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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Michael12345 am 24.08.2025 08:37

Titel: Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Michael12345 am 24.08.2025 08:37
Hallo,
ich bin derzeit als Doktorand an einer Universität in Bayern beschäftigt und arbeite aktuell als Ingenieur in der Entgeltgruppe E13, Stufe 3. Momentan bearbeite ich alleine ein Projekt, das ursprünglich für 1,5 Stellen über einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehen war. Mein Promotionsthema ist weitgehend abgeschlossen; das laufende Projekt steht inhaltlich jedoch nur in geringem Zusammenhang dazu. Ich bin stellvertretender Projektleiter (natürlich ist der Prof. Projektleiter). Ich übernehme zu 95% die Organisation des Projekts.

Wie allgemein bekannt, liegen die Vergütungen im TV-L im Vergleich zur freien Wirtschaft teilweise deutlich niedriger. In diesem Zusammenhang bin ich auf den Passus des § 16 Abs. 5 TV-L aufmerksam geworden, der eine Vorweggewährung einer höheren Stufe ermöglicht.

Meine Fragen hierzu wären:

Wie realistisch ist es, dass in meinem Fall eine solche Vorweggewährung genehmigt wird?

Welche Instanzen müssen einer solchen Regelung zustimmen? Reicht hierfür die Zustimmung meines direkten Vorgesetzten oder ist zusätzlich die Personalabteilung bzw. der Personalrat einzubeziehen?

Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

Zitat
(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Rowhin am 24.08.2025 09:24
Schau mal u.a. hier rüber. (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=125313.0)

Kurzversion: es kommt extrem auf deinen Arbeitgeber an, in welchem Bundesland du tätig bist, etc.

Nun ist das bei dir (in dem Fall leider) Bayern, und in Bayern muss nicht nur deine Uni sondern auch das Finanzministerium zustimmen. Das macht es sehr, sehr schwer, gerade wenn du schon da bist und es keine Neueinstellung ist, wenn auch nicht unmöglich. Siehe auch hier (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=125863.0).
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Tagelöhner am 24.08.2025 09:58
Wäre mit deiner Kündigung und dem dadurch brach liegenden Projekt ein größerer finanzieller Schaden bzw. ein größerer Ansehensverlust von höheren Verantwortlichen (am Besten bis auf Ministerialebene oder wenigstens eine Ebene tiefer) verbunden?

Dann besteht eine gewisse Chance, dass der sich aufbauende Druck positiv für dich wirken kann. Ansonsten kannst Du es zu 99% vergessen, würde ich mal schätzen  ;D

Im ÖD gilt nicht selten die "Friss oder stirb" Philosophie und das schlechte Gehalt wird nahezu immer argumentativ mit geringerem Stress und dem sichereren Arbeitsplatz abgegolten.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Michael12345 am 24.08.2025 11:31
Danke für die Antworten.

Zitat
Wäre mit deiner Kündigung und dem dadurch brach liegenden Projekt ein größerer finanzieller Schaden bzw. ein größerer Ansehensverlust von höheren Verantwortlichen (am Besten bis auf Ministerialebene oder wenigstens eine Ebene tiefer) verbunden?
.

Ich glaube eher nicht. Es handelt sich um ein Förderprojekt des BMWE in Zusammenarbeit mit DAX-Konzern und Mittelstand. Reine Industrieprojekte sind seit 2 Jahren eher selten, aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Deutschland. Das Projekt könnte man wsl nicht so schnell abgefangen und wenn nur mit großer einarbeit (6 Monate aus dem Bestand von unseren Ingenieuren aber die haben ja selbst was zu tun, eher 1 Jahr falls ein neuer Masterabsolvent anfangen würde).

Zitat
Im ÖD gilt nicht selten die "Friss oder stirb" Philosophie und das schlechte Gehalt wird nahezu immer argumentativ mit geringerem Stress und dem sichereren Arbeitsplatz abgegolten.

