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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Reiselustig23 am 12.09.2025 13:38
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Hallo liebe Forumsteilnehmer,
mein AG fragt bei Neueinstellung "Zeiten einer Unterbrechung von mindestens einem Monat im jeweiligen Arbeitsverhältnis, z. B. Elternzeit, unbezahlten Sonderurlaub usw." ab.
1. Wofür benötigt der AG (TVÖD-VKA) das? Ist er berechtigt das abzufragen?
2. Sind Zeiten von Krankengeldbezug/Krankheit hier mit anzugeben? Wenn möglich möchte ich vermeiden, dass der AG diese erfährt.
3. Wie lange in der Vergangenheit liegende Krankenzeiten muss ich angeben?
Ich danke euch vorab! :)
Reiselustig
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Dein (künftiger) AG benötigt es primär zur Festlegung deiner Stufe, siehe TVöD-VKA § 16 & 17 (3) (https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/220714_TV%C3%B6D_V_%C3%84V_17_Lesefassung_Stand_01_11_2022.pdf). Er ist also berechtigt, das abzufragen.
Zu 2 siehe spezifisch § 17 (3):
Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 stehen gleich:
- a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
- b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
- c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
- d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
- e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
- f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.