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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: stefan77 am 27.08.2025 14:11
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Hallo,
ich habe eine Frage zum Sonderfall bei einer Tariferhöhung.
Ein Mitarbeiter war in EG 10, Stufe 5. Gezahlt wurde ein Zulage zu EG 11, Stufe 5.
Am 01.01.2024 hatte er einen Stufenaufstieg. Gezahlt wurde dann EG 10, Stufe 6 mit einer Zulage nach EG 11, Stufe 6 (Stufengleich).
Am 01.01.2025 erfolgte die Höhergruppierung in EG 11.
Der Mitarbeiter erhielt dann EG 11, Stufe 5 mit einer Zulage nach EG 11, Stufe 6.
=> Das ergibt sich aus der Protokollerklärung
So weit ist alles noch korrekt. Aber jetzt kam es zur Zahlbarmachung der Tariferhöhung.
Der Softwareanbieter hat die Regelung der Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1, hier 1. und 2. Satz, so ausgelegt:
- Der Mitarbeiter erhält weiterhin das alte/unveränderte Entgelt. Das bedeutet, dass die Zulage durch die Tariferhöhung aufgezerrt wird.
Man kann, meiner Meinung nach, den Satz 2 aber auch anders auslegen:
1. Die Zulage wird nur beim Stufenaufstieg/Höhergruppierung aufgezerrt, ansonsten wird sie dynamisch angepasst (als tariflich erhöht)
2. Die Zulage wird nur beim Stufenaufstieg/Höhergruppierung aufgezerrt, ansonsten wird sie als fester Euro-Wert weitergezahlt.
Ich finde hier ein Rundschreiben des BMI Bund aus dem Jahr 2021 zu einer wortgleichen Regelung. Hier steht:
Das Entgelt, das die Beschäftigten nach Satz 2 der Protokollerklärung erhalten, ist dynamisch und nimmt dadurch an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil, erstmals am 1. April 2021.
Hat hier jemand zufällig genauere Ausführungsbestimmungen zum TVöD-VKA oder einen Kommentar, der hierzu etwas hergibt?
Mir liegen hier leider keine weiteren Unterlagen vor.
Und aus dem reinen Tariftext ist es auslegungssache. Wobei ich die Auslegung der Software nicht für richtig halte.
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Habe ich das richtig verstanden, dass der MA eine Stufe zurückgestuft wurde von EG 10/6 in EG11/5? Auf welcher Grundlage? Seit gut 10 Jahren erfolgt doch eine stufengleiche Höhergruppierung, damit besteht das Problem doch gar nicht?
Edit:
"So weit ist alles noch korrekt. "
nee, eben nicht. Stufengleich höher gruppieren ist das einzig korrekte, dann gibts auch das Problem nicht.
Da brauchts auch keinen Kommentar dazu, denn das steht so wörtlich im TVöD, §17 Abs. 4, S.1
"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis
14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der glei-
chen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben,
mindestens jedoch der Stufe 2."
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es handelt sich hier doch um eine HG nachdem die Tätigkeit jahrelang als eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit bezahlt wurde.
und da wird man im Tvod ja quasie Rückwirkend HG, Laufzeit startet in der Vergangenheit
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Die Höhergruppierung von EG 10, Stufe 6, in EG 11, Stufe 5, ist lt. Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1 (§ 17 TVöD) leider vollkommen korrekt und nachvollziehbar.
Das war, da durch die Regelung gleichzeitig das Entgelt der Stufe 6 gezahlt wurde, auch kein Problem.
Nur, wie geschrieben, hat die Gehaltssoftware die komplette Tariferhöhung auf den Besitzstand angerechnet.
Das widerspricht meinem gesunden Menschenverstand und auch den Regelungen des TVöD Bund. Aber Rundschreiben zum TVöD Bund sind für den TVöD VKA nicht bindend.
Deshalb suche ich entweder nach einer Kommentierung zu § 17 TVöD oder zu entsprechenden Rundschreiben (Ausschnitten daraus).
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Die Höhergruppierung von EG 10, Stufe 6, in EG 11, Stufe 5, ist lt. Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1 (§ 17 TVöD) leider vollkommen korrekt und nachvollziehbar.
Es wird immer im TVÖD Stufengleich Höhergruppiert......... Ich weiß nicht, was du da als korrekt liest.....
1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis
14 der Anlage A (VKA) werden die Beschäftigten im Bereich der VKA der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben,
mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe
angerechnet. 4Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem
die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in
Satz 1 und Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
(4a) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus der Entgeltgruppe 1 werden die Beschäftigten im Bereich der VKA derjenigen Stufe zugeordnet, in der
sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der
Stufe 2. 2Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine
darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede
dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
4Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.
Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 5:
1. 1
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen,
werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der
höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen
nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a
bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach
§ 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 dieses Entgelt
erreicht oder übersteigt.
2. Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.
4a ist gar nicht anzuwenden.
Die Frage ist, wann wurden die Aufgaben übertragen (start zulage zu E11 Stufe 5) ? danach richtet sich das erreichen der Stufe 6 in E11 . Tag X plus 5 Jahre.
Steht übrigens in der Zulage: (einer Zulage nach EG 11, Stufe 6.) bekommt er auch die Zulage zu der neuen EG11 Stufe 6
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Doch, ansonsten würde es den Satz 2 der Protokollerklärung auch gar nicht geben.
So steht es auch in der Kommentierung des BMI zu dieser Regelung, die wortgleich ist.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Ich suche nun dringend nach einer Kommentierung zum TVöD VKA, gerne auch nur ein kurzer Abschnitt zum Thema Tarifanpassung.
Die Zulage wurde übrigens ab dem 01.01.2024 gewährt.
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Die Protokollerklärung 1 zum Absatz 4a des § 17 TVöD regelt den geschilderten Fall.
Aus meiner Sicht ist die Darstellung korrekt.
Die Zulage nach erfolgter Höhergruppierung stellt nur einen Ausgleich zum bisher gezahlten Entgelt während der vorübergehenden Übertragung dar.
Tariferhöhungen erhöhen das Tabellenentgelt, auf welches in § 17 inkl. Protokollerklärung Bezug genommen wird.
Der Mitarbeiter wird dadurch auch nicht schlechter gestellt, da er ja weiterhin mind. sein bisheriges Entgelt erzielt.
Wäre mit Erreichen das Tabellenentgelt gemeint, dann hätte man sehr einfach formulieren können: die Zulage wird mit Erreichen der nächsten Stufe verrechnet.
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Doch, ansonsten würde es den Satz 2 der Protokollerklärung auch gar nicht geben.
So steht es auch in der Kommentierung des BMI zu dieser Regelung, die wortgleich ist.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Ich suche nun dringend nach einer Kommentierung zum TVöD VKA, gerne auch nur ein kurzer Abschnitt zum Thema Tarifanpassung.
Die Zulage wurde übrigens ab dem 01.01.2024 gewährt.
Dann erreichst du mit dem 1.1.2029 Stufe 6. Ich Frage mich nur - wenn man die 4a so anwendet hätte theoretisch mit der Höhergruppierung zu E11 die Zulage wegfallen müssen.
Das heißt du erhältst Grade eher eine Zulage zur Besitzstandswahrung und nicht zu dem entsprechenden Entgelt oder?