Forum Öffentlicher Dienst

Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: Marco Lorenz am 20.08.2025 21:59

Titel: [Allg] Frage zur Fürsorgepflicht des Dienstherren
Beitrag von: Marco Lorenz am 20.08.2025 21:59
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe einmal eine kleine Frage zum Thema Fürsorgepflicht des Dienstherrn und möchte gerne einmal hören, wie ihr die nachfolgend geschilderte Situation einschätzt:

Ich bin stellvertretender Fachbereichsleiter für den Fachbereich Ordnung und Soziales sowie Bereichsleiter Ordnung und Bürgerdienste bei einer kreisangehörigen niedersächsischen Kommune. Der Landkreis als zustände Behörde hat gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG wegen fehlender gewerberechtlicher eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen. Diese Untersagung umfasste sowohl den bestehenden Betrieb als auch die Neugründung sowie verantwortliche Tätigkeiten in entsprechenden Gesellschaften. Nach Bestandskraft der Gewerbeuntersagung habe ich als örtlich zuständige Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr gemeinsam mit der Polizei die von dieser UG weiterhin betriebenem Gastronomiebetriebe geschlossen. Das ist bereits über 2 Jahre her.

Im weiteren Verlauf der Geschichte wurde die UG dann an einen anderen Gesellschafter verkauft, der gleichzeitig ebenfalls Geschäftsführer ist. Wir gehen allerdings davon aus, dass dieser nur ein Strohmann ist, da der vorherige Gesellschafter und Geschäftsführer weiterhin in dem Betrieb beschäftigt ist und in der Kommunikation mit Gästen, Lieferanten, Versorgungsunternehmen und auch mit unserem Ordnungsamt als verantwortlich handelnde Person auftritt und sich in Presseartikeln als Geschäftsführer des einen Gastronomiebetriebs ausgeübt. Darüber hinaus existieren Ungereimtheiten in den vorgelegten Dokumenten zur Übertragung der UG und der Bestellung von Geschäftsführern, die diesen Verdacht erhärten. Deshalb hat der Landkreis Ende Juli 2025 in einer weiteren Untersagung dem aktuellen Gesellschafter und Geschäftsführer die Beschäftigung des ehemaligen Gesellschafters und Geschäftsführers aufgrund dessen fehlender Zuverlässigkeit untersagt.

Gegen diesen Bescheid hat der Gesellschafter der UG über einen Rechtsanwalt Klage erhoben. Diese Klage hat der Rechtsanwalt jedoch gegen uns als Kommune erhoben, worauf das Verwaltungsgericht den Anwalt auf diesen Fehler hingewiesen und eine Klagerücknahme nahegelegt hat. Trotzdem hat das VG uns der Form halber über die Klage in Kenntnis gesetzt und die Klageschrift zugestellt. In dieser Klageschrift wird behauptet, dass ich während der Betriebsschließung gegenüber einer Angestellten gesagt haben solle, dem urspr. Gesellschafter (den ich nicht einmal persönlich kenne) hier kein Gewerbe ermöglichen wollen. Als Beweis hierfür wurde als Anlage eine schriftliche Stellungnahme der UG vorgelegt, in dem mir entsprechende wörtliche Zitate in den Mund gelegt werden und weiterhin behauptet wird, ich hätte vorsätzlich der UG einen erheblichen finanziellen Schaden in 5-stelliger Höhe zugefügt und sie durch unwahre Tatsachenbehauptungen in Misskredit gebracht.

Ich bin der Auffassung, dass man diese Stellungnahme und die Behauptungen in der Klage nicht einfach unwidersprochen so stehen lassen kann und dass es Aufgabe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht meine Dienstherren ist, hier eine Unterlassungserklärung zu erwirken und/oder strafrechtlich dagegen vorzugehen.
Sowohl mein Bürgermeister als auch meine Fachbereichsleiterin lehnen das jedoch ab, da sie das Ganze für eine Lappalie (Bürgermeister) und diese Anschuldigungen nicht für strafrechtlich relevant (Fachbereichsleiterin) halten.

Meine Frage ist jetzt, ob ich da eventuell zu dünnhäutig bin oder ob es doch zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört, seine Beamten vor solchen Anschuldigungen zu schützen. Für entsprechende Rückmeldungen und Hinweise auf eventuelle Rechtsprechung und Kommentierung wäre ich euch sehr dankbar.

Titel: Antw:Frage zur Fürsorgepflicht des Dienstherren
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 20.08.2025 22:50
Ich habe beim Lesen die ganze Zeit auf den Punkt gewartet, wo man angefangen hat, dich zu bedrohen oder zu nötigen. Das was ich da rauslese ist für mich alles im normalen Gebaren des Verwaltungsrechtes anzusiedeln. Polemisch und vielleicht unseriös aber nicht bedeutsam. Das gehört zum Rechtsstaat alles dazu. Wohlwollend für den Bürger muss man ja auch berücksichtigen, dass dieser unsere Ausführungen als Laie interpretiert und weitererzählt. Der Anwalt übernimmt das dann natürlich. Im schlimmsten Fall trifft man sich im Klageverfahren bei Gericht und dort wird entschieden.
Titel: Antw:[Allg] Frage zur Fürsorgepflicht des Dienstherren
Beitrag von: clarion am 21.08.2025 06:38
Du bist zu dünnhäutig. Je schwächer die rechtliche Position der Kläger vor Gericht ist, je absurder sind die Argumente. Wir hatten auch schon, dass einem Kollegen Falschaussagen in den Mund gelegt wurden. Die Gegenseite wollte ihn sogar vorladen lassen. Die Vorladung ist nicht erfolgt. Wenn die Klage nicht zurück genommen wird, wird sie als unzulässig abgewiesen. Ihr als Kommune könnt Euch entspannt zurück lehnen.
Titel: Antw:[Allg] Frage zur Fürsorgepflicht des Dienstherren
Beitrag von: NWB am 21.08.2025 07:11
Ich sehe das ähnlich.
Gerade im Bereich einer Eingriffsverwaltung sollte die Verwaltung nicht über jedes Stöckchen springen, was die Gegenseite einem hinhält. Das gilt insbesondere, wenn die vorgebrachten Argumente unsachlich, sondern emotional sind.
Ist in der Regel ein guter Beweis dafür, dass die Maßnahme nicht so verkehrt sein kann.
Titel: Antw:[Allg] Frage zur Fürsorgepflicht des Dienstherren
Beitrag von: Organisator am 21.08.2025 08:18
Ich bin der Auffassung, dass man diese Stellungnahme und die Behauptungen in der Klage nicht einfach unwidersprochen so stehen lassen kann und dass es Aufgabe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht meine Dienstherren ist, hier eine Unterlassungserklärung zu erwirken und/oder strafrechtlich dagegen vorzugehen.
Sowohl mein Bürgermeister als auch meine Fachbereichsleiterin lehnen das jedoch ab, da sie das Ganze für eine Lappalie (Bürgermeister) und diese Anschuldigungen nicht für strafrechtlich relevant (Fachbereichsleiterin) halten.

Meine Frage ist jetzt, ob ich da eventuell zu dünnhäutig bin oder ob es doch zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört, seine Beamten vor solchen Anschuldigungen zu schützen. Für entsprechende Rückmeldungen und Hinweise auf eventuelle Rechtsprechung und Kommentierung wäre ich euch sehr dankbar.

Die Anschuldigungen wurden im Rahmen einer Klage erhoben, sind also nicht öffentlich. Weiterhin lese ich heraus, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Fürsorgebedarf würde ich dann sehen, wenn diese Vorwürfe öffentlich erhoben würden und du somit an den Pranger gestellt würdest.

So wies jetzt ist, bei einem internen Schriftsatz - abhaken und gut.
Titel: Antw:[Allg] Frage zur Fürsorgepflicht des Dienstherren
Beitrag von: Thomber am 21.08.2025 08:52
Solange dein Dienstherr/ Chef Dir keine Stress macht, mache Dir keine Sorgen.

Ich habe so eine Tätigkeit früher auch gemacht - war die BESTE Zeit meines beruflichen Lebens!!!!  Spaß, Spannung und Action gab es auch. Polizei hatten wir auch öfter dabei - aber besonders waren die Betriebsschließungen immer, wenn wir alleine waren.  (Wir haben damals KEIN einziges Verfahren vor Gericht verloren und auch Promimenten-Anwälte aus Berlin rund gemacht...  tja.. lang ist´s her...)
Titel: Antw:[Allg] Frage zur Fürsorgepflicht des Dienstherren
Beitrag von: Finanzer am 21.08.2025 09:35
Viel Feind viel Ehr.
In unseren Kreisen gilt eine Dienstaufsichtsbeschwerde als Ritterschlag.
Titel: Antw:[Allg] Frage zur Fürsorgepflicht des Dienstherren
Beitrag von: Schmitti am 28.08.2025 14:04
Bei Ordnungsamt/Sozialamt, teils auch Gewerbeamt, werden ausbleibende Dienstaufsichtsbeschwerden auch gerne als Indiz für unerledigte Arbeit gesehen ;-)