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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Beamtenschorsch am 25.09.2025 00:46

Titel: Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: Beamtenschorsch am 25.09.2025 00:46
Guten Abend,

ich erhalte derzeit den Familienzuschlag Stufe 2 (verheiratet, 1 Kind). Derzeit leben wir (Frau, Kind, Ehefrau) in DE. Frau ist Angestellte ich Bundesbeamter.

Wie verhält es sich mit dem Familienzuschlag Stufe 2 bei einem Umzug der Ehefrau mit Kind nach Kanada (ich beabsichtige in 2 Jahren nachzuziehen).  Bis dahin möchte ich ganz regulär hier weiter als Bundesbeamter beschäftigt bleiben. Nach meinen Recherchen fällt mir durch einen Umzug der Ehefrau mit Kind der Familienzuschlag Stufe 2 weg, da dieser an den Kindergeldbezug gekoppelt ist und bei einem dauerhaften Wohnsitz im Drittland (ausserhalb der EU) dieser auch weg fällt (nach Umzug CA kein Kindergeld mehr).

Jetzt meine Frage. Fällt mir durch diesen Umzug sogar der Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet) weg? Nach m.E. nicht, da dieser lediglich an den Status verheiratet gekoppelt ist und unabhängig von dem Wohnort der Frau und Kind ist?

Ist diese Einschätzung korrekt?

Danke
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: Alexander79 am 25.09.2025 08:43
Die Frage ist wohl eher ob du Bundesbeamter bleibst?

Ich gehe jetzt mal davon aus, da du ja sagst, du bekommst weiterhin den FamZ Stufe 1.

Wenn du also weiterhin Bundesbeamter bist und du an eine Einrichtung außerhalb der BRD eine zugewiesene Tätigkeit ausübst, steht dir weiterhin das Kindergeld zu und somit sollte dir auch weiterhin der Familienzuschlag zustehen.
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: Wasserkopp am 25.09.2025 11:47
Aus meiner Sicht sollte kein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind in Kanada lebt...

Hier meine Quelle: https://wellington.diplo.de/resource/blob/1611192/44bbd7344123e558c16d03f1765473e6/merkblatt-kindergeld-data.pdf (https://wellington.diplo.de/resource/blob/1611192/44bbd7344123e558c16d03f1765473e6/merkblatt-kindergeld-data.pdf)
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: flip am 25.09.2025 12:40
Solange du (aktiver) Bundesbeamter bist sollte sich weder Kindergeld noch Familienzuschlag ändern.
- Kindergeldanspruch ist nicht vom Wohnort des Kindes abhängig. Da du hier steuerpflichtig bist, hast du Anspruch.
- Familienzuschlag Kind ist ist abhängig vom Kindergeldanspruch. Daher weiter Anspruch vorhanden.
- Familienzuschlag verheiratet ist ebenfalls unabhängig vom Wohnort der Ehefrau. Daher weiter Anspruch vorhanden.
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: Alexander79 am 25.09.2025 12:47
Aus meiner Sicht sollte kein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind in Kanada lebt...

Hier meine Quelle: https://wellington.diplo.de/resource/blob/1611192/44bbd7344123e558c16d03f1765473e6/merkblatt-kindergeld-data.pdf (https://wellington.diplo.de/resource/blob/1611192/44bbd7344123e558c16d03f1765473e6/merkblatt-kindergeld-data.pdf)

Solche Merkblätter beziehen sich mehr oder weniger auf die überwiegende Mehrheit und nicht auf spezielle Einzelfälle.

Zitat aus dem Kindergeldgesetz.

§ 1 Anspruchsberechtigte
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
3    eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt

Da Bundesbesamte erstmal grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind, sollte das hier zutreffen.
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: Beamtenschorsch am 25.09.2025 17:23
Solange du (aktiver) Bundesbeamter bist sollte sich weder Kindergeld noch Familienzuschlag ändern.
- Kindergeldanspruch ist nicht vom Wohnort des Kindes abhängig. Da du hier steuerpflichtig bist, hast du Anspruch.
- Familienzuschlag Kind ist ist abhängig vom Kindergeldanspruch. Daher weiter Anspruch vorhanden.
- Familienzuschlag verheiratet ist ebenfalls unabhängig vom Wohnort der Ehefrau. Daher weiter Anspruch vorhanden.

Nach meinem Verständnis sowie meinen Recherchen erlischt jedoch der Kindergeldanspruch wenn das Kind mit der Mutter in einem Drittland wohnt (hier: Kanada). Ein Kindergeldanspruch besteht nach m.E. nur wenn das Kind mit der Mutter im EU Ausland lebt, nicht ausserhalb der EU. Folglich würde mir auch der Familienzuschlag Stufe 2 nicht mehr zustehen, da wie erwähnt an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Sehe ich das falsch?

Mein Hauptaugenmerk liegt vielmehr auf dem Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet). Dieser müsste mir weiterhin zustehen, da sich dieser ausschließlich nach dem zivilrechtlichen Status (verheiratet) richtig unabhängig davon ob das Kind mit Mutter auf einer Südseeinsel oder sonst wo lebt. Ist dies ebenfalls zutreffend?

Darüber hinaus waren meine Ausführungen wohl etwas unklar. Ich möchte für die nächsten ca.  2 Jahre weiterhin regulär als Bundesbeamter in Deutschland tätig sein und meine Frage bzgl. des FZ bezieht sich explizit auf diesen Zeitraum. In 2 Jahren könnte ich mir vorstellen meinen Beamtenstatus aufzugeben und in der Privatwirtschaft in Kanada tätig zu werden.
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: flip am 25.09.2025 20:22
Solange du (aktiver) Bundesbeamter bist sollte sich weder Kindergeld noch Familienzuschlag ändern.
- Kindergeldanspruch ist nicht vom Wohnort des Kindes abhängig. Da du hier steuerpflichtig bist, hast du Anspruch.
- Familienzuschlag Kind ist ist abhängig vom Kindergeldanspruch. Daher weiter Anspruch vorhanden.
- Familienzuschlag verheiratet ist ebenfalls unabhängig vom Wohnort der Ehefrau. Daher weiter Anspruch vorhanden.
Nach meinem Verständnis sowie meinen Recherchen erlischt jedoch der Kindergeldanspruch wenn das Kind mit der Mutter in einem Drittland wohnt (hier: Kanada). Ein Kindergeldanspruch besteht nach m.E. nur wenn das Kind mit der Mutter im EU Ausland lebt, nicht ausserhalb der EU. Folglich würde mir auch der Familienzuschlag Stufe 2 nicht mehr zustehen, da wie erwähnt an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Sehe ich das falsch?
Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.


Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: flip am 25.09.2025 21:09
Nachtrag: Da es nicht explizit erwähnt war, bin ich davon ausgegangen, dass es sich (rechtlich) auch um dein Kind handelt.
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.09.2025 11:49

Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.

Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nur bei einem von vorneherein zeitlich befristeten Aufenthalt des Kindes außerhalb der EWR (z.B. für ein Studium oder ein Austauschjahr) kann der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben.

Soweit ich es verstehe handelt es sich bei dem Umzug der Ehefrau und dem Kind nicht nur um einen zeitlich befristeten, vorübergehenden Auslandsaufenthalt, sondern um eine dauerhafte Ausreise. Daher sehe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Kindergeld bei Ausreise nach Kanada.

Kanada kennt jedoch auch Kindergeld (CCB). Ob und wann der Kindergeldanspruch in Kanada realisiert werden kann, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Die Frage, ob das kanadische Kindergeld zu einem Anspruch auf Familienzuschlag in Deutschland führen könnte, kann ich leider auch nicht beantworten.
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: Beamtenschorsch am 26.09.2025 13:59

Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.

Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nur bei einem von vorneherein zeitlich befristeten Aufenthalt des Kindes außerhalb der EWR (z.B. für ein Studium oder ein Austauschjahr) kann der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben.

Soweit ich es verstehe handelt es sich bei dem Umzug der Ehefrau und dem Kind nicht nur um einen zeitlich befristeten, vorübergehenden Auslandsaufenthalt, sondern um eine dauerhafte Ausreise. Daher sehe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Kindergeld bei Ausreise nach Kanada.

Kanada kennt jedoch auch Kindergeld (CCB). Ob und wann der Kindergeldanspruch in Kanada realisiert werden kann, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Die Frage, ob das kanadische Kindergeld zu einem Anspruch auf Familienzuschlag in Deutschland führen könnte, kann ich leider auch nicht beantworten.

Alles soweit richtig erfasst. Das ist auch deckungsgleich meine rechtliche Einschätzung. Kein (deutsches) Kindergeld und somit in diesem Fall kein Familienzuschlag Stufe 2. Für den Verheiratetenzuschlag (Stufe 1) dürfte dieser Umzug unschädlich sein oder?
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: flip am 26.09.2025 14:56

Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.

Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nur bei einem von vorneherein zeitlich befristeten Aufenthalt des Kindes außerhalb der EWR (z.B. für ein Studium oder ein Austauschjahr) kann der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben.

Soweit ich es verstehe handelt es sich bei dem Umzug der Ehefrau und dem Kind nicht nur um einen zeitlich befristeten, vorübergehenden Auslandsaufenthalt, sondern um eine dauerhafte Ausreise. Daher sehe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Kindergeld bei Ausreise nach Kanada.

Kanada kennt jedoch auch Kindergeld (CCB). Ob und wann der Kindergeldanspruch in Kanada realisiert werden kann, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Die Frage, ob das kanadische Kindergeld zu einem Anspruch auf Familienzuschlag in Deutschland führen könnte, kann ich leider auch nicht beantworten.

Alles soweit richtig erfasst. Das ist auch deckungsgleich meine rechtliche Einschätzung. Kein (deutsches) Kindergeld und somit in diesem Fall kein Familienzuschlag Stufe 2. Für den Verheiratetenzuschlag (Stufe 1) dürfte dieser Umzug unschädlich sein oder?

okay, du hast nichts davon gesagt, dass es sich um aufgenommene Kinder oder Enkel/Enkelin handelt. Das ändert die Sachlage erheblich.
Ich war davon ausgegangen, dass es sich um ein Kind nach EStG § 32 (1) 1.  (im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder) handelt.

Wie ist denn nun dein Verhältnis zum fraglichen Kind?

Zitat
Um als deutsche Staatsbürgerin beziehungsweise deutscher Staatsbürger Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

·  Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
·  Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.

[Quelle © Bundesagentur für Arbeit]
Titel: Antw:Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)
Beitrag von: Beamtenschorsch am 26.09.2025 19:20

Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.

Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nur bei einem von vorneherein zeitlich befristeten Aufenthalt des Kindes außerhalb der EWR (z.B. für ein Studium oder ein Austauschjahr) kann der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben.

Soweit ich es verstehe handelt es sich bei dem Umzug der Ehefrau und dem Kind nicht nur um einen zeitlich befristeten, vorübergehenden Auslandsaufenthalt, sondern um eine dauerhafte Ausreise. Daher sehe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Kindergeld bei Ausreise nach Kanada.

Kanada kennt jedoch auch Kindergeld (CCB). Ob und wann der Kindergeldanspruch in Kanada realisiert werden kann, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Die Frage, ob das kanadische Kindergeld zu einem Anspruch auf Familienzuschlag in Deutschland führen könnte, kann ich leider auch nicht beantworten.

Alles soweit richtig erfasst. Das ist auch deckungsgleich meine rechtliche Einschätzung. Kein (deutsches) Kindergeld und somit in diesem Fall kein Familienzuschlag Stufe 2. Für den Verheiratetenzuschlag (Stufe 1) dürfte dieser Umzug unschädlich sein oder?

okay, du hast nichts davon gesagt, dass es sich um aufgenommene Kinder oder Enkel/Enkelin handelt. Das ändert die Sachlage erheblich.
Ich war davon ausgegangen, dass es sich um ein Kind nach EStG § 32 (1) 1.  (im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder) handelt.

Wie ist denn nun dein Verhältnis zum fraglichen Kind?

Zitat
Um als deutsche Staatsbürgerin beziehungsweise deutscher Staatsbürger Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

·  Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
·  Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.

[Quelle © Bundesagentur für Arbeit]

Nein, es handelt sich um mein leibliches Kind und kein "aufgenommenes". Der von dir zitierte 32 EStG befasst sich ja nur mit der allgemeinen Definition Kind sowie Kinderfreibeträge. Bezüglich des Kindergeldes ist ja 62-63 EStG einschlägig. Die Quelle der Bundesagentur für Arbeit die du zitiert hast, regelt ja nur den Fall wenn dass Kind in Deutschland lebt, dann ist die "unbeschränkte Steuerpflicht" relevant. In diesem Beispiel wird von dem "Standardfall" ausgegangen.

Zitat Paragrpah 63: Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nach m.E. ist für den Kindergeldanspruch nämlich 62 + 63 EStG relevant. Hier 62 EStG (+), da unbeschränkte Steuerflicht. 63 EStG allerdings (-), s.o.