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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: sbehst am 02.09.2025 09:13
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Ich bin derzeit in der EG11 Stufe 4 eingruppiert und erhalte eine Stufenzulage zur Stufe 5. In der Entgeltabrechnung ist das als Besitzstand besondere Entgeltbestandteile hinterlegt.
Ab 2026 müsste ich die Stufe 5 erhalten.
Kann ich davon ausgehen, dass ich dann mit der Stufe 5 keine Zulage mehr erhalten werde?
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Das hängt davon ab, was der Arbeitgeb entschieden hat.Durch die Zahlung der Zulage findet keine Änderung der tariflichen Stufenzuordnung oder eine Verkürzung der Stufenlaufzeit statt – BAG vom 15.7.2021 – 6 AZR 561/20 – ZTR 2022, 28.
Bei einer pauschalen Inbezugnahme des § 16 Abs. 5 TVöD wird die Zulage bei einem Stufenaufstieg automatisch abgeschmolzen
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Einen "§ 16 Abs. 5 TVöD" gibt es nur beim Bund, nicht im Bereich der VKA. Dort gilt jedoch eine vergleichbare Regelung: § 17 Abs. 4.1 TVöD-K (Krankenhäuser) bzw. TVöD-B (Pflege- und Betreuungseinrichtungen). Insoweit wären aber die Ausführungen im zitierten BAG-Urteil entsprechend anwendbar.
Von daher müsste der Fragesteller noch etwas bezüglich der Rechtsgrundlage für die "Stuefzulage" sagen. Oder handelt es sich um eine außertarifliche Zulage?
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Das kann ich nicht eindeutig erkennen.
In meiner Entgeltabrechnung steht: Besitzst. beson. EG-Bestandt.
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Einen "§ 16 Abs. 5 TVöD" gibt es nur beim Bund, nicht im Bereich der VKA. Dort gilt jedoch eine vergleichbare Regelung: § 17 Abs. 4.1 TVöD-K (Krankenhäuser) bzw. TVöD-B (Pflege- und Betreuungseinrichtungen). Insoweit wären aber die Ausführungen im zitierten BAG-Urteil entsprechend anwendbar.
Von daher müsste der Fragesteller noch etwas bezüglich der Rechtsgrundlage für die "Stuefzulage" sagen. Oder handelt es sich um eine außertarifliche Zulage?
Nur der Form halber, ihr meint § 16 Abs. 6 TVöD der dem § 16 Abs. 5 TV-L ähnelt