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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: SwenTanortsch am 11.10.2025 18:29

Titel: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: SwenTanortsch am 11.10.2025 18:29
Da die angekündigte Entscheidung über die Berliner Pilot- oder Leitverfahren in den nächsten Wochen veröffentlicht werden dürfte, wird dieser Thread hier nun eröffnet.

Um einen Überblick zu ermöglichen, werden zu Beginn zwei Stellungnahmen eingestellt, die es ermöglichen, grundlegende Teile der Sachlage aus der Sicht von Klägern und Betroffenen zu betrachten:

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/01/Stellungnahme-fuer-DIE-UNABHAeNGIGEN-29.01.24.pdf

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf (hier werden ab der Seite 30 Verfahrensfragen thematisiert, um deren Berücksichtigung gebeten worden ist)

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Jockel am 28.10.2025 10:17
Wer hat das denn wo angekündigt ? Der auf der Webseite des BVerfG notierte Berichterstatter für das Verfahren ist auf eigenen Wunsch am 8.10.25 ausgeschieden.

https://www.zri-online.de/aktuell/bundesverfassungsrichter-dr-ulrich-maidowski-scheidet-aus-dem-amt-83504/
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: despaired am 28.10.2025 11:59
Die Verkündigung eines getroffenen Urteils wird allgemein im November/Dezember erwartet; gerade weil er das Verfahren vor dem Ausscheiden abgeschlossen haben wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 14.11.2025 09:59
Die angekündigte Entscheidung wird voraussichtlich am 19.11.2025 veröffentlicht.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/TermineWochenausblick/termine-Wochenausblick_node.html
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 15.11.2025 08:02
und die betreffen Sieben auf einem Streich.

Soweit richtig aufgeschlüsselt?:

   Beschluss      Geburtsjahr      Geschlecht      Beruf      Familienstand      Amt      Zeitraum   
   OVG 4 B 33.12       1974      w      Verwaltung   geschieden, 2 Kinder      A7       2009-2016    
   OVG 4 B 34.12       1969      m      Lehrer      ledig      A7 bis A9       2009-2016    
   BVerwG 2 C 4.17      1965      m      Polizist      verheiratet 2 Kinder      "A9
A10"   
   "2010-2013
2012-2015 "   
   BVerwG 2 C 5.17      1958      m      Polizist      verheiratet, 2 Kinder      A10       2010-2015   
   BVerwG 2 C 6.17       1960      m      Polizist      verheiratet 2 Kinder      A12       2010-2015   
   BVerwG 2 C 7.17       1965      m      Polizist      ledig      A10       2010-2015    
   BVerwG 2 C 8.17       1965      m      Feuerwehrmann      verheiratet 7 Kinder      "A10
A11
A12"   
   "2008-2011
2012-2013
2014-2015 "   
                                          
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: maxg am 15.11.2025 08:31
und die betreffen Sieben auf einem Streich.
Soweit richtig aufgeschlüsselt?:

   Beschluss      Geburtsjahr      Geschlecht      Beruf      Familienstand      Amt      Zeitraum   
...
   OVG 4 B 34.12       1969      m      Lehrer      ledig      A7 bis A9       2009-2016    
...

Lehrer und A7 erscheint mir nicht richtig sein zu können ...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 15.11.2025 08:41
Lehrer und A7 erscheint mir nicht richtig sein zu können ...

Hast recht! - Finanzbeamter

   Beschluss      Geburtsjahr      Geschlecht      Beruf      Familienstand      Amt      Zeitraum   
   OVG 4 B 33.12       1974      w      Verwaltung   geschieden, 2 Kinder      A7       2009-2016    
   OVG 4 B 34.12       1969      m      Finanzbeamter    ledig      A7 bis A9       2009-2016    
   BVerwG 2 C 4.17      1965      m      Polizist      verheiratet 2 Kinder      "A9
A10"   
   "2010-2013
2012-2015 "   
   BVerwG 2 C 5.17      1958      m      Polizist      verheiratet, 2 Kinder      A10       2010-2015   
   BVerwG 2 C 6.17       1960      m      Polizist      verheiratet 2 Kinder      A12       2010-2015   
   BVerwG 2 C 7.17       1965      m      Polizist      ledig      A10       2010-2015    
   BVerwG 2 C 8.17       1965      m      Feuerwehrmann      verheiratet 7 Kinder      "A10
A11
A12"   
   "2008-2011
2012-2013
2014-2015 "   
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: VierBundeslaender am 15.11.2025 08:48
Man kann nur informiert werden im Thread wenn man selbst etwas geschrieben hat, oder? Mache ich hiermit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 16.11.2025 09:39
aus den Richtervorlagen von 2017...
Der jährliche Fehlbetrag von der gewährten Mindestbesoldung (A4) zur Vergleichsschwelle (115 % des Grundsicherungsniveaus):

   Jahr      Ovg      BVerwG   
   2008            -2.705,34      
   2009         -954,14       -2.643,38      
   2010         -526,10       -2.730,67      
   2011      -1.717,96      -2.884,65      
   2012      -1.754,98      -2.959,02      
   2013      -1.845,26      -2.691,34      
   2014      -1.783,50      -3.624,23      
   2015      -1.601,58      -2.519,20      
   2016      -1.428,76         
                  
Die Gerichte haben weder bei der Mindestbesoldung noch bei der Vergleichsschwelle identische Beträge zugrunde gelegt.

Diese Zahlenwerte sind neu zu bestimmen und dabei der 2020er Beschluss und erlassene ggf. verfassungswidrige (Reparatur-)Folgegesetze bereinigend zu berücksichtigen
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 16.11.2025 10:27
ergänzend mal die Fehlbeträge des VG Berlin am 03.07.2024 (Aktenzeichen: 26 K 133/24, als 7/24 in Karlsruhe registriert)

   Jahr      Ovg      BVerwG      VG Berlin 24   
   2008            -2.705,34            
   2009      -954,14      -2.643,38            
   2010      -526,1      -2.730,67            
   2011      -1.717,96      -2.884,65            
   2012      -1.754,98      -2.959,02           -8.720,68   
   2013      -1.845,26      -2.691,34           -9.754,72   
   2014      -1.783,50      -3.624,23         -10.335,06   
   2015      -1.601,58      -2.519,20           -9.868,23   
   2016      -1.428,76              -9.892,37   
                        
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 16.11.2025 14:36
Sind das Brutto oder Nettobeträge und welche Bezugsgrössen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PolareuD am 16.11.2025 14:42
Das durften die Fehlbeträge der gewährten Nettoalimentation in Bezug auf die Mindestalimentation.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: SwenTanortsch am 16.11.2025 15:00
So ist es: Man könnte noch für die Jahre 2009 bis 2015 die vom Bundesverfassungsgericht selbst in seiner - noch - aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2020 hinzufügen, vgl. dort die Rn. 153 f. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Es ist davon auszugehen, dass der Zweite Senat zu weitgehend ähnlichen Beträgen gelangen wird wie das VG Berlin. In dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 ist für das Jahr 2008 ein Nettofehlbetrag von 7.118,52 € bemessen worden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 16.11.2025 15:16
So ist es: Man könnte noch für die Jahre 2009 bis 2015 die vom Bundesverfassungsgericht selbst in seiner - noch - aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2020 hinzufügen, vgl. dort die Rn. 153 f. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Es ist davon auszugehen, dass der Zweite Senat zu weitgehend ähnlichen Beträgen gelangen wird wie das VG Berlin. In dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 ist für das Jahr 2008 ein Nettofehlbetrag von 7.118,52 € bemessen worden.

Auf der niedrigste Stufe von A4, oder?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: SwenTanortsch am 16.11.2025 15:41
So ist es: Man könnte noch für die Jahre 2009 bis 2015 die vom Bundesverfassungsgericht selbst in seiner - noch - aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2020 hinzufügen, vgl. dort die Rn. 153 f. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Es ist davon auszugehen, dass der Zweite Senat zu weitgehend ähnlichen Beträgen gelangen wird wie das VG Berlin. In dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 ist für das Jahr 2008 ein Nettofehlbetrag von 7.118,52 € bemessen worden.

Auf der niedrigste Stufe von A4, oder?

Die DÖV-Bemessungen für das Jahr 2008 erfolgt noch für die Besoldungsgruppe A 2. Zum 1. März 2009 ist in Berlin dann die Besoldungsgruppe A 4 als niedrigste geregelt worden. Entsprechend sind die Fachgerichte bei der Bemessung für die Zeit ab 2009 vorgegangen. Die signifikant höheren Fehlbeträge, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht und später die 26. Kammer des VG Berlin bemessen haben, liegen vor allem daran, dass das OVG Berlin wie auch das Bundesverwaltungsgerichts ursprünglich nicht das 95 %-Perzentil zur Bemessung der kalten Unterkunftskosten herangezogen, sondern mit unterschiedlichen Mietenstufe operiert haben. Nachdem der Zweite Senat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 das 95 %-Perzentil zur Bemessung der kalten Unterkunftskosten als realitätsgerecht betrachtet hat, hat es ebenfalls die 26. Kammer des VG Berlin zur Bemessung herangezogen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rainer Hohn am 16.11.2025 17:05
Gibt es denn Grund zur Hoffnung, dass das BVerfG in seiner Berliner Pilotentscheidung auch auf die Streichung der unteren Besoldungsgruppen eingehen wird bzw. hat sich denn schonmal ein VG in einer Richtervorlage zu diesem Thema geäußert? Als seinerzeit das BVerfG den Abstand von 15% zur Grundsicherung festgelegt hat, konnte es davon ausgehen, dass das niedrigste Amt keine besondere Qualifikationen voraussetzt. Wenn dies nun aber de facto nicht mehr der Fall ist,weil das Eingangsamt bei (je nacht DH) bei A4, A5 oder gar A6 liegt, müsste der Abstand zur Grundsicherung deutlich über 15% liegen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 16.11.2025 17:15
Gibt es denn Grund zur Hoffnung, dass das BVerfG in seiner Berliner Pilotentscheidung auch auf die Streichung der unteren Besoldungsgruppen eingehen wird bzw. hat sich denn schonmal ein VG in einer Richtervorlage zu diesem Thema geäußert? Als seinerzeit das BVerfG den Abstand von 15% zur Grundsicherung festgelegt hat, konnte es davon ausgehen, dass das niedrigste Amt keine besondere Qualifikationen voraussetzt. Wenn dies nun aber de facto nicht mehr der Fall ist,weil das Eingangsamt bei (je nacht DH) bei A4, A5 oder gar A6 liegt, müsste der Abstand zur Grundsicherung deutlich über 15% liegen.

Das wäre schön. So viel, wie ich verstanden habe, geht das BVerfG nur darauf ein, was im Verfahren begründet wurde. Ich weiß nicht, ob das hier der Fall war.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NWB am 16.11.2025 17:34
Hier wird gerade so viel in verschiedenen Topics geschrieben…
Dabei dauert es nur noch 3 Tage, bis das Urteil kommt!
Noch 3x schlafen und dann sind wir alle schlauer, als wir es jetzt je sein könnten
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: SwenTanortsch am 16.11.2025 18:06
Berlin hat im gesamten weiteren Zeitraum, den das Bundesverfassungsgericht in den am kommenden Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen betrachten wird (also auch noch bis Ende 2017), die Besoldungsgruppe A 4 als die niedrigste geregelt, lotsch. Damit war hier zunächst einmal weiterhin eine Besoldungsgruppe des einfachen Diensts Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung. Zum Jahresbeginn 28.2.2009 ist in der jeweils ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 2 - bis dahin Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung - und A 4 ein Grundgehalt von 1.474,59 € und 1.570,97 € gewährt worden. In der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 betrug das Grundgehalt 5.480,39 € (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/be?id=beamte-berlin-2008&matrix=1).

Auf dieser Basis kann man nun mehrere Betrachtungen anstellen, die jedoch in den Vorlagen nicht angestellt worden sind:

1. Der Abstand des Ausgangspunkts der Besoldungsstaffelung zur Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 4 lag bei 96,38 € bzw. 6,5 %. Entsprechend ließe sich jetzt argumentieren, dass ein entsprechend übergeleiteter Beamter gegenüber allen anderen Beamten bessergestellt worden ist, da er, ohne dass sich seine Qualifikation und seine Leistungsfähigkeit grundlegend verändert haben, nun ein um 6,5 % höheres Grundgehalt erhielt. Ob diese Ungleichbehandlung sich ohne Weiteres sachlich hat rechtfertigen lassen, sei dahingestellt, ist offensichtlich aber nicht gerichtlich angegriffen worden.

2. Der Abstand vom Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung zu ihrem Endpunkt in der genannten Besoldungsgruppe A 16 betrug am 28.2.2009 271,7 % und am 1.3.2009 - nun war die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 der Ausgangspunkt - 248,9 %. Als Folge der Streichung der beiden Besoldungsgruppen A 2 und A 3 ist es folglich zu einer Stauchung der Besoldungssystematik gekommen, wodurch wir eine Abstandverringerung zwischen dem Ausgangs- und Endpunkt von 22,8 %P vorfinden. Der in der zwölften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 16 eingruppierte Beamte ist zwar weiterhin im identischen Abstand zur Besoldungsgruppe A 4 besoldet worden, jedoch hat sich der Abstand zum Grundsicherungsniveau signifikant verringert, nämlich um jene 22,8 %P.

3. Das war offensichtlich weder vor dem Verwaltungs- noch vor dem Ober- und Bundesverwaltungsgericht ein Thema, weil der Abstand zum Grundsicherungsniveau - das Mindestabstandsgebot - erst nach 2020 seine heutige Sprengkraft entwickelt hat, eben wegen der Fehlbeträge, die Rallyementation hier dankenswerter Weise noch einmal zusammengestellt hat. Entsprechend dürfte diese Abstandsverkürzung mit einiger Wahrscheinlichkeit in der in der nächsten Woche veröffentlichten Pilotentscheidung kein grundlegend eigenes Thema sein, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Senat hierzu entsprechend äußern wird.

4. Denn in den letzten Jahren ist der Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung in den meisten Rechtskreisen zunehmend "nach oben" gewandert, was regelmäßig mit jeweiligen Schlechterstellungen der weiteren Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau einhergegangen ist. Dabei sollte das Folgende zu beachten bleiben. In der Rn. 48 seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 hat der Zweite Senat ausgeführt: "Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen."

Damit ist offensichtlich, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in den Besoldungsgruppen des einfachen Diensts bereits dazu führt, dass sich der Besoldungsgesetzgeber gehalten sieht, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. Bereits in diesem Fall zeigt sich die Besoldungssystematik als nicht mehr konsistent, sodass ein neuer Ausgangspunkt zu bestimmen ist, auf dem nun eine wieder konsistente Besoldungssystematik fußen muss. Hier bleibt also, nachdem der neue Ausgangspunkt bestimmt ist, das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu beachten.

Diese Direktive ist nach 2020 in allen Rechtskreisen missachtet worden, sodass es m.E. im hohen Maße erstaunlich wäre, wenn der Zweite Senat sich hier nicht klarstellend äußern würde.

5. Dabei finden wir in Berlin ab dem 1. März 2009 zwar einen neuen Ausgangspunkt einer ansonsten nicht veränderten Besoldungssystematik (genau darin könnte sich ggf. eine gleichheitsverletzende Regelung finden lassen). Allerdings ist die Besoldungsgruppe A 4 ebenfalls eine, die der Laufbahn des einfachen Dienst zuzuordnen ist.

Anders sieht das aber für die Besoldungsgruppen i.d.R. ab A 7 aufwärts aus. Denn spätestens hier können wir - selbst wenn sie den Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung bilden sollten - keine unterste Besoldungsgruppe mehr voraussetzen, da die Besoldungsgruppen ab A 7 aufwärte auch dann mittlere bleiben, wenn unter ihnen keine Besoldungsgruppen mehr geregelt sein sollten. Denn eine Besoldungsgruppe, die der Laufbahn des (vormals) mittleren Diensts zuzuordnen ist, kann keine unterste sein, sondern ist ausnahmslos eine mittlere, so wie eine Besoldungsgruppe, die der Laufbahn des gehobenen Diensts zuzuordnen ist, nie eine einfache, mittlere oder höhere sein kann, sondern immer eine gehobene bleibt. Es dürfte von daher interessant werden, ob der Zweite Senat auch diesbezüglich Klarstellungen ausführt. Denn auch diese Gedanken finden sich nicht in den Vorlagen, sondern sind erst ab diesem Jahr in verschiedenen Stellungnahmen unter anderem in Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden, weil dem Autor dieser Stellungnahmen erst seit etwa Beginn des Jahres die argumentative Verbindung zwischen dem Laufbahnprinzip und dem Mindestabstandsgebot gelungen ist (auch hierzu gibt es leider bislang keine rechtswissenschaftliche Literatur). Für die nun vor der Veröffentlichung stehenden Entscheidungen sind diese Gedanken also ggf. zu spät gekommen.

Ergo: Vielleicht schon ab Mittwoch, spätestens in einer der nächsten Entscheidungen werden diese oder ähnliche Gedankengänge vom Zweiten Senat zu klären sein, schätze ich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 16.11.2025 18:11
Gibt es denn Grund zur Hoffnung, dass das BVerfG in seiner Berliner Pilotentscheidung auch auf die Streichung der unteren Besoldungsgruppen eingehen wird bzw. hat sich denn schonmal ein VG in einer Richtervorlage zu diesem Thema geäußert? Als seinerzeit das BVerfG den Abstand von 15% zur Grundsicherung festgelegt hat, konnte es davon ausgehen, dass das niedrigste Amt keine besondere Qualifikationen voraussetzt. Wenn dies nun aber de facto nicht mehr der Fall ist,weil das Eingangsamt bei (je nacht DH) bei A4, A5 oder gar A6 liegt, müsste der Abstand zur Grundsicherung deutlich über 15% liegen.

Bei uns in Bade-Württemberg liegt das Eingangsamt mittlerweile sogar schon bei A7 😳
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 16.11.2025 23:42
Mit dem Beschluss vom 04. Mai 2020 wurde das Land NRW verpflichtet, bis spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen, also ca. 1 Jahr später.

Ich habe nun die Befürchtung, dass auch jetzt alle Bundesländer und der der BUND erst einmal auf das Land Berlin schauen werden, wie es reagiert und dann (in aller Ruhe) ihre Schlüsse ziehen. Aus meiner Sicht wird es daher für den BUND frühestens im nächsten Sommer einen neune Entwurf geben. Der BUND wäre dann sogar Vorreiter...es kann daher auch sein, dass es noch länger dauert und der BUND abwartet, wie die großen Bundesländer (z.B. Bayern) reagieren. 

Meine Hoffnung ist, dass das Land Berlin gezwungen wird, die Besoldung erheblich zu erhöhen und der BUND dann nachziehen muss, um nicht ins Hintertreffen zu geraten (direkte Konkurrenz zwischen Bundesbehörden und Berliner Verwaltung).

Ggf. kann hier BalBund eine Einschätzung abgeben, wann er mit einem neuen Entwurf rechnet. Alles hängt natürlich davon ab, dass die Bundesregierung hält...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BWBoy am 17.11.2025 09:35
Gut, dass Ledig Kinderlos A10 dabei ist, dann haben wir endlich eine Antwort auf die Frage was das Grundgehalt bieten muss, und wie viel Trickserei man dem DH durch Familien- und Ortszuschläge noch zugesteht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 18.11.2025 11:45
Die Server werden morgen hier so gnadenlos in die Knie gehen...
Bin IN im neuen 1400-Seiten-Thread. Mal gucken, wo wir dann 2030 landen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Umzug 1 am 18.11.2025 13:21
Wem es gelingt die Erwartungshaltung zu dämpfen, kann u. U. mit positiven Ergebnissen rechnen, die das zu erwartenden Urteil beinhaltet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Sputnik1978 am 18.11.2025 16:38
Mit dem Beschluss vom 04. Mai 2020 wurde das Land NRW verpflichtet, bis spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen, also ca. 1 Jahr später.

Ich habe nun die Befürchtung, dass auch jetzt alle Bundesländer und der der BUND erst einmal auf das Land Berlin schauen werden, wie es reagiert und dann (in aller Ruhe) ihre Schlüsse ziehen. Aus meiner Sicht wird es daher für den BUND frühestens im nächsten Sommer einen neune Entwurf geben. Der BUND wäre dann sogar Vorreiter...es kann daher auch sein, dass es noch länger dauert und der BUND abwartet, wie die großen Bundesländer (z.B. Bayern) reagieren. 

Meine Hoffnung ist, dass das Land Berlin gezwungen wird, die Besoldung erheblich zu erhöhen und der BUND dann nachziehen muss, um nicht ins Hintertreffen zu geraten (direkte Konkurrenz zwischen Bundesbehörden und Berliner Verwaltung).

Ggf. kann hier BalBund eine Einschätzung abgeben, wann er mit einem neuen Entwurf rechnet. Alles hängt natürlich davon ab, dass die Bundesregierung hält...

Eine solche Konkurrenzsituation besteht schon (Bundesbehörden in Bonn/Köln vs. Landesbesoldung NRW). Insbesondere bei Familien mit Kindern ist der Bund hier seit 2022 im Hintertreffen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DrStrange am 18.11.2025 17:23
Was machen wir denn, wenn der Beschluss morgen genau in die entgegengesetzte Richtung ausfällt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Kirk40 am 18.11.2025 17:34
Dem empfehle ich einen Blick nach Emden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PolareuD am 18.11.2025 19:16
Was machen wir denn, wenn der Beschluss morgen genau in die entgegengesetzte Richtung ausfällt?

„Ironie On“: Wir lassen uns alle in die letzte Hinterwäldlerpampa dieser Republik versetzen, wo wir noch für 5€/qm kalt eine Neubauimmobilie anmieten können und das Schnitzel in einem gut bürgerlichen Lokal noch unter 10€ kostet. Mehr wollen uns unsere jeweiligen Dienstherren eh nicht zugestehen.  ;) „Ironie Off“
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 18.11.2025 19:17
Die Presse hat Wind von der vermeintlichen  Tragweite bekommen

"Verdienen Beamte in Deutschland zu wenig?

Das Bundesverfassungsgericht gibt am Mittwoch in mehreren Pilotverfahren bekannt, ob die Beamtenbesoldung teils zu niedrig ist. Die Kosten könnten in die Milliarden gehen."

https://www.spiegel.de/panorama/beamtenbesoldung-bundesverfassungsgericht-ueber-angemessenheit-der-beamtenbesoldung-a-7f23e354-c349-4911-9a0f-7dc52f0ef042

Und hier für die ohne Abo😉
https://archive.ph/Bt13P
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DrStrange am 18.11.2025 19:46
"Goiny schlägt deshalb vor, die Eingangsstufe ein weiteres Mal anzuheben, von A 5 auf A 6, und damit den sogenannten einfachen Dienst völlig abzuschaffen. »Das hätte man schon lange machen können«, sagt er, »dann hätten wir das Problem in Berlin zumindest nicht mehr.«"

LoL
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 18.11.2025 19:52
Mit dem Beschluss vom 04. Mai 2020 wurde das Land NRW verpflichtet, bis spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen, also ca. 1 Jahr später.

Ich habe nun die Befürchtung, dass auch jetzt alle Bundesländer und der der BUND erst einmal auf das Land Berlin schauen werden, wie es reagiert und dann (in aller Ruhe) ihre Schlüsse ziehen. Aus meiner Sicht wird es daher für den BUND frühestens im nächsten Sommer einen neune Entwurf geben. Der BUND wäre dann sogar Vorreiter...es kann daher auch sein, dass es noch länger dauert und der BUND abwartet, wie die großen Bundesländer (z.B. Bayern) reagieren. 

Meine Hoffnung ist, dass das Land Berlin gezwungen wird, die Besoldung erheblich zu erhöhen und der BUND dann nachziehen muss, um nicht ins Hintertreffen zu geraten (direkte Konkurrenz zwischen Bundesbehörden und Berliner Verwaltung).

Ggf. kann hier BalBund eine Einschätzung abgeben, wann er mit einem neuen Entwurf rechnet. Alles hängt natürlich davon ab, dass die Bundesregierung hält...

Eine solche Konkurrenzsituation besteht schon (Bundesbehörden in Bonn/Köln vs. Landesbesoldung NRW). Insbesondere bei Familien mit Kindern ist der Bund hier seit 2022 im Hintertreffen.

Genau, ich bin als Bundesbeamter tatsächlich im Raum Köln/Bonn tätig und wir merken es bereits. Bei der Grundbesoldung stehen wir noch besser da. Aber wenn die Beamten Kinder haben, gibt es aus finanzieller Sicht keinen Grund mehr zum Bund zu wechseln. Ich hoffe deshalb, dass Berlin diesmal auch die Grundbesoldung erheblich anhebt. Ich hoffe dann auf eine Signalwirkung...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 18.11.2025 19:59
"Goiny schlägt deshalb vor, die Eingangsstufe ein weiteres Mal anzuheben, von A 5 auf A 6, und damit den sogenannten einfachen Dienst völlig abzuschaffen. »Das hätte man schon lange machen können«, sagt er, »dann hätten wir das Problem in Berlin zumindest nicht mehr.«"

LoL

Genau. Und am besten direkt noch den mittleren Dienst. Dann hat Berlin noch weniger Probleme und auch Bewerbungen wie noch nie. Endlich wieder Bestenauslese ....
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Umzug 1 am 18.11.2025 20:06
Werden die Eingangsämter im einfachen Dienst gestrichen und die Eingangsbesoldung auf A6 und A7 angehoben, stellt sich da nicht die Frage nach der Einhaltung des Abstandsgebot zu den anderen Besoldungsgruppen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: phil0611 am 18.11.2025 21:08
Hallo, ich möchte nur nochmal kurz nachfragen. Der morgige Entscheid, was auch immer er enthält. Haben wir Soldaten auch was davon ? Oder sind wir da außen vor ?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: xap am 18.11.2025 21:41
Da die Entscheidungen zum Rechtskreis Berlin ergehen, sollte sich die Frage erübrigen. Bundesbeamte, Soldaten etc sind wenn überhaupt mittelbar betroffen. Wohin das auf Bundesebene in den letzten 5 Jahren geführt hat sieht man ja.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 18.11.2025 22:29
Da die Entscheidungen zum Rechtskreis Berlin ergehen, sollte sich die Frage erübrigen. Bundesbeamte, Soldaten etc sind wenn überhaupt mittelbar betroffen. Wohin das auf Bundesebene in den letzten 5 Jahren geführt hat sieht man ja.

Es stimmt natürlich, dass der Bund nicht unmittelbar adressiert wird. Entscheidungen des BVerfG sind aber bindend, egal gegen wen sie ergangen sind. Hier wird ja niemand "verurteilt", sondern die Verfassung ausgelegt. Zudem hat das BVerfG einige Verfahren als Pilotverfahren benannt, um eben nicht jeden beklagten Rechtskreisbeurteilen zu müssen.
Zudem wird das BVerfG sich das nicht mehr lange gefallen lassen, dass Besoldungklagen nicht mehr innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden können. Das ist schlecht für den effektiven Rechtsschutz und damit den benachteiligten Beamten und auch schlecht für das BVerfG, das für derart viele Verfahren nicht ausgelegt ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Fubar1323 am 18.11.2025 22:30
"Goiny schlägt deshalb vor, die Eingangsstufe ein weiteres Mal anzuheben, von A 5 auf A 6, und damit den sogenannten einfachen Dienst völlig abzuschaffen. »Das hätte man schon lange machen können«, sagt er, »dann hätten wir das Problem in Berlin zumindest nicht mehr.«"

LoL

Genau. Und am besten direkt noch den mittleren Dienst. Dann hat Berlin noch weniger Probleme und auch Bewerbungen wie noch nie. Endlich wieder Bestenauslese ....

Und so ein „Vorschlag“ auch noch von einem Gewerkschaftsvertreter … da fehlen mir die Worte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GentleGiant am 19.11.2025 07:40
Nach eigener Erfahrung mit genau diesem Herren, kann ich jedoch nur bestätigen, dass dieser unter dem Teppich geistig fallschirmspringen kann. Typischer Gewerkschafter, auch noch aus dem Bereich der Justiz, da muss einem das gesunde Erwartungshaltungsmanagement schon sagen, dass da zwischen den Ohren wenig Substanz vorhanden sein muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DrStrange am 19.11.2025 08:08
Heute ist der Tag gekommen, an dem die KI mal zeigen kann was sie drauf hat. Ich werde chatgpt nachher mal fragen, was der Beschluss bedeutet in einfacher Sprache.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PercyJackson am 19.11.2025 08:20
"Goiny schlägt deshalb vor, die Eingangsstufe ein weiteres Mal anzuheben, von A 5 auf A 6, und damit den sogenannten einfachen Dienst völlig abzuschaffen. »Das hätte man schon lange machen können«, sagt er, »dann hätten wir das Problem in Berlin zumindest nicht mehr.«"

LoL

Genau. Und am besten direkt noch den mittleren Dienst. Dann hat Berlin noch weniger Probleme und auch Bewerbungen wie noch nie. Endlich wieder Bestenauslese ....

Und so ein „Vorschlag“ auch noch von einem Gewerkschaftsvertreter … da fehlen mir die Worte.

Frage zu diesem Thema. Vielleicht kann mir jemand meine Gedanken gerade rücken.

Damit die aA verfassungskonform eingehalten wird, kommen Dienstherren auf die Idee die niedrigen Eingangsämter zu streichen und bei A6 oder teilweise A7 zu beginnen, was ja durchaus eine Möglichkeit ist.

Entwertet das aber nicht auch gleich die Tätigkeit eines z.B. A9er Sachbearbeiters? Also müsste dann die Stelle auf die der A9er sitzt nicht automatisch höher bewertet werden z. B. A11, damit der Abstand von der einfachen Tätigkeit in der Registratur A7 zum Sachbearbeiter wieder hergestellt wird?

Denke ich da jetzt falsch? Bitte erleuchtet mich!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: OLT am 19.11.2025 08:33
"Goiny schlägt deshalb vor, die Eingangsstufe ein weiteres Mal anzuheben, von A 5 auf A 6, und damit den sogenannten einfachen Dienst völlig abzuschaffen. »Das hätte man schon lange machen können«, sagt er, »dann hätten wir das Problem in Berlin zumindest nicht mehr.«"

LoL

Genau. Und am besten direkt noch den mittleren Dienst. Dann hat Berlin noch weniger Probleme und auch Bewerbungen wie noch nie. Endlich wieder Bestenauslese ....

Und so ein „Vorschlag“ auch noch von einem Gewerkschaftsvertreter … da fehlen mir die Worte.

Frage zu diesem Thema. Vielleicht kann mir jemand meine Gedanken gerade rücken.

Damit die aA verfassungskonform eingehalten wird, kommen
Zitat
Dienstherren auf die Idee die niedrigen Eingangsämter zu streichen und bei A6 oder teilweise A7 zu beginnen, was ja durchaus eine Möglichkeit ist.

Entwertet das aber nicht auch gleich die Tätigkeit eines z.B. A9er Sachbearbeiters? Also müsste dann die Stelle auf die der A9er sitzt nicht automatisch höher bewertet werden z. B. A11, damit der Abstand von der einfachen Tätigkeit in der Registratur A7 zum Sachbearbeiter wieder hergestellt wird?

Denke ich da jetzt falsch? Bitte erleuchtet mich!

Meine KI sagt ja:

„Die Anhebung des Eingangsgehalts auf A7 ist für sich genommen zulässig, solange sie dem dortigen Amt angemessen ist. Die verfassungsrechtliche Gefahr liegt jedoch darin, dass diese Korrektur am unteren Ende die gesamte Stufenleiter komprimiert und damit gegen das Abstandsgebot verstößt. Sie kann dazu führen, dass der Staat seiner Pflicht nicht mehr nachkommt, die höhere Verantwortung und Qualifikation der Ämter A8 und A9 durch eine ausreichend differenzierte Besoldung zu würdigen. Dies macht die Besoldung dieser höheren Ämter im Verhältnis zum Eingangsamt verfassungsrechtlich bedenklich oder gar verfassungswidrig“

Und

„ Ja, die Anhebung von A3/A4 auf A7 zwingt den Gesetzgeber verfassungsrechtlich, auch die Besoldung von A9, A11 und allen weiteren höheren Ämtern substanziell anzuheben, um die Wertigkeitsunterschiede adäquat abzubilden und das Abstandsgebot zu erfüllen“


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 08:35
"Goiny schlägt deshalb vor, die Eingangsstufe ein weiteres Mal anzuheben, von A 5 auf A 6, und damit den sogenannten einfachen Dienst völlig abzuschaffen. »Das hätte man schon lange machen können«, sagt er, »dann hätten wir das Problem in Berlin zumindest nicht mehr.«"

LoL

Genau. Und am besten direkt noch den mittleren Dienst. Dann hat Berlin noch weniger Probleme und auch Bewerbungen wie noch nie. Endlich wieder Bestenauslese ....

Und so ein „Vorschlag“ auch noch von einem Gewerkschaftsvertreter … da fehlen mir die Worte.

Frage zu diesem Thema. Vielleicht kann mir jemand meine Gedanken gerade rücken.

Damit die aA verfassungskonform eingehalten wird, kommen Dienstherren auf die Idee die niedrigen Eingangsämter zu streichen und bei A6 oder teilweise A7 zu beginnen, was ja durchaus eine Möglichkeit ist.

Entwertet das aber nicht auch gleich die Tätigkeit eines z.B. A9er Sachbearbeiters? Also müsste dann die Stelle auf die der A9er sitzt nicht automatisch höher bewertet werden z. B. A11, damit der Abstand von der einfachen Tätigkeit in der Registratur A7 zum Sachbearbeiter wieder hergestellt wird?

Denke ich da jetzt falsch? Bitte erleuchtet mich!

Siehe Baden-Württemberg. Hier wurden alle BesGr. unter A7 gestrichen. Die Eingangsstufen stellenweise ebenso angehoben allerdings die Stufenlaufzeiten verlängert. Ich glaube die Argumentation (Registratur zu Sachbearbeiter) läuft zunächst ins Leere, weil die BesGes-Geber den m.D. als neu höherwertig eingestuft haben. Hier ergibt sich aber der Knackpunkt ggü. dem g.D. Viele m.D. A9 wurden zwar nicht befördert, sitzen aber jetzt auf A9 Posten mit A10 Gehalt und das alles im m.D. BW hat also offensichtlich erkannt was los ist, hat aber a) single Beamte im g.D. besonders entwertet b) Beamte im g.D. und h.D. gegenüber dem m.D. allgemein stark entwertet. Ich sehe hier also eher nicht das problem mit der Neubewertung des m.D. aufgrund Karlsruhe, sondern die Abstände zum g.D. und h.D.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DrStrange am 19.11.2025 09:15
Was mich ja verwundert: bei geplante Entscheidungen 2. Senat werden nur 17er und 18er Vorlagen unter BVR Maidowski genannt. Heute sind aber Entscheidungen zu 16er und 18er Vorlagen angekündigt. Also könnten die 17er ja demnächst auch anstehen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 09:30
und los gehts
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 09:33
Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig

 Zusammenfassen

vom 19. November 2025
Pressemitteilung Nr. 105/2025

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Beamtenbesoldung Berlin

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Der Entscheidung liegen mehrere Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen Besoldungsgruppen und Zeiträumen zwischen 2008 und 2017 zugrunde. Die Prüfung wurde durch den Senat auf alle Besoldungsordnungen A und auf den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 erweitert.

In seinem Beschluss entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung fort. Die gerichtliche Kontrolle, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten: Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung). Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Im Ergebnis stellt der Senat fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen.

Sachverhalt:

Den Vorlagen liegen sieben Klagen von Beamtinnen und Beamten im Dienst des Landes Berlin zugrunde, welche die Feststellung begehren, dass ihre Besoldung nicht amtsangemessen war. Sowohl ihre Widersprüche als auch ihre Klagen vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung im Land Berlin in den Besoldungsgruppen A 7, A 8 und A 9 in bestimmten, näher bezeichneten Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. In den übrigen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revisionen der Kläger dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9, A 10 und A 11 in den jeweils betroffenen Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Vorschriften über die Besoldung der Beamten in den Besoldungsordnungen A des Landes Berlin der Jahre 2008 bis 2020 sind zu großen Teilen mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

I. Die Vorlage ist auf sämtliche Besoldungsordnungen A des Landes Berlin sowie auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 zu erweitern.

Die Besonderheiten des Beamtenrechts rechtfertigen hier eine Erweiterung des Prüfungsgegenstandes über den Vorlagegegenstand hinaus. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung steht vor der Herausforderung, dass es für die Besoldung sowohl von Verfassungs wegen als auch nach einfachem Recht eines Parlamentsgesetzes bedarf. Eine erfolgreiche Klage auf amtsangemessene Besoldung setzt daher eine verfassungsgerichtliche Normenkontrolle voraus. Angesichts der Vielzahl von Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen birgt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung das Potenzial, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen. Die Erweiterung der Prüfungsgegenstände ist schließlich auch deshalb sinnvoll, weil die vorliegende Entscheidung für zahlreiche vergleichbare Verfahren aus anderen Ländern relevant ist. Schließlich ist sie auch mit Blick auf den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und insbesondere die Gewährleistungen der Europäischen Menschrechtskonvention geboten.

II. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.

1. Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab.

2. Die Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive dar, bei deren konkreter Umsetzung der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum besitzt. Er überschreitet die Grenzen dieses Spielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist. Dies unterliegt der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht.

Mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine materielle Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Sie tritt an die Stelle der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten Einhaltung prozeduraler Anforderungen.

Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik berechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung nur auf dem Klagewege erwirken kann. Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen.

3. Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).

a) Das Median-Äquivalenzeinkommen ist ein statistischer Ansatz, um die nominalen Netto-Haushaltseinkommen einer Gesellschaft durch differenzierte Gewichtung nach Zahl und Alter der Haushaltsmitglieder miteinander vergleichbar zu machen.

b) Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird fortentwickelt. Denn durch den Bezug zur Grundsicherung wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas qualitativ anderes ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung. Während die Grundsicherung an die Bedürftigkeit der Betroffenen anknüpft und auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt ist, steht die Besoldung im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und ist nach der Bedeutung seines statusrechtlichen Amtes zu bemessen. Ausweislich vom Senat angestellter Vergleichsberechnungen führt dies nicht zu einer substanziellen Erhöhung des Mindestbesoldungsniveaus.

c) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Einer Prüfung, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe am Maßstab der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gerecht geworden ist, bedarf es dann nicht. Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich.

4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung).

a) Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrunde liegt, vorzunehmen. Die Besoldungsentwicklung wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Damit geht im Ergebnis eine erhebliche Vereinfachung der Prüfung für die Fachgerichtsbarkeit einher. Zugleich dient sie der Gewährleistung effektiven – also zeitnahen – Rechtsschutzes.

Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei genannten Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster bis dritter Parameter).

Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Eine Verletzung des Abstandsgebots kann entweder in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) bestehen.

b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe stets mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden. Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers.

5. Eine gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßende oder nach den vorstehenden Maßstäben unzureichend fortgeschriebene Besoldung kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist – soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Indes vermögen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken.

III. An diesen Maßstäben gemessen verstoßen die der Prüfung unterzogenen Besoldungsvorschriften des Landes Berlin bezüglich der Besoldungsordnungen A für die Jahre 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

1. Für den überwiegenden Teil dieser Vorschriften ist bereits festzustellen, dass sie die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung nicht sicherstellen. Die Prüfung ergibt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung in den Jahren 2008 und 2009 in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, in den Jahren 2010 bis 2015 in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und in den Jahren 2016 bis 2020 in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 11 unterschritten wird. Hieraus folgt, dass im gesamten der Prüfung unterliegenden Besoldungsspektrum 57,8 % der Jahresnettobeträge der Besoldungsordnungen A die Mindestbesoldung verfehlen.

2. Unabhängig von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle in den vorgenannten Besoldungsgruppen und Jahren hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung in zahlreichen Besoldungsgruppen und Jahren evident verletzt.

a) Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe ergibt sich anhand eines Vergleichs des Besoldungsindex mit den indexierten Werten für die relevanten Vergleichsgrößen (Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreise) sowie eines systeminternen Besoldungsvergleichs (Abstandsgebot), dass für zahlreiche Besoldungsgruppen (A 4 bis A 16) und Zeiträume die Vermutung für eine Unteralimentation besteht, weil von den gegenüber der bisherigen Rechtsprechung auf insgesamt vier reduzierten Parametern jeweils mindestens zwei erfüllt sind.

Der sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich ergebende vierte Parameter ist jedenfalls für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 in den Jahren 2008 und 2009, für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 in den Jahren 2010 bis 2015 und für die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 in den Jahren 2016 bis 2020 wegen mittelbarer Verstöße gegen das Abstandsgebot erfüllt. Angesichts der bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist das Besoldungsgefüge nachhaltig erschüttert. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen.

b) aa) Die Vermutung der Unteralimentation wird durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt. Die Nichtbeachtung des Alimentationsprinzips bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung lässt sich nicht durch gegenläufige Aspekte entkräften. Derartige Aspekte hat der insoweit darlegungsbelastete Gesetzgeber nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht erkennbar.

Besonders fällt ins Gewicht, dass das Land Berlin nach der Föderalismusreform I im Jahr 2006 für die Grundgehaltssätze der A-Besoldung über einen erheblichen Zeitraum hinweg bewusst von einer landesrechtlichen Anpassung der Bezüge absah. Die letzte lineare Besoldungserhöhung (um 1 %) datierte auf den 1. August 2004, bis schließlich das Land Berlin mit dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 erstmals eine eigenständige Regelung traf. An diese Phase des vollständigen Ausfalls der Gestaltungsverantwortung knüpften dann erste lineare Erhöhungen an, die aber durch den ersatzlosen Wegfall der in den Jahren 2008 und 2009 auf 940 Euro jährlich erhöhten Sonderzahlung gegenfinanziert und damit letztlich konterkariert wurden. Anzuerkennen ist zwar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip in den Gesetzgebungsverfahren der Jahre 2016 bis 2020 zur Kenntnis genommen wurde. Aber die Anstrengungen sind – insbesondere in Ansehung der faktischen Versteinerung der Grundgehaltssätze in den Jahren 2004 bis 2010 – unzureichend, um die feststellbare evidente Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wirksam zu korrigieren und damit dem Gewährleistungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 GG zu entsprechen.

bb) Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden.

3. Die festgestellte Unteralimentation kann auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.

IV. Als Gesamtergebnis ist festzuhalten, dass rund 95 % der zu prüfenden Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 09:36
MAXIMALE LÄNGE ÜBERSCHRITTEN!

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 09:37
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: VierBundeslaender am 19.11.2025 09:54
Puh
Zitat
Soweit der Senat bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>; 139, 64 <126 f. Rn. 129>; 140, 240 <296 Rn. 112>; 149, 382 <395 Rn. 20>; 155, 1 <47 Rn. 96>), hält er daran nicht fest.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Vtdgfachangestellter am 19.11.2025 09:56
Wie erhofft eine sehr deutliche Botschaft.

Was mich überrascht ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit bis hinauf in A16.

Jetzt erstmal in Ruhe auswerten. Klingt ja soweit erstmal sehr vielversprechend.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 10:01
Wie erhofft eine sehr deutliche Botschaft.

Was mich überrascht ist die Feststellung der Verfassungswidrigkeit bis hinauf in A16.

Jetzt erstmal in Ruhe auswerten. Klingt ja soweit erstmal sehr vielversprechend.

Bisher sehr gute und deutliche Botschaft 95% von 2008 bis 2020 der Berliner Besoldung nicht mit GG vereinbar. So wie ich das sehe hat Karlsruhe seine Vorgaben erweitert, verfeinert, etwas verkompliziert aber gut verschärft. Alles nur grob auf den ersten Überblick. Es wird sehr interessant. Lasst uns eintauchen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 10:05
Vielen Dank an Fr. Prof. Dr. Färber und alle anderen:

"Auf die Bitte des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat Prof. Dr. Gisela
Färber, Professorin für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine
Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, Deutsche Universität für Verwaltungswis-
senschaften Speyer, die Jahresbruttobesoldungen für Berliner Beamte ermittelt sowie wei-
tere entscheidungserhebliche Daten zur Verfügung gestellt. Das Statistische Bundesamt
hat Daten zu Armutsgefährdungsschwellen übermittelt. Der Verband der Privaten Kranken-
versicherung e.V. hat Auskunft zur durchschnittlichen Höhe der Beiträge einer vierköpfigen
Familie für eine die Beihilfe nach dem Berliner Beihilferecht ergänzende private Kranken-
versicherung erteilt. Zudem haben der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, der Prä-
sident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und die Präsidentin des Verwal-
tungsgerichts Berlin die Anzahl der jeweils anhängigen Besoldungsverfahren mitgeteilt.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: VierBundeslaender am 19.11.2025 10:09
Sie geben den 15%-Abstand auf
Zitat
Eine amtsangemessene Besoldung muss sicherstellen, dass die Beamten ihren Dienst mit voller Hingabe leisten können (a); das gelingt nur, wenn sie frei von existenziellen finanziellen Sorgen sind (vgl. BVerfGE 39, 196 <201 f.>), mithin ihre Besoldung ein Mindestniveau erreicht, das diesen Anforderungen entspricht (Gebot der Mindestbesoldung). Ein aussagekräftiger Indikator hierfür ist der Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen (b). Die insoweit bestehende bessere Datenverfügbarkeit und Praktikabilität bei erheblich geringerem Ermittlungsaufwand rechtfertigen es, die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene aufwendige und kleinteilige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortzuentwickeln (c). Soweit Anlass hierfür besteht – insbesondere wenn die zur Prüfung stehenden Besoldungsgruppen dem unteren sowie mittleren Bereich der Besoldungsordnungen A zuzuordnen sind –, ist die Einhaltung des Mindestbesoldungsgebots vorab zu prüfen (d).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 19.11.2025 10:11
Immerhin hat man es eingesehen, dass man sich mit der Begründungspflicht und dem Rumgerechne mit der Grundsicherung schwer verrannt hat.

Das 80% Medianniveau mal schnell zur Einordnung verglichen:

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547248  Rn 270 26 K 129/23

115% Grundsicherung

2016: 34.886,08
2017: 35.015,04

Prekaritätsschwelle Rn 117 2 BvL 5/18 u.a. -
2016   33.961,91 Euro
2017   35.598,70 Euro

Interessanterweise für 2016 ist die Prekaritätsschwelle leicht unter der 115% Grenze. Dafür 2017 leicht darüber.

Für das Jahr 2020 ca. 2k Abstand, die Prekaritätsschwelle ist da höher. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HansGeorg am 19.11.2025 10:14
Gemini 3 hat für mich das Urteil analysiert und mir persönlich berechnet, dass ich in den letzten Jahren mit meinem individuellen Gehalt (A8) insgesamt ca. 63.000€ unter der 80% Schwelle gelegen habe. Ohne zu berücksichtigen, dass es ja unter den Besoldungsgruppen auch noch aufsteigend differenziert werden muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 10:17
RN 61!

Soweit der Senat bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe
durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen
(Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als „zweite Säule“ des
Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind (vgl. BVerfGE 130, 263
<302>; 139, 64 <126 f. Rn. 129>; 140, 240 <296 Rn. 112>; 149, 382 <395 Rn. 20>; 155, 1
<47 Rn. 96>), hält er daran nicht fest.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Einigung2023 am 19.11.2025 10:20
Hier sieht man, dass das Schreiben vom BMI leider nichts Wert sein wird bezüglich der Nachzahlungen.

„Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).“
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Matze1986 am 19.11.2025 10:24
Hier sieht man, dass das Schreiben vom BMI leider nichts Wert sein wird bezüglich der Nachzahlungen.

„Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).“

Naja...ich glaube ja an das Gute... ;-)
Hier hat sich das BMI quasi selbst gebunden, indem es darauf verzichtet hat, dass "seine" Beamte Widerspruch einlegen müssen.
Das war in Berlin nicht der Fall.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 10:30
Kurz mit ChatGPT eingedampft. Prise Salz dabei und selber lesen immer besser. Aber es ist wirklich ein langer Brocken.

•   Das BVerfG setzt eine klare Mindestgrenze für Beamtenbesoldung:
Unter 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens einer typisierten Familie ist die Besoldung verfassungswidrig unterhalb der Prekaritätsschwelle.
•   Es ordnet seine Prüfung neu:
(1) Mindestbesoldung → (2) Fortschreibung → (3) Rechtfertigung,
mit konkreten Indikatoren für Unteralimentation.
•   Die Berliner A-Besoldung 2008–2020 fällt im Ergebnis durch:
etwa 95 % der geprüften Konstellationen sind verfassungswidrig, nur einige höhere Besoldungsgruppen bestehen den Test.
•   Berlin muss bis 31.03.2027 neu regeln; die alten Normen bleiben bis dahin grundsätzlich anwendbar.
•   Rückwirkende Nachzahlungen gibt es in erster Linie für:
•   Kläger der Ausgangsverfahren und
•   Beamte, die sich zeitnah und mit ordentlichen Rechtsbehelfen gegen ihre zu niedrige Besoldung gewehrt haben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: qou am 19.11.2025 10:31
RN 70:
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).



Wie ist das für Bundesländer zu bewerten, die ein Partnereinkommen eingeführt haben?

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 19.11.2025 10:32
Meine KI sagt zu Familienzuschlägen:
• Schwerpunkt: Hier wird betont, dass der Spielraum des Gesetzgebers nicht beliebig ist, aber flexibel genug, um Elemente wie den Familien-zuschlag zu nutzen. Dieser Zuschlag (der in Berlin derzeit niedriger ausfällt als in anderen Bundes-ländern) wird als „legitime Ergänzung" dargestellt, die die Grundbesoldung nicht „verdeckt, sondern die reale Lebenshaltungskosten einer Familie abbildet. Im Gegensatz zu kritisierten Zulagen (siehe Rn. 78) darf er in die Gesamtbemessung einfließen, ohne die Unabhängigkeit der Beamten zu gefährden.
• Bedeutung für Zuschläge allgemein: Rn. 92 grenzt sich implizit von der Kritik an „kaschieren-den" Zuschlägen ab (wie in Rn. 78). Der Familien-zuschlag wird als verfassungskonform gelobt, solange er transparent und indexiert ist. Das Gericht verweist auf Vergleichswerte aus and V Landern (z. B. Bayern oder NRW, wo der Zuschlag Höher ist"

NRW kann doch aber nicht ernsthaft als Positivbeispiel herangezogen werden, wenn man bei zwei Kindern bis zu 800€ netto mehr bekommt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 10:40
RN 70:
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).



Wie ist das für Bundesländer zu bewerten, die ein Partnereinkommen eingeführt haben?

Diejenigen die ein Partnereinkommen eingeführt haben wollten eben die Besoldung nicht mit diesem Gedanken wie oben genannt bemessen. Mehr nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 19.11.2025 10:41
Das klingt erst mal sehr gut, wobei naturgemäß auch recht komplex/kompliziert. Nach meiner ersten Einschätzung ist die "lange Leine" für den Gesetzgeber (weiter Gestaltungsspielraum) deutlich gekürzt worden. Die Mindestbesoldung unterliegt neuen Parametern und das Abstandsgebot (amtsangemessene Besoldung) ist auch fortentwickelt und präzisiert worden. Dass in 95 % der Fallkonstellationen eine Unteralimentation GEGEBEN ist, war zwar zu erwarten. Dass aber so deutlich im Urteil zu lesen, ist schon bemerkenswert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 19.11.2025 10:46
RN 70:
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Das ist zunächst einmal nur eine Feststellung, was konkret Berlin der Prüfung als Annahme zugrunde gelegen hat. Ein klares Orbiter dictum ist das nicht.
Wohl aber ein, für mich, verstecktes in RN 68. Denn bei der Prüfung, ob die mindestalimentation 80% des Median-Äquivalenzeinkommens erzielt, ist durch die Wahl dieses Parameter bereits Einspar- und Syergieeffekte einer familiären Konstellation eingepreist. Ich gehe davon aus, dass dadurch eine erneute Einbeziehung eines Einkommens innerhalb der Familie als "Doppelbuchung" ausgeschlossen ist.

Wie ist das für Bundesländer zu bewerten, die ein Partnereinkommen eingeführt haben?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: qou am 19.11.2025 10:47
RN 92:
Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.


Jetzt bin ich überzeugt, dass die freie Heilfürsorge für Beamte kommt. Dadurch wird das Grundgehalt nicht erhöht und damit fällt jede zukünftige %-Erhöhung niedriger aus. Auch die Ruhegehaltsfähigen Beträge sind dann natürlich geringer für den DH.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 10:49
Weil wir die Tage auch die Diskussion hatten, der DH könnte ja einfach die Beihilfe erhöhen steht in

RN 71

folgendes:

"... Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienst-
herrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Ge-
währt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf
die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f.
Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetz-
barkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurech-
nen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 10:56
𝐴𝑏𝑤𝑒𝑖𝑐ℎ𝑢𝑛𝑔 =

(𝑇𝑎𝑟𝑖𝑓𝑙𝑜ℎ𝑛𝑖𝑛𝑑𝑒𝑥)− (𝐵𝑒𝑠𝑜𝑙𝑑𝑢𝑛𝑔𝑠𝑖𝑛𝑑𝑒𝑥)

/ (𝑇𝑎𝑟𝑖𝑓𝑙𝑜ℎ𝑛𝑖𝑛𝑑𝑒𝑥)

∙ 100
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 10:59
RN 90

wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf
Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286
Rn. 92>; 155, 1 <23 Rn. 45>). Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Er-
stellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maß-
geblich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PublicTim am 19.11.2025 11:07
KI Auswertung zum Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber

Das Urteil ist so formuliert, dass der Gesetzgeber kaum noch irgendeinen legalen Spielraum hat, um Beamte „nicht mehr alimentieren zu müssen“ oder die Alimentation spürbar zu drücken.
Im Gegenteil: das BVerfG hat das System so restriktiv gemacht, dass Unteralimentation künftig praktisch unmöglich wird.

Ich erkläre dir das sauber und in Klartext.

🟥 1. Der Gesetzgeber darf NICHT sparen, indem er Beamten weniger zahlt

Das ist der Kern des Urteils.

Das Gericht sagt eindeutig:

Die amtsangemessene Alimentation ist verbindlich, nicht disponibel.
Sie entzieht sich „politischer Opportunität“ und Budgeterwägungen.

Damit wird klargestellt:

👉 Sparen auf Kosten der Besoldung ist verfassungswidrig.
👉 Haushaltslagen, Sparzwänge, Wahlversprechen – irrelevant.
🟥 2. 80%-Mindestbesoldung ist ein harter Untergrenzwert – nicht verhandelbar

Das Gericht hat eine mathematische Mindestbesoldung eingeführt, gebunden an das Medianäquivalenzeinkommen der Bevölkerung:

Mindestniveau = 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens
→ für eine Beamtenfamilie (Ehepartner + 2 Kinder)

Das ist neu und extrem streng.

Konsequenz:

Der Gesetzgeber darf NICHT darunter gehen.
Auch nicht knapp. Auch nicht zeitweise. Auch nicht über „Sparpausen“.

Diese Grenze ist verfassungsrechtlich fixiert.

🟥 3. Zusätzlich dazu müssen die Abstände im Besoldungssystem stimmen

Die 80 % betreffen nur die unteren Gruppen – ABER:

Die höheren Gruppen müssen zwingend mitwandern.

Weil das Abstandsgebot verletzt wäre, wenn z. B. A11 stark steigt, A13 aber kaum.

Das Gericht sagt ausdrücklich:

“Es erscheint ausgeschlossen, dass alle Abstände beibehalten werden könnten.“

Das heißt:

👉 Sobald die unteren Gruppen angehoben werden:

müssen A12–A16 ebenfalls angehoben werden
(sonst ist das gesamte System verfassungswidrig).

Damit ist auch das „Ausweichen nach oben“ verbaut.

🟥 4. Die Fortschreibungsprüfung macht weiteres Sparen unmöglich

Das BVerfG verlangt für jedes Jahr:

Vergleich mit Tariflohnindex

Vergleich mit Nominallohnindex

Vergleich mit Verbraucherpreisindex

Fortschreibung des realen Abstands im öffentlichen Dienst

Prüfung des Sozialgefälle-Indikators

Das heißt:

Die Besoldung muss jedes Jahr mindestens im Gleichschritt mit der gesellschaftlichen Lohn- und Preisentwicklung steigen.

Wenn nicht → automatisch verfassungswidrig.

🟥 5. Die Begründungspflicht wurde massiv verschärft

Der Gesetzgeber MUSS künftig:

mathematisch nachvollziehbar erklären

warum die Besoldung amtsangemessen ist

warum die 5 Parameter nicht verletzt sind

wie die Abstände eingehalten werden

warum er von Tarif- oder Preisentwicklung ggf. abweicht

Diese Begründung muss:

„methodisch belastbar“ und „transparent nachvollziehbar“ sein.

Wenn nicht → Norm ist verfassungswidrig.

Das bedeutet:

👉 Willkürliche politische Entscheidungen sind ausgeschlossen.
👉 Auch „Deckelungen“ oder „Sparbremsen“ sind ausgeschlossen.
🟥 6. Familienkomponente wurde zu Gunsten der Beamten gestärkt

Die Mindestbesoldung basiert auf 4-Personen-Haushalt.
Das bedeutet:

Familienzuschläge müssen ausreichend hoch sein

Kinder dürfen nicht zu „Realverlusten“ führen

Das Land kann NICHT Familienleistungen herunterfahren

Auch hier: kein Sparspielraum.

🟥 7. Die Entscheidung wirkt „präjudizierend“ für alle Bundesländer

Jedes Land, das bisher zu niedrig alimentiert hat, muss nachziehen.
Der Wettbewerb „Wer zahlt am wenigsten?“ ist tot.

🟩 Fazit: Mit diesem Urteil hat der Gesetzgeber fast keinen Spielraum mehr, die Beamten niedriger zu alimentieren.
Der Gesetzgeber kann NICHT mehr:

Besoldung einfrieren

Anhebung aussetzen

Tariferhöhungen nicht übertragen

Preissteigerungen ignorieren

Familienzuschläge klein halten

Abstände zusammenschmelzen lassen

sich auf „Haushaltsnotlage“ berufen

„Sonderopfer der Beamten“ einführen

Besoldung in Wahlperioden vernachlässigen

Der Gesetzgeber MUSS:

Mindestbesoldung garantieren

Fortschreibung jährlich nachvollziehbar machen

Abstände restaurieren

Familienzuschläge erhöhen

regelmäßig anheben (Preisindex + Lohnindex)

die gesamte Besoldung nach oben verschieben

❗ Was bleibt an „Spielraum“?

Ehrlich: nur technischer, nicht politischer Spielraum:

Wie genau die Erhöhung verteilt wird (z. B. mehr Grundgehalt, weniger Zulagen).

Ob man die Tabellen flacher oder steiler macht, solange die Abstände stimmen.

Ob das Land Berlin die Anhebung über 2 Jahre verteilt oder sofort einführt (sofern die Mindestbesoldung eingehalten wird).

Aber:

👉 Unterniveau geht nicht mehr.
👉 Verzögerungen gehen nicht mehr.
👉 Unteralimentation ist ab 2025/2026 systematisch ausgeschlossen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PublicTim am 19.11.2025 11:08
KI Auswertung zu möglichen Zuschlagsorgien:

Sehr gute und sehr zentrale Frage — denn genau hier versucht der Gesetzgeber erfahrungsgemäß am ehesten, „Gestaltungsspielraum“ zu nutzen.
Das BVerfG hat aber überraschend klare Grenzen gezogen, was mit Zuschlägen möglich ist — und was nicht.

Ich gebe dir die Antwort in drei Ebenen:

Was erlaubt ist

Was eingeschränkt erlaubt ist

Was ausdrücklich verboten ist (laut BVerfG)

✅ 1. Welche Zuschläge erlaubt sind
A) Familienzuschläge – erlaubt, aber mit starken Schutzanforderungen

Das BVerfG sagt klar:

Familienzuschläge sind integraler Bestandteil der amtsangemessenen Alimentation.

Sie dürfen nicht reduziert werden.

Sie müssen steigen, wenn die wirtschaftliche Lage von Familien dies erfordert.

Familienzuschläge haben sogar verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 6 GG).

Das Gericht:

👉 Familienzuschlag kann als Instrument zur Sicherung der Mindestbesoldung genutzt werden

aber

❗ NIE als Sparinstrument.

Der Gesetzgeber darf also Familienzuschläge erhöhen, um die Mindestalimentation zu stützen — aber nicht, um Grundgehalt abzusenken oder zu kompensieren.

B) Ortabhängige Zuschläge (z. B. Berlin-Zulage, Ballungsraumzulage) — erlaubt

Allerdings:

Nur, wenn sie real mit örtlichen Lebenshaltungskosten korrelieren

Und nicht das Grundgehalt ersetzen

Und nicht zur Kompensation struktureller Unteralimentation genutzt werden

Das BVerfG akzeptiert ortsbezogene Zuschläge als Ergänzung, nicht als Ersatz der Alimentation.

C) Funktionsbezogene Zulagen (z. B. Amtszulage, Schicht, besondere Aufgaben) – erlaubt

Mit Bedingungen:

Sie dürfen nur echte Funktionsbedingungen abgelten

Sie müssen allen Beamten einer Funktion gleich zugutekommen

Sie dürfen nicht genutzt werden, um Grundgehälter künstlich zu drücken

🟨 2. Welche Zuschläge nur eingeschränkt erlaubt sind
A) Einmalzahlungen / Sonderzahlungen

Berlin arbeitet gern mit Einmalzahlungen.

Das BVerfG sagt:

Einmalzahlungen sind prinzipiell erlaubt

Aber nicht geeignet, eine dauerhafte Unteralimentation zu kaschieren

Sie zählen NICHT zur amtsangemessenen Alimentation, wenn sie

nicht dauerhaft,

nicht vorhersehbar,

nicht strukturell sind

→ Einmalzahlungen dürfen also NICHT dazu dienen, die 80%-Mindestalimentation zu erfüllen.
B) Pauschale Zulagen für „alle“

Das Gericht sagt sehr klar:

Nur solche Zulagen dürfen einbezogen werden, die jedem Beamten einer Besoldungsgruppe regelmäßig zustehen.

D. h.:

Reisegeld, Schichtzulage, Erschwerniszulage zählen nicht zur Alimentation

Nur strukturierte Zulagen werden berücksichtigt

🟥 3. Was NICHT erlaubt ist (ganz wichtig)

Das ist die Liste der Dinge, die der Gesetzgeber NICHT tun darf.
Diese Punkte haben viele Juristen nach dem Urteil überrascht.

❌ 1. Grundgehalt niedrig halten und stattdessen mehr Zuschläge zahlen

Das BVerfG sagt:

Die Alimentation muss „im Schwerpunkt über das Grundgehalt“ erfolgen.

Damit ist klar:

→ Zuschlagstricks, um Grundgehalt klein zu halten, sind verfassungswidrig.
❌ 2. Familienzuschläge „überhöhen“, um Grundgehalt niedrig zu lassen

Nicht erlaubt.

Warum?

Weil Familienzuschläge nicht für Alleinstehende gelten

Weil die Mindestbesoldung auf einem 4-Personen-Haushalt basiert

Weil Grundgehalt der zentrale Alimentationsbestandteil ist

❌ 3. Ortszuschläge so groß machen, dass sie Unteralimentation verdecken

Das Gericht sagt:

Ortszuschläge dürfen nicht strukturelle Alimentation ersetzen

Sie dürfen nur echte regionale Mehrkosten ausgleichen

Sie müssen transparent, nachvollziehbar, sachlich sein

Ein „Pseudo-Ballungszuschlag“, mit dem man Grundgehälter klein hält → verfassungswidrig.

❌ 4. Zulagen auf freiwilliger Basis oder mit Bedingungen

Beispiel:

Leistungszulagen

Anwesenheitsprämien

Bonuszahlungen

Diese sind nicht geeignet, Grundgehalt zu ersetzen oder Unteralimentation zu kompensieren.

❌ 5. Grundgehalt stagniert, Zulagen wachsen

Nicht zulässig.

Das Besoldungssystem ist ein einheitliches System.
Wenn Grundgehälter nicht im Gleichlauf mit Preisen/Tarifen wachsen → verfassungswidrig.

🟩 4. Was bleibt für den Gesetzgeber REAL als Spielraum?
A) Wahl zwischen Grundgehalt + Zulage

Solange:

Grundgehalt über 80 %-Mindestgrenze bleibt,

Abstände gewahrt bleiben,

Zulagen echten Sachzweck haben,

und die Gesamtalimentation dauerhaft, nachvollziehbar und fair bleibt.

B) Feinsteuerung im System

Er kann entscheiden:

wie stark die unteren Gruppen relativ zu den oberen steigen,

wie die stufenmäßigen Abstände neu gezogen werden,

ob Familienzuschläge zusätzlich erhöht werden,

ob Ortszuschläge moderat angepasst werden.

C) Zeitliche Ausgestaltung

Er darf

Erhöhungen über 1–2 Jahre strecken,

solange Endpunkt vor Ablauf der Frist (31.03.2027) erreicht wird

und keine Unteralimentation mehr besteht.

🟩 5. Kurzfazit (praktisch & wichtig):
🚫 Der Staat darf nicht durch Zuschläge sparen.
🚫 Er darf die Alimentation nicht „gestalten“, sondern nur „ausführen“.
✔️ Zuschläge sind nur Ergänzungen, niemals Ersatz.

Das Urteil ist deshalb so scharf formuliert, dass Berlin (und andere Länder) faktisch gezwungen ist, das Grundgehalt zu erhöhen und die Alimentation dauerhaft auf einem hohen Niveau zu halten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 11:15
Karlsruhe lässt sich nicht zu der platten Aussage verführen, dass nur die Grundgehaltssätze heilend wären, allerdings sind auch die Zuschlagsorgien irgendwann in der Gesamtschau an ihrem Ende:

RN 92

Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art
und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rech-
nung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilfe-
recht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind –
auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Ver-
stoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besol-
dungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert,
lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erfor-
derlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher
die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung
liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Min-
destbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren
Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände
zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbe-
soldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzu-
reichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Um-
ständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten
Prüfungsstufe einzustellen ist
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 11:28
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 11:32
Das Berliner Beamten-Prekariat meine Damen und Herren:

Tabelle 2: Mindestbesoldung 2008 bis 2020
Jahr Besoldungsgruppe Nettobesoldung Prekaritätsschwelle
2008 A 9 25.743,32 Euro 26.917,73 Euro
2009 A 9 26.191,56 Euro 27.323,34 Euro
2010 A 10 27.795,36 Euro 28.179,60 Euro
2011 A 10 28.045,95 Euro 28.883,51 Euro
2012 A 10 28.363,06 Euro 29.554,30 Euro
2013 A 10 28.773,90 Euro 29.961,24 Euro
2014 A 10 29.383,13 Euro 30.959,03 Euro
2015 A 10 30.143,05 Euro 31.300,39 Euro
2016 A 11 33.939,32 Euro 33.961,91 Euro
2017 A 11 34.584,99 Euro 35.598,70 Euro
2018 A 11 35.428,68 Euro 36.942,27 Euro
2019 A 11 37.026,25 Euro 38.450,33 Euro
2020 A 11 38.851,00 Euro 40.420,97 Euro
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schnarchnase81 am 19.11.2025 11:34
KI Auswertung zu möglichen Zuschlagsorgien:

Sehr gute und sehr zentrale Frage — denn genau hier versucht der Gesetzgeber erfahrungsgemäß am ehesten, „Gestaltungsspielraum“ zu nutzen.
Das BVerfG hat aber überraschend klare Grenzen gezogen, was mit Zuschlägen möglich ist — und was nicht.

Ich gebe dir die Antwort in drei Ebenen:

Was erlaubt ist

Was eingeschränkt erlaubt ist

Was ausdrücklich verboten ist (laut BVerfG)

✅ 1. Welche Zuschläge erlaubt sind
A) Familienzuschläge – erlaubt, aber mit starken Schutzanforderungen

Das BVerfG sagt klar:

Familienzuschläge sind integraler Bestandteil der amtsangemessenen Alimentation.

Sie dürfen nicht reduziert werden.

Sie müssen steigen, wenn die wirtschaftliche Lage von Familien dies erfordert.

Familienzuschläge haben sogar verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 6 GG).

Das Gericht:

👉 Familienzuschlag kann als Instrument zur Sicherung der Mindestbesoldung genutzt werden

aber

❗ NIE als Sparinstrument.

Der Gesetzgeber darf also Familienzuschläge erhöhen, um die Mindestalimentation zu stützen — aber nicht, um Grundgehalt abzusenken oder zu kompensieren.

B) Ortabhängige Zuschläge (z. B. Berlin-Zulage, Ballungsraumzulage) — erlaubt

Allerdings:

Nur, wenn sie real mit örtlichen Lebenshaltungskosten korrelieren

Und nicht das Grundgehalt ersetzen

Und nicht zur Kompensation struktureller Unteralimentation genutzt werden

Das BVerfG akzeptiert ortsbezogene Zuschläge als Ergänzung, nicht als Ersatz der Alimentation.

C) Funktionsbezogene Zulagen (z. B. Amtszulage, Schicht, besondere Aufgaben) – erlaubt

Mit Bedingungen:

Sie dürfen nur echte Funktionsbedingungen abgelten

Sie müssen allen Beamten einer Funktion gleich zugutekommen

Sie dürfen nicht genutzt werden, um Grundgehälter künstlich zu drücken

🟨 2. Welche Zuschläge nur eingeschränkt erlaubt sind
A) Einmalzahlungen / Sonderzahlungen

Berlin arbeitet gern mit Einmalzahlungen.

Das BVerfG sagt:

Einmalzahlungen sind prinzipiell erlaubt

Aber nicht geeignet, eine dauerhafte Unteralimentation zu kaschieren

Sie zählen NICHT zur amtsangemessenen Alimentation, wenn sie

nicht dauerhaft,

nicht vorhersehbar,

nicht strukturell sind

→ Einmalzahlungen dürfen also NICHT dazu dienen, die 80%-Mindestalimentation zu erfüllen.
B) Pauschale Zulagen für „alle“

Das Gericht sagt sehr klar:

Nur solche Zulagen dürfen einbezogen werden, die jedem Beamten einer Besoldungsgruppe regelmäßig zustehen.

D. h.:

Reisegeld, Schichtzulage, Erschwerniszulage zählen nicht zur Alimentation

Nur strukturierte Zulagen werden berücksichtigt

🟥 3. Was NICHT erlaubt ist (ganz wichtig)

Das ist die Liste der Dinge, die der Gesetzgeber NICHT tun darf.
Diese Punkte haben viele Juristen nach dem Urteil überrascht.

❌ 1. Grundgehalt niedrig halten und stattdessen mehr Zuschläge zahlen

Das BVerfG sagt:

Die Alimentation muss „im Schwerpunkt über das Grundgehalt“ erfolgen.

Damit ist klar:

→ Zuschlagstricks, um Grundgehalt klein zu halten, sind verfassungswidrig.
❌ 2. Familienzuschläge „überhöhen“, um Grundgehalt niedrig zu lassen

Nicht erlaubt.

Warum?

Weil Familienzuschläge nicht für Alleinstehende gelten

Weil die Mindestbesoldung auf einem 4-Personen-Haushalt basiert

Weil Grundgehalt der zentrale Alimentationsbestandteil ist

❌ 3. Ortszuschläge so groß machen, dass sie Unteralimentation verdecken

Das Gericht sagt:

Ortszuschläge dürfen nicht strukturelle Alimentation ersetzen

Sie dürfen nur echte regionale Mehrkosten ausgleichen

Sie müssen transparent, nachvollziehbar, sachlich sein

Ein „Pseudo-Ballungszuschlag“, mit dem man Grundgehälter klein hält → verfassungswidrig.

❌ 4. Zulagen auf freiwilliger Basis oder mit Bedingungen

Beispiel:

Leistungszulagen

Anwesenheitsprämien

Bonuszahlungen

Diese sind nicht geeignet, Grundgehalt zu ersetzen oder Unteralimentation zu kompensieren.

❌ 5. Grundgehalt stagniert, Zulagen wachsen

Nicht zulässig.

Das Besoldungssystem ist ein einheitliches System.
Wenn Grundgehälter nicht im Gleichlauf mit Preisen/Tarifen wachsen → verfassungswidrig.

🟩 4. Was bleibt für den Gesetzgeber REAL als Spielraum?
A) Wahl zwischen Grundgehalt + Zulage

Solange:

Grundgehalt über 80 %-Mindestgrenze bleibt,

Abstände gewahrt bleiben,

Zulagen echten Sachzweck haben,

und die Gesamtalimentation dauerhaft, nachvollziehbar und fair bleibt.

B) Feinsteuerung im System

Er kann entscheiden:

wie stark die unteren Gruppen relativ zu den oberen steigen,

wie die stufenmäßigen Abstände neu gezogen werden,

ob Familienzuschläge zusätzlich erhöht werden,

ob Ortszuschläge moderat angepasst werden.

C) Zeitliche Ausgestaltung

Er darf

Erhöhungen über 1–2 Jahre strecken,

solange Endpunkt vor Ablauf der Frist (31.03.2027) erreicht wird

und keine Unteralimentation mehr besteht.

🟩 5. Kurzfazit (praktisch & wichtig):
🚫 Der Staat darf nicht durch Zuschläge sparen.
🚫 Er darf die Alimentation nicht „gestalten“, sondern nur „ausführen“.
✔️ Zuschläge sind nur Ergänzungen, niemals Ersatz.

Das Urteil ist deshalb so scharf formuliert, dass Berlin (und andere Länder) faktisch gezwungen ist, das Grundgehalt zu erhöhen und die Alimentation dauerhaft auf einem hohen Niveau zu halten.

Viel Zitat und wenig Antwort, trotzdem muss ich es so loswerden: Ich finde, das trifft es wirklich gut auf den Punkt!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 11:38
RN 148

"Die Feststellung einer in diesem Kontext stehenden Unterbesoldung muss zu einer Kor-
rektur führen, die in allen betroffenen Besoldungsgruppen und Jahren jedenfalls eine Ein-
haltung des Gebots der Mindestbesoldung sicherstellen muss. Angesichts der vorstehend
aufgezeigten, bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindest-
besoldung ist – auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers –
das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert.
Es erscheint bei ansonsten glei-
chen Grundannahmen ausgeschlossen, dass die erforderlichen Korrekturen durch das
addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekari-
tätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der
Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollstän-
dig aufgefangen werden können. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschrei-
tung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden obe-
ren fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des
Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die
Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und
die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht
auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besol-
dungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungs-
gruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der
Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen
dürfte."

Holy Fuck! Karlsruhe schießt mit Katyusha auf Berlin.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PublicTim am 19.11.2025 11:39
https://grafkerssenbrock.com/bverfg-besoldung-der-berliner-landesbeamten-besoldungsordnung-a-im-zeitraum-2008-bis-2020-weit-ueberwiegend-verfassungswidrig#:~:text=Was%20ist%20die%2080%2D%25%2D,den%20Schutz%20vor%20Prekarit%C3%A4t%20sicherzustellen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Landsknecht am 19.11.2025 11:44
Bin gespannt, wie sie in Bayern das Urteil aufnehmen. Dort werden ja seit 2023 mal eben 20.000 Euro Mindest-Partnereinkommen mit einberechnet, um die Mindestalimentation einzuhalten. Hoffe aus dem Urteil ergibt sich etwas dazu.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 11:45
RN 153 (in Berlin gibt es bereits keine Fingernägel mehr die man vor Stress noch fressen könnte)

"Besonders fällt ins Gewicht, dass das Land Berlin nach der Föderalismusreform I im Jahr
2006 für die Grundgehaltssätze der A-Besoldung über einen erheblichen Zeitraum hinweg
bewusst von einer landesrechtlichen Anpassung der Bezüge absah
, sodass sich die Besol-
dung der Berliner Beamten gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 85 BBesG
im Wesentlichen nach den Grundgehaltssätzen des Bundesbesoldungs- und -versor-
gungsanpassungsgesetzes 2003/2004 richtete. Die letzte lineare Besoldungserhöhung
(um 1 %) datierte damit auf den 1. August 2004 (vgl. Abghs.-Drucks. 16/3242, S. 10), bis
schließlich das Land Berlin mit dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für
Berlin 2010/2011 erstmals eine eigenständige Regelung traf. Diese legislative Untätigkeit,
zu der mangels Gesetzgebungsverfahren auch keine Äußerungen des Gesetzgebers vorlie-
gen, schlägt sich auch im Besoldungsindex nieder: Dieser verharrt – exemplarisch wird die
Besoldungsgruppe A 8 betrachtet – in den Jahren 2003 bis 2007 zwischen 106,17 und
106,99 und stagniert in den Jahren 2008/2009 bei 108,09, um dann im Jahr 2010 auf
107,65 zurückzufallen
(siehe oben Rn. 123). An diese Phase des vollständigen Ausfalls der
Gestaltungsverantwortung
knüpften dann erste lineare Erhöhungen an, die aber durch den
ersatzlosen Wegfall der in den Jahren 2008 und 2009 auf 940 Euro jährlich erhöhten Son-
derzahlung gegenfinanziert (vgl. Abghs.-Drucks. 16/3242, S. 18) und damit letztlich kon-
terkariert wurden. Während die Neustrukturierung der Besoldungstabellen durch das Ber-
liner Besoldungsneuregelungsgesetz vom 29. Juni 2011 die Höhe des Lebenseinkommens
insgesamt weder verringern noch erhöhen sollte, wurde doch ein Reformbedarf identifi-
ziert (vgl. Abghs.-Drucks. 16/3840, S. 80 f.; 16/4078, S. 28 f.). Auch wenn in der Folge die
Besoldung angepasst wurde, musste der Berliner Gesetzgeber im Verfahren zum Erlass des
Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und
zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften einräumen, sich bei der Über-
tragung der Tarifergebnisse in einem „um ein Jahr versetzten Anpassungsmodus“ zu befin-
den (vgl. Abghs.-Drucks. 17/1677, S. 64). Anzuerkennen ist zwar, dass die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip in den folgenden Gesetzge-
bungsverfahren der Jahre 2016 bis 2020 zur Kenntnis genommen wurde (vgl. etwa
Abghs.-Drucks. 18/0390, S. 17 ff.; 18/2028, S. 16 ff.). Aber die Anstrengungen sind – insbe-
sondere in Ansehung der faktischen Versteinerung der Grundgehaltssätze in den Jahren
2004 bis 2010 –unzureichend
, um die feststellbare evidente Abkoppelung der Besoldung
von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wirksam zu korrigieren und damit dem
Gewährleistungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 GG zu entsprechen. Aus den vorerwähnten Ge-
setzgebungsmaterialien lässt sich im Übrigen ablesen, dass es dem Gesetzgeber bewusst
war, dass er das verfassungsrechtlich gebotene Niveau der amtsangemessenen Besoldung
über einen langen Zeitraum hinweg nicht erreichte und dass er Jahre einer überdurch-
schnittlich positiven Besoldungsentwicklung benötigen würde, um die aufgelaufenen De-
fizite zu beseitigen. Die Stellungnahme des Senats von Berlin vom 19. August 2025 setzt
sich mit dieser Problematik nicht auseinander."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Dunkelbunter am 19.11.2025 11:46
Hier sieht man, dass das Schreiben vom BMI leider nichts Wert sein wird bezüglich der Nachzahlungen.

„Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).“

Naja...ich glaube ja an das Gute... ;-)
Hier hat sich das BMI quasi selbst gebunden, indem es darauf verzichtet hat, dass "seine" Beamte Widerspruch einlegen müssen.
Das war in Berlin nicht der Fall.

Tsja man wird sehen.
Aber gehen wir mal davon aus, dass der DH einfach dieses Rundschreiben ignoriert und nur die eine Nachzahlung bekommen, welche auch Widerspruch eingelegt haben. Vermutlich deutlich unter 5% der Bundesbeamten.
Dann werden ggf. noch unter 5% wegen dieses Rundschreibens eine Klage gegen den DH führen, da die gutgläubig davon ausgegangen sind, dass Sie kein Einspruch einlegen mussten.
Also werden, wenn es der DH darauf anlegt ggf. max nur 10% eine Nachzahlung bekommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 19.11.2025 11:57
Ja was denn nun? Einerseits werden Familienzuschläge wie in Bayern oder NRW gelobt und anderseits sind diese nicht vereinbar?

Disclaimer: Beziehe mich hier auf die Zusammenfassungen und Posts.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: emdy am 19.11.2025 12:00
Na dann auf die nächsten fünf Jahre folgenloser Untätigkeit. Fünf Jahre sind vergangen und alles was wir bekommen ist eine weitere fetischhafte Akademisierung der Rechtsprechung.

Ein bisschen "dudu" an den Berliner Senat und ansonsten Tür und Tor geöffnet für weitere vorsätzliche Fehlinterpretationen. Mit der Streichung des Vergleichs mit dem Grundsicherungsniveau wird auch die Kopplung zwischen Besoldung und tatsächlichen Unterkunftskosten geschwächt. Soviel zum besonderen Dienst- und Treueverhältnis.

Danke für nichts.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DrStrange am 19.11.2025 12:03
zählt denn nun 80% vom Bundes-Median oder jedes BL für sich?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 12:11
zählt denn nun 80% vom Bundes-Median oder jedes BL für sich?

Jedes BL mit seinen Besonderheiten für sich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: OLT am 19.11.2025 12:19
Ich erwarte nun vom Bund, dass der wie auch immer geartete Billo-Spar-Entwurf komplett auf das aktuelle Urteil angepasst wird, idealerweise erhöht ihr einfach ALLES ab dem 01.01.2020 um 20% (was 1% pro Jahr der verfassungswidrigen Besoldung entspricht) und auf der Grundlage wird dann alles nachberechnet inklusive der bestehenden Erhöhungen.

Alles andere ist nicht sachgerecht.

Wird natürlich wieder mal nicht passieren, wie jeder für sich damit umgeht, entscheidet ihr :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 19.11.2025 12:36
KI Auswertung zu möglichen Zuschlagsorgien:
[...]

Diese Punkte haben viele Juristen nach dem Urteil überrascht.

Viel Zitat und wenig Antwort, trotzdem muss ich es so loswerden: Ich finde, das trifft es wirklich gut auf den Punkt!
Ein hoch auf die KI, die phantasiert halt sich auch mal schnelle Juristen zusammen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: kleinerluis am 19.11.2025 12:38
RN 92:
Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.


Jetzt bin ich überzeugt, dass die freie Heilfürsorge für Beamte kommt. Dadurch wird das Grundgehalt nicht erhöht und damit fällt jede zukünftige %-Erhöhung niedriger aus. Auch die Ruhegehaltsfähigen Beträge sind dann natürlich geringer für den DH.

Das ist eine interessante persönlich Überzeugung. Sicherlich haben Sie dann auch schon eine tolle Idee, wie das für die hier in Frage stehenden Jahre 2008-2020 rückwirkend abgewickelt und eine aA Besoldung hergestellt werden soll.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schnarchnase81 am 19.11.2025 12:59
KI Auswertung zu möglichen Zuschlagsorgien:
[...]

Diese Punkte haben viele Juristen nach dem Urteil überrascht.

Viel Zitat und wenig Antwort, trotzdem muss ich es so loswerden: Ich finde, das trifft es wirklich gut auf den Punkt!
Ein hoch auf die KI, die phantasiert halt sich auch mal schnelle Juristen zusammen.

Es geht um die Kernpunkte und ob das jetzt die KI oder sonstiger ausgewertet hat, ist dabei völlig egal. Ich denke, dass erkennt jeder und ich denke, dass derjenige, der das nicht erkennen möchte, dies mutwillig macht, weil ihm möglicherweise auch die Ergebnisse nicht passen. Aber was will man auch von jemanden erwarten, der 15% Besoldungseinbehalt für die Pensionen nicht als Pensionsbeitrag betrachtet….
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Vtdgfachangestellter am 19.11.2025 13:01
Zitat
ALLES ab dem 01.01.2020 um 20%

Hier beliebige Sprechblase "haushälterische Verantwortung gegenüber dem Steuerzahler" oder "Vermögenswahrungspflicht" einfügen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 13:03
KI Auswertung zu möglichen Zuschlagsorgien:
[...]

Diese Punkte haben viele Juristen nach dem Urteil überrascht.

Viel Zitat und wenig Antwort, trotzdem muss ich es so loswerden: Ich finde, das trifft es wirklich gut auf den Punkt!
Ein hoch auf die KI, die phantasiert halt sich auch mal schnelle Juristen zusammen.

Hier sind schnelle Juristen und jetzt ruhe im Karton:

https://grafkerssenbrock.com/bverfg-besoldung-der-berliner-landesbeamten-besoldungsordnung-a-im-zeitraum-2008-bis-2020-weit-ueberwiegend-verfassungswidrig#:~:text=Was%20ist%20die%2080%2D%25%2D,den%20Schutz%20vor%20Prekarität%20sicherzustellen
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 19.11.2025 13:10
Das ist doch auch KI-generiert :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Vtdgfachangestellter am 19.11.2025 13:16
Zitat
https://grafkerssenbrock.com/bverfg-besoldung-der-berliner-landesbeamten-besoldungsordnung-a-im-zeitraum-2008-bis-2020-weit-ueberwiegend-verfassungswidrig#:~:text=Was%20ist%20die%2080%2D%25%2D,den%20Schutz%20vor%20Prekarität%20sicherzustellen

Der letzte Absatz hinterlässt ich fragend zurück. Wenn wir 80% Median-Equivalänzeinkommen als unterste Schwelle zugrunde legen, dann abhängig vom Familienstand (ledig, verheiratet, Anzahl Kinder) oder weiterhin für die vierköpfige Beamtenfamilie?

Das Beispiel hier geht von Single-Beamter 1760-1840€ aus. Bei einer vierköpfigen Familie sind wir bald bei 3600€ (huch!). hat da jemand was aus dem Urteil parat? Ich lese jetzt selbst nochmal nach.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 13:22
Zitat
https://grafkerssenbrock.com/bverfg-besoldung-der-berliner-landesbeamten-besoldungsordnung-a-im-zeitraum-2008-bis-2020-weit-ueberwiegend-verfassungswidrig#:~:text=Was%20ist%20die%2080%2D%25%2D,den%20Schutz%20vor%20Prekarität%20sicherzustellen

Der letzte Absatz hinterlässt ich fragend zurück. Wenn wir 80% Median-Equivalänzeinkommen als unterste Schwelle zugrunde legen, dann abhängig vom Familienstand (ledig, verheiratet, Anzahl Kinder) oder weiterhin für die vierköpfige Beamtenfamilie?

Das Beispiel hier geht von Single-Beamter 1760-1840€ aus. Bei einer vierköpfigen Familie sind wir bald bei 3600€ (huch!). hat da jemand was aus dem Urteil parat? Ich lese jetzt selbst nochmal nach.

Ich wünsche mir natürlich das 4K Maßgabe für 1K gilt. Lesen kann ich allerdings nur folgendes, woraus ich auch nicht schlau werde:

"Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum
durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern,
dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko
eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise
Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hin-
gabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen
(vgl. BVerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; stRspr), wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebens-
unterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine
Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen
und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhält-
nisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte
zum „Diener zweier Herren“ wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompe-
tenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt,
Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unpar-
teilichkeit gefährden (vgl. BVerfGE 119, 247 <271 f.>; 150, 169 <179 f. Rn. 27>; Black-
stein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <162>). Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates
insgesamt in Gefahr (vgl. Huber, in: Festschrift für Rudolf Wendt, 2015, S. 127 <137>).
Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziel-
len Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen
hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko
sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt,
wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquiva-
lenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesol-
dung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezo-
gen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesol-
dung)."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 19.11.2025 13:30
Zitat
(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Daraus lese ich, dass die Zuschlagsorgien munter weiter gehen werden und der Singlebeamte weiterhin das Nachsehen hat. Familienzuschläge werden ja ausdrücklich als Vorschlag und Option gewürdigt. 0,8 Einkommensäqui wird ja niemals unterschritten, also kein Handlungsbedarf -> daher Familienzuschlag.
Mir reichts erstmal mit den KI-Zusammenfassungen und Laienmeinungen hier drin. Ich warte auf Swens Einschätzung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 13:37
Zitat
(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Daraus lese ich, dass die Zuschlagsorgien munter weiter gehen werden und der Singlebeamte weiterhin das Nachsehen hat. Familienzuschläge werden ja ausdrücklich als Vorschlag und Option gewürdigt. 0,8 Einkommensäqui wird ja niemals unterschritten, also kein Handlungsbedarf -> daher Familienzuschlag.
Mir reichts erstmal mit den KI-Zusammenfassungen und Laienmeinungen hier drin. Ich warte auf Swens Einschätzung.

"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art
und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rech-
nung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilfe-
recht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind –
auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Ver-
stoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besol-
dungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert,
lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erfor-
derlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher
die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung
liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Min-
destbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren
Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände
zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbe-
soldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzu-
reichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Um-
ständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten
Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>)."

Das dürfte als Antwort reichen. PS: Swen ist auch nur ein Laie, da nicht einschlägig ausgebildet und tätig.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Vtdgfachangestellter am 19.11.2025 13:40
Daraus lese ich, dass die Zuschlagsorgien munter weiter gehen werden und der Singlebeamte weiterhin das Nachsehen hat. Familienzuschläge werden ja ausdrücklich als Vorschlag und Option gewürdigt. 0,8 Einkommensäqui wird ja niemals unterschritten, also kein Handlungsbedarf -> daher Familienzuschlag.
Mir reichts erstmal mit den KI-Zusammenfassungen und Laienmeinungen hier drin. Ich warte auf Swens Einschätzung.

Absolut. Ich bin auch gespannt was Swen dazu schreiben wird. Das wird denke ich nein paar Tage oder Wochen dauern, bis dieses Urteil völlig durchdrungen ist. Wie ich Swen kenne, wird er auch im Hintergrund fachlichen Rat einholen. Es werden spannende Tage. Mal sehen, ob der dbb sich auch regt. Gestern in NRW war das heutige drohende Urteil noch überhaupt kein Thema.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 13:54
Ja was denn nun? Einerseits werden Familienzuschläge wie in Bayern oder NRW gelobt und anderseits sind diese nicht vereinbar?

Disclaimer: Beziehe mich hier auf die Zusammenfassungen und Posts.

Oh man, der Server hier ist komplett überlastet. Ich schreibe mal kurz das auf, was ich erlesen habe und mir so denke:

Einer der neuen und wesentlichen Punkte der Weiterentwicklung ist aus meiner Sicht folgender:

Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.

und weiter:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>).


Nach meinem Verständnis ist somit nunmehr eine Mindesthöhe des kleinsten Beamten konkretisiert worden. Gleichzeitig sind die Familienzuschläge in NRW ausdrücklich gelobt worden, weil sie sachgerecht sind.

Wenn ich es anders lese und interpretiere, bedeutet das für mich folgendes. Der kleinste Beamte in Mietenstufe 1 muss mit allen Zuschläge ein maßgebliches Nettoeinkommen von mindestens 80 % des Medianeinkommens haben. Das betrug 2020 bereits 40.420,97 Euro. Das dürfte mittlerweile um etwa 10 % gestiegen sein, auch wenn mir hierzu derzeit keine belastbaren Zahlen vorliegen. Vielleicht hat da jemand was aus 2025.

Gleichzeitig ist das BVerfG aber nicht von dem 115 % Abstand zur Grundsicherung abgerückt. Daher gibt es aus meiner Sicht zunächst 2 Mindestbeträge zu vergleichen:

a) für den kleinsten Beamten in Mietenstufe I demnach mindestens 80 % Medianeinkommen und
b) für den kleinsten Beamten unabhängig vom Wohnort mindestens 115 % der Grundsicherung.

Da in NRW (Bayern weiß ich es nicht) die Zuschläge sich in etwa an dem Mietenspiegel orientieren, scheint die Differenz der Famiienzuschläge in den Augen des BVerfG sachgerecht zu sein, demnach könnte man daraus schließen, dass der Gesetzgeber die Lücke zwischen a) und b) bei den Beamten, die durch Orte mit einem höheren Mietniveau davon grundsätzlich betroffen sind, durch höhere Familienzuschläge schließen kann.

Es ist ihm jedoch tendenziell verwehrt, die Familienzuschläge schon in der Mietenstufe 1 auf ein Maß oberhalb des Niveaus in NRW anzuheben, weil es dann nicht mehr sachgerecht wäre.

Somit kommt man unweigerlich zum Schluss, dass die gesamte Besoldungstabelle und auch vermutlich die Beihilfe neu gedacht werden muss und Zuschlagsorgien nur noch zwischen a) und b) sachgerecht sein dürften.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Callisto am 19.11.2025 14:06
Das Bundesverfassungsgericht ist sehr wohl von der 115%-Betrachtung bezogen auf das Grundsicherungsniveau abgerückt (in seinen Worten: die bisher vorgenommene Prüfung wurde "fortenwickelt"). Ebenso ist der Senat davon abgerückt, die Einhaltung  sog. prozeduraler Anforderungen (Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) zu fordern.

Heißt: Wesenentliche Teile der seitenlangen Ausführungen, die dazu, wie man das verstehen muss und ob die jeweiligen Gesetzgeber diese Vorgaben richtig beachte haben, in dene Jahren seit den letzten Beschlüssen niedergeschrieben wurden, kann man in den Papierkorb werfen.

Nach dem jetzigen Beschluss kann natürlich wieder lange rätseln, was der Senat damit ausdrücken wollte, dass er ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Abkehr von der Alleinverdienerehe bei entsprechender Ausgestaltung zulässig ist. Wie der Senat das genau sieht, wissen wir allerdings auch erst wieder dann, sobald es dazu eine tatsächliche Entscheidung gibt. Und auch dann kann der Senat natürlich wieder Grundsätze aus dem letzten Beschluss "fortentwickeln", d.h. über den Haufen werfen. Zumal wir einen neuen Berichterstatter haben werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 19.11.2025 14:19
Ich habe das ganze mal schnell versucht durchzurechnen.
Unter der Annahme, dass künftig A4 die unterste Besoldungsgruppe darstellt, bedeutet das in Erfahrungsstufe 1 und einer vierköpfigen Familie:

MÄE - 2000€ Netto
Prekaritätsschwelle - 1600€ Netto (80%)
Äquivalenzfaktor - 2,1 (1 plus 0,5 plus 0,3 plus 0,3)
-> 3360€ Nettobedarf

Hier muss noch die PKV einberechnet werden. Ich nehme einen Wert von 200€ an.
In Summe steht der untersten Besoldungsgruppe somit 3560€ Netto zu.

Das kann man jetzt hochrechnen auf die höheren Besoldungsgruppen. Leider hat sich das BVerfG nicht zu einem Mindestabstand im Sinne eines Prozentsatzes X geäußert. Allerdings muss ein deutlich erkennbarer Abstand vorliegen, um das nächsthöhere Amt zu würdigen. Ich setze pauschal und fiktiv 5% zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen an.

Nettobedarf einer vierköpfigen Familie in Erfahrungsstufe 1

A5 - 3738€
A6 - 3924,90€
A7 - 4121,15€
A8 - 4327,21€
A9 - 4543,57€
A10 - 4770,75€
A11 - 5009,29€
A12 - 5259,75€
A13 - 5522,74€

Das wird so nicht kommen. Man wird wohl eher versuchen noch weiter die unteren Besoldungsgruppen zu streichen und das fiktive Partnereinkommen zu verrechnen.
Allerdings haben wir beim Bund das Glück, dass die Soldaten der selben A Besoldung unterliegen. Ich gehe davon aus, dass die A3 somit bestehen bleibt und man sich voraussichtlich auf diese Bezugsgröße beziehen kann.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 14:39
Ich habe das ganze mal schnell versucht durchzurechnen.
Unter der Annahme, dass künftig A4 die unterste Besoldungsgruppe darstellt, bedeutet das in Erfahrungsstufe 1 und einer vierköpfigen Familie:

MÄE - 2000€ Netto
Prekaritätsschwelle - 1600€ Netto (80%)
Äquivalenzfaktor - 2,1 (1 plus 0,5 plus 0,3 plus 0,3)
-> 3360€ Nettobedarf

Hier muss noch die PKV einberechnet werden. Ich nehme einen Wert von 200€ an.
In Summe steht der untersten Besoldungsgruppe somit 3560€ Netto zu.

Das kann man jetzt hochrechnen auf die höheren Besoldungsgruppen. Leider hat sich das BVerfG nicht zu einem Mindestabstand im Sinne eines Prozentsatzes X geäußert. Allerdings muss ein deutlich erkennbarer Abstand vorliegen, um das nächsthöhere Amt zu würdigen. Ich setze pauschal und fiktiv 5% zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen an.

Nettobedarf einer vierköpfigen Familie in Erfahrungsstufe 1

A5 - 3738€
A6 - 3924,90€
A7 - 4121,15€
A8 - 4327,21€
A9 - 4543,57€
A10 - 4770,75€
A11 - 5009,29€
A12 - 5259,75€
A13 - 5522,74€

Das wird so nicht kommen. Man wird wohl eher versuchen noch weiter die unteren Besoldungsgruppen zu streichen und das fiktive Partnereinkommen zu verrechnen.
Allerdings haben wir beim Bund das Glück, dass die Soldaten der selben A Besoldung unterliegen. Ich gehe davon aus, dass die A3 somit bestehen bleibt und man sich voraussichtlich auf diese Bezugsgröße beziehen kann.


Bin am Handy aber ganz kurz. Im Urteil steht bei den Abstände. Was von 10% explizit
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hugo am 19.11.2025 14:40
1. Wer möchte Wetten abgeben, dass auch dieser Thread 1400 Seiten sprengen wird weil der DH untätig bleiben wird?
2. Würdet ihr die heutige Entscheidung in das bereits bekannte Widerspruchsschreiben integrieren? Widerspruch für 2025 steht noch aus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Tom1234 am 19.11.2025 14:42
Da hast Du übersehen, dass das Kindergeld hinzuzurechnen ist. Somit dürfte es lediglich 2860 Euro als Nettobedarf ergeben. Bei der Krankenversicherung kommst du bei 4 Personen nicht mit 200 Euro hin. Da wirst du gut 600 Euro einrechnen dürfen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 14:45
1. Wer möchte Wetten abgeben, dass auch dieser Thread 1400 Seiten sprengen wird weil der DH untätig bleiben wird?
2. Würdet ihr die heutige Entscheidung in das bereits bekannte Widerspruchsschreiben integrieren? Widerspruch für 2025 steht noch aus.

Bis sich jeder einig ist was Karlsruhe denn gemeint haben könnte gehen 500 Pages ins Land. Was ich lächerlich finde da hier jeder Verwaltungswirt zumindest schonmal Kontakt mit der Juristerei und insbesondere mit Gesetzestexten zu tun hatte. Aber ja manche verlassen sich dann doch auf einen Lehrer der auch nur Juristen befragt insofern is das fein. Kostenlose Info.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 14:46
@Callisto: Ich habe mir im Hinblick auf Deinen Hinweis das Urteil nochmal angeschaut und gebe Dir Recht.

Das 115 % Prinzip ist tatsächlich verschwunden, da es nicht handhabbar war.

Es gibt nur noch das Mindestniveau, so dass der kleinste Beamte in Mietenstufe 1 mit allen Zuschläge ein maßgebliches Nettoeinkommen von mindestens 80 % des Medianeinkommens haben muss.

Zuschlagsorgien, so wie sie hier oft bezeichnet werden, oder nach Wohnort gestaffelte Familienzuschläge sind jedoch (wie bspw in NRW), wie ich es verstehe, weiterhin möglich, sie kommen dann jedoch on top zu der Grundbesoldung dazu und dürfen nicht darauf angerechnet werden.

Auch kann, und so interpretiere ich es weiterhin, der Gesetzgeber sich seiner Pflicht zur Anhebung der Grundbesoldung nicht dadurch entziehen, dass er den Familienzuschlag über das Maß von NRW oder Bayern hinaus anhebt, um so zu verhindern, dass Single Beamte überhaupt mehr Geld bekommen.

Ein immense Anhebung können aus meiner Sicht die (Böswilligen ;D) Dienstherrn nur dadurch für die Zukunft dämpfen, in dem sie an folgenden Schrauben drehen:

a) Der Gesetzgeber baut die Beihilfe ähnlich der gesetzlichen KV um, sprich: der Beamte zahlt immer 50 % und seine Familienangehörigen sind immer zu 100 % beihilfeberechtigt, sofern sie nicht anderweitig versichert sind. So könnte er Kosten einsparen, da derzeit das BVerfG davon ausgeht, dass der Beamte für 4 Personen Beiträge zahlen muss, obwohl in vielen Fällen der Partner und/oder die Kinder anderweitig krankenversichert sind.

b) Die unteren Erfahrungsstufe werden gestrichen, die anderen Erfahrungsstufen gestreckt und die oberste Erfahrungsstufe ebenfalls gestrichen.

c) Das Abstandsniveau zwischen den Besoldungsgruppen wird auf das Niveau eingefroren, dass aktuell gilt, also die gesamte Besoldung wird nur um einen gleich hohen Sockelbetrag angehoben

Habe ich was vergessen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 19.11.2025 15:05
Ich habe das ganze mal schnell versucht durchzurechnen.
Unter der Annahme, dass künftig A4 die unterste Besoldungsgruppe darstellt, bedeutet das in Erfahrungsstufe 1 und einer vierköpfigen Familie:

MÄE - 2000€ Netto
Prekaritätsschwelle - 1600€ Netto (80%)
Äquivalenzfaktor - 2,1 (1 plus 0,5 plus 0,3 plus 0,3)
-> 3360€ Nettobedarf

Hier muss noch die PKV einberechnet werden. Ich nehme einen Wert von 200€ an.
In Summe steht der untersten Besoldungsgruppe somit 3560€ Netto zu.

Das kann man jetzt hochrechnen auf die höheren Besoldungsgruppen. Leider hat sich das BVerfG nicht zu einem Mindestabstand im Sinne eines Prozentsatzes X geäußert. Allerdings muss ein deutlich erkennbarer Abstand vorliegen, um das nächsthöhere Amt zu würdigen. Ich setze pauschal und fiktiv 5% zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen an.

Nettobedarf einer vierköpfigen Familie in Erfahrungsstufe 1

A5 - 3738€
A6 - 3924,90€
A7 - 4121,15€
A8 - 4327,21€
A9 - 4543,57€
A10 - 4770,75€
A11 - 5009,29€
A12 - 5259,75€
A13 - 5522,74€

Das wird so nicht kommen. Man wird wohl eher versuchen noch weiter die unteren Besoldungsgruppen zu streichen und das fiktive Partnereinkommen zu verrechnen.
Allerdings haben wir beim Bund das Glück, dass die Soldaten der selben A Besoldung unterliegen. Ich gehe davon aus, dass die A3 somit bestehen bleibt und man sich voraussichtlich auf diese Bezugsgröße beziehen kann.


Bin am Handy aber ganz kurz. Im Urteil steht bei den Abstände. Was von 10% explizit

Randnummer 90

Die 10% beziehen sich nicht auf den Abstand als solches, sondern darauf, dass die Abstände zwischen 2 zu vergleichenden BesGrp in den letzten 5 Jahren um 10 % eingeschmolzen sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 19.11.2025 15:09
Äquivalenzfaktor - 2,1 (1 plus 0,5 plus 0,3 plus 0,3)

Meines Erachtens und Berechnungen nach beträgt dieser 2.3.
Es wird angenommen, dass ein Kind über 14 ist und ein Kind unter 14.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 19.11.2025 15:10
So richtig schlau werde ich leider nicht sofort, insbesondere was Zuschläge und Grundbesoldung angeht. Schade.
Hatte mir mehr Deutlichkeit erwartet, gerade weil der Beschluss so lange hat auf sich warten lassen. Bei allem Respekt, was hat denn hieran soooo ewig gedauert? Und was passiert nun mit den zig anderen Vorlagebeschlüssen?

Man kann nur hoffen, dass alsbald die Verfassungsbeschwerde aus SH bearbeitet wird, denn da geht es um Zuschläge...

Ich hoffe, dass Swen und / oder andere versierte Experten hier mehr zwischen den Zeilen erkennen als ich.. oh man.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: SGLBund am 19.11.2025 15:11
1. Wer möchte Wetten abgeben, dass auch dieser Thread 1400 Seiten sprengen wird weil der DH untätig bleiben wird?
2. Würdet ihr die heutige Entscheidung in das bereits bekannte Widerspruchsschreiben integrieren? Widerspruch für 2025 steht noch aus.

Bis sich jeder einig ist was Karlsruhe denn gemeint haben könnte gehen 500 Pages ins Land. Was ich lächerlich finde da hier jeder Verwaltungswirt zumindest schonmal Kontakt mit der Juristerei und insbesondere mit Gesetzestexten zu tun hatte. Aber ja manche verlassen sich dann doch auf einen Lehrer der auch nur Juristen befragt insofern is das fein. Kostenlose Info.

Volle Zustimmung! Die üblichen Protagonisten schreiben hier die nächsten 500 Seiten voll und passieren wird die nächsten Jahre weiter gar nichts. Wir werden es weiter bequem überleben und niemand muss Hunger leiden, ansonsten kann man sich ja in der freien Wirtschaft ausprobieren, wenn es beim Bund so unerträglich ist. 😁
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 19.11.2025 15:16
RN 148

"Die Feststellung einer in diesem Kontext stehenden Unterbesoldung muss zu einer Kor-
rektur führen, die in allen betroffenen Besoldungsgruppen und Jahren jedenfalls eine Ein-
haltung des Gebots der Mindestbesoldung sicherstellen muss. Angesichts der vorstehend
aufgezeigten, bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindest-
besoldung ist – auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers –
das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert.
Es erscheint bei ansonsten glei-
chen Grundannahmen ausgeschlossen, dass die erforderlichen Korrekturen durch das
addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekari-
tätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der
Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollstän-
dig aufgefangen werden können. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschrei-
tung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden obe-
ren fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des
Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die
Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und
die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht
auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besol-
dungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungs-
gruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der
Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen
dürfte."

Holy Fuck! Karlsruhe schießt mit Katyusha auf Berlin.

Die trifft nicht nur Berlin sondern alle Landeshauptstädte in dieser unteralimentierten Republik  ;D ;D ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 19.11.2025 15:25
Zuschlagsorgien, so wie sie hier oft bezeichnet werden, oder nach Wohnort gestaffelte Familienzuschläge sind jedoch (wie bspw in NRW), wie ich es verstehe, weiterhin möglich [...]

Hierzu hat das BVerfG einen expliziten Cliffhanger eingebaut: “Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.” (Rn. 92)


Ansonsten nochmals kurz mein Punkt von vorhin aus dem Parallelthread:
- Ein E6-Angestellter bekam 2020 ein Indexwert-Gehalt von 158,73 (sprich 58,73% mehr als 1996).
- Ein E15-Angestellter bekam 2020 ein Indexwert-Gehalt von 150,82
- Ein A6-Beamter bekam 2020 eine Indexwert-Besoldung von 150,06
- Ein A15-Beamter bekam 2020 eine Indexwert-Besoldung von 144,35

Der A15-Beamte hatte also von allen vier Beschäftigten mit Abstand die schlechteste Gehaltsentwicklung.

- Trotzdem war seine Besoldung laut BVerfG im Jahr 2020 verfassungskonform (weil der A15-Indexwert mit 144,35 nur um 4,29%, also weniger als 5%, unter dem E15-Indexwert von 150,82 lag und außer dem mittelbaren Abstandsgebot kein weiterer Parameter “schlagend” war).

- Die A6-Besoldung war im Jahr 2020 hingegen verfassungswidrig (weil der A6-Indexwert mit 150,06 um 5,46%, also mehr als 5%, unter dem A6-Indexwert von 158,73 lag, so dass die erforderliche Mindestanzahl von zwei Parametern erfüllt wurde).

Nach meiner persönlichen Einschätzung ist dieses Ergebnis ziemlich absurd. Eventuell kann Swen (oder irgendjemand anders) mich ja vom Gegenteil überzeugen..

 
P.S. Meine etwaige Hoffnung liegt auf einem weiteren Cliffhanger im Urteil: “Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben.” (Rn. 93)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 19.11.2025 15:35
Habe das Urteil noch nicht in Gänze für mich erarbeitet aber was mich gleich zu Beginn auf die Palme bringt ist die Frist bis zum 31.03.2027 hat der Berliner Gesetzgeber Zeit eine verfassungsgemäße  Regelung zu treffen. Für mich eine Grechheit. Mehr als 1 Jahr um ein verfassungsgemäßes BesG zu verabschieden ? Sorry Nachdem insbesondere die Berliner dem BVerfG auf der Nase rumgetanzt sind so eine lange Frist ? Dann müssen die Damen und Herren mal ran und mit Priorität ein Gesetz zu Stande bringen. Die Materie ist komplex aber das kann es nicht sein soweit es mich betrifft.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: eclipsoid am 19.11.2025 15:35
...
Wenn ich es anders lese und interpretiere, bedeutet das für mich folgendes. Der kleinste Beamte in Mietenstufe 1 muss mit allen Zuschläge ein maßgebliches Nettoeinkommen von mindestens 80 % des Medianeinkommens haben. Das betrug 2020 bereits 40.420,97 Euro. Das dürfte mittlerweile um etwa 10 % gestiegen sein, auch wenn mir hierzu derzeit keine belastbaren Zahlen vorliegen. Vielleicht hat da jemand was aus 2025.
....

Für 2020 waren es 40.420,97.
Für 2024 sind es dann 47.151,62
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 19.11.2025 15:36
Da hast Du übersehen, dass das Kindergeld hinzuzurechnen ist. Somit dürfte es lediglich 2860 Euro als Nettobedarf ergeben. Bei der Krankenversicherung kommst du bei 4 Personen nicht mit 200 Euro hin. Da wirst du gut 600 Euro einrechnen dürfen.

Äquivalenzfaktor - 2,1 (1 plus 0,5 plus 0,3 plus 0,3)

Meines Erachtens und Berechnungen nach beträgt dieser 2.3.
Es wird angenommen, dass ein Kind über 14 ist und ein Kind unter 14.

Oh, ihr habt natürlich recht. Der Faktor ist somit 2,3 (1 + 0,5 + 0,5 + 0,3).
Das Kindergeld beträgt somit 510€.


MÄE - 2000€ Netto
Prekaritätsschwelle - 1600€ Netto (80%)
Äquivalenzfaktor - 2,3 (1 plus 0,5 plus 0,5 plus 0,3)
abzüglich Kindergeld - 510€
zuzüglich PKV der gesamten Familie - 550€
-> 3720€ Nettobedarf (A4/1)


Nettobedarf einer vierköpfigen Familie in Erfahrungsstufe 1

A5 - 3.906,00 €
A6 - 4.101,30 €
A7 - 4.306,37 €
A8 - 4.521,69 €
A9 - 4.747,77 €
A10 - 4.985,16 €
A11 - 5.234,42 €
A12 - 5.496,14 €
A13 - 5.770,95 €

Sofern der Bunde beim fiktiven Partnereinkommen bleibt, können davon nochmal 538€ abgezogen werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 19.11.2025 15:42
@Tochris06: beziehen sich die 2000 € MEÄ auf Berlin oder auf den Bund?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Perikles am 19.11.2025 15:46
Wenn jetzt für Jahre nachgezahlt wird, aber die Zahlen auf einem Nettobetrag beruhen, wie läuft es dann mit dem Zuflussprinzip bei der Steuer? Müsste das Brutto dann nicht noch höher ausfallen, damit Netto "das richtige" rauskommt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Vtdgfachangestellter am 19.11.2025 15:46
Meine Überschlagungen von heute Vormittag und die Berechnungen von tochis06 sind schwindelerregend.
Das ist zu gut um wahr zu sein. Ich vermute bei uns allen ist entweder der Dunning-Krüger-Effekt am walten, oder wir unterschätzen die Kreativität der Haushälter noch Lücken zu finden ;D

Ich halte es so: Abwarten. Niemals mit Geld rechnen, dass noch nicht da ist. Widerspruch einlegen. Eventuell freuen ^^
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Lord of the Vast am 19.11.2025 15:52
Zitat
(a) Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (unmittelbarer Verstoß). Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286 Rn. 92>; 155, 1 <23 Rn. 45>). Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Erstellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich.

Wichtigste Feststellung, insbesondere für den höheren Dienst. #Abstandsgebot
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 19.11.2025 16:02
Meine Überschlagungen von heute Vormittag und die Berechnungen von tochis06 sind schwindelerregend.
Das ist zu gut um wahr zu sein. Ich vermute bei uns allen ist entweder der Dunning-Krüger-Effekt am walten, oder wir unterschätzen die Kreativität der Haushälter noch Lücken zu finden ;D

Ich halte es so: Abwarten. Niemals mit Geld rechnen, dass noch nicht da ist. Widerspruch einlegen. Eventuell freuen ^^

Entscheidend wird am Ende sein, ob Maßstab (also Berechnungsgröße) immer die Prekaritätsschwelle für die 4 Personen sind (egal, ob 1, 2, 3 oder 4 Personen zu versorgen sind), oder ob das die Gesetzgeber nicht doch lieber tatsächlich nur denen gewähren, die Kinder haben? Das ist nicht ganz klar in dem Beschluss (Rn 65)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 19.11.2025 16:12
Meine Überschlagungen von heute Vormittag und die Berechnungen von tochis06 sind schwindelerregend.
Das ist zu gut um wahr zu sein. Ich vermute bei uns allen ist entweder der Dunning-Krüger-Effekt am walten, oder wir unterschätzen die Kreativität der Haushälter noch Lücken zu finden ;D

Ich halte es so: Abwarten. Niemals mit Geld rechnen, dass noch nicht da ist. Widerspruch einlegen. Eventuell freuen ^^

Entscheidend wird am Ende sein, ob Maßstab (also Berechnungsgröße) immer die Prekaritätsschwelle für die 4 Personen sind (egal, ob 1, 2, 3 oder 4 Personen zu versorgen sind), oder ob das die Gesetzgeber nicht doch lieber tatsächlich nur denen gewähren, die Kinder haben? Das ist nicht ganz klar in dem Beschluss (Rn 65)

Das ist der Punkt, mit dem die ganze Berechnung steht oder fällt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Diplom Verwaltungswirt am 19.11.2025 16:23
Positiv ist m. E., dass die Berechnung der Mindestbesoldung und auch die Prüfung der Parameter auf der ersten Prüfstufe deutlich vereinfacht wurden.

Ich hätte mir vom BVerfG jedoch mehr Klarheit gewünscht. Insbesondere bzgl. der Verfassungsmäßigkeit einer Mehrverdiener- bzw. Hinzuverdienerehe, was ja mittlerweile die meisten Besoldungsgesetzgeber eingeführt haben. Das BVerfG hat dies offengelassen (vgl. Rn 115 "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.").

Darüber hinaus wurde zu den Zuschlagsorgien in Rn 92 nur gesagt, dass diese "in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind" zulässig sind.

Von angekündigten "Pilotentscheidungen" hätte ich mir insbesondere zu diesen beiden Punkten belastbare Aussagen gewünscht. Gerade durch diese Stellschrauben versuchen die Besoldungsgesetzgeber seit der Entscheidung aus 2020 massiv einzusparen.

Ich bin auch Swens Einschätzung hierzu gespannt.

Es bleibt nur zu hoffen, dass wir nicht weitere 5 Jahre auf Entscheidungen zu diesen Punkten warten müssen und dass die anhängigen Verfahren durch die neue Überprüfungsmethodik zügig abgearbeitet werden.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 16:24

Sofern der Bunde beim fiktiven Partnereinkommen bleibt, können davon nochmal 538€ abgezogen werden.


Das kann, so denke ich, nach Randnummer 71 ausgeschlossen werden:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 19.11.2025 16:37
Positiv ist m. E., dass die Berechnung der Mindestbesoldung und auch die Prüfung der Parameter auf der ersten Prüfstufe deutlich vereinfacht wurden.

Ich hätte mir vom BVerfG jedoch mehr Klarheit gewünscht. Insbesondere bzgl. der Verfassungsmäßigkeit einer Mehrverdiener- bzw. Hinzuverdienerehe, was ja mittlerweile die meisten Besoldungsgesetzgeber eingeführt haben. Das BVerfG hat dies offengelassen (vgl. Rn 115 "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.").

Darüber hinaus wurde zu den Zuschlagsorgien in Rn 92 nur gesagt, dass diese "in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind" zulässig sind.

Von angekündigten "Pilotentscheidungen" hätte ich mir insbesondere zu diesen beiden Punkten belastbare Aussagen gewünscht. Gerade durch diese Stellschrauben versuchen die Besoldungsgesetzgeber seit der Entscheidung aus 2020 massiv einzusparen.

Ich bin auch Swens Einschätzung hierzu gespannt.

Es bleibt nur zu hoffen, dass wir nicht weitere 5 Jahre auf Entscheidungen zu diesen Punkten warten müssen und dass die anhängigen Verfahren durch die neue Überprüfungsmethodik zügig abgearbeitet werden.

Klasse, dann können wir uns die nächsten Jahre die Köpfe darüber zerbrechen, was "gewisse Grenzen" bedeutet. Darüber kann man sicherlich lange diskutieren. Vielleicht gibt es derzeit auch noch gute Gründe, das offen zu lassen? Wobei anfangs ja schon von Potenzial, das BverfG bis hin zur Blockade zu beeinträchtigen, geschrieben wurde. Dann sollte man womöglich den nicht vordergründig an Verfassungsmäßigkeit interessierten DH wenig bis gar keinen Interpretationsspielraum belassen - denn der führt in aller Regelmäßigkeit nur in eine Richtung - nämlich nach KarlsRuhe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Lord of the Vast am 19.11.2025 16:39

Entscheidend wird am Ende sein, ob Maßstab (also Berechnungsgröße) immer die Prekaritätsschwelle für die 4 Personen sind (egal, ob 1, 2, 3 oder 4 Personen zu versorgen sind), oder ob das die Gesetzgeber nicht doch lieber tatsächlich nur denen gewähren, die Kinder haben? Das ist nicht ganz klar in dem Beschluss (Rn 65)

Ich lese den Beschluss so: Für die Vergangenheit (bis einschließlich 2025) ist das Kind in den Brunnen gefallen. Die Besoldungsgesetzgeber gingen bislang grundsätzlich vom 4-Personenhaushalt als Bezugsgröße aus. Ob die Anrechnung von Einkünften des Ehepartners möglich ist, ist damit nicht gesagt. M.E. widerspricht das jedoch der Bezugsgröße. Für die Zukunft wäre es jedoch möglich, dass Gesetzgeber von einer anderen Bezugsgröße ausgehen und tatsächlich im größeren Umfang (jedoch ggf. innerhalb von bestimmten Grenzen, über die das BVerfG noch nicht entschieden hat) mit Zuschlägen auf die individuellen Verhältnisse reagieren können. Ggf. würde das BVerfG irgendwann Grenzen ziehen, wenn dem Leistungsprinzip nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird, weil bspw. ein erheblicher Teil der Besoldung von den persönlichen Verhältnissen des Beamten abhängig wäre. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Zuschläge nicht zu einer Einebnung des Binnenabstands führen dürfen. Diese Gefahr der Einebnung des prozentualen Abstands besteht jedoch, wenn im größeren Umfang Zuschläge gewährt werden. Erst recht, wenn - wie in BW - der Zuschlag auch noch je nach Besoldungsgruppe unterschiedlich hoch ist. Auch die Kopplung an Tariflohnindex und Nominallohnindex werden die faktischen Auswirkungen einer geänderten Bezugsgröße eindämmen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HansGeorg am 19.11.2025 16:54
Wenn jetzt für Jahre nachgezahlt wird, aber die Zahlen auf einem Nettobetrag beruhen, wie läuft es dann mit dem Zuflussprinzip bei der Steuer? Müsste das Brutto dann nicht noch höher ausfallen, damit Netto "das richtige" rauskommt?

KI sagt dazu folgendes: Der "Hebel" aus dem Urteil: Der Anspruch ist als NETTO definiert
Das Bundesverfassungsgericht stärkt Ihre Position hier jedoch indirekt. Im Urteil wird unmissverständlich klargestellt, dass die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand des Nettoeinkommens gemessen wird.

Das Gericht definiert die Mindestbesoldung als Netto-Größe: Es vergleicht das „Haushaltsnettoeinkommen“ (Median) mit der „Jahresnettobesoldung“.



Es schreibt explizit vor: „Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern“, um zu prüfen, ob das verbleibende Geld zum Leben reicht.

Ihre Argumentation: Da das Gericht feststellt, dass dem Beamten ein bestimmtes Netto-Niveau zur Verfügung stehen muss, um „amtsangemessen“ zu leben, muss der Gesetzgeber die Brutto-Nachzahlung so hoch ansetzen, dass nach Abzug der typisierten Steuern dieses geforderte Netto-Niveau auch wirklich bei Ihnen ankommt. Würde das Land einfach nur den Fehlbetrag von damals 1:1 nachzahlen und der Staat nimmt sich davon durch die Steuerprogression 50 % wieder weg, wäre der verfassungswidrige Zustand (zu wenig Netto zum Leben für den jeweiligen Zeitraum) real nicht beseitigt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 19.11.2025 16:57
Kann mir einer anhand von Thüringen mal bezüglich des Medians auf die Sprünge helfen?

1. Es geht hier jum Nettodurchschnittsgehälter. Mein Netto ist aber ein anderes (keine Rente/Sozial) als die der Arbeitnehmer. Wird hier differenziert?
2. In Thüringen wurde der Median 2023 noch für Frauen und Männer getrennt angegeben - wie wird denn hier extrapoliert?
3. 2024 betrug der Median brutto in Thüringen 3.304€/Monat. 80% davon sind 2.644€ + 300€ PKV sind 2.944€ Mindestbruttoalimentation. Sehe ich das richtig für einen Single?
3.1. Da A6 Stufe 3 nur 2.734€ bekam, ist es auf Grund 7,7%igen Abstands verfassungswidrig und A6 müsste 7,7% mehr bekommen? Sehe ich das richtig? Die Auswirkungen auf A7 wären dann auf Grund des Abstandsgebots untereinander etwas mehr?
3.2. Wie verhält es sich mit dem Streichen der Besoldungs- und Erfahrungsstufen? Als Referenz für 3.2.1.: A7 Stufe 3 2014 war 2.223€, 2024 2.921€ (= +31,4%). Als Referenz für 3.2.2.: A7 Stufe 3 war 2021 2.629€, 2024 2.921€ (= +11,1%)
3.2.1. Bis zum 28.02.2015 gab es noch A3, A4, A5. A3 Stufe 1 betrug damals 1.924€. Nimmt man jetzt großzügigerweise 35% Steigerung bis 2024 an (hätte man es nicht gestrichen), wären dies also 2.597€, somit eine größere Differenz in der untersten Besoldungsgruppe als jetzt. Sicherlich ist das eine Milchmädchenrechnung, aber ich will auf die Frage hinaus, inwieweit die Streichung der Besoldungsgruppen diese Medianberechnung verfälscht und die Ämter in der Wertigkeit abmindert?
3.2.2. Die Erfahrungsstufen 1 und 2 wurden sukzessive seit 2021 gestrichen. A6 Stufe 1 2021 betrug 2.404 und somit mit +12% 2.692€. Wenn auch nicht viel Unterschied, stellt sich mir hier die gleiche Frage nur in Bezug auf Erfahrungsstufen.

Sollte wie bei 1. angedeutet differenziert werden, ist das alles bedeutungslos. 3.304€ sind 2.223 netto, also 80% = 1.778€ + 300 PKV = 2.078. Die 2.734 ergeben 2.372 Beamtennetto, also 300€ zu viel zur Verfassungswidrigkeit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Quasselstrippe am 19.11.2025 17:06
Beim ersten Lesen des Anfangs des Beschlusses von heute morgen war meine spontane Reaktion:

hoppla, dem BVerfG war "15% über Existenzminimum" zu teuer und man ist jetzt auf 80% der Mediangehälter gegangen, auch um die Beamten "mehr am Arbeitsmarkt mit seinen Unsicherheiten bzgl. der Einkommenssituation" zu verankern und weg von der Basis der "sicheren Grundsicherung", die sich durch die steigenden Lebenshaltungskosten und Mieten so exorbitant nach oben entwickelt hat...

erst bei den ersten Tabellen habe ich gesehen, dass die 80%-vom-Median durchaus höher liegen als das Existenzminimum... zumindest heute noch...

haben wir Beamten damit quasi den Schutz nach unten verloren, wenn die Wirtschaft sich weiterhin sehr übel entwickelt und die Mediangehälter nach unten gehen (oder deutlich weniger stark steigen als die Preise und Mieten)? Kann uns passieren, dass bei knappem Wohnraum und hohen Mieten irgendwann mal die 80% vom Median weniger sind als "4k Bürgergeld inkl. Miete"?

Was mir auch nicht ganz so gut gefällt, ist, dass das BVerfG einfach mal die bisherige Rechtsprechung "fortentwickelt" und das neue Urteil mal eben einer anderen Systematik folgt als die bisherigen... das erzeugt bei mir das Gefühl, dass in 5 Jahren ein neuer Berichterstatter auch mal ganz anders "fortentwickeln" könnte und der Ewigkeitsgedanke bzw. die Fortführung einer Systematik bei den BVerfG-Entscheidungen keine große Rolle mehr spielt...

ich hoffe einfach mal, dass ich mit meinem spontanen Reaktionen komplett daneben liege, bin ja eh Laie und überblicke das ganze hier noch lange nicht...

aber das Thema mit den fallenden Mediangehältern vs. steigender Grundsicherung würde mich schon interessieren... könnte das passieren?

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Lord of the Vast am 19.11.2025 17:08

KI sagt dazu folgendes: Der "Hebel" aus dem Urteil: Der Anspruch ist als NETTO definiert
Das Bundesverfassungsgericht stärkt Ihre Position hier jedoch indirekt. Im Urteil wird unmissverständlich klargestellt, dass die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation anhand des Nettoeinkommens gemessen wird.

Das Gericht definiert die Mindestbesoldung als Netto-Größe: Es vergleicht das „Haushaltsnettoeinkommen“ (Median) mit der „Jahresnettobesoldung“.



Es schreibt explizit vor: „Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern“, um zu prüfen, ob das verbleibende Geld zum Leben reicht.

Ihre Argumentation: Da das Gericht feststellt, dass dem Beamten ein bestimmtes Netto-Niveau zur Verfügung stehen muss, um „amtsangemessen“ zu leben, muss der Gesetzgeber die Brutto-Nachzahlung so hoch ansetzen, dass nach Abzug der typisierten Steuern dieses geforderte Netto-Niveau auch wirklich bei Ihnen ankommt. Würde das Land einfach nur den Fehlbetrag von damals 1:1 nachzahlen und der Staat nimmt sich davon durch die Steuerprogression 50 % wieder weg, wäre der verfassungswidrige Zustand (zu wenig Netto zum Leben für den jeweiligen Zeitraum) real nicht beseitigt.

Schön wäre es..  :D Aber das muss man wohl als Wunschdenken bezeichnen. Immer wieder lustig, mit welch Überzeugung die KI antwortet, wenn sie nicht die geringste Ahnung hat :D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 17:28
Zum Thema, ob Einkommen des Ehepartners angerechnet werden darf, findet man folgendes:

Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Daher wird auch diese Frage noch mindestens in einem weiteren Verfahren geprüft werden müssen, so denn der jeweils zuständige Besoldungsgesetzgeber auf die Idee kommen sollte, davon Gebrauch zu machen.

Dennoch gibt es deutliche Hinweise, wie das BVerfG mutmaßlich entschieden hätte, wenn es diese Frage zu entscheiden gehabt hätte:

Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position des Beamten und seiner Familie, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. bereits BVerfGE 8, 1 <17>; 9, 268 <286>; zuletzt BVerfGE 155, 77 <90 Rn. 27> m.w.N.).

und weiter

Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; stRspr), wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können.

und weiter

Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt.

All das lässt, so verstehe ich es, nur den Schluss zu, dass ein Einkommen des Ehepartners selbst bei einem Systemwechsel nicht auf die Mindestbesoldung angerechnet werden darf.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Lord of the Vast am 19.11.2025 17:30
Beim ersten Lesen des Anfangs des Beschlusses von heute morgen war meine spontane Reaktion:

hoppla, dem BVerfG war "15% über Existenzminimum" zu teuer und man ist jetzt auf 80% der Mediangehälter gegangen, auch um die Beamten "mehr am Arbeitsmarkt mit seinen Unsicherheiten bzgl. der Einkommenssituation" zu verankern und weg von der Basis der "sicheren Grundsicherung", die sich durch die steigenden Lebenshaltungskosten und Mieten so exorbitant nach oben entwickelt hat...

erst bei den ersten Tabellen habe ich gesehen, dass die 80%-vom-Median durchaus höher liegen als das Existenzminimum... zumindest heute noch...

haben wir Beamten damit quasi den Schutz nach unten verloren, wenn die Wirtschaft sich weiterhin sehr übel entwickelt und die Mediangehälter nach unten gehen (oder deutlich weniger stark steigen als die Preise und Mieten)? Kann uns passieren, dass bei knappem Wohnraum und hohen Mieten irgendwann mal die 80% vom Median weniger sind als "4k Bürgergeld inkl. Miete"?

Was mir auch nicht ganz so gut gefällt, ist, dass das BVerfG einfach mal die bisherige Rechtsprechung "fortentwickelt" und das neue Urteil mal eben einer anderen Systematik folgt als die bisherigen... das erzeugt bei mir das Gefühl, dass in 5 Jahren ein neuer Berichterstatter auch mal ganz anders "fortentwickeln" könnte und der Ewigkeitsgedanke bzw. die Fortführung einer Systematik bei den BVerfG-Entscheidungen keine große Rolle mehr spielt...

ich hoffe einfach mal, dass ich mit meinem spontanen Reaktionen komplett daneben liege, bin ja eh Laie und überblicke das ganze hier noch lange nicht...

aber das Thema mit den fallenden Mediangehältern vs. steigender Grundsicherung würde mich schon interessieren... könnte das passieren?

Ich finde Deine Bedenken berechtigt. Ich verstehe die Intension des BVerfG, nämlich die Gesetzgeber und Gerichte von der komplexeren Prüfung der Höhe der Grundsicherung zu entbinden und das Verfahren zu vereinfachen. Allerdings ist es doch weiterhin eine Selbstverständlichkeit, dass jemand der Vollzeit arbeitet mehr bekommen muss, als jemand der Grundsicherung empfängt. Das muss doch weiterhin als Untergrenze gelten. Vermutlich geht das BVerfG davon aus, dass die neue Systematik gewährleistet, dass dem Abstandsgebot zur Grundsicherung grundsätzlich genüge getan ist. Bei ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung ggf. kombiniert mit ziemlich linker Grundsicherungspolitik könnte das aber tatsächlich auch anders laufen. Schon jetzt berücksichtigt die neue Systematik nicht die horrenden Wohnkosten in Großstädten. Insofern kann die neue Systematik im Einzelfall bereits jetzt dazu führen, dass die neue Untergrenze der Grunsicherung recht nahe kommt..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 19.11.2025 17:48
erst bei den ersten Tabellen habe ich gesehen, dass die 80%-vom-Median durchaus höher liegen als das Existenzminimum... zumindest heute noch...

Ist es nicht quasi 2,3*0,8=1,84 Medianniveau?
Wenn man davon nicht mehr leben kann, dann läuft schon etwas gewaltig schief. Hauptproblem ist für mich noch, welche Region hierfür zählt. In Bayern schwankt der Wert quasi zwischen 2000 und 2700 Euro.

Das würde rein rechnerisch bedeuten, um die 80% zu erreichen benötigt man in München fast 1400 Euro mehr im Monat. Vielleicht wird das in den anderen Entscheidungen noch genauer beleuchtet, Berlin zählt halt nach allen Maßstäben nur als eine Region und hat in der Tabelle nur einen Wert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 17:53
@Quasselstrippe:

Die Fortentwicklung erfolgte aufgrund der Entscheidung des EMR in Bezug auf das Streikrecht. Den Beamten muss bei der Frage der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor den Gerichten eher leicht nachvollziehbare Prüfschemata zur Verfügung gestellt werden, damit sie nachvollziehen können, ob der Klageweg hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und damit auch die Gerichte verhältnismäßig leicht und zügig entscheiden können.

Während die Ermittlungen der Werte Grundsicherung extrem komplex und zeitaufwendig sind, mithin erstmal die Ermittlungen sehr zeitaufwendig sind und waren, sind die Medianeinkommen eher greifbar. Sie müssen nur abgerufen werden und brauchen nicht für jeden Einzelfall individuell ermittelt werden.

Da es jede Menge offener Verfahren gibt, hat man hier gemerkt, dass der Grundsatz "Justice delayed is justice denied" auf viele Verfahren zutrifft und so wollte man, auch nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes, das Prüfschema deutlich vereinfachen und das ist, so denke ich, auch erstmal gelungen.

Das sich so auch Medianeinkommen und Grundsicherung auseinander entwickeln können, hat man hingenommen, weil man sich so erhofft, dass viele Beamte so deutlich schneller zu ihrem Recht, also eine amtsangemesssen Besoldung, kommen können. Schlussendlich ist die Unteralimentation enorm!

@Atzinator:

Du missverstehst da etwas. Basis ist nicht der Single, sondern weiterhin der 4 K Beamte. Daraus lässt sich nach wie vor nicht zurück rechnen, um wieviel die Grundbesoldung steigen kann und muss. Der Gesetzgeber kann ja für die Zukunft weiterhin auch die Familienzuschläge in einem gewissen Rahmen verändern oder das Beihilferecht ändern. Somit ist der Ball jetzt erstmal wieder im Spielfeld der Gesetzgeber.

1.) Von dem Netto sind die durschnittlichen Beiträge zur privaten KV und PV in Abzug zu bringen.
2.) Gute Frage, aber vermutlich das höhere mit 1,0 und das kleinere mit 0,5 (für den Ehepartner), alles andere macht wenig Sinn
3.) Nein
3.1)  Nein, da Du das Einkommen eines 4 K Beamten mit dem Medianeinkommen (bzw. davon 80 %) vergleichen musst

Zu dem Rest:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>).

Mithin gilt die Mindestbesoldung für den kleinsten, aktiven Beamten mit der niedrigsten Erfahrungsstufe.

Es würde mich daher nicht überraschen, wenn die niedrigsten Erfahrungsstufe und niedrigsten Besoldungsgruppen demnächst reihenweise wegfallen.

Dann wird das BVerfG vermutlich erneut angerufen werden müssen ...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: haloeris am 19.11.2025 17:55
...Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position des Beamten und seiner Familie, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. bereits BVerfGE 8, 1 <17>; 9, 268 <286>; zuletzt BVerfGE 155, 77 <90 Rn. 27> m.w.N.).


Für mich liest sich das eher so: Keine AA, kein Anspruch auf Treupflicht und Streikverbot? Dürfen wir nun endlich wieder streiken?


Zitat
Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; stRspr), wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können.


Ok was ist hiermit? Ich mache seit 5 Jahren einen Nebenjob und dieses Thema um AA hat mich Physisch und psychisch extrem belastet. Zu wissen nicht richtig alimentiert zu sein, vom Dienstherrn ausgelacht zu werden während er seine Diäten erhöht und gleichzeitig zu wissen, der Aufwand zum Dienst zu kommen (jeden Tag 180km, Tanke, Dienst, Tanke, Werkstatt, Dienst, KFZ Versicherung,  Werkstatt, Tanke, Steuern, KFZ Versicherung, volle Autobahn bla bla bla....) lohnt sich dann bald nicht mehr.

Wenn das fiktive Partnereinkommen kommen sollte, dann sollten wir auch mal kapieren, was zutun ist. Das ist nicht auf Gererechtigkeit warten.

Dann muss man wohl den Spieß mal umdrehen....was war das? Frist 2027??? Ok.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 19.11.2025 18:05
Zum Thema, ob Einkommen des Ehepartners angerechnet werden darf, findet man folgendes:

Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Daher wird auch diese Frage noch mindestens in einem weiteren Verfahren geprüft werden müssen, so denn der jeweils zuständige Besoldungsgesetzgeber auf die Idee kommen sollte, davon Gebrauch zu machen.

Dennoch gibt es deutliche Hinweise, wie das BVerfG mutmaßlich entschieden hätte, wenn es diese Frage zu entscheiden gehabt hätte:

Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position des Beamten und seiner Familie, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. bereits BVerfGE 8, 1 <17>; 9, 268 <286>; zuletzt BVerfGE 155, 77 <90 Rn. 27> m.w.N.).

und weiter

Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; stRspr), wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können.

und weiter

Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt.

All das lässt, so verstehe ich es, nur den Schluss zu, dass ein Einkommen des Ehepartners selbst bei einem Systemwechsel nicht auf die Mindestbesoldung angerechnet werden darf.

Wenn das so einfach wäre, warum gab es dann kein entsprechendes obiter dictum? Für mich spricht die Tatsache, dass das Gericht sich dieses gespart hat, eher dafür, dass man davon ausgeht, dass das Partnereinkommen bzw. eine diesbezügliche „konzeptionelle Änderung“, wie es das Gericht vornehm umschreibt, für rechtens erachtet wird, das Gericht es sich aber verkneifen wollte, in seinem Beschluss sogleich die Lösung für die Probleme, die der Beschluss nun zunächst bzw. für die Vergangenheit wohl oder übel nach sich zieht, sogleich mitzuliefern. Man möchte ja schließlich als unabhängig wahrgenommen werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Illunis am 19.11.2025 18:07
Ist das Partnereinkommen mit RN 70 (mal abgesehen Art 33 und 6 GG) nicht komplett vom Tisch?:

Zitat
(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 18:09

Ist es nicht quasi 2,3*0,8=1,84 Medianniveau?
Wenn man davon nicht mehr leben kann, dann läuft schon etwas gewaltig schief. Hauptproblem ist für mich noch, welche Region hierfür zählt. In Bayern schwankt der Wert quasi zwischen 2000 und 2700 Euro.


Randnummer 67:

Das Median-Äquivalenzeinkommen ist nach der modifizierten Äquivalenzskala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen.


Das Medianeinkommen wird demnach im Bundesdurchschnitt ermittelt und ist somit nicht regional zu differenzieren.

Insofern muss ich meine Antwort 2 für Atzinator berichtigen. Es gilt nicht das Medianeinkommen in Thüringen, sondern im Bundesdurchschnitt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 19.11.2025 18:21
Nein, es gibt keine Frist! Für den Bund und das BMI gibt es keine Frist.

Es gibt aktuell eine vorläufige Besoldung. und die kommende Erhöhung ab Mai 2026 ist auch schon als Abschlag in die Vorläufigkeit gerutscht. Man kann nur aus dem heutigen Beschluss ableiten, dass der Dienstherr künftig die Vorgaben des BVerfG berücksichtigen muss. Damit kann er sich auch bis Mitte 2027 Zeit lassen.

Alles was in dn vergangenen Wochen geschrieben wurde das Mitte November ein neuer Entwurf kommt war das Papier nicht wert.

Inhaltlich? Partnereinkommen? Grundsätzlich nicht unmöglich.
Familienzuschläge erhöhen? Grundsätzlich möglich, aber mit Begründung
Abstandsgebot? Ja, aber wie weit die Ämter auseinander liegen müssen? Fehlanzeige.

Für die Berliner Kollegen freut es mich sehr. Für uns bedeutet es nur das die Spielregeln enger getrickt wurden, für den Fall das der Bund sich doch mal mit der Aa beschäftigen würde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: eclipsoid am 19.11.2025 18:22


Randnummer 67:

Das Median-Äquivalenzeinkommen ist nach der modifizierten Äquivalenzskala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen.


Das Medianeinkommen wird demnach im Bundesdurchschnitt ermittelt und ist somit nicht regional zu differenzieren.

Insofern muss ich meine Antwort 2 für Atzinator berichtigen. Es gilt nicht das Medianeinkommen in Thüringen, sondern im Bundesdurchschnitt.

Da steht ja nur Mikrozensus und nichts regionales. Das Gericht hat im vorliegenden Urteil mit den Daten aus Berlin gerechnet, also für Länderbesoldung regional.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 18:26

Ist es nicht quasi 2,3*0,8=1,84 Medianniveau?
Wenn man davon nicht mehr leben kann, dann läuft schon etwas gewaltig schief. Hauptproblem ist für mich noch, welche Region hierfür zählt. In Bayern schwankt der Wert quasi zwischen 2000 und 2700 Euro.


Randnummer 67:

Das Median-Äquivalenzeinkommen ist nach der modifizierten Äquivalenzskala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen.


Das Medianeinkommen wird demnach im Bundesdurchschnitt ermittelt und ist somit nicht regional zu differenzieren.

Insofern muss ich meine Antwort 2 für Atzinator berichtigen. Es gilt nicht das Medianeinkommen in Thüringen, sondern im Bundesdurchschnitt.

Nein, nach Urteil wird regional gerechnet und der Zensus sowie die Äquivalente geben das auch her.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Grandia am 19.11.2025 18:28
RN 70:
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).



Wie ist das für Bundesländer zu bewerten, die ein Partnereinkommen eingeführt haben?

Sofern diese die Hinzuverdienergemeinschaft als Tenor definiert haben, ist ein Einbezug eines Hinzuverdienstes möglich.

Mich beschleicht das Gefühl, dass dieses Thema noch lange nicht schlussendlich geklärt ist. Was aber klar ist, ist doch, dass bei keinem Hinzuverdienst ein Problem genau dann auftritt, wenn er angenommen und einberechnet wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 18:30

Für mich liest sich das eher so: Keine AA, kein Anspruch auf Treupflicht und Streikverbot? Dürfen wir nun endlich wieder streiken?


Das wäre nur dann der Fall, wenn der Anspruch auf aA nicht gerichtlich durchsetzbar wäre. Und da sollte dieses Urteil helfen, dass es zukünftig schneller durchgesetzt werden kann, so die Besoldungsgesetzgeber weiterhin nicht "aus den Puschen" kommen. Somit dürfte der Anspruch auf aA gerichtlich durchsetzbar sein, auch wenn es in der Vergangenheit deutlich zu lange gedauert hat.


Ok was ist hiermit? Ich mache seit 5 Jahren einen Nebenjob und dieses Thema um AA hat mich Physisch und psychisch extrem belastet. Zu wissen nicht richtig alimentiert zu sein, vom Dienstherrn ausgelacht zu werden während er seine Diäten erhöht und gleichzeitig zu wissen, der Aufwand zum Dienst zu kommen (jeden Tag 180km, Tanke, Dienst, Tanke, Werkstatt, Dienst, KFZ Versicherung,  Werkstatt, Tanke, Steuern, KFZ Versicherung, volle Autobahn bla bla bla....) lohnt sich dann bald nicht mehr.

Wenn das fiktive Partnereinkommen kommen sollte, dann sollten wir auch mal kapieren, was zutun ist. Das ist nicht auf Gererechtigkeit warten.

Dann muss man wohl den Spieß mal umdrehen....was war das? Frist 2027??? Ok.

Erstmal hat das BVerfG klar gestellt, dass eine solche Abkehr für die Vergangenheit nicht möglich sein dürfte. Auch dürfte die Alimentationspflicht für die gesamte Familie eines der hergebrachten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG sein. Somit müsste, wenn man denn davon abrücken wollen würde, zunächst den Art. 33 Abs. 5 GG ändern. Das kann jedoch nur der Bund und auch nur mit einer 2/3 Mehrheit. Das wiederum bedeutet zwingend eine Zusammenarbeit mit der AfD oder der Linken. Das halte ich für ausgeschlossen.


@eclipsoid und böswilliger Dienstherr: Ich hatte den Begriff mikrozensus vorher noch nicht gesehen und daher beim statistischen Bundesamt folgendes dazu gefunden:

Der Mikrozensus 2025 ist eine jährliche, repräsentative Haushaltsbefragung in Deutschland, die im Januar 2025 begonnen hat und bis Dezember 2025 läuft. Er befragt etwa 380.000 Haushalte zu Themen wie Bevölkerung, Arbeitsmarkt, Einkommen und Wohnsituation. Die Teilnahme ist gesetzlich vorgeschrieben und eine Pflicht. 


Daher bin ich davon ausgegangen, dass auch der Wert zugrunde gelegt wird. Wenn es anders sein sollte, bitte ich um Entschuldigung. Eine regionale Differenzierung macht die Sache allerdings nicht einfacher ...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 19.11.2025 18:36
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip ein allgemein verständlicher Artikel für Interessierte.

Berlin hat wie bereits geschrieben nur einen Wert für seine Regionen in den Tabellen.
Andere Bundesländer haben auch für kleinere Regionen einen Wert, das wurde vom BVerfG auch erwähnt. Bayern hat 7 NUTS2-Regionen. Wird in anderen Entscheidungen vielleicht deutlicher werden. Bremen hat aber auch nur einen Wert für alle Regionsbegriffe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 19.11.2025 18:44
Ok was ist hiermit? Ich mache seit 5 Jahren einen Nebenjob und dieses Thema um AA hat mich Physisch und psychisch extrem belastet. Zu wissen nicht richtig alimentiert zu sein, vom Dienstherrn ausgelacht zu werden....


Das habe ich auch durch, bzw. stecke ich noch mittendrin. Auch von meinem DL darf oder besser durfte ich mir regelmäßig (BEM-Gespräch) anhören, wir würden ja alle sehr gut verdienen. Nächste Woche Dienstag ist das nächste Gespräch und ich hoffe, dass er bis dahin von diesem Urteil gehört hat. Rechnen kann er ja dann selber.

Ich habe mich jetzt hier angemeldet, um den Beitrag eingehender verfolgen zu können. Den alten Thread habe ich seit ca. Beitrag #650 still mitgelesen.

Ich bin Bundesbeamter mit DO in Bayern, A7 Stufe 8, verheiratet, 2 Kinder über 14, 3 Kinder unter 14

Das wird lustig. Ich traue mir das gar nicht zu berechnen. Da kippe ich ja rückwärts vom Stuhl.

Grüße
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 18:48
@Ozymandias:

Das lässt aus meiner Sicht die begründete Vermutung zu, dass der jeweilige Besoldungsgesetzgeber bei diesem Prüfschritt das durchschnittliche Medianeinkommen in seinem Zuständigkeitsbereich annehmen kann, also ist es für das Land Berlin eben Berlin und für den Bund das gesamte Bundesgebiet und für Bayern eben Bayern.

@Glinzo: Wie viele Jahre legst Du schon Widerspruch ein?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 19.11.2025 18:54
@Quasselstrippe:

Die Fortentwicklung erfolgte aufgrund der Entscheidung des EMR in Bezug auf das Streikrecht. Den Beamten muss bei der Frage der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor den Gerichten eher leicht nachvollziehbare Prüfschemata zur Verfügung gestellt werden, damit sie nachvollziehen können, ob der Klageweg hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und damit auch die Gerichte verhältnismäßig leicht und zügig entscheiden können.

Während die Ermittlungen der Werte Grundsicherung extrem komplex und zeitaufwendig sind, mithin erstmal die Ermittlungen sehr zeitaufwendig sind und waren, sind die Medianeinkommen eher greifbar. Sie müssen nur abgerufen werden und brauchen nicht für jeden Einzelfall individuell ermittelt werden.

Da es jede Menge offener Verfahren gibt, hat man hier gemerkt, dass der Grundsatz "Justice delayed is justice denied" auf viele Verfahren zutrifft und so wollte man, auch nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes, das Prüfschema deutlich vereinfachen und das ist, so denke ich, auch erstmal gelungen.

Das sich so auch Medianeinkommen und Grundsicherung auseinander entwickeln können, hat man hingenommen, weil man sich so erhofft, dass viele Beamte so deutlich schneller zu ihrem Recht, also eine amtsangemesssen Besoldung, kommen können. Schlussendlich ist die Unteralimentation enorm!

@Atzinator:

Du missverstehst da etwas. Basis ist nicht der Single, sondern weiterhin der 4 K Beamte. Daraus lässt sich nach wie vor nicht zurück rechnen, um wieviel die Grundbesoldung steigen kann und muss. Der Gesetzgeber kann ja für die Zukunft weiterhin auch die Familienzuschläge in einem gewissen Rahmen verändern oder das Beihilferecht ändern. Somit ist der Ball jetzt erstmal wieder im Spielfeld der Gesetzgeber.

1.) Von dem Netto sind die durschnittlichen Beiträge zur privaten KV und PV in Abzug zu bringen.
2.) Gute Frage, aber vermutlich das höhere mit 1,0 und das kleinere mit 0,5 (für den Ehepartner), alles andere macht wenig Sinn
3.) Nein
3.1)  Nein, da Du das Einkommen eines 4 K Beamten mit dem Medianeinkommen (bzw. davon 80 %) vergleichen musst

Zu dem Rest:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>).

Mithin gilt die Mindestbesoldung für den kleinsten, aktiven Beamten mit der niedrigsten Erfahrungsstufe.

Es würde mich daher nicht überraschen, wenn die niedrigsten Erfahrungsstufe und niedrigsten Besoldungsgruppen demnächst reihenweise wegfallen.

Dann wird das BVerfG vermutlich erneut angerufen werden müssen ...

Vielen Dank für die Antwort, aber ich glaube die hattest mich falsch verstanden oder ich habe das ganze Konzept falsch verstanden.

Ich hatte es so verstanden, dass der Median ein deutschlandweiter - oder eben regional, je nach Betrachtungswinkel - Wert ist, der FAMILIENUNABHÄNGIG ist. Daher wurde ja die Festlegung getroffen, dass für Ledige 1*Median*0,3 und für den Familienstand ändert sich die 1 in +0,5 (verheiratet) +0,5 (Kind ü14) + 0,3(Kind u14). Von diesen beiden Werten gelten dann 80% als Mindestalimentation für Ledig und 80% für die Familie. Ob der Wert nun regional zu ermitteln ist oder bundesweit sei erstmal dahin gestellt.

Ich kann mir den Bundesmedian jedoch nicht vorstellen - dieser liegt dann in meiner ländlichen Landespolizeiinspektion viel höher, als bspw. in München. Ein regionaler würde mehr Sinn machen, was es natürlich verkomplizieren würde. Ich würde dann quasi vom bundesweiten profitieren, andere nicht.

Ich meinte bei 2. lediglich, dass ich für Thüringen kein Einheits-Netto gefunden habe - es gibt nur eins für Frauen und für Männern. Darauf aufbauend - welches wird denn dann für mich verwendet? Ich bin ledig - es geht also nicht um meinen Ehepartner.

Also abschließend:
Angenommen der jährliche Median liegt bei 30.000€. Ich bin single, also liegt die Prekaritätsgrenze bei 30.000€ * 0,8 = 24.000€.
a) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 24.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 21.000€ netto, also 12,5% zu wenig = Verstoß
b) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 26.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 23.000€ netto, also 4,2% zu wenig = Verstoß, da die "5% Hürde" nur bei den Indexberechnungen greift (2. Stufe)

Habe ich das richtig verstanden:
Zur Besoldung gehören auch jene Bestandteile, welche regelmäßig jedem Beamten der Besoldungsgruppe gezahlt werden. D.h. für Thüringen gibt es hier 100€ Zulage für ALLE Beamten A6-A9 mD und dies ist somit für die Alimentation anrechenbar. Die Polizeizulage von 145€ wiederrum nicht, da ein Finanzbeamter diese nicht erhält. Darin begründet sich auch, dass Einmalzahlungen (bspw. Corona) nicht Teil der amtsangemessenen Alimentation sind, da diese eben EINMALIG und nicht wiederkehrend waren. Richtig?

Wie ist das mit der PKV - die ist ja bei jedem anders - hat dann nicht jeder Beamte seine eigene Mindestalimentation?

Zum Streichen der Gruppen und Stufen - diese entwerten faktisch das Leistungsprinzip. Streiche ich (wie in Thüringen) erst A3, A4 und A5 und später sogar noch Stufen 1-2, entwertet das eindeutig die Leistung der A7, welche in Stufe 1 angefangen hat und nun nicht mehr (bspw.) 30% Abstand zur geringsten Besoldungsgruppe hat, sondern nur noch 5% - ohne dass sich die Anforderungen an die A6 geändert haben, weil A3-A5 einfach in diese überführt worden sind. War dies auch Thema des Urteils? Und sehe ich das grob auch richtig?

Vielen Dank für eure Mithilfe auf dem Weg des Verstehens :)!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Surfer am 19.11.2025 18:54
Bezüglich Median der Äquivalenzeinkommen bin ich über folgende Excel Sheet gestolpert:

LG
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Piet am 19.11.2025 18:56
Mich würde nicht wundern wenn dann, jedenfalls bis 2030, auch noch die Lohnsteuerkonstellation III/V mit in Betracht gezogen wird um es als aA auszulegen. Und wer ab 2030 beim splitting schlecht abschneidet hat ja mit Partnereinkommen ein gutes Leben.  :o
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Lord of the Vast am 19.11.2025 19:01
@Ozymandias:

Das lässt aus meiner Sicht die begründete Vermutung zu, dass der jeweilige Besoldungsgesetzgeber bei diesem Prüfschritt das durchschnittliche Medianeinkommen in seinem Zuständigkeitsbereich annehmen kann, also ist es für das Land Berlin eben Berlin und für den Bund das gesamte Bundesgebiet und für Bayern eben Bayern.

@Glinzo: Wie viele Jahre legst Du schon Widerspruch ein?

Ich habe die Angaben im Beschluss zurückgerechnet und kann bestätigen, dass die Berliner Zahlen angesetzt wurden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 19.11.2025 19:09
@Quasselstrippe:

Die Fortentwicklung erfolgte aufgrund der Entscheidung des EMR in Bezug auf das Streikrecht. Den Beamten muss bei der Frage der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor den Gerichten eher leicht nachvollziehbare Prüfschemata zur Verfügung gestellt werden, damit sie nachvollziehen können, ob der Klageweg hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und damit auch die Gerichte verhältnismäßig leicht und zügig entscheiden können.

Während die Ermittlungen der Werte Grundsicherung extrem komplex und zeitaufwendig sind, mithin erstmal die Ermittlungen sehr zeitaufwendig sind und waren, sind die Medianeinkommen eher greifbar. Sie müssen nur abgerufen werden und brauchen nicht für jeden Einzelfall individuell ermittelt werden.

Da es jede Menge offener Verfahren gibt, hat man hier gemerkt, dass der Grundsatz "Justice delayed is justice denied" auf viele Verfahren zutrifft und so wollte man, auch nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes, das Prüfschema deutlich vereinfachen und das ist, so denke ich, auch erstmal gelungen.

Das sich so auch Medianeinkommen und Grundsicherung auseinander entwickeln können, hat man hingenommen, weil man sich so erhofft, dass viele Beamte so deutlich schneller zu ihrem Recht, also eine amtsangemesssen Besoldung, kommen können. Schlussendlich ist die Unteralimentation enorm!

@Atzinator:

Du missverstehst da etwas. Basis ist nicht der Single, sondern weiterhin der 4 K Beamte. Daraus lässt sich nach wie vor nicht zurück rechnen, um wieviel die Grundbesoldung steigen kann und muss. Der Gesetzgeber kann ja für die Zukunft weiterhin auch die Familienzuschläge in einem gewissen Rahmen verändern oder das Beihilferecht ändern. Somit ist der Ball jetzt erstmal wieder im Spielfeld der Gesetzgeber.

1.) Von dem Netto sind die durschnittlichen Beiträge zur privaten KV und PV in Abzug zu bringen.
2.) Gute Frage, aber vermutlich das höhere mit 1,0 und das kleinere mit 0,5 (für den Ehepartner), alles andere macht wenig Sinn
3.) Nein
3.1)  Nein, da Du das Einkommen eines 4 K Beamten mit dem Medianeinkommen (bzw. davon 80 %) vergleichen musst

Zu dem Rest:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>).

Mithin gilt die Mindestbesoldung für den kleinsten, aktiven Beamten mit der niedrigsten Erfahrungsstufe.

Es würde mich daher nicht überraschen, wenn die niedrigsten Erfahrungsstufe und niedrigsten Besoldungsgruppen demnächst reihenweise wegfallen.

Dann wird das BVerfG vermutlich erneut angerufen werden müssen ...

Vielen Dank für die Antwort, aber ich glaube die hattest mich falsch verstanden oder ich habe das ganze Konzept falsch verstanden.

Ich hatte es so verstanden, dass der Median ein deutschlandweiter - oder eben regional, je nach Betrachtungswinkel - Wert ist, der FAMILIENUNABHÄNGIG ist. Daher wurde ja die Festlegung getroffen, dass für Ledige 1*Median*0,3 und für den Familienstand ändert sich die 1 in +0,5 (verheiratet) +0,5 (Kind ü14) + 0,3(Kind u14). Von diesen beiden Werten gelten dann 80% als Mindestalimentation für Ledig und 80% für die Familie. Ob der Wert nun regional zu ermitteln ist oder bundesweit sei erstmal dahin gestellt.

Ich kann mir den Bundesmedian jedoch nicht vorstellen - dieser liegt dann in meiner ländlichen Landespolizeiinspektion viel höher, als bspw. in München. Ein regionaler würde mehr Sinn machen, was es natürlich verkomplizieren würde. Ich würde dann quasi vom bundesweiten profitieren, andere nicht.

Ich meinte bei 2. lediglich, dass ich für Thüringen kein Einheits-Netto gefunden habe - es gibt nur eins für Frauen und für Männern. Darauf aufbauend - welches wird denn dann für mich verwendet? Ich bin ledig - es geht also nicht um meinen Ehepartner.

Also abschließend:
Angenommen der jährliche Median liegt bei 30.000€. Ich bin single, also liegt die Prekaritätsgrenze bei 30.000€ * 0,8 = 24.000€.
a) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 24.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 21.000€ netto, also 12,5% zu wenig = Verstoß
b) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 26.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 23.000€ netto, also 4,2% zu wenig = Verstoß, da die "5% Hürde" nur bei den Indexberechnungen greift (2. Stufe)

Habe ich das richtig verstanden:
Zur Besoldung gehören auch jene Bestandteile, welche regelmäßig jedem Beamten der Besoldungsgruppe gezahlt werden. D.h. für Thüringen gibt es hier 100€ Zulage für ALLE Beamten A6-A9 mD und dies ist somit für die Alimentation anrechenbar. Die Polizeizulage von 145€ wiederrum nicht, da ein Finanzbeamter diese nicht erhält. Darin begründet sich auch, dass Einmalzahlungen (bspw. Corona) nicht Teil der amtsangemessenen Alimentation sind, da diese eben EINMALIG und nicht wiederkehrend waren. Richtig?

Wie ist das mit der PKV - die ist ja bei jedem anders - hat dann nicht jeder Beamte seine eigene Mindestalimentation?

Zum Streichen der Gruppen und Stufen - diese entwerten faktisch das Leistungsprinzip. Streiche ich (wie in Thüringen) erst A3, A4 und A5 und später sogar noch Stufen 1-2, entwertet das eindeutig die Leistung der A7, welche in Stufe 1 angefangen hat und nun nicht mehr (bspw.) 30% Abstand zur geringsten Besoldungsgruppe hat, sondern nur noch 5% - ohne dass sich die Anforderungen an die A6 geändert haben, weil A3-A5 einfach in diese überführt worden sind. War dies auch Thema des Urteils? Und sehe ich das grob auch richtig?

Vielen Dank für eure Mithilfe auf dem Weg des Verstehens :)!

Ich kann das auch falsch verstanden haben aber ich glaube du als Single müsstest auch mit Faktor 2,3 bzw. 2,1 rechnen da das Urteil sagt „alle Beamte“ irgendwo. Bin am Handy hab grad nicht geschaut
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 19.11.2025 19:10
Ist das Partnereinkommen mit RN 70 (mal abgesehen Art 33 und 6 GG) nicht komplett vom Tisch?:

Zitat
(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Nein, das Partnereinkommen ist gerade nicht vom Tisch, sondern wird für die Zukunft genau auf eben diesen gelegt. Vgl. Rn. 115:
Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Die vermutlich verhängnisvollste Aussage in dem Beschluss…
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 19.11.2025 19:29

@Glinzo: Wie viele Jahre legst Du schon Widerspruch ein?

Seit 2022 sicher (habe ich direkt vorliegen) und im Jahr, bzw. für das Jahr 2021 habe ich damit begonnen, aber der Nachweis liegt gerade in einem anderen Ordner, den ich gerade nicht vor mir liegen habe. Sollte aber da sein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: kleinerluis am 19.11.2025 19:34
@Nautiker 1970

Ich finde diese Aussage nicht verhängnisvoll sondern sachgerecht. Im vorliegende Beschluss wurden die Jahre 2008-2020 betrachtet. Für diesen Zeitraum hat das BVerfG klar festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass das Land Berlin von der Gültigkeit der 4kFamilie beim auswörfeln der Besoldung abgewichen ist.
Was mit Besoldungen ist, die zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wurden oder werden, war hier nicht zu beschließen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 19.11.2025 19:40
@Nautiker 1970

Ich finde diese Aussage nicht verhängnisvoll sondern sachgerecht. Im vorliegende Beschluss wurden die Jahre 2008-2020 betrachtet. Für diesen Zeitraum hat das BVerfG klar festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass das Land Berlin von der Gültigkeit der 4kFamilie beim auswörfeln der Besoldung abgewichen ist.
Was mit Besoldungen ist, die zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wurden oder werden, war hier nicht zu beschließen.

Ein obiter dictum zu dieser Frage wäre schon sinnvoll gewesen, denn sie wird für die zukünftige Kalkulation der a. A. von maßgeblicher Bedeutung sein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 19.11.2025 19:43
"Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Die vermutlich verhängnisvollste Aussage in dem Beschluss…

Genauso sehe ich das auch. Bis Karlsruhe über das Mehrverdienermodell entscheidet, vergehen wieder Jahre. Das BMI wird dieses "Geschenk" dankend annehmen und sehr wahrscheinlich das Modell "Bayern" (fiktives Partnereinkommen von ca. 20.000 EUR) übernehmen. So kann man ordendlich Kosten sparen - zumindest für die nächsten Jahre. Schade...da haben wir alle zuviel erhofft. Es ist augenscheinlich, dass Karlsruhe einen anderen Fokus hatte. ENTLASTUNG DER Gerichte!!!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Illunis am 19.11.2025 19:51
@Nautiker: Mist, die Hoffnung war da (hätte meiner Klage geholfen)

@kleinerluis:
Naja man hätte schon einen "Hinweis" zur Verfassungsmäßigkeit geben können.
Bin ja immer noch gespannt wie die Gesetzgeber es begründet mit den Grundsätzen des Beamten u. u.a. Art 6 GG in Einklang bringen möchten.
Aber ist ja glaube schon in Karlsruhe...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Goldene Vier am 19.11.2025 20:04
Unter RD Nr steht.

Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Fami-
lie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als
14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist.

Familienzuschlag meint hier nicht den zu beantragenden Ergänzungszuschlag!

In RD Nr. 71 steht ganz deutlich:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung
zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu be-
rücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt wer-
den (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maß-
geblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungs-
gruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>).

Dieser Ergänzungszuschlag wäre ja nicht allen Beamten unterschiedslos zu gewähren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Illunis am 19.11.2025 20:26
Dieser Ergänzungszuschlag wäre ja nicht allen Beamten unterschiedslos zu gewähren.

Dann halt wie in Bayern. 20k abziehen. Zuschlag gibts kein 8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Imperator am 19.11.2025 20:36
Hat jemand eine Idee welche Prekaritätsschwelle bei Bundesbeamten angenommen wird?

Den Bundesdurchschnitt? Den Wohnort? Den Dienstort?  ???

Wie ist es, wenn man als BB beispielsweise in München oder einer anderen teuren Großstadt lebt bzw. dort seinen Dienstort hat?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 19.11.2025 20:42
Hat jemand eine Idee welche Prekaritätsschwelle bei Bundesbeamten angenommen wird?

Den Bundesdurchschnitt? Den Wohnort? Den Dienstort?  ???

Wie ist es, wenn man als BB beispielsweise in München oder einer anderen teuren Großstadt lebt bzw. dort seinen Dienstort hat?
Meiner bescheidenen Logik nach, müsste die oberste Prekaritätsschwelle gelten. Ansonsten würde das wieder ein riesen Flickenteppuch werden, wenn dieses bei jedem einzelnen differenziert werden würde. Ich kann mich dunkel daran erinnern! Dass Swen für die Kosten der Unterkunft bei einem Bundesbeamten immer den höchsten Wert angenommen hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 19.11.2025 20:52
Moin, kann mir jemand erklären, warum das BVerf G, die Besoldung der höheren Dieste zumindest teilweise mit dem GG für vereinbar hält?

Sehe ich richtig, dass zum Abstandsgebot keine klaren Aussagen getroffen werden?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 19.11.2025 21:16
Hat jemand eine Idee welche Prekaritätsschwelle bei Bundesbeamten angenommen wird?

Den Bundesdurchschnitt? Den Wohnort? Den Dienstort?  ???

Wie ist es, wenn man als BB beispielsweise in München oder einer anderen teuren Großstadt lebt bzw. dort seinen Dienstort hat?
Meiner bescheidenen Logik nach, müsste die oberste Prekaritätsschwelle gelten. Ansonsten würde das wieder ein riesen Flickenteppuch werden, wenn dieses bei jedem einzelnen differenziert werden würde. Ich kann mich dunkel daran erinnern! Dass Swen für die Kosten der Unterkunft bei einem Bundesbeamten immer den höchsten Wert angenommen hat.

Wenn der Dienstherr in seiner Besoldung nicht bereits nach Orten differenziert hat, so muss er es hinnehmen das man den höchsten Betrag ansetzt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 21:16
Ich hoffe, mein Verstand wurde nicht verhext und ich habe das Konzept verstanden:

Für die Frage der Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (das ist die, die alle bekommen, also unabhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder) muss der Gesetzgeber folgende Rechnung aufmachen:

1.) Ermittlung des Medianeinkommens seines Zuständigkeitsbereiches
2.) Mulitplizieren mit (1,0 + 0,5 + 0,5 +0,3) * 0,8 = 1,84

nächster Schritt

3.) Berechnen des Nettoeinkommens des Beamten, der in dieser Besoldungsstufe ist, Steuerklasse 3 hat, mit allen Zuschlägen, die jedem Beamten hier zustehen (also zum Beispiel für NRW in Mietenstufe 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe
4.) Bereinigen des Einkommens des Beamten um die Beiträge zur KV und PV für 4 Personen und Kindergeld

nächster Schritt:

Vergleich der beiden Beträge

Sofern der Betrag nach Nummer 4 hinter dem nach Nummer 2 zurück steht, liegt mindestens eine Unteralimentation in dieser Größenordnung vor.

Daher ist das sogenannte Partnereinkommen an dieser Stelle sogar für den Dienstherrn kontraproduktiv, weil nur diejenigen Sonderzuschläge bekommen, deren Partner eben kein Einkommen erzielt. Ergo ist nach Nr 3 der geringere Betrag anzusetzen, was mithin dazu führt, dass die Grundbesoldung eben der Unterschied zu Nr. 4 noch größer ist und somit noch deutlicher anzuheben ist. Über diesen Weg, wenn auch etwas versteckt, hat das BVerfG dem ganzen einen Riegel vorgeschoben.

siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).


Sollte man darauf abzielen, dass bei der Berechnung nach Nr. 1 bereits der Partner herausgenommen werden muss, brauchen wir eine Änderung des Art. 33 GG und dafür eine 2/3 Mehrheit, weil die Erfassung der Familie in der Alimentationspflicht eines der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist.

Machen wir es mal anhand des Beispiels:

1.) Das Medianeinkommen liegt derzeit bei netto 2.100 EUR
2.) Das maßgebende Medianeinkommen liegt dann bei 3864 EUR

3.) Der kleinste Bundesbeamte A3, Stufe 1, bekommt mit 2 Kindern aktuell 3120,71 EUR ausgezahlt
4.) Das Kindergeld beträgt 255 EUR pro Kind, der KV Beitrag der Familie bei etwa 550 EUR EUR, ergo ist das so verstandene Einkommen bei 3080 EUR

Ergebnis: Die Unteralimentation in der Besoldungsgruppe A3 liegt bei 3864 - 3080 = 784 EUR Netto pro Monat

Somit ist die Grundalimentation in der Besoldungsgruppe A3 solange anzuheben, bis dem 4K Beamten netto mindestens 784 EUR mehr bleiben.

Für alle anderen in A3 ist die Grundbesoldung ebenfalls um diesen Betrag zu erhöhen.

Nächstes Problem: Abstandsgebot

Wenn der A3 mindestens 784 EUR mehr haben muss, muss A4 auch deutlich mehr haben

Wenn A 4 deutlich mehr haben muss, muss A 5 auch deutlich mehr haben

usw.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber das Ganze etwas abdämpfen, indem er

a) die Beihilfevorschriften ändert
b) die Famiienzuschläge anpasst, wobei es dabei Grenzen gibt, die es noch zu definieren gibt
c) die untersten Erfahrungsstufen abschafft (mit Übergangsregelungen)
d) die untersten Besoldungsstufen abschafft (verfassungsrechtlich schwierig, er kann ja nicht alle einfach so bis A 11 durchbefördern)
e) bestimmt gibt es noch was, was ich übersehe
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: InternetistNeuland am 19.11.2025 21:32
Ich finde das Urteil ist eine riesen Enttäuschung dafür, dass die Veröffentlichung mehrere Jahre gedauert hat. Es bleiben viel zu viele Fragen ungeklärt.

Wieso wurde das Partnereinkommen nicht konkretisiert?

Wieso wird immer noch von "unterster aktiver Besoldungsgruppe" gesprochen, obwohl mehrere Bundesländer schon munter Besoldungsgruppen und Stufen eingestampft haben?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Tom1234 am 19.11.2025 21:40
Ich sehe durch die neue Rechtsprechung auch eine Vereinfachung zur Bestimmung der Bedarfe ab dem dritten Kind. Diese sind doch nunmehr klar über die Werte 0.3 und 0.5 zu ermitteln. Hieraus kann zukünftig eine einheitliche Zahlung in allen Besoldungskreisen erfolgen. Mit dieser Sicht erklärt sich auch das Lob zu den Kinderzuschlägen in NRW.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 19.11.2025 21:45
Und nochmal zu der Frage, welches Medianeinkommen zu nehmen ist:

Das BVerfG wollte absichtlich jedem Beamten und jedem Gericht leicht handhabbare Beträge an die Hand geben, damit

a) der Beamte relativ einfach ausrechnen kann, ob sich für ihn der Gang vor das Gericht lohnt und
b) auch die Gerichte einfach prüfen können, ob der Beamte offensichtlich unteralimentiert ist.

Gleichzeitig will er damit ja auch ein Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Besoldungsgesetzgebers ziehen und deswegen schreibt er dazu folgendes:

Die Daten sind im Internet beispielsweise auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder allgemein verfügbar und zeigen den Median der Äquivalenzeinkommen nach Ländern

Die Medianeinkommen daher an den höchsten Beträgen zu orientieren, halte ich nicht für sachgerecht. Es ist aus meiner Sicht beim Bund der Bundesdurchschnitt zu nehmen, bei den Ländern der Durchschnitt des jeweiligen Landes.

Selbst bei dieser Betrachtung kommt man ja auf riesige Einkommensdefizite bis in A 11 hinein. Demnach müsste der kleinste Beamte das Einkommen von jemandem mit A11 erzielen.

Da kann sich jeder ausrechnen, dass wir hier über grob 8.000 bis 10.000 EUR netto pro Jahr reden. Im Prinzip für jeden, auch wenn man erstmal A 16 rausgenommen hat. Zumindest für die Vergangenheit.

Daher ist es aus meiner Sicht keine Enttäuschung. Aber warten wir mal ab, bis Swen sich geäußert hat, und uns allen den Kopf wäscht.

Ich nehme diese Summen gerne 8)

@Tom1234: Wo finde ich denn das Lob zu den Kinderzuschlägen NRW? Ich habe das einfach blind von einem Vorredner übernommen, finde dazu aber nichts ....
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 19.11.2025 21:59
Ich habe das ganze jetzt mal mit den Werten für Hessen durchgerechnet.... das kann doch so nicht stimmen  ???
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 19.11.2025 22:02
Würde man das bundesweite Medianeinkommen nehmen, dann könnte es für Bundesbeamte, die ihren Dienst in München, Frankfurt, Hamburg, Berlin oder Köln schieben, dennoch eng werden mit der tatsächlichen Distanz zur Armutsschwelle. Wer bewirbt sich dann intern noch als Zöllner am Flughafen München? Wer lässt sich ohne Widerstand dann dorthin versetzen?
Da die Beamten in gesamten Bundesgebiet versetzt werden können, sollte ein höherer Median gewählt werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Gio1995 am 19.11.2025 22:14
Servus,

ich bin erst seit heute angemeldet, da ich erst gestern auf dieses Forum gestoßen bin.
Bis vor einer Woche habe ich nichts von diesem Thema der amtsangemessen Alimentation gehört oder gelesen.

Ich bin ehrlich gesagt aus allen Wolken gefallen, insbesondere da ich viele meiner Kollegen zu dem Thema befragt habe und die allermeisten auch zum ersten Mal von der aA gehört haben.

Ich habe jetzt versucht, die vielen tollen Beiträge durchzusteigen. Großen Respekt und vielen Dank an alle, die so viel Mühe reingesteckt haben.

Den Muster Widerspruch habe ich gefunden.
Meine Frage: kann ich rückwirkend auch für andere Jahre als 2025 Widerspruch einlegen, mit der Begründung, dass ich erst jetzt von dem Thema der aA Kenntnis erlangt habe?

Vielen Dank vorab für eure Hilfe!

Grüße
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Blinkaa am 19.11.2025 22:19
Na Logo! Es verhält sich ja hier wie auch sonst im Leben.. " ich wusste von nix! Ist doch nicht mein Fehler"
Natürlich kannst du das als ein greifendes Argument vorbringen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 19.11.2025 22:20
Servus,

ich bin erst seit heute angemeldet, da ich erst gestern auf dieses Forum gestoßen bin.
Bis vor einer Woche habe ich nichts von diesem Thema der amtsangemessen Alimentation gehört oder gelesen.

Ich bin ehrlich gesagt aus allen Wolken gefallen, insbesondere da ich viele meiner Kollegen zu dem Thema befragt habe und die allermeisten auch zum ersten Mal von der aA gehört haben.

Ich habe jetzt versucht, die vielen tollen Beiträge durchzusteigen. Großen Respekt und vielen Dank an alle, die so viel Mühe reingesteckt haben.

Den Muster Widerspruch habe ich gefunden.
Meine Frage: kann ich rückwirkend auch für andere Jahre als 2025 Widerspruch einlegen, mit der Begründung, dass ich erst jetzt von dem Thema der aA Kenntnis erlangt habe?

Vielen Dank vorab für eure Hilfe!

Grüße

Beamter in welchem Rechtskreis?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 19.11.2025 22:25
Es gilt, sich in Teilen von der bisherigen Rechtsprechung zu lösen. Zeit nehmen, Urteil mehrmals lesen, Sätze markieren, die man vertiefen sollte.

Da wurden einige große Schritte gemacht:

Erweiterung des Prüfungsraumes der Normenkontrolle (!!!!!)
Bezugnahme auf EMRK hinsichtlich effektiven Rechtsschutz
Verbindung zum Streikverbot und europäischen Arbeitnehmerrechten
Betonung der Funktion und Bedeutung des Beamtentums
Komplette Neugestaltung der Bezugsgröße der Mindestbesoldung
Einführung einer neuen Fortschreibungsprüfung
Mittelbare Verletzung des internen Abstandsgebotes
Etc
Etc
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 19.11.2025 22:48
Jedem Beamten ca 700 Euro Netto knapp 1000 Euro Brutto zu zahlen, wenn auch rückwirkend nur für die paar Prozent,  die Widerspruch eingelegt haben, kann doch kein Dienstherr zahlen. Also wird es weiterhin Klimmzüge geben und es wird versucht werden, die Familienzuschläge so hoch wie möglich zu jazzen.

Gut ist allerdings dass die Spielchen mit Familienergänzungszuschläge und Anrechnung von Partnereinkommen mit diesem Urteil beerdigt wurden.

Schade ist, dass auf das Abstandsgebot nur indirekt eingegangen wurde.

Ich glaube, Swen ist etwas überrascht, dass das Verfassungsgericht die Systematik gewechselt hat, weg von dem 115% Abstandsgebot hin zu Äquivalenzeinkommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 19.11.2025 22:58
Ich glaube, Swen ist etwas überrascht, dass das Verfassungsgericht die Systematik gewechselt hat, weg von dem 115% Abstandsgebot hin zu Äquivalenzeinkommen.

Das hatte wohl niemand auf dem Schirm. Wenn ich mich richtig erinnere hatten die Sachverständigen in der gestrigen Anhörung auch noch darauf bezug genommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 19.11.2025 23:00

Gut ist allerdings dass die Spielchen mit Familienergänzungszuschläge und Anrechnung von Partnereinkommen mit diesem Urteil beerdigt wurden.


Das Partnereinkommen wurde leider nicht beerdigt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 19.11.2025 23:02

Gut ist allerdings dass die Spielchen mit Familienergänzungszuschläge und Anrechnung von Partnereinkommen mit diesem Urteil beerdigt wurden.


Das Partnereinkommen wurde leider nicht beerdigt.

Solange es nicht sachgerecht begründet wird, bleibt es ein Zombie.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: andreb am 19.11.2025 23:02
Nach meinem dafürhalten sollten es sämtliche Besoldungsrechtskreise nunmehr einsehen, dass man sich seit der Förderalismusreform in eine Sackgasse manövriert hat.

Soll das Gemurkse nun weitergehen und die Gerichte weiter belastet werden?

Man sollte sich an einen Tisch setzen und wieder eine bundeseinheitliche Besoldung forcieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 19.11.2025 23:15
Jedem Beamten ca 700 Euro Netto knapp 1000 Euro Brutto zu zahlen, wenn auch rückwirkend nur für die paar Prozent,  die Widerspruch eingelegt haben, kann doch kein Dienstherr zahlen. Also wird es weiterhin Klimmzüge geben und es wird versucht werden, die Familienzuschläge so hoch wie möglich zu jazzen.

n.

Na ja. In NRW haben als Antwort auf die negativ beschiedenen Widersprüche vielleicht 2.000 Leute geklagt.

2000x 700x 12 = kaum der Rede wert
Die restlichen seit 2020
(250.000?) Widersprüche könnten ein paar Mrd ausmachen, in den Apfel wird man wohl beissen müssen. Dennoch nur ein Bruchteil von dem, wenn man von Anfang an nicht getrickst hätte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 19.11.2025 23:31
Ich lese mal diese beiden Sätze im Zusammenhang, es ist aber nichts weiteres als eine Vermutung meinerseits:

„Keine Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - insbesondere aus dem Leistungsprinzip - ergeben.“

„Die Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungstufe, die Besoldung, gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, anders besteht.“

Ich bin noch nicht ganz eingestiegen, aber ich denke, hier liegt der Haken für die oberen Besoldungsgruppen. Es wurde eventuell schlichtweg nichts Erhebliches vorgetragen bzw. die Begründung war zu dünn.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 19.11.2025 23:36
Vielleicht ist das Partnereinkommen/Mehrverdienermodell doch Geschichte...

Das Einkommen des Beamten muss nunmehr die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Wenn nun der Dienstherr ein fiktives Partnereinkommen beim Beamten anrechnen will, muss er doch auch das Median-Einkommen um ein fiktives Partnereinkommen erhöhen. Sonst würde er doch Äpfel mit Birnen vergleichen... 

Ich bin auf Swens erste Einschätzung gespannt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 20.11.2025 00:11
Ich habe das ganze jetzt mal mit den Werten für Hessen durchgerechnet.... das kann doch so nicht stimmen  ???

Also ich kann mir auch beileibe nicht vorstellen, dass der Faktor ×2,3 auch für ledige Kinderlose gelten soll. In Thüringen wäre der Median dann 2023 bei 4.140€, A6 Stufe 2 mit 2 Kindern bekam damals 2.975€ netto. Dazu jetzt jetzt irgendwie Kindergeld und PKV, was ich beides nicht kenne, gegengerechnet ergibt maximal 3.100€ netto.

Soll jetzt die A6 um 1.000€ erhöht werden FÜR ALLE? Mit Abstandsgebot landen wir in der A15 dann bei 2.000€. Wie soll das gehen? Also ja, nicht unser Problem, aber ....
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: micha77 am 20.11.2025 00:15
Ich hoffe, mein Verstand wurde nicht verhext und ich habe das Konzept verstanden:

Für die Frage der Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (das ist die, die alle bekommen, also unabhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder) muss der Gesetzgeber folgende Rechnung aufmachen:

1.) Ermittlung des Medianeinkommens seines Zuständigkeitsbereiches
2.) Mulitplizieren mit (1,0 + 0,5 + 0,5 +0,3) * 0,8 = 1,84

Aber kann man nicht hier die 0,5 + 0,5 + 0,3 mittels Familienzuschlag heilen?
Ergo man nimmt bei Single-Haushalten den Median (angenommen von dir 2100€)*0,8 + ~250€ PKV, wäre man bei 1930€ (als Grundgehalt) - aber wird wahrscheinlich nicht gehen, dass man dann 100% als Familienzuschlag zum Grundgehalt aufschlägt, um auf 3864€ zu kommen, oder?


nächster Schritt

3.) Berechnen des Nettoeinkommens des Beamten, der in dieser Besoldungsstufe ist, Steuerklasse 3 hat, mit allen Zuschlägen, die jedem Beamten hier zustehen (also zum Beispiel für NRW in Mietenstufe 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe
4.) Bereinigen des Einkommens des Beamten um die Beiträge zur KV und PV für 4 Personen und Kindergeld

nächster Schritt:

Vergleich der beiden Beträge

Sofern der Betrag nach Nummer 4 hinter dem nach Nummer 2 zurück steht, liegt mindestens eine Unteralimentation in dieser Größenordnung vor.

Daher ist das sogenannte Partnereinkommen an dieser Stelle sogar für den Dienstherrn kontraproduktiv, weil nur diejenigen Sonderzuschläge bekommen, deren Partner eben kein Einkommen erzielt. Ergo ist nach Nr 3 der geringere Betrag anzusetzen, was mithin dazu führt, dass die Grundbesoldung eben der Unterschied zu Nr. 4 noch größer ist und somit noch deutlicher anzuheben ist. Über diesen Weg, wenn auch etwas versteckt, hat das BVerfG dem ganzen einen Riegel vorgeschoben.

siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).


Sollte man darauf abzielen, dass bei der Berechnung nach Nr. 1 bereits der Partner herausgenommen werden muss, brauchen wir eine Änderung des Art. 33 GG und dafür eine 2/3 Mehrheit, weil die Erfassung der Familie in der Alimentationspflicht eines der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist.

Machen wir es mal anhand des Beispiels:

1.) Das Medianeinkommen liegt derzeit bei netto 2.100 EUR
2.) Das maßgebende Medianeinkommen liegt dann bei 3864 EUR

3.) Der kleinste Bundesbeamte A3, Stufe 1, bekommt mit 2 Kindern aktuell 3120,71 EUR ausgezahlt
4.) Das Kindergeld beträgt 255 EUR pro Kind, der KV Beitrag der Familie bei etwa 550 EUR EUR, ergo ist das so verstandene Einkommen bei 3080 EUR

Ergebnis: Die Unteralimentation in der Besoldungsgruppe A3 liegt bei 3864 - 3080 = 784 EUR Netto pro Monat

Somit ist die Grundalimentation in der Besoldungsgruppe A3 solange anzuheben, bis dem 4K Beamten netto mindestens 784 EUR mehr bleiben.

Für alle anderen in A3 ist die Grundbesoldung ebenfalls um diesen Betrag zu erhöhen.

Nächstes Problem: Abstandsgebot

Wenn der A3 mindestens 784 EUR mehr haben muss, muss A4 auch deutlich mehr haben

Wenn A 4 deutlich mehr haben muss, muss A 5 auch deutlich mehr haben

usw.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber das Ganze etwas abdämpfen, indem er

a) die Beihilfevorschriften ändert
b) die Famiienzuschläge anpasst, wobei es dabei Grenzen gibt, die es noch zu definieren gibt
c) die untersten Erfahrungsstufen abschafft (mit Übergangsregelungen)
d) die untersten Besoldungsstufen abschafft (verfassungsrechtlich schwierig, er kann ja nicht alle einfach so bis A 11 durchbefördern)
e) bestimmt gibt es noch was, was ich übersehe
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: micha77 am 20.11.2025 00:23
Ich habe das ganze jetzt mal mit den Werten für Hessen durchgerechnet.... das kann doch so nicht stimmen  ???

Welche Zahlen/Daten hast du als Grundlage genommen, bzw wo finde ich die Daten vom Medianeinkommen nochmal?
Bzw auch die Daten vergangener Jahre?

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: micha77 am 20.11.2025 00:29
Und wie sieht es mit Widersprüchen für die vergangenen Jahre aus? Vom Dienstherrn/Land ruhend gestellt. Keine Klage bisher eingereicht/erforderlich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 20.11.2025 00:35
Jedem Beamten ca 700 Euro Netto knapp 1000 Euro Brutto zu zahlen, wenn auch rückwirkend nur für die paar Prozent,  die Widerspruch eingelegt haben, kann doch kein Dienstherr zahlen. Also wird es weiterhin Klimmzüge geben und es wird versucht werden, die Familienzuschläge so hoch wie möglich zu jazzen.

Gut ist allerdings dass die Spielchen mit Familienergänzungszuschläge und Anrechnung von Partnereinkommen mit diesem Urteil beerdigt wurden.

Schade ist, dass auf das Abstandsgebot nur indirekt eingegangen wurde.

Ich glaube, Swen ist etwas überrascht, dass das Verfassungsgericht die Systematik gewechselt hat, weg von dem 115% Abstandsgebot hin zu Äquivalenzeinkommen.

Lese ich anders. Familienbezogene Bestandteile sind durchaus denkbar aber müssen dokumentiert und begründet werden. Das schafft Spielraum und Potenzial für neuen Streit.

Ebenso lese ich nicht das Partnereinkommen gänzlich ausgeschlossen ist.

Und die Ausführungen zum Abstandsgebot verstehe ich in den Ausführungem des BverfG im Zusammenhang mit dem HD nicht. Außer der der Verweis mit den EG.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 20.11.2025 00:56
Einige haben doch auf eine Vollstreckungsanordnung gehofft. Leider gab es diese auch nicht...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 20.11.2025 02:34
Hab mal mit meinen Daten gespielt

Bundesbeamter, Bayern, Jahr 2024
A7 Stufe 8, verheiratet, 5 Kinder

Rechenbeispiele mit und ohne Abstandsgebot, vom kleinsten zum größten Abstand innerhalb A3-A7 und Stufe 1-8

 :-X

Das Bild am besten mit rechter Maustaste klicken und dann in einem neuen Tab öffnen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 20.11.2025 06:19
Aus der Randnr. 70 interpretiere ich durchaus, dass die 4-köpfige Alleinverdienerfamilie das Maß der Dinge ist.

Denn wenn man mit Partnereinkommen arbeiten würde, dann müsste es wieder eine Bedürfnisprüfung für alle jene geben, deren Partner das Partnereinkommen nicht erreichen. Ergo, es würden wieder Zuschläge gewährt, die nicht gleichheitgerecht allen Beamten gewährt würden, und diese werden laut Schluss des BVerfG bei der Beurteilung der aA nicht berücksichtigt.

Ich bin allerdings weder Jurist noch Lehrer. Was weißlich denn schon  8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 20.11.2025 06:45
Aus der Randnr. 70 interpretiere ich durchaus, dass die 4-köpfige Alleinverdienerfamilie das Maß der Dinge ist.

Denn wenn man mit Partnereinkommen arbeiten würde, dann müsste es wieder eine Bedürfnisprüfung für alle jene geben, deren Partner das Partnereinkommen nicht erreichen. Ergo, es würden wieder Zuschläge gewährt, die nicht gleichheitgerecht allen Beamten gewährt würden, und diese werden laut Schluss des BVerfG bei der Beurteilung der aA nicht berücksichtigt.

Ich bin allerdings weder Jurist noch Lehrer. Was weißlich denn schon  8)

Deshalb wird ja auch ein fiktives und kein tatsächliches Partnereinkommen angerechnet (siehe Bayern)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 20.11.2025 06:50
Servus,

ich bin erst seit heute angemeldet, da ich erst gestern auf dieses Forum gestoßen bin.
Bis vor einer Woche habe ich nichts von diesem Thema der amtsangemessen Alimentation gehört oder gelesen.

Ich bin ehrlich gesagt aus allen Wolken gefallen, insbesondere da ich viele meiner Kollegen zu dem Thema befragt habe und die allermeisten auch zum ersten Mal von der aA gehört haben.

Ich habe jetzt versucht, die vielen tollen Beiträge durchzusteigen. Großen Respekt und vielen Dank an alle, die so viel Mühe reingesteckt haben.

Den Muster Widerspruch habe ich gefunden.
Meine Frage: kann ich rückwirkend auch für andere Jahre als 2025 Widerspruch einlegen, mit der Begründung, dass ich erst jetzt von dem Thema der aA Kenntnis erlangt habe?

Vielen Dank vorab für eure Hilfe!

Grüße

Kurz und knapp: Nein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 20.11.2025 06:52
Jedem Beamten ca 700 Euro Netto knapp 1000 Euro Brutto zu zahlen, wenn auch rückwirkend nur für die paar Prozent,  die Widerspruch eingelegt haben, kann doch kein Dienstherr zahlen.

Doch. Es ist keine Frage es Wollens, sondern des Müssens.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 20.11.2025 06:53
Wenn das Partnereinkommen fiktiv ist und ausnahmslos vorausgesetzt wird, dann würde ja all jene keine aA erreichen, deren Partner das fiktive Einkommen nicht erreichen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 20.11.2025 07:05
Ich habe das ganze jetzt mal mit den Werten für Hessen durchgerechnet.... das kann doch so nicht stimmen  ???

Also ich kann mir auch beileibe nicht vorstellen, dass der Faktor ×2,3 auch für ledige Kinderlose gelten soll. In Thüringen wäre der Median dann 2023 bei 4.140€, A6 Stufe 2 mit 2 Kindern bekam damals 2.975€ netto. Dazu jetzt jetzt irgendwie Kindergeld und PKV, was ich beides nicht kenne, gegengerechnet ergibt maximal 3.100€ netto.

Soll jetzt die A6 um 1.000€ erhöht werden FÜR ALLE? Mit Abstandsgebot landen wir in der A15 dann bei 2.000€. Wie soll das gehen? Also ja, nicht unser Problem, aber ....

Das wird gehen müssen. Und wird auch passieren. Was auch passieren wird: weniger Personal, weniger Gehaltserhöhungen, weniger Beförderungen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 07:07
Ich bin noch nicht ganz eingestiegen, aber ich denke, hier liegt der Haken für die oberen Besoldungsgruppen. Es wurde eventuell schlichtweg nichts Erhebliches vorgetragen bzw. die Begründung war zu dünn.

Ich hoffe inständig, dass du Recht hast oder dass es noch irgendeinen anderen "Kniff" gibt, mit dem die Situation, so wie sie sich mir aktuell darstellt, geändert werden kann:

1.) Wird die neue Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten (Buchstabe M in der Tabelle am Ende), liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung sowie einer Gesamtbewertung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien bedarf es in diesem Fall nicht. So weit, so klar.

2.) Eine Verletzung des Abstandsgebots in höheren Besoldungsgruppen (Buchstabe A in der Tabelle), egal ob diese Verletzung in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) besteht, impliziert hingegen NICHT zwangsläufig eine verfassungswidrige Besoldung! Denn der Verstoß setzt lediglich einen der vier Parameter auf “rot”.


Mit anderen Worten: Die Besoldungsgesetzgeber müssen in den oberen Besoldungsgruppen nur die anderen drei Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) jeweils gerade so unter den entsprechenden Schwellenwerten halten (was DEUTLICH leichter zu bewerkstelligen sein dürfte als eine Einhaltung des genannten Abstandsgebots!!) und schwupps, schon ist die Besoldung laut erster Prüfungsstufe verfassungskonform. 

Und ja, es gibt auch noch eine zweite Prüfungsstufe. Aber zumindest im Urteil kommt das BVerfG ja augenscheinlich trotzdem zu der Auffassung, dass alle Besoldungen in den weißen Feldern (rechts unten in der Tabelle) verfassungskonform waren, hauptsächlich weil dort "nur" (aus meiner Sicht reden wir jedoch von einem extrem großen "nur"!!) das Abstandsgebot verletzt war.

Das kann doch wohl bitte nicht die volle Wahrheit sein!!

Paging @Swen..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 20.11.2025 07:08
Und wie sieht es mit Widersprüchen für die vergangenen Jahre aus? Vom Dienstherrn/Land ruhend gestellt. Keine Klage bisher eingereicht/erforderlich.

Welches Bundesland? Der Beschluss des BVerfG ist doch eindeutig formuliert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: JimmyCola am 20.11.2025 07:09
Hab mal mit meinen Daten gespielt

Bundesbeamter, Bayern, Jahr 2024
A7 Stufe 8, verheiratet, 5 Kinder

Rechenbeispiele mit und ohne Abstandsgebot, vom kleinsten zum größten Abstand innerhalb A3-A7 und Stufe 1-8

 :-X

Das Bild am besten mit rechter Maustaste klicken und dann in einem neuen Tab öffnen.

Schöne Berechnung.

Und wenn dann die ganze Familie in der PKV wären, würden sich die Beiträge noch weiter erhöhen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 07:21
Hab mal mit meinen Daten gespielt

Bundesbeamter, Bayern, Jahr 2024
A7 Stufe 8, verheiratet, 5 Kinder

Rechenbeispiele mit und ohne Abstandsgebot, vom kleinsten zum größten Abstand innerhalb A3-A7 und Stufe 1-8

 :-X

Das Bild am besten mit rechter Maustaste klicken und dann in einem neuen Tab öffnen.

Sehr interessant, danke fürs einstellen. Ein paar Fragen wenn ich darf:  Wo hast du den Median-Wert von Bayern bezogen? Ich habe diese "A.7" Tabelle aus dem Link des Urteils, werde da aber nicht schlau draus aus welchem Reiter der Betrag gezogen werden soll. Nimmst du Basis 1,0 und faktorisierst du dann? Die Reihenfolge ob erst 80% und dann Faktor oder umgekehrt dürfte ja egal sein oder?

LG und Vielen Dank im Voraus. Ich werde mal selbst so eine Tabelle erstellen. Wird ein wenig brauchen, da ich den Rechenweg nicht ganz verstehe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 20.11.2025 07:22
Was ich (schon länger) nicht ganz nachvollziehen kann:

Bezugsgröße ist ja (wie jetzt auch wieder im Beschluss) für die Bemessung der Mindestbesoldung die vierköpfige Familie mit dem Beamten als Alleinverdiener.

Wenn die Mindestbesoldung für die Streitjahre jedenfalls an dieser Größe (und zwar unabhängig von Ehe oder Kindern) zu ermitteln ist, müsste als Folge eine jede Grundbesoldung dazu in der Lage sein, die (bis zu) vierköpfige Familie Familie zu "ernähren".

In der Konsequenz bräuchte es dann überhaupt keine Zuschläge mehr. Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht?
Ich verstehe die Absicht hier nicht - jedenfalls, solange die Mindestbesoldung für den kinderlosen Single ebenso gelten sollte. Kann mich jemand erhellen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Der Obelix am 20.11.2025 07:22
Nach so vielen Interpretationen der letzten Seiten wird es Zeit, das der Spielführer Sven T. das Spielfeld betritt und uns erhellt......

Ich habe mir vom Beschluss auch mehr erhofft, sehe es aber positiv:

- endlich ist dieser Beschluss gefallen
- jetzt ist Platz für die Folgebeschlüsse
- Die Berechnung wird jetzt einfacher
- Einen Aufschrei der Presse habe ich nicht gelesen, das Bundesverfassungsgericht wird als Autorität wahrgenommen
- Berlin hat eine dermaßen starke Klatsche bekommen, ein Landesgesetzgeber der es schafft dass gerade einmal 5% seiner Beamten noch verfassungsgemäß besoldet werden.....

Lieber Sven, ich bin sehr gespannt auf deine Einschätzung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 20.11.2025 07:24
Wenn das Partnereinkommen fiktiv ist und ausnahmslos vorausgesetzt wird, dann würde ja all jene keine aA erreichen, deren Partner das fiktive Einkommen nicht erreichen.

Du siehst das richtig. Das war auch immer mein Argument. Manche Partner erziehlen kein Einkommen (z.B. dreijährige Elternzeit). In Bayern wird in diesen Fällen trotsdem ein fiktives Partnereinkommen angerechnet wird. Beim letzten Entwurf vom BMI war es auch so. Man spricht hier von "Typisierung".
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 20.11.2025 07:27
Wenn das Partnereinkommen fiktiv ist und ausnahmslos vorausgesetzt wird, dann würde ja all jene keine aA erreichen, deren Partner das fiktive Einkommen nicht erreichen.

Du siehst das richtig. Das war auch immer mein Argument. Manche Partner erziehlen kein Einkommen (z.B. dreijährige Elternzeit). In Bayern wird in diesen Fällen trotzdem ein fiktives Partnereinkommen angerechnet wird. Beim letzten Entwurf vom BMI war es auch so. Man spricht hier von "Typisierung".
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 07:36
Sorry, dass ich euch so zuspamme, aber ich muss meinem Rant noch etwas Auslauf geben:

1.) Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung (alle Felder mit Buchstabe M) muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.

2.) In den oberen Besoldungsgruppen kann der Gesetzgeber nach meinem Verständnis hingegen schlicht sagen “Abstandsgebot, kiss my ass!” und es wissentlich und willentlich verletzen. Er muss lediglich die anderen drei Parameter so kalibrieren, dass sie nicht auf “rot”, sondern nur auf “dunkelgelb” stehen!


P.S. Zur konkreten Berechnung des Tariflohnindex und des Nominallohnindex habe ich ebenfalls noch eine “Meinung”, aber man kann sich schließlich nicht über alles gleichzeitig aufregen..  ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: beamtenjeff am 20.11.2025 07:42
Sorry, dass ich euch so zuspamme, aber ich muss meinem Rant noch etwas Auslauf geben:

1.) Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung (alle Felder mit Buchstabe M) muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.

2.) In den oberen Besoldungsgruppen kann der Gesetzgeber nach meinem Verständnis hingegen schlicht sagen “Abstandsgebot, kiss my ass!” und es wissentlich und willentlich verletzen. Er muss lediglich die anderen drei Parameter so kalibrieren, dass sie nicht auf “rot”, sondern nur auf “dunkelgelb” stehen!


P.S. Zur konkreten Berechnung des Tariflohnindex und des Nominallohnindex habe ich ebenfalls noch eine “Meinung”, aber man kann sich schließlich nicht über alles gleichzeitig aufregen..  ;)

Aber selbstverständlich kann er das, genauso wie auch ein Beamter sagen kann "fckyou". Gerade wenn es darum geht Personalverantwortung zu übernehmen oder Aufgaben mit hoher Verantwortung, werde ich in Zukunft dann auch eher sagen "fckyou" - schiebst bitte dem Kollegen zwei Gruppierungen darunter zu, der verdient fast genauso viel wie ich. Vom Aufstieg den der/die ein oder andere dann eher auch nicht machen wird, mal ganz zu schweigen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 07:49
Sorry, dass ich euch so zuspamme, aber ich muss meinem Rant noch etwas Auslauf geben:

1.) Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung (alle Felder mit Buchstabe M) muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.

2.) In den oberen Besoldungsgruppen kann der Gesetzgeber nach meinem Verständnis hingegen schlicht sagen “Abstandsgebot, kiss my ass!” und es wissentlich und willentlich verletzen. Er muss lediglich die anderen drei Parameter so kalibrieren, dass sie nicht auf “rot”, sondern nur auf “dunkelgelb” stehen!


P.S. Zur konkreten Berechnung des Tariflohnindex und des Nominallohnindex habe ich ebenfalls noch eine “Meinung”, aber man kann sich schließlich nicht über alles gleichzeitig aufregen..  ;)

Aber selbstverständlich kann er das, genauso wie auch ein Beamter sagen kann "fckyou". Gerade wenn es darum geht Personalverantwortung zu übernehmen oder Aufgaben mit hoher Verantwortung, werde ich in Zukunft dann auch eher sagen "fckyou" - schiebst bitte dem Kollegen zwei Gruppierungen darunter zu, der verdient fast genauso viel wie ich. Vom Aufstieg den der/die ein oder andere dann eher auch nicht machen wird, mal ganz zu schweigen.

Genau so und nicht anders ist das. Von unten wird nach oben gerutscht, oben wird gespart. Alles presst sich zusammen. Oben übernimmt man nichts mehr, unten möchte man nicht mehr nach oben weil es sich nicht (ausreichend im Anreiz) lohnt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 07:51
@Glinzo:

Ich denke, Deine Berechnung ist ausgehend von einer engen Auslegung des Urteils falsch.

Schauen wir uns nochmal an, was ich eingangs geschrieben habe:

Für die Frage der Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (das ist die, die alle bekommen, also unabhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder) muss der Gesetzgeber folgende Rechnung aufmachen:

1.) Ermittlung des Medianeinkommens seines Zuständigkeitsbereiches
2.) Mulitplizieren mit (1,0 + 0,5 + 0,5 +0,3) * 0,8 = 1,84

nächster Schritt

3.) Berechnen des Nettoeinkommens des Beamten, der in dieser Besoldungsstufe ist, Steuerklasse 3 hat, mit allen Zuschlägen, die jedem Beamten hier zustehen (also zum Beispiel für NRW in Mietenstufe 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe
4.) Bereinigen des Einkommens des Beamten um die Beiträge zur KV und PV für 4 Personen und Kindergeld

nächster Schritt:

Vergleich der beiden Beträge

Sofern der Betrag nach Nummer 4 hinter dem nach Nummer 2 zurück steht, liegt mindestens eine Unteralimentation in dieser Größenordnung für diese Besoldungsgruppe vor.

So verstanden muss man bei der Berechnung einer Mindestbesoldung die Unteralimentation für jede Besoldungsgruppe differenziert betrachten.

Daher komme ich, ausgehend von meinem Beispiel, eher zu folgendem Ergebnis:

A3: Medianeinkommen: 3864 EUR; Einkommen 3080 EUR, Unterdeckung für ALLE in A3: 784 EUR netto
A4: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3137 EUR, Unterdeckung für ALLE in A4: 727 EUR netto
A5: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3157 EUR, Unterdeckung für ALLE in A 5: 707 EUR netto

[..]
A10: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3747 EUR, Unterdeckung für ALLE in A10: 117 EUR netto
A11: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 4102 EUR, keine Unterdeckung

So verstanden hilft die Berechnungsmethode, die Mindestalimentation für alle in der jeweiligen Besoldungsgruppe zu beziffern und die Verfahren für die Vergangenheit zu befrieden. Dabei gehen jedoch alle ab A11/A12 für die Vergangenheit leer aus. Deswegen wurden deren Verfassungsbeschwerden auch abgeschmettert.

Allerdings ist dadurch, dass davon 95 % der klagenden Beamten betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf das Abstandsgebot, und das Ausmaß der Unteralimentation gerade in den kleinsten Besoldungsstufen, das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Tabelle derart erschüttert, dass der Gesetzgeber die Beamtenbesoldung auf komplett neue Füße stellen muss. Er wird daher gezwungen, sich komplett neue Gedanken zu machen.

Was dabei für die Zukunft heraus kommt, bleibt demnach abzuwarten. Zukünftig wird dem Gesetzgeber jedoch nichts anderes übrig bleiben, als die Besoldung für alle  anzuheben.

So kann man das Urteil aus meiner Sicht auch interpretieren, auch wenn das Ergebnis für den höheren Dienst zu überhaupt keiner Nachzahlung führt und alle darunter auf dieses Medianeinkommen egalisiert werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 20.11.2025 07:53
Ohne das angerechnete Partnereinkommen besteht selbst in BW mit den exorbitanten Zuschlägen bis A12/4 bei der aktuellen Prekariatsschwelle von 2024 eine Unteralimentation  :o
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Badener1 am 20.11.2025 07:56
Mal nur so eine Frage am Rande, zum Verständnis. In Berlin bekommen nur die Beamten eine Nachzahlung, die geklagt haben oder zumindest formell Einspruch eingelegt haben.
Beim Bund wurde ja regelmäßig mitgeteilt, ein formeller Einspruch sei nicht nötig. Ich gehe deshalb davon aus, sollte es irgend etwas als Nachzahlung geben, dass Viele oder Alle betrifft, dann erhalten alle Betroffenen eine Nachzahlung, auch ohne bisher Einspruch eingelegt zu haben. Ist meine Rechtsauffassung korrekt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 08:03
@LehrerBW: Wenn es in einzelnen Rechtskreisen auch bei A 12 und A13 zu einer Unterdeckung gekommen sein sollte, würde auch da eine Pflicht zur Nachzahlung für diese Gruppen bestehen. Ich habe jetzt nur keine genauen Daten, um für alle Rechtskreise hier Berechnungen anzustellen. Mir ging es erstmal nur um ein Grundprinzip.

@Badener1: Das Gericht sagt dazu:

Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).

Die bisherigen Gerichtsentscheidungen unterscheiden daher diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben und denjenigen, die keinen eingelegt haben.

Diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben, haben in der Regel eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis erhalten, dass der Dienstherr ab da für die Zukunft auf weitere Widersprüche verzichtet.

Demnach interpretiere ich das so, dass ein Bundesbeamter vermutlich nicht jährlich, sondern nur einmal Widerspruch einlegen musste, und dieser so nicht nur für das jeweilige Jahr, sondern auch für alle Folgejahre gelten dürfte. Ein Vertrauen kann er jedenfalls nur dann haben, wenn er irgendein Schreiben erhalten hat, in dem sein Dienstherr für die Zukunft auf die Einlegung weiterer Widersprüche verzichtet hat.

Alle, die nie Widerspruch eingelegt haben, könnten jedoch nach meinem Verständnis tatsächlich ein solches Schreiben nie erhalten haben, somit nie einen Vertrauensschutz entwickelt haben und könnten somit leer ausgehen.

Man kann das hier schon mehrfach zitierte Rundschreiben auch so interpretieren, dass der Bund für alle diejenigen, die mal einen statthaften Widerspruch eingelegt haben, für die Zukunft auf eine haushaltsjahrnahe Geltendmachung verzichten, mithin der Beamte nicht jährlich sein Begehren wiederholen muss. Diese Rechtsauffassung wird nach meinem Verständnis durch den Passus gestärkt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tinytoon am 20.11.2025 08:06
Ich finde es erschreckend, dass die Rechtslage derart kompliziert zu durchdringen ist (siehe Diskussion hier), dass es nahezu unmöglich ist für sich selbst zu bewerten, ob man zukünftig verfassungswidrig besoldet wird oder nicht. Dieser Beschluss zwingt mich als technischer hD dazu auf Rechtsberatung zurückzugreien. Ich bin schlicht nicht in der Lage zukünftige Besoldungsgesetze auf diesen Beschluss hin zu prüfen. Wesentliche Aspekte wie die Anrechnung von Partnereinkommen lassen sich offensichtlich nur schwer bewerten.

Ich bin gespannt was hier noch an Erkenntnissen zusammenkommt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 08:12

Und ja, es gibt auch noch eine zweite Prüfungsstufe. Aber zumindest im Urteil kommt das BVerfG ja augenscheinlich trotzdem zu der Auffassung, dass alle Besoldungen in den weißen Feldern (rechts unten in der Tabelle) verfassungskonform waren, hauptsächlich weil dort "nur" (aus meiner Sicht reden wir jedoch von einem extrem großen "nur"!!) das Abstandsgebot verletzt war.

Das kann doch wohl bitte nicht die volle Wahrheit sein!!
So interpretiere ich das auch und das war auch schon vorher meine Vermutung mit dem Zusammenstampfen des Abstandsgebots.
Nirgends ist definiert wie hoch der Abstand sein muss und deswegen hatte ich auch mein Gedanken geschrieben, die unterste Besoldung wird auf ein bestimmtes Niveau gehoben und darauf aufbauend werden die anderen Besoldungsgruppen mit weniger als diesen 10% festgelegt.

Wenn man das Urteil ließt, kann man auch noch auf weitere verrückte Ideen kommen.
Partnereinkommen scheinen grundsätzlich zulässig zu sein, aber das Minimum muss der kleinste Beamte alleine erhalten haben.
Somit könnte man auf den verrückten Gedanken kommen, das mit steigenderer Besoldungsgruppe, ein steigendes (fiktives) Partnereinkommen eingeführt wird.
Ist ja dann wieder "nur" eine Parameter gerissen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: qou am 20.11.2025 08:17
Fand den Gedanken von @GeBeamter aus dem mittlerweile geschlossenen anderen Thread sehr interessant:

______
"Das Partnereinkommen kann auch aus meiner Sicht nicht vollständig verfassungswidrig sein. Sicherlich darf man auch fragen, ob ein Beamter den FZ der Stufe 1 braucht, wenn sein Partner erwerbstätig ist. Aber auch nur das. Sonst halte ich es mit Udo di Fabio: das Partnereinkommen zur Erreichung der Mindestalimentation oder auch nur zur Erreichung einer Amtsangmessenheit dürfte verfassungswidrig sein. Die neue Systematik mit dem Medianeinkommen ist dahingehend ja auch noch einmal interessant, weil dort bereits Syergien aus Partnerschaften eingespeist sind und außerdem der Weg weg führt von einer Betrachtung der Beamten als Bedarfsgemeinschaften anhand der Grundsicherung. Damit dürfte die Denkweise: ein Teil der Bedarfsgemeinschaft kommt für den amtsangemessenen Lebenswandel des Beamten mit auf, obsolet sein."
_______


Man könnte die neue Berechnung sicherlich so verstehen, dass sie bereits Synergieeffekte enthält und damit das Partnereinkommen zumindest stark reduzieren?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 20.11.2025 08:18



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 20.11.2025 08:19
Ich finde es erschreckend, dass die Rechtslage derart kompliziert zu durchdringen ist (siehe Diskussion hier), dass es nahezu unmöglich ist für sich selbst zu bewerten, ob man zukünftig verfassungswidrig besoldet wird oder nicht. Dieser Beschluss zwingt mich als technischer hD dazu auf Rechtsberatung zurückzugreien. Ich bin schlicht nicht in der Lage zukünftige Besoldungsgesetze auf diesen Beschluss hin zu prüfen. Wesentliche Aspekte wie die Anrechnung von Partnereinkommen lassen sich offensichtlich nur schwer bewerten.

Ich bin gespannt was hier noch an Erkenntnissen zusammenkommt.

Ich finde es eigentlich recht einfach...zumindest in unserem Bundesland.
(Von Ozymandias kopiert)

1 Beamter + Ehepartner + Kind über 14 + Kind unter 14
1 + 0,5 + 0,5 + 0,3 = 2.3 als Faktor zur Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens.


Formel:
2.3 * Median-Äquivalenzeinkommen Baden-Württemberg * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median)

Für 2024 ergibt dies dann eine relevante Präkariatsschwelle für den Beamten die bei 50651,52 € liegt.

A 12/4 liegt verheiratet mit 2 Kindern bei 50761.44 €...erst ab da ist er "mindestbesoldet"
Oder muss ich da noch was zuzählen und abziehen?

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: qou am 20.11.2025 08:20



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Ich verstehe es so, dass es alle Besoldungsbestandteile sind, die ungesehen der Person gezahlt werden. Sonst wäre die Formulierung eher "...unterschiedslos zustehen würden.."?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Johnsmith am 20.11.2025 08:23
Ich finde es erschreckend, dass die Rechtslage derart kompliziert zu durchdringen ist (siehe Diskussion hier), dass es nahezu unmöglich ist für sich selbst zu bewerten, ob man zukünftig verfassungswidrig besoldet wird oder nicht. Dieser Beschluss zwingt mich als technischer hD dazu auf Rechtsberatung zurückzugreien. Ich bin schlicht nicht in der Lage zukünftige Besoldungsgesetze auf diesen Beschluss hin zu prüfen. Wesentliche Aspekte wie die Anrechnung von Partnereinkommen lassen sich offensichtlich nur schwer bewerten.

Ich bin gespannt was hier noch an Erkenntnissen zusammenkommt.


Ich finde es eigentlich recht einfach...zumindest in unserem Bundesland.
(Von Ozymandias kopiert)

1 Beamter + Ehepartner + Kind über 14 + Kind unter 14
1 + 0,5 + 0,5 + 0,3 = 2.3 als Faktor zur Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens.


Formel:
2.3 * Median-Äquivalenzeinkommen Baden-Württemberg * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median)

Für 2024 ergibt dies dann eine relevante Präkariatsschwelle für den Beamten die bei 50651,52 € liegt.

A 12/4 liegt verheiratet mit 2 Kindern bei 50761.44 €...erst ab da ist er "mindestbesoldet"


Welcher Betrag ist in dieser Rechnung für die PKV angesetzt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 08:23



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Dunkelbunter am 20.11.2025 08:24
@LehrerBW: Wenn es in einzelnen Rechtskreisen auch bei A 12 und A13 zu einer Unterdeckung gekommen sein sollte, würde auch da eine Pflicht zur Nachzahlung für diese Gruppen bestehen. Ich habe jetzt nur keine genauen Daten, um für alle Rechtskreise hier Berechnungen anzustellen. Mir ging es erstmal nur um ein Grundprinzip.

@Badener1: Das Gericht sagt dazu:

Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).

Die bisherigen Gerichtsentscheidungen unterscheiden daher diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben und denjenigen, die keinen eingelegt haben.

Diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben, haben in der Regel eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis erhalten, dass der Dienstherr ab da für die Zukunft auf weitere Widersprüche verzichtet.

Demnach interpretiere ich das so, dass ein Bundesbeamter vermutlich nicht jährlich, sondern nur einmal Widerspruch einlegen musste, und dieser so nicht nur für das jeweilige Jahr, sondern auch für alle Folgejahre gelten dürfte. Ein Vertrauen kann er jedenfalls nur dann haben, wenn er irgendein Schreiben erhalten hat, in dem sein Dienstherr für die Zukunft auf die Einlegung weiterer Widersprüche verzichtet hat.

Alle, die nie Widerspruch eingelegt haben, könnten jedoch nach meinem Verständnis tatsächlich ein solches Schreiben nie erhalten haben, somit nie einen Vertrauensschutz entwickelt haben und könnten somit leer ausgehen.

Man kann das hier schon mehrfach zitierte Rundschreiben auch so interpretieren, dass der Bund für alle diejenigen, die mal einen statthaften Widerspruch eingelegt haben, für die Zukunft auf eine haushaltsjahrnahe Geltendmachung verzichten, mithin der Beamte nicht jährlich sein Begehren wiederholen muss. Diese Rechtsauffassung wird nach meinem Verständnis durch den Passus gestärkt.


Und was ist wenn der DH sagt: Das Schreiben des BMI vom 2021 interessiert micht nicht.
Ich gewähre nur Nachzahlungen an alle wo Einspruch eingelegt haben  oder geklagt haben ?
Dann sind das ggf. höchstens 5%.
Dann werden vielleicht noch maximal 5% dagegen Klagen, weil die gutgläubig, wegen dem Schreiben vom BMI, davon ausgegangen ist, dass man keinen Einspruch einlegen muss.
Also von den 200.000 Beamten bekommen dann ggf. 10% eine Nachzahlung und der Rest nimmt es hin, dass Sie einfach nur Zukünftig mehr bekommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 20.11.2025 08:26



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.

Sicher? Hab die nie bekommen :o
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 20.11.2025 08:28
Man kann es auch wie Rentenonkel machen und gleich 1.84 als Faktor nehmen, dann spart man sich einen Schritt.

Am Anfang gab es aber ein paar Probleme, den richtigen Faktor zu erwischen - wegen den verschiedenen Faktoren für die 2 Kinder. Das ist aber nun mittlerweile klar.

Insgesamt stimmt die Formel nun mit den Berechnungen des BVerfG überein.

Für die Excel-Tabelle des statistischen Bundesamt ist noch wichtig, dass dort nur ganze Zahlen angezeigt werden, die einzelnen Felder enthalten aber auch die Cent-Zahlen.

Wer die genauen Zahlen ausrechnen will, sollte daher die Formatierung ändern oder die Zahlen direkt aus den Zeilen rauskopieren.
Daher sind die bisherigen berechneten Schwellen von mir im BW-Thread um ca. maximal 10 Euro fehlerhaft. Ich werde das noch korrigieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: qou am 20.11.2025 08:30



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.

Sicher? Hab die nie bekommen :o


Alle Beamten einer Besoldungsgruppe sind gleich. Wenn eine Besoldungsgruppe irgendwelche Zuschläge nicht bekommt, dann werden sie natürlich auch nicht berücksichtigt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Johnsmith am 20.11.2025 08:32



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.

Sicher? Hab die nie bekommen :o

Strukturzulage gD/hD
115,35 € monatlich
nach Anlage 13 § 46 Buchstaben b und c LBesGBW
betrifft Besoldungsgruppen A 9 bis A 13

Ab A 14 gibts die nicht mehr…
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 08:33
@Glinzo:

Ich denke, Deine Berechnung ist ausgehend von einer engen Auslegung des Urteils falsch.

Schauen wir uns nochmal an, was ich eingangs geschrieben habe:

Für die Frage der Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (das ist die, die alle bekommen, also unabhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder) muss der Gesetzgeber folgende Rechnung aufmachen:

1.) Ermittlung des Medianeinkommens seines Zuständigkeitsbereiches
2.) Mulitplizieren mit (1,0 + 0,5 + 0,5 +0,3) * 0,8 = 1,84

nächster Schritt

3.) Berechnen des Nettoeinkommens des Beamten, der in dieser Besoldungsstufe ist, Steuerklasse 3 hat, mit allen Zuschlägen, die jedem Beamten hier zustehen (also zum Beispiel für NRW in Mietenstufe 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe
4.) Bereinigen des Einkommens des Beamten um die Beiträge zur KV und PV für 4 Personen und Kindergeld

nächster Schritt:

Vergleich der beiden Beträge

Sofern der Betrag nach Nummer 4 hinter dem nach Nummer 2 zurück steht, liegt mindestens eine Unteralimentation in dieser Größenordnung für diese Besoldungsgruppe vor.

So verstanden muss man bei der Berechnung einer Mindestbesoldung die Unteralimentation für jede Besoldungsgruppe differenziert betrachten.

Daher komme ich, ausgehend von meinem Beispiel, eher zu folgendem Ergebnis:

A3: Medianeinkommen: 3864 EUR; Einkommen 3080 EUR, Unterdeckung für ALLE in A3: 784 EUR netto
A4: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3137 EUR, Unterdeckung für ALLE in A4: 727 EUR netto
A5: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3157 EUR, Unterdeckung für ALLE in A 5: 707 EUR netto

[..]
A10: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3747 EUR, Unterdeckung für ALLE in A10: 117 EUR netto
A11: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 4102 EUR, keine Unterdeckung

So verstanden hilft die Berechnungsmethode, die Mindestalimentation für alle in der jeweiligen Besoldungsgruppe zu beziffern und die Verfahren für die Vergangenheit zu befrieden. Dabei gehen jedoch alle ab A11/A12 für die Vergangenheit leer aus. Deswegen wurden deren Verfassungsbeschwerden auch abgeschmettert.

Allerdings ist dadurch, dass davon 95 % der klagenden Beamten betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf das Abstandsgebot, und das Ausmaß der Unteralimentation gerade in den kleinsten Besoldungsstufen, das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Tabelle derart erschüttert, dass der Gesetzgeber die Beamtenbesoldung auf komplett neue Füße stellen muss. Er wird daher gezwungen, sich komplett neue Gedanken zu machen.

Was dabei für die Zukunft heraus kommt, bleibt demnach abzuwarten. Zukünftig wird dem Gesetzgeber jedoch nichts anderes übrig bleiben, als die Besoldung für alle  anzuheben.

So kann man das Urteil aus meiner Sicht auch interpretieren, auch wenn das Ergebnis für den höheren Dienst zu überhaupt keiner Nachzahlung führt und alle darunter auf dieses Medianeinkommen egalisiert werden.

Das würde also streng genommen bedeuten, dass alle bis A10 lt. diesem Beschluss dasselbe erhalten würden, weil verfassungswidrig. Alle anderen Besoldungsgruppen können in der Höhe so bleiben wie bisher, weil mehr.

ABER das Gericht hat den Hinweis gegeben das es natürlich für den DH nicht die Lösung sein kann, genau dies so umzusetzen sondern geschrieben, dass er sich nun auch weiterführende Gedanken machen muss, wie er wieder eine Wertigkeit zu den Ämtern zukünftig gestalten möchte. Und dies müsste dazu führen, das auch die Bezüge über A10, steigen (neben natürlich auch der Besoldungsgruppen bis A10 wegen der Wertigkeit).

Richtig?


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 20.11.2025 08:42



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.

Sicher? Hab die nie bekommen :o


Alle Beamten einer Besoldungsgruppe sind gleich. Wenn eine Besoldungsgruppe irgendwelche Zuschläge nicht bekommt, dann werden sie natürlich auch nicht berücksichtigt.

Was für die Variante, dass die Zuschläge nicht zählen, sprechen könnte ist, dass man jeden Beamten einer Besoldungsgruppe gleich stellt. Sprich er zählt primär erst mal als Single, kinderlos, unverheiratet. Dazu kommt als Ausgangslage die unterste Besoldungs und Erfahrungsstufe. Davon die Berechnung der Mindestalimentaion. Die einzelnen Zuschläge kommen je nach Lebenssituation on Top aber jeder hat formal erst mal die gleiche Ausgangslage für die Grundbesoldung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 20.11.2025 08:46
Schwere Kost das Urteil zum einen zum Lesen und sicher schwer zu verdauen in Berlin.

Aber nun zu meiner Anmerkung.
Auch wenn das Urteil in einigen Punkten schon sehr klar ist, was die aA angeht, so bin ich über den Zeitraum, den nun der Gesetzgeber hat, das umzusetzen, schon enttäuscht.
Mehr als 1 Jahr. Sorry, aber da hätte ich mir viel engere Daumenschrauben gewünscht.
Die GEsetzgeber in Berlin haben es ja mit Anlauf verbockt und jetzt wird denen nochmals 15 Monate Zeit gegeben ?
Dann muessen die mal den Arsch hochkriegen und Gas geben. Das kann doch wahrlich nicht so schwierig sein, ein neues verfassungsgemäßes GEsetz hinzubekommen.
Wie es aussehen muss, haben die Damen und Herren ja nun reichlich gesagt bekommen. Da sind zum einen die Urteile und zum anderen reichlich Gutachten und Stellungnahmen.

Vielleicht kann mich ja einer der Mitforisten erhellen ,warum dem Gesetzgeber so eine in meinen Augen viel zu lange Zeit eingeräumt wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 20.11.2025 08:48
Ich finde es erschreckend, dass die Rechtslage derart kompliziert zu durchdringen ist (siehe Diskussion hier), dass es nahezu unmöglich ist für sich selbst zu bewerten, ob man zukünftig verfassungswidrig besoldet wird oder nicht. Dieser Beschluss zwingt mich als technischer hD dazu auf Rechtsberatung zurückzugreien. Ich bin schlicht nicht in der Lage zukünftige Besoldungsgesetze auf diesen Beschluss hin zu prüfen. Wesentliche Aspekte wie die Anrechnung von Partnereinkommen lassen sich offensichtlich nur schwer bewerten.

Ich bin gespannt was hier noch an Erkenntnissen zusammenkommt.


Ich finde es eigentlich recht einfach...zumindest in unserem Bundesland.
(Von Ozymandias kopiert)

1 Beamter + Ehepartner + Kind über 14 + Kind unter 14
1 + 0,5 + 0,5 + 0,3 = 2.3 als Faktor zur Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens.


Formel:
2.3 * Median-Äquivalenzeinkommen Baden-Württemberg * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median)

Für 2024 ergibt dies dann eine relevante Präkariatsschwelle für den Beamten die bei 50651,52 € liegt.

A 12/4 liegt verheiratet mit 2 Kindern bei 50761.44 €...erst ab da ist er "mindestbesoldet"


Welcher Betrag ist in dieser Rechnung für die PKV angesetzt?

Der egalisiert sich mehr oder weniger durchs Kindergeld
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Johnsmith am 20.11.2025 08:51
Okay.

In Rn. 25 heißt es ja.

„Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hat Auskunft zur durchschnittlichen Höhe der Beiträge einer vierköpfigen Familie für eine die Beihilfe nach dem Berliner Beihilferecht ergänzende private Krankenversicherung erteilt.“

Diese Zahlen sind nicht öffentlich verfügbar oder?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 08:52
Richtig?

Im untersuchten Zeitraum (2008 bis 2020) galt durchweg Folgendes:

1.) In den unteren Besoldungsgruppen (teilweise bis A11) wurde die Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten.
2.) In den oberen Besoldungsgruppen wurde hingegen das Abstandsgebot mittelbar verletzt (weil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschritten wurde).

Punkt 1 muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.

Beseitigt er jedoch ausschließlich die Unterschreitung in den betroffenen unteren Besoldungsgruppen, dann ist anschließend höchstwahrscheinlich in den meisten oberen Gruppen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt (weil es eine deutliche Verringerung der Abstände zu den unteren Gruppen gab).

 
ABER: Wie bereits oben geschrieben, kann der Gesetzgeber nach meiner Auffassung gegebenenfalls trotzdem “damit durchkommen”, wenn er nämlich die anderen drei Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) in den oberen Besoldungsgruppen einhält.

Ich hoffe allerdings weiterhin, dass ich irgendetwas Gravierendes übersehen habe..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 08:57
Richtig?

Im untersuchten Zeitraum (2008 bis 2020) galt durchweg Folgendes:

1.) In den unteren Besoldungsgruppen (teilweise bis A11) wurde die Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten.
2.) In den oberen Besoldungsgruppen wurde hingegen das Abstandsgebot mittelbar verletzt (weil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschritten wurde).

Punkt 1 muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.

Beseitigt er jedoch ausschließlich die Unterschreitung in den betroffenen unteren Besoldungsgruppen, dann ist anschließend höchstwahrscheinlich in den meisten oberen Gruppen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt (weil es eine deutliche Verringerung der Abstände zu den unteren Gruppen gab).

 
ABER: Wie bereits oben geschrieben, kann der Gesetzgeber nach meiner Auffassung gegebenenfalls trotzdem “damit durchkommen”, wenn er nämlich die anderen drei Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) einhält.

Ich hoffe allerdings weiterhin, dass ich irgendetwas Gravierendes übersehen habe..

Also wenn der DH damit durchkommt, werde ich einen Antrag auf Rückernennung mit der gleichzeitigen Übertragung eines weniger Verantwortungsvollen Posten, stellen. Für 100 Euro weniger, kann ich mir ein "einfacheres" Leben machen. Sollen dann doch andere dies zukünftig machen  8).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 08:58
Richtig?

Im untersuchten Zeitraum (2008 bis 2020) galt durchweg Folgendes:

1.) In den unteren Besoldungsgruppen (teilweise bis A11) wurde die Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten.
2.) In den oberen Besoldungsgruppen wurde hingegen das Abstandsgebot mittelbar verletzt (weil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschritten wurde).

Punkt 1 muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.

Beseitigt er jedoch ausschließlich die Unterschreitung in den betroffenen unteren Besoldungsgruppen, dann ist anschließend höchstwahrscheinlich in den meisten oberen Gruppen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt (weil es eine deutliche Verringerung der Abstände zu den unteren Gruppen gab).

 
ABER: Wie bereits oben geschrieben, kann der Gesetzgeber nach meiner Auffassung gegebenenfalls trotzdem “damit durchkommen”, wenn er nämlich die anderen drei Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) in den oberen Besoldungsgruppen einhält.

Ich hoffe allerdings weiterhin, dass ich irgendetwas Gravierendes übersehen habe..

RN 89 + 90

"Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem
das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums
(vgl. BVerfGE 145, 304 <328 Rn. 74 f.>; 150, 169 <183 f. Rn. 34>; 155, 1 <23 Rn. 45>)
zugrunde liegt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abge-
stufte Besoldung. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit
der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einherge-
hen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade
auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64
<117 Rn. 109>; 140, 240 <284 Rn. 88>; 155, 1 <22 Rn. 42>). Das Ergebnis des systeminter-
nen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben,
dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt (vgl. BVer-
fGE 155, 1 <23 Rn. 44>).
(a) Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge
unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer
deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden
Besoldungsgruppen kommt (unmittelbarer Verstoß). Diese Schwelle ist nicht erst dann
überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf
Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286
Rn. 92>; 155, 1 <23 Rn. 45>). Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Er-
stellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maß-
geblich."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 09:02

siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Ich denke, hier hat das BVerfG Bezug genommen auf die unterschiedliche Höhe der Familienzuschläge in NRW und anderswo, wo die Familenzuschläge nach Wohnort differenziert sind. Gemeint ist jedoch nach meinem Verständnis der Betrag, den ein verheirateter Beamter mit 2 Kindern und Steuerklasse 3 in der Besoldungsgruppe mindestens erhält, also der allerkleinste 4 K Beamte dieser Besoldungsgruppe ohne jedwede Sonderlocken wie Zulagen für bestimmte Berufsgruppen.

@Rheini: Das BVerfG hat im Prinzip eine Mindestbesoldung eingeführt für alle Beamten und einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eben diese Mindestbesoldung entwickelt. Mithin können alle Beamten, die weniger bekommen, genau diese Differenz vor Gericht einklagen.

Da jedoch bis zu A 11 oder teilweise wohl sogar A 12 die Beamten weniger als diese Mindestbesoldung bekommen, spiegelt die Tabelle das Leistungsprinzip nicht wieder, ist demnach, vorsichtig formuliert, Kernschrott.

Der Gesetzgeber muss daher was neues entwickeln. Dabei muss er folgendes beachten:

Der Ausgangspunkt der neuen Tabelle muss der kleinste 4 K Beamte sein, den es in dem Rechtskreis gibt. Der muss zukünftig mindestens die Mindestbesoldung bekommen.

Alle anderen müssen bezogen auf Ihre Leistung und wegen dem Abstandsgebot mehr bekommen. Dabei muss der Gesetzgeber sich neu Gedanken darüber machen, welche Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sachgerecht sind, welche Erfahrungsstufen sachgerecht sind, ob er die Familienangehörigen vielleicht zu 100 % in die Beihilfe aufnehmen will, ob er die Familienzuschläge neu denken will (wobei er da auch Grenzen hat) usw.

Somit ist aus meiner Sicht gestern die ganze A Tabelle gestorben und wir werden irgendwas neues bekommen.

Genau wie seinerzeit der BAT durch den TVÖD abgelöst wurde, wird auch jetzt irgendwas ganz neues kommen müssen, über das wir uns neu unterhalten müssen.

Das Partnereinkommen sehe ich dabei weiterhin nicht als Problem an, solange der Art. 33 Abs. 5 GG nicht verändert wird.

Durch die Mindestbesoldung gibt es jetzt einen Mindeststandard, den jeder Beamte zu erhalten hat. Durch das Leistungsprinzip muss mehr Leistung sich auch durch mehr Geld ausdrücken. Wenn man dann das wiederum mit einem fiktiven Partnereinkommen verrechnen würde, würde man die Bedeutung der Besoldung aus dem Blick verlieren.

Hierzu schreibt das BVerfG daher:

Durch den Bezug zur Grundsicherung wird nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas qualitativ anderes ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Diesen Unterschied muss die Bemessung des Beamtengehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>). Während die Grundsicherung an die Bedürftigkeit der konkreten Person anknüpft und auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <223>; 163, 254 <277 Rn. 53> – Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht; 170, 52 <68 Rn. 37> – BAföG), steht die Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und ist nach der Bedeutung des (statusrechtlichen) Amtes zu bemessen. Dieser qualitative Unterschied droht durch eine Verknüpfung der Mindestbesoldung mit der Grundsicherung schon im Ansatz verwischt zu werden.

Und das deckt sich mit Swens Aussagen, die Dienstherren haben unser aller Verstand verhext und wir stehen im Nebel.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tinytoon am 20.11.2025 09:02
Ich finde es erschreckend, dass die Rechtslage derart kompliziert zu durchdringen ist (siehe Diskussion hier), dass es nahezu unmöglich ist für sich selbst zu bewerten, ob man zukünftig verfassungswidrig besoldet wird oder nicht. Dieser Beschluss zwingt mich als technischer hD dazu auf Rechtsberatung zurückzugreien. Ich bin schlicht nicht in der Lage zukünftige Besoldungsgesetze auf diesen Beschluss hin zu prüfen. Wesentliche Aspekte wie die Anrechnung von Partnereinkommen lassen sich offensichtlich nur schwer bewerten.

Ich bin gespannt was hier noch an Erkenntnissen zusammenkommt.

Ich finde es eigentlich recht einfach...zumindest in unserem Bundesland.
(Von Ozymandias kopiert)

1 Beamter + Ehepartner + Kind über 14 + Kind unter 14
1 + 0,5 + 0,5 + 0,3 = 2.3 als Faktor zur Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens.


Formel:
2.3 * Median-Äquivalenzeinkommen Baden-Württemberg * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median)

Für 2024 ergibt dies dann eine relevante Präkariatsschwelle für den Beamten die bei 50651,52 € liegt.

A 12/4 liegt verheiratet mit 2 Kindern bei 50761.44 €...erst ab da ist er "mindestbesoldet"
Oder muss ich da noch was zuzählen und abziehen?

Das klärt doch aber nicht gänzlich wie in Bezug auf ein Abstandsgebot sowie ein mögliche Anrechnung von Partnerschaftseinkommen in der Zukunft verfahren werden könnte. Oder hast Du dazu eine abschließende Erklärung? Ich beziehe mich auf den Bund.

Was Rentenonkel schreibt scheint plausibel. Die Mindestalimentation ist klar geregelt. Für alles weitere müssen sich die Gesetzgeer nun was neues überlegen. Hier kann vieles passieren, da es im Gestaltungsspielraum liegt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 09:08
RN 89 + 90

Nochmal: Im Jahr 2020 war das Abstandsgebot in den Besoldungsgruppen A14, A15 und A16 eindeutig verletzt.

Trotzdem waren die jeweiligen Besoldungen laut BVerfG verfassungskonform!

Und zwar schlicht, weil die anderen drei Parameter, die aus meiner Sicht im Vergleich zum Abstandsgebot jedoch absolut pille-palle sind, erfüllt waren..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 09:08

siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Ich denke, hier hat das BVerfG Bezug genommen auf die unterschiedliche Höhe der Familienzuschläge in NRW und anderswo, wo die Familenzuschläge nach Wohnort differenziert sind. Gemeint ist jedoch nach meinem Verständnis der Betrag, den ein verheirateter Beamter mit 2 Kindern und Steuerklasse 3 in der Besoldungsgruppe mindestens erhält, also der allerkleinste 4 K Beamte dieser Besoldungsgruppe ohne jedwede Sonderlocken wie Zulagen für bestimmte Berufsgruppen.

@Rheini: Das BVerfG hat im Prinzip eine Mindestbesoldung eingeführt für alle Beamten und einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eben diese Mindestbesoldung entwickelt. Mithin können alle Beamten, die weniger bekommen, genau diese Differenz vor Gericht einklagen.

Da jedoch bis zu A 11 oder teilweise wohl sogar A 12 die Beamten weniger als diese Mindestbesoldung bekommen, spiegelt die Tabelle das Leistungsprinzip nicht wieder, ist demnach, vorsichtig formuliert, Kernschrott.

Der Gesetzgeber muss daher was neues entwickeln. Dabei muss er folgendes beachten:

Der Ausgangspunkt der neuen Tabelle muss der kleinste 4 K Beamte sein, den es in dem Rechtskreis gibt. Der muss zukünftig mindestens die Mindestbesoldung bekommen.

Alle anderen müssen bezogen auf Ihre Leistung und wegen dem Abstandsgebot mehr bekommen. Dabei muss der Gesetzgeber sich neu Gedanken darüber machen, welche Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sachgerecht sind, welche Erfahrungsstufen sachgerecht sind, ob er die Familienangehörigen vielleicht zu 100 % in die Beihilfe aufnehmen will, ob er die Familienzuschläge neu denken will (wobei er da auch Grenzen hat) usw.

Somit ist aus meiner Sicht gestern die ganze A Tabelle gestorben und wir werden irgendwas neues bekommen.

Genau wie seinerzeit der BAT durch den TVÖD abgelöst wurde, wird auch jetzt irgendwas ganz neues kommen müssen, über das wir uns neu unterhalten müssen.

Das Partnereinkommen sehe ich dabei weiterhin nicht als Problem an, solange der Art. 33 Abs. 5 GG nicht verändert wird.

Durch die Mindestbesoldung gibt es jetzt einen Mindeststandard, den jeder Beamte zu erhalten hat. Durch das Leistungsprinzip muss mehr Leistung sich auch durch mehr Geld ausdrücken. Wenn man dann das wiederum mit einem fiktiven Partnereinkommen verrechnen würde, würde man die Bedeutung der Besoldung aus dem Blick verlieren.

Hierzu schreibt das BVerfG daher:

Durch den Bezug zur Grundsicherung wird nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas qualitativ anderes ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Diesen Unterschied muss die Bemessung des Beamtengehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>). Während die Grundsicherung an die Bedürftigkeit der konkreten Person anknüpft und auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <223>; 163, 254 <277 Rn. 53> – Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht; 170, 52 <68 Rn. 37> – BAföG), steht die Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und ist nach der Bedeutung des (statusrechtlichen) Amtes zu bemessen. Dieser qualitative Unterschied droht durch eine Verknüpfung der Mindestbesoldung mit der Grundsicherung schon im Ansatz verwischt zu werden.

Und das deckt sich mit Swens Aussagen, die Dienstherren haben unser aller Verstand verhext und wir stehen im Nebel.

Danke für deine Ausführungen. Dann habe ich das "mindestens für mich", richtig verstanden und nun warte ich gespannt auf die "Lösung" meines DH. Leider hat Berlin ja bis zum 31.03.2027 Zeit bekommen und die bereits gepostete Aussage des DH Berlin "schnellstmöglich" was zu liefern heißt ja nicht, dass "schnellstmöglich" aus seiner Sicht nicht der 31.03.2027 ist.

Das heisst allerdings auch für meinen DH, dass für Ihn der früheste Zeitpunkt wo er was liefern muss, weil er ja noch nicht mal einen Beschluss kassiert hat, wahrscheinlich nicht vor dem 31.03.2027 sein wird.

Und falls der DH wie durch BVerfGBeliever befürchtet agiert, habe ich die Möglichkeit der Rückernennung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 20.11.2025 09:08
Heißt das Urteil, dass die Berücksichtigung der Mietstufen vom Tisch sind auch bei der Alimentation ab dem 3. Kind?
Muss der Entwurf des Bundes jetzt noch einmal komplett überarbeitet werden? Die Anpassung an die tarifliche Besoldungserhöhung braucht doch auch noch ein Gesetz.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Gruenhorn am 20.11.2025 09:12
@Glinzo:

Ich denke, Deine Berechnung ist ausgehend von einer engen Auslegung des Urteils falsch.

Schauen wir uns nochmal an, was ich eingangs geschrieben habe:

Für die Frage der Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (das ist die, die alle bekommen, also unabhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder) muss der Gesetzgeber folgende Rechnung aufmachen:

1.) Ermittlung des Medianeinkommens seines Zuständigkeitsbereiches
2.) Mulitplizieren mit (1,0 + 0,5 + 0,5 +0,3) * 0,8 = 1,84

nächster Schritt

3.) Berechnen des Nettoeinkommens des Beamten, der in dieser Besoldungsstufe ist, Steuerklasse 3 hat, mit allen Zuschlägen, die jedem Beamten hier zustehen (also zum Beispiel für NRW in Mietenstufe 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe
4.) Bereinigen des Einkommens des Beamten um die Beiträge zur KV und PV für 4 Personen und Kindergeld

nächster Schritt:

Vergleich der beiden Beträge

Sofern der Betrag nach Nummer 4 hinter dem nach Nummer 2 zurück steht, liegt mindestens eine Unteralimentation in dieser Größenordnung für diese Besoldungsgruppe vor.

So verstanden muss man bei der Berechnung einer Mindestbesoldung die Unteralimentation für jede Besoldungsgruppe differenziert betrachten.

Daher komme ich, ausgehend von meinem Beispiel, eher zu folgendem Ergebnis:

A3: Medianeinkommen: 3864 EUR; Einkommen 3080 EUR, Unterdeckung für ALLE in A3: 784 EUR netto
A4: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3137 EUR, Unterdeckung für ALLE in A4: 727 EUR netto
A5: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3157 EUR, Unterdeckung für ALLE in A 5: 707 EUR netto

[..]
A10: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3747 EUR, Unterdeckung für ALLE in A10: 117 EUR netto
A11: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 4102 EUR, keine Unterdeckung

So verstanden hilft die Berechnungsmethode, die Mindestalimentation für alle in der jeweiligen Besoldungsgruppe zu beziffern und die Verfahren für die Vergangenheit zu befrieden. Dabei gehen jedoch alle ab A11/A12 für die Vergangenheit leer aus. Deswegen wurden deren Verfassungsbeschwerden auch abgeschmettert.

Allerdings ist dadurch, dass davon 95 % der klagenden Beamten betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf das Abstandsgebot, und das Ausmaß der Unteralimentation gerade in den kleinsten Besoldungsstufen, das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Tabelle derart erschüttert, dass der Gesetzgeber die Beamtenbesoldung auf komplett neue Füße stellen muss. Er wird daher gezwungen, sich komplett neue Gedanken zu machen.

Was dabei für die Zukunft heraus kommt, bleibt demnach abzuwarten. Zukünftig wird dem Gesetzgeber jedoch nichts anderes übrig bleiben, als die Besoldung für alle  anzuheben.

So kann man das Urteil aus meiner Sicht auch interpretieren, auch wenn das Ergebnis für den höheren Dienst zu überhaupt keiner Nachzahlung führt und alle darunter auf dieses Medianeinkommen egalisiert werden.
Bei deinem ersten Stein Anteil zur Berechnung gehe ich mit.
Die Schlussfolgerung, dass die höheren Besoldungsgruppen leer ausgehen würde ich bezweifeln.  Die Prüfung des Abstandsgebots muss zum einen als Indikator für die Prüfung des Status quo verwendet werden. Wenn nur aber für die Nachzahlung die selbe Methodik angewendet wird, muss hier für diese neuen Werte doch genauso das Abstandsgebots betrachteten werden. Wenn also ae nur auf Äquivalenz Niveau 80% anghoben würden, wäre das Resultat eine Einheitsbesoldung bis A11. Die Berechnung der Fehlbeträge muss also schon die Abstände zumindest in gewissen Grenzen waren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 09:19
Ich denke schon aus rein praktischen Gründen, kann es keine Einheitsbesoldung bis A11 und eine sehr geringe Wertigkeit nach oben, geben. Wie bereits mehrfach geschrieben, gibt es die Möglichkeit der "Rückernennung". Wenn der DH (Verfassungsrechtliche Schranken jetzt mal ausgeblendet) diese Einheitsbesoldung einführen würde, würden alle bis A10 dies machen. Da eine Rückernennung nicht begrenzt ist, sogar alle evtl. bis A6 zurück. Ende vom Lied wäre es, dass der DH auf einmal ganz viele Beamte für einfache Aufgaben hat und erst wieder Beamte für schwierigere Fälle, ab frühestens A14 (A11 - A13 rechnen sich aus, ob es nicht mit wenig weniger, dafür viel Verantwortung weniger, sich nicht auch leben lässt).

Das ist evtl. erstmal lt. Beschluss möglich, aber in meinen Augen realitätsfern.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schlüüü am 20.11.2025 09:22
RdNr 115
Bei diesem Punkt sehe ich es ähnlich für den Bund.
In den vorherigen Gesetzen als auch in den zwei Entwürfen wurde die Mindestbesoldung mit der Bezugsgröße 4K errechnet.
Soweit kann das Partnereinkommen nicht rückwirkend mit einbezogen werden. Ob es für die Zukunft begründbar ist wird sich dann zeigen müssen.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 20.11.2025 09:28
Ich verstehe nicht, wie das Anstandsgebot einzuhalten ist und bei Unterschreitung der 10 Prozent evident rechtswidrig ist und hier die unteren Besoldungsgruppen in Berlin unteralimentiert sind und dies bei entsprechender Anhebung nicht zu einer Verletzung des Anstandsgebots führen kann. Zudem erscheint mir die rückwirkende Abkehr von dem Einzelverdiener Modell nicht rechtmäßig zu sein. Das ist nE die Aussage des BVerfG: das Doppelverdienermodell kann nicht für rückwirkende Jahre zugrundegelegt werden, wenn das Besoldungssystem erkennbar als Alumentationsprinzip auf den Einzelverdiener abstellt.

Ich Frage mich nach den Auswirkungen auf den Entwurf des Bundes. Überall könnte man lesen, dass da etwas zeitnah kommt. Aber das rückwirkende Doppelverdienermodell oder auch die Mietstufen sind wahrscheinlich nicht mehr sinnvoll bzw vertretbar?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: RArnold am 20.11.2025 09:30
Heißt das Urteil, dass die Berücksichtigung der Mietstufen vom Tisch sind auch bei der Alimentation ab dem 3. Kind?
Muss der Entwurf des Bundes jetzt noch einmal komplett überarbeitet werden? Die Anpassung an die tarifliche Besoldungserhöhung braucht doch auch noch ein Gesetz.

Die Tariferhöhung wurde bisher einfach immer nur auf Beamte übertragen, "der einfache Weg".
Es ist möglich, dass wir in Zukunft eine "einfach" zu berechnende Besoldungserhöhung jedes Jahr bekommen. So wie die Renten jedes Jahr an die allgemeine Lohnerhöhung angepasst werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 09:31
RN 89 + 90

Nochmal: Im Jahr 2020 war das Abstandsgebot in den Besoldungsgruppen A14, A15 und A16 eindeutig verletzt.

Trotzdem waren die jeweiligen Besoldungen laut BVerfG verfassungskonform!

Und zwar schlicht, weil die anderen drei Parameter, die aus meiner Sicht im Vergleich zum Abstandsgebot jedoch absolut pille-palle sind, erfüllt waren..

Das BVerfG sagt dazu folgendes:

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch unmittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot vorliegen. Denn solche Verstöße würden sich in der wertenden Betrachtung angesichts der deutlichen Verletzung des Gebots der Mindestbesoldung nicht wesentlich auswirken, zumal die gegenwärtigen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen angesichts der gebotenen Erhöhung der Grundgehaltssätze in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen ohnehin überholt sein dürften

und weiter

Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden. Einer wertenden Betrachtung bedarf es nur für diejenigen Besoldungsgruppen und Jahre, bei denen nicht bereits eine Unterschreitung der Mindestbesoldung festgestellt worden ist. Dies trifft auf die genannten Besoldungsgruppen und Jahre zu; es liegt jeweils nur eine (einzige) Parameterverletzung in Gestalt eines mittelbaren Verstoßes gegen das Abstandsgebot vor.

Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen. Hinzu kommen weitere Umstände: Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen. Auf dem Gebiet der Versorgung wirkt zwar die Kürzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), die in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. BVerfGE 114, 258), laufend fort, und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge erfordert – gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung – eine Prüfung, ob eine weitere Aufzehrung zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <303 Rn. 134>). Hier wirkt sich aber aus, dass keiner der volkswirtschaftlich relevanten Parameter erfüllt ist und daher (noch) Überwiegendes dafür spricht, dass die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst wurde, sodass den betroffenen Besoldungsgruppen gewisse finanzielle Mittel zur Unterstützung ihrer Altersvorsorge zur Verfügung gestanden haben dürften. Auch die Allgemeinheit steht vor der Herausforderung, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen die steigenden Kosten des demographischen Wandels zu bewältigen.


Das lässt für mich den Schluss zu, dass man bei den höheren Besoldungsgruppen für die Betrachtung der Vergangenheit nicht nur die Frage zur Mindestalimentation in den Blick nehmen muss, sondern schauen muss, ob zusätzlich zum Abstandsgebot, die zweifelsohne verletzt sein dürfte, weitere Parameter erfüllt sind, um eine Unteralimentation annehmen zu können. Die weiteren Parameter sind

a) Vergleich zum Tariflohnindex,
b) Vergleich zum Nominallohnindex,
c) Vergleich zum Verbraucherpreisindex

Nur wenn noch mindestens ein weiterer Parameter des kleinsten 4 K Beamten dieser Besoldungsgruppe erfüllt ist, ist demnach Art. 33 Abs. 5 verletzt und alle Beamten dieser Besoldungsgruppe sind unteralimentiert.

Dazu gibt es unter Randnummer 159 eine schöne Tabelle, die ich aber aufgrund mangelndem technischen Verständnis hier nicht einfügen kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Zerot am 20.11.2025 09:34
Gibt es hier zufällig einen Juristen im Finanzministerium der Länder z.B. B-W, Bayern, S-H usw.

Wie würde das praktisch laufen, hier sind eine Menge schlauer Leute, und wir kommen bei jedem lesen des Urteils zu einer anderen Auslegung.

Wenn die entsprechenden Juristen nicht genau wissen, wie das Bundesverfassungsgericht eine Randnummer auslegt. Greift man da zum hören und fragt nach?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 20.11.2025 09:39
RN 89 + 90

Nochmal: Im Jahr 2020 war das Abstandsgebot in den Besoldungsgruppen A14, A15 und A16 eindeutig verletzt.

Trotzdem waren die jeweiligen Besoldungen laut BVerfG verfassungskonform!

Und zwar schlicht, weil die anderen drei Parameter, die aus meiner Sicht im Vergleich zum Abstandsgebot jedoch absolut pille-palle sind, erfüllt waren..

Und so erklärt sich dann auch, warum mit diesen merkwürdigen Parametern agiert wird. Der Dienstherr kann dadurch - wenn er es nur geschickt genug anstellt - trotz verfassungswidrigen Agierens bzgl. einzelner Aspekte seines gesetzgeberischen Tuns - am Ende mit einem verfassungskonformen Gesetz aus dem Ring gehen...

Oder um es mit Udo Lindenberg zu sagen:

Ja, der Rahmen war schon fertig
und der Rahmen war nicht schlecht
Jetzt muss nur noch der Mensch reinpassen
und den biegen wir uns schon zurecht

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 09:43

Die Tariferhöhung wurde bisher einfach immer nur auf Beamte übertragen, "der einfache Weg".
Es ist möglich, dass wir in Zukunft eine "einfach" zu berechnende Besoldungserhöhung jedes Jahr bekommen. So wie die Renten jedes Jahr an die allgemeine Lohnerhöhung angepasst werden.
Vermutlich ja, weil der Besoldungsgesetzgeber gemäß des neuen Urteils jedes Jahr neu berechnen (belegen) muss, wie er die aA gewährleistet. Wie es bei den Renten auch schon seit Ewigkeiten gemacht wird. Die Höhe der Tarifabschlüsse fließt ja mittelbar in diese Berechnung mit ein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 09:47
RN 89 + 90

Nochmal: Im Jahr 2020 war das Abstandsgebot in den Besoldungsgruppen A14, A15 und A16 eindeutig verletzt.

Trotzdem waren die jeweiligen Besoldungen laut BVerfG verfassungskonform!

Und zwar schlicht, weil die anderen drei Parameter, die aus meiner Sicht im Vergleich zum Abstandsgebot jedoch absolut pille-palle sind, erfüllt waren..

Das BVerfG sagt dazu folgendes:

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch unmittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot vorliegen. Denn solche Verstöße würden sich in der wertenden Betrachtung angesichts der deutlichen Verletzung des Gebots der Mindestbesoldung nicht wesentlich auswirken, zumal die gegenwärtigen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen angesichts der gebotenen Erhöhung der Grundgehaltssätze in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen ohnehin überholt sein dürften

und weiter

Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden. Einer wertenden Betrachtung bedarf es nur für diejenigen Besoldungsgruppen und Jahre, bei denen nicht bereits eine Unterschreitung der Mindestbesoldung festgestellt worden ist. Dies trifft auf die genannten Besoldungsgruppen und Jahre zu; es liegt jeweils nur eine (einzige) Parameterverletzung in Gestalt eines mittelbaren Verstoßes gegen das Abstandsgebot vor.

Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen. Hinzu kommen weitere Umstände: Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen. Auf dem Gebiet der Versorgung wirkt zwar die Kürzung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), die in der Vergangenheit isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. BVerfGE 114, 258), laufend fort, und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge erfordert – gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung – eine Prüfung, ob eine weitere Aufzehrung zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <303 Rn. 134>). Hier wirkt sich aber aus, dass keiner der volkswirtschaftlich relevanten Parameter erfüllt ist und daher (noch) Überwiegendes dafür spricht, dass die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst wurde, sodass den betroffenen Besoldungsgruppen gewisse finanzielle Mittel zur Unterstützung ihrer Altersvorsorge zur Verfügung gestanden haben dürften. Auch die Allgemeinheit steht vor der Herausforderung, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen die steigenden Kosten des demographischen Wandels zu bewältigen.


Das lässt für mich den Schluss zu, dass man bei den höheren Besoldungsgruppen für die Betrachtung der Vergangenheit nicht nur die Frage zur Mindestalimentation in den Blick nehmen muss, sondern schauen muss, ob zusätzlich zum Abstandsgebot, die zweifelsohne verletzt sein dürfte, weitere Parameter erfüllt sind, um eine Unteralimentation annehmen zu können. Die weiteren Parameter sind

a) Vergleich zum Tariflohnindex,
b) Vergleich zum Nominallohnindex,
c) Vergleich zum Verbraucherpreisindex

Nur wenn noch mindestens ein weiterer Parameter des kleinsten 4 K Beamten dieser Besoldungsgruppe erfüllt ist, ist demnach Art. 33 Abs. 5 verletzt und alle Beamten dieser Besoldungsgruppe sind unteralimentiert.

Dazu gibt es unter Randnummer 159 eine schöne Tabelle, die ich aber aufgrund mangelndem technischen Verständnis hier nicht einfügen kann.

Moment, die erste Stufe führt zu einer ""Vermutung" einer Verfassungswidrigkeit oder Verfassungsmäßigkeit.
Diese kann erhärtet oder widerlegt werden.

Insoweit hätte die Besoldung in diesen Gruppen ebenfalls verfassungswidrig sein können, hierzu hätte jedoch die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit nach Prüfung der ersten Stufe widerlegt werden müssen. Ich gehe davon aus, dass aufgrund der Änderung der Rechtsprechung, wir haben uns alle auf die 115% versteift, hierzu schlichtweg nichts vorgetragen wurde.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 20.11.2025 09:47
[

Und so erklärt sich dann auch, warum mit diesen merkwürdigen Parametern agiert wird. Der Dienstherr kann dadurch - wenn er es nur geschickt genug anstellt - trotz verfassungswidrigen Agierens bzgl. einzelner Aspekte seines gesetzgeberischen Tuns - am Ende mit einem verfassungskonformen Gesetz aus dem Ring gehen...


Und genau das wird mMn nicht funktionieren. Das BVerfG geht in seinem Beschluss davon aus, dass die DH das Urteil seriös umsetzen. Sofern jetzt Taschenspielertricks angewendet werden, würde das BVerfG sicherlich weiter präzisieren und den Handlungsspielraum noch mehr eingrenzen.
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: despaired am 20.11.2025 09:50
(.....)
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.

Hierzu - man könnte natürlich die Pensionierungswelle nutzen, um perspektivisch diverse Planstellen neu zu evaluieren (u.a. wegen Automatisierung, technischer Änderung, KI etc.) und diese natürlich auch dem mD als Aufgabe geben - aber sowas traut sich vermutlich wieder mal keiner.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: emdy am 20.11.2025 09:53
Im Grunde kann die niedrigste Besoldungsgruppe als Single jetzt mit 1.840€ netto nach Hause geschickt werden. Ich weiß nicht, wie man davon 2025 in Deutschland menschenwürdig leben soll. 1000€ Warmmiete, 350€ PKV und der Rest liegt dann ziemlich genau auf dem Niveau des Regelsatzes...

Wenn ich den Faktor A3 / A13 anlege komme ich bei 3.919€ raus. Also 700€ weniger als jetzt. Das ist wirklich ein ganz großer Wurf.

Natürlich ist der Prüfkatalog nicht ganz so einfach aber das BMI wird sicherlich nicht nach "weiteren alimentationsrelevanten Kriterien" suchen. Nein, die können sich im Grunde jetzt jede Anpassung erstmal sparen...

Das Thema ist für mich echt tot.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 09:53
Und genau das wird mMn nicht funktionieren. Das BVerfG geht in seinem Beschluss davon aus, dass die DH das Urteil seriös umsetzen. Sofern jetzt Taschenspielertricks angewendet werden, würde das BVerfG sicherlich weiter präzisieren und den Handlungsspielraum noch mehr eingrenzen.
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.
Kann ich für hiesigen Bereich absolut nicht bestätigen. Im Gegenteil, es gibt einen ernormen Beförderungsstau in A 12 und A 13 trotz entsprechend bewerteter Funktion - Standzeiten von bis zu 10 Jahren sind keine Seltenheit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 09:56
Man wird davon ausgehen müssen, dass das BVerfG die Länder im Blick hatte. Hier ergibt sich eine hohe Belastung durch große Personalkörper im Lehrbereich (Grundschullehramt bereits A13 und Gymnasial A14). Hierzu bezeichnet es die A-Besoldung zutreffend als "zu heterogen", um z.B. einen Vergleich zur Privatwirtschaft zu ziehen. Das trifft natürlich vor allem die Juristen, wenn das BVerfG R-, B- und W-Besoldung dabei ausklammert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 20.11.2025 10:00
Kann ich für hiesigen Bereich absolut nicht bestätigen. Im Gegenteil, es gibt einen ernormen Beförderungsstau in A 12 und A 13 trotz entsprechender Planstellen - Standzeiten von bis zu 10 Jahren sind keine Seltenheit.

Wenn es die Planstellen im Haushalt gibt, gibt es auch die Mittel. Oder sind das gebündelte Stellen A9 bis A13?
Aber ändert im Kern nichts an der Aussage. Braucht es für die Tätigkeiten tatsächlich diese Dotierung? Aus meiner Erfahrung: idR nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 10:01
Wenn es die Planstellen im Haushalt gibt, gibt es auch die Mittel. Oder sind das gebündelte Stellen A9 bis A13?
Aber ändert im Kern nichts an der Aussage. Braucht es für die Tätigkeiten tatsächlich diese Dotierung? Aus meiner Erfahrung: idR nicht.
Ich habe das korrigiert. Gemeint war natürlich nicht die Planstelle sondern die Funktion (Titel ohne Mittel   ;D)

A 12/13 heißt automatisch Führungsverantwortung in der mittleren Ebene (Dienststellenleitung oder Vertretung), also teilweise dreistellige Mitarbeiterzahl. Wir sind uns wohl einig, dass wir da nicht von A 9 - A 11 reden müssen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 20.11.2025 10:02
[

Und so erklärt sich dann auch, warum mit diesen merkwürdigen Parametern agiert wird. Der Dienstherr kann dadurch - wenn er es nur geschickt genug anstellt - trotz verfassungswidrigen Agierens bzgl. einzelner Aspekte seines gesetzgeberischen Tuns - am Ende mit einem verfassungskonformen Gesetz aus dem Ring gehen...


Und genau das wird mMn nicht funktionieren. Das BVerfG geht in seinem Beschluss davon aus, dass die DH das Urteil seriös umsetzen. Sofern jetzt Taschenspielertricks angewendet werden, würde das BVerfG sicherlich weiter präzisieren und den Handlungsspielraum noch mehr eingrenzen.
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.

Aber wie kann der DH diesen Beschluss seriös (für die Zukunft) umsetzen bzw. außerhalb von Berlin seriös berücksichtigen, wenn wesentliche Fragen (insbes. die der zukünftigen Kalkulation des Partnereinkommens, die Bemessung von Zuschlägen) vollkommen ungeklärt bleiben?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 10:03
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 10:03
Stand jetzt ja, da ja die Tabelle im Eimer ist und alle viel zu wenig bekommen. Das ist doch das Problem. Es besteht aufgrund der miesen Besoldung quasi ein Erfordernis zu befördern.

Man befördert doch auch alle möglichst schnell von A6 nach A8 durch. Komplette Entwertung der Tabelle, von Beförderungen etc..

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 20.11.2025 10:08
Nochmal: ME beinhaltet das Urteil eine klare Absage an die rückwirkende Einführung eines Doppelverdienermodells. Das BVerfG möchte es aber nicht ausschließen.

Die 115 Prozent und damit die Mietstufen sind doch jetzt irgendwie tot. Was bedeutet das aber für die Alimentation ab dem 3. Kind und dem Aufschlag des Bundes? Hat jemand dazu Ideen oder Input?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 10:09
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 10:18
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Nein. Leitsatz Nummer 7:

"...Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein
hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf
es in diesem Fall nicht. ..."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 10:22
[

Und so erklärt sich dann auch, warum mit diesen merkwürdigen Parametern agiert wird. Der Dienstherr kann dadurch - wenn er es nur geschickt genug anstellt - trotz verfassungswidrigen Agierens bzgl. einzelner Aspekte seines gesetzgeberischen Tuns - am Ende mit einem verfassungskonformen Gesetz aus dem Ring gehen...


Und genau das wird mMn nicht funktionieren. Das BVerfG geht in seinem Beschluss davon aus, dass die DH das Urteil seriös umsetzen. Sofern jetzt Taschenspielertricks angewendet werden, würde das BVerfG sicherlich weiter präzisieren und den Handlungsspielraum noch mehr eingrenzen.
Die DH haben im Kern das Problem, dass zu viele Leute in zu hohe Besoldungsgruppen befördert wurden. Es gibt sehr viele Planstellen, die inzwischen als A13 o.ä. ausgebracht sind, aber ebenso von A8 wahrgenommen werden könnten.

Dem kann ich nur soweit ich das überblicke, widersprechen.

Falls der DH dies in Ausnahmefällen gemacht hat, ist das sein Fehler und Blöd.........

Zusatz: Eigentlich habe ich die umgekehrte Beobachtung gemacht. In der früheren Behörde in der ich war, hatte die Dienst- und Fachaufsicht min. der höhere Dienst. Die Fachaufsicht wurde mehr und mehr auf den gehobenen Dienst verlagert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 10:31
Nochmal: ME beinhaltet das Urteil eine klare Absage an die rückwirkende Einführung eines Doppelverdienermodells. Das BVerfG möchte es aber nicht ausschließen.

Die 115 Prozent und damit die Mietstufen sind doch jetzt irgendwie tot. Was bedeutet das aber für die Alimentation ab dem 3. Kind und dem Aufschlag des Bundes? Hat jemand dazu Ideen oder Input?

MEn ist der Bundentwurf tot, bevor er das Licht der Welt erblickt hat. Denn der Bund musste bei Erstellung davon ausgehen, dass er die Prüfung der Mindestalimentation anhand eines Abstandes von 15% zur Grundsicherung vornehmen muss. Da er nun mit den 80% des Median-Äquivalenteinkommen einen neuen Richtwert vorgegeben bekommen hat, muss das alles neu kalkuliert und begründet werden.
 
Hinzu kommt, dass der Bund es wohl unterlassen hätte, die gesamte Tabelle zu heilen. Er hätte wohl unten die Alimentation so gerade auf Mindestniveau gehoben und an den Familienzuschlägen geschraubt.
Nun ist aber klar, dass er auch für die Besoldungsgruppen, bei denen keine Verletzung der mindestalimentation festgestellt wurde, im zweiten Prüfschritt jährlich nachweisen muss, dass die Alimentation das Abstandsgebot erhält und gemessen an der Lohn- und Verbraucherpreisentwicklung angemessen hoch ist, um hinreichende Sicherheit und Unabhängigkeit für den Beamten und seine Familie zu erreichen.
Oder um es bildlich zu sagen: das BVerfG hat gestern die Vase, auf die der Bund den Gesetzentwurf gemalt hat, vom Schrank geworfen und der Bund darf nun im Töpferkurs erst einmal eine neue zimmern.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 20.11.2025 10:33
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 10:36
MEn ist der Bundentwurf tot, bevor er das Licht der Welt erblickt hat.
Denke ich auch, die wußten auch sicher was kommt, deswegen kam er nicht, wie er egentlich für Anfang November angekündigt wurde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 10:41
Was für mich in diesem Beschluss noch fehlt und zukünftig hoffentlich noch geklärt wird ist, welche Besoldungsgruppe als Nullpunkt für die Mindestbesoldung zu nutzen ist. Einige Dh haben anscheinend noch einen A3 Beamten, andere fangen erst mit A5 an. Wenn jeweils die bei dem DH niedrigste, tatsächlich vorhandene Besoldungsgruppe der Nullpunkt ist, ist auch hier bereits eine Ungerechtigkeit vorhanden, da unterschiedliche Mindesanforderungen an den Beamten gestellt werden, je nach Besoldungsgruppe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 10:41
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Wir haben bereits lang und breit im alten Thread fest- und klargestellt, dass das Papier des BMI eben selbiges nicht wert ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 10:42
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Nein. Leitsatz Nummer 7:

"...Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein
hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf
es in diesem Fall nicht. ..."

Bei der Erfüllung der Mindestbesoldung handelt es sich um eine Vorabprüfung.

In den höheren Besoldungsgruppen ist diese aber erfüllt, weshalb die Fortschreibungsprüfung (1. Stufe) durchzuführen ist.

Hier kann es zu dem Fall kommen, dass kein Parameter erfüllt wird, also eine widerlegbare Vermutung für  eine Verfassungsmäßigkeit besteht.

Es kann dann trotzdem eine wertende Betrachtungsweise mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien (2. Stufe) stattfinden. Bei dieser Betrachtung kann die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit widerlegt werden.

Hierzu muss der Beamte aber vortragen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 10:43
Nur wenn noch mindestens ein weiterer Parameter des kleinsten 4 K Beamten dieser Besoldungsgruppe erfüllt ist, ist demnach Art. 33 Abs. 5 verletzt und alle Beamten dieser Besoldungsgruppe sind unteralimentiert.

Nope.

Für den Besoldungsindex gilt Folgendes: “Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (beziehungsweise Harmonisierungszulage), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1, das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise -zahlungen einzubeziehen.” (Rn. 122)

Und bevor du fragst, für den Tariflohnindex gilt entsprechend: “Das Jahresbruttoentgelt ergibt sich – wenn die Gebietskörperschaft nicht eine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat – aus dem TV-L beziehungsweise dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD; zuvor Bundesangestelltentarifvertrag <BAT>). Analog zur Vorgehensweise bei der Besoldung der Beamtenschaft wird dabei typisierend das Tabellenentgelt in der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe herangezogen.” (Rn. 83)

 
So weit, so gut. Dennoch habe ich ein “Problem” mit den BVerfG-Vergleichsrechnungen:

1.) Bekanntermaßen sieht sich Verdi ausschließlich als Vertreter der unteren Entgeltgruppen und missachtet regelmäßig die Interessen der oberen Gruppen (willkürliches Beispiel: letzte TV-L Tarifrunde, in E6 gab es plus 11,77%, in E15 hingegen nur plus 8,50%). Entsprechend war die Gehaltsentwicklung in den letzten Jahrzehnten in den unteren Entgeltgruppen (und in der Folge auch bei den Beamten) deutlich besser als in den oberen.

2.) Genau das Gegenteil gilt hingegen für die Privatwirtschaft. Dort war die Entwicklung der letzten Jahrzehnte im unteren Bereich häufig eher bescheiden, während beispielsweise qualifizierte Juristen/Ökonomen/MINT/Younameit eine deutliche bessere Gehaltsentwicklung hatten. Insbesondere natürlich in München/Frankfurt/etc.

 
Was aber macht das BVerfG jetzt im neuen Urteil:

1.) Beim Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung geht es seit gestern gruppenspezifisch vor. Mit anderen Worten: Eine miese Besoldungsentwicklung in A15 ist aus Sicht des BVerfG trotzdem “in Ordnung”, wenn es in E15 ebenfalls eine miese Entwicklung gab (weil Verdi mal wieder “geglänzt” hat). Noch besser: Die A15-Besoldungsentwicklung darf sogar bis zu 5% hinter der E15-Entgeltentwicklung zurückbleiben.

2.) Beim Vergleich mit dem Nominallohnindex macht es jedoch das exakte Gegenteil. Anstatt wie bisher qualifizierte A14/A15/A16/etc. mit ihren entsprechenden “Optionen” in der Privatwirtschaft zu vergleichen, werden jetzt plötzlich ALLE Besoldungsgruppen mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung verglichen. Den angegebenen Grund, der mich nicht überzeugt, möchte ich nicht zitieren (wer will, kann ihn in Rn. 104 nachlesen).

Somit wird es den Gesetzgebern aus meiner Sicht deutlich zu einfach gemacht, die beiden Parameter zu erfüllen (womöglich exakt kalibriert auf eine um genau 4,99% schlechtere Besoldungsentwicklung)..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 10:44
Was für mich in diesem Beschluss noch fehlt und zukünftig hoffentlich noch geklärt wird ist, welche Besoldungsgruppe als Nullpunkt für die Mindestbesoldung zu nutzen ist. Einige Dh haben anscheinend noch einen A3 Beamten, andere fangen erst mit A5 an. Wenn jeweils die bei dem DH niedrigste, tatsächlich vorhandene Besoldungsgruppe der Nullpunkt ist, ist auch hier bereits eine Ungerechtigkeit vorhanden, da unterschiedliche Mindesanforderungen an den Beamten gestellt werden, je nach Besoldungsgruppe.

Dieses Problem könnte dadurch gelöst sein, dass die Besoldungstabelle in Bezug zur Entgelttabelle gesetzt wird. Man muss sich für das Urteil Zeit nehmen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 10:45
Ich denke, das BVerfG hat das Ziel, die Besoldung für die Vergangenheit zu befrieden und die vielen anhängigen Verfahren zu einem Abschluss zu bringen.

Gleichzeitig haben wir einer Beerdigung der A Besoldungstabelle beigewohnt. Wir werden etwas neues bekommen, nennen wir sie einfach M (für Maidowski) Tabelle.

Die fängt dann wieder bei M1 an. Jeder Beamte in M1 wird dann eine Besoldung in Höhe der Mindestbesoldung bekommen. Alle anderen werden in irgendeine neue M Besoldungsgruppe überführt.

Weil man quasi die ganze Besoldung komplett neu aufstellen muss, gibt es aus meiner Sicht auch soviel Zeit für den Gesetzgeber, die Besoldung neu zu denken. Andernfalls würden alle bis A11 dasselbe bekommen, was wiederum das Abstandsgebot nicht hergibt.

Also werden, so denke ich, demnächst einige Köpfe rauchen, wie genau man diese M Tabelle ausgestalten will. Dabei muss man in erster Linie das Leistungsprinzip in den Vordergrund stellen. Das wird herausfordernd genug.

Auch wird man, so fordert das BVerfG, sich politisch Gedanken machen, wie die Familienzuschläge zu beziffern sind und wie der Gesetzgeber auf diese Summen kommt. Auch dabei wird ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt, allerdings muss er den auch begründen. So kann er die Familienzuschläge für bestimmte Mietenstufen auch differenzieren, solange er sicherstellt, dass M1 in Mietenstufe 1 mindestens die Mindestbesoldung bekommt und M2 immer mindestens mehr hat als M1.

Alles andere als eine solche Lösung, wo komplett neu gedacht wird, erscheint mir nicht sachgerecht.

Die A Tabelle wurde seitens des BVerfG mit der Bazooka beschossen und außer etwas Rauch bleibt von ihr nichts über.

@GoodBye.

Dazu schreibt das BVerfG:

Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt.

Und hier hat sich Darlegens- und Beweislast umgedreht: Nicht der Beamte muss, wenn mindestens 2 Parameter verletzt sind, die Vermutung der Unteralimentation wertend erhärten, sondern der Besoldungsgesetzgeber muss die Vermutung der Unteralimenation widerlegen.

siehe Randnummer 59:

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>).

Die Vermutung der Unteralimentation wird somit erhärtet, wenn der Gesetzgeber die Verletzung von mindestens zwei Parameter nicht widerlegen kann.

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Nein. Leitsatz Nummer 7:

"...Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein
hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf
es in diesem Fall nicht. ..."

Bei der Erfüllung der Mindestbesoldung handelt es sich um eine Vorabprüfung.

In den höheren Besoldungsgruppen ist diese aber erfüllt, weshalb die Fortschreibungsprüfung (1. Stufe) durchzuführen ist.

Hier kann es zu dem Fall kommen, dass kein Parameter erfüllt wird, also eine widerlegbare Vermutung für  eine Verfassungsmäßigkeit besteht.

Es kann dann trotzdem eine wertende Betrachtungsweise mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien (2. Stufe) stattfinden. Bei dieser Betrachtung kann die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit widerlegt werden.

Hierzu muss der Beamte aber vortragen.

Würde ich auch so sehen. Stimmt auch mit der Tabelle am Ende der Urteils überein. Das ist aber wohl ein Problem für A14+ und somit für eine "Minderheit" die natürlich auch zu ihrem Recht kommen soll.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Wasweissdennich am 20.11.2025 10:46
Laut WIWO vom heutigen Tag (Paywall) hängt der Entwurf wegen hoher Familienzuschläge, wodurch das Lohnabstandsgebot nicht eingehalten sein könnte, WIWO vergleicht A 8 mit Kindern mit A 13 ledig. Demnach will BReg bis Ende November entscheiden und den Entwurf in die Verbändeanhörung geben. Wie geschrieben, alles aus dem Artikel. Ob und woher WIWO das alles weiß, ist mir nicht bekannt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 20.11.2025 10:46
Was für mich in diesem Beschluss noch fehlt und zukünftig hoffentlich noch geklärt wird ist, welche Besoldungsgruppe als Nullpunkt für die Mindestbesoldung zu nutzen ist. Einige Dh haben anscheinend noch einen A3 Beamten, andere fangen erst mit A5 an. Wenn jeweils die bei dem DH niedrigste, tatsächlich vorhandene Besoldungsgruppe der Nullpunkt ist, ist auch hier bereits eine Ungerechtigkeit vorhanden, da unterschiedliche Mindesanforderungen an den Beamten gestellt werden, je nach Besoldungsgruppe.

Sofern auf Bundesebene eine einheitliche Besoldungstabelle bestehen bleibt, wird A3 die unterste Besoldungsgruppe sein. Ansonsten wäre das Dienstgradgefüge der Soldaten komplett zerschossen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 10:49
Nur wenn noch mindestens ein weiterer Parameter des kleinsten 4 K Beamten dieser Besoldungsgruppe erfüllt ist, ist demnach Art. 33 Abs. 5 verletzt und alle Beamten dieser Besoldungsgruppe sind unteralimentiert.

Nope.

Für den Besoldungsindex gilt Folgendes: “Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (beziehungsweise Harmonisierungszulage), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1, das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise -zahlungen einzubeziehen.” (Rn. 122)

Und bevor du fragst, für den Tariflohnindex gilt entsprechend: “Das Jahresbruttoentgelt ergibt sich – wenn die Gebietskörperschaft nicht eine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat – aus dem TV-L beziehungsweise dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD; zuvor Bundesangestelltentarifvertrag <BAT>). Analog zur Vorgehensweise bei der Besoldung der Beamtenschaft wird dabei typisierend das Tabellenentgelt in der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe herangezogen.” (Rn. 83)

 
So weit, so gut. Dennoch habe ich ein “Problem” mit den BVerfG-Vergleichsrechnungen:

1.) Bekanntermaßen sieht sich Verdi ausschließlich als Vertreter der unteren Entgeltgruppen und missachtet regelmäßig die Interessen der oberen Gruppen (willkürliches Beispiel: letzte TV-L Tarifrunde, in E6 gab es plus 11,77%, in E15 hingegen nur plus 8,50%). Entsprechend war die Gehaltsentwicklung in den letzten Jahrzehnten in den unteren Entgeltgruppen (und in der Folge auch bei den Beamten) deutlich besser als in den oberen.

2.) Genau das Gegenteil gilt hingegen für die Privatwirtschaft. Dort war die Entwicklung der letzten Jahrzehnte im unteren Bereich häufig eher bescheiden, während beispielsweise qualifizierte Juristen/Ökonomen/MINT/Younameit eine deutliche bessere Gehaltsentwicklung hatten. Insbesondere natürlich in München/Frankfurt/etc.

 
Was aber macht das BVerfG jetzt im neuen Urteil:

1.) Beim Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung geht es seit gestern gruppenspezifisch vor. Mit anderen Worten: Eine miese Besoldungsentwicklung in A15 ist aus Sicht des BVerfG trotzdem “in Ordnung”, wenn es in E15 ebenfalls eine miese Entwicklung gab (weil Verdi mal wieder “geglänzt” hat). Noch besser: Die A15-Besoldungsentwicklung darf sogar bis zu 5% hinter der E15-Entgeltentwicklung zurückbleiben.

2.) Beim Vergleich mit dem Nominallohnindex macht es jedoch das exakte Gegenteil. Anstatt wie bisher qualifizierte A14/A15/A16/etc. mit ihren entsprechenden “Optionen” in der Privatwirtschaft zu vergleichen, werden jetzt plötzlich ALLE Besoldungsgruppen mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung verglichen. Den angegebenen Grund, der mich nicht überzeugt, möchte ich nicht zitieren (wer will, kann ihn in Rn. 104 nachlesen).

Somit wird es den Gesetzgebern aus meiner Sicht deutlich zu einfach gemacht, die beiden Parameter zu erfüllen (womöglich exakt kalibriert auf eine um genau 4,99% schlechtere Besoldungsentwicklung)..

Klassisches Juristen-Klassenbewusstsein: In der Verwaltung arbeiten aus Sicht einiger nur die Doofies. Leider gibt es auch im elitären Haufen viele mit weniger als 8 Punkten mittlerweile.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 20.11.2025 10:50
Laut WIWO vom heutigen Tag (Paywall) hängt der Entwurf wegen hoher Familienzuschläge, wodurch das Lohnabstandsgebot nicht eingehalten sein könnte, WIWO vergleicht A 8 mit Kindern mit A 13 ledig. Demnach will BReg bis Ende November entscheiden und den Entwurf in die Verbändeanhörung geben. Wie geschrieben, alles aus dem Artikel. Ob und woher WIWO das alles weiß, ist mir nicht bekannt.

Zitat
Streit um Gehaltssprung für eine Million Staatsdiener – es hakt am dritten Kind
Finanzminister Klingbeil hat Probleme mit der milliardenteuren Besoldungsreform von Innenminister Dobrindt. Jetzt erhöht Karlsruhe den Druck.
Christian Ramthun
20.11.2025 - 09:03 Uhr

Rund eine Million Bundesbeamte, Soldaten und Pensionäre warten auf einen Gesetzentwurf, der ihnen ein kräftiges Gehaltsplus mit fünf Jahren Rückwirkung verschafft. Doch die Bundesregierung tut sich schwer, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 umzusetzen.

Karlsruhe hatte festgestellt, dass der Staat seine Fürsorgepflicht für eine angemessene Alimentation seiner Beamten nicht erfüllt und viele Staatsdiener zu wenig Lohn erhalten – verglichen mit Empfängern von Grundsicherung, aber auch im Vergleich höherer Besoldungsgruppen zu unteren Dienstgraden.

Das federführende Bundesinnenministerium von Alexander Dobrindt (CSU) hat zwar mittlerweile einen Gesetzentwurf erarbeitet und zur Abstimmung an die anderen Bundesministerien geschickt. Dort hakt es aber seit Wochen.

Das Bundesfinanzministerium hält nach Informationen der WirtschaftsWoche die geplante Höhe des Familienzuschlags für zu hoch, da dies schwerwiegende Folgen für das gesamte Besoldungsgefüge hätte. Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister der Besoldungsgruppe A8 könnte dann mit drei Kindern mehr verdienen als ein lediger kommunaler Amtsleiter oder ein leitender Polizeikommissar mit A13.

Das wäre ein Verstoß gegen das Lohnabstandsgebot zwischen den einzelnen Gehalts- und Qualifikationsgruppen. Die Alimentationspflichten des Staates geböten es nämlich, dass es bei der Besoldung eine „abgestufte Wertigkeit der verliehenen Ämter“ gibt. Auf gut Deutsch: Vater Staat muss ein Lohnabstandsgebot zwischen den unterschiedlichen Tätigkeitsstufen einhalten. Wer im höheren Dienst als Amtsleiter tätig ist, muss netto mehr verdienen als ein Mitarbeiter ein paar Stufen tiefer.

Senkt das federführende Bundesinnenministerium jedoch den Familienzuschlag, um den amtsinternen Lohnabstand zu wahren, stellt sich ein anderes Verfassungsproblem. Dann könnte es sein, dass eine Beamtenfamilie im mittleren Dienst nicht mindestens 15 Prozent mehr verdient, als arbeitslose Familien an Grundsicherung kassieren. Genau das monierte Karlsruhe als verfassungswidrigen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Staates seinen Beamten gegenüber.

Alternativ könnte der Bund die höheren Besoldungsgruppen stärker anheben, um den innerbehördlichen Lohnabstand zu kinderreichen Familien im mittleren Dienst herzustellen. Das käme aber Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) teuer zu stehen; der aktuelle Gesetzentwurf soll bereits mehr als 1,2 Milliarden Euro kosten.

Eine Einigung innerhalb der Bundesregierung wird nun bis Ende November erwartet. Daran schließt sich zunächst die sogenannte Verbändeanhörung an. Betroffene Interessenvertretungen wie der Deutsche Beamtenbund, der Bundeswehrverband oder die Zollgewerkschaft beurteilen dann die Neuordnung der Bundesbesoldung aus ihrer Sicht. Kritik ist angesichts der auf Kante genähten Besoldungstabellen programmiert.

Schließlich muss der Bundestag über die Besoldungsreform für Bundesbeamte beraten und abschließend entscheiden. Aus Parlamentskreisen ist zu hören, dass die Abgeordneten die auf fünf Jahre rückwirkende Reform bereits 2026 in Kraft setzen wollen. In der Bundesregierung war dagegen eher das Jahr 2027 genannt worden.

Für zusätzlichen Druck sorgte an diesem Mittwoch das Bundesverfassungsgericht, das eine weitere Entscheidung zur Beamtenbesoldung bekanntgab. Bei dem Verfahren ging es zwar nur um Fälle aus Berlin, doch die Bedeutung der höchstrichterlichen Entscheidung betrifft alle Bundesländer, Kommunen und den Bund.

Die Karlsruher Richter stellten im aktuellen Verfahren als „Gesamtergebnis“ fest, „dass rund 95 Prozent der zu prüfenden Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind“. Es ging, wieder einmal, um das Abstandsgebot zur Grundsicherung und um den Lohnabstand zwischen den Besoldungsstufen.

Das Bundesverfassungsgericht scheint inzwischen die Geduld mit der aus seiner Sicht oft knauserigen Besoldung zu verlieren. Die Vielzahl an Besoldungsordnungen habe das Potenzial, schreiben die Richter in ihrer Urteilsbegründung, „die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen“.

Dass das Bundesverfassungsgericht bei der Beamtenbesoldung seiner Haltung treu bleiben will, lässt sich aus seiner Erklärung vom Mittwoch an anderer Stelle herauslesen: „Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).“ Das heißt vereinfacht: Der Lohn muss mindestens 15 Prozent über der Grundsicherung liegen. Damit das eintritt, muss die Bundesregierung sich aber auf die Reform einigen.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: VierBundeslaender am 20.11.2025 10:50
Einige haben doch auf eine Vollstreckungsanordnung gehofft. Leider gab es diese auch nicht...
Ich habe das auch gehofft, aber nach dem ersten Lesen des Beschlusses weiß ich auch, warum. Es gibt zwei Punkte, in denen das Gericht vom bisherigen Vorgehen abgewichen ist. Wenn man das macht, kann man im Nachhinein nicht dem Gesetzgeber vorwerfen, die neue Technik nicht schon vorweggenommen zu haben und kann auch nicht vollstrecken. Wir hatten folgendes nicht auf dem Schirm:
Das vorliegende Urteil wurde mE deshalb jetzt veröffentlicht, weil es diese beiden Punkte klärt und alle anderen Fragen nicht. Da Maidowski mehrere Urteile hatte, können wir nur hoffen, dass in den nächsten Wochen die anderen auch noch veröffentlicht werden. Und nun noch meine Gedanken zum Median des Äquivalenzeinkommens.

Ich persönlich hatte mich über den Abstand zur Grundsicherung dehalb gefreut, weil dadurch natürlich indirekt Politik gemacht wird. Wer die Grundsicherung erhöht, muss automatisch Beamtengehälter erhöhen und überlegt sich das dann zweimal. Aber das war eigentlch ein Problem der vorherigen Ampel, dass sie den Wert auf etwas legte, was das Land nicht so wichtig fand. Und die Richter  sagen eben: Wir halten uns aus dieser Debatte raus, da soll die Bevölkerung jemand anderes wählen, wenn ihnen das nicht passt oder es bleibt eben so. Das ist zumindest nachvollziehbar.

Hinzu kommt, das Medianeinkommen bezieht alle Einkunftsarten ein. Da sind nicht nur Transferleistungen drin, auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zB. Das heißt: Wenn Deutschland nur noch aus Dividendenbeziehern besteht, wird der Beamte dennoch einen lohn in der Höhe bekommen müssen wie der Median der Dividendenbezieher. Oder anders: Wenn genug Leute höhere selbständige Einküfte kriegen und das den Median beeinflusst, muss das Beamtengehalt wachsen.  Anders: Wenn wir wenig Sozialhilfeempfänger haben und deren Einkunft steigt, schlägt das eventuell nicht auf die Mindestbesoldung durch. Alles in allem irgendwie machbar. Da es prozedural so viel einfacher ist und die Beträge durchaus vergleichbar sind (also 115% Grundsicherung versus 80% Medianeinkommen) würde ich sagen, das ist eine Verbesserung zum Status quo.

Beim Partnereinkommen, der 4K Familie, den Kinder und all dem anderen Quatsch haben wir den Zustand, den wir gut kennen: Wir müssen warten. Ich kann nur inständig beten, dass das nächste Urteil vor Seite 1200 oder wie das war kommt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 20.11.2025 10:54
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Wir haben bereits lang und breit im alten Thread fest- und klargestellt, dass das Papier des BMI eben selbiges nicht wert ist.

Korrektur: Das haben "wir" nicht festgestellt, sondern es ist eine von (mindestens) zwei rechtlichen Interpretationsmöglichkeiten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 10:55
Nochmal: ME beinhaltet das Urteil eine klare Absage an die rückwirkende Einführung eines Doppelverdienermodells.

Ja

Das BVerfG möchte es aber nicht ausschließen.

Das hat es nicht gesagt. Es hat gesagt, dass es über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden habe.

Da jedoch nach Art. 33 Abs. 5 GG die Alimentationspflicht der gesamten Familie beinhaltet, somit ein solches Konzept den Kernbestand der hergebrachten Grundsätze berührt, bedürfte es entweder einer Änderung des Art. 33 Abs. 5 GG oder einer sachgerechten Begründung. Für ersteres braucht man eine 2/3 Drittel Mehrheit, für zweiteres gibt es sicherlich nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl an Familien mit nur einem Alleinverdiener; mithin ist das Alleinverdienermodell nicht ausgestorben. Außerdem würden so unverheiratete Familien gegenüber verheirateten Familien schlechter gestellt, was auch wiederum Art. 6 GG berühren dürfte.

Die 115 Prozent und damit die Mietstufen sind doch jetzt irgendwie tot. Was bedeutet das aber für die Alimentation ab dem 3. Kind und dem Aufschlag des Bundes? Hat jemand dazu Ideen oder Input?

Die Frage ist aus meiner Sicht sehr gut. Wenn man von der Grundsicherung abrückt, müsste das auch Auswirkungen haben auf einen anderen Strang, nämlich den Strang der kinderreichen Beamten.

Ausgehend davon, was das BVerfG gestern gesagt hat, wäre es demnach auch überlegenswert, ob die Bemessung der Höhe der Familienzuschläge weiterhin als sachgerecht gelten kann, wenn dort immer noch ein Bezug zu der Grundsicherung genommen wird. 

Man könnte mithin bei der Bemessung kinderreicher Familien auch das Medianeinkommen zugrunde legen. Das differenziert jedoch nach Alter. Die Frage wäre, ob man immer annehmen kann, dass das jüngste Kind unter 14 ist und so ein Medianeinkommen von 80 % von 0,3 für den Familienzuschlag ab dem dritten Kind als Mindestkinderzuschlag für kinderreiche Beamte annehmen müsste.

So verstanden wäre der Kinderzuschlag für das dritte und weitere Kinder entsprechend, abzüglich natürlich Kindergeld, zzgl. den Kosten der privaten KV, somit mindestens in Höhe von 0,24 Medianeinkommen zu gewähren. Das wären dann aber nur noch grob 300 EUR netto, mithin weniger als bisher in vielen Bundesländern. Bei einem Medianeinkommen von 80 % von 0,5 hingegen reden wir über 635 EUR netto.

Der Gedanke ist sicherlich nicht ganz abwegig, ob das BVerfG allerdings auch bei kinderreichen Familien einen Bedarf zu Fortentwicklung der Bemessung der Kinderzuschläge erkennt, und ob sich so wirklich jeder besser steht, vermag ich nicht abschließend einzuschätzen

Ich könnte mir aber vorstellen, dass diese Rechtsfrag in noch weitere Verfahren geklärt werden muss, so sich der Gesetzgeber für eine andere Lösung als mindestens 0,4 Medianeinkommen entscheidet bzw. entschieden hat.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 10:58
Laut WIWO vom heutigen Tag (Paywall) hängt der Entwurf wegen hoher Familienzuschläge, wodurch das Lohnabstandsgebot nicht eingehalten sein könnte, WIWO vergleicht A 8 mit Kindern mit A 13 ledig. Demnach will BReg bis Ende November entscheiden und den Entwurf in die Verbändeanhörung geben. Wie geschrieben, alles aus dem Artikel. Ob und woher WIWO das alles weiß, ist mir nicht bekannt.

Das liest sich für mich so das man den FmZ ab dem 3. Kind (vgl. NRW) nicht erhöhen will, weil man lt. dem neuen Beschluss damit keine verfassungsgemäße Besoldung hinbekommt und somit das Geld "umsonst" zahlen würde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 10:59
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Wir haben bereits lang und breit im alten Thread fest- und klargestellt, dass das Papier des BMI eben selbiges nicht wert ist.

Korrektur: Das haben "wir" nicht festgestellt, sondern es ist eine von (mindestens) zwei rechtlichen Interpretationsmöglichkeiten.

Kannst du auch was anderes beitragen außer ein "acktually"? "eS iST eiNE voN ZwEI mÖglichKeiTEN". Raff dich mal bitte. Es ist die Möglichkeit die zu 80% zutrifft und die andere ist 20% Hoffnung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 11:00
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Wir haben bereits lang und breit im alten Thread fest- und klargestellt, dass das Papier des BMI eben selbiges nicht wert ist.

Korrektur: Das haben "wir" nicht festgestellt, sondern es ist eine von (mindestens) zwei rechtlichen Interpretationsmöglichkeiten.

Der Strang der kinderreichen Beamten ist ein gesonderter Strang und hiervon losgelöst. Es werden sicherlich alle kinderreichen Beamten eine Erhöhung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind erhalten und zwar bereits mit dem jetzt kommenden Bundesbesoldungsgesetz.

In dem Gesetz wird das, was gestern bekannt wurde, aber mit großer Wahrscheinlichkeit noch nicht jetzt umgesetzt werden können. Die Frage, was bedeutet das dann für mich, ist somit von der anderen Frage der Besonderheiten der Kinderzuschlages kinderreicher Familien zu trennen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 20.11.2025 11:02
Einige haben doch auf eine Vollstreckungsanordnung gehofft. Leider gab es diese auch nicht...
Ich habe das auch gehofft, aber nach dem ersten Lesen des Beschlusses weiß ich auch, warum. Es gibt zwei Punkte, in denen das Gericht vom bisherigen Vorgehen abgewichen ist. Wenn man das macht, kann man im Nachhinein nicht dem Gesetzgeber vorwerfen, die neue Technik nicht schon vorweggenommen zu haben und kann auch nicht vollstrecken. Wir hatten folgendes nicht auf dem Schirm:
Für mich, wenn auch nicht juristisch ist das eine Vollstreckungsanordnung. Berlin hat klipp und klar gesagt bekommen, setze bis zum 31.03.2027 diese Vorgaben aus diesem Beschluss mit den Bedingungen um.
Wenn ich das aus meiner Sicht jetzt weiter spinne, sollte es ein "leichtes" sein am 01.04.2027 beim VG Berlin Klage einzureichen, weil die 80 Prozent nicht eingehalten wurden. Ganz überspitzt gesagt, könnte sogar eine DIN-A4 Seite dazu reichen.
Hoffentlich ist meine Sicht der Dinge nicht zu einfach gedacht. Ich würde die Einfachheit einfach mal aus dem Beschluss interpretieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 11:02
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

" Widersprüche von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern gegen die Höhe der Besoldung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

Sowohl die Grundlegenden Alimentationsdefizite, als auch Familienzulagen bei Familien mit 3 oder mehr Kindern bedürfen keines Widerspruchs und Ansprüche verjähren auch nicht.

Das ist hier allen soweit bekannt. Viele haben Sorge, dass der Bund analog zu Hamburg das Schreiben wieder einkassiert und Ansprüche dann doch verjähren können. Zumal das BVerfG gestern für Berlin bestätigt hat, dass ein Rechtsbehelf hätte eingelegt werden müssen, um den säumigen Dienstherren in Kenntnis über die nicht verfassungskonforme Besoldung zu setzen, damit er dies im Haushalt berücksichtigen kann.

Ich persönlich mache mich da aber nicht bang. Denn ich lese diese Passagen des gestrigen Urteils positiv. Zum einen ist damit klar, dass der DH Kenntnis über die mangelnde Verfassungskonformität und die Wirkung auf seinen Haushalt hätte haben müssen. Im Falle des Bundes hat er diese mit dem Rundschreiben und allen Verlautbarungen der Besoldungsstellen aber seit 2021 auch ohne Zutun des einzelnen Beamten gehabt (Eingeständnis/Selbsterkenntnis). Von daher bin ich da entspannt. Ich werde dennoch dieses Jahr erneut Widerspruch einlegen mit der Argumentation des ruckwirkenden Widerspruchs ab 2021, um einer "klammheimlichen" Rücknahme des Rundschreibens zuvor zu kommen.
Das Urteil von gestern ist aber noch an anderer Stelle dahingehend interessant. Das BVerfG verpflichtet den DH jährlich anhand der definierten Prüfparameter die Besoldung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Tut er dies aktenkundlich, dann ist damit meiner Meinung nach die Folge für den Haushalt bereits klar.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 20.11.2025 11:03
Wenn es die Planstellen im Haushalt gibt, gibt es auch die Mittel. Oder sind das gebündelte Stellen A9 bis A13?
Aber ändert im Kern nichts an der Aussage. Braucht es für die Tätigkeiten tatsächlich diese Dotierung? Aus meiner Erfahrung: idR nicht.
Ich habe das korrigiert. Gemeint war natürlich nicht die Planstelle sondern die Funktion (Titel ohne Mittel   ;D)

A 12/13 heißt automatisch Führungsverantwortung in der mittleren Ebene (Dienststellenleitung oder Vertretung), also teilweise dreistellige Mitarbeiterzahl. Wir sind uns wohl einig, dass wir da nicht von A 9 - A 11 reden müssen.

Bei über 65 Bundesoberbehörden und fast 1000 Mittel- und Unterbehörden sind solche pauschalen Aussagen zu kurz gefasst.
Hier sind als Sachbearbeiter ausschließlich Ma des gD bzw. vglb. TA´s tätig. Führung ausschließlich bei hD ab A15/E14. Der Mittelwert gaußsche Normalverteilung im gD liegt dabei bei A12.
Je höher die BG/TG desto spezialisierter. Ist halt eine techn. BOB.
mD findet sich fast ausschließlich in den zentr. Diensten und in einem Spezialbereich.

Im Nachbargebäude bei der nächsten BOB kann es wieder gaaaanz anders aussehen.

Naja, trotz Widersprüche denke ich, dass als 12er wohl nix an Nachzahlung ins Haus steht. Zumindest erwarten werd ich nichts..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 20.11.2025 11:06

...
Streit um Gehaltssprung für eine Million Staatsdiener – es hakt am dritten Kind
Finanzminister Klingbeil hat Probleme mit der milliardenteuren Besoldungsreform von Innenminister Dobrindt. Jetzt erhöht Karlsruhe den Druck.
Christian Ramthun
20.11.2025 - 09:03 Uhr

...


Danke für den Volltext. Endlich mal ein Pressebeitrag, bei dem man das Gefühl hat, dass ihn jemand verfasst hat, der in etwas verstanden hat, worum es geht und der tatsächlich Insiderwissen zu haben scheint.
(Obgleich dieses Insiderwissen sicherlich noch nicht die neuesten Entwicklungen in Karlsruhe berücksichtigt. Es sei denn, diese seien dem/den Informanten schon bekannt gewesen...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 11:11

Das hat es nicht gesagt. Es hat gesagt, dass es über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden habe.

Da jedoch nach Art. 33 Abs. 5 GG die Alimentationspflicht der gesamten Familie beinhaltet, somit ein solches Konzept den Kernbestand der hergebrachten Grundsätze berührt, bedürfte es entweder einer Änderung des Art. 33 Abs. 5 GG oder einer sachgerechten Begründung. Für ersteres braucht man eine 2/3 Drittel Mehrheit, für zweiteres gibt es sicherlich nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl an Familien mit nur einem Alleinverdiener; mithin ist das Alleinverdienermodell nicht ausgestorben. Außerdem würden so unverheiratete Familien gegenüber verheirateten Familien schlechter gestellt, was auch wiederum Art. 6 GG berühren dürfte.


Das ist auch aus meiner Sicht entscheidend. Es konnte diese Frage für die Jahre bis 2020 noch gar nicht klären, weil es kein Streitpunkt war. Manche hätten sich gleichwohl eine Aussage dazu gewünscht, keine Frage. Aber da ist ja noch einiges in der "Pipeline" und ich denke nicht, dass wir Jahre warten müssen, bis dieser wichtige Punkt geklärt ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: VierBundeslaender am 20.11.2025 11:11
Für mich, wenn auch nicht juristisch ist das eine Vollstreckungsanordnung. Berlin hat klipp und klar gesagt bekommen, setze bis zum 31.03.2027 diese Vorgaben aus diesem Beschluss mit den Bedingungen um.
Wenn ich das aus meiner Sicht jetzt weiter spinne, sollte es ein "leichtes" sein am 01.04.2027 beim VG Berlin Klage einzureichen, weil die 80 Prozent nicht eingehalten wurden. Ganz überspitzt gesagt, könnte sogar eine DIN-A4 Seite dazu reichen.
Die Frist gilt ja nur für die alte Besoldungsordnung. Die Frage ist, ob man auch bei der neuen Ordnung für 2027 zum Beispiel dann einfach losgehen und sagen kann "das geht so nicht" und man nicht wieder 15 oder mehr Jahre warten muss. Aber in der Tat: Die Hoffnung besteht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 11:22

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Streit um Gehaltssprung für eine Million Staatsdiener – es hakt am dritten Kind
Finanzminister Klingbeil hat Probleme mit der milliardenteuren Besoldungsreform von Innenminister Dobrindt. Jetzt erhöht Karlsruhe den Druck.
Christian Ramthun
20.11.2025 - 09:03 Uhr

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Danke für den Volltext. Endlich mal ein Pressebeitrag, bei dem man das Gefühl hat, dass ihn jemand verfasst hat, der in etwas verstanden hat, worum es geht und der tatsächlich Insiderwissen zu haben scheint.
(Obgleich dieses Insiderwissen sicherlich noch nicht die neuesten Entwicklungen in Karlsruhe berücksichtigt. Es sei denn, diese seien dem/den Informanten schon bekannt gewesen...

Ich denke einer Fehlannahme ist der Autor aber mindestens aufgesessen: ab dem dritten Kind ist eine Einebnung des Abstandgebots verfassungsrechtlich hinnehmbar, da der DH für das dritte und jedes weitere Kind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die Lebenshaltungskosten über Zuschläge übernehmen muss.

Das würde ja auch gar nicht gehen. Ein Kollege von mir hat 8 Kinder. Soll die Bemessung der Grundbesoldung des nachsthöheren Amtes dann so ausfallen, dass hier weiterhin ein Abstand in der Besoldung vorhanden ist?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 11:30

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Streit um Gehaltssprung für eine Million Staatsdiener – es hakt am dritten Kind
Finanzminister Klingbeil hat Probleme mit der milliardenteuren Besoldungsreform von Innenminister Dobrindt. Jetzt erhöht Karlsruhe den Druck.
Christian Ramthun
20.11.2025 - 09:03 Uhr

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Danke für den Volltext. Endlich mal ein Pressebeitrag, bei dem man das Gefühl hat, dass ihn jemand verfasst hat, der in etwas verstanden hat, worum es geht und der tatsächlich Insiderwissen zu haben scheint.
(Obgleich dieses Insiderwissen sicherlich noch nicht die neuesten Entwicklungen in Karlsruhe berücksichtigt. Es sei denn, diese seien dem/den Informanten schon bekannt gewesen...

Ich denke einer Fehlannahme ist der Autor aber mindestens aufgesessen: ab dem dritten Kind ist eine Einebnung des Abstandgebots verfassungsrechtlich hinnehmbar, da der DH für das dritte und jedes weitere Kind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die Lebenshaltungskosten über Zuschläge übernehmen muss.

Das würde ja auch gar nicht gehen. Ein Kollege von mir hat 8 Kinder. Soll die Bemessung der Grundbesoldung des nachsthöheren Amtes dann so ausfallen, dass hier weiterhin ein Abstand in der Besoldung vorhanden ist?

Richtig. So wird es sein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 11:35


Ich denke einer Fehlannahme ist der Autor aber mindestens aufgesessen: ab dem dritten Kind ist eine Einebnung des Abstandgebots verfassungsrechtlich hinnehmbar, da der DH für das dritte und jedes weitere Kind nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die Lebenshaltungskosten über Zuschläge übernehmen muss.

Das würde ja auch gar nicht gehen. Ein Kollege von mir hat 8 Kinder. Soll die Bemessung der Grundbesoldung des nachsthöheren Amtes dann so ausfallen, dass hier weiterhin ein Abstand in der Besoldung vorhanden ist?

Nein, ich denke die 4K-Familie muss die Betrachtungsgröße in allen Besoldungsgruppen sein. Kinderreiche Beamte (ab 3) werden ab einem gewissen Punkt unvermeidlich über der Besoldung eines Single-Beamten in einer deutlich höheren Besoldungsgruppe landen. Ich wüsste auch nicht, wie man das verhindern wollte/sollte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 11:36
M.E. wird auch eine Stauchung bei der (bisherigen) Verknüpfung A15/R1/B1 stattfinden. Vielleicht war man deshalb bei A15/16 etwas zurückhaltend.

Jedenfalls sollte man die Entwicklung im oberen Tabellenbereich genau im Blick behalten. Auf den ersten Blick sieht es eher nach "Rette sich wer kann" aus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: emdy am 20.11.2025 11:41
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 11:46
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.

Netto
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 11:50


Netto
Ja, ist aber nicht so weit weg vom Mindestlohn
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: emdy am 20.11.2025 11:50
Im ganzen Satz? Alle von mir angegebenen Werte sind netto. Das müsste korrekt sein, weil für die Frage der Angemessenheit der Alimentation die tatsächlichen Bezüge (netto) maßgeblich sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 11:52
Im Focus wird die 4K als Mindesgröße, gar nicht gewürdigt.

https://www.focus.de/finanzen/news/nicht-nur-berlin-so-viel-geld-steht-beamten-kuenftig-mindestens-zu_03d0c343-013e-4f71-afa0-85cf9e8179ed.html
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 11:55
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.

Du ignorierst das der Beamte eine vierköpfige Familie "ernähren" können muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 11:57
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.

Du ignorierst das der Beamte eine vierköpfige Familie "ernähren" können muss.

Das hat ja bisher auch keiner berücksichtigt. Ich denke der Faktor 2,3 gilt auch für Singles.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: VierBundeslaender am 20.11.2025 11:58
Also, es sind noch drei Fälle bei Maidowski anhängig:
Entweder kommt da in den nächsten Wochen noch etwas, oder es muss von vorn begonnen werden (das sieht das BVerfG-Gesetz so vor). Ich tippe darauf, dass wir in den nächsten Wochen weitere Urteile bekommen werden. Gestern war nicht alles - 160 Randziffern für 10 Jahre Arbeit? Nein. Er war nach dem Beschluss noch mehr als zwei Wochen im Amt, um weitere Beschlüsse zu fassen. Da kommt noch was.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: emdy am 20.11.2025 11:58
Du ignorierst das der Beamte eine vierköpfige Familie "ernähren" können muss.

Das hoffe ich ja inständig. Aber steht nicht im Beschluss dass die Äquivalenzeinkommen nach Haushaltsgröße separat betrachtet werden? Ich gebe nur Sekundärliteratur wider und hoffe durch Selbststudium oder einen Mitleser eines Besseren belehrt zu werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 12:00
Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)?

“Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht [...]” (Rn. 70)

“Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet." (Rn. 68)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 12:00
Also, es sind noch drei Fälle bei Maidowski anhängig:
  • Bremen 2 BvL 2/16, 4/16, 5/16, 6/16 (ggf. 3/16)
  • Niedersachsen 2 BvL 5/19
  • Schleswig-Holstein 2 BvL 13/18
Entweder kommt da in den nächsten Wochen noch etwas, oder es muss von vorn begonnen werden (das sieht das BVerfG-Gesetz so vor). Ich tippe darauf, dass wir in den nächsten Wochen weitere Urteile bekommen werden. Gestern war nicht alles - 160 Randziffern für 10 Jahre Arbeit? Nein. Er war nach dem Beschluss noch mehr als zwei Wochen im Amt, um weitere Beschlüsse zu fassen. Da kommt noch was.

So wie ich mich noch dunkel erinnern kann war Bremen mit ein Schlüssel-Ereignis auf das gehofft wurde. Sollen sie nach dem Shithole auch die Bumsbude zerlegen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 20.11.2025 12:00
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.

Siehe den Hinweis von Alexander79.
80% des MÄE sind die Prekariatschwelle, diese muss aber, da weiterhin von der 4k-Beamtenfamilie ausgegangen wird, die der Beamte in der untersten Besoldungsstufe zu versorgen hat, mit dem Faktor 2,3 multipliziert werden.
Dieser setzt sich zusammen aus Faktor 1 für den Beamten, 0,5 für den Partner, 0,5 für ein Kind über 15 und 0,3 für ein Kind unter 14.

Somit 1840 * 2,3 = 4.232 €.
Sieht schon besser aus, nicht?  :-)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 20.11.2025 12:00
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.

Du ignorierst das der Beamte eine vierköpfige Familie "ernähren" können muss.

@Finanzer

Ja, aber genau deshalb wurden Familienzuschläge doch als Mittel gelobt, sofern gut erklärt und indiziert (Bayern und NRW). Der Singlebeamte ist wie immer gekniffen, weil seine Besoldung nie unter 80% NÄqui liegt. Hoffe aber auch widerlegt zu werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 12:05
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.

Du ignorierst das der Beamte eine vierköpfige Familie "ernähren" können muss.

@Finanzer

Ja, aber genau deshalb wurden Familienzuschläge doch als Mittel gelobt, sofern gut erklärt und indiziert (Bayern und NRW). Der Singlebeamte ist wie immer gekniffen, weil seine Besoldung nie unter 80% NÄqui liegt. Hoffe aber auch widerlegt zu werden.

Bezugsgröße!!!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 20.11.2025 12:05
Kann mich vielleicht mal jemand widerlegen??!

Laut Artikel der LTO https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip betrugen 80% des Median-Äquivalenzeinkommen (2024) 1.840€. Das ist der neue Ausgangspunkt der Besoldung (in Berlin)? Dann können wir froh sein, bald nicht alle 500€ weniger zu bekommen. Wirklich? A3er sollen für ein paar hundert Euro nach Abzug von Miete und PKV arbeiten gehen? Das ist weniger als Grundsicherung. A3 aktuell: >2.400€

Im Bund war ja bisher einzig der Prüfparameter "Abstand zur Grundsicherung" gerissen. Dieser wurde pulverisiert äh weiterentwickelt. Meine Klage ist damit für den Ar***.

Du ignorierst das der Beamte eine vierköpfige Familie "ernähren" können muss.

@Finanzer

Ja, aber genau deshalb wurden Familienzuschläge doch als Mittel gelobt, sofern gut erklärt und indiziert (Bayern und NRW). Der Singlebeamte ist wie immer gekniffen, weil seine Besoldung nie unter 80% NÄqui liegt. Hoffe aber auch widerlegt zu werden.

Wenn die Interpretation so offen ist, dann müsste es doch jeweils eine Besoldungstabelle für:

- Single
- 1 Kind
- 2 Kinder
- 3 Kinder
...

- Verheiratet
- 1 Kind
- 2 Kinder
- 3 Kinder
...

geben.

Ich vermute da werden die Familienzuschläge entsprechend angepasst, das eine bestimmte Höhe dabei herauskommt. Für jede Konstellation eine eigene Besoldungstabelle wäre organisatorischer Wahnsinn, vor allem wenn sich was ändern.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 12:07

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Einer ist ja immer verletzt: Das Abstandsgebot

Wenn nur ein Parameter verletzt ist, muss man sich das Ganze eingehend anschauen. Und da entnehme ich dem Urteil, dass sobald mehr als 2 Besoldungsgruppen zwischen der streitgegenständlichen und der letzten unteralimentierten Gruppe liegen, kann eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht mehr mit der für das Verfassungsgericht notwendigen Sicherheit angenommen werden und somit hat diese Besoldungsgruppe wohl Pech gehabt, so bitter wie es ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 20.11.2025 12:07
Können wir uns bitte von diesen Ein-Wort-Antworten verabschieden? Tut mir wirklich leid, dass ich hier nicht 24/7 abhänge und auf dem Laufenden bleiben kann. Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 12:08
Natürlich wird es keine Besoldungstabelle für jede denkbare Familienkonstellation geben (können).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 12:15

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Einer ist ja immer verletzt: Das Abstandsgebot

Wenn nur ein Parameter verletzt ist, muss man sich das Ganze eingehend anschauen. Und da entnehme ich dem Urteil, dass sobald mehr als 2 Besoldungsgruppen zwischen der streitgegenständlichen und der letzten unteralimentierten Gruppe liegen, kann eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht mehr mit der für das Verfassungsgericht notwendigen Sicherheit angenommen werden und somit hat diese Besoldungsgruppe wohl Pech gehabt, so bitter wie es ist.

Nein, die Stufe 1 hat als Ergebnis stets eine widerlegbare oder erhärtbare Vermutung, unabhängig davon, wieviele Parameter erfüllt sind.

Die Wertung auf Stufe 2 kann stets vorgenommen werden und hier dementsprechend zu einem anderen Ergebnis gelangt werden. Hierzu muss m.E. aber natürlich vorgetragen werden.





Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 20.11.2025 12:15
Ich lese es auch so, dass jeder Beamte die 80% x 2,3 erhält. Unabhängig ob Single oder vierköpfige Familie. Somit gibt es dann künftig nur noch einen Familienzuschlag ab dem dritten Kind?

Und sofern man künftig das Mehrverdienermodell einführen möchte, weil es der neuen Lebensrealität entspricht, müsste auch das Thema des Verheitatetenzuschlags angegangen werden. Hier entspricht es auch der neuen Lebensrealität, dass Familien immer häufig unverheiratet sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 12:16
Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?
Die Bezugsgröße ist der Maßstab einer Beamtenfamilie und die liegt nach ständiger Rechtssprechung des BVerfG bei 4Personen. Eben 2 Erwachsene und 2 Kinder.
Dies wurde jetzt konkretisiert indem das BVerfG gesagt hat.
Person 1 1 fache Medianeinkommen, Ehegatte 0,5 fache Medianeinkommen, 1 Kind über 14 0,5 fache Medianeinkommen und ein Kind unter 14 das 0,3 fache Medianeinkommen.
Sprich ein Beamter sollte nach meinem Verständnis min. das 2,3 fache Medianeinkommen erhalten und davon 80%.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 12:18
Können wir uns bitte von diesen Ein-Wort-Antworten verabschieden? Tut mir wirklich leid, dass ich hier nicht 24/7 abhänge und auf dem Laufenden bleiben kann. Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?

Natürlich können wir uns davon verabschieden aber dann sollte man halt auch mehr im Zusammenhang aller Antworten lesen und nicht nur seinen "Thread".

Die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße. Diese ist Median-Äquivalenzeinkommen mal 2,3 und davon Minimum 80 %. Die 2,3 sind Mann Frau Kind >14 Kind<14. Das ist die BEZUGSGRÖßE, also ganz links ganz oben in der Tabelle, von der alles ausgeht. Gilt also auch für den Single Beamten in A3 1
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 12:22
Die Bezugsgröße ist der Maßstab einer Beamtenfamilie und die liegt nach ständiger Rechtssprechung des BVerfG bei 4Personen. Eben 2 Erwachsene und 2 Kinder.
Dies wurde jetzt konkretisiert indem das BVerfG gesagt hat.
Person 1 1 fache Medianeinkommen, Ehegatte 0,5 fache Medianeinkommen, 1 Kind über 14 0,5 fache Medianeinkommen und ein Kind unter 14 das 0,3 fache Medianeinkommen.
Sprich ein Beamter sollte nach meinem Verständnis min. das 2,3 fache Medianeinkommen erhalten.
Dies! Natürlich wird ein Singlebeamter ab 2027 nicht weniger haben als aktuell schon. Das BVerfG hat die 4K-Familie als Bezugsgröße genommen, die 1 alleinverdienender Beamter amtsangemessen versorgen können muss (Lebensstandard). Was genau ausgeschlossen ist, dass über Familienzuschläge (in Grenzen aber weiterhin möglich) dieses Prinzip konterkariert wird. Deswegen wird es keinen Singlebeamten mit 1800 Euro als Basis geben und die Bezugsfamilie wird über Zulagen das 2,3-fache erhalten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 20.11.2025 12:23
Können wir uns bitte von diesen Ein-Wort-Antworten verabschieden? Tut mir wirklich leid, dass ich hier nicht 24/7 abhänge und auf dem Laufenden bleiben kann. Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?

Natürlich können wir uns davon verabschieden aber dann sollte man halt auch mehr im Zusammenhang aller Antworten lesen und nicht nur seinen "Thread".

Die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße. Diese ist Median-Äquivalenzeinkommen mal 2,3 und davon Minimum 80 %. Die 2,3 sind Mann Frau Kind >14 Kind<14. Das ist die BEZUGSGRÖßE, also ganz links ganz oben in der Tabelle, von der alles ausgeht. Gilt also auch für den Single Beamten in A3 1


In der Konsequenz bräuchte es dann aber überhaupt keine Zuschläge mehr (jedenfalls für 1-4 Personen) Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht? Das ergibt doch wenig Sinn!?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 20.11.2025 12:24
Danke, dass ihr das nochmal konkretisiert habt und eure Geduld. Nicht in 10 kalten Wintern wird der Singlebeamte 80%*2,3*Median-Äquivalenzeinkommen bekommen, richtig? Daher wird es doch weiterhin bei den Zuschlagsorgien bleiben, befeuert durch das Partnereinkommen. Wovon profitiert er also? Abstandsgebot? Irgendwas anderes? Schlechter stellen wird man ihn nicht, also wo führt das hin?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 12:25


In der Konsequenz bräuchte es dann aber überhaupt keine Zuschläge mehr (jedenfalls für 1-4 Personen) Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht? Das ergibt doch wenig Sinn!?
Weil es vielleicht doch noch andere Zuschläge für besondere Lebensverhältnisse (Wohnort o.ä.) geben kann und das BVerfG genau diese Option dem GEsetzgeber nicht verschließen wollte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 12:26
Können wir uns bitte von diesen Ein-Wort-Antworten verabschieden? Tut mir wirklich leid, dass ich hier nicht 24/7 abhänge und auf dem Laufenden bleiben kann. Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?

Natürlich können wir uns davon verabschieden aber dann sollte man halt auch mehr im Zusammenhang aller Antworten lesen und nicht nur seinen "Thread".

Die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße. Diese ist Median-Äquivalenzeinkommen mal 2,3 und davon Minimum 80 %. Die 2,3 sind Mann Frau Kind >14 Kind<14. Das ist die BEZUGSGRÖßE, also ganz links ganz oben in der Tabelle, von der alles ausgeht. Gilt also auch für den Single Beamten in A3 1


In der Konsequenz bräuchte es dann aber überhaupt keine Zuschläge mehr (jedenfalls für 1-4 Personen) Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht? Das ergibt doch wenig Sinn!?

Wenn der kleinste Beamte nicht bei exakt 80% (Kontrollmaßstab, Mathematik ist verboten!), sondern eventuell bei 90 oder 95 % liegt. Und die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen genügen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 12:26
Danke, dass ihr das nochmal konkretisiert habt und eure Geduld. Nicht in 10 kalten Wintern wird der Singlebeamte 80%*2,3*Median-Äquivalenzeinkommen bekommen, richtig? Daher wird es doch weiterhin bei den Zuschlagsorgien bleiben, befeuert durch das Partnereinkommen. Wovon profitiert er also? Abstandsgebot? Irgendwas anderes? Schlechter stellen wird man ihn nicht, also wo führt das hin?
Liest Du das Geschriebene überhaupt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 12:28

Nein, die Stufe 1 hat als Ergebnis stets eine widerlegbare oder erhärtbare Vermutung, unabhängig davon, wieviele Parameter erfüllt sind.

Die Wertung auf Stufe 2 kann stets vorgenommen werden und hier dementsprechend zu einem anderen Ergebnis gelangt werden. Hierzu muss m.E. aber natürlich vorgetragen werden.

Die Beweis- und Darlegenslast liegt nunmehr beim Dienstherrn. Er muss grundsätzlich widerlegen. Aber bei der Wertung kommt Randnummer 155 ins Spiel:

Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen.

Wenn also erstmal nur das Abstandsgebot verletzt sein könnte, und kein weiterer Prüfparameter, dann komme ich zu dem Ergebnis, dass man auf der zweiten Prüfungsstufe ab der letzten verfassungswidrig unteralimentierten Besoldungsgruppe, die weniger als die Mindestbesoldung erhalten haben, wohl nur noch die beiden nächsten Besoldungsgruppen offensichtlich unteralimentiert waren.

Vielleicht übersehe ich aber auch was. Anders ist mir aber das Gesamtergebnis, warum manche Besoldungsgruppen und manche Jahre komplett aus der Betrachtung rausgeflogen sind, nicht zu erklären.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 12:30
Können wir uns bitte von diesen Ein-Wort-Antworten verabschieden? Tut mir wirklich leid, dass ich hier nicht 24/7 abhänge und auf dem Laufenden bleiben kann. Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?

Natürlich können wir uns davon verabschieden aber dann sollte man halt auch mehr im Zusammenhang aller Antworten lesen und nicht nur seinen "Thread".

Die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße. Diese ist Median-Äquivalenzeinkommen mal 2,3 und davon Minimum 80 %. Die 2,3 sind Mann Frau Kind >14 Kind<14. Das ist die BEZUGSGRÖßE, also ganz links ganz oben in der Tabelle, von der alles ausgeht. Gilt also auch für den Single Beamten in A3 1


In der Konsequenz bräuchte es dann aber überhaupt keine Zuschläge mehr (jedenfalls für 1-4 Personen) Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht? Das ergibt doch wenig Sinn!?

In der rigiden Arbeitsstruktur eines Beamtendaseins kann ich deinen Gedankengang selbst gut nachvollziehen. Aber bleiben wir trotz unserer Schienen flexibel im Denken. Die Bezugsgröße ist nur eine Zahl.

RN 92
"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art
und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rech-
nung trägt
. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilfe-
recht
kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind –
auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht." ...

Es steht dem BesGesGeber also in (jetzt aktuell weiter eingeschränktem) Rahmen weiterhin relativ (hier drei in Reihenfolge! vorgegebene) Wege frei das zu gestalten. Nur weil die ZAHL auf bestimmten Dingen basiert, muss das nicht 1:1 übertragen werden in seiner Bedeutung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 20.11.2025 12:33
@Knarfe1000

Sorry, hier kommen die Antworten wegen der Mittagspause gerade Schlag auf Schlag. Und vielleicht liegt es nur an mir, aber meine Frage wurde durch die Antworten nicht erschöpfend beantwortet bzw. habe ich möglicherweise einen Denkfehler. Mein Take ist: Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Singlebeamte auf den Wert der sog. Bezugsgröße alimentiert wird. Ferner ist mein Take, dass die Zuschlagsorgien weitergehen werden und zwar bis zum St. Nimmerleins-Tag. Was spricht dagegen und was raffe ich nicht?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 12:34
@Knarfe1000

Sorry, hier kommen die Antworten wegen der Mittagspause gerade Schlag auf Schlag. Und vielleicht liegt es nur an mir, aber meine Frage wurde durch die Antworten nicht erschöpfend beantwortet bzw. habe ich möglicherweise einen Denkfehler. Mein Take ist: Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Singlebeamte auf den Wert der sog. Bezugsgröße alimentiert wird. Ferner ist mein Take, dass die Zuschlagsorgien weitergehen werden und zwar bis zum St. Nimmerleins-Tag. Was spricht dagegen?
Die gestrige Entscheidung des BVerfG.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 12:36
Auf die Kommunen hat das BVerfG Beschluss ja auch mittelbare Auswirkungen. Bin gespannt wann sich Gelsenkirchen und Duisburg melden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 20.11.2025 12:37
Ich Frage mich gerade, dass wenn der Beschluss den Ehepartner mit einem Wert von 0.5 versieht, darf dann überhaupt ein Partnereinkommen einbezogen werden? Das würde ja den Wert unmittelbar verändern oder wie seht ihr das?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Imperator am 20.11.2025 12:38
Auch RN 92

"Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>)."

Bei fast allen Besoldungsgruppen liegt eine Unteralimentation vor. -> Verstoß fällt deutlich aus. -> Starke Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus sehr wahrscheinlich. Dazu evtl. Ausweitung des Beihilferechts und Erhöhung der Familienzuschläge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 20.11.2025 12:41
@Knarfe1000

Danke und weiter doof nachgefragt: Zuschläge wurden doch als mögliche Option erwähnt (was auch immer in gewissen Grenzen heißen soll). Was also hindert den böswilligen Dienstherren genau so weiter zu verfahren wie bisher auch? Denn wir sind uns denke ich mal einig, dass wir im Vergleich zu einer substantiellen Anhebung des Grundgehalts eher auf einen 6er im Lotto hoffen dürfen. Da würde ja kein neues Sondervermögen reichen, um die Personalkosten zu decken. Entscheidung hin oder her, das wird niemals kommen, also meinem naiven Verständnis nach. Ich glaube da hänge ich gerade fest.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 12:41
Danke, dass ihr das nochmal konkretisiert habt und eure Geduld. Nicht in 10 kalten Wintern wird der Singlebeamte 80%*2,3*Median-Äquivalenzeinkommen bekommen, richtig? Daher wird es doch weiterhin bei den Zuschlagsorgien bleiben, befeuert durch das Partnereinkommen. Wovon profitiert er also? Abstandsgebot? Irgendwas anderes? Schlechter stellen wird man ihn nicht, also wo führt das hin?

Letzter Versuch:

1. Welche Familie Karlsruhe als Maßstab nimmt
Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
   •   Beamter (Alleinverdiener)
   •   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
   •   1 Kind unter 14
   •   1 Kind ab 14

Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
   •   1.erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird
Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
   •   Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
   •   Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
   •   – Steuern
   •   – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
   •   Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

5. Gilt das auch für Single-Beamte?
Ja – aber nicht als eigene, getrennte Rechnung, sondern über das System:
•   Das Gericht prüft die unterste Besoldungsgruppe an der 4-K-Familie.
•   Wenn diese Modellfamilie unter die 80-%-Schwelle fällt, ist die Besoldung dieser gesamten Gruppe verfassungswidrig zu niedrig.
•   Wird korrigiert, profitieren alle in dieser Besoldungsgruppe – also auch der Single-Beamte.

Ein Single hätte nach der Äquivalenzskala nur Gewicht 1,0 statt 2,3.

Kurz:
•   Die Rechnerei läuft mit der 4-K-Familie (1 Kind <14, 1 Kind ≥14).
•   Das verfassungsrechtliche Schutzniveau, das Karlsruhe daraus ableitet, gilt für alle Beamten – auch für Singles.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 12:41
Anders ist mir aber das Gesamtergebnis, warum manche Besoldungsgruppen und manche Jahre komplett aus der Betrachtung rausgeflogen sind, nicht zu erklären.

Nope. Keine einzige Gruppe und kein einziges Jahr sind aus der Betrachtung rausgeflogen.

1.) In ALLEN unteren Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren die Mindestbesoldung unterschritten (Buchstabe M).
2.) In ALLEN oberen Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren das Abstandsgebot mittelbar verletzt (Buchstabe A).

Einziger Knackpunt: In einigen Fällen (z.B. A14, A15 und A16 im Jahr 2020) wurde hingegen NUR das Abstandsgebot verletzt, die anderen drei Parameter hingegen nicht.

Daraufhin hat dann das BVerfG entschieden, dass die Besoldung in allen diesen Fällen verfassungsgemäß war. Und genau darüber habe ich in mehreren Posts meinen Ärger ausgedrückt (weil ich persönlich es grob falsch finde).

Aber vielleicht hat @GoodBye ja Recht und man hätte auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgreich dagegen argumentieren können..



P.S. Und bevor wieder Fragen kommen: Die Legende meint bei Buchstabe A: "Die Verletzung des Abstandsgebots (Parameter 4) wurde mittelbar erfüllt."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 12:46
Wo wir nun bei der Frage wären, ob ein Reparaturgesetz auch die erforderlichen internen Abstände wahren muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 12:46
Schauen wir uns nochmal an, was ich eingangs geschrieben habe:

Für die Frage der Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (das ist die, die alle bekommen, also unabhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder) muss der Gesetzgeber folgende Rechnung aufmachen:

1.) Ermittlung des Medianeinkommens seines Zuständigkeitsbereiches
2.) Mulitplizieren mit (1,0 + 0,5 + 0,5 +0,3) * 0,8 = 1,84

nächster Schritt

3.) Berechnen des Nettoeinkommens des Beamten, der in dieser Besoldungsstufe ist, Steuerklasse 3 hat, mit allen Zuschlägen, die jedem Beamten hier zustehen (also zum Beispiel für NRW in Mietenstufe 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe
4.) Bereinigen des Einkommens des Beamten um die Beiträge zur KV und PV für 4 Personen und Kindergeld

nächster Schritt:

Vergleich der beiden Beträge

Sofern der Betrag nach Nummer 4 hinter dem nach Nummer 2 zurück steht, liegt mindestens eine Unteralimentation in dieser Größenordnung für diese Besoldungsgruppe vor.

So verstanden muss man bei der Berechnung einer Mindestbesoldung die Unteralimentation für jede Besoldungsgruppe differenziert betrachten.

Daher komme ich, ausgehend von meinem Beispiel, eher zu folgendem Ergebnis:

A3: Medianeinkommen: 3864 EUR; Einkommen 3080 EUR, Unterdeckung für ALLE in A3: 784 EUR netto
A4: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3137 EUR, Unterdeckung für ALLE in A4: 727 EUR netto
A5: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3157 EUR, Unterdeckung für ALLE in A 5: 707 EUR netto

[..]
A10: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3747 EUR, Unterdeckung für ALLE in A10: 117 EUR netto
A11: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 4102 EUR, keine Unterdeckung

So verstanden hilft die Berechnungsmethode, die Mindestalimentation für alle in der jeweiligen Besoldungsgruppe zu beziffern und die Verfahren für die Vergangenheit zu befrieden. Dabei gehen jedoch alle ab A11/A12 für die Vergangenheit leer aus. Deswegen wurden deren Verfassungsbeschwerden auch abgeschmettert.


So verstanden erfahren alle Beamten bei meinem Beispiel in der Besoldungsgruppe A 3 eine Erhöhung 784 EUR netto.

Der Beamte mit Partner und Kinder bekommt dazu on top natürlich weiterhin die Familienzuschläge wie vorher. Daher hat der 4 K Beamte immer noch mehr als der single. Aber auch der single muss eben diese 784 EUR netto mehr bekommen.

Der Maßstab für die Bemessung der Unteralimentation ist daher zunächst der 4 K Beamte. Anhand dieser Berechnungsmethode wird das Ausmaß der Unterdeckung für die gesamte Besoldungsstufe, mithin für die Grundalimentation dieser Besoldungsstufe, die ja jeder bekommen muss, berechnet.

Dieses Berechnungsergebnis gilt dann für alle Beamten dieser Besoldungsstufe und ist somit unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht nach Art. 100 GG einklagbar und somit vollstreckbar.

Für alle anderen gibt es aufgrund des Abstandsgebotes und der Verletzung weiterer Parameter vermutlich auch eine Unteralimenatation, da ist die Prüfung jedoch deutlich schwieriger.

Das ist bis hierhin erst einmal meine Sicht auf die Dinge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 12:46
@Knarfe1000

Danke und weiter doof nachgefragt: Zuschläge wurden doch als mögliche Option erwähnt (was auch immer in gewissen Grenzen heißen soll). Was also hindert den böswilligen Dienstherren genau so weiter zu verfahren wie bisher auch? Denn wir sind uns denke ich mal einig, dass wir im Vergleich zu einer substantiellen Anhebung des Grundgehalts eher auf einen 6er im Lotto hoffen dürfen. Da würde ja kein neues Sondervermögen reichen, um die Personalkosten zu decken. Entscheidung hin oder her, das wird niemals kommen, also meinem naiven Verständnis nach. Ich glaube da hänge ich gerade fest.
Tja, kannst du gerne so sehen. Ich bin bei dem Thema auch eher auf der pessimistischen Seite, aber die Klatsche von gestern kann und wird nur zu einer substantiellen Verbesserung in der kompletten A-Besoldung führen. Wegen der rechtlichen Bindungswirkung bei allen Dienstherren. Hier und da wird es vermutlich noch zu Tricksereien kommen aber die Richtung ist in meinen Augen klar.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Gruenhorn am 20.11.2025 12:51
Anders ist mir aber das Gesamtergebnis, warum manche Besoldungsgruppen und manche Jahre komplett aus der Betrachtung rausgeflogen sind, nicht zu erklären.

Nope. Keine einzige Gruppe und kein einziges Jahr sind aus der Betrachtung rausgeflogen.

1.) In ALLEN unteren Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren die Mindestbesoldung unterschritten (Buchstabe M).
2.) In ALLEN oberen Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren das Abstandsgebot mittelbar verletzt (Buchstabe A).

Einziger Knackpunt: In einigen Fällen (z.B. A14, A15 und A16 im Jahr 2020) wurde hingegen NUR das Abstandsgebot verletzt, die anderen drei Parameter hingegen nicht.

Daraufhin hat dann das BVerfG entschieden, dass die Besoldung in allen diesen Fällen verfassungsgemäß war. Und genau darüber habe ich in mehreren Posts meinen Ärger ausgedrückt (weil ich persönlich es grob falsch finde).

Aber vielleicht hat @GoodBye ja Recht und man hätte auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgreich dagegen argumentieren können..



P.S. Und bevor wieder Fragen kommen: Die Legende meint bei Buchstabe A: "Die Verletzung des Abstandsgebots (Parameter 4) wurde mittelbar erfüllt."
Das BVerfG hat eigenmächtig den Zeitraum bis 2020 erweitert. Es konnte somit niemand etwas vortragen außer das Gericht selbst ermittelt unter allen denkbaren Aspekten selbst. Das Argument von goodbye ist insoweit zwar grundsätzlich richtig aber trägt hier doch gar nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 20.11.2025 12:52
Ok danke, dann ist alles gut. Ich dachte, ich hätte da irgendwo einen schwerwiegenden Denkfehler drin. Daher habe ich da lieber nochmal genauer gefragt.  Ich würde mich gerne eines Besseren belehren lassen, aber den Gefallen wird man uns höchstwahrscheinlich nicht tun. Moderate Verbesserung ja, aber vielleicht wird es auch ein Mittelweg. Geringe Erhöhung der Grundgehalts, Beihilfe schrauben und noch mehr Zuschläge. Trotzdem wird der Singlebeamte natürlich das Nachsehen haben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 12:54
Und man sollte nicht vergessen, dass gestern nur die erste wegweisende Entscheidung zum Thema aA erfolgte. Es ist noch einiges anhängig, auch zum Thema Familieneinkommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 12:56
Anders ist mir aber das Gesamtergebnis, warum manche Besoldungsgruppen und manche Jahre komplett aus der Betrachtung rausgeflogen sind, nicht zu erklären.

Nope. Keine einzige Gruppe und kein einziges Jahr sind aus der Betrachtung rausgeflogen.

1.) In ALLEN unteren Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren die Mindestbesoldung unterschritten (Buchstabe M).
2.) In ALLEN oberen Besoldungsgruppen wurde in ALLEN Jahren das Abstandsgebot mittelbar verletzt (Buchstabe A).

Einziger Knackpunt: In einigen Fällen (z.B. A14, A15 und A16 im Jahr 2020) wurde hingegen NUR das Abstandsgebot verletzt, die anderen drei Parameter hingegen nicht.

Daraufhin hat dann das BVerfG entschieden, dass die Besoldung in allen diesen Fällen verfassungsgemäß war. Und genau darüber habe ich in mehreren Posts meinen Ärger ausgedrückt (weil ich persönlich es grob falsch finde).

Aber vielleicht hat @GoodBye ja Recht und man hätte auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgreich dagegen argumentieren können..

P.S. Und bevor wieder Fragen kommen: Die Legende meint bei Buchstabe A: "Die Verletzung des Abstandsgebots (Parameter 4) wurde mittelbar erfüllt."

Ich habe es unsauber formuliert. Gemeint habe ich, dass nur so zu erklären ist, dass in einigen Besoldungsgruppen und Jahren eine verfassungswidrige Unteralimenatation nicht feststellbar war.

Im Kern sind es nach meinem Verständnis die Besoldungsgruppen, die nur einen Parameter (Abstandsgebot) erfüllen und mehr als 2 Besoldungsgruppen über den letzten liegen, die verfassungswidrig die Mindestbesoldung unterschreiten.

Ausgehend von meinem Beispiel müssten daher auch A 11 und A 12 noch was bekommen, da fehlt mir aber eine Idee, wieviel das sein könnte oder müsste.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 13:00
Beim Abstandsgebot blieb das Urteil eher vage und arbeitet mit Begriffen wie "Verstoß indiziert" o.ä. Das ist der Punkt, bei dem die DH vermutlich zu ihren Gunsten rechnen wollen. Wohl wissend, dass Verantwortung und Führung sich dann vielleicht noch weniger lohnen als aktuell schon.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 20.11.2025 13:02
Also je mehr ich darüber nachdenke, hat für mich der Beschluss das Partnereinkommen zumindest n Stück weit begraben.
Unabhängig von den übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken, Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz der Ehe, etc...
hat der Besoldungsgesetzgeber keine Möglichkeit mehr durch z.B. ein Partnereinkommen das Mindesteinkommen unter den Faktor 2.3 abzuschmelzen. Die Alimentierung der Familie durch den Beamten ist fix und unantastbar. Ein Fiktives Partnereinkommen kann nie dazu führen, dass das Mindesteinkommen unterschritten wird, da die Werte
1+0.5+0.5+0.3 ebenso fix sind, und der Wert des angenommenen Ehepartners bei 0.5 bleibt, egal wieviel man gegenrechnet.

Die Frage stellt sich nunmehr für mich nur noch im Zusammenhang mit der Alimentation Kinderreicher Familien - also im Bereich der Familienzulagen.

Wie ist eure Meinung dazu?
Kann der Besoldungsgesetzgeber das irgendwie aufweichen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 13:03
Leitsätze des Urteils ins einfache Deutsche übersetzt:

1. Normalerweise prüft das Bundesverfassungsgericht in so einem Verfahren nur das eine Gesetz, das für den konkreten Fall wichtig ist. Damit Bürger aber wirklich wirksamen Rechtsschutz bekommen, darf das Gericht seinen Blick erweitern und auch ähnliche Gesetze und einen längeren Zeitraum mitprüfen – vor allem dann, wenn absehbar ist, dass ihm in Zukunft noch viele vergleichbare Gesetze zur Entscheidung vorgelegt werden.

2. Der Staat muss seine Beamten und ihre Familien auf Lebenszeit so bezahlen,
dass diese Bezahlung zur Verantwortung ihres Amtes passt und sie vernünftig davon leben können.
Der Sinn dahinter: Beamte sollen finanziell unabhängig sein, damit sie ihre Arbeit fachlich gut machen, sich strikt an Recht und Gesetz halten und niemanden bevorzugen oder benachteiligen. Weil Beamte so abgesichert sind, können sie dem Staat im Zweifel auch mal widersprechen, ohne Angst haben zu müssen, finanziell abzustürzen.
Auf diese Weise hilft das Berufsbeamtentum, die freiheitliche Demokratie vor politischen oder sonstigen Übergriffen zu schützen.

3. Das Grundgesetz garantiert Beamten eine ihrer Stellung angemessene Bezahlung.
Damit verpflichtet es den Gesetzgeber, die Besoldung entsprechend zu gestalten. Dabei hat der Gesetzgeber zwar viel Spielraum, wie er die Besoldung konkret aufbaut (Höhe, Stufen, Zulagen usw.).
Aber: Dieser Spielraum ist begrenzt. Er ist überschritten, wenn die Bezahlung – gemessen am Zweck des Alimentationsprinzips – offensichtlich zu niedrig ist. Ob diese Grenze verletzt ist, kann und darf das Bundesverfassungsgericht überprüfen – und die Besoldungsgesetze dann kippen.

4.Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik be-
rechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfü-
gung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Le-
bensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.

5. Wenn Gerichte prüfen, ob die Beamtenbesoldung offensichtlich zu niedrig ist und damit Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, gehen sie in drei Schritten vor. Zuerst wird – wenn es dafür Anhaltspunkte gibt – geschaut, ob überhaupt die Mindestbesoldung eingehalten ist, also ob die Untergrenze klar verfehlt wird (Vorabprüfung).
Dann wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob der Staat die Besoldung im Laufe der Jahre ausreichend an die Entwicklung von Preisen, Löhnen und Lebensstandard angepasst hat (die sogenannte Fortschreibungsprüfung, und die selbst nochmal in zwei Stufen). Ergibt sich aus der Mindestbesoldungsprüfung oder aus dieser Fortschreibungsprüfung, dass gegen das Alimentationsprinzip verstoßen wurde, wird im dritten Schritt untersucht, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnte – etwa in ganz außergewöhnlichen Notsituationen des Staates.

6. Bei der Frage, welche Faktoren für die Besoldung wichtig sind, wie man sie bewertet und zueinander ins Verhältnis setzt, hat der Gesetzgeber einen gewissen Einschätzungs- und Bewertungsspielraum. Weil er diesen Spielraum hat, hält sich das Bundesverfassungsgericht bei der Kontrolle zurück: Es prüft nicht, ob es selbst alles besser machen würde, sondern nur, ob die Entscheidungen des Gesetzgebers nachvollziehbar und sachlich vertretbar sind. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber aber eine inhaltliche Begründungspflicht. Er – bzw. der Dienstherr – muss darstellen können, auf welcher Grundlage er entschieden hat: welche Daten, welche Überlegungen, welche Abwägungen. Wenn das nicht schon im Gesetzgebungsverfahren selbst ausführlich dokumentiert wurde, kann diese Begründung auch später im Gerichtsverfahren nachgereicht werden. Diese inhaltliche Begründungspflicht tritt an die Stelle der früher stärker betonten formalen Anforderungen an das Verfahren.

7. Damit ein Beamter wirklich unabhängig entscheiden kann, darf er keine Angst haben müssen, finanziell „abzustürzen“. Seine Bezahlung muss deshalb so hoch sein, dass er und seine Familie klar weg sind von einem echten Armutsrisiko. Das ist nur dann der Fall, wenn sein Einkommen mindestens 80 % des sogenannten Median-Äquivalenzeinkommens erreicht – das ist die vom Gericht festgelegte Untergrenze, die es „Prekaritätsschwelle“ nennt. Dieses Gebot nennt das Gericht das Gebot der Mindestbesoldung. Früher hat der Senat vor allem mit dem Niveau der Grundsicherung (Bürgergeld usw.) verglichen. Jetzt wird das weiterentwickelt: Maßstab ist das tatsächliche gesellschaftliche Einkommensniveau. Unterschreitet die Besoldung diese 80-%-Schwelle, dann liegt allein dadurch schon ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Eine weitere komplizierte Prüfung, ob die Besoldung mit Löhnen, Preisen und Lebensstandard Schritt gehalten hat (Fortschreibungsprüfung), ist dann nicht mehr nötig.

8. Wenn man prüfen will, ob der Gesetzgeber die Beamtenbesoldung im Laufe der Jahre ordentlich „mitgezogen“ hat – also passend zu Preisen, Löhnen und Lebensstandard –, dann geschieht das in einem zweistufigen Verfahren. Diese Prüfung nennt das Gericht „Fortschreibungsprüfung“. In der ersten Stufe wird die Entwicklung der Beamtenbesoldung mit drei großen Kennzahlen aus der Volkswirtschaft verglichen: mit der Entwicklung der Tariflöhne, der allgemeinen Bruttolöhne (Nominallöhne) und der Verbraucherpreise (Inflation). Außerdem wird innerhalb des Besoldungssystems selbst geprüft, ob die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen noch stimmen (Abstandsgebot). Für alle diese Entwicklungen arbeitet man mit Indizes, die auf ein festes Basisjahr 1996 zurückgerechnet werden, damit man sauber vergleichen kann. Weicht die Besoldung bei einer dieser drei Kennzahlen um mindestens 5 % nach unten ab, ist das jeweils ein starkes Warnsignal dafür, dass das Alimentationsprinzip missachtet wird (das sind die ersten drei „Parameter“). Beim Abstandsgebot liegt ein Verstoß vor, wenn die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen deutlich zusammenschrumpfen oder wenn in einer niedrigeren Besoldungsgruppe schon die Mindestbesoldung unterschritten wird; das ist dann der vierte Parameter.
In der zweiten Stufe werden die Ergebnisse dieser ersten, eher rechnerischen Prüfung mit weiteren relevanten Gesichtspunkten zusammen betrachtet und bewertet. Sind mindestens zwei der vier Parameter erfüllt, spricht eine Vermutung dafür, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig ist. Trifft keiner zu, wird zunächst davon ausgegangen, dass die Besoldung noch amtsangemessen ist. Ist genau ein Parameter erfüllt, muss besonders gründlich geprüft werden, ob das schon für einen Verfassungsverstoß reicht oder noch erklärbar ist. Die Hinweise aus der ersten Stufe sind also keine Automatismen; sie können in der zweiten Stufe entweder bestätigt oder auch entkräftet werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 13:05
Trotzdem wird der Singlebeamte natürlich das Nachsehen haben.

Zumindest für die Vergangenheit müssen nach meinem Verständnis alle das Gleiche nachgezahlt bekommen. Warum sollte da ein Single ein Nachsehen haben?

Für die Zukunft wird es sicherlich spannend, weil die A-Besoldung durch irgendwas neues abgelöst werden muss.

Der König ist tot, lang lebe der König
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Thorins Schild am 20.11.2025 13:06
Was mich dabei wundert: Das BVerfG hat ja recht eindeutig darauf hingewiesen, dass diese ganzen Vorlagebeschlüsse seine Tätigkeit lähmen und es ggf. ganz lahm legen.
Das verstehe ich als klaren Auftrag an die Gesetzgeber, nun endlich eine Stuation zu schaffen, bei der Rechtsfrieden eintritt, also wieder ein Konsens geschaffen wird, dass die Besoldung verfassungsmäßig ist. Gleichzeitig hat das Gericht aber Einzelfragen nicht zweifelsfrei geklärt, z.B. das vermutete Partnereinkommen, selbst wenn dieses tatsächlich nicht vorliegt.
Ich fürchte, dass alles, was an Taschenspielertricks durch den Beschluss nicht klar ausgeschlossen ist, durch Dienstherren genutzt wird und dann doch wieder vor den Gerichten landet. Wenn da in den anderen Vorlagebeschlüssen nicht noch mehr kommt, dann wird das Gerichte und auch das BVerfG nicht wirklich entlasten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 13:06
Also je mehr ich darüber nachdenke, hat für mich der Beschluss das Partnereinkommen zumindest n Stück weit begraben.
Unabhängig von den übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken, Gleichbehandlungsgrundsatz, Schutz der Ehe, etc...
hat der Besoldungsgesetzgeber keine Möglichkeit mehr durch z.B. ein Partnereinkommen das Mindesteinkommen unter den Faktor 2.3 abzuschmelzen. Die Alimentierung der Familie durch den Beamten ist fix und unantastbar. Ein Fiktives Partnereinkommen kann nie dazu führen, dass das Mindesteinkommen unterschritten wird, da die Werte
1+0.5+0.5+0.3 ebenso fix sind, und der Wert des angenommenen Ehepartners bei 0.5 bleibt, egal wieviel man gegenrechnet.

Die Frage stellt sich nunmehr für mich nur noch im Zusammenhang mit der Alimentation Kinderreicher Familien - also im Bereich der Familienzulagen.

Wie ist eure Meinung dazu?
Kann der Besoldungsgesetzgeber das irgendwie aufweichen?
Sehe ich genau so.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 13:09
Leitsätze des Urteils ins einfache Deutsche übersetzt:


Das einfache Deutsch ist von leichter Sprache aber in etwa so weit entfernt wie der A3 Beamte von der Mindestbesoldung  ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 13:10
da ist die Prüfung jedoch deutlich schwieriger.

Im Vergleich zu früher ist die Prüfung deutlich vereinfacht worden:

1.) Wenn (beispielsweise) die A15-Besoldungsentwicklung um mehr als 5% hinter der E15-Gehaltsentwicklung zurückbleibt (jeweils normiert auf das Jahr 1996), greift der erste Parameter, der Tariflohnindex.
2.) Wenn (beispielsweise) die A15-Besoldungsentwicklung um mehr als 5% hinter der (durchschnittlichen) Nominallohnentwicklung zurückbleibt, greift der zweite Parameter, der Nominallohnindex.
3.) Wenn (beispielsweise) die A15-Besoldungsentwicklung um mehr als 5% hinter der Inflationsentwicklung zurückbleibt, greift der dritte Parameter, der Verbraucherpreisindex.
4a.) Wenn die Abstände zwischen zwei Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden, greift der vierte Parameter, das (unmittelbare) Abstandsgebot.
4b.) Wenn eine andere, niedrigere, Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschreitet, greift ebenfalls der vierte Parameter, das (mittelbare) Abstandsgebot.

Alles recht simpel. Lediglich die Implikationen daraus (ggf. Verfassungskonformität trotz grob verletzten Abstandsgebots) gefallen mir nicht..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 13:10
Was mich dabei wundert: Das BVerfG hat ja recht eindeutig darauf hingewiesen, dass diese ganzen Vorlagebeschlüsse seine Tätigkeit lähmen und es ggf. ganz lahm legen.
Das verstehe ich als klaren Auftrag an die Gesetzgeber, nun endlich eine Stuation zu schaffen, bei der Rechtsfrieden eintritt, also wieder ein Konsens geschaffen wird, dass die Besoldung verfassungsmäßig ist. Gleichzeitig hat das Gericht aber Einzelfragen nicht zweifelsfrei geklärt, z.B. das vermutete Partnereinkommen, selbst wenn dieses tatsächlich nicht vorliegt.
Ich fürchte, dass alles, was an Taschenspielertricks durch den Beschluss nicht klar ausgeschlossen ist, durch Dienstherren genutzt wird und dann doch wieder vor den Gerichten landet. Wenn da in den anderen Vorlagebeschlüssen nicht noch mehr kommt, dann wird das Gerichte und auch das BVerfG nicht wirklich entlasten.

Stimmt schon so, im ersten Leitsatz schreien sie nach Entlastung. Aber die Diskrepanz zwischen diesem Schrei und der dafür notwendigen Schranken im Urteil sehe ich genau so wie du.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 13:11
Leitsätze des Urteils ins einfache Deutsche übersetzt:


Das einfache Deutsch ist von leichter Sprache aber in etwa so weit entfernt wie der A3 Beamte von der Mindestbesoldung  ;D

Ich wollte gezielt und bewusst "einfache/leichte" Sprache verwenden. Weil viele doch über die Juristerei stolpern wenn sie nicht direkt Verwaltungswirte sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 13:12
Beim Abstandsgebot blieb das Urteil eher vage und arbeitet mit Begriffen wie "Verstoß indiziert" o.ä. Das ist der Punkt, bei dem die DH vermutlich zu ihren Gunsten rechnen wollen. Wohl wissend, dass Verantwortung und Führung sich dann vielleicht noch weniger lohnen als aktuell schon.
Darauf wirds hinauslaufen ...
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.
Nehmen wir mal die 3864€ von Rentenonkel als Medianeinkommen.
Bei 10% Binnenabstand wären wir bei A16 bei über 13.000€
Ich denke wir sind uns völlig einig das diese Summe absurd ist.
Bei 5% Binnenabstand wären wir dann bei rund 7300€ in der Erfahrungsstufe 1
Was dann selbst bei einem A16 noch Brutto rund 400€ mehr wären.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 20.11.2025 13:15
Beim Abstandsgebot blieb das Urteil eher vage und arbeitet mit Begriffen wie "Verstoß indiziert" o.ä. Das ist der Punkt, bei dem die DH vermutlich zu ihren Gunsten rechnen wollen. Wohl wissend, dass Verantwortung und Führung sich dann vielleicht noch weniger lohnen als aktuell schon.
Darauf wirds hinauslaufen ...
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.
Nehmen wir mal die 3864€ von Rentenonkel als Medianeinkommen.
Bei 10% Binnenabstand wären wir bei A16 bei über 13.000€
Ich denke wir sind uns völlig einig das diese Summe absurd ist.
Bei 5% Binnenabstand wären wir dann bei rund 7300€ in der Erfahrungsstufe 1
Was dann selbst bei einem A16 noch Brutto rund 400€ mehr wären.

Wenn die DH sich den ehrlich gerade machen wollten könnten sie die Vorschläge des BVerfG beherzigen: Grundgehalt anheben, Abstände auf das Mindestmaß einebnen, Beihilfe erweitern (Vorsicht PKV ohne Beitragszahler auch schlecht), Zuschläge anpassen. Die Mischung könnte die pure Grundgehaltsanhebung ab Eck-Beamten A3 1 Mindesbesoldung 80% etwas entschärfen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 13:16

Bei 5% Binnenabstand wären wir dann bei rund 7300€ in der Erfahrungsstufe 1
Was dann selbst bei einem A16 noch Brutto rund 400€ mehr wären.
Das scheint mir realistisch zu sein, auch wenn damit die Stauchung noch stärker wäre als aktuell schon... ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: RArnold am 20.11.2025 13:16
Ich habe Excel ein wenig rechnen lassen.

Grundlage:
Die berechnete Tabelle mit der Besoldungsstufen Bund 01.04.2025 - 30.04.2026.
Kindergeld und PKV sind ungefähr deckungsgleich.
Lohnsteuerklasse 3; gibt es ja noch, ist beim Alleinverdiener auch die sinnvollste Variante.
Die unterste Besoldungsstufe ist die jetzige A4, die gibt es in der Bundeswehr noch, mehr als 100 DP.
Beitrag PKV: 300€, in der Steuerberechnung berücksichtigt.

80% des Median   1.840 €   
Faktor 2,3   4.232 €   
Ergibt Brutto (LStKl 3) für A4   5.207 €   
      
Abstände   Stufe 1   
A4    2.842,00 €    
A5    2.861,00 €    0,0067
A6    2.918,00 €    0,0199
A7    3.052,00 €    0,0459
A8    3.217,00 €    0,0541
A9    3.454,00 €    0,0737
A10    3.682,00 €    0,0660
A11    4.178,00 €    0,1347
A12    4.464,00 €    0,0685
A13    5.197,00 €    0,1642
A14    5.339,00 €    0,0273
A15    6.477,00 €    0,2131
A16    7.123,00 €    0,0997
      
Ergibt Beträge      
A5   5.242 €   
A6   5.346 €   
A7   5.592 €   
A8   5.894 €   
A9   6.328 €   
A10   6.746 €   
A11   7.655 €   
A12   8.179 €   
A13   9.522 €   
A14   9.782 €   
A15   11.867 €   
A16   13.050 €   

Bitte auf Rechenfehler hinweisen, konstruktive Kritik wird gerne angenommen.
Ich glaube nicht, dass es so kommen wird. Aber man kann ja träumen  ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 13:17
Beim Abstandsgebot blieb das Urteil eher vage und arbeitet mit Begriffen wie "Verstoß indiziert" o.ä. Das ist der Punkt, bei dem die DH vermutlich zu ihren Gunsten rechnen wollen. Wohl wissend, dass Verantwortung und Führung sich dann vielleicht noch weniger lohnen als aktuell schon.
Darauf wirds hinauslaufen ...
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.
Nehmen wir mal die 3864€ von Rentenonkel als Medianeinkommen.
Bei 10% Binnenabstand wären wir bei A16 bei über 13.000€
Ich denke wir sind uns völlig einig das diese Summe absurd ist.
Bei 5% Binnenabstand wären wir dann bei rund 7300€ in der Erfahrungsstufe 1
Was dann selbst bei einem A16 noch Brutto rund 400€ mehr wären.

Was dazu führen wird, dass ein großer Run auf eine Beförderung mit Mehr-Verantwortung eintreten wird.

(Ironie off).

Mal sehen wie die Personalabteilung mit Absagen für eine Beförderung umgehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Thorins Schild am 20.11.2025 13:20
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.

Das stünde im Widerspruch zu der bisherigen Verfassungsrechtsprechung zum Abstandsgebot. Darin wurde ja bereits entschieden, dass die Abstände nicht aufgrund der Haushaltslage alleine eingedampft werden können, sondern eine grundsätzliche Reduzierung der Abstände viemehr auf einem sachlichen Gesamtkonzept beruhen muss. Ich verstehe das so, dass dann schon argumentiert werden muss, warum der Sprung an Anforderungen und Verantwortung etc. von einer Besoldungsgruppe zur nächsten so gering ist, dass ein kleiner Sprung in der Besoldung gerechtfertigt ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NWB am 20.11.2025 13:23
So schnell wie das ganze hier wächst habe ich ein bisschen Sorge, dass ich die Einordnung von Swen verpasse…
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 13:24
Ich habe Excel ein wenig rechnen lassen.

Grundlage:
Die berechnete Tabelle mit der Besoldungsstufen Bund 01.04.2025 - 30.04.2026.
Kindergeld und PKV sind ungefähr deckungsgleich.
Lohnsteuerklasse 3; gibt es ja noch, ist beim Alleinverdiener auch die sinnvollste Variante.
Die unterste Besoldungsstufe ist die jetzige A4, die gibt es in der Bundeswehr noch, mehr als 100 DP.
Beitrag PKV: 300€, in der Steuerberechnung berücksichtigt.

80% des Median   1.840 €   
Faktor 2,3   4.232 €   
Ergibt Brutto (LStKl 3) für A4   5.207 €   
      
Abstände   Stufe 1   
A4    2.842,00 €    
A5    2.861,00 €    0,0067
A6    2.918,00 €    0,0199
A7    3.052,00 €    0,0459
A8    3.217,00 €    0,0541
A9    3.454,00 €    0,0737
A10    3.682,00 €    0,0660
A11    4.178,00 €    0,1347
A12    4.464,00 €    0,0685
A13    5.197,00 €    0,1642
A14    5.339,00 €    0,0273
A15    6.477,00 €    0,2131
A16    7.123,00 €    0,0997
      
Ergibt Beträge      
A5   5.242 €   
A6   5.346 €   
A7   5.592 €   
A8   5.894 €   
A9   6.328 €   
A10   6.746 €   
A11   7.655 €   
A12   8.179 €   
A13   9.522 €   
A14   9.782 €   
A15   11.867 €   
A16   13.050 €   

Bitte auf Rechenfehler hinweisen, konstruktive Kritik wird gerne angenommen.
Ich glaube nicht, dass es so kommen wird. Aber man kann ja träumen  ;)
Ja, das wäre ein Traum - in der Tat. Es gäbe dann auch keine Probleme mehr mit Nachwuchs und Stellenbesetzungen im öD. Die Wahrheit liegt irgendwo zwischen den beiden Tabellen...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 20.11.2025 13:25
Sind denn alle Kriterien oder Bedingungen von den Beschlüssen aus 2020 oder 2017 obsolet geworden? Da wurde sich doch, wenn ich mich richtig erinnere zum Abstandsgebot geäussert, wie es berechnet wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 20.11.2025 13:27
So schnell wie das ganze hier wächst habe ich ein bisschen Sorge, dass ich die Einordnung von Swen verpasse…

Ich auch. Dummerweise kann man auf diesem Board keine Profile einsehen, aber merk dir einfach seinen momentanen Postcounter von 2878. Wenn dieser ansteigt -> einfach hier zurückblättern.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 13:30
Wo wir nun bei der Frage wären, ob ein Reparaturgesetz auch die erforderlichen internen Abstände wahren muss.

Nach meinem Verständnis:

Für die Vergangenheit: Grundsätzlich nein, es bekommen nicht alle was nachgezahlt (siehe meine Berechnungen)

Für die Zukunft: Ein Reparaturgesetz wird nicht reichen. Die A Besoldung ist tot. Es wird eine neue Bewertung der Amtsangemessenheit der Besoldung kommen müssen, mithin eine neue Besoldungstabelle geben müssen und wir werden alle dahin überführt.

Somit sind die Überlegungen von RArnold obsolet, weil der Gesetzgeber die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen neu definieren kann. Er kann auch die Familienzuschläge in einem gewissen Rahmen neu denken, so dass die Grundbesoldung weniger stark steigen muss. Er kann die Beihilfe für Partner und Kinder auf 100 % wie in der gesetzlichen KV anheben, und so fallen die Beiträge für die Einkommensbereinigung weg.

Da genau da der Gesetzgeber für die Zukunft weiterhin einen riesengroßen Blumenstrauß an Möglichkeiten hat, und es seine Hausaufgabe ist, sich damit auseinander zu setzen, ist meine Glaskugel an der Stelle extrem dunkel und es verbietet sich aus meiner Sicht das Urteil dahingehend mißzuverstehen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber vorschreiben darf, wie die Tabellen zukünftig auszusehen haben. 

Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass damit auch die Änderung der Föderalismusreform rückgängig gemacht wird und es werden künftig wieder alle Beamten nach ein und derselben Tabelle besoldet, weil das Ergebnis der Föderalismusreform krachend gescheiitert ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 13:31
Sind denn alle Kriterien oder Bedingungen von den Beschlüssen aus 2020 oder 2017 obsolet geworden? Da wurde sich doch, wenn ich mich richtig erinnere zum Abstandsgebot geäussert, wie es berechnet wird.
Wenn ich mich recht erinnere, ging es nur darum, das der Besoldungsgesetzgeber nicht einfach die bestehenden Abstände in bestimmten Bereichen einstampfen darf.

In dem vorangegangen Beschluss ließ aber das BVerfG durchblicken das er das Besoldungsgefüge neu struktieren kann und das
Zitat:"für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html

Daraus kann niemand eine irgendwie geartete % herleiten und nochmal, aufbauend auf dem Medianeinkommen glaubt wohl niemand ernsthaft das die 10% haltbar sind und ein A16 dann über 13.000€ im Monat bekommt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 13:33

Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass damit auch die Änderung der Föderalismusreform rückgängig gemacht wird und es werden künftig wieder alle Beamten nach ein und derselben Tabelle besoldet, weil das Ergebnis der Föderalismusreform krachend gescheiitert ist.
Wer hätte das ahnen können?   ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 13:34
Ich habe Excel ein wenig rechnen lassen.

Grundlage:
Die berechnete Tabelle mit der Besoldungsstufen Bund 01.04.2025 - 30.04.2026.
Kindergeld und PKV sind ungefähr deckungsgleich.
Lohnsteuerklasse 3; gibt es ja noch, ist beim Alleinverdiener auch die sinnvollste Variante.
Die unterste Besoldungsstufe ist die jetzige A4, die gibt es in der Bundeswehr noch, mehr als 100 DP.
Beitrag PKV: 300€, in der Steuerberechnung berücksichtigt.

80% des Median   1.840 €   
Faktor 2,3   4.232 €   
Ergibt Brutto (LStKl 3) für A4   5.207 €   
      
Abstände   Stufe 1   
A4    2.842,00 €    
A5    2.861,00 €    0,0067
A6    2.918,00 €    0,0199
A7    3.052,00 €    0,0459
A8    3.217,00 €    0,0541
A9    3.454,00 €    0,0737
A10    3.682,00 €    0,0660
A11    4.178,00 €    0,1347
A12    4.464,00 €    0,0685
A13    5.197,00 €    0,1642
A14    5.339,00 €    0,0273
A15    6.477,00 €    0,2131
A16    7.123,00 €    0,0997
      
Ergibt Beträge      
A5   5.242 €   
A6   5.346 €   
A7   5.592 €   
A8   5.894 €   
A9   6.328 €   
A10   6.746 €   
A11   7.655 €   
A12   8.179 €   
A13   9.522 €   
A14   9.782 €   
A15   11.867 €   
A16   13.050 €   

Bitte auf Rechenfehler hinweisen, konstruktive Kritik wird gerne angenommen.
Ich glaube nicht, dass es so kommen wird. Aber man kann ja träumen  ;)
Ja, das wäre ein Traum - in der Tat. Es gäbe dann auch keine Probleme mehr mit Nachwuchs und Stellenbesetzungen im öD. Die Wahrheit liegt irgendwo zwischen den beiden Tabellen...

Das würde auf fast ne Verdoppelung der A16 Bezüge herauslaufen .....
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 13:34
@Knarfe1000

Sorry, hier kommen die Antworten wegen der Mittagspause gerade Schlag auf Schlag. Und vielleicht liegt es nur an mir, aber meine Frage wurde durch die Antworten nicht erschöpfend beantwortet bzw. habe ich möglicherweise einen Denkfehler. Mein Take ist: Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Singlebeamte auf den Wert der sog. Bezugsgröße alimentiert wird. Ferner ist mein Take, dass die Zuschlagsorgien weitergehen werden und zwar bis zum St. Nimmerleins-Tag. Was spricht dagegen und was raffe ich nicht?

Doch, solange dem Gesetz - und anhand dieses Gesetzes wird rückwirkend für Beschwerdeführer in Berlin, im Bund evtl für alle die Alimentation repariert- das Prinzip des Alleinverdienermodells zugrunde liegt, solange wird auch ein Singlebeamter mit Faktor 2,3 beaufschlagt, um die Mindestalimentation herzustellen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 13:36
Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass damit auch die Änderung der Föderalismusreform rückgängig gemacht wird und es werden künftig wieder alle Beamten nach ein und derselben Tabelle besoldet, weil das Ergebnis der Föderalismusreform krachend gescheiitert ist.
Glaube ich nicht... Denn jedes Bundesland hat sein eigenes Medianeinkommen.
Warum sollte zB Sachsen Anhalt seine Besoldung an Hamburg anpassen?
Interessant wäre aber ob der Bund sich dann an die Besoldungstabellen der Bundesländer hängen darf.

Denn dies wäre auch ein Schritt die Besoldung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 13:40
Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass damit auch die Änderung der Föderalismusreform rückgängig gemacht wird und es werden künftig wieder alle Beamten nach ein und derselben Tabelle besoldet, weil das Ergebnis der Föderalismusreform krachend gescheiitert ist.
Glaube ich nicht... Denn jedes Bundesland hat sein eigenes Medianeinkommen.
Warum sollte zB Sachsen Anhalt seine Besoldung an Hamburg anpassen?
Interessant wäre aber ob der Bund sich dann an die Besoldungstabellen der Bundesländer hängen darf.

Denn dies wäre auch ein Schritt die Besoldung an die tatsächlichen Verhältnisse .

Dann würde jede Kommune auch ihr eigenes Ding machen oder warum soll Kleinhintertupfingen genauso viel bezahlen, wie München.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 13:43
Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass damit auch die Änderung der Föderalismusreform rückgängig gemacht wird und es werden künftig wieder alle Beamten nach ein und derselben Tabelle besoldet, weil das Ergebnis der Föderalismusreform krachend gescheiitert ist.
Glaube ich nicht... Denn jedes Bundesland hat sein eigenes Medianeinkommen.
Warum sollte zB Sachsen Anhalt seine Besoldung an Hamburg anpassen?
Interessant wäre aber ob der Bund sich dann an die Besoldungstabellen der Bundesländer hängen darf.

Denn dies wäre auch ein Schritt die Besoldung an die tatsächlichen Verhältnisse .

Dann würde jede Kommune auch ihr eigenes Ding machen oder warum soll Kleinhintertupfingen genauso viel bezahlen, wie München.
Nein, den es gibt kein kommunales Besoldungsgesetz.
Eine Kommune kann auch keine formellen Gesetze erlassen und wie wir alle wissen wird die Besoldung durch ein Besoldungsgesetz bestimmt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: RArnold am 20.11.2025 13:44
Ich vermute, dass es für Metropolen einen Zuschlag geben wird.
Berlin, Hamburg, München (Stadt und Land), Düsseldorf.
Oder ganz allgemein alle Landeshauptstädte (immer individuell), weil da die meisten Beamten sitzen. Somit sinkt der Median.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 13:44
Ich habe Excel ein wenig rechnen lassen.

Grundlage:
Die berechnete Tabelle mit der Besoldungsstufen Bund 01.04.2025 - 30.04.2026.
Kindergeld und PKV sind ungefähr deckungsgleich.
Lohnsteuerklasse 3; gibt es ja noch, ist beim Alleinverdiener auch die sinnvollste Variante.
Die unterste Besoldungsstufe ist die jetzige A4, die gibt es in der Bundeswehr noch, mehr als 100 DP.
Beitrag PKV: 300€, in der Steuerberechnung berücksichtigt.

80% des Median   1.840 €   
Faktor 2,3   4.232 €   
Ergibt Brutto (LStKl 3) für A4   5.207 €   
      
Abstände   Stufe 1   
A4    2.842,00 €    
A5    2.861,00 €    0,0067
A6    2.918,00 €    0,0199
A7    3.052,00 €    0,0459
A8    3.217,00 €    0,0541
A9    3.454,00 €    0,0737
A10    3.682,00 €    0,0660
A11    4.178,00 €    0,1347
A12    4.464,00 €    0,0685
A13    5.197,00 €    0,1642
A14    5.339,00 €    0,0273
A15    6.477,00 €    0,2131
A16    7.123,00 €    0,0997
      
Ergibt Beträge      
A5   5.242 €   
A6   5.346 €   
A7   5.592 €   
A8   5.894 €   
A9   6.328 €   
A10   6.746 €   
A11   7.655 €   
A12   8.179 €   
A13   9.522 €   
A14   9.782 €   
A15   11.867 €   
A16   13.050 €   

Bitte auf Rechenfehler hinweisen, konstruktive Kritik wird gerne angenommen.
Ich glaube nicht, dass es so kommen wird. Aber man kann ja träumen  ;)
Ja, das wäre ein Traum - in der Tat. Es gäbe dann auch keine Probleme mehr mit Nachwuchs und Stellenbesetzungen im öD. Die Wahrheit liegt irgendwo zwischen den beiden Tabellen...

Das würde auf fast ne Verdoppelung der A16 Bezüge herauslaufen .....

Ich habe mal ausgehend von 5242 jede Besoldungsgruppe mit +5% gerechnet. Da kommt eine für mich plausiblere Tabelle heraus. Bei A16 dann ca. 8.960 Euro.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 13:45

Daraus kann niemand eine irgendwie geartete % herleiten und nochmal, aufbauend auf dem Medianeinkommen glaubt wohl niemand ernsthaft das die 10% haltbar sind und ein A16 dann über 13.000€ im Monat bekommt.
Wobei RArnold ja die bisherigen Abstände genommen hat. Aber ja, 13 K für A 16 Stufe 1 ist illusorisch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 13:45
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.

- "Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. [...] Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt." (Rn. 89)

- "Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (unmittelbarer Verstoß). Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden." (Rn. 90)

- "Im zweiten – praktisch besonders bedeutsamen – Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) [...]." (Rn. 91)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 20.11.2025 13:48
Ich habe Excel ein wenig rechnen lassen.

Grundlage:
Die berechnete Tabelle mit der Besoldungsstufen Bund 01.04.2025 - 30.04.2026.
Kindergeld und PKV sind ungefähr deckungsgleich.
Lohnsteuerklasse 3; gibt es ja noch, ist beim Alleinverdiener auch die sinnvollste Variante.
Die unterste Besoldungsstufe ist die jetzige A4, die gibt es in der Bundeswehr noch, mehr als 100 DP.
Beitrag PKV: 300€, in der Steuerberechnung berücksichtigt.

80% des Median   1.840 €   
Faktor 2,3   4.232 €   
Ergibt Brutto (LStKl 3) für A4   5.207 €   
      
Abstände   Stufe 1   
A4    2.842,00 €    
A5    2.861,00 €    0,0067
A6    2.918,00 €    0,0199
A7    3.052,00 €    0,0459
A8    3.217,00 €    0,0541
A9    3.454,00 €    0,0737
A10    3.682,00 €    0,0660
A11    4.178,00 €    0,1347
A12    4.464,00 €    0,0685
A13    5.197,00 €    0,1642
A14    5.339,00 €    0,0273
A15    6.477,00 €    0,2131
A16    7.123,00 €    0,0997
      
Ergibt Beträge      
A5   5.242 €   
A6   5.346 €   
A7   5.592 €   
A8   5.894 €   
A9   6.328 €   
A10   6.746 €   
A11   7.655 €   
A12   8.179 €   
A13   9.522 €   
A14   9.782 €   
A15   11.867 €   
A16   13.050 €   

Bitte auf Rechenfehler hinweisen, konstruktive Kritik wird gerne angenommen.
Ich glaube nicht, dass es so kommen wird. Aber man kann ja träumen  ;)
Ja, das wäre ein Traum - in der Tat. Es gäbe dann auch keine Probleme mehr mit Nachwuchs und Stellenbesetzungen im öD. Die Wahrheit liegt irgendwo zwischen den beiden Tabellen...

Das würde auf fast ne Verdoppelung der A16 Bezüge herauslaufen .....

Ich habe mal ausgehend von 5242 jede Besoldungsgruppe mit +5% gerechnet. Da kommt eine für mich plausiblere Tabelle heraus. Bei A16 dann ca. 8.960 Euro.

Von welcher Besoldungsgruppe hast du angefangen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 13:51


Das würde auf fast ne Verdoppelung der A16 Bezüge herauslaufen .....

Darauf läuft es aber doch ohnehin hinaus, alleine schon wegen Prüfstufe II.

Und sind wir Mal ehrlich: zurecht.

Knappe 150.000€ brutto Jahresgehalt in Lstk 3 ist im Vergleich zur freien Wirtschaft doch angemessen. Immerhin hat ein A16 ordentlich Personalverantwortung, ein Hochschulstudium und 3 Beförderungsämter mit einer Dienstzeit von ca. 20 Jahren und geht hinter sich. Zum Vergleich: Kanzleien zahlen solche Summen mittlerweile Berufseinsteigern. Daher finde ich das alles andere als unangemessen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 13:51
Ich habe Excel ein wenig rechnen lassen.

Grundlage:
Die berechnete Tabelle mit der Besoldungsstufen Bund 01.04.2025 - 30.04.2026.
Kindergeld und PKV sind ungefähr deckungsgleich.
Lohnsteuerklasse 3; gibt es ja noch, ist beim Alleinverdiener auch die sinnvollste Variante.
Die unterste Besoldungsstufe ist die jetzige A4, die gibt es in der Bundeswehr noch, mehr als 100 DP.
Beitrag PKV: 300€, in der Steuerberechnung berücksichtigt.

80% des Median   1.840 €   
Faktor 2,3   4.232 €   
Ergibt Brutto (LStKl 3) für A4   5.207 €   
      
Abstände   Stufe 1   
A4    2.842,00 €    
A5    2.861,00 €    0,0067
A6    2.918,00 €    0,0199
A7    3.052,00 €    0,0459
A8    3.217,00 €    0,0541
A9    3.454,00 €    0,0737
A10    3.682,00 €    0,0660
A11    4.178,00 €    0,1347
A12    4.464,00 €    0,0685
A13    5.197,00 €    0,1642
A14    5.339,00 €    0,0273
A15    6.477,00 €    0,2131
A16    7.123,00 €    0,0997
      
Ergibt Beträge      
A5   5.242 €   
A6   5.346 €   
A7   5.592 €   
A8   5.894 €   
A9   6.328 €   
A10   6.746 €   
A11   7.655 €   
A12   8.179 €   
A13   9.522 €   
A14   9.782 €   
A15   11.867 €   
A16   13.050 €   

Bitte auf Rechenfehler hinweisen, konstruktive Kritik wird gerne angenommen.
Ich glaube nicht, dass es so kommen wird. Aber man kann ja träumen  ;)
Ja, das wäre ein Traum - in der Tat. Es gäbe dann auch keine Probleme mehr mit Nachwuchs und Stellenbesetzungen im öD. Die Wahrheit liegt irgendwo zwischen den beiden Tabellen...

Das würde auf fast ne Verdoppelung der A16 Bezüge herauslaufen .....

Ich habe mal ausgehend von 5242 jede Besoldungsgruppe mit +5% gerechnet. Da kommt eine für mich plausiblere Tabelle heraus. Bei A16 dann ca. 8.960 Euro.

Von welcher Besoldungsgruppe hast du angefangen?

A5 - 5.242 €
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 13:52

Ich habe mal ausgehend von 5242 jede Besoldungsgruppe mit +5% gerechnet. Da kommt eine für mich plausiblere Tabelle heraus. Bei A16 dann ca. 8.960 Euro.
Plausibel ja. Aber A 16 dann 70% mehr als A 5? Das hätte wirklich was von Sozialismus. Die Gewerkschaften fänden das aber sicher ganz nett.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 13:54
Ich habe Excel ein wenig rechnen lassen.

Grundlage:
Die berechnete Tabelle mit der Besoldungsstufen Bund 01.04.2025 - 30.04.2026.
Kindergeld und PKV sind ungefähr deckungsgleich.
Lohnsteuerklasse 3; gibt es ja noch, ist beim Alleinverdiener auch die sinnvollste Variante.
Die unterste Besoldungsstufe ist die jetzige A4, die gibt es in der Bundeswehr noch, mehr als 100 DP.
Beitrag PKV: 300€, in der Steuerberechnung berücksichtigt.

80% des Median   1.840 €   
Faktor 2,3   4.232 €   
Ergibt Brutto (LStKl 3) für A4   5.207 €   
      
Abstände   Stufe 1   
A4    2.842,00 €    
A5    2.861,00 €    0,0067
A6    2.918,00 €    0,0199
A7    3.052,00 €    0,0459
A8    3.217,00 €    0,0541
A9    3.454,00 €    0,0737
A10    3.682,00 €    0,0660
A11    4.178,00 €    0,1347
A12    4.464,00 €    0,0685
A13    5.197,00 €    0,1642
A14    5.339,00 €    0,0273
A15    6.477,00 €    0,2131
A16    7.123,00 €    0,0997
      
Ergibt Beträge      
A5   5.242 €   
A6   5.346 €   
A7   5.592 €   
A8   5.894 €   
A9   6.328 €   
A10   6.746 €   
A11   7.655 €   
A12   8.179 €   
A13   9.522 €   
A14   9.782 €   
A15   11.867 €   
A16   13.050 €   

Bitte auf Rechenfehler hinweisen, konstruktive Kritik wird gerne angenommen.
Ich glaube nicht, dass es so kommen wird. Aber man kann ja träumen  ;)
Ja, das wäre ein Traum - in der Tat. Es gäbe dann auch keine Probleme mehr mit Nachwuchs und Stellenbesetzungen im öD. Die Wahrheit liegt irgendwo zwischen den beiden Tabellen...

Das würde auf fast ne Verdoppelung der A16 Bezüge herauslaufen .....

Um den Bezug herzustellen A16/R2, was soll an 146k brutto falsch sein!? Das erreicht man erst nach Jahren, für Juristeneinsteiger im gehobenen Bereich ist das ein Einstiegsgehalt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: RArnold am 20.11.2025 13:56


Ich habe mal ausgehend von 5242 jede Besoldungsgruppe mit +5% gerechnet. Da kommt eine für mich plausiblere Tabelle heraus. Bei A16 dann ca. 8.960 Euro.
[/quote]

Das hatte ich auch erst, aber ich wollte die bisherigen Abstände einbauen. Die Wahrheit liegt irgendwo dazwischen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 13:58

Ich habe mal ausgehend von 5242 jede Besoldungsgruppe mit +5% gerechnet. Da kommt eine für mich plausiblere Tabelle heraus. Bei A16 dann ca. 8.960 Euro.
Plausibel ja. Aber A 16 dann 70% mehr als A 5? Das hätte wirklich was von Sozialismus. Die Gewerkschaften fänden das aber sicher ganz nett.

Wir kommen noch dahin, dass die Dienstherren die Leute nicht nur gegen ihren Willen versetzen, sondern auch gegen ihren Willen in Führungsverantwortung befördern.  ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 13:59
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.

- "Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. [...] Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt." (Rn. 89)

- "Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt (unmittelbarer Verstoß). Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden." (Rn. 90)

- "Im zweiten – praktisch besonders bedeutsamen – Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) [...]." (Rn. 91)

Ja, lese doch mal weiter.

Rn92

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen."

Daraus lese ich, das BVerfG hat offen gelassen ob die anderen Besoldungsgruppen angehoben werden müssen.
Eine Einstampfung des Abstandes von 10% auf 5% ergibt rein rechnerisch aber sogar immernoch eine Anhebung der Grundbesoldung, bei A16 eben je nach Berechnung 2-400€.
Du willst mir also sagen, wenn ein A16 als Beispiel 400€ mehr bekommt, ist dies verfassungswidrig weil es keine 10% sind, aber im Umkehrschluss sagt das BVerfG ja A14-A16 war nicht verfassungswidrig unteralimentiert.

Sorry, aber bleib mal auf dem Boden.
Ich bleib dabei, sollte das mit dem Medianeinkommen in der Form kommen, werden die 10% Binnenabstand niemals haltbar sein.

Im übrigen geht es in deinen Randnummer immer nur um eine Reparierung der bestehenden Besoldungstabelle, sollte die Besoldungstabelle neu strukturiert werden, gilt das nicht mehr.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 13:59
Sage ich ja, das wäre ein konkurrenzfähiges Gehalt, aber realistisch? Kann ich einfach nicht ganz glauben. Zumindest würde man dann im Gegenzug vermutlich die Erfahrungsstufen zusammen streichen, weil sonst geht das ja noch deutlich nach oben im Laufe der Zeit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 14:06
Ja, lese doch mal weiter.

Und du lies bitte texterfassend!

In Rn. 92 geht es nicht um das Abstandsgebot, sondern um die Mindestbesoldung. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 14:07
Wir kommen noch dahin, dass die Dienstherren die Leute nicht nur gegen ihren Willen versetzen, sondern auch gegen ihren Willen in Führungsverantwortung befördern.  ;D
Beförderung ist ein zustimmungspflichtiger VA, also nicht möglich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: maxg am 20.11.2025 14:10
Ich gleube ja, dass bei vielen Berechnungen hier ein Denkfehler vorliegt (oder ich mache einen ...):

1. Brutto (LStKl 3) für A4   5.207 €   
==> Das ist m.E. plausibel und richtig.

2. Der Vergleichswert (IST) müsste m.E. jedoch immer mit folgenden Parametern erfolgen:
+ Bruttowert laut Tabelle
+ Familienzuschlag verheiratet (voll) mit 2 Kindern
- PKV
- Steuer in Klasse III

Und der Familienzuschlag wurde doch bei den Vergleichsrechungen nicht berücksichtigt. Dadurch ist in der Folge auch die Spreizung geringer (und ich halte 5% für einen realistischen Höchstwert für den "Beförderungssprung").
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 14:15
Ja, lese doch mal weiter.

Und du lies bitte texterfassend!

In Rn. 92 geht es nicht um das Abstandsgebot, sondern um die Mindestbesoldung. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge..
Das eine impliziert das andere.
Denn das Gericht sagt ja extra, wenn unten die Mindestbesoldung angehoben wird, lässt sich mit Gewissheit nicht feststellen das oberen Besoldungsgruppen  bei einer Neustrukturierung mit angehoben werden müssen.
Das würde aber wiederrum zu einer Stauchung führen, die ja, wie du vorher angeführt hast verfassungsrechtlich gar nicht ginge.

Ich bleibe dabei.
Verfassungsrechtlich ist eine Reperatur durch Stauchung oben nicht zulässig.
Bei einer Neustrukturierung wäre diese Stauchung aber durchaus rechtens.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 14:16
@maxg: Wenn wir uns bei den Familienzuschlägen auf die einigen können, die alle unabhängig vom Wohnort mindestens erhalten können, bin ich absolut bei dir
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Zerot am 20.11.2025 14:16
Was mich dabei wundert: Das BVerfG hat ja recht eindeutig darauf hingewiesen, dass diese ganzen Vorlagebeschlüsse seine Tätigkeit lähmen und es ggf. ganz lahm legen.
Das verstehe ich als klaren Auftrag an die Gesetzgeber, nun endlich eine Stuation zu schaffen, bei der Rechtsfrieden eintritt, also wieder ein Konsens geschaffen wird, dass die Besoldung verfassungsmäßig ist. Gleichzeitig hat das Gericht aber Einzelfragen nicht zweifelsfrei geklärt, z.B. das vermutete Partnereinkommen, selbst wenn dieses tatsächlich nicht vorliegt.
Ich fürchte, dass alles, was an Taschenspielertricks durch den Beschluss nicht klar ausgeschlossen ist, durch Dienstherren genutzt wird und dann doch wieder vor den Gerichten landet. Wenn da in den anderen Vorlagebeschlüssen nicht noch mehr kommt, dann wird das Gerichte und auch das BVerfG nicht wirklich entlasten.

Stimmt schon so, im ersten Leitsatz schreien sie nach Entlastung. Aber die Diskrepanz zwischen diesem Schrei und der dafür notwendigen Schranken im Urteil sehe ich genau so wie du.

Ich vermute dass das Bundesverfassungsgericht mit deinem übersetzten Satz

2. Der Staat muss seine Beamten und ihre Familien auf Lebenszeit so bezahlen,
dass diese Bezahlung zur Verantwortung ihres Amtes passt und sie vernünftig davon leben können.
Der Sinn dahinter: Beamte sollen finanziell unabhängig sein, damit sie ihre Arbeit fachlich gut machen, sich strikt an Recht und Gesetz halten und niemanden bevorzugen oder benachteiligen. Weil Beamte so abgesichert sind, können sie dem Staat im Zweifel auch mal widersprechen, ohne Angst haben zu müssen, finanziell abzustürzen.
Auf diese Weise hilft das Berufsbeamtentum, die freiheitliche Demokratie vor politischen oder sonstigen Übergriffen zu schützen.

dem DH sagt: Ihr seid Mitschuld, wenn die Demokratie angegriffen und in Zweifel gezogen wird.

Ich hoffe, dass sich kein DH diesen Schuh anziehen will.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 14:17

Daraus lese ich, das BVerfG hat offen gelassen ob die anderen Besoldungsgruppen angehoben werden müssen.
Eine Einstampfung des Abstandes von 10% auf 5% ergibt rein rechnerisch aber sogar immernoch eine Anhebung der Grundbesoldung, bei A16 eben je nach Berechnung 2-400€.
Du willst mir also sagen, wenn ein A16 als Beispiel 400€ mehr bekommt, ist dies verfassungswidrig weil es keine 10% sind, aber im Umkehrschluss sagt das BVerfG ja A14-A16 war nicht verfassungswidrig unteralimentiert.

Sorry, aber bleib mal auf dem Boden.
Ich bleib dabei, sollte das mit dem Medianeinkommen in der Form kommen, werden die 10% Binnenabstand niemals haltbar sein.

Im übrigen geht es in deinen Randnummer immer nur um eine Reparierung der bestehenden Besoldungstabelle, sollte die Besoldungstabelle neu strukturiert werden, gilt das nicht mehr.

Immer langsam mit den jungen Pferden. Das BVerfG hat festgestellt, dass A14-A16 in  dem Betrachtungszeitraumes natürlich oberhalb der Mindestalimentation in Preisstufe I lagen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass diese Besoldungsgruppen FÜR SICH den Tariflohnindex und den Nominallohnindex nicht über 5% unterschreiten.

Daraus lässt sich aber nur für diese Prüfparameter isoliert eine Aussage tätigen, dass hier verfassungsgemäs alimentiert wurde. Das Prüfkriterium 4, nämlich die Binnenabstände der Besoldungsgruppen wurde für diese Besoldungsgruppen als einziges kriterium negativ geprüft, man leitet aber aus der massiven Verletzung der Mindestalimentation in den unteren Gruppen ab, dass eine verfassungsgemäße Besoldung eine Erhöhung auch von hD Dienstposten bewirken wird, da die Ämterwertigkeit sonst nicht mehr stimmt (mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes, Rd 148). Ein Reperaturgesetz wird jedenfalls kein Einfrieren der Beträge für A14-A16 haben können, während andere Gruppen deutlich erhöht werden müssen, weil eine massive Unterschreitung der Mindestalimentation vorliegt.

In
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 14:25
Was mich dabei wundert: Das BVerfG hat ja recht eindeutig darauf hingewiesen, dass diese ganzen Vorlagebeschlüsse seine Tätigkeit lähmen und es ggf. ganz lahm legen.
Das verstehe ich als klaren Auftrag an die Gesetzgeber, nun endlich eine Stuation zu schaffen, bei der Rechtsfrieden eintritt, also wieder ein Konsens geschaffen wird, dass die Besoldung verfassungsmäßig ist. Gleichzeitig hat das Gericht aber Einzelfragen nicht zweifelsfrei geklärt, z.B. das vermutete Partnereinkommen, selbst wenn dieses tatsächlich nicht vorliegt.
Ich fürchte, dass alles, was an Taschenspielertricks durch den Beschluss nicht klar ausgeschlossen ist, durch Dienstherren genutzt wird und dann doch wieder vor den Gerichten landet. Wenn da in den anderen Vorlagebeschlüssen nicht noch mehr kommt, dann wird das Gerichte und auch das BVerfG nicht wirklich entlasten.

Stimmt schon so, im ersten Leitsatz schreien sie nach Entlastung. Aber die Diskrepanz zwischen diesem Schrei und der dafür notwendigen Schranken im Urteil sehe ich genau so wie du.

Ich vermute dass das Bundesverfassungsgericht mit deinem übersetzten Satz

2. Der Staat muss seine Beamten und ihre Familien auf Lebenszeit so bezahlen,
dass diese Bezahlung zur Verantwortung ihres Amtes passt und sie vernünftig davon leben können.
Der Sinn dahinter: Beamte sollen finanziell unabhängig sein, damit sie ihre Arbeit fachlich gut machen, sich strikt an Recht und Gesetz halten und niemanden bevorzugen oder benachteiligen. Weil Beamte so abgesichert sind, können sie dem Staat im Zweifel auch mal widersprechen, ohne Angst haben zu müssen, finanziell abzustürzen.
Auf diese Weise hilft das Berufsbeamtentum, die freiheitliche Demokratie vor politischen oder sonstigen Übergriffen zu schützen.

dem DH sagt: Ihr seid Mitschuld, wenn die Demokratie angegriffen und in Zweifel gezogen wird.

Ich hoffe, dass sich kein DH diesen Schuh anziehen will.

Dieses Besoldungskasperletheater ist genau das, was damit gemeint ist. Hier hätten sich die mit der Ausarbeitung beauftragten Ministerialbeamten klar entgegenstellen müssen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 14:26
Es wird dann für mich auch noch spannend, wie das Behördenintern geregelt wird. Da ist dann ein E11 Vorgesetzter der einen A8 Mitarbeiter hat, der mehr bekommt. Nicht mein Problem, aber spannend.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 14:30
Wir kommen noch dahin, dass die Dienstherren die Leute nicht nur gegen ihren Willen versetzen, sondern auch gegen ihren Willen in Führungsverantwortung befördern.  ;D
Beförderung ist ein zustimmungspflichtiger VA, also nicht möglich.

Zustimmung erfolgt ja durch Annahme der Urkunde unter Zeugen. Einfach Urkunde hinter einem Vermerk mogeln oder den Beamten festhalten und "die Hand führen".  ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 14:36
Zu den Abständen:

Diese sind doch nur zu beachten, wenn es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt

Das haben wir doch nicht.

Wenn alle aufgrund der neuen Rechtsprechung einen Sockelbetrag auf die Grundalimentation von beispielsweise 500 EUR brutto bekommen, wo seht Ihr ein Problem mit dem Abstandsgebot?

Ich sehe sogar dann kein Problem, wenn der Sockelbeitrag von A 3 nach A 16 moderat abgeschmolzen würde, wenn dennoch alle die Mindestbesoldung bekommen und es einen spürbaren Abstand zwischen den Besoldungsgruppen geben wird.

Im Übrigen erschließt sich mir die Tabelle nicht. Die Grundbesoldung ist nach meinem Verständnis deutlich weniger stark anzuheben, mutmaßlich da mindestens die Familienzuschläge bei der Betrachtung von RArnold außen vor geblieben sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 14:39

Daraus lese ich, das BVerfG hat offen gelassen ob die anderen Besoldungsgruppen angehoben werden müssen.
Eine Einstampfung des Abstandes von 10% auf 5% ergibt rein rechnerisch aber sogar immernoch eine Anhebung der Grundbesoldung, bei A16 eben je nach Berechnung 2-400€.
Du willst mir also sagen, wenn ein A16 als Beispiel 400€ mehr bekommt, ist dies verfassungswidrig weil es keine 10% sind, aber im Umkehrschluss sagt das BVerfG ja A14-A16 war nicht verfassungswidrig unteralimentiert.

Sorry, aber bleib mal auf dem Boden.
Ich bleib dabei, sollte das mit dem Medianeinkommen in der Form kommen, werden die 10% Binnenabstand niemals haltbar sein.

Im übrigen geht es in deinen Randnummer immer nur um eine Reparierung der bestehenden Besoldungstabelle, sollte die Besoldungstabelle neu strukturiert werden, gilt das nicht mehr.

Immer langsam mit den jungen Pferden. Das BVerfG hat festgestellt, dass A14-A16 in  dem Betrachtungszeitraumes natürlich oberhalb der Mindestalimentation in Preisstufe I lagen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass diese Besoldungsgruppen FÜR SICH den Tariflohnindex und den Nominallohnindex nicht über 5% unterschreiten.

Daraus lässt sich aber nur für diese Prüfparameter isoliert eine Aussage tätigen, dass hier verfassungsgemäs alimentiert wurde. Das Prüfkriterium 4, nämlich die Binnenabstände der Besoldungsgruppen wurde für diese Besoldungsgruppen als einziges kriterium negativ geprüft, man leitet aber aus der massiven Verletzung der Mindestalimentation in den unteren Gruppen ab, dass eine verfassungsgemäße Besoldung eine Erhöhung auch von hD Dienstposten bewirken wird, da die Ämterwertigkeit sonst nicht mehr stimmt (mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes, Rd 148). Ein Reperaturgesetz wird jedenfalls kein Einfrieren der Beträge für A14-A16 haben können, während andere Gruppen deutlich erhöht werden müssen, weil eine massive Unterschreitung der Mindestalimentation vorliegt.

In
Zitat Rn 148
"Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte."

So, nochmal, in der Rechnung bei mir mit 5% wird auch die Besoldungsgruppe A16 um rund 400€ erhöht.
Aber glaub nur weiter das ein A16 in Berlin in 1 1/2 Jahren weit über 10.000€ bekommt, weil die 10% deiner und der Meinung von BVerfGBeliever in Stein gemeiselt sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 14:45
Ich weiß sowieso nicht, wo die fixen 5 oder 10 % herkommen. Weil in der jetzigen Tabelle die Werte munter hin und her springen. Ein nachvollziehbares System erkenne ich zumindest nicht. Ob das bei ein Neufassung der A-Tabelle (die m.E. unumgänglich ist) transparenter wird, da bin ich mal gespannt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 14:50
So, nochmal, in der Rechnung bei mir mit 5% wird auch die Besoldungsgruppe A16 um rund 400€ erhöht.
Aber glaub nur weiter das ein A16 in Berlin in 1 1/2 Jahren weit über 10.000€ bekommt, weil die 10% deiner und der Meinung von BVerfGBeliever in Stein gemeiselt sind.

Das habe ich doch gar nicht kritisiert.

Ich wollte nur den Anschein zuvorkommen, dass A14-A16 in einem potentiell neuen Besoldungsgesetz nicht angehoben werden müssen. Einige - nicht du - schreiben hier ja schon wieder fleißig, dass sie eine Reperatur der Mindestalimentation und eine darauf aufbauende Besoldungsordnung für unrealistisch halten, nur weil sich die Jahresbesoldung vieler Besoldungsstufen dann jeweils um 5-10k Euro erhöhen würden.
Das ist aber alles andere als unrealistisch, denn das BVerfG hat nun die Prüfparameter klargestellt und deren jährliche Anwendung angeordnet. Zudem hat es in Prüfschritt 3 bestimmt, dass eine verfassungswidrige Besoldung über ein schlüssiges Haushaltskonzept begründet werden kann. Das konnte Berlin nicht, das kann auch der Bund nicht und deshalb wird die Erhöhung der Besoldung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG irgendwann kommen müssen. Jedenfalls solange Berlin kostenlose Kitas anbietet, der Bund Steuern in die Rentenkasse schießt, Waffen verschenkt,...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 14:54

Das habe ich doch gar nicht kritisiert.

Ich wollte nur den Anschein zuvorkommen, dass A14-A16 in einem potentiell neuen Besoldungsgesetz nicht angehoben werden müssen. Einige - nicht du - schreiben hier ja schon wieder fleißig, dass sie eine Reperatur der Mindestalimentation und eine darauf aufbauende Besoldungsordnung für unrealistisch halten, nur weil sich die Jahresbesoldung vieler Besoldungsstufen dann jeweils um 5-10k Euro erhöhen würden.
Das ist aber alles andere als unrealistisch, denn das BVerfG hat nun die Prüfparameter klargestellt und deren jährliche Anwendung angeordnet. Zudem hat es in Prüfschritt 3 bestimmt, dass eine verfassungswidrige Besoldung über ein schlüssiges Haushaltskonzept begründet werden kann. Das konnte Berlin nicht, das kann auch der Bund nicht und deshalb wird die Erhöhung der Besoldung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG irgendwann kommen müssen. Jedenfalls solange Berlin kostenlose Kitas anbietet, der Bund Steuern in die Rentenkasse schießt, Waffen verschenkt,...
5 - 10 K pro Jahr ist absolut realistisch nach dem gestrigen Tag. Aber fast doppelt so viel in der A 16? Von der Logik her ja, weil sich auch die unteren Stufen verdoppeln. Aber was ist beim Thema Besoldung schon logisch?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 20.11.2025 14:56
Ich weiß sowieso nicht, wo die fixen 5 oder 10 % herkommen. Weil in der jetzigen Tabelle die Werte munter hin und her springen. Ein nachvollziehbares System erkenne ich zumindest nicht. Ob das bei ein Neufassung der A-Tabelle (die m.E. unumgänglich ist) transparenter wird, da bin ich mal gespannt.

Die 10% stammen aus dem Urteil, werden hier von vielen aber falsch interpretiert. Laut Rd 90 ist das Abstandsgebot dann verletzt, wenn der Abstand zwischen zwei Besoldungsgruppen in 5 Jahren um mehr als 10% verringert wurde. Heißt: der Abstand zwischen zwei Gruppen muss nicht 10% betragen, er darf nur nicht in 5 Jahren um mehr als 10% des ursprünglichen Abstandes reduziert werden. Beispiel: Besoldungsgruppe x zu Besoldungsgruppe y Abstand 300€ brutto. Abschmelzung des Abstandes innerhalb von fünf Jahren um 31€ auf 269€ = unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 20.11.2025 14:58
Wenn alle aufgrund der neuen Rechtsprechung einen Sockelbetrag auf die Grundalimentation von beispielsweise 500 EUR brutto bekommen, wo seht Ihr ein Problem mit dem Abstandsgebot?

Ganz einfach.

- Aktuell bekommt ein Endstufen-A16 mit 8.978,48 € rund 186,14% mehr als ein Endstufen-A3 mit 3.187,81 €.
- Würdest du beiden 500 € on top geben, läge der Abstand zwischen den beiden anschließend nur noch bei 157,02%.

Der Abstand wäre also um (deutlich) mehr als die in Rn. 90 genannten 10% eingeebnet worden, somit wäre das unmittelbare Abstandsgebot zwischen den beiden Besoldungsgruppen (deutlich) verletzt..


[P.S. Das BVerfG hat in der Vergangenheit teilweise andere, manchmal etwas seltsame, Rechenwege genutzt, aber das dürfte hier vermutlich keinen großen Unterschied im Ergebnis machen.]
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 15:01
Ich habe hier vor längerer Zeit mal was von 15 - 20 % mehr Grundgehalt (!) zur Gewährleistung einer aA geschrieben. Plus Zulagen je nach Lebenssituation. Das war nur aus dem Bauch raus geschätzt. War vielleicht gar nicht so falsch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: RArnold am 20.11.2025 15:04
Bisher habe ich noch keine Rechnung gesehen mit der auf das Jahr 1996 zurückgerechnet wurde.
Da das BVerfG (wie von Swen auch bereits kritisiert) die bereits seit langem auseinanderlaufende Besoldung angesprochen hat müssen die Parameter seit 1996 in die Berechnung einfließen.

Somit sind auch meine Berechnungen Schall und Rauch.
Bitte gerne hier Quellen posten und Stück für Stück Berechnungen herstellen. Vielleicht schreibt das BMI ja bei uns ab.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 15:09
Wo ist eigentlich Rollo?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 15:11
Bisher habe ich noch keine Rechnung gesehen mit der auf das Jahr 1996 zurückgerechnet wurde.
Da das BVerfG (wie von Swen auch bereits kritisiert) die bereits seit langem auseinanderlaufende Besoldung angesprochen hat müssen die Parameter seit 1996 in die Berechnung einfließen.

Somit sind auch meine Berechnungen Schall und Rauch.
Bitte gerne hier Quellen posten und Stück für Stück Berechnungen herstellen. Vielleicht schreibt das BMI ja bei uns ab.

Wenn fa BMI abschreibt, bitte immer aufrunden 🤣🤣🤣🤣.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 20.11.2025 15:12
Wo ist eigentlich Rollo?

in Sack und Asche...formuliert gerade eine Entschuldigung
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 15:17
 
Wo ist eigentlich Rollo?

in Sack und Asche...formuliert gerade eine Entschuldigung
;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 20.11.2025 15:19
Zu den Abständen:

Diese sind doch nur zu beachten, wenn es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt

Das haben wir doch nicht.

Wenn alle aufgrund der neuen Rechtsprechung einen Sockelbetrag auf die Grundalimentation von beispielsweise 500 EUR brutto bekommen, wo seht Ihr ein Problem mit dem Abstandsgebot?

Ich sehe sogar dann kein Problem, wenn der Sockelbeitrag von A 3 nach A 16 moderat abgeschmolzen würde, wenn dennoch alle die Mindestbesoldung bekommen und es einen spürbaren Abstand zwischen den Besoldungsgruppen geben wird.

Im Übrigen erschließt sich mir die Tabelle nicht. Die Grundbesoldung ist nach meinem Verständnis deutlich weniger stark anzuheben, mutmaßlich da mindestens die Familienzuschläge bei der Betrachtung von RArnold außen vor geblieben sind.

Wenn man nen Sockelbetrag für alle Gruppen nimmt, wird dadurch nicht automatisch der Abstand in gewissem Maße eingeschmolzen weil der Sockelbetrag prozentual zum Ausgangseinkommen weniger ausmacht?
Und vielleicht noch ein Gedanke - gem. Beschluss soll insbesondere Verantwortungs/ Führungsspanne ausreichend berücksichtigt werden. Das hieße für mich, dass insbesondere in den gD Besoldungsgruppen ab A9 aufwärts, bis in den hD, größere Abstände zwischen die Besoldungsgruppen müssten - wie seht ihr das?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 20.11.2025 15:23
Wo ist eigentlich Rollo?

in Sack und Asche...formuliert gerade eine Entschuldigung

Er hat doch nie bezweifelt, dass ein Urteil kommen wird. Soweit ich mich erinnere, ging es ihm doch sinngemäß darum, dass einige hier noch an den Weihnachtsmann glauben und es laut seiner Einschätzung nie eine amtsangemessene Alimentation geben wird. Egal wie viele Urteile in dieser Sache gefällt werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: uniprof am 20.11.2025 15:33
Mir ist klar, dass dieses Urteil keine unmittelbare Auswirkungen auf die R-  B- und W- Besoldung hat, da das BVerfG nur zur A-Besoldung zu entscheiden hatte. Aber doch mittelbare: erhöht man die A-Besoldung (oder was dann immer danach kommen mag) massiv, dann könnte ein W2-Professor schlechter als die Lehrer*innen besoldet werden, die er ausbildet, was ja damals ein Argument gegen die amtsangemessene Besoldung eines W2-Professors in Hessen vor etwa 15 Jahren war.

Oder sehe ich das falsch?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 20.11.2025 15:36
ME ist das Urteil des BVerfG doch ein absolutes Armutszeugnis für das höchste deutsche Gericht.
So viele Unklarheiten und so viele Spielräume tun der Sache nicht gut. Wenn schon hier so viel Rätselraten herrscht, kann es nicht die Mindestanforderungen an klare und eindeutige Maßstäbe erfüllen. Weiß das BVerfG überhaupt, was es mit seinen Ausführungen zB zu den Mindesabständen für weitere Einfallstoren für Murkserei bietet.

Was bleibt vom Gesetzesentwurf des Bundes, der ohnehin dem BMF nicht gefällt? Muss jetzt nicht alles grundlegend neu geordnet und neu geprüft werden? Die Methodik im Entwurf mit seinen Abschmelzungsbeträgen ist eng verzahnt mit der A Besoldung und ihrer Höhe. Man hat allen Bundesbeamten versprochen, die amtsangemessene Alimentation mit dem nächsten Besoldungsgesetzt einzuführen. Ich sehe ehrlich gesagt, auch bei den kinderreichen Familien keinen Weg mehr über Heizkosten, Mietstufen und Grundsicherung. Ich sehe auch nicht, dass man einfach an den Kinderzuschlägen Rundregen kann, ohne die Besoldung nach dem Urteil ganz neu zu denken. Alles andere vergrößert das Chaos. Und ich habe jetzt auch Zweifel, ob nach den Ausführungen ein Beamtenkind in geerbter Wohnung in München noch mehr Familienzuschlag wert sein kann als das un der Duisburger Mietwohnung.

Oder habe ich etwas falsch verstanden?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BeamterNRW am 20.11.2025 15:37
Hallo zusammen,

den Beschluss habe ich nun mehrfach gelesen, versucht zu verstehen und - sofern nötig - interpretiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder in diesem Forum tendenziell so rechnen, dass für einen selbst das beste Ergebnis herauskommt. Ähnlich dürfte es sich mit der Interpretation verhalten. Es dürfte aber auch vollkommen klar sein, dass die Besoldungsgesetzgeber den Beschluss so auslegen und interpretieren werden, dass die Beschlussumsetzung möglichst geringe monetäre Auswirkungen hat. Das ist m.E. auch vollkommen legitim und im Rahmen der Gesamtverantwortung (für ein Bundesland) geboten. Nichtsdestotrotz sind die Leitplanken des Beschlusses und gem. Art 33 (5) GG zu wahren. Die Probleme haben sich die Besoldungsgesetzgeber teilweise selbst geschaffen, indem in regelrechten Verbeamtungsorgien m.E. nur unzureichend berücksichtigt wurde, dass die Verbeamtung i.d.R. bei hoheitlichen Aufgaben geboten ist. Hinter diesem Schritt dürfte m.E. das Motiv der Kostenersparnis stecken (Einsparung von Lohnnebenkosten).

Der überwiegende Großteil der hier lesenden und schreibenden Personen dürfte selbst verbeamtet sein. Es ist naheliegend, dass man zu erst auf seinen Teller schaut, bevor man darüber hinausblickt. Ich lese hier u.a. Aussagen wie (sinngemäß, sind keine Wortzitate): „Spielt keine Rolle ob das zu teuer wird“, „Ist mir doch egal, dass steht uns gem. Art. 33 (5) zu“, „nicht unser Problem“ und ähnliches. Das greift mir (persönlich) leider etwas zu kurz. Ich kann diesen Aussagen nachvollziehen, würde aber nicht behaupten, dass es nicht „unser Problem“ ist. Denn genau das ist es. Gem. § 33 BeamtStG ist es eine Grundpflicht, dass wir dem gesamten Volke dienen, unser Amt zum Wohle der Allgemeinheit führen und unsere Demokratie wahren. Eine exorbitante Erhöhung hätte m.E. durchaus gravierende negative Auswirkungen auf das Volk und auf unsere Demokratie. Daher ist es m.E. auch angeraten, dass wir diese Goldgräberstimmung etwas dämpfen sollten. Erhöhungen ja, aber sozial- und demokratieverträglich! Hier wurden auf den letzten Seiten m.E. teils absurde Summen angeführt.

Einen Punkt möchte ich noch loswerden, ohne dass ich irgendwen geringschätzen möchte: In NRW würde rd. 4.000 € netto für den niedrigsten besoldeten Beamten (A5) herauskommen. Das entspräche rd. 78.000 € Jahresbrutto in der privaten Wirtschaft – und somit weit über dem Bundesdurchschnitt. Wir reden hier noch immer von „einfachen“ Tätigkeiten, die einen Hauptschulabschluss voraussetzen (den ich übrigens auch habe). Ob diese Summen angemessen sind (in der Gesamteinordnung) darf jeder für sich selbst bewerten.

Naja, sei es drum - ist ja nur meine persönliche Meinung.

Für NRW habe ich ebenfalls mal Berechnungen angestellt. Ich gehe in meinem Beispiel jedoch von folgenden Rahmenbedingungen aus:
-   Es gibt eine komplett neue Besoldungstabelle und Besoldungsstruktur
-   A 1 entspricht dann der ehemaligen A 5, A 2 der ehemaligen A 6 und so weiter.
-   Veränderung der Erfahrungsstufen. Statt 12 Erfahrungsstufen wird es sechs geben. Die Verweildauer bzw. Stufenaufstiege sind analog zum TV-öD anzuwenden. Für die Stufenaufstiege setze ich wie folgt an: 1 zu 2: 7%, 2 zu 3: 5%, 3 zu 4: 5%, 4 zu 5: 5% und 5 zu 6: 7%.
-   Zuschläge bedarf es nicht (mehr). Ausnahmen wie z.B. Schichtzulagen, drittes Kind, … sind denkbar. Hierdurch wird m.E. eine sehr nachvollziehbare, bürokratiearme (spart Kosten) und überprüfbare Besoldung geschaffen. Sind wir doch mal ehrlich: Kaum jemand durchdringt seine Monatsbezüge und kann nachvollziehen auf welche Zulagen er Anspruch hat.
-   Die Amtsangemessenheit der jeweiligen Besoldungsgruppe stelle ich nicht über einen unmittelbaren Abstand zwischen den einzelne Besoldungsgruppen her. Ich orientiere mich an den jeweiligen Prekaritätsschwellen aus Rn. 66. Diese sind m.E. besser geeignet um eine Amtsangemessenheit herzuleiten. Demnach wären alle Beamten irgendwo zwischen mittlerem und gehobenem Einkommen anzusiedeln. Klingt doch fair und angemessen, oder?

Ausgewählte Beispiele:
Grundformel: Median-Nettoäquivalenzeinkommen * Prekaritätsschwelle * Faktorisierung (2,3)
A 1 (ehemals A 5): 2186€ *0,8*2,3= 4022 €
A 8 (ehemals A 12): 2186€ +1,025*2,3=5153 €
A 12 (ehemals A 16): 2186€ *1,15*2,3= 5781€

Diese Beispielrechnungen beziehen sich allesamt auf die erste Erfahrungsstufe und stellen Nettobeträge dar!


                         1                  2                3                      4                         5                  6
A 1 (ehem. A 5)      4.022,24 €   4.303,80 €   4.518,99 €   4.744,94 €   4.982,18 €   5.330,94 €
A 2 (ehem. A 6)      4.273,63 €   4.572,78 €   4.801,42 €   5.041,49 €   5.293,57 €   5.664,12 €
A 3 (ehem. A 7)      4.399,33 €   4.707,28 €   4.942,64 €   5.189,77 €   5.449,26 €   5.830,71 €
A 4 (ehem. A 8)      4.525,02 €   4.841,77 €   5.083,86 €   5.338,05 €   5.604,96 €   5.997,30 €
A 5 (ehem. A 9)      4.776,41 €   5.110,76 €   5.366,30 €   5.634,61 €   5.916,34 €   6.330,49 €
A 6 (ehem. A 10)  4.902,11 €   5.245,25 €   5.507,51 €   5.782,89 €   6.072,04 €   6.497,08 €
A 7 (ehem. A 11)  5.027,80 €   5.379,75 €   5.648,73 €   5.931,17 €   6.227,73 €   6.663,67 €
A 8 (ehem. A 12)  5.153,50 €   5.514,24 €   5.789,95 €   6.079,45 €   6.383,42 €   6.830,26 €
A 9 (ehem. A 13)  5.404,89 €   5.783,23 €   6.072,39 €   6.376,01 €   6.694,81 €   7.163,44 €
A 10 (ehem. A 14) 5.530,58 €   5.917,72 €   6.213,61 €   6.524,29 €   6.850,50 €   7.330,04 €
A 11 (ehem. A 15) 5.656,28 €   6.052,21 €   6.354,82 €   6.672,57 €   7.006,19 €   7.496,63 €
A 12 (ehem. A 16) 5.781,97 €   6.186,71 €   6.496,04 €   6.820,85 €   7.161,89 €   7.663,22 €


Lieben Gruß
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 20.11.2025 15:46
Hallo zusammen,

den Beschluss habe ich nun mehrfach gelesen, versucht zu verstehen und - sofern nötig - interpretiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder in diesem Forum tendenziell so rechnen, dass für einen selbst das beste Ergebnis herauskommt. Ähnlich dürfte es sich mit der Interpretation verhalten. Es dürfte aber auch vollkommen klar sein, dass die Besoldungsgesetzgeber den Beschluss so auslegen und interpretieren werden, dass die Beschlussumsetzung möglichst geringe monetäre Auswirkungen hat. Das ist m.E. auch vollkommen legitim und im Rahmen der Gesamtverantwortung (für ein Bundesland) geboten. Nichtsdestotrotz sind die Leitplanken des Beschlusses und gem. Art 33 (5) GG zu wahren. Die Probleme haben sich die Besoldungsgesetzgeber teilweise selbst geschaffen, indem in regelrechten Verbeamtungsorgien m.E. nur unzureichend berücksichtigt wurde, dass die Verbeamtung i.d.R. bei hoheitlichen Aufgaben geboten ist. Hinter diesem Schritt dürfte m.E. das Motiv der Kostenersparnis stecken (Einsparung von Lohnnebenkosten).

Der überwiegende Großteil der hier lesenden und schreibenden Personen dürfte selbst verbeamtet sein. Es ist naheliegend, dass man zu erst auf seinen Teller schaut, bevor man darüber hinausblickt. Ich lese hier u.a. Aussagen wie (sinngemäß, sind keine Wortzitate): „Spielt keine Rolle ob das zu teuer wird“, „Ist mir doch egal, dass steht uns gem. Art. 33 (5) zu“, „nicht unser Problem“ und ähnliches. Das greift mir (persönlich) leider etwas zu kurz. Ich kann diesen Aussagen nachvollziehen, würde aber nicht behaupten, dass es nicht „unser Problem“ ist. Denn genau das ist es. Gem. § 33 BeamtStG ist es eine Grundpflicht, dass wir dem gesamten Volke dienen, unser Amt zum Wohle der Allgemeinheit führen und unsere Demokratie wahren. Eine exorbitante Erhöhung hätte m.E. durchaus gravierende negative Auswirkungen auf das Volk und auf unsere Demokratie. Daher ist es m.E. auch angeraten, dass wir diese Goldgräberstimmung etwas dämpfen sollten. Erhöhungen ja, aber sozial- und demokratieverträglich! Hier wurden auf den letzten Seiten m.E. teils absurde Summen angeführt.

Einen Punkt möchte ich noch loswerden, ohne dass ich irgendwen geringschätzen möchte: In NRW würde rd. 4.000 € netto für den niedrigsten besoldeten Beamten (A5) herauskommen. Das entspräche rd. 78.000 € Jahresbrutto in der privaten Wirtschaft – und somit weit über dem Bundesdurchschnitt. Wir reden hier noch immer von „einfachen“ Tätigkeiten, die einen Hauptschulabschluss voraussetzen (den ich übrigens auch habe). Ob diese Summen angemessen sind (in der Gesamteinordnung) darf jeder für sich selbst bewerten.

Naja, sei es drum - ist ja nur meine persönliche Meinung.

Für NRW habe ich ebenfalls mal Berechnungen angestellt. Ich gehe in meinem Beispiel jedoch von folgenden Rahmenbedingungen aus:
-   Es gibt eine komplett neue Besoldungstabelle und Besoldungsstruktur
-   A 1 entspricht dann der ehemaligen A 5, A 2 der ehemaligen A 6 und so weiter.
-   Veränderung der Erfahrungsstufen. Statt 12 Erfahrungsstufen wird es sechs geben. Die Verweildauer bzw. Stufenaufstiege sind analog zum TV-öD anzuwenden. Für die Stufenaufstiege setze ich wie folgt an: 1 zu 2: 7%, 2 zu 3: 5%, 3 zu 4: 5%, 4 zu 5: 5% und 5 zu 6: 7%.
-   Zuschläge bedarf es nicht (mehr). Ausnahmen wie z.B. Schichtzulagen, drittes Kind, … sind denkbar. Hierdurch wird m.E. eine sehr nachvollziehbare, bürokratiearme (spart Kosten) und überprüfbare Besoldung geschaffen. Sind wir doch mal ehrlich: Kaum jemand durchdringt seine Monatsbezüge und kann nachvollziehen auf welche Zulagen er Anspruch hat.
-   Die Amtsangemessenheit der jeweiligen Besoldungsgruppe stelle ich nicht über einen unmittelbaren Abstand zwischen den einzelne Besoldungsgruppen her. Ich orientiere mich an den jeweiligen Prekaritätsschwellen aus Rn. 66. Diese sind m.E. besser geeignet um eine Amtsangemessenheit herzuleiten. Demnach wären alle Beamten irgendwo zwischen mittlerem und gehobenem Einkommen anzusiedeln. Klingt doch fair und angemessen, oder?

Ausgewählte Beispiele:
Grundformel: Median-Nettoäquivalenzeinkommen * Prekaritätsschwelle * Faktorisierung (2,3)
A 1 (ehemals A 5): 2186€ *0,8*2,3= 4022 €
A 8 (ehemals A 12): 2186€ +1,025*2,3=5153 €
A 12 (ehemals A 16): 2186€ *1,15*2,3= 5781€

Diese Beispielrechnungen beziehen sich allesamt auf die erste Erfahrungsstufe und stellen Nettobeträge dar!


                         1                  2                3                      4                         5                  6
A 1 (ehem. A 5)      4.022,24 €   4.303,80 €   4.518,99 €   4.744,94 €   4.982,18 €   5.330,94 €
A 2 (ehem. A 6)      4.273,63 €   4.572,78 €   4.801,42 €   5.041,49 €   5.293,57 €   5.664,12 €
A 3 (ehem. A 7)      4.399,33 €   4.707,28 €   4.942,64 €   5.189,77 €   5.449,26 €   5.830,71 €
A 4 (ehem. A 8)      4.525,02 €   4.841,77 €   5.083,86 €   5.338,05 €   5.604,96 €   5.997,30 €
A 5 (ehem. A 9)      4.776,41 €   5.110,76 €   5.366,30 €   5.634,61 €   5.916,34 €   6.330,49 €
A 6 (ehem. A 10)  4.902,11 €   5.245,25 €   5.507,51 €   5.782,89 €   6.072,04 €   6.497,08 €
A 7 (ehem. A 11)  5.027,80 €   5.379,75 €   5.648,73 €   5.931,17 €   6.227,73 €   6.663,67 €
A 8 (ehem. A 12)  5.153,50 €   5.514,24 €   5.789,95 €   6.079,45 €   6.383,42 €   6.830,26 €
A 9 (ehem. A 13)  5.404,89 €   5.783,23 €   6.072,39 €   6.376,01 €   6.694,81 €   7.163,44 €
A 10 (ehem. A 14) 5.530,58 €   5.917,72 €   6.213,61 €   6.524,29 €   6.850,50 €   7.330,04 €
A 11 (ehem. A 15) 5.656,28 €   6.052,21 €   6.354,82 €   6.672,57 €   7.006,19 €   7.496,63 €
A 12 (ehem. A 16) 5.781,97 €   6.186,71 €   6.496,04 €   6.820,85 €   7.161,89 €   7.663,22 €


Lieben Gruß



HAHAHAHAHAHA....

1700€ Netto zwischen "Verantwortung? Was das?" und "500 Personen +X leiten"

Also Sorry, wer übernimmt bei deiner Tabelle bitte schön noch Verantwortung?
Also deine Berechnung ist wirklich absurd und hat mit Wertigkeit von Ämtern rein gar nichts mehr zutun.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 20.11.2025 15:51
In Zukunft gibt es nur noch A9 als Einstieg, die Besoldung wird auf den Single-Haus als Bezugsgröße umgestellt und es wird für Ehegatten und Kinder alles über Zuschläge gezahlt. Na super.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 20.11.2025 15:53



Diese Beispielrechnungen beziehen sich allesamt auf die erste Erfahrungsstufe und stellen Nettobeträge dar!


                         1                  2                3                      4                         5                  6
A 1 (ehem. A 5)      4.022,24 €   4.303,80 €   4.518,99 €   4.744,94 €   4.982,18 €   5.330,94 €
A 2 (ehem. A 6)      4.273,63 €   4.572,78 €   4.801,42 €   5.041,49 €   5.293,57 €   5.664,12 €
A 3 (ehem. A 7)      4.399,33 €   4.707,28 €   4.942,64 €   5.189,77 €   5.449,26 €   5.830,71 €
A 4 (ehem. A 8)      4.525,02 €   4.841,77 €   5.083,86 €   5.338,05 €   5.604,96 €   5.997,30 €
A 5 (ehem. A 9)      4.776,41 €   5.110,76 €   5.366,30 €   5.634,61 €   5.916,34 €   6.330,49 €
A 6 (ehem. A 10)  4.902,11 €   5.245,25 €   5.507,51 €   5.782,89 €   6.072,04 €   6.497,08 €
A 7 (ehem. A 11)  5.027,80 €   5.379,75 €   5.648,73 €   5.931,17 €   6.227,73 €   6.663,67 €
A 8 (ehem. A 12)  5.153,50 €   5.514,24 €   5.789,95 €   6.079,45 €   6.383,42 €   6.830,26 €
A 9 (ehem. A 13)  5.404,89 €   5.783,23 €   6.072,39 €   6.376,01 €   6.694,81 €   7.163,44 €
A 10 (ehem. A 14) 5.530,58 €   5.917,72 €   6.213,61 €   6.524,29 €   6.850,50 €   7.330,04 €
A 11 (ehem. A 15) 5.656,28 €   6.052,21 €   6.354,82 €   6.672,57 €   7.006,19 €   7.496,63 €
A 12 (ehem. A 16) 5.781,97 €   6.186,71 €   6.496,04 €   6.820,85 €   7.161,89 €   7.663,22 €


Lieben Gruß
Halte ich für Nonsens, sorry.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: maxg am 20.11.2025 15:56
@maxg: Wenn wir uns bei den Familienzuschlägen auf die einigen können, die alle unabhängig vom Wohnort mindestens erhalten können, bin ich absolut bei dir

Ja, selbstverständlich! Und wenn ich gestalterisch an der neuen Besoldung tätig werden dürfte, würde ich diese Familienzuschläge
a) moderat erhöhen und
b) für die Kinder differenzieren (14 Jahre)
Weil sich dadurch doch erhebliche Einsparungseffekte ergäben (die in der Folge für den Single-Beamten zu keiner oder nur einer minimalen Erhöhung führten).

Und dann eventuell noch im Bund das Medianeinkommen an das Bundesland des Dienstortes knüpfen!?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 20.11.2025 16:00
Er spricht das Problem an, dass NRW den Familienzuschlag an den Wohnort koppelt, sodass man als kinderloser Beamter 500€ netto weniger hat als der mit 2 Kindern im "irgendwo", aber 800€ weniger hat als in Düsseldorf.
Als Single ist der Wohnort irrelevant.


Wenn es um die Nachzahlungen geht hoffe ich,
Dass man in NRW von dem Familienzuschlag im "irgendwo"
Ausgeht, weil nicht jeder in Mietstufe 6 wohnt.

Dann wären für alle Widerspruchsführer/Kläger durchaus 6-800€ netto monatlich drin rückwirkend.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 16:16
@BeamterNRW: Ich habe das Gefühl, es machen alle denselben Fehler.

Ausgehend von Deinem Medianeinkommen ist die Mindestbesoldung 4022 EUR netto.

Der kleinste Beamte in A 5 in NRW in Mietenstufe I bekommt derzeit 3430 EUR. Mietenstufe I ist auch maßgebend, weil das alle Beamte unterschiedslos mindestens bekommen. Dazu kommt das Kindergeld, davon müssen KV Beträge abgezogen werden; demnach rund 3400 EUR.

Somit ist die Besoldung des kleinsten Beamten 622 EUR netto, mithin grob 700 EUR brutto, zu klein.

Für die Vergangenheit wäre somit die Bruttobesoldung für alle Beamten, die mit A5 besoldet werden, um 700 EUR anzuheben.

DARAUS LASSEN SICH KEINE RÜCKSCHLÜSSE AUF DIE ZUKUNFT HERLEITEN, WEIL DER GESETZGEBER HIER EINEN WEITEN ERMESSENSPIELRAUM HAT.

HÖRT AUF MIT DEN SPEKULATIONEN, WIE DIE TABELLEN IN ZUKUNFT AUSSEHEN MÜSSEN. DAS FÜHRT IN DIE IRRE.

Keiner weiß, ob die Beihilfevorschriften angepasst werden. Keiner weiß, ob und welchem genauen Umfang die Familienzuschläge angepasst werden dürfen. Und keiner weiß, ob die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen stabil bleiben. Keiner weiß, ob nicht vielleicht die Erfahrungsstufen reformiert werden, also jüngere Beamte proportional stärker profitieren als ältere.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Kreidefresser am 20.11.2025 16:28
Was mich interessieren würde ist vor allem, ob in der Klageschrift nicht auch auf die Entwicklung des Nominallohnindex verwiesen wurde. Dieses 2. Parameter wäre zumindest nach einer kurzen KI Recherche ebenfalls verletzt, so dass auch die hD Besoldung verfassungswidrig sein könnte. Ich habe jetzt hier vor allem Svens Hinweis "Begründen, Begründen, Begründen" im Ohr. Wurde dies hier versäumt? Sollte man bestehende Wiedersprüche um diesen Hinweis ergänzen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Meszcal am 20.11.2025 16:32
Sollte ich als Bundesbeamter meiner Alimentierung für 25 noch widersprechen oder ist das nicht nötig? Bin mir bei all dem unsicher und will nichts falsch machen. Falls ihr der Meinung seid ich sollte das tun, hat jemand einen Vordruck für Bundesbeamte?
Ich finde nur welche für Landesbeamte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: YourBunnyWrote am 20.11.2025 16:34
 Gibt es schon Muster wie der Widerspruch gegen die Besoldung nach dem Urteil formuliert werden sollte? Wird langsam Zeit ihn für dieses Jahr abzuschicken
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 20.11.2025 16:35
Warum sollte er anders sein als zuvor?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 20.11.2025 16:41
Habe ich das richtig verstanden, dass das BVerfG die Bezugsgröße grundlegend geändert hat, weil es so einfacher ist?????
Darauf kommt es doch gar nicht an. Es kann mit darauf an, was richtig ist. Der ganze Beschluss ist merkwürdig.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 20.11.2025 16:44
Meinst du (T)Rollo?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 20.11.2025 16:50
Liebe Leute, können wir hier ein eigenes Thema aufmachen, in dem wir einfach mal Tabellen oder einzelne Werte für die jeweiligen Bundesländer posten? Gerne auch spekulativ anhand des Urteils hergeleitet. Ich gehöre zu den Leuten, die das Urteil kaum verstehen. :( Median ist für mich ein Hotel.... oder so ähnlich.

Vielen Dank für die bereits geposteten Zahlen und Tabellen. Danke, dass ihr eure Zeit dafür opfert.

Hat zufällig jemand ausgerechnet, was ein Beamter in Hamburg mit A10, Ehepartner und drei Kinder netto haben muss? Oder ein A9 Single? Muss noch die Heilfürsorge zu Gunsten des DH gerechnet werden? Fragen über Fragen. Wo ist die Gewerkschaft?  :o

Beste Grüße!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundesjogi am 20.11.2025 16:52
Was man auch nic toft genug betonen kann: vor kurzem wurde man ja noch für verrückt erklärt, wenn man Dinge wie Kindergeld oder Steuerklassen angesetzt hat um die Frage der Angemessenheit der Besoldung zu beantworten. Genau das macht (zurecht weil logisch) das Verfassungsgericht hier. Es ist also mitnichten so, dass ein Singlebeamter 4000 Netto kriegen muss, das muss erst nach Einbeziehung aller anderen Einkommensquellen erreicht werden (Kindergeld, Familienzuschlag, Abzug PKV). D.h. wie zurecht beschrieben bietet sich ein weiter Spielraum (auch dafür wurde man vor kurzem noch für verblödet erklärt) für Zuschläge für Familien. Sei es über Beihilfesätze, Zuschläge für Kinder... Auch eine Differenzierung nach dem Wohnort ist möglich, allerdings nur so, dass die Schlechtgestellteste 4K-Familie eben nicht unter der Mindestalimentation landet. D.h. für Singles könnte es ziemlich eng werden, da ihre Mindestalimentation eben nicht bei 4k sondern (überschlage nur mal grob) 4k/2,3=1800 liegt. Darunter liegt Niemand. Sofern der Gesetzgeber nicht die Spenderhosen anzieht und den weiten Alimentationsraum für Familien auch auf Singles ausweitet indem er die Grundgehälter erhöht ist es möglich (und aufgrund der Haushaltslage sehr wahrscheinlich), dass Singles gar nichts kriegen. Außer die Beihilfesätze steigen für alle (wirkt sich auch auf die Nettobesoldung von Familien aus -sogar stärker-). Am Ende sagt das BVG also: Familien haben bisher hi wenig bekommen, Singles mehr als nötig gewesen wäre. Entsprechend darf man sich auf "Zuschlagsorgien" (noch so ein gerne verwendeter Kampfbegriff, der schlecht gealtert ist) freuen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 20.11.2025 16:57
Sollte ich als Bundesbeamter meiner Alimentierung für 25 noch widersprechen oder ist das nicht nötig? Bin mir bei all dem unsicher und will nichts falsch machen. Falls ihr der Meinung seid ich sollte das tun, hat jemand einen Vordruck für Bundesbeamte?
Ich finde nur welche für Landesbeamte.

Wahrscheinlich wird es so ablaufen, dass alle Besoldungsgesetzgeber in Kürze mitteilen werden, dass sie den Beschluss des BVerfG bald umsetzen werden, und deshalb niemand für 2025 Widerspruch einlegen muss. Das werden sie schon deshalb machen, um nicht von Widersprüchen überflutet zu werden. Damit dies nach m.E. rechtskräftig ist, muss es entweder in einem hiefür üblichen Veröffentlichungsmedium, z.B. Ministerialblatt, oder jedem Beamten persönlich, z.B. mit der Gehaltsmitteilung, bekannt gemacht werden. Eine Benachrichtigung durch eine Gewerkschaft, oder eine interne Anweisung reicht hierfür nicht. Man kann jetzt noch einen Monat abwarten und warten, ob diesbezüglich etwas erfolgt. Vielleicht veröffentlichen die Gewerkschaften auch Musterwidersprüche. Es gibt auch Kommentare die aussagen, dass für die zeitnahe Geltendmachung eine E-Mail innerhalb des Haushaltsjahres ausreicht. Ich werde erst einmal bis Mitte Dezember abwarten und wenn ich mir irgendwie unsicher bin auf jeden Fall einen Widerspruch einlegen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LerchigeEule am 20.11.2025 17:14
Am Ende sagt das BVG also: Familien haben bisher hi wenig bekommen, Singles mehr als nötig gewesen wäre. Entsprechend darf man sich auf "Zuschlagsorgien" (noch so ein gerne verwendeter Kampfbegriff, der schlecht gealtert ist) freuen.

Nicht ganz.

"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 20.11.2025 17:15
Was man auch nic toft genug betonen kann: vor kurzem wurde man ja noch für verrückt erklärt, wenn man Dinge wie Kindergeld oder Steuerklassen angesetzt hat um die Frage der Angemessenheit der Besoldung zu beantworten. Genau das macht (zurecht weil logisch) das Verfassungsgericht hier. Es ist also mitnichten so, dass ein Singlebeamter 4000 Netto kriegen muss, das muss erst nach Einbeziehung aller anderen Einkommensquellen erreicht werden (Kindergeld, Familienzuschlag, Abzug PKV). D.h. wie zurecht beschrieben bietet sich ein weiter Spielraum (auch dafür wurde man vor kurzem noch für verblödet erklärt) für Zuschläge für Familien. Sei es über Beihilfesätze, Zuschläge für Kinder... Auch eine Differenzierung nach dem Wohnort ist möglich, allerdings nur so, dass die Schlechtgestellteste 4K-Familie eben nicht unter der Mindestalimentation landet. D.h. für Singles könnte es ziemlich eng werden, da ihre Mindestalimentation eben nicht bei 4k sondern (überschlage nur mal grob) 4k/2,3=1800 liegt. Darunter liegt Niemand. Sofern der Gesetzgeber nicht die Spenderhosen anzieht und den weiten Alimentationsraum für Familien auch auf Singles ausweitet indem er die Grundgehälter erhöht ist es möglich (und aufgrund der Haushaltslage sehr wahrscheinlich), dass Singles gar nichts kriegen. Außer die Beihilfesätze steigen für alle (wirkt sich auch auf die Nettobesoldung von Familien aus -sogar stärker-). Am Ende sagt das BVG also: Familien haben bisher hi wenig bekommen, Singles mehr als nötig gewesen wäre. Entsprechend darf man sich auf "Zuschlagsorgien" (noch so ein gerne verwendeter Kampfbegriff, der schlecht gealtert ist) freuen.

Guter Hinweis! Die Gefahr ist jetzt tatsächlich hoch, dass die Dienstherren die Familienzuschläge auch bei Kind 1 und 2 massiv anheben werden (wie NRW).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PublicTim am 20.11.2025 17:16
Hallo zusammen,



Ausgewählte Beispiele:
Grundformel: Median-Nettoäquivalenzeinkommen * Prekaritätsschwelle * Faktorisierung (2,3)
A 1 (ehemals A 5): 2186€ *0,8*2,3= 4022 €
A 8 (ehemals A 12): 2186€ +1,025*2,3=5153 €
A 12 (ehemals A 16): 2186€ *1,15*2,3= 5781€

Diese Beispielrechnungen beziehen sich allesamt auf die erste Erfahrungsstufe und stellen Nettobeträge dar!


Wenn du dich an der Rn 66 für die Prekaritätsschwelle orientierst, dann müsste doch der Wert um Besoldungsstufen um 0.1% Punkte wachsen. Also A1, dann 0,8 - A8, dann 1,5 - A12, dann 1,9 ???
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 20.11.2025 17:21
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Der Obelix am 20.11.2025 17:29
Ich habe lang nicht mehr so gelacht....

"Milliarden für Beamte: Finanzministerium warnt jetzt vor Besoldungschaos"

Man agiert selbst wie ein Bahnhofjunkie auf chrystel Mett und wundert sich dann dass man chaotisch wie ein junkie auf chrystel Mett rumläuft. Einfach köstlich!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Johnsmith am 20.11.2025 17:39
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639

… es also beim Bund so käme, wie es in BW schon ist:

Besoldungsgruppe A 13, Stufe 3, Tabelle 01.02.2025 - 31.10.2025?
Monatsbeträge

Grundgehalt:                  5185.88 €
Abzug Wahlleistung Beihilfe:   -22.00 € Ausgleichsbetrag bei Option auf Beibehaltung der Wahlleistungen zur Beihilfe
     
Monats-Brutto:                5163.88


Besoldungsgruppe A 8, Stufe 1, Tabelle 01.02.2025 - 31.10.2025?
Monatsbeträge

Grundgehalt:                  3211.48 €
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 3. Kind:      989.17 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        55.26 €
Erhöhungsbetrag 2. Kind:       482.46 €
Abzug Wahlleistung Beihilfe:   -22.00 € Ausgleichsbetrag bei Option auf Beibehaltung der Wahlleistungen zur Beihilfe
   
Monats-Brutto:                5198.78 €
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundesjogi am 20.11.2025 17:39
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639
Ich für meinen Teil habe da keine Befürchtung sondern halte im Gegenteil diese Regelung für sachgerecht. Es steht dem Gesetzgeber ja frei eine andere Lösung zu finden (die dann halt mehr kostet). Aber sofern Familien der Bezugspunkt sind und da das Problem liegt (wie ich ja ab und an mal aufgezeigt habe) ist es nur logisch, dass im Zweifel auch nur Familien profitieren. Der Gesetzgeber möge also leiser heulen und entweder Geld in die Hand nehmen oder akzeptieren, dass Dinge sich ändern. Möglich (und meiner Meinung nach sinnvoll) wäre ebenso eine Erhöhung des Kindergeldes auf einen ansatzweisen die realen Kosten abbildenden Betrag. Nur kostet das am Ende dann eben noch mal deutlich mehr.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 20.11.2025 17:42
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639

Als wäre es nicht jetzt schon so, dass ein Beamter A8 der Erfahrungsstufe 8 mit x Kindern weitaus mehr als ein alleinstehender A13 verdient. man muss nur X durch eine ausreichend hohe Zahl ersetzen ^^ Vielleicht sollte man den Beamten vorgeben wieviele Kinder sie maximal je Besoldungsgruppe bekommen dürfen, dann wäre das Problem vom Tisch ^^

Jetzt aber mal im Ernst, nach dem Artikel ist die Chance auf einen baldigen Entwurf im Eimer - und das BMF windet sich um eine verfassungsgemäße Umsetzung - ich geh mal kurz kotzen
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundesjogi am 20.11.2025 17:55
Am Ende sagt das BVG also: Familien haben bisher hi wenig bekommen, Singles mehr als nötig gewesen wäre. Entsprechend darf man sich auf "Zuschlagsorgien" (noch so ein gerne verwendeter Kampfbegriff, der schlecht gealtert ist) freuen.

Nicht ganz.

"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."
Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung. Da ein Kind mit 0,5 bzw. 0,3 in die Berechnung eingeht sollte alles bis dahin unkritisch sein. Genau genommen ergäbe sich aus der Berechnung ein Koeffizient von 0,8, denn es ist ja ein Kind unter und eins über 14 angesetzt. Der Zuschlag für zwei Kinder dürfte also derzeit etwa (1800*0,8-500+[hier Kosten PKV eintragen, ich schätze mal nicht mehr als 130]) also um die 1000 bzw. 500 pro Kind betragen. Was *Trommelwirbel* ziemlich exakt dem Zuschlag für das dritte Kind entspricht, ein weiteres Indiz dafür, dass das denkbar wäre.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 17:57
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639
Ich für meinen Teil habe da keine Befürchtung sondern halte im Gegenteil diese Regelung für sachgerecht. Es steht dem Gesetzgeber ja frei eine andere Lösung zu finden (die dann halt mehr kostet). Aber sofern Familien der Bezugspunkt sind und da das Problem liegt (wie ich ja ab und an mal aufgezeigt habe) ist es nur logisch, dass im Zweifel auch nur Familien profitieren. Der Gesetzgeber möge also leiser heulen und entweder Geld in die Hand nehmen oder akzeptieren, dass Dinge sich ändern. Möglich (und meiner Meinung nach sinnvoll) wäre ebenso eine Erhöhung des Kindergeldes auf einen ansatzweisen die realen Kosten abbildenden Betrag. Nur kostet das am Ende dann eben noch mal deutlich mehr.

Langsam wird es den DH klar, was für eine Auswirkung der Beschluß vom 19.11. hat. Nicht nur im Geldbeutel, sondern auch vor den Wählern.

"Die Nachrichten aus der Wirtschaftswoche deuten darauf hin, dass die Bundesregierung vor einer weiteren Eskalation steht und die Beamtenreform womöglich nochmals grundlegend überarbeitet werden muss.".

P.S. In der NRW Anhörung wurde auch mehrmals erwähnt, dass ein Beamter nicht auf seine (auch nicht auf Teile) Besoldung verzichten kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: gio am 20.11.2025 17:59
Ein guter Haushälter hätte seit 2020 entsprechende Vorkehrungen getroffen anstatt jedes ideologische wahlgeschenk durchzuwinken.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 20.11.2025 18:01
Am Ende sagt das BVG also: Familien haben bisher hi wenig bekommen, Singles mehr als nötig gewesen wäre. Entsprechend darf man sich auf "Zuschlagsorgien" (noch so ein gerne verwendeter Kampfbegriff, der schlecht gealtert ist) freuen.

Nicht ganz.

"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."
Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung. Da ein Kind mit 0,5 bzw. 0,3 in die Berechnung eingeht sollte alles bis dahin unkritisch sein. Genau genommen ergäbe sich aus der Berechnung ein Koeffizient von 0,8, denn es ist ja ein Kind unter und eins über 14 angesetzt. Der Zuschlag für zwei Kinder dürfte also derzeit etwa (1800*0,8-500+[hier Kosten PKV eintragen, ich schätze mal nicht mehr als 130]) also um die 1000 bzw. 500 pro Kind betragen. Was *Trommelwirbel* ziemlich exakt dem Zuschlag für das dritte Kind entspricht, ein weiteres Indiz dafür, dass das denkbar wäre.

Deine Rechnung zu Grunde gelegt (weil nachvollziehbar), müsste aber die FZ für die beiden ersten Kinder gemeinsam auch schon bei zusammen 1000 Euro liegen, was zumindest auf Bundesebene weit weit entfernt ist vom jetzigen Stand.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Surfer am 20.11.2025 18:02
RN 64

Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; stRspr), wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum „Diener zweier Herren“ wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden (vgl. BVerfGE 119, 247 <271 f.>; 150, 169 <179 f. Rn. 27>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <162>). Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (vgl. Huber, in: Festschrift für Rudolf Wendt, 2015, S. 127 <137>).

Würde für mich das Partnereinkommen auch betreffen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LerchigeEule am 20.11.2025 18:12
Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung.

Interessant,  wie unterschiedlich zwei Personen den gleichen Text lesen. Ich habe die "gewissen Grenzen" eher derart verstanden, dass der Anteil der Zuschläge an der Gesamtbesoldung eine gewisse Höhe nicht überschreiten soll und daher - statt massiver Zuschläge - ab einem gewissen Anteil die amtsangemessene Alimentation über eine Erhöhung der Grundbesoldung erfolgen muss. Wovon wieder alle was haben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 20.11.2025 18:12
Durch die Erhöhung der Besoldung, erhöht sich doch auch das Median Einkommen, oder?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 20.11.2025 18:13
Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung.

Interessant,  wie unterschiedlich zwei Personen den gleichen Text lesen. Ich habe die "gewissen Grenzen" eher derart verstanden, dass der Anteil der Zuschläge an der Gesamtbesoldung eine gewisse Höhe nicht überschreiten soll und daher - statt massiver Zuschläge - ab einem gewissen Anteil die amtsangemessene Alimentation über eine Erhöhung der Grundbesoldung erfolgen muss. Wovon wieder alle was haben.

Der Gesetzgeber liest das raus was für ihn am günstigsten ist ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 20.11.2025 18:15
Durch die Erhöhung der Besoldung, erhöht sich doch auch das Median Einkommen, oder?

stimmt, ein Kreislauf wenn es genügend Empfänger gibt...

Eigentlich profitieren wir dann ständig - Erhöhung des Bürgergeldes, Mindestlohn, eigene Gehaltserhöhungen (Rentenerhöhungen??)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 18:16
@maxg: Wenn wir uns bei den Familienzuschlägen auf die einigen können, die alle unabhängig vom Wohnort mindestens erhalten können, bin ich absolut bei dir

Ja, selbstverständlich! Und wenn ich gestalterisch an der neuen Besoldung tätig werden dürfte, würde ich diese Familienzuschläge
a) moderat erhöhen und
b) für die Kinder differenzieren (14 Jahre)
Weil sich dadurch doch erhebliche Einsparungseffekte ergäben (die in der Folge für den Single-Beamten zu keiner oder nur einer minimalen Erhöhung führten).

Und dann eventuell noch im Bund das Medianeinkommen an das Bundesland des Dienstortes knüpfen!?

a) ja
b) theoretisch auch ja, allerdings müsste er es sachgerecht begründen und ein allzu großer Sprung wäre wohl nicht sachgerecht

Einspareffekte wären bei a vorhanden, bei b nicht, da ja bei der Mindestbesoldung immer der allerkleinste Beamte angenommen werden muss, bei einem differenzierten Familienzuschlag mithin auch jemand, der zwei Kinder unter 14 hat.

Beim Medianeinkommen bin ich tatsächlich nicht sicher.

Allerdings soll ja nach meinem Verständnis mit dem Bezug auf das Medianeinkommen auch die Leistungsfähigkeit des Dienstherrn berücksichtigt werden. Somit macht es für mich auch nur Sinn, wenn man an der Stelle eben genau das zugrunde legt. Also beim Bund der Bund, bei Bayern das Bundesland Bayern, usw.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LerchigeEule am 20.11.2025 18:17
Der Gesetzgeber liest das raus was für ihn am günstigsten ist ;)

Deswegen ist es ja auch gut,  dass das Bundesverfassungsgericht dies perspektivisch noch "abschließend konkretisieren" wird. :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: eclipsoid am 20.11.2025 18:38
Mir ist klar, dass dieses Urteil keine unmittelbare Auswirkungen auf die R-  B- und W- Besoldung hat, da das BVerfG nur zur A-Besoldung zu entscheiden hatte. Aber doch mittelbare: erhöht man die A-Besoldung (oder was dann immer danach kommen mag) massiv, dann könnte ein W2-Professor schlechter als die Lehrer*innen besoldet werden, die er ausbildet, was ja damals ein Argument gegen die amtsangemessene Besoldung eines W2-Professors in Hessen vor etwa 15 Jahren war.

Oder sehe ich das falsch?

Das sehe ich zumindest für die W-Besoldung auch so. Die W2-Profs hängen faktisch stark an der A-Besoldung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 20.11.2025 18:39

Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung. Da ein Kind mit 0,5 bzw. 0,3 in die Berechnung eingeht sollte alles bis dahin unkritisch sein. Genau genommen ergäbe sich aus der Berechnung ein Koeffizient von 0,8, denn es ist ja ein Kind unter und eins über 14 angesetzt. Der Zuschlag für zwei Kinder dürfte also derzeit etwa (1800*0,8-500+[hier Kosten PKV eintragen, ich schätze mal nicht mehr als 130]) also um die 1000 bzw. 500 pro Kind betragen. Was *Trommelwirbel* ziemlich exakt dem Zuschlag für das dritte Kind entspricht, ein weiteres Indiz dafür, dass das denkbar wäre.

Aus früherer Rechtsprechung zu den Familienzuschlägen wissen wir folgendes:

Es unterliegt jedoch einer natürlichen Betrachtung, dass der Unterhalt der ersten beiden Kinder im wesentlichen aus den familienneutralen Bestandteilen gedeckt wird.

Ich hatte das schon mal versucht, die Frage "was ist wesentlich" im alten Forum beantwortet zu bekommen. Ein klares Bild ergab sich dadurch leider für mich nicht. Wenn ich aber davon ausgehe, dass das BVerfG auch hier von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Familienzuschläge gesagt hat, erscheint die absolute Grenze wohl maximal 40 % des "Bedarfes" zu sein.

So verstanden dürfte bei Deinen Beträgen der Familienzuschlag für Kind 1 und 2 nicht höher sein als 200 EUR / netto pro Kind.

Allerdings könnte es jetzt knifflig werden, weil genau den Punkt wohl das FM zum Anlass genommen hat, um den Zuschlag für kinderreiche Beamte neu zu denken. Das dritte Kind ist ja regelmäßig, außer bei Mehrlingen, das jüngste und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unter 14.

Daher hat das FM, so interpretiere ich den hier verlinkten Beitrag, vielleicht Sorge, dass ein Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder in Höhe der Bundesländer vielleicht über das Ziel hinaus schießen könnte und ein Familienzuschlag ausgehend von 0,24 Medianeinkommen (80 % von 0,3 für unter 14 jährige) vielleicht doch reichen könnte und deswegen die Notbremse rein gehauen.

Diese Sorge ist hier an der einen oder anderen Stelle auch durchgeklungen und nicht ganz von der Hand zu weisen. Eine Anpassung der sachgerechten Familienzuschläge kann auch bei kinderreichen Familien in die andere Richtung gehen. Solange die Grundbesoldung gleichzeitig steigt, sollte das Gesamtergebnis auch für kinderreiche Familien dennoch eher nach oben zeigen.

Hier wird BalBund vielleicht demnächst mehr wissen und meine Theorie entweder erhärten oder widerlegen. Dadurch kann sich leider auch das Anpassungsgesetz für die Beamten weiter verzögern.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Skywalker2000 am 20.11.2025 18:49
Man kann rechnen was man will.

Es wird am Schluss eine pauschale Nachzahlung geben und die Grundbesoldung wird um 100-150 Euro Brutto erhöht. Zeitgleich fällt die Erfahrungsstufe 1 oder 2 weg und so kann man sein Abstandsgebot als konform verkaufen.
Niemand braucht hier mit großen Zahlen rechnen. Die leeren Kassen werden es nicht hergeben. Insbesondere Beamte sind nicht sonderlich wichtig. Gem. der Bild / Blöd bräuchte man ja keine Beamte weil sie alle zu teuer sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: OLT am 20.11.2025 18:50
Die aktuelle Berichterstattung führt bei uns dazu, dass Massen an Widersprüchen eintrudeln und die Muster per WhatsApp Gruppen etc. weitergeleitet werden. Auf das Lulli Schreiben vom BMI scheint keiner mehr zu vertrauen, dafür war die Ansage aus Karlsruhe vom 19.11. zu eindeutig.

So geht es :) jetzt heißt es grinsend zurücklehnen und mit vollster Hingabe arbeiten!!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: OLT am 20.11.2025 18:56
Man kann rechnen was man will.

Es wird am Schluss eine pauschale Nachzahlung geben und die Grundbesoldung wird um 100-150 Euro Brutto erhöht. Zeitgleich fällt die Erfahrungsstufe 1 oder 2 weg und so kann man sein Abstandsgebot als konform verkaufen.
Niemand braucht hier mit großen Zahlen rechnen. Die leeren Kassen werden es nicht hergeben. Insbesondere Beamte sind nicht sonderlich wichtig. Gem. der Bild / Blöd bräuchte man ja keine Beamte weil sie alle zu teuer sind.
:o 8)

Das ist zu erwarten. Aber hier schließen alle nun bei der Rechtsschutzversicherung den Beruf-Baustein mit ein und haben „Bock“ auch auf den Klageweg. Wenn da daraus dann Tausende statt 8 Verfahren werden, werden wir sehen wie lange „die“ uns mit 150 Öre abspeisen wollen. Und irgendwann am Ende kommt das Urteil, dann müssen sie zahlen, dank Widerspruch und Klage rückwirkend für Jahre zzgl. Prozesskosten. Beim Bürgergeld mussten die Erhöhungen ja auch umgesetzt werden, und hier gebietet es das GG.

Ich bin nun völlig entspannt und harre der Dinge die da kommen :) an den wilden Spekulationen beteilige ich mich nicht mehr, das bringt hier nämlich nix. Aber die „Performer“ in Berlin können einem fast leid tun…unsereins stählt den Body beim Dienstsport und genießt dank mobilem Arbeiten die absolute Work Life Balance und die hängen da rum :D Augen auf bei der Berufswahl  8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Neuling101010 am 20.11.2025 19:01
Abend, wie sehe die Berechnung für das Mindest-Nettoeinkommen bei den Bundesbeamten aus. Welches Median-Äquivalenzeinkommen legt man zu Grunde? Dienstort, Hauptdienstsitz oder bildet man einen Bundesdurchschnitt?

Müssen Zulagen nach Anlage IX BBesG berücksichtigt werden auf der Beamtenseite?

Viel Dank schon einmal für Euren Input.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: SantaClaus am 20.11.2025 19:58
Gemäß dem Wort(Begriff) der Woche, Herausgeber Herr Dr. Dressel, "Das rechtliche Mindestmaß" wird das Urteil mit nicht mehr und nicht weniger umgesetzt. Das bedeutet, dass gemäß dem Single-Medianhaushaltseinkommen 2024 in Hamburg, min. der A6 Single Beamte eine Netto Anhebung von min. 100€ benötigt um nicht unter alimentiert zu sein. Nicht mehr, nicht weniger. Abstandsgebot ist ja nichts rechtliches, zumindest nicht ausgeurteilt.  :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 20.11.2025 19:58
Es wird echt unübersichtlich. Wir sind jetzt schon auf Seite 30. Bei letzten Entscheidung aus Karlsruhe 2020 haben wir für die ersten 30 Seiten ganze 10 Monate gebraucht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BuBea am 20.11.2025 20:22
Frage: Hat schon einer den Besoldungsindex nachgebaut?
Anhand der monatsgenauen Berechnung der Jahresbruttobesoldung (siehe Rn 78 und 122)  scheitere ich schon am Jahr 1997, dass im Index einen Rückgang ausweist. Ich komme aber durchgängig über alle Besoldungsgruppen auf einen Anstieg der Besoldung. Der Index dürfte also nicht zurück gehen.
Hat jemand Ideen dazu?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ryan am 20.11.2025 21:08
Einen schönen guten Abend an alle Prekarier und sonstigen Unteralimentierten


Nach erster Lektüre würde ich das Urteil doch überwiegend positiv bewerten, wenngleich ich die von BVerfGBeliever aufgezeigten Kritikpunkte hinsichtlich des h.D. uneingeschränkt teile. Auch ich sehe keine strukturell besseren Entwicklungen bei A14 aufwärts die das Ergebnis rechtfertigen würden – im Gegenteil. Interessanterweise wird im gleichen Zusammenhang angedeutet, dass es im Grunde auch zu Grundgehaltserhöhungen im h.D. kommen müsste; dies kommt gleichwohl auf der zweiten Prüfungsstufe nicht zum tragen. (???)

Möglicherweise gehen dem BVerfG Annahmen über Behebungsversuche des Gesetzgebers aber zu weit, um eine Verfassungswidrigkeit festzustellen, und es ist ihm an dieser Stelle wichtiger, die Prüfung/Beurteilung strikt anhand der Parameter durchzuziehen, auch wenn das Ergebnis kurios ist.

Insgesamt sehe ich aber auch sehr bedeutende Entwicklungen; GoodBye hat ja schon einige aufgelistet

Es gilt, sich in Teilen von der bisherigen Rechtsprechung zu lösen. Zeit nehmen, Urteil mehrmals lesen, Sätze markieren, die man vertiefen sollte.

Da wurden einige große Schritte gemacht:

Erweiterung des Prüfungsraumes der Normenkontrolle (!!!!!)
Bezugnahme auf EMRK hinsichtlich effektiven Rechtsschutz
Verbindung zum Streikverbot und europäischen Arbeitnehmerrechten
Betonung der Funktion und Bedeutung des Beamtentums
Komplette Neugestaltung der Bezugsgröße der Mindestbesoldung
Einführung einer neuen Fortschreibungsprüfung
Mittelbare Verletzung des internen Abstandsgebotes
Etc
Etc


In diese Liste gehören auf jeden Fall noch:

Absage an vermeintliche Umstellung auf andere „Modelle“ in der Vergangenheit

Einführung eines Referenzniveaus (1996), m.E. ein wesentlicher Fortschritt.

Das wichtigste dürfte die Verschiebung des Blickwinkels von unten in die Mitte sein.
Dies hat m.E. weitreichende Konsequenzen. Hier im Forum wird zwar aktuell noch weitergemacht wie zuvor: Man fängt erstmal unten an und rechnet Mindestbesoldungen aus und fragt sich dann, wie der Gesetzgeber das wohl "von unten herauf" regeln könnte. Schließlich hat man das auch die letzten fünf Jahre probiert. Das BVerfG möchte aber eigentlich den Blick weg von der Prekarität lenken. Und das wird auch gelingen. Die von den Gesetzgebern künftig festgelegten Besoldungsstrukturen werden auch und vor allem danach beurteilt werden, welche Besoldungsgruppen in welchen Familienkonstellationen einen mittleren Lebensstandard haben werden (Median-Äquivalenzeinkommen), welche 20% darüber liegen etc. Das BVerfG sorgt mit dem Fokus auf das Median-Äquivalenzeinkommen dafür, dass Verwerfungen auch an anderer Stelle (nicht nur unten) schnell sichtbar werden. Insbesondere dürfte damit auch die Streichung unterer Besoldungsgruppen Ihren Reiz verlieren.

Ich denke es wird spannend werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 20.11.2025 21:31
Nach der modifizierten OECD-Skala (OECD-modified scale) geht der Hauptbezieher des Einkommens mit dem Faktor 1,0 in die Gewichtung ein, alle anderen Mitglieder des Haushaltes im Alter von 14 und mehr Jahren mit 0,5 und alle anderen mit 0,3.

Diese Skala ist sowohl von der Europäischen Union als auch von den 38 Mitgliedstaaten der OECD, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, und zudem von der statistischen und soziologischen Armutsforschung als Standard anerkannt.

Aus den Redenummern 68-70:
Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die BVerfG-modifizierte Äquivalenzskala (BVerfG modified scale) der OECD zugrunde.
Diese Skala wird [zukünftig] sowohl von der Europäischen Union als auch von den 38 Mitgliedstaaten der OECD, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, und zudem von der statistischen und soziologischen Armutsforschung als Standard anerkannt:

„Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet.“
Spätpubertiere von 14-17 Jahren sind unberücksichtigt weggerundet! Somit ist es gemäß einem neuen Leitbild anhand der seit mitten der Siebziger-Jahre bestehenden Geburtenrate von unter 1,49 ein dreiköpfiger Haushalt 2E+K= 1+0,5+0,3 = 1,8 Äquivalenzfamilie mit einem Spätpuberhaustier.

Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist.
Deren alleiniges Einkommen ist die Besoldung. Auch die bei der Äquivalenzfamilie nicht berücksichtigten Spätpubertiere müssen selbst nichts zum Einkommen beitragen, dürfen aber ihr Taschengeld durch Ferienjobs, Zeitungsaustragen, etc. aufbessern.

Sollte das BVerfG diese besoldungsgesetzgeberfreundliche Auslegung, so nicht verstanden wissen, hat sich wieder mal ein Beamter durch alle Instanzen zu klagen, um nach volljährigem Widerspruch eine aus dem Tenor ersichtliche Frist zu erhalten, die per Fortgeltungsanordnung sich noch nach hinten schieben lässt.

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass nach den Senatswahlen das BverfG mal höflich anfragt, ob man mal für die aA Zeit hat und eine neue (Besoldungs-)Tabelle aufstellt. Wenn nicht, kein Problem, dafür sind ja Fortgeltungsanordnungen da.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BuBea am 20.11.2025 21:34
In Ergänzung zu meiner Frage von vorhin:
Hat jemand die Methodik aus Rn 80 verstanden?

Die zitierten Acts sind teilweise Artikelgesetze und helfen nicht weiter (mir jedenfalls nicht).
Von Vereinfachung kann hier m.E. keine Rede sein, solange die Methodik nicht klar erläutert wird. Ich gehe mal davon aus, dass auch die Gesetzgeber Schulungen brauchen  :(
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 20.11.2025 21:56
In Ergänzung zu meiner Frage von vorhin:
Hat jemand die Methodik aus Rn 80 verstanden?

Jeder Index startet mit Basisjahr 1996 und werden zum Abweichungsvergleich aneinandergelegt. Daraus soll man schließen welche Besoldungs- bzw. Besoldungsstrukturanpassungen erforderlich sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 20.11.2025 22:15
Um meine Frage aus dem anderen Thread zu wiederholen: Was meint ihr, auch wenn darüber noch nicht abschließend geurteilt wurde, wie hoch dürfen die Familienzuschläge ausfallen?

Der 4K-Modell-Beamtenfamilie (1,0 + 0,5 + 0,5 + 0,3) stehen 0,8 * 2,3 = 1,84 mal das Median-Äquivalenzeinkommen (MÄE) mindestens zu.

Also wäre es ja im Extremfall denkbar, dass die Grundbesoldung des kleinsten Beamten 0,8 MÄE, der Verheiratetenzuschlag 0,4 MÄE, der Zuschlag für das 1. Kind 0,4 MÄE und der Zuschlag für das 2. Kind 0,24 MÄE betragen werden (siehe Rn. 92 "Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.")

Im Extremfall setzten sich die 1,84 MÄE Mindestalimentation also aus 0,8 MÄE Grundgehalt und 1,04 MÄE Zuschlägen zusammen. Damit bestünden (netto gesehen) 57 % der Mindestalimentation für die 4K-Familie aus Zuschlägen oder anders gesagt die Zuschläge betrügen 130 % des Grundgehalts. Dass das mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar wäre, sollte klar sein, aber was wären realistische Grenzen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 20.11.2025 22:20
Ich mal mal eine praktische Frage. Nehmen wir mal an, ich bin ein Berliner Beamter und möchte meine Nachzahlung nur das das Jahr 2011 ausrechnen. Ich habe folgende Parameter: Beamter, A8, verheiratet und ein Kind unter 14. Dann sagt mir mein Rechner, dass ich ungefähr 27.000 Euro netto hatte.

Rechne ich nun Pre-Schwelle 28.883,51 Euro * 1,8 und komme auf 51.990,318 Euro?

Also Mindestanspruch ca 52.000 Euro und nur ca 29.000 Euro erhalten? 23.000 Euro Nachzahlung für ein Jahr?
Ich meine 29.000 Euro netto hahahaha
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alrik am 20.11.2025 22:26
Endlich ist das Urteil, da aber in einigen Punkten ist es für mich wirklich nicht nachvollziehbar im Hinblick auf das kommende Reparaturgesetz. Insbesondere die Auswirkungen im hD bezogen bei der A14 halte ich, wenn ich sie richtig verstanden habe, für gelinde gesagt kurios.

Ich habe mir mal die Tabellen bzw. den Besoldungsrechner für 2019 und 2020 angeschaut und die Eingangsbesoldungen von A13 und A14 verglichen. Die Nettoalimentation ohne Berücksichtigung von sonstigen Ab- und Zuschlägen wie PKV liegt aufs Jahr gerechnet gerade mal ca. 1.000 € auseinander. A14 hat halt lediglich das Pech, dass sich die Vergleichsgruppe E14 im Index ebenfalls schlecht entwickelt hat und somit der zweite Parameter nicht erfüllt wird.

Im Ergebnis bekommt der A13er nun im Reparaturgesetz eine Nachzahlung, der A14 nicht. Was bei dem geringen Abstand nicht auszuschließen ist, ist doch, dass der A13 am Ende sogar für 2019 und 2020 eine höhere Besoldung erhält als der A14er.

Als Krönung gibt es seit 11/2020 noch bis einschließlich A13 die Hauptstadtzulage, die den Abstand in der Eingangsstufe eh schon ausgeglichen hat. Das ist als Ergebnis der Berechnung zwar mathematisch nachvollziehbar, zeigt doch aber, dass die Methodik an der Stelle nicht ausreichend Bedacht wurde oder habe ich einen Denkfehler?

Dann noch eine Frage zu den Folgejahren. Ich verstehe es so, dass das Land Berlin innerhalb der Frist bis zum 31.03.2027 folgendes zu leisten hat:
1. Ein Reparaturgesetz zur Heilung der nicht verfassungsgemäßen Besoldung im Betrachtungszeitraum 2008-2020.
2. Die Aufstellung einer verfassungskonformen neuen Besoldungsordnung für die bisheeige A-Besoldung, die zukünftig gilt. Bestenfalls ab 2026, realistisch wohl ab 2027.

Was ist mit den Jahren 2021-2025 (ggf. 2026). Obliegt das tatsächlich dem Dienstherren ob er hier von sich aus mit den nun bekannten Parametern tätig wird oder erneut auf Zeit spielt und ein weiteres Urteil wartet?

Abschließend noch ein Hinweis. Irgendwo wurde gefragt warum die Frist so lange gewährt wurde. Ggf. hat das mit den bevorstehende. Wahlen im nächsten September zu tun. Erfahrungsgemäß müsste das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause durch sein, wenn es noch 2026 was werden soll. Das ist vermutlich, wenn man tatsächöich das Besoldungsgefüge grundsätzlich neu regeln wird, nicht realistisch. Anschließend passiert bis zur Regierungsbildung nichts mehr.

Viele Grüße aus Berlin. 8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 20.11.2025 22:52
Hier wird schon wieder der Kontrollmaßstab für die Mindestbesoldung für Wüste Berechnungen herangezogen und zieht den Thread in die Länge.

Ich habe noch einen spannenden Punkt:

Die Ermittlung der Mindestbesoldung anhand des Kontrollmaßstabes der 4K-Familie geht von Synergieeffekten in der Familie für Kind 1 und 2 aus, weshalb diese mit einem bestimmten Faktor einfließen.

Für die 3plus-Familie geht das BVerfG jedoch nach bisheriger Rechtsprechung davon aus, dass ein Rückgriff auf neutrale Bestandteile der Besoldung nicht zulässig sei.

Ich bin nicht informiert, wie sich die Maßstäbe der Ermittlung des Äquivalenzeinkommens für Vielkindfamilien verhalten. Ich sehe da aber einen Widerspruch, wenn man bei der Ermittlung der Mindestbesoldung der Vielkindfamilie die gleichen Faktoren wie bei den ersten beiden Kindern zugrunde legt. Dies würde bedeuten, dass doch auf neutrale Besoldungsbestandteile ab Kind 3 zurückgegriffen werden müsste.

Nur ein Gedanke.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ryan am 20.11.2025 22:58
Noch eine Ergänzung zu meinem vorherigen Beitrag:

Durch die Bezugnahme auf das Median-Äquivalenzeinkommen als Maß für den Lebensstandard, adressiert das BVerfG - indirekt - auch die Idee der Zweiverdiener-Familie. Denn es ist offensichtlich, dass die Existenz eines  Partnereinkommens mit einem höheren Lebensstandard der Familie einhergehen muss. Die Botschaft ist, dass es für den Gesetzgeber letztlich nur eine Nullsummenspiel sein kann. Denn das Ehegatteneinkommen ist nicht dazu da, den DH zu entlasten, sondern um den Lebensstandard der Familie zu erhöhen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 20.11.2025 23:05
Und noch so eine Idee: Angenommen, der Dienstherr näht eine Mindestbesoldung von 1,84 Median-Äquivalenzeinkommen auf Kante bestehend aus Grundbesoldung und Familienzuschlägen. Was passiert, wenn die 4K-Familie aus zwei Beamten der kleinsten Besoldungsstufe besteht? Die Familienzuschläge werden dann ja nur einmal und nicht doppelt gezahlt, so dass jedem Ehepartner im Schnitt die Hälfte der Zuschläge gehört. Also müssten schon Grundbesoldung und die Hälfte der Familienzuschläge in Summe mindestens die 1,84 MÄE Mindestbesoldung erreichen, damit beide Ehepartner mindestbesoldet sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: fcesc4 am 20.11.2025 23:58
Wie geht es denn jetzt weiter?
Gibt es schon Stimmen aus dem Bund?
Was ist mit dem angeblichen Entwurf?
Fragen über Fragen 😅
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DerAlimentierte am 21.11.2025 01:04
Weiß einer etwas Näheres zu dem versprochenen Gesetz-/Referentenentwurf des BMI zu amtsangemessen Alimentation des Bundes?
Wann möchten die Damen und Herren diesen denn endlich veröffentlichen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bund123 am 21.11.2025 01:38
Weiß einer etwas Näheres zu dem versprochenen Gesetz-/Referentenentwurf des BMI zu amtsangemessen Alimentation des Bundes?
Wann möchten die Damen und Herren diesen denn endlich veröffentlichen?
Soweit wie BalBund angedeutet hat, wird e dieses Jahr wohl nichts mehr.
Die WiWo schrieb in nem Artikel dass es noch Unstimmigkeiten innerhalb der Regierung gibt.

Jetzt nach dem Urteil muss vielleicht auch nochmal einiges überarbeitet werden, wobei es schon interessant wäre, zu wissen wie die derzeitige Stimmung im BMI ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Big T am 21.11.2025 01:58
es scheint klar zu sein, dass kinderlose Ledige keine Nachzahlung erwarten dürfen.
dafür waren sie weniger stark in Gefahr, in ein prekäres Einkommen zu fallen.
Zukunft:
wo wäre ein problem, wenn die Abstände in ihren absoluten Beträgen einfach in den nächsten 5 Jahren nahezu unverändert blieben?
also Veränderung unter 10%, d.h rund 30-50 Euro.

kinderlos, ledig wird bis auf weiteres "überbezahlt"( kleinster aktiver Beamter  m.E. A7) da er deutlich mehr als (aktuell) 1,0x 0,8 x 2.135€ raushat.

alle 4k Familien werden netto um den selben betrag x erhöht, also differenz mindestbesoldung./.gewährte nettoalimentation kleinster aktiver beamter

familienzuschläge bleiben wie bisher in Berlin, in normalem Rahmen. keine Orgien

abstände zwischen den Gruppen bleiben als absoluter Betrag -wie bisher- unverändert oder moderat erhöht

5 kopf Familie kriegt dann faktor 2,8  *0,8 * 2.135€

wo wäre ein problem?

vielleicht wird schon heute ein weiterer Beschluss angekündigt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 04:27
Ich glaube das der Binnenabstand auf max 5% durch alle Besoldungsgruppen eingestampft wird.

Das stünde im Widerspruch zu der bisherigen Verfassungsrechtsprechung zum Abstandsgebot. Darin wurde ja bereits entschieden, dass die Abstände nicht aufgrund der Haushaltslage alleine eingedampft werden können, sondern eine grundsätzliche Reduzierung der Abstände viemehr auf einem sachlichen Gesamtkonzept beruhen muss. Ich verstehe das so, dass dann schon argumentiert werden muss, warum der Sprung an Anforderungen und Verantwortung etc. von einer Besoldungsgruppe zur nächsten so gering ist, dass ein kleiner Sprung in der Besoldung gerechtfertigt ist.

Ich schrieb es schon im anderen Thread: Es wird schlicht weniger hochrangige Besoldungsposten / Statusämtern geben, weniger Beförderungen, längere Standzeiten, mehr Verantwortung für untere Dienstgrade in allen Ämtern und Behörden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 04:42
ME ist das Urteil des BVerfG doch ein absolutes Armutszeugnis für das höchste deutsche Gericht.
So viele Unklarheiten und so viele Spielräume tun der Sache nicht gut. Wenn schon hier so viel Rätselraten herrscht, kann es nicht die Mindestanforderungen an klare und eindeutige Maßstäbe erfüllen. Weiß das BVerfG überhaupt, was es mit seinen Ausführungen zB zu den Mindesabständen für weitere Einfallstoren für Murkserei bietet.

Was bleibt vom Gesetzesentwurf des Bundes, der ohnehin dem BMF nicht gefällt? Muss jetzt nicht alles grundlegend neu geordnet und neu geprüft werden? Die Methodik im Entwurf mit seinen Abschmelzungsbeträgen ist eng verzahnt mit der A Besoldung und ihrer Höhe. Man hat allen Bundesbeamten versprochen, die amtsangemessene Alimentation mit dem nächsten Besoldungsgesetzt einzuführen. Ich sehe ehrlich gesagt, auch bei den kinderreichen Familien keinen Weg mehr über Heizkosten, Mietstufen und Grundsicherung. Ich sehe auch nicht, dass man einfach an den Kinderzuschlägen Rundregen kann, ohne die Besoldung nach dem Urteil ganz neu zu denken. Alles andere vergrößert das Chaos. Und ich habe jetzt auch Zweifel, ob nach den Ausführungen ein Beamtenkind in geerbter Wohnung in München noch mehr Familienzuschlag wert sein kann als das un der Duisburger Mietwohnung.

Oder habe ich etwas falsch verstanden?

Ja. Da ist nix unklar.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 04:44
In Zukunft gibt es nur noch A9 als Einstieg, die Besoldung wird auf den Single-Haus als Bezugsgröße umgestellt und es wird für Ehegatten und Kinder alles über Zuschläge gezahlt. Na super.

Falsch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 04:45
Was man auch nic toft genug betonen kann: vor kurzem wurde man ja noch für verrückt erklärt, wenn man Dinge wie Kindergeld oder Steuerklassen angesetzt hat um die Frage der Angemessenheit der Besoldung zu beantworten. Genau das macht (zurecht weil logisch) das Verfassungsgericht hier. Es ist also mitnichten so, dass ein Singlebeamter 4000 Netto kriegen muss, das muss erst nach Einbeziehung aller anderen Einkommensquellen erreicht werden (Kindergeld, Familienzuschlag, Abzug PKV). D.h. wie zurecht beschrieben bietet sich ein weiter Spielraum (auch dafür wurde man vor kurzem noch für verblödet erklärt) für Zuschläge für Familien. Sei es über Beihilfesätze, Zuschläge für Kinder... Auch eine Differenzierung nach dem Wohnort ist möglich, allerdings nur so, dass die Schlechtgestellteste 4K-Familie eben nicht unter der Mindestalimentation landet. D.h. für Singles könnte es ziemlich eng werden, da ihre Mindestalimentation eben nicht bei 4k sondern (überschlage nur mal grob) 4k/2,3=1800 liegt. Darunter liegt Niemand. Sofern der Gesetzgeber nicht die Spenderhosen anzieht und den weiten Alimentationsraum für Familien auch auf Singles ausweitet indem er die Grundgehälter erhöht ist es möglich (und aufgrund der Haushaltslage sehr wahrscheinlich), dass Singles gar nichts kriegen. Außer die Beihilfesätze steigen für alle (wirkt sich auch auf die Nettobesoldung von Familien aus -sogar stärker-). Am Ende sagt das BVG also: Familien haben bisher hi wenig bekommen, Singles mehr als nötig gewesen wäre. Entsprechend darf man sich auf "Zuschlagsorgien" (noch so ein gerne verwendeter Kampfbegriff, der schlecht gealtert ist) freuen.

Falsch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 04:46
Was man auch nic toft genug betonen kann: vor kurzem wurde man ja noch für verrückt erklärt, wenn man Dinge wie Kindergeld oder Steuerklassen angesetzt hat um die Frage der Angemessenheit der Besoldung zu beantworten. Genau das macht (zurecht weil logisch) das Verfassungsgericht hier. Es ist also mitnichten so, dass ein Singlebeamter 4000 Netto kriegen muss, das muss erst nach Einbeziehung aller anderen Einkommensquellen erreicht werden (Kindergeld, Familienzuschlag, Abzug PKV). D.h. wie zurecht beschrieben bietet sich ein weiter Spielraum (auch dafür wurde man vor kurzem noch für verblödet erklärt) für Zuschläge für Familien. Sei es über Beihilfesätze, Zuschläge für Kinder... Auch eine Differenzierung nach dem Wohnort ist möglich, allerdings nur so, dass die Schlechtgestellteste 4K-Familie eben nicht unter der Mindestalimentation landet. D.h. für Singles könnte es ziemlich eng werden, da ihre Mindestalimentation eben nicht bei 4k sondern (überschlage nur mal grob) 4k/2,3=1800 liegt. Darunter liegt Niemand. Sofern der Gesetzgeber nicht die Spenderhosen anzieht und den weiten Alimentationsraum für Familien auch auf Singles ausweitet indem er die Grundgehälter erhöht ist es möglich (und aufgrund der Haushaltslage sehr wahrscheinlich), dass Singles gar nichts kriegen. Außer die Beihilfesätze steigen für alle (wirkt sich auch auf die Nettobesoldung von Familien aus -sogar stärker-). Am Ende sagt das BVG also: Familien haben bisher hi wenig bekommen, Singles mehr als nötig gewesen wäre. Entsprechend darf man sich auf "Zuschlagsorgien" (noch so ein gerne verwendeter Kampfbegriff, der schlecht gealtert ist) freuen.

Guter Hinweis! Die Gefahr ist jetzt tatsächlich hoch, dass die Dienstherren die Familienzuschläge auch bei Kind 1 und 2 massiv anheben werden (wie NRW).

Nein. Warum das so ist, wurde hier hinreichend erklärt, Stichwort Berechungsgrundlage und Medianeinkommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 04:47
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639

Eben. Und GENAU das hat das BVerfG mit seinem Beschluss faktisch ausgeschlossen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 04:56
Man kann rechnen was man will.

Es wird am Schluss eine pauschale Nachzahlung geben und die Grundbesoldung wird um 100-150 Euro Brutto erhöht. Zeitgleich fällt die Erfahrungsstufe 1 oder 2 weg und so kann man sein Abstandsgebot als konform verkaufen.
Niemand braucht hier mit großen Zahlen rechnen. Die leeren Kassen werden es nicht hergeben. Insbesondere Beamte sind nicht sonderlich wichtig. Gem. der Bild / Blöd bräuchte man ja keine Beamte weil sie alle zu teuer sind.

Das wird so nicht kommen und auch nicht reichen. Nicht einmal ansatzweise. Dann sind die nächsten Klagen vorprogrammiert.

Es wird schlicht weniger eingstellt, weniger befördert, länge Standzeiten, mehr Arbeit für weniger Beamte, insgesamt weniger Beamte, nur noch an kritischen Stellen. Die Lehrerdiskussion (müssen das alle Beamte sein) wird wieder Fahrt aufnehmen, die bundeseinheitliche Besoldung auch.

Ich gehe sogar soweit, das Teile der Förderralismusreform I und II zurückgedreht werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 04:59
Hier wird schon wieder der Kontrollmaßstab für die Mindestbesoldung für Wüste Berechnungen herangezogen und zieht den Thread in die Länge.

Ich habe noch einen spannenden Punkt:

Die Ermittlung der Mindestbesoldung anhand des Kontrollmaßstabes der 4K-Familie geht von Synergieeffekten in der Familie für Kind 1 und 2 aus, weshalb diese mit einem bestimmten Faktor einfließen.

Für die 3plus-Familie geht das BVerfG jedoch nach bisheriger Rechtsprechung davon aus, dass ein Rückgriff auf neutrale Bestandteile der Besoldung nicht zulässig sei.

Ich bin nicht informiert, wie sich die Maßstäbe der Ermittlung des Äquivalenzeinkommens für Vielkindfamilien verhalten. Ich sehe da aber einen Widerspruch, wenn man bei der Ermittlung der Mindestbesoldung der Vielkindfamilie die gleichen Faktoren wie bei den ersten beiden Kindern zugrunde legt. Dies würde bedeuten, dass doch auf neutrale Besoldungsbestandteile ab Kind 3 zurückgegriffen werden müsste.

Nur ein Gedanke.

Falsch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 05:00
es scheint klar zu sein, dass kinderlose Ledige keine Nachzahlung erwarten dürfen.


Falsch. Lest ihr eigentlich alle den Beschluss?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 05:01
Um meine Frage aus dem anderen Thread zu wiederholen: Was meint ihr, auch wenn darüber noch nicht abschließend geurteilt wurde, wie hoch dürfen die Familienzuschläge ausfallen?

Der 4K-Modell-Beamtenfamilie (1,0 + 0,5 + 0,5 + 0,3) stehen 0,8 * 2,3 = 1,84 mal das Median-Äquivalenzeinkommen (MÄE) mindestens zu.

Also wäre es ja im Extremfall denkbar, dass die Grundbesoldung des kleinsten Beamten 0,8 MÄE, der Verheiratetenzuschlag 0,4 MÄE, der Zuschlag für das 1. Kind 0,4 MÄE und der Zuschlag für das 2. Kind 0,24 MÄE betragen werden (siehe Rn. 92 "Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.")

Im Extremfall setzten sich die 1,84 MÄE Mindestalimentation also aus 0,8 MÄE Grundgehalt und 1,04 MÄE Zuschlägen zusammen. Damit bestünden (netto gesehen) 57 % der Mindestalimentation für die 4K-Familie aus Zuschlägen oder anders gesagt die Zuschläge betrügen 130 % des Grundgehalts. Dass das mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar wäre, sollte klar sein, aber was wären realistische Grenzen?

Das ist aktuell das Interpretationsproblem von „in gewissen Grenzen. Das BVerfG gibt dem DH drei Schalter zum Spielen: Grundgehalt, Beihilfe und „in gewissen Grenzen“ Anhebung der Familienzuschläge. Manche hier sagten bereits KA habe das Modell aus NRW positiv erwähnt aber soweit hab ich noch nicht eingehend gelesen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 05:04
es scheint klar zu sein, dass kinderlose Ledige keine Nachzahlung erwarten dürfen.
dafür waren sie weniger stark in Gefahr, in ein prekäres Einkommen zu fallen.
Zukunft:
wo wäre ein problem, wenn die Abstände in ihren absoluten Beträgen einfach in den nächsten 5 Jahren nahezu unverändert blieben?
also Veränderung unter 10%, d.h rund 30-50 Euro.

kinderlos, ledig wird bis auf weiteres "überbezahlt"( kleinster aktiver Beamter  m.E. A7) da er deutlich mehr als (aktuell) 1,0x 0,8 x 2.135€ raushat.

alle 4k Familien werden netto um den selben betrag x erhöht, also differenz mindestbesoldung./.gewährte nettoalimentation kleinster aktiver beamter

familienzuschläge bleiben wie bisher in Berlin, in normalem Rahmen. keine Orgien

abstände zwischen den Gruppen bleiben als absoluter Betrag -wie bisher- unverändert oder moderat erhöht

5 kopf Familie kriegt dann faktor 2,8  *0,8 * 2.135€

wo wäre ein problem?

vielleicht wird schon heute ein weiterer Beschluss angekündigt?

Womit du völlig falsch liegst
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 05:08
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639

Eben. Und GENAU das hat das BVerfG mit seinem Beschluss faktisch ausgeschlossen.

Hab ich mir schon gedacht. Hab’s aber noch nicht selbst gefunden. Verständnisproblem vielleicht aber bin erst am Anfang das zu lesen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 21.11.2025 06:24
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MrFen am 21.11.2025 06:30
850 Euro für 2 Kinder sind allerdings auch schnell ausgegeben. Das sollte man sich immer vor Augen führen wenn man versucht Kaufkraft zu vergleichen. Und der Kollege wird mit Sicherheit auch deutlich weniger Freiheit in seiner Freizeit haben. Vielleicht ist das ein kleiner "Trost"!? (Das soll nicht bedeuten dass ich Zuschlagsorgien mit 1000 Euro pro Kind rechtfertigen möchte oder gut finde!)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 06:35
Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online
Bist du Berliner Landesbeamter?
Ansonsten, vorsicht.
Du kannst nicht einfach die Zahlen für Berlin auf den Bund übertragen.
Ein A10er in Berlin hat 2021 zB rund 250 Brutto weniger gehabt, als ein A10 beim Bund.

Es kann also sein, das ein A14 in Berlin gerade noch verfassungskonform bezahlt, beim Bund dagegen noch A10 verfassungskonform besoldet wurde, was die Mindestbesoldung und den Vergleich mit dem TvÖD betrifft.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 06:46
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online

Sei mir nicht böse, aber wenn du über A13 verdienst und hier so hilflos tust, frage ich mich was du in diesen Spähren zu suchen hast. (Wahrscheinlich vernebeln dir deine Emotionen den Verstand, was dann auch verständlich wäre, aber du musst da raus kommen und deinen Verstand benutzen).

1. „Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung rechnen?“
Das Urteil betrifft nur Berlin und dort die A-Besoldung 2008–2020. Es ist eine Leitentscheidung mit neuen Maßstäben, aber keine Nachzahlungstabelle. Andere Bundesländer können sich an den Maßstäben festhalten, sind aber nicht automatisch von diesem Urteil erfasst. Nachzahlungen dort ergeben sich erst aus eigenen Verfahren / eigenen Gesetzen.

2. „Gehen alle über A13 leer aus, weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag rauskommt?“
Die Mindestbesoldungs-Vorprüfung schaut nur darauf, ab welcher BesGr eine vierköpfige Alleinverdienerfamilie die Untergrenze (80 % Median-Äquivalenzeinkommen + Zuschlag) erreicht. Daraus ergibt sich, in welchen Jahren bis zu welchen Gruppen das Mindestniveau unterschritten wurde.
Das BVerfG stellt fest, dass – je nach Jahr – bis in mittlere Gruppen hinein (A 9, A 10, A 11) die Mindestbesoldung unterschritten wurde.
Zusätzlich kommt aber die Parameter-/Fortschreibungsprüfung: Tarifentwicklung, Nominallöhne, Verbraucherpreise, Abstandsgebot. Wenn davon mindestens zwei „reißen“, besteht eine Vermutung für Unteralimentation – auch in höheren Gruppen.
Genau das passiert hier: Das Gericht kommt für A 12, A 13 und Teile von A 14–A 16 ebenfalls zu einer verfassungswidrigen Unteralimentation in vielen Jahren 2008–2020.

3. „Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot?“
Das Abstandsgebot ist der 4. Parameter: Entweder schrumpfen die Abstände zwischen den BesGr unter das verfassungsrechtlich Gebotene (unmittelbarer Verstoß) oder das Abstandsgebot wird mittelbar verletzt, wenn unten die Mindestbesoldung unterschritten wird und oben trotzdem nicht nachgezogen wird.

Das Urteil ist nicht nur ein „Mindestbesoldungs-Urteil“, sondern auch ein Abstandsgebots-Urteil.
Wer meint, ab einer bestimmten BesGr sei alles okay, weil man die Prekaritätsschwelle hinter sich lässt, überliest die zweite Prüfungsstufe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Skywalker2000 am 21.11.2025 06:47
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online

Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 21.11.2025 06:52
Danke für die Antwort. Unabhängig von meiner Besoldungsstufe gibt es auch in höheren Gruppen recht und unrecht. Auch in anderen Bundesländern wird geklagt, deshalb meine allgemeine Frage.

Aber es liest sich so, dass in einem möglichen Reparaturgesetz der DH folgenden NICHT tun kann:

Angenommen, bis A11 war nach neuem Prüfungsmaßstab verfassungswidrig:

Alle bis auf genau diese Schwelle bis A11 anheben, ab A12 geht man leer aus, auch wenn man nur 1 € über A11 (und damit über der Schwelle) liegen würde?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 21.11.2025 06:55
850 Euro für 2 Kinder sind allerdings auch schnell ausgegeben. Das sollte man sich immer vor Augen führen wenn man versucht Kaufkraft zu vergleichen. Und der Kollege wird mit Sicherheit auch deutlich weniger Freiheit in seiner Freizeit haben. Vielleicht ist das ein kleiner "Trost"!? (Das soll nicht bedeuten dass ich Zuschlagsorgien mit 1000 Euro pro Kind rechtfertigen möchte oder gut finde!)

Wenn man Kindergeld dazuaddiert, sind 1400€ netto mehr schon üppig, was bei nicht wenigen einfach in eine höhere Tilgung der Immo gepackt wird. Wenn man dann noch bedenkt, dass diese Person womöglich eher nicht nach Beförderung strebt, Kindkrankentage hat usw. dann ist schon die Frage, ob dies noch "Leistung und Befähigung" definiert.

In NRW ist es noch so, dass nur ein Ortszuschlag für Familien existiert, obwohl der Single prozentual höhere qm2 Preise zahlen muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 06:55
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online

Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…

Diese leidige Diskussion immer hier. Mit Kinder ohne Kinder bla bla bla. Klar ist doch eines:
Karlsruhe sagt der Bedarf für 2 Erwachsene und 2 Kinder ist das MINIMUM für ALLE.
Wenn man also mehr als 2 Kinder hat, wären entsprechende Zuschläge auch nicht verfassungswidrig. Und ich finde das auch angesichts des Mehrbedarfs absolut in Ordnung wenn der A8 mit 5 Kindern mehr "verdient" --> BEKOMMT! als ich. Warum? Ich habe die Ausgaben schlicht nicht. ABER: Ich nehme natürlich die Basis für eine 4K Family wie vom BVerfG festgelegt als MINIMUM für mich in Anspruch. Ich hoffe die Diskussionen um Kinder ebben hier mal ab. Hier gibt es keine Ungerechtigkeiten oder Verteilungskämpfe wenn man dem BVerfG folgt und auch einsieht, dass viel Geld für Kids auch einfach dort versinkt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 21.11.2025 06:56
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online

Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…

Hat dich deine Mutter zu spät ins Bett gebracht gestern?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 06:58
Danke für die Antwort. Unabhängig von meiner Besoldungsstufe gibt es auch in höheren Gruppen recht und unrecht. Auch in anderen Bundesländern wird geklagt, deshalb meine allgemeine Frage.

Aber es liest sich so, dass in einem möglichen Reparaturgesetz der DH folgenden NICHT tun kann:

Angenommen, bis A11 war nach neuem Prüfungsmaßstab verfassungswidrig:

Alle bis auf genau diese Schwelle bis A11 anheben, ab A12 geht man leer aus, auch wenn man nur 1 € über A11 (und damit über der Schwelle) liegen würde?

Tatsächlich wurde sowas bisher bei mir in BW praktiziert. Der MD ist so nah an den GD gekuschelt, dass mehrere SB mehr verdienen als deren SGL. Aufstieg sinnlos bei Mehrverantwortung und minimal mehr Geld. Aber für mich macht es erstmal den Eindruck als ginge so etwas mit dem neuen Urteil nicht mehr. Bin kein Jurist aber wäre nett wenn das jemand mal einen Juristen fragt ob das so wasserdicht ist was ich sage.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 07:23
Ich in das Urteil noch mal überflogen. Es ist eine ganz fette Klatsche für alle Dienstherren.

Zuschläge sind laut BVerfG legitim,, um die Besoldung zu gestalten.  Es dürfen jedoch keine Ergänzungszuschläge sein, die nur bestimmten Besoldungsgruppen zwecks Drücken des Besoldungsniveau gewährt werden. Leider vermisse ich Aussagen darüber, wie sich Zuschläge im Verhältnis zum Abstandsgebot verhalten dürfen.

Insgesamt sind die Ausführungen zum Abstandsgebot ziemlich mager. Vorliegend hat das Gericht lediglich festgestellt, dass die Mindestbesoldung bis in den gehobenen Dienst hinein so eklatant verletzt ist, dass das Abstandsgebot überall verletzt ist.

Die Folgen des Urteil sind vermutlich, dass sich eine Bund Länderarbeitskommission finden wird, die Besoldunggrundregel aufstellt. Die Besoldung wird in den einzelnen Ländern wird sich nur im Rahmen der Median-Äqivalenzeinkommen unterscheiden, ggf. In Ortzuschläge verpackt. Und 15 Monate für eine solche Arbeitgruppe sind nicht viel Zeit. Ich schätze, es wird eine völlig neue Besoldungsordnung geben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 07:25
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online

Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…

Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 21.11.2025 07:34
Ich hoffe ja jetzt sehr zeitnah auf weitere Beschlüsse, z. B.

2 BvL 13/18 (Weihnachtsgeld ab 2007)

oder aber 2 BvR 2217/22  (Verfassungsbeschwerde Familienergänzungszuschläge ab 2022)

Weihnachtsgeld liegt aber auch erst 7 Jahre in Karlsruhe...

Justice delayed is justice denied, haben sie ja selbst festgestellt. Insofern macht es nur Sinn, wenn die Entscheidungen jetzt Schlag auf Schlag rausgehauen werden. Dann steigt auch wieder das Verständnis für die lange Verfahrensdauer... abwarten, 09:30 Uhr
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 07:40
Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.
So einfach wie du das darstellst ist es nicht.
Denn das Kindergeld und die PKV Beiträge senken das auszahlbare Netto.
Da sind wir durchaus schon weit über 10%, auch Familienzuschläge können Teil davon, wenn auch nur in begrenzten Umfang, der aktuelle ist auf jedenfall zulässig und sollte auch zu einem gewissen Rahmen durchaus erhöht werden.
Und schwupp sind wir schon bei 1.000€ Netto Unterschied.
Diese 1.000 € Netto machen über 25% der Besoldung bis in höhere Besoldungsgruppen aus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: RArnold am 21.11.2025 08:12
Für mich gibt es noch mehrere Baustellen.
Aufgrund der Berücksichtigung der nötigen Faktoren (Tariflohnindex, Entwicklung Jahresbruttoentgelt der Tarifbeschäftigten, Sockelbeträge, allgemein gezahlte Zulagen und Einmalzahlungen) seit 1996, der Komplexität in den Formulierungen des Beschlusses und der Freiheit des Gesetzgebers innerhalb der nun aufgezeigten Grenzen können wir nur Schätzungen für die Ausgestaltung geben.

Ich warte auf zwei Sachen:
- die Einordnung von Sven
- die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung

Sven versteht diese Sprache und die Formulierungen hier im Forum am besten. Die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung kommt spätestens im ersten Gerichtsverfahren. Mit Glück kommt das 2027, eher später.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 21.11.2025 08:15
KI Auswertung zu möglichen Zuschlagsorgien:
[...]

Diese Punkte haben viele Juristen nach dem Urteil überrascht.

Viel Zitat und wenig Antwort, trotzdem muss ich es so loswerden: Ich finde, das trifft es wirklich gut auf den Punkt!
Ein hoch auf die KI, die phantasiert halt sich auch mal schnelle Juristen zusammen.

Hier sind schnelle Juristen und jetzt ruhe im Karton:

https://grafkerssenbrock.com/bverfg-besoldung-der-berliner-landesbeamten-besoldungsordnung-a-im-zeitraum-2008-bis-2020-weit-ueberwiegend-verfassungswidrig#:~:text=Was%20ist%20die%2080%2D%25%2D,den%20Schutz%20vor%20Prekarität%20sicherzustellen
Nö nix ruhe, die Aussage, dass diesen Punkt aus dem BVerG Text viele Juriste überraschte ist einfach dahin fantasiert von der KI. Denn es dürfte zum Zeitpunkt sich noch nicht wirklich ein nennenswerte Zahl von Juristen über das Urteil ausgelassen haben.

Das muss man verstehen, wenn man KI nutzt und deren Aussagen interpretiert.
Also immer schön weiter die Grauen Zellen nutzen und die KI Zusammenfassungen verfifizieren, dann sind sie ein tolles Werkzeug. KI Aussagen ungeprüft glauben ist als nicht nur dumm, sondern gefährlich.

Nur darauf wollte ich hinweisen!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MitleserBW am 21.11.2025 08:19
Für mich gibt es noch mehrere Baustellen.
Aufgrund der Berücksichtigung der nötigen Faktoren (Tariflohnindex, Entwicklung Jahresbruttoentgelt der Tarifbeschäftigten, Sockelbeträge, allgemein gezahlte Zulagen und Einmalzahlungen) seit 1996, der Komplexität in den Formulierungen des Beschlusses und der Freiheit des Gesetzgebers innerhalb der nun aufgezeigten Grenzen können wir nur Schätzungen für die Ausgestaltung geben.

Ich warte auf zwei Sachen:
- die Einordnung von Sven
- die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung

Sven versteht diese Sprache und die Formulierungen hier im Forum am besten. Die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung kommt spätestens im ersten Gerichtsverfahren. Mit Glück kommt das 2027, eher später.

Sven hat sich sicher für 1-2 Tage eingeschlossen und liest immer noch das Urteil, damit er genau berichten kann. Oder er tippt bereits die Antwort.  8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 08:28
Ich in das Urteil noch mal überflogen. Es ist eine ganz fette Klatsche für alle Dienstherren.

Zuschläge sind laut BVerfG legitim,, um die Besoldung zu gestalten.  Es dürfen jedoch keine Ergänzungszuschläge sein, die nur bestimmten Besoldungsgruppen zwecks Drücken des Besoldungsniveau gewährt werden. Leider vermisse ich Aussagen darüber, wie sich Zuschläge im Verhältnis zum Abstandsgebot verhalten dürfen.

Insgesamt sind die Ausführungen zum Abstandsgebot ziemlich mager. Vorliegend hat das Gericht lediglich festgestellt, dass die Mindestbesoldung bis in den gehobenen Dienst hinein so eklatant verletzt ist, dass das Abstandsgebot überall verletzt ist.

Die Folgen des Urteil sind vermutlich, dass sich eine Bund Länderarbeitskommission finden wird, die Besoldunggrundregel aufstellt. Die Besoldung wird in den einzelnen Ländern wird sich nur im Rahmen der Median-Äqivalenzeinkommen unterscheiden, ggf. In Ortzuschläge verpackt. Und 15 Monate für eine solche Arbeitgruppe sind nicht viel Zeit. Ich schätze, es wird eine völlig neue Besoldungsordnung geben.

Da hast du recht. Ich habe das andernorts im Forum im Rahmen der Berechnugnswegdarstellung so zusammengefasst:

"Abstandsgebot

Der vierte Parameter (Abstandsgebot) ist etwas „weicher“, aber inhaltlich klar: Bleiben die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen gewahrt? Rechnerisch prüfst du nicht mehr „Index vs. Index“, sondern: Wie groß ist z.B. das Grundgehaltsplus von A 9 zu A 10 im Jahr 1996? Und wie sieht derselbe Abstand 2010, 2015, 2020 aus? Wenn sich die Abstände deutlich verengen oder verdrehen (untere Gruppen holen fast auf, mittlere geraten unter Druck, obere werden „ausgedünnt“), kann das ein Verstoß gegen das Abstandsgebot sein.

Zusätzlich:
Wenn unten eine Besoldungsgruppe schon die Mindestbesoldung reißt,
aber oben nichts passiert, kann das mittelbar auch das Abstandsgebot verletzen,
weil die gesamte Struktur nach unten gedrückt wird. Das Gericht formuliert hierfür keine „5-%-Formel“, sondern nutzt dieses Kriterium bewertend als 4. Parameter."

ES IST VIEL ZU WEICH!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Wilkinson13 am 21.11.2025 08:30
Und noch so eine Idee: Angenommen, der Dienstherr näht eine Mindestbesoldung von 1,84 Median-Äquivalenzeinkommen auf Kante bestehend aus Grundbesoldung und Familienzuschlägen. Was passiert, wenn die 4K-Familie aus zwei Beamten der kleinsten Besoldungsstufe besteht? Die Familienzuschläge werden dann ja nur einmal und nicht doppelt gezahlt, so dass jedem Ehepartner im Schnitt die Hälfte der Zuschläge gehört. Also müssten schon Grundbesoldung und die Hälfte der Familienzuschläge in Summe mindestens die 1,84 MÄE Mindestbesoldung erreichen, damit beide Ehepartner mindestbesoldet sind.

Hmm, ja stimmt....
Ich sehe die Scheidungsrate in meinem Haushalt steigen.  8)

Andersrum ist die Geschichte mit dem FEZ unter Anrechnung des Partnereinkommens (m.M.n.) noch nicht vom Tisch.

In Nds. wäre das ja jetzt schon so. Der/Die kleinste Beamte würde einen großen FEZ bekommen..und dann ohh schade, dein Partner Arbeite - gibt nix. Und bei dem Partner (auch Beamter) das gleiche Spiel.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 21.11.2025 08:36
Hatte nicht vor ein paar Monaten jemand im Forum behauptet, dass die Entscheidung am 17. September erfolgen wird?  :o

Swen ist vermutlich vom Systemwechsel des BVerfG und der wegfallenden Prozeduralisierung noch völlig geschockt.  :-*

Alle zig Tausend Klagebegründungen landen jetzt ebenfalls im Papiereimer.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 08:38
Hatte nicht vor ein paar Monaten jemand im Forum behauptet, dass die Entscheidung am 17. September erfolgen wird?  :o

Swen ist vermutlich vom Systemwechsel des BVerfG und der wegfallenden Prozeduralisierung noch völlig geschockt.  :-*

Alle sind hier geschockt LOL. Aber klar, gute Einschätzungen brauchen Zeit (und ich hoffe Swen fragt auch Juristen) und gibt uns hier ne gute zusammenfassung. Das was relativ harmlos ist (Berechnungen) habe ich bereits angefangen zu bearbeiten und ist im parallelthread in dem nur info und presse steht festgehalten. Ich glaube als nächstes kann ich ja auch aufschreiben was man sich zu lesen sparen kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Wilkinson13 am 21.11.2025 08:46
Swen ist vermutlich vom Systemwechsel des BVerfG und der wegfallenden Prozeduralisierung noch völlig geschockt.  :-*
Alle zig Tausend Klagebegründungen landen jetzt ebenfalls im Papiereimer.

Das war auch mein Gedanke. Er hat sich 100% in das Thema Grundsicherung und Sozialleistungen eingearbeitet und jetzt "entwickelt" das BVerfG diese Grundlage einfach "fort"/weg.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 08:50
Ich versuche es mal anders:

Der Gesetzgeber hatte mal in der Vergangenheit für abhängig Beschäftigte einen Mindestlohn eingeführt. Wenn jetzt nach einem Tarifvertrag 95 % der Mitarbeiter unterhalb des Mindestlohns bekommen haben, hatten die auf einmal danach Mindestlohn. Wenn diese jetzt ihren Arbeitgeber verklagt haben, und die Verfahren 10 Jahre gedauert haben, haben die trotzdem alle nur Mindestlohn erstreiten können.

Das ist natürlich absolut unfair, aber für die Vergangenheit eben nicht zu ändern.

Aufgrund der Besonderheiten des Berufsbeamtentums gibt es für Beamte jetzt keinen Mindestlohn sondern eine Mindestbesoldung. Diese orientiert sich am Medianeinkommen, damit Beamte nicht prekär besoldet werden.

Somit wird im ersten Schritt errechnet, wie hoch das Medianeinkommen des betroffenen Beamten hätte sein müssen. Das ist in allen Besoldungsgruppen des jeweiligen Jahres und Dienstherrn identisch.

Im zweiten Schritt wird geschaut, wieviel Einkommen dem kleinsten 4 K Beamte in der betroffenen Besoldungsgruppe in dem Jahr netto inklusive Kindergeld und nach Abzug von Steuern (Steuerklasse III) und KV Beiträgen zur Verfügung stand.

Die Differenz ist die Unterdeckung.

Hierzu gibt es eine Tabelle unter Randnummer 117:

Nehmen wir einfach mal einen Beamten in Besoldungsgruppe A 9:

Dem fehlen im Jahr 2008 netto 1.174,41 EUR. Also haben alle, die nach A9 besoldet werden, im Jahr 2008 netto 1.174,41 EUR zu wenig bekommen und genau diese Summe muss nachgezahlt werden.

Im Jahr 2009 fehlen dem netto 1.131,78 EUR. Also haben alle, die nach A9 besoldet werden, im Jahr 2009 netto 1131,78 EUR zu wenig bekommen und genau diese Summe muss nachgezahlt werden.

Unterm Strich bekommen daher alle die Differenz des kleinsten 4 K Beamten ihrer Besoldungsgruppe zur Prekaritätsschwelle nachgezahlt. Je kleiner die Besoldungsgruppe, desto höher die Nachzahlung.

Für die Besoldungsgruppen, die oberhalb der Prekaritätsschwelle liegen, und nicht sowieso verfassunggemäß besoldet wurden, liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, wieviel er nachzahlt. Ich denke aber, dass man die Nachzahlung in der Größenordnung zahlt, wie in der letzten verletzten Besoldungsgruppe.

Da jedoch fast 95 % der Beamten zu wenig bekommen haben, ist die aktuelle Tabelle gestorben.

Der Gesetzgeber muss eine neue entwickeln. ich nenne sie, damit mein Verstand nicht verhext ist, die M (Maidowski) Tabelle.

Dabei gibt es dann ganz neue Spielregeln, mit anderen Familienzuschlägen, mit neuen Abständen, mit einem höheren Grundgehalt für kleine Beamte, vielleicht auch mit anderen Beihilfesätzen für Familienangehörige usw.

Daher lässt das Urteil keinerlei Rückschlüsse auf die Zukunft zu, wie die Tabellen aussehen könnten. Das wäre in etwa so, als wenn jemand damals anhand des BAT versucht hätte, die Tabellen des TVöD vorher zu sagen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 21.11.2025 08:52
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online

Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…

Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.

Dein Kommentar zeigt vor allem eines: Du verkennst sowohl die verfassungsrechtlichen Grundlagen als auch die staatsorganisatorische Logik der Alimentation.
Das hat mit „Neid“ nichts zu tun, sondern mit Grundlagenwissen.

Erstens, kleine Exkursion:
Die Alimentationspflicht umfasst den Beamten und seine unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen.
Du kannst diesen Satz moegen oder nicht – er ist geltendes Verfassungsrecht.

Zwotens, Familienzuschlaege sind keine „Praemie“ fuer Kinder.
Sie sind verfassungsrechtlich notwendig, weil:
- Kinder Mehrbedarf erzeugen
- Beamte aufgrund des Neutralitaetsprinzips keinen Nebenjobzwang haben duerfen
- Der Staat ohne funktionierende Familien schlicht kein Personal, keine Steuerzahler und keine Renten-/Pensionsbasis haette

Das BVerfG formuliert das mehrfach exakt so:
Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass der Beamte seiner Unterhaltspflicht gegenueber Kindern nachkommen kann, ohne seine Amtsfuehrung zu gefaehrden.

Auf Volksdeutsch:
Kinder = Bestandteil der Alimentationspflicht, nicht Privatvergnuengen.

Drittens, Grundkurs Staatsrecht...ich erinnere mich grau:
Der Staat hat ein legitimes Interesse daran, Familien finanziell zu schuetzen, da sie Grundlage seines Fortbestands sind.
Das darfst du gerne googlen.

Viertens, Letztens und am Wichtigsten (Weil das IMMER und IMMER wieder erklaert werden mus...):
„Beamte sollen nach Leistung bezahlt werden“ – falsch.

Leistung, Befaehigung, Eignung betreffen:
-Einstellung
-Beforderung
-Laufbahnrecht
-Dienstpostenbesetzung
-Nicht die Besoldungsstruktur.

Die Besoldung ist bedarfsgeregelt, nicht „leistungsorientiert“.
Das sagt das BVerfG seit Jahrzehnten.

„Kinder machen = mehr Geld“ ist Unsinn.
Es lautet richtig:
Mehr Unterhaltspflicht = hoeherer Alimentationsbedarf.

Und genau das garantiert die Verfassung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: SchrödingersKatze am 21.11.2025 08:56
Hallo,

ich habe auch einen Gedanken dazu, helft mir bitte auf die Sprünge, falls ich einen Denkfehler habe.
In dem Urteil wird ja auf die Nettobezüge verwiesen.

Falls künftig, was ja grds  möglich sein sollte, ein Partnereinkommen angesetzt werden kann, kann nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden, dass der Beamte auch die Steuerklasse III innehat.

Wenn beide berufstätig sind, könnte man zB auch argumentieren, dass eine Kombi 4/4 einschlägig ist. Spätestens 2030 soll die Kombi 3/5 ja sowieso durch 4/4 mit Faktor ersetzt werden, was dann nachteilige Auswirkungen auf den Beamten als Hauptverdiener haben könnte. Auch hat er dann nicht automatisch alle Kinderfreibeträge.
Wenn eine getrennte Beachtung gewünscht ist, könnte man sogar so weit gehen, zu hinterfragen ob das Kindergeld alleine bei ihm anzurechnen ist, oder doch auf beide Ehegatten aufgeteilt?

Wie auch immer, würde sich eine Berufstätigkeit des Partners oder der Partnerin auf das Netto des Beamten auswirken, wenn man es realistisch betrachtet und keine Rosinen pickt.

Gibt es dazu Gedanken?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 21.11.2025 08:58
Swen ist vermutlich vom Systemwechsel des BVerfG und der wegfallenden Prozeduralisierung noch völlig geschockt.  :-*
Alle zig Tausend Klagebegründungen landen jetzt ebenfalls im Papiereimer.

Das war auch mein Gedanke. Er hat sich 100% in das Thema Grundsicherung und Sozialleistungen eingearbeitet und jetzt "entwickelt" das BVerfG diese Grundlage einfach "fort"/weg.

Das Voßkuhle-BVerfG hatte sich mit der Grundsicherung und den Begründungspflichten völlig im akademischen Elfenbeinturm verrannt.
Der Maidowski-Beschluss lässt zu viele Freiheiten am oberen Ende und es werden zwangsläufig erneut Entscheidungen benötigt werden, selbst wenn die ~80 Verfahren abgearbeitet sind.

Es ist auch ein Fehler davon auszugehen, dass sich das BVerfG 5 Jahre lang damit ausgiebig beschäftigt hat und nun mit einem ausgetüftelten Masterplan um die Ecke kam. Der Systemwechsel erfolgte eindeutig unter Zeitnot, was man auch daran sehen kann, dass man Berechnungen von Prof. Färber verwendet hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 08:58
Somit wird im ersten Schritt errechnet, wie hoch das Medianeinkommen des betroffenen Beamten hätte sein müssen. Das ist in allen Besoldungsgruppen des jeweiligen Jahres und Dienstherrn identisch.
In meinen Augen gehen hier schon die ersten Probleme los.
Ist das Medianeinkommen im jeweiligen Bundesland identisch?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schlüüü am 21.11.2025 08:59
@durgi danke für das oben geschriebene

@Böswilliger Dienstherr danke für die Zusammenfassung im anderem thread, lässt sich sehr gut nachvollziehen

Warten aber weiterhin auf @Swen .-)

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schnarchnase81 am 21.11.2025 09:02
Hatte nicht vor ein paar Monaten jemand im Forum behauptet, dass die Entscheidung am 17. September erfolgen wird?  :o

Swen ist vermutlich vom Systemwechsel des BVerfG und der wegfallenden Prozeduralisierung noch völlig geschockt.  :-*

Alle zig Tausend Klagebegründungen landen jetzt ebenfalls im Papiereimer.

Das Urteil ist am 17. September erfolgt….
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 21.11.2025 09:03


Wenn man Kindergeld dazuaddiert, sind 1400€ netto mehr schon üppig, was bei nicht wenigen einfach in eine höhere Tilgung der Immo gepackt wird. Wenn man dann noch bedenkt, dass diese Person womöglich eher nicht nach Beförderung strebt, Kindkrankentage hat usw. dann ist schon die Frage, ob dies noch "Leistung und Befähigung" definiert.

In NRW ist es noch so, dass nur ein Ortszuschlag für Familien existiert, obwohl der Single prozentual höhere qm2 Preise zahlen muss.

Drei Kinder kosten statistisch bis zu ihrem 18. Geburtstag 2.500€ jeden Monat.
Es ist noch niemand wegen den Kindern reich geworden, auch Beamte nicht. Kindergeld macht pro Kind gerade einmal 10% der Summe aus. Selbst mit üppigen Zulagen "verdient" unter dem Strich niemand etwas an seinen Kindern.

Da der DH den Beamten mit Kindern nicht in seinem Lebenswandel schlechter stellen darf, als den Single, werden hier halt Zulagen gezahlt. Das ist keinesfalls unfair, es sei denn, die Grundbesoldung sollte eigentlich die ersten beiden Kinder beinhalten und der DH bezahlt jemanden mit zwei Kindern höher als höherwertige Dienstposten. Richtet euren Unmut gegen den Dienstherrn und nicht gegen die Kolleginnen und Kollegen mit Kindern.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Wilkinson13 am 21.11.2025 09:05
„Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet.“
Spätpubertiere von 14-17 Jahren sind unberücksichtigt weggerundet! Somit ist es gemäß einem neuen Leitbild anhand der seit mitten der Siebziger-Jahre bestehenden Geburtenrate von unter 1,49 ein dreiköpfiger Haushalt 2E+K= 1+0,5+0,3 = 1,8 Äquivalenzfamilie mit einem Spätpuberhaustier.

Ja, Neee... Deiner Interpretation mag ich nicht folgen.
Dann würden jugendliche über 14 genau für 4 AJhre aus dem Besoldungssystem herausgenommen werden,
bis sie dann 18 geworden sind. Ab dann zählten sie als "Erwachsende" wieder mit 0,5 in die Berechnung rein.

Nein, so kann man das nnicht interpretieren.

Ich lese daraus:
Das BVerfG definiert den Kinderbegriff hier mit einem Alter bis maximal 14 Jahren.
Danach spricht es von (jungen) "Erwachsenen" - von denen ja "weitere" (Plural) im Haushalt
möglich sind.

Es fällt kein Kind (Pubertier) unte den Tisch...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 21.11.2025 09:06


Dein Kommentar zeigt vor allem eines: Du verkennst sowohl die verfassungsrechtlichen Grundlagen als auch die staatsorganisatorische Logik der Alimentation.
Das hat mit „Neid“ nichts zu tun, sondern mit Grundlagenwissen.

Erstens, kleine Exkursion:
Die Alimentationspflicht umfasst den Beamten und seine unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen.
Du kannst diesen Satz moegen oder nicht – er ist geltendes Verfassungsrecht.

Zwotens, Familienzuschlaege sind keine „Praemie“ fuer Kinder.
Sie sind verfassungsrechtlich notwendig, weil:
- Kinder Mehrbedarf erzeugen
- Beamte aufgrund des Neutralitaetsprinzips keinen Nebenjobzwang haben duerfen
- Der Staat ohne funktionierende Familien schlicht kein Personal, keine Steuerzahler und keine Renten-/Pensionsbasis haette

Das BVerfG formuliert das mehrfach exakt so:
Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass der Beamte seiner Unterhaltspflicht gegenueber Kindern nachkommen kann, ohne seine Amtsfuehrung zu gefaehrden.

Auf Volksdeutsch:
Kinder = Bestandteil der Alimentationspflicht, nicht Privatvergnuengen.

Drittens, Grundkurs Staatsrecht...ich erinnere mich grau:
Der Staat hat ein legitimes Interesse daran, Familien finanziell zu schuetzen, da sie Grundlage seines Fortbestands sind.
Das darfst du gerne googlen.

Viertens, Letztens und am Wichtigsten (Weil das IMMER und IMMER wieder erklaert werden mus...):
„Beamte sollen nach Leistung bezahlt werden“ – falsch.

Leistung, Befaehigung, Eignung betreffen:
-Einstellung
-Beforderung
-Laufbahnrecht
-Dienstpostenbesetzung
-Nicht die Besoldungsstruktur.

Die Besoldung ist bedarfsgeregelt, nicht „leistungsorientiert“.
Das sagt das BVerfG seit Jahrzehnten.

„Kinder machen = mehr Geld“ ist Unsinn.
Es lautet richtig:
Mehr Unterhaltspflicht = hoeherer Alimentationsbedarf.

Und genau das garantiert die Verfassung.

Word
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 09:09
@SchrödingersKatze

Der Beamte muss als Mindestbesoldung immer das 1,84 fache des Medianeinkommens haben. Das Einkommen ist um das Kindergeld zu erhöhen und um die Beiträge zur KV zu bereinigen.

Ist das Einkommen zu niedrig, muss der Dienstherr nachbessern.

Das Anrechnen des Partnereinkommens sollte helfen, dass die Dienstherrn weniger zahlen müssen. Wenn sie aber weniger zahlen, ist das Delta zur Mindestbesoldung umso größer.

Mithin ist es mathematisch egal, ob Partnereinkommen angesetzt wird oder nicht, weil es eine Mindestbesoldung gibt und die orientiert sich an dem 4 K Beamten.

Diese Sichtweise ist untrennbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verbunden.

Aus meiner Sicht ist somit das Lösen von dem 4 K Modell nur theoretisch möglich, wenn das GG mit einer 2/3 Mehrheit verändert wird.

@Durgi: Wieder mal ein hervorragender Beitrag von Dir, vielen Dank dafür
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 21.11.2025 09:11
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online

Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…

Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.

Dein Kommentar zeigt vor allem eines: Du verkennst sowohl die verfassungsrechtlichen Grundlagen als auch die staatsorganisatorische Logik der Alimentation.
Das hat mit „Neid“ nichts zu tun, sondern mit Grundlagenwissen.

Erstens, kleine Exkursion:
Die Alimentationspflicht umfasst den Beamten und seine unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen.
Du kannst diesen Satz moegen oder nicht – er ist geltendes Verfassungsrecht.

Zwotens, Familienzuschlaege sind keine „Praemie“ fuer Kinder.
Sie sind verfassungsrechtlich notwendig, weil:
- Kinder Mehrbedarf erzeugen
- Beamte aufgrund des Neutralitaetsprinzips keinen Nebenjobzwang haben duerfen
- Der Staat ohne funktionierende Familien schlicht kein Personal, keine Steuerzahler und keine Renten-/Pensionsbasis haette

Das BVerfG formuliert das mehrfach exakt so:
Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass der Beamte seiner Unterhaltspflicht gegenueber Kindern nachkommen kann, ohne seine Amtsfuehrung zu gefaehrden.

Auf Volksdeutsch:
Kinder = Bestandteil der Alimentationspflicht, nicht Privatvergnuengen.

Drittens, Grundkurs Staatsrecht...ich erinnere mich grau:
Der Staat hat ein legitimes Interesse daran, Familien finanziell zu schuetzen, da sie Grundlage seines Fortbestands sind.
Das darfst du gerne googlen.

Viertens, Letztens und am Wichtigsten (Weil das IMMER und IMMER wieder erklaert werden mus...):
„Beamte sollen nach Leistung bezahlt werden“ – falsch.

Leistung, Befaehigung, Eignung betreffen:
-Einstellung
-Beforderung
-Laufbahnrecht
-Dienstpostenbesetzung
-Nicht die Besoldungsstruktur.

Die Besoldung ist bedarfsgeregelt, nicht „leistungsorientiert“.
Das sagt das BVerfG seit Jahrzehnten.

„Kinder machen = mehr Geld“ ist Unsinn.
Es lautet richtig:
Mehr Unterhaltspflicht = hoeherer Alimentationsbedarf.

Und genau das garantiert die Verfassung.

Korrekt! Besser hätte man es nicht ausdrücken können.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 21.11.2025 09:21
Das Urteil ist am 17. September erfolgt….

Genau das hatte jemand meiner Erinnerung nach schon vor Monaten geschrieben... kann den Beitrag nur nicht mehr finden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 21.11.2025 09:22
Leute, konzentriert euch bitte aufs Thema!

Das hier soll keine Neiddebatte werden!!!!!!

Als lediger Beamter muss ich sagen, dass ich allein mit dem Einkommen für statistisch eine 4 Köpfige Familie, in den letzten Jahren garantiert besser weggekommen bin, als eine Familie mit tatsächlich 4 Köpfen!

Hier geht es nur darum, das wir hoffen, dass der Gesetzgeber jedem das gibt, was verfassungsmäßig geboten ist.

Sollte es zukünftig besser werden - gut.
Sollte es Nachzahlungen geben - besser.

Aber hört auf mit den Neiddebatten bitte
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Zerot am 21.11.2025 09:27
Für mich gibt es noch mehrere Baustellen.
Aufgrund der Berücksichtigung der nötigen Faktoren (Tariflohnindex, Entwicklung Jahresbruttoentgelt der Tarifbeschäftigten, Sockelbeträge, allgemein gezahlte Zulagen und Einmalzahlungen) seit 1996, der Komplexität in den Formulierungen des Beschlusses und der Freiheit des Gesetzgebers innerhalb der nun aufgezeigten Grenzen können wir nur Schätzungen für die Ausgestaltung geben.

Ich warte auf zwei Sachen:
- die Einordnung von Sven
- die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung

Sven versteht diese Sprache und die Formulierungen hier im Forum am besten. Die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung kommt spätestens im ersten Gerichtsverfahren. Mit Glück kommt das 2027, eher später.

Sven hat sich sicher für 1-2 Tage eingeschlossen und liest immer noch das Urteil, damit er genau berichten kann. Oder er tippt bereits die Antwort.  8)

ich glaube er hält es wie Gandalf "erwartet mich am fünften Tage usw." :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: SchrödingersKatze am 21.11.2025 09:28
@SchrödingersKatze

Der Beamte muss als Mindestbesoldung immer das 1,84 fache des Medianeinkommens haben. Das Einkommen ist um das Kindergeld zu erhöhen und um die Beiträge zur KV zu bereinigen.

Ist das Einkommen zu niedrig, muss der Dienstherr nachbessern.

Das Anrechnen des Partnereinkommens sollte helfen, dass die Dienstherrn weniger zahlen müssen. Wenn sie aber weniger zahlen, ist das Delta zur Mindestbesoldung umso größer.

Mithin ist es mathematisch egal, ob Partnereinkommen angesetzt wird oder nicht, weil es eine Mindestbesoldung gibt und die orientiert sich an dem 4 K Beamten.

Diese Sichtweise ist untrennbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verbunden.

Aus meiner Sicht ist somit das Lösen von dem 4 K Modell nur theoretisch möglich, wenn das GG mit einer 2/3 Mehrheit verändert wird.

@Durgi: Wieder mal ein hervorragender Beitrag von Dir, vielen Dank dafür

Danke für die Einschätzung, @Rentenonkel.
Ich denke gerade einen Schritt weiter bzw beziehe mich auf die aktuelle Besoldungsstruktur, wie sie in vielen Bundesländern (allen voraus Bayern mit seinen 20.000 €) vorherrscht. Das Partnereinkommen wurde ja erst nach 2020 relevant, also nach dem Zeitpunkt, auf den sich das aktuelle Urteil bezieht.

MMn hat das BVerfG in dem Urteil ja genau das Schlupfloch Partnereinkommen geöffnet gelassen, indem es schreibt, dass die 4K Familie eben nicht normatives Leitbild ist, sondern nur Bezugsgröße für dieses Urteil ist.
Daher denke ich, dass das der Weg ist, den die DH gehen werden, so weit noch nicht erfolgt, bis wir 2028 oder so hierzu auch einen festeren Rahmen durch das BVerfG gesteckt bekommen. Insofern wäre das für laufende Widersprüche und Klagen ggf relevant.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: beamtenjeff am 21.11.2025 09:32


Wenn man Kindergeld dazuaddiert, sind 1400€ netto mehr schon üppig, was bei nicht wenigen einfach in eine höhere Tilgung der Immo gepackt wird. Wenn man dann noch bedenkt, dass diese Person womöglich eher nicht nach Beförderung strebt, Kindkrankentage hat usw. dann ist schon die Frage, ob dies noch "Leistung und Befähigung" definiert.

In NRW ist es noch so, dass nur ein Ortszuschlag für Familien existiert, obwohl der Single prozentual höhere qm2 Preise zahlen muss.

Drei Kinder kosten statistisch bis zu ihrem 18. Geburtstag 2.500€ jeden Monat.
Es ist noch niemand wegen den Kindern reich geworden, auch Beamte nicht. Kindergeld macht pro Kind gerade einmal 10% der Summe aus. Selbst mit üppigen Zulagen "verdient" unter dem Strich niemand etwas an seinen Kindern.

Das fängt doch schon beim Thema Bildung an: wer in einer Großstadt lebt, hat ein großes Interesse daran seine Kinder auf eine Privatschule in der Nähe zu schicken, alles andere ist inzwischen leider für alle Beteiligten eine Qual/Last. Wenn man nicht gerade Bürgergeld bezieht, zahlt man gut und gerne mal 1000€ für 2 Kinder - nur damit die Schulpflicht erfüllt ist, die Kinder eine gute Umgebung haben und nicht wegen fehlender Schul-Plätze 1 Std. quer durch die Großstadt mit 12 Jahren bummeln müssen. Oder man hat ein Muster-Kind mit 1-Durschnitt, dann geht wohl auch das Gymnasium.


Manche Leute haben einfach 0 Vorstellungskraft davon, wie kaputt und unbequem mittlerweile unser Land gegenüber Kindern geworden ist - lustigerweise sind ist dann meist Sprücheklopfer, die sich selbst ganz bewusst gegen Kinder entschieden haben (aus hiesigen Gründen).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 21.11.2025 09:32
@Durgi

Sehr gut zusammengefasst.
Lediglich eine Anmerkung du hast Recht Leistung Befähigung und Eignung betreffen nicht primär die Besoldungsstruktur. Da über diese Parameter jedoch über die Dienstpostenbesetzung entschieden wird und infolge dessen u.a. höherwertige Dp besetzt werden, haben diese Parameter nach meiner unmassgeblichen Meinung zumindest mittelbar einen gewissen Einfluss auf die Besoldung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Zerot am 21.11.2025 09:33
Das Urteil ist am 17. September erfolgt….

Genau das hatte jemand meiner Erinnerung nach schon vor Monaten geschrieben... kann den Beitrag nur nicht mehr finden.

Ich habe in Erinnerung, dass ein User ein Tag im August 2025 genannt hatte.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Wilkinson13 am 21.11.2025 09:38
Hey Rentenonkel... für mich zur Klarstellung:

Der Beamte muss als Mindestbesoldung immer das 1,84 fache des Medianeinkommens haben. Das Einkommen ist um das Kindergeld zu erhöhen und um die Beiträge zur KV zu bereinigen.

1.) Der Beamte in deinem Beispiel ist der 4-k-Beamte, richtig?
2.) "Der Beamte muss als Mindestbesoldung immer das 1,84 fache des Medianeinkommens haben." <- verstehe ich
3.) Das Einkommen ist um das KiG zu erhöhen
4.)  und um die Beiträge zur KV zu bereinigen.

zu 3: Wenn ich das mit dem MÄE richtig verstanden habe, handelt es sich dabei um ein "Haushaltseinkommen aller Einkunftsarten und beinhaltet auch Transferleistungen (KiG).
Das ist der Ausgangspunkt für den 4K-Faktor.
Wenn dort das KiG bereits enthalten ist...müsste es dann nicht bei Berechnung der (Mindest-)Besoldung herausgerechnet (abgezogen) werden, da es ja später von Dritter Seite gezahlt wird?

zu 4.) "Zu bereinigen" meint in diesem Fall wohl, dass diese Beträge wieder augeschlagen (erhöht) werde, richtig?


Das Anrechnen des Partnereinkommens sollte helfen, dass die Dienstherrn weniger zahlen müssen. Wenn sie aber weniger zahlen, ist das Delta zur Mindestbesoldung umso größer.

Mithin ist es mathematisch egal, ob Partnereinkommen angesetzt wird oder nicht, weil es eine Mindestbesoldung gibt und die orientiert sich an dem 4 K Beamten.

Ich denke, dass die Einführung einer neuen Berechnung der Mindestalimentation nichts an der Scharade des DH ändern wird: Es war je schon vorher so, dass (ich nehm gern NDS als Beispiel) unterhalb der 115% Grundsicherung besoldet wurde. Der Familienergänzungszuschlag (FEZ) schließt diese Lücke oberall dort, wo sie auftritt.
Der DH argumentiert dann aber, dass es den FEZ in den Fällen nicht bedarf, in dem der Ehepartner die Lücke durch dessen Gehalt bereits schließt.
Mit geht es jetzt nicht um die Rechmäßigkeit des FEZ ! (andere Baustelle).
Ich will nur herausarbeiten, dass es durch einen Austausch der Berechnung der Mindestbesoldung (115% -> MÄE) nicht automatisch zu einem Bruch mit der Anrechnung des Partnereinkommens kommt.

Meine Meinung - ich werde hier aber gerne widerlegt  ::)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Wasserkopp am 21.11.2025 09:45
Zum Thema Partnereinkommen:

Hier fände ich sehr interessant inwiefern ein fiktives Partnereinkommen zulässig ist. Zudem wäre auch eine Grenze beim realen Partner/Familieneinkommen möglich. Es wäre ja die Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß eine angestellte Person als Partner verpflichtet ist, die verbeamtete Person zu unterstützen.

Gab es dazu Hinweise?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schnarchnase81 am 21.11.2025 09:47
@SchrödingersKatze

Der Beamte muss als Mindestbesoldung immer das 1,84 fache des Medianeinkommens haben. Das Einkommen ist um das Kindergeld zu erhöhen und um die Beiträge zur KV zu bereinigen.

Ist das Einkommen zu niedrig, muss der Dienstherr nachbessern.

Das Anrechnen des Partnereinkommens sollte helfen, dass die Dienstherrn weniger zahlen müssen. Wenn sie aber weniger zahlen, ist das Delta zur Mindestbesoldung umso größer.

Mithin ist es mathematisch egal, ob Partnereinkommen angesetzt wird oder nicht, weil es eine Mindestbesoldung gibt und die orientiert sich an dem 4 K Beamten.

Diese Sichtweise ist untrennbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verbunden.

Aus meiner Sicht ist somit das Lösen von dem 4 K Modell nur theoretisch möglich, wenn das GG mit einer 2/3 Mehrheit verändert wird.

@Durgi: Wieder mal ein hervorragender Beitrag von Dir, vielen Dank dafür

Danke für die Einschätzung, @Rentenonkel.
Ich denke gerade einen Schritt weiter bzw beziehe mich auf die aktuelle Besoldungsstruktur, wie sie in vielen Bundesländern (allen voraus Bayern mit seinen 20.000 €) vorherrscht. Das Partnereinkommen wurde ja erst nach 2020 relevant, also nach dem Zeitpunkt, auf den sich das aktuelle Urteil bezieht.

MMn hat das BVerfG in dem Urteil ja genau das Schlupfloch Partnereinkommen geöffnet gelassen, indem es schreibt, dass die 4K Familie eben nicht normatives Leitbild ist, sondern nur Bezugsgröße für dieses Urteil ist.
Daher denke ich, dass das der Weg ist, den die DH gehen werden, so weit noch nicht erfolgt, bis wir 2028 oder so hierzu auch einen festeren Rahmen durch das BVerfG gesteckt bekommen. Insofern wäre das für laufende Widersprüche und Klagen ggf relevant.


Ich bin der Meinung, dass man Partnereinkommen und Leitbild nicht durcheinander werden darf. Das Leitbild zielt darauf ab, wie viele Familienmitglieder durch die Besoldung versorgt werden müssen. Es zeigt auf, wie die Mindestbesoldung zu ermitteln ist. Das Partnereinkommen dagegen wird auf die Besoldung draufgerechnet und kann halt dazu führen, dass ein Beamter Zuschläge nicht erhält, der andere schon. Dies ist in meinen Augen nicht verfassungskonform. Anders ist es, wenn man das Leitbild ändert und die untere Grenze entsprechend anpasst, nur betrifft das dann alle Besoldungsempfänger. Vor Änderung der Bezugsmethodik ist hier eigentlich der Punkt gewesen, an dem sich der Beamte eigentlich klar vom Bürgergeldempfänger abgegrenzt hatte. Ich könnte mir vorstellen, dass man nun genau auch deshalb die Methodik jetzt geändert hat, da dies den Besoldungsgestzgebern egal war. Wir sind keine Bürgergeldempfänger und dürfen nicht (im Großen und Ganzen) als solche besoldet werden. Es ist nicht statthaft, dass jeder individuelle Anträge, unter Offenlegung unserer gesamten finanziellen Situation, stellen muss, also unter Angabe des Partnereinkommens bzw. ob der Partner eines besitzt oder nicht.
Dies jetzt aber bitte nicht auf Kinder oder Ehegatten an sich ummünzen. Ich beziehe mich nur auf das Partnereinkommen, wobei die ersten beiden Kinder überwiegend aus der Grundbesoldung versorgt sein sollten.

Vereinfacht ausgedrückt: entweder die Höhe der Mindestbesoldung umfasst den Alleinverdiener oder aber das Zweiverdienermodell. Steht die Mindestbesoldung, so gilt diese für alle und das Partnereinkommen darf hier keine Rolle mehr spielen. Ich denke, dies liest sich aus den Randnotizen gut raus.

Auch müsste wohl die Abkehr vom Zweiverdienermodell gut begründet sein, aber das ist eine andere Baustelle.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 09:50
Hey Rentenonkel... für mich zur Klarstellung:

Der Beamte muss als Mindestbesoldung immer das 1,84 fache des Medianeinkommens haben. Das Einkommen ist um das Kindergeld zu erhöhen und um die Beiträge zur KV zu bereinigen.

1.) Der Beamte in deinem Beispiel ist der 4-k-Beamte, richtig?
2.) "Der Beamte muss als Mindestbesoldung immer das 1,84 fache des Medianeinkommens haben." <- verstehe ich
3.) Das Einkommen ist um das KiG zu erhöhen
4.)  und um die Beiträge zur KV zu bereinigen.

zu 3: Wenn ich das mit dem MÄE richtig verstanden habe, handelt es sich dabei um ein "Haushaltseinkommen aller Einkunftsarten und beinhaltet auch Transferleistungen (KiG).
Das ist der Ausgangspunkt für den 4K-Faktor.
Wenn dort das KiG bereits enthalten ist...müsste es dann nicht bei Berechnung der (Mindest-)Besoldung herausgerechnet (abgezogen) werden, da es ja später von Dritter Seite gezahlt wird?

zu 4.) "Zu bereinigen" meint in diesem Fall wohl, dass diese Beträge wieder augeschlagen (erhöht) werde, richtig?


Das Anrechnen des Partnereinkommens sollte helfen, dass die Dienstherrn weniger zahlen müssen. Wenn sie aber weniger zahlen, ist das Delta zur Mindestbesoldung umso größer.

Mithin ist es mathematisch egal, ob Partnereinkommen angesetzt wird oder nicht, weil es eine Mindestbesoldung gibt und die orientiert sich an dem 4 K Beamten.

Ich denke, dass die Einführung einer neuen Berechnung der Mindestalimentation nichts an der Scharade des DH ändern wird: Es war je schon vorher so, dass (ich nehm gern NDS als Beispiel) unterhalb der 115% Grundsicherung besoldet wurde. Der Familienergänzungszuschlag (FEZ) schließt diese Lücke oberall dort, wo sie auftritt.
Der DH argumentiert dann aber, dass es den FEZ in den Fällen nicht bedarf, in dem der Ehepartner die Lücke durch dessen Gehalt bereits schließt.
Mit geht es jetzt nicht um die Rechmäßigkeit des FEZ ! (andere Baustelle).
Ich will nur herausarbeiten, dass es durch einen Austausch der Berechnung der Mindestbesoldung (115% -> MÄE) nicht automatisch zu einem Bruch mit der Anrechnung des Partnereinkommens kommt.

Meine Meinung - ich werde hier aber gerne widerlegt  ::)

Naja

Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
+ Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
 – Steuern (Lohnsteuer, Soli, Kirche)
 – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (AN Anteil PKV, PPV)
 + Kindergeld für 2 Kinder

Das einzige was man hier eventuell noch berücksichtigen könnte wäre die steuerliche Berücksichtigung der PKV/PPV aber das ist ein anderes Blatt weil wir hier bereits von netto sprechen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 09:53
@SchrödingersKatze

Der Beamte muss als Mindestbesoldung immer das 1,84 fache des Medianeinkommens haben. Das Einkommen ist um das Kindergeld zu erhöhen und um die Beiträge zur KV zu bereinigen.

Ist das Einkommen zu niedrig, muss der Dienstherr nachbessern.

Das Anrechnen des Partnereinkommens sollte helfen, dass die Dienstherrn weniger zahlen müssen. Wenn sie aber weniger zahlen, ist das Delta zur Mindestbesoldung umso größer.

Mithin ist es mathematisch egal, ob Partnereinkommen angesetzt wird oder nicht, weil es eine Mindestbesoldung gibt und die orientiert sich an dem 4 K Beamten.

Diese Sichtweise ist untrennbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums verbunden.

Aus meiner Sicht ist somit das Lösen von dem 4 K Modell nur theoretisch möglich, wenn das GG mit einer 2/3 Mehrheit verändert wird.

@Durgi: Wieder mal ein hervorragender Beitrag von Dir, vielen Dank dafür

Danke für die Einschätzung, @Rentenonkel.
Ich denke gerade einen Schritt weiter bzw beziehe mich auf die aktuelle Besoldungsstruktur, wie sie in vielen Bundesländern (allen voraus Bayern mit seinen 20.000 €) vorherrscht. Das Partnereinkommen wurde ja erst nach 2020 relevant, also nach dem Zeitpunkt, auf den sich das aktuelle Urteil bezieht.

MMn hat das BVerfG in dem Urteil ja genau das Schlupfloch Partnereinkommen geöffnet gelassen, indem es schreibt, dass die 4K Familie eben nicht normatives Leitbild ist, sondern nur Bezugsgröße für dieses Urteil ist.
Daher denke ich, dass das der Weg ist, den die DH gehen werden, so weit noch nicht erfolgt, bis wir 2028 oder so hierzu auch einen festeren Rahmen durch das BVerfG gesteckt bekommen. Insofern wäre das für laufende Widersprüche und Klagen ggf relevant.


Ich bin der Meinung, dass man Partnereinkommen und Leitbild nicht durcheinander werden darf. Das Leitbild zielt darauf ab, wie viele Familienmitglieder durch die Besoldung versorgt werden müssen. Es zeigt auf, wie die Mindestbesoldung zu ermitteln ist. Das Partnereinkommen dagegen wird auf die Besoldung draufgerechnet und kann halt dazu führen, dass ein Beamter Zuschläge nicht erhält, der andere schon. Dies ist in meinen Augen nicht verfassungskonform. Anders ist es, wenn man das Leitbild ändert und die untere Grenze entsprechend anpasst, nur betrifft das dann alle Besoldungsempfänger. Vor Änderung der Bezugsmethodik ist hier eigentlich der Punkt gewesen, an dem sich der Beamte eigentlich klar vom Bürgergeldempfänger abgegrenzt hatte. Ich könnte mir vorstellen, dass man nun genau auch deshalb die Methodik jetzt geändert hat, da dies den Besoldungsgestzgebern egal war. Wir sind keine Bürgergeldempfänger und dürfen nicht (im Großen und Ganzen) als solche besoldet werden. Es ist nicht statthaft, dass jeder individuelle Anträge, unter Offenlegung unserer gesamten finanziellen Situation, stellen muss, also unter Angabe des Partnereinkommens bzw. ob der Partner eines besitzt oder nicht.
Dies jetzt aber bitte nicht auf Kinder oder Ehegatten an sich ummünzen. Ich beziehe mich nur auf das Partnereinkommen, wobei die ersten beiden Kinder überwiegend aus der Grundbesoldung versorgt sein sollten.

Vereinfacht ausgedrückt: entweder die Höhe der Mindestbesoldung umfasst den Alleinverdiener oder aber das Zweiverdienermodell. Steht die Mindestbesoldung, so gilt diese für alle und das Partnereinkommen darf hier keine Rolle mehr spielen. Ich denke, dies liest sich aus den Randnotizen gut raus.

Auch müsste wohl die Abkehr vom Zweiverdienermodell gut begründet sein, aber das ist eine andere Baustelle.

Hört doch Bitte endlich auf so viel Bedeutung hineinzubringen. Karlsruhe berechnet eine ZAHL auf Basis einer Einschätzung. Muss der Dienstherr diese Einschätzung teilen? NEIN. Muss er die ZAHL einhalten? JA!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 21.11.2025 10:18
@Durgi

Sehr gut zusammengefasst.
Lediglich eine Anmerkung du hast Recht Leistung Befähigung und Eignung betreffen nicht primär die Besoldungsstruktur. Da über diese Parameter jedoch über die Dienstpostenbesetzung entschieden wird und infolge dessen u.a. höherwertige Dp besetzt werden, haben diese Parameter nach meiner unmassgeblichen Meinung zumindest mittelbar einen gewissen Einfluss auf die Besoldung.

Ich weiss, was du meinst...guter Input. Ich versuchs mal anders...das System aus der Praxis heraus beobachten: Man sieht die Unterschiede innerhalb der A14er und schliesst daraus auf eine Art „mittelbare Leistungsbesoldung“.
Das fuehlt sich im Alltag plausibel an, ist aber juristisch ein komplett anderes Spielfeld.

Ja: In jedem Bundeswehrstab mit 1.000 Dienstposten hast du die volle Bandbreite an A14 – vom hochperformanten Stabsoffizier bis zum pflichtgelaessigen Verwalter.
Und ja: der eine hat vier Kinder, der andere nicht...die Unterschiede im Netto entstehen nicht, weil das System Leistung belohnt, sondern weil es Unterhaltspflichten ausgleicht.

Das ist keine „mittelbare Leistungswirkung“, sondern eine bedarfsgerechte Korrektur, die das BVerfG zwingend vorgibt.
A14-Kollegen koennten diametral unterschiedliche Leistungsniveaus haben... der Familienzuschlag haengt trotzdem ausschliesslich an der Unterhaltspflicht, nicht an der Qualitaet ihrer Arbeit.

Und was die Karrierebegrenzung angeht:
Du hast recht, in Konsequenz ohne PK3, B6-Perspektive oder entsprechendes Timing endet vieles bei A14/A15.
Aber genau das bestaetigt den Punkt: Es ist die Amtsverleihung, die entscheidet – nicht das Verhalten auf dem Dienstposten, denn sind wir mal ehrlich...es sind ja immer nur einzelne Phasen in der man performen muss um halbwegs auf A16 endberaten zu bleiben :)
ganz davon abgesehen wie wir alle die Vorgesetzten kennen, wo man sich echt fragt, wie das mit dem Leistungsprinzip und der Befoerderung geklappt hat :D

Die Besoldungsstruktur selbst bleibt davon unberuehrt.

Deshalb ist es wichtig, diese Ebenen zu trennen:
Was du beschreibst, ist die real existierende Konkurrenz um Aemter.
Was Karlsruhe bewertet, ist die amtsangemessene Alimentation – und die ist grundsaetzlich blind fuer „gut“, „schlecht“ oder „durchschnittlich“.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 21.11.2025 10:51
@ Durgi

Danke für deine Antwort.
Bin Beamter nicht Soldat. Ich habe auch nicht auf die Familienzuschläge abgestellt.
Jeder höherwertige Dp wird ausgeschrieben und nach Eignung Befähigung und Leistung im Rahmen der Bestenauslese besetzt. Von daher hat, so finde ich die Leistung schon was mit der Besetzung höherwertiger Dp zu tun und infolge dessen auch die an den Dp geknüpfte höhere Besoldung. Also sehe ich da schon einen mittelbaren Zusammenhang.  Sicher hast du recht, das mag immer mal wieder hinsichtlich der Leistung eine Momentaufnahme sein und von daher kann ich deinem Argument auch folgen. Und ja, auch ich frage mich immer mal wieder wie so manch einer oder eine auf den Dp gekommen ist. Trotz alledem sehe ich da schon einen Zusammenhang und von daher hat die Leistung durchaus auch was mit der Besoldung zu tun wenn auch vielleicht die "frühere"Leistung welche einen auf den Dp gebracht hat. Zudem gehen höherwertige Dp oft mit mehr Verantwortung etc einher, ansonsten sollte so ein Dp gar nicht eingerichtet sein bzw nicht höherwertig und dieser Umstand sollte sich auch in der Besoldung widerspiegeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 21.11.2025 10:56
@Durgi

Ein Nachbrenner. Danke für den sachlichen und höflichen Gedankenaustausch ist leider nicht immer der Fall hier.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 21.11.2025 11:00
Ich habe das unter Bayern schon eingestellt. Vielleicht hilft es in der Diskussion weiter:

(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Daraus entnehme ich, dass die Erwerbstätigkeit des Ehegatten weder tatsächlich noch fiktiv angerechnet werden darf. Weiter gehe ich davon aus, wenn der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem erfindet, muss die Besoldungshöhe, in etwa dem Gleichen entsprechen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 11:10
Daraus entnehme ich, dass die Erwerbstätigkeit des Ehegatten weder tatsächlich noch fiktiv angerechnet werden darf. Weiter gehe ich davon aus, wenn der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem erfindet, muss die Besoldungshöhe, in etwa dem Gleichen entsprechen.
Aber nur weil der Besoldungsgesetzgeber es nicht begründet hat.
Das BVerfG drückt damit nur aus.

Ihr habt die Alleinverdienerehe als Grundlage genommen, also könnt ihr nachträglich nicht sagen, es war ganz anders gemeint.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 21.11.2025 11:21
Hier haben einige Leute schon unglaublich tolle Übersichten geschaffen. Vielen Dank dafür.

Aber kann jemand folgende goldene Frage beantworten? Anhand des Urteils ist es ja kaum möglich, für alle Besoldungsgruppe Nachzahlungsbeträge auszurechnen.

Aber sollte es nicht möglich sein, zu sagen, dass ein Beamter in Berlin, A4, Stufe 1, für den gesamten Klagezeitraum Nachzahlung x erhalten muss? Die allermindeste Nettobesoldung wurde doch für jedes Jahr definiert? Warum schreibt keine Gewerkschaft, dass dieser Beispielbeamte, der ja praktisch die Grundlage ist und vom Verfassungsgericht mit einer genannten Mindestbesoldung als Summe definiert wurde, für die Jahre beispielsweise 80.000 Euro nachgezahlt bekommen muss? Das muss sich doch "einfach" ausrechnen lassen? Um es einfacher zu machen, könnte man den Beamten meinetwegen auch einfach durchgängig in Stufe 1 belassen.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Zerot am 21.11.2025 11:36
Das wichtigste in meinen Augen ist,

dass der DH nach dem Urteil erkennt und zur Einsicht kommt, dass er demokratiegefährdend handelt wenn er nicht amtsangemessen alimentiert.

Solange dies nicht geschieht, wird immer rumgerechnet und bewusst falsch interpretiert.

Aus diesem Grund kann und sollte man die Finanzminister mit dem Argument demokratiegefährdend konfrontieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 21.11.2025 11:42
Das wichtigste in meinen Augen ist,

dass der DH nach dem Urteil erkennt und zur Einsicht kommt, dass er demokratiegefährdend handelt wenn er nicht amtsangemessen alimentiert.

Solange dies nicht geschieht, wird immer rumgerechnet und bewusst falsch interpretiert.

Aus diesem Grund kann und sollte man die Finanzminister mit dem Argument demokratiegefährdend konfrontieren.

Der Dienstherr ist die Politik. Hast du den Eindruck, dass die Politik sich um relevante Entwicklungen in Deutschland sorgt? Deutschland sinkt gerade. Und in die Rettungsboote wird man nicht die Beamten setzen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Wasweissdennich am 21.11.2025 11:45
Interessant... es wird wohl wieder (5 Jahre?) dauern...

https://www.wiwo.de/politik/deutschland/beamtenbesoldung-streit-um-gehaltssprung-fuer-eine-million-staatsdiener-woran-es-nun-hakt/100176255.html
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Wasweissdennich am 21.11.2025 11:47
https://www.bdz.eu/news/2025/11/21/bundesbeamtinnen-und-beamte-koennen-nicht-noch-einmal-fuenf-jahre-auf-eine-verfassungsgemaesse-besoldung-warten/
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ebse am 21.11.2025 11:55
Hallo zusammen,

mMn ist doch nun das Partnereinkommen schon vom Tisch?

Das Gericht geht weiterhin von einer 4K Familie aus und setzt für den Beamten den Faktor 1, Ehepartner 0,5, Kind 1 0,5, Kind 2 0,3 an = 2,3. Hiervon 80 %  = 1,84, also somit das jeweilige MedianNETTOeinkommen x 1,84. Das, was da raus kommt ist die ABSOLUTE Untergrenze, das der Beamte/die Beamtin NETTO erhalten MUSS (inkl. der Single-Beamte).
Hier kann/darf also doch kein evtl. Partnereinkommen (egal ob fiktiv oder tatsächlich) abgezogen werden.
Alleine diese neue Berechnung zeigt auf, dass die aktuelle Bundesbesoldungstabelle bis A11 Stufe 1 eklatant die Verfassungsmäßigkeit reißt, und die Nettoeinkommen somit entsprechend, unter Berücksichtigung der übrigen Parameter (u.a. das interne Abstandsgebot) anzuheben sind.
Da die neue Besoldung dann den Lebensstandard für 4K ausreichen muss, beinhaltet die Mindestbesoldung doch eigentlich auch die bisherigen Familienzuschläge (1+2). Der Bund könnte, um die Familie zu "unterstützen" und "wertzuschätzen" der neuen Besoldungsordnung (in engen Grenzen) Familienzuschläge für Kind 1+2 gewähren (was eigentlich aber nicht notwendig ist, da diese schon in der Mindestbesoldung inkludiert sind. Ab dem 3. Kind werden jedoch weiter Familienzuschläge gezahlt werden müssen, da es ab dem 3. Kind nach Bedarf geht und diese in der neuen Berechnung auch nicht eingepreist sind.
Auf was soll denn das Partnereinkommen angerechnet werden? Mindestbesoldung geht nicht, aufgrund des Abstandsgebotes auf die höher zu besoldeten Gruppen ebenfalls nicht, da Abstandsgebot. Die Erhöhung der Mindestbesoldung durch irgendwelche komischen Zuschläge (bsp. AEZ) wird auch nicht möglich sein, da nur Beträge zur aaA herangezigen werden dürfen, die unterschiedslos ALLEN Beamten (in der jeweiligen Besoldungsgruppe) zu bezahlen sind. Des Weiteren würde diese Variante auch das Abstandsgebot untergraben. UND Zulagen dürfen nur einen gewissen Teil (noch keine Entscheidung wie hoch) der Grundbesoldung ausmachen.

MMn ist die Anrechnung des Partnereinkommens damit jetzt schon raus.

Gruß
ebse 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 21.11.2025 11:58
Daraus entnehme ich, dass die Erwerbstätigkeit des Ehegatten weder tatsächlich noch fiktiv angerechnet werden darf. Weiter gehe ich davon aus, wenn der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem erfindet, muss die Besoldungshöhe, in etwa dem Gleichen entsprechen.
Aber nur weil der Besoldungsgesetzgeber es nicht begründet hat.
Das BVerfG drückt damit nur aus.

Ihr habt die Alleinverdienerehe als Grundlage genommen, also könnt ihr nachträglich nicht sagen, es war ganz anders gemeint.

a) Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen ( dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>).

Langfristig anwendbare Maßstäbe, bedeutet wohl nicht, dass man andauernd BesGr. weglässt, Erfahrungsstufen ändert und mit Hinzuverdiensten von Ehepartnern experimentiert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 11:59
Das Gericht geht weiterhin von einer 4K Familie aus und setzt für den Beamten den Faktor 1, Ehepartner 0,5, Kind 1 0,5, Kind 2 0,3 an = 2,3. Hiervon 80 %  = 1,84, also somit das jeweilige MedianNETTOeinkommen x 1,84. Das, was da raus kommt ist die ABSOLUTE Untergrenze, das der Beamte/die Beamtin NETTO erhalten MUSS (inkl. der Single-Beamte).
Und hier unterliegst du schon den ersten Fehler.
Diese 1,84 Medianeinkommen muss der Singlebeamte nämlich nicht Netto bekommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 21.11.2025 12:04
Das Gericht geht weiterhin von einer 4K Familie aus und setzt für den Beamten den Faktor 1, Ehepartner 0,5, Kind 1 0,5, Kind 2 0,3 an = 2,3. Hiervon 80 %  = 1,84, also somit das jeweilige MedianNETTOeinkommen x 1,84. Das, was da raus kommt ist die ABSOLUTE Untergrenze, das der Beamte/die Beamtin NETTO erhalten MUSS (inkl. der Single-Beamte).
Und hier unterliegst du schon den ersten Fehler.
Diese 1,84 Medianeinkommen muss der Singlebeamte nämlich nicht Netto bekommen.

Im Kern heißt das: Familien bekommen künftig 84% mehr Nettogehalt. Da man aber für z.B. einen Single A 11 nicht nur 2000€ Netto zahlen kann, wird es für Familien künftig einen Geldregen geben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 21.11.2025 12:06
https://www.bdz.eu/news/2025/11/21/bundesbeamtinnen-und-beamte-koennen-nicht-noch-einmal-fuenf-jahre-auf-eine-verfassungsgemaesse-besoldung-warten/

Schon putzig, das der bdz glaubt, mit dem Entwurf wäre eine Verfassungsgemäße Besoldung gekommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 12:08
Daraus entnehme ich, dass die Erwerbstätigkeit des Ehegatten weder tatsächlich noch fiktiv angerechnet werden darf. Weiter gehe ich davon aus, wenn der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem erfindet, muss die Besoldungshöhe, in etwa dem Gleichen entsprechen.
Aber nur weil der Besoldungsgesetzgeber es nicht begründet hat.
Das BVerfG drückt damit nur aus.

Ihr habt die Alleinverdienerehe als Grundlage genommen, also könnt ihr nachträglich nicht sagen, es war ganz anders gemeint.

a) Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen ( dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>).

Langfristig anwendbare Maßstäbe, bedeutet wohl nicht, dass man andauernd BesGr. weglässt, Erfahrungsstufen ändert und mit Hinzuverdiensten von Ehepartnern experimentiert.
Langfristig bedeutet aber nicht für immer.

RN115

Zitat:" Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ebse am 21.11.2025 12:16
@Alexander79: War es nicht in der Vergangenheit so, dass das Gericht sinngemäß gesagt hat, dass der Beamte eine 4k Familie überwiegend aus dem Grundgehalt zu versorgen hat?
Wenn die neue Rechtslage nicht auch für den Single gilt, dann wäre es so, wie tochris06 auch schon schreibt, dass die 4k-Familie dann 84% mehr bekommen würde wie ein Single...das kann ja nicht Sinn der Sache sein...

Aber unabhängig davon wie viel der Single oder die 4k-Familie am Ende erhält. Mein Post bezog sich auf die Anrechenbarkeit eines Partnereinkommens. Und da sehe ich weiterhin, dass dies durch die neue Dogmatik schon ausgeschlossen ist.

Gruß
ebse
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 12:24
@Alexander79: War es nicht in der Vergangenheit so, dass das Gericht sinngemäß gesagt hat, dass der Beamte eine 4k Familie überwiegend aus dem Grundgehalt zu versorgen hat?
Wenn die neue Rechtslage nicht auch für den Single gilt, dann wäre es so, wie tochris06 auch schon schreibt, dass die 4k-Familie dann 84% mehr bekommen würde wie ein Single...das kann ja nicht Sinn der Sache sein...

Aber unabhängig davon wie viel der Single oder die 4k-Familie am Ende erhält. Mein Post bezog sich auf die Anrechenbarkeit eines Partnereinkommens. Und da sehe ich weiterhin, dass dies durch die neue Dogmatik schon ausgeschlossen ist.

Gruß
ebse

Rn 71
Zitat:"Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

Deine Aussage würde bedeuten das ein Singlebeamter ein Ausgleich bekommen müsste für eine nicht anfallende Krankenversicherung, ein Ausgleich für das Kindergeld welches du als Single nicht bekommst und obendrauf ein Steuerausgleich der die Differenz zw.  Skl 1 und 3 ausmacht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: danbir am 21.11.2025 12:31
https://www.bdz.eu/news/2025/11/21/bundesbeamtinnen-und-beamte-koennen-nicht-noch-einmal-fuenf-jahre-auf-eine-verfassungsgemaesse-besoldung-warten/

Leider hinter einer Paywall. :(
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MrFen am 21.11.2025 12:46
@durgi danke für das oben geschriebene

@Böswilliger Dienstherr danke für die Zusammenfassung im anderem thread, lässt sich sehr gut nachvollziehen

Warten aber weiterhin auf @Swen .-)

Darf ich fragen in welchem Thread man die Zusammenfassung findet? =)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 21.11.2025 12:53
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: qou am 21.11.2025 13:00
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 13:02
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 21.11.2025 13:07
Gesichert scheint erstmal nur zu sein, dass der kleinste Beamte als Alleinverdiener in einer 4K-Familie mindestens 0,8 * (1,0 + 0,5 + 0,5 + 0,3) = 1,84 Median-Äquivalenzeinkommen erhalten muss. Für einen alleinstehenden Beamten ist die Lage wegen der noch ungeklärten Höhe zulässiger Familienzuschläge unklar, jedoch bin ich der Meinung, dass es mehr als 0,8 MÄE sein müssen:

„Das Median-Äquivalenzeinkommen ist das bedarfsgewichtete Pro-Kopf-Einkommen, das eine Bevölkerung in zwei Hälften teilt: 50 % der Menschen haben ein niedrigeres, 50 % ein höheres Äquivalenzeinkommen. Es wird ermittelt, indem das gesamte Netto-Haushaltseinkommen durch die Summe der Bedarfsgewichte aller Haushaltsmitglieder geteilt wird, um die unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Haushaltsgrößen und -zusammensetzungen zu berücksichtigen.“

Demnach ist das MÄE quasi ein Haushaltsnettoeinkommen pro verbrauchende Person. Aber das Einkommen wird von weniger Personen erwirtschaftet, als es verbraucht wird, denn Kinder erzielen ja kein Arbeitsentgelt. Also dürfte eine arbeitende Person im Median ein Nettoeinkommen erwirtschaften, das viel höher als 1 MÄE ist. Manche Haushalte haben nur einen Verdiener, manche zwei, aber nicht alle arbeiten Vollzeit, manche nur Teilzeit, so dass das erwirtschaftete Haushaltsnettoeinkommen je Vollzeitverdiener (und daran muss man den Beamten messen dürfen, da er dem Dienstherrn ja vollumfänglich zur Verfügung steht) mehr ist als das Haushaltsnettoeinkommen pro verbrauchende Person in Höhe von 1 MÄE.

Das sieht man auch, wenn man sich mal das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Sozialversicherung für 2026 in Höhe von 51.944 EUR anschaut. Das sind monatlich 4.329 € brutto und damit netto deutlich mehr als das MÄE von 2.296 € und noch sehr viel mehr als 0,8 MÄE.

Ich verstehe auch nicht, warum man die Mindestbesoldung immer nur aus Bedarfsgesichtspunkten (vorher: 15 % über Grundsicherung, jetzt: 1,84 MÄE) anschaut und nie in Relation zu Arbeitsentgelten setzt. Die Frage wäre dann, wie man die Mindestbesoldung eines Single-Beamten vernünftig im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt der Sozialversicherung ausdrückt, aber das wäre doch mal eine sinnvolle schon existierende Bezugsgröße.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 13:08
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Johnsmith am 21.11.2025 13:09
Genau das ist in BW (deutlich) der Fall:

Besoldungsgruppe A 10, Stufe 1, Tabelle 01.02.2025 - 31.10.2025?
Monatsbeträge

Grundgehalt:                  3634.51 €
Abzug Wahlleistung Beihilfe:   -22.00 € Ausgleichsbetrag bei Option auf Beibehaltung der Wahlleistungen zur Beihilfe
     
Monats-Brutto:                3612.51 €


Besoldungsgruppe A 8, Stufe 1, Tabelle 01.02.2025 - 31.10.2025?
Monatsbeträge

Grundgehalt:                  3211.48 €
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        55.26 €
Erhöhungsbetrag 2. Kind:       482.46 €
Abzug Wahlleistung Beihilfe:   -22.00 € Ausgleichsbetrag bei Option auf Beibehaltung der Wahlleistungen zur Beihilfe
     
Monats-Brutto:                4209.61

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 21.11.2025 13:12
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: qou am 21.11.2025 13:14
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Ich muss meinen Post noch einmal präzisieren:

Ich finde es persönlich nicht schlimm, wenn kinderreiche Familien auf dem Papier mehr bekommen als ein Single. Realistischerweise ist das Geld ja nur wenige Augenblicke auf dem Konto bis es für höhere Miete+größere Einkaufswagen usw. wieder aufgebraucht ist. Wichtig wäre eine realistische Einordnung des Lebensstandards nach allen Abzügen. Das ist natürlich nicht möglich, deshalb wird es immer nur mit Annahmen und Vergleichsgrößen gehen.
Die erlaubte Höhe der Zuschläge ist jedoch noch ungeklärt? Jedenfalls darf die Besoldung nicht aus 1/3 Grundgehalt und 2/3 Zuschlägen bestehen?
Damit wäre jedenfalls klar, dass auch ein Single-Beamter relativ viel verdienen muss, damit die Zuschläge nicht anteilig zu viel an der Besoldung ausmachen.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 13:14
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.


Alles andere ergibt für mich keine Sinn. Danke für die Ausformulierung
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 21.11.2025 13:15
Selbstverständlich kann eine niedrigerer Besoldungsgruppe mit mehreren Kindern mehr Alimente erhalten als ein Single in einer höheren Besoldungsgruppe. Woher kommt die Wahrnehmung, dass das nicht zulässig sei?

Wie soll der DH denn dann seine Grundbesoldung festlegen? Jede weitere Besoldungsgruppe bekommt 20.000€ mehr, weil die untere Besoldungsgruppe ja 10 Kinder haben könnte?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: qou am 21.11.2025 13:17
Die Frage ist auch, inwieweit das Partnereinkommen Geschichte ist. Das Partnereinkommen erfüllt ja eher den Charakter einer Herdprämie, wenn das Partnereinkommen abgewandelt als Zulage kommen würde.

Bezugsgröße ohne Partnereinkommen wäre immer die 4K-Familie.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 13:20
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 21.11.2025 13:23
Im Kern heißt das: Familien bekommen künftig 84% mehr Nettogehalt.

Nein.

Die Mindestbesoldung ist die absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung. Der entsprechende Nettowert (also inklusive Familienzuschlägen und Kindergeld sowie abzüglich Steuern und PKV-Kosten) muss für die vierköpfige Beamten-Familie, die weiterhin als Bezugsgröße dient, seit dem vorgestrigen Urteil bei mindestens dem 1,84-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens (Prekaritätsschwelle) liegen.

Logischerweise liegt die daraus resultierende Netto-Mindestbesoldung eines kinderlosen und ledigen Beamten etwas unterhalb dieses Wertes:
- Er bekommt keine Zuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder
- Er bekommt kein Kindergeld
- Er zahlt mehr Steuern
- (Gegenläufiger Effekt:) Er zahlt weniger für die PKV

ABER: Die genannten Familienzuschläge unterliegen "gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind". (Rn. 92)

Somit finde ich es durchaus amüsant, wie hier einige schon auf immense "Zuschlagsorgien" für die ersten beiden Kinder spekulieren. Die erwähnte und bisher noch nicht erfolgte Konkretisierung seitens des BVerfG könnte diesbezüglich gegebenenfalls zu einiger Ernüchterung führen..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 21.11.2025 13:35
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 13:45
Ich glaube, dass hohe Familienzuschläge das falsche Signal ist.

Das Bekommen vieler Kinder ist eine ganz persönliche und ganz individuelle Lebensentscheidung. Niemand muss vier Kinder bekommen. Ob man viele Kinder möchte oder gar keine Kinder ist ganz individuell und die Entscheidung werden aufgrund der persönlichen Wertvorstellungen und ja auch aufgrund der persönlichen finanziellen Situation getroffen.

Und zweites geht das Konzept der hohen Familienzuschläge weiterhin davon aus, dass Beamtenfamilien Bedarfsgemeinschaften sind. Und genau das sind sie eben nicht. Das Amt und damit die Besoldung soll sich nach Eignung, Leistung und Befähigung richten. Von Zeugungskraft steht da nix.

Wie auch immer. Das Abkoppeln der Beamtenbesoldung im Sinn von Bedarfsgemeinschaften widerspricht den Gepflogenheiten der sonstigen Arbeitswelt einschließlich der Welt der Tarifbeschäftigten im ÖD. Daher würde ich den Dienstherren empfehlen,  bei der grundlegenden Reform des Besoldungsrechtes auch solche Gedanken einfließen zu lassen. Der Gestaltungsspielraum ist groß. Eine Reform muss gut begründet sein, und die Begründung darf nicht lauten " aus haushalterischen Gründen".

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Illunis am 21.11.2025 13:49
Ich denke die 1,84*Median ist die kleinste Besoldungsstufe incl. der Zulagen für Partner und 2 Kinder. Von da geht's dann die Tabelle hoch.

Also könnte der Single theoretisch weniger haben. Bekommt die Zulagen ja nicht.
Die Frage ist nur wie hoch die Zuschläge sein dürfen (evtl. max 0,5 *0.8* Median?) und wie es mit Begründungen für ein Partnereinkommen weiter geht. "Es geht ja eh jeder arbeiten" wie in Bayern wird wohl eher nicht als Begründung reichen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: qou am 21.11.2025 13:55
Das Partnereinkommen wird sicherlich so nicht weiter bestehen können.
Da spricht z.B. dagegen, dass der Beamte mit dem Staat in Abhängigkeit steht und nicht einfach die Pflicht einer angemessenen Bezahlung auf einen Dritten abwälzen kann.
Auf Antrag einen Zuschlag bekommen, falls der Partner nicht arbeitet, hat den Charakter einer Herdprämie. Außerdem ist hier auch die Fürsorgepflicht verletzt, wenn der Beamte sich aktiv um seine eigene Besoldung kümmern und informieren muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ultranoob am 21.11.2025 14:05
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 21.11.2025 14:09
Sehr spannend werden auch die nächsten Besoldungverfahren bundesweit vor den Verwaltungsgerichten sein, denn diese müssen die Vorgaben des BVerfG vom 19.11.2025 ab jetzt anwenden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 14:10
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 14:10
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Ihr denkt das alles viel zu kompliziert. 2,3 als Faktor 80% und bums die Hütte steht. Alles über zwei Kinder darf zu Unterschieden führen, alles von Single bis zwei Kinder ist gleich.  Über drei Kinder Differenzen erlaubt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 14:15
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Wenn du derart überzeugt bist kannst du das auch sicherlich detailliert mit Fundstellen und argumentationsablauf hier darlegen. Apropos Swen,je länger er weg bleibt umso mehr erwarte ich von ihm. Viele hier und ich auch sind im Gegensatz zu ihm schon in Gedanken Vorleistung gegangen. Wenn wir uns nur auf ihn verlassen würden ( wobei er sich auch nur auf Juristen verlässt) hätten wir seit Tagen nichts zu diskutieren. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Illunis am 21.11.2025 14:16
Das Partnereinkommen wird sicherlich so nicht weiter bestehen können.
Da spricht z.B. dagegen, dass der Beamte mit dem Staat in Abhängigkeit steht und nicht einfach die Pflicht einer angemessenen Bezahlung auf einen Dritten abwälzen kann.
Auf Antrag einen Zuschlag bekommen, falls der Partner nicht arbeitet, hat den Charakter einer Herdprämie. Außerdem ist hier auch die Fürsorgepflicht verletzt, wenn der Beamte sich aktiv um seine eigene Besoldung kümmern und informieren muss.

Und Art.33GG, Art. 6GG evtl. Art11 und 3, der gesunde Menschenverstand... Trotzdem wollten oder haben es so gut wie alle durchgezogen.
Das stört mich auch am meisten an dem Urteil, dass dazu kein klarer Mittelfinger drin war. Es geht zwar viel in Richtung "das könnt ihr euch schenken. Kassieren wir eh" aber das wird wieder ewig dauern. :-\
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 21.11.2025 14:20
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Ihr denkt das alles viel zu kompliziert. 2,3 als Faktor 80% und bums die Hütte steht. Alles über zwei Kinder darf zu Unterschieden führen, alles von Single bis zwei Kinder ist gleich.  Über drei Kinder Differenzen erlaubt.

Ich würde bis von dem Doppelten des vorherigen Entwurfs ausgehen, also z.B.

Single: 1,24 MÄE
+ Ehepartner: +0,2 MÄE
+ Kind 1: +0,2 MÄE
+ Kind 2: +0,2 MÄE

oder meinetwegen auch +0,12/0,24/0,24 MÄE. Der Dienstherr will Geld sparen und tatsächlich nicht allen unterschiedslos die 1,84 MÄE geben.

Aber was nicht gehen wird, ist Single: 0,84 MÄE und Zuschläge: 0,4/0,4/0,24 MÄE. Man stelle sich mal 0,4 MÄE Verheiratetenzuschlag vor, das wären netto 0,4 * 2.296 € = 918,40 € und damit brutto ein vierstelliger Eurobetrag ...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 14:22
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Ihr denkt das alles viel zu kompliziert. 2,3 als Faktor 80% und bums die Hütte steht. Alles über zwei Kinder darf zu Unterschieden führen, alles von Single bis zwei Kinder ist gleich.  Über drei Kinder Differenzen erlaubt.

Ich würde bis von dem Doppelten des vorherigen Entwurfs ausgehen, also z.B.

Single: 1,24 MÄE
+ Ehepartner: +0,2 MÄE
+ Kind 1: +0,2 MÄE
+ Kind 2: +0,2 MÄE

oder meinetwegen auch +0,12/0,24/0,24 MÄE. Der Dienstherr will Geld sparen und tatsächlich nicht allen unterschiedslos die 1,84 MÄE geben.

Aber was nicht gehen wird, ist Single: 0,84 MÄE und Zuschläge: 0,4/0,4/0,24 MÄE. Man stelle sich mal 0,4 MÄE Verheiratetenzuschlag vor, das wären netto 0,4 * 2.296 € = 918,40 € und damit brutto ein vierstelliger Eurobetrag ...


Ihr könnt gerne was wäre wenn spielen aber die Faktoren sind unveränderlich (OECD)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 21.11.2025 14:33
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Ihr denkt das alles viel zu kompliziert. 2,3 als Faktor 80% und bums die Hütte steht. Alles über zwei Kinder darf zu Unterschieden führen, alles von Single bis zwei Kinder ist gleich.  Über drei Kinder Differenzen erlaubt.

So sehe ich das auch. Tatsächliche Unterschiede kommen dann durch Faktoren außerhalb der Besoldung. Z. B. Steuerklasse 3 statt 1 und Kindergeld. Aber das hat ja nichts mit der Bruttobesoldung zu tun.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 14:39
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Ihr denkt das alles viel zu kompliziert. 2,3 als Faktor 80% und bums die Hütte steht. Alles über zwei Kinder darf zu Unterschieden führen, alles von Single bis zwei Kinder ist gleich.  Über drei Kinder Differenzen erlaubt.

So sehe ich das auch. Tatsächliche Unterschiede kommen dann durch Faktoren außerhalb der Besoldung. Z. B. Steuerklasse 3 statt 1 und Kindergeld. Aber das hat ja nichts mit der Bruttobesoldung zu tun.

Karlsruhe verlangt sogar Netto. Demnach brauchen die beim Brutto noch overhead für alle Kontstellationen. Aber wenn wir ehrlich sind zahlt eh jeder das gleiche. Ob 3/5 oder 4/4, ob Lohnsteuer hoch oder niedrig, ob Erstattung oder Nachzahlung, es ist alles eine Sauce. Weshalb der overhead auch 1€ sein kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LerchigeEule am 21.11.2025 14:41
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 14:44
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).


Karlsruhe. Berechnet das Minimum anhand der Faktoren. die Erfüllung des Minimums darf durch den Dienstherren erfüllt werden. In der Anpassung der Grundgehälter in der Anpassung der Beihilfe und in gewissen Grenzen auch in der Anpassung der Zuschläge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 14:45
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Wenn du derart überzeugt bist kannst du das auch sicherlich detailliert mit Fundstellen und argumentationsablauf hier darlegen. Apropos Swen,je länger er weg bleibt umso mehr erwarte ich von ihm. Viele hier und ich auch sind im Gegensatz zu ihm schon in Gedanken Vorleistung gegangen. Wenn wir uns nur auf ihn verlassen würden ( wobei er sich auch nur auf Juristen verlässt) hätten wir seit Tagen nichts zu diskutieren.
Randnummer 71.
Zitat:"Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen.  Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>).Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

So.
1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?
2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 21.11.2025 14:48
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).

Ich denke das die Grundbesoldung  (Brutto)  für Ledige bis Famillie 4k gilt. Warum sollte der DH für den Ehegatten, das 1. und 2. Kind darüberhinaus weitere Zuschläge gewähren? Kann er machen, ist aus meiner Sicht auch moralisch "richtiger", aber teurer.

Somit werden Zuschläge aus meiner Sicht erst ab dem 3. Kind vom BVerfG gefordert und sind auch erst dann zwingend zu gewähren.

Deshalb glaube ich, dass gerade der Ledige mehr von diesem Beschluß profitiert, als eine 4k Familie, da anders als derzeit, der Verheiratetenzuschlag und die Zuschläge für Kind1 und Kind2, zukünftig auch in seiner Brutto Besoldung inkludiert ist.

Das gilt natürlich nur solange, bis der DH eine andere Besoldungssystematik incl. Begründung (und Verfassungsgemäß) entwickelt und anwendet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 21.11.2025 14:49
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).

Aber was für Zuschläge? Mhm... ich lese das Urteil so, dass die ganzen Familienzuschläge wie verheiratet, Kind1 und Kind2, irgendwelche XY Mietstufen, nun durch die Grundbesoldung abgegolten sind. Erst das 3. Kind ist wieder Familienzuschlagsberechtigt.
Und genau das macht ja auch den löblichen Charakter aus Karlsruhe aus. Weil in NRW die Familienzuschläge für Kind1 und 2 an Mietstufen gekoppelt ist. Während beim 3. Kind diese Parameter nicht mehr berücksichtigt werden. Da ist es egal ob das 3. Kind in Köln oder der Eifel wohnt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 14:58
Aber was für Zuschläge? Mhm... ich lese das Urteil so, dass die ganzen Familienzuschläge wie verheiratet, Kind1 und Kind2, irgendwelche XY Mietstufen, nun durch die Grundbesoldung abgegolten sind. Erst das 3. Kind ist wieder Familienzuschlagsberechtigt.
Und genau das macht ja auch den löblichen Charakter aus Karlsruhe aus. Weil in NRW die Familienzuschläge für Kind1 und 2 an Mietstufen gekoppelt ist. Während beim 3. Kind diese Parameter nicht mehr berücksichtigt werden. Da ist es egal ob das 3. Kind in Köln oder der Eifel wohnt.
"Zuschläge" die man bekommt, können vom Grundgehalt abgezogen.
Da spielt es keine Rolle ob es ein Familienzuschlag, das Kindergeld, oder durch erhöhte Beihilfe niedrigere PKV Beiträge sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 21.11.2025 15:00
Irgendjemand hatte doch geschrieben, dass das BVerfG die NRW Lösung gut geheißen hat? Wo sagt das BVerfG das?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 21.11.2025 15:04
Aber was für Zuschläge? Mhm... ich lese das Urteil so, dass die ganzen Familienzuschläge wie verheiratet, Kind1 und Kind2, irgendwelche XY Mietstufen, nun durch die Grundbesoldung abgegolten sind. Erst das 3. Kind ist wieder Familienzuschlagsberechtigt.
Und genau das macht ja auch den löblichen Charakter aus Karlsruhe aus. Weil in NRW die Familienzuschläge für Kind1 und 2 an Mietstufen gekoppelt ist. Während beim 3. Kind diese Parameter nicht mehr berücksichtigt werden. Da ist es egal ob das 3. Kind in Köln oder der Eifel wohnt.
"Zuschläge" die man bekommt, können vom Grundgehalt abgezogen.
Da spielt es keine Rolle ob es ein Familienzuschlag, das Kindergeld, oder durch erhöhte Beihilfe niedrigere PKV Beiträge sind.

Aber es gibt doch mit der neuen Berechnung diese Familienzuschläge gar nicht mehr. Bzw. Sollte es nicht mehr geben. Weil das BVerfG nun den OECD Standard für die Berechnung einer 4K Familie nimmt die dann für Alle gelten. Mehr ist es doch gar nicht. Und der Faktor der nun berechnet wird sind: 1+1+0,5+03 x 0,8 thats it. Nennen wir sie die Formel-42. Die, die für alle gültig ist, egal ob sie in A5 Single, 1 Kind, 2 Kinder haben oder nur verheiratet. Es zählt immer nur die Formel-42 der Rest regelt das Abstandsgebot und die Ämterwertigkeit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 15:04

Randnummer 71.
Zitat:"Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen.  Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>).Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

So.
1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?
2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?

Grundannahmefehler Nummer 1: Randnummer 70 nicht als Grundlage vorauszuschicken:

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Fami-
lie
, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als
14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom
Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmo-
dells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte,
dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen
unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Neben-
tätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>;
Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."

1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?

Nein. Die Bezugsgröße, der Rechenfaktor, die Minimalbasis, generiert ein Netto, welches nicht unterschritten werden darf. Heißt für beide Konstellationen muss deren Brutto derart hoch bemessen sein, dass keiner der beiden unter das minimal-Netto fällt egal in welcher Steuerklasse und mit welchen Leistungen (Unterschiede nur ab dem Dritten Kind). Klingt nach gesundem Menschenverstand? ist es auch.

2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?

LOL?

Durch die typisierte 4‑Personen-Betrachtung wird nicht etwa verlangt, Alleinstehende kriegen mehr als Familien, sondern es wird ein gemeinsamer Existenzboden festgelegt, den alle Besoldungsgruppen mindestens erreichen müssen.

Die Typisierung beinhaltet bereits die Zuschläge für Kind 1 und Kind 2. Willst du mir jetzt sagen Singles bekommen 0,6% MÄE? Steht das im Urteil. Wohl eher nicht.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LerchigeEule am 21.11.2025 15:06
Irgendjemand hatte doch geschrieben, dass das BVerfG die NRW Lösung gut geheißen hat? Wo sagt das BVerfG das?

Also der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Di Fabio war es schonmal nicht.

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/ehemaliger-bundesverfassungsrichter-erkennt-verfassungswidrigkeit-der-beamtenbe-soldung-in-nrw/
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 21.11.2025 15:14
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Warum nicht 0,8 MÄE für Single (Grenze zum Prekariat)
+ 0,5 Partner
+0,4 Ü14
+0,3 U14
Dann wäre doch alles drin. Für jedes weitere Kind 0,4

Sorry just trolling. Aber manchmal nervt das Gerede von keiner muss Kinder bekommen. Nur wenn dann später zu wenig da sind um zu arbeiten, pflegen, betreuen etc. wird gejammert. Der Staat hat Interesse an Nachwuchs. Aber vielleicht geht man in Zukunft den Single als Maßstab nehmen und zahlt dann für jedes Kind Zuschläge. Warum sollte denn ein Single Geld für ein 4-Köpfige Familie bekommen  wenn er gar keine hat. Ist doch seine private Sache wenn er nicht zeugen will. Wenn man das Urteil liest wird sehr deutlich, dass das BVG sehr darauf abzielt, dass ein Beamter/Beamtin seine Familie ohne anderweitige Abhängigkeiten unterhalten können soll. Auch wenn dies nicht explizit in diesem Urteil entschieden wurde.Entschuldigung für den Themenfremden Beitrag.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 15:16

Randnummer 71.
Zitat:"Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen.  Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>).Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

So.
1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?
2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?

Grundannahmefehler Nummer 1: Randnummer 70 nicht als Grundlage vorauszuschicken:

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Fami-
lie
, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als
14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom
Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmo-
dells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte,
dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen
unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Neben-
tätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>;
Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."

1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?

Nein. Die Bezugsgröße, der Rechenfaktor, die Minimalbasis, generiert ein Netto, welches nicht unterschritten werden darf. Heißt für beide Konstellationen muss deren Brutto derart hoch bemessen sein, dass keiner der beiden unter das minimal-Netto fällt egal in welcher Steuerklasse und mit welchen Leistungen (Unterschiede nur ab dem Dritten Kind). Klingt nach gesundem Menschenverstand? ist es auch.

2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?

LOL?

Durch die typisierte 4‑Personen-Betrachtung wird nicht etwa verlangt, Alleinstehende kriegen mehr als Familien, sondern es wird ein gemeinsamer Existenzboden festgelegt, den alle Besoldungsgruppen mindestens erreichen müssen.

Die Typisierung beinhaltet bereits die Zuschläge für Kind 1 und Kind 2. Willst du mir jetzt sagen Singles bekommen 0,6% MÄE? Steht das im Urteil. Wohl eher nicht.
Das ganze sagt aber nicht aus, das ein Singlebeamter in Lohnsteuerklasse 1 das gleiche Netto erhalten muss, wie ein verheirateter Beamter mit Lohnsteuerklasse 3 und 2 mal Kindergeld.
Sorry, ich bin überzeugt, du bist auf dem Holzweg.
Denn da geht es darum das der Berliner Besoldungsgesetzgeber ein Einkommen generieren wollte, damit ein Beamter ein vierköpfige Familie ohne Nebeneinkünfte und Erwerbseinkommen der Frau erhalten sollte.

Nicht umsonst schreibt ja das BVerfG das ein Kindergeld zum Netto dazuaddiert wird.
Wenn das Kindergeld nicht vorhanden ist, müsste der Singlebeamte einen Ausgleich dafür erhalten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 15:16
Sorry just trolling. Aber manchmal nervt das Gerede von keiner muss Kinder bekommen. Nur wenn dann später zu wenig da sind um zu arbeiten, pflegen, betreuen etc. wird gejammert. Der Staat hat Interesse an Nachwuchs. Aber vielleicht geht man in Zukunft den Single als Maßstab nehmen und zahlt dann für jedes Kind Zuschläge. Warum sollte denn ein Single Geld für ein 4-Köpfige Familie bekommen  wenn er gar keine hat. Ist doch seine private Sache wenn er nicht zeugen will. Wenn man das Urteil liest wird sehr deutlich, dass das BVG sehr darauf abzielt, dass ein Beamter/Beamtin seine Familie ohne anderweitige Abhängigkeiten unterhalten können soll. Auch wenn dies nicht explizit in diesem Urteil entschieden wurde.Entschuldigung für den Themenfremden Beitrag.

Weil genau die Basis dieses enthält und auch ein Single darf nicht unter die Basis fallen, sonst ist es was? Richtig, verfassungswidrig.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 15:19
Das ganze sagt aber nicht aus, das ein Singlebeamter in Lohnsteuerklasse 1 das gleiche Netto erhalten muss, wie ein verheirateter Beamter mit Lohnsteuerklasse 3 und 2 mal Kindergeld.
Sorry, ich bin überzeugt, du bist auf dem Holzweg.
Denn da geht es darum das der Berliner Besoldungsgesetzgeber ein Einkommen generieren wollte, damit ein Beamter ein vierköpfige Familie ohne Nebeneinkünfte und Erwerbseinkommen der Frau erhalten sollte.

Nein. Bitte versuche nachzuvollziehen was ich gesagt habe.
"b]Das ganze sagt aber nicht aus, das ein Singlebeamter in Lohnsteuerklasse 1 das gleiche Netto erhalten muss[/b]

SIE MÜSSEN EBEN NICHT DAS SELBE NETTO HABEN, SIE DÜRFEN NUR B E I D E NICHT UNTER DAS MINIMAL-NETTO FALLEN.

Du bist auf dem Holzweg. Ganz klar. Keiner spielt hier mit Steuern rum und in Randnummer 71 ist ganz klar dargelegt was wie an steuern herein oder herauszurechnen ist, weshalb deine Fragen an mich (und die Überlegungen darin) bereits von vornherein nutzlos waren.

Das Bundesverfassungsgericht benutzt die vierköpfige Familie als Prüfstein: Es fragt, ob ein Beamter als Alleinverdiener mit Ehepartner und zwei Kindern von seiner Besoldung so leben kann, dass diese Familie oberhalb eines klar definierten Armutsrisikos liegt. Wenn das nicht der Fall ist, ist die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig. Dieser Maßstab richtet sich also auf die typische „Maximalbelastung“ durch Unterhaltspflichten, nicht auf den Single. Die vierköpfige Familie ist damit eine Art Stresstest für die unterste Besoldungsgruppe: Hält die Besoldung diesen Test nicht, fällt das ganze System durch.

Damit sagt das Gericht aber nicht, dass ein Single denselben Eurobetrag wie eine Vier-Personen-Familie bekommen muss. Es gibt kein Gebot, dass Single und Familienbeamte „auf Heller und Pfennig“ gleichgestellt wären. Entscheidend ist vielmehr: Die Besoldung muss insgesamt so konstruiert sein, dass sie die Modellfamilie amtsangemessen absichert und gleichzeitig die Abstände zwischen den Ämtern (Ämterwertigkeit) respektiert. Innerhalb dieses Rahmens darf der Gesetzgeber Familienzuschläge, Steuerentlastungen und andere Elemente unterschiedlich ausgestalten, solange am Ende niemand – weder die Modellfamilie noch die übrigen Beamten – unter die vom Gericht gezogene Mindestlinie rutscht.

Für den Single folgt daraus indirekt: Er ist Teil desselben Besoldungssystems, dessen unterster Rand an der vierköpfigen Familie ausgerichtet werden muss. Wenn schon diese „teuerste“ Konstellation abgesichert sein muss, kann der Gesetzgeber den Single nicht über beliebig niedrige Grundgehälter schlechter stellen und dann behaupten, das sei noch amtsangemessen. Die vierköpfige Familie ist also nicht eine Sonderbegünstigung, sondern die Messlatte, an der die Untergrenze des gesamten Systems hängt – wovon auch der Single mittelbar profitiert, ohne dass er deshalb exakt dieselben Beträge wie eine Familie beanspruchen könnte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 21.11.2025 15:20
Aber es gibt doch mit der neuen Berechnung diese Familienzuschläge gar nicht mehr.

Der Gesetzgeber darf weiterhin Zuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder gewähren. Allerdings sind diese in der Höhe begrenzt, siehe Rn. 92.

Bezugsgröße für die Mindestbesoldung ist die Grundbesoldung PLUS diese Familienzuschläge PLUS Kindergeld MINUS Steuern MINUS Krankenversicherung, siehe Rn. 70 und 71. Dieser Wert muss mindestens das 1,84-fache des Median-Äquivalenzeinkommens betragen (als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung).

Und wenn dieser Wert unterschritten wird, dann muss der Gesetzgeber logischerweise in erster Linie die Grundbesoldung anheben, wovon dann natürlich auch die Kinderlosen profitieren. Außerdem darf er gegebenenfalls auch etwas an der Beihilfe und den Zuschlägen "rumspielen", aber eben nur in Grenzen.

Nicht mehr und nicht weniger..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 15:26
Noch einmal

Beamtenfamilien sind keine Bedarfsgemeinschaften.

Und dass Beamtenkinder den Fortbestand der Gesellschaft durch die Zeugung von Nachwuchs sichern sollen, ist doch wohl ein Witz. Wie soll man verkaufen, dass Beamte für ihre Kinder Hunderte von Euro pro Kind und Monat mehr bekommen und alle anderen Eltern leer ausgehen?

Zur Förderung von Familien sind andere Instrumente deutlich sinnvoller. Man könnte das Kindergeld stark erhöhen, das würde sich im übrigen auch dämpfend auf die Besoldung Kinderloser auswirken.

Kinder erster und zweiter Klasse halte ich auch für extrem fragwürdig!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: uniprof am 21.11.2025 15:31

Aber was für Zuschläge? Mhm... ich lese das Urteil so, dass die ganzen Familienzuschläge wie verheiratet, Kind1 und Kind2, irgendwelche XY Mietstufen, nun durch die Grundbesoldung abgegolten sind. Erst das 3. Kind ist wieder Familienzuschlagsberechtigt.
Und genau das macht ja auch den löblichen Charakter aus Karlsruhe aus. Weil in NRW die Familienzuschläge für Kind1 und 2 an Mietstufen gekoppelt ist. Während beim 3. Kind diese Parameter nicht mehr berücksichtigt werden. Da ist es egal ob das 3. Kind in Köln oder der Eifel wohnt.

Das war früher mal so. Seit einiger Zeit sind auch die Zuschläge ab Kind 3 von der Mietstufe abhängig. Dabei wurde auch noch gespart, selbst der neue Zuschlag für Mietstufe 7 ist geringer als die Flatrate vorher.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: bebolus am 21.11.2025 15:34
Noch einmal

Beamtenfamilien sind keine Bedarfsgemeinschaften.

Und dass Beamtenkinder den Fortbestand der Gesellschaft durch die Zeugung von Nachwuchs sichern sollen, ist doch wohl ein Witz. Wie soll man verkaufen, dass Beamte für ihre Kinder Hunderte von Euro pro Kind und Monat mehr bekommen und alle anderen Eltern leer ausgehen?

Zur Förderung von Familien sind andere Instrumente deutlich sinnvoller. Man könnte das Kindergeld stark erhöhen, das würde sich im übrigen auch dämpfend auf die Besoldung Kinderloser auswirken.

Kinder erster und zweiter Klasse halte ich auch für extrem fragwürdig!

Grundsätzlich gebe ich Dir recht. Die Besoldungssystematik erlaubt solche Gedankengänge aber nur eingeschränkt.

Wenn man Zuschläge für Kinder ablehnt, zugleich aber eine Erhöhung des Kindergelds fordert, bitte ich zu berücksichtigen, dass auch Bürgergeldempfängeriiiinnnen dieses Kindergeld bekommen würden. Hinsichtlich der 115% dreht man sich dann im Kreis.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 21.11.2025 15:39
Noch einmal

Beamtenfamilien sind keine Bedarfsgemeinschaften.

Und dass Beamtenkinder den Fortbestand der Gesellschaft durch die Zeugung von Nachwuchs sichern sollen, ist doch wohl ein Witz. Wie soll man verkaufen, dass Beamte für ihre Kinder Hunderte von Euro pro Kind und Monat mehr bekommen und alle anderen Eltern leer ausgehen?

Zur Förderung von Familien sind andere Instrumente deutlich sinnvoller. Man könnte das Kindergeld stark erhöhen, das würde sich im übrigen auch dämpfend auf die Besoldung Kinderloser auswirken.

Kinder erster und zweiter Klasse halte ich auch für extrem fragwürdig!

Grundsätzlich gebe ich Dir recht. Die Besoldungssystematik erlaubt solche Gedankengänge aber nur eingeschränkt.

Wenn man Zuschläge für Kinder ablehnt, zugleich aber eine Erhöhung des Kindergelds fordert, bitte ich zu berücksichtigen, dass auch Bürgergeldempfängeriiiinnnen dieses Kindergeld bekommen würden. Hinsichtlich der 115% dreht man sich dann im Kreis.

Deswegen werden die Kinder doch auch mit 0,3 und 0,5 berechnet. Rechne dir doch mal aus, was das für jedes Kind bedeutet. Ich habe da so eine Ahnung, dass es höher sind als sämtliche veranschlagten Zuschläge für Kinder, die ein Bürgergeldempfänger bekommt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 21.11.2025 16:16
Ich fände es auch seltsam, wenn die Kinder beim Grundgehalt mit 0,3 und 0,4 berücksichtigt werden aber das 3. und 4. Kind mit der Grundsicherung anhand von Mietstufen.

Das BVerfG hat es aber versäumt auch nur ansatzweise ein Gerüst für eine stabile und verfassungskonforme Besoldung zu bauen. Es ist doch völlig unklar, was mit kinderreichen Beamten sein soll.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: matthew1312 am 21.11.2025 16:23
Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.
So einfach wie du das darstellst ist es nicht.
Denn das Kindergeld und die PKV Beiträge senken das auszahlbare Netto.
Da sind wir durchaus schon weit über 10%, auch Familienzuschläge können Teil davon, wenn auch nur in begrenzten Umfang, der aktuelle ist auf jedenfall zulässig und sollte auch zu einem gewissen Rahmen durchaus erhöht werden.
Und schwupp sind wir schon bei 1.000€ Netto Unterschied.
Diese 1.000 € Netto machen über 25% der Besoldung bis in höhere Besoldungsgruppen aus.
Bei der nachvollziehbaren Betrachtung kommt mir ein Aspekt zu kurz: Die bestehenden Anrechnungsmechanismen aus den Konkurrentenregeln. Beispiel: Beide Eltern arbeiten Vollzeit im öffentlichen Dienst, aber den kindbezogenen Familienzuschlag und auch die vergünstigte Versicherungsmöglichkeit für die eigene Person – 70 Prozent Beihilfebemessungssatz bei den meisten Rechtskreisen, wenn zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind – erhält nur einer der beiden Elternteile. Der andere Ehegatte geht insoweit leer aus.

Da stellt sich schon die Frage, inwieweit sich die höhere Qualifikation für denjenigen Ehegatten, der die Zuschläge nicht erhält, lohnt, wenn dieser Ehegatte eine Vorgesetztenfunktion hat gegenüber einem Referatskollegen, der mit niedrigerem Statusamt die Zuschläge für seine Kinder in voller Höhe und damit eine höhere Nettobesoldung erhält, weil dessen Frau als Hausfrau lebt. (Den Bandwurmsatz bedauere ich.) Hier wird bevorteilt, wer sich dieses Familienmodell wegen Erbschaft etc. leisten kann.

Insgesamt erschließt sich mir die Logik der Konkurrentenregeln nicht. Soweit ein Elternteil Dienst verrichtet, fällt es für Care-Arbeit aus. Das gilt für beide Elternteile. Der Familienzuschlag sollte, soweit er kindbezogen ist, ausgleichen, dass die kostbare Zeit für Care-Arbeit nicht zur Verfügung steht. Denn jeder Partner wird sich wechselseitig rechtfertigen müssen, inwieweit die für die Arbeit aufgebrachte Zeit, da sie zulasten der Wahrnehmung familiärer Pflichten geht, ein lohnenswertes Investment ist. Mit der Mär von Verwirklichung im Dienst braucht mir keiner zu kommen. Das gibt es, aber Care-Arbeit erfüllt ebenso.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 21.11.2025 16:50
Für mich gibt es noch mehrere Baustellen.
Aufgrund der Berücksichtigung der nötigen Faktoren (Tariflohnindex, Entwicklung Jahresbruttoentgelt der Tarifbeschäftigten, Sockelbeträge, allgemein gezahlte Zulagen und Einmalzahlungen) seit 1996, der Komplexität in den Formulierungen des Beschlusses und der Freiheit des Gesetzgebers innerhalb der nun aufgezeigten Grenzen können wir nur Schätzungen für die Ausgestaltung geben.

Ich warte auf zwei Sachen:
- die Einordnung von Sven
- die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung

Sven versteht diese Sprache und die Formulierungen hier im Forum am besten. Die Begründung für die neue Besoldungsgestaltung kommt spätestens im ersten Gerichtsverfahren. Mit Glück kommt das 2027, eher später.

Sven hat sich sicher für 1-2 Tage eingeschlossen und liest immer noch das Urteil, damit er genau berichten kann. Oder er tippt bereits die Antwort.  8)

Mit 1-2 Tagen ist das nicht zu leisten, hier wurde doch einiges Bekanntes über den Haufen geworfen. Gebt ihm 1-2 Wochen Zeit. ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: emdy am 21.11.2025 16:55
Welches Medianeinkommen gilt für den Bund? In bewährter Tradition der bundesweite Höchstwert?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 16:58
@Bebolus, bei hohen Kindergeld kann die kindbezogene Grundsicherung  entsprechend niedriger ausfallen. Die 15% über Grundsicherung sind seit Mittwoch im Übrigen eh Geschichte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 21.11.2025 17:02
Was denn für 150 Prozent?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 17:02
Schreibfehler ist korrigiert
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 21.11.2025 17:07
Welches Medianeinkommen gilt für den Bund? In bewährter Tradition der bundesweite Höchstwert?

Laut Mikrozensus gab es 2023 beispielhaft folgende Median-Äquvialenzeinkommen, siehe Anhang:

- Gesamtdeutschland: 2.079 Euro
- Früheres Bundesgebiet: 2.111 Euro
- Neue Bundesländer: 1.959 Euro
- Berlin: 2.064 Euro
- Hamburg: 2.111 Euro
- Frankfurt: 2.262 Euro
- München: 2.587 Euro

In München also gut 25% höher als in Berlin.

Ich wäre dafür, die "bewährte Tradition" beizubehalten.. 8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 21.11.2025 17:09
Welches Median Äquivalenzeinkommen meint denn das BVerfG?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 17:11
Im Fall von Berlin natürlich das Berliner.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 21.11.2025 17:12
Für Berlin wurde es mit Berlin berechnet.
Es könnte jemand eine Anfrage an den Pressesprecher des BVerfG stellen, welcher Median für Bundesbeamte herangezogen werden soll. Wobei es vermutlich absichtlich offen gelassen wurde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 21.11.2025 17:13
Das BVerfG spricht vom Medianäquivalenzeinkommen in Deutschland.

Das zeigt allerdings, dass das alles zweifelhaft ist, wenn dann Maßstab ein bundesweiter Durchschnitt ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: regas am 21.11.2025 17:13
Jeden Tag schaue ich hier rein und bin traurig, dass Swen hier noch keine Bombe mit seiner Einschätzung losgelassen hat.

Swen, wir vermissen dich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 21.11.2025 17:16
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

ist doch jetzt schon so, du musst nur genügend Kinder haben... fraglich ist, ob durch das Grundgehalt (4K Familie) dann auch schon die Familienzulage der 2 Kinder inbegriffen sein darf?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:21
Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.
So einfach wie du das darstellst ist es nicht.
Denn das Kindergeld und die PKV Beiträge senken das auszahlbare Netto.
Da sind wir durchaus schon weit über 10%, auch Familienzuschläge können Teil davon, wenn auch nur in begrenzten Umfang, der aktuelle ist auf jedenfall zulässig und sollte auch zu einem gewissen Rahmen durchaus erhöht werden.
Und schwupp sind wir schon bei 1.000€ Netto Unterschied.
Diese 1.000 € Netto machen über 25% der Besoldung bis in höhere Besoldungsgruppen aus.

Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:24
Hatte nicht vor ein paar Monaten jemand im Forum behauptet, dass die Entscheidung am 17. September erfolgen wird?  :o

Swen ist vermutlich vom Systemwechsel des BVerfG und der wegfallenden Prozeduralisierung noch völlig geschockt.  :-*

Alle zig Tausend Klagebegründungen landen jetzt ebenfalls im Papiereimer.

Der Unterschied zwischen getroffenen Beschluss und Veröffentlichung ist bekannt? Dazwischen gab es die Pensionierung von Maidowski, die Umstellung des Senates und die allgemeinen Veröffentlichungsregeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:26
Ich versuche es mal anders:

Der Gesetzgeber hatte mal in der Vergangenheit für abhängig Beschäftigte einen Mindestlohn eingeführt. Wenn jetzt nach einem Tarifvertrag 95 % der Mitarbeiter unterhalb des Mindestlohns bekommen haben, hatten die auf einmal danach Mindestlohn. Wenn diese jetzt ihren Arbeitgeber verklagt haben, und die Verfahren 10 Jahre gedauert haben, haben die trotzdem alle nur Mindestlohn erstreiten können.

Das ist natürlich absolut unfair, aber für die Vergangenheit eben nicht zu ändern.

Aufgrund der Besonderheiten des Berufsbeamtentums gibt es für Beamte jetzt keinen Mindestlohn sondern eine Mindestbesoldung. Diese orientiert sich am Medianeinkommen, damit Beamte nicht prekär besoldet werden.

Somit wird im ersten Schritt errechnet, wie hoch das Medianeinkommen des betroffenen Beamten hätte sein müssen. Das ist in allen Besoldungsgruppen des jeweiligen Jahres und Dienstherrn identisch.

Im zweiten Schritt wird geschaut, wieviel Einkommen dem kleinsten 4 K Beamte in der betroffenen Besoldungsgruppe in dem Jahr netto inklusive Kindergeld und nach Abzug von Steuern (Steuerklasse III) und KV Beiträgen zur Verfügung stand.

Die Differenz ist die Unterdeckung.

Hierzu gibt es eine Tabelle unter Randnummer 117:

Nehmen wir einfach mal einen Beamten in Besoldungsgruppe A 9:

Dem fehlen im Jahr 2008 netto 1.174,41 EUR. Also haben alle, die nach A9 besoldet werden, im Jahr 2008 netto 1.174,41 EUR zu wenig bekommen und genau diese Summe muss nachgezahlt werden.

Im Jahr 2009 fehlen dem netto 1.131,78 EUR. Also haben alle, die nach A9 besoldet werden, im Jahr 2009 netto 1131,78 EUR zu wenig bekommen und genau diese Summe muss nachgezahlt werden.

Unterm Strich bekommen daher alle die Differenz des kleinsten 4 K Beamten ihrer Besoldungsgruppe zur Prekaritätsschwelle nachgezahlt. Je kleiner die Besoldungsgruppe, desto höher die Nachzahlung.

Für die Besoldungsgruppen, die oberhalb der Prekaritätsschwelle liegen, und nicht sowieso verfassunggemäß besoldet wurden, liegt es im Ermessen des Gesetzgebers, wieviel er nachzahlt. Ich denke aber, dass man die Nachzahlung in der Größenordnung zahlt, wie in der letzten verletzten Besoldungsgruppe.

Da jedoch fast 95 % der Beamten zu wenig bekommen haben, ist die aktuelle Tabelle gestorben.

Der Gesetzgeber muss eine neue entwickeln. ich nenne sie, damit mein Verstand nicht verhext ist, die M (Maidowski) Tabelle.

Dabei gibt es dann ganz neue Spielregeln, mit anderen Familienzuschlägen, mit neuen Abständen, mit einem höheren Grundgehalt für kleine Beamte, vielleicht auch mit anderen Beihilfesätzen für Familienangehörige usw.

Daher lässt das Urteil keinerlei Rückschlüsse auf die Zukunft zu, wie die Tabellen aussehen könnten. Das wäre in etwa so, als wenn jemand damals anhand des BAT versucht hätte, die Tabellen des TVöD vorher zu sagen.

Ich denke mal, das ging an Skywalker.

Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 21.11.2025 17:26
Das BVerfG spricht vom Medianäquivalenzeinkommen in Deutschland.

Nein, das tut es nicht. Im Gegenteil:

"Die Daten sind im Internet beispielsweise auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder allgemein verfügbar und zeigen den Median der Äquivalenzeinkommen nach Ländern und zusätzlich nach der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik auf Ebene 2, was in der Bundesrepublik Deutschland den Regierungsbezirken entspricht, sowie nach Raumordnungsregionen und in ausgewählten deutschen Großstädten." (Rn. 69)

P.S. Im genannten Statistikportal gibt es übrigens auch schon Werte für 2024, siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9 (https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:28
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
@swen bitte komm online

Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…

Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.

Dein Kommentar zeigt vor allem eines: Du verkennst sowohl die verfassungsrechtlichen Grundlagen als auch die staatsorganisatorische Logik der Alimentation.
Das hat mit „Neid“ nichts zu tun, sondern mit Grundlagenwissen.

Erstens, kleine Exkursion:
Die Alimentationspflicht umfasst den Beamten und seine unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen.
Du kannst diesen Satz moegen oder nicht – er ist geltendes Verfassungsrecht.

Zwotens, Familienzuschlaege sind keine „Praemie“ fuer Kinder.
Sie sind verfassungsrechtlich notwendig, weil:
- Kinder Mehrbedarf erzeugen
- Beamte aufgrund des Neutralitaetsprinzips keinen Nebenjobzwang haben duerfen
- Der Staat ohne funktionierende Familien schlicht kein Personal, keine Steuerzahler und keine Renten-/Pensionsbasis haette

Das BVerfG formuliert das mehrfach exakt so:
Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass der Beamte seiner Unterhaltspflicht gegenueber Kindern nachkommen kann, ohne seine Amtsfuehrung zu gefaehrden.

Auf Volksdeutsch:
Kinder = Bestandteil der Alimentationspflicht, nicht Privatvergnuengen.

Drittens, Grundkurs Staatsrecht...ich erinnere mich grau:
Der Staat hat ein legitimes Interesse daran, Familien finanziell zu schuetzen, da sie Grundlage seines Fortbestands sind.
Das darfst du gerne googlen.

Viertens, Letztens und am Wichtigsten (Weil das IMMER und IMMER wieder erklaert werden mus...):
„Beamte sollen nach Leistung bezahlt werden“ – falsch.

Leistung, Befaehigung, Eignung betreffen:
-Einstellung
-Beforderung
-Laufbahnrecht
-Dienstpostenbesetzung
-Nicht die Besoldungsstruktur.

Die Besoldung ist bedarfsgeregelt, nicht „leistungsorientiert“.
Das sagt das BVerfG seit Jahrzehnten.

„Kinder machen = mehr Geld“ ist Unsinn.
Es lautet richtig:
Mehr Unterhaltspflicht = hoeherer Alimentationsbedarf.

Und genau das garantiert die Verfassung.

Korrekt! Besser hätte man es nicht ausdrücken können.

Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Grandia am 21.11.2025 17:30
Das BVerfG spricht vom Medianäquivalenzeinkommen in Deutschland.

Das zeigt allerdings, dass das alles zweifelhaft ist, wenn dann Maßstab ein bundesweiter Durchschnitt ist.

Steht so aber nicht im Irteil. Dort ist die Rede von den Gebietseinheiten der zweiten Ebene, hier in Deutschland die Regierungsbezirke, Rsumordnungsregionen und Großstädten. Damit fließen Ortszuschläge indirekt mit ein, zumindest kann es regionale Unterschiede geben.

Das Urteil ist nicht uninteressant und ich kann den Mitforisten nur raten alles zu lesen. Dann wird einiges klarer und viele Fragen erübrigen sich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: uniprof am 21.11.2025 17:31
Im Urteil wurde ja das Jahr 1996 neu als Bezugsrahmen für die Indikatoren eingeführt. Was macht man aber, wenn es da die Besoldungsordnung noch gar nicht gab wie die W-Besoldung?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:32
Das Gericht geht weiterhin von einer 4K Familie aus und setzt für den Beamten den Faktor 1, Ehepartner 0,5, Kind 1 0,5, Kind 2 0,3 an = 2,3. Hiervon 80 %  = 1,84, also somit das jeweilige MedianNETTOeinkommen x 1,84. Das, was da raus kommt ist die ABSOLUTE Untergrenze, das der Beamte/die Beamtin NETTO erhalten MUSS (inkl. der Single-Beamte).
Und hier unterliegst du schon den ersten Fehler.
Diese 1,84 Medianeinkommen muss der Singlebeamte nämlich nicht Netto bekommen.

Falsch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Seppo84 am 21.11.2025 17:33
Kinder… es ist Wochenende.

Vielleicht sollten wir einfach mal abwarten wie Berlin uns versucht übers Ohr zu hauen und dann anfangen zu rechnen.

Die Spekulation hier nehmen ja abstrakte Züge an.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:33
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Sieht das BVerfG so.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:36
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Vollkommen egal, Betrachungsbild für die Besoldung ist Familie 4K, vollkommen egal, ob du tatsächlich Single, Verheiratet, Single mit einem Kind oder Verheiratet mit einem Kind oder eben mit zwei Kindern bist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 21.11.2025 17:39
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Ich muss meinen Post noch einmal präzisieren:

Ich finde es persönlich nicht schlimm, wenn kinderreiche Familien auf dem Papier mehr bekommen als ein Single. Realistischerweise ist das Geld ja nur wenige Augenblicke auf dem Konto bis es für höhere Miete+größere Einkaufswagen usw. wieder aufgebraucht ist. Wichtig wäre eine realistische Einordnung des Lebensstandards nach allen Abzügen. Das ist natürlich nicht möglich, deshalb wird es immer nur mit Annahmen und Vergleichsgrößen gehen.
Die erlaubte Höhe der Zuschläge ist jedoch noch ungeklärt? Jedenfalls darf die Besoldung nicht aus 1/3 Grundgehalt und 2/3 Zuschlägen bestehen?
Damit wäre jedenfalls klar, dass auch ein Single-Beamter relativ viel verdienen muss, damit die Zuschläge nicht anteilig zu viel an der Besoldung ausmachen.

Wenn du ausreichend viele Kinder hast, wird das zwangsläufig der Fall sein dass die Zulagen höher sind als das Grundgehalt.

Stelle dir die Wollnys als Beamte im einfachen Dienst vor... Zack! ^^
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 21.11.2025 17:39
Ich habe den Beschluss gelesen und sehe nicht, dass das Berliner Median Äquivalenzeinkommen genommen wird. Wenn dem so sein sollte: Berlin ist ein Stadtstaat und relativ klein. Wie sind in größeren Bundesländern die Referenzgrößen zu bestimmen? Viele Berliner Beamte leben in Brandenburg und Co., kommt es auf den Sitz des DH an? Für Kommunalbeamte bestimmt interessant. Tut mir leid, aber erhellend ist etwas anderes. Das BVerfG hat doch mehr Verwirrung gestiftet als weitergeholfen.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:42
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:44
Irgendjemand hatte doch geschrieben, dass das BVerfG die NRW Lösung gut geheißen hat? Wo sagt das BVerfG das?

Nirgendwo.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tigertom am 21.11.2025 17:46
So, da isses nu. Das, worauf alle sehnlichst gewartet habe, ist nun am 19.11. veröffentlicht worden. Gut, kein Referentenentwurf, aber immerhin etwas vom BVerfG. Nun bwzeichnen manche hier den Rollo als Trollo. Warum? Im Kern hat er doch Recht, oder hat "schon" jemand was auf dem Konto? Die Hoffnung flammt bei Einigen wieder auf, dass sich bald etwas tut.
Aber wenn der BDZ schon titelt, dass Bundesbeamte nicht wieder 5 Jahre warten wollen, dann fühle ich mich bestätigt. Es geht wieder in die ewige Abstimmung nach Michael Ende, nur mit anderen Protagonisten. Anstatt dem Phaser auf Betäubung ist es nun Dobrindt, anstatt des Porschefahrers eben die Klinge. Mir tut es für die leid, die seit Jahren hoffen, dann die Hoffnung aufgaben, und nun wieder aufgrund des Beschlusses vom 19.11.2025 wieder hoffen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 21.11.2025 17:51
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).

Genau, eigentlich ganz einfach!!!

Karlsruhe. Berechnet das Minimum anhand der Faktoren. die Erfüllung des Minimums darf durch den Dienstherren erfüllt werden. In der Anpassung der Grundgehälter in der Anpassung der Beihilfe und in gewissen Grenzen auch in der Anpassung der Zuschläge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:51
Im Fall von Berlin natürlich das Berliner.

DAS ist mal eine tatsächliche Streitfrage, die ich anders sehe: Das BVerfG wird mutmaßlich das bundesdeutsche Medianeinkommen meinen, genau wie das bundesdeutsche Grundsicherungsmodell, auf welches früher mit den 115% Bezug genommen wurde.

Alles andere würde keine Sinn machen, da die Besoldungsstruktur dann davon abhängen würde, wo du wohnst und arbeitest.

Und da das BVerfG in anderen Entscheidungen (Bürgergeld, Grundsicherung, Mindestlohn) das Median-Einkommen als bundesweites Einkommen gewertet hat, wird es hier nicht anders sein. Alles andere würde rechtstheoretisch und -logisch keinen Sinn machen, der Bürgergeldempfänger in München bekommt die gleiche Grundsicherung, wie in Dresden oder Berlin.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 21.11.2025 17:54
Das BVerfG spricht vom Medianäquivalenzeinkommen in Deutschland.

Nein, das tut es nicht. Im Gegenteil:

"Die Daten sind im Internet beispielsweise auf dem gemeinsamen Statistikportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder allgemein verfügbar und zeigen den Median der Äquivalenzeinkommen nach Ländern und zusätzlich nach der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik auf Ebene 2, was in der Bundesrepublik Deutschland den Regierungsbezirken entspricht, sowie nach Raumordnungsregionen und in ausgewählten deutschen Großstädten." (Rn. 69)

P.S. Im genannten Statistikportal gibt es übrigens auch schon Werte für 2024, siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9 (https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9).

Das heißt nicht, dass es nicht so ist. Das BVerfG weiß hier nur darauf hin, dass es regionale Unterschiede gibt. Zur Bezugsgröße äußert es sicht nicht. Und wie bereits erwähnt: in anderen Entscheidungen ist es der bundesdeutsche Median. Alles andere würde keinen Sinn machen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: phantomghost am 21.11.2025 17:58
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.

@AltStrG sorry,  aber die letzten 41 Seiten sprechen eher für das Gegenteil mMn.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 18:02
Ich habe den Beschluss gelesen und sehe nicht, dass das Berliner Median Äquivalenzeinkommen genommen wird. Wenn dem so sein sollte: Berlin ist ein Stadtstaat und relativ klein. Wie sind in größeren Bundesländern die Referenzgrößen zu bestimmen? Viele Berliner Beamte leben in Brandenburg und Co., kommt es auf den Sitz des DH an? Für Kommunalbeamte bestimmt interessant. Tut mir leid, aber erhellend ist etwas anderes. Das BVerfG hat doch mehr Verwirrung gestiftet als weitergeholfen.
[/quote
Lies bitte das Urteil nochmal. Die regionalität ist eins der Dinge die klar drin stehen
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 18:05
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.

Genau das. Als gäbs hier nur deppen. Frech und lächerlich
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 18:11
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.

@AltStrG sorry,  aber die letzten 41 Seiten sprechen eher für das Gegenteil mMn.


Dann warte doch bitte im Stillen auf Swen oder trage bessere Beiträge bei als Spekulationen um Steuern und Beleidigung derer die sich hier einbringen (mit oder ohne Swen)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 18:15
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Sieht das BVerfG so.
Wo steht das?
Was soll dann diese Aussage in der Randnummer 92 bedeuten?

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also das BVerfG sagt eindeutig erstmal das grundsätzlich eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht kommen kann um die Mindestbesoldung zu erreichen, aber ihr behauptet das muss alles über die Grundgehaltssätze laufen, weil jeder egal ob verheiratet mit 2 Kinder oder Single gleich viel bekommen muss?

Naja, warten wir mal ab wie es weiter geht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 18:20
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Sieht das BVerfG so.
Wo steht das?
Was soll dann diese Aussage in der Randnummer 92 bedeuten?

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also das BVerfG sagt eindeutig erstmal das grundsätzlich eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht kommen kann um die Mindestbesoldung zu erreichen, aber ihr behauptet das muss alles über die Grundgehaltssätze laufen, weil jeder egal ob verheiratet mit 2 Kinder oder Single gleich viel bekommen muss?

Naja, warten wir mal ab wie es weiter geht.


Ich hab das zwar nicht geschrieben aber ja, der Instrumentenkasten ist gegeben. Die Ausschließlichkeit über Grundgehalt zu regeln ist nicht gegeben. Ebenso wenig die Ausschließlichkeit über Familienzuschläge zu regeln. Insbesondere nennt das Bundesverfassungsgericht Zitat:“ in engen Grenzen“ was Zuschlagsorgien minimieren, bis eliminieren dürfte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 21.11.2025 18:35
Und da das BVerfG in anderen Entscheidungen (Bürgergeld, Grundsicherung, Mindestlohn) das Median-Einkommen als bundesweites Einkommen gewertet hat, wird es hier nicht anders sein. Alles andere würde rechtstheoretisch und -logisch keinen Sinn machen, der Bürgergeldempfänger in München bekommt die gleiche Grundsicherung, wie in Dresden oder Berlin.

In Rn. 117 des Urteils steht als Prekaritätsschwelle beispielsweise 26.917,73 Euro für 2008, 29.961,24 Euro für 2013 und 36.942,27 Euro für 2018.

Nimmt man die Medianwerte aus dem Mikrozensus mal 1,84 und mal 12, kommt man
- für "Deutschland" auf 28.947 Euro in 2008, 32.833 Euro in 2013 und 38.088 Euro in 2018.
- für "Berlin" hingegen auf 26.916 Euro in 2008, 29.963 Euro in 2013 und 36.940 Euro in 2018.

Welche der beiden Varianten hat das BVerfG in deinen Augen genommen?

P.S. Falls du mir nicht glaubst: https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9 (https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 18:37
Am schönsten finde ich bisher, dass Karlsruhe Unteralimentation als demokratiegefährdend betitelt und entsprechend begründet. Jedes Urteil, welches Unteralimentation feststellt, deklariert die das Besoldungsgesetz erlassen habenden als quasi „Demokratiegefährder“. Das ist ein besonders schöner Schuh. Anziehen mag ihn keiner.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 21.11.2025 18:40
@BVerfGBeliever

Wenn man die einzelnen Zeilen anklickt, werden die Kommazahlen angezeigt.
Die Excel-Tabelle ist hier leider unpassend formatiert und rundet auf ganze Zahlen auf.
Zwar schön anzusehen, aber leider kommen dann leicht abweichende Ergebnisse zum BVerfG.

Mit den Kommazahlen für Berlin kommt man auf die exakten Zahlen des BVerfG.

Die Jahresnettobesoldung auf der anderen Seite müsste man evtl. auch mal nachrechnen, dann sieht man auch welche Steuerklasse das BVerfG zu Grunde gelegt hat. Oder ob auch die Corona-, Inflationsprämien oder Struktur/Amtszulagen addiert wurden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 21.11.2025 18:42
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Sieht das BVerfG so.
Wo steht das?
Was soll dann diese Aussage in der Randnummer 92 bedeuten?

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also das BVerfG sagt eindeutig erstmal das grundsätzlich eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht kommen kann um die Mindestbesoldung zu erreichen, aber ihr behauptet das muss alles über die Grundgehaltssätze laufen, weil jeder egal ob verheiratet mit 2 Kinder oder Single gleich viel bekommen muss?

Naja, warten wir mal ab wie es weiter geht.


Ich hab das zwar nicht geschrieben aber ja, der Instrumentenkasten ist gegeben. Die Ausschließlichkeit über Grundgehalt zu regeln ist nicht gegeben. Ebenso wenig die Ausschließlichkeit über Familienzuschläge zu regeln. Insbesondere nennt das Bundesverfassungsgericht Zitat:“ in engen Grenzen“ was Zuschlagsorgien minimieren, bis eliminieren dürfte.
Ich rede nicht von Zuschlagorgien um die Mindestbesoldung zu erreichen.

Ich kann mir aber sehrwohl vorstellen, das ein Singlebeamter die gleichen Besoldung abzüglich Kindergeld und des aktuellen (ungefähren) Familienzuschlags bekommt.

Denn eine Nennung des "Schlupfloches" in Rn92 wäre völlig sinnbefreit, wenn das BVerfG dergleichen Meinung wie mancher hier wäre das ein Singlebeamter in der Höhe die gleiche Mindestbesoldung bekommen müsste, wie eine vierköpfige Familie.

Denn dann hätten sie gleich sagen können. Alle müssen gleich bekommen.
Dann braucht man nämlich keine Familienzuschläge mehr.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 18:43
Bin jetzt allgemein auf Seite 28 und meine fresse gibt’s da Schläge in Gesichter.
Randnummer 53 und 54 sind ja wohl ein nuklear Schlag gegen des bisher ergangenen Wildwuchs und sparkreativität
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 18:46
Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.

Warum?
Ist doch jetzt schon der Fall.
Der A8 Stufe 1 bekommt mit Familienzuschlag 3587,43€ und der A10er Stufe 1 als Single bekommt "nur" 3575,51€.
Also aktuell rund 12 € weniger.

Willst du jetzt behaupten das ist verfassungswidrig?

Sieht das BVerfG so.
Wo steht das?
Was soll dann diese Aussage in der Randnummer 92 bedeuten?

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also das BVerfG sagt eindeutig erstmal das grundsätzlich eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht kommen kann um die Mindestbesoldung zu erreichen, aber ihr behauptet das muss alles über die Grundgehaltssätze laufen, weil jeder egal ob verheiratet mit 2 Kinder oder Single gleich viel bekommen muss?

Naja, warten wir mal ab wie es weiter geht.


Ich hab das zwar nicht geschrieben aber ja, der Instrumentenkasten ist gegeben. Die Ausschließlichkeit über Grundgehalt zu regeln ist nicht gegeben. Ebenso wenig die Ausschließlichkeit über Familienzuschläge zu regeln. Insbesondere nennt das Bundesverfassungsgericht Zitat:“ in engen Grenzen“ was Zuschlagsorgien minimieren, bis eliminieren dürfte.
Ich rede nicht von Zuschlagorgien um die Mindestbesoldung zu erreichen.

Ich kann mir aber sehrwohl vorstellen, das ein Singlebeamter die gleichen Besoldung abzüglich Kindergeld und des aktuellen (ungefähren) Familienzuschlags bekommt.

Denn eine Nennung des "Schlupfloches" in Rn92 wäre völlig sinnbefreit, wenn das BVerfG dergleichen Meinung wie mancher hier wäre das ein Singlebeamter in der Höhe die gleiche Mindestbesoldung bekommen müsste, wie eine vierköpfige Familie.

Denn dann hätten sie gleich sagen können. Alle müssen gleich bekommen.
Dann braucht man nämlich keine Familienzuschläge mehr.

Doch. Es bedarf der familienzuschläge auch in dem von dir zuletzt genannten Fall. Wieso? Weil die Berechnung ja für alle gleich sein muss. Insbesondere bedarf es der Zuschläge da Mehrbedarf ab dem dritten Kind +X nicht abgedeckt wäre.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NWB am 21.11.2025 18:59
Ich warte trotzdem gerne auf die Meinung von Swen - nix für ungut
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 19:09
Ich warte trotzdem gerne auf die Meinung von Swen - nix für ungut

Alles gut. Swen wird Randnummer 61 gelesen haben und fiel dann vom Stuhl und hat erstmal alles dahingehend aus dem Hirn zu löschen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Tom1234 am 21.11.2025 19:22
Ich hatte bei den angenommenen Werten 0.3 und 0.6 für die Berechnung der Mindestbesoldung in einem Beitrag angeführt, dass diese Werte ja ggf. auch für die Berechnung von Bedarfen ab dem dritten Kind herangezogen werden könnten und dabei unpräzise formuliert, dass sich vielleicht damit das von meinem Vorredner angeführte Lob an den Familienzuschlägen begründen lassen. Angeführt hatte ich nicht den Bezug zu den Ausführungen des Vorredners, weshalb ich das richtig stellen möchte.
Aber auch meine Annahme zur Heranziehung dieser Werte wird nicht zielführend sein. Das dritte Kind ist ja in der Regel unter 14. Bei einem Wert von 0.3 würden sich ca. 600 Netto minus Kindergeld plus PKV ergeben, was sicherlich nicht den Gesamtbedarf aus der bisherigen Rechtsprechung eines Dritten Kindes zu decken vermag.
Die letzten 42 Seiten entwickeln sich aus meiner Sicht auch recht absurd. Mich erschleicht das Gefühl, dass einzelne eine gewisse Deutungshoheit in der Richtung Mindesbesoldung = Singelbesoldung erreichen möchten. Das ergibt sich nicht aus dem Urteil und wäre sicher auch nicht sachgerecht.
Ich empfinde das Urteil als gute Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, da es nunmehr mögliche Anknüpfungspunkte an die Grundsicherung auflöst und eine gute Bezugsgröße für alle 17 Rechtskreise entwickelt hat, die diese wieder zusammenführen wird. Zudem gibt es jedem die Möglichkeit eine Unteralimentation zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen. Die weiteren Prüfschritte könnten ja dann durch den Dienstherren vollzogen werden um dem Widerspruch zu begegnen.
Für die Besoldung auf Bundesebene bin ich weiter optimistisch,  dass es zu einem baldigen Gesetzt kommen wird. Vielleicht mit Anhebung der Grundgehaltssätze um ein paar Prozent und mit Erhöhung der Familienzuschläge. Anpassungen könnten ja auch im parlamentarischen Verfahren oder nach Anhörung der Verbände einfließen.
Was hier einzelne Randkommentare in Richtung Swens herausragendes Engagement angeht so erachte ich formulierte Erwartungshaltungen Einzelner für schlicht unverschämt.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 19:30
Meine Sicht auf die Dinge ist teilweise eine andere

Das Gericht wollte eine einfach zu handhabende Größenordnung, die jeder Beamte mindestens haben muss und so er zu wenig hat, auch einklagen kann.

Der Rechenweg, der sich mir auftut, ist daher folgender:

Ermittlung der Bezugsgröße, abgeleitet aus dem Beschluss des BVerfG.

Mindesbesoldung (Prekaritätsschwelle)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist. 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen. Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war: Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

-   Beamter (Alleinverdiener)
-   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
-   1 Kind unter 14
-   1 Kind ab 14

Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala):
https://de.wikipedia.org/wiki/OECD-Skala

Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:

   •   1. erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:

   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

Dabei darf der Besoldungsgesetzgeber auch auf seine Leistungsfähigkeit abstellen. Mithin ist das Median-Einkommen zu nehmen, was in seinem Rechtskreis gilt. Demnach ist es für den Bund der bundesdeutsche Durchschnitt, für Bayern ist es Bayern, für Baden Württemberg ist es BW, usw. Damit will das BVerfG einen Bezug zu der Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nehmen.

1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das → Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert → ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes: → Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

Was auf der Beamtenseite gerechnet wird

Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei der kleinsten 4 K Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:

Grundbesoldung (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
+ Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
 – Steuern (Lohnsteuer, Soli, Kirche)
 – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (AN Anteil PKV, PPV)
 + Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)? Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Bis hierhin sind die meisten von uns, so denke ich, einer Meinung.
 
Und jetzt komme ich allerdings im nächsten Schritt zu einem anderen Ergebnis:

Sollte die Gesamtbesoldung des Modellbeamten hinter der Präkariatisschwelle liegen, muss die Grundbesoldung
des Modellbeamten solange angehoben werden, bis das Nettoeinkommen das Präkariatsniveaus erreicht.

Dieses Delta ist dann der Betrag, um den die Besoldung für alle Beamten dieser Besoldungsgruppe angehoben werden muss.

Das führt bedauerlicherweise zum Ergebnis, dass je kleiner die Besoldungsgruppe ist, der Betrag, um den die Besoldung angehoben werden muss, größer wird.

Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Nettobesoldung größer ist als die Präkariatsgrenze, ist die Prüfung jedoch noch nicht vorbei.

Wenn man nach der weiteren Prüfung, die BVerfGBeliever aus meiner Sicht zutreffend zusammengestellt hat, zu dem Ergebnis kommen sollte, dass auch Besoldungsgruppen betroffen sind, deren Besoldung nicht unmittelbar sondern nur mittelbar verletzt ist, ergibt sich für mich folgendes Bild:

Diese Beamten bekommen das Delta der letzten Besoldungsgruppe, deren Nettobesoldung unter der Prekaritätsschwelle liegt.

Vorteil: Es gibt leicht zu handhabende Zahlen und insbesondere für die unteren Einkommensgruppen, die ja im Zweifel eher prekär besoldet wurden, gibt es jetzt einen effektiven Rechtsschutz. Auch ist diese Lösung zwar für die Besoldungsgesetzgeber teuer, aber nicht so teuer, als wenn alle Besoldungsstufen dasselbe an Zuschlag bekommen müssten wie die unterste.

Nachteil/Kritik: Dadurch, dass bis hin zu A 11 das Mindestbesoldungsniveau nicht erreicht ist, wird das Leistungsprinzip und das Abstandsgebot bis dahin ausgehebelt. Es bekommen unter dem Strich alle Eingangsstufen dasselbe. Auch die darüber liegenden Besoldungsstufen erhalten wenig, teilweise auch gar nichts, obwohl nach dem Abstandsgebot und Leistungsgebot sie eigentlich mehr bekommen müssten, wenn die Tabelle von Anfang an rechtmäßig gewesen wäre. 

Lösung: Die bisherige A Tabelle ist obsolet. Der Gesetzgeber muss eine umfassende Besoldungsreform auf den Weg bringen. Dabei muss er nicht nur die bisherigen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beachten, sondern zwei neue:

1. Mindestbesoldung
2. Fortschreibungspflicht

Feuer frei für Eure Kritik an meiner Sichtweise
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 19:34
Ich hatte bei den angenommenen Werten 0.3 und 0.6 für die Berechnung der Mindestbesoldung in einem Beitrag angeführt, dass diese Werte ja ggf. auch für die Berechnung von Bedarfen ab dem dritten Kind herangezogen werden könnten und dabei unpräzise formuliert, dass sich vielleicht damit das von meinem Vorredner angeführte Lob an den Familienzuschlägen begründen lassen. Angeführt hatte ich nicht den Bezug zu den Ausführungen des Vorredners, weshalb ich das richtig stellen möchte.
Aber auch meine Annahme zur Heranziehung dieser Werte wird nicht zielführend sein. Das dritte Kind ist ja in der Regel unter 14. Bei einem Wert von 0.3 würden sich ca. 600 Netto minus Kindergeld plus PKV ergeben, was sicherlich nicht den Gesamtbedarf aus der bisherigen Rechtsprechung eines Dritten Kindes zu decken vermag.
Die letzten 42 Seiten entwickeln sich aus meiner Sicht auch recht absurd. Mich erschleicht das Gefühl, dass einzelne eine gewisse Deutungshoheit in der Richtung Mindesbesoldung = Singelbesoldung erreichen möchten. Das ergibt sich nicht aus dem Urteil und wäre sicher auch nicht sachgerecht.
Ich empfinde das Urteil als gute Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, da es nunmehr mögliche Anknüpfungspunkte an die Grundsicherung auflöst und eine gute Bezugsgröße für alle 17 Rechtskreise entwickelt hat, die diese wieder zusammenführen wird. Zudem gibt es jedem die Möglichkeit eine Unteralimentation zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen. Die weiteren Prüfschritte könnten ja dann durch den Dienstherren vollzogen werden um dem Widerspruch zu begegnen.
Für die Besoldung auf Bundesebene bin ich weiter optimistisch,  dass es zu einem baldigen Gesetzt kommen wird. Vielleicht mit Anhebung der Grundgehaltssätze um ein paar Prozent und mit Erhöhung der Familienzuschläge. Anpassungen könnten ja auch im parlamentarischen Verfahren oder nach Anhörung der Verbände einfließen.
Was hier einzelne Randkommentare in Richtung Swens herausragendes Engagement angeht so erachte ich formulierte Erwartungshaltungen Einzelner für schlicht unverschämt.

Nö die Erwartungshaltung ist insofern mehr als berechtigt je mehr Zeit vergeht und je mehr Leute lieber auf seine Einschätzung warten anstatt sich zu beteiligen.

Anhaltspunkte für 4K gleich Single finden sich genügend. Angefangen bei der Einmeitung in RN 64 und 65. Zu den anderen RN habe ich schon geschrieben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundesjogi am 21.11.2025 19:35
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Dazu brauche ich Swen nicht, so sehr ich (und andere) ihn schätzen. Einen Beschluss des BVerfG in der theoretischen Anwedndung lesen und zu verstehen können hier sehr viele. Viele (und mich eingeschlossen) sind nicht einmal Beamte. Viele (mich eingeschlossen) sind keine Vollprofis auf dem Rechtsgebiet der Besoldung, können aber Beschlüsse richtig lesen und zunächst interpretieren.

Sorry aber kannst du nicht, sonst würdest du nicht andauernd solchen Unsinn behaupten. Es gibt ein paar Bedingungen die gleichzeitig eingehalten sein müssen und woraus sich dann der Spielraum für den Dienstherrn ergibt. Der Singlebeamte (und eine Vierkopffamilie, wahrscheinlich auch jede Konstellation dazwischen und darüber) darf nicht unter mehr als 15 Prozent als Grundsicherung fallen. Das war schon bisher nur für Familien interessant und wird in Zukunft kaum eine Rolle spielen. Gleichzeitig muss die Vierkopffamilie mindestens 1,84 mal Medianeinkommen (aber in Netto gerechnet!, mit Steuerklasse 3, Familienzuschlag , Abzug für PKV und zwei Mal Kindergeld) bekommen. Jede andere Familienkonstellation muss die FUR SIE zutreffende Mindestalimentation vermutlich ebenfalls erreichen, was bedeuten KÖNNTE, dass der Dienstherr sich entscheidet alles im Wesentlichen zu lassen wie es ist, die Grundbesoldung relativ hoch anzusetzen (und anzuheben), die Familienzuschläge für Kind 1 und 2 niedrig zu lassen und ab Kind 3 dann die realen Kosten zu übermehmen. Das wäre aber teuer. Deshalb wird man den Spielraum nutzen, denn grob gesagt könnte der Singlebeamte mit 0,8* Medianeinkommen besoldet werden, so lange der Zuschlag Verheiratet mindestens 0,4 mal Median (also die Hälfte), für ein Kind unter 14 0,24 und ein Kind über 14 ebenfalls 0,4 beträgt. Das wäre der einfachste Weg, aber zugegeben nicht sehr sinnvoll. Deshalb wird es in der Praxis so sein, dass die Grundbesoldung mindestens den Anteil für ein Ehepaar enthalten wird (also 1,2 mal Median). Was nicht unbedingt viel mehr ist als bisher. Das macht dann aber (entsprechende Berichte gibt es ja aus dem BMF als Reaktion) deutlich höhere Zuschläge für Kinder nötig, damit es aufgeht. Die Äußerung aus dem BMF ist aber rein politisch, man hält es nicht für angemessen, aber das Verfassungsgericht hat ja nicht umsonst genau diese Berechnung verwendet, es wusste ja, dass es eine Benchmark setzt. Den Unsinn von wegen "nur moderat" hat man mit der veralteten "Logik" die das Verfassungsgericht entweder gar nie (wie ich vermute) angewandt hat oder mit dieser Entscheidung auf Acta gelegt hat "begründet". Das kann man aber getrost vergessen. Das ganze ist ja auch logisch: sobald der Beamte dann eine reale Familie hat bekommt er die Mindestbesoldung für den Fall.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 19:36
Meine Sicht auf die Dinge ist teilweise eine andere

Das Gericht wollte eine einfach zu handhabende Größenordnung, die jeder Beamte mindestens haben muss und so er zu wenig hat, auch einklagen kann.

Der Rechenweg, der sich mir auftut, ist daher folgender:

Ermittlung der Bezugsgröße, abgeleitet aus dem Beschluss des BVerfG.

Mindesbesoldung (Prekaritätsschwelle)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist. 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen. Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war: Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

-   Beamter (Alleinverdiener)
-   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
-   1 Kind unter 14
-   1 Kind ab 14

Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala):
https://de.wikipedia.org/wiki/OECD-Skala

Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:

   •   1. erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:

   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

Dabei darf der Besoldungsgesetzgeber auch auf seine Leistungsfähigkeit abstellen. Mithin ist das Median-Einkommen zu nehmen, was in seinem Rechtskreis gilt. Demnach ist es für den Bund der bundesdeutsche Durchschnitt, für Bayern ist es Bayern, für Baden Württemberg ist es BW, usw. Damit will das BVerfG einen Bezug zu der Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nehmen.

1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das → Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert → ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes: → Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

Was auf der Beamtenseite gerechnet wird

Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei der kleinsten 4 K Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:

Grundbesoldung (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
+ Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
 – Steuern (Lohnsteuer, Soli, Kirche)
 – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (AN Anteil PKV, PPV)
 + Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)? Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Bis hierhin sind die meisten von uns, so denke ich, einer Meinung.
 
Und jetzt komme ich allerdings im nächsten Schritt zu einem anderen Ergebnis:

Sollte die Gesamtbesoldung des Modellbeamten hinter der Präkariatisschwelle liegen, muss die Grundbesoldung
des Modellbeamten solange angehoben werden, bis das Nettoeinkommen das Präkariatsniveaus erreicht.

Dieses Delta ist dann der Betrag, um den die Besoldung für alle Beamten dieser Besoldungsgruppe angehoben werden muss.

Das führt bedauerlicherweise zum Ergebnis, dass je kleiner die Besoldungsgruppe ist, der Betrag, um den die Besoldung angehoben werden muss, größer wird.

Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Nettobesoldung größer ist als die Präkariatsgrenze, ist die Prüfung jedoch noch nicht vorbei.

Wenn man nach der weiteren Prüfung, die BVerfGBeliever aus meiner Sicht zutreffend zusammengestellt hat, zu dem Ergebnis kommen sollte, dass auch Besoldungsgruppen betroffen sind, deren Besoldung nicht unmittelbar sondern nur mittelbar verletzt ist, ergibt sich für mich folgendes Bild:

Diese Beamten bekommen das Delta der letzten Besoldungsgruppe, deren Nettobesoldung unter der Prekaritätsschwelle liegt.

Vorteil: Es gibt leicht zu handhabende Zahlen und insbesondere für die unteren Einkommensgruppen, die ja im Zweifel eher prekär besoldet wurden, gibt es jetzt einen effektiven Rechtsschutz. Auch ist diese Lösung zwar für die Besoldungsgesetzgeber teuer, aber nicht so teuer, als wenn alle Besoldungsstufen dasselbe an Zuschlag bekommen müssten wie die unterste.

Nachteil/Kritik: Dadurch, dass bis hin zu A 11 das Mindestbesoldungsniveau nicht erreicht ist, wird das Leistungsprinzip und das Abstandsgebot bis dahin ausgehebelt. Es bekommen unter dem Strich alle Eingangsstufen dasselbe. Auch die darüber liegenden Besoldungsstufen erhalten wenig, teilweise auch gar nichts, obwohl nach dem Abstandsgebot und Leistungsgebot sie eigentlich mehr bekommen müssten, wenn die Tabelle von Anfang an rechtmäßig gewesen wäre. 

Lösung: Die bisherige A Tabelle ist obsolet. Der Gesetzgeber muss eine umfassende Besoldungsreform auf den Weg bringen. Dabei muss er nicht nur die bisherigen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums beachten, sondern zwei neue:

1. Mindestbesoldung
2. Fortschreibungspflicht

Feuer frei für Eure Kritik an meiner Sichtweise

Rotzfrech wie du mich kopierst und mich nicht mal erwähnst oder den Link gibst.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Gruenhorn am 21.11.2025 19:44
Im Urteil wurde ja das Jahr 1996 neu als Bezugsrahmen für die Indikatoren eingeführt. Was macht man aber, wenn es da die Besoldungsordnung noch gar nicht gab wie die W-Besoldung?
Mut zur Lücke. Bei der Umstellung BAT zu TVöD hat das BVerfG auch einfach etwas angenommen. Beim Vergleich Besoldung zu Entgelt wurde auch einfach numerisch vorgegangen im Sinne A4 entspricht E4 etc. Bei der Besoldung der Professoren würde ich einfach analog W1 gleich C1 und so weiter setzen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 19:45
Im Urteil wurde ja das Jahr 1996 neu als Bezugsrahmen für die Indikatoren eingeführt. Was macht man aber, wenn es da die Besoldungsordnung noch gar nicht gab wie die W-Besoldung?
Mut zur Lücke. Bei der Umstellung BAT zu TVöD hat das BVerfG auch einfach etwas angenommen. Beim Vergleich Besoldung zu Entgelt wurde auch einfach numerisch vorgegangen im Sinne A4 entspricht E4 etc. Bei der Besoldung der Professoren würde ich einfach analog W1 gleich C1 und so weiter setzen.

Ich würde aus bekannten Daten in die Vergangenheit extrapolieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BuBea am 21.11.2025 19:47

...
Dabei darf der Besoldungsgesetzgeber auch auf seine Leistungsfähigkeit abstellen. Mithin ist das Median-Einkommen zu nehmen, was in seinem Rechtskreis gilt. Demnach ist es für den Bund der bundesdeutsche Durchschnitt, für Bayern ist es Bayern, für Baden Württemberg ist es BW, usw. Damit will das BVerfG einen Bezug zu der Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nehmen.
...

Ich vermute, dass sich dann die Damen und Herren Kollegen des Bundespatentamtes in München einen Job beim Land Bayern suchen werden  ;) :o

Insofern wird es zügig Zeit, dass Klagen für den Bund in Karlsruhe anlanden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 19:51

...
Dabei darf der Besoldungsgesetzgeber auch auf seine Leistungsfähigkeit abstellen. Mithin ist das Median-Einkommen zu nehmen, was in seinem Rechtskreis gilt. Demnach ist es für den Bund der bundesdeutsche Durchschnitt, für Bayern ist es Bayern, für Baden Württemberg ist es BW, usw. Damit will das BVerfG einen Bezug zu der Leistungsfähigkeit des Dienstherrn nehmen.
...

Ich vermute, dass sich dann die Damen und Herren Kollegen des Bundespatentamtes in München einen Job beim Land Bayern suchen werden  ;) :o

Haha ja jeder soll machen wie er voran kommt, no hate. So lange halt bis diese föderalisierte Besoldung implodiert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NWB am 21.11.2025 19:53
Ich finde es jedenfalls sehr in Ordnung, dass Swen sich Zeit nimmt und das Urteil in Ruhe durcharbeitet und sich dann seine Meinung bildet und gerade nicht versucht, Schnellschüsse abzugeben.
Es wurde so lange gewartet auf das Urteil und jetzt warte ich gerne noch etwas länger auf eine fachlich ausgereifte Stellungnahme.
In den über 40 Seiten ist so viel Wunschdenken und Halbwissen (von einigen qualifizierten Posts abgesehen)
Schaltet mal die KI aus und einen Gang runter, das tut der Sache nur gut
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 20:00

Wenn man nach der weiteren Prüfung, die BVerfGBeliever aus meiner Sicht zutreffend zusammengestellt hat, zu dem Ergebnis kommen sollte, dass auch Besoldungsgruppen betroffen sind, deren Besoldung nicht unmittelbar sondern nur mittelbar verletzt ist, ergibt sich für mich folgendes Bild:


Rotzfrech wie du mich kopierst und mich nicht mal erwähnst oder den Link gibst.


Ich dachte, dass hätte ich durch den Teil, den ich jetzt zur besseren Sicht fett markiert habe,

sorry, wenn es in dem ganzen Kontext untergegangen ist, ich wollte mich nicht mit fremden Federn schmücken

Edit: Das Prüfschema ist nicht von BVerfGBeliever zusammengestellt worden, wie ich zunächst angenommen habe, sondern vom böswilligen Dienstherrn
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 21.11.2025 20:01
Das würde bedeuten, dass Beamte mit A5 Tausende bekommen, und bei A12 vielleicht 0€?

Also nur sobald eine Besoldungsgruppe nicht verfassungswidrig ist,
Spielt es keine Rolle, wenn Gruppen darunter durch Nachzahlungen bis auf 1 Cent herankommen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 20:12
@Reisinger850:

Wenn ich das Urteil des BVerfG richtig interpretiere, muss man die beiden Besoldungsgruppen nach der letzten verletzten auch immer als verletzt ansehen.

Danach wird es sehr schwierig, weil die Prüfung aus meiner Sicht für die dann folgenden Besoldungsgruppen sehr komplex ist.

Ich gehe daher davon aus, dass die Besoldungsgesetzgeber nicht nur den beiden nächsten, sondern allen, die darüber liegen, aus politischen Gründen das Delta der letzten Besoldungsgruppe geben werden. Das dürfte sich aber nur bei etwa 100 EUR pro Monat einpendeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 21.11.2025 20:18
Puh. Das ist finde ich die zentrale Frage für den Umgang mit Widersprüchen und der Vergangenheit. Wie wird die Besoldung bis in welche Gruppe geheilt? Wird das Abstandsgebot rückwirkend Betracht finden? Inwiefern spielen bereits vorhandene exorbitante Fam.-Zuschläge eine Rolle?

Es kann ja noch jederzeit das SH-Urteil kommen, in dem Zuschläge a la NRW - Style verfassungswidrig werden. Wie wird sich dies wiederum auswirken auf Nachzahlungen?   
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 20:21

Wenn man nach der weiteren Prüfung, die BVerfGBeliever aus meiner Sicht zutreffend zusammengestellt hat, zu dem Ergebnis kommen sollte, dass auch Besoldungsgruppen betroffen sind, deren Besoldung nicht unmittelbar sondern nur mittelbar verletzt ist, ergibt sich für mich folgendes Bild:


Rotzfrech wie du mich kopierst und mich nicht mal erwähnst oder den Link gibst.


Ich dachte, dass hätte ich durch den Teil, den ich jetzt zur besseren Sicht fett markiert habe,

sorry, wenn es in dem ganzen Kontext untergegangen ist, ich wollte mich nicht mit fremden Federn schmücken

Edit: Das Prüfschema ist nicht von BVerfGBeliever zusammengestellt worden, wie ich zunächst angenommen habe, sondern vom böswilligen Dienstherrn

Okay. Ich wollte kein Riesen Aufhebens machen aber ich hab da trotz KI einen ganzen Vormittag reingesteckt und die Arbeit ist noch nicht ganz fertig. Alles gut. Danke für Rückmeldung. Weitermachen :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 20:31
Ich hatte bis dahin Deinen Passus tatsächlich auch als Zitat mit Markierung eingefügt, dann aber an ein oder zwei Stellen leichte Veränderungen gemacht, und dann wollte ich dich aber auch nicht falsch zitieren.

Daher taucht der Hinweis recht versteckt in der Mitte auf. Nächstes Mal werde ich es noch deutlicher machen, Du hast es ja wirklich sehr gut zusammen getragen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 20:33
Ich hatte bis dahin Deinen Passus tatsächlich auch als Zitat mit Markierung eingefügt, dann aber an ein oder zwei Stellen leichte Veränderungen gemacht, und dann wollte ich dich aber auch nicht falsch zitieren.

Daher taucht der Hinweis recht versteckt in der Mitte auf. Nächstes Mal werde ich es noch deutlicher machen, Du hast es ja wirklich sehr gut zusammen getragen.

Vielen Dank :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 20:47
Ich habe mir die Randnummer 92 noch mal angesehen.
Zitat
Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. 

Ich glaube mit dortigen Formulierung macht dass BVerfG klar, dass Familienzuschläge in begrenzen Maße gewährt werden dürfen. Ich hätte mir hier eine Konkretisierung gewünscht. Diese Formulierung ist m.E. dennoch eine eindeutige Warnung, es mit den Zuschlägen nicht zu übertreiben.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 20:48
Puh. Das ist finde ich die zentrale Frage für den Umgang mit Widersprüchen und der Vergangenheit. Wie wird die Besoldung bis in welche Gruppe geheilt? Wird das Abstandsgebot rückwirkend Betracht finden? Inwiefern spielen bereits vorhandene exorbitante Fam.-Zuschläge eine Rolle?

Es kann ja noch jederzeit das SH-Urteil kommen, in dem Zuschläge a la NRW - Style verfassungswidrig werden. Wie wird sich dies wiederum auswirken auf Nachzahlungen?

Schau Dir einfach meine Rechnung an. Dann wird es relativ deutlich, was ich meine. In NRW zählt, wie andernorts auch, immer der allerkleinste Beamte der jeweiligen Besoldungsstufe für die Betrachtung, also in NRW Mietenstufe I.

Nach meinem Verständnis wird es in etwa so laufen:

Alle aus A5 bekommen 9.000 EUR pro Jahr
Alle aus A6 bekommen 8.500 EUR pro Jahr
Alle aus A7 bekommen 7.800 EUR pro Jahr
Alle aus A8 bekommen 7.000 EUR pro Jahr
Alle aus A9 bekommen 5.800 EUR pro Jahr
Alle aus A10 bekommen 4.000 EUR pro Jahr
Alle aus A11 bekommen 1.000 EUR pro Jahr

A 12 und A 13 bekommt dasselbe wie A11, also ebenfalls 1.000 EUR pro Jahr

Ab A 14 gibt es eigentlich nur was, wenn noch ein weiterer Parameter erfüllt ist, aber die mehr als großzügige Politik will gerade den höheren Dienst dadurch wertschätzen, dass auch der ebenfalls dasselbe wie A11 bekommt, mithin ebenfalls 1.000 EUR pro Jahr.

FAQ: Ich bin single, was bekomme ich?
Antwort: Guckst Du auf Besoldungsgruppe und liest oben ab

FAQ: Ich habe nur ein Kind, was bekomme ich?
Antwort: Guckst Du auf Besoldungsgruppe und liest oben ab

FAQ: Ich habe aber zwei Kinder über 14, was bekomme ich?
Antwort: Guckst Du auf Besoldungsgruppe und liest oben ab

FAQ: Ich arbeite nur 50 %, was bekomme ich
Antwort: Guckst Du auf Besoldungsgruppe, liest ab und teilst durch 2

Bevor jetzt ein shitstorm kommt:

Das ist nur meine Interpretation des Urteils für die Vergangenheit.

Für die Zukunft wird es aus meiner Sicht eine gaaanz neue Besoldungsstruktur geben müssen, damit nicht alle bis A 11 dasselbe bekommen. Für die Zukunft muss der Gesetzgeber die bekannten Parameter wie Leistungsprinzip und Abstandsgebot wieder einhalten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 21.11.2025 21:03
Ich will das gar nicht bewerten, du hast das gut zusammengestellt, danke dafür.
Aber sieht das noch wer so?

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 21.11.2025 21:03
Also, man kann nur aus den verwendeten Zahlen, aber nicht aus den sonstigen Ausführungen Rückschlüsse auf das Median Äquivalenzeinkommen ziehen, welches das BVerfG zugrunde gelegt hat. Unklar ist weiterhin, was das beim Bund und den kommunalen Beamten bedeutet. Zudem ist völlig unklar, woher das BVerfG die Erkenntnis nimmt, dass die Modellbeamtenfamilie 10 Kind U14 und eines Ü14 hat. Null Begründung für diese Erkenntnis. Was mit den höheren Besoldungsgruppen passieren soll und wie das Anstandsgebot und auch in Berlin zum Tragen kommt, ist beim hD  völlig unklar. Was soll der Besoldungsgeber in Berlin machen aus solchen nebulösen Ausführungen? Und was mit den kinderreichen Familien wird, ist jetzt ein völliges Rätsel. Kommt es bei ihnen auf das tatsächliche Alter an ? Kommen immer noch Mietstufen zur Anwendung, obwohl es sonst auf dieses Medianäquivalenzeinkommen ankommt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alrik am 21.11.2025 21:31
Im Fall von Berlin natürlich das Berliner.

DAS ist mal eine tatsächliche Streitfrage, die ich anders sehe: Das BVerfG wird mutmaßlich das bundesdeutsche Medianeinkommen meinen, genau wie das bundesdeutsche Grundsicherungsmodell, auf welches früher mit den 115% Bezug genommen wurde.

Alles andere würde keine Sinn machen, da die Besoldungsstruktur dann davon abhängen würde, wo du wohnst und arbeitest.

Und da das BVerfG in anderen Entscheidungen (Bürgergeld, Grundsicherung, Mindestlohn) das Median-Einkommen als bundesweites Einkommen gewertet hat, wird es hier nicht anders sein. Alles andere würde rechtstheoretisch und -logisch keinen Sinn machen, der Bürgergeldempfänger in München bekommt die gleiche Grundsicherung, wie in Dresden oder Berlin.

Rechnet das doch einfach selbst schnell nach. Im verlinkten Statistikportal findet ihr dir Werte der Medianäquivalenzeinkommen dann x 1,84 und vergleichen mit den Angaben im Urteil. Ich habe das lezzte Nacht zumindest für 2020 gemacht und meiner Erinnerung macj passte das auf das Berliner Median-Äquivalenzeinkommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 21:40
Also, man kann nur aus den verwendeten Zahlen, aber nicht aus den sonstigen Ausführungen Rückschlüsse auf das Median Äquivalenzeinkommen ziehen, welches das BVerfG zugrunde gelegt hat.
Im Rahmen der Föderalismusreform wollte man dem Umstand Rechnung tragen, dass es zwischen den Bundesländern unterschiedliche Leistungsfähigkeiten gibt, die in einer bundesweit einheitlichen Tabelle nicht dargestellt werden. Diese Betrachtung hat jedoch dazu geführt, dass Bundesländer wie Berlin über viele Jahre die Besoldung gar nicht angepasst haben.

Daher hat das BVerfG diesem bunten Treiben, so denke ich, mit dem Bezug zum dem Medianeinkommen, über welches der jeweiligen Dienstherr verfügt, ein Ende treiben wollen.

Die Dienstherrn dürfen im Umkehrschluss somit die Besoldung nur insoweit kürzen, wie ihre eigene Leistungsfähigkeit gegenüber anderen Bundesländern gemindert ist, müssen aber auch mehr zahlen, sofern sie besonders leistungsfähig sind. 

So verstanden macht, wie ich es an verschiedenen Stellen schon gesagt habe, nur der Bezug zu dem Einkommen in dem Zuständigkeitsbereich des betroffenen Dienstherrn Sinn, mithin in Berlin ist es Berlin, in NRW ist es NRW, usw.

Beim Bund muss mithin der bundesdeutsche Durchschnitt genommen werden, auch wenn es regionale Spreizungen gibt.


Unklar ist weiterhin, was das beim Bund und den kommunalen Beamten bedeutet. Zudem ist völlig unklar, woher das BVerfG die Erkenntnis nimmt, dass die Modellbeamtenfamilie 10 Kind U14 und eines Ü14 hat. Null Begründung für diese Erkenntnis.

Die Begründung für diesen Modellbeamten ist die, dass die relativ dicht an der bisherigen 115 % Grundsicherungsgrenze ist, sich somit keine große finanzielle Spreizung zu den bisherigen Werten ergeben, und diese Daten öffentlich zugänglich sind und auch politisch nicht verändert werden können; mithin vor politischer Willkür geschützt sind. 


Was mit den höheren Besoldungsgruppen passieren soll und wie das Anstandsgebot und auch in Berlin zum Tragen kommt, ist beim hD  völlig unklar. Was soll der Besoldungsgeber in Berlin machen aus solchen nebulösen Ausführungen?

Seine Arbeit und unter den Vorgaben der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und den beiden neuen Grundsätzen die Beamtenbesoldung grundlegend für die Zukunft neu aufstellen


Und was mit den kinderreichen Familien wird, ist jetzt ein völliges Rätsel. Kommt es bei ihnen auf das tatsächliche Alter an ? Kommen immer noch Mietstufen zur Anwendung, obwohl es sonst auf dieses Medianäquivalenzeinkommen ankommt?

Die Frage ist tatsächlich interessant. Wenn der Gesetzgeber bisher auf das Grundsicherungsniveau abgestellt hat, und jetzt auf das Medianeinkommen, müsste er es eigentlich bei dem Familienzuschlag für kinderreiche auch.

Dabei dürfte das dritte Kind immer das jüngste sein, mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unter 14 Jahre sein. Das wiederum würde dazu führen, dass hier nur ein Medianeinkommen von 0,24 anzunehmen wäre, womit die in vielen Ländern gezahlten Zuschläge aus aktueller Sicht zu großzügig sind. Genau diesen Gedanken greift ja auch das FM und die Politik auf, mithin ist nicht auszuschließen, dass die Familienzuschläge für kinderreiche Beamten im Bund von vorneherein etwas abgeschwächter kommen und in vielen anderen Bundesländern auf das Medianeinkommen zurecht gestutzt werden und nicht mehr nach Mietenstufen differenziert werden wird.

Da bleibt abzuwarten, was die Politik daraus macht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 21:40
Im Fall von Berlin natürlich das Berliner.

DAS ist mal eine tatsächliche Streitfrage, die ich anders sehe: Das BVerfG wird mutmaßlich das bundesdeutsche Medianeinkommen meinen, genau wie das bundesdeutsche Grundsicherungsmodell, auf welches früher mit den 115% Bezug genommen wurde.

Alles andere würde keine Sinn machen, da die Besoldungsstruktur dann davon abhängen würde, wo du wohnst und arbeitest.

Und da das BVerfG in anderen Entscheidungen (Bürgergeld, Grundsicherung, Mindestlohn) das Median-Einkommen als bundesweites Einkommen gewertet hat, wird es hier nicht anders sein. Alles andere würde rechtstheoretisch und -logisch keinen Sinn machen, der Bürgergeldempfänger in München bekommt die gleiche Grundsicherung, wie in Dresden oder Berlin.

Rechnet das doch einfach selbst schnell nach. Im verlinkten Statistikportal findet ihr dir Werte der Medianäquivalenzeinkommen dann x 1,84 und vergleichen mit den Angaben im Urteil. Ich habe das lezzte Nacht zumindest für 2020 gemacht und meiner Erinnerung macj passte das auf das Berliner Median-Äquivalenzeinkommen.

Leute müssen halt echt nur den link im Urteil anklicken
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 21.11.2025 21:41
Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist. 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen. Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war: Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.
Und solange der Gesetzgeber davon nicht mit mit einer guten Begründung abweicht, muss er es auch so sehen.
Wenn da mit einer guten Begründung so ein Kram wie Partnereinkommen eingebaut wird, dann erst kann er von einer eine andere Betrachtungsweise nehmen.

Und das jetzt von der unter politischen Einflussnahme stehenden Grundsicherung abgegangen wird und zu einem internationalen anerkannten Verfahren gewechselt wird, um die aller tiefste Untergrenze zu definieren, ist auch sehr zu begrüßen.

Am Ende ist es einfach traurig wie krass unteralimentiert die 4 K Familie ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 21:51
Ich finde das Urteil gar nicht so unklar.

Ich gehe davon aus, dass das BVerfG das Urteil für kinderreiche Familien auch fortschreiben wird und Zuschläge für das dritte Kind auch in das Sytem der Äquivalenzeinkommen einpflegen wird (falls es nicht Kinderreichtum fortan als selbstgewähltes individuelles Schicksal betrachten will).

Familienergänzungszuschläge und ähnlicher Quark dürften der Vergangenheit angehören.

Wir haben gesehen, dass das BVerfG in der Lage war, von früheren Urteilen abzurücken, warum nicht auch im Fall der kinderreichen Familien. Sind zufälligerweise auch noch Verfahren von kinderreichen Beamten anhängig?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 21.11.2025 21:53
Ich finde Rn. 92 „Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.“ problematisch. Durch das „insbesondere“ wird der Besoldungsgesetzgeber ja geradezu aufgefordert, die Familienzuschläge zu erhöhen. Ich hoffe, dass es wenigstens zu keiner Senkung der bisherigen Grundgehälter kommen darf, wenn an den anderen Stellschrauben nur weit genug gedreht wird.

Aber auch so ganz allgemein finde ich das Rechnen mit Nettobeträgen bzw. steuerlichen Besonderheiten sehr unglücklich. Bei der PKV darf man sicherlich nur von steuerlich absetzbaren Beträgen für die Basisversorgung ausgehen. Es gibt sehr unterschiedliche Beihilfesätze je nach Familiensituation und die weiteren Familienmitglieder können ja nicht nur privat, sondern auch gesetzlich versichert sein. Und dass Steuerklasse III bei der Bemessung der Mindestalimentation eine Rolle spielt, darf doch eigentlich auch nicht sein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 21:57
@moinmmoin:

Da Partnereinkommen nach dem Gutachten von Udo di Fabio auch nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist, gibt es dafür keine verfassungsrechtliche Begründung.

Eigentlich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder weist der Gesetzgeber nach, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten obsolet ist, weil nahezu alle Ehepartner der Beamten sich selbst unterhalten, oder er ändert Art. 33 Abs 5 GG.

Für ersteres sagen die Zahlen etwas anderes, für letzteres benötigt er eine 2/3 Mehrheit.

@Hobbyjurist: Die Basis für die Modellfamilie ist der Alleinverdiener mit 2 Kindern. Da ist alles andere als Steuerklasse 3 nicht sachgerecht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 21.11.2025 22:00
Also, den Familienzuschlag bekomme ich noch lange nachdem das Kind sein 18. Lebensjahr erreicht ist und noch in Ausbildung ist. Demnächst habe ich 4 Kinder über 14 Jahre, für die ich noch den Familienzuschlag erhalte. Die meisten Beamten mit mehr als zwei Kindern werden noch für Studierende oder sich noch in der Schule befindliche Ü14 Kinder zahlen müssen und dann wahrscheinlich 3 Kinder Ü14 mit Unterhaltspflichten haben. Warum dann ab dem 3. Kind einfach U14 gelten soll, erschließt sich mir nicht. Das Alter spielt im Übrigen bis jetzt bei keinem dieser Ländermodelle eine Rolle und auch beim Bundesentwurf nicht. Da war ein Einjähriger in der geerbten Münchener Wohnung mehr wert als ein 16-Jähriger in der Dortmunder Mietwohnung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 21.11.2025 22:06
@Hobbyjurist: Die Basis für die Modellfamilie ist der Alleinverdiener mit 2 Kindern. Da ist alles andere als Steuerklasse 3 nicht sachgerecht.

Danke. Mir ist es bloß wichtig, darauf hinzuweisen, dass wenn man mal nach konkreter Ausgestaltung für Grundgehälter und Familienzuschläge beurteilen wollte, ob bspw. ein Single-Beamter dann für sich allein auch angemessen alimentiert wäre, man die höheren Steuern in Steuerklasse I berücksichtigen müsste.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 21.11.2025 22:08
Wann klagen eigentlich endlich die Pensionäre? Mit dem Pensionsabschlag landen die doch bestimmt sehr viele unter dem Median Äquivalenzeinkommen. Und mein frühpensionierter Kollege kriegt das bestimmt ebenfalls nicht. Haben die keinen Anspruch auf Alimentation? Meine Kollegin ist alleinerziehend und kann nur 50 Prozent arbeiten. Wird sie ausreichend alimentiert?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 22:09
Ihr vergesst, dass die 4 K Familie eine Modellfamilie ist, bei der auch die Modellannahme Alleinverdiener und somit Steuerklasse 3 angenommen wird. Auch für die Krankenversicherung werden Durchschnitswerte genommen.

Das Urteil ist eine Abkehr von der Ermittlung der individuellen Bedarfe! Es kommt eben nicht auf die konkrete Situation der Familie an, sondern es werden Modellannahmen getroffen. Das BVerfG hat erkannt, dass die alte Rechtssprechung  bzgl. der Ermittlungen der Daten viel zu aufwendig war und ist zu einem Modell mit einer überschaubaren Anzahl von Parametern gewechselt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 21.11.2025 22:26
@moinmmoin:

Da Partnereinkommen nach dem Gutachten von Udo di Fabio auch nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist, gibt es dafür keine verfassungsrechtliche Begründung.

Eigentlich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder weist der Gesetzgeber nach, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten obsolet ist, weil nahezu alle Ehepartner der Beamten sich selbst unterhalten, oder er ändert Art. 33 Abs 5 GG.

Für ersteres sagen die Zahlen etwas anderes, für letzteres benötigt er eine 2/3 Mehrheit.
Ich wollte damit auch eher darauf hinaus, dass des Gericht in den hier geurteilt Verfahren es nicht möglich war darüber nachzudenken und Berlin hat ne Klatsche bekommen, dass sie hintenrum versucht haben plötzlich rückwirkend so was einzubauen.
Die zurückliegende Besoldungsgesetzgebung in Berlin war auf 4k aufgebaut und nur darüber kann das Gericht dann auch befinden.
Ob zukünftige Gesetzgebungen auf was andres aufbauen werden, weil sie komplett alles (begründet) auf links drehen, wird dann in in irgendwann, wenn es soweit ist, abgeurteilt.

Das gleiche gilt halt, wenn es um die Höhe der Familienzuschläge geht. War leider hier kein Thema, darum gibt es hier keine Neuigkeiten oder Klärungen.
Ein nach Besoldungsgruppe gestaffelt Höhe von Zuschlägen, wie die der Quatsch mit dem Familienergänzungszuschläge, dürfte eher vor Gericht eher gekippt werden, als eine einheitliche Familienzuschlagshöhe, die den "kleinsten" Beamten über die 80% Grenze hebt, egal ob 1k,2k,3k, 4k oder xK.
Da es sachgerecht begründet werden könnte, auch wenn es mit den althergebrachten Grundsätze bricht.
Ein mit steigender Besoldung ansteigender Familienzuschlag wäre allerdings mit der Steuerprogression begründbar und sachgerechter, als ein mit steigender Besoldung abschmelzender Zuschlag, da er das Abstandsgebot verletzt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 21.11.2025 22:28
Hab für mich mal das Urteil versucht zu erfassen.
Bin da über folgende Fragestellung gestolpert.
In Rn70 führt das BVerfG aus was die Bezugsgröße ist. Für die Bewertung ist es die 4K- Familie in der ausgeführten Aufteilung.
Warum? Weil es das Land Berlin 2020 selbst als die ursprüngliche Bezugsgröße genannt hat. (Rn 115)
Dieser Absatz birgt meiner Meinung nach allerdings eine böse Überraschung. Das BVerfG sagt selbst, dass es die veränderte Bezugsgröße ab 2020 (Partner ist wirtschaftlich selbstständig) nicht bewertet. Also es erklärt diese Regelung explizit nicht für nicht zulässig sondern verweist darauf, dass dies in zukünftigen Urteilen/ Beschlüssen zu klären sei.

Wenn der Gesetzgeber auf die Idee kommt ein Partnereinkommen in einer neu geschaffenen Besoldungsordnung einzuführen und demzufolge die Bezugsgröße auf Bspw. 1P+0,5K+0,3K zu begrenzen ist die nicht per se verfassungswidrig sondern müsste erneut gerichtlich geprüft werden.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 21.11.2025 22:29
Also, den Familienzuschlag bekomme ich noch lange nachdem das Kind sein 18. Lebensjahr erreicht ist und noch in Ausbildung ist. Demnächst habe ich 4 Kinder über 14 Jahre, für die ich noch den Familienzuschlag erhalte. Die meisten Beamten mit mehr als zwei Kindern werden noch für Studierende oder sich noch in der Schule befindliche Ü14 Kinder zahlen müssen und dann wahrscheinlich 3 Kinder Ü14 mit Unterhaltspflichten haben. Warum dann ab dem 3. Kind einfach U14 gelten soll, erschließt sich mir nicht. Das Alter spielt im Übrigen bis jetzt bei keinem dieser Ländermodelle eine Rolle und auch beim Bundesentwurf nicht. Da war ein Einjähriger in der geerbten Münchener Wohnung mehr wert als ein 16-Jähriger in der Dortmunder Mietwohnung.

Naja, theoretisch könnte man für den Familienzuschlag weiterhin die OECD Norm nehmen. Solange das 3. Kind unter 14 ist wird es mit 0,3 berechnet. Ab 14 dann mit 0.5. Würde dann wie folgt aussehen:

Werte für 2024:
Kind<14: Nettomedianeinkommen pro Person: 2296×0,3= 688,80€ (Nettoauszahlungsbetrag)
Kind>14: Nettomedianeinkommen pro Person: 2296x0,5= 1184€ (Nettoauszahlungsbetrag)
Jetzt ist die Frage, ob man da auch 80% von nimmt... aber wenn man die Zuschlagsorgien in NRW zb. sieht. Dann kommt der Nettobetrag von 688€ fürs 3. Kind schon ziemlich gut hin.

So könnte ich mir einen einfachen, unkomplizierten und unbürokratischen Rechenweg für den Familienzuschlag ab dem dritten Kind vorstellen

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 21.11.2025 22:29
@Hobbyjurist: Die Basis für die Modellfamilie ist der Alleinverdiener mit 2 Kindern. Da ist alles andere als Steuerklasse 3 nicht sachgerecht.

Danke. Mir ist es bloß wichtig, darauf hinzuweisen, dass wenn man mal nach konkreter Ausgestaltung für Grundgehälter und Familienzuschläge beurteilen wollte, ob bspw. ein Single-Beamter dann für sich allein auch angemessen alimentiert wäre, man die höheren Steuern in Steuerklasse I berücksichtigen müsste.
Natürlich muss der Singlebeamte mit seinen Grundgehalt (und ohne Familienzuschlagsgedöns) und Klasse1 ebenfalls die 80% überschreiten. Sollte er das nicht überschreiten, dann muss er tunlichst Klagen, damit das BVerfG es klarstellt für den asozialen DH.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 21.11.2025 22:37
Naja, theoretisch könnte man für den Familienzuschlag weiterhin die OECD Norm nehmen. Solange das 3. Kind unter 14 ist wird es mit 0,3 berechnet. Ab 14 dann mit 0.5. Würde dann wie folgt aussehen:

Werte für 2024:
Kind<14: Nettomedianeinkommen pro Person: 2296×0,3= 688,80€ (Nettoauszahlungsbetrag)
Kind>14: Nettomedianeinkommen pro Person: 2296x0,5= 1184€ (Nettoauszahlungsbetrag)
Jetzt ist die Frage, ob man da auch 80% von nimmt... aber wenn man die Zuschlagsorgien in NRW zb. sieht. Dann kommt der Nettobetrag von 688€ fürs 3. Kind schon ziemlich gut hin.

So könnte ich mir einen einfachen, unkomplizierten und unbürokratischen Rechenweg für den Familienzuschlag ab dem dritten Kind vorstellen
Sehe ich auch so (natürlich abzüglich Kindergeld).
 Vielleicht gibt es dann einkommensunabhängies Bafög als 100% Darlehen, dann könnte der Gesetzgeber bei Beamten auf den Kinderzuschlag für diese Kinder verzichten. 8)
Und wenn dann ein DH auf die Idee mit diesem diese Verfahren auch die Zuschläge der ersten Kinder zu begründen, dann werden wir in 10 Jahren wissen, ob das erlaubt ist . :-[
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 21.11.2025 22:38
@Hobbyjurist: Die Basis für die Modellfamilie ist der Alleinverdiener mit 2 Kindern. Da ist alles andere als Steuerklasse 3 nicht sachgerecht.

Danke. Mir ist es bloß wichtig, darauf hinzuweisen, dass wenn man mal nach konkreter Ausgestaltung für Grundgehälter und Familienzuschläge beurteilen wollte, ob bspw. ein Single-Beamter dann für sich allein auch angemessen alimentiert wäre, man die höheren Steuern in Steuerklasse I berücksichtigen müsste.
Natürlich muss der Singlebeamte mit seinen Grundgehalt (und ohne Familienzuschlagsgedöns) und Klasse1 ebenfalls die 80% überschreiten. Sollte er das nicht überschreiten, dann muss er tunlichst Klagen, damit das BVerfG es klarstellt für den asozialen DH.

Asozial ist harmlos, ich als böswilliger Dienstherr bin böswillig.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 23:01
Also, den Familienzuschlag bekomme ich noch lange nachdem das Kind sein 18. Lebensjahr erreicht ist und noch in Ausbildung ist. Demnächst habe ich 4 Kinder über 14 Jahre, für die ich noch den Familienzuschlag erhalte. Die meisten Beamten mit mehr als zwei Kindern werden noch für Studierende oder sich noch in der Schule befindliche Ü14 Kinder zahlen müssen und dann wahrscheinlich 3 Kinder Ü14 mit Unterhaltspflichten haben. Warum dann ab dem 3. Kind einfach U14 gelten soll, erschließt sich mir nicht. Das Alter spielt im Übrigen bis jetzt bei keinem dieser Ländermodelle eine Rolle und auch beim Bundesentwurf nicht. Da war ein Einjähriger in der geerbten Münchener Wohnung mehr wert als ein 16-Jähriger in der Dortmunder Mietwohnung.

Ganz so ist es nicht. Auch bei der Grundsicherung wird der Bedarf des Kindes nach Alter differenziert und auch da hat sowohl das BVerfG als auch der Gesetzgeber schon Durchschnittswerte genommen und pauschalisiert. Der Unterschied zwischen den Altersgruppen war nur nicht so deutlich wie bei dem Medianeinkommen.
 
Ich verstehe deine Situation absolut, daher halte ich persönlich 0,24 Medianeinkommen auch zu wenig, 0,4 Medianeinkommen aber zumindest juristisch nicht begründbar. Besoldung ist was grundsätzlich anderes als Grundsicherung. 

Ob der Gesetzgeber an der Stelle den Familienzuschlag für kinderreiche Familien nach Alter differenziert, wage ich zu bezweifeln. Dafür sind die Unterschiede zwischen den Mediangruppen zu groß und der Verwaltungsaufwand auch zu groß.

Wenn man jetzt die Beträge von NVB nimmt, die er übrigens nicht mit 80 % multipliziert hat, ergibt sich folgendes:

Kinder unter 14 Jahre; 2296 x 0,30 x 0,8 = 551,04 EUR
Bedarf mithin nach Abzug von Kindergeld von 255 EUR plus anteiliger KV von 55 EUR = grob 300 EUR netto

Kinder über 14 Jahre: 2296 x 0,50 x 0,8 = 918,40 EUR
Bedarf mithin nach Abzug von Kindergeld plus KV= grob 720 EUR

Durchschnittsbedarf:
2296 EUR x 0,40 x 0,80 = 734,72 EUR
Bedarf mithin nach Kindergeld plus KV = grob 535 EUR

Letzteres entspricht in etwa dem, was aktuell gezahlt wird. Daher tendiere ich dazu, dass man hier auf 0,32 Medianeinkommen pro Kind (also wie bei der 4 K Modellfamilie) abstellen wird.

Dabei darf man auch nicht vergessen, dass nicht nur die Kinder älter werden, sondern man selbst auch. Somit steigt man auch selbst automatisch in der Altersstufe und entfernt sich so automatisch immer weiter von der Mindestbesoldung.

Daher ist es rein mathematisch bei steigender Kinderzahl, verbunden mit steigendem Alter und steigender Erfahrungsstufe, sehr unwahrscheinlich, dass man prekär besoldet wird, selbst wenn der Familienzuschlag ab dem dritten Kind den prekären Bedarf auch bei älteren Kindern nicht vollständig deckt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2025 23:13
@hobbyjurist:

Nach meiner Auslegung kommt es darauf überhaupt nicht an.

Schau mal hier

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg429893.html#msg429893

und dann hier

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg429918.html#msg429918
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 21.11.2025 23:50
Rentenonkel, eine Folge könnte sein, dass die A Besoldung  völlig neu aufgerollt wird. Da bin ich mit Dir d' accor.

Ich interpretiere es so, dass das Nettoeinkommen eines Singlebeamten unter der Prekariargrenze der 4 K Familie liegen kann, und zwar aus folgenden Gründen:

- keine Familienzuschläge
- kein Kindergeld
- Steuerklasse 1 statt 3

Aber ich glaube wegen Randnummer 92 nicht, dass die Familienzuschläge eine beliebige Höhe annehmen dürfen, wegen der Formulierung  "in gewissen Grenzen" .

Leider und das bedaure ich sehr, sind die "gewissen Grenzen" nicht scharf ausformuliert. Das wird wiederum höchstrichterlich geklärt werden müssen. Ich würde aber vermuten, dass die Familienzuschläge nicht das Leistungsprinzip durchbrechen dürfen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Luftpumpe am 21.11.2025 23:53
Okay jetzt mal Butter bei de Fische
..
Wie fett fällt die Nachzahlung aus?

Machts Sinn den alten Wiederspruch zu überrbeiten?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: netzguru am 22.11.2025 00:23
Hallo zusammen,

ich lese immer wieder änderung Beihilfe, Beiträge PKV

Es gibt etliche PKV und dadurch Unterschiede im Beitrag.
Strafbeitrag wenn der Ehepartner erst später in die PKV kommt.
Muss eine PKV Beträge anpassen bei einer Änderung der Beihilfe.
Wie soll dieses alles Berechnet werden?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: netzguru am 22.11.2025 00:51
Hallo,

wie sieht es mit den Steuerklassen aus, wie sollte gerechnet werden immer mit 3 oder mit dieser die der Beamte hat.

Müssen nicht auch die Pensionen angehoben werden, denn die Kollegen in der Pension dürfen auch nicht in die Gefahr der Armut laufen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 22.11.2025 01:09
Wie viele Pensionäre haben zwei Kinder im Kindergeldbezug?

Und, wenn man von einer Alleinverdiener-Ehe ausgeht, wie es das BVerfG offenbar tut, entsprechen die zu zahlenden Lohnsteuern (nach Einkommensteuererklärung) denen der Steuerklasse III.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: netzguru am 22.11.2025 01:17
Wie viele Pensionäre haben zwei Kinder im Kindergeldbezug?

Und, wenn man von einer Alleinverdiener-Ehe ausgeht, wie es das BVerfG offenbar tut, entsprechen die zu zahlenden Lohnsteuern (nach Einkommensteuererklärung) denen der Steuerklasse III.

Einige  ;D.

Nicht vergessen, das auch Kollegen durch Dienstunfall DDU werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundesjogi am 22.11.2025 01:17
Übrigens, damit mal klar wird, was eigentlich schon längst klar sein müsste: Das errechnete Mindestbrutto (das will ich hier jetzt aber nicht so fordern oder ähnliches, nur zu den ganzen "unterbezahlten" Singles) für einen Single A5er in Berlin wäre bei 2296 Median sogar unter der aktuellen Besoldung. Für ein Ehepaar (denke, darauf wirds im Wesentlichen rauslaufen) wäre es um die 3400, könnte aber natürlich aus Kostengründen auch weiterhin einen Verheiratetenzuschlag geben (damit man mit der Grundbesoldung näher am aktuellen Rand liegt). Mit einem Kind wäre es dann etwa (weil ich die PKV-Werte geschätzt habe) 4000 (hier ist aber der Familienzuschlag für das Kind noch zu berücksichtigen (gerechnet habe ich "nur" für ein Kind unter 14 also mit 0,3) und schließlich für das "BVerfG Musterbild" mit zwei Kindern 4600. Nur damit mal ein Gefühl dafür entsteht, wie sehr der Dienstherr bisher die Bedarfe für Familien auch an Singles verteilt hat...

Wenn also ganz grob jedes Kind mit etwa 500 Zuschlag versehen würde (aktuell sind es gute 160, man erinnere sich), bliebe man noch locker in der Rechnung. Wenn man sparen wollte müsste man einen dicken Verheiratetenzuschlag einführen (das wird nicht kommen, finde ich auch nicht sachgerecht).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 22.11.2025 01:45
Übrigens, damit mal klar wird, was eigentlich schon längst klar sein müsste: Das errechnete Mindestbrutto (das will ich hier jetzt aber nicht so fordern oder ähnliches, nur zu den ganzen "unterbezahlten" Singles) für einen Single A5er in Berlin wäre bei 2296 Median sogar unter der aktuellen Besoldung. Für ein Ehepaar (denke, darauf wirds im Wesentlichen rauslaufen) wäre es um die 3400, könnte aber natürlich aus Kostengründen auch weiterhin einen Verheiratetenzuschlag geben (damit man mit der Grundbesoldung näher am aktuellen Rand liegt). Mit einem Kind wäre es dann etwa (weil ich die PKV-Werte geschätzt habe) 4000 (hier ist aber der Familienzuschlag für das Kind noch zu berücksichtigen (gerechnet habe ich "nur" für ein Kind unter 14 also mit 0,3) und schließlich für das "BVerfG Musterbild" mit zwei Kindern 4600. Nur damit mal ein Gefühl dafür entsteht, wie sehr der Dienstherr bisher die Bedarfe für Familien auch an Singles verteilt hat...

Wenn also ganz grob jedes Kind mit etwa 500 Zuschlag versehen würde (aktuell sind es gute 160, man erinnere sich), bliebe man noch locker in der Rechnung. Wenn man sparen wollte müsste man einen dicken Verheiratetenzuschlag einführen (das wird nicht kommen, finde ich auch nicht sachgerecht).

Es geht nicht um Brutto, es geht um Netto, siehe BVerfG Beschluss. A5 gibt es in Berlin offensichtlich nicht mehr. Ob der Median in Berlin genutzt wird oder der Bundesmedian ist aktuell strittig, das BVerfG hat bislang in allen Beschlüssen (Bürgergeld, Grundsicherung, Mindestlohn, etc.) stets den Bundesschnitt genutzt. Die Randnummer im aktuellen Beschluss weißt nur auf die Nutzung der Zahlen und die Quellenlage hin, nicht die Nutzung als solches für die Berechnungsgrundlage im Allgemeinen. Die Zahlen deuten aber auf Berlin hin; schließlich kamen die Vorlagen von dort. Es macht nur rechtstheoretisch wieder keinen Sinn, sonst würde Wohnort und Behörde maßgeblich (wieder) über die Besoldungsstruktur- und -höhe entscheiden.

Es muss der Single-Beamte genauso viel haben, wie die 4K-Familie.

Ob es weiter einen Verheiratetenzuschlag geben wird, wird man sehen. Möglich ist dieser noch, zumal es keinen wesentlichen Besoldungsbestandteil darstellt, schon gar nicht in der aktuellen Berliner-Form, ihr habt dort ja eine Sonderregel für Alt-Fälle (50% Anrechnung auf Grundgehalt / 50% abschmelzend in Besoldungszuschlag).

PKV-Anrechung sehe ich nicht, die Alimentierung muss dafür ausreichend bemessen sein; sinnvoll wäre ein bundeseinheitlicher Satz.

Ich verstehe übrigens das Problem nicht, das Single-Beamte für ihre Leistung (!) genauso viel Besoldung im gleichen Statusamt bekommen, wie 4K-Familien-Beamte. Es wird die Leistung und das Statusamt bezahlt, nicht die individuelle Lebensgestaltung. Sonst könnte irgendwann im BVerfG und in der Politik die Frage aufkommen, warum Kinderzuschläge überhaupt noch gezahlt werden sollten.

Ich zitiere hier Ausnahmsweise mal Swen und das BVerfG:

"Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge"


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DowntownDuck am 22.11.2025 03:12
Übrigens, damit mal klar wird, was eigentlich schon längst klar sein müsste: Das errechnete Mindestbrutto (das will ich hier jetzt aber nicht so fordern oder ähnliches, nur zu den ganzen "unterbezahlten" Singles) für einen Single A5er in Berlin wäre bei 2296 Median sogar unter der aktuellen Besoldung. Für ein Ehepaar (denke, darauf wirds im Wesentlichen rauslaufen) wäre es um die 3400, könnte aber natürlich aus Kostengründen auch weiterhin einen Verheiratetenzuschlag geben (damit man mit der Grundbesoldung näher am aktuellen Rand liegt). Mit einem Kind wäre es dann etwa (weil ich die PKV-Werte geschätzt habe) 4000 (hier ist aber der Familienzuschlag für das Kind noch zu berücksichtigen (gerechnet habe ich "nur" für ein Kind unter 14 also mit 0,3) und schließlich für das "BVerfG Musterbild" mit zwei Kindern 4600. Nur damit mal ein Gefühl dafür entsteht, wie sehr der Dienstherr bisher die Bedarfe für Familien auch an Singles verteilt hat...

Wenn also ganz grob jedes Kind mit etwa 500 Zuschlag versehen würde (aktuell sind es gute 160, man erinnere sich), bliebe man noch locker in der Rechnung. Wenn man sparen wollte müsste man einen dicken Verheiratetenzuschlag einführen (das wird nicht kommen, finde ich auch nicht sachgerecht).

Danke, endlich mal jemand, der hier nicht verbreitet, dass Single-Beamte auch 1,84 MÄE haben müssten. Ich sehe es auch genau so. Ein Besoldungsgesetzgeber hat auch für Singles einen Anreiz die Besoldung zumindest nicht sinken zu lassen, das kann auch kaum sachlich begründet werden. Es wäre natürlich für den Besoldungsgesetzgeber am besten, am Grundgehalt würde sich am wenigsten ändern. Gleichzeitig kommt der von dir gut herausgearbeitete Verheiratetenzuschlag, beziehungsweise die 1,5MÄE x 0,8 = 1,2 MÄE Grenze hinzu.

Wenn man also von der niedrigsten Single-Besoldung ausgeht und sich anschaut, welche das ist, sind wir im Bundesbereich bei etwa 2430€ oder etwa 1,04 Bayern-MÄE, wenn Bayern als teuerstes Bundesland herangezogen wird, ähnlich wie man München als 95% Perzentil der teuersten Wohnungen herangezogen hat, als es noch den 115% Standard gab. Wenn jetzt noch 70% des Verheiratenzuschlags auf alle Beamten aufgeschlagen wird (wie im Bundesbereich wohl geplant), Netto etwa 90€, sind wir bereits bei 1,08 Bayern-MÄE (2520€ / 2328€). Jetzt könnte man denken, dass es einen Fehlbetrag von 0,12 Bayern-MÄE gibt, weil man den Verheiratetenzuschlag abgeschafft hat. Durch den Unterschied zwischen der oben angewandten Steuerklasse 1 und der bei verheirateten anzuwendenden Steuerklasse 3, schließt sich diese Lücke von selbst. Ein solcher A3 Beamter hat aktuell mit vollem Verheiratetenzuschlag etwa 2867€ (1,23 Bayern-MÄE), mit gesenktem Verheiratetenzuschlag etwa 2825€ (1,21 Bayern-MÄE). Das würde also ausreichen und man ist gleichzeitig den unbeliebten Verheiratetenzuschlag los, ohne viel Geld zusätzlich ausgegeben zu haben. Fehlen also noch die Kinderzuschläge für 1,84 Bayern-MÄE oder 4283€ Netto. Das wären Kinderzuschläge von 1458€ Netto mehr oder etwa 2100€ Brutto extra Bedarf bei Steuerklasse 3. Spätestens hier wird es also zu eng, weil 2100€ Brutto von 4900€ Brutto, die man für 4283€ Netto benötigt natürlich sehr viel sind. (etwa 42%)

Trotzdem könnte der Besoldungsgesetzgeber es darauf anlegen und solch hohe Kinderzuschläge schon für die ersten beiden Kinder als verfassungsgemäß interpretieren.
Denn das Verfassungsgericht hat ja selbst gesagt: "Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden BVerfGE 44, 240 (274)BVerfGE 44, 240 (275)Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. "

58% sind im Vergleich zu 42% zumindest überwiegend. Auch die Unterhalts-Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle liegen bei 4283€ bzw. 1,84 Bayern-MÄE Nettoeinkommen für 1 Kind zwischen 12 und 17 Jahren bei 883€ Netto.
Bei meinem errechneten Familienzuschlag für jeweils die ersten beiden Kindern von ca. 729€, liegt man also etwas drunter und erfüllt damit die Vorgabe knapp. Das Verfassungsgericht müsste ansonsten nochmal deutlicher erklären, was es denn mit "ganz erheblich" und "erheblich unter den Beiträgen [der Düsseldorfer Tabelle]" meint.

Das was ich hier schreibe soll natürlich nicht heißen, dass es so kommen sollte. Ich habe nur versucht, die Sicht des sparsamen Dienstherrn einzunehmen und einen günstigen und deshalb wahrscheinlichen Weg zu finden, die Besoldung klein zu halten und trotzdem damit durchzukommen. Wäre ich Besoldungsgesetzgeber im Bundesbereich, würde ich also wohl versuchen die Familienzuschläge für alle Kinder massiv zu erhöhen. Und ja ich weiß, dass die PKV hier ignoriert wurde, mir ist das aber etwas spät aufgefallen und ich muss nun wirklich ins Bett :). Am Gesamtergebnis würde es wohl nicht sehr viel ändern.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 22.11.2025 05:12
Übrigens, damit mal klar wird, was eigentlich schon längst klar sein müsste: Das errechnete Mindestbrutto (das will ich hier jetzt aber nicht so fordern oder ähnliches, nur zu den ganzen "unterbezahlten" Singles) für einen Single A5er in Berlin wäre bei 2296 Median sogar unter der aktuellen Besoldung. Für ein Ehepaar (denke, darauf wirds im Wesentlichen rauslaufen) wäre es um die 3400, könnte aber natürlich aus Kostengründen auch weiterhin einen Verheiratetenzuschlag geben (damit man mit der Grundbesoldung näher am aktuellen Rand liegt). Mit einem Kind wäre es dann etwa (weil ich die PKV-Werte geschätzt habe) 4000 (hier ist aber der Familienzuschlag für das Kind noch zu berücksichtigen (gerechnet habe ich "nur" für ein Kind unter 14 also mit 0,3) und schließlich für das "BVerfG Musterbild" mit zwei Kindern 4600. Nur damit mal ein Gefühl dafür entsteht, wie sehr der Dienstherr bisher die Bedarfe für Familien auch an Singles verteilt hat...

Wenn also ganz grob jedes Kind mit etwa 500 Zuschlag versehen würde (aktuell sind es gute 160, man erinnere sich), bliebe man noch locker in der Rechnung. Wenn man sparen wollte müsste man einen dicken Verheiratetenzuschlag einführen (das wird nicht kommen, finde ich auch nicht sachgerecht).

Danke, endlich mal jemand, der hier nicht verbreitet, dass Single-Beamte auch 1,84 MÄE haben müssten.

Das ist kein Wunschkonzert, sondern eine Berechungsgrundlage, die man im BVerfG-Beschluss nachlesen kann.

Ich verstehe als Nicht-Beamter das Problem nicht, anzuerkennen, dass die Berechnungsgrundlage des Beschlusses offensichtlich die 4K-Familie war. Und genau diese Grundlage gilt für alle Beamten darunter eben auch, es gibt für diese keine Extra-Berechnung. Und dann hat der Single-Beamte eben mehr; Bravo. Kann er mehr ausgeben und das Inlands-Bruttosozialprodukt steigern.

Die Familie wird durch diesen Beschluss nicht benachteiligt.*

Und wenn man mehr als zwei Kinder hat: dann gibt es Zuschläge, nur nicht mehr in den Dimensionen wie bislang





*Ich wiederhole dies, da der Satz einprägsam ist:

Ich zitiere hier Ausnahmsweise mal Swen und das BVerfG:

"Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge"
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 06:11
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine Ausführungen. Wie kommst du darauf, dass netto derzeit 535 pro Kind beim Bund gezahlt werden? da komme ich derzeit nicht hin. Und eine Sache hat das BVerfG ja auch gesagt: Die Grundsicherung darf nie unterschritten werden. Nur gab es dazu keine Berechnung. Der Beschluss hat überhaupt nicht nach gehalten, ob 80 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens überhaupt für 4 Personen über der Grundsicherung liegt, obwohl er die scheinbar als absolute Untergrenze ansieht und man sich fragt, ob es jetzt behauptet, der Beamte kann sich auch mit 100 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens zufrieden geben, wenn dies 100 Prozent der Grundsicherung entspricht. Gerade bei einer vierköpfigen Familie gibt es aber zahlreiche Transferleistungen, die bisher gar nicht berücksichtigt wurden wie auch freie Kinderbetreuung und Essen in Kita und Schule und Einmalzahlungen. DiFabio meint auch, das sei zu unzureichend berücksichtigt worden. Das BVerfG hat nunmehr diesen Maßstab nicht ganz gekippt aber doch auch irgendwie abgewertet, weil man sich fragt, was mit den 15 Prozent Abstand ist. Tut mir leid, aber ich finde den Beschluss sowas von Murkserei!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 22.11.2025 06:33
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine Ausführungen. Wie kommst du darauf, dass netto derzeit 535 pro Kind beim Bund gezahlt werden? da komme ich derzeit nicht hin. Und eine Sache hat das BVerfG ja auch gesagt: Die Grundsicherung darf nie unterschritten werden. Nur gab es dazu keine Berechnung. Der Beschluss hat überhaupt nicht nach gehalten, ob 80 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens überhaupt für 4 Personen über der Grundsicherung liegt, obwohl er die scheinbar als absolute Untergrenze ansieht und man sich fragt, ob es jetzt behauptet, der Beamte kann sich auch mit 100 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens zufrieden geben, wenn dies 100 Prozent der Grundsicherung entspricht. Gerade bei einer vierköpfigen Familie gibt es aber zahlreiche Transferleistungen, die bisher gar nicht berücksichtigt wurden wie auch freie Kinderbetreuung und Essen in Kita und Schule und Einmalzahlungen. DiFabio meint auch, das sei zu unzureichend berücksichtigt worden. Das BVerfG hat nunmehr diesen Maßstab nicht ganz gekippt aber doch auch irgendwie abgewertet, weil man sich fragt, was mit den 15 Prozent Abstand ist. Tut mir leid, aber ich finde den Beschluss sowas von Murkserei!

Hast du dazu eine Quelle, wo DiFabio den aktuellen Beschluss analysiert und meint, die Rechnung sei unzureichend berücksichtigt worden? Wäre mal interessant was insgesamt ein Verfassungsrechtler dazu sagt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 22.11.2025 06:33
*Ich wiederhole dies, da der Satz einprägsam ist:

Ich zitiere hier Ausnahmsweise mal Swen und das BVerfG:

"Nicht die individuellen Bedürfnisse des Beamten sind für die Besoldungsbemessung relevant - denn sie sind Ausdruck individueller Werteentscheidungen des jeweils einer Beschäftigung nachgehenden Beamten, der sich zu seinem Dienstherrn in einem Dienst- und auf gegenseitige Treue angelegten Verhältnis befindet -, sondern die von ihm erbrachte Leistung, die von ihm in seinem jeweils von ihm bekleideten Amt zu erbringen ist, ist das Maß der Dinge"

Falsch.

Wenn Swen dies zitiert bedeutet das.

Der Besoldungsgesetzgeber kann auch grundsätzlich anders handeln, wenn er dies sachlich sauber begründet.
Du verstehst darunter, der Besoldungsgesetzgeber hat stets so zu handeln.

Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe, sorry falsch, Swen redet von einem Sakko und du von Schuhen.

Du liest hier ein paar Stellen und ziehst nur für dich das Vorteilhafte raus und behauptest.
Ist so, ohne das ganze Urteil und vor allem andere Urteile dafür überhaupt richtig zu durchdringen.

Das BVerfG hat mehrmals geschrieben, nicht nur in diesem Urteil, das der Besoldungsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Besoldung hat.

Bei deinen Ausführungen ist der Gestaltungsspielraum absolut fix.

Niedrigste Besoldungsstufe als Single muss exakt die gleiche Summe bekommen wie eine 4k Familie, in der gleichen Besoldungsgruppe.
Unabhängig vom Kindergeld, unabhängig der Steuerklasse und unabhängig einer Erhöhung des Familienzuschlages (etwas was das BVerfG im aktuellen Urteil selbst ins Spiel gebracht hat).

Es geht ja noch viel weiter.
Würde man deine Interpretation für absolut gegeben sehen, müsste selbst ein Beamter der nur 10% arbeitet, 100% bekommen.
Denn auch eine Teilzeitbeschäftigung wäre eine individuelle Werteentscheidung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 07:14
DiFabio sagt das zu der aktuellen NRW Besoldung. Dazu meint er, dass bei der Berechnung der Grundsicherung viele Faktoren wie Einmalzahlungen und anrechnungsfreie Verdienstmöglichkeiten nicht berücksichtigt wurden. Dinge wie Kita und OGS sowie Mittagessen werden mE auch nicht berücksichtigt. Genauso wie Schülerfahrkarten etc.

Der eigentliche Punkt ist aber der, dass das BVerfG im aktuellen Beschluss sagt, die Grundsicherung sei die Untergrenze. Dann mehr dich mal die Familie mit zwei Kindern. Reicht da 80 Prozent vom Medianäquivalenzeinkommen aus, um zu der Grundsicherung mit allen Aspekten und Transferleistungen zu kommen plus Krankenversicherung? Ich habe da meine Zweifel. Vom Abstand zur Grundsicherung ist nunmehr auch nicht mehr die Rede! Dh doch, dass mir das BVerfG mindestens die Grundsicherung und nicht mehr gönnt, wenn sie gleich 80 Prozent des Medianäquivalenzeinkommens ist. Und einen Abstand braucht es nicht mehr.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 22.11.2025 07:25
Ich befürchte, und das finde ich einen nicht glücklichen Part des Beschlusses (aber evtl. durch die Veränderung der Bezugsgröße leider nicht anders machbar), die lange Umsetzungszeit. Dadurch wird zunächst m. M. nach der Status Quo bei der Besoldung, eingefroren (siehe jetzt auch Bund). Der DH wird keine Zuschläge ab dem 3. Kind (ähnlich NRW) einführen mit dem Hinweis, dass diese Zuschläge nicht in Ihrer Höhe verfassungsgemäß sind, eine Erhöhung der Mindestbesoldung wird auch nicht erfolgen mit dem Hinweis, das diese erstmal grundsätzlich neu gedacht werden muss und das BVerfG dem Land Berlin ja bis zum 31.03.2027 Zeit gegeben hat. Warum sollte dann für den Bund eine kürzerer Frist gelten?

Fazit ist, der Entwurf im Bund ist Geschichte, bevor er das Licht der Öffentlichkeit erblickt hat.

Folge ist, dass das große Bashing bis Anfang 2027 ausbleibt weil wir zwar alle hier (Erhöhungs-) Beträge in den Raum werfen können, aber alles bis zur Endgültigen Umsetzung in eine Besoldungstabelle, fast niemanden interessiert.

Weitere Folge, und das sehe ich als die größte negative Folge ist, dass min. ca. 95% der Beamten in Berlin und viele weitere Beamte in Deutschland, bis Anfang 2027 weiterhin mit einer nicht ausreichenden Besoldung, klar kommen müssen. Jetzt kann man natürlich, außer für die unteren Besoldungsgruppen mit vielen Kindern immer noch die Meinung vertreten, dass dies nicht in die existenzielle bedrohliche Armut führt, jedoch bei einigen schon und man darf nicht vergessen, dass der Beamte bis dahin in seiner Lebensentscheidung in der Schwebe ist. Insbesondere dadurch, dass bis zur Bekanntgabe der Höhe der Besoldung für die Vergangenheit und Zukunft, er in seiner Lebensführung immer in einer Ungewissheit bleibt.

Ein paar Beispiele (nicht abschliessend):

- Ergreife ich den Beamtenberuf
- bleibe ich in einem Beamtenverhältnis
- wie hoch sind die Ausgaben für meine Lebensführung (besonders in Hinblick auf Ausbildung der Kinder)
- gerade weil der Kaufpreis absolut so hoch ist, kaufe ich mir jetzt eine Immobilie oder nicht

Hier finde ich, dass eine kürzere Umsetzungsfrist in diesen Lebensentscheidungen eine Hilfe darstellt und diese kann nicht durch eine Nachzahlung, geheilt werden. Wenn man einem Kind aus Geldmangel nicht die Unterstützung geben kann die in dieser Lebensphase notwendig ist, kann man das nicht in 1 1/2 Jahren so einfach nachholen. Des Weiteren wiegt dies umso mehr, als das dieser Zustand ja schon seit Jahrzehnten anhält.

Hier kann man den DH nur seinen "Dank" und besondere "Wertschätzung" ausdrücken wenn man rückblickend darüber nachdenkt, welche Möglichkeiten man seinem Kind oder man auch selber gehabt hätte, wenn der DH von sich aus eine verfassungsgemäße Besoldung geleistet hätte.

Zusammenfassend kann man nur an die DH appellieren, diese Frist möglichst kurz zu halten (ja ja, Wunschtraum) und in diesem Punkt hätte ich mir gewünscht, dass auch das BVerfG hier eine kürzere Umsetzungsfrist angesetzt hätte. Aber evtl. habe Sie das ja getan ....
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 07:26
Der Singlebeamte (und eine Vierkopffamilie, wahrscheinlich auch jede Konstellation dazwischen und darüber) darf nicht unter mehr als 15 Prozent als Grundsicherung fallen.

Genau wie einige andere unterliegst du einem fundamentalen Fehlschluss!

Sowohl beim (alten) 15%-Abstand zur Grundsicherung als auch bei der (neuen) 80%-Schwelle war und ist immer NUR die 4K-Familie die Bezugsgröße und NIE der Singlebeamte (oder irgendeine andere Familienkonstellation). Die von dir beschriebene Logik gab es nie, gibt es nicht und wird es (aller Voraussicht nach) nie geben.


denn grob gesagt könnte der Singlebeamte mit 0,8* Medianeinkommen besoldet werden

Entsprechend ist auch diese Aussage absoluter Blödsinn.

Richtig ist hingegen Folgendes: Die Nettobesoldung der 4K-Familie (also Grundbesoldung plus Familienzuschläge plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Beiträge) muss mindestens 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.

Diese Grundbesoldung der 4K-Familie (und NUR diese!) ist also, wenn man so will, die implizite Mindestbesoldung für den Singlebeamten.

Was heißt das konkret? Die Mindestbesoldung der 4K-Familie wird zurzeit bekanntermaßen in vielen Fällen (teilweise massiv) unterschritten. Was kann der Gesetzgeber tun, um dies zu beheben? Er darf beispielsweise ein wenig an der Beihilfe oder an den Familienzuschlägen herumschrauben (siehe Rn. 92), aber ungeachtet dessen wird er in erster Linie die Grundbesoldung anheben müssen, um über die Schwelle zu kommen. Und von dieser Anhebung profitiert dann entsprechend auch der Singlebeamte.


Den Unsinn von wegen "nur moderat"

Nix "Unsinn", sondern BVerfG-Rechtsprechung. Die Höhe der Familienzuschläge hat Grenzen, siehe Rn. 92. Und eventuell werden diese Grenzen demnächst seitens des BVerfG konkretisiert, was gegebenenfalls bei einigen hier zu Ernüchterung führen könnte..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 22.11.2025 07:27
DiFabio sagt das zu der aktuellen NRW Besoldung. Dazu meint er, dass bei der Berechnung der Grundsicherung viele Faktoren wie Einmalzahlungen und anrechnungsfreie Verdienstmöglichkeiten nicht berücksichtigt wurden. Dinge wie Kita und OGS sowie Mittagessen werden mE auch nicht berücksichtigt. Genauso wie Schülerfahrkarten etc.

Der eigentliche Punkt ist aber der, dass das BVerfG im aktuellen Beschluss sagt, die Grundsicherung sei die Untergrenze. Dann mehr dich mal die Familie mit zwei Kindern. Reicht da 80 Prozent vom Medianäquivalenzeinkommen aus, um zu der Grundsicherung mit allen Aspekten und Transferleistungen zu kommen plus Krankenversicherung? Ich habe da meine Zweifel. Vom Abstand zur Grundsicherung ist nunmehr auch nicht mehr die Rede! Dh doch, dass mir das BVerfG mindestens die Grundsicherung und nicht mehr gönnt, wenn sie gleich 80 Prozent des Medianäquivalenzeinkommens ist. Und einen Abstand braucht es nicht mehr.

Ist die Mindestbesoldung nicht grob gesagt (plus - minus von weiteren Größen) 80% Medianäquivalenzeinkommen mal 2,3?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 07:27
Natürlich muss der Singlebeamte mit seinen Grundgehalt (und ohne Familienzuschlagsgedöns) und Klasse1 ebenfalls die 80% überschreiten.

Nope. Du unterliegst dem exakt gleichen Fehlschluss wie bundesjogi.

Es gibt KEINERLEI seitens des BVerfG quantifizierten Anspruch des Singlebeamten. Weder 80% noch 120% noch irgendeinen anderen Zahlenwert (und weder 0,8 MÄE noch 1,84 MÄE noch sonst eine Zahl)!

Der Singlebeamte hat aber sehr wohl Anspruch auf die exakt gleiche Grundbesoldung, die der 4K-Beamte bekommen muss, um (zusammen mit Familienzuschlägen/Kindergeld sowie abzüglich Steuern/PKV-Kosten) mindestens 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens zu erhalten.

Ist das wirklich so unfassbar schwierig zu verstehen..?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: wizzard am 22.11.2025 07:59
Habt Ihr als Bundesbeamte eigentlich regelmäßig Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 08:00

Ist die Mindestbesoldung nicht grob gesagt (plus - minus von weiteren Größen) 80% Medianäquivalenzeinkommen mal 2,3?
[/quote]

ME sagt das BVerfG, dass die Grundsicherung nicht unterschritten werden darf. Dh, dass 80 Prozent des Medianäquivalenzeinkommens nur dann als Untergrenze gilt, wenn es höher ist als die Grundsicherung. Von den 15 Prozent ist jetzt keine Rede mehr. DiFabio weißt aber zur NRW Besoldung zutreffend darauf hin, dass es keine richtige Berechnung der Grundsicherung gibt, weil es so viele Zusatzleistungen und Zusatzaspekte gibt, die dem Empfänger noch zufließen.

Wenn aber die absolute Mindestgröße wieder die Grundsicherung ist, dann muss vorher gerechnet werden. Dem BVerfG hat es ja ausgereicht festzustellen, dass bestimmte Besoldungsgruppen unter den 80 Prozent des Medianäquivalenzeinkommens sind. Dann war es schon fertig. Es hat aber auch gesagt, dass die Untergrenze die Grundsicherung ist, wo schon Streit herrscht, wie man das berechnet. Ein Abstand zur Grundsicherung muss nicht mehr eingehalten werden, solange man auch 80 Prozent des Medianäquivalenzeinkommens erreicht. Aber dann kann ich doch für den Bund nicht einfach vom Medianäquivalenzeinkommen im Bundesgebiet ausgehen. Ich muss zunächst die Grundsicherung berechnen. Und da sind die regionalen Unterschiede riesig.

Und der größte Unsinn ist, dass man mit dem Einebnen der Besoldungsgruppen das alles leichter erreichen kann, aber die Wertigkeit des Amtes dabei völlig aus dem Blick gerät. Rückschlüsse auf die R und W Besoldung? Fehlanzeige.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 08:01
Habt Ihr als Bundesbeamte eigentlich regelmäßig Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt?

Ja, aber ich habe Schreiben bekommen, dass das unnötig sei wegen des BMI Schreibens und dass ich das nicht mehr machen sollte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Grandia am 22.11.2025 08:02
Der Singlebeamte (und eine Vierkopffamilie, wahrscheinlich auch jede Konstellation dazwischen und darüber) darf nicht unter mehr als 15 Prozent als Grundsicherung fallen.

Genau wie einige andere unterliegst du einem fundamentalen Fehlschluss!

Sowohl beim (alten) 15%-Abstand zur Grundsicherung als auch bei der (neuen) 80%-Schwelle war und ist immer NUR die 4K-Familie die Bezugsgröße und NIE der Singlebeamte (oder irgendeine andere Familienkonstellation). Die von dir beschriebene Logik gab es nie, gibt es nicht und wird es (aller Voraussicht nach) nie geben.


denn grob gesagt könnte der Singlebeamte mit 0,8* Medianeinkommen besoldet werden

Entsprechend ist auch diese Aussage absoluter Blödsinn.

Richtig ist hingegen Folgendes: Die Nettobesoldung der 4K-Familie (also Grundbesoldung plus Familienzuschläge plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Beiträge) muss mindestens 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.

Diese Grundbesoldung der 4K-Familie (und NUR diese!) ist also, wenn man so will, die implizite Mindestbesoldung für den Singlebeamten.

Was heißt das konkret? Die Mindestbesoldung der 4K-Familie wird zurzeit bekanntermaßen in vielen Fällen (teilweise massiv) unterschritten. Was kann der Gesetzgeber tun, um dies zu beheben? Er darf beispielsweise ein wenig an der Beihilfe oder an den Familienzuschlägen herumschrauben (siehe Rn. 92), aber ungeachtet dessen wird er in erster Linie die Grundbesoldung anheben müssen, um über die Schwelle zu kommen. Und von dieser Anhebung profitiert dann entsprechend auch der Singlebeamte.


Den Unsinn von wegen "nur moderat"

Nix "Unsinn", sondern BVerfG-Rechtsprechung. Die Höhe der Familienzuschläge hat Grenzen, siehe Rn. 92. Und eventuell werden diese Grenzen demnächst seitens des BVerfG konkretisiert, was gegebenenfalls bei einigen hier zu Ernüchterung führen könnte..

Ich gehe 100% mit. Das klingt realistisch und ist direkt zu entnehmen. Ich sehe auch keinen Absatz vom BVerfG, in dem aufgehoben wird, dass die Gesamtesoldung zum allergrößten Teil durch die Grundbesoldung aufgestellt sein muss. Dadurch lässt sich zumindest erahnen, dass die Grundbesoldung mindestens in etwa 2/3 der Gesamtbesokdung ausmacht. Zumindest dürften es nicht bloß 50%, also nur der größere Teil, sein.

Denkbar wären z.B. 50% der anderen Familienmigliederanteile als max. Anteil der Familienzuschläge. Das sind in etwa 30%der Gesamtbesoldung der 4K Familie ubd das klingt schon echt heftig. Die Wahrheit erfahren wir im März 27...

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 08:16
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine Ausführungen. Wie kommst du darauf, dass netto derzeit 535 pro Kind beim Bund gezahlt werden?

Der Bund ist meines Wissens nach der einzige Dienstherr, der das Urteil zu den kinderreichen Beamten noch nicht umgesetzt hat. Alle anderen schon. In allen anderen Bundesländern ist der Familienzuschlag ab dem dritten Kind in etwa in der Größenordnung, allerdings teilweise nach Mietenstufen reduziert.

Die Umsetzung der Rechtsprechung zu den kinderreichen Beamten sollte auf Bundesebene mit dem jetzt diskutierten Gesetzesentwurf umgesetzt werden und zwar rückwirkend ab 2020. Dafür hat das BMI etwa 1,2 Mrd Euro eingeplant.

Nunmehr hat das BMF jedoch Sorge, dass der Wurf im Lichte des Urteils von Mittwoch vielleicht zu groß ist.

Daher musst Du als Bundesbeamtin zwei voneinander zu trennende Stränge betrachten:

1. Die Besoldung kinderreicher Beamter, also ab Kind 3
2. Die Grundbesoldung

Für den Punkt 1 wird der Kinderzuschlag im Bund vermutlich auf das angehoben, was ich beschrieben habe, oder BalBund erleuchtet uns demnächst mit einer anderen Idee

Für Punkt 2 habe ich schon einen Ausblick für die Vergangenheit gemacht und daran halte ich bis auf weiteres fest, bis mir irgendjemand eine andere Lösung präsentiert. Diese Nachzahlung steht Dir daher auch zu, allerdings noch nicht mit dem nächsten Gesetz, sondern erst mit dem übernächsten

Für die Zukunft werden wir bald eine neue Tabelle kennenlernen, die ich mal Maidowski Tabelle getauft habe. 

Wie diese Tabelle aussehen wird, kann keiner heute sagen. Das wird ein Umbruch wie seinerzeit bei den Angestellten die Umstellung von BAT auf TVÖD.


da komme ich derzeit nicht hin. Und eine Sache hat das BVerfG ja auch gesagt: Die Grundsicherung darf nie unterschritten werden. Nur gab es dazu keine Berechnung. Der Beschluss hat überhaupt nicht nach gehalten, ob 80 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens überhaupt für 4 Personen über der Grundsicherung liegt, obwohl er die scheinbar als absolute Untergrenze ansieht und man sich fragt, ob es jetzt behauptet, der Beamte kann sich auch mit 100 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens zufrieden geben, wenn dies 100 Prozent der Grundsicherung entspricht. Gerade bei einer vierköpfigen Familie gibt es aber zahlreiche Transferleistungen, die bisher gar nicht berücksichtigt wurden wie auch freie Kinderbetreuung und Essen in Kita und Schule und Einmalzahlungen. DiFabio meint auch, das sei zu unzureichend berücksichtigt worden. Das BVerfG hat nunmehr diesen Maßstab nicht ganz gekippt aber doch auch irgendwie abgewertet, weil man sich fragt, was mit den 15 Prozent Abstand ist. Tut mir leid, aber ich finde den Beschluss sowas von Murkserei!

Das BVerfG hat sich von den 15 % oberhalb der Grundsicherung verabschiedet und europaeinheitlich auf die 80 % verständigt.

Um es nochmal ganz deutlich zu sagen: Das führt in meinen Augen dazu, dass zukünftig die Tabelle derart neu gedacht werden muss, dass in 95 % der Fälle die Beamten auf jeden Fall oberhalb der 115 % Grundsicherung liegen. Das liegt alleine am Abstandsgebot und Leistungsgebot, was greifen muss, wenn bereits der allerkleinste Modellbeamte mit 2 Kindern zukünftig eine Mindestbesoldung in Höhe des Präkariatsniveaus haben muss, was in etwa den 115 % Grundsicherung entspricht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 08:29
Ob 80 des Medianäquivalenzeinkommens in etwa 115 Prozent der Grundsicherung entspricht, hat doch keiner berechnet und ist nur eine Annahme. Das BVerfG hat das jedenfalls aus seiner Sicht nicht berechnet. Und die Unsicherheit ist noch höher, ob ich bei 0,4 bei den Kindern dahinkomme.
Warum sollten dann die Kinderzuschläge ab dem 3. Kind nach dem neuen Modell niedriger sein beim Bund? Das verstehe ich nicht. Und ich behaupte einmal, dass es für die Kinderzuschläge keine Lösung geben kann, ohne die ganzen Besoldung unter dem Aspekt der aA neu zu denken. Das Gesetz sollte ja auch das regeln, sah nur für die meisten keine Änderung vor, weil man Besoldungsgruppen eingeebnet hat. Ich weiß nicht, ob das wieder funktioniert. Aber ohne das alles neu zu ordnen, kann man nicht an einer Schraube rumdrehen und am Rest nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 22.11.2025 08:48
Der absolute Gamechanger wird die reale Beamtenfamilie sein mit ab 3 Kindern.

Denn laut Rechnung wird dort im Gesamtkonzept für 5 Personen der Bedarf für ein 8 köpfige Familie mit der Grundbesoldung abgegolten und die 9 Person (also das 3. Kind) nochmal mit einem bedarfsgetreuen Familienzuschlag.

Das werden Summen sein, besonders mit Abstandsgebot und Ämterwertigkeit, da können zwei Lehrer mit A13 + 3 Kinder alle Ferien Luxusurlaub in Dubai genießen...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 22.11.2025 08:52
Meiner bescheidenen Logik nach muss die 80 Prozent Grenze in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe gelten. Dieses muss ausnahmslos für jeden Beamten gelten, unabhängig vom tatsächlichen Familienstand. . Eine Familie mit Vater, Mutter und zwei Kinder in der Realität bekommen noch den Familienzuschlag.
oder bin ich komplett auf dem Holzweg?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 22.11.2025 08:59
Hier im Forum hat schon ei er gerechnet. Das kam so pi mal Daumen hin, dass das 80 % Median Äquivalenzeinkommen in den meisten Jahren über der 15% der Grundsicherung war, in zwei Jahren war es sogar darunter.

Ich gehe davon aus, dass di Fabios Ausführungen zu NRW auf die bisherige Rechtssprechung gemünzt war.

Das BVerfG hat einen Systemumbruch vorgenommen. Und das Ergebnis könnte tatsächlich wieder eine bundeseinheitliche Besoldung sein, die zudem einem anderen System unterliegt. Um so etwas zu entwickeln, sind 1,5 Jahre nicht viel Zeit.

Ich glaube auch, dass  bei einem Verhältnis von 40 zu 60 von Zuschlägen zu Grundbesoldung zu hoch ist, da das Leistungsprinzip nicht gewahrt ist. Wirklich schade,  dass da das BVerfG nicht dedizierter ein paar Sätze dazu gesagt hat.

Das Drehen der Beihilfeschraube, d.h. 100% Beihilfe für Kinder bringt bei zwei Kindern ja nur um die 100 Euro.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 09:04
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Blablublu am 22.11.2025 09:05
Ich persönlich gehe davon aus, dass wenn man es umsetzen würde, würden wir uns in einer Besoldungstabelle wiederfinden, die der B-Besoldung entspricht, keine Erfahrungsstufen mehr ein Gehalt pro Besoldungsgruppe mit möglichst geringen Abständen zwischen den Besoldungsgruppen. Familienzuschläge entfallen bis zum 2. Kind komplett, weil in der Besoldung enthalten und anschließend gibt es ca. 800 Euro Brutto pro Kind ab dem 3.Kind.

Das wäre unterm Strich für alle die fairste und beste Lösung. Keine Altersdiskriminierung mehr, keine völlig aus dem Ruder laufende Besoldungskosten mehr und die Pensionäre sind mit abgedeckt.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 09:08
Meiner bescheidenen Logik nach muss die 80 Prozent Grenze in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe gelten. Dieses muss ausnahmslos für jeden Beamten gelten, unabhängig vom tatsächlichen Familienstand. . Eine Familie mit Vater, Mutter und zwei Kinder in der Realität bekommen noch den Familienzuschlag.
oder bin ich komplett auf dem Holzweg?

Hallo Unknown, ich hatte vorhin in meinen Antworten an Bundesjogi und MoinMoin versucht, die Logik zu erläutern. Falls du noch Fragen dazu haben solltest, immer her damit. Allerdings sitze ich gerade (mit dem Handy in der Hand) im Liegestuhl am Strand, würde also eher irgendwann nachher antworten..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 09:08
Der absolute Gamechanger wird die reale Beamtenfamilie sein mit ab 3 Kindern.

Denn laut Rechnung wird dort im Gesamtkonzept für 5 Personen der Bedarf für ein 8 köpfige Familie mit der Grundbesoldung abgegolten und die 9 Person (also das 3. Kind) nochmal mit einem bedarfsgetreuen Familienzuschlag.

Das werden Summen sein, besonders mit Abstandsgebot und Ämterwertigkeit, da können zwei Lehrer mit A13 + 3 Kinder alle Ferien Luxusurlaub in Dubai genießen...

Wie kommst du auf den Bedarf einer 8. köpfigen Familie, die die Grundbesoldung abdeckt?

Zu dem Medianäquivalenzeinkommen: Da bin ich mir nicht sicher, aber grob kann man das nicht rechnen sondern jedes Jahr neu. Wie das BVerfG auf eine Vereinfachung kommt, weiß man nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 09:13
Rentenonkel: und wie wird der höheren Lohnsteuerbelastung der höheren Besoldungsgruppen Rechnung getragen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 22.11.2025 09:14
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern

Mag sein das es so realistisch aussieht allerdings werfe ich noch ein, dass jeder Beamte sich auch den Mehraufwand einer Beförderung (evtl. sogar bei den jüngeren Kollegen noch mehr als bei den älteren Kollegen, auch weil Sie tendenziell am Anfang der M-Tabelle stehen) rechnen muss.

Also neben dem rechnen auf die geringste Besoldung, könnte das zu einem unerwünschten Effekt führen, den der DH erst im realen Leben erfährt, wenn Bewerbungen auf höhere M Besoldungsgruppen spärlicher werden bzw. Beförderungen abgelehnt werden.

Als Beispiel führe ich die realen Effekte beim Bürgergeld vs. Arbeit an. Auch wird in Metropolen wie Bayern vorgerechnet, dass eine Erhöhung des Einkommens von ca. 3.000 Euro bis auf 5.000 Euro durch den Wegfall von Sozialleistungen, keinen oder einen sehr untergeordneten Effekt beim Haushaltseinkommen, hat.

Wenn das der DH nicht beachtet, könnte er alsbald in durch die gelebte Realität in der M-Tabelle eingeholt werden.

Ich z. B. würde auf 100 Euro monatlich verzichten wenn damit einhergeht, dass bei mir nicht um 16.00 Uhr das Telefon schellt und das Ministerium bis Dienstschluss auf einen Bericht wartet (P. S. mit Hinweis des Anrufers, dass Dienstschluss in Ministerien um 22 Uhr ist) und ich im Dienstbetrieb nur für mich verantwortlich bin und nicht für mich und 5 Mitarbeiter.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 09:16

Wie kommst du auf den Bedarf einer 8. köpfigen Familie, die die Grundbesoldung abdeckt?

Zu dem Medianäquivalenzeinkommen: Da bin ich mir nicht sicher, aber grob kann man das nicht rechnen sondern jedes Jahr neu. Wie das BVerfG auf eine Vereinfachung kommt, weiß man nicht.

Weil das BVerfG dem Gesetzgeber auch eine Fortentwicklungspflicht ins Pflichtenheft geschrieben hat, mithin die Beamtenbesoldung auch jährlich mindestens in Höhe der Entwicklung des Medaineinkommens angepasst werden muss.

Das BVerfG hat dabei insbesondere im Blick, dass Anfang der 2000er einige Bundesländer die Besoldung gar nicht angepasst haben und somit die Beamten von der allgemeinen Entwicklung der Einkommen abgeschnitten waren.

Mit der Kopplung an das Medianeinkommen wird das Einkommen der Beamten an die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Besoldungsgesetzgebers gekoppelt und somit unterliegt die Anpassung der Beamtenbesoldung nicht mehr politischer Willkür.

Und durch die frei zugänglichen Daten kann auch jeder Beamte zukünftig selbst berechnen, ob er unteralimentiert ist, mithin ob der Weg vor die Gerichte hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 09:18
Rentenonkel: und wie wird der höheren Lohnsteuerbelastung der höheren Besoldungsgruppen Rechnung getragen?

gar nicht
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 22.11.2025 09:21

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen.

.ir fehlt bei deiner Tabelle ganz klar die Ämterwertigkeit. Wenn zwischen jeder Besoldungsgruppe nur noch 50€ liegen, verstößt man damit doch wieder gegen das Abstandsgebot

Vor Allem liegt dann zwischen einem Beamten im einfachen Dienst und der Behördenleitung mit Personalverantwortung 300+ ein absoluter Kleckerbetrag. Niemals wird damit je einer in den hD gehen.

Nein, am Anfang hat mal einer eine Tabelle gepostet, wo man einfach bei der kleinsten Besoldungsstufe die geforderte Mindestbesoldung einführt und den Rest nach jetzigen Prozentabständen hochskaliert.
Da kam halt der A16er auf 12k Netto. Halte ich gerade im Bezug auf die Ämterwertigkeit in der heutigen Welt wenn man Führungsverantwortung in der pW vergleicht für absolut gerechtfertigt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 09:26

Mag sein das es so realistisch aussieht allerdings werfe ich noch ein, dass jeder Beamte sich auch den Mehraufwand einer Beförderung (evtl. sogar bei den jüngeren Kollegen noch mehr als bei den älteren Kollegen, auch weil Sie tendenziell am Anfang der M-Tabelle stehen) rechnen muss.

Also neben dem rechnen auf die geringste Besoldung, könnte das zu einem unerwünschten Effekt führen, den der DH erst im realen Leben erfährt, wenn Bewerbungen auf höhere M Besoldungsgruppen spärlicher werden bzw. Beförderungen abgelehnt werden.

Als Beispiel führe ich die realen Effekte beim Bürgergeld vs. Arbeit an. Auch wird in Metropolen wie Bayern vorgerechnet, dass eine Erhöhung des Einkommens von ca. 3.000 Euro bis auf 5.000 Euro durch den Wegfall von Sozialleistungen, keinen oder einen sehr untergeordneten Effekt beim Haushaltseinkommen, hat.

Wenn das der DH nicht beachtet, könnte er alsbald in durch die gelebte Realität in der M-Tabelle eingeholt werden.

Ich z. B. würde auf 100 Euro monatlich verzichten wenn damit einhergeht, dass bei mir nicht um 16.00 Uhr das Telefon schellt und das Ministerium bis Dienstschluss auf einen Bericht wartet (P. S. mit Hinweis des Anrufers, dass Dienstschluss in Ministerien um 22 Uhr ist) und ich im Dienstbetrieb nur für mich verantwortlich bin und nicht für 5 Mitarbeiter.

Aus Sicht des Dienstherrn:

Beamten dürfen auch höherwertige Aufgaben übertragen werden, ohne dass sie befördert werden müssen.

Somit kann man einem rangniederen Beamten diese Aufgaben vorübergehend übertragen, bis man einen geeigneten gefunden hat, der die Stelle mal irgendwann besetzen wird. Und außerdem hat der Dienstherr ein Füllhorn an Nettigkeiten, dass er über einen ergießen kann, wenn man eine Beförderung ausschlägt.

Aus meiner Sicht:
Diese Überlegungen, wie setzt der Dienstherr das Abstandsgebot und das Leistungsprinzip in der neuen Tabelle um, ist ein politischer Prozess. Daher ist es den gewählten Politikern, ihren Staatssekretären, dem DBB und anderen klugen Köpfen überlassen, wie sie die Quadratur des Kreises lösen werden.

Ich wollte nur ein Gefühl dafür geben, wie die Tabelle aussehen könnte, um hier falsche Erwartungen, die einige haben, ein Stoppschild vor die Nase setzen.

Wir werden nicht alle demnächst Sekt und Kaviar naschen, in Dubai Urlaub machen und Porsche fahren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 09:28


.ir fehlt bei deiner Tabelle ganz klar die Ämterwertigkeit. Wenn zwischen jeder Besoldungsgruppe nur noch 50€ liegen, verstößt man damit doch wieder gegen das Abstandsgebot

Vor Allem liegt dann zwischen einem Beamten im einfachen Dienst und der Behördenleitung mit Personalverantwortung 300+ ein absoluter Kleckerbetrag. Niemals wird damit je einer in den hD gehen.

Nein, am Anfang hat mal einer eine Tabelle gepostet, wo man einfach bei der kleinsten Besoldungsstufe die geforderte Mindestbesoldung einführt und den Rest nach jetzigen Prozentabständen hochskaliert.
Da kam halt der A16er auf 12k Netto. Halte ich gerade im Bezug auf die Ämterwertigkeit in der heutigen Welt wenn man Führungsverantwortung in der pW vergleicht für absolut gerechtfertigt.

Von A5 nach A6 sind es in der niedrigsten Stufe aktuell auch nur grob 50 EUR  ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: VierBundeslaender am 22.11.2025 09:29
Im Urteil wurde ja das Jahr 1996 neu als Bezugsrahmen für die Indikatoren eingeführt. Was macht man aber, wenn es da die Besoldungsordnung noch gar nicht gab wie die W-Besoldung?
Sehr gute Frage. Das wird das BVerfG in einem eigenen Verfahren sicher entscheiden müssen und wir könnten jetzt, wie das mit dem 3. Kind und dem Partnereinkommen geschieht, darüber spekulieren, was die dann am Ende entscheiden werden. Wir könnten auch Aussagen darüber machen, wie gut oder wie schlecht wir die eine oder andere mögliche Entscheidung finden würden. Und wir können davon träumen, wie hoch die Nachzahlung wird. Wir wären dann schnell bei 1400 Seiten.

Am Ende ist das aber nur Zeitverschwendung. Da sitzen mehrere Richterinnen über dem Problem und werden sich systematisch Gedanken machen. Was hatte der Gesetzgeber bei der Umwandlung mit den Gehältern eigentlich geplant, sollten die eher gleich bleiben, steigen oder sinken? Was war die Begründung? Woran sollte sich das orientieren? Welche Prinzipien ergeben sich daraus und wie sind die zu bewerten? Und dann wird intern abgestimmt: Sind die Prinzipien nachvollziehbar, sind sie evident unzureichend oder geht das noch? Ist das Politik (und da mischen wir uns nicht ein) oder ist das Verfassungsrecht (da haben wir was zu melden)? Und so weiter.

Die einzige derzeit mögliche Antwort heißt: Ein paar Jahre warten und sich dann sagen "Ja, war klar, dass die so entscheiden". Ich habe nicht die leiseste Idee. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 22.11.2025 09:32

Mag sein das es so realistisch aussieht allerdings werfe ich noch ein, dass jeder Beamte sich auch den Mehraufwand einer Beförderung (evtl. sogar bei den jüngeren Kollegen noch mehr als bei den älteren Kollegen, auch weil Sie tendenziell am Anfang der M-Tabelle stehen) rechnen muss.

Also neben dem rechnen auf die geringste Besoldung, könnte das zu einem unerwünschten Effekt führen, den der DH erst im realen Leben erfährt, wenn Bewerbungen auf höhere M Besoldungsgruppen spärlicher werden bzw. Beförderungen abgelehnt werden.

Als Beispiel führe ich die realen Effekte beim Bürgergeld vs. Arbeit an. Auch wird in Metropolen wie Bayern vorgerechnet, dass eine Erhöhung des Einkommens von ca. 3.000 Euro bis auf 5.000 Euro durch den Wegfall von Sozialleistungen, keinen oder einen sehr untergeordneten Effekt beim Haushaltseinkommen, hat.

Wenn das der DH nicht beachtet, könnte er alsbald in durch die gelebte Realität in der M-Tabelle eingeholt werden.

Ich z. B. würde auf 100 Euro monatlich verzichten wenn damit einhergeht, dass bei mir nicht um 16.00 Uhr das Telefon schellt und das Ministerium bis Dienstschluss auf einen Bericht wartet (P. S. mit Hinweis des Anrufers, dass Dienstschluss in Ministerien um 22 Uhr ist) und ich im Dienstbetrieb nur für mich verantwortlich bin und nicht für 5 Mitarbeiter.

Aus Sicht des Dienstherrn:

Beamten dürfen auch höherwertige Aufgaben übertragen werden, ohne dass sie befördert werden müssen.

Somit kann man einem rangniederen Beamten diese Aufgaben vorübergehend übertragen, bis man einen geeigneten gefunden hat, der die Stelle mal irgendwann besetzen wird. Und außerdem hat der Dienstherr ein Füllhorn an Nettigkeiten, dass er über einen ergießen kann, wenn man eine Beförderung ausschlägt.

Aus meiner Sicht:
Diese Überlegungen, wie setzt der Dienstherr das Abstandsgebot und das Leistungsprinzip in der neuen Tabelle um, ist ein politischer Prozess. Daher ist es den gewählten Politikern, ihren Staatssekretären, dem DBB und anderen klugen Köpfen überlassen, wie sie die Quadratur des Kreises lösen werden.

Ich wollte nur ein Gefühl dafür geben, wie die Tabelle aussehen könnte, um hier falsche Erwartungen, die einige haben, ein Stoppschild vor die Nase setzen.

Wir werden nicht alle demnächst Sekt und Kaviar naschen, in Dubai Urlaub machen und Porsche fahren.

Natürlich, und das vergessen natürlich einige wenn Sie die Urkunde annehmen, hat ein Beamter andere Pflichten als ein Angestellter. Was mich bei deinen Ausführungen allerdings ratlos lässt ist, welche "Nettigkeiten" Du meinst, da mein Dienstherr, genauso wie er es von mir verlangt und ich es lebe, an Recht und Gesetz gebunden ist. Evtl. führst Du diesen Punkt aus.

Und wenn ich als Beamter am Anfang meiner Karriere oder schon vor Annahme einer Urkunde bemerke das ein M1 Beamter nicht ausnahmsweise, sondern regelmäßig Arbeiten eines M3 Beamten machen darf (usw. aufwärts), dann schaue ich mich vor Annahme einer Urkunde oder immer wieder um, ob man als Angestellter im ö. D. oder in der PW nicht mehr Wertschätzung erfährt.

Und damit stellt sich dann die Frage, und ich meine das wurde min. im BVerfG Beschluss angerissen, muss der DH bei dem Ringen um die besten Köpfe, mithalten (können).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tochris06 am 22.11.2025 09:47
Wir sind auf Bundesebene. Ihr vergesst bei euren Berechnungen immer die Soldaten. Sofern die Soldaten keine eigene Besoldungstabelle bekommen (was ich für ausgeschlossen halte), kann kein gänzlich neues System eingeführt werden. Dadurch wäre die Wertigkeit der Dienstgrade nicht mehr gegeben. Und das ist insbesondere im Militär relevant. Warum soll ich Befehlsgeber werden wollen, wenn ich als Befehlsempfänger fast gleich dastehe.

Die neue Besoldungstabelle muss somit auch alle Dienstgrade abbilden und das fängt beim Schützen (A3) an. Sprich von diesem Dienstgrad muss es sich nach oben entwickeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 22.11.2025 09:47
nnenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.
So ...
Also muß deiner Rechnung nach ein Single einen Ausgleich für das ihm entgangene Kindergeld bekommen.
Denn wenn jedem Beamten, nehmen wir mal diese 4224€ zustehen würde, bei 2 Kindern sind diese 4224 ja inkl. 510€ Kindergeld, braucht er um auf diese 4224 zu kommen ja einen Zuschlag von eben diesen 510€.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 22.11.2025 09:47
Zusatz zu den "Nettigkeiten".

Die Zeiten wo ein Kollege zur Behördenleitung zitiert wurde weil er gegen einen Bescheid dieser Behörde geklagt hat, sind zum Glück vorbei (ja sowas gab es vor grauer Vorzeit).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 22.11.2025 10:05
Für den schnellen Überblick
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 10:13
Meiner bescheidenen Logik nach muss die 80 Prozent Grenze in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe gelten. Dieses muss ausnahmslos für jeden Beamten gelten, unabhängig vom tatsächlichen Familienstand. . Eine Familie mit Vater, Mutter und zwei Kinder in der Realität bekommen noch den Familienzuschlag.
oder bin ich komplett auf dem Holzweg?

Sehe ich genau so. Warum ist das so? Ich beschäftige mich im Dienst mit eben solchen Berechnungsgrößen. Die Begründungen für diese Berechnungsgrößen reichen eben in Ihrer Bedeutung allerdings über die Erstellung der Berechnungsgröße selbst nicht hinaus. Es ist eine "künstliche" "begründete" Rechengröße. Aber danach wird damit eben NUR NOCH gerechnet und NICHT MEHR begründet. Deswegen muss das mal wirklich ins Hirn einiger, dass die BEDEUTUNG DER GRÜNDE FÜR DIE ZAHL, nach der ERSTELLUNG, NICHTS MEHR AUSZUSAGEN HAT.

ERGO:
Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

PS: Gegen manche der Zahlen mit denen ich arbeite wurde geklagt, weil "Es BeDEuteT jA DieS uND DaS!!!! Und deswegen muss das anders sein" - ALLE KLAGEN ABGEWIESEN! Schminkt es euch ab. Wenn Ihr Singles hasst und ihnen das missgönnt ist das euer Problem. Und wenn der Dienstherr handelt wie Ihr das denkt, dann ist das wieder ein Problem für das Gericht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 10:15
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern

Das was du unter 4. schreibst wurde EXAKT so in Baden-Württemberg umgesetzt. Mir wurde hoch und heilig versprochen ich bekäme in der neuen Tabelle NICHT WENIGER!. Was eben aktuell rechnerisch tatsächlich brutto wie netto so nachprüfbar war. Durch die Kappung der unteren und die Streckung der Laufzeiten der oberen Erfahrungsstufen kommt dann aber die Entwertung auf lange Sicht.

Das was du in Fett markiert hast: 100 % Zustimmung
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 22.11.2025 10:16
Wie viele Pensionäre haben zwei Kinder im Kindergeldbezug?

Und, wenn man von einer Alleinverdiener-Ehe ausgeht, wie es das BVerfG offenbar tut, entsprechen die zu zahlenden Lohnsteuern (nach Einkommensteuererklärung) denen der Steuerklasse III.
Das BVerfG muss davon ausgehen, da dies bisher die Besoldungsgrundlage war.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 10:18
Für den schnellen Überblick

Danke! War gerade dabei selbst so etwas zu erstellen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 22.11.2025 10:19
Es muss der Single-Beamte genauso viel haben, wie die 4K-Familie.
Das war doch noch nie so.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 22.11.2025 10:21
Es macht nur rechtstheoretisch wieder keinen Sinn, sonst würde Wohnort und Behörde maßgeblich (wieder) über die Besoldungsstruktur- und -höhe entscheiden.
Sehe ich anders.
In der einen Gegend ist man prekär mit 1500€ Netto in der anderen der König.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 22.11.2025 10:38
Für den schnellen Überblick

Danke! War gerade dabei selbst so etwas zu erstellen.

Dank KI noch kürzer in Tabellenform ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Zerot am 22.11.2025 10:40
Am schönsten finde ich bisher, dass Karlsruhe Unteralimentation als demokratiegefährdend betitelt und entsprechend begründet. Jedes Urteil, welches Unteralimentation feststellt, deklariert die das Besoldungsgesetz erlassen habenden als quasi „Demokratiegefährder“. Das ist ein besonders schöner Schuh. Anziehen mag ihn keiner.

Genau so sehe ich das auch und habe es so ähnlich bei den Landesbeamten Baden Württemberg geschrieben.

Man muss dem DH einfach aufzeigen, dass wenn er nicht amtsangemessenen alimentiert, demokratiegefährdend handelt.

Und diese Anfrage wird nach der Ausformulierung nächste Woche an meinen DH in Baden-Württemberg gehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Eike1966 am 22.11.2025 10:43
Für den schnellen Überblick

Da stimmt doch was nicht. Rn. 113 und 114 sagen was anderes. KI Problem?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 22.11.2025 10:48
Meiner bescheidenen Logik nach muss die 80 Prozent Grenze in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe gelten. Dieses muss ausnahmslos für jeden Beamten gelten, unabhängig vom tatsächlichen Familienstand. . Eine Familie mit Vater, Mutter und zwei Kinder in der Realität bekommen noch den Familienzuschlag.
oder bin ich komplett auf dem Holzweg?

Das BVerfG rechnet für einen Alleinverdiener in einer 4K-Familie alle Bezüge zusammen (also inkl. Kindergeld und Familienzuschlägen) und schaut, ob die 80% vom Medianäquivalenzeinkommen erreicht sind. Ist es das (und sind die anderen Kriterien nicht zu sehr verletzt), so ist die Besoldung verfassungsgemäß.

Der Single-Beamte erhält weder Kindergeld noch Familienzuschläge. Deshalb bekommt er weniger.

An dieser Stelle könnte man sparen, aber eben nicht übermäßig, wie das BVerfG festgestellt hat -- leider nicht quantifiziert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 22.11.2025 10:51
Wir sind auf Bundesebene. Ihr vergesst bei euren Berechnungen immer die Soldaten. Sofern die Soldaten keine eigene Besoldungstabelle bekommen (was ich für ausgeschlossen halte), kann kein gänzlich neues System eingeführt werden. Dadurch wäre die Wertigkeit der Dienstgrade nicht mehr gegeben. Und das ist insbesondere im Militär relevant. Warum soll ich Befehlsgeber werden wollen, wenn ich als Befehlsempfänger fast gleich dastehe.

Die neue Besoldungstabelle muss somit auch alle Dienstgrade abbilden und das fängt beim Schützen (A3) an. Sprich von diesem Dienstgrad muss es sich nach oben entwickeln.
Das wäre relativ einfach möglich ähnlich wie beim Feldwebel A7 und Oberfeldwebel A7Z.
Der eine bekommt die Besoldungsgruppe X1 und der andere die X1Z
Fertig.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 22.11.2025 11:09
Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Ich finde doch. In Nr. 70 und 115 heißt es:

"Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf."

"im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte"

Fazit:
Es geht nur um den im Prüfungszeitraum 2008-2020 vom Berliner Besoldungsgesetzgeber gewählten Besoldungsmodells Alleinverdiener. Nur für die Nachzahlungen ist sich daran zu orientieren.
Ab dem Jahr 2024 könnte die  Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe in der Besoldungstabelle gemeint sein. Über deren Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht entschieden worden (falscher Prüfungszeitraum, Wegducken des Senats) und ich weiß nicht ob es Klageverfahren zum Jahr 2024 für Berlin gibt.
Berlin könnte daher ab 2024 oder aber bei Einbringen einer neuen Gesetzesvorlage das 4K-Leitbild verlassen bzw. verlassen haben und sich evtl. Nachzahlungen anders berechnen lassen.
Das wäre auch auf Nachzahlungen anderer Bundesländer zu übertragen, deren Leitbild noch nicht wirksam geändert wurde.
Ich weiß nicht, ob beim Bund das Familienmodell festgelegt ist, oder da noch keine Klage eingereicht wurde, sich seit Mittwoch sich nachträglich Gedanken gemacht werden darf.

Spätestens seit Mittwoch ist es den Gesetzgebern erlaubt unbegründete Besoldungstabellen zu würfeln, die ein Beamter begründet verklagen muss, aber im Nebel stochert, weil der das dahinterliegende Familienmodell nicht kennen kann, weil der Besoldungsgesetzgeber erst vor Gericht sich eins zusammenfantasieren muss.

Das neue Schnellverfahren des BVerfG:

02.01.2026 Antrag auf amtsangemessene Besoldung 2026
05.01.2026 Dienstherr abgelehnt
06.01.2026 Widerspruch
07.01.2026 DH "Na dann klag doch!"
08.01.2026 Klageeinreichung
09.02.2026 Klagebegründung kann nicht erbracht werden, da Median und Indexe 2026 unbekannt. Familienmodell unbekannt.
23.02.2026 Gericht Klage abgewiesen, da unbegründet
Ende.
Abwandlung:
09.02.2026 Klagebegründung: Das 4K Full-HD-Familienmodell benötigt eine evident höhere Alimentation (vier Köpfe folgend und leidenschaftliche Liebhaber höchstdotiert)
05.10.2026 Stellungnahme Dienstherr: Der Besoldung liegt das HKM-Modell zugrunde: Hund, Katze, Maus.
01.03.2027 Gericht das Verfahren wird ruhend gestellt oder durch alle Instanzen gejagt.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 11:12
Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Ich finde doch. In Nr. 70 und 115 heißt es:

"Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf."

"im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte"

Fazit:
Es geht nur um den im Prüfungszeitraum 2008-2020 vom Berliner Besoldungsgesetzgeber gewählten Besoldungsmodells Alleinverdiener. Nur für die Nachzahlungen ist sich daran zu orientieren.
Ab dem Jahr 2024 könnte die  Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe in der Besoldungstabelle gemeint sein. Über deren Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht entschieden worden (falscher Prüfungszeitraum, Wegducken des Senats) und ich weiß nicht ob es Klageverfahren zum Jahr 2024 für Berlin gibt.
Berlin könnte daher ab 2024 oder aber bei Einbringen einer neuen Gesetzesvorlage das 4K-Leitbild verlassen bzw. verlassen haben und sich evtl. Nachzahlungen anders berechnen lassen.
Das wäre auch auf Nachzahlungen anderer Bundesländer zu übertragen, deren Leitbild noch nicht wirksam geändert wurde.
Ich weiß nicht, ob beim Bund das Familienmodell festgelegt ist, oder da noch keine Klage eingereicht wurde, sich seit Mittwoch sich nachträglich Gedanken gemacht werden darf.

Spätestens seit Mittwoch ist es den Gesetzgebern erlaubt unbegründete Besoldungstabellen zu würfeln, die ein Beamter begründet verklagen muss, aber im Nebel stochert, weil der das dahinterliegende Familienmodell nicht kennen kann, weil der Besoldungsgesetzgeber erst vor Gericht sich eins zusammenfantasieren muss.

Das neue Schnellverfahren des BVerfG:

02.01.2026 Antrag auf amtsangemessene Besoldung 2026
05.01.2026 Dienstherr abgelehnt
06.01.2026 Widerspruch
07.01.2026 DH "Na dann klag doch!"
08.01.2026 Klageeinreichung
09.02.2026 Klagebegründung kann nicht erbracht werden, da Median und Indexe 2026 unbekannt. Familienmodell unbekannt.
23.02.2026 Gericht Klage abgewiesen, da unbegründet
Ende.
Abwandlung:
09.02.2026 Klagebegründung: Das 4K Full-HD-Familienmodell benötigt eine evident höhere Alimentation (vier Köpfe folgend und leidenschaftliche Liebhaber höchstdotiert)
05.10.2026 Stellungnahme Dienstherr: Der Besoldung liegt das HKM-Modell zugrunde: Hund, Katze, Maus.
01.03.2027 Gericht das Verfahren wird ruhend gestellt oder durch alle Instanzen gejagt.

Danke für den Lacher. Aber ja. KA hat angezogen aber für mich auch nicht genug. Randnummer 92 ist ein Schuss ins Knie, ins eigene.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 22.11.2025 11:15
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine Ausführungen. Wie kommst du darauf, dass netto derzeit 535 pro Kind beim Bund gezahlt werden?

Der Bund ist meines Wissens nach der einzige Dienstherr, der das Urteil zu den kinderreichen Beamten noch nicht umgesetzt hat. Alle anderen schon. In allen anderen Bundesländern ist der Familienzuschlag ab dem dritten Kind in etwa in der Größenordnung, allerdings teilweise nach Mietenstufen reduziert.

Die Umsetzung der Rechtsprechung zu den kinderreichen Beamten sollte auf Bundesebene mit dem jetzt diskutierten Gesetzesentwurf umgesetzt werden und zwar rückwirkend ab 2020. Dafür hat das BMI etwa 1,2 Mrd Euro eingeplant.

Nunmehr hat das BMF jedoch Sorge, dass der Wurf im Lichte des Urteils von Mittwoch vielleicht zu groß ist.

Daher musst Du als Bundesbeamtin zwei voneinander zu trennende Stränge betrachten:

1. Die Besoldung kinderreicher Beamter, also ab Kind 3
2. Die Grundbesoldung

Für den Punkt 1 wird der Kinderzuschlag im Bund vermutlich auf das angehoben, was ich beschrieben habe, oder BalBund erleuchtet uns demnächst mit einer anderen Idee

Für Punkt 2 habe ich schon einen Ausblick für die Vergangenheit gemacht und daran halte ich bis auf weiteres fest, bis mir irgendjemand eine andere Lösung präsentiert. Diese Nachzahlung steht Dir daher auch zu, allerdings noch nicht mit dem nächsten Gesetz, sondern erst mit dem übernächsten

Für die Zukunft werden wir bald eine neue Tabelle kennenlernen, die ich mal Maidowski Tabelle getauft habe. 

Wie diese Tabelle aussehen wird, kann keiner heute sagen. Das wird ein Umbruch wie seinerzeit bei den Angestellten die Umstellung von BAT auf TVÖD.


da komme ich derzeit nicht hin. Und eine Sache hat das BVerfG ja auch gesagt: Die Grundsicherung darf nie unterschritten werden. Nur gab es dazu keine Berechnung. Der Beschluss hat überhaupt nicht nach gehalten, ob 80 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens überhaupt für 4 Personen über der Grundsicherung liegt, obwohl er die scheinbar als absolute Untergrenze ansieht und man sich fragt, ob es jetzt behauptet, der Beamte kann sich auch mit 100 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens zufrieden geben, wenn dies 100 Prozent der Grundsicherung entspricht. Gerade bei einer vierköpfigen Familie gibt es aber zahlreiche Transferleistungen, die bisher gar nicht berücksichtigt wurden wie auch freie Kinderbetreuung und Essen in Kita und Schule und Einmalzahlungen. DiFabio meint auch, das sei zu unzureichend berücksichtigt worden. Das BVerfG hat nunmehr diesen Maßstab nicht ganz gekippt aber doch auch irgendwie abgewertet, weil man sich fragt, was mit den 15 Prozent Abstand ist. Tut mir leid, aber ich finde den Beschluss sowas von Murkserei!

Das BVerfG hat sich von den 15 % oberhalb der Grundsicherung verabschiedet und europaeinheitlich auf die 80 % verständigt.

Um es nochmal ganz deutlich zu sagen: Das führt in meinen Augen dazu, dass zukünftig die Tabelle derart neu gedacht werden muss, dass in 95 % der Fälle die Beamten auf jeden Fall oberhalb der 115 % Grundsicherung liegen. Das liegt alleine am Abstandsgebot und Leistungsgebot, was greifen muss, wenn bereits der allerkleinste Modellbeamte mit 2 Kindern zukünftig eine Mindestbesoldung in Höhe des Präkariatsniveaus haben muss, was in etwa den 115 % Grundsicherung entspricht.

fraglich nur, ob der Bund nicht trotzdem die Nachzahlung für Kinderreiche Familien bis zum neuen Beschluss noch auf Grundlage des Beschlusses von 2020 mit den höheren Werten leisten muss, in dem Zeitraum bis heute galt ja die entsprechende Berechnungsgrundlage. Zukünftig kann es natürlich sein, dass er das Mindesteinkommen in seiner Zusammensetzung eher durch eine erhöhte Grundbesoldung/Beihilfe sicherstellt...

Was meint ihr zu dieser These?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 22.11.2025 11:17
Warum sollte der DH das machen?

Jeder DH könnte ja auch sagen, dass er ab morgen die unstreitige Erhöhung unter Vorbehalt mit der Möglichkeit der Rückforderung zahlt und die Feinarbeiten in der nächsten Zeit vornimmt.

Kann er auch machen, wird er nur nicht machen ....
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 11:28
Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

Sind wir hier eigentlich im Kindergarten? Eure Behauptungen sind genauso falsch wie die von Bundesjogi und MoinMoin, nur quasi spiegelverkehrt.

Nochmals: Bezüglich der Mindestbesoldung gibt es eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG. Und zwar muss die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlägen und zuzüglich Kindergeld sowie abzüglich Steuern und abzüglich PKV-Kosten für jeden 4K-Beamten mehr als 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.


Alles Weitere folgt zwingend aus dieser Vorgabe. So ergibt sich beispielsweise die implizite (ich schreibe bewusst implizit, weil es dieses Konzept so eigentlich gar nicht gibt) Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten exakt aus der Grundbesoldung des obigen 4K-Beamten.

Mir ist wirklich ein Rätsel, was daran so schwierig zu verstehen sein kann..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 11:31
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine Ausführungen. Wie kommst du darauf, dass netto derzeit 535 pro Kind beim Bund gezahlt werden?

Der Bund ist meines Wissens nach der einzige Dienstherr, der das Urteil zu den kinderreichen Beamten noch nicht umgesetzt hat. Alle anderen schon. In allen anderen Bundesländern ist der Familienzuschlag ab dem dritten Kind in etwa in der Größenordnung, allerdings teilweise nach Mietenstufen reduziert.

Die Umsetzung der Rechtsprechung zu den kinderreichen Beamten sollte auf Bundesebene mit dem jetzt diskutierten Gesetzesentwurf umgesetzt werden und zwar rückwirkend ab 2020. Dafür hat das BMI etwa 1,2 Mrd Euro eingeplant.

Nunmehr hat das BMF jedoch Sorge, dass der Wurf im Lichte des Urteils von Mittwoch vielleicht zu groß ist.

Daher musst Du als Bundesbeamtin zwei voneinander zu trennende Stränge betrachten:

1. Die Besoldung kinderreicher Beamter, also ab Kind 3
2. Die Grundbesoldung

Für den Punkt 1 wird der Kinderzuschlag im Bund vermutlich auf das angehoben, was ich beschrieben habe, oder BalBund erleuchtet uns demnächst mit einer anderen Idee

Für Punkt 2 habe ich schon einen Ausblick für die Vergangenheit gemacht und daran halte ich bis auf weiteres fest, bis mir irgendjemand eine andere Lösung präsentiert. Diese Nachzahlung steht Dir daher auch zu, allerdings noch nicht mit dem nächsten Gesetz, sondern erst mit dem übernächsten

Für die Zukunft werden wir bald eine neue Tabelle kennenlernen, die ich mal Maidowski Tabelle getauft habe. 

Wie diese Tabelle aussehen wird, kann keiner heute sagen. Das wird ein Umbruch wie seinerzeit bei den Angestellten die Umstellung von BAT auf TVÖD.


da komme ich derzeit nicht hin. Und eine Sache hat das BVerfG ja auch gesagt: Die Grundsicherung darf nie unterschritten werden. Nur gab es dazu keine Berechnung. Der Beschluss hat überhaupt nicht nach gehalten, ob 80 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens überhaupt für 4 Personen über der Grundsicherung liegt, obwohl er die scheinbar als absolute Untergrenze ansieht und man sich fragt, ob es jetzt behauptet, der Beamte kann sich auch mit 100 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens zufrieden geben, wenn dies 100 Prozent der Grundsicherung entspricht. Gerade bei einer vierköpfigen Familie gibt es aber zahlreiche Transferleistungen, die bisher gar nicht berücksichtigt wurden wie auch freie Kinderbetreuung und Essen in Kita und Schule und Einmalzahlungen. DiFabio meint auch, das sei zu unzureichend berücksichtigt worden. Das BVerfG hat nunmehr diesen Maßstab nicht ganz gekippt aber doch auch irgendwie abgewertet, weil man sich fragt, was mit den 15 Prozent Abstand ist. Tut mir leid, aber ich finde den Beschluss sowas von Murkserei!

Das BVerfG hat sich von den 15 % oberhalb der Grundsicherung verabschiedet und europaeinheitlich auf die 80 % verständigt.

Um es nochmal ganz deutlich zu sagen: Das führt in meinen Augen dazu, dass zukünftig die Tabelle derart neu gedacht werden muss, dass in 95 % der Fälle die Beamten auf jeden Fall oberhalb der 115 % Grundsicherung liegen. Das liegt alleine am Abstandsgebot und Leistungsgebot, was greifen muss, wenn bereits der allerkleinste Modellbeamte mit 2 Kindern zukünftig eine Mindestbesoldung in Höhe des Präkariatsniveaus haben muss, was in etwa den 115 % Grundsicherung entspricht.

fraglich nur, ob der Bund nicht trotzdem die Nachzahlung für Kinderreiche Familien bis zum neuen Beschluss noch auf Grundlage des Beschlusses von 2020 mit den höheren Werten leisten muss, in dem Zeitraum bis heute galt ja die entsprechende Berechnungsgrundlage. Zukünftig kann es natürlich sein, dass er das Mindesteinkommen in seiner Zusammensetzung eher durch eine erhöhte Grundbesoldung/Beihilfe sicherstellt...

Was meint ihr zu dieser These?

Ähh, der Bund hat doch versprochen, das Problem der aA für alle zu lösen. Außerdem verstehe ich immer nicht,dass bei Systematik alt mehr rauskommen soll als bei Systematik neu für das 3. und die weiteren Kinder. Wenn der Zuschlag vorher die Grundsicherung für das dritte Kind war, dann kann der Zuschlag jetzt nicht kleiner werden. Und mE ist es nicht zulässig, bei einem Mietstufen 1 und bei einem anderen 6 anzusetzen. Das führt wieder zu ungleicher Behandlung. Oder sehe ich etwas falsch?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: InternetistNeuland am 22.11.2025 11:31
Meine KI sagt, dass Single den Faktor 1,0 und Familien bis zu 2,3 bekommen. Es ist gewollt, dass Familien mehr verdienen als Single Beamte (auch höherer Gruppen). Nur bei vergleichbaren Familienkonstellationen muss eine A5 Familie weniger verdienen als eine A6 Familie.

Dennoch darf die Erhöhung der Grundbesoldung nicht hinter die allgemeine Lohnentwicklung zurückfallen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 22.11.2025 11:32
Meine KI sagt, dass Single den Faktor 1,0 und Familien bis zu 2,3 bekommen. Es ist gewollt, dass Familien mehr verdienen als Single Beamte (auch höherer Gruppen). Nur bei vergleichbaren Familienkonstellationen muss eine A5 Familie weniger verdienen als eine A6 Familie.

Na dagegen kann man ja gar nichts sagen. Ist ja schließlich die "KI" ...........

Evtl. sollte man alle Regierungen gegen die "KI" austauschen, dann haben wir keine Probleme mehr.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 11:35
Meine KI sagt, dass Single den Faktor 1,0 und Familien bis zu 2,3 bekommen.

Deine KI redet Bullshit, siehe zwei Posts über dir.

Sorry für den unfreundlichen Ausdruck, aber der ganze KI-Schwachsinn, der hier ständig seit Mittwoch gepostet wird, geht mir ziemlich auf die Nerven.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: despaired am 22.11.2025 11:37
Warum wird seit Tagen an jeder Stelle die KI eingeworfen? Wir hatten es doch schon, zb dass Juristen überrascht sein hat die KI auch schon geträumt. Wenn wir jeden Kram der KI posten dann wird auch hier ein Fantasiethread draus…
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 11:38
Wir sollten eigentlich wesentliche Grundannahmen klären, diese voranstellen, und einen neuen Thread aufmachen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 22.11.2025 11:40
Grundanahme 1:

Laut Grundgesetz sind gleichwertige Lebensbedingungen für das gesamte Bundesgebiet anzustreben. Daher könnten sich die Gesetzgeber wieder zusammenschließen, oder weiter wie ein Kartell sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigen. Nicht den jeweiligen Landesmedian, auch nicht den (Pea)NUTS, sondern allein am Duisburger Haushaltsnettoeinkommen ist die Mindestbesoldung zu orientieren.
Allein schon die kommenden Mikrozensus Hüpfer, die der Median aufgrund der horrenden Nachzahlungen machen wird, ist doch eine inzestiöse Unfinanzierbarkeit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 22.11.2025 11:41
Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

Sind wir hier eigentlich im Kindergarten? Eure Behauptungen sind genauso falsch wie die von Bundesjogi und MoinMoin, nur quasi spiegelverkehrt.

Nochmals: Bezüglich der Mindestbesoldung gibt es eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG. Und zwar muss die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlägen und zuzüglich Kindergeld sowie abzüglich Steuern und abzüglich PKV-Kosten für jeden 4K-Beamten mehr als 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.


Alles Weitere folgt zwingend aus dieser Vorgabe. So ergibt sich beispielsweise die implizite (ich schreibe bewusst implizit, weil es dieses Konzept so eigentlich gar nicht gibt) Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten exakt aus der Grundbesoldung des obigen 4K-Beamten.

Mir ist wirklich ein Rätsel, was daran so schwierig zu verstehen sein kann..

Ich sehe den Beschluss deutlich pessimistischer.

Rn65
...Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt,
wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquiva-
lenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesol-
dung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezo-
gen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesol-
dung).

Es wird ausschließlich das Berliner Besoldungsmodell für den Betrachtungszeitraum bewertet. Dieses spricht im Zeitraum bis 2020 selbst von der 4k-Familie als Bezugsgröße. Nur aus diesem Grund hätte sich Berlin in der Höhe der Besoldung daran halten müssen!

Rn70
Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Fami-
lie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als
14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom
Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmo-
dells
– grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte,
dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen
unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Neben-
tätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf

Hier wird dies nochmal konkretisiert. Es ist ausschließlich die Vergangenheit anhand des 4K-Modells zu bewerten.

Rn115
... Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte. Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Das BVerfG hat also nur das 4K-Modell für die Berechnung der Lücke in den Jahren BIS 2020 verwndet. Über die Verfassungskonformität des neuen Bezugsmodell ab 2020 wird überhaupt keine Aussage getroffen. Also auch nicht, ob ein anderes als das 4k-Modell zulässig ist.

In seinen Ausführungen wird nur dahin abgestellt, dass ein Beamter mit Frau(nicht erwerbstätig)+Kind+Kind am Ende mindestens die 1,8ff-fache des MÄE zu haben hat. In der Realität!
Es ist nicht die in Stein gemeißelte Bezuggröße für die ZUKÜNFTIGE Berechnung der Grundbesoldung in A3S1
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 22.11.2025 11:43
Meine KI sagt, dass Single den Faktor 1,0 und Familien bis zu 2,3 bekommen. Es ist gewollt, dass Familien mehr verdienen als Single Beamte (auch höherer Gruppen). Nur bei vergleichbaren Familienkonstellationen muss eine A5 Familie weniger verdienen als eine A6 Familie.

Na dagegen kann man ja gar nichts sagen. Ist ja schließlich die "KI" ...........

Evtl. sollte man alle Regierungen gegen die "KI" austauschen, dann haben wir keine Probleme mehr.

Danke, also manche denken echt: Kommt aus der KI = Muss zu 101% stimmen.

Es gibt bisher keine verlässliche Literatur zum neuen Beschluss des BVerfG. Die KI fantasiert gerade bei der Berechnung so dermaßen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 11:46
Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

Sind wir hier eigentlich im Kindergarten? Eure Behauptungen sind genauso falsch wie die von Bundesjogi und MoinMoin, nur quasi spiegelverkehrt.

Nochmals: Bezüglich der Mindestbesoldung gibt es eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG. Und zwar muss die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlägen und zuzüglich Kindergeld sowie abzüglich Steuern und abzüglich PKV-Kosten für jeden 4K-Beamten mehr als 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.


Alles Weitere folgt zwingend aus dieser Vorgabe. So ergibt sich beispielsweise die implizite (ich schreibe bewusst implizit, weil es dieses Konzept so eigentlich gar nicht gibt) Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten exakt aus der Grundbesoldung des obigen 4K-Beamten.

Mir ist wirklich ein Rätsel, was daran so schwierig zu verstehen sein kann..

Du hast nicht verstanden was ich geschrieben habe. Deine Argumentstion ist Müll. Rechengrössen verlieren ihre Begründungsbedeutubg nach ihrer Erstellung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 22.11.2025 11:48
Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Ich finde doch. In Nr. 70 und 115 heißt es:

"Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf."

"im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte"

Fazit:
Es geht nur um den im Prüfungszeitraum 2008-2020 vom Berliner Besoldungsgesetzgeber gewählten Besoldungsmodells Alleinverdiener. Nur für die Nachzahlungen ist sich daran zu orientieren.
Ab dem Jahr 2024 könnte die  Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe in der Besoldungstabelle gemeint sein. Über deren Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht entschieden worden (falscher Prüfungszeitraum, Wegducken des Senats) und ich weiß nicht ob es Klageverfahren zum Jahr 2024 für Berlin gibt.
Berlin könnte daher ab 2024 oder aber bei Einbringen einer neuen Gesetzesvorlage das 4K-Leitbild verlassen bzw. verlassen haben und sich evtl. Nachzahlungen anders berechnen lassen.
Das wäre auch auf Nachzahlungen anderer Bundesländer zu übertragen, deren Leitbild noch nicht wirksam geändert wurde.
Ich weiß nicht, ob beim Bund das Familienmodell festgelegt ist, oder da noch keine Klage eingereicht wurde, sich seit Mittwoch sich nachträglich Gedanken gemacht werden darf.

Spätestens seit Mittwoch ist es den Gesetzgebern erlaubt unbegründete Besoldungstabellen zu würfeln, die ein Beamter begründet verklagen muss, aber im Nebel stochert, weil der das dahinterliegende Familienmodell nicht kennen kann, weil der Besoldungsgesetzgeber erst vor Gericht sich eins zusammenfantasieren muss.

Das neue Schnellverfahren des BVerfG:

02.01.2026 Antrag auf amtsangemessene Besoldung 2026
05.01.2026 Dienstherr abgelehnt
06.01.2026 Widerspruch
07.01.2026 DH "Na dann klag doch!"
08.01.2026 Klageeinreichung
09.02.2026 Klagebegründung kann nicht erbracht werden, da Median und Indexe 2026 unbekannt. Familienmodell unbekannt.
23.02.2026 Gericht Klage abgewiesen, da unbegründet
Ende.
Abwandlung:
09.02.2026 Klagebegründung: Das 4K Full-HD-Familienmodell benötigt eine evident höhere Alimentation (vier Köpfe folgend und leidenschaftliche Liebhaber höchstdotiert)
05.10.2026 Stellungnahme Dienstherr: Der Besoldung liegt das HKM-Modell zugrunde: Hund, Katze, Maus.
01.03.2027 Gericht das Verfahren wird ruhend gestellt oder durch alle Instanzen gejagt.

- Erlass des neuen Besoldungsgesetzes abwarten
- Berechnungsgrundlage muss dann vorliegen (Rn.60)
- mithilfe des IFG oder AIG (oder Antrag auf Feststellung Unteralimentation) die Berechnungsgrundlagen abfragen
- wenn nichts kommt, Untätigkeitsklage oder Feststellungsklage einreichen und auf die Begründungspflicht des Gesetzgebers hinweisen (Art. 76 ff. GG, der muss die Daten aus Transparenzgründen nach Verkündung des Gesetzes vorhalten)
- Anrufung des Landesverfassungsgerichtes bereits in der ersten Instanz, wenn Grundrechte 1:1 in der jeweiligen Landesverfassung übernommen wurden (Vorschlag Stuttmann)

vielleicht geht es dann schneller
ansonsten Vollmacht für die Erben schreiben ;)

Ich lese die Entscheidung so, dass bei offensichtlichen Verstößen (z. B. Unterschreiten der Prekaritätsschwelle) eine sofortige Vorlage an das BVerfG/ LVerfG erfolgen kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 11:48
Ist eigentlich jemandem aufgefallen, was die Verknüpfung der Besoldung mit Tarif auf der zweiten Prüfungsstufe bewirkt?!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 22.11.2025 11:49
Hallo Rentenonkel, vielen Dank für deine Ausführungen. Wie kommst du darauf, dass netto derzeit 535 pro Kind beim Bund gezahlt werden?

Der Bund ist meines Wissens nach der einzige Dienstherr, der das Urteil zu den kinderreichen Beamten noch nicht umgesetzt hat. Alle anderen schon. In allen anderen Bundesländern ist der Familienzuschlag ab dem dritten Kind in etwa in der Größenordnung, allerdings teilweise nach Mietenstufen reduziert.

Die Umsetzung der Rechtsprechung zu den kinderreichen Beamten sollte auf Bundesebene mit dem jetzt diskutierten Gesetzesentwurf umgesetzt werden und zwar rückwirkend ab 2020. Dafür hat das BMI etwa 1,2 Mrd Euro eingeplant.

Nunmehr hat das BMF jedoch Sorge, dass der Wurf im Lichte des Urteils von Mittwoch vielleicht zu groß ist.

Daher musst Du als Bundesbeamtin zwei voneinander zu trennende Stränge betrachten:

1. Die Besoldung kinderreicher Beamter, also ab Kind 3
2. Die Grundbesoldung

Für den Punkt 1 wird der Kinderzuschlag im Bund vermutlich auf das angehoben, was ich beschrieben habe, oder BalBund erleuchtet uns demnächst mit einer anderen Idee

Für Punkt 2 habe ich schon einen Ausblick für die Vergangenheit gemacht und daran halte ich bis auf weiteres fest, bis mir irgendjemand eine andere Lösung präsentiert. Diese Nachzahlung steht Dir daher auch zu, allerdings noch nicht mit dem nächsten Gesetz, sondern erst mit dem übernächsten

Für die Zukunft werden wir bald eine neue Tabelle kennenlernen, die ich mal Maidowski Tabelle getauft habe. 

Wie diese Tabelle aussehen wird, kann keiner heute sagen. Das wird ein Umbruch wie seinerzeit bei den Angestellten die Umstellung von BAT auf TVÖD.


da komme ich derzeit nicht hin. Und eine Sache hat das BVerfG ja auch gesagt: Die Grundsicherung darf nie unterschritten werden. Nur gab es dazu keine Berechnung. Der Beschluss hat überhaupt nicht nach gehalten, ob 80 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens überhaupt für 4 Personen über der Grundsicherung liegt, obwohl er die scheinbar als absolute Untergrenze ansieht und man sich fragt, ob es jetzt behauptet, der Beamte kann sich auch mit 100 Prozent des Median Äquivalenzeinkommens zufrieden geben, wenn dies 100 Prozent der Grundsicherung entspricht. Gerade bei einer vierköpfigen Familie gibt es aber zahlreiche Transferleistungen, die bisher gar nicht berücksichtigt wurden wie auch freie Kinderbetreuung und Essen in Kita und Schule und Einmalzahlungen. DiFabio meint auch, das sei zu unzureichend berücksichtigt worden. Das BVerfG hat nunmehr diesen Maßstab nicht ganz gekippt aber doch auch irgendwie abgewertet, weil man sich fragt, was mit den 15 Prozent Abstand ist. Tut mir leid, aber ich finde den Beschluss sowas von Murkserei!

Das BVerfG hat sich von den 15 % oberhalb der Grundsicherung verabschiedet und europaeinheitlich auf die 80 % verständigt.

Um es nochmal ganz deutlich zu sagen: Das führt in meinen Augen dazu, dass zukünftig die Tabelle derart neu gedacht werden muss, dass in 95 % der Fälle die Beamten auf jeden Fall oberhalb der 115 % Grundsicherung liegen. Das liegt alleine am Abstandsgebot und Leistungsgebot, was greifen muss, wenn bereits der allerkleinste Modellbeamte mit 2 Kindern zukünftig eine Mindestbesoldung in Höhe des Präkariatsniveaus haben muss, was in etwa den 115 % Grundsicherung entspricht.

fraglich nur, ob der Bund nicht trotzdem die Nachzahlung für Kinderreiche Familien bis zum neuen Beschluss noch auf Grundlage des Beschlusses von 2020 mit den höheren Werten leisten muss, in dem Zeitraum bis heute galt ja die entsprechende Berechnungsgrundlage. Zukünftig kann es natürlich sein, dass er das Mindesteinkommen in seiner Zusammensetzung eher durch eine erhöhte Grundbesoldung/Beihilfe sicherstellt...

Was meint ihr zu dieser These?

Ähh, der Bund hat doch versprochen, das Problem der aA für alle zu lösen. Außerdem verstehe ich immer nicht,dass bei Systematik alt mehr rauskommen soll als bei Systematik neu für das 3. und die weiteren Kinder. Wenn der Zuschlag vorher die Grundsicherung für das dritte Kind war, dann kann der Zuschlag jetzt nicht kleiner werden. Und mE ist es nicht zulässig, bei einem Mietstufen 1 und bei einem anderen 6 anzusetzen. Das führt wieder zu ungleicher Behandlung. Oder sehe ich etwas falsch?

ja, der Bund hat versprochen das Problem für alle zu lösen. Jedoch muss er m.E. nun beide Beschlüsse umsetzen.
DAs hat in meinen Augen zwei Dimensionen:

1. Vergangenheit: Hier käme der DH wohl besser weg, wenn er nur den damaligen Beschluss Rückwirkend bis 202 umsetzt. Dabei müsste er nur die Familienzulagen erhöhen und nachzahlen, und bräuchte nicht noch die Grundbesoldung für alle anfassen - was ihn mehr kosten würde.

2. Zukünftig: Hier müsste der DH wahrlich alle Beamten einbinden und einen neues Besoldungssystem etablieren.
Ich halte es nach all unseren Diskussionen für wahrscheinlich, dass dabei eine mehr oder weniger höhere Grundbesoldung für alle Beamten stehen wird, und dadurch dass die Grundalimentation steigt, die Familienzuschläge auf das nötigste Maß gestutzt werden.

Gerne eure Meinungen
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 22.11.2025 11:57
Überstrahlt nicht der neue Beschluss die Vergangenen. Müssen nicht jetzt alle Klagebegründungen, die auf der Grundsicherung basieren überarbeitet werden?

ME muss der DH mit den Zahlen des neuen Beschlusses arbeiten, da ja die Berechnung der Mindesbesoldung "fortentwickelt" wurde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 22.11.2025 11:59
Und noch ein paar Ideen für zukünftige Besoldungstabellen.

Es wird ja immer angemerkt, dass bei der Bw ja noch viele A3/A4 in den Mannschaftslaufbahnen rumgeistern.

Mein Vorschlag wäre da die Staffelung der Gefreiten-Dienstgrade wieder komplett einzustampfen.

Selbst zu meiner Zeit war man nach einem Jahr HG. Heute wird man spätestens nach 2 Jahre Stabsgefreiter.

Es wird Zeit alles wieder auf ein vernünftiges Maß zu stutzen.
AGA + SpezAGA -> Anwärterbezüge vgl. mD
Nach Abschluss AGA + Spezialgrundausbildung (6Mon) -> Gefreiter (M1 alt A4)
Bewährung auf dem Dienstposten (insg. 1 Jahr) -> Obergefreiter (M2 alt A4z))
Mindeststehzeit als OG 2 Jahre -> Hauptgefreiter (M3 alt A5)
ENDE
Wer durch höhere Speziallehrgänge geht -> Corporal (M4 alt A6)

Wer sich nicht weiterbildet oder auf höherwertige Lehrgänge besucht verbleibt einfach in seinem Dienstgrad. Ist doch bei Beamten grundsätzlich so. Ein höherer Dienstgrad ist mit einer höheren Verantwortung verbunden. Warum sollte dieses Prinzip bei den Mannschaften der Bw nicht gelten?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 12:01
Meine. Meinung ist, dass bereits der bisher bekannte Entwurf versucht hat, das Thema aA für alle zu lösen und zwar rückwirkend bis Anfang 21. Als Teil davon, hat er auch die Kinderzuschläge angefasst. Außerdem hat er bei allen die Mietstufen zugrunde gelegt. Bei allen. Aber nur bei bestimmten Besoldungsgruppen und bei denen mit Kindern hat sich das ausgewirkt. Wie soll er denn nun nur einseitig die Kinderzuschläge anpassen? Oder nur die ab Kind 3?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 22.11.2025 12:03
Ich sehe den Beschluss deutlich pessimistischer.

nur in andere Worten
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 12:05
Durch die Verknüpfung von Besoldung und Tarif kann der Gesetzgeber nicht mehr durch Streichung von Besoldungsgruppen nach unten Richtung Mindestbesoldung ausweichen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 12:06
Es ist nicht die in Stein gemeißelte Bezuggröße für die ZUKÜNFTIGE Berechnung der Grundbesoldung in A3S1

Du hast natürlich völlig Recht. Rein theoretisch können sich die Gesetzgeber für die Zukunft neue Besoldungsmodelle ausdenken. Allerdings müssen sie dabei natürlich weiterhin sämtliche grundsätzlichen Vorgaben (wie beispielsweise die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums) beachten. Somit würden sie aus meiner Sicht vor ähnlichen "Problemen" wie heute stehen. Aber lassen wir uns gerne überraschen!

Zumindest für die Vergangenheit und bis zur etwaigen Einführung irgendeines neuen Modells gilt jedoch die von mir beschriebene Logik. Und diesbezüglich habe ich seit Mittwoch leider sehr viel Blödsinn lesen müssen, was einer fruchtbaren Diskussion in meinen Augen nicht sonderlich zuträglich ist..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 22.11.2025 12:08
Ich sehe den Beschluss deutlich pessimistischer.

nur in andere Worten

Hatte da gestern abend schonmal drauf hingewiesen.
Aber hier denken alle ja noch dass sich die Grundbezüge exorbitant erhöhen werden.
Meiner Meinung nach wird bei der Bestimmung der Bezugsgröße entweder nur noch ein Kind in der Grundbesoldung Berücksichtigung finden oder das Zuverdienermodell hält in der Grundbesoldung einzug und wenn tatsächlich geheiratet wurde noch nen Zuschlag für die Frau und für jedes weitere Kind extra.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 12:11
Durch die Verknüpfung von Besoldung und Tarif kann der Gesetzgeber nicht mehr durch Streichung von Besoldungsgruppen nach unten Richtung Mindestbesoldung ausweichen.

Interessant
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 12:12
Es gab einen Rechner, der die Besoldung Bund nach dem Gesetzesentwurf gerechnet hat. Leider finde ich den nicht mehr. Ist er gelöscht oder nicht irgendwo zu finden?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 22.11.2025 12:12
Sind wir hier eigentlich im Kindergarten? Eure Behauptungen sind genauso falsch wie die von Bundesjogi und MoinMoin, nur quasi spiegelverkehrt.

Nochmals: Bezüglich der Mindestbesoldung gibt es eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG. Und zwar muss die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlägen und zuzüglich Kindergeld sowie abzüglich Steuern und abzüglich PKV-Kosten für jeden 4K-Beamten mehr als 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.
Natürlich muss die Grundbesoldung immer gleich sein, wo hätte ich jemals was anderes behauptet. Ich behaupte sogar, dass die Familienzuschläge für jede Besoldungsgruppe gleich sein müssten, da ansonsten das Leistungsprinzip verletzt wird.

Allerdings, könnte man sich rechnerisch vorstellen, dass die Grundbesoldung niedriger ist als 80% des Median Nettoäquivalenzeinkommen eines Singles oder eines Paares, weil die Familienzuschläge es für die 4K Familie kompensieren. Denn wir wissen nicht wie hoch die Familienzuschläge maximal sein dürfen, darüber hat das BVerfG sich noch nicht abschließend geäußert.(RN92)

So wie du redest behauptest du, dass dies dann trotzdem GG konform wäre?!

Rechenbeispiel: nehmen wir an das Nettoäquivalenzeinkommen 1250€ wäre.
Dann wäre die 80% Grenze wie folgt:
1000€ ein Single
1500€ ein Paar
2000€ ein Paar mit 1.Kind (>14J)
2300€ ein Paar mit 2.Kind (<14J)

Nehmen wir an, das BVerfG stellt fest, dass der Zuschläge bis 35% GG konform sind.
Dann wäre eine Grundbesoldung von 1495€ und reine Kinderzuschläge 805€ die Grenze zur aA.
Der Single Beamte wäre über der Prekaritätsggrenze, dass Paar (5€ zuwenig) jedoch nicht. GG konform??
Und wenn dann die Kinderzuschläge auch noch linear wäre: also 402,5€ pro Kind.
Dann wäre auch die 3K Familie in prekärer Situation.
Das ganze geht noch krasser aus, wenn man das Kindergeld mit einbezieht. Wenn im Fallbeispiel das Kindergeld 100€ wäre. Dann würde eine Grundbesoldung von 1365€ (und das Paar wäre fast 10% unter Nettoäquivalenzeinkommen) und Kinderzuschläge von 735€ reichen.

Falls die Besoldungsgesetzgeber solche Familiezuschlagsorgien machen, dann werden entsprechende Beamte hoffentlich dagegen klagen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 22.11.2025 12:17
...
- Berechnungsgrundlage muss dann vorliegen (Rn.60)
- mithilfe des IFG

Dann lies bitte den 60er erneut:
a) Begründung des Gesetzgebers ... sind in einem Gerichtsverfahren nachträglich offenzulegen.
b) Der Dienstherr kann  auch noch im gerichtlichen Verfahren „nachschieben“.

weil: im Grundsatz nicht ... im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist.

Der IFG läuft ins Leere!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 22.11.2025 12:19
Der weite Gestaltungsspielraum ist eröffnet: Da man das Alimentationsprinzip mittelbar verletzen kann, so kann es auch unmittelbare und mittelbare Alimentation geben.
Unter der mittelbar betreuten Alimentation fallen u.a. Sondervermögen, Unvermögen und alle weiteren Förderungen (Städtbauförderung, …) Diese verausgabten Milliardenbeträge kommen doch allen Bürgern und damit auch den Beamten als aufblühende Landschaften und sozialen Stadtbildern zu Gute.
Diese sind als Pro-Kopf-Anteil den Beamten anzurechnen. Würde man darauf verzichten und stattdessen den Beamten ein paar Euro mehr unmittelbar direkt gewähren, sollen sie dann z.B.  ihre Kinder nicht in die nächstgelegene Schule schicken können, sondern in ein Privatinternat. Denn doppelt profitieren geht nicht. Für Straßen erheben wir stattdessen eine abschöpfende Beamten-Maut.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 22.11.2025 12:20
Durch die Verknüpfung von Besoldung und Tarif kann der Gesetzgeber nicht mehr durch Streichung von Besoldungsgruppen nach unten Richtung Mindestbesoldung ausweichen.

Diese Überlegung ist spätestens bei der Erstellung einer neuen Tabelle obsolet.
Sonst müsste das BVerfG ja bemängeln, dass es nicht vergleichbares zu E1-E3 gibt.
Das Gericht hat sich nur den Zustand bis 2020 als Vergleich herangezogen.

Würde die Besoldungstabelle erst in A6 losgehen, hätte das Gericht auch erst ab A6/E6 verglichen.

D.h. der DH kann sehr wohl einzelne Diesntgradgruppen wie bspw. den einfachen Dienst einfach abschaffen. Zumindest wenn die Tätigkeiten ebenfalls wegfallen. Überleiten würde ich schwierig finden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 12:25
Ist eigentlich jemandem aufgefallen, was die Verknüpfung der Besoldung mit Tarif auf der zweiten Prüfungsstufe bewirkt?!

Durch die Verknüpfung von Besoldung und Tarif kann der Gesetzgeber nicht mehr durch Streichung von Besoldungsgruppen nach unten Richtung Mindestbesoldung ausweichen.

Das verstehe ich nicht ganz. Zur Prüfung der Mindestbesoldung wird der kleinste aktive Beamte herangezogen (also beispielsweise A4, wenn A3 gestrichen wurde).

Und im Rahmen der Fortschreibungsprüfung fällt auf der ersten (warum schreibst du zweite?) Prüfungsstufe logischerweise der Vergleich zwischen A3 und E3 weg. Bei allen anderen Vergleichen (A4 <-> E4, A5 <-> E5, etc.) ändert sich nichts.

Worin also liegt der "Gewinn"?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 12:27
Kann er ja tun. Dann muss er nur begründen, weshalb der Beamte in Relation zum Tarifbeschäftigten weniger erhalten soll (1. Stufe).

Was nicht funktioniert ist, zukünftig mit A7 zu starten und dann aber zu sagen, dass der Vergleich die E4 ist.

Vielleicht führt man sich auch einmal vor Augen, dass die Vorabprüfung auch einen Hauptzweck in der Verfahrensbeschleunigung hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 12:32
Ist eigentlich jemandem aufgefallen, was die Verknüpfung der Besoldung mit Tarif auf der zweiten Prüfungsstufe bewirkt?!

Durch die Verknüpfung von Besoldung und Tarif kann der Gesetzgeber nicht mehr durch Streichung von Besoldungsgruppen nach unten Richtung Mindestbesoldung ausweichen.

Das verstehe ich nicht ganz. Zur Prüfung der Mindestbesoldung wird der kleinste aktive Beamte herangezogen (also beispielsweise A4, wenn A3 gestrichen wurde).

Und im Rahmen der Fortschreibungsprüfung fällt auf der ersten (warum schreibst du zweite?) Prüfungsstufe logischerweise der Vergleich zwischen A3 und E3 weg. Bei allen anderen Vergleichen (A4 <-> E4, A5 <-> E5, etc.) ändert sich nichts.

Worin also liegt der "Gewinn"?

Schreibfehler.

Wenn z.B. E 4 in Relation zu A4 gesetzt wird, Stichtag 1996, dann kann der Dienstherr nicht sagen, dass er aber wegen der Streichung jetzt E 4 und A 6 als Eingangsbesoldung in Relation setzen möchte. Dies würde dazu führen, dass eine Abschmelzung von A6 ggü. E6 von über 5 Prozent vorliegen würde. Insoweit werte ich das als einen gewissen Bestandsschutz.

Wir können uns hier totschätzen, viel spannender sind doch mögliche Regelungsmechanismen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 22.11.2025 12:35
Kann er ja tun. Dann muss er nur begründen, weshalb der Beamte in Relation zum Tarifbeschäftigten weniger erhalten soll (1. Stufe).

Was nicht funktioniert ist, zukünftig mit A7 zu starten und dann aber zu sagen, dass der Vergleich die E4 ist.

Vielleicht führt man sich auch einmal vor Augen, dass die Vorabprüfung auch einen Hauptzweck in der Verfahrensbeschleunigung hat.

Das größte Rad an dem zukündtig gedreht werden wird stellt in meinen Augen die Bezugsgröße dar. Hier werden die DH kreativ werden.
Und in den Werten des BVerfG zum Vergleich IST und MÄE (rn.117) sieht man, dass nicht das Grundgehalt allein genutzt wurde, sondern Grundgehalt + Familienzulagen (halt die von Berlin im Betrachtungszeitraum festgeschriebene Bezugsgröße). Dies findet dann wiederum Berücksichtigung im Vergleich zum Tarifangestellten.

Ändert sich die gewählte Bezugsgröße auf 3K (und 1,6x MÄE) hält man demzufolge locker mit den Tarifangestellten mit. Die Tarifindex-Prüfung zielt aber eher auf den Vergleich der Steigerungen der Einkommen/ Bezüge ab. Es werden keine Absoluten Zahlen genommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: InternetistNeuland am 22.11.2025 12:36
Der Singlebeamte (und eine Vierkopffamilie, wahrscheinlich auch jede Konstellation dazwischen und darüber) darf nicht unter mehr als 15 Prozent als Grundsicherung fallen.

Genau wie einige andere unterliegst du einem fundamentalen Fehlschluss!

Sowohl beim (alten) 15%-Abstand zur Grundsicherung als auch bei der (neuen) 80%-Schwelle war und ist immer NUR die 4K-Familie die Bezugsgröße und NIE der Singlebeamte (oder irgendeine andere Familienkonstellation). Die von dir beschriebene Logik gab es nie, gibt es nicht und wird es (aller Voraussicht nach) nie geben.


denn grob gesagt könnte der Singlebeamte mit 0,8* Medianeinkommen besoldet werden

Entsprechend ist auch diese Aussage absoluter Blödsinn.

Richtig ist hingegen Folgendes: Die Nettobesoldung der 4K-Familie (also Grundbesoldung plus Familienzuschläge plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Beiträge) muss mindestens 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.

Diese Grundbesoldung der 4K-Familie (und NUR diese!) ist also, wenn man so will, die implizite Mindestbesoldung für den Singlebeamten.

Was heißt das konkret? Die Mindestbesoldung der 4K-Familie wird zurzeit bekanntermaßen in vielen Fällen (teilweise massiv) unterschritten. Was kann der Gesetzgeber tun, um dies zu beheben? Er darf beispielsweise ein wenig an der Beihilfe oder an den Familienzuschlägen herumschrauben (siehe Rn. 92), aber ungeachtet dessen wird er in erster Linie die Grundbesoldung anheben müssen, um über die Schwelle zu kommen. Und von dieser Anhebung profitiert dann entsprechend auch der Singlebeamte.


Den Unsinn von wegen "nur moderat"

Nix "Unsinn", sondern BVerfG-Rechtsprechung. Die Höhe der Familienzuschläge hat Grenzen, siehe Rn. 92. Und eventuell werden diese Grenzen demnächst seitens des BVerfG konkretisiert, was gegebenenfalls bei einigen hier zu Ernüchterung führen könnte..

Grob sehe ich es so wie du.

Aber was hindert die Besolder denn daran, für Kinder freie Heilfürsorge zu gewähren und die Familienzuschläge um den Restbetrag zu erhöhen?

Dann würde der Singlebeamte leer ausgehen, da die Grundbesoldung unangetastet bleibt. Meiner Meinung nach ist das neue Urteil in diesen Punkten viel zu vage formuliert und lässt den Gesetzgebern einen riesigen Spielraum.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 22.11.2025 12:40
...
- Berechnungsgrundlage muss dann vorliegen (Rn.60)
- mithilfe des IFG

Dann lies bitte den 60er erneut:
a) Begründung des Gesetzgebers ... sind in einem Gerichtsverfahren nachträglich offenzulegen.
b) Der Dienstherr kann  auch noch im gerichtlichen Verfahren „nachschieben“.

weil: im Grundsatz nicht ... im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist.

Der IFG läuft ins Leere!

OK, dem kann ich folgen
Also nach Untätigkeit im Gerichtsverfahren 3 Monate später?
Und die im Beteiligungsverfahren anzuhörenden Spitzenorganisationen lassen sich das ohne Begründung gefallen? Dann müssen wohl die Oppositionsfraktionen im  Parlament dafür aktiviert werden und die Begründung im Gesetzgebungsverfahren einfordern! ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Eike1966 am 22.11.2025 12:43
Was ab 2021 für Maßstäbe kommen ist weiterhin ziemlich unklar. Die Parlamente könnten z.B. sagen: Beamtenkinder sind nicht mehr Wert als alle anderen Kinder! Oder DINKS: Verheiratete Beamtenehepaare. Überbesoldet? Homeoffice (DH sourct Immobilien an Beamte ab) viel höher zu bewerten? Der Vergleich mit den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst stellt nicht tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit und Bewertung dar. Im TV-L gibt es keine originäre E15Ü. Es ist ein Auslaufmodell seit 2006 aus dem alten BAT. Auch ein verfälschender  Vergleich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 12:49
Will man ernsthaft annehmen, dass ein Dienstherr seinen Beamten mit 2000 Euro netto abspeisen kann? Scheinbar wird das BVerfG hier von einigen so verstanden.

Das BVerfG hat es leider unterlassen und dazu gibt es nichts Gutes anzumerken, andere wesentliche Eckpunkte für die amtsa gemessene Alimentation, die das Besoldungsgefüge insgesamt und die Wertigkeit der Ämter betrifft, zu formulieren. Die Wahrheit ist, dass es so ein heilloses Chaos heraufbeschwört. Es hat bereits die alimentative Zuschlagsgeschichte durch seinen nach nur 5 Jahren einkassieren Beschluss selbst in Frage gestellt. Du meine Güte, hier geht es um viel und um viele. Und man weiß immer noch nicht, woran man ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 12:50
Will man ernsthaft annehmen, dass ein Dienstherr seinen singlebBeamten mit 1000 Euro netto abspeisen kann? Scheinbar wird das BVerfG hier von einigen so verstanden.

Das BVerfG hat es leider unterlassen und dazu gibt es nichts Gutes anzumerken, andere wesentliche Eckpunkte für die amtsa gemessene Alimentation, die das Besoldungsgefüge insgesamt und die Wertigkeit der Ämter betrifft, zu formulieren. Die Wahrheit ist, dass es so ein heilloses Chaos heraufbeschwört. Es hat bereits die alimentative Zuschlagsgeschichte durch seinen nach nur 5 Jahren einkassieren Beschluss selbst in Frage gestellt. Du meine Güte, hier geht es um viel und um viele. Und man weiß immer noch nicht, woran man ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 22.11.2025 12:52
Was ab 2021 für Maßstäbe kommen ist weiterhin ziemlich unklar. Die Parlamente könnten z.B. sagen: Beamtenkinder sind nicht mehr Wert als alle anderen Kinder! Oder DINKS: Verheiratete Beamtenehepaare. Überbesoldet? Homeoffice (DH sourct Immobilien an Beamte ab) viel höher zu bewerten? Der Vergleich mit den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst stellt nicht tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit und Bewertung dar. Im TV-L gibt es keine originäre E15Ü. Es ist ein Auslaufmodell seit 2006 aus dem alten BAT. Auch ein verfälschender  Vergleich.

So extrem ist es nicht. Die Allimentation des IST-Zustandes hat der DH sicherzustellen. Also dass alle Familienkonstellationen bis 4K in der kleinsten Besoldungsgruppe in Stufe 1 mindestens 0,8xMÄE der jeweiligen Konstellation zu bekommen haben. Und anhand des Abstandsgebots folgend alle weiteren Gruppen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 12:54
Der Single Beamte wäre über der Prekaritätsggrenze, dass Paar (5€ zuwenig) jedoch nicht.

Nein. Weder für den Single-Beamten noch für den verheirateten kinderlosen Beamten gibt es irgendeine seitens des BVerfG definierte spezifische Prekaritätsschwelle. Punkt.

Somit erübrigt sich jegliche weitere Beschäftigung mit deinen (wie üblich hanebüchenen) Berechnungen. Außerdem muss ich gleich zum Abendessen..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 13:05
https://www.focus.de/finanzen/news/bundesweit-klagen-noch-tausende-beamte-gegen-zu-niedrige-besoldung_03d0c343-013e-4f71-afa0-85cf9e8179ed.html

Der Focus hat auch seine eigene Interpretation des Beschlusses.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 22.11.2025 13:09
https://www.focus.de/finanzen/news/bundesweit-klagen-noch-tausende-beamte-gegen-zu-niedrige-besoldung_03d0c343-013e-4f71-afa0-85cf9e8179ed.html

Der Focus hat auch seine eigene Interpretation des Beschlusses.

Viel besser sind die Kommentare dazu. Diese strotzen nur so vor Unwissen vom Beamtentum und genau dieses Wissen bzw. Nichtwissen geistert durch die Köpfe der Gesellschaft. Folglich tun sich abseits der haushalterischen Gründe die Besoldungsgesetzgeber so schwer die Besoldung richtig anzufassen. Die Gefahr nicht wiedergewählt werden ist nach einer kräftigen notwendigen Erhöhung verdammt hoch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 22.11.2025 13:11
Ich weiß es ist nicht der Anspruch, aber ich habe mich gerade mal mit der Pressemitteilung beschäftigt.

Hier sind mir zwei Dinge aufgefallen:

"Während die Grundsicherung an die Bedürftigkeit der Betroffenen anknüpft und auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlichen Mittel beschränkt ist, steht die Besoldung im Zusammenhang mit der spezifischen Pflichtenstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn und ist nach der Bedeutung seines statusrechtlichen Amtes zu bemessen. Ausweislich vom Senat angestellter Vergleichsberechnungen führt dies nicht zu einer substanziellen Erhöhung des Mindestbesoldungsniveaus."


"Die letzte lineare Besoldungserhöhung (um 1 %) datierte auf den 1. August 2004, bis schließlich das Land Berlin mit dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 erstmals eine eigenständige Regelung traf. An diese Phase des vollständigen Ausfalls der Gestaltungsverantwortung knüpften dann erste lineare Erhöhungen an, die aber durch den ersatzlosen Wegfall der in den Jahren 2008 und 2009 auf 940 Euro jährlich erhöhten Sonderzahlung gegenfinanziert und damit letztlich konterkariert wurden."



Lässt sich aus dem ersten Zitat herleiten, dass der Unterschied zwischen der alten und neuen Berechnungsweise keinen signifikanten - und somit nur einen kleinen Unterschied in Form einer Erhöhung darstellt?

Und steht in dem zweiten Absatz zwischen den Zeilen, dass er der Gesetzgeber an Stelle einer Erhöhung der Grundbesoldung auch ne jährliche Einmalzahlung (Gestaffelt je nach Amt)  ins Rennen führen könnte - also eine neue Zulage schafft?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 13:14
Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Der unterste kleinste Single Beamte hat das Minimum 4K EBENSO zu erhalten!!

Sind wir hier eigentlich im Kindergarten? Eure Behauptungen sind genauso falsch wie die von Bundesjogi und MoinMoin, nur quasi spiegelverkehrt.

Nochmals: Bezüglich der Mindestbesoldung gibt es eine einzige Vorgabe seitens des BVerfG. Und zwar muss die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlägen und zuzüglich Kindergeld sowie abzüglich Steuern und abzüglich PKV-Kosten für jeden 4K-Beamten mehr als 80% des 2,3-fachen des Median-Äquivalenzeinkommens betragen.


Alles Weitere folgt zwingend aus dieser Vorgabe. So ergibt sich beispielsweise die implizite (ich schreibe bewusst implizit, weil es dieses Konzept so eigentlich gar nicht gibt) Mindest-Bruttobesoldung eines Single-Beamten exakt aus der Grundbesoldung des obigen 4K-Beamten.

Mir ist wirklich ein Rätsel, was daran so schwierig zu verstehen sein kann..

Ja genau, wenn es also in der Vergangenheit ein Delta zwischen der Besoldung des 4 K Modellbeamten und der Mindestbesoldung gab, ist die Grundbesoldung um genau dieses Delta rückwirkend anzuheben.

Da die Grundbesoldung alle bekommen, kommt man zu dem Ergebnis, dass ich ständig und wiederkehrend schreibe:

Mithilfe des Modellbeamten kann man einfach und unkompliziert den Fehlbetrag der Grundbesoldung für die Vergangenheit ermitteln. Das ist dann jedoch auf ALLE in der Besoldungsgruppe zu übertragen, weil es der Fehlbetrag der gesamten Besoldungsgruppe ist. 

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 22.11.2025 13:18
https://www.focus.de/finanzen/news/bundesweit-klagen-noch-tausende-beamte-gegen-zu-niedrige-besoldung_03d0c343-013e-4f71-afa0-85cf9e8179ed.html

Der Focus hat auch seine eigene Interpretation des Beschlusses.

Viel besser sind die Kommentare dazu. Diese strotzen nur so vor Unwissen vom Beamtentum und genau dieses Wissen bzw. Nichtwissen geistert durch die Köpfe der Gesellschaft. Folglich tun sich abseits der haushalterischen Gründe die Besoldungsgesetzgeber so schwer die Besoldung richtig anzufassen. Die Gefahr nicht wiedergewählt werden ist nach einer kräftigen notwendigen Erhöhung verdammt hoch.

Noch viel besser ist die komplett falsche Berechnung.

Im Artikel wird einem ledigen Beamten 1651€ Nettoverdienst laut der "Berechnung vom BVerfG" zugeschrieben. Klar 50€ über Mindestlohn... wie man sieht.... NIEMAND steigt anscheinend richtig durch :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Disposhopper am 22.11.2025 13:33
Möglicherweise ist der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Blickrichtung Zukunft für Singlebeamte ohne Kinder sowie Beamte mit mitverdienendem Ehepartner gar nicht so positiv, wie vermutet.

Für den Zeitraum bis zu einer etwaigen eindeutigen Umstellung durch den Bund auf ein anderes Familienmodell - also für die komplette Vergangenheit und die noch kommende Zeitspanne, bis der Bund endlich ein entsprechendes Korrekturgesetz verabschiedet - ist die Messe allerdings definitiv gelesen. Aus der Nummer mit dem Familienunterhalt als Alleinverdiener für eine vierköpfige Familie (also plus Ehepartner, ein Kind unter 14 Jahren und ein Kind ab 14 Jahre) kommt der Bund (rückwirkend) für diesen Zeitraum nicht mehr raus, wenn man Rn. 115 des Beschlusses auf die Rechtslage der Besoldung des Bundes überträgt. Die üble Verzögerungstaktik des Dienstherrn Bund (insbesondere des Finanzministers und anschließenden Kanzlers Scholz sowie des Finanzministers Lindner) rächt sich jetzt also. Gut so. Wie sagt man in Köln so schön: Mer muss och jünne künne! Je länger jetzt auch noch Finanzminister Klingbeil auf der Bremse steht, umso besser. Denn die geschuldete Nachzahlung an die Bundesbeamten kann dadurch nur höher werden (= bis dahin Alleinverdiener-Familienunterhalt für alle). Allerdings muss man auch hier wieder mit einem verfassungswidrigen Gesetz rechnen, was die Umstellung auf die Mehrverdienerfamilie rückwirkend durchdrücken soll. Wer dann nicht klagt, ist "abgefertigt".

Allerdings bietet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherren womöglich erhebliche (!) Gestaltungsmöglichkeiten für die Zukunft, wenn man sich das "Damoklesschwert" des letzten Satzes unter Rn. 115 ansieht. Da liegt der Hase im Pfeffer und die Dienstherren werden mit Sicherheit testen, wie weit man gehen kann. Ich sehe den Alleinverdiener-Familienunterhalt für Singlebeamte bedroht. Motto: Warum Singlebeamten Familienunterhalt zahlen, wenn es nicht nötig ist? Auch was das den "Bedarf" von Ehegatten und ggf. sogar Kindern angeht, könnten ggf. Pauschalierungen mit Auffangregelungen für Ausnahmefälle drohen. Motto: Es wird davon ausgegangen, dass der Ehepartner im Regelfall mindestens die Hälfte seines "Bedarfs" und ggf. sogar des Bedarfs der Kinder selbst verdient (= neues Modell der Mehrverdiener-Ehe). Außerdem ist ja das Kindergeld anzurechnen.

Für die Zukunft ist der Beschluss möglicherweise also nicht sonderlich positiv und lässt vieles offen, worüber wieder einmal jahr(zehnt)elange gerichtliche Auseinandersetzungen drohen.     
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BerndStromberg am 22.11.2025 13:39
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/interview-hotstegs-bverfg-berlin-beamte-besoldung-haushalt-laender
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 22.11.2025 13:57
mal eine andere Frage.

Welche Rechtsschutzversicherung könnt ihr empfehlen, die auch ein entsprechendes Klageverfahren im Besoldungsrecht mit abdeckt?

Ich frag für nen Freund ^^
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 14:14
Um meinen Gedanken weiter auszubauen:

1.) Der Gesetzgeber muss die Beamtenbesoldung auf komplett neue Füße stellen
2.) Der kleinste Modellbeamte (4K) wird der unterste Ausgangspunkt der neuen Tabelle
3.) Darauf muss sich dann die Tabelle aufbauen, dass heißt sowohl nach oben (Besoldungsgruppe, mithin Abstandsgebot) als auch nach rechts (Leistungsprinzip, mithin wird es weiter Erfahrungsstufen geben)
4.) Der Besoldungsgesetzgeber hat nicht nur die Interessen der Beamten in den Blick zu nehmen, sondern als Hüter des Haushaltes auch die Interessen des Steuerzahlers.

Er hat in der Vergangenheit bewiesen, dass er sich bei einer Vielzahl von Lösungen immer für die entscheidet, die für ihn am kostengünstigsten ist. Daher dürfen wir mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass er das auch zukünftig genauso machen wird.

Dennoch ist und bleibt die Prognose, wie die Besoldung in Zukunft aussehen könnte, nicht abschließend zu beantworten.

Ich versuche es trotzdem mal und gehe dabei bei meiner Betrachtung von folgenden Determinanten aus:

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfe dahingehend ändern, dass die Familienangehörigen zukünftig zu 100 % Beihilfe bekommen, sofern ihr eigenes Einkommen das 0,5 fache des Medianeinkommens nicht überschreitet. So spart er Geld für die Familienangehörigen ein, die bereits aufgrund eigener Berufstätigkeit oder eigener Ausbildung in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder zwar auch privat versichert sind aber über ein eigenes Einkommen verfügen.

2.) Der Gesetzgeber wird die Familienzuschläge auf das maximal mögliche Niveau anheben.

3.) Der Gesetzgeber wird die bisherigen Erfahrungsstufen durch ein neues Modell ablösen. Tendenziell wird es daher in Zukunft nach meiner Prognose weniger Erfahrungsstufen geben. Das würde dazu führen, dass die Besoldung gerade für jüngere Menschen deutlich attraktiver wird, aber dennoch die öffentlichen Haushalte nicht bei älteren und bei der darauf aufbauenden Versorgung über Gebühr belastet werden.

Jetzt wird es allerdings zunehmend schwierig, weil wir uns da in einen Bereich bewegen, den nicht mehr das BVerfG zu bestimmen hat, sondern die Politik.

Der Einfachheit halber will ich dennoch eine (unscharfe) Prognose wagen:

Bei den Erfahrungsstufen wird sich der Gesetzgeber an TVÖD anlehnen, mithin wird es zukünftig maximal 6 Erfahrungsstufen geben.

Ich habe keine Anhaltspunkte, dass die bisherigen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen in der untersten Erfahrungsstufe nicht sachgerecht waren. Somit gehe ich davon aus, dass die Abstände in der ersten Erfahrungsstufe annähernd gleich bleiben.

Ausgehend davon, dass A 5 die neue MA1 wird, und im Übrigen genau das passiert, was ich oben beschrieben habe, bedeutet das im Kern folgendes:

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Familienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.


So verstanden könnte die Tabelle anhand in Erfahrungsstufe 1 in etwa so aussehen:

Besoldungsgruppe                      EF1         

MA1          (ehemals A5)              3350             
MA2          (ehemals A6)              3400
MA3          (ehemals A7)              3485
MA4          (ehemals A8)              3565
MA5          (ehemals A9)              3700
MA6          (ehemals A10)            3950
MA7          (ehemals A11)            4290
MA8          (ehemals A12)            4733
MA9          (ehemals A13)             5426
MA10        (ehemals A14)            5725
MA11        (ehemals A15)             6500
MA 12       (ehemals A16)             7125

Damit könnte er junge Menschen motivieren, in den öffentlichen Dienst zu kommen, da die Einstiegsgehälter steigen. Jetzt wird es allerdings zunehmen schwierig vorherzusagen, wie es ab da weitergehen könnte. Am Ende werden jedenfalls alle Beamten nicht weniger bekommen dürfen als jetzt.

Tendenziell wird jedoch der Vorteil schmelzen, je weiter man von dem Ausgangspunkt entfernt ist. Sprich: Je höher die Besoldungsgruppe und je höher die Erfahrungsstufe sein wird, desto größer ist der Spielraum des Gesetzgebers, mithin wird in diese Richtung die Prognose zunehmend unscharfer.

Zu den Soldaten: Die würde ich mindestens in MA1 überführen, immerhin braucht man ja auch noch mehr Freiwillige, und es wurde ja auch angekündigt, dass Soldaten demnächst mindestens 2200 EUR netto bekommen sollen. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ebse am 22.11.2025 14:24
Hallo,
ich möchte mich auch nochmal zu Wort melden. Ursprünglich war ich, wie andere auch, der Meinung, dass aufgrund des aktuellen Beschlusses sowohl der Single-Beamte, als auch die 4k-Familie künftig die gleiche Besoldung erhalten müssen und die Familienzuschläge verheiratet und 2 Kinder in diesem Betrag "eingepreist" sind.

Zu dieser Meinung habe ich ein wenig "Schelte" (nicht böse gemeint)u.a. von Alexander79 erhalten. In der Zwischenzeit bin ich auch anderer Meinung (zumindest ähnlich wie Alexander79 u.a.) und möchte nachfolgend Überlegungen dazu kundtun.
Wohl gemerkt......das sind MEINE Überlegungen und könnten Diskusionsgrundlage sein. Ich stelle keinen Anspruch auf Richtigkeit und dass s so ist!!!!! Ggf. stelle ich es auch ein wenig vereinfacht dar....

Fange ich mal an:
Mindestbesoldung:
Unstrittig ist, dass das BVerfG als Modellfamilie die 4k-Familie zur Berechnung der Mindestbesoldung heranzieht.
Medianettoeinkommen 2024 (neueres liegt aktuell nicht vor) sind 2.296 €, multipliziert mit 1,84 [(1+0,5+0,5+0,3)*0,8] ergibt
4.225 € MINDESTBESOLDUNG für eine 4k-Familie
(Hinzurechnung Kindergeld und Abzug PKV einfach mal weggelassen)

Vergleich zum IST:
Beim Bund die unterste Besoldungsgruppe erhält netto inkl. Familienzuschlag (verheiratet+2 Kinder) und Abzug der Steuern (Klasse 3)
3.120 € Besoldung

Unteralimentierung der 4k-Familie:
4.225 € - 3.120 € = 1.105 € netto

Single-Beamter vs. 4k-Familie:
Ursprünglich war ich, wie oben geschrieben der Meinung, dass diese Unteralimentation auch für den Singlebeamten Gültigkeit hat und dieser Betrag auf die Grundbesoldung aufgeschlagen werden muss.

Nun komme ich aber zu dem Schluss, dass dies nicht so ist, da das BVerfG explizit darüber spricht, dass auch Zulagen zum Erreichen der Mindesbesoldung verwendet werden dürfen. Allerdings schränkt das BVerfG diese Zulagen, wenn auch bislang nicht betragsmäßig/prozentmäßig ein. Hierzu erfolgen vermutlich weitere Rechtsprechungen in Kürze.
Nun könnte es aber folgendermaßen aussehen:
Die Unteralimentation betrifft die 4k-Familie. Diese ist durch die Grundbesoldung UND durch Zulagen (Ehezulage + Kinderzulagen; bis 2. Kind) zu erreichen
Aktuell erhalten wir ca. 150 € Ehezulage und ca. 150 €/pro Kind (für die ersten beiden Kinder), jeweils BRUTTO!!.

Die Besoldungsgesetzgeber könnten nun diese Zulagen erhöhen, um die Unteralimentation zu verringern. Dies geht, aufgrund des Beschlusses aber nicht bis ins unermässliche. Zulagenorgien, wie z.B. NRW, sind nicht mehr möglich. Jetzt fantasiere ich mal die Zahlen hin.
Der Besoldungsgesetzgeber erhöht nun die Zulagen, sodass es jetzt für die Ehezulage 150 € NETTO und die Zulagen für die ersten beiden Kindern nun je 200 € NETTO gibt (nehmen wir an, dies ist noch verfassungsgemäß). Diese Zulagenbeträge dürfen bzgl. der Mindestbesoldung auch entsprechend zu dieser hinzugerechnet werden.

Dieser Betrag wird nun von der Unteralimentation abgezogen. 1.105 € - 150 € - 200 € - 200 € = 555 €

Die nun verbleibenden 555 € MÜSSEN, um die Mindestbesoldung zu erreichen, nun in das Grundgehalt eingearbeitet werden. Und zwar für ALLE Beamten, also auch für den Single!!

Der Singlebeamte profitiert somit von der Grundgehaltserhöhung, die 4k-Familie von dieser und ggf. "moderaten", verfassungsgemäßen Anteil Erhöhung der Zulagen.

Ich hoffe, ich konnte das nun darstellen. Was haltet ihr davon?

Gruß
ebse


 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 14:28
https://www.bdz.eu/news/2025/11/21/bundesbeamtinnen-und-beamte-koennen-nicht-noch-einmal-fuenf-jahre-auf-eine-verfassungsgemaesse-besoldung-warten/
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Gymfreak am 22.11.2025 14:40
Ich mache mir tatsächlich am meisten Sorgen darum, dass eine zukünftige Anpassung des "Modellbeamten" für mich als Singlebeamten ohne Kinder zu einer niedrigeren Besoldung führt, als jene die ich derzeit erhalte. Da bringen mir Nachzahlungen auch nichts.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Gymfreak am 22.11.2025 14:42
Möchte Swen nicht mal eine Prognose abgeben, wann wir von ihm was zu lesen bekommen? Ob in ein paar Tagen oder eher in ein paar Wochen? :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 22.11.2025 14:46
Bzgl. der Bedeutung der Ziffer 92 möchte ich ohne abschließend dieses gewertet zu haben in den Raum werfen, dass dies aus meiner Sicht den IST-Zustand darstellt. Dies macht in Folge Sinn, weil in Ziffer 111 folgendes ausgeführt wird ...

"An diesen Maßstäben gemessen verstoßen die der Prüfung unterzogenen Besoldungsvorschriften des Landes Berlin bezüglich der Besoldungsordnungen A für die Jahre 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen gegen Art. 33 Abs. 5 GG."

Wichtig ist eben die Reihenfolge im Beschluss (92-111). Wenn zukünftig FmZ fürs 1. und 2. Kind möglich sein sollten die Mindestbesoldung zu erhöhen, müsste dies in Ziffer 112 ff genannt werden.

Ich neige daher auch wie andere hier anzunehmen, dass jeder zukünftig die 4k Mindestbesoldung brutto erhält und dies z. B. nur durch Faktoren außerhalb dieses errechneten Betrag, z. B. durch die Steuerklasse , zu jeweils unterschiedlichen Netto Beträgen führt.

Natürlich ab dem 3. Kind mehr und evtl., aber hierzu habe ich mir keine Meinung bis jetzt gebildet, z. B. durch einen Ortszuschlag erhöht werden kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 22.11.2025 14:47
Hier wird sich die Mindestbesoldung herbeihalluziniert, ist dabei schon aufgefallen, welchen Gestaltungsspielraum der lebenslangen aktiven Dienstzeit aufgestoßen wird?

Im 2015er 2 BvL 17/09, 102 werden Richter und Staatsanwälte (auch die, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingestellt wurden), eine Lebensdienstzeit von 30 Jahren zugesprochen. Denn streitgegenständliche Zeitabschnitte ist eine Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre − dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes die höchstens zuzumuten sind, bis er Klarheit darüber erhalten sollte, ob seine Alimente verfassungsgemäss war. Für seine eigene Klientel wurde das damals eingehalten, da es um Besoldung ab 2008 ging.

Verwaltungsbeamte .liegen mit 40-50 Jahre bereits deutlich darüber. Daher ist das Warten auf Klarheit ihnen länger zuzumuten.

Im aktuellen Beschluss wird der Vergleichsmaßstab "1996" für A-Beamte auf ca. DREIßIG Jahre angehoben.
d. h. die aktive Lebensdienstzeit eines Verwaltungsbeamten hat sich auf ca. SECHZIG Jahre zu erstrecken! Die Gesetzgeber sind angehalten, den Erstzugang als Fünfzehn bis Sechszehnjährigen offen zu lassen, der dann ab FÜNFUNDSIEBZIG in Pension rollatorn darf.
Damit hat man sich die Maidowskische Zeit und Luft verschafft, in dem streitgegenständliche Zeitabschnitte seit 2008 sich noch nicht im letzten Drittel der Entscheidungsdringlichkeit befinden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 15:33
Rechenbeispiel

Statt mit Taka-Tuka-Zahlen zu operieren, schauen wir doch stattdessen mal kurz auf einen 4K-Bundesbeamten in A3/1 im Jahr 2024:

-Die Grundbesoldung lag bei 2.707 €, der Familienzuschlag bei 496 € (also 18,3% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.203 € brutto.
-Das MÄE lag 2024 in Bayern (analog zur Berechnung des alten Mindestabstandsgebots) bei 2.328 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 4.284 €.


Wie hätte also die A3/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (18,3% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 4.284 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt (als Schnapszahl) 4.444 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 5.010 €, also 4.235 € Grundbesoldung plus 775 € Familienzuschlag.

2.) Massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (wie von MoinMoin vorgeschlagen)
- Jetzt würde sich die Bruttobesoldung von 5.010 € aus 3.711 € Grundbesoldung und 1.299 € Familienzuschlag zusammensetzen.


Selbst wenn es also irgendeine Prekaritätsschwelle für den Single-Beamten gäbe (was nicht der Fall ist!!), sehe ich diesbezüglich keinerlei Gefahr. Im Übrigen könnte ich mir gut vorstellen, dass die theoretischen 1.300 € Familienzuschlag im zweiten Fall (zusammen mit dem Kindergeld also insgesamt 1.800 €) aus Sicht des BVerfG die erlaubte Grenze überschreiten..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 22.11.2025 15:38
mal eine andere Frage.

Welche Rechtsschutzversicherung könnt ihr empfehlen, die auch ein entsprechendes Klageverfahren im Besoldungsrecht mit abdeckt?

Ich frag für nen Freund ^^

Das Problem an der Stelle ist nicht die Auswahl der richtigen Versicherung, solange man einen Tarif gewählt hat, der Berufsrechtsschutz und im besten Falle Verwaltungsrechtsschutz mit einschließt. Probleme treten auf drei anderen Ebenen auf:

1.) Gefahr, dass die Versicherung ablehnt, die Deckung zu übernehmen, weil es letztlich um einen Streit geht, der im Grunde schon einige Jahre schwelt. (Versicherungsbedingung ist in der Regel, dass der Streit erst nach Abschluss der Versicherung und ggf. zzgl. einer Karenzzeit von einigen Monaten entsteht. Einerseits kann man zwar ggf. argumentieren, dass ein Streit erst dann „ausgebrochen“ ist, wenn man Widerspruch in einer Sache erhebt, aber andererseits gibt es hier ja viele, die schon seit einigen Jahren Widerspruch erhoben haben. Auch könnte die Versicherung ggf. argumentieren, dass man - jedenfalls, wenn man die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes für sich nutzbar machen will - auch dann auf einen Streit bzw. dessen (partielle) Entscheidung draufsatteln will, der nicht gedeckt wird, wenn/weil man erst später die Versicherung abgeschlossen hat. Ich will für die vorstehenden Überlegungen nicht meine Hand ins Feuer legen, sondern möchte sie nur als Aspekte nennen, die es ggf. zu bedenken gilt, wenn man aktuell oder demnächst mit dem Gedanken spielt, eine RSV abzuschließen, um damit einen Streit gegen den Dienstherren bzgl. des Besoldungsthemas zu führen.)

2.) Unabhängig zu den Überlegungen zu 1.) ist das größte Problem, überhaupt einen motivierten und sachkundigen Anwalt zu finden, der sich richtig in das alles andere als leichte Thema reinknien wird. (Die Rechtsprechung ist demaßen verworren, dass mir, noch dazu im Lichte des mehr Fragen aufwerfenden als Antworten gebenden Beschlusses, um den es in diesem Forum geht, die Fantasie fehlt, dass es in Deutschland überhaupt einen Rechtsgelehrten gibt, der derzeit verlässlich beurteilen kann, wo die Reise am Ende hingehen wird.)

3.) Hat man einen richtig guten Anwalt gefunden, wird man davon ausgehen dürfen, dass dieser - eben weil er richtig gut ist - nicht nur nach Gebührenordnung, sondern zusätzlich nach Honorarvereinbarung abrechnen will. Da kommen - bei Stundensätzen ab 250 Euro aufwärts - schnell mal ein paar Tausender zusammen, die ggf. abschlagsweise nach jeweils zwei oder drei Schriftsätzen des Anwalts fällig werden. Dabei gilt es dann noch zu bedenken, dass wir im Zweifel über einen Rechtsstreit sprechen, der über mehrere Instanzen geführt werden muss. Das Kostenrisiko ist demgemäß, jedenfalls wenn eine Honorarvereinbarung ins Spiel käme, absolut unüberschaubar.

Die RSV übernimmt aber in jedem Fall nur die Kosten des Anwalts, die auf der Gebührenordnung basieren. Und selbst wenn man den Prozess gewinnt, bleibt man auf den Kosten für die Honorarvereinbarung sitzen, weil auch der unterlegene Gegner immer nur die Kosten tragen muss, die mit der Gebührenordnung korrespondieren.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: despaired am 22.11.2025 15:47
Möchte Swen nicht mal eine Prognose abgeben, wann wir von ihm was zu lesen bekommen? Ob in ein paar Tagen oder eher in ein paar Wochen? :)

Wir müssen und könne davon ausgehen, dass Sven nun erstmal selber außerhalb dieses Forums mit der Entscheidung befasst sein wird. Gedulden sollten wir uns und selbst wenn es nun Monate dauert bis er etwas dazu schreibt; wird heute oder in Januar seine Einschätzung auch nur irgendwas für uns wirklich ändern? Einfach warten - er wird schreiben wenn er seine Gedanken gemacht hat
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Tom1234 am 22.11.2025 16:00
Mir wird immer sehr schummrig, wenn ich deine Ausführungen lese, Rentenonkel. Das liegt an meiner Angst, dass Swen eventuell sich veranlasst sehen könnte neben seinen Ausführungen zum Urteil noch auf deine Einlassungen einzugehen. Dieses möchte ich auf keinen Fall ertragen müssen. Lass es doch bitte gut sein und warte einfach auf Swens Expertise.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 16:02
Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

Siehe meinen vorherigen Beitrag:

a) Unter Beibehaltung des prozentualen Familienzuschlags (18,3%) hätte 2024 bei einem Bundes-A3 die Grundbesoldung von 2.707 € auf 4.235 € angehoben werden müssen (und der Familienzuschlag von 496 € auf 775 €).

b) Bei einer unterstellten Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% hätte hingegen die Grundbesoldung von 2.707 € auf 3.711 € angehoben werden müssen (und der Familienzuschlag von 496 € auf 1.299 €).

Aber wie gesagt, dem zweiten Fall könnten gegebenenfalls verfassungsrechtliche Bedenken im Wege stehen..



P.S. Und sorry, dass ich dich vorhin (unberechtigterweise) mit einigen anderen Usern in einen Topf geworfen hatte, aber mich hatten kurzfristig ein paar "Unsauberkeiten" in deinen Aussagen gestört.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 22.11.2025 16:25
BVerfG Believer: Was bedeuten deine Feststellungen für das Anstandsgebot?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 22.11.2025 16:39
Der Single Beamte wäre über der Prekaritätsggrenze, dass Paar (5€ zuwenig) jedoch nicht.

Nein. Weder für den Single-Beamten noch für den verheirateten kinderlosen Beamten gibt es irgendeine seitens des BVerfG definierte spezifische Prekaritätsschwelle. Punkt.
Du kapierst es nicht mit deiner 4K Fixierung nicht.

In dem Fallbeispiel wäre das Paar unterhalb der von der OECD definierten Grenze, dass muss kein BVerfG feststellen, dass ist dann so! Und das BVerfG sieht es als ein Problem an, wenn ein Beamter darunter fällt! Das ist so, guckst du Leitsatz 7.

"7. Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung)."

Und das BVerfG hat natürlich noch keine definierte spezifische Prekaritätsschwelle für einen Beamten in dieser Lebenssituation festgestellt. Da er sich bisher noch nicht damit auseinander setzen durfte.
Und auch hab ich das nicht behauptet.
Einmal ein Eck weiter denken, bitte.

Ich nehme aber zur irritiert zur Kenntnis, das es für dich in GG konform ist, wenn ein Beamter ein Einkommen hat, welches ihn unter dieser 80% Grenze bringt.

Ich denke aber jeder aktive Beamte, egal in welcher familiären Lebenssituation er sich befindet, muss mit seinem Einkommen diese Grenze überschreiten, damit die Besoldung eine aA ist.
Darüber hat aber natürlich noch nicht das BVerfG geurteilt, da hast du Recht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 22.11.2025 16:47
DAs Urteil nimmt die 4K Familie für diesen Konkreten Fall aus der Vergangenheit an.

Spricht etwas dagegen, dass der DH künftig die 3K Familie in der Begründung der Besoldungsgesetze anführt?
Schließlich entspricht das mittlerweile eher der Realität. Alles darüber könnte dann gesondert über weitere Zuschläge geregelt werden...

Es ist nur eine Frage der Begründung, ich sehe das 4K Modell nicht als feste Größe für die Zukunft. Kann natürlich sein, muss es aber nicht
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ü61BaldGeschafft am 22.11.2025 17:00
Hallo zusammen,

mal ein paar mehr Zahlen wie Bayern die angebliche AAA berechnet hat.

Sehr schön hier die Zahlen der Grundsicherung..

Stammt aus Seite 60 bis 61 des Gesetzesentwurfs 2024

Leider kann man hier keine Bilder in den Post direkt einhängen...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 17:04
BVerfG Believer: Was bedeuten deine Feststellungen für das Anstandsgebot?

1.) Ich finde es hochgradig sympathisch, dass du von Anstandsgebot statt Abstandsgebot sprichst. Das sollten sich die Gesetzgeber mal zu Herzen nehmen!

2.) Alles was ich gerade geschrieben habe, betrifft die sogenannte "Vorabprüfung" zum "Gebot der Mindestbesoldung" (alles BVerfG-Sprech aus dem neuen Urteil). Der große Vorteil aus Sicht von uns Beamten ist, das hier eine Unterschreitung (der Mindestbesoldung) unmittelbar zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips führt und entsprechend zwingend seitens des Gesetzgebers "geheilt" werden muss.

3.) Deutlich komplexer ist hingegen die anschließende "Fortschreibungsprüfung":
- Diese untersucht in der ersten Prüfungsstufe vier Parameter (die ich hier kurz zusammengefasst hatte: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg429385.html#msg429385 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg429385.html#msg429385)). Dein genanntes Abstandsgebot ist dabei einer der vier Parameter.
- Anschließend werden in der zweiten Prüfungsstufe die "Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammengeführt" (wieder BVerfG-Sprech).

Und genau der dritte Punkt ist (mit meinem aktuellen Wissensstand!) potenziell problematisch. Denn laut Urteil gab es beispielsweise im Jahr 2020 die Situation, dass in den Besoldungsgruppen A14, A15 und A16 das Abstandsgebot (massiv) verletzt war, die anderen drei Parameter jedoch (teilweise knapp) eingehalten wurden. Und im Ergebnis kam das BVerfG zu dem Schluss, dass die entsprechenden drei Besoldungen verfassungsgemäß waren.

Aber ich hege diesbezüglich noch Hoffnung. Zum einen soll laut Rn. 96 auch das "Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter" eine Rolle spielen (wozu man dann natürlich entsprechend argumentieren muss, wenn ich GoodBye richtig verstanden habe), zum anderen macht mir unter Umständen Rn. 93 Mut, wonach es gegebenenfalls eine spätere Entscheidung zum Abstandsgebot in Zusammenhang mit dem Leistungsprinzip geben wird:

"Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Slayer am 22.11.2025 17:14
Next Step, ich. Berufssoldat soll 2029 mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand gehen.

What the Fuck! Soll meine erzielte Pension, von der dann letzmalig empfangen Besoldung abhängen, je nach Familienstand, Kinder,, auch wenn ich im letztenJahr eine neue Lebenspartnerin mit eingebrachten Kindern entgegen zu setzen hätte.

Keine Ahnung, ich komme aus einfachen Verhältnissen, v
Vater war Metzger, Mutter war Küchengehilfin.
Ich habe als Kind Eisblumen am Fenster gehabt, und wenn es gut ging nen Eisernen Boiler, als Wärmflasche gehabt.

Vor der Bw Beschäftigung hab ich ne Ausbildung gemacht, Industriekaufmann.
Und dann als Wiedereinsteller zurück.

In meiner Ausbildung bzw im Gesellenprüfung wusste ich, gem Vertrag, was ich als Gehalt bekomme.
Jetzt sehe ich keine Transparenz mehr!
Wen soll man dies noch erklären, was Überstudierte hier veranlassen.

Nicht falsch verstehen, ich bin froh annähernd beamtengleich alimentiert zu werden, aber selbst mit A12 verspürt man heutzutage die Entbehrungen der vergangenen Jahre.

Treu dienend haben wir darüber hinweg gesehen.

Also ganz ehrlich, wie sollen niedere Besoldungsstufen das noch auffangen?

Mindestendabstand, Meditationseinkommen?

Geht's noch?

Sorry, musste ich mal loswerden!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 22.11.2025 17:23
Ich verstehe es in Rn. 86 nicht, dass die Abweichung zwischen Besoldungsindex B und Tariflohnindex T, die 5 % unterschreiten muss, so dienstherrenfreundlich und beamtenunfreundlich mit Abweichung = (T – B) / T * 100 berechnet wird, hier z.B. für A15/E15 und 2020:

Abweichung = (T – B) / T * 100 % = (150,82 – 144,35) / 150,82 * 100 % = 4,29 %

Das hieße ja, dass für fiktive Werte T = 104,99 und B = 100,00 die ersten 4,99 % Erhöhung der Tariflöhne seit 1996 überhaupt nicht ausgeglichen werden müssen.

Ich sehe hier nämlich eine andere Interpretation angezeigt. Für das Beispiel A15/E15 und 2020 haben sich die Tariflöhne seit 1996 um 50,82 % erhöht, die Besoldung nur um 44,35 %. Damit ist die Besoldungserhöhung seit 1996 um (50,82 – 44,35) / 50,82 * 100 % = 12,73 % geringer ausgefallen als die Tariflohnerhöhung seit 1996, und das ist deutlich mehr als 5 %.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 22.11.2025 17:24
Hallo zusammen,

mal ein paar mehr Zahlen wie Bayern die angebliche AAA berechnet hat.

Sehr schön hier die Zahlen der Grundsicherung..

Stammt aus Seite 60 bis 61 des Gesetzesentwurfs 2024

Leider kann man hier keine Bilder in den Post direkt einhängen...

Diesen ganzen Berechnungsschwachsinn kann sich der DH künftig sparen. Er erklärt einfach die 3K als sein neuen Berechnungsmaßstab und spart sich dann im Faktor ein paar %. Muß man ja nur noch mit 1,6 alles multiplizieren.
Auf den Bundesschnitt gerechnet wären wir dann noch bei 3326€ als Bezugsgröße.

Er kann auch einfach argumentieren, dass der Partner selbstständig wirtschaftet und nur die beiden Kinder berücksichtigen. Schwupps wären es nur noch 2993€ als Bezugswert.

Der Rest zum individuellen Vergleichsmaßstab wird dann über Familienzuschläge geregelt.

Die Gestaltungsmöglichkeiten des DH sind zukünftig vielfältig.

Ausschließlich für den Zeitraum bis zur Neubetrachtung der Bezugsgröße muss der DH das Delta der Bezüge zur 4K-Familie berechnen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 22.11.2025 17:37
Du kapierst es nicht mit deiner 4K Fixierung nicht.

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht [...]" (Rn. 70)

Unabhängig davon: Dein sogenanntes "Fallbeispiel" war von vorne bis hinten völliger Quatsch (wie gesagt, Taka-Tuka-Zahlen).

Es wird bei einer verfassungskonformen Besoldung NIE zu der Situation kommen, dass ein lediger oder verheirateter kinderloser Beamter auch nur in die Nähe der von dir erwähnten OECD-Schwelle gelangen wird. Zur Erinnerung: Die A3-Grundbesoldung hätte letztes Jahr mindestens 3.700 €, eher noch 4.200 €, betragen müssen, siehe oben.

Insofern entbehrt dein Geschreibsel (wie so häufig) jeglicher ernstzunehmenden Grundlage..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 22.11.2025 17:42
Ich bin auf eine möglicherweise klarstellende Einordnung von Swen echt fasst so sehr gespannt wie auf den Beschluss selbst.
Es gibt einfach zu viel Interpretationsspielraum, aus welchen Gründen auch immer...

Was sagen denn die Juristen im Forum zur Singlebesoldung? Gibt es niemanden?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 22.11.2025 17:47
Du kapierst es nicht mit deiner 4K Fixierung nicht.

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht [...]" (Rn. 70)

Unabhängig davon: Dein sogenanntes "Fallbeispiel" war von vorne bis hinten völliger Quatsch (wie gesagt, Taka-Tuka-Zahlen).

Es wird bei einer verfassungskonformen Besoldung NIE zu der Situation kommen, dass ein lediger oder verheirateter kinderloser Beamter auch nur in die Nähe der von dir erwähnten OECD-Schwelle gelangen wird. Zur Erinnerung: Die A3-Grundbesoldung hätte letztes Jahr mindestens 3.700 €, eher noch 4.200 €, betragen müssen, siehe oben.

Insofern entbehrt dein Geschreibsel (wie so häufig) jeglicher ernstzunehmenden Grundlage..
Richtig, deswegen steht in der Rn 70 auch weiter.
Zitat:"deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. "
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 22.11.2025 18:04
Der Beschluss lädt zum selektiven Lesen und zitieren ein. Jeder mach’s sich die Welt wie sie einem gefällt.

Alle die auf das 4K-Einkommen als zukünftige Grundbesoldung ohne Zuschläge abzielen, aufgrund welcher Randnummer wird dies angenommen? Bitte dazu die gesamte Randnummer posten….
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 22.11.2025 18:12
Mir wird immer sehr schummrig, wenn ich deine Ausführungen lese, Rentenonkel. Das liegt an meiner Angst, dass Swen eventuell sich veranlasst sehen könnte neben seinen Ausführungen zum Urteil noch auf deine Einlassungen einzugehen. Dieses möchte ich auf keinen Fall ertragen müssen. Lass es doch bitte gut sein und warte einfach auf Swens Expertise.

Sorry, aber was soll diese Vergötterung eines -- zugegebener Maßen engagierten -- Forenmitglieds? Du greifst hier ein Forenmitglied an, willst ihm den Mund verbieten, welches nicht weniger juristischen Sachverstand hat als das andere. Jedenfalls ist von deinem Heiland bekannt, dass er ausschließlich Hobby-Jurist ist. Seine Profession ist eine andere. Er mag sich hier in die Materie intensiv eingearbeitet haben. Deshalb hat er aber noch lange weder ein juristisches Staatsexamen noch päpstliche Unfehlbarkeit. Es gibt keinen Grund, ihn anders zu behandeln als alle anderen Hobby-Juristen hier im Forum, die jeweils für sich das Urteil gelesen haben und auf diese oder jene Stelle hinweisen und es sowie seine Auswirkungen zu verstehen versuchen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 18:18
Immerhin hat er angeblich ein wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert und ist angeblich promoviert, was auch nicht jeder, der hier fleißig mitdiskutiert, hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 22.11.2025 18:27
Finde es nicht gut wenn man hier Kommentatoren bewertet.
Jeder kann sich hier äußern, wie man die Meinung anderer (be)wertet bleibt jedem selbst überlassen und sollte nicht zum Thema werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 22.11.2025 18:41
Ich mache mir tatsächlich am meisten Sorgen darum, dass eine zukünftige Anpassung des "Modellbeamten" für mich als Singlebeamten ohne Kinder zu einer niedrigeren Besoldung führt, als jene die ich derzeit erhalte. Da bringen mir Nachzahlungen auch nichts.

Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 18:41
Mir wird immer sehr schummrig, wenn ich deine Ausführungen lese, Rentenonkel. Das liegt an meiner Angst, dass Swen eventuell sich veranlasst sehen könnte neben seinen Ausführungen zum Urteil noch auf deine Einlassungen einzugehen. Dieses möchte ich auf keinen Fall ertragen müssen. Lass es doch bitte gut sein und warte einfach auf Swens Expertise.

Sorry, aber was soll diese Vergötterung eines -- zugegebener Maßen engagierten -- Forenmitglieds? Du greifst hier ein Forenmitglied an, willst ihm den Mund verbieten, welches nicht weniger juristischen Sachverstand hat als das andere. Jedenfalls ist von deinem Heiland bekannt, dass er ausschließlich Hobby-Jurist ist. Seine Profession ist eine andere. Er mag sich hier in die Materie intensiv eingearbeitet haben. Deshalb hat er aber noch lange weder ein juristisches Staatsexamen noch päpstliche Unfehlbarkeit. Es gibt keinen Grund, ihn anders zu behandeln als alle anderen Hobby-Juristen hier im Forum, die jeweils für sich das Urteil gelesen haben und auf diese oder jene Stelle hinweisen und es sowie seine Auswirkungen zu verstehen versuchen.

Sehe ich genau so. Wir sollten uns dahingehend selbst ermächtigen. Vielleicht auch selbst juristischen Rat holen der bei der Interpretation hilft. Gleichzeitig sollten wir die Fragen über die hier schlussendlich uneins sind und zu viel Interpretationsraum bieten auflisten, zusammenfassen und dann zur Klarstung irgendwo separat einen thread eröffnen. Sonst hat’s hier bald 2000 Pages und alle Labern
Durcheinander.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: xap am 22.11.2025 18:43
Hühnerhaufen. So viel Aufregung war in den letzten 5 Jahren hier nicht. Das BVerfG sollte öfter veröffentlichen. Dann bekommen wir den Faden hier innerhalb eines Jahres auf 2000 Seiten.

Swen scheint sich sehr tief im Keller eingeschlossen zu haben. Es ist nach vielen (unnötig überlangen) Beiträgen das erste Mal, dass ich seine Bewertung der Fortschreibung der Dogmatik des BVerfG lesen möchte.

Achso, und Geld gibt's für Bundesbeamte natürlich trotzdem noch lange nicht. Aber das wissen wir nach 5 Jahren bereits.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 22.11.2025 18:44
Rechenbeispiel

Statt mit Taka-Tuka-Zahlen zu operieren, schauen wir doch stattdessen mal kurz auf einen 4K-Bundesbeamten in A3/1 im Jahr 2024:

-Die Grundbesoldung lag bei 2.707 €, der Familienzuschlag bei 496 € (also 18,3% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.203 € brutto.
-Das MÄE lag 2024 in Bayern (analog zur Berechnung des alten Mindestabstandsgebots) bei 2.328 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 4.284 €.


Wie hätte also die A3/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (18,3% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 4.284 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt (als Schnapszahl) 4.444 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 5.010 €, also 4.235 € Grundbesoldung plus 775 € Familienzuschlag.

2.) Massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (wie von MoinMoin vorgeschlagen)
- Jetzt würde sich die Bruttobesoldung von 5.010 € aus 3.711 € Grundbesoldung und 1.299 € Familienzuschlag zusammensetzen.


Selbst wenn es also irgendeine Prekaritätsschwelle für den Single-Beamten gäbe (was nicht der Fall ist!!), sehe ich diesbezüglich keinerlei Gefahr. Im Übrigen könnte ich mir gut vorstellen, dass die theoretischen 1.300 € Familienzuschlag im zweiten Fall (zusammen mit dem Kindergeld also insgesamt 1.800 €) aus Sicht des BVerfG die erlaubte Grenze überschreiten..

Danke.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 22.11.2025 18:45
BVerfG Believer: Was bedeuten deine Feststellungen für das Anstandsgebot?

Das wurde bereits mehrfach erklärt. Es heißt im Übrigen Abstandsgebot, aber ANstandsgebot hört sich auch gut an.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 18:48
Ich mache mir tatsächlich am meisten Sorgen darum, dass eine zukünftige Anpassung des "Modellbeamten" für mich als Singlebeamten ohne Kinder zu einer niedrigeren Besoldung führt, als jene die ich derzeit erhalte. Da bringen mir Nachzahlungen auch nichts.

Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 22.11.2025 18:52
Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.
Das war vielleicht mal so.
Man kann das Urteil sehrwohl so interpretieren, deswegen schreibt das BVerfG mehrmals Mindestbesoldung für den Beamten, seinen Ehegatten und 2 Kindern. Es pauschalisiert auch das Alter für das Medianeinkommen.
Die Bezugsgröße ist das Medianeinkommen für 4 Personen.
Ich lese aber kein Wort in dem neuen Urteil das ein Singlebeamter soviel bekommen muss (Netto)  wie eine 4k Familie.
Deswegen schreibt das BVerfG auch, die Mindestbesoldung ist das Grundgehalt und etwaige Familienzuschläge und zwar explizit bei der 4k Familie. Vom fünften Kopf reden wir erstmal gar nicht.

Ich kann mir auch durchaus vorstellen, das der Bundesbesoldungsgesetzgeber für jedes Bundesland das offizielle Medianeinkommen nehmen darf und er nicht auf das Bundesmedianeinkommen zurückgreifen muss.

Denn in einem Urteil (2 BvR 556/04) schrieb das Bundesverfassungsgericht.
Zitat:"Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, so dass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten."

Wenn nun die Armutsgrenze in jedem Bundesland individuell ist, warum soll der Besoldungsgesetzgeber nicht sachlich begründen können, das er die Armutsgrenze des jeweiligen Bundesland nimmt????

Und bevor du wieder kommst, die Bezahlung geht nur nach Leistung, warum öffnet das BVerfG dann immer wieder solche scheunenbreiten Tore und spricht immer wieder vom weitem Gestaltungsspielraum?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 18:57
Als erstes kann ja mal festhalten, dass die neue Vorabprüfung vor allem dem effektiven Rechtsschutz dienen soll.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 22.11.2025 19:07
Als erstes kann ja mal festhalten, dass die neue Vorabprüfung vor allem dem effektiven Rechtsschutz dienen soll.

Soweit hierunter alle Konstellationen bis zur maximal vierköpfigen Familie abgegolten sind, macht das ja auch Sinn. Aber wenn hier im Forum schon wenig Einigkeit bezüglich des Singlebeamten herrscht - was tun dann wohl die DH. Die werden doch mit aller Gewalt versuchen, jede kleinste Unklarheit zugunsten der DH auszulegen. Und das ist scheiße. Es hätte mehr beschlossen oder fortentwickelt werden können.

Aber warten wir mal ab, gibt ja noch genügend weitere Möglichkeiten
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 22.11.2025 19:20
https://www.focus.de/finanzen/news/bundesweit-klagen-noch-tausende-beamte-gegen-zu-niedrige-besoldung_03d0c343-013e-4f71-afa0-85cf9e8179ed.html

Der Focus hat auch seine eigene Interpretation des Beschlusses.

Viel besser sind die Kommentare dazu. Diese strotzen nur so vor Unwissen vom Beamtentum und genau dieses Wissen bzw. Nichtwissen geistert durch die Köpfe der Gesellschaft. Folglich tun sich abseits der haushalterischen Gründe die Besoldungsgesetzgeber so schwer die Besoldung richtig anzufassen. Die Gefahr nicht wiedergewählt werden ist nach einer kräftigen notwendigen Erhöhung verdammt hoch.

Total unproblematisch in Lichte der Renten- und Bürgergeldentscheidungungen. Außerdem kann "die Politik" auf das BVerfG verweisen und sagen: "wir müssen! Das BVerfG hat entschieden; und an dessen ganzen Entscheidungen halten wir fest".
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Big T am 22.11.2025 19:23
"Die Urteilsbegründung, die nun in der Senatskanzlei und im Finanzressort seziert wird, hat dem Vernehmen nach rund 700 Seiten."

(....)


"Aus Senatskreisen war dazu zu hören, dass man sich eher großzügig zeigen möchte und nicht nur jene Beamte bedenken will, die auch persönlich Widerspruch eingelegt hatten. Auf welche Weise diejenigen begünstigt werden, die nicht widersprochen hatten, ist aber noch offen."


https://www.morgenpost.de/berlin/article410508826/oeffentlicher-dienst-berlin-beamte-besoldung-nachzahlung-urteil-bundesverfassungsgericht.html
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 22.11.2025 19:25
Viel wichtiger als der Beschluss wird der zu erwartende Referentenentwurf des BMI, Der Beschluss mag den teil des Rahmens vorgeben, aber die Ausgestaltung ist ja das was zählt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 22.11.2025 19:29
Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.
Das war vielleicht mal so.


Und bevor du wieder kommst, die Bezahlung geht nur nach Leistung, warum öffnet das BVerfG dann immer wieder solche scheunenbreiten Tore und spricht immer wieder vom weitem Gestaltungsspielraum?
#

Nein. War es nicht. Es IST so.

Es gibt keinen weiten (!) Gestaltungsspielraum. Es gibt einen Spielraum; diesen muss auch geben anhand verschiedener Umständen. Ihr werft immer die Randnummer ein, ohne auf die Bezüge dessen einzugehen. Oder sucht in anderen Entscheidungen Schnipsel, der zur vermeintlichen Argumentation passen. So funktioniert dieser Beschluss aber nicht. :)

Dieses Urteil ist entstanden, eben weil zu viel auf individuelle Bedürfnisse und Umstände besoldet (Zugschlagen) wurde, und nicht abzielend auf Statusamt, Leistung (Befähigung und Eignung).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 19:36
Und weil man mittlerweile nicht mehr weit davon entfernt war, deshalb auch die Bezugnahme zur Rechtsprechung des EuGH und zum Streikverbot, das Beamtentum grundsätzlich in Frage stellen zu dürfen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 19:40
Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.
Das war vielleicht mal so.


Und bevor du wieder kommst, die Bezahlung geht nur nach Leistung, warum öffnet das BVerfG dann immer wieder solche scheunenbreiten Tore und spricht immer wieder vom weitem Gestaltungsspielraum?
#

Nein. War es nicht. Es IST so.

Es gibt keinen weiten (!) Gestaltungsspielraum. Es gibt einen Spielraum; diesen muss auch geben anhand verschiedener Umständen. Ihr werft immer die Randnummer ein, ohne auf die Bezüge dessen einzugehen. Oder sucht in anderen Entscheidungen Schnipsel, der zur vermeintlichen Argumentation passen. So funktioniert dieser Beschluss aber nicht. :)

Dieses Urteil ist entstanden, eben weil zu viel auf individuelle Bedürfnisse und Umstände besoldet (Zugschlagen) wurde, und nicht abzielend auf Statusamt, Leistung (Befähigung und Eignung).

Richtig. Die Typisierung und Pauschalierung sprechen Bände. An alle Kritiker: wo sind die separaten Tabellen für alle möglichen konstellationen? Vom Single bis Beamter mit 13 Kinder? Yep. Gibt’s. Nicht. Womit wird gerechnet? Mit dem eckfaktor M4A. Das gilt gegen und für alles in allen Tabellen im Urteil.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 19:48
Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Ali-
mentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten be-
steht also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem
Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähi-
gen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat
also auch eine qualitätssichernde Funktion.

Kann man sich mal zu Herzen nehmen, wenn man meint, gleich losrechnen zu müssen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 22.11.2025 19:49
"Die Urteilsbegründung, die nun in der Senatskanzlei und im Finanzressort seziert wird, hat dem Vernehmen nach rund 700 Seiten."

(....)


"Aus Senatskreisen war dazu zu hören, dass man sich eher großzügig zeigen möchte und nicht nur jene Beamte bedenken will, die auch persönlich Widerspruch eingelegt hatten. Auf welche Weise diejenigen begünstigt werden, die nicht widersprochen hatten, ist aber noch offen."


https://www.morgenpost.de/berlin/article410508826/oeffentlicher-dienst-berlin-beamte-besoldung-nachzahlung-urteil-bundesverfassungsgericht.html

https://archive.ph/Mmlnr
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 22.11.2025 19:57
Ist unter den Klägern ein lediger gewesen? Wenn ja, müsste dieses doch vom Senat aufgegriffen werden. Wahrscheinlich denke ich, weil ich halt parteiisch bin, dass die ausgewiesene Mindestalimentation beim Bund beispielsweise A3 Erfahrungsstufe 1 oberhalb der vorgegebenen 80 Prozent anfängt und das komplett unabhängig vom Familienstand. Die Familienzuschläge kommen noch on top drauf. Bei der Ermittlung der 80 Prozent Schwelle gilt dann wahrscheinlich Deutschland gesamt, obwohl wahrscheinlich aufgrund des Status Bundesbeamter der höchste Wert aus dem Bundesgebiet angemessener wäre, so das auch die Beamten die in der teuersten Region beschäftigt sind, nicht benachteiligt werden.
Wie gesagt das ist meine Meinung, die ich mehr oder weniger mit Menschenverstand versucht habe zu füllen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 22.11.2025 20:04
"Die Urteilsbegründung, die nun in der Senatskanzlei und im Finanzressort seziert wird, hat dem Vernehmen nach rund 700 Seiten."

(....)


"Aus Senatskreisen war dazu zu hören, dass man sich eher großzügig zeigen möchte und nicht nur jene Beamte bedenken will, die auch persönlich Widerspruch eingelegt hatten. Auf welche Weise diejenigen begünstigt werden, die nicht widersprochen hatten, ist aber noch offen."


https://www.morgenpost.de/berlin/article410508826/oeffentlicher-dienst-berlin-beamte-besoldung-nachzahlung-urteil-bundesverfassungsgericht.html

https://archive.ph/Mmlnr

https://www.berliner-besoldung.de/warum-es-einen-rueckwirkenden-nachzahlung-fuer-alle-beamten-nicht-geben-wird/ (https://www.berliner-besoldung.de/warum-es-einen-rueckwirkenden-nachzahlung-fuer-alle-beamten-nicht-geben-wird/)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BuBea am 22.11.2025 20:05
Ich empfehle sich auch mit der Konstruktion des Besoldungsindex auseinanderzusetzen. Insbesondere der Rückgang von 1996 auf 1997 durch die Neuordnung der Stufenaufstiegszeiten ist interessant und könnte für den Bund auch im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetz noch interessant sein.

Nach meiner Information sollen in Kürze auf der Homepage des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung die im Urteil verwendeten Bruttojahreseinkommen eingestellt werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 20:14
Meiner Meinung nach hat das Urteil in drei voneinander zu trennenden Bereichen Auswirkungen, die wir wegen der Übersichtlichkeit vielleicht auch trennen sollten:

Thread 1) Auswirkung des Beschluss des BVerfG für die Vergangenheit
Thread 2) Mögliche Auswirkungen des Beschluss des BVerfG für die Zukunft
Thread 3) Mögliche Auswirkungen des Beschluss des BVerfG für die Besoldung kinderreicher Beamten

So könnten wir vielleicht erstmal etwas Struktur in die unterschiedlichen Diskussionsstränge bringen, weil ein Vermischen dieser Stränge mehr Verwirrung als Klarheit schafft
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Blablublu am 22.11.2025 20:26
Weshalb muss es eigentlich nach Eurer Vorstellung noch Erfahrungsstufen geben? Die sind doch nicht zwingend erforderlich, siehe B Besoldung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 20:34
Ich empfehle sich auch mit der Konstruktion des Besoldungsindex auseinanderzusetzen. Insbesondere der Rückgang von 1996 auf 1997 durch die Neuordnung der Stufenaufstiegszeiten ist interessant und könnte für den Bund auch im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetz noch interessant sein.

Nach meiner Information sollen in Kürze auf der Homepage des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung die im Urteil verwendeten Bruttojahreseinkommen eingestellt werden.

„Dienstrechtsreform 1997: Wegfall der Dienstaltersstufen

Einer der tiefgreifendsten Einschnitte war das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997. Es löste das bisherige Stufensystem weitgehend ab: Statt – wie früher – alle zwei Jahre in eine höhere Dienstaltersstufe aufzusteigen, sollten nach der Reform nur noch alle drei oder vier Jahre Besoldungserhöhungen erfolgen . Die maximale Zahl der Aufstiegsstufen wurde von 15 auf 12 reduziert . Infolgedessen änderten sich die Besoldungstabellen und -gruppen grundlegend, was in der Bekanntmachung der neuen Tabellen deutlich wurde . Nach Angaben des DBB-Besoldungslexikons wurden durch den „Neuzuschnitt des Aufstiegs-Stufen-Rhythmus“ Einsparungen erzielt, die eigentlich für leistungsorientierte Besoldungselemente vorgesehen waren . In der Praxis blieben aber zentrale Elemente einer leistungsbezogenen Besoldung weitgehend wirkungslo“ -KI Recherche

Ja klar. Was Baden Württemberg ja auch gemacht hat. Nicht nur Strecken sondern diesmal auch Beischneiden. Ist übrigens in den Tabellen im Urteil sehr klar ersichtlich was das macht mit den Bezügen. Begleiche 1996 Werte mit 1997 Werten. Die machen erstmal nen Dip nach unten!!!!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 22.11.2025 20:41
Ist unter den Klägern ein lediger gewesen?



   Beschluss      Geburtsjahr      Geschlecht      Beruf      Familienstand      Amt      Zeitraum   
   OVG 4 B 34.12       1969      m      Finanzbeamter    ledig      A7 bis A9       2009-2016    
   BVerwG 2 C 7.17       1965      m      Polizist      ledig      A10       2010-2015    
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 20:46
Weshalb muss es eigentlich nach Eurer Vorstellung noch Erfahrungsstufen geben? Die sind doch nicht zwingend erforderlich, siehe B Besoldung.

Welche B- Besoldeten sammeln denn über lange Zeit Erfahrung?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 20:53
Rechenbeispiel

Statt mit Taka-Tuka-Zahlen zu operieren, schauen wir doch stattdessen mal kurz auf einen 4K-Bundesbeamten in A3/1 im Jahr 2024:

-Die Grundbesoldung lag bei 2.707 €, der Familienzuschlag bei 496 € (also 18,3% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.203 € brutto.
-Das MÄE lag 2024 in Bayern (analog zur Berechnung des alten Mindestabstandsgebots) bei 2.328 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 4.284 €.


Wie hätte also die A3/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (18,3% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 4.284 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt (als Schnapszahl) 4.444 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 5.010 €, also 4.235 € Grundbesoldung plus 775 € Familienzuschlag.

2.) Massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (wie von MoinMoin vorgeschlagen)
- Jetzt würde sich die Bruttobesoldung von 5.010 € aus 3.711 € Grundbesoldung und 1.299 € Familienzuschlag zusammensetzen.


Selbst wenn es also irgendeine Prekaritätsschwelle für den Single-Beamten gäbe (was nicht der Fall ist!!), sehe ich diesbezüglich keinerlei Gefahr. Im Übrigen könnte ich mir gut vorstellen, dass die theoretischen 1.300 € Familienzuschlag im zweiten Fall (zusammen mit dem Kindergeld also insgesamt 1.800 €) aus Sicht des BVerfG die erlaubte Grenze überschreiten..

Derzeit gibt es Beamte in A 3 und A 4 meines Wissens nach nur noch bei der Bundeswehr oder in anderen Bereichen mit freier Heilfürsorge. Dort gibt es die Besonderheit, dass Soldaten eine truppenärztliche Versorgung genießen, Beamte mit freier Heilfürsorge eine Beihilfe von 100 % für sich, mithin in beiden Fällen Beiträge zur KV nur für die Familienangehörigen anfallen. Daher ist die Nettobesoldung nicht um 660 EUR, sondern nur noch um 460 EUR zu bereinigen.

Ausserdem bin ich mir nicht sicher, ob Du bei dem Familienzuschlag nicht auch noch den Ehegattenzuschlag einberechnet hast.

Den Vorschlag von MoinMoin habe ich nicht gefunden, vielleicht kannst Du ihn mal verlinken, dann verstehe ich die von Dir / von Euch angesetzten Beträge vielleicht etwas besser. Ich habe ja in meiner Berechnung auch den Familienzuschlag für die Zukunft angepasst und meine Obergrenze von 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens des Kindes erklärt und begründet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 22.11.2025 20:53
Weshalb muss es eigentlich nach Eurer Vorstellung noch Erfahrungsstufen geben? Die sind doch nicht zwingend erforderlich, siehe B Besoldung.

Welche B- Besoldeten sammeln denn über lange Zeit Erfahrung?

Eben, die B-Besoldung ist keine Erfahrungsbesoldung im eigentlichem Sinne, sondern eine Verantwortungsbesoldung.
Die gehaltstechnische Würdigung der obersten Managerebene.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 21:12
Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

Siehe meinen vorherigen Beitrag:

a) Unter Beibehaltung des prozentualen Familienzuschlags (18,3%) hätte 2024 bei einem Bundes-A3 die Grundbesoldung von 2.707 € auf 4.235 € angehoben werden müssen (und der Familienzuschlag von 496 € auf 775 €).

b) Bei einer unterstellten Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% hätte hingegen die Grundbesoldung von 2.707 € auf 3.711 € angehoben werden müssen (und der Familienzuschlag von 496 € auf 1.299 €).

Aber wie gesagt, dem zweiten Fall könnten gegebenenfalls verfassungsrechtliche Bedenken im Wege stehen..

P.S. Und sorry, dass ich dich vorhin (unberechtigterweise) mit einigen anderen Usern in einen Topf geworfen hatte, aber mich hatten kurzfristig ein paar "Unsauberkeiten" in deinen Aussagen gestört.

Wir sind gar nicht so weit auseinander

Zunächst einmal müssen wir schauen, ob wir uns über die Vergangenheit unterhalten oder einen Ausblick in die Zukunft wagen

1. Zunächst einmal kommen wir auf unterschiedliche Ergebnisse, weil wir von unterschiedlichen Medianeinkommen ausgehen.

2. Dann lege wir unterschiedliche Beiträge zur KV zugrunde, hauptsächlich deswegen, weil ich eine gleichzeitige Änderung der Beihilfe annehme und somit vom dem Geld, dass der Beamte überwiesen bekommt, geringere Beiträge zur KV dazu rechne.

3. Da ich von einem geringeren Medianeinkommen ausgehe, gehe ich auch von einer geringeren Lohnsteuer aus. Allerdings habe ich da die steuerliche Belastung unterschätzt, mithin muss ich in meiner Betrachtung sicherlich noch was drauflegen.

Diese Betrachtung hilft allerdings nur für die Zukunft, ich bin fest davon überzeugt, dass ein Reparaturgesetz für die Vergangenheit die Familienzuschläge nicht mehr verändern darf.

Das liegt daran, weil das BVerfG ausdrücklich beim Unterschreiten der Mindestbesoldung klargestellt hat, dass die Grundalimentation anzuheben ist. Da die Familienzuschläge eben kein Teil der Grundalimentation sind, ist eine Verbesserung der Familienzuschläge für die Vergangenheit zwar möglich, aber die Grundalimentation der Besoldungsgruppe müsste dennoch um die berechnete Differenz zwischen dem Einkommen des 4K Modellbeamten und der Prekariatsschwelle angehoben werden; mithin kämen die on Top hinzu.

Eine Kürzung der Familienzuschläge für die Vergangenheit ist hingegen nicht möglich, da der Beamte darauf vertrauen durfte, dass sie ihm zustehen und sich mithin auf Entreicherung berufen darf.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DocSMS am 22.11.2025 21:16
Moin in die Runde,

ich bin zwar seit 2016 Bundesbeamter aber erst in diesem Jahr so richtig in die Diskussion zur amtsangemessenen Alimentation eingestiegen. Dickes Lob  :) dazu an dieses Forum, besonders SwenTawortsch, ohne dessen Ausführungen ich erst gar nicht an dem Thema dran geblieben wäre.

Jetzt zu meiner eigenen aktuellen Auseinandersetzung mit den jüngsten Beschlüssen des BVerfG.
Die Besoldung ist doch m.W. ein Dauerverwaltungsakt. Demnach müsste dieser Dauerverwaltungsakt doch wegen der Beschlüsse des BVerfG rechtswidrig geworden sein. Dann wäre er einer Aufhebung nach § 44 Abs. 1 VwVfG zugänglich (Aufhebung mit Rückwirkung).

Soweit meine individuelle Besoldung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an amtsangemessener Alimentation unterschreiten sollte, wäre es also rechtswidrig geworden und neu festzusetzen. Ich frage mich deshalb ob ein Widerspruch überhaupt der zutreffende Rechtsweg wäre und nicht vielmehr ein Antrag auf Neuberechung und rückwirkende Neufestsetzung der amtsangemessenen Alimentation.

Hinsichtlich der Erreichung der 80% Schwelle beim Alleinverdienermodell (auf dieses stellt der Beschluss ja ab) darf das Kindergeld nicht als Einkommensquelle herangezogen werden (Rn115): „Der Gesetzgeber [wollte] die Besoldung so bemessen [...], dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen [...] bedarf."

Ist damit nicht bereits geklärt, dass das Kindergeld gerade nicht herangezogen werden darf? Ich dachte, Kindergeld ist bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der amtsangemessenen Alimentation nicht als Einkommen des Beamtenhaushalts anzusetzen. Das BVerfG stellt m.E. klar, dass das Kindergeld eine allgemeine sozialrechtliche Familienleistung ist und nicht Bestandteil der beamtenrechtlichen Alimentation. Es darf daher nicht zur Kompensation alimentativer Defizite herangezogen werden. Für die Beurteilung, ob die Mindestalimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG unterschritten ist, ist dann ausschließlich die Nettoalimentation ohne Kindergeld maßgeblich. Korrigiert mich gerne hier, falls meine Einschätzung dazu falsch liegen sollte.

Demnach wäre m.E.  die zutreffende Berechnung für das Netto Äquivaleneinkommen z.B. bei einer Familie mit drei Kindern (wie bei mir):

Nettoäquivalenzeinkommen = Haushaltsnettoeinkommen / Äquivalenzgewicht
 Haushaltsnettoeinkommen =
  Bruttobesoldung (Grundgehalt + Familienzuschläge)
  - Steuern
  - Sozialversicherungsbeiträge
  - Private Krankenversicherung (gesamte Familie)
  + ggf. Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder (hier liegt der Teufel im Detail...)

Berechnung des Äquivalenzgwichts nach OECD-Skala

Erste erwachsene Person: Gewicht 1,0
Weitere erwachsene Person: Gewicht 0,5
Kinder unter 14 Jahren: je Gewicht 0,3

Für meine Familie (5 Personen):
Ich: 1,0
Ehepartnerin: 0,5
Kind 1 (geb. 2013): 0,3 (bis 2027 unter 14)
Kind 2 (geb. 2016): 0,3 (bis 2030 unter 14)
Kind 3 (geb. 2020): 0,3 (bis 2034 unter 14)
Äquivalenzgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,3 + 0,3 = 2,4

Kritisch und hier bereits immer wieder im Forum diskutiert ist die Frage, ob (siehe Bayern) der Dienstherr (berechtigt oder nicht sei angesichts der dazu hinlänglich geführten Diskussionen und Beiträge dazu im Forum mal dahingestellt) ein wie auch immer geartetes Einkommen des Ehepartners bis zu einer gewissen Schwelle pauschal anrechnet (20.000 Euro z.B.) - denn dann ist "schön" gerechnet die Alimentation immer angemessen.

Soweit aber wie auch wieder im Beschluss des BVerfG ein Alleinverdiener mit vierköpfiger Familie als Vergleich herangezogen wird und der Gesetzgeber hierzu keine Klarheit schafft, ist für eine Familie mit drei oder mehr Kindern OHNE zusätzliche Einnahmequelle (Einkommen/ Besoldung Ehepartner) von einer Unterdeckung der Alimentation auszugehen (mal bei mir durchgerechnet zwischen 25.000 und 50.000 Euro für 2020 bis 2025 inkl. Verzugszinsen nach §288 BGB bzw. §236 AO).

Es gab inzwischen laut VBOB/ DBB drei Referentenentwürfe zur amtsangemessenen Alimenation, die ganz offensichtlich nicht zu einem Kabinettsbeschluss gereicht haben (vor allem wegen Dissens zum BMF). Die medial verstreuten Nebelkerzen hierzu (1,2 Milliarden) von Herrn Dobrindt dienen m.E. vor allem der Beruhigung der Belegschaft zur Vermeidung aufwändiger Einzelfallprüfung von Anträgen und Widersprüchen.

Das BMI-Rundschreiben vom 14.06.2021 (D3-30200/94#21 und 178#6) besagt, dass für die Jahre 2020–2025 keine haushaltsnahe Geltendmachung erforderlich sei (siehe auch Mitteilung auf der BVA Website dazu). ABER:
Dies ist hat ja überhaupt keine Bindungswirkung gegenüber der Rechtsprechung.

Warum wäre das Rundschreiben sogar ein Signal, besonders aufmerksam zu sein? Weil das BMI mit dieser Formulierung versucht Beschäftigte von der Geltendmachung abzuhalten, dadurch drohen später Abweisungen wegen angeblich mangelnder Rüge. Damit kann das BMI versuchen, den finanziellen Umfang späterer Nachzahlungen zu begrenzen. Nachtigall, Ick hör Dir trapsen  :-\...

Aus Gründen der Rechtsklarheit, der Wahrung möglicher Rückforderungsansprüche und der Vorbereitung einer etwaigen Klage sollte man aktenkundig entweder einen Widerspruch oder einen Antrag stellen, siehe meine obigen Ausführungen dazu.

Vielleicht könnt Ihr mir helfen, da noch weiter Licht ins Dunkel zu bringen...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 21:33
Mir wird immer sehr schummrig, wenn ich deine Ausführungen lese, Rentenonkel. Das liegt an meiner Angst, dass Swen eventuell sich veranlasst sehen könnte neben seinen Ausführungen zum Urteil noch auf deine Einlassungen einzugehen. Dieses möchte ich auf keinen Fall ertragen müssen. Lass es doch bitte gut sein und warte einfach auf Swens Expertise.

Sofern Swen sich genötigt sieht, auf meine Einlassungen einzugehen, so ist es geübte Praxis, dass er dem Teil immer ein

@Rentenonkel

voranstellt. 

Es steht Dir frei, diesen Teil zu überspringen, so Du ihn nicht ertragen kannst.

Darüber hinaus impliziert Dein Beitrag, dass meine bisherige Betrachtung so große inhaltliche Defizite aufweisen wird, dass Swen sich genötigt sieht, in einem so großen Umfang darauf zu reagieren.

Dabei übersiehst Du aus meiner Sicht, dass wir inhaltlich oft sehr dicht beieinander waren, Swen allerdings über das erheblich tiefere Fachwissen verfügt, und mir daher oft links oder Literaturhinweise gegeben hat, die meine Sicht der Dinge entweder vertieft haben oder leicht in eine andere Richtung geschubst haben.

Ich wünsche mir auch ein kleines Lebenszeichen von Swen, weil mich seine Meinung und Sicht auf die Dinge auch interessiert. Bis dahin finde ich allerdings den Austausch hier fruchtbar, weil ich für meinen Teil so auf Dinge aufmerksam werde, die ich andernfalls übersehen habe.

Die Unübersichtlichkeit kommt aus meiner Sicht allerdings auch daher, weil wir hier eigentlich drei voneinander zu trennende Bereiche parallel diskutieren. So verstanden wir mir auch schummrig, weil auch ich mir nicht sicher bin, ob wir alle über das gleiche reden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 22.11.2025 21:40
Meiner Meinung nach hat das Urteil in drei voneinander zu trennenden Bereichen Auswirkungen, die wir wegen der Übersichtlichkeit vielleicht auch trennen sollten:

Thread 1) Auswirkung des Beschluss des BVerfG für die Vergangenheit
Thread 2) Mögliche Auswirkungen des Beschluss des BVerfG für die Zukunft
Thread 3) Mögliche Auswirkungen des Beschluss des BVerfG für die Besoldung kinderreicher Beamten

So könnten wir vielleicht erstmal etwas Struktur in die unterschiedlichen Diskussionsstränge bringen, weil ein Vermischen dieser Stränge mehr Verwirrung als Klarheit schafft

Thread 4) Unmögliche Auswirkungen des Beschluss des BVerfG für die Versorgung der Pensionäre
Thread 5) ...
Thread 6) ...


zu 4)

kann mich jemand, der sich damit auskennt, bitte dieses Worst-Case-Szenario aus dem Weg räumen:

 VON 1,15*0,7175 Ruhegehaltssatz = 82,51% der Grundsicherung wird gewechselt ZU
         0,8 BeamtenArmutgefährdungsschwelle *0,7175  Ruhegehaltssatz = 57% und damit 3% unterhalb der Prekariatsschwelle

65: Die Freiheit des im aktiven Dienst befindlichen Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt.

bedeutet ferner

Die Entlassung aus dem aktiven Dienst versetzt in existenzielle finanzielle Sorgen, da seine Versorgung höchstens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Absinken zu einem ihn (und seine Familie) treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt.

Davor etwas bewahrt wurde der Pensionär, weil sein Grundgehalt Vitamin 4K Spurenelemente enthielt. Des weiteren hat er seine private Altersvorsorge mit dem ihm verfassungswidrig vorenthaltenem Sold finanziert.

So bekommt ein A5 Berliner heute ca. 34 tsd. Brutto macht Pi mal Daumen 2.000 € Monatspension abzgl. KV

Außerdem hat der Amtsträger einen größeren Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden zu müssen, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinzunehmen.102

Wenn allerdings die Einverdiener-Ehe mit Erreichen der 71,75 geschieden und pensioniert wurde, wird fein säuberlich per Versorgungsausgleich halbiert und der Pengsionär rutscht fiktiv auf 1.000 € abzgl. KV herab und damit 21% unterhalb der Prekariatsschwelle. (Mal gut, dass er seine Altersvorsorge so großzügig mit NULL Einzahlungen aufbauen konnte.)

Würde man das Single-Prekariatsgrundgehalt einführen können, wäre ja man sogar 31% darunter.

Wehe man steigt noch vorzeitig mit Abschlägen aus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AndreasS am 22.11.2025 21:46
...dass die ausgewiesene Mindestalimentation beim Bund beispielsweise A3 Erfahrungsstufe 1 oberhalb der vorgegebenen 80 Prozent anfängt und das komplett unabhängig vom Familienstand. Die Familienzuschläge kommen noch on top drauf. Bei der Ermittlung der 80 Prozent Schwelle gilt dann wahrscheinlich Deutschland gesamt, obwohl wahrscheinlich aufgrund des Status Bundesbeamter der höchste Wert aus dem Bundesgebiet angemessener wäre, so das auch die Beamten die in der teuersten Region beschäftigt sind, nicht benachteiligt werden.
Wie gesagt das ist meine Meinung, die ich mehr oder weniger mit Menschenverstand versucht habe zu füllen.

Im Jahr 2024 würde ich fBL ohne Berlin in Höhe von 2212,92 € nehmen, oder halt Bayern, da ein Bundesbeamter ja überall mindestbesoldet werden müsste.

2212,92 € sind sodann 4.071,77 € netto, die eine 4 K Beamtenfamilie mit einem Alleinverdiener erhalten müsste.

Der zurzeit tatsächliche A3 Stufe 1 Beamte mit 2 Kindern und einem Ehepartner erhält im Dezember 2025 ein Netto bei Stkl. 3 und keine Kirchenzugehörigkeit ein Netto in Höhe von 3120,71 € + KG in Höhe von 510, € - PKW ca. 650,- €. Das ergibt eine Nettobesoldung in Höhe von gerundet 2.980,- €.

Die Unterschied beträgt demnach gerundet 1.092,- € netto. Die Besoldung beim Bund wäre aktuell deutlich verfassungswidrig. Das wären dann bei der Konstellation 4.575,- € brutto anstatt 3.298,- € aktuell.

Der Bezug zum Singlebeamten stellt sich für mich nun sekundär her. Diese Unterschreitung in Höhe von 1.092,- € monatlich muss irgendwie geheilt werden. Die Stellschrauben sind Familienzuschlag, Beihilfe, Partnereinkommen, Erhöhung der Grundbesoldung. Denn das BVerfG führt ja aus, dass die Grundbesoldung nicht alleine reichen muss.

Familienzuschlag ist beschränkt. Zurzeit beträgt er bei A3 Stufe 1 18,3 % von der Bruttobesoldung (Stufe 3) . Vllt. könnte er auf 25 % steigen. Dann sind es ca. 1.143,- € brutto FMZ bei Stufe 3 (vom neuen Brutto 4.575,- €).

Sodann müsste die Grundbesoldung ohne Zuschläge bei gerundet 3.440,- € liegen. Aktuell liegt sie bei 2.788,20 €.

Um den Wert 650,- € brutto gerundet müssten die Tabellenwerte sodann angehoben werden.

Parntereinkommen sehe ich auch als gestorben an, da hier keine "unterschiedslosen" Beträge berücksichtigt werden können. Beihilfe erhöhen sehe ich eher nicht, sind ja bereits 70 % (2+2).

Würde daher mal annehmen, dass Fmz und die Tabellenwerte erhöht werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 21:54
@DocSMS

Zunächst zu der Frage des Kindergeldes: Kindergeld hat nur zum Teil die Funktion einer Sozialleistung, es ist im Wesentlichen zunächst eine Erstattung der Steuern. Somit ist es dem Beamten zuzumuten, dass zu beantragen und demnach darf es auch angerechnet werden.

Hier nochmal der Rechenweg, um die Unterdeckung zu berechnen:

Hier mal in den Worten von Blauer Junge, vielen Dank für Deine Worte:

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
   •   Beamter (Alleinverdiener)
   •   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
   •   1 Kind unter 14
   •   1 Kind ab 14

Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
   •   1.erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird
Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
   •   Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
   •   Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
   •   – Steuern
   •   – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
   •   Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

5. Gilt das auch für Single-Beamte?
Ja – aber nicht als eigene, getrennte Rechnung, sondern über das System:
•   Das Gericht prüft die unterste Besoldungsgruppe an der 4-K-Familie.
•   Wenn diese Modellfamilie unter die 80-%-Schwelle fällt, ist die Besoldung dieser gesamten Gruppe verfassungswidrig zu niedrig.
•   Wird korrigiert, profitieren alle in dieser Besoldungsgruppe – also auch der Single-Beamte.


Und jetzt kommt die Brücke, über die nicht mehr alle gehen wollen, mithin ist es erstmal meine Interpretation:

1) Auswirkungen für die Vergangenheit:

Sofern der Modellbeamte der Besoldungsgruppe die Mindestalimentation nicht erreicht, ist die Grundalimentation für alle in der Besoldungsgruppe um die Differenz anzuheben. Mithin bekommt der single, der verheiratete, die Familie mit einem Kind und die Familie mit zwei Kindern genau diese Differenz nachgezahlt.

Dabei ist jede Besoldungsgruppe für sich zu nehmen. Auch ist das Medianeinkommen abhängig vom Dienstherrn neu zu bestimmen, um die Leistungsfähigkeit des Dienstherrn zu berücksichtigen.

Alle die Besoldungsgruppen, die oberhalb der Mindestbesoldung liegen, müssen gesondert geprüft werden. Zumindest die nächsten beiden Besoldungsgruppen oberhalb der letzten verletzten können sich sicher sein, auch eine Nachzahlung zu bekommen. Bei allen darüber muss mindestens ein zweiter Parameter verletzt sein; aufgrund der Komplexität verzichte ich an dieser Stelle darauf, es zu wiederholen.

Das dabei für die Vergangenheit das Abstandsgebot verletzt ist, nimmt das BVerfG hin, um eine Befriedung der vielen Verfahren zu erreichen und die Verwaltungsgerichte nicht bis zur vollständigen Blockade zu überlasten.

2.) Auswirkungen für die Zukunft:

Die A Tabelle ist gestorben und wir brauchen eine neue. Wie die aussehen wird, ist unklar. Klar ist nur, dass der allerkleinste 4 K Beamte in der Tabelle mindestens die Mindestbesoldung bekommen muss, mithin nach oben und nach Alter auch alle anderen Beamten mehr bekommen müssen.

Auch darf damit gerechnet werden, dass die Besoldungsgesetzgeber für die Zukunft die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder in einem gewissen Umfang anheben werden und auch möglicherweise auch die Beihilfevorschriften anpassen werden. Hier bleibt die weitere politische Entwicklung abzuwarten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 22.11.2025 22:07

kann mich jemand, der sich damit auskennt, bitte dieses Worst-Case-Szenario aus dem Weg räumen:

 VON 1,15*0,7175 Ruhegehaltssatz = 82,51% der Grundsicherung wird gewechselt ZU
         0,8 BeamtenArmutgefährdungsschwelle *0,7175  Ruhegehaltssatz = 57% und damit 3% unterhalb der Prekariatsschwelle


Das ist ein guter, neuer Strang.

Wenn das BVerfG sich auch bei der Pension an den Armutsbericht orientiert und davon ausgeht, dass auch Penionäre im Alter nicht prekär versorgt sein dürfen, würde mich als Bemessung des Mindestruhegehalt eine Orientierung an der Prekariatsschwelle nicht überraschen.

Da der Pensionär jedoch regelmäßig als Familie nur noch sich selbst und den Ehepartner zu versorgen hat, besteht die Modellfamilie des Pensionärs nur noch aus zwei erwachsenen Personen.

Nach der OECD wäre die Prekariatschwelle von 80 % daher wie folgt zu berechnen:

(1,0 + 0,5) * 0,8 = 1,2

Mithin wäre die Prekariatsschwelle des Pensionärs das 1,2 fache des Medianeinkommens, bei einem Medianeinkommen von 2109 EUR mithin: 2530,80 EUR

Kindergeld kann regelmäßig nicht mehr hinzugerechnet werden, KV und PV in Höhe von jeweils 30 % dürften als Rentner etwa weitere 396 EUR ausmachen.

So verstanden wäre die Prekariatsschwelle 2996 EUR Mindestbesoldung. Netto.

Interessant.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 22:29
@DocSMS

Zunächst zu der Frage des Kindergeldes: Kindergeld hat nur zum Teil die Funktion einer Sozialleistung, es ist im Wesentlichen zunächst eine Erstattung der Steuern. Somit ist es dem Beamten zuzumuten, dass zu beantragen und demnach darf es auch angerechnet werden.

Hier nochmal der Rechenweg, um die Unterdeckung zu berechnen:

Hier mal in den Worten von Blauer Junge, vielen Dank für Deine Worte:

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
   •   Beamter (Alleinverdiener)
   •   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
   •   1 Kind unter 14
   •   1 Kind ab 14

Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
   •   1.erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird
Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
   •   Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
   •   Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
   •   – Steuern
   •   – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
   •   Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

5. Gilt das auch für Single-Beamte?
Ja – aber nicht als eigene, getrennte Rechnung, sondern über das System:
•   Das Gericht prüft die unterste Besoldungsgruppe an der 4-K-Familie.
•   Wenn diese Modellfamilie unter die 80-%-Schwelle fällt, ist die Besoldung dieser gesamten Gruppe verfassungswidrig zu niedrig.
•   Wird korrigiert, profitieren alle in dieser Besoldungsgruppe – also auch der Single-Beamte.


Und jetzt kommt die Brücke, über die nicht mehr alle gehen wollen, mithin ist es erstmal meine Interpretation:

1) Auswirkungen für die Vergangenheit:

Sofern der Modellbeamte der Besoldungsgruppe die Mindestalimentation nicht erreicht, ist die Grundalimentation für alle in der Besoldungsgruppe um die Differenz anzuheben. Mithin bekommt der single, der verheiratete, die Familie mit einem Kind und die Familie mit zwei Kindern genau diese Differenz nachgezahlt.

Dabei ist jede Besoldungsgruppe für sich zu nehmen. Auch ist das Medianeinkommen abhängig vom Dienstherrn neu zu bestimmen, um die Leistungsfähigkeit des Dienstherrn zu berücksichtigen.

Alle die Besoldungsgruppen, die oberhalb der Mindestbesoldung liegen, müssen gesondert geprüft werden. Zumindest die nächsten beiden Besoldungsgruppen oberhalb der letzten verletzten können sich sicher sein, auch eine Nachzahlung zu bekommen. Bei allen darüber muss mindestens ein zweiter Parameter verletzt sein; aufgrund der Komplexität verzichte ich an dieser Stelle darauf, es zu wiederholen.

Das dabei für die Vergangenheit das Abstandsgebot verletzt ist, nimmt das BVerfG hin, um eine Befriedung der vielen Verfahren zu erreichen und die Verwaltungsgerichte nicht bis zur vollständigen Blockade zu überlasten.

2.) Auswirkungen für die Zukunft:

Die A Tabelle ist gestorben und wir brauchen eine neue. Wie die aussehen wird, ist unklar. Klar ist nur, dass der allerkleinste 4 K Beamte in der Tabelle mindestens die Mindestbesoldung bekommen muss, mithin nach oben und nach Alter auch alle anderen Beamten mehr bekommen müssen.

Auch darf damit gerechnet werden, dass die Besoldungsgesetzgeber für die Zukunft die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder in einem gewissen Umfang anheben werden und auch möglicherweise auch die Beihilfevorschriften anpassen werden. Hier bleibt die weitere politische Entwicklung abzuwarten.

Raff dich mal mit dem zitieren. Blauer Junge hat mich zitiert mit link
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 22.11.2025 22:31
Moin in die Runde,

ich bin zwar seit 2016 Bundesbeamter aber erst in diesem Jahr so richtig in die Diskussion zur amtsangemessenen Alimentation eingestiegen. Dickes Lob  :) dazu an dieses Forum, besonders SwenTawortsch, ohne dessen Ausführungen ich erst gar nicht an dem Thema dran geblieben wäre.

Jetzt zu meiner eigenen aktuellen Auseinandersetzung mit den jüngsten Beschlüssen des BVerfG.
Die Besoldung ist doch m.W. ein Dauerverwaltungsakt. Demnach müsste dieser Dauerverwaltungsakt doch wegen der Beschlüsse des BVerfG rechtswidrig geworden sein. Dann wäre er einer Aufhebung nach § 44 Abs. 1 VwVfG zugänglich (Aufhebung mit Rückwirkung).

Soweit meine individuelle Besoldung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an amtsangemessener Alimentation unterschreiten sollte, wäre es also rechtswidrig geworden und neu festzusetzen. Ich frage mich deshalb ob ein Widerspruch überhaupt der zutreffende Rechtsweg wäre und nicht vielmehr ein Antrag auf Neuberechung und rückwirkende Neufestsetzung der amtsangemessenen Alimentation.

Hinsichtlich der Erreichung der 80% Schwelle beim Alleinverdienermodell (auf dieses stellt der Beschluss ja ab) darf das Kindergeld nicht als Einkommensquelle herangezogen werden (Rn115): „Der Gesetzgeber [wollte] die Besoldung so bemessen [...], dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen [...] bedarf."

Ist damit nicht bereits geklärt, dass das Kindergeld gerade nicht herangezogen werden darf? Ich dachte, Kindergeld ist bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der amtsangemessenen Alimentation nicht als Einkommen des Beamtenhaushalts anzusetzen. Das BVerfG stellt m.E. klar, dass das Kindergeld eine allgemeine sozialrechtliche Familienleistung ist und nicht Bestandteil der beamtenrechtlichen Alimentation. Es darf daher nicht zur Kompensation alimentativer Defizite herangezogen werden. Für die Beurteilung, ob die Mindestalimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG unterschritten ist, ist dann ausschließlich die Nettoalimentation ohne Kindergeld maßgeblich. Korrigiert mich gerne hier, falls meine Einschätzung dazu falsch liegen sollte.

Demnach wäre m.E.  die zutreffende Berechnung für das Netto Äquivaleneinkommen z.B. bei einer Familie mit drei Kindern (wie bei mir):

Nettoäquivalenzeinkommen = Haushaltsnettoeinkommen / Äquivalenzgewicht
 Haushaltsnettoeinkommen =
  Bruttobesoldung (Grundgehalt + Familienzuschläge)
  - Steuern
  - Sozialversicherungsbeiträge
  - Private Krankenversicherung (gesamte Familie)
  + ggf. Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder (hier liegt der Teufel im Detail...)

Berechnung des Äquivalenzgwichts nach OECD-Skala

Erste erwachsene Person: Gewicht 1,0
Weitere erwachsene Person: Gewicht 0,5
Kinder unter 14 Jahren: je Gewicht 0,3

Für meine Familie (5 Personen):
Ich: 1,0
Ehepartnerin: 0,5
Kind 1 (geb. 2013): 0,3 (bis 2027 unter 14)
Kind 2 (geb. 2016): 0,3 (bis 2030 unter 14)
Kind 3 (geb. 2020): 0,3 (bis 2034 unter 14)
Äquivalenzgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,3 + 0,3 = 2,4

Kritisch und hier bereits immer wieder im Forum diskutiert ist die Frage, ob (siehe Bayern) der Dienstherr (berechtigt oder nicht sei angesichts der dazu hinlänglich geführten Diskussionen und Beiträge dazu im Forum mal dahingestellt) ein wie auch immer geartetes Einkommen des Ehepartners bis zu einer gewissen Schwelle pauschal anrechnet (20.000 Euro z.B.) - denn dann ist "schön" gerechnet die Alimentation immer angemessen.

Soweit aber wie auch wieder im Beschluss des BVerfG ein Alleinverdiener mit vierköpfiger Familie als Vergleich herangezogen wird und der Gesetzgeber hierzu keine Klarheit schafft, ist für eine Familie mit drei oder mehr Kindern OHNE zusätzliche Einnahmequelle (Einkommen/ Besoldung Ehepartner) von einer Unterdeckung der Alimentation auszugehen (mal bei mir durchgerechnet zwischen 25.000 und 50.000 Euro für 2020 bis 2025 inkl. Verzugszinsen nach §288 BGB bzw. §236 AO).

Es gab inzwischen laut VBOB/ DBB drei Referentenentwürfe zur amtsangemessenen Alimenation, die ganz offensichtlich nicht zu einem Kabinettsbeschluss gereicht haben (vor allem wegen Dissens zum BMF). Die medial verstreuten Nebelkerzen hierzu (1,2 Milliarden) von Herrn Dobrindt dienen m.E. vor allem der Beruhigung der Belegschaft zur Vermeidung aufwändiger Einzelfallprüfung von Anträgen und Widersprüchen.

Das BMI-Rundschreiben vom 14.06.2021 (D3-30200/94#21 und 178#6) besagt, dass für die Jahre 2020–2025 keine haushaltsnahe Geltendmachung erforderlich sei (siehe auch Mitteilung auf der BVA Website dazu). ABER:
Dies ist hat ja überhaupt keine Bindungswirkung gegenüber der Rechtsprechung.

Warum wäre das Rundschreiben sogar ein Signal, besonders aufmerksam zu sein? Weil das BMI mit dieser Formulierung versucht Beschäftigte von der Geltendmachung abzuhalten, dadurch drohen später Abweisungen wegen angeblich mangelnder Rüge. Damit kann das BMI versuchen, den finanziellen Umfang späterer Nachzahlungen zu begrenzen. Nachtigall, Ick hör Dir trapsen  :-\...

Aus Gründen der Rechtsklarheit, der Wahrung möglicher Rückforderungsansprüche und der Vorbereitung einer etwaigen Klage sollte man aktenkundig entweder einen Widerspruch oder einen Antrag stellen, siehe meine obigen Ausführungen dazu.

Vielleicht könnt Ihr mir helfen, da noch weiter Licht ins Dunkel zu bringen...

Karlsruhe hat für die Berechnung die Faktoren gewählt. Ein fehlschluss jetzt für seine individuelle Situation Faktoren anzunehmen
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 22:54
Ich denke auch gerade nochmal laut über das Kindergeld nach.

War Quatsch… Geändert
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundesjogi am 22.11.2025 22:58
Weil das Medianeinkommen vermutlich das Haushaltseinkommen pro Person ist und da auch Kindergeld drin ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: InternetistNeuland am 22.11.2025 23:10

kann mich jemand, der sich damit auskennt, bitte dieses Worst-Case-Szenario aus dem Weg räumen:

 VON 1,15*0,7175 Ruhegehaltssatz = 82,51% der Grundsicherung wird gewechselt ZU
         0,8 BeamtenArmutgefährdungsschwelle *0,7175  Ruhegehaltssatz = 57% und damit 3% unterhalb der Prekariatsschwelle


Das ist ein guter, neuer Strang.

Wenn das BVerfG sich auch bei der Pension an den Armutsbericht orientiert und davon ausgeht, dass auch Penionäre im Alter nicht prekär versorgt sein dürfen, würde mich als Bemessung des Mindestruhegehalt eine Orientierung an der Prekariatsschwelle nicht überraschen.

Da der Pensionär jedoch regelmäßig als Familie nur noch sich selbst und den Ehepartner zu versorgen hat, besteht die Modellfamilie des Pensionärs nur noch aus zwei erwachsenen Personen.

Nach der OECD wäre die Prekariatschwelle von 80 % daher wie folgt zu berechnen:

(1,0 + 0,5) * 0,8 = 1,2

Mithin wäre die Prekariatsschwelle des Pensionärs das 1,2 fache des Medianeinkommens, bei einem Medianeinkommen von 2109 EUR mithin: 2530,80 EUR

Kindergeld kann regelmäßig nicht mehr hinzugerechnet werden, KV und PV in Höhe von jeweils 30 % dürften als Rentner etwa weitere 396 EUR ausmachen.

So verstanden wäre die Prekariatsschwelle 2996 EUR Mindestbesoldung. Netto.

Interessant.

3000 € Netto Mindestpension? Nehme ich sofort!

Wenn ich 40 Jahre durcharbeite komme ich zur Zeit auf 2700 € Brutto.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 22.11.2025 23:17

kann mich jemand, der sich damit auskennt, bitte dieses Worst-Case-Szenario aus dem Weg räumen:

 VON 1,15*0,7175 Ruhegehaltssatz = 82,51% der Grundsicherung wird gewechselt ZU
         0,8 BeamtenArmutgefährdungsschwelle *0,7175  Ruhegehaltssatz = 57% und damit 3% unterhalb der Prekariatsschwelle


Das ist ein guter, neuer Strang.

...

So verstanden wäre die Prekariatsschwelle 2996 EUR Mindestbesoldung. Netto.

Interessant.

3000 € Netto Mindestpension? Nehme ich sofort!

Wenn ich 40 Jahre durcharbeite komme ich zur Zeit auf 2700 € Brutto.

Ich würde von 2996 EUR Mindestbesoldungversorgung sprechen. Netto. Davon z.B. ca. ein Drittel private Vorsorge aus den gesparten Bezügen vorangegangener Jahrzehnte: "den betroffenen Besoldungsgruppen gewisse finanzielle Mittel zur Unterstützung ihrer Altersvorsorge zur Verfügunggestanden haben dürften." 155
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 22.11.2025 23:22
Da haben wir doch den besungenen Aspekt der Leistung.

Wer in einer höheren Besoldungsgruppe ist, ist finanziell leistungsfähiger und deshalb ist ihm auch Altersvorsorge aus seiner Besoldung zuzumuten.

So war das gemeint.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 22.11.2025 23:38
"Die Urteilsbegründung, die nun in der Senatskanzlei und im Finanzressort seziert wird, hat dem Vernehmen nach rund 700 Seiten."

(....)


"Aus Senatskreisen war dazu zu hören, dass man sich eher großzügig zeigen möchte und nicht nur jene Beamte bedenken will, die auch persönlich Widerspruch eingelegt hatten. Auf welche Weise diejenigen begünstigt werden, die nicht widersprochen hatten, ist aber noch offen."


https://www.morgenpost.de/berlin/article410508826/oeffentlicher-dienst-berlin-beamte-besoldung-nachzahlung-urteil-bundesverfassungsgericht.html

https://archive.ph/Mmlnr

https://www.berliner-besoldung.de/warum-es-einen-rueckwirkenden-nachzahlung-fuer-alle-beamten-nicht-geben-wird/ (https://www.berliner-besoldung.de/warum-es-einen-rueckwirkenden-nachzahlung-fuer-alle-beamten-nicht-geben-wird/)

Das Recht gebietet es, Voraussetzungen zu schaffen, ab wann und wie dieser Beschluss zur Geltung gebracht werden kann: Klage, Widerspruch, etc.

Gleichwohl KANN die Politik natürlich nach oben davon abweichen, dass verbietet der Beschluss des BVerfG nicht. Es ist die gleichsam bekannte Formulierung "unter Anerkennung irgendeiner Rechtspflicht" aka Selbsteintritt. Es ist dann eine rein politische Entscheidung für ein "mehr", nicht für ein "weniger".

Das Minimum wird im Beschluss genannt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 22.11.2025 23:40
Hier haben einige Leute schon unglaublich tolle Übersichten geschaffen. Vielen Dank dafür.

Aber kann jemand folgende goldene Frage beantworten? Anhand des Urteils ist es ja kaum möglich, für alle Besoldungsgruppe Nachzahlungsbeträge auszurechnen.

Aber sollte es nicht möglich sein, zu sagen, dass ein Beamter in Berlin, A4, Stufe 1, für den gesamten Klagezeitraum Nachzahlung x erhalten muss? Die allermindeste Nettobesoldung wurde doch für jedes Jahr definiert? Warum schreibt keine Gewerkschaft, dass dieser Beispielbeamte, der ja praktisch die Grundlage ist und vom Verfassungsgericht mit einer genannten Mindestbesoldung als Summe definiert wurde, für die Jahre beispielsweise 80.000 Euro nachgezahlt bekommen muss? Das muss sich doch "einfach" ausrechnen lassen? Um es einfacher zu machen, könnte man den Beamten meinetwegen auch einfach durchgängig in Stufe 1 belassen.

Ich versuche es nochmal. Sorry.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 22.11.2025 23:43
Moin in die Runde,

ich bin zwar seit 2016 Bundesbeamter aber erst in diesem Jahr so richtig in die Diskussion zur amtsangemessenen Alimentation eingestiegen. Dickes Lob  :) dazu an dieses Forum, besonders SwenTawortsch, ohne dessen Ausführungen ich erst gar nicht an dem Thema dran geblieben wäre.

Jetzt zu meiner eigenen aktuellen Auseinandersetzung mit den jüngsten Beschlüssen des BVerfG.
Die Besoldung ist doch m.W. ein Dauerverwaltungsakt. Demnach müsste dieser Dauerverwaltungsakt doch wegen der Beschlüsse des BVerfG rechtswidrig geworden sein. Dann wäre er einer Aufhebung nach § 44 Abs. 1 VwVfG zugänglich (Aufhebung mit Rückwirkung).

Soweit meine individuelle Besoldung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an amtsangemessener Alimentation unterschreiten sollte, wäre es also rechtswidrig geworden und neu festzusetzen. Ich frage mich deshalb ob ein Widerspruch überhaupt der zutreffende Rechtsweg wäre und nicht vielmehr ein Antrag auf Neuberechung und rückwirkende Neufestsetzung der amtsangemessenen Alimentation.

Hinsichtlich der Erreichung der 80% Schwelle beim Alleinverdienermodell (auf dieses stellt der Beschluss ja ab) darf das Kindergeld nicht als Einkommensquelle herangezogen werden (Rn115): „Der Gesetzgeber [wollte] die Besoldung so bemessen [...], dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen [...] bedarf."

Ist damit nicht bereits geklärt, dass das Kindergeld gerade nicht herangezogen werden darf? Ich dachte, Kindergeld ist bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der amtsangemessenen Alimentation nicht als Einkommen des Beamtenhaushalts anzusetzen. Das BVerfG stellt m.E. klar, dass das Kindergeld eine allgemeine sozialrechtliche Familienleistung ist und nicht Bestandteil der beamtenrechtlichen Alimentation. Es darf daher nicht zur Kompensation alimentativer Defizite herangezogen werden. Für die Beurteilung, ob die Mindestalimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG unterschritten ist, ist dann ausschließlich die Nettoalimentation ohne Kindergeld maßgeblich. Korrigiert mich gerne hier, falls meine Einschätzung dazu falsch liegen sollte.

Demnach wäre m.E.  die zutreffende Berechnung für das Netto Äquivaleneinkommen z.B. bei einer Familie mit drei Kindern (wie bei mir):

Nettoäquivalenzeinkommen = Haushaltsnettoeinkommen / Äquivalenzgewicht
 Haushaltsnettoeinkommen =
  Bruttobesoldung (Grundgehalt + Familienzuschläge)
  - Steuern
  - Sozialversicherungsbeiträge
  - Private Krankenversicherung (gesamte Familie)
  + ggf. Einkommen weiterer Haushaltsmitglieder (hier liegt der Teufel im Detail...)

Berechnung des Äquivalenzgwichts nach OECD-Skala

Erste erwachsene Person: Gewicht 1,0
Weitere erwachsene Person: Gewicht 0,5
Kinder unter 14 Jahren: je Gewicht 0,3

Für meine Familie (5 Personen):
Ich: 1,0
Ehepartnerin: 0,5
Kind 1 (geb. 2013): 0,3 (bis 2027 unter 14)
Kind 2 (geb. 2016): 0,3 (bis 2030 unter 14)
Kind 3 (geb. 2020): 0,3 (bis 2034 unter 14)
Äquivalenzgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,3 + 0,3 = 2,4

Kritisch und hier bereits immer wieder im Forum diskutiert ist die Frage, ob (siehe Bayern) der Dienstherr (berechtigt oder nicht sei angesichts der dazu hinlänglich geführten Diskussionen und Beiträge dazu im Forum mal dahingestellt) ein wie auch immer geartetes Einkommen des Ehepartners bis zu einer gewissen Schwelle pauschal anrechnet (20.000 Euro z.B.) - denn dann ist "schön" gerechnet die Alimentation immer angemessen.

Soweit aber wie auch wieder im Beschluss des BVerfG ein Alleinverdiener mit vierköpfiger Familie als Vergleich herangezogen wird und der Gesetzgeber hierzu keine Klarheit schafft, ist für eine Familie mit drei oder mehr Kindern OHNE zusätzliche Einnahmequelle (Einkommen/ Besoldung Ehepartner) von einer Unterdeckung der Alimentation auszugehen (mal bei mir durchgerechnet zwischen 25.000 und 50.000 Euro für 2020 bis 2025 inkl. Verzugszinsen nach §288 BGB bzw. §236 AO).

Es gab inzwischen laut VBOB/ DBB drei Referentenentwürfe zur amtsangemessenen Alimenation, die ganz offensichtlich nicht zu einem Kabinettsbeschluss gereicht haben (vor allem wegen Dissens zum BMF). Die medial verstreuten Nebelkerzen hierzu (1,2 Milliarden) von Herrn Dobrindt dienen m.E. vor allem der Beruhigung der Belegschaft zur Vermeidung aufwändiger Einzelfallprüfung von Anträgen und Widersprüchen.

Das BMI-Rundschreiben vom 14.06.2021 (D3-30200/94#21 und 178#6) besagt, dass für die Jahre 2020–2025 keine haushaltsnahe Geltendmachung erforderlich sei (siehe auch Mitteilung auf der BVA Website dazu). ABER:
Dies ist hat ja überhaupt keine Bindungswirkung gegenüber der Rechtsprechung.

Warum wäre das Rundschreiben sogar ein Signal, besonders aufmerksam zu sein? Weil das BMI mit dieser Formulierung versucht Beschäftigte von der Geltendmachung abzuhalten, dadurch drohen später Abweisungen wegen angeblich mangelnder Rüge. Damit kann das BMI versuchen, den finanziellen Umfang späterer Nachzahlungen zu begrenzen. Nachtigall, Ick hör Dir trapsen  :-\...

Aus Gründen der Rechtsklarheit, der Wahrung möglicher Rückforderungsansprüche und der Vorbereitung einer etwaigen Klage sollte man aktenkundig entweder einen Widerspruch oder einen Antrag stellen, siehe meine obigen Ausführungen dazu.

Vielleicht könnt Ihr mir helfen, da noch weiter Licht ins Dunkel zu bringen...


Wurde hier alles im Thread bereits mehrfach erläutert. Lies dich dazu bitte einfach ein.

Und rückwirkend kannst du GAR NICHTS wahren oder rück(zu)fordern, wenn du deine Besoldung nicht in geeigneter Form gerügt hast.

Die reine Freiwilligkeit des Bundes den Beschluss für ALLE Beamten umsetzen ist dann die einzige Möglichkeit, davon zu profitieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtix am 23.11.2025 03:57
https://rp-online.de/nrw/landespolitik/druck-auf-land-nordrhein-westfalen-wegen-besoldungsreform-steigt_aid-139254781
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 06:03
Das liegt daran, weil das BVerfG ausdrücklich beim Unterschreiten der Mindestbesoldung klargestellt hat, dass die Grundalimentation anzuheben ist. Da die Familienzuschläge eben kein Teil der Grundalimentation sind [...]

Es wäre super, wenn du (bzw. natürlich alle, mich eingeschlossen) bei einigen Thesen eine entsprechende Quellenangabe mitliefern könntest. Wann und wo genau hat das BVerfG dies "ausdrücklich klargestellt"?
 
Zumindest in Rn. 92 lese ich nämlich das exakte Gegenteil: "Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 06:06
@GoodBye (und alle anderen Juristen hier): Ich bin wirklich sehr sehr froh, in einem Rechtsstaat zu leben und habe Hochachtung vor unseren Gerichten, insbesondere dem BVerfG (alleine schon ausweislich meines Nutzernamens). Dennoch "hadere" ich manchmal ein wenig mit eurer Zunft.
 
Ganz konkret:
- Die Berliner Besoldungstabelle hatte im Jahr 2020 genau dreizehn Felder, von A4 bis A16.
- Laut Urteil wurde in 8 (!) dieser 13 Felder die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76) unterschritten. Und zwar in A11 ein bisschen, in A10 ein bisschen mehr, in A9 noch ein bisschen mehr, etc., und schließlich in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Als juristischer Laie denke ich da: Holla, die Waldfee! Da muss aber mal die komplette Tabelle so was von im Arsch sein (sorry für die Wortwahl)!! Stichworte Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, usw., usf.
 
Was aber sagt stattdessen das BVerfG (in meinen Worten)?
- Tja, liebe A14, A15 und A16, ihr habt schon Recht, in den unteren 8 Feldern wurde in der Tat die absolute Untergrenze (teilweise massiv) unterschritten. Aber hey, schaut doch mal, zumindest A12 und A13 waren doch immerhin ganz knapp oberhalb der Schwelle! Ist doch supi!! Also stellt euch mal nicht so an!
- Oder wie sonst soll ich den ersten Satz aus Rn. 155 interpretieren: "Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen."
 
Das kann doch bitte nicht wahr sein, oder? Und wir reden hier nicht von irgendeinem kurz auf dem Handy getippten Forumsbeitrag, sondern von den (in bis zu fünfeinhalb Jahren) wohlgewägten Worten des Zweiten Senats unseres höchsten Gerichts!
 

Bitte, bitte, sag mir irgendjemand, dass ich komplett falschliege (und erläutere mir, warum)..!
 
Danke.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 06:50
Ich erkenne da weder ein Problem drin, noch einen Widerspruch im jetzigen Beschluss.

Die Fragestellung lautet nämlich nicht "die Besoldung ist immer zu niedrig, deswegen muss sie immer erhöht werden", sondern "beim wem (!) ist die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig und beim wem eben nicht".

Wenn ein A12 nur einen Euro über der Grenze der sämtlichen Prüfparameter liegt, dann mag das Ungerecht sein oder moralisch Verwerflich oder politisch gesehen nicht Tragbar oder nicht anerkennend ob der Leistung, aber es ist eben eines nicht: Verfassungswidrig/rechtswidrig.

Und das heißt auch nicht, dass A13, A14 oder A11 auch nicht verfassungswidrig alimentiert wird, ganz im Gegenteil.

Die jetzige Besoldung ist eben keine klare Mathematik, dann wäre es nämlich einfach. Ich hoffe, dass die 700 Seiten des Beschlusses eben dies genau aufzeigen: die genaue Arithmetik, wie die Besoldung in Zukunft (und in der Vergangenheit) berechnet werden soll.

Ich bin da guter Dinge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 06:51
https://rp-online.de/nrw/landespolitik/druck-auf-land-nordrhein-westfalen-wegen-besoldungsreform-steigt_aid-139254781

Nun, das ist nur eine weitere Bestätigung dafür, dass Zuschlagsorgien und Partnereinkommen demnächst vom Tisch sein werden. Zudem kann die Besoldung nicht von "beantragbaren" Zuschlägen abhängen; Besoldung ist keine soziale Leistung aus dem SGB.

Gerade in NRW:

Zitat:

Die NRW-Landesregierung gerät immer stärker unter Druck, ihre Reform der Beamtenbesoldung wieder zurückzunehmen oder aber weitgehend zu reformieren. Nur einen Tag, nachdem bei einer Anhörung im Düsseldorfer Landtag alle Experten die Art der Bezahlung der Beamten in NRW kritisiert hatten, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für ein vergleichbares Gesetz aus Berlin nun Klarheit geschaffen: Die Richter stellten klar, dass der Staat bei der Besoldung nicht ohne Weiteres davon ausgehen darf, dass auch der Ehepartner des Beamten in Lohn und Brot steht.

So schrieben die Richter, man gehe mit Blick auf das behandelte Berliner Besoldungsgesetz „grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf“.

Auch NRW hatte 2024 gegen erhebliche Widerstände ein fiktives Partnereinkommen eingeführt und damit einen Sturm der Entrüstung bei Gewerkschaften und Juristen hervorgerufen. Vereinfacht ausgedrückt: Das Land geht seitdem davon aus, dass in einem Haushalt beide Ehepartner berufstätig sind – und der Partner mindestens in der Höhe eines Minijobs verdient. Ist dem nicht so und der Haushalt verdient nicht mindestens 15 Prozent mehr, als es in der Grundsicherung geben würde, kann der Beamte über ein Antragsverfahren Zuschläge geltend machen.

Ein Sprecher von NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) sagte aus Anfrage unserer Redaktion, ob und in welchem Umfang die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar oder unmittelbar auch Auswirkungen auf die Besoldung des Landes Nordrhein-Westfalen haben könnte, bedürfe einer intensiven Prüfung und Bewertung der Entscheidungsgründe. „Da es sich hierbei um rechtlich hochkomplexe Fragestellungen handelt, wird dies einige Zeit in Anspruch nehmen. Insoweit gilt der Grundsatz: Sorgfalt vor Schnelligkeit.“

Der Oppositionspolitiker Ralf Witzel (FDP) ist da schon weiter: „Das Gericht hat unmissverständlich mit Wirkung für alle Bundesländer klargestellt: Bei der Mindestbesoldung kommt es auf die Betrachtung des Alleinverdieners an. Da Beamte nicht streiken dürfen und ohne Verlust ihrer Altersbezüge nicht aus dem Staatsdienst ausscheiden können, hat das Land von Amts wegen die Bringschuld einer angemessenen Alimentation. Diese darf von individueller Beantragung ebenso wenig abhängig sein wie die Mindestbesoldung von einer Partnerschaft.“

Anja Weber, Vorsitzende des DGB NRW, nannte den nordrhein-westfälischen Weg einen Trick des Finanzministers, um sich mit einem hinzugerechneten Partnereinkommen die Besoldung verfassungsrechtlich schönzurechnen. „Durch diesen Systemwechsel begibt sich die Landesregierung ein weiteres Mal sehenden Auges in verfassungsrechtliche Unsicherheit bei der Besoldung ihrer Bediensteten. Wir bleiben dabei: Die Beamtinnen und Beamten in NRW brauchen eine amtsangemessene und rechtssichere Besoldung.“

Auch der Chef des Beamtenbunds NRW, Roland Staude, sagte am Mittwoch: „Die gestrige Expertenanhörung bestätigte nochmals unsere bereits im letzten Jahr durch das Gutachten von Professor di Fabio unterstützte Rechtsauffassung. Das derzeitige Gesetz ist für uns somit erledigt. Wir sind grundsätzlich zu Gesprächen mit der Landesregierung über eine Besoldungsreform bereit, die Ruhendstellung der Besoldungswidersprüche für 2024 durch die Landesregierung ist dabei eine gute Ausgangsbasis.“

Auch in der Anhörung am Dienstag hatten Verfassungsrechtler das Land gewarnt, einfach an der Praxis festzuhalten. Der eigentlich von den Koalitionären nominierte Peter Huber, selbst ehemaliger Verfassungsrechtler, warnte das Land davor, Bescheide auf Grundlage des Gesetzes zu verschicken. Das führe nur zu einer Klagewelle. Er empfahl, entweder auf das alte System zurückzugehen oder eine große Reform durchzuführen, kein „aus der Hüfte“ geschossenes Gesetz.

Der Ministeriumssprecher erklärte, auch die Bewertung der Anhörung bedürfe einer intensiven Prüfung. „Die Ausführungen der Sachverständigen müssen dabei insbesondere im Lichte der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt werden.“

Ähnlich äußerte sich Simon Rock, Sprecher für Haushalt und Finanzen der Grünen-Landtagsfraktion. Man nehme die in der Anhörung geäußerten Einschätzungen der Experten selbstverständlich ernst. „Damit verbindet sich jedoch keine abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung. Unser Ziel bei der Reform war es, das Besoldungsrecht vor dem Hintergrund eines veränderten Familienbildes ins 21. Jahrhundert zu modernisieren. Mit dieser Reform geht NRW keinen Sonderweg, sondern folgt der Mehrheit der Bundesländer.“

Jörg Blöming (CDU), Sprecher im Unterausschuss Personal, verteidigte das Vorgehen: „Das neue Besoldungsmodell erfüllt unserer Meinung nach die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundsicherung. Es orientiert sich stärker als früher an den tatsächlichen Lebensverhältnissen und geht vom Modell der Mehrverdienerfamilie aus – also davon, dass in den meisten Haushalten beide Partner ein Einkommen haben.“

Gleichzeitig bleibe das Modell flexibel genug, um auch andere Lebenssituationen zu berücksichtigen. „Der Ergänzungszuschlag sorgt dafür, dass auch bei einem traditionellen Familienmodell die Besoldung angemessen ist.“ Man nehme aber die geäußerte Kritik ernst, sagte Blöming. „Hinweise auf mögliche Probleme – etwa das angenommene Partnereinkommen oder das Antragsverfahren – werden im parlamentarischen Prozess weiter diskutiert. Wichtig ist aber auch: NRW geht hier keinen Sonderweg. In fast allen Bundesländern wurde das Partnereinkommen bereits eingeführt oder ist geplant – unabhängig davon, welche Parteien dort regieren.“ 
 
Die Opposition erneuerte ihre Kritik am Vorgehen von SPD-Haushaltspolitiker Stefan Zimkeit bezeichente die Besoldungsreform als „ein wackliges Kartenhaus“. Die Anhörung sei ein politischer Crash-Test gewesen: „Der Gesetzentwurf ist dabei krachend durchgefallen. Die Landesregierung hat einen Schnellschuss abgefeuert – und die Sachverständigen haben gezeigt, dass er nicht mal die eigene Zielscheibe trifft.“ Zimkeit erklärte, wenn selbst der Experte, der die Landesregierung beraten und auf dessen Expertise sie sich immer berufen habeden Kopf schüttele, sei klar: „Dieses Gesetz gehört zurück auf die Werkbank. Die Beamtinnen und Beamten brauchen schließlich Verlässlichkeit – Schwarz-Grün hat aber nur Flickwerk geliefert.“



Die Regierung sollte sich schnell einlesen, die Aussagen überzeugen nicht. Ich frage mich, wie deutlich das BVerfG noch werden muss. Wäre ich Beamter in NRW kann man nur raten, Klage einzureichen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 07:48
Hier haben einige Leute schon unglaublich tolle Übersichten geschaffen. Vielen Dank dafür.

Aber kann jemand folgende goldene Frage beantworten? Anhand des Urteils ist es ja kaum möglich, für alle Besoldungsgruppe Nachzahlungsbeträge auszurechnen.

Aber sollte es nicht möglich sein, zu sagen, dass ein Beamter in Berlin, A4, Stufe 1, für den gesamten Klagezeitraum Nachzahlung x erhalten muss? Die allermindeste Nettobesoldung wurde doch für jedes Jahr definiert? Warum schreibt keine Gewerkschaft, dass dieser Beispielbeamte, der ja praktisch die Grundlage ist und vom Verfassungsgericht mit einer genannten Mindestbesoldung als Summe definiert wurde, für die Jahre beispielsweise 80.000 Euro nachgezahlt bekommen muss? Das muss sich doch "einfach" ausrechnen lassen? Um es einfacher zu machen, könnte man den Beamten meinetwegen auch einfach durchgängig in Stufe 1 belassen.

Ich versuche es nochmal. Sorry.

Für mich ist es einfach zu beantworten. Das habe ich auch schon mehrfach getan. Auf die Stufe des betroffenen Beamten kommt es nicht an.

Man muss nur das Delta zwischen dem 4 K Modellbeamten und dem Medianeinkommen berechnen, so wie es Böswilliger Dienstherr herausgearbeitet hat

und tata

hat man die Summe, die alle in Besoldungssgruppe A 3 nachgezahlt bekommen müssen.

(Dabei muss man nur darauf achten, ob die Summe für KV und PV in A3 wirklich immer die gleiche ist wie ab A5, mithin der Auszahlungsbetrag des Modellbeamten um die gleichen Summen zu bereinigen ist wie bei A5. Wenn durchgehend alle in A3 entweder Anspruch auf truppenärztliche Versorgung oder freie Heilfürsorge hatten, dürfte der Beitrag geringer sein)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 23.11.2025 07:57
Moin,

könnte das Berliner Urteil dazu führen, dass die Berliner Beamte des hD bei Nachzahluen leer ausgehen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 23.11.2025 08:19
Moin,

könnte das Berliner Urteil dazu führen, dass die Berliner Beamte des hD bei Nachzahluen leer ausgehen?

Im Sinne der Mindestbesoldung nach dem 4K Modell ist die nicht betroffen.
In der Konsequenz was Abstandsgebot angeht, sieht die Sache wieder anders aus.
Ich bin der Meinung, dass das Abstandsgebot in der Therorie alle betrifft. Die Frage ist jetzt, inwieweit.

Die einen sagen So, die anderen sagen so.

Ich bin der Meinung, dass natürlich im Rahmen des Abstandsgebotes alle Besoldungsgruppen bis A16 eine Nachzahlung bekommen. Ansonsten könnte der Dienstherr ja auch in Zukunft alles mit Sockelbeträgen heilen...

Ich gehe sogar soweit und sage, für die Heilung aus der Vergangenheit muss es wie folgt ausehen:

Wenn A5/1 Netto sagen wir 1000€ im Monat nun mehr bekommen muss, der A16er nicht nur die 1000€ bekommt, sondern aufgrund des Abstandsgebotes und der Ämterwertigkeit die Besoldungstabelle prozentual nach Tabelle hochskalieren muss.
Während der A5er 1000€ bekommt. Wird der A16er 4000€ (hypothetisch) bekommen.
Aber das ist ein Streitpunkt, der bisher noch nicht abschließend geklärt ist und bei dem ich total falsch liegen könnte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 23.11.2025 08:30
Wird irgendwann auch die 700-seitige Begründung veröffentlicht? Dies würde gegebenenfalls manche Fragen beantworten.

Vielleicht hat Swen ja schon die Begründung und ist fleißig am auswerten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 08:37

Es wäre super, wenn du (bzw. natürlich alle, mich eingeschlossen) bei einigen Thesen eine entsprechende Quellenangabe mitliefern könntest. Wann und wo genau hat das BVerfG dies "ausdrücklich klargestellt"?
 
Zumindest in Rn. 92 lese ich nämlich das exakte Gegenteil: "Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Daher will ich ja zumindest das Ganze in zwei Threads aufsplitten, damit es etwas klarer wird.

Mit der gesamten Randnummer 92 sagt das BVerfG in meinen Augen zwei Dinge:

1.) Da man nicht weiß, wie das BVerfG das Gebot der Mindestbesoldung heilen wird, kann keine verlässliche Aussage getroffen werden, ob und wieviel in den obersten Besoldungsgruppen ankommt. Je weiter der Beamte von dem allerkleinsten Beamten entfernt ist, desto größer können die Auswirkungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die Grundbesoldung aufgrund des Abstandsgebotes anheben zu müssen, sein. Wenn es ihm gelingt, die Mindestbesoldung derart umzusetzen, dass es für die Zukunft keiner massiven Anhebung der Grundbesoldung bedarf, kann sogar das Abstandsgebot in den obersten Gruppen gar nicht mehr verletzt sein. Mithin kann nicht mehr in der für eine Verfassungswidrigkeit gebotenen Sicherheit garantiert werden, dass nach dem noch zu kommenden Reparaturgesetz überhaupt auch nur ein Parameter in A 16 verletzt ist; somit wäre es nicht sachgerecht, wenn das BVerfG dem Gesetzgeber verpflichten würde, auch diesen Beamten etwa nachzuzahlen.

(Da allerdings, und da gehe ich etwas über das hinaus, was das BVerfG gesagt hat, das Land Berlin nicht umhin kommen wird, bei der Reparaturtabelle, oder wie ich sie nenne, Maidowski Tabelle, für die Zukunft wieder das Leistungsprinzip und das Abstandsgebot im Blick zu haben, würde es mich überraschen, wenn nicht auch der höhere Dienst bis hin zu A 16 von einer Anhebung der Grundalimentation profitieren würde.)

2.) Daher können wir nur bei den Beamten für die Vergangenheit eine verfassungswidrige Besoldung mit der für das BVerfG notwendigen Sicherheit für diejenigen annehmen, die oberhalb der Mindestbesoldung liegen, bei denen mindestens 2 Parameter erfüllt sind.

Jetzt kommen wir zu der Frage, wie ich auf die Summen komme, die ich berechne:
.

Dazu muss man das gesamte Urteil in den Kontext nehmen

Randnummer 43:

Insbesondere zum Individualrecht des einzelnen Beamten auf „angemessenen Lebensunterhalt“ führte der Gerichtshof – nach einer Zusammenfassung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip (vgl. EGMR <GK>, a.a.O., § 133) – aus, dass Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit ihrer Besoldung zwar von den Beamten selbst angestrengt werden müssten, jedoch stehe es ihren Gewerkschaften frei, solche Verfahren zu unterstützen, und diesen sei vom Bundesverfassungsgericht
in einschlägigen Fällen bereits Gelegenheit zur Stellungnahme als sachkundige Dritte gegeben worden. In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen festgestellt habe, dass die Besoldung der Beamten gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, und dem Gesetzgeber aufgegeben habe, Regelungen zu schaffen, die dem Alimentationsprinzip gerecht werden, sei der Gerichtshof der Auffassung, dass den Beamten ein wirksames Mittel zur Verfügung stehe, um ihr individuelles verfassungsmäßiges Recht auf
einen „angemessenen Lebensunterhalt“ gerichtlich durchzusetzen.


und weiter

Randnummer 54

Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen (vgl. dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175<226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung
und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>).


Randnummer 56

Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <112 f. Rn. 94 ff.>; 140, 240 <278 f. Rn. 73 ff.>; 155, 1 <15 Rn. 26 f.>).

Randnummer 58

Es hat dabei die eigene Rechtsprechung kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie auch in Zukunft die Gewähr dafür bieten wird, dass dem Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, um sein individuelles verfasungsmäßiges Recht auf einen „angemessenen Lebensunterhalt“ gerichtlich durchzusetzen (vgl. EGMR <GK>, Humpert and Others v. Germany, 14.12.2023, 59433/18 u.a., insbesondere § 133). Nur so kann dauerhaft die Vereinbarkeit des – für das deutsche Beamtenrecht grundlegenden – Streikverbots als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums mit Art. 11 EMRK gesichert werden (vgl. auch Lorse, ZBR 2024, S. 75 <83>).

und weiter

Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen.

Randnummer 63

Eine amtsangemessene Besoldung muss sicherstellen, dass die Beamten ihren Dienst mit voller Hingabe leisten können (a); das gelingt nur, wenn sie frei von existenziellen finanziellen Sorgen sind (vgl. BVerfGE 39, 196 <201 f.>), mithin ihre Besoldung ein Mindestniveau erreicht, das diesen Anforderungen entspricht (Gebot der Mindestbesoldung).
Ein aussagekräftiger Indikator hierfür ist der Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen (b). Die insoweit bestehende bessere Datenverfügbarkeit und Praktikabilität bei erheblich geringerem Ermittlungsaufwand rechtfertigen es, die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene aufwendige und kleinteilige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortzuentwickeln

Und jetzt kommt in Randnummer 70 und 71 die Modellberechnung, wie das BVerfG das Individualrecht auf amtsangemessen Besoldung in Zahlen umsetzt. So soll der gerichtliche Rechtsschutz aus Randnummer 58 für jeden Beamten gewährleistet sein, mithin macht es dann keinen Unterschied, ob der Beamte in der Vergangenheit, also in abgelaufenen Jahren, single war, verheiratet war, ein Kind hatte, zwei Kinder hatte.

Das Berechnungsmodell aus 70 und 71 hat Böswilliger Dienstherr an verschiedenen Stellen klar herausgearbeitet, und ich habe ihn bereits zweimal versehentlich zitiert, ohne es kenntlich zu machen.

Andernfalls könnte ja nur der 4K Beamte sein gerichtlich verankertes Individualrecht auf amtsangemessene Besoldung durchsetzen und berechnen, weil andernfalls der Dienstherr für die Vergangenheit kommen könnte und sagen könnte, ich drehe an einem der anderen Schrauben.

Es anders zu interpretieren würde im Prinzip das Individualrecht, dass ja jeder Beamte in gleicher Form und Qualität haben muss, wiederum unterlaufen.

Nur ein gerichtlich durchsetzbares Individualrecht auf Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung rechtfertigt überhaupt den schweren Eingriff in das Grundrecht auf Streikverbot für Beamte. Und dazu bedarf es eines leicht zu handhabenden Rechenmodells, um zu erkennen, ob ich als Beamter prekär besoldet werde .... oder nicht.

Daher komme ich zu dem Ergebnis, was ich hier und anderswo bereits präsentiert habe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Skywalker2000 am 23.11.2025 08:52
Es ist nur eins sicher:

Bundesbeamte bekommen 2025 kein neuen Entwurf, vermutlich irgendwann Ende 2026.

Und Geld (in weicher Höhe auch immer) gibt es frühestens 2027.

Alles andere ist nur Spekulation.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 08:53
Ich erkenne da weder ein Problem drin, noch einen Widerspruch im jetzigen Beschluss.

Die Fragestellung lautet nämlich nicht "die Besoldung ist immer zu niedrig, deswegen muss sie immer erhöht werden", sondern "beim wem (!) ist die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig und beim wem eben nicht".

Wenn ein A12 nur einen Euro über der Grenze der sämtlichen Prüfparameter liegt, dann mag das Ungerecht sein oder moralisch Verwerflich oder politisch gesehen nicht Tragbar oder nicht anerkennend ob der Leistung,

 aber es ist eben eines nicht: Verfassungswidrig/rechtswidrig.

Und das heißt auch nicht, dass A13, A14 oder A11 auch nicht verfassungswidrig alimentiert wird, ganz im Gegenteil.

Die jetzige Besoldung ist eben keine klare Mathematik, dann wäre es nämlich einfach. Ich hoffe, dass die 700 Seiten des Beschlusses eben dies genau aufzeigen: die genaue Arithmetik, wie die Besoldung in Zukunft (und in der Vergangenheit) berechnet werden soll.

Ich bin da guter Dinge.


700 Seiten? Gibt’s noch mehr zu lesen? Fände ich sehr interessant.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 08:57
Wird irgendwann auch die 700-seitige Begründung veröffentlicht? Dies würde gegebenenfalls manche Fragen beantworten.

Vielleicht hat Swen ja schon die Begründung und ist fleißig am auswerten.

Fänd ich sehr gut, denn bei meinen Berechnungsaufstellungen sind noch ein paar Fragen, die ich gern Fr Färber selbst stellen würde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 08:58
Wenn man den Bogen im Lichte des Europarechts noch weiter spannen will:

Innerhalb der EU hat jeder Beschäftigte ein Individualrecht auf eine Mindestentlohnung. Die Mitgliedsstaaten müssen einen Mindestlohn einführen, den sie gerichtlich durchsetzen können. Dabei gibt es einen Bezug vom Medianeinkommen zu dem Mindestlohn.

Dieses Individualrecht ist jedoch beschränkt auf die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und dem Mindestlohn. Wenn also in einem Betrieb jeder Mitarbeitende unterhalb des Mindestlohns prekär entlohnt werden, kann das Gericht jedem nur die Differenz zum Mindestlohn zusprechen, selbst wenn die Mitarbeitenden unterschiedliche Aufgaben hatten und somit manche für das gleiche Geld verantwortungsvollere Tätigkeiten hatten. Auch kann das Gericht jemanden, der mehr als Mindestlohn verdient, eben nicht mehr zusprechen.

So verstanden wollte das BVerfG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsbeamtentums dieses Individialrecht in das Beamtenrecht übertragen, weil ohne ein solches Individualrecht das Streikverbot, dass Beamte haben, dauerhaft nicht mehr zu rechtfertigen wäre.

Deswegen hat es die Berechnung der Mindestbesoldung in das Urteil geschrieben, die Böswilliger Dienstherr uns an verschiedenen Stellen erläutert hat.

Für mich kam diese Betrachtung überraschend und es hat mich ein paar Tage Zeit und Mühe gekostet, es zu durchdringen.

Schade, dass Swen sich gar nicht äußert. Entweder würde er mich auf ein paar Details hinweisen, die ich übersehe, oder mir den Kopf waschen und in seinen Worten sagen, meine Sicht auf die Dinge ist völliger Blödsinn.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 23.11.2025 09:06
Hier haben einige Leute schon unglaublich tolle Übersichten geschaffen. Vielen Dank dafür.

Aber kann jemand folgende goldene Frage beantworten? Anhand des Urteils ist es ja kaum möglich, für alle Besoldungsgruppe Nachzahlungsbeträge auszurechnen.

Aber sollte es nicht möglich sein, zu sagen, dass ein Beamter in Berlin, A4, Stufe 1, für den gesamten Klagezeitraum Nachzahlung x erhalten muss? Die allermindeste Nettobesoldung wurde doch für jedes Jahr definiert? Warum schreibt keine Gewerkschaft, dass dieser Beispielbeamte, der ja praktisch die Grundlage ist und vom Verfassungsgericht mit einer genannten Mindestbesoldung als Summe definiert wurde, für die Jahre beispielsweise 80.000 Euro nachgezahlt bekommen muss? Das muss sich doch "einfach" ausrechnen lassen? Um es einfacher zu machen, könnte man den Beamten meinetwegen auch einfach durchgängig in Stufe 1 belassen.

Ich versuche es nochmal. Sorry.

Für mich ist es einfach zu beantworten. Das habe ich auch schon mehrfach getan. Auf die Stufe des betroffenen Beamten kommt es nicht an.

Man muss nur das Delta zwischen dem 4 K Modellbeamten und dem Medianeinkommen berechnen, so wie es Böswilliger Dienstherr herausgearbeitet hat

und tata

hat man die Summe, die alle in Besoldungssgruppe A 3 nachgezahlt bekommen müssen.

(Dabei muss man nur darauf achten, ob die Summe für KV und PV in A3 wirklich immer die gleiche ist wie ab A5, mithin der Auszahlungsbetrag des Modellbeamten um die gleichen Summen zu bereinigen ist wie bei A5. Wenn durchgehend alle in A3 entweder Anspruch auf truppenärztliche Versorgung oder freie Heilfürsorge hatten, dürfte der Beitrag geringer sein)

Danke für die Erklärung. Ich glaube da kommt bald das nächste Problem. Die einen sind privat versichert mit allen "Vorteilen", die anderen sind bei der Bundeswehr und haben keine freie Wahl des Arztes (?) und die, mit der Heilfürsorge, die auch Geld kostet, haben praktisch nur Kassenleistung. Die neue Besoldung ebnet dann die Kosten ein, zerklüftet aber die medizinische Versorgung der Beamten? Und bei der Beihilfe ist mein Partner dann kostenlos mitversichert und bei Heilfürsorge muss mein Partner sich gesetzlich selbst versichern und das Familieneinkommen schmälern?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 23.11.2025 09:08
Wird irgendwann auch die 700-seitige Begründung veröffentlicht? Dies würde gegebenenfalls manche Fragen beantworten.

Vielleicht hat Swen ja schon die Begründung und ist fleißig am auswerten.

Woher die Erkenntnis, dass es 700 Seiten gibt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 09:09
Wenn man den Bogen im Lichte des Europarechts noch weiter spannen will:

Innerhalb der EU hat jeder Beschäftigte ein Individualrecht auf eine Mindestentlohnung. Die Mitgliedsstaaten müssen einen Mindestlohn einführen, den sie gerichtlich durchsetzen können. Dabei gibt es einen Bezug vom Medianeinkommen zu dem Mindestlohn.

Dieses Individualrecht ist jedoch beschränkt auf die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und dem Mindestlohn. Wenn also in einem Betrieb jeder Mitarbeitende unterhalb des Mindestlohns prekär entlohnt werden, kann das Gericht jedem nur die Differenz zum Mindestlohn zusprechen, selbst wenn die Mitarbeitenden unterschiedliche Aufgaben hatten und somit manche für das gleiche Geld verantwortungsvollere Tätigkeiten hatten. Auch kann das Gericht jemanden, der mehr als Mindestlohn verdient, eben nicht mehr zusprechen.

So verstanden wollte das BVerfG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsbeamtentums dieses Individialrecht in das Beamtenrecht übertragen, weil ohne ein solches Individualrecht das Streikverbot, dass Beamte haben, dauerhaft nicht mehr zu rechtfertigen wäre.

Deswegen hat es die Berechnung der Mindestbesoldung in das Urteil geschrieben, die Böswilliger Dienstherr uns an verschiedenen Stellen erläutert hat.

Für mich kam diese Betrachtung überraschend und es hat mich ein paar Tage Zeit und Mühe gekostet, es zu durchdringen.

Schade, dass Swen sich gar nicht äußert. Entweder würde er mich auf ein paar Details hinweisen, die ich übersehe, oder mir den Kopf waschen und in seinen Worten sagen, meine Sicht auf die Dinge ist völliger Blödsinn.


Dein zweiter Absatz mit dem Gedanken, dass nur die Differenz zum Minimum individuell einklagbar sein kann ist sehr Interessant und korreliert für mich eins zu eins mit der aktuellen ersten Prüfungsstufe. Die vom Gericht weiter ausgebauten Erläuterungen zum Abstandsgebit in der zweiten Stufe sind sehr schwach, weswegen Karlsruhe selbst in Berlin (Umgangssprschlich: wo die ganze Tabelle ein Haufen Scheisse ist) dennoch für höhere Besoldungsgruppen eine reine Abstandsverletzung festgestellt hat, welche aber in erster Linie nicht einen Anspruch auslöst. In der Gesamtschau allerdings (siehe scheisshaufentabelle oben) wird auch dieser Abstand in einer neuen Tabelle wohl bereinigt werden müssen um zu vermeiden, dass weitere Besoldungsgruppen vor Gericht ziehen um eben die aktuell schwache Auslegung verschärfen zu lassen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Einigung2023 am 23.11.2025 09:11
Wird irgendwann auch die 700-seitige Begründung veröffentlicht? Dies würde gegebenenfalls manche Fragen beantworten.

Vielleicht hat Swen ja schon die Begründung und ist fleißig am auswerten.

Woher die Erkenntnis, dass es 700 Seiten gibt?


„Auch einen Tag nach dem sehr grundsätzlichen Urteil zur Beamtenbesoldung in Berlin ist dem Senat noch nicht klar, was der Spruch der Verfassungsrichter konkret bedeutet. Die Urteilsbegründung, die nun in der Senatskanzlei und im Finanzressort seziert wird, hat dem Vernehmen nach rund 700 Seiten.“

https://archive.ph/Mmlnr
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 23.11.2025 09:19
Ich erkenne da weder ein Problem drin, noch einen Widerspruch im jetzigen Beschluss.

Die Fragestellung lautet nämlich nicht "die Besoldung ist immer zu niedrig, deswegen muss sie immer erhöht werden", sondern "beim wem (!) ist die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig und beim wem eben nicht".

Wenn ein A12 nur einen Euro über der Grenze der sämtlichen Prüfparameter liegt, dann mag das Ungerecht sein oder moralisch Verwerflich oder politisch gesehen nicht Tragbar oder nicht anerkennend ob der Leistung, aber es ist eben eines nicht: Verfassungswidrig/rechtswidrig.

Und das heißt auch nicht, dass A13, A14 oder A11 auch nicht verfassungswidrig alimentiert wird, ganz im Gegenteil.

Die jetzige Besoldung ist eben keine klare Mathematik, dann wäre es nämlich einfach. Ich hoffe, dass die 700 Seiten des Beschlusses eben dies genau aufzeigen: die genaue Arithmetik, wie die Besoldung in Zukunft (und in der Vergangenheit) berechnet werden soll.

Ich bin da guter Dinge.

Was bedeutet dies für dich bezogen auf Nachzahlungen für die nicht verfassungswidrige Gruppe ab A12?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ryan am 23.11.2025 09:23
@GoodBye (und alle anderen Juristen hier): Ich bin wirklich sehr sehr froh, in einem Rechtsstaat zu leben und habe Hochachtung vor unseren Gerichten, insbesondere dem BVerfG (alleine schon ausweislich meines Nutzernamens). Dennoch "hadere" ich manchmal ein wenig mit eurer Zunft.
 
Ganz konkret:
- Die Berliner Besoldungstabelle hatte im Jahr 2020 genau dreizehn Felder, von A4 bis A16.
- Laut Urteil wurde in 8 (!) dieser 13 Felder die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76) unterschritten. Und zwar in A11 ein bisschen, in A10 ein bisschen mehr, in A9 noch ein bisschen mehr, etc., und schließlich in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Als juristischer Laie denke ich da: Holla, die Waldfee! Da muss aber mal die komplette Tabelle so was von im Arsch sein (sorry für die Wortwahl)!! Stichworte Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, usw., usf.
 
Was aber sagt stattdessen das BVerfG (in meinen Worten)?
- Tja, liebe A14, A15 und A16, ihr habt schon Recht, in den unteren 8 Feldern wurde in der Tat die absolute Untergrenze (teilweise massiv) unterschritten. Aber hey, schaut doch mal, zumindest A12 und A13 waren doch immerhin ganz knapp oberhalb der Schwelle! Ist doch supi!! Also stellt euch mal nicht so an!
- Oder wie sonst soll ich den ersten Satz aus Rn. 155 interpretieren: "Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen."
 
Das kann doch bitte nicht wahr sein, oder? Und wir reden hier nicht von irgendeinem kurz auf dem Handy getippten Forumsbeitrag, sondern von den (in bis zu fünfeinhalb Jahren) wohlgewägten Worten des Zweiten Senats unseres höchsten Gerichts!
 

Bitte, bitte, sag mir irgendjemand, dass ich komplett falschliege (und erläutere mir, warum)..!
 
Danke.

Ich bin zwar nicht angesprochen, das Thema hat mich aber auch schon beschäftigt.

Nach meinem Verständnis läuft darauf hinaus, dass

1. A14/A15 für sich genommen (noch) nicht evident unzureichend sind (individuelle BG daher vereinbar mit Art. 33 Abs. 5) und gleichwohl

2. die Struktur des Besoldungsgefüges "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148)  ist (Struktur damit nicht vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG)

Um über den Klageweg erfolgreich Ansprüche geltend zu machen, müsste aber ein individueller Anspruch (also 1.) gegeben sein, strukturelle Verzerrungen (2.) sind nicht besoldungsgruppenspezifisch und reichen dazu nicht aus.
 
Ein anderes Beispiel wäre, wenn zwei Besoldungsgruppen A13 und A14 auf einem "sehr hohen Niveau" exakt die gleiche Höhe hätten (Verstoß gegen Abstandsgebot). Wenn das Niveau hoch genug ist, hat der A14 keinen individuellen Anspruch auf Erhöhung des Abstands.

Wenn es aber darum geht, die Struktur anzupassen, wozu der Gesetzgeber auch bei strukturellen Verwerfungen gezwungen ist, muss dass Abstandsgebot natürlich berücksichtigt werden.

Kann das jemand so bestätigen?

Die Berliner Besoldungsstruktur ist nach der Auffassung des BVerfG sehr deutlich verzerrt. Auffällig ist auch, dass es in der konkreten Prüfung (den Rn 148 und 149) explizit von einer Erhöhung der Grundgehaltssätze spricht und nicht wie im allgemeinen Teil ("nur") von der Anhebung des Besoldungsniveaus (Rn 92).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 09:27
@GoodBye (und alle anderen Juristen hier): Ich bin wirklich sehr sehr froh, in einem Rechtsstaat zu leben und habe Hochachtung vor unseren Gerichten, insbesondere dem BVerfG (alleine schon ausweislich meines Nutzernamens). Dennoch "hadere" ich manchmal ein wenig mit eurer Zunft.
 
Ganz konkret:
- Die Berliner Besoldungstabelle hatte im Jahr 2020 genau dreizehn Felder, von A4 bis A16.
- Laut Urteil wurde in 8 (!) dieser 13 Felder die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76) unterschritten. Und zwar in A11 ein bisschen, in A10 ein bisschen mehr, in A9 noch ein bisschen mehr, etc., und schließlich in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Als juristischer Laie denke ich da: Holla, die Waldfee! Da muss aber mal die komplette Tabelle so was von im Arsch sein (sorry für die Wortwahl)!! Stichworte Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, usw., usf.
 
Was aber sagt stattdessen das BVerfG (in meinen Worten)?
- Tja, liebe A14, A15 und A16, ihr habt schon Recht, in den unteren 8 Feldern wurde in der Tat die absolute Untergrenze (teilweise massiv) unterschritten. Aber hey, schaut doch mal, zumindest A12 und A13 waren doch immerhin ganz knapp oberhalb der Schwelle! Ist doch supi!! Also stellt euch mal nicht so an!
- Oder wie sonst soll ich den ersten Satz aus Rn. 155 interpretieren: "Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen."
 
Das kann doch bitte nicht wahr sein, oder? Und wir reden hier nicht von irgendeinem kurz auf dem Handy getippten Forumsbeitrag, sondern von den (in bis zu fünfeinhalb Jahren) wohlgewägten Worten des Zweiten Senats unseres höchsten Gerichts!
 

Bitte, bitte, sag mir irgendjemand, dass ich komplett falschliege (und erläutere mir, warum)..!
 
Danke.

Ich bin zwar nicht angesprochen, das Thema hat mich aber auch schon beschäftigt.

Nach meinem Verständnis läuft darauf hinaus, dass

1. A14/A15 für sich genommen (noch) nicht evident unzureichend sind (individuelle BG daher vereinbar mit Art. 33 Abs. 5) und gleichwohl

2. die Struktur des Besoldungsgefüges "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148)  ist (Struktur damit nicht vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG)

Um über den Klageweg erfolgreich Ansprüche geltend zu machen, müsste aber ein individueller Anspruch (also 1.) gegeben sein, strukturelle Verzerrungen (2.) sind nicht besoldungsgruppenspezifisch und reichen dazu nicht aus.
 
Ein anderes Beispiel wäre, wenn zwei Besoldungsgruppen A13 und A14 auf einem "sehr hohen Niveau" exakt die gleiche Höhe hätten (Verstoß gegen Abstandsgebot). Wenn das Niveau hoch genug ist, hat der A14 keinen individuellen Anspruch auf Erhöhung des Abstands.

Wenn es aber darum geht, die Struktur anzupassen, wozu der Gesetzgeber auch bei strukturellen Verwerfungen gezwungen ist, muss dass Abstandsgebot natürlich berücksichtigt werden.

Kann das jemand so bestätigen?

Die Berliner Besoldungsstruktur ist nach der Auffassung des BVerfG sehr deutlich verzerrt. Auffällig ist auch, dass es in der konkreten Prüfung (den Rn 148 und 149) explizit von einer Erhöhung der Grundgehaltssätze spricht und nicht wie im allgemeinen Teil ("nur") von der Anhebung des Besoldungsniveaus (Rn 92).

Genau das selbe habe ich in anderen Worten kurz zuvor auch so gesagt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 09:38
Habe jetzt mal stumpf in KA nach der Urteilsbegründung gefragt. Vielleicht erhalte ich sie ja mit Glück. Weiß nicht ob die Begründung für die Öffentlichkeit bestimmt ist aber es gibt auch noch Anfrageinstrumente in diesem Land.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 23.11.2025 09:40
Wird irgendwann auch die 700-seitige Begründung veröffentlicht? Dies würde gegebenenfalls manche Fragen beantworten.

Vielleicht hat Swen ja schon die Begründung und ist fleißig am auswerten.

Woher die Erkenntnis, dass es 700 Seiten gibt?


„Auch einen Tag nach dem sehr grundsätzlichen Urteil zur Beamtenbesoldung in Berlin ist dem Senat noch nicht klar, was der Spruch der Verfassungsrichter konkret bedeutet. Die Urteilsbegründung, die nun in der Senatskanzlei und im Finanzressort seziert wird, hat dem Vernehmen nach rund 700 Seiten.“

https://archive.ph/Mmlnr
Wie kommt man auf die 700 Seiten? Ich denke das was das BVerfG veröffentlicht hat, also der Beschluß muss auch der gesamte sein. Ist das üblich weniger zu veröffentlichen oder ist nicht alles für die Öffentlichkeit bestimmt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Homer1990 am 23.11.2025 09:54
Auf der Jahresvorschau ist ja für BVR Maidowski weiterhin der Beschluss zu Bremen genannt, bei BVR Christ hingegen steht "bzw. Nachfolger". Bedeutet für mich, BVR Maidowski hat diesen noch gefasst, sonst hätte man das ja wie bei BVR Christ geschrieben.

Weiß jemand, ob mit einer Entscheidung im Bremer Rechtskreis vielleicht Ausführungen getroffen werden könnten, die als weitere "Pilotentscheidung" hilfreich wären bzw. den Beschluss vom 17.09. zu Berlin ergänzen könnten?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 23.11.2025 09:55
700 Seiten waren wohl die ganze Gerichtsakte, unter anderem mit den ganzen Stellungnahmen. Der Beschluss ist alles was veröffentlicht wird. Die Akte kann sicherlich auf andere Wege eingesehen werden, bzw. wurde von den Prozessanwälten sicherlich angeschaut.

Ich weiß nicht mehr wer die 700 Seiten ins Spiel gebracht hat, evtl. sogar Swen. Die ganze Akte wird bei den Beratungen zur Entscheidung zu Grunde gelegt. Vermutlich wurde diese Zahl in diesem Zusammenhang genannt, um den Umfang zu verdeutlichen. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 09:59
700 Seiten waren wohl die ganze Gerichtsakte, unter anderem mit den ganzen Stellungnahmen. Der Beschluss ist alles was veröffentlicht wird. Die Akte kann sicherlich auf andere Wege eingesehen werden, bzw. wurde von den Prozessanwälten sicherlich angeschaut.

Ich weiß nicht mehr wer die 700 Seiten ins Spiel gebracht hat, evtl. sogar Swen. Die ganze Akte wird bei den Beratungen zur Entscheidung zu Grunde gelegt. Vermutlich wurde diese Zahl in diesem Zusammenhang genannt, um den Umfang zu verdeutlichen.

Das ging aus irgendeiner Pressemittteilung hervor
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: InternetistNeuland am 23.11.2025 10:10
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Einigung2023 am 23.11.2025 10:32
700 Seiten waren wohl die ganze Gerichtsakte, unter anderem mit den ganzen Stellungnahmen. Der Beschluss ist alles was veröffentlicht wird. Die Akte kann sicherlich auf andere Wege eingesehen werden, bzw. wurde von den Prozessanwälten sicherlich angeschaut.

Ich weiß nicht mehr wer die 700 Seiten ins Spiel gebracht hat, evtl. sogar Swen. Die ganze Akte wird bei den Beratungen zur Entscheidung zu Grunde gelegt. Vermutlich wurde diese Zahl in diesem Zusammenhang genannt, um den Umfang zu verdeutlichen.

Diese Pressemeldung

https://archive.ph/Mmlnr
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Quasselstrippe am 23.11.2025 10:47
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich schließe mich Deinen Fragen an, die sich mir genauso stellen.
Aus dem letzten Absatz des Urteils schließe ich für mich, dass das Land Berlin rückwirkend neue Besoldungsgesetze beschließen muss, diese aber nur für Kläger/Widersprecher rückwirkend anwenden muss.
Aber wenn man ein solches Gesetz rückwirkend beschließt, muss (sollte) es doch trotzdem verfassungsgemäß sein, d.h. eigentlich kann man doch dann nicht einfach nur alle Gehälter auf die Mindestbesoldung anheben, sondern muss auch das Abstandsgebot beachten. So würde ich es interpretieren, bin aber selbst sehr unsicher und würde auf Kommentare von erfahrenen Menschen hier hoffen. Solche Fälle gab es ja sicherlich schon häufiger. Was ist in der Vergangenheit geschehen?


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 11:04
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Im Prinzip ist das so, allerdings mit der Einschränkung, dass zumindest das Leistungsprinzip eingehalten wird (die Nachzahlung ist ja unabhängig von der Erfahrungsstufe) und durch die Familienzuschläge das Einkommen der Beamten je nach Familienstand dennoch rückwirkend betrachtet differiert werden. Außerdem ist die monetäre Differenz zwischen der Erfahrungsstufe 1 und der letzten Erfahrungsstufe bei A11 höher als bei A5, mithin haben nur die Beamten in der Erfahrungsstufe 1 am Ende das gleiche.

Ab Erfahrungsstufe 2 hat der Beamte bei meiner Betrachtung in der ranghöheren Besoldungsgruppe immer mehr als in der rangniedrigeren.

Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Deswegen muss der Gesetzgeber ja für die Zukunft eine neue Tabelle einführen, die die Vorgaben des Gesetzgebers umsetzen muss.

Dabei gibt es insgesamt vier Stellschrauben, an denen der Gesetzgeber drehen kann.

1. Anhebung der Beihilfesätze insbesondere für die Familienangehörigen
(Vorteil: Es würden nur Mehrkosten für die Familienangehörigen entstehen, die nicht bereits anderweitig vorrangig gesetzlich versichert sind, oder aufgrund der Höhe des eigenen Einkommens nicht mehr beihilfeberechtigt sind, so verstanden könnte man das "Partnereinkommen" verfassungsgemäß doch in die Besoldung einarbeiten)
2. Anhebung der Familienzuschläge, auch hierzu habe ich mich schon geäußert, mehr als 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens für das Kind halte ich für verfassungsrechtlich schwierig
3. Neu Justierung des Leistungsprinzip durch eine veränderte Struktur der Erfahrungsstufen

Der Punkt ist eher schwierig einzuschätzen, tendenziell gehe ich aber von einer Verringerung der Erfahrungsstufen aus und auch von einer Verringerung der Abstände zwischen den Erfahrungsstufen, damit das Berufsbeamtenturm insbesondere für jüngere Menschen attraktiver wird und so der Kampf um die besten Köpfe einfacher wird und

4. Anhebung der Grundalimentation, dabei ist das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen zu beachten

Das BVerfG kann dem Gesetzgeber nicht abnehmen, sich genau um die obigen Punkte Gedanken zu machen. Das ist Aufgabe der Politik, der es zunehmend schwer fällt, Probleme überhaupt zu erkennen und mithin einer Lösung zuzuführen.

So verstanden hat das BVerfG den Gesetzgeber auf Probleme in der Beamtenbesoldung hingewiesen und ihm gleichzeitig aufgezeigt, welche Möglichkeiten es gibt, um das Problem einer Lösung zuzuführen. Die Gewichtung der oben genannten Punkte obliegt jedoch dem Gesetzgeber.

Deswegen liegt der Ball jetzt nach dem Elfmeter zugunsten der Beamten wieder im Spielfeld des Gesetzgebers. Es herrscht allerdings mehr Klarheit darüber, wie die Spielregeln sind, an die sich der Gesetzgeber halten muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 23.11.2025 11:25
Auf der Jahresvorschau ist ja für BVR Maidowski weiterhin der Beschluss zu Bremen genannt, bei BVR Christ hingegen steht "bzw. Nachfolger". Bedeutet für mich, BVR Maidowski hat diesen noch gefasst, sonst hätte man das ja wie bei BVR Christ geschrieben.

Nein, die Verfahrensliste samt Zuständigkeit wird i.d.R. nur einmal im Jahr festgezurrt. Sonst würde sich jeder die Augen verwundert reiben, wenn Tag für Tag Verfahren hinzukommen oder entschwinden. Lediglich die Kommentierung bei Beschlussfällung wird im Netz ergänzt

Weiß jemand, ob mit einer Entscheidung im Bremer Rechtskreis vielleicht Ausführungen getroffen werden könnten, die als weitere "Pilotentscheidung" hilfreich wären bzw. den Beschluss vom 17.09. zu Berlin ergänzen könnten?

Natürlich ist jeder Beschluss eine Ergänzung, Klarstellung, ... ob man nun jeden Beschluss als "Gamechanger" bezeichnen muss?

Schnee-Glaskugel:
Wenn sich die Acht des 2. Senats schon mal eingearbeitet haben, so haben sie im September/Oktober noch ein Maidowski-Beschluss gefasst - Meine Meinung unwahrscheinlich
Weil sich die verbliebenen Sechs seit September gut gerüstet fühlen, haben sie schon mal den ersten Wöckel-Beschluss gefasst - Meine Meinung könnte schon sein, müsste allerdings dann auch bald bekanntgegeben werden.
Die neue Senatschefin möchte wieder in voller Größe beschließen, dann muss sich monatelang eingearbeitet werden. Meine Meinung, das ist sicher bei dem bisher ununerbrochenem Zustrom an Vorlagen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Big T am 23.11.2025 11:26
ich überlege, ob ich meinem nächsten Wiederspruch im Januar 2026 einen Einigungsvorschlag beifüge. ;D

für 2017-2026. eine schöne glatte Summe für 10 Jahre..

Dann könnten sie sich die Rechnerei, die juristische Auslegung für mich sparen und ich hätte einen ordentlichen Batzen Kohle ggf. schon deutlich früher auf dem Konto.

Zumal eine Korrektur für Zeiträume ab 2021 wahrscheinlich nochmals sehr lange Zeit auf sich warten ließe.
Gegenteiliges hat man vom Berliner Senat ja nicht gehört - sie wollen bis 2020 reparieren.

Hätte das BVerfG Ihren Prüfungszeitraum auch bis einschließlich 2025 erweitern können?(Bestimmt, wollten sie aber nicht.. wegen der Anpassungsgesetze nach dem Beschluss 2020 ?..und/ oder wegen des eingeführten Partnereinkommens!? )
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 23.11.2025 11:42
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Quasselstrippe am 23.11.2025 11:49
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich schließe mich Deinen Fragen an, die sich mir genauso stellen.
Aus dem letzten Absatz des Urteils schließe ich für mich, dass das Land Berlin rückwirkend neue Besoldungsgesetze beschließen muss, diese aber nur für Kläger/Widersprecher rückwirkend anwenden muss.
Aber wenn man ein solches Gesetz rückwirkend beschließt, muss (sollte) es doch trotzdem verfassungsgemäß sein, d.h. eigentlich kann man doch dann nicht einfach nur alle Gehälter auf die Mindestbesoldung anheben, sondern muss auch das Abstandsgebot beachten. So würde ich es interpretieren, bin aber selbst sehr unsicher und würde auf Kommentare von erfahrenen Menschen hier hoffen. Solche Fälle gab es ja sicherlich schon häufiger. Was ist in der Vergangenheit geschehen?

ok, ich nehme meine Aussage zurück:
das Gesetz von damals wurde zwar für verfassungswidrig erklärt (bzw. die betreffenden Gesetze), aber eben nicht für nichtig...

insofern muss man wohl nicht für die Vergangenheit ein neues, verfassungskonformes Gesetz erlassen...

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Tipozuol am 23.11.2025 12:03
Ich habe mal mein Schreiben zum Widerspruch für 2025 aktualisiert:
(Fall: Berufssoldat, höherer Dienst)

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte, aber auch Berufssoldaten, haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 15. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a.) die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Berechnung einer amtsangemessenen Alimentation fortgeschrieben.

Dabei wurde eine Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens definiert (Gebot der Mindestbesoldung). Zudem hat das BVerfG gefordert, einen Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie einen systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrundeliegt, vorzunehmen.
Zudem hat das BVerfG erkannt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe die gebotene Mindestbesoldung nicht erreicht wird, dieser Verstoß das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber des Bundes auch im Jahr 2025 nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese 
Widerspruch 
einlege und beantrage, 
mir eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation zu berücksichtigen. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Erhöhung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.

Bezugnehmend auf das Rundschreiben des BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 ist eine Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 beabsichtigt. Wenn auch der Bund gemäß dem Rundschreiben gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr verzichtet, lege ich dennoch zur Wahrung etwaiger Rechtsansprüche Widerspruch gegen meine Besoldung im Jahr 2025 ein.

Der Regierungsentwurf des Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz (BBVAngG) vom 6. November 2024 zeigt zwar, dass sich der Besoldungsgesetzgeber der grundsätzlichen Problematik bewusst ist, das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist jedoch bisher nicht abgeschlossen.

Wie in dem Rundschreiben festgelegt, bitte ich darum, diesen Widerspruch bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation ruhend zu stellen.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Meinungen dazu?
Sollte doch eigentlich ausreichen, oder?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 12:08
Ich bin zwar nicht angesprochen, das Thema hat mich aber auch schon beschäftigt.

Nach meinem Verständnis läuft darauf hinaus, dass

1. A14/A15 für sich genommen (noch) nicht evident unzureichend sind (individuelle BG daher vereinbar mit Art. 33 Abs. 5) und gleichwohl

2. die Struktur des Besoldungsgefüges "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148)  ist (Struktur damit nicht vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG)

Um über den Klageweg erfolgreich Ansprüche geltend zu machen, müsste aber ein individueller Anspruch (also 1.) gegeben sein, strukturelle Verzerrungen (2.) sind nicht besoldungsgruppenspezifisch und reichen dazu nicht aus.
 

Danke Ryan, du könntest durchaus Recht haben. Allerdings wil es mir trotzdem irgendwie "noch nicht so ganz in den Kopf".

Denn auch nach dem neuen Urteil gilt weiterhin: "Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss." (2 BvR 883/14, Rn. 75)

Nochmals zu Berlin im Jahr 2020:
- In 8 von 13 Besoldungsgruppen wurde die (fixe) Mindestbesoldung unterschritten: In A11 ein bisschen, in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Diese Unterschreitung muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden. 
- So weit, so klar, so logisch.

Wenn aber jetzt der Gesetzgeber einfach NUR die Unterschreitung der Prekatitätsschwelle beseitigen würde, also beispielsweise (in einem hoffentlich unrealistischen Extrem-Szenario!) alle zwischen A4 und A11 auf das Niveau von A12 hochsetzen würde, dann wäre in der Tat überall die Mindestbesoldung erreicht.

ABER: Von der oben genannten Ämterwertigkeit könnte dann in meinen Augen keine Rede mehr sein. Somit müssten aus meiner Sicht stattdessen ALLE Ämter so weit angehoben werden, dass die alten Abstände (zumindest mehr oder weniger) wieder eingehalten werden.


Insofern bin ich weiterhin ein wenig "traumatisiert" von folgendem Satz aus der Pressemitteilung (dessen Inhalt sich auch in Rn. 151 wiederfindet):

"[...] für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden."


Aber wie auch immer, schaun mer einfach mal, wie es weitergeht..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 12:09
Neu Justierung des Leistungsprinzip durch eine veränderte Struktur der Erfahrungsstufen

@Rentenonkel, in meinen Augen hast du dich aktuell ein wenig verrannt und diverse (aus meiner Sicht) falsche Thesen aufgestellt, aus denen du dann teilweise noch falschere Schlussfolgerungen ziehst.

Allerneuestes Mini-Beispiel ist deine obige (in meinen Augen abstruse) Verknüpfung zwischen "Leistungsprinzip" und "Erfahrungsstufen".

Aber, Vorschlag von mir: Belassen wir es erstmal einfach dabei, sonst wird es hier noch unübersichtlicher als ohnehin schon..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 12:12
Ich stelle mal kurz die Frage: Unser 4K-Alleinverdiener muss inkl. aller Besoldungs- und Alimentationsbestandteile (sowie Kindergeld) für seine Familie zumindest 80% des Median-Nettoäquivalenzeinkommens zur Verfügung haben. Da er davon insbesondere auch den/die Ehepartner_in sowie die beiden Kinder unterhalten muss, erhält er für diese Personen einen Familienzuschlag.

Hat hier jemand mal durchgerechnet, wie sich dies auswirkt, wenn man auch den Familienzuschlag für den/die Ehepartner_in in relevantem Maße erhöht? (Natürlich müsste weiterhin "der überwiegende Teil" des Unterhalts für diese Person aus der Grundbesoldung kommen; aber der anfallende Unterhalt dürfte doch deutlich oberhalb von den 176€ brutto, die es derzeit für Bundesbeamte gibt, liegen...)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Kreidefresser am 23.11.2025 12:20
@GoodBye (und alle anderen Juristen hier): Ich bin wirklich sehr sehr froh, in einem Rechtsstaat zu leben und habe Hochachtung vor unseren Gerichten, insbesondere dem BVerfG (alleine schon ausweislich meines Nutzernamens). Dennoch "hadere" ich manchmal ein wenig mit eurer Zunft.
 
Ganz konkret:
- Die Berliner Besoldungstabelle hatte im Jahr 2020 genau dreizehn Felder, von A4 bis A16.
- Laut Urteil wurde in 8 (!) dieser 13 Felder die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76) unterschritten. Und zwar in A11 ein bisschen, in A10 ein bisschen mehr, in A9 noch ein bisschen mehr, etc., und schließlich in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Als juristischer Laie denke ich da: Holla, die Waldfee! Da muss aber mal die komplette Tabelle so was von im Arsch sein (sorry für die Wortwahl)!! Stichworte Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, usw., usf.
 
Was aber sagt stattdessen das BVerfG (in meinen Worten)?
- Tja, liebe A14, A15 und A16, ihr habt schon Recht, in den unteren 8 Feldern wurde in der Tat die absolute Untergrenze (teilweise massiv) unterschritten. Aber hey, schaut doch mal, zumindest A12 und A13 waren doch immerhin ganz knapp oberhalb der Schwelle! Ist doch supi!! Also stellt euch mal nicht so an!
- Oder wie sonst soll ich den ersten Satz aus Rn. 155 interpretieren: "Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen."
 
Das kann doch bitte nicht wahr sein, oder? Und wir reden hier nicht von irgendeinem kurz auf dem Handy getippten Forumsbeitrag, sondern von den (in bis zu fünfeinhalb Jahren) wohlgewägten Worten des Zweiten Senats unseres höchsten Gerichts!
 

Bitte, bitte, sag mir irgendjemand, dass ich komplett falschliege (und erläutere mir, warum)..!
 
Danke.

Ich bin zwar nicht angesprochen, das Thema hat mich aber auch schon beschäftigt.

Nach meinem Verständnis läuft darauf hinaus, dass

1. A14/A15 für sich genommen (noch) nicht evident unzureichend sind (individuelle BG daher vereinbar mit Art. 33 Abs. 5) und gleichwohl

2. die Struktur des Besoldungsgefüges "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148)  ist (Struktur damit nicht vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG)

Um über den Klageweg erfolgreich Ansprüche geltend zu machen, müsste aber ein individueller Anspruch (also 1.) gegeben sein, strukturelle Verzerrungen (2.) sind nicht besoldungsgruppenspezifisch und reichen dazu nicht aus.
 
Ein anderes Beispiel wäre, wenn zwei Besoldungsgruppen A13 und A14 auf einem "sehr hohen Niveau" exakt die gleiche Höhe hätten (Verstoß gegen Abstandsgebot). Wenn das Niveau hoch genug ist, hat der A14 keinen individuellen Anspruch auf Erhöhung des Abstands.

Wenn es aber darum geht, die Struktur anzupassen, wozu der Gesetzgeber auch bei strukturellen Verwerfungen gezwungen ist, muss dass Abstandsgebot natürlich berücksichtigt werden.

Kann das jemand so bestätigen?

Die Berliner Besoldungsstruktur ist nach der Auffassung des BVerfG sehr deutlich verzerrt. Auffällig ist auch, dass es in der konkreten Prüfung (den Rn 148 und 149) explizit von einer Erhöhung der Grundgehaltssätze spricht und nicht wie im allgemeinen Teil ("nur") von der Anhebung des Besoldungsniveaus (Rn 92).

Ich denke, dass man hier die Art und Weise wie die unzureichende Alimentation geheilt wird ins Auge fassen muss. Da hier nun ein Gesetz mit echte Rückwirkung geschaffen werden muss, muss dies auch wiederum verfassungsgemäß sein. Würde der Berliner Besoldungsgeber nun alle Stufen, die unteralimentiert sind auf die unterste verfassungsmäßig alimentierte Stufe anheben und alle anderen gleich lassen, könnte dies wiederum einen Verstoß gegen die Verfassung begründen, müßte dann aber erneut geprüft werden. The same procedure ...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NelsonMuntz am 23.11.2025 12:21
...2. Anhebung der Familienzuschläge, auch hierzu habe ich mich schon geäußert, mehr als 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens für das Kind halte ich für verfassungsrechtlich schwierig ...

Das bedeutet aber auch, dass eben 60% des Bedarfs für Frau und 2 Kinder bereits mit dem Grundgehalt ausgezahlt werden müssen.

Das BVerfG hat mit der Betrachtung des Äquivalenzeinkommens nun diesen Familien-Bedarfen eine relative Dimension gegeben - (ich möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass ich diese Betrachtung schon seit langem immer wieder ins Feld geführt habe ;)) und auch Du hast jetzt mit diesem Regelsatz versucht ein wenig zu rechnen. Im Ergebnis kommst Du auf eine Nettoalimentation, die für den kinderlosen Single deutlich über 3.000€ liegt.

Aber was bedeutet das unter Betrachtung des Äqivalenzeinkommens konkret?

Der kleinste Beamte als Alleinverdiener in der 4k-Familie würde knapp über der Prekariatsschwelle landen (80%), der gleiche Beamte ohne Frau und Kinder läge aber bereits bei über 150% dieses Aquivalenzeinkommens. Heiraten 2 solche Beamte, profitieren Sie über die Gewichtung (1,0 + 0,5) und landen so gemeinsam sogar über 200%.

Neben der Tatsache, dass der kleine Beamte sich also ganz genau überlegen wird, ob er Kinder in die Welt setzt, stellt sich für mich (als unbedarfter Laie) die Frage, ob eine derartige Streuung des Wohlstandsniveaus unter  Beamten im gleichen Amt überhaupt zulässig ist.

Ist nur so eine Frage.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 12:25
Hat hier jemand mal durchgerechnet, wie sich dies auswirkt, wenn man auch den Familienzuschlag für den/die Ehepartner_in in relevantem Maße erhöht? (Natürlich müsste weiterhin "der überwiegende Teil" des Unterhalts für diese Person aus der Grundbesoldung kommen; aber der anfallende Unterhalt dürfte doch deutlich oberhalb von den 176€ brutto, die es derzeit für Bundesbeamte gibt, liegen...)

Hallo cyrix, ich hatte gestern zwei Beispielrechnungen für einen Bundes-A3 im Jahr 2024 durchgeführt, bei denen ich sowieso nur einen Gesamt-Familienzuschlag (also für den Ehegatten UND die ersten beiden Kinder) betrachtet hatte. Einmal mit den aktuellen 18,3% und einmal mit 35%.

-Die Grundbesoldung lag bei 2.707 €, der Familienzuschlag bei 496 € (also 18,3% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.203 € brutto.
-Das MÄE lag 2024 in Bayern (analog zur Berechnung des alten Mindestabstandsgebots) bei 2.328 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 4.284 €.

Wie hätte also die A3/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (18,3% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 4.284 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt (als Schnapszahl) 4.444 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 5.010 €, also 4.235 € Grundbesoldung plus 775 € Familienzuschlag.

2.) Massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (wie von MoinMoin vorgeschlagen)
- Jetzt würde sich die Bruttobesoldung von 5.010 € aus 3.711 € Grundbesoldung und 1.299 € Familienzuschlag zusammensetzen.

Mit den angegebenen Werten kannst du problemlos sehen, welche Ergebnisse bei anderen Konstellationen resultieren..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 12:41
@BVerfGBeliever: Vielen Dank für die Zahlen! Nach grobem Überschlag käme ich dann wohl irgendwo zwischen deinen beiden Szenarien heraus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 23.11.2025 12:47
Hallo,

ich stelle fest, dass Thüringen was die Zuschläge betrifft, bereits deutlich voraus ist. Daher meine Frage bzw. Übersicht:

Median Thüringen laut Google 39.684 BRUTTO (wenn jemand netto findet - gerne her damit). Ich habe das einfach mal in 2.249€ netto/Monat umgewandelt (wenn jemand korrigieren mag, gerne).

Die A6/3 wird mit 2.703€ BRUTTO besoldet, hinzu kommen allg. Zulage (ALLE A6 Beamte) 61€ (Erhöhung gab es erst im November, daher ein Mittelwert) sowie verheiratete + 2 Kinder-Zuschlag 979€.

Diese 979€ sind somit 36% der Grundbesoldung.

Netto ergibt sich eine Alimentation von 3.132€ laut hiesigem Rechner. Mit Verrechnung von 500€ Kindergeld und Abzug von 700€ PKV (geschätzt) ergeben sich somit 2.932€ gesamt.

Die 2.249 MÄE ergeben mit *2,3 und *80% eine Prekaritätsschwelle von 4.138€. Somit wäre die Mindestalimentation um nahezu 1.200€ unterschritten.

1. Habe ich das richtig gerechnet und verstanden?
2. Hier scheiden sich ja nun die Geister -  wie soll diese Grenze ausgeglichen werden? Die entscheidenden Randnummern sind ja 70, 71 und 92... Gibt es noch welche?

2.1 Kann jemand mir mitteilen, wo welcher Randnummer zu entnehmen ist, dass diese Schwelle auch/nicht für den Single-Beamten zählt?
Wo kann ich entnehmen, dass diese 1.200€ sich nicht einfach durch die Anhebung auf 2.000€ Familienzuschlag ausgleichen lassen, damit der Single Beamte leer ausgeht?
2.2. Wir sind in Thüringen ja bereits bei 36% Zuschlagsorgie - hier geistern (vermutete) Grenzwerte von 25% oder 40% - die haben wir ja bereits. Ich habe mal zwei Musterrechnungen betrieben:

2.2.1 Besoldung 4.733 brutto (=A11 Stufe 11 heute), FZ wird auf 200€ verheiratet, 400€ für je ein Kind geändert (=1.000 gesamt, in etwa wie jetzt). Dadurch ergeben sich netto 4.332 nach hiesigem Rechner, also mit Verrechnung KG und PKV 4.132; also -6€ zur obigen Schwelle. Der Anteil der Zuschläge beträgt ca. 21%.

2.2.2 Besoldung 4.130 brutto (=A11 Stufe 6 heute), FZ wird auch 400 verheiratet und 600 für je ein Kind geändert (1.600 gesamt, also eine Anhebung um 60%). Dadurch ergeben sich netto 4.341 nach hiesigem Rechner, also mit Verrechnung KG und PKV 4.131; also +3€ zur obigen Schwelle. Der Anteil der Zuschläge beträgt dann ca. 39%.

2.2.3 Damit der Single Beamte leer ausgeht, würde es nicht einmal ausreichen, die Zuschläge exakt auf das Niveau der Besoldung anzuheben. Bei 2.700 Besoldung und 2.700 Zuschlägen ergeben sich nett immer noch -66 zur Schwelle. Also wo liegt entweder mein Fehler eingangs in der Berechnung oder wie soll dann, wie einige vertreten, der Single Beamte leer ausgehen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 12:55
Median Thüringen laut Google 39.684 BRUTTO (wenn jemand netto findet - gerne her damit). Ich habe das einfach mal in 2.249€ netto/Monat umgewandelt (wenn jemand korrigieren mag, gerne).

Laut Statistik-Portal (https://www.statistikportal.de/sites/default/files/2024-04/A11%20Mediane%20und%20Einkommensreichtumsschwellen%20ab%202020.xlsx) lag das Median-Nettoäquivalenzeinkommen 2023 bei 1907€. Daher erscheint mir deine Zahl als etwas zu hoch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 23.11.2025 13:04
Ok, habe meine Berechnungen aktualisiert:

Schwelle ändert sich auf 3.766

2.2.1 Besoldung 3.603 (A10/5), Zulagen 300 verh/550 pro Kind = 1.400€ = 39%
ergibt netto 3.901, abzüglich PKV/KG also 3.701 (noch -65 zur Schwelle, Rechnung musste schnell gehen  ;))
2.2.2 Besoldung 4.236 (A10/10), Zulagen 200 verh/300 pro Kind = 800€ = 19%
ergibt netto 3.922, abzüglich PKV/KG also 3.722 (noch -44 zur Schwelle)
2.2.3 bei gleich bleibender A6/3 müssten die Zulagen auf insgesamt 2.200€ angehoben werden, also ca. 80% der Grundbesoldung

Macht also noch einen Anstieg um ca. 850€ netto statt 1.200€. Immer noch viel zu viel in meinen Augen...
Einzig die PKV könnte noch sehr falsch sein - welchen Wert nimmt man hier? Also der 30j mit 2K die 2 Jahre sind wird weniger Zahlen als der 50j mit 2K die 17 und 13 sind - ist halt so?!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 13:18
Wir sind in Thüringen ja bereits bei 36% Zuschlagsorgie

Hui, stimmt. Aber wie gesagt, ich könnte mir vorstellen, dass dies möglicherweise aus Sicht des BVerfG zu viel ist (soll ja gegebenenfalls demnächst konkretisiert werden).


Wie auch immer, hier die entsprechende Rechnung für 2024 unter Beibehaltung der 36% (ich habe es zur Platzersparnis als Zitat gesetzt, weil mich die ellenlangen Posts einiger User ziemlich nerven):

Zitat
- Die Grundbesoldung lag (inklusive Stellenzulage) in A6/1 bei 2.678 €, der Familienzuschlag bei 965 € (also 36,0% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.643 € brutto.
- Das MÄE lag 2024 in Thüringen bei 1.993 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 3.667 €.

Wie hätte also die A6/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (36% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 3.667 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt 3.827 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 4.171 €, also 3.067 € Grundbesoldung plus 1.104 € Familienzuschlag.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 23.11.2025 13:24
@GoodBye (und alle anderen Juristen hier): Ich bin wirklich sehr sehr froh, in einem Rechtsstaat zu leben und habe Hochachtung vor unseren Gerichten, insbesondere dem BVerfG (alleine schon ausweislich meines Nutzernamens). Dennoch "hadere" ich manchmal ein wenig mit eurer Zunft.
 
Ganz konkret:
- Die Berliner Besoldungstabelle hatte im Jahr 2020 genau dreizehn Felder, von A4 bis A16.
- Laut Urteil wurde in 8 (!) dieser 13 Felder die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76) unterschritten. Und zwar in A11 ein bisschen, in A10 ein bisschen mehr, in A9 noch ein bisschen mehr, etc., und schließlich in A4 in einem unfassbaren Ausmaß.
- Als juristischer Laie denke ich da: Holla, die Waldfee! Da muss aber mal die komplette Tabelle so was von im Arsch sein (sorry für die Wortwahl)!! Stichworte Abstandsgebot, Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, usw., usf.
 
Was aber sagt stattdessen das BVerfG (in meinen Worten)?
- Tja, liebe A14, A15 und A16, ihr habt schon Recht, in den unteren 8 Feldern wurde in der Tat die absolute Untergrenze (teilweise massiv) unterschritten. Aber hey, schaut doch mal, zumindest A12 und A13 waren doch immerhin ganz knapp oberhalb der Schwelle! Ist doch supi!! Also stellt euch mal nicht so an!
- Oder wie sonst soll ich den ersten Satz aus Rn. 155 interpretieren: "Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen."
 
Das kann doch bitte nicht wahr sein, oder? Und wir reden hier nicht von irgendeinem kurz auf dem Handy getippten Forumsbeitrag, sondern von den (in bis zu fünfeinhalb Jahren) wohlgewägten Worten des Zweiten Senats unseres höchsten Gerichts!
 

Bitte, bitte, sag mir irgendjemand, dass ich komplett falschliege (und erläutere mir, warum)..!
 
Danke.

Ich möchte @BVerfGBeliever hier vollumfänglich beipflichten. Das Urteil hakt meines Erachtens an mehreren Stellen, was mathematische Logik betrifft. In https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg430109.html#msg430109 hatte ich auch schon die Formel in Rn. 86 kritisiert, aber das ist nur eine Stelle von vielen ...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 23.11.2025 13:32
Wir sind in Thüringen ja bereits bei 36% Zuschlagsorgie

Hui, stimmt. Aber wie gesagt, ich könnte mir vorstellen, dass dies möglicherweise aus Sicht des BVerfG zu viel ist (soll ja gegebenenfalls demnächst konkretisiert werden).


Wie auch immer, hier die entsprechende Rechnung für 2024 unter Beibehaltung der 36% (ich habe es zur Platzersparnis als Zitat gesetzt, weil mich die ellenlangen Posts einiger User ziemlich nerven):

Zitat
- Die Grundbesoldung lag (inklusive Stellenzulage) in A6/1 bei 2.678 €, der Familienzuschlag bei 965 € (also 36,0% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.643 € brutto.
- Das MÄE lag 2024 in Thüringen bei 1.993 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 3.667 €.

Wie hätte also die A6/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (36% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 3.667 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt 3.827 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 4.171 €, also 3.067 € Grundbesoldung plus 1.104 € Familienzuschlag.

Vielen Dank - das deckt sich bis auf kleine Abweichungen (z.B. hast du ja 2023 genommen, ich hab tatsächlich auf 2024 anhand der Steigerung 2022 > 2023 geschätzt) aber mit meiner Rechnung. Ich komme auf 3.000€ netto Sold und Rest Zuschläge...

Kann mir jetzt noch jemand beantworten in welchen Randnummer das steht? Ich tue mich z.B. sehr schwer mit:
Rn. 70: "[...]deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist."

und

Rn. 71: "[...]Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden."

Für mich widerspricht sich das - der Familienzuschlag wird doch nicht allen Beamten der A6 unterschiedslos gewährt, sondern nur denen mit 1, 2, 3 oder mehr Kindern?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 13:35
Das BVerfG hat nur Konstellationen einer 4K-Alleinverdiener-Familie betrachtet. Insofern steht ein Familien-Ergänzungs-Zuschlag, der etwa nur für bestimmte Ämter gezahlt würde, nicht aber allen, nicht jedem zu. Ähnlich wäre es, wenn die Zuschläge daran gekoppelt sind/ wären, ob das zweite Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.

Die Familienzuschläge für Kinder stehen aber jedem offen; sofern sie über alle Situationen identisch hoch sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Callisto am 23.11.2025 14:07
Habe jetzt mal stumpf in KA nach der Urteilsbegründung gefragt. Vielleicht erhalte ich sie ja mit Glück. Weiß nicht ob die Begründung für die Öffentlichkeit bestimmt ist aber es gibt auch noch Anfrageinstrumente in diesem Land.

Die Urteilsbegründung ist letzten Mittwoch veröffentlicht worden. Selbstverständlich gibt es davon keine abweichende 700-Seiten-Version, die nur Eingeweihten vorliegt. Wie kommt man auf so etwas?

Das Bundesverfassungsgericht ist bereits überlastet genug, um die "stump" auch noch mit so etwas zu beschäftigen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: CENSOR am 23.11.2025 14:30
Hallo.

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser
.
Einsprüche habe ich bis einschließlich 2021 gestellt.

Ich finde das Urteil, auch aufgrund der vielen Spekulationen im alten Chat echt eine dicke Überraschung.


 
Den Dienstherrn läuft jetzt die Zeit davon.
Es gilt zur Zeit beim Bund die 4K Regel (dank seiner endlosen, jahrelanger hinschiebe Taktik).
Rückwirkende Änderungen daran sind nicht möglich.


So in etwa habe ich das alles meiner Frau erklärt :

Ganz ganz grob bekommt der A3/A4 Stufe 1 1000 Euro zu wenig (netto). Seit 5 Jahren. 

1000€ * 12 Monate * 5 Jahre = 60.000 € offener Betrag, NETTO.

Dazu käme bei anderen Besoldungs-/Erfahrungsstufen ein Aufschlag (Abstandsgebot).
 
Ist das (ganz grob) richtig so?

Das wäre mehr, als einige hier geträumt haben.



Bei 200000! Beamten (alter Chat) * 60.000 € +(Abstand) = 18 Milliarden +X.

Auch das Einfordern der Summe durfte jetzt nicht mehr all zu schwer sein (VG Ebene).

Dieser Umstand würde erklären, warum der DH auf einmal so Eilig hat, einen neuen Entwurf zu veröffentlichen. Er wird da etwas ändern wollen.
Ob das verfassungskonform seien wird, glaube ich nicht.



Hauptsache es gibt erst mal Geld.

Danach kann ich gerne nochmal 5 Jahre meiner Besoldung widersprechen  ;) ;) ;).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: emdy am 23.11.2025 14:53
@CENSOR: Und genau deswegen wird auch niemand, der sich nicht mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat mehr bekommen, als ein Almosen. Es gibt dafür schlicht keinen Rechtsgrund (im Gegenteil Rn 161 des aktuellen Beschlusses).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 23.11.2025 14:54
Du kapierst es nicht mit deiner 4K Fixierung nicht.

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht [...]" (Rn. 70)
Das ist mir sehr wohl bekannt, aber was hat das mit der rechnerisch und real möglichen Situation zu tun, dass die Grundbesoldung eine Höhe haben kann, dass sie einen kinderlosen Beamten unter die 80% Grenze schiebt?
Zitat
Unabhängig davon: Dein sogenanntes "Fallbeispiel" war von vorne bis hinten völliger Quatsch (wie gesagt, Taka-Tuka-Zahlen).
Es wird bei einer verfassungskonformen Besoldung NIE zu der Situation kommen, dass ein lediger oder verheirateter kinderloser Beamter auch nur in die Nähe der von dir erwähnten OECD-Schwelle gelangen wird. Zur Erinnerung: Die A3-Grundbesoldung hätte letztes Jahr mindestens 3.700 €, eher noch 4.200 €, betragen müssen, siehe oben.
Die Mathematik sagt da was anderes! Siehe unten!
Zitat
Insofern entbehrt dein Geschreibsel (wie so häufig) jeglicher ernstzunehmenden Grundlage..
Es ist und bleibt zunächst nur eine akademische Auseinandersetzung. Dafür benötigt man natürlich ein gewissen Willen auf diese abstrakten Ebene sich zu begeben. Die Fähigkeit wirst du sicherlich auch haben. Und die von mir als Vereinfachung gedachten Zahlen als völliger Quatsch darzustellen, zeigt einen geringen Durchdringungswillen oder Scheuklappenverhalten.

Darum will ich gerne deine Zahlen aufgreifen und entsprechend das Problem damit darstellen, auf welches wir zukünftig stoßen könnten.

2.) Massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (wie von MoinMoin vorgeschlagen)
- Jetzt würde sich die Bruttobesoldung von 5.010 € aus 3.711 € Grundbesoldung und 1.299 € Familienzuschlag zusammensetzen.
Rechnen wir es doch mal durch:
5010 Bruttobesoldung sind für eine 4k Familie in Bayern(Bund) notwendig. Nehme ich so mit.
Annahme: 35% Anteil der Besoldung darf via Zulage geregelt sein. Dann sind es 1754€ Zulage (35%) und 3257€ (65%) Grundbesoldung. Ob es in dieser Höhe erlaubt sein wird, wird irgendwann hoffentlich das BVerfG konkretisieren, bis dahin sind deine Verneinungen hierzu leider nur Wunschdenken.
Wer weiß vielleicht kommt da ein andere Besoldungsgesetzgeber um die Ecke und interpretiert die Rechtsprechung so, dass auch 45 zu 55 noch ok ist. (ich denke aber 2/3 Grundbesoldung dürfte das Maximum sein, da hat Rentenonkel ja auch schon was zu geschrieben)

Die OECD Daten basierten Prekaritätsschwellen (https://www.statistikportal.de/sites/default/files/2025-07/A7%20Mediane%20und%20Armutsgef%C3%A4hrdungsschwellen.xlsx) der Menschen in Bayer (2024) sind
1862€ Single
2794€ 2Personen
3725€ mit 1 Kind.
4284€ mit 2 Kinder.


Weiter Annahme der Gesetzgeber gestaltet die Zulagen als reine, lineare Kinderzulage aus, für die Versorgung des Partners gibt es ja die Steuerklasse III. (ironisch gemeint)
Was kommt dann dabei rum:

Der Single Beamte (330 PKV) mit 3257€ Brutto hat 2462€ netto.

Das Paar (LstKL3, 495€ PKV) mit 3257€ Brutto hat 2632€ netto, sind 160€ unter der OECD Grenze und leben in prekären Lebensverhältnissen!

Das Paar mit 1 Kind (LstKL3, 577,50€ PKV 250€ KG) mit 4133€  Brutto ( 3257€+ 50% Kinderzuschlag) hat 3482€ netto, sind 250€ unter der OECD Grenze und leben in prekären Lebensverhältnissen! (https://rechner24.info/lohnsteuer/rechner?jahr=2024&STKL=3&F=&RE4=4133&LZZ=2&ZKF=1&KG=1&PVK=1&LAND=by&KIRCHE=0&LZZFREIB=&LZZFREIB_LZZ=2&LZZHINZU=&LZZHINZU_LZZ=2&RENTE=0&PKV=1&PKPV=577%2C50&progwerte=&progwerte=&oed=1&TEXT=Beamtenbesoldung+Berlin+2008+nach+BBesG+%7C+Besoldungsgruppe+A2%2C+Stufe+1%2C+Tabelle+01.01.2008+-+31.07.2010&ck=1474.59&tmp=1474.59&url=%2Fc%2Ft%2Frechner%2Fbeamte%2Fbe%3Fid%3Dbeamte-berlin-2008%26g%3DA_2%26s%3D1%26f%3D0%26z%3D100%26fz%3D100%26zulage%3D%26stj%3D2009%26stkl%3D3%26lst4f%3D%26r%3D0%26zkf%3D0%26pvk%3D0%26pkpv%3D300)

Das Paar mit 2 Kinder (LstKL3, 660€ PKV 500€ KG) mit 5010€ Brutto hat 4319€ Netto alles gut (https://rechner24.info/lohnsteuer/rechner?jahr=2024&STKL=3&F=&RE4=5010&LZZ=2&ZKF=2&KG=2&PVK=2u&LAND=by&KIRCHE=0&LZZFREIB=&LZZFREIB_LZZ=2&LZZHINZU=&LZZHINZU_LZZ=2&RENTE=0&PKV=1&PKPV=660&progwerte=&progwerte=&oed=1&TEXT=Beamtenbesoldung+Berlin+2008+nach+BBesG+%7C+Besoldungsgruppe+A2%2C+Stufe+1%2C+Tabelle+01.01.2008+-+31.07.2010&ck=1474.59&tmp=1474.59&url=%2Fc%2Ft%2Frechner%2Fbeamte%2Fbe%3Fid%3Dbeamte-berlin-2008%26g%3DA_2%26s%3D1%26f%3D0%26z%3D100%26fz%3D100%26zulage%3D%26stj%3D2009%26stkl%3D3%26lst4f%3D%26r%3D0%26zkf%3D0%26pvk%3D0%26pkpv%3D300)

Siehst du jetzt die Gefahr? und es sind keine Tiki Taka Daten, sondern die deinigen.
Jetzt kann man natürlich darauf hoffen, dass 35% als zu hoch für die Kinderzuschläge vom Gericht angesehen wird.

Zitat
Selbst wenn es also irgendeine Prekaritätsschwelle für den Single-Beamten gäbe (was nicht der Fall ist!!), sehe ich diesbezüglich keinerlei Gefahr.
Zunächst: Was redest du da? Natürlich gibt es eine Prekaritätsschwelle für einen allein lebenden Menschen! Wie abgehoben ist das denn?? Bitte einfach über den Tellerrand schauen. Diese Schwellen sind doch keine Erfindung vom BVerfG Gericht, im Gegenteil, das Gericht hat sich vernünftigerweise vom Bürgergeld verabschiedet (weil eine politische Grenze) und eine allgemein wissenschaftlich anerkannte Grenze genommen, die sich der (deutschen Bundes)politik entzieht.

Was du immer wieder anbringst als Argument ist, dass das BVerfG eine solche Schwelle bisher nicht betrachten musste oder in ihren Berechnungen einbeziehen musst.
Aber es gibt sie deswegen im realem Leben durchaus und ist wissenschaftlich anerkannt. Ausrufezeichen.


Und natürlich sollte ein so prekär lebender Beamter gegen einer solchen Besoldung, die sich nach geltender Rechtsprechung richtet, aber mE trotzdem nicht GG konform ist, klagen.

Denn ich sehe hier (anders als du) es auch für notwendig an, dass man in jeder Lebenssituation nicht in prekären Lebensumständen als Beamter leben darf.
Egal ob das Leitbild die 4K Familie ist.

Und wir alle wissen was für einen Scheiß sich der Dienstherr ausdenken kann um Geld zu sparen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 23.11.2025 15:03
Vielleicht macht man bei allen Berechnungen usw. einen reality-check.

Wer bitte wird Stand jetzt in Kauf nehmen, dass ein Großteil seines Einkommens aus Zuschlägen bestünde. Ich als hD ganz bestimmt nicht. Und alle die eventuell sich überlegen, Beamte zu werden auch nicht. Gleiches gilt für die Heilfürsorge für Familie. Soll ich dann zu festen Ärzten und bekomme dann eine Versorgung schlechter als normale Kassenleistung?! Nein danke!

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 15:07
Wer bitte wird Stand jetzt in Kauf nehmen, dass ein Großteil seines Einkommens aus Zuschlägen bestünde.

Inwiefern ist es relevant, ob der Großteil des Einkommens aus Grundbezügen, Zuschlägen, Tantiemen, Sonderzahlungen, Zuschüssen, Gewinnbeteiligungen, Aktienpaketen, oder sonstigen Benefits besteht? Wichtig ist doch (nur), was ankommt...

Jedenfalls habe ich noch nie jemanden rumjammern hören, dass er einen Dienstwagen bekommen hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 23.11.2025 15:11
Wieso sollte ich, wenn meine ersten beiden Kinder aus dem Haus sind, plötzlich 20-30 Prozent weniger verdienen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 15:12
Wieso sollte ich, wenn meine ersten beiden Kinder aus dem Haus sind, plötzlich 20-30 Prozent weniger verdienen?

Tust du doch nicht. Nur fallen die Kosten, die der Dienstherr freundlicherweise für dich für deine Kinder übernimmt, weg. Dich bezahlt er für deine Arbeit weiterhin so wie zuvor.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 23.11.2025 15:16
Deshalb sagte ich reality-check.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 23.11.2025 15:20
Bitte @swen.

Sag mir, habe ich als Widerspruchsführer bzw Kläger ab A12
egal in welchem
Bundesland auf Nachzahlungen zu hoffen oder können die letzten Jahre und alle Hoffnungen alles umsonst gewesen sein?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 23.11.2025 15:20
Ich denke die Diskussion, ob der Single profitiert dürfte eigentlich obsolet sein. Egal ob man nun eine eigene, deutlich niedrigere (also am Ende Faktor 1) Schwelle für den Single annimmt oder sagt, dass dieser die gleiche Schwelle wie der 4K Beamte hat; es kommt nur auf das Ausmaß an.

Schaut man sich mein aktualisiertes Rechenbeispiel für Thüringen an, dem keiner weiter widersprochen hatte, bleibt dort am Ende eine Summe von 600€ stehen, die die Grundbesoldung von A6/3 angehoben werden muss, damit der 4K Beamte nicht mehr verfassungswidrig alimentiert wird. Dem gegenüber steht eine Anhebung der Zuschläge um ca. 60%, so dass am Ende Grundsold : FZ im Verhältnis 60 : 40 stehen.

Werden die erwähnte 2/3 1/3 irgendwann fest gelegt, verschiebt sich das noch mehr zugunsten der Erhöhung und selbst wenn man 50:50 erlaubt, dann bleiben immer noch 400€ übrig, die die Grundstufe steigen muss.

Somit profitiert in meinen Augen auch der Single automatisch, Rechenweg hin oder her.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 23.11.2025 15:24
Es sollen doch auch Klagen von Single-Beamten entschieden worden sein.
Insofern ist doch alles klar
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 15:28
Ich würde davon ausgehen, dass
*) rückwirkend für diejenigen, die Widerspruch eingelegt hatten, ein paar hundert Euro/ Monat gezahlt werden wird, um den Spaß zu reparieren (je niedriger die Besoldungsgruppe, desto mehr),
*) zukünftig ein neues System aufgesetzt wird, dass den früheren einfachen Dienst völlig ausklammert,
*) hier dann eine individuelle Alimentation der Familienangehörigen explizit eingeführt wird (womit für den Single-Beamten weniger Grundgehalt zu zahlen wäre),
*) für bisherige Beamte eine abschmelzende Besitzstandswahrung bei der Überführung eingeführt wird, sodass niemand weniger bekommt als derzeit,
*) Verbeamtungen auf deutlich weniger Berufsbereiche Anwendung finden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 15:29
Wer bitte wird Stand jetzt in Kauf nehmen, dass ein Großteil seines Einkommens aus Zuschlägen bestünde.

Inwiefern ist es relevant, ob der Großteil des Einkommens aus Grundbezügen, Zuschlägen, Tantiemen, Sonderzahlungen, Zuschüssen, Gewinnbeteiligungen, Aktienpaketen, oder sonstigen Benefits besteht? Wichtig ist doch (nur), was ankommt...

Jedenfalls habe ich noch nie jemanden rumjammern hören, dass er einen Dienstwagen bekommen hat.

Eigentlich für einen Ledigen schon (es sei denn es wird allen gewährt) und ich nehme auch Zuschläge statt Grundbesoldung, wenn auch diese uneingeschränkt bezahlt werden und Ruhegehaltfähig sind. Das ist derzeit z. B. bei dem FmZ nicht der Fall. Die Grundbesoldung ist derzeit uneingeschränkt Ruhegehaltfähig und uneingeschränkt für jeden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 23.11.2025 15:41
Interessant, dass Rechtsauffassungen Betreffend des Widerspruchs soweit auseinander gehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 15:47
Darum will ich gerne deine Zahlen aufgreifen und entsprechend das Problem damit darstellen, auf welches wir zukünftig stoßen könnten.

Die 35% beziehen sich auf das Verhältnis der Zuschläge zur Grundbesoldung. Siehst du lustigerweise sogar exakt eine Zeile voher (in meinem von dir zitierten Text). Du rechnest hingegen mit 53,9% Zuschlägen (im Verhältnis zur Grundbesoldung). Entsprechend entbehrt alles Weitere (wie nahezu immer) jeglicher Grundlage.


Aber: Selbst WENN tatsächlich in irgendeiner abstrusen Konstellation ein 1K-, 2K- oder 3K-Beamter irgendwann unter die OECD-Schwelle rutschen könnte und selbst WENN das BVerfG damit irgendwann wirklich ein Problem haben sollte, dann gäbe es genau eine (einzige) Konsequenz, um diesen Zustand zu verhindern! (Na, kommst du von alleine drauf?)

- Und zwar gäbe es schlicht und einfach eine weitere Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags! Nicht mehr und nicht weniger.
- Nur zur Erinnerung: Es gibt bereits heute eine Obergrenze, die nur noch nicht exakt konkretisiert wurde.

Ich denke zwar nach wie vor, dass die bisherige Grenze deutlich "schärfer" ist, aber hey, better safe than sorry!

Also ruf sehr gerne in Karlsruhe an und sorge dafür, dass die OECD-Schwelle für den 1K-, 2K- und 3K-Beamten ZUSÄTZLICH zur aktuellen Mindestbesoldungs-Vorgabe eingeführt wird. Ob du als eingefleischter "Zulagenorigen"-Fetischist das allerdings mit deinem Gewissen vereinbaren kannst, musst du natürlich selbst entscheiden..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 16:09
Habe jetzt mal stumpf in KA nach der Urteilsbegründung gefragt. Vielleicht erhalte ich sie ja mit Glück. Weiß nicht ob die Begründung für die Öffentlichkeit bestimmt ist aber es gibt auch noch Anfrageinstrumente in diesem Land.

Die Urteilsbegründung ist letzten Mittwoch veröffentlicht worden. Selbstverständlich gibt es davon keine abweichende 700-Seiten-Version, die nur Eingeweihten vorliegt. Wie kommt man auf so etwas?

Das Bundesverfassungsgericht ist bereits überlastet genug, um die "stump" auch noch mit so etwas zu beschäftigen.

Ich darf so viele Anfragen stellen wie ich möchte. Sollen sie halt 10 weitere E8 einteilen für die Anfragebewältigung. Der Dienst an mir hat Vorrang.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 23.11.2025 16:18
Bitte @swen.

Sag mir, habe ich als Widerspruchsführer bzw Kläger ab A12
egal in welchem
Bundesland auf Nachzahlungen zu hoffen oder können die letzten Jahre und alle Hoffnungen alles umsonst gewesen sein?

Ich als ebenfalls A12er mit Widersprüchen in den letzten Jahren gehe davon aus genau 0 (Null) Euro nachgezahlt zu bekommen. Bis auf die Verletzung des Abstandsgebotes sind vermutlich alle anderen Parameter nicht verletzt im Bezug auf die Mindestbesoldung.

Hatte beim Entwurf zum AEZ schon Dollarzeichen in den Augen. Böse verarscht.

Zukünftig rechne ich als klassische 4K- Familie zukünftig mit einem mittleren zweistelligen Mehreinkommen pro Monat.
Umso mehr werde ich mich freuen wenn es mehr als 99€ werden sollten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: bebolus am 23.11.2025 16:19
Darum will ich gerne deine Zahlen aufgreifen und entsprechend das Problem damit darstellen, auf welches wir zukünftig stoßen könnten.

Die 35% beziehen sich auf das Verhältnis der Zuschläge zur Grundbesoldung. Siehst du lustigerweise sogar exakt eine Zeile voher (in meinem von dir zitierten Text). Du rechnest hingegen mit 53,9% Zuschlägen (im Verhältnis zur Grundbesoldung). Entsprechend entbehrt alles Weitere (wie nahezu immer) jeglicher Grundlage.


Aber: Selbst WENN tatsächlich in irgendeiner abstrusen Konstellation ein 1K-, 2K- oder 3K-Beamter irgendwann unter die OECD-Schwelle rutschen könnte und selbst WENN das BVerfG damit irgendwann wirklich ein Problem haben sollte, dann gäbe es genau eine (einzige) Konsequenz, um diesen Zustand zu verhindern! (Na, kommst du von alleine drauf?)

- Und zwar gäbe es schlicht und einfach eine weitere Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags! Nicht mehr und nicht weniger.
- Nur zur Erinnerung: Es gibt bereits heute eine Obergrenze, die nur noch nicht exakt konkretisiert wurde.

Ich denke zwar nach wie vor, dass die bisherige Grenze deutlich "schärfer" ist, aber hey, better safe than sorry!

Also ruf sehr gerne in Karlsruhe an und sorge dafür, dass die OECD-Schwelle für den 1K-, 2K- und 3K-Beamten ZUSÄTZLICH zur aktuellen Mindestbesoldungs-Vorgabe eingeführt wird. Ob du als eingefleischter "Zulagenorigen"-Fetischist das allerdings mit deinem Gewissen vereinbaren kannst, musst du natürlich selbst entscheiden..

Fern ab von Fantasieberechnungen hier: Wenn die Mehrheit der Bundesbeamten sich verarscht fühlt, insb. weil beispielsweise das Rundschreiben Verzicht Widerspruch nicht umgesetzt würde, könnte es zu massiven Krankmeldungen kommen. Gleiches dürfte mE für Fantasieberechnungen seitens des DH führen. Der DH wäre gut beraten, schnell und nachvollziehbar Abhilfe zu schaffen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AndreasS am 23.11.2025 16:29
...Zukünftig rechne ich als klassische 4K- Familie zukünftig mit einem mittleren zweistelligen Mehreinkommen pro Monat.
Umso mehr werde ich mich freuen wenn es mehr als 99€ werden sollten.

Davon gehe ich in Zukunft nicht aus, sondern von viel mehr. Meine Gedanken hierzu:

Im Jahr 2024 würde ich früheres Bundesgebiet ohne Berlin in Höhe von 2212,92 € als Medianeinkommen nehmen, oder halt Bayern, da ein Bundesbeamter ja überall mindestbesoldet werden müsste.

2212,92 € sind sodann 4.071,77 € netto, die eine 4 K Beamtenfamilie mit einem Alleinverdiener erhalten müsste.

Der zurzeit tatsächliche A3 Stufe 1 Beamte mit 2 Kindern und einem Ehepartner erhält im Dezember 2025 ein Netto bei Stkl. 3 und keine Kirchenzugehörigkeit ein Netto in Höhe von 3120,71 € + KG in Höhe von 510, € - PKW ca. 650,- €. Das ergibt eine Nettobesoldung in Höhe von gerundet 2.980,- €.

Die Unterschied beträgt demnach gerundet 1.092,- € netto. Die Besoldung beim Bund wäre aktuell deutlich verfassungswidrig. Das wären dann bei der Konstellation 4.575,- € brutto anstatt 3.298,- € aktuell.

Der Bezug zum Singlebeamten stellt sich für mich nun sekundär her. Diese Unterschreitung in Höhe von 1.092,- € monatlich muss irgendwie geheilt werden. Die Stellschrauben sind Familienzuschlag, Beihilfe, Partnereinkommen, Erhöhung der Grundbesoldung. Denn das BVerfG führt ja aus, dass die Grundbesoldung nicht alleine reichen muss.

Familienzuschlag ist beschränkt. Zurzeit beträgt er bei A3 Stufe 1 18,3 % von der Bruttobesoldung (Stufe 3) . Vllt. könnte er auf 25 % steigen. Dann sind es ca. 1.143,- € brutto FMZ bei Stufe 3 (vom neuen Brutto 4.575,- €).

Sodann müsste die Grundbesoldung ohne Zuschläge bei gerundet 3.440,- € liegen. Aktuell liegt sie bei 2.788,20 €.

Um den Wert 650,- € brutto gerundet müsste der Tabellenwert beim A3 Stufe 1 sodann angehoben werden. In den weiteren Ämtern dann umso mehr.

Parntereinkommen sehe ich auch als gestorben an, da hier keine "unterschiedslosen" Beträge berücksichtigt werden können. Beihilfe erhöhen sehe ich eher nicht, sind ja bereits 70 % (bei 2+2).

Würde daher mal annehmen, dass Fmz und die Tabellenwerte erhöht werden könnten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 23.11.2025 16:46
...Zukünftig rechne ich als klassische 4K- Familie zukünftig mit einem mittleren zweistelligen Mehreinkommen pro Monat.
Umso mehr werde ich mich freuen wenn es mehr als 99€ werden sollten.

Davon gehe ich in Zukunft nicht aus, sondern von viel mehr. Meine Gedanken hierzu:

Im Jahr 2024 würde ich früheres Bundesgebiet ohne Berlin in Höhe von 2212,92 € als Medianeinkommen nehmen, oder halt Bayern, da ein Bundesbeamter ja überall mindestbesoldet werden müsste.

2212,92 € sind sodann 4.071,77 € netto, die eine 4 K Beamtenfamilie mit einem Alleinverdiener erhalten müsste.

Der zurzeit tatsächliche A3 Stufe 1 Beamte mit 2 Kindern und einem Ehepartner erhält im Dezember 2025 ein Netto bei Stkl. 3 und keine Kirchenzugehörigkeit ein Netto in Höhe von 3120,71 € + KG in Höhe von 510, € - PKW ca. 650,- €. Das ergibt eine Nettobesoldung in Höhe von gerundet 2.980,- €.

Die Unterschied beträgt demnach gerundet 1.092,- € netto. Die Besoldung beim Bund wäre aktuell deutlich verfassungswidrig. Das wären dann bei der Konstellation 4.575,- € brutto anstatt 3.298,- € aktuell.

Der Bezug zum Singlebeamten stellt sich für mich nun sekundär her. Diese Unterschreitung in Höhe von 1.092,- € monatlich muss irgendwie geheilt werden. Die Stellschrauben sind Familienzuschlag, Beihilfe, Partnereinkommen, Erhöhung der Grundbesoldung. Denn das BVerfG führt ja aus, dass die Grundbesoldung nicht alleine reichen muss.

Familienzuschlag ist beschränkt. Zurzeit beträgt er bei A3 Stufe 1 18,3 % von der Bruttobesoldung (Stufe 3) . Vllt. könnte er auf 25 % steigen. Dann sind es ca. 1.143,- € brutto FMZ bei Stufe 3 (vom neuen Brutto 4.575,- €).

Sodann müsste die Grundbesoldung ohne Zuschläge bei gerundet 3.440,- € liegen. Aktuell liegt sie bei 2.788,20 €.

Um den Wert 650,- € brutto gerundet müsste der Tabellenwert beim A3 Stufe 1 sodann angehoben werden. In den weiteren Ämtern dann umso mehr.

Parntereinkommen sehe ich auch als gestorben an, da hier keine "unterschiedslosen" Beträge berücksichtigt werden können. Beihilfe erhöhen sehe ich eher nicht, sind ja bereits 70 % (bei 2+2).

Würde daher mal annehmen, dass Fmz und die Tabellenwerte erhöht werden könnten.

1. für die Vergangenheit wird nur bis zur Mindestallimentierung eines 4K- Beamten in S3/S1 ausgeglichen. Mehr nicht.

2. bei der Erstellung einer neuen Besoldungsordnung ( Zukunft) wird für die Mindestallimentierung von einer Standartfamiliengrösse (Bezugsgröße) von 3k ausgegangen und die Mindestallimentierung darauf ausgerichtet. Der Rest dann mittels Fmz.

Mehr kann ich aus dem Beschluss nicht herauslesen und für die Zukunft hat das bverfg diese Überlegungen explizit nicht ausgeschlossen
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 16:57
Ich bin immer noch der Auffassung, dass die in den verhandelten Jahren ausgerechnete Mindestbesoldung, uneingeschränkt vom Ledigen bis zur 4 K Familie in gleicher Höhe, vom DH zu zahlen ist. Ansonsten müsste, insbesondere da auch min. ein Lediger mit verhandelt wurde, im Tenor und in der Tabelle -gezahlte Besoldung vs. Prekeriatsschwelle- Unterschiede gemacht werden.

Es müsste dann für jede Fallkonstellation (Ledig/Verheiratet ohne Kind usw.) jeweils eine Tabelle der Mindestbesoldung vs. Prekeriatsschwelle geben mit der Aussage, ob Verfassungswidrig oder nicht. Es könnte nämlich innerhalb einer Besoldungsgruppe, insbesondere dann in den höheren Besoldungsgruppen, sein, dass z. B. die Besoldung eines Ledigen in A10 Verfassungsgemäß ist (vgl. A14 und weitere), eine tatsächliche 4 K Familie in A10 incl. FmZ aber wie festgestellt, Verfassungswidrig ist. Dies wurde aber nicht gemacht.

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. Zu- Abrechnung KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AndreasS am 23.11.2025 16:57
...
1. für die Vergangenheit wird nur bis zur Mindestallimentierung eines 4K- Beamten in S3/S1 ausgeglichen. Mehr nicht.

2. bei der Erstellung einer neuen Besoldungsordnung ( Zukunft) wird für die Mindestallimentierung von einer Standartfamiliengrösse (Bezugsgröße) von 3k ausgegangen und die Mindestallimentierung darauf ausgerichtet. Der Rest dann mittels Fmz.

Mehr kann ich aus dem Beschluss nicht herauslesen und für die Zukunft hat das bverfg diese Überlegungen explizit nicht ausgeschlossen

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AndreasS am 23.11.2025 17:02
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 17:21
Ich habe übrigens mal kurz versucht, mir die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung anzuschauen, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg430298.html#msg430298 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg430298.html#msg430298)


Hier ein kleiner "Teaser":

(https://s1.directupload.eu/images/251123/7t5rdeqc.png) (https://www.directupload.eu)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: xyz123 am 23.11.2025 17:28
Gibt es für 2025 schon ein Muster für den Widerspruch?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 23.11.2025 17:30
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 17:35
Ich habe übrigens mal kurz versucht, mir die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung anzuschauen, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg430298.html#msg430298 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg430298.html#msg430298)


Hier ein kleiner "Teaser":

(https://s1.directupload.eu/images/251123/7t5rdeqc.png) (https://www.directupload.eu)

Frage:

Da der Anstieg je Besoldungsgruppe / Tarifgruppe oft unterschiedlich war (Stichpunkt Mindesterhöhung), welche Bezugsgröße hast Du für deine Tabelle angesetzt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 17:38
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.

Kleiner Hinweis zu deinem "Speech". Sofern Du meiner Auffassung bist, kannst Du "Ledig" streichen, da ja jeder bis zu einer 4 K Familie, dieses Brutto erhält (habe nicht nachgerechnet).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 17:38
Ich habe übrigens mal kurz versucht, mir die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung anzuschauen, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg430298.html#msg430298 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg430298.html#msg430298)


Hier ein kleiner "Teaser":

(https://s1.directupload.eu/images/251123/7t5rdeqc.png) (https://www.directupload.eu)

Sieht schonmal nicht schlecht aus. Welche Werte in der Annahme? Kannst auch gleich n grafen für die prekariatsschwelle erstellen. Die ersten Daten liefert das BVerfG bereits in seiner Tabelle.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 17:40
Frage:

Da der Anstieg je Besoldungsgruppe / Tarifgruppe oft unterschiedlich war (Stichpunkt Mindesterhöhung), welche Bezugsgröße hast Du für deine Tabelle angesetzt?

Du hast völlig Recht.

In der Grafik habe ich A15 betrachtet, also mit E15 verglichen (daher gibt es 2016 beim Tariflohnindex z.B. auch einen Sprung nach oben, weil in E15 eine sechste Erfahrungsstufe eingeführt wurde).

Im Nachbarthread habe ich die Excel-Daten gepostet, für andere Besoldungsgruppen müssen also nur zwei Spalten (neu) befüllt werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 17:45
Frage:

Da der Anstieg je Besoldungsgruppe / Tarifgruppe oft unterschiedlich war (Stichpunkt Mindesterhöhung), welche Bezugsgröße hast Du für deine Tabelle angesetzt?

Du hast völlig Recht.

In der Grafik habe ich A15 betrachtet, also mit E15 verglichen (daher gibt es 2016 beim Tariflohnindex z.B. auch einen Sprung nach oben, weil in E15 eine sechste Erfahrungsstufe eingeführt wurde).

Im Nachbarthread habe ich die Excel-Daten gepostet, für andere Besoldungsgruppen müssen also nur zwei Spalten (neu) befüllt werden.

Danke. Ich werde das mal für BW nachbauen. Wird ne Weile dauern. Wenn du magst kannst du ja ein 5% Band um den Tariflohnindex legen. Dann sieht man auch, je nach Index mit Band, den Riss um 5%
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BdBEV am 23.11.2025 17:50
Kann man anhand der vorliegenden Daten eine Beispielrechnung der Besoldung
Für A9 Stufe 8 mit 3 Kindern machen?

Bisher gibt es ja immer nur welche für das Eingangsamt Stufe 1
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 17:53
Ich bin immer noch der Auffassung, dass die in den verhandelten Jahren ausgerechnete Mindestbesoldung, uneingeschränkt vom Ledigen bis zur 4 K Familie in gleicher Höhe, vom DH zu zahlen ist. Ansonsten müsste, insbesondere da auch min. ein Lediger mit verhandelt wurde, im Tenor und in der Tabelle -gezahlte Besoldung vs. Prekeriatsschwelle- Unterschiede gemacht werden.

Es müsste dann für jede Fallkonstellation (Ledig/Verheiratet ohne Kind usw.) jeweils eine Tabelle der Mindestbesoldung vs. Prekeriatsschwelle geben mit der Aussage, ob Verfassungswidrig oder nicht. Es könnte nämlich innerhalb einer Besoldungsgruppe, insbesondere dann in den höheren Besoldungsgruppen, sein, dass z. B. die Besoldung eines Ledigen in A10 Verfassungsgemäß ist (vgl. A14 und weitere), eine tatsächliche 4 K Familie in A10 incl. FmZ aber wie festgestellt, Verfassungswidrig ist. Dies wurde aber nicht gemacht.

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. Zu- Abrechnung KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Kleine Klarstellung, da evtl mißverständlich ...

Der Rechenweg ist aus dem Kopf natürlich dieser Medianwert, davon 80 % multipliziert mit den 2,3 usw......

Bin jetzt zu faul nachzuschauen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 17:55
Kann man anhand der vorliegenden Daten eine Beispielrechnung der Besoldung
Für A9 Stufe 8 mit 3 Kindern machen?

Bisher gibt es ja immer nur welche für das Eingangsamt Stufe 1

Meines Erachtens kann man das für die 4K Familie, Stufe 1, machen. Wie hoch das 3. Kind Niederschlag in der Besoldung findet, wurde meines Erachtens in diesem Beschluss nicht gemacht und unterliegt somit einer Unsicherheit, ebenso die Erhöhungen bei den Erfahrungsstufen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 17:55
Kann man anhand der vorliegenden Daten eine Beispielrechnung der Besoldung
Für A9 Stufe 8 mit 3 Kindern machen?

Bisher gibt es ja immer nur welche für das Eingangsamt Stufe 1

Das Eingangsamt Stufe 1 4K Familie ist ja auch der Maßstab. Das ist zunächst zurechnen. Wenn du unter dem Ergebnis liegst dann ist das schonmal schlecht, falls nicht, fortschreibungsprüfung
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 23.11.2025 17:55
@BVerfGBeliever

Welchen Nachbarthread meintest du ?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 23.11.2025 17:59
@BVerfGBeliever

Welchen Nachbarthread meintest du ?

Den, den ich für die (etwaige) Diskussion über die Fortschreibungsprüfung aufgemacht habe: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg430298.html#msg430298 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg430298.html#msg430298)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 23.11.2025 18:00
Danke für die Info ist mir in dem ganzen untergegangen
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 18:03
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 18:04
Ich habe mal mein Schreiben zum Widerspruch für 2025 aktualisiert:
(Fall: Berufssoldat, höherer Dienst)

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte, aber auch Berufssoldaten, haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 15. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a.) die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Berechnung einer amtsangemessenen Alimentation fortgeschrieben.

Dabei wurde eine Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens definiert (Gebot der Mindestbesoldung). Zudem hat das BVerfG gefordert, einen Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie einen systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrundeliegt, vorzunehmen.
Zudem hat das BVerfG erkannt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe die gebotene Mindestbesoldung nicht erreicht wird, dieser Verstoß das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber des Bundes auch im Jahr 2025 nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese 
Widerspruch 
einlege und beantrage, 
mir eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation zu berücksichtigen. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Erhöhung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.

Bezugnehmend auf das Rundschreiben des BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 ist eine Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 beabsichtigt. Wenn auch der Bund gemäß dem Rundschreiben gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr verzichtet, lege ich dennoch zur Wahrung etwaiger Rechtsansprüche Widerspruch gegen meine Besoldung im Jahr 2025 ein.

Der Regierungsentwurf des Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz (BBVAngG) vom 6. November 2024 zeigt zwar, dass sich der Besoldungsgesetzgeber der grundsätzlichen Problematik bewusst ist, das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist jedoch bisher nicht abgeschlossen.

Wie in dem Rundschreiben festgelegt, bitte ich darum, diesen Widerspruch bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation ruhend zu stellen.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Meinungen dazu?
Sollte doch eigentlich ausreichen, oder?

Viel zu detailliert, das macht es angreifbar.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerInNRW am 23.11.2025 18:05
Bitte @swen.

Sag mir, habe ich als Widerspruchsführer bzw Kläger ab A12
egal in welchem
Bundesland auf Nachzahlungen zu hoffen oder können die letzten Jahre und alle Hoffnungen alles umsonst gewesen sein?

Ich lach mich kaputt! Hast du schonmal versucht eine Swen-Statue (deine Expertise in allen Ehren @Swen) aus Ton zu bauen und ihr Opfergaben zu bringen?
 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 18:07
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.


Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.

Auch hier noch meine Annahme.

Da, wie ich oben ausgeführt habe jeder vom Ledigen bis zur 4 K Familie dieselben Netto-Betrag, hochgerechnet auf denselben Brutto Betrag hat, gibt es in meiner Annahme für den Brutto Betrag keinen Raum für einen Verheirateten Zuschlag, als auch für einen Zuschlag für Kind 1 und 2.

Natürlich kann der DH die Regularien "übererfüllen", soweit dies verfassungsgemäß ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 18:08
Habe jetzt mal stumpf in KA nach der Urteilsbegründung gefragt. Vielleicht erhalte ich sie ja mit Glück. Weiß nicht ob die Begründung für die Öffentlichkeit bestimmt ist aber es gibt auch noch Anfrageinstrumente in diesem Land.

Die Urteilsbegründung ist letzten Mittwoch veröffentlicht worden. Selbstverständlich gibt es davon keine abweichende 700-Seiten-Version, die nur Eingeweihten vorliegt. Wie kommt man auf so etwas?

Weil es eine Beschlussakte gibt, die NICHT für alle veröffentlicht wird. Daher.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 18:10
Hallo.

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser
.
Einsprüche habe ich bis einschließlich 2021 gestellt.

Ich finde das Urteil, auch aufgrund der vielen Spekulationen im alten Chat echt eine dicke Überraschung.


 
Den Dienstherrn läuft jetzt die Zeit davon.
Es gilt zur Zeit beim Bund die 4K Regel (dank seiner endlosen, jahrelanger hinschiebe Taktik).
Rückwirkende Änderungen daran sind nicht möglich.


So in etwa habe ich das alles meiner Frau erklärt :

Ganz ganz grob bekommt der A3/A4 Stufe 1 1000 Euro zu wenig (netto). Seit 5 Jahren. 

1000€ * 12 Monate * 5 Jahre = 60.000 € offener Betrag, NETTO.

Dazu käme bei anderen Besoldungs-/Erfahrungsstufen ein Aufschlag (Abstandsgebot).
 
Ist das (ganz grob) richtig so?

Das wäre mehr, als einige hier geträumt haben.



Bei 200000! Beamten (alter Chat) * 60.000 € +(Abstand) = 18 Milliarden +X.

Auch das Einfordern der Summe durfte jetzt nicht mehr all zu schwer sein (VG Ebene).

Dieser Umstand würde erklären, warum der DH auf einmal so Eilig hat, einen neuen Entwurf zu veröffentlichen. Er wird da etwas ändern wollen.
Ob das verfassungskonform seien wird, glaube ich nicht.



Hauptsache es gibt erst mal Geld.

Danach kann ich gerne nochmal 5 Jahre meiner Besoldung widersprechen  ;) ;) ;).

Da können noch ganz andere Summen rauskommen, egal ob nach oben oder nach unten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 18:10
@CENSOR: Und genau deswegen wird auch niemand, der sich nicht mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat mehr bekommen, als ein Almosen. Es gibt dafür schlicht keinen Rechtsgrund (im Gegenteil Rn 161 des aktuellen Beschlusses).

Das sieht die Berliner Politik anders.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 18:12
Wer bitte wird Stand jetzt in Kauf nehmen, dass ein Großteil seines Einkommens aus Zuschlägen bestünde.

Inwiefern ist es relevant, ob der Großteil des Einkommens aus Grundbezügen, Zuschlägen, Tantiemen, Sonderzahlungen, Zuschüssen, Gewinnbeteiligungen, Aktienpaketen, oder sonstigen Benefits besteht? Wichtig ist doch (nur), was ankommt...

Jedenfalls habe ich noch nie jemanden rumjammern hören, dass er einen Dienstwagen bekommen hat.

Nun, bei Beamten ist es wichtig für die Pension. Nur zur Erinnerung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 18:12
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: matthew1312 am 23.11.2025 18:14
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung eine entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefochten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf einer fingierten Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 18:18
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommenstuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung ein entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefohten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf der Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.

Sorry das ich Dir widerspreche. Steuerklasse 3 nutze ich um von der Netto Mindestbesoldung, auf den Brutto Betrag hochzurechnen. Warum? Weil in dem Modell des BVerfG das "Alleinverdiener Modell" angenommmen wird.

Wie Du dann von dem hochgerechneten Brutto auf dein Netto kommst, kannst Du selber bestimmen. Ob Du nun Steuerklasse 3 oder 5 dafür nimmst obwohl Du der Alleinverdiener oder Hauptverdiener bist, ist deine Sache.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 23.11.2025 18:21
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung eine entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefochten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf einer fingierten Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.


Ein Ehegatte, der keine Einkünfte erzielt, kann keine Einzelveranlagung erzwingen. Insofern kann man schon so rechnen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: matthew1312 am 23.11.2025 18:26
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommenstuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung ein entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefohten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf der Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.

Sorry das ich Dir widerspreche. Steuerklasse 3 nutze ich um von der Netto Mindestbesoldung, auf den Brutto Betrag hochzurechnen. Warum? Weil in dem Modell des BVerfG das "Alleinverdiener Modell" angenommmen wird.

Wie Du dann von dem hochgerechneten Brutto auf dein Netto kommst, kannst Du selber bestimmen. Ob Du nun Steuerklasse 3 oder 5 dafür nimmst obwohl Du der Alleinverdiener oder Hauptverdiener bist, ist deine Sache.
Ja, da haben wir Dissens.

Alleinverdienermodell heißt eben nicht: Wenn der Ehegatte eben doch arbeitet, ist dies zum Teil finanziell "umsonst", weil der Besoldungsempfänger hinsichtlich seines Bruttos einem – ich überspitze – Dumping ausgesetzt wird. Dumping in dem Sinne, als der Besoldungsempfänger so behandelt wird, als würde er – auch gegen dessen Willen! – den Steuerfreibetrag des Ehegatten für sich reklamieren.

Agree to disagree.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 23.11.2025 18:34
Bitte @swen.

Sag mir, habe ich als Widerspruchsführer bzw Kläger ab A12
egal in welchem
Bundesland auf Nachzahlungen zu hoffen oder können die letzten Jahre und alle Hoffnungen alles umsonst gewesen sein?

Ich lach mich kaputt! Hast du schonmal versucht eine Swen-Statue (deine Expertise in allen Ehren @Swen) aus Ton zu bauen und ihr Opfergaben zu bringen?


Hahaa bist du dumm? Er bekleidet auch eine der Besoldungsgruppen, die laut mancher hier leer ausgeht. Da bin ich auf die Meinung gespannt.
Ansonsten musst du mich verwechseln
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 18:44
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommenstuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung ein entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefohten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf der Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.

Sorry das ich Dir widerspreche. Steuerklasse 3 nutze ich um von der Netto Mindestbesoldung, auf den Brutto Betrag hochzurechnen. Warum? Weil in dem Modell des BVerfG das "Alleinverdiener Modell" angenommmen wird.

Wie Du dann von dem hochgerechneten Brutto auf dein Netto kommst, kannst Du selber bestimmen. Ob Du nun Steuerklasse 3 oder 5 dafür nimmst obwohl Du der Alleinverdiener oder Hauptverdiener bist, ist deine Sache.
Ja, da haben wir Dissens.

Alleinverdienermodell heißt eben nicht: Wenn der Ehegatte eben doch arbeitet, ist dies zum Teil finanziell "umsonst", weil der Besoldungsempfänger hinsichtlich seines Bruttos einem – ich überspitze – Dumping ausgesetzt wird. Dumping in dem Sinne, als der Besoldungsempfänger so behandelt wird, als würde er – auch gegen dessen Willen! – den Steuerfreibetrag des Ehegatten für sich reklamieren.

Agree to disagree.

Dann haben wir den. Ich lege halt den Alleinverdiener als Person mit Steuerklasse 3 aus. Dies finde ich auch sinnvoll da dies der Auslegung des BVerfG entspricht und Steuerklasse 4 bzw. 5 nur dazu dienen würde (warum eigentlich nicht 6, da ein Beamter mit Genehmigung auch einen Nebenjob ausüben dürfte) nur dazu dienen könnte, die (Brutto) Mindestbesoldung zu erhöhen.

Falls aber deine Argumentation trägt gebe ich zu bedenken, dass dann auch eine Mehrverdienerfamilie zukünftig besser durch den DH zu begründen ist, da ja durch die Wahl einer anderen Steuerklasse als 3 der Hinweis nicht von der Hand zu weisen ist, dass das Alleinverdiener Modell überholt ist.

Aber das ist nur meine Betrachtungsweise.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 18:46
...2. Anhebung der Familienzuschläge, auch hierzu habe ich mich schon geäußert, mehr als 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens für das Kind halte ich für verfassungsrechtlich schwierig ...

Das bedeutet aber auch, dass eben 60% des Bedarfs für Frau und 2 Kinder bereits mit dem Grundgehalt ausgezahlt werden müssen.

Das BVerfG hat mit der Betrachtung des Äquivalenzeinkommens nun diesen Familien-Bedarfen eine relative Dimension gegeben - (ich möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass ich diese Betrachtung schon seit langem immer wieder ins Feld geführt habe ;)) und auch Du hast jetzt mit diesem Regelsatz versucht ein wenig zu rechnen. Im Ergebnis kommst Du auf eine Nettoalimentation, die für den kinderlosen Single deutlich über 3.000€ liegt.

Aber was bedeutet das unter Betrachtung des Äqivalenzeinkommens konkret?

Der kleinste Beamte als Alleinverdiener in der 4k-Familie würde knapp über der Prekariatsschwelle landen (80%), der gleiche Beamte ohne Frau und Kinder läge aber bereits bei über 150% dieses Aquivalenzeinkommens. Heiraten 2 solche Beamte, profitieren Sie über die Gewichtung (1,0 + 0,5) und landen so gemeinsam sogar über 200%.

Neben der Tatsache, dass der kleine Beamte sich also ganz genau überlegen wird, ob er Kinder in die Welt setzt, stellt sich für mich (als unbedarfter Laie) die Frage, ob eine derartige Streuung des Wohlstandsniveaus unter  Beamten im gleichen Amt überhaupt zulässig ist.

Ist nur so eine Frage.


Leider ist der Thread hier so schnellebig, dass meine vorherigen Posts im Nirwana untergehen:

Ich für meinen Teil trenne die Auswirkungen für die Vergangenheit und den Ausblick in die Zukunft strikt voneinander, weil das Urteil in meinen Augen unterschiedliche Auswirkungen hat auf die Behandlung der offenen Verfahren und auf die Zukunft.

Aufgrund der Tatsache, dass es der Gesetzgeber in der Vergangenheit versäumt hat, die bisherige Rechtsprechung zu respektieren, mithin seine unteren und mittleren Beamten über Jahre hinweg prekär besoldet hat, hat das BVerfG jetzt dem Gesetzgeber eins zwischen die Hörner gegeben und die Grundbesoldung gerade für die kleinen Beamten auf ein Niveau der Prekariatsschwelle angehoben. Nicht ohne Grund geht Berlin davon aus, dass 280 Mio für die offenen Verfahren nicht mehr ausreichen.

Etwas anderes gilt für die Zukunft. Mit diesem Urteil geht ein politischer Auftrag einher, sich endlich darum zu kümmern, die Beamtenbesoldung verfassungskonform auszugestalten. Etwas anderes wird ihm auch nicht überbleiben, weil eine Zahlung in dieser Höhe kann sich der Dienstherr als Hüter des Haushaltes auf Dauer nicht leisten.

Bei einem Ausblick in die Zukunft habe ich dem Dienstherrn unterstellt, dass er sich bei der Vielzahl der Möglichkeiten für die entscheiden wird, die für ihn am kostengünstigsten ist.

Ausgehend von den Erfahrungen, die ich in den letzten 10 Jahren gemacht habe, habe ich daher versucht, den worst case der einzelnen Stellschrauben zu beschreiben.

Dabei bin ich von folgenden Determinanten ausgegangen:

1.) Die Prekariatsschwelle ist isoliert für zwei Kinder betrachtet beim Modellbeamten: (0,5 + 0,3) x 80 %

Das bedeutet pro Kind im Durchschnitt 0,32 Medianeinkommen

2.)  Der Familienzuschlag darf nicht mehr als 40 % dieses Bedarfes ausmachen. Es gibt dazu fast gar keine Rechtsprechung, außer die, dass die bisherige Höhe unproblematisch ist. Dennoch ist der Bedarf weitestgehend aus familienneutralen Bestandteilen zu decken. Auch wenn das bisher noch nicht endgültig entschieden wurde, hat ein anderer Forenteilnehmer (ich weiß leider nicht mehr, wer) einen Hinweis gegeben, aus dem zu entnehmen war: Mindestens 60 %

3.) Bei dem Beamten, der Kinder hat, ist zu beachten, dass der neben seiner Besoldung ja auch noch 255 EUR Kindergeld zusätzlich zu dem Familienzuschlag bekommt.

Warum hat der Besoldungsgesetzgeber ein finanzielles Interesse, den Familienzuschlag auf das maximal höchste Niveau anzuheben?

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Mindestbesoldung für den 4 K Beamten ins Pflichtenheft geschrieben. Dabei hat es ihm einen gewissen Spielraum eingeräumt, wie sich diese Mindestbesoldung zusammensetzt. Wenn also der Dienstherr die Familienzuschläge auf ein maximal mögliches Niveau anheben würde, würde er die Grundbesoldung, die ja bekanntermaßen alle in der Besoldungsstufe bekommen, auf nur noch auf ein deutlich kleineres Niveau anheben müssen als bisher. Von den höheren Familienzuschlägen würden jedoch nur noch diejenigen profitieren, die tatsächlich auch Kinder haben.   

Sofern es irgendwann mal dazu kommt, dass das BVerfG eine Obergrenze der Familienzuschläge zu prüfen hat, wird es sich mit einem gewissen Grad an Gewissheit an dem von ihm selbst gesetzten Medianeinkommen orientieren. Da der Beamte auch noch Kindergeld bekommt, macht die Berechnung mit dem Modellbeamten jedoch nur Sinn, wenn eben die Summe aus Kindergeld und Familienzuschlag 0,32 Medianeinkommen pro Kind auf gar keinen Fall übersteigt. Ganz im Gegenteil unterliegt es einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte bei dem Unterhalt für sein Kind auch auf familienneutrale Bestandteile zurück greifen muss.

Bei einem Familienzuschlag in Höhe von 40 % von 0,32 Medianeinkommen plus Kindergeld wäre mithin ein Großteil der Prekariatsschwelle des Kindes bereits gedeckt, zumal wenn man das im Lichte der von mir kolportierten These sieht, dass Kinder zukünftig auch eine Beihilfe von 100 % bekommen könnten und somit für sie keine KV Beiträge anfallen würden.

Schauen wir uns das mal an einem Beispiel an, vielleicht wird es dann klarer:

Medianeinkommen: 2106 EUR

Zur Berechnung der möglichen Besoldung hier wieder meine Annahme, dass der Gesetzgeber sich bei dem Familienzuschlag nicht über 40 % hinaus lehnen kann

Durchschnittliche Prekariatsschwelle pro Kind: 2106 EUR x 0,32 =  673,92 EUR
davon 40 % = 270 EUR (Aufgerundet) pro Kind netto
Kindergeld pro Kind: 255 EUR

(somit muss der Beamte aus familienneutralen Bestandteilen "nur" noch grob 150 EUR pro Kind aufbringen bis zur Prekariatsschwelle des Kindes)

Gehen wir bitte einfach mal für einen Moment davon aus, dass ich mich an der Stelle nicht völlig verrannt habe, bedeutet das (ohne KV und PV Beiträge) erstmal folgendes:

Prekariatschwelle ist 1,84 x Medianeinkommen, also in unserem Fall 2106 EUR demnach: 3875 EUR

Die Gesamtbesoldung setzt sich für den 4 K Modellbeamten wie folgt zusammen:

Grundbesoldung
Verheiratetenzuschlag
Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder
Kindergeld

Wenn man jetzt rückwärts rechnen würde, was man ausdrücklich nicht darf, und ich nur zur Verdeutlichung von dem mache, was ich meine, bedeutet das im Umkehrschluss:

3875 EUR Präkariatschwelle
- 510 EUR Kindergeld
- 175 EUR Ehegattenzuschlag
- 540 EUR Familienzuschlag

verbleibt:  2650 EUR netto zzgl. Beiträge zur KV für den allerkleinsten Modellbeamten in einem Bereich mit einem Medianeinkommen von 2106 EUR netto

Das müsste dann auf Brutto hochgerechnet werden und das ist aus heutiger Sicht erheblich mehr als der bisherige Ausgangspunkt.

Daher wird der Gesetzgeber eine komplett neue Tabelle entwerfen müssen.

Und für alle die, die sich nach dem Abstandsgebot exorbitant hohe Nachzahlungen erhoffe, verlinke ich mal den Beitrag zu Swen dazu. Es kann sich jeder selbst ein Bild machen, ob ich wirklich auf dem Holzweg bin:

"Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>)."

Sein kompletter Beitrag findet sich dazu hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123530.msg375518.html#msg375518
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 18:56
@Rentenonkel: Du betrachtest in deiner Rechnung zu den Familienzuschlägen nur die Kinder. Der/die Ehepartner_in muss aber auch versorgt werden (mit zumindest 80% des halben MÄE); und für diese_n gibt es kein Kindergeld. Entsprechend wäre der "Verheirateten-Bonus" schon entsprechend hoch ansetzbar; also nach deiner Rechnung in Höhe von 0,4*0,8*0,5 MÄE, also derzeit ca. 350€ (netto).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 23.11.2025 19:02
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Bitte die Ausführungen bei „Berliner-Besoldung.de“ zum Umgang mit Nachzahlungen im Zusammenhang mit den Reparaturgesetzen für die R-Besoldung beachten. Link dazu wurde einige Seiten vorher gepostet.
Nachvollziehbar und letztlich eindeutig. Alle ohne Widerspruch gehen leer aus!

Und was interessiert Politiker ihr Geschwätz von gestern? Wäre ja mal was ganz neues
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:05
@Rentenonkel

Ich gebe Dir recht in dem Punkt, dass zwischen der Vergangenheit und der Zukunft streng zu trennen ist.

Sofern meine in den vorherigen Beiträgen dargelegte Annahme richtig ist, sitzen die DH für die Vergangenheit, ziemlich in der Sch........

Das BverfG hat als Bezugsgröße die 4K Familie angenommen und da wird der DH nicht rauskommen.

Anders sieht es für die Zukunft aus. Dort hat der DH die Möglichkeit, andere begründete Annahmen für die Besoldung zugrunde zu legen.

Für mich persönlich ist es aber eine derartige Glaskugel (wobei ich Dir Recht gebe das der DH eher nach unten, als nach oben schaut), dass ich hier nicht spekulieren möchte.

Als Optimum hoffe ich, dass der DH die bis jetzt (dann ja 2026 nach alter Methode berechneter Grundbesoldung) als Nullpunkt für die M-Tabelle nimmt und ein paar Jahre (da neue Annahmen bei der Besoldung - Mehrverdienermodell usw.) mit einer Erhöhung aussetzt. Im blöden Fall sogar für einige mit abschmelzenden Beträgen.



Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 23.11.2025 19:05
@Rentenonkel: Du betrachtest in deiner Rechnung zu den Familienzuschlägen nur die Kinder. Der/die Ehepartner_in muss aber auch versorgt werden (mit zumindest 80% des halben MÄE); und für diese_n gibt es kein Kindergeld. Entsprechend wäre der "Verheirateten-Bonus" schon entsprechend hoch ansetzbar; also nach deiner Rechnung in Höhe von 0,4*0,8*0,5 MÄE, also derzeit ca. 350€ (netto).

Und @rentenonkel

Wie sieht die Rechnung aus wenn zukünftig nur auf eine 3K- Familie berechnet wird? Diese Option wird doch in Rn 115 nicht ausgeschlossen? Der Rest halt über hohe Familienzuschläge vergleichbar der Regelungen zu dritten Kind. Ggfs. wäre das für den DH ja günstiger
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 23.11.2025 19:08
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

Er kann das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fortentwickeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 19:10
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.


Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.

Auch hier noch meine Annahme.

Da, wie ich oben ausgeführt habe jeder vom Ledigen bis zur 4 K Familie dieselben Netto-Betrag, hochgerechnet auf denselben Brutto Betrag hat, gibt es in meiner Annahme für den Brutto Betrag keinen Raum für einen Verheirateten Zuschlag, als auch für einen Zuschlag für Kind 1 und 2.

Natürlich kann der DH die Regularien "übererfüllen", soweit dies verfassungsgemäß ist.

ist doch eigentlich Status Quo, derzeit bekommen ja auch alle die gleiche Grundbesoldung, egal ob Single, oder 4k.
Nur eben ist die Höhe unzureichend...
Ich bin noch nicht soweit zu gehen, dass damit Familienzuschläge 1+2 bis zwei Kinder obsolet sind - damit würde der DH wiederum ungleiches gleich behandeln. Daher tippe ich entweder auf die Übererfüllung, oder das ausstehende Urteil bringt da etwas Klarheit rein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 19:12
Wieso sollte ich, wenn meine ersten beiden Kinder aus dem Haus sind, plötzlich 20-30 Prozent weniger verdienen?

Eben. Deswegen ist das Rechenmodell für alle Beamten die 4K-Familie. Abweichungen nach oben offen.

Und deshalb (m.M.n.) ist die 4K-Familie als Rechnenmodell nach UNTEN das absolute Minimum. Das BVerfG hat sich dabei schon was gedacht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:12
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.


Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.

Auch hier noch meine Annahme.

Da, wie ich oben ausgeführt habe jeder vom Ledigen bis zur 4 K Familie dieselben Netto-Betrag, hochgerechnet auf denselben Brutto Betrag hat, gibt es in meiner Annahme für den Brutto Betrag keinen Raum für einen Verheirateten Zuschlag, als auch für einen Zuschlag für Kind 1 und 2.

Natürlich kann der DH die Regularien "übererfüllen", soweit dies verfassungsgemäß ist.

ist doch eigentlich Status Quo, derzeit bekommen ja auch alle die gleiche Grundbesoldung, egal ob Single, oder 4k.
Nur eben ist die Höhe unzureichend...
Ich bin noch nicht soweit zu gehen, dass damit Familienzuschläge 1+2 bis zwei Kinder obsolet sind - damit würde der DH wiederum ungleiches gleich behandeln. Daher tippe ich entweder auf die Übererfüllung, oder das ausstehende Urteil bringt da etwas Klarheit rein.

Status Quo ist hier in NRW zumindest, dass es einen Verheirateten Zuschlag und pro Kind, einen weiteren Zuschlag gibt. Dies nehme ich für die Mindestbesoldung für die Vergangenheit, nicht an.

P. S. das BVerfG nimmt als "gleich" min. die 4K Familie an.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 19:16

Status Quo ist hier in NRW zumindest, dass es einen Verheirateten Zuschlag und pro Kind, einen weiteren Zuschlag gibt. Dies nehme ich für die Mindestbesoldung für die Vergangenheit, nicht an.

Und wie gehst du dann damit um, dass das BVerfG explizit die Familienzuschläge miteinberechnet und auch darauf hinweist, dass diese "in gewissen Grenzen" erhöht werden könnten? Das widerspricht deiner Ansicht, diese Zuschläge müssten auf 0 gesenkt (und nur die Grundbesoldung erhöht) werden...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 19:16
Ich würde davon ausgehen, dass
*) rückwirkend für diejenigen, die Widerspruch eingelegt hatten, ein paar hundert Euro/ Monat gezahlt werden wird, um den Spaß zu reparieren (je niedriger die Besoldungsgruppe, desto mehr),
*) zukünftig ein neues System aufgesetzt wird, dass den früheren einfachen Dienst völlig ausklammert,
*) hier dann eine individuelle Alimentation der Familienangehörigen explizit eingeführt wird (womit für den Single-Beamten weniger Grundgehalt zu zahlen wäre),
*) für bisherige Beamte eine abschmelzende Besitzstandswahrung bei der Überführung eingeführt wird, sodass niemand weniger bekommt als derzeit,
*) Verbeamtungen auf deutlich weniger Berufsbereiche Anwendung finden.

a)In Berlin wird mutmaßlich allen etwas zurückgezahlt, evtl. gestaffelt. Die Widersprüche und Klagen werden als Minimum voll bedient.
b) ist hinreichend widerlegt. Der Single bekommt genauso viel wie die 4K Familie.
c) es wird im neuen Besoldungsgefüge niemand weniger verdienen, mit Ausnahme von Neueinstellungen in den untersten Diensträngen, aber auch diese werden durch die Prüfparameter annähernd so viel verdienen, wie Bestandsbeamte.
d) das wird definitiv so sein. Auch weniger Beförderungen, längere Standzeiten, mehr Verantwortung in den jeweiligen Statusämtern.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 19:20
@cyrix42:

Zu den Ehegattenzuschlägen habe ich tatsächlich bisher nichts gefunden, von daher bin ich mir tatsächlich nicht sicher, ob der verändert werden darf und bin in meiner Betrachtung von der aktuellen Höhe ausgegangen. Bei den bisherigen Diskussionen, die ich mit Swen geführt habe, habe ich mich tatsächlich nur auf die Familienzuschläge gestürzt; mithin habe ich mir zu der Frage des Familienzuschlages für den Ehegatten nur im Kopf, der sei weder grundsätzlich noch in der bisherigen Höhe zu beanstanden.

Wenn man die Hinweise des BVerfG allerdings so auslegt, dass für den Ehegattenzuschlag auch noch Luft nach oben ist, und wir auch da 40 % ansetzen, hast Du absolut Recht. Da bin ich mir allerdings total unsicher, ob das wirklich möglich wäre. Hat da jemand was belastbares zu, dass bei der Frage weiterhelfen könnte?

@vermessen: Derzeit ist das Leitbild der Beamtenfamilie die Modellfamilie des Alleinverdieners mit 2 Kindern.

Lasst uns daher bitte den vom BVerfG ins Leben gerufene 4 K Modellbeamten als Ausgangspunkt aller Betrachtungen machen. Alles andere eröffnet nur Wege in Sackgassen.

Ich denke, dazu wird das Gericht in den nächsten Urteilen noch ergänzend was zu sagen, warum die Randnummer 115 zwar theoretisch möglich ist, die Hürden dafür allerdings so hoch sein dürften, dass der Gesetzgeber nicht darüber springen kann und wird.

Nach meiner Auffassung bedürfte es dafür einer Änderung des Art. 33 Abs. 5 und der wiederum braucht eine 2/3 Mehrheit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 19:21
b) ist hinreichend widerlegt. Der Single bekommt genauso viel wie die 4K Familie.

Das ist weder jetzt der Fall, noch wird es zukünftig der Fall sein, noch fordert etwas ähnliches das BVerfG, sondern sagt sogar das Gegenteil.

Z.B. wird das Kindergeld bei der 4k-Familie zum Einkommen dazugerechnet. Der Single wird dies auch weiterhin nicht erhalten...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:23

Status Quo ist hier in NRW zumindest, dass es einen Verheirateten Zuschlag und pro Kind, einen weiteren Zuschlag gibt. Dies nehme ich für die Mindestbesoldung für die Vergangenheit, nicht an.

Und wie gehst du dann damit um, dass das BVerfG explizit die Familienzuschläge miteinberechnet und auch darauf hinweist, dass diese "in gewissen Grenzen" erhöht werden könnten? Das widerspricht deiner Ansicht, diese Zuschläge müssten auf 0 gesenkt (und nur die Grundbesoldung erhöht) werden...

Wie bereits in mehreren Beitrag ausgeführt sehe ich das so, dass Ziffer 92 die bisherige Systematik der Besoldung durch das BVerfG gewürdigt wird (Zuschläge werden gezahlt). In Ziffer 111 (meine ich) führt das BVerfG dann aus, dass dies insgesamt verfassungswidrig ist.

Des Weiteren führe ich aus, dass wenn die bisherigen Zuschläge auch zukünftig durch das BVerfG bei der verfassungswidrigkeit - verfassungsgemäß beachtet werden, dies auch in der Tabelle (Ziffer weiß ich jetzt nicht), betrachtet hätte.

Es könnte eben ja sein das ein A10 Lediger eine verfassungsgemmäße Besoldung erhält (Grundgehalt relativ hoch, Medianeinkommen niedrig), eine 4 K Familie (geringe Zuschläge Verh.  1. Kind + 2. Kind), verfassungswidrig ist.

Dies hat das BVerfG aber gerade nicht gemacht. Es wird bei der verfassungswidrigkeit - verfassungsgemäß ausschliesslich nach der Besoldungsgruppe unterschieden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 19:24
b) ist hinreichend widerlegt. Der Single bekommt genauso viel wie die 4K Familie.

Das ist weder jetzt der Fall, noch wird es zukünftig der Fall sein, noch fordert etwas ähnliches das BVerfG, sondern sagt sogar das Gegenteil.

Z.B. wird das Kindergeld bei der 4k-Familie zum Einkommen dazugerechnet. Der Single wird dies auch weiterhin nicht erhalten...

Kindergeld ist steuerlich nur für die progression Einkommen. Sonst nicht. Ob die mit Kindern das oben auf bekommen ist für den 4K masstab irrelevant
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AndreasS am 23.11.2025 19:25
...

2.)  Der Familienzuschlag darf nicht mehr als 40 % dieses Bedarfes ausmachen. Es gibt dazu fast gar keine Rechtsprechung, außer die, dass die bisherige Höhe unproblematisch ist. Dennoch ist der Bedarf weitestgehend aus familienneutralen Bestandteilen zu decken. Auch wenn das bisher noch nicht endgültig entschieden wurde, hat ein anderer Forenteilnehmer (ich weiß leider nicht mehr, wer) einen Hinweis gegeben, aus dem zu entnehmen war: Mindestens 60 %

...

wie vorhin bereits geschrieben, hat das BVerfG in der aktuellen Entscheidung dargelegt, dass der "weit überwiegende Teil" der Besoldung in der Tabelle A verfassungswidrig ist.

Weit Überwiegend bedeutet nachdem was ich im Internet darüber gefunden habe (bsph. LG Karlsruhe), dass weit überwiegend näher an 100% als an 50% ist.

Das heißt für mich, kein FMZ in Höhe von 40% möglich, da hier nur "überwiegend" aber nicht "weit überwiegend"
Also max. 25% FMZ wie ich schon mal geschrieben habe.

@rheini
ich meinte das so wie geschrieben. Der Singelbeamte profitiert von der 4k Beamtenfamilie, weil diese massiv unteralimentiert wurde. Die angenommene Unterschreitung von ca. 1000,- € netto beim 4k Beamten A3/S1 beinhaltet auch eine Unterschreitung der Mindestbesoldung beim Singlebeamten. Nur sehe ich da noch etwas Luft in Richtung 25% FMZ und den Rest über die Grundgehaltstabelle. Ergo, der Singlebeamte hätte natürlich einiges weniger an Besoldung im Monat an Bruttobesoldung als der 4k Beamte (wie es jetzt ja auch schon ist) würde aber über Grundgehaltstabelle profitieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 19:29
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

1) Ist bereits widerlegt. Alle beklagten Tabellenfelder wiesen Unteralimentierung auf, von daher ist deine Annahme das es nur den A3, S1 betrifft nicht richtig. Und die Berliner Politik will ALLE Beamten berückstichtigen. Zudem sind die 200 Millionen nur die Rückstellungen für diesen Haushalt (25/26).

2) Das Berechnungsmodell setzt die 4K Familie voraus, das heißt nicht, dass davon die 3K Familie nicht umfasst ist. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sie ist umfasst.

3) A12 weist aktuell offenbar keine Alimentierungsfehler auf, die aktuelle Berliner Tabelle weist für A12 auch einen untypischen Sprung von rund 250-300 Euro netto in verschiedenen steuerrechtlichen Konstellationen auf.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:29
...

2.)  Der Familienzuschlag darf nicht mehr als 40 % dieses Bedarfes ausmachen. Es gibt dazu fast gar keine Rechtsprechung, außer die, dass die bisherige Höhe unproblematisch ist. Dennoch ist der Bedarf weitestgehend aus familienneutralen Bestandteilen zu decken. Auch wenn das bisher noch nicht endgültig entschieden wurde, hat ein anderer Forenteilnehmer (ich weiß leider nicht mehr, wer) einen Hinweis gegeben, aus dem zu entnehmen war: Mindestens 60 %

...

wie vorhin bereits geschrieben, hat das BVerfG in der aktuellen Entscheidung dargelegt, dass der "weit überwiegende Teil" der Besoldung in der Tabelle A verfassungswidrig ist.

Weit Überwiegend bedeutet nachdem was ich im Internet darüber gefunden habe (bsph. LG Karlsruhe), dass weit überwiegend näher an 100% als an 50% ist.

Das heißt für mich, kein FMZ in Höhe von 40% möglich, da hier nur "überwiegend" aber nicht "weit überwiegend"
Also max. 25% FMZ wie ich schon mal geschrieben habe.

@rheini
ich meinte das so wie geschrieben. Der Singelbeamte profitiert von der 4k Beamtenfamilie, weil diese massiv unteralimentiert wurde. Die angenommene Unterschreitung von ca. 1000,- € netto beim 4k Beamten A3/S1 beinhaltet auch eine Unterschreitung der Mindestbesoldung beim Singlebeamten. Nur sehe ich da noch etwas Luft in Richtung 25% FMZ und den Rest über die Grundgehaltstabelle. Ergo, der Singlebeamte hätte natürlich einiges weniger an Besoldung im Monat an Bruttobesoldung als der 4k Beamte (wie es jetzt ja auch schon ist) würde aber über Grundgehaltstabelle profitieren.

Ich sehe keinen Raum für einen FmZ bis zu einer 4K Familie.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AndreasS am 23.11.2025 19:31
...

Ich sehe keinen raum für einen FmZ bis zu einer 4K Familie.

Klar, du kannst natürlich auch Recht haben. Ist sowieso nur stochern im Nebel.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 19:32
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Nun, da hatte der Oppositionsführer auch mutaßlich keinen solchartigen Beschluss des BVerfG im Nacken.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 19:32
Kindergeld ist steuerlich nur für die progression Einkommen. Sonst nicht. Ob die mit Kindern das oben auf bekommen ist für den 4K masstab irrelevant

Mir ist unklar, was du sagen willst. Das BVerfG hat in seiner Rechnung neben der Grundbesoldung und den familienbezogenen Bestandteilen auch das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt (und dann Steuern und Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen). Insofern spielt es also offenbar eine relevante Rolle.

Gern auch noch einmal die Randnummer 92:

Zitat
Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>).

ALso darf es auch zukünftig Familienzuschläge geben; und die dürften sogar angehoben werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 19:33
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Bitte die Ausführungen bei „Berliner-Besoldung.de“ zum Umgang mit Nachzahlungen im Zusammenhang mit den Reparaturgesetzen für die R-Besoldung beachten. Link dazu wurde einige Seiten vorher gepostet.
Nachvollziehbar und letztlich eindeutig. Alle ohne Widerspruch gehen leer aus!

Falsch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 19:35
b) ist hinreichend widerlegt. Der Single bekommt genauso viel wie die 4K Familie.

Das ist weder jetzt der Fall, noch wird es zukünftig der Fall sein, noch fordert etwas ähnliches das BVerfG, sondern sagt sogar das Gegenteil.

Nein. Bitte Beschluss genau lesen. Die Berechnungsgrundlage ist bei beiden gleich. Es kann zu Abweichungen hinsichtlich weiterer Zuschläge oder Steuerklassen kommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:36
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Nun, da hatte der Oppositionsführer auch mutaßlich keinen solchartigen Beschluss des BVerfG im Nacken.

Das erst Ende 1. Quartal, und damit nach der Wahl in Berlin, umgesetzt werden muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:37
Kindergeld ist steuerlich nur für die progression Einkommen. Sonst nicht. Ob die mit Kindern das oben auf bekommen ist für den 4K masstab irrelevant

Mir ist unklar, was du sagen willst. Das BVerfG hat in seiner Rechnung neben der Grundbesoldung und den familienbezogenen Bestandteilen auch das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt (und dann Steuern und Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen). Insofern spielt es also offenbar eine relevante Rolle.

Gern auch noch einmal die Randnummer 92:

Zitat
Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>).

ALso darf es auch zukünftig Familienzuschläge geben; und die dürften sogar angehoben werden.

Ich sehe das anders.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 19:39
b) ist hinreichend widerlegt. Der Single bekommt genauso viel wie die 4K Familie.

Das ist weder jetzt der Fall, noch wird es zukünftig der Fall sein, noch fordert etwas ähnliches das BVerfG, sondern sagt sogar das Gegenteil.

Nein. Bitte Beschluss genau lesen. Die Berechnungsgrundlage ist bei beiden gleich. Es kann zu Abweichungen hinsichtlich weiterer Zuschläge oder Steuerklassen kommen.

Hä? Der Single wie der 4K-Alleinverdiener erhalten beide das gleiche Grundgehalt, ja. Aber der 4K-Alleinverdiener erhält darüber hinaus noch Ehegatten-, Familienzuschlag und Kindergeld. Und nur für diese Konstellation (inkl. all dieser Zahlungen[!]) muss er die 80% vom MÄE seiner Familie erreichen.

Der Single erhält dann also nur das gleiche Grundgehalt aber keine Zuschläge und auch kein Kindergeld; also entsprechend weniger; und damit eben NICHT das gleiche wie der 4K-Alleinverdiener.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:41
b) ist hinreichend widerlegt. Der Single bekommt genauso viel wie die 4K Familie.

Das ist weder jetzt der Fall, noch wird es zukünftig der Fall sein, noch fordert etwas ähnliches das BVerfG, sondern sagt sogar das Gegenteil.

Nein. Bitte Beschluss genau lesen. Die Berechnungsgrundlage ist bei beiden gleich. Es kann zu Abweichungen hinsichtlich weiterer Zuschläge oder Steuerklassen kommen.

Hä? Der Single wie der 4K-Alleinverdiener erhalten beide das gleiche Grundgehalt, ja. Aber der 4K-Alleinverdiener erhält darüber hinaus noch Ehegatten-, Familienzuschlag und Kindergeld. Und nur für diese Konstellation (inkl. all dieser Zahlungen[!]) muss er die 80% vom MÄE seiner Familie erreichen.

Der Single erhält dann also nur das gleiche Grundgehalt aber keine Zuschläge und auch kein Kindergeld; also entsprechend weniger; und damit eben NICHT das gleiche wie der 4K-Alleinverdiener.

Ich sehe das anders (siehe meine obigen Beiträge).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 19:42
Und wie reagierst du auf die Randnummer 92, in der das BVerfG deiner Ansicht explizit widerspricht?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 19:43
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Nun, da hatte der Oppositionsführer auch mutaßlich keinen solchartigen Beschluss des BVerfG im Nacken.

Das erst Ende 1. Quartal, und damit nach der Wahl in Berlin, umgesetzt werden muss.

Das die Politik als Konzept Wähler gewinnen will, ist bekannt, oder? Und natürlich sind Beamte und deren Familenangehörige Wähler, die gewonnen werden wollen, das ist der aktuell regierenden SPD und CDU klar; gerade in Berlin aus den Erfahrungen der Wowereit-Jahre, auf dessen Sparpolitik der aktuelle Beschluss basiert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:43
Und wie reagierst du auf die Randnummer 92, in der das BVerfG deiner Ansicht explizit widerspricht?

Siehe meine obigen Ausführungen zu R Nr. 92 - 111 plus zu den Tabellen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 19:45
Und wie reagierst du auf die Randnummer 92, in der das BVerfG deiner Ansicht explizit widerspricht?

Tut es nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:46
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Nun, da hatte der Oppositionsführer auch mutaßlich keinen solchartigen Beschluss des BVerfG im Nacken.

Das erst Ende 1. Quartal, und damit nach der Wahl in Berlin, umgesetzt werden muss.

Das die Politik als Konzept Wähler gewinnen will, ist bekannt, oder? Und natürlich sind Beamte und deren Familenangehörige Wähler, die gewonnen werden wollen, das ist der aktuell regierenden SPD und CDU klar; gerade in Berlin aus den Erfahrungen der Wowereit-Jahre, auf dessen Sparpolitik der aktuelle Beschluss basiert.


Inwiefern verschreckt die Politik die Wähler im Jahre 2026?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 19:48
Und wie reagierst du auf die Randnummer 92, in der das BVerfG deiner Ansicht explizit widerspricht?

Tut es nicht.

Dann musst du mir auf die Sprünge helfen. Der unterstrichen Teil sagt doch gerade, dass Familienzuschläge nicht nur möglich sind, sondern auch noch erhöht werden können.

Jetzt musst du aber schon recht schlagende Argumente finden, um daraus ablesen zu können, dass diese Zuschläge zukünftig auf 0 abgesenkt werden müssten...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 19:49

Das heißt für mich, kein FMZ in Höhe von 40% möglich, da hier nur "überwiegend" aber nicht "weit überwiegend"
Also max. 25% FMZ wie ich schon mal geschrieben habe.

Schauen wir uns doch mal an, was Swen vor geraumer Zeit dazu geschrieben hat:

Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden." (BVerfGE 44, 240 <274 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html).

Es ist also weiterhin davon auszugehen, dass der Kindesunterhalt bei Familien mit einem oder zwei Kindern ganz überwiegend aus den  "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten.

Ganz überwiegend heißt in der Rechtsprechung mithin 60 v.H. oder höher. So verstanden darf der Familienzuschlag nur maximal 40 v.H. oder weniger ausmachen.   
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:52

Das heißt für mich, kein FMZ in Höhe von 40% möglich, da hier nur "überwiegend" aber nicht "weit überwiegend"
Also max. 25% FMZ wie ich schon mal geschrieben habe.

Schauen wir uns doch mal an, was Swen vor geraumer Zeit dazu geschrieben hat:

Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden." (BVerfGE 44, 240 <274 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html).

Es ist also weiterhin davon auszugehen, dass der Kindesunterhalt bei Familien mit einem oder zwei Kindern ganz überwiegend aus den  "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten.

Ganz überwiegend heißt in der Rechtsprechung mithin 60 v.H. oder höher. So verstanden darf der Familienzuschlag nur maximal 40 v.H. oder weniger ausmachen.

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde"

Das ist nach dem 19.11. nicht mehr gegeben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 19:55
Lasst uns bitte den vom BVerfG ins Leben gerufene 4 K Modellbeamten als Ausgangspunkt aller Betrachtungen machen. Alles andere eröffnet nur Wege in Sackgassen.

Daher ist mit der gegenwärtigen Besoldungsstruktur genau das gemeint, Ausgangspunkt ist der Beamte als Alleinverdiener, der eine Familie mit 2 Kindern zu alimentieren hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:55
Lasst uns bitte den vom BVerfG ins Leben gerufene 4 K Modellbeamten als Ausgangspunkt aller Betrachtungen machen. Alles andere eröffnet nur Wege in Sackgassen.

Daher ist mit der gegenwärtigen Besoldungsstruktur genau das gemeint, Ausgangspunkt ist der Beamte als Alleinverdiener, der eine Familie mit 2 Kindern zu alimentieren hat.

Und die Besoldung die JEDER (bis 4K) erhält.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 19:56
Und wie reagierst du auf die Randnummer 92, in der das BVerfG deiner Ansicht explizit widerspricht?

Siehe meine obigen Ausführungen zu R Nr. 92 - 111 plus zu den Tabellen.

In Rand-Nummer 111 stellt das BVerfG nur fest:

Zitat
An diesen Maßstäben gemessen verstoßen die der Prüfung unterzogenen Besoldungsvorschriften des Landes Berlin bezüglich der Besoldungsordnungen A für die Jahre 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Ich sehe nicht, wo dies hilfreich für deine Behauptung, dass das BVerfG sich hier so eklatant widersprechen würde, sein sollte. Ansonsten überzeugst du mich noch nicht, dass das BVerfG mit seiner Aussage "... kommt auch auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht" nicht genau das meint, was dasteht, sondern -- wie von dir behauptet -- eine Pflicht-Absenkung des Familienzuschlags auf 0.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rallyementation am 23.11.2025 19:57
Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.
Ich mach mal unaufgefordert zwei Vorschläge:
Einladung zum Dankeskonzert - Rudelsingen im Stadion

Wie oft bekommen Berliner einen Schlüsselanhänger Plüschbär in einer Tasse “Divided City”? Dazu ein Dankesschreiben dass ihr derjenige Teil seid, die mit ihrem unwidersprechbar grosszügigen Soldverzicht gedient haben. Leider darf keine Spendenquittung ausgestellt werden, aber der individuelle Betrag hat man hinter dem Rubbelfeld "Zonk, das war es Wert" versteckt."
Zeitgleich verteilen Gewerkschaften Kugelschreiber und Beitrittserklärungen.

Aber die Geste brächte ja bundesweit Politiker in Bedrängnis: Merchandise-Framing mit dem Spruch ihr seid überwiegend richtig besoldet worden und zum geringerem Teil zu wenig.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 19:58
Und wie reagierst du auf die Randnummer 92, in der das BVerfG deiner Ansicht explizit widerspricht?

Siehe meine obigen Ausführungen zu R Nr. 92 - 111 plus zu den Tabellen.

In Rand-Nummer 111 stellt das BVerfG nur fest:

Zitat
An diesen Maßstäben gemessen verstoßen die der Prüfung unterzogenen Besoldungsvorschriften des Landes Berlin bezüglich der Besoldungsordnungen A für die Jahre 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Ich sehe nicht, wo dies hilfreich für deine Behauptung, dass das BVerfG sich hier so eklatant widersprechen würde, sein sollte. Ansonsten überzeugst du mich noch nicht, dass das BVerfG mit seiner Aussage "... kommt auch auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht" nicht genau das meint, was dasteht, sondern -- wie von dir behauptet -- eine Pflicht-Absenkung des Familienzuschlags auf 0.

Kann ich mit leben, ohne es böse zu meinen.

P. S. Habe nirgendwo geschrieben das sich das BVerfG widerspricht. Für mich ist das ein logischer Strang.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 20:02

Und die Besoldung die JEDER (bis 4K) erhält.

Nein, Randnummer 115:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.


Hier ist klar geregelt, was mit dem normativen Leitbildes des 4 K Modellbeamten zu vergleichen ist. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 20:05
Kann ich mit leben, ohne es böse zu meinen.

Ok, das ist also die Feststellung, dass du kein Interesse an einer Argumentation hast. Du stellst eine These auf, von der dir gesagt -- und gezeigt -- wird, dass sie doch sehr steil ist. Du bleibst bei dieser, aber bringst kein Argument.

Das klingt mir dann doch mehr nach Glauben und Kirche als nach sachorientierter Diskussion.

Dann vermute ich aber, dass du ein böses Erwachen haben wirst, wenn der Dienstherr sich lieber für die (für ihn und die Gemeinschaft aller Steuerzahler) günstigere Variante entscheidet; zumal sie vom BVerfG sogar als explizit möglich genannt wird...

Aber gut, belassen wir es dabei.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 20:10
Kann ich mit leben, ohne es böse zu meinen.

Ok, das ist also die Feststellung, dass du kein Interesse an einer Argumentation hast. Du stellst eine These auf, von der dir gesagt -- und gezeigt -- wird, dass sie doch sehr steil ist. Du bleibst bei dieser, aber bringst kein Argument.

Das klingt mir dann doch mehr nach Glauben und Kirche als nach sachorientierter Diskussion.

Dann vermute ich aber, dass du ein böses Erwachen haben wirst, wenn der Dienstherr sich lieber für die (für ihn und die Gemeinschaft aller Steuerzahler) günstigere Variante entscheidet; zumal sie vom BVerfG sogar als explizit möglich genannt wird...

Aber gut, belassen wir es dabei.

Das ist eine Unterstellung, die nicht stimmt.

Ich habe in meinen vorherigen Beiträgen geschrieben, was mich zu meiner Meinung gebracht hat. Diese kannst Du nachlesen und zustimmen oder ablehnen.

Wenn Du diese ablehnst, dann ist das dein Recht. Allerdings ist meine Meinung ja keine Verhandlungsmasse. Insoweit kann ich Dir nicht entgegenkommen.

P.S. Ich bin nicht der Meinung das mein DH meiner Argumentation folgt. Natürlich wird er die günstige Lösung suchen. Ob diese dann verfassungsgemäß ist oder nicht, wird die Zukunft zeigen.

Aber nur auf das Verhalten des DH abzustellen und unterschwellig zu behaupten das diese die richtige ist, hätte nicht zu der Klatsche am 19.11. geführt.

Ergo ich kann mich täuschen, aber wie in der Vergangenheit bewiesen, auch der DH.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 23.11.2025 20:13
Ich habe einen Verweis darauf gebracht, der deiner These ganz offensichtlich widerspricht (RandNr. 92). Du ignoriserst ihn, verweist auf eine andere Stelle (RNr 111), die deine These offensichtlich nicht untermauert. Und nu?

Ich sehe weiterhin kein Argument, dass du vorgebracht hast, was deine Behauptung in irgendeiner Form stützen würde. Noch mal: Das BVerfG schreibt in oben genannter Stelle explizit, dass die Familienzuschläge erhöht werden können. Wie kommst du dann dazu, dass es dagegen fordern würde, diese müssten ersatzlos gestirchen werden?!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 20:15
Ich habe einen Verweis darauf gebracht, der deiner These ganz offensichtlich widerspricht (RandNr. 92). Du ignoriserst ihn, verweist auf eine andere Stelle (RNr 111), die deine These offensichtlich nicht untermauert. Und nu?

Ich sehe weiterhin kein Argument, dass du vorgebracht hast, was deine Behauptung in irgendeiner Form stützen würde. Noch mal: Das BVerfG schreibt in oben genannter Stelle explizit, dass die Familienzuschläge erhöht werden können. Wie kommst du dann dazu, dass es dagegen fordern würde, diese müssten ersatzlos gestirchen werden?!

Siehe meine vorherigen Posts.

Beschäftige dich damit und bringe Gegenargumente oder halt nicht.

Dann wirst Du nämlich feststellen, das ich die R Nr. 92 nicht ignoriere.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AndreasS am 23.11.2025 20:18
...

Schauen wir uns doch mal an, was Swen vor geraumer Zeit dazu geschrieben hat:

Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden." (BVerfGE 44, 240 <274 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html).

Es ist also weiterhin davon auszugehen, dass der Kindesunterhalt bei Familien mit einem oder zwei Kindern ganz überwiegend aus den  "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten.

Ganz überwiegend heißt in der Rechtsprechung mithin 60 v.H. oder höher. So verstanden darf der Familienzuschlag nur maximal 40 v.H. oder weniger ausmachen.

Diesen Passus finde ich leider nicht im Internet. Ganz Überwiegend bedeutet ebenso nach meiner wohl gemerkt kurzen KI-Recherche im internet 80-90% und nicht 60 %

Aber auch anderere Mittelungen finden sich:

Zahl der Woche Nr. 08 vom 18. Februar 2025

WIESBADEN – In den privaten Haushalten wird hierzulande ganz überwiegend Deutsch gesprochen: Rund 77 % der Bevölkerung sprachen im Jahr 2023 zu Hause ausschließlich Deutsch, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Internationalen Tages der Muttersprache am 21. Februar auf Basis von Ergebnissen des Mikrozensus mitteilt.

Quelle: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2025/PD25_08_p002.html

Hier sind es zumindest 77% als "ganz überwiegend" dargestellt. Zeige mir bitte deine Quelle von 60%.

Wie vorhin bereits geschrieben habe ich für mich gemerkt, dass "weit überwiegend", "ganz überwiegend" jenseits von 75% Prozent liegen muss. Ergo, keine 40 % FMZ.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 20:21

Und die Besoldung die JEDER (bis 4K) erhält.

Nein, Randnummer 115:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.


Hier ist klar geregelt, was mit dem normativen Leitbildes des 4 K Modellbeamten zu vergleichen ist.

Das habe ich noch gar nicht gelesen. Bestärkt mich aber ungemein darin, dass der 4K tatsächlich „nur eine ZAHL“ ist deren hinterlegte Bedeutung nach Erstellung keinerlei Bedeutung fortführt. Heißt nur weil die Zahl auf 4K entstand ist das nicht weiter zu verargumentieren bei der Berechnung. Hier argumentieren viele aufgrund der ursprünglichen Bedeutung der Rechengrösse. Das ist aber ein fataler fehlschluss und führt in allen Diskussionen ins nichts. 4K =Single=4K=3K=2K. Ab 5K wird’s in der Diskussion um Zuschläge erst wieder interessant
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 20:22

Und die Besoldung die JEDER (bis 4K) erhält.

Nein, Randnummer 115:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.


Hier ist klar geregelt, was mit dem normativen Leitbildes des 4 K Modellbeamten zu vergleichen ist.

Das habe ich noch gar nicht gelesen. Bestärkt mich aber ungemein darin, dass der 4K tatsächlich „nur eine ZAHL“ ist deren hinterlegte Bedeutung nach Erstellung keinerlei Bedeutung fortführt. Heißt nur weil die Zahl auf 4K entstand ist das nicht weiter zu verargumentieren bei der Berechnung. Hier argumentieren viele aufgrund der ursprünglichen Bedeutung der Rechengrösse. Das ist aber ein fataler fehlschluss und führt in allen Diskussionen ins nichts. 4K =Single=4K=3K=2K. Ab 5K wird’s in der Diskussion um Zuschläge erst wieder interessant

Ups, nicht das Du Cyrix42 jetzt Rede und Antwort stehen musst ...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 23.11.2025 20:30
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

1) Ist bereits widerlegt. Alle beklagten Tabellenfelder wiesen Unteralimentierung auf, von daher ist deine Annahme das es nur den A3, S1 betrifft nicht richtig. Und die Berliner Politik will ALLE Beamten berückstichtigen. Zudem sind die 200 Millionen nur die Rückstellungen für diesen Haushalt (25/26).

2) Das Berechnungsmodell setzt die 4K Familie voraus, das heißt nicht, dass davon die 3K Familie nicht umfasst ist. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sie ist umfasst.

3) A12 weist aktuell offenbar keine Alimentierungsfehler auf, die aktuelle Berliner Tabelle weist für A12 auch einen untypischen Sprung von rund 250-300 Euro netto in verschiedenen steuerrechtlichen Konstellationen auf.

Ich sprach von einem Delta zwischen der individuellen Besoldung und der Mindestalimentation welcher ein 4K-Beamter in A3/S1 mindestens hätte bekommen müssen. Also der vom Gericht festgelegten 2,3xMÄE


Und glaubst du das mit den Versprechungen an die Beamtenschaft ernsthaft? Berlin hat 56k eigene Beamte. Wenn du öffentlichkeitswirksam jeden Beamten etwas versprichst wozu du nicht gerichtlich gezwungen bist, dann ist das hier dein mediales Todesurteil. Weil das sehen die 2Mill anderen Wähler nicht so. Und ich schaue mir das Leben in dieser Stadt jeden Tag live an.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 20:36
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

1) Ist bereits widerlegt. Alle beklagten Tabellenfelder wiesen Unteralimentierung auf, von daher ist deine Annahme das es nur den A3, S1 betrifft nicht richtig. Und die Berliner Politik will ALLE Beamten berückstichtigen. Zudem sind die 200 Millionen nur die Rückstellungen für diesen Haushalt (25/26).

2) Das Berechnungsmodell setzt die 4K Familie voraus, das heißt nicht, dass davon die 3K Familie nicht umfasst ist. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sie ist umfasst.

3) A12 weist aktuell offenbar keine Alimentierungsfehler auf, die aktuelle Berliner Tabelle weist für A12 auch einen untypischen Sprung von rund 250-300 Euro netto in verschiedenen steuerrechtlichen Konstellationen auf.

Ich sprach von einem Delta zwischen der individuellen Besoldung und der Mindestalimentation welcher ein 4K-Beamter in A3/S1 mindestens hätte bekommen müssen. Also der vom Gericht festgelegten 2,3xMÄE


Und glaubst du das mit den Versprechungen an die Beamtenschaft ernsthaft? Berlin hat 56k eigene Beamte. Wenn du öffentlichkeitswirksam jeden Beamten etwas versprichst wozu du nicht gerichtlich gezwungen bist, dann ist das hier dein mediales Todesurteil. Weil das sehen die 2Mill anderen Wähler nicht so. Und ich schaue mir das Leben in dieser Stadt jeden Tag live an.

Das dahinvegetieren der Shithole-Inhabitanten?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 23.11.2025 20:38
Ich wohne quasi auf der Arschbacke aber leider fühl ich mich dienstlich als Proktologe
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 20:45

Das habe ich noch gar nicht gelesen. Bestärkt mich aber ungemein darin, dass der 4K tatsächlich „nur eine ZAHL“ ist deren hinterlegte Bedeutung nach Erstellung keinerlei Bedeutung fortführt. Heißt nur weil die Zahl auf 4K entstand ist das nicht weiter zu verargumentieren bei der Berechnung. Hier argumentieren viele aufgrund der ursprünglichen Bedeutung der Rechengrösse. Das ist aber ein fataler fehlschluss und führt in allen Diskussionen ins nichts. 4K =Single=4K=3K=2K. Ab 5K wird’s in der Diskussion um Zuschläge erst wieder interessant

Das bedeutet im Kern genau das, was ich ständig wiederhole:

Modellbeamter 4K hat Anspruch auf Mindestbesoldung

Hat der 4K Modellbeamte zu wenig, muss die Grundalimentation um die Differenz angehoben werden

Der Single hat zwar keinen Anspruch auf die Familienzuschläge, aber auf die gleiche Grundalimentation wie der 4K Modellbeamte

Mithin ist seine Grundbesoldung um den gleichen Betrag anzuheben wie das Delta zwischen dem Modellbeamten und der Bezugsgröße, also dem Alleinverdiener in der kleinsten Erfahrungsstufe mit zwei Kindern und Ehepartner.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 23.11.2025 20:47
Hallo,

Ich habe das Urteil gelesen und denke, dass es Schockwellen durch die Finanzministerien aller 17 Dienstherren gesandt hat. Diejenigen die Widerspruch eingelegt haben,  werden Nachzahlungen bekommen, und zwar bis A16 hinauf, und auch nur die Widerspruchsführer!

Auch sehr schön wie im Vorbeigehen, Zuzahlungen und Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe abgeräumt wurden, sowie die Beihilfe direkt an die Besoldung angekoppelt wird.

Ich vermute, die Beihilfe für Kinder wird auf 100% erhöht. Glücklicherweise sind nur wenige Kinder schwer krank und das dürfte sich für den Dienstherrn somit lohnen.

Darüber hinaus werden die Familienzuschläge bleiben und ggf. erhöht.  Die Formulierung " in gewissen Grenzen" in Verbindung mit früheren Urteilen lässt mich vermuten, dass die Summen aller Zuschläge, einschließlich Ehegattenzuschlag nicht 40% der Prekariatsbesoldung ausmachen darf sondern weniger. Es wäre wirklich schön gewesen,  wenn es da noch einen Hinweis gegeben hätte, wie hoch der Anteil sein darf. Hohe Zuschläge sind auch bzgl. des Abstandsgebotes problematisch und kennzeichnen Beamtenfamilien als Bedarfsgemeinschaften.

Ob die Besoldungsgesetzgeber dieses Urteil nun zum Anlass nehmen, ein völlig neues Besoldungssystem zu entwerfen, glaube ich noch nicht mal. Denn ein solches System v.a. wenn es mit Blick auf Kostenreduzierung entwickelt wird, würde zu einer Flut von Klagen führen und zu einer lang andauernden Verunsicherung führen, wieviel Geld in die Haushalte einzustellen ist. Unbekannte Risiken sind schlechter als teures Wissen.

Ich vermute aber, dass Verbeamtungen deutlich restriktiver sein werden. Zudem denke ich, dass es zu einer Besoldungshomogenisierung kommen wird. Unterschiede gibt es vermutlich nur, um den unterschiedlichen Äquivalenzeinkommen Rechnung zu tragen. Und die Besoldung wird ähnlich wie Diäten an den Verbraucherpreisindex angekoppelt. Soweit meine Glaskugel.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 20:48

Das habe ich noch gar nicht gelesen. Bestärkt mich aber ungemein darin, dass der 4K tatsächlich „nur eine ZAHL“ ist deren hinterlegte Bedeutung nach Erstellung keinerlei Bedeutung fortführt. Heißt nur weil die Zahl auf 4K entstand ist das nicht weiter zu verargumentieren bei der Berechnung. Hier argumentieren viele aufgrund der ursprünglichen Bedeutung der Rechengrösse. Das ist aber ein fataler fehlschluss und führt in allen Diskussionen ins nichts. 4K =Single=4K=3K=2K. Ab 5K wird’s in der Diskussion um Zuschläge erst wieder interessant

Das bedeutet im Kern genau das, was ich ständig wiederhole:

Modellbeamter 4K hat Anspruch auf Mindestbesoldung

Hat der 4K Modellbeamte zu wenig, muss die Grundalimentation um die Differenz angehoben werden

Der Single hat zwar keinen Anspruch auf die Familienzuschläge, aber auf die gleiche Grundalimentation wie der 4K Modellbeamte

Mithin ist seine Grundbesoldung um den gleichen Betrag anzuheben wie das Delta zwischen dem Modellbeamten und der Bezugsgröße, also dem Alleinverdiener in der kleinsten Erfahrungsstufe mit zwei Kindern und Ehepartner.

Volle Zustimmung mit dem kleinen Hinweis den ich sehe, dass der Ledige keinen Anspruch auf Familienzuschläge hat, bis zur 4K Familie aber auch nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 20:50
Hallo,

Ich habe das Urteil gelesen und denke, dass es Schockwellen durch die Finanzministerien aller 17 Dienstherren gesandt hat. Diejenigen die Widerspruch eingelegt haben,  werden Nachzahlungen bekommen, und zwar bis A16 hinauf, und auch nur die Widerspruchsführer!

Auch sehr schön wie im Vorbeigehen, Zuzahlungen und Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe abgeräumt wurden, sowie die Beihilfe direkt an die Besoldung angekoppelt wird.

Ich vermute, die Beihilfe für Kinder wird auf 100% erhöht. Glücklicherweise sind nur wenige Kinder schwer krank und das dürfte sich für den Dienstherrn somit lohnen.

Darüber hinaus werden die Familienzuschläge bleiben und ggf. erhöht.  Die Formulierung " in gewissen Grenzen" in Verbindung mit früheren Urteilen lässt mich vermuten, dass die Summen aller Zuschläge, einschließlich Ehegattenzuschlag nicht 40% der Prekariatsbesoldung ausmachen darf sondern weniger. Es wäre wirklich schön gewesen,  wenn es da noch einen Hinweis gegeben hätte, wie hoch der Anteil sein darf. Hohe Zuschläge sind auch bzgl. des Abstandsgebotes problematisch und kennzeichnen Beamtenfamilien als Bedarfsgemeinschaften.

Ob die Besoldungsgesetzgeber dieses Urteil nun zum Anlass nehmen, ein völlig neues Besoldungssystem zu entwerfen, glaube ich noch nicht mal. Denn ein solches System v.a. wenn es mit Blick auf Kostenreduzierung entwickelt wird, würde zu einer Flut von Klagen führen und zu einer lang andauernden Verunsicherung führen, wieviel Geld in die Haushalte einzustellen ist. Unbekannte Risiken sind schlechter als teures Wissen.

Ich vermute aber, dass Verbeamtungen deutlich restriktiven sein werden. Zudem denke ich dass es zu einer Besoldungshomogenisierungen kommen wird. Unterschiede gibt es vermutlich nur um den unterschiedlichen Äquivalenzeinkommen Rechnung zu tragen. Und die Besoldung wird ähnlich wie Diäten den Verbraucherindex angekoppelt. Soweit meine Glaskugel

Nach meinem Verständnis ist es kein Versäumnis keine Höhe der Zuschläge genannt zu haben, da bis zur 4K Familie keine Zuschläge in Betracht kommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 20:51
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

1) Ist bereits widerlegt. Alle beklagten Tabellenfelder wiesen Unteralimentierung auf, von daher ist deine Annahme das es nur den A3, S1 betrifft nicht richtig. Und die Berliner Politik will ALLE Beamten berückstichtigen. Zudem sind die 200 Millionen nur die Rückstellungen für diesen Haushalt (25/26).

2) Das Berechnungsmodell setzt die 4K Familie voraus, das heißt nicht, dass davon die 3K Familie nicht umfasst ist. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sie ist umfasst.

3) A12 weist aktuell offenbar keine Alimentierungsfehler auf, die aktuelle Berliner Tabelle weist für A12 auch einen untypischen Sprung von rund 250-300 Euro netto in verschiedenen steuerrechtlichen Konstellationen auf.

Ich sprach von einem Delta zwischen der individuellen Besoldung und der Mindestalimentation welcher ein 4K-Beamter in A3/S1 mindestens hätte bekommen müssen. Also der vom Gericht festgelegten 2,3xMÄE


Und glaubst du das mit den Versprechungen an die Beamtenschaft ernsthaft? Berlin hat 56k eigene Beamte. Wenn du öffentlichkeitswirksam jeden Beamten etwas versprichst wozu du nicht gerichtlich gezwungen bist, dann ist das hier dein mediales Todesurteil. Weil das sehen die 2Mill anderen Wähler nicht so. Und ich schaue mir das Leben in dieser Stadt jeden Tag live an.

Ich glaube es, weil ich selbst kein Beamter bin.

Ja, weil der Berliner Senat keine Lust auf eine unausgeglichene Beamtenschaft hat, die Dienst nach Vorschrift macht und die die Berliner Gerichte mit Klagen nach dem allgemeinen Gleichstellungsgrundsatz fluten.

Die Berliner Politik weiß zudem auch, dass sie auf einen funktionierenden Beamtenapparat angewiesen ist. Und das diese Beamten nicht extreme Parteien wählen sollen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 23.11.2025 20:52
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 20:52
Hallo,

Ich habe das Urteil gelesen und denke, dass es Schockwellen durch die Finanzministerien aller 17 Dienstherren gesandt hat. Diejenigen die Widerspruch eingelegt haben,  werden Nachzahlungen bekommen, und zwar bis A16 hinauf, und auch nur die Widerspruchsführer!



Da wette ich (minimum für Berlin) mit hervorragenden Aussichten dagegen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 20:54
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird -

Da du pauschal verneinst, sage ich pauschal "doch". Der Beschluss des BVerfG steht dem nicht entgegen. Im Gegenteil.

Btw: Welche "erheblichen Verwerfungen" sollen es sein, die eintreten?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 20:56
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.

Jeder kann den Beschluß des BVerfG interpretieren wie er möchte. Ich behaupte auch nicht, dass meine Sichtweise die richtige ist. Ich glaube es jedoch.

Jedoch hoffe ich, dass das BVerfG nach Recht und Gesetz urteilt und nicht nach der Gefahr einer Verwerfung. Dies eröffnet Betrachtungsweisen über dem Feld der Besoldung, die ich mir nicht vorstellen mag.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AndreasS am 23.11.2025 20:56
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird -

Doch. Kann unter Umständen passieren.

Dann erläutere mal bitte. Ich kann diese Umstände nicht sehen und habe sie erläutert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 20:58
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird -

Doch. Kann unter Umständen passieren.

Dann erläutere mal bitte. Ich kann diese Umstände nicht sehen und habe sie erläutert.

Wo? Ich habe auf utog geantwortet. Ist utog dein Account?

Die Erläuterungen findest du hier im Thread. Mehrfach.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nordlex am 23.11.2025 21:14
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

1) Ist bereits widerlegt. Alle beklagten Tabellenfelder wiesen Unteralimentierung auf, von daher ist deine Annahme das es nur den A3, S1 betrifft nicht richtig. Und die Berliner Politik will ALLE Beamten berückstichtigen. Zudem sind die 200 Millionen nur die Rückstellungen für diesen Haushalt (25/26).

2) Das Berechnungsmodell setzt die 4K Familie voraus, das heißt nicht, dass davon die 3K Familie nicht umfasst ist. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sie ist umfasst.

3) A12 weist aktuell offenbar keine Alimentierungsfehler auf, die aktuelle Berliner Tabelle weist für A12 auch einen untypischen Sprung von rund 250-300 Euro netto in verschiedenen steuerrechtlichen Konstellationen auf.

Ich sprach von einem Delta zwischen der individuellen Besoldung und der Mindestalimentation welcher ein 4K-Beamter in A3/S1 mindestens hätte bekommen müssen. Also der vom Gericht festgelegten 2,3xMÄE


Und glaubst du das mit den Versprechungen an die Beamtenschaft ernsthaft? Berlin hat 56k eigene Beamte. Wenn du öffentlichkeitswirksam jeden Beamten etwas versprichst wozu du nicht gerichtlich gezwungen bist, dann ist das hier dein mediales Todesurteil. Weil das sehen die 2Mill anderen Wähler nicht so. Und ich schaue mir das Leben in dieser Stadt jeden Tag live an.

Ich glaube es, weil ich selbst kein Beamter bin.

Ja, weil der Berliner Senat keine Lust auf eine unausgeglichene Beamtenschaft hat, die Dienst nach Vorschrift macht und die die Berliner Gerichte mit Klagen nach dem allgemeinen Gleichstellungsgrundsatz fluten.

Die Berliner Politik weiß zudem auch, dass sie auf einen funktionierenden Beamtenapparat angewiesen ist. Und das diese Beamten nicht extreme Parteien wählen sollen.

@AltStrG Da du in jedem zweiten Post schreibst, dass du kein Beamter bist, möchtest du sicherlich nach deiner geheimnisvollen Rolle gefragt werden… Ich nehme an, dass du Richter bist, denn wir sind ja stolz auf unsere (weisungsunabhängige) Rolle in diesem Staat. Richtig?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 23.11.2025 21:16
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.

Nun gut, wir als Laien können intrrpretieren wie wir wollen. Wir können uns dahingehend sogar uneins oder auch einig sein. Schlussendlich gibt es aber bei 3 Juristen auch 5 Meinungen und davon sind 3 falsch und von zweien weiß man es nicht. Ich möchte sagen: wir können uns hier dumm und dämlich schwätzen aber gefährlich ist das nicht, weil sich hier niemand auf irgendwas offiziell stützen darf.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 23.11.2025 21:17
Wer sich noch für die alte Rechtslage interessiert:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg430414.html#msg430414

Urteil aus SH vom 11.11 R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 21:19

Volle Zustimmung mit dem kleinen Hinweis den ich sehe, dass der Ledige keinen Anspruch auf Familienzuschläge hat, bis zur 4K Familie aber auch nicht.

Jeder Beamte hat nur einen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation. Mithin hat der 4K Beamte auch keinen Anspruch auf Familienzuschläge in einer bestimmten Höhe oder überhaupt auf Familienzuschläge.

Gleichwohl wäre er mehr als dämlich, wenn der Gesetzgeber sie abschaffen würde. Da es jetzt eine Mindestbesoldung gibt, würde die Abschaffung der Familienzuschläge dazu führen, dass auch Singles immer dasselbe Einkommen haben wie der Alleinverdiener mit einer Familie mit 2 Kindern. Mithin kann das Interesse des Dienstherrn nur sein, die Höhe der Familienzuschläge bis auf das denkbar höchste Niveau anzuheben.

Er wird aber weiterhin wesentlich gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich behandeln. Und zumindest an der Stelle sollte es keine zwei Meinungen geben. Ein Alleinverdiener mit 2 Kindern lebt erst bei einem deutlich höheren Einkommen nicht mehr prekär.

Somit seit ihr auf dem Holzweg, so ihr glaubt, daraus ableiten zu können, jeder Single bekäme demnächst 4 K netto.

Wenn dem 4 K Modellbeamten in A8 als Beispiel 4.000 Euro netto zur Mindestbesoldung fehlt, steht ihm genau dieser Betrag zu. Mit welcher Begründung sollte das BVerfG gewollt haben, dass der Single stattdessen 14.000 Euro nachgezahlt bekommen sollte?

Genau aus dem Grund ist es absolut denklogisch, dass er nicht mehr nachgezahlt bekommt also der Familienvater, eben weil seine Schwelle zu einem nicht mehr prekären Lebensstandard viel niedriger ist.

Dennoch steht ihm auch nicht nichts zu, sondern eben genau der gleiche Betrag, wie dem 4 K Beamten.

Die 4K ist mithin ausschließlich dazu bestimmt, die Unterdeckung der Grundalimentation der gesamten Besoldungsgruppe zu ermitteln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 21:25
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.

Nun gut, wir als Laien können intrrpretieren wie wir wollen. Wir können uns dahingehend sogar uneins oder auch einig sein. Schlussendlich gibt es aber bei 3 Juristen auch 5 Meinungen und davon sind 3 falsch und von zweien weiß man es nicht. Ich möchte sagen: wir können uns hier dumm und dämlich schwätzen aber gefährlich ist das nicht, weil sich hier niemand auf irgendwas offiziell stützen darf.

Ja das ist korrekt und viele, auch ich, sind halt keine Verfassungsrichter.

Allerdings finde ich gibt es Offensichtlichkeiten, die jeder beachten sollte. Da hat mich z. B. das Wort "Verwerfungen" getriggert. Wenn "Verwerfungen" Eingang in die Rechtsprechung findet, dann haben wir ganz andere Probleme als eine nicht oder doch verfassungsgemäße Besoldung.

Dann könnte man z. B. auf den Gedanken kommen, dass das Bürgergeld (nicht wer es bekommen soll, sondern welche Höhe) nicht nach Maßstäben des Verfassungsrecht betrachten werden müssen, sondern ob es einer, meist größeren Gruppe, Recht ist. Als nächstes dann die Frage, ab welchem Alter die Gesellschaft noch teure intensiv medizinische Behandlungen toleriert usw.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 21:31

Das habe ich noch gar nicht gelesen. Bestärkt mich aber ungemein darin, dass der 4K tatsächlich „nur eine ZAHL“ ist deren hinterlegte Bedeutung nach Erstellung keinerlei Bedeutung fortführt. Heißt nur weil die Zahl auf 4K entstand ist das nicht weiter zu verargumentieren bei der Berechnung. Hier argumentieren viele aufgrund der ursprünglichen Bedeutung der Rechengrösse. Das ist aber ein fataler fehlschluss und führt in allen Diskussionen ins nichts. 4K =Single=4K=3K=2K. Ab 5K wird’s in der Diskussion um Zuschläge erst wieder interessant

Das bedeutet im Kern genau das, was ich ständig wiederhole:

Modellbeamter 4K hat Anspruch auf Mindestbesoldung

Hat der 4K Modellbeamte zu wenig, muss die Grundalimentation um die Differenz angehoben werden

Der Single hat zwar keinen Anspruch auf die Familienzuschläge, aber auf die gleiche Grundalimentation wie der 4K Modellbeamte

Mithin ist seine Grundbesoldung um den gleichen Betrag anzuheben wie das Delta zwischen dem Modellbeamten und der Bezugsgröße, also dem Alleinverdiener in der kleinsten Erfahrungsstufe mit zwei Kindern und Ehepartner.

Jetzt hat es klick gemacht - ich habs endlich begriffen. So macht alles absolut Sinn!!!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 21:35

Volle Zustimmung mit dem kleinen Hinweis den ich sehe, dass der Ledige keinen Anspruch auf Familienzuschläge hat, bis zur 4K Familie aber auch nicht.

Jeder Beamte hat nur einen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation. Mithin hat der 4K Beamte auch keinen Anspruch auf Familienzuschläge in einer bestimmten Höhe oder überhaupt auf Familienzuschläge.

Gleichwohl wäre er mehr als dämlich, wenn der Gesetzgeber sie abschaffen würde. Da es jetzt eine Mindestbesoldung gibt, würde die Abschaffung der Familienzuschläge dazu führen, dass auch Singles immer dasselbe Einkommen haben wie der Alleinverdiener mit einer Familie mit 2 Kindern. Mithin kann das Interesse des Dienstherrn nur sein, die Höhe der Familienzuschläge bis auf das denkbar höchste Niveau anzuheben.

Er wird aber weiterhin wesentlich gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich behandeln. Und zumindest an der Stelle sollte es keine zwei Meinungen geben. Ein Alleinverdiener mit 2 Kindern lebt erst bei einem deutlich höheren Einkommen nicht mehr prekär.

Somit seit ihr auf dem Holzweg, so ihr glaubt, daraus ableiten zu können, jeder Single bekäme demnächst 4 K netto.

Wenn dem 4 K Modellbeamten in A8 als Beispiel 4.000 Euro netto zur Mindestbesoldung fehlt, steht ihm genau dieser Betrag zu. Mit welcher Begründung sollte das BVerfG gewollt haben, dass der Single stattdessen 14.000 Euro nachgezahlt bekommen sollte?

Genau aus dem Grund ist es absolut denklogisch, dass er nicht mehr nachgezahlt bekommt also der Familienvater, eben weil seine Schwelle zu einem nicht mehr prekären Lebensstandard viel niedriger ist.

Dennoch steht ihm auch nicht nichts zu, sondern eben genau der gleiche Betrag, wie dem 4 K Beamten.

Die 4K ist mithin ausschließlich dazu bestimmt, die Unterdeckung der Grundalimentation der gesamten Besoldungsgruppe zu ermitteln.

Ich kann deine Gedankengänge nicht nachvollziehen.

Im ersten Satz schreibst Du, dass der tatsächliche 4K Beamte keinen Anspruch auf FmZ hat. Zustimmung von mir.

Danach schreibst Du, dass der DH aber dämlich wäre, sie abzuschaffen. Welche abschaffen, wenn der Beamte doch gar keinen Anspruch darauf hat, wie Du selber schreibst??? Dasselbe Einkommen hat der Ledige wie der tatsächliche 4 K Beamte nur in Höhe des Brutto Betrages. Netto bekommt der Ledige weniger als der tatsächliche 4K Beamte. Der Ledige hat immer die Stkl. 1 und er bekommt auch keine Steuerbefreiung für 2 Kinder auf der Lohnsteuerkarte und er bekommt auch kein Kindergeld. Der tatsächliche 4K Beamte bekommt das und die Steuerklasse 3.

Das BVerfG hat mit seinem Beschluß vom 19.11. klar gestellt, welcher Beamte gleich und welcher ungleich ist.

Nach meiner Lesart ist der Ledige bis zur tatsächlichen 4K Familie bezogen auf die Brutto Besoldung, gleich. Ungleich ist erst der Beamte mit 3 oder mehr Kindern.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 23.11.2025 21:37
@Rheini, ich vermute, dass Deine Auslegung nicht stimmt. Randnr. 92 halte ich für eindeutig.

@AltStrG, warum beziehen sich deine Zweifel? Dass es für höhere Dienste  Nachzahlungen gibt? Das glaube ich, da in vielen Jahren die Berliner Besoldung  bis A16 hoch verfassungswidrig war. Oder dass es nur für Widerspruchsführer  Nachzahlungen gibt? Das glaube ich, weil es gerichtlich so beschlossen wurde und man wegen der immensen Kosten nicht freiwillig für alle Beamte zahlen wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AndreasS am 23.11.2025 21:41
...
Wo? Ich habe auf utog geantwortet. Ist utog dein Account?

Die Erläuterungen findest du hier im Thread. Mehrfach.

Dein erster Satz ist etwas kindisch. Nicht gewohnt in der Sache zu diskutieren?

Deine Annahme, dass es passieren kann, dass ein Singlebeamter 4000,- € netto nach dem neuen Urteil unter Umständen erhalten kann, hast du bisher nie erklärt und dargelegt. Das hat das Gericht auch mit dem neuen Urteil nicht dargestellt. Der Maßstab ist mMn eine 4 k Beamtenfamilie. Und nur wenn diese verfassungswidrig besoldet wurde/wird, könnte der Singelbeamte davon profitieren.

Das habe ich bereits 2 mal geschrieben und betragsmäßig überschlagen.
Deswegen habe ich nachgefragt, eben weil du Utog geantwortet hast, der mMn richtig liegt.

Dann kannst du mich/uns gerne nochmals erhellen und das widerlegen. Gerne auch mit RndNrn aus der Entscheidung. Ich lerne gerne.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 21:41
@Rheini, ich vermute, dass Deine Auslegung nicht stimmt. Randnr. 92 halte ich für eindeutig.

@AltStrG, warum beziehen sich deine Zweifel? Dass es für höhere Dienste  Nachzahlungen gibt? Das glaube ich, da in vielen Jahren die Berliner Besoldung  bis A16 hoch verfassungswidrig war. Oder dass es nur für Widerspruchsführer  Nachzahlungen gibt? Das glaube ich, weil es gerichtlich so beschlossen wurde und man wegen der immensen Kosten nicht freiwillig für alle Beamte zahlen wird.

@Clarion

Wir drehen uns im Kreis. ich habe dargelegt warum ich die R Nr. 92 so sehe, wie ich sie sehe. Du kannst es anders sehen, ich respektiere das.

Am Ende des Tages wird der DH seine Auffassung in einem Gesetz darlegen, dies wird sicher wieder beklagt und wieder vorm BVerfG landen. Ich befürchte bei der derzeitigen Verfahrensdauer wird es uns nicht gelingen, den jeweils anderen mit einem "Ich habe es Dir doch gesagt ..." zu konfrontieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 23.11.2025 21:53
Hat einer nachvollziehen können im Besoldungs-Rechner z.B. für 2020 wie die Tabellenwerte Nettobesoldung in Rn.117 entstanden sind?

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 21:56
@Rheini, ich vermute, dass Deine Auslegung nicht stimmt. Randnr. 92 halte ich für eindeutig.

@AltStrG, warum beziehen sich deine Zweifel? Dass es für höhere Dienste  Nachzahlungen gibt? Das glaube ich, da in vielen Jahren die Berliner Besoldung  bis A16 hoch verfassungswidrig war. Oder dass es nur für Widerspruchsführer  Nachzahlungen gibt? Das glaube ich, weil es gerichtlich so beschlossen wurde und man wegen der immensen Kosten nicht freiwillig für alle Beamte zahlen wird.

Es wird ab einer bestimmten Besoldungsgröße keine Unteralimentierung mehr anhand der Prüfparameter angenommen werden können, der Beschluss des BVerfG lässt eine Vermutung zu, dass A16 verfassungsgerecht besoldet wird, A12 auch, A13, A14 steht im Zweifel, A11 und drunter gesichert verfassungswidrig, wenn man die Tabelle betrachtet, unabhängig vom Familienstand.

Es wird speziell in Berlin nicht nur für die Widerspruchsführer und Kläger Nachzahlungen geben, sondern, Stand JETZT, nach den Aussagen in den Medien von führenden Politikern und dem Finanzsenator, für alle. in welcher HÖHE allerdings wurde nicht gesagt. Bei Widerspruch/Klage wird es der 100% Anspruch sein, beim Rest wird man sehen.

Politisch kann ich verstehen, dass alle gleich behandelt werden sollen, aus Gründen des Gleichstellungsgrundsatzes, der Justizbelastung, der Einstellung der Beamten, der Alimentation, der kommenden Wahlen, der Moral, der politischen Verantwortung und letzten Endes aus Vernunftsgründen.

Immense Kosten sehe ich nicht, da die Kosten bei verfassungsgerechter Besoldung für alle eh angefallen werden. Es kann also aus dem Unrecht kein Spareffekt bestehen; das ist die politisch-rechtliche Botschaft, die verhindert werden soll.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 21:56
@Rentenonkel

Ich versuche es mit meinen Worten.

Ausgangspunkt für die Mindestalimentation ist die 4K Familie.
Diese Gesamtbesoldung setzt sich zusammen aus Grundbesoldung+Familienzulagen(+/- Beihilfe,etc.)

Der Singlebeamte hat (nur) Anspruch auf den Grundbesoldungsanteil dieser Summe.

Wie hoch diese ist, und welchen Anteil die Familienzulage darstellt, ist Spielraum des Gesetzgebers - er darfs allerdings mit den Zulagen nicht übertreiben.


Also nimmt man die 4K Familie, zieht die Zulagen ab, und erhält die Grundbesoldung, die eben dem Single zusteht.


Ist nun die 4K unteralimentiert, schaut man wieviel man drauf packen muss, bis die Mindestalimentation erreicht ist.

Dieser Betrag ist dann bei jedem vergleichbaren Beamten, ob mit oder ohne Zulagen der Grundbesoldung hinzuzuaddieren
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 21:59
In Rn 70 steht sehr klar, dass die 4K-Familie Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung des Beamten ist, und dass diese Besoldung Zuschäge einschließt.

Zitat
(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist

Das heißt aber nicht, dass diese Zuschläge bedingungslos jedem Beamten zu gewähren sind.

Single-Beamten dürfen sich also keine Hoffnung auf 4 K-Familien-Besoldung machen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:02
Bisher konnte mir noch keiner eine Begründung zu meiner Annahme liefern, warum es unschädlich ist das 92 vor 111 steht und wieso das BVerfG ganze Besoldungsgruppen unabhängig von dem tatsächlichen Familienstand (ledig bis 4K), als verfassungswidrig ansieht.

Würde mich über eine Erklärung freuen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 22:04
@Rheini: Dann ist deine Lesart eine andere als meine

Schauen wir uns mal Randnummer 71 an:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld.

Jetzt schauen wir uns Randnummer 115 an:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.


Das ist im Kontext zu lesen.

Die Definition "unterschiedslos" ist deswegen so wichtig, weil es in manchen Bundesländern Familienzuschläge gibt, die nach Mietenstufen differenziert werden. Mithin soll dieser Hinweis klarstellen, dass wenn es differenzierte Familienzuschläge gibt, immer von dem Zuschlag ausgehen muss, den derjenige mit dem ungünstigsten Familienzuschlag hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 22:05
Zitat
wieso das BVerfG ganze Besoldungsgruppen unabhängig von dem tatsächlichen Familienstand (ledig bis 4K), als verfassungswidrig ansieht

Das BVerfG hat nur die 4K-Konstellation geprüft.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 22:06
Mit der Randnummer 92 wird im wesentlich erklärt, warum trotz der massiven Unterdeckung bei den kleinsten Beamten es dennoch sein kann, dass manche höheren Besoldungsgruppen leer oder fast leer ausgehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 22:08
@Rentenonkel

Ich versuche es mit meinen Worten.

Ausgangspunkt für die Mindestalimentation ist die 4K Familie.
Diese Gesamtbesoldung setzt sich zusammen aus Grundbesoldung+Familienzulagen(+/- Beihilfe,etc.)

Der Singlebeamte hat (nur) Anspruch auf den Grundbesoldungsanteil dieser Summe.

Wie hoch diese ist, und welchen Anteil die Familienzulage darstellt, ist Spielraum des Gesetzgebers - er darfs allerdings mit den Zulagen nicht übertreiben.


Also nimmt man die 4K Familie, zieht die Zulagen ab, und erhält die Grundbesoldung, die eben dem Single zusteht.


Ist nun die 4K unteralimentiert, schaut man wieviel man drauf packen muss, bis die Mindestalimentation erreicht ist.

Dieser Betrag ist dann bei jedem vergleichbaren Beamten, ob mit oder ohne Zulagen der Grundbesoldung hinzuzuaddieren


@Reini


Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 22:08
@Pumpe14:

Genau so verstehe ich das Urteil

Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass diese Sichtweise nicht von allen hier geteilt wird
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 22:10
@Pumpe14:

Genau so verstehe ich das Urteil

Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass diese Sichtweise nicht von allen hier geteilt wird

Das ist mir aufgefallen:)

Aber ich finde deine Argumentation für mich persönlich am stärksten nachvollziehbar.
Vieles macht damit Sinn
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:11
...
Wo? Ich habe auf utog geantwortet. Ist utog dein Account?

Die Erläuterungen findest du hier im Thread. Mehrfach.

Dein erster Satz ist etwas kindisch. Nicht gewohnt in der Sache zu diskutieren?

Deine Annahme, dass es passieren kann, dass ein Singlebeamter 4000,- € netto nach dem neuen Urteil unter Umständen erhalten kann, hast du bisher nie erklärt und dargelegt. Das hat das Gericht auch mit dem neuen Urteil nicht dargestellt. Der Maßstab ist mMn eine 4 k Beamtenfamilie. Und nur wenn diese verfassungswidrig besoldet wurde/wird, könnte der Singelbeamte davon profitieren.

Das habe ich bereits 2 mal geschrieben und betragsmäßig überschlagen.
Deswegen habe ich nachgefragt, eben weil du Utog geantwortet hast, der mMn richtig liegt.

Dann kannst du mich/uns gerne nochmals erhellen und das widerlegen. Gerne auch mit RndNrn aus der Entscheidung. Ich lerne gerne.

Was ist daran kindisch? Ich habe auf utog geantwort. Und du stellst die Frage so, als wenn sie von utog kommt; das hat nix mit der Sache zu tun.

Und gerne nochmals:
Die Fragestellung ist hier im Thread mehrfach beantwortet worden. Die 4K-Familie ist die BVerfG-Modellrechnung. Alles darunter ist von dieser Rechnung umfasst. 1K, 2K, 3K, verheiratet, Single, Lebenspartnerschaft. Alles darüber nicht. Das ist der Sinn der Berechnung und der Tabelle. Die Modellgröße dient der Vereinfachung und Nachvollziehbarkeit verschiedener Lebensumstände.

Und wie weiter vorne ebenfalls mehrfach dargelegt: Es werden nicht die individuellen Lebensentwürfe der Beamten Besoldet, sonder die Leistung des Beamten im jeweiligen Statusamt. Das BVerfG nimmt eben dazu an, dass diese Leistungsfähigkeit reichen muss, um einem Beamten oder einer Beamtenfamilie angemessen einen entsprechenden Lebensstandard zu ermöglichen. Zuschläge sind möglich, dürfen aber nicht Grundbesoldung in einem zu großen Umfang beeinträchtigen und vom Leistungsprinzip entrücken.

Die entsprechenden Randnummern sind auf den letzten fünf Seiten des Threads ungefähr 2323213123 mal wiederholt und besprochen worden. Ich sehe wirklich keinen Sinn darin, diese nochmals und nochmals und nochmals zu erläutern. Man kann diese nicht isoliert im jeweiligen eigenen Sinne betrachten, sondern im Sinne des Beschluss und zwar zusammenhängend. Das Herauspicken zur jeweiligen Untermauerung EINES Argumentes oder EINER Annahme funktioniert so nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:11
Ich lese anscheinend die R Nr. 115 anders als Du.

"Als Bezugsgröße (Mindestbesoldung - mein Hinweis) ist deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.".

In meinen Worten ist also die Mindestbesoldung das Einkommen einer 4K Familie incl. der FmZ.

Und ab diesem Zeitpunkt ist der FmZ in meiner Betrachtung raus und es ist nur noch die Mindestbesoldung die Bezugsgröße zur Beurteilung der Verfassung. Und zwar für alle Beamten bis zur tatsächlichen 4K Familie.

M. M. nach ist der Unterschied in der Betrachtung, dass ab der Berechnung der Mindestbesoldung alle Zuschläge raus sind, in deiner Betrachtung die Zuschläge weiterleben.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 22:13
Zitat

Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern


Nein, ist die 4K-Familie unteralimentiert so ist die Summe aus Grundbesoldung und Zuschlägen zu gering für eine 4K-Familie. Woran man dreht, ist Politik. Nur die von einer 4K-Familie zu erreichende Summe wird vom BVerfG vorgegeben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:15
In Rn 70 steht sehr klar, dass die 4K-Familie Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung des Beamten ist, und dass diese Besoldung Zuschäge einschließt.

Zitat
(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist

Das heißt aber nicht, dass diese Zuschläge bedingungslos jedem Beamten zu gewähren sind.

Single-Beamten dürfen sich also keine Hoffnung auf 4 K-Familien-Besoldung machen.

Genau das Gegenteil ist der Fall, mit Ausnahme von Zuschlägen, die in der Besoldung knapp zu bemessen sind, da die GRUNDbesoldung den Hauptanteil ausmachen soll. Dem hier vorherrschenden Wunsch von 60/40 kann ich nicht teilen, dafür gibt es keinen gesetzlichen Grund.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:16
@Rheini: Dann ist deine Lesart eine andere als meine

Schauen wir uns mal Randnummer 71 an:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld.

Jetzt schauen wir uns Randnummer 115 an:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.


Das ist im Kontext zu lesen.

Die Definition "unterschiedslos" ist deswegen so wichtig, weil es in manchen Bundesländern Familienzuschläge gibt, die nach Mietenstufen differenziert werden. Mithin soll dieser Hinweis klarstellen, dass wenn es differenzierte Familienzuschläge gibt, immer von dem Zuschlag ausgehen muss, den derjenige mit dem ungünstigsten Familienzuschlag hat.

Alle Randnummern sind im Kontext zu lesen und zwar gesamt. Das Ergebnis ist ein anderes, als es hier dargestellt wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:17
Zitat
wieso das BVerfG ganze Besoldungsgruppen unabhängig von dem tatsächlichen Familienstand (ledig bis 4K), als verfassungswidrig ansieht

Das BVerfG hat nur die 4K-Konstellation geprüft.

Mehr noch, es ist die BEZUGSGRÖßE. Das bedeutet, alles "darunter" wird (mit-)erfasst.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 22:18
Zitat

Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern


Nein, ist die 4K-Familie unteralimentiert so ist die Summe aus Grundbesoldung und Zuschlägen zu gering für eine 4K-Familie. Woran man dreht, ist Politik. Nur die von einer 4K-Familie zu erreichende Summe wird vom BVerfG vorgegeben.


Genauso war es gemeint. Es war nur die Frage aufgekommen wie das Gericht darauf kommt dass ein Single unteralimentiert sein kann. Darauf war meine Antwort, dass das Gericht anhand des 4K Modells die unteralimentierung dann für die gesamte Besoldungsgruppe feststellt
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 23.11.2025 22:19
Rentenonkel, wie kommst Du zur Annahme,  dass die höheren Dienste weniger oder womöglich keine Nachzahlungen bekämen? Was ist denn mit dem Abstandsgebot?

Ich glaube nicht, dass je nach Bundesland bis A10 oder A11 Einheitsbrei nachgezahlt wird und der Rest geht leer aus.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:20
@Rentenonkel

Ich versuche es mit meinen Worten.

Ausgangspunkt für die Mindestalimentation ist die 4K Familie.
Diese Gesamtbesoldung setzt sich zusammen aus Grundbesoldung+Familienzulagen(+/- Beihilfe,etc.)

Der Singlebeamte hat (nur) Anspruch auf den Grundbesoldungsanteil dieser Summe.

Wie hoch diese ist, und welchen Anteil die Familienzulage darstellt, ist Spielraum des Gesetzgebers - er darfs allerdings mit den Zulagen nicht übertreiben.


Also nimmt man die 4K Familie, zieht die Zulagen ab, und erhält die Grundbesoldung, die eben dem Single zusteht.


Ist nun die 4K unteralimentiert, schaut man wieviel man drauf packen muss, bis die Mindestalimentation erreicht ist.

Dieser Betrag ist dann bei jedem vergleichbaren Beamten, ob mit oder ohne Zulagen der Grundbesoldung hinzuzuaddieren


@Reini


Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern

Auch der Ledige ist unteralimentiert, wenn die Prüfparameter der 4K Familie nicht eingehalten werden, unabhängig vom Familienstatus. Die Alimentierung muss AMTSangemesssen sein, nicht FAMILIENangemessen. Die Familie wird vom Amt mit umfasst, daher wendet das BVerfG die Modellfamilie mit zwei Kindern an, um die Sache zu vereinfachen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:22
Ich lese anscheinend die R Nr. 115 anders als Du.

"Als Bezugsgröße (Mindestbesoldung - mein Hinweis) ist deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.".

In meinen Worten ist also die Mindestbesoldung das Einkommen einer 4K Familie incl. der FmZ.

Und ab diesem Zeitpunkt ist der FmZ in meiner Betrachtung raus und es ist nur noch die Mindestbesoldung die Bezugsgröße zur Beurteilung der Verfassung. Und zwar für alle Beamten bis zur tatsächlichen 4K Familie.

M. M. nach ist der Unterschied in der Betrachtung, dass ab der Berechnung der Mindestbesoldung alle Zuschläge raus sind, in deiner Betrachtung die Zuschläge weiterleben.

Die 4K-Familie ist der Bezugpunkt. Auch für alles "darunter".
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:22
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:23
Zitat

Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern


Nein, ist die 4K-Familie unteralimentiert so ist die Summe aus Grundbesoldung und Zuschlägen zu gering für eine 4K-Familie. Woran man dreht, ist Politik. Nur die von einer 4K-Familie zu erreichende Summe wird vom BVerfG vorgegeben.

Nein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:26
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Und? Er kann ruhig der Gewinner sein. Wo ist das Problem? Wichtig ist, dass die Bezugsgröße amtsangemessen besoldet wird.

Nur weil eine 4K-Familie "weniger" Gewinn hat, ist sie kein Verlierer. Sie wird genauso angemessen besoldet, wie der Single, wenn beide Beamten das gleiche Statusamt haben.


Und nur als Hinweis, da in der Bundespolitik verschiedener Parteien gerade Neuregelungen für NEUE Beamte in Hinsicht der Pension aka Rente fordert:

Natürlich ist der Beschluss des BVerfG auch dahingehend interessant, wenn die rechnerische Bezugsgröße eine 4K-Familie ist, wenn es um Einzahlungen von Beamten in die Rentenversicherung geht, WENN eine Neuregelung in Sachen Rentenkasse für Beamte kommt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 22:26
Zitat

Wie ich es erklärt habe, die 4K ist nicht real, nur zur Berehnung. Ist die 4K Fmilie unteralimentiert, sind es sämtliche - in der Besoldungsgruppe, egal ob mit oder ohne Kindern


Nein, ist die 4K-Familie unteralimentiert so ist die Summe aus Grundbesoldung und Zuschlägen zu gering für eine 4K-Familie. Woran man dreht, ist Politik. Nur die von einer 4K-Familie zu erreichende Summe wird vom BVerfG vorgegeben.


Genauso war es gemeint. Es war nur die Frage aufgekommen wie das Gericht darauf kommt dass ein Single unteralimentiert sein kann. Darauf war meine Antwort, dass das Gericht anhand des 4K Modells die unteralimentierung dann für die gesamte Besoldungsgruppe feststellt

Genau. Das heißt nun aber nicht, dass umgekehrt alle Beamte dieser Gruppe individuell unteralimentiert sind und einen 4K-Familiensold einfordern können. Denn manche bekommen keine Familienzuschläge. Wie weit man die erhöhen kann, wird der Gesetzgeber demnächst testen, denn es ist vermutlich der günstigste Ausweg.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 22:28
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie muss diese absichern, allerdings einschließlich Zulagen.
Heißt, als Single steht dir ein verfassungskonformes 4K Gehalt minus Familienzulagen zu.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 22:29
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie muss diese absichern, allerdings einschließlich Zulagen.
Heißt, als Single steht dir ein verfassungskonformes 4K Gehalt minus Familienzulagen zu.

Genauso. Siehe Rn 70.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:30
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Und? Er kann ruhig der Gewinner sein. Wo ist das Problem? Wichtig ist, dass die Bezugsgröße amtsangemessen besoldet wird.

Nur weil eine 4K-Familie "weniger" Gewinn hat, ist sie kein Verlierer. Sie wird genauso angemessen besoldet, wie der Single, wenn beide Beamten das gleiche Statusamt haben.

Bitte beachte das ich Gewinner in Anführungszeichen gesetzt habe. Ich habe den Begriff "Gewinner" in Bezug auf die Höhe eine Nachzahlung gemeint.

In NRW z. B. haben Beamte mit 3. Kinder und mehr, in der Vergangenheit bereits hohe Nachzahlungen erhalten. Daher ist es folgerichtig, dass evtl. Nachzahlungen nach diesem Beschluss geringer ausfallen, als wenn es diese Nachzahlungen vorab nicht gegeben hätte.

Natürlich hast Du Recht das jeder von uns Gewinner ist, wenn er (endlich) verfassungsgemäß besoldet wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PolareuD am 23.11.2025 22:31
Mit Sicherheit dürfen Familienzuschläge nur soweit erhöht werden, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken. Dabei ist selbstverständlich das Kindergeld zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. Wobei weiterhin gilt, dass im 4k Fall der Bedarf überwiegend aus den Grundbezügen gedeckt werden muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 22:32
Am Ende des Tages lese ich den Beschluss so, dass der Single der "Gewinner" ist. Warum? Weil bisher der Beamte als Alleinverdiener einer 4K Familie gesehen wird UND der DH (hier das Land Berlin), diese Bezugsgröße nicht, im Beschluss wird sogar geschrieben durch das Verhalten des DH unterstützt, verfassungsgemäß widerlegt hat.

Dies kann er für die Zukunft machen, dies steht meines Erachtens auch im Beschluss. Aber erst für die Zukunft.

Und? Er kann ruhig der Gewinner sein. Wo ist das Problem? Wichtig ist, dass die Bezugsgröße amtsangemessen besoldet wird.

Nur weil eine 4K-Familie "weniger" Gewinn hat, ist sie kein Verlierer. Sie wird genauso angemessen besoldet, wie der Single, wenn beide Beamten das gleiche Statusamt haben.

Bitte beachte das ich Gewinner in Anführungszeichen gesetzt habe. Ich habe den Begriff "Gewinner" in Bezug auf die Höhe eine Nachzahlung gemeint.

In NRW z. B. haben Beamte mit 3. Kinder und mehr, in der Vergangenheit bereits hohe Nachzahlungen erhalten. daher ist es folgerichtig, dass evtl. Nachzahlungen nach diesem Beschluss geringer ausfallen, als wenn es diese Nachzahlungen vorab nicht gegeben hätte.

Natürlich hast Du Recht das jeder von uns Gewinner ist, wenn er (endlich) verfassungsgemäß besoldet wird.


Schöner Abschluss, gute Nacht:)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:35
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 22:36
Mit Sicherheit dürfen Familienzuschläge nur soweit erhöht werden, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken. Dabei ist selbstverständlich das Kindergeld zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.

Im Prinzip - un das steht so nicht im Beschluss - könnte der Gesetzgeben nun die Faktoren 0,3 und 0,5 heranziehen um die Ehegatten- und Kinderzulagen anhand des Medianäquivalenzeinkommens zu definieren. Das wäre sicher extrem, aber für z.B. die Kinderzulagen ab dem 2. Kind statt dem 3. Kind denkbar, um die Grundbesoldungen nicht teuer erhöhen zu müssen (ich gönne jedem anderes, aber seien wir realistisch - es wird keine teure Lösung geben, wenn eine günstigere möglich ist).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 22:38
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:39
Mit Sicherheit dürfen Familienzuschläge nur soweit erhöht werden, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken. Dabei ist selbstverständlich das Kindergeld zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. Wobei weiterhin gilt, dass im 4k Fall der Bedarf überwiegend aus den Grundbezügen gedeckt werden muss.

Korrekt. Weil das BVerfG natürlich auch berücksichtigt haben wird, dass eine Familie nicht bis in alle Ewigkeit besteht, die der Beamte mit seinem Statusamt zu versorgen hat.

Deswegen sollte sich für alle denklogisch ergeben, dass man dem Beamten die Besoldung nicht kürzt, wenn die Kinder Erwachsen sind und den Haushalt verlassen, mit Ausnahme des Kindesgeldes etc. pp.

Er muss auch nach Auszug der Kinder und Scheidung von der Ehefrau noch immer in seinem Statusamt AMTSangemessen besoldet werden. Deswegen wird die Zeit der massiven Zuschläge demnächst vorbei sein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:40
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 22:43
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten bis A13 zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 22:44
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Unterschiedslos heißt nur, dieselben Kriterien gelten für alle.

Und nein, der Beschluss bezieht sich an mindenstens einer Stelle auch auf W. Und W2 orientiert sich an A15 per KMK-Beschluss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 23.11.2025 22:44
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Hauptstadtzulagen, Wohnortzuschläge, Feuerwehrzulage, Polizeizulage, Bundeswehrzulage, Nachrichtendienstzulage, Schichtzulage, etc. etc.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:46
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage

Wenn alle diese Zulage erhalten, dann erhöht diese die Grundbesoldung plus anderer Zulagen, die alle Voraussetzungslos erhalten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 22:47
Oh man, ich fange nochmal von vorne an mit dem, was böswilliger Dienstherr heraus gearbeitet hat:

1. Welche Familie Karlsruhe als Maßstab nimmt

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
   •   Beamter (Alleinverdiener)
   •   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
   •   1 Kind unter 14
   •   1 Kind ab 14

Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
   •   1.erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird

Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
   •   Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
   •   Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
   •   – Steuern
   •   – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
   •   Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Bis hierher bin ich mit böswilliger Dienstherr und ich hoffe vielen anderen Forenteilnehmern einer Meinung

Und jetzt kommt der Gedankensprung:

Daraus folgt aus meiner Sicht, dass die Besoldung um den Betrag anzuheben ist, der nötig ist, um das Einkommen aus Nr. 4 auf das Niveau von Nr. 3 anzuheben

Jetzt kommt der nächste Schritt: Genau dieses Delta bekommt jeder, der in der gleichen Besoldungsgruppe ist.

Nicht weniger, aber auf gar keinen Fall mehr.

Soweit erstmal zu allen Besoldungsgruppen, deren Besoldung bereits durch das Nichterreichen der Mindestbesoldung verletzt ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:47
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Hauptstadtzulagen, Wohnortzuschläge, Feuerwehrzulage, Polizeizulage, Bundeswehrzulage, Nachrichtendienstzulage, Schichtzulage, etc. etc.

Was nützt die Aufzählung der Zulagen? Erhalten alle Voraussetzungslos diese Zulagen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 22:49
Es sind Zulagen, die allen offen stehen. Die aber nicht unterschiedslos allen gezahlt werden. Sie sind also in Rn 71 gemeint und nicht zu berücksichtigen. W Zulagen können sehr sehr hoch sein, bis rauf zu B10. Sie würden konsumiert, wenn Rn 71 nicht wäre.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:50
Oh man, ich fange nochmal von vorne an mit dem, was böswilliger Dienstherr heraus gearbeitet hat:

1. Welche Familie Karlsruhe als Maßstab nimmt

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
   •   Beamter (Alleinverdiener)
   •   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
   •   1 Kind unter 14
   •   1 Kind ab 14

Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
   •   1.erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird

Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
   •   Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
   •   Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
   •   – Steuern
   •   – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
   •   Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Bis hierher bin ich mit böswilliger Dienstherr und ich hoffe vielen anderen Forenteilnehmern einer Meinung

Und jetzt kommt der Gedankensprung:

Daraus folgt aus meiner Sicht, dass die Besoldung um den Betrag anzuheben ist, der nötig ist, um das Einkommen aus Nr. 4 auf das Niveau von Nr. 3 anzuheben

Jetzt kommt der nächste Schritt: Genau dieses Delta bekommt jeder, der in der gleichen Besoldungsgruppe ist.

Nicht weniger, aber auf gar keinen Fall mehr.

Soweit erstmal zu allen Besoldungsgruppen, deren Besoldung bereits durch das Nichterreichen der Mindestbesoldung verletzt ist.

Volle Zustimmung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 23.11.2025 22:52
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage

Wenn alle diese Zulage erhalten, dann erhöht diese die Grundbesoldung plus anderer Zulagen, die alle Voraussetzungslos erhalten.


das ist nicht korrekte, Zulagen erhöhen eben nicht das Grundgehalt, sondern bleiben, auch wenn es alle bekommen, dennoch Zulagen, welche unter anderem nicht pensionswirksam sind
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 22:53

Volle Zustimmung.

Wirklich? Bisher behauptest du das genaue Gegenteil
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:53
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage

Wenn ALLE diese erhalten. Auch pensionierte Beamte, sind Beamte. Erhalten diese nicht die Hauptstadtzulage, erhalten nicht ALLE diese Zulage.

Wenn alle diese Zulage erhalten, dann erhöht diese die Grundbesoldung plus anderer Zulagen, die alle Voraussetzungslos erhalten.


das ist nicht korrekte, Zulagen erhöhen eben nicht das Grundgehalt, sondern bleiben, auch wenn es alle bekommen, dennoch Zulagen, welche unter anderem nicht pensionswirksam sind

Wenn ALLE diese erhalten. Auch pensionierte Beamte, sind Beamte. Erhalten diese nicht die Hauptstadtzulage, erhalten nicht ALLE diese Zulage.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 23.11.2025 22:54
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Es gibt tatsächlich leistungslose Zulagen, die allen Beamten zustehen. Z.B. in Berlin die Hauptstadtzulage

Wenn alle diese Zulage erhalten, dann erhöht diese die Grundbesoldung plus anderer Zulagen, die alle Voraussetzungslos erhalten.


das ist nicht korrekte, Zulagen erhöhen eben nicht das Grundgehalt, sondern bleiben, auch wenn es alle bekommen, dennoch Zulagen, welche unter anderem nicht pensionswirksam sind

Richtig, falschen Begriff verwendet. Ist aber auch nicht der Punkt in der aktuelle Diskussion.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 22:55

Volle Zustimmung.

Wirklich? Bisher behauptest du das genaue Gegenteil

Echt? Wo genau?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 23:00
Ich lese anscheinend die R Nr. 115 anders als Du.

"Als Bezugsgröße (Mindestbesoldung - mein Hinweis) ist deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.".

In meinen Worten ist also die Mindestbesoldung das Einkommen einer 4K Familie incl. der FmZ.

Und ab diesem Zeitpunkt ist der FmZ in meiner Betrachtung raus und es ist nur noch die Mindestbesoldung die Bezugsgröße zur Beurteilung der Verfassung. Und zwar für alle Beamten bis zur tatsächlichen 4K Familie.

M. M. nach ist der Unterschied in der Betrachtung, dass ab der Berechnung der Mindestbesoldung alle Zuschläge raus sind, in deiner Betrachtung die Zuschläge weiterleben.

Na hier zum Beispiel
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 23:04
Ich lese anscheinend die R Nr. 115 anders als Du.

"Als Bezugsgröße (Mindestbesoldung - mein Hinweis) ist deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.".

In meinen Worten ist also die Mindestbesoldung das Einkommen einer 4K Familie incl. der FmZ.

Und ab diesem Zeitpunkt ist der FmZ in meiner Betrachtung raus und es ist nur noch die Mindestbesoldung die Bezugsgröße zur Beurteilung der Verfassung. Und zwar für alle Beamten bis zur tatsächlichen 4K Familie.

M. M. nach ist der Unterschied in der Betrachtung, dass ab der Berechnung der Mindestbesoldung alle Zuschläge raus sind, in deiner Betrachtung die Zuschläge weiterleben.

Na hier zum Beispiel

Dann bitte um Erklärung deiner Beschreibung von gerade:

- Daraus folgt aus meiner Sicht, dass die Besoldung um den Betrag anzuheben ist, der nötig ist, um das Einkommen aus Nr. 4 auf das Niveau von Nr. 3 anzuheben

- Jetzt kommt der nächste Schritt: Genau dieses Delta bekommt jeder, der in der gleichen Besoldungsgruppe ist.


Bisher hatte ich deine Beiträge so verstanden das Du das Delta nicht allen in der gleichen Besoldungsgruppe gleichermaßen zukommen lassen wolltest, sondern dem Ledigen das Delta abzgl. der nicht zustehenden FmZ bzw. dem Ledigen das Delta, aber der tatsächlichen 4K Familie einen FmZ mehr zahlen wolltest.


P. S. Nur bis zur 4K Familie, ab 3. Kind gilt das nicht.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 23.11.2025 23:14

Somit seit ihr auf dem Holzweg, so ihr glaubt, daraus ableiten zu können, jeder Single bekäme demnächst 4 K netto.


www.seitseid.de
🧐
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: andreb am 23.11.2025 23:27
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 23:32
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: andreb am 23.11.2025 23:41
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 23:46
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.

Das hatte ich ja auch bereits geschrieben. Für die Vergangenheit ist der DH am Ars....

Er kann keine andere Besoldungsbezugsgröße (4k) definieren und begründen und z. B. die Erhöhung des Beihilfesatzes, sofern er das will, fällt meines Erachtens auch aus. Er kann nach meiner Auffassung nur die Augen schließen und die Zahlungen leisten, die unbedingt notwendig sind (nicht Bestandskräftig + plus wer an Zusagen glaubt).

Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 23.11.2025 23:48
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Also ich deute genau das Gegenteil. Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG mit diesem Urteil massiv eingeschränkt und hat es geschafft durch eine Rechnung, die in 10 Sekunden abgeschlossen ist, für transparente Ergebnisse zu Sorgen, um seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

Und ich sehe das ebenfalls so, dass nun im Bereich zwischen Single und einen verheirateten Beamten mit 2 Kindern alles mit dem Grundsold abgegolten ist. Der Verheiratetenzuschlag, der Zuschlag fürs 1. und 2. Kind, Mietstufen und ein gedeutetes Partnereinkommen hat sich mit der neuen Berechnung verabschiedet und das BVerfG hat es in meinen Augen geschafft von einer komplizierten 115% Grundsicherungsberechnungsmodell mit gefühlt 2 Trillionen Parametern auf eine ganz einfaches und schlichtes Äquivalenz-Nettomedianeinkommen zu ändern. Zumindest für die Vergangenheit wurden hier Klarheiten geschaffen.

Was das für Auswirkungen für die Zukunft hat, werden wir sehen. Das Ziel wird es sein, so gut es geht auf Besoldungsgruppen zu verzichten. Bei den Ländern wird das besser funktionieren als beim BUND bzw. bei der Bundeswehr. Die Erfahrungsstufen werden denke ich massiv eingestampft. Des Weiteren gehe ich von Beförderungszeiten von weit über 10 Jahren aus. Das werden die Hauptstellschrauben sein.



Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 23.11.2025 23:50
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.
Musst du nicht…mach selbst genug Fehler.
Wenn’s für alle dumm läuft schauen die DH sich in BW ab wie es dort geregelt wurde.
Bei uns wurde die letzte Mindestbesoldung mit Familienzuschlagsorgien erreicht, die nach oben abschmelzen und bei mir in A13/7 nicht mehr existent sind. Zusätzlich wurden die untersten Stufen gestrichen und unsere Tabelle fängt bei A7 an.


Der niedrigste A7er bekommt bei A7/1 folgende Zuschläge bei verheiratet + 2 Kinder
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        55.26 €
Erhöhungsbetrag 2. Kind:       497.35 €

Während ich in A13/7 verheiratet + 2 Kinder das bekomme
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        27.63 €

Der Erhöhungsbetrag fürs erste Kind halbiert und der fürs zweite Kind ist weggeschmolzen.
Begründet wurde das damals damit, dass die Familienzuschläge nicht dem Abstandsgebot unterliegen und deshalb nicht mitwachsen müssen und deshalb aber auch abschmelzen dürfen.
Eine Riesensauerei…und unser bbw Vorsitzende hat den Dreck auch noch gelobt 🤬
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 23.11.2025 23:52
@Rheini:

Ich versuche meinen Lösungsweg mal als mathematische Gleichung darzustellen

Dazu zunächst eine Legende:

Medianeinkommen = MEK
Mindestbesoldung= MSB
Grundbesoldung in der kleinsten Erfahrungsstufe der zu betrachtenden Besoldungsgruppe = GSB
Familienzuschlag = FamZ
Steuern= St
Kindergeld = KG
Beiträge zur Krankenversicherung= KV
Verfassungswidrige Unteralimentation: VU

mathematisch ergibt sich folgendes Bild:

Schritt 1: Berechnung Prekariatsschwelle:

MSB = 1,84 MEK

Schritt 2: Ermitteln des Nettoeinkommen des Modellbeamten (Bezugsgröße)

GSB + FamZ + KG - KV - St

Ergebnis bis A11: Ergebnis nach Schritt 2 ist kleiner als nach Schritt 1

Schritt 3:

Ermittle die Höhe der VU dieser Besoldungsgruppe:

VU = Ergebnis Schritt 2 minus Schritt 1

Schritt 4:

Wie hoch ist meine individuelle Unterdeckung?

Siehe Ergebnis Schritt 3
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 23:55
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Also ich deute genau das Gegenteil. Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG mit diesem Urteil massiv eingeschränkt und hat es geschafft durch eine Rechnung, die in 10 Sekunden abgeschlossen ist, für transparente Ergebnisse zu Sorgen, um seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

Und ich sehe das ebenfalls so, dass nun im Bereich zwischen Single und einen verheirateten Beamten mit 2 Kindern alles mit dem Grundsold abgegolten ist. Der Verheiratetenzuschlag, der Zuschlag fürs 1. und 2. Kind, Mietstufen und ein gedeutetes Partnereinkommen hat sich mit der neuen Berechnung verabschiedet und das BVerfG hat es in meinen Augen geschafft von einer komplizierten 115% Grundsicherungsberechnungsmodell mit gefühlt 2 Trillionen Parametern auf eine ganz einfaches und schlichtes Äquivalenz-Nettomedianeinkommen zu ändern. Zumindest für die Vergangenheit wurden hier Klarheiten geschaffen.

Was das für Auswirkungen für die Zukunft hat, werden wir sehen. Das Ziel wird es sein, so gut es geht auf Besoldungsgruppen zu verzichten. Bei den Ländern wird das besser funktionieren als beim BUND bzw. bei der Bundeswehr. Die Erfahrungsstufen werden denke ich massiv eingestampft. Des Weiteren gehe ich von Beförderungszeiten von weit über 10 Jahren aus. Das werden die Hauptstellschrauben sein.


Ja sehe ich auch so mit der Ausnahme, dass der DH evtl. gezwungen sein wird, mehr als die aA zu zahlen.

Ich denke da z. B. an München. Die Stadt München wird als Medianeinkommen das der Stadt München nutzen müssen, das Land Bayern, das des Landes Bayern. Ohne es nachzurechnen könnte ich mir denken, dass es erheblich unterschiedlich ist. Evtl. wird dann das Land Bayern genötigt sein, eine München Zulage zu zahlen, um nicht alle Beamten an die Stadt München zu verlieren.

Auf dem Land in Sachsen, könnte es sich umdrehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 23.11.2025 23:57
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.
Musst du nicht…mach selbst genug Fehler.
Wenn’s für alle dumm läuft schauen die DH sich in BW ab wie es dort geregelt wurde.
Bei uns wurde die letzte Mindestbesoldung mit Familienzuschlagsorgien erreicht, die nach oben abschmelzen und bei mir in A13/7 nicht mehr existent sind. Zusätzlich wurden die untersten Stufen gestrichen und unsere Tabelle fängt bei A7 an.


Der niedrigste A7er bekommt bei A7/1 folgende Zuschläge bei verheiratet + 2 Kinder
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        55.26 €
Erhöhungsbetrag 2. Kind:       497.35 €

Während ich in A13/7 verheiratet + 2 Kinder das bekomme
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        27.63 €

Der Erhöhungsbetrag fürs erste Kind halbiert und der fürs zweite Kind ist weggeschmolzen.
Begründet wurde das damals damit, dass die Familienzuschläge nicht dem Abstandsgebot unterliegen und deshalb nicht mitwachsen müssen und deshalb aber auch abschmelzen dürfen.
Eine Riesensauerei…und unser bbw Vorsitzende hat den Dreck auch noch gelobt 🤬

Diese Regelung wurde vor dem 19.11. beschlossen. Von daher ist es nicht mehr von Belang.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 24.11.2025 00:04
@Rheini:

Ich versuche meinen Lösungsweg mal als mathematische Gleichung darzustellen

Dazu zunächst eine Legende:

Medianeinkommen = MEK
Mindestbesoldung= MSB
Grundbesoldung in der kleinsten Erfahrungsstufe der zu betrachtenden Besoldungsgruppe = GSB
Familienzuschlag = FamZ
Steuern= St
Kindergeld = KG
Beiträge zur Krankenversicherung= KV
Verfassungswidrige Unteralimentation: VU

mathematisch ergibt sich folgendes Bild:

Schritt 1: Berechnung Prekariatsschwelle:

MSB = 1,84 MEK

Schritt 2: Ermitteln des Nettoeinkommen des Modellbeamten (Bezugsgröße)

GSB + FamZ + KG - KV - St

Ergebnis bis A11: Ergebnis nach Schritt 2 ist kleiner als nach Schritt 1

Schritt 3:

Ermittle die Höhe der VU dieser Besoldungsgruppe:

VU = Ergebnis Schritt 2 minus Schritt 1

Schritt 4:

Wie hoch ist meine individuelle Unterdeckung?

Siehe Ergebnis Schritt 3

Warum so kompliziert?

Berechnung der Netto Mindestbesoldung. Berechnung des Brutto Betrages aus dieser Netto Mindestbesoldung (Stkl. 3 usw).

Brutto Betrag den min. jeder Beamter unabhängig von Familienstand und der Kinderanzahl (bis zu 2) und der Besoldungsgruppe, erhält.

Ab diesem Betrag kann dann der DH dann ausgehend von der kleinsten Besoldungsgruppe, Stufe 1 oder wo immer er anfangen will oder derzeit ist, die Erfahrungsstufen und den Abstand zu den höheren Besoldungsgruppen definieren (natürlich immer unter Beachtung des Art. 33 GG)..

Punkt.

Das Delta ergibt sich dann aus dem tatsächlichen Brutto Betrag (egal wie sich dieser Brutto Betrag zusammen setzt, ausser individuelle Zulagen wie z. B. Erschwerniszulage usw. Diese Zulage werden auch zukünftig on Top der Mindest Besoldung gezahlt werden, ist also in dieser Betrachtung ein durchlaufender Posten).

Ab dem 3. Kind, sieht es anders aus.

Beispiel:

Kleinster Beamter Mindest Besoldung 30k Brutto.

- Lediger kleinster Beamter 20k, Nachzahlung 10 k Brutto
- Beamter Verheiratet, keine Kinder 23k, Nachzahlung 7k Brutto
- Beamter Verhei, 2 Kinder 27k, Nachzahlung 3K

Andere Zulagen lasse ich raus.

Nach oben dann dementsprechend.

Ergebnis ist, dass jeder Beamter bis zur 4k Familie, aus der Besoldung eine Modell 4K Familie ernähren kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 24.11.2025 00:13
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Also ich deute genau das Gegenteil. Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG mit diesem Urteil massiv eingeschränkt und hat es geschafft durch eine Rechnung, die in 10 Sekunden abgeschlossen ist, für transparente Ergebnisse zu Sorgen, um seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

Und ich sehe das ebenfalls so, dass nun im Bereich zwischen Single und einen verheirateten Beamten mit 2 Kindern alles mit dem Grundsold abgegolten ist. Der Verheiratetenzuschlag, der Zuschlag fürs 1. und 2. Kind, Mietstufen und ein gedeutetes Partnereinkommen hat sich mit der neuen Berechnung verabschiedet und das BVerfG hat es in meinen Augen geschafft von einer komplizierten 115% Grundsicherungsberechnungsmodell mit gefühlt 2 Trillionen Parametern auf eine ganz einfaches und schlichtes Äquivalenz-Nettomedianeinkommen zu ändern. Zumindest für die Vergangenheit wurden hier Klarheiten geschaffen.

Was das für Auswirkungen für die Zukunft hat, werden wir sehen. Das Ziel wird es sein, so gut es geht auf Besoldungsgruppen zu verzichten. Bei den Ländern wird das besser funktionieren als beim BUND bzw. bei der Bundeswehr. Die Erfahrungsstufen werden denke ich massiv eingestampft. Des Weiteren gehe ich von Beförderungszeiten von weit über 10 Jahren aus. Das werden die Hauptstellschrauben sein.


Ja sehe ich auch so mit der Ausnahme, dass der DH evtl. gezwungen sein wird, mehr als die aA zu zahlen.

Ich denke da z. B. an München. Die Stadt München wird als Medianeinkommen das der Stadt München nutzen müssen, das Land Bayern, das des Landes Bayern. Ohne es nachzurechnen könnte ich mir denken, dass es erheblich unterschiedlich ist. Evtl. wird dann das Land Bayern genötigt sein, eine München Zulage zu zahlen, um nicht alle Beamten an die Stadt München zu verlieren.

Auf dem Land in Sachsen, könnte es sich umdrehen.

Ja, das definitiv. Gibt die Berechnung ja her, es wird ja für jedes Bundesland das Äquivalenz-Nettomedianeinkommen bereitgestellt und errechnet. Da sehe ich kein Problem Bundeslandspezifisch einen anderen Wert zu ermitteln.

Und ja, Zuschläge sind ja nicht verboten und können Dienstsitzspezifisch vergeben werden.
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Beitrag von: Rheini am 24.11.2025 00:17
Und vor allem kann der DH diesen Ortszuschlag begründen und damit hätte er vor dem BVerfG erheblich bessere Karten, als derzeit mit der vorgetragenen Abkehr von der 4K Modell Familie.
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Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 00:31
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Hauptstadtzulagen, Wohnortzuschläge, Feuerwehrzulage, Polizeizulage, Bundeswehrzulage, Nachrichtendienstzulage, Schichtzulage, etc. etc.

Was nützt die Aufzählung der Zulagen? Erhalten alle Voraussetzungslos diese Zulagen?

Nein, nur die Berechtigten. Da aber bei den Klägern in Berlin Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Justizbeamte waren, haben diese auch Berufsgruppenweit bestimmte Zulagen, die ALLE bekommen bzw. je nach Anspruch ein Teil dieser Berufsgruppe, z.B. Schichtzulage, Erschwerniszulage.

Das ist die Beantwortung deiner Frage.
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Beitrag von: Rheini am 24.11.2025 00:31
Eine Klarstellung wie ich zu diesem von mir vertretenen Ergebnis komme.

Wenn man die Nachzahlungen betrachtet (Lediger zu tatsächlicher 4K Familie) kommt bei mir spontan das Gefühl auf das es nicht sein kann, dass ein Lediger Beamter soviel mehr frei verfügbares Einkommen erhalten soll, zu einer tatsächlichen 4K Familie.

Aber da kann ich nur entgegnen, dass dies nicht Gegenstand des Beschlusses ist, dies zu betrachten. In diesem Beschluss wird lediglich geregelt, dass jeder Beamter, egal welchen Familienstand und Kinder dieser hat, mit der jetzt gewährten Besoldung eine 4K Familie alleinig unterhalten können muss. Und das ist mit diesem Beschluss erreicht.
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Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 00:33
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Doch, weil die Betrachungsgrundlage die 4K-Familie ist.
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Beitrag von: Rheini am 24.11.2025 00:34
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Hauptstadtzulagen, Wohnortzuschläge, Feuerwehrzulage, Polizeizulage, Bundeswehrzulage, Nachrichtendienstzulage, Schichtzulage, etc. etc.

Was nützt die Aufzählung der Zulagen? Erhalten alle Voraussetzungslos diese Zulagen?

Nein, nur die Berechtigten. Da aber bei den Klägern in Berlin Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Justizbeamte waren, haben diese auch Berufsgruppenweit bestimmte Zulagen, die ALLE bekommen bzw. je nach Anspruch ein Teil dieser Berufsgruppe, z.B. Schichtzulage, Erschwerniszulage.

Das ist die Beantwortung deiner Frage.

Ist den mit "Alle" in diesem Beschluss nur z. B. alle Polizeibeamte gemeint, oder alle Beamten?

Alle Polizeibeamte sind Beamte, aber nicht jeder Beamte, ist ein Polizeibeamter  8).
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Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 00:39
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.

Zur Erinnerung: die Zuschläge oder Beihilfen dürfen eine bestimmte Größe nicht überschreiten und nicht zu einem Kernbestandteil der Besoldung wären, 100% Beihilfe macht auch einige hundert Euro aus und scheidet daher mutmaßlich aus. Zumal wird die Versicherungsbranche was dagegen haben. Und die Besoldungsdienstherren auch, weil damit finanzielle Risiken übernommen werden, die sonst zu 30 oder 50% ausgelagert sind.

100% Beihilfe kenne ich nur von der Bundeswehr dank der Truppenärzte und deren Betreuung und bei bestimmten Beamten der Bundespolizei, denen ebenfalls dienstärztliche Betreuung zur Verfügung steht.

Das wird auf gar keinen Fall kommen.
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Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 00:41
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.


Die drei Punkte stimmen, der letzte Punkt nicht, das hat Berlin bereits politisch und medial klar gestellt. Den genauen Umfang naturgemäß natürlich nicht. 100% Anspruch haben hingegen tatsächlich nur Widerspruch/Klage.
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Beitrag von: Rheini am 24.11.2025 00:43
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.

Zur Erinnerung: die Zuschläge oder Beihilfen dürfen eine bestimmte Größe nicht überschreiten und nicht zu einem Kernbestandteil der Besoldung wären, 100% Beihilfe macht auch einige hundert Euro aus und scheidet daher mutmaßlich aus. Zumal wird die Versicherungsbranche was dagegen haben. Und die Besoldungsdienstherren auch, weil damit finanzielle Risiken übernommen werden, die sonst zu 30 oder 50% ausgelagert sind.

100% Beihilfe kenne ich nur von der Bundeswehr dank der Truppenärzte und deren Betreuung und bei bestimmten Beamten der Bundespolizei, denen ebenfalls dienstärztliche Betreuung zur Verfügung steht.

Das wird auf gar keinen Fall kommen.

Ob die Höhe diese Größe überschreiten, ob die PKV was dagegen hat oder nicht oder der DH dieses Risiko nicht eingehen will, habe ich bei dem Beispiel nicht bewertet. Mir kam es hauptsächlich drauf an darzustellen, dass der DH Stellschrauben hat die im Einzelfall tatsächlich zu einer "Verschlechterung" bei einem Einzelnen führen können, aber hingenommen werden muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 00:47
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.


Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.

Genau dies hat das BVerfG genau nicht getan, die Leitplanken sind eher eng. Und er hat den Besoldungsgesetzgeber zudem nochmals daran erinnert, dass weder übermäßige Sparopfer drin sind, noch die Ausrede, der Haushalt ist eng. Wenn der Besoldungsgesetzgeber 10% sparen will, dann muss er im gesamten Haushalt diese 10% erbringen.

Das wird nie passieren, im Rahmen des Bundeshaushaltes wären das 55 Milliarden Einsparungen.

Zudem darf die Alimentierung nie unten den ersten Prüfparameter fallen, damit die Funktion des Staates weiter gewährleistet ist. Genau das ist der Sinn und die Aufgabe von Beamten; das sollte man sich immer in Erinnerung rufen.

Der Staat wird demnächst weniger beamten, weniger befördern, längere Standzeiten abfordern, mehr Verantwortung nach unten verteilen und viele Funktionen von Angestellten im ö.D. erledigen oder gar privatrechtlich auslagern lassen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 00:48
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Also ich deute genau das Gegenteil. Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG mit diesem Urteil massiv eingeschränkt und hat es geschafft durch eine Rechnung, die in 10 Sekunden abgeschlossen ist, für transparente Ergebnisse zu Sorgen, um seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

Und ich sehe das ebenfalls so, dass nun im Bereich zwischen Single und einen verheirateten Beamten mit 2 Kindern alles mit dem Grundsold abgegolten ist. Der Verheiratetenzuschlag, der Zuschlag fürs 1. und 2. Kind, Mietstufen und ein gedeutetes Partnereinkommen hat sich mit der neuen Berechnung verabschiedet und das BVerfG hat es in meinen Augen geschafft von einer komplizierten 115% Grundsicherungsberechnungsmodell mit gefühlt 2 Trillionen Parametern auf eine ganz einfaches und schlichtes Äquivalenz-Nettomedianeinkommen zu ändern. Zumindest für die Vergangenheit wurden hier Klarheiten geschaffen.

Was das für Auswirkungen für die Zukunft hat, werden wir sehen. Das Ziel wird es sein, so gut es geht auf Besoldungsgruppen zu verzichten. Bei den Ländern wird das besser funktionieren als beim BUND bzw. bei der Bundeswehr. Die Erfahrungsstufen werden denke ich massiv eingestampft. Des Weiteren gehe ich von Beförderungszeiten von weit über 10 Jahren aus. Das werden die Hauptstellschrauben sein.

Das kann man SO unterschreiben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rheini am 24.11.2025 00:53
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.


Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.

Genau dies hat das BVerfG genau nicht getan, die Leitplanken sind eher eng. Und er hat den Besoldungsgesetzgeber zudem nochmals daran erinnert, dass weder übermäßige Sparopfer drin sind, noch die Ausrede, der Haushalt ist eng. Wenn der Besoldungsgesetzgeber 10% sparen will, dann muss er im gesamten Haushalt diese 10% erbringen.

Das wird nie passieren, im Rahmen des Bundeshaushaltes wären das 55 Milliarden Einsparungen.

Zudem darf die Alimentierung nie unten den ersten Prüfparameter fallen, damit die Funktion des Staates weiter gewährleistet ist. Genau das ist der Sinn und die Aufgabe von Beamten; das sollte man sich immer in Erinnerung rufen.

Der Staat wird demnächst weniger beamten, weniger befördern, längere Standzeiten abfordern, mehr Verantwortung nach unten verteilen und viele Funktionen von Angestellten im ö.D. erledigen oder gar privatrechtlich auslagern lassen.

Du betrachtest z. B. den Punkt des Sonderopfers der Beamten bzw. der Notlage des Haushaltes, was es nicht geben darf.

Ich meine das das BVerfG derzeit von der 4K Modell Familie ausgeht und dem DH, soweit er in seiner jetzigen Betrachtung einer Mehrverdiener Familie (fiktives Einkommen des Ehepartners) ausgeht beschieden hat, dass er diesen Wechsel begründen und belegen können muss. Das konnte er nicht. Er hat einfach dies angenommen.

Ergo, wenn der DH zukünftig eine Abkehr von der 4K Alleinverdiener Familie vollziehen will, kann er das, sofern er dies begründen und belegen kann. Das ist dann kein Sonderopfer und auch nicht aus einer Notlage des Haushaltes heraus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 01:15
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.

Zur Erinnerung: die Zuschläge oder Beihilfen dürfen eine bestimmte Größe nicht überschreiten und nicht zu einem Kernbestandteil der Besoldung wären, 100% Beihilfe macht auch einige hundert Euro aus und scheidet daher mutmaßlich aus. Zumal wird die Versicherungsbranche was dagegen haben. Und die Besoldungsdienstherren auch, weil damit finanzielle Risiken übernommen werden, die sonst zu 30 oder 50% ausgelagert sind.

100% Beihilfe kenne ich nur von der Bundeswehr dank der Truppenärzte und deren Betreuung und bei bestimmten Beamten der Bundespolizei, denen ebenfalls dienstärztliche Betreuung zur Verfügung steht.

Das wird auf gar keinen Fall kommen.

Ob die Höhe diese Größe überschreiten, ob die PKV was dagegen hat oder nicht oder der DH dieses Risiko nicht eingehen will, habe ich bei dem Beispiel nicht bewertet. Mir kam es hauptsächlich drauf an darzustellen, dass der DH Stellschrauben hat die im Einzelfall tatsächlich zu einer "Verschlechterung" bei einem Einzelnen führen können, aber hingenommen werden muss.

Im kleinstmöglichen Umfang, ja. Da er sich aber bislang nicht dafür entschieden hat (aus Gründen!) wird er es in Zukunft auch nicht tun, da jetzt verfassungsrechtliche Schranken (Mediaeinkommen, Besoldungsbestandsteile, Zuschlagsbegrenzung) vorliegen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 01:19
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.


Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.

Genau dies hat das BVerfG genau nicht getan, die Leitplanken sind eher eng. Und er hat den Besoldungsgesetzgeber zudem nochmals daran erinnert, dass weder übermäßige Sparopfer drin sind, noch die Ausrede, der Haushalt ist eng. Wenn der Besoldungsgesetzgeber 10% sparen will, dann muss er im gesamten Haushalt diese 10% erbringen.

Das wird nie passieren, im Rahmen des Bundeshaushaltes wären das 55 Milliarden Einsparungen.

Zudem darf die Alimentierung nie unten den ersten Prüfparameter fallen, damit die Funktion des Staates weiter gewährleistet ist. Genau das ist der Sinn und die Aufgabe von Beamten; das sollte man sich immer in Erinnerung rufen.

Der Staat wird demnächst weniger beamten, weniger befördern, längere Standzeiten abfordern, mehr Verantwortung nach unten verteilen und viele Funktionen von Angestellten im ö.D. erledigen oder gar privatrechtlich auslagern lassen.

Ergo, wenn der DH zukünftig eine Abkehr von der 4K Alleinverdiener Familie vollziehen will, kann er das, sofern er dies begründen und belegen kann. Das ist dann kein Sonderopfer und auch nicht aus einer Notlage des Haushaltes heraus.

Wie soll der Besoldungsgesetzgeber (nicht der Dienstherr!) dies begründen können oder belegen, wenn das der erste Prüfparameter ist? Der Beschluss des BVerfG erzeugt hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit Gesetzeskraft, vergl. §31 BVerfGG. Von daher kann der Besoldungsgesetzgeber jetzt nicht einfach was anderes entscheiden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 24.11.2025 05:09
Das bedeutet im Kern genau das, was ich ständig wiederhole:

Modellbeamter 4K hat Anspruch auf Mindestbesoldung

Hat der 4K Modellbeamte zu wenig, muss die Grundalimentation um die Differenz angehoben werden

Nur noch mal kurz fürs Protokoll (nicht, dass mir irgendwann noch "unterlassene Hilfeleistung" vorgeworfen wird):

1.) Wenn die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlag/Kindergeld abzüglich Steuern/PKV-Kosten eines 4K-Beamten unterhalb der Prekaritätsschwelle (80% des 2,3-fachen Median-Äquivalenzeinkommens) liegt, dann wird die Mindestbesoldung (als absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung) unterschritten. Mithin (eines deiner Lieblingsworte) liegt ein Fehlbetrag vor, der seitens des Gesetzgebers ausgeglichen werden muss. Dazu bedarf es übrigens auch keiner Formel mit tollen Variablennamen oder irgendwelchen ellenlangen KI-Gesülzes, das ist einfachste Grundschul-Arithmetik.

2.) Um dem Gebot der Mindestbesoldung gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber mehrere Stellschrauben. So darf er unter anderem auch den Familienzuschlag verändern. Allerdings muss er dabei Grenzen beachten, die bisher noch nicht abschließend konkretisiert wurden [und vermutlich in einigen Bundesländern bereits signifikant überschritten wurden, persönliche Anmerkung von mir]. Somit dürfte in der Praxis die Grundbesoldung die hauptsächliche (jedoch nicht ausschließliche) Stellschraube sein.

Punkt 2 steht wortwörtlich im zweiten Satz von Rn. 92, worauf euch unter anderem cyrix42 gestern mehrfach hingewiesen hat.



Insofern ist es mir ein absolutes Rätsel, was hier auf den letzten Seiten alles an seltsamen Beiträgen verfasst wurde (zum Glück habe ich währenddessen geschlafen).

Ich kann dies natürlich nicht beeinflussen, finde es allerdings ein wenig bedauerlich (zusammen mit einigen weiteren Ärgernissen wie beispielsweise ständigen und völlig sinnlosen Zitat-Zitat-Zitat-Wiederholungen), da es aus meiner Sicht wirklich genügend spannende Themen gäbe, über die sich eine Diskussion tatsächlich lohnen könnte. Alleine schon ein kleiner Blick über den Tellerrand der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung hinaus könnte gegebenenfalls horizonterweiternd wirken..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 24.11.2025 06:32
Also Zuschläge können berücksichtigt werden, sofern sie in der jeweiligen Besoldungsgruppen gleichheitsgerecht gewährt werden. Im Prinzip wird es also möglich sein, für unterschiedliche Besoldungsgruppen unterschiedliche Kinderzuschläge einzuführen.  Diese dürfen aber nicht den Abstand unzulässig verkleinern. Von dieser Theorie her müssten sie für höhere Besoldungsgruppen höher sein statt umgekehrt.  Aber ob sich das verkaufen lässt, dass Lehrerkinder mehr Wert sind als Sekretätkinder....
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 06:44
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.


Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.

Genau dies hat das BVerfG genau nicht getan, die Leitplanken sind eher eng. Und er hat den Besoldungsgesetzgeber zudem nochmals daran erinnert, dass weder übermäßige Sparopfer drin sind, noch die Ausrede, der Haushalt ist eng. Wenn der Besoldungsgesetzgeber 10% sparen will, dann muss er im gesamten Haushalt diese 10% erbringen.

Das wird nie passieren, im Rahmen des Bundeshaushaltes wären das 55 Milliarden Einsparungen.

Zudem darf die Alimentierung nie unten den ersten Prüfparameter fallen, damit die Funktion des Staates weiter gewährleistet ist. Genau das ist der Sinn und die Aufgabe von Beamten; das sollte man sich immer in Erinnerung rufen.

Der Staat wird demnächst weniger beamten, weniger befördern, längere Standzeiten abfordern, mehr Verantwortung nach unten verteilen und viele Funktionen von Angestellten im ö.D. erledigen oder gar privatrechtlich auslagern lassen.

Ergo, wenn der DH zukünftig eine Abkehr von der 4K Alleinverdiener Familie vollziehen will, kann er das, sofern er dies begründen und belegen kann. Das ist dann kein Sonderopfer und auch nicht aus einer Notlage des Haushaltes heraus.

Wie soll der Besoldungsgesetzgeber (nicht der Dienstherr!) dies begründen können oder belegen, wenn das der erste Prüfparameter ist? Der Beschluss des BVerfG erzeugt hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit Gesetzeskraft, vergl. §31 BVerfGG. Von daher kann der Besoldungsgesetzgeber jetzt nicht einfach was anderes entscheiden.

Doch. Der Beslodungsgesetzgeber könnte auch festlegen, dass die Familie aus einer Katz, einem Außerirdischen besteht und dies begründen. Dennoch besteht die Untergrenze, welche nicht gerissen werden darf. Sie hat ja auch Auswirkungen auf den Single.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 06:54

Warum so kompliziert?


Das habe ich mir doch nicht ausgedacht, sondern das BVERFG.

Nehmen wir doch einfach mal den Beamten in A11 in Berlin

Da findest du in Randnummer 117 das Ergebnis der Betrachtung, und das ist eben nicht nach Single oder Verheiratet differenziert

Nehmen wir einfach mal das Jahr 2020 für Berlin:

Ergebnis der Prekariatsschwelle: 40.420,97 Euro

Ergebnis der Nettobesoldung für den Modellbeamten: 38.851,00 Euro

Unterdeckung demnach : 1.569,97 Euro

Also bekommen alle in Besoldungsgruppe A11 diese Unterdeckung, mithin 1569,97 Euro für das Jahr 2020 nachgezahlt

So einfach ist das  ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 06:59
Wenn die Voraussetzungen für 4K vorliegen, ja. Wer keine Familienzuschläge erhält, der nicht. Das BVerfG hat nur diese Konstellation betrachtet und gestattet weiterhin Zuschläge. Rn 71.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Grandia am 24.11.2025 07:02
Also Zuschläge können berücksichtigt werden, sofern sie in der jeweiligen Besoldungsgruppen gleichheitsgerecht gewährt werden. Im Prinzip wird es also möglich sein, für unterschiedliche Besoldungsgruppen unterschiedliche Kinderzuschläge einzuführen.  Diese dürfen aber nicht den Abstand unzulässig verkleinern. Von dieser Theorie her müssten sie für höhere Besoldungsgruppen höher sein statt umgekehrt.  Aber ob sich das verkaufen lässt, dass Lehrerkinder mehr Wert sind als Sekretätkinder....

Kommt ganz auf die Sicht der Dinge an. Will man den Kindern des Beamten den selben amtsabhängigen Lebensstandard sichern, wie dem Beamten selbst, dann ist das garnicht mal so abwegig. Sollen alle Kinder aller Beamten den selben Standard genießen, dann wäre das natürlich nicht so. Nur am Rande: Oft sind Familienzuschläge für alle Ämter gleich trotz höherer Steuerbelastung.
In Niedersachsen gibt es für das 3. und jedes weitere Kind einen Familienergänzungszuschlag, der mit Ämtern und Stufen mitwächst, sofern der Partner nicht hinzuverdient.
"Verkaufen" kannst du der Mehrheit der Bevölkerung eh nicht, warum Beamtenkinder auf das Kindergeld noch was dazu bekommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 07:04
Das ist aber nur die Berechnung für die Vergangenheit, für die Zukunft sieht es anders aus!!!

Da muß sich der Gesetzgeber Gedanken machen, wie er das mit der Mindestbesoldung tatsächlich rechtskonform umsetzen will.

Sollte er schon im Gesetzgebungsverfahren merken, dass der Modellbeamte die Mindestbesoldung nicht erreichen, dann muss er schon im Gesetzgebungsverfahren nachbessern.

Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (siehe Randnummer 92)

Daher ist die bisherige Tabelle am Mittwoch beerdigt worden und wir bekommen etwas komplett neues Besoldungssystem mit einer komplett neuen Besoldungsstruktur.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 24.11.2025 07:04
Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, um Klarheit zu schaffen. Aber niemand ist in der Lage, das Urteil rechtssicher zu verstehen.  ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: shimanu am 24.11.2025 07:04
Ich fände es allerdings schon etwas schräg, wenn der A11 Beamte mit Nachzahlung rückblickend betrachtet gerade einmal einen Ausgleich bis zur Prekariatsschwelle erhalten würde. Das würde im Umkehrschluss eine Einheitsbesoldung bis A11 bedeuten.

Man könnte nun auf die Idee kommen, dass der Dienstherr in Zukunft einfach weiterhin unteralimentiert und durch Gerichtsbeschlüsse immer nur verpflichtet wird, bis zur A11 den gleichen Betrag wie in A5 zu besolden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 07:11
Das wäre ein Einebnen der Besoldung und unzulässig.

Weiterhin verfassungswidriges Besolden führt zur Exekutionsanordnung. Der Niedersachsen-Beschluss 2 BvL 5/19 steht (daher? Faustpfandtheorie) noch aus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 07:15
Wenn die Voraussetzungen für 4K vorliegen, ja. Wer keine Familienzuschläge erhält, der nicht. Das BVerfG hat nur diese Konstellation betrachtet und gestattet weiterhin Zuschläge. Rn 71.

Hört doch ENDLICH AUF mit diesem klassischen FEHLSCHLUSS. Eine Berechnungsgröße ist eine Berechnungsgröße ist eine Berechnungsgröße. Die Begründung der Berchnungsgröße geht über deren Erstellung nicht hinaus und entwickelt demnach auch keine Bedeutung oder Interpretationsgrundlage mehr.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Zerot am 24.11.2025 07:19
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern

Das was du unter 4. schreibst wurde EXAKT so in Baden-Württemberg umgesetzt. Mir wurde hoch und heilig versprochen ich bekäme in der neuen Tabelle NICHT WENIGER!. Was eben aktuell rechnerisch tatsächlich brutto wie netto so nachprüfbar war. Durch die Kappung der unteren und die Streckung der Laufzeiten der oberen Erfahrungsstufen kommt dann aber die Entwertung auf lange Sicht.

Das was du in Fett markiert hast: 100 % Zustimmung

Wie schätzt Du die Auswirkungen des Urteils auf Baden Württemberg? Mit Zufall habe mitbekommen, dass leichte Panik im Finanzministerium B-W. herrscht 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 07:27
Da Ihr Euch darauf versteift, wie die Tabelle aussehen wird, hier mein Vorschlag, wie ich, wenn ich das zu lösen hätte, lösen würde: 

1.) Der Gesetzgeber wird die Beihilfevorschriften an die der gesetzlichen KV anpassen, sprich der Beamte wird zukünftig 50 % bekommen und alle anderen Familienmitglieder 100 %. Bei den Beamten, die bisher freie Heilfürsorge hatten, wird der Gesetzgeber eine eigenständige KV wie seinerzeit die KVB oder KV der Postbeamten einführen, deren Beitragshöhe sich auf dem Niveau der PKV bewegen wird.

2.) Der Gesetzgeber wird die Famiienzuschläge anpassen. Das kann er allerdings nur einem begrenzten Maße. Es entspricht einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte den Unterhalt bis zum zweiten Kind aus familienneutralen Bezügen abdeckt. Daher hatten wir mal mit Blick nach links und rechts festgehalten, dass mit überwiegend mindestens 60 % gemeint sein dürften. Mithin darf der Familienzuschlag nicht mehr als 40 % ausmachen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Bedarfs des Musterbeamten von 0,32 Medianeinkommen ist der Bedarf daher bei 2296 EUR Medianeinkommen: 734,72 EUR

Von 734,72 EUR netto sind mithin 40 %: 294 EUR, allerdings netto

Die Obergrenze des Familienzuschlages ist daher aus meiner Sicht eben genau diese 294 EUR netto, also beim allerkleinsten 4 K Modellbeamten etwa 320 EUR Brutto.

Somit wird der Familienzuschlag auf grob 320 EUR pro Kind, mithin in den vom BVerfG genannten Grenzen, angehoben werden. 

3.) Jetzt kommen wir zu der spannenden Rechnung der Mindestbesoldung, die man auch rückwärts rechnen kann:

Der kleinste Beamte muss auf ein Medianeinkommen von 1,84 kommen, bei 2296 EUR demnach:

4224,64 EUR netto

Ihm stehen ohne Grundbesoldung zur Verfügung:

510 EUR Kindergeld
588 EUR Familienzuschlag für Kinder
176 EUR Ehegattenzuschlag

Er muss jedoch noch seine KV bezahlen. Die liegt jetzt, aufgrund der Änderungen unter Punkt 1, nur noch bei 250 EUR statt bisher 500, mithin hat er darüber zur Verfügung:

1.024 EUR

Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

4.) Weil mir das als Dienstherr aber immer noch zu teuer wäre, einfach A5 niedrigste Stufe auf das Niveau anzuheben, erfinde ich einfach eine neue. Der Trick, durch viele Erfahrungsstufen Besoldung zu sparen, klappt nicht so wirklich. Also erfinde ich einfach eine neue Tabelle mit weniger Erfahrungsstufen und einem höheren Einstiegsgehalt, gleichzeitig mit größeren Abständen.

Ich nenne sie liebevoll Maidowski Tabelle

Also in etwa so

Besoldungsgruppe       EF1                  EF 2                  EF 3            EF 4                 EF5

MA1                        3350                3390                 3430           3470                3510
MA2                       3400                 3430                 3470           3510                3550

Durch die neue Tabelle wird man so auch die Abstände neu definieren können, weil die Abstände in den höheren Erfahrungsstufen derzeit größer sind als in den niedrigen. Was dann bei MA 13 (also früher A16) überbleiben wird,  kann auch ich nicht vorhersehen. Tendenziell werden alle etwas mehr bekommen, die niedrigen aber proportional mehr als die höheren, eben weil aus meiner Sicht durch die neuen Erfahrungsstufen auch die Abstände neu justiert werden dürfen.

Ich weiß, dass 7 von 4 Beamten Probleme mit Mathe haben. Aber an einer Sache kommen wir nicht vorbei:

Die Mindestbesoldung wird anhand des Modellbeamten mit zwei Kindern berechnet. Das ist jetzt nunmal Fakt. Darüber kann es jetzt keine zwei Meinungen mehr geben.

Die Grundbesoldung für alle der Besoldungsgruppe ist daher mindestens um die Differenz zwischen dem kleinsten Modellbeamten inklusive der Familienzuschläge und der Prekariatsschwelle der jeweiligen Besoldungsgruppe anzuheben.

Das gilt für alle in der Besoldungsgruppe, egal ob klein, groß, dick, dünn, alt, jung, mit Partner, ohne Partner, mit Steuerklasse 1, 2, 3, 4, 5 oder 6, mit Hund, ohne Hund, in Hintertupfingen oder in München, mit 0 Kindern oder mit 5 Kindern

Das was du unter 4. schreibst wurde EXAKT so in Baden-Württemberg umgesetzt. Mir wurde hoch und heilig versprochen ich bekäme in der neuen Tabelle NICHT WENIGER!. Was eben aktuell rechnerisch tatsächlich brutto wie netto so nachprüfbar war. Durch die Kappung der unteren und die Streckung der Laufzeiten der oberen Erfahrungsstufen kommt dann aber die Entwertung auf lange Sicht.

Das was du in Fett markiert hast: 100 % Zustimmung

Wie schätzt Du die Auswirkungen des Urteils auf Baden Württemberg? Mit Zufall habe mitbekommen, dass leichte Panik im Finanzministerium B-W. herrscht

Sagen wir das mal so, von dem was ich so mitbekommen habe zuletzt:

- VG Stuttgart fragt bei LBV an wieviele Verfahren im Rahmen AA so anstehen könnten, würden Widersprüche negativ beschieden werden.
- LBV gibt VG Stuttgart bescheid und bescheidet viele Widersprüche negativ mit Klagewegeröffnung.

"a few moments later"

Karlsruhe zieht Basislinie.  LOL

Ich habe jetzt nichts genaues gehört aber angesichts dessen was sich BW mit den Zuschlägen und dem Beschneiden und Strecken von Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen geleistet hat, MÜSSEN sie eigentlich in Panik sein. Vielleicht meldet sich ja Bald der DBB BW oder das FM selbst. Mal sehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 08:02
Wenn die Voraussetzungen für 4K vorliegen, ja. Wer keine Familienzuschläge erhält, der nicht. Das BVerfG hat nur diese Konstellation betrachtet und gestattet weiterhin Zuschläge. Rn 71.

Hört doch ENDLICH AUF mit diesem klassischen FEHLSCHLUSS. Eine Berechnungsgröße ist eine Berechnungsgröße ist eine Berechnungsgröße. Die Begründung der Berchnungsgröße geht über deren Erstellung nicht hinaus und entwickelt demnach auch keine Bedeutung oder Interpretationsgrundlage mehr.

Qualifiziert. Aber gut, wir sprechen uns hier in einigen Monaten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Wackelkontakt am 24.11.2025 08:24
Guten Morgen zusammen,
Ich lese zwar schon lange mit, verliere aber langsam den Überblick.

Ich hatte mich bisher auf die Aussage des BMI verlassen, dass Nachzahlungen auch ohne Widerspruch gezahlt werden würden. Auch wenn ich nicht mehr an Nachzahlungen für Bundesbeamte glaube, möchte ich für 2025 das erste mal Widerspruch einlegen. Kann ich dafür das Muster aus 2024 nutzen? Eine neue Version konnte ich mit der Suche nicht finden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 08:35
Ich fände es allerdings schon etwas schräg, wenn der A11 Beamte mit Nachzahlung rückblickend betrachtet gerade einmal einen Ausgleich bis zur Prekariatsschwelle erhalten würde. Das würde im Umkehrschluss eine Einheitsbesoldung bis A11 bedeuten.

Man könnte nun auf die Idee kommen, dass der Dienstherr in Zukunft einfach weiterhin unteralimentiert und durch Gerichtsbeschlüsse immer nur verpflichtet wird, bis zur A11 den gleichen Betrag wie in A5 zu besolden.

Hier möchte ich nochmal betonen, dass die Auswirkung für die Zukunft anders ist als die Betrachtung der Vergangenheit.

Ich betrachte jetzt zunächst einmal die Vergangenheit.

Bei meiner Betrachtung ist zum einen zweierlei zu berücksichtigen:

1.) Das Abstandsgebot ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt.

Was meine ich damit? Nehmen wir einfach mal Berlin:

A4 Erfahrungsstufe 8 hatte im Jahr 2020 brutto 369 EUR mehr Einkommen als A 4 Erfahrungsstufe 1
A11 Erfahrungsstufe 11 hatte im Jahr 2020 brutto 1090,02 EUR mehr Einkommen als A 11 in Erfahrungsstufe 1.

Wenn man demnach die Beamten aus den verschiedenen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufen miteinander vergleicht, so haben nur alle in Erfahrungsstufe 1 dasselbe. Ab der Erfahrungsstufe 2 gibt es weiterhin große Differenzen, die zugegeben mit steigender Erfahrungsstufe deutlicher werden.

2.) Das Leistungsprinzip ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt

Das Leistungsprinzip manifestiert sich innerhalb einer Besoldungsgruppe durch eine Unterteilung in Erfahrungsstufen. Die Betrachtung, dass ein Beamter mit einer höheren Erfahrungsstufe auch ein größeres Wissen erworben hat, mithin regelmäßig leistungsfähiger ist, hat das BVerfG in der Vergangenheit nicht beanstandet.

Wenn nunmehr alle Beamten in A 11 diese von mir genannten 1569,97 EUR nachgezahlt bekommen, hat am Ende der Beamte in Erfahrungsstufe 8 doch mehr bekommen als der in Erfahrungsstufe 2.

3.) Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung.

Im vorliegenden Fall hat das BVerfG dem Gesetzgeber eben diesen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden (siehe Randnummer 92). Gleichzeitig steht es dem Gesetzgeber zu, dass er die neu entwickelten Prüfungsparameter in der Vergangenheit nicht kennen konnte, mithin bei den bisherigen Gesetzen auch nicht berücksichtigen konnte.

Daher kann das BVerfG bei einem Verstoß gegen die Mindestbesoldung nur noch bei den nächsten beiden nicht verletzten Besoldungsgruppen davon ausgehen, dass bei einem theoretisch verfassungsgemäßen Gesetz auch diese Besoldungsgruppen aufgrund des Abstandsgebotes unteralimentiert wären. Ab der dritten nicht verletzten Besoldungsgruppe hat es diese Gewissheit nicht mehr, somit ist aufgrund dieses Prüfpunktes ab da nicht mehr von einer Verletzung gegen die Mindestbesoldung auszugehen. 

Und jetzt kommt die zweite Betrachtung für die Vergangenheit, die von der ersten los zu lösen ist:

Nur weil das Gebot der Mindestbesoldung in den oberen Besoldungsgruppen eingehalten wurden, heißt es nicht, dass die Besoldungsgruppen alle verfassungsgemäß waren oder für die Zukunft nicht doch mittelbar von dem Maidowski Beschluss profitieren werden.

Neben der Vorabprüfung der Mindestbesoldung hat das BVerfG nämlich einen zweiten Prüfparameter eingeführt:

Die Fortschreibungspflicht


Wenn die Besoldung nicht bereits durch einen Verstoß gegen die Mindestbesoldung verletzt ist, kann man für die Besoldungsgruppe auch die recht komplexe Prüfung durchführen, ob der Gesetzgeber bei der Bemessung der Besoldungsgruppe gegen die Fortschreibungspflicht verstoßen hat.

Zahlreiche aus dem Tenor ersichtliche Vorschriften bleiben allerdings auch unabhängig von dem Gebot der Mindestbesoldung hinter den Anforderungen des Alimentationsprinzips evident zurück, weil sie die Besoldung der Beamten nicht im erforderlichen Maße entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards fortgeschrieben haben. Die als Ergebnis dieser Fortschreibungsprüfung anhand der relevanten vier Parameter begründete Vermutung der Unteralimentation (erste Prüfungsstufe, 2. a) wird durch eine wertende Betrachtung anhand weiterer alimentationsrelevanter Kriterien nicht widerlegt (zweite Prüfungsstufe, 2. b). Schließlich können weder diejenigen Vorschriften, die gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßen, noch diejenigen, die das Gebot der Fortschreibung der Besoldung verletzen, durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden (3.). Damit ist nur für einige Besoldungsgruppen des höheren Dienstes und für wenige Zeiträume eine Unteralimentation nicht festzustellen, während der weit überwiegende Teil der zur Prüfung stehenden Besoldungsvorschriften gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (4.).

Wenn man jetzt bei A 11 die Fortschreibungspflicht durchprüft und zum Ergebnis kommt, dass das Delta danach höher ist als nach dem Verstoß gegen die Mindestbesoldung, hat der Beamte nach A 11 selbstverständlich auch den Anspruch auf Nachzahlung, die sich aus der Fortschreibungspflicht ergibt.

Bei der von mir betrachteten Gruppe A 11 kann es daher dazu führen, dass man bei der Betrachtung der Fortschreibungspflicht zu dem Ergebnis kommt, dass der Beamte in A 11 mit mehr als 1.569,97 Euro unteralimentiert ist. In dem Fall wäre mithin der Nachzahlungsanspruch, den jeder in A 11 zu bekommen hat, höher ausfallen.

Diese theoretische Möglichkeit, dass der Anspruch, der sich aus dem Fortzahlungsanspruch ergibt, höher ist als der, der sich aus dem Gebot der Mindestbesoldung ergibt, ist allerdings nach meiner vorsichtigen Einschätzung allenfalls in der letzten verletzten Besoldungsgruppe sowie in fast allen oberhalb der letzten verletzten Besoldungsgruppe zu erwarten.

Gleiches gilt ebenso für alle Besoldungsgruppen in A 12 und A 13. Auch dort muss man schauen, welches Delta sich aus der letzten verletzten Gruppe ergibt und daneben, ob und in welcher Höhe sich aus dem Anspruch auf Fortzahlungspflicht ergibt. Aus dem jeweils höheren Wert ergibt sich der Nachzahlungsanspruch für diese Besoldungsgruppen.

Ab A 14 kann sich eine Unteralimentierung allerdings nur noch aus dem Verstoß gegen die Fortschreibungspflicht ergeben. Dabei kann man jedoch auch zu dem Ergebnis kommen, dass beispielsweise in A 16 in manchen Jahren weder das eine noch das andere verletzt ist, mithin A 16 für manche Jahre in der Vergangenheit komplett leer ausgehen könnten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 24.11.2025 08:55
Ich stelle fest, nichts genaues weiß man nicht bzw. gibt es, mindestens, zwei Arten dieses Urteil auszulegen. Die einen meinen, jeder muss zumindest soviel Grundbesoldung bekommen, dass er eine 4-köpfige Familie unterhalten kann. Welches wenn ich mich nicht irre, die Konstellation zusammen wohnendes, kinderloses Beamtenpaar am lukrativsten macht. Zumindest im Hinblick auf die Besoldung, da beide, theoretisch, eine 4k Familie unterhalten können müssen (Zusammen also ein 8k Familie) aber tatsächlich nur zu zweit sind. Die anderen meinen, eine 4k Familie muss mindestens die neue Grundbesoldung erhalten, dies kann auch über familienbezogene Zuschläge erreicht werden, die ein Single u.U. nicht bekommt. Sprich er bekommt die gleiche Grundbesoldung aber nicht die gleichen Zuschläge wie der Verheiratete mit Kindern. Dieser wird mit Zulagen über die Schwelle der aA gehievt.

Lange Vorrede, worauf ich eigentlich hinaus möchte, müssten jetzt nicht alle DH ein gesteigertes Interesse daran haben, die aA möglichst schnell herbeizuführen? Gerade wenn es stimmt das jeder unabhängig von der tatsächlichen Lebenssituation eine 4k Besoldung bekommt. Sprich der DH sollte möglichst schnell versuchen die Bezugsgröße zu ändern auf 3k oder sogar noch geringer. Da jeden Monat, die zu erwartende Nachzahlung derer die Single sind und Einspruch eingelegt haben höher ausfällt als nach der Änderung der Bezugsgröße durch den DH. Oder sehe ich das falsch?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BWBoy am 24.11.2025 08:59
Haben wir schon was von Swen? So schnell wie die Seitenzahlen explodieren, komme ich mir dem Lesen nicht hinterher.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 09:01
Davon zu trennen sind die Auswirkungen für die Zukunft.

Weil das BVerfG bei der Überprüfung der bisherigen Tabelle in 95 % der Fälle zu dem Ergebnis gekommen ist, das Beamte unterschiedlichster Besoldungsgruppen unteralimentiert sind, ist das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der bisherigen Besoldungsstruktur und folgerichtig auch in die aktuelle A Besoldungstabelle derart erschüttert, dass sie schlicht nichtig ist und dem Gesetzgeber der Auftrag gegeben wurde, bis März 2027 eine neue zu entwickeln.

Mithin ist es dem Besoldungsgesetzgeber auferlegt worden, die Besoldungsstruktur grundlegend zu ändern. Dabei muss der neue Ausgangspunkt der Betrachtung der kleinste 4 K Modellbeamte sein. Der steht ganz oben links in der Tabelle.

Alle nach unten (also Besoldungsgruppe) und nach rechts (also Erfahrungsstufe) müssen mithin auch in der neuen Tabelle mehr haben, als der allerkleinste Beamte.

Dennoch gilt bei einer Neuordung der Besoldungsstruktur das, was uns Swen vor geraumer Zeit gesagt hat:


"Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>)."


Mithin sind die bisherigen Abstände nicht in Stein gemeißelt, solange es zukünftig zumindest eine Besitzstandswahrung geben wird, mithin die Beamten, die in die neue Tabelle überführt werden, nicht weniger haben dürfen, als derzeit.

Mehr möchte ich an dieser Stelle für den Ausblick in die Zukunft nicht sagen, da es jetzt schon unübersichtlich genug ist. 

Nur soviel: Der Druck auf den Gesetzgeber, eine verfassungskonforme Lösung möglichst schnell zu finden, ist extrem gestiegen. Alles andere ist aus fiskalischen Gründen unverantwortlich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schlüüü am 24.11.2025 09:04
@Swen guckt nun erstmal, was man noch von den 300 Seiten der Ausarbeitung für den TBB noch gebrauchen kann.
Du tust mir echt leid......
Einfach mal eben so weggewischt
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 09:38
Ich habe für BADEN-WÜRTTEMBERG die Schwelle ermittelt.
Ich wäre dankbar für jeden, der mir in den nächsten schritten vielleicht mit durchschnittlichen werten für PKV Versicherung in den jeweiligen Jahren für 4K unterstützen kann. Die Steuern würde ich auf Klasse 3/5 setzen und die Zulagen auf allgemeine begrenzen sowie KiGeld mit einbeziehen.

LG und Vielen Dank im Voraus

https://www.directupload.eu/file/d/9113/r3o8lste_png.htm

Keine Ahnung wie man hier Bilder Posted. Bin zu dumm.

Eigene Tabelle 2: Median der Äquivalenzeinkommen *2,3 (4K Familie) *0,8 (Mindestbesoldung 80%) Jahreswerte (PREKARITÄTSSCHWELLE)                                       Allgemein   Median   80%                  
                                                               
2005   2006   2007   2008   2009   2010   2011   2012   2013   2014
29.451   29.852   30.597   31.498   32.071   32.939   34.029   35.033   36.012   37.136   

2015   2016   2017   2018   2019   2020   2021   2022   2023   2024   
38.015   38.816   40.147   41.455   42.945   43.851   44.933   46.236   48.046   50.652   
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: shimanu am 24.11.2025 09:38
Sorry für meine Laienhafte Meinung dazu...

aber wenn ein A11 Beamter in der untersten Erfahrungsstufe dasselbe hat, wie ein A4 Beamter in der untersten Erfahrungsstufe kommt das. m. E. einer Einheitsbesoldung bis A11 gleich.
Selbstverständlich ändert sich dies mit weiteren Erfahrungsstufen, da wie ich dich verstanden habe die Erfahrungsstufen bei höheren Besoldungsgruppen sich monetär stärker auswirken.
Aber dann bleibt meines erachten trotzdem ein "einstampfen" bzw. "einebnen" der Besoldung bestehen. Die Besoldung zwischen A4 und A 11 unterscheidet sich dann nur noch durch die höheren Erfahrungsstufenanstiege.

Sorry aber das kann ich einfach nicht verstehen. Ich habe nicht studiert und zwei Beförderungen erlangt, um nur geringfügig mehr zu verdienen als wenn ich im Eingangsamt des einfachen Dienstes wäre.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: xyz123 am 24.11.2025 09:39
Ich möchte einmal kurz zusammenfassen:
Hier hat einer weniger Ahnung, als der Andere.

Warten wir auf Swen und den neuen Entwurf :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 24.11.2025 09:41
@ AltStrG

Dein Problem ist, du verstehst den Begriff Bezugsgröße falsch.
Die Bezugsgröße ist das was eine 4k Familie zwingend bekommen muss, in keinem Wort heißt es,
Jeder Beamte muss eine 4k Familie von seinem GRUNDGEHALT ernähren können unabhängig davon  wie groß die Familie, sofern tatsächlich vorhanden, ist. (ab 5k wird hier nicht betrachtet.)

Das Grundgehalt und die anderen Parameter wie PKV, Kindergeld, Steuerklasse und Familienzuschläge zählen alle zusammen um diese Mindestbesoldung der 4k Familie zu erreichen.

Würde das Bundesverfassungsgericht das anders sehen, hätte es nicht mehrmals in dem Urteil geschrieben das dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zusteht und auch nicht ein Familienzuschlag explizit dafür erwähnt.

Sondern hätte klipp und klar sagen müssen.
Jedem Beamten steht unterschiedslos ein Grundgehalt von  80% des Medianäquvivalenzeinkommens zu um diese Bezugsgröße einer 4k Familie zu erreichen.

Denn nochmal, wenn das Kindergeld laut BVerfG bei der Mindestbesoldung abgezogen wird, wie stellt sich deiner Meinung nach die Berechnung eines Singles dar?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 09:45
Genau. Bezugsgröße ist nicht Anspruch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 24.11.2025 09:54
@ AltStrG

Dein Problem ist, du verstehst den Begriff Bezugsgröße falsch.
Die Bezugsgröße ist das was eine 4k Familie zwingend bekommen muss, in keinem Wort heißt es,
Jeder Beamte muss eine 4k Familie von seinem GRUNDGEHALT ernähren können unabhängig davon ob wie groß die Familie, sofern tatsächlich ist. (ab 5k wird hier nicht betrachtet.)

Das Grundgehalt und die andere Parameter wie PKV, Kindergeld, Steuerklasse und Familienzuschläge zählen alle zusammen um diese Mindestbesoldung der 4k Familie zu erreichen.

Würde das Bundesverfassungsgericht das anders sehen, hätte es nicht mehrmals in dem Urteil geschrieben das dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zusteht und auch nicht ein Familienzuschlag explizit dafür erwähnt.

Sondern hätte klipp und klar sagen müssen.
Jedem Beamten steht unterschiedslos ein Grundgehalt von  80% des Medianäquvivalenzeinkommens zu um diese Bezugsgröße einer 4k Familie zu erreichen.

Denn nochmal, wenn das Kindergeld laut BVerfG bei der Mindestbesoldung abgezogen wird, wie stellt sich deiner Meinung nach die Berechnung eines Singles dar?

Um das zu verstehen befasse dich bitte mit dem Äquivalenzeinkommen laut OECD Standard und schau dir an welche Faktoren in die Berechnung einfließen. Ich helfe dir: Das Kindergeld fließt mit in die Berechnung
Tadaaaaaaaaa: Da hast du deine Lösung, warum man das Kindergeld in der Berechnung abzieht. Man würde es, wenn man es nicht abzieht doppelt gewähren...

Edit (Vorsicht, hat die KI gesagt, macht aber Sinn):

Das Äquivalenzmedianeinkommen basiert nicht auf einer Vielzahl einzelner Einflussfaktoren wie Bildung, Beruf, Miete usw. – sondern ausschließlich auf zwei Komponenten:

✅ 1. Das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen
Das ist das gesamte Einkommen eines Haushalts nach Steuern und Sozialabgaben, inklusive:

Löhne und Gehälter
Renten
Arbeitslosengeld (ALG I/II bzw. Bürgergeld)
Kindergeld
Elterngeld
Unterhaltsleistungen
sonstige Sozialleistungen
Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
Kapital- und Vermietungseinkünfte (wenn sie steuerlich relevant im Einkommen auftauchen)


Damit erhält man ein "pro Kopf"-Einkommen, das größere Haushalte aufgrund von Skaleneffekten (gemeinsame Wohnung, gemeinsame Haushaltskosten) nicht benachteiligt.

🚫 Nicht berücksichtigte Faktoren

Die OECD berücksichtigt nicht:

Wohnort (Stadt/Land)
tatsächliche Wohnkosten
Vermögen
Schulden
Konsumverhalten
Lebenshaltungskosten
Inflation einzelner Haushalte
Steuerklasse
Berufsgruppe
Arbeitszeit

All das spielt keine Rolle.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 09:57
Und einem Single mit 4K-Besoldung ersetzt der DH dann qua Besoldung Kindergeld, das jener nicht bekommt? Sicher nicht. Ein solcher Ansatz bedeutete ja, dass das Kindergeld für die ersten 2K für Beamte effektiv abgeschafft ist, weil es durch die Besoldung auch Singles bekommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ostseestrandliebhaber am 24.11.2025 09:59
Guten Morgen,
ich verstehe Euch gerade nicht.
Ich habe das Urteil leider nur überflogen, aber ich sehe als wesentlich, dass die in der 1. Prüfungsstufe die Fortschreibung der Indexparameter (Tarifentwicklung-, Verbraucherpreis- und Lohnindex und Abstandswahrung), von 1996 an, geprüft wird. Ich habe das Gefühl, dass wird schon ein deutliches Ergebnis (jeder Beamte partzipiert an der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung) für die Besoldung aufzeigen.
Ich habe bisher keine Zeit gehabt die Indexparameter für den Zeitraum zu suchen. KI hat es auch nicht so schnell gefunden.
Wenn jemand die Indexzahlen findet, reinstellen und wir können gemeinsam die Berechnung entwickeln.

Erst im 2. Prüfungssschritt erfolgt nach meiner "Schnellerfassung" des Urteils der Vergleich mit dem 80 % Meridianeinkommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 10:06
Die Reihenfolge ist genau andersrum.

Meridianeinkommen - köstlich. Wir werden zukünftig nach Breiten- und Längengrad des Dienstortes besoldet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 10:15
@Swen guckt nun erstmal, was man noch von den 300 Seiten der Ausarbeitung für den TBB noch gebrauchen kann.
Du tust mir echt leid......
Einfach mal eben so weggewischt

Dennoch hat Swen aus meiner Sicht einen wesentlichen Anteil daran, dass das Ergebnis jetzt so ist, wie es ist. Er hat den Diskurs in der Literatur und bei den Fachleuten in eine Richtung gelenkt, durch die das BVerfG zu der Erkenntnis gekommen ist, dass die bisherigen Berechnungsmethoden schlicht nicht handhabbar sind.

Da für die Durchsetzung des Anspruches auf amtsangemessene Besoldung nur der Klageweg bestritten werden kann, führte die bisherige Rechtsprechung dazu, dass der klagende Beamte nicht nur das Prozesskostenrisiko zu tragen hat, sondern auch noch in der Realität die Begründungspflicht hat. Er musste daher dass tun, was Swen immer mit begründen, begründen, begründen formuliert hat.

Durgi hat den Punkt mal so beschrieben:

Exakt. Und genau hier liegt der eigentliche Bruch zwischen der normativen Systematik und der gerichtlichen Realität.

Das Bundesverfassungsgericht fordert ausdrücklich, dass die erste Prüfungsstufe nicht als Rechenübung, sondern als Systemkontrolle verstanden wird... sie soll die Linie der Besoldungsentwicklung abbilden, nicht deren kleinste Ausschläge. Die Absage an die „Spitzausrechnung“ (Rn. 30) dient damit der rechtlichen Vergleichbarkeit, nicht der Präzision. Das Gericht will keine buchhalterische Pedanterie, sondern eine nachvollziehbare, generalisierende Betrachtung.

Aber: Das zweite Zitat (Rn. 148 / 2015) verschiebt den Schwerpunkt klar zugunsten der Besoldeten. Wenn unterjährige Anpassungen zu einer rechnerischen Benachteiligung führen könnten, dürfen sie schlicht nicht zu deren Nachteil herangezogen werden. Das heißt im Umkehrschluss: Wer diese Verzerrung sichtbar macht, kann das Gericht zwingen, sie in der „Gesamtbetrachtung“ zu kompensieren.

Und damit ist die Richtung eindeutig:
Wer klagt, muss diese „verbotene Spitzenausrechnung“ trotzdem liefern... nicht, um das BVerfG zu widerlegen, sondern um die Diskrepanz offenzulegen, die dessen Vorgaben gerade vermeiden wollen. Das Fachgericht darf sie dann nicht übernehmen, aber es muss sie berücksichtigen.

Die Folge: Wer seine Klage sauber begründet, zwingt das Fachgericht faktisch in die zweite Prüfungsstufe, weil der erste Parameterblock sonst methodisch unhaltbar bleibt. Genau da entscheidet sich, ob das Gericht die Schutzrichtung des BVerfG verstanden hat oder weiter in der grauen Komfortzone verharrt.

Kurz gesagt:
Ohne Rechenschärfe keine rechtliche Durchschlagskraft.
Das BVerfG hat das Spielfeld markiert... aber wer die Zahlen nicht liefert, verliert das Spiel, bevor es begonnen hat.


Davon ist das BVerfG nunmehr abgerückt, es bezieht sich bei seiner Betrachtung auf im Wesentlichen frei verfügbare oder leicht zu beschaffende Zahlen. Somit wird der Grundsatz: begründen, begründen, begründen deutlich einfacher.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 10:17
Baden Württemberg so: LETS TRY BEIHILFEVERBESSERUNG LOL

hahahahah

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/2_-anderungsschwerpunkte-bvo-novelle
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 24.11.2025 10:20
Ich habe für BADEN-WÜRTTEMBERG die Schwelle ermittelt.
Ich wäre dankbar für jeden, der mir in den nächsten schritten vielleicht mit durchschnittlichen werten für PKV Versicherung in den jeweiligen Jahren für 4K unterstützen kann. Die Steuern würde ich auf Klasse 3/5 setzen und die Zulagen auf allgemeine begrenzen sowie KiGeld mit einbeziehen.


Schau mal hier, da hat das Land in den Reparaturgesetzen alles berechnet.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127157.msg428890.html#msg428890

Hier die genauen Zahlen der Schwellen mit Kommazahlen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127157.msg429206.html#msg429206

Auch hier wieder der Hinweis. Die Excel Tabelle mit den Medianeinkommen hat Kommazahlen.
Diese muss man entweder anklicken oder die ganze Tabelle anders formatieren. Mit den ganzen Zahlen kann man zwar einfacher rechnen, aber dann gibt es immer wieder Abweichungen und Diskussionen darüber, daher bitte immer die Zahlen mit Kommazahlen benutzen.

Mit den Kommazahlen von Berlin kommt dann auch auf die genauen Zahlen des BVerfG.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 24.11.2025 10:24
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.

Word.

Selbst wenn das BVerfG das genauso gemeint hätte und es so idealerweise kommen sollte (aus Sicht des BVerfG), bedeutet das nicht, dass es zwangsläufig jemals so kommen wird. Denn es kann nicht sein, was nicht sein darf. Man wird im Haushalt sicherlich keine (großen) neuen Schulden für irgendeine Anpassung der Besoldung machen. Einmal ein Präzedenzfall geschaffen, wird jedes Bundesland nachbessern müssen. Und wenn das Partnereinkommen auch noch kassiert wird, dann gnade dem böswilligen und vor allem bankrotten Dienstherren. Von daher, Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. Da erscheint es mir wahrscheinlicher, dass es den Weihnachtsmann wirklich gibt, als dass es zu dieser signifikanten Anhebung für den Singlebeamten kommen wird. Vor allem der Maggus aus Bayern wird sich eher eine vegane Bratwurst reinpfeiffen, als seine heilige schwarze Null im Landeshaushalt aufzugeben.
Nochmal: Das ist völlig unabhängig davon, ob es wirklich so gedacht war.
Von daher sollten einige hier mal ihre Erwartungen zurückschrauben. Es ist abenteuerlich und amüsant zugleich zu lesen, was man sich hier so zusammenrechnet. Die Trickschublade des Dienstherren (freue mich auf einen neuen Account mit diesem Nick) wartet schon darauf geöffnet zu werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ostseestrandliebhaber am 24.11.2025 10:25
Die Reihenfolge ist genau andersrum.

Meridianeinkommen - köstlich. Wir werden zukünftig nach Breiten- und Längengrad des Dienstortes besoldet.

Leider wird es so sein...Freudscher Verschreiber...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 10:26
Ich habe für BADEN-WÜRTTEMBERG die Schwelle ermittelt.
Ich wäre dankbar für jeden, der mir in den nächsten schritten vielleicht mit durchschnittlichen werten für PKV Versicherung in den jeweiligen Jahren für 4K unterstützen kann. Die Steuern würde ich auf Klasse 3/5 setzen und die Zulagen auf allgemeine begrenzen sowie KiGeld mit einbeziehen.


Schau mal hier, da hat das Land in den Reparaturgesetzen alles berechnet.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127157.msg428890.html#msg428890

Hier die genauen Zahlen der Schwellen mit Kommazahlen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127157.msg429206.html#msg429206

Auch hier wieder der Hinweis. Die Excel Tabelle mit den Medianeinkommen hat Kommazahlen.
Diese muss man entweder anklicken oder die ganze Tabelle anders formatieren. Mit den ganzen Zahlen kann man zwar einfacher rechnen, aber dann gibt es immer wieder Abweichungen und Diskussionen darüber, daher bitte immer die Zahlen mit Kommazahlen benutzen.

Mit den Kommazahlen von Berlin kommt dann auch auf die genauen Zahlen des BVerfG.

Danke für die Links. Ja ich habe den Rechenweg gegenkontrolliert. Ich komme genau auf die Zahlen von Karlsruhe. Ich habe die Kommazahlen drin, aber der Übersichtlichkeit anders formatiert (ohne Nachkomma)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 10:27
Die Reihenfolge ist genau andersrum.

Meridianeinkommen - köstlich. Wir werden zukünftig nach Breiten- und Längengrad des Dienstortes besoldet.

Leider wird es so sein...Freudscher Verschreiber...

Und ein guter! Werde ich in Zukunft genau so übernehmen in den Gesprächen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: bebolus am 24.11.2025 11:01
Baden Württemberg so: LETS TRY BEIHILFEVERBESSERUNG LOL

hahahahah

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/2_-anderungsschwerpunkte-bvo-novelle

Steht gar nix drin zum Thema Geschlechtsumwandlung..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 11:05
Baden Württemberg so: LETS TRY BEIHILFEVERBESSERUNG LOL

hahahahah

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/2_-anderungsschwerpunkte-bvo-novelle

Steht gar nix drin zum Thema Geschlechtsumwandlung..

Das wird ohnehin erst interessant, wenn es 64 unterschiedliche Besoldungstabellen gibt, für jedes Geschlecht eine.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 24.11.2025 11:19
Noch eine kleine Prognose:

Das aktuell heißdiskutierte Rentenpaket wird dank des Urteils auch nicht beschlossen.
Jede aktuelle Regierung kassiert wohl mittelbar oder unmittelbar gerade vom BVerfG Urteile, die ordentlich in die Parade fahren  ;D

Eigentlich kommt das Urteil in meinen Augen perfekt. Man kann nun auch hier die Schuld dem pösen pösen BverfG in die Schuhe schieben warum man seine Beamten nun besser und die Rentner schlechter bezahlen kann...

WIN-WIN  8)

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 11:23
Ich wäre nicht verwundert, wenn wir in den nächsten Monaten sogar das Auseinanderbrechen von Regierungen in einzelnen Ländern erleben. Gerade Niedersachsen wird nach 2 BvL 5/19 sowas von unter Wasser stehen.

Wir laufen jetzt schnell in enorme Verteilungskonflikte hinein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 24.11.2025 11:25

Um das zu verstehen befasse dich bitte mit dem Äquivalenzeinkommen laut OECD Standard und schau dir an welche Faktoren in die Berechnung einfließen. Ich helfe dir: Das Kindergeld fließt mit in die Berechnung
Tadaaaaaaaaa: Da hast du deine Lösung, warum man das Kindergeld in der Berechnung abzieht. Man würde es, wenn man es nicht abzieht doppelt gewähren...

Und das  Äquivalenzeinkommen laut OECD besagt, das ein Single Beamter exakt das gleiche bekommen muss, wie ein vierköpfige Familie?

Der Singlebeamte braucht auch nur das Medianäquivalenzeinkommen, den Singlebeamten wird nur grundsätzlich "retten" das Familienzuschläge nicht den Hauptteil der Besoldung ausmachen darf.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 24.11.2025 11:36

Um das zu verstehen befasse dich bitte mit dem Äquivalenzeinkommen laut OECD Standard und schau dir an welche Faktoren in die Berechnung einfließen. Ich helfe dir: Das Kindergeld fließt mit in die Berechnung
Tadaaaaaaaaa: Da hast du deine Lösung, warum man das Kindergeld in der Berechnung abzieht. Man würde es, wenn man es nicht abzieht doppelt gewähren...

Und das  Äquivalenzeinkommen laut OECD besagt, das ein Single Beamter exakt das gleiche bekommen muss, wie ein vierköpfige Familie?

Der Singlebeamte braucht auch nur das Medianäquivalenzeinkommen, den Singlebeamten wird nur grundsätzlich "retten" das Familienzuschläge nicht den Hauptteil der Besoldung ausmachen darf.

Ja ist okay, vertritt deine Einzelmeinung. Ich bleibe dabei:

Die Mindestbesoldung umfasst eine 4 Personenfamilie, die dem einzelnen Beamten, egal ob er Single, verheiratet, in Lebenspartnerschaft, ein Kind oder 2 Kinder hat, ohne Zuschläge, ohne Partnereinkommen, ZUSTEHT. NETTO!

Zuschläge gibt es erst wieder für das 3. Kind und ff.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 24.11.2025 11:38

Um das zu verstehen befasse dich bitte mit dem Äquivalenzeinkommen laut OECD Standard und schau dir an welche Faktoren in die Berechnung einfließen. Ich helfe dir: Das Kindergeld fließt mit in die Berechnung
Tadaaaaaaaaa: Da hast du deine Lösung, warum man das Kindergeld in der Berechnung abzieht. Man würde es, wenn man es nicht abzieht doppelt gewähren...

Und das  Äquivalenzeinkommen laut OECD besagt, das ein Single Beamter exakt das gleiche bekommen muss, wie ein vierköpfige Familie?

Der Singlebeamte braucht auch nur das Medianäquivalenzeinkommen, den Singlebeamten wird nur grundsätzlich "retten" das Familienzuschläge nicht den Hauptteil der Besoldung ausmachen darf.

Ja ist okay, vertritt deine Einzelmeinung. Ich bleibe dabei:

Die Mindestbesoldung umfasst eine 4 Personenfamilie, die dem einzelnen Beamten, egal ob er Single, verheiratet, ein Kind oder 2 Kinder hat, ohne Zuschläge, ohne Partnereinkommen, ZUSTEHT. NETTO!

Zuschläge gibt es erst wieder für das 3. Kind und ff.
Ok, dann erklär mal wie zukünftig deiner Meinung nach der Singlebeamte die eventuell erhöhten Beihilfesätze für die Kinder, der Nettounterschied zw. Skl 3 und 1 und vor allem das Kindergeld zu Gute kommen könnte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 24.11.2025 11:38
Da ich nicht 40 Seiten lesen möchte: noch nichts von Swen??
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 24.11.2025 11:39
Da ich nicht 40 Seiten lesen möchte: noch nichts von Swen??
Nö.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 11:40
Ich vertrete ebenfalls seine „Einzelmeinung“. Rechne doch bitte mal Single und 4K nebeneinander durch und überzeuge dich selbst, dass das Kindergeld in deinem Ansatz neutralisiert würde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Zerot am 24.11.2025 11:40
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.

Word.

Selbst wenn das BVerfG das genauso gemeint hätte und es so idealerweise kommen sollte (aus Sicht des BVerfG), bedeutet das nicht, dass es zwangsläufig jemals so kommen wird. Denn es kann nicht sein, was nicht sein darf. Man wird im Haushalt sicherlich keine (großen) neuen Schulden für irgendeine Anpassung der Besoldung machen. Einmal ein Präzedenzfall geschaffen, wird jedes Bundesland nachbessern müssen. Und wenn das Partnereinkommen auch noch kassiert wird, dann gnade dem böswilligen und vor allem bankrotten Dienstherren. Von daher, Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. Da erscheint es mir wahrscheinlicher, dass es den Weihnachtsmann wirklich gibt, als dass es zu dieser signifikanten Anhebung für den Singlebeamten kommen wird. Vor allem der Maggus aus Bayern wird sich eher eine vegane Bratwurst reinpfeiffen, als seine heilige schwarze Null im Landeshaushalt aufzugeben.
Nochmal: Das ist völlig unabhängig davon, ob es wirklich so gedacht war.
Von daher sollten einige hier mal ihre Erwartungen zurückschrauben. Es ist abenteuerlich und amüsant zugleich zu lesen, was man sich hier so zusammenrechnet. Die Trickschublade des Dienstherren (freue mich auf einen neuen Account mit diesem Nick) wartet schon darauf geöffnet zu werden.

Wenn es so nicht kommen sollte, handelt der DH bewusst demokratiegefährdend 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 24.11.2025 11:40
Da ich nicht 40 Seiten lesen möchte: noch nichts von Swen??

Wenn du es auf 50 Beiträge pro Seite einstellst, sind es nur 23  :o
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: justilegal am 24.11.2025 11:46
Ich wäre nicht verwundert, wenn wir in den nächsten Monaten sogar das Auseinanderbrechen von Regierungen in einzelnen Ländern erleben. Gerade Niedersachsen wird nach 2 BvL 5/19 sowas von unter Wasser stehen.

Wir laufen jetzt schnell in enorme Verteilungskonflikte hinein.

Wie kommst du darauf? Niedersachsen hat es bisher immer verstanden, immer irgendeine „Lücke“ zu finden. Bei der Altersdiskriminierung hat man die Wirkung einfach rückdatiert. Und die Folge der letzten Urteile aus 2020 waren Einführung von Partnereinkommen und Familienergänzungszuschläge. Bevor das BVerfG darüber entscheidet, werden alle betroffenen Familien eine Generation weiter sein. Niedersachsens FM - ganz gleich welcher Coleur- werden die Lücken auch dieses Beschlusses finden- auch wenn sie gar nicht da sein sollten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 11:48

Ja ist okay, vertritt deine Einzelmeinung. Ich bleibe dabei:

Die Mindestbesoldung umfasst eine 4 Personenfamilie, die dem einzelnen Beamten, egal ob er Single, verheiratet, in Lebenspartnerschaft, ein Kind oder 2 Kinder hat, ohne Zuschläge, ohne Partnereinkommen, ZUSTEHT. NETTO!

Zuschläge gibt es erst wieder für das 3. Kind und ff.

Nö.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 11:49
Das BVerfG hat so entschieden, damit die VGs und OVGs in Zukunft keine BVerfG-Vorlagen mehr machen müssen. Etwaige zukünftige Urteile kommen schnell. Die Tabelle für Niedersachsen habe ich im entsprechenden Landesforum bereits vorgerechnet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 24.11.2025 11:52
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.

Word.

Selbst wenn das BVerfG das genauso gemeint hätte und es so idealerweise kommen sollte (aus Sicht des BVerfG), bedