Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Typ87 am 04.09.2025 20:31
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Eine Person ist SaZ 21 und scheidet im Jahr 2038 aus der Bundeswehr aus. Beim Ausscheiden ist sie genau 50 Jahre alt. Das Ziel wäre, danach noch in den öffentlichen Dienst, zB zum (als Anwärter) Zoll zu wechseln und dort verbeamtet zu werden.
Fraglich ist nun, ob das in diesem Alter noch möglich ist. Dazu mal die beiden meiner Ansicht nach relevanten Paragraphen:
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO:
„In ein Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“ (Verkürzt)
-> Mit 50 wäre der Einstieg also eigentlich ausgeschlossen.
§ 9 Abs. 8 SVG:
„Bewirbt sich ein SaZ mit mindestens 12 Jahren Dienstzeit innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Dienstzeit im öffentlichen Dienst, gelten keine Altersgrenzen.“ (Verkürzt)
-> Demnach wäre eine Verbeamtung auch noch mit 50 möglich.
Fragen:
1. Wie wird das in der Praxis gehandhabt?
2. Ist eine Verbeamtung mit 50 noch realistisch? Werden die SaZ-Dienstjahre tatsächlich beim Zoll als ruhegehaltsfähig anerkannt?
3. Zählt hier das Soldatenversorgungsgesetz als Spezialgesetz (keine Altersgrenze), oder wird die BHO-Grenze von 50 Jahren angewandt?
4. Hat jemand praktische Erfahrung damit oder kennt Fälle in denen ein SaZ mit 50 tatsächlich noch verbeamtet wurde?
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Die SaZ-Zeit gilt als ruhegehaltfähig (§ 8 BeamtVG) im Bereich des Bundes. Da gibt es kein Ermessen.
Auch wenn in den Zolllaufbahnverordnungen keine Altersgrenze festglegt sind, gilt die BHO auch für den Zoll. Im von Einigung2023 genannten Fall müsste eine Ausnahme greifen.
§ 9 Abs. 8 SVG ist aus meiner Sicht als lex specialis zu sehen, auch wenn ich keine Fälle aus der Praxis kenne. Hier müsste man mal in die einschlägige Kommentarliteratur zu den beiden genannten Normen schauen.
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Da Asperatus freundlicherweise bereits erklärt hat dass die SaZ - Zeit ruhegehaltsfähig ist, würde ich sagen gilt
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO:
(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
1.
das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder
2.
das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.
1. Wenn der Dienstherr weiterhin Bund bleibt, überhaupt kein Problem
2 Wobei hier zu beachten ist, welche Laufbahn eingeschlagen wird.
Bei dem Übergang von SaZ zu Anwärter im öffentlichen Dienst, auf jeden Fall darauf achten dass das BVA / Bezügezahlende Stelle definitiv keine Nachversicherung in die Rentenversicherung tätig, sonst kann es problematisch werden. In der Praxis schon mitbekommen, dass die Aussage getätigt wurde "das wird nicht passieren" und es doch passierte. Denn es soll ja als Anspruch auf "Pension" dienen und nicht "Rente".
Denn somit könnte auch die Möglichkeit des 62 Lebensjahres vielleicht "zerstört" werden, weil dann ja keine Ansprüche mehr gegen den Bund vorliegen. (Mutmaßung)
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Dies ist aktuell eine akademische Diskussion.
Bis 2038 ist es noch länger hin und die bisherigen Grundlagen könnten dann überholt sein.
Personen zu kennen, denen die Anwendung selten gezogener Paragraphen zuteil wurde, sind Einzelfallbetrachtungen, deren Kontext besonderer Aufmerksamkeit bedarf.
Ansonsten die praxisorientierte Lesart außerhalb der akademischen Fragestellungen:
Auswahlverfahren für den (nicht)technischen Dienst bei der Bundeswehr erfolgreich bestreiten und 2037, unter Reduzierung der Dienstzeit als SaZ, die Urkunde annehmen
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Da Asperatus freundlicherweise bereits erklärt hat dass die SaZ - Zeit ruhegehaltsfähig ist, würde ich sagen gilt
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO:
(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
1.
das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder
2.
das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.
1. Wenn der Dienstherr weiterhin Bund bleibt, überhaupt kein Problem
2 Wobei hier zu beachten ist, welche Laufbahn eingeschlagen wird.
Bei dem Übergang von SaZ zu Anwärter im öffentlichen Dienst, auf jeden Fall darauf achten dass das BVA / Bezügezahlende Stelle definitiv keine Nachversicherung in die Rentenversicherung tätig, sonst kann es problematisch werden. In der Praxis schon mitbekommen, dass die Aussage getätigt wurde "das wird nicht passieren" und es doch passierte. Denn es soll ja als Anspruch auf "Pension" dienen und nicht "Rente".
Denn somit könnte auch die Möglichkeit des 62 Lebensjahres vielleicht "zerstört" werden, weil dann ja keine Ansprüche mehr gegen den Bund vorliegen. (Mutmaßung)
Ein SaZ hat nicht bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben, da er grundsätzlich nachversichert wird. Die Ansprüche würde er erst in einem neuen Dienstverhältnis erwerben, wo dann die SaZ-Zeiten berücksichtigt werden. Daher halte ich § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BHO nicht für einschlägig.
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Da Asperatus freundlicherweise bereits erklärt hat dass die SaZ - Zeit ruhegehaltsfähig ist, würde ich sagen gilt
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO:
(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
1.
das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder
2.
das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.
1. Wenn der Dienstherr weiterhin Bund bleibt, überhaupt kein Problem
2 Wobei hier zu beachten ist, welche Laufbahn eingeschlagen wird.
Bei dem Übergang von SaZ zu Anwärter im öffentlichen Dienst, auf jeden Fall darauf achten dass das BVA / Bezügezahlende Stelle definitiv keine Nachversicherung in die Rentenversicherung tätig, sonst kann es problematisch werden. In der Praxis schon mitbekommen, dass die Aussage getätigt wurde "das wird nicht passieren" und es doch passierte. Denn es soll ja als Anspruch auf "Pension" dienen und nicht "Rente".
Denn somit könnte auch die Möglichkeit des 62 Lebensjahres vielleicht "zerstört" werden, weil dann ja keine Ansprüche mehr gegen den Bund vorliegen. (Mutmaßung)
Ein SaZ hat nicht bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben, da er grundsätzlich nachversichert wird. Die Ansprüche würde er erst in einem neuen Dienstverhältnis erwerben, wo dann die SaZ-Zeiten berücksichtigt werden. Daher halte ich § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BHO nicht für einschlägig.
Stimmt leider..... Danke für die Korrektur deinerseits!