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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: Zauberberg am 12.09.2025 07:11
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Zwei Fragen zum Versorgungsausgleich :
Wenn die Scheidung 2004 erfolgte und der Versorgungsausgleich 2004 berechnet wurde, bleibt dieser fest oder erfolgt noch eine Anpassung in irgeiner Form ?
Da 2004 vom Pensionsalter 65 ausgegangen wurde, war der Teiler geringer und würde nun um zwei Jahre höher ausfallen wird dieses berücksichtigt ? Reduziert ja den Ausgleioch !
Danke für die Antworten !
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Unter bestimmten Voraussetzungen ändert das Familiengericht auf Antrag rechtskräftige Entscheidungen über den Versorgungsausgleich ab.
Eine Abänderung findet statt, wenn sich der Wert eines oder mehrerer Anrechte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich verändert hat oder durch die Abänderung eine Wartezeit erfüllt werden kann. Für die Abänderung werden sämtliche Anrechte herangezogen und neu bewertet, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Bisher unberücksichtigte Anrechte bleiben außer Betracht.
Die heranzuziehenden Anrechte werden regelmäßig in Höhe der Hälfte des Ehezeitanteils (Ausgleichswert) im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person aufgeteilt.
Zur Vermeidung von Bagatellverfahren sind bei der Prüfung der Wertänderung Grenzwerte zu beachten:
Zum einen muss der neue Ausgleichswert mindestens 5 % höher oder niedriger sein als der bisherige Ausgleichswert. Da dieser Grenzwert bei geringen Ausgleichswerten sehr niedrig sein kann, muss die Wertänderung zusätzlich auch einen bestimmten Mindestwert übersteigen. Dieser beträgt für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (z. B. 2008 = 24,85 EUR).
Der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleiches kann frühestens 12 Monate dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht.
Durch die Abänderungsentscheidung ändert sich die Höhe der Anrechte in den einzelnen Versorgungssystemen. Es ist auch möglich, dass ein nach der vorangehenden Entscheidung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht nunmehr in einem anderen Versorgungssystem zu berücksichtigen ist und sich dann die Rente aus der gesetzlichen Rente um das bisher ausgeglichene Anrecht vermindert. Dadurch können sich auch Folgen für den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und steuerrechtliche Folgen ergeben. Es kann auch sein, dass man in einem Versorgungssystem etwas gewinnt und dafür in einem anderen (mehr) verliert.
Anrechte der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge wurden nach dem Recht vor 2009 oft zu gering bewertet. Daher müssten, sofern vorhanden, auch diese Anwartschaften bei einem Abänderungsantrag näher beleuchtet werden.
Es kann sein, dass man in einem Versorgungssystem etwas gewinnt und dafür in einem anderen (mehr) Anwartschaften als bisher verliert und man damit insgesamt schlechter dasteht als vorher. Die möglichen Konsequenzen einer Abänderungsentscheidung sollten daher ganzheitlich vor einem beabsichtigten Antrag bedacht werden.
Auch ist der Antrag nicht kostenfrei.
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Mal wieder ziehe ich den Hut vor diesem Fachwissen und weiß schon, an wen ich mich wende, wenn es bei uns im Haus Nachfragen in diese Richtung gibt.
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Rentenonkel, in der Tat, großes Kino, vielen Dank !
Ich kann nur hoffen, dass Du beruflich selbst von diesem exorbitanten Fachwisssen pofitierst, es sei Dir von ganzen Herzen gegönnt.
Für mich habe ich mitgenommen, dass ich wegen 6,20 Euro einfach die Füße still halte.
Kammst Du mir noch sagen, ob die Summe die beim Renteausgleich festgelegt wurde, bindent ist, oder ob bei der Pensionsberechnung von einer anderen Stelle oder die die schon berechnet hat von amtswegen eine Neuberechnung erfolgt.
DANKE !
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Solange keiner der Beteiligten (also Du oder der andere Ehepartner) einen Abänderungsantrag stellt, muss die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich so umgesetzt werden, wie es das Gericht seinerzeit beschlossen hat.
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Danke ! Ich denke der Ex wird keinen Antrag auf Verzicht stellen, was wohl nachträglich auch nicht möglich ist.
Wie ich gehört habe kann man nur einen Antrag auf Aufhebung stellen , wenn der/die Berechtigte vor Errichtung der Pension verstirbt. ....und bei allen Differenzen würde ich das nicht wollen.
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Danke ! Ich denke der Ex wird keinen Antrag auf Verzicht stellen, was wohl nachträglich auch nicht möglich ist.
Im Nachhinein geht das tatsächlich nicht
Wie ich gehört habe kann man nur einen Antrag auf Aufhebung stellen , wenn der/die Berechtigte vor Errichtung der Pension verstirbt. ....und bei allen Differenzen würde ich das nicht wollen.