Wir sind wissenschaftliches Personal ohne Zeiterfassung. Bei uns werden eher 50-60 Stunden pro Woche gemacht, aber das ist unser Problem und wird auch niemanden interessieren. Wir sind auch nicht fest angestellt, sondern haben Zeitverträge.

Ist trotzdem interessant wenn man bedenkt, dass man in der Wirtschaft 20k Brutto mehr verdient bei 35h/Woche wenn ich JETZT wechseln würde. Ein frischer Absolvent würde natürlich nicht 20k mehr bekommen.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: clarion am 26.08.2025 07:01
Hallo,

Fast jeder wissenschaftlicher MA muss mal den Absprung in Richtung eines "normalen " Arbeitsleben finden.  Für Dich ist vielleicht jetzt der Zeitpunkt gekommen.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: sebbo83 am 27.08.2025 09:33

Ist trotzdem interessant wenn man bedenkt, dass man in der Wirtschaft 20k Brutto mehr verdient bei 35h/Woche wenn ich JETZT wechseln würde. Ein frischer Absolvent würde natürlich nicht 20k mehr bekommen.

Genau, vergiss die 16.5 und der zusätzliche (zeitliche) Aufwand, der dahinter steckt, bedenke das Geschriebene und versuche jetzt dein "Glück" in der freien Wirtschaft.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: MoinMoin am 27.08.2025 09:48
Also einfach das Entgelt der Stufe 5 einfordern mit der Begründung das man wechselwillig ist und parallel sich wegbewerben. Und dann schaut man wer den Zuschlag bekommt.
Also ich habe mehrfach den 16.5 bemüht und stets auch bewilligt bekommen (da wo die Anerkennung von förderliche Zeiten formal nicht möglich war)
Und ich habe mehrere Dekaden im Wissenschaftsbereich (öD und pW) in mehreren Bundesländern gearbeitet und immer nur auf Zeitvertragsbasis, da muss man sich schon selber drum kümmern, dass da was vorangeht.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: E15TVL am 27.08.2025 10:29
@Rohwin hatte ja schon dargestellt, dass selbst wenn seine Uni mitun möchte, er dem Goodwill des bay. Finanzministeriums ausgesetzt ist und die Chancen realistischerweise schlecht stehen.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: MoinMoin am 27.08.2025 11:02
In Niedersachsen das FM auch in der Mitbestimmung und trotzdem wird es bewilligt, nicht aus Goodwill, sondern dort wo man es für notwendig erachtet und man die Wechselwilligkeit auch aktenkundig machen konnte.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Michael12345 am 08.09.2025 13:57
Vielleicht ein kleines Update meinerseits.

Mein Vorgesetzter stimmt zu, setzt sich dafür ein und schreibt Empfehlungsschreiben etc.
Diese Woche wird das weitere Vorgehen mit der Personalabteilung besprochen.

Laut einem unserer festen Mitarbeiter läuft das an unserer Uni nur pro forma. Der Antrag muss nur durch den Personalrat, was nur Formsache ist (Evtl. weil der Prof. das so will?). Er hat ohne Probleme zu Beginn die Stufe 3 der Entgeltgruppe E10 bekommen, statt der Stufe 1 der Entgeltgruppe E9 bei der Einstellung.

In der kommentierten Version des Rehm-Verlags wird außerdem zu § 16.5 geschrieben, dass in der Praxis oft ein Angebot eines anderen Arbeitgebers eingefordert wird, man davon aber eher absehen sollte, weil es dann sowieso meist zu spät ist.

Ich probier es einfach, hab ja nichts zu verlieren.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Rowhin am 08.09.2025 15:04
Danke für das Update! Ist ja leider eher selten, dass man von den Leuten nochmal was hört.

