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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: FH1806 am 01.10.2025 12:30
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Guten Tag,
aktuell bin ich als Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe 9c angestellt. Ich habe nun eventuell die Möglichkeit eine neue Stelle anzutreten, die mit E12 vergütet wird. Für diese Stelle besteht auch die Möglichkeit sich verbeamten zu lassen. Wenn ich die Stelle wirklich bekommen sollte und ich ein Antrag auf Verbeamtung stelle, mit welcher Stufe als Beamtin würde ich starten ? ich gehe mal nicht davon aus, dass ich gleich eine A12 bekommen würde.
Vielen Dank im Voraus
Liebe Grüße
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Ähnliche Fälle wurden hier im Forum schon besprochen.
Wenn Du das findest, findest Du auch gute Hinweise.
Es gibt durchaus Menschen, die direkt in A 12 verbeamtet werden. Ob das aber in diesem Fall möglich ist?
Grundsätzlich beginnt eine Beamtin mit A9 (im technischen und rechtlichen Bereich auch A10 möglich)
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Was ist denn bitte der rechtliche Bereich mit A10?
Ich denke, nur voll Juristen steigen mit A13 ein (dann halt 4. QE).
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Was ist denn bitte der rechtliche Bereich mit A10?
Ich denke, nur voll Juristen steigen mit A13 ein (dann halt 4. QE).
Nicht nur Juristen. Auch im technischem Bereich gibt es A13 Posten
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Was ist denn bitte der rechtliche Bereich mit A10?
Ich denke, nur voll Juristen steigen mit A13 ein (dann halt 4. QE).
Rechtspfleger. Die starten oder starteten z.B. in Berlin direkt mit A10.
(Anderes Thema, aber nice to know: Rechtspfleger können ohne Laufbahnwechsel bis A14 kommen. als Amtsanwalt. Daher ist diese Fachrichtung im Bereich des gD ziemlich gut! Auch nett: gD Polizei in Bw startet auch mit A10.)
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Ich denke, wie man aus den Antworten erkennen kann ist da eine eindeutige Antwort nicht möglich. Kommt halt drauf an.
Wüsste nicht was gegen eine Verbeamtung direkt in A12 spricht (wenn die Qualifikations- und sonste Anforderungen irgendwie erfüllt sind).
Geht alles, wenn der Dienstherr möchte (dann finden sich immer Mittel und Wege). Oder eben nicht, wenn er es nicht möchte (dann finden sich immer Gründe dagegen).
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Dagegen spricht das Laufbahnprinzip, eine Laufbahn ist grundsätzlich zu durchlaufen. Aber in der grundsätzlichen Beurteilung "Wo ein Wille, bzw. wo der Druck hoch genug ist, da ein Weg bzw. wo kein Wille oder zu geringer Druck, da gibt es dann plötzlich viele Gründe dagegen"