Oder bis zum Ableben nur eine Versorgung von nicht länger als 36 Monaten erhalten hat. (§ 37 VersAusglG)
Allerdings gibt es auch davon eine Ausnahme: Man darf nicht nachgeholfen haben ;D
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Aus Fehlern lernt man ! Manchmal sind Fehler halt teuer ! Egal !...wenn es bei der Summe bleibt, geht es.
Schönes Wochenende !
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Bei der heutigen Summe/Höhe des Versorgungsausgleich wird es jedoch (leider) nicht bleiben.
Dieser wird fortgeschrieben, d.h. bei jeder prozentualen Lohnerhöhung (auch wenn man selbst schon in Rente/Pension ist) steigt auch im gleichem Verhältnis der Versorgungsausgleich.
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Ich hatte davon gehört ! Deshalb hatte ich gefragt, ob der Betrag im Urteil bindet ist. Dann stimmt es ja nicht. Gibt es da eine gesetzliche Regelung oder Rechner ? Profitiert der Ex-Partner auch von Beförderungen ?
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Vorweg schicken muss ich allerdings, dass ich 1996 geschieden wurde, nach "altem" Recht.
Denke jedoch, dass sich bezüglich dieser Verfahrensweise (Steigerung der Versorgungsausgleich) nichts geändert hat.
Als "Betroffener" kann ich dir sagen, dass jede prozentuale Erhöhung deines Lohnes/deiner Pension im gleichen Verhältnis auch den Versorgungsausgleich steigen lässt.
Beförderungen Spielen allerdings keine Rolle, genau so wenig wie pauschale Erhöhungen.
Beispiel letzte Lohnerhöhung.:
200 Euro auf Grundgehalt - spielt keine Rolle beim Versorgungsausgleich
Darauf dann noch die 3 Prozent - analog wird auch der Versorgungsausgleich um 3 Prozent steigen.
Gesetzliche Regelungen habe ich momentan nicht parat, auf den Seiten des LBV NRW (war Landesbeamter NRW) findet man auch diese Vorschriften.
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Vielen Dank ! Kannst Du mir sagen, von welchem Anfangsbetrag es bis heute auf welchen Betrag gestiegen ist ? Meine Scheidung war 2005, 200 Euro der Anfangsbetrag.
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Von ca. 190 Euro auf heute fast 300 Euro.
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Danke ! Dann will ich mal hoffen, dass ich vielleicht nicht betroffen bin !
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Du kannst aber den momentanen Wert (Höhe) des Versorgungsausgleich beim LBV erfragen!
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Ich glaube nicht, dass das in Bremen bei der Performa Nord so einfach ist ! Sage da nur ……erste Pensionsauskunft frühestens mit 58 Jahren !
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Bei Scheidungen vor dem 01.09.2009 wurden die Versorgungsanwartschaften bei dem Ausgleichsberechtigten dagegen immer in Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet.
Die Erhöhung des Ausgleichsberechtigten orientiert sich daher bei denjenigen, die schon vor dem Datum rechtskräftig geschieden wurden, nicht an den prozentualen Erhöhungen der Beamten, sondern der Rentner. So kann es dazu kommen, dass der pensionierte Ausgleichspflichtige weniger abgezogen bekommt als der Rentner erhält oder umgekehrt. Die Dynamisierung beider Altersversorgungen war in den letzten 20 Jahren durchaus unterschiedlich. Daher durchbricht diese Regelung an einigen Stellen den Halbteilungsgrundsatz bis zum Ruhestand deutlich.
Erhöhungen nach der Scheidung aufgrund von Beförderungen verändern dagegen den Versorgungsausgleich nicht.
Um Entgeltpunkte zu errechnen, muss dann den Zahlenwert, der übertragen wurde, durch den aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt des Ehezeitendes teilen und bis auf die vierte Nachkommastelle runden.
Ausgehend von einem Ehezeitende 2005 lag seinerzeit der aktuelle Rentenwert (West) bei 26,13 EUR.
Somit ergibt sich folgende Formel: 200 EUR / 26:13 = 7,6540 Entgeltpunkte (West)
Diese Punkte müssen dann mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden, um die aktuelle Höhe zu ermitteln.
Der aktuelle Rentenwert liegt jetzt bei 40,79 EUR
7,6540 EP * 40,79 EUR = 312,21 EUR
Der anfängliche Wert von 200 EUR ist daher für den Ausgleichsberechtigten auf mittlerweile 312,21 EUR angewachsen. Zahlen für die Pension in Bremen liegen mir dagegen nicht vor. Daher kann ich den Malus nicht berechnen.