Wir drücken dir die Daumen!
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: MoinMoin am 08.09.2025 15:30
In der kommentierten Version des Rehm-Verlags wird außerdem zu § 16.5 geschrieben, dass in der Praxis oft ein Angebot eines anderen Arbeitgebers eingefordert wird, man davon aber eher absehen sollte, weil es dann sowieso meist zu spät ist.
Also es ist oft gängige Praxis, dass für die Personaler ein Nachweis der Wechselwilligkeit benötigt wird.
Sie wollen was zum abheften haben, damit der Rechnungshof ihnen nicht auf die Finger klopft.
Da reicht einigen durchaus ein Vermerk des Vorgesetzten oder ein Nachweis darüber, dass man zu einem VG geladen ist (ob es fingiert ist oder nicht ist denen da egal)
Andere wollen in der Tat eine "Email" sehen, wo dir ein Angebot gemacht wird.
und die durchgeknallten wollen einen Arbeitsvertrag vorgelegt bekommen.....
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Michael12345 am 08.09.2025 15:41
Also, das mit dem Mitarbeiter und der Stufenerhöhung ist bisher nur Hörensagen, ich war ja selbst nicht dabei und war vor meiner Zeit. Aber wieso sollte er die Unwahrheit sagen.

Ich habe in meinen wenigen Jahren schon gemerkt, dass die meisten in der Verwaltung nur etwas zum Abhaken oder Abheften wollen, damit es nicht auf sie selbst zurückfallen kann. Die Prozessorientierung kann auch ein Vorteil sein, es kommt auf den Blickwinkel an.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Michael12345 am 10.09.2025 11:26
Update:

Ich war heute in der Personalabteilung. Der Personaler war sehr nett, hat mir zugehört und will mir tatsächlich helfen.

Hier ein paar Fakten:
Die Entscheidungsgewalt in Bayern hat nicht mehr das Finanzministerium, sondern die Universität. Ich denke, das kann auf jede Behörde übertragen, sicher weiß ich es aber nicht.

Das Ministerium macht strenge Vorgaben. Im Schreiben heißt es, dass der 16.5 äußerst restriktiv gehandhabt werden soll. Das ist sogar fett gedruckt und doppelt unterstrichen.
Außerdem soll man am besten ein Vergleichsangebot vorlegen. Arbeitsvertrag oder Absichtserklärung mit Zahlen eines Unternehmen. Welches Unternehmen gibt den Absichtserklärungen mit Zahlen raus?

Dem Personaler war natürlich auch klar, dass ich bei einem Angebot über 85 k weg bin. Das Unternehmen in der Wirtschaft setzt ja auch Fristen, die kürzer sind als die Bearbeitungszeit einer Behörde, um zu entscheiden, ob § 16.5 gewährt wird.

Ich soll einfach so viele Argumentationspunkte wie möglich zusammen tragen, die für mich sprechen. Der Professor soll das in einem Antrag an die Personalabteilung schicken. Darin sollen die Gehälter der Kollegen aufgeführt werden, die gegangen sind, und dann bleibt nur zu hoffen, dass die Kanzlerin zustimmt.

So wie der Personaler klang (der es aber letztendlich nicht entscheidet), wollen sie Zahlen hören und nicht einfach nur eine Einladung zum Bewerbungsgespräch. Die Zahlen scheinen eben dann auch als Grundlage zu dienen, ob man 1 oder 2 Stufen Erhöhung bekommt etc.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: MoinMoin am 10.09.2025 15:06
Update:

Ich war heute in der Personalabteilung. Der Personaler war sehr nett, hat mir zugehört und will mir tatsächlich helfen.

Hier ein paar Fakten:
Die Entscheidungsgewalt in Bayern hat nicht mehr das Finanzministerium, sondern die Universität. Ich denke, das kann auf jede Behörde übertragen, sicher weiß ich es aber nicht.

Das Ministerium macht strenge Vorgaben. Im Schreiben heißt es, dass der 16.5 äußerst restriktiv gehandhabt werden soll. Das ist sogar fett gedruckt und doppelt unterstrichen.
Außerdem soll man am besten ein Vergleichsangebot vorlegen. Arbeitsvertrag oder Absichtserklärung mit Zahlen eines Unternehmen. Welches Unternehmen gibt den Absichtserklärungen mit Zahlen raus?
Dir gegenüber durchaus, aber du darfst es wegen Datenschutz nicht weitergeben!

Zitat
Dem Personaler war natürlich auch klar, dass ich bei einem Angebot über 85 k weg bin. Das Unternehmen in der Wirtschaft setzt ja auch Fristen, die kürzer sind als die Bearbeitungszeit einer Behörde, um zu entscheiden, ob § 16.5 gewährt wird.

Ich soll einfach so viele Argumentationspunkte wie möglich zusammen tragen, die für mich sprechen. Der Professor soll das in einem Antrag an die Personalabteilung schicken. Darin sollen die Gehälter der Kollegen aufgeführt werden, die gegangen sind, und dann bleibt nur zu hoffen, dass die Kanzlerin zustimmt.

So wie der Personaler klang (der es aber letztendlich nicht entscheidet), wollen sie Zahlen hören und nicht einfach nur eine Einladung zum Bewerbungsgespräch. Die Zahlen scheinen eben dann auch als Grundlage zu dienen, ob man 1 oder 2 Stufen Erhöhung bekommt etc.
Dann schreibst du denen die Zahlen auf, die sie haben wollen.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Michael12345 am 10.09.2025 15:20
Den Datenschutz habe ich mir schon gestern gedacht. Danke für die Bestätigung.

Ich werde euch nach der Suche des Passierscheins A38 weiter auf dem Laufenden halten.
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Michael12345 am 21.09.2025 12:31
Ein kleines Update: Wir versuchen weiterhin, den §16.5. durchzubekommen.

Zusätzlich hat mir mein Professor angeboten, mich nach Ablauf des Projekts für sechs Jahre auf A13 anzustellen, um zu habilitieren.

Jetzt hätte ich eine Frage zur Nachversicherung von Beamten auf Zeit.

Beispiel: Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers: 5.000 € (Arbeitnehmerbrutto). Er zahlt von den 5.000 € einen Beitrag in die Rentenversicherung, ebenso der Arbeitgeber.

Der Beamte hat ebenfalls ein Bruttoeinkommen von 5.000 € und scheidet aus. Der Dienstherr versichert nach. Soweit ich weiß, erfolgt dies jedoch nur mit dem Arbeitgeberanteil.

Als Berechnungsgrundlage der Rentenpunkte dient das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Bei einem Beamten wird nur der Arbeitgeberanteil nachversichert, bei einem Arbeitnehmer zahlen er selbst und der Arbeitgeber.

Hat der Beamte nach dem Ausscheiden nun die gleiche Anzahl an Rentenpunkten wie der Arbeitnehmer oder hat er nur die Hälfte bzw. weniger?

Die Zahlen dienen nur als Beispiel ich möchte einfach abschätzen, ob man als Beamter deutlich schlechter gestellt ist nach dem Ausscheiden durch den fehlenden Arbeitnehmerbeitrag.
Viele Grüße   
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: PeterMuellerchen am 21.09.2025 15:02
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/06_Was-ist-wenn-Sonderfaelle/06_Sonderfaelle.html
Titel: Antw:Anfrage zu § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung einer höheren Stufe)
Beitrag von: Michael12345 am 21.09.2025 15:21
Danke. Ist interessant, dass man die gleichen Rentenpunkte bekommt obwohl nur die Hälfte an Beitrag gezahlt wird.
Gesetze werden eben von Beamten geschrieben.
Im Extremfall bekommt die DRV nur die Hälfte (Ausstieg 65) an Beiträgen im Vergleich zu einem Arbeitnehmer muss aber das gleiche auszahlen.