Auch aufgrund der unterschiedlichen Entwicklungen bei den beiden Systemen gab es 2009 eine Reform mit dem Ziel, möglichst intern zu teilen. Bei Scheidungen nach dem 01.09.2009 kommt es darauf an, ob der Dienstherr (wie der Bund) die Beamtenversorgung intern teilt oder doch an der externen Teilung festhält. Aber das ist ein anderes Thema ;D
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Vielen Dank Rentenonkel.
Lt. Scheidungsurteil sind zu meinen Lasten bestehende Anwartschaften auf das Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 20.10.2006, in Höhe von monatlich 130 Euro begründet worden, die in Entgeldpunkte umzurechnen sind.
Das hört sich irgendwie so an, als ob dieser Wert von 130 Euro für mich fix ist.
Davon wurden für Sie dann Entgeltpunkte gekauft, die heute wohl mehr Wert sind.
Findet trotzdem eine Neuausrechnung statt ?
Das kann ja schon erhebliche Auswirkungen haben, wenn es so ist, denn eben konnte man sich die Altersteilzeit noch leisten und die wird dann von der Ex Frau zerstört. ;-)
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Beim Scheidungsverfahren gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Daher werden Anwartschaften immer bezogen auf das Ehezeitende begründet.
Vereinfacht ausgedrückt hat jemand, der 2006 eine Rente von 260 EUR erhalten hat, bis heute auch 20 Rentenanpassungen erhalten und bekommt daher jetzt auch etwa 406 EUR. Wenn der von seinen 406 EUR weiterhin nur 130 EUR abgeben müsste, wäre der Halbteilungsgrundsatz nicht gewahrt. Dann würde der eine 130 EUR Rente für die Ehezeit bekommen, während der andere 276 EUR für die Ehezeit bekommen würde.
Aus dem Grund steht in jedem Urteil "bezogen auf xx.xx.xxxx". Damit wird deutlich, dass die Anwartschaft dynamisch und nicht statisch ist.
Es gibt allerdings die Möglichkeit, diese Anwartschaft durch eine oder mehrere Zahlungen wieder aufzufüllen. Das kann im Einzelfall aus steuerlicher Sicht Sinn machen.
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Bitter !
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Rentenonkel kannst Du mir sagen wie es sich verhält, wenn der Versorgungsausgleich aus der Zeit als Beamter rührt, die betroffene Person vorher Angestellter war und Anspruch auf Rente+VBL hat.
Er erreicht als Beamter 71.25 %. Dann wird wird ja eigentlich die Pension um Rente und VBL gekürzt, damit es bei den 71,25 % bleibt. Wie ist es, wenn nun der Versorgungsausgleich von 300 Euro hinzukommt. Darf man dann quasi 300 von der Rente behalten ?
Ich glaube ich kenne die Antwort, aber Experten Expertise von Dir, wäre klasse !
Vielen Dank !
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Der Bonus oder Malus aus dem VAG bleiben außen vor. Bei der Berechnung der Höchstversorgungsgrenze werden die Renten genommen, die ohne den VAG hätten gezahlt werden müssen.
Somit kann jemand, der einen Bonus aus einer Scheidung hat, tatsächlich auch über die 71,25 % kommen.
Jemand der dagegen einen Malus hat, kommt allerdings insgesamt dann nicht auf die 71,25 %.
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Verstehe ich es also so, das der VAG von 130 Euro (Scheidung) auf 300 Euro (Pensionseintritt) hochgerechnet wird, aber der, der VAG zahlen muss, auf höchstens 71,25 Euro abzüglich VAG bekommt. Wobei der, der ihn bekommt 71,25 % plus VAG bekommen kann ? Gerecht wäre das nicht unbedingt !
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Wenn derjenige, der Beamter ist, einen Malus von 300 EUR hat, bekommt der 71,25 % minus 300 EUR.
Wenn derjenige, der Beamter ist, einen Bonus von 300 EUR hat, bekommt der 71,25 % plus 300 EUR.
Sinn der Vorschrift ist es ja, dass beide Ehepartner für die Dauer der Ehe in etwa die gleichen Anwartschaften für die Altersvorsorge haben. Wenn das mit der Beamtenversorgung verrechnet würde, hätte der Beamte ja trotz Scheidung das gleiche Geld zur Verfügung, während der andere Ehepartner entweder eine Kürzung oder einen Bonus hätte.
Am Ende kann man sich damit trösten, dass das Geld nicht wirklich weg ist. Es bekommt halt nur jemand anderes ;D
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Danke ! Dann habe ich es leider richtig verstanden ! Bin nur auf der Verliererseite ! Mein jetziger Partner wird sich freuen, wenn ich ihm sage, Schatz dass Geld ist noch da nur jetzt statt bei und bei der Ex ! ;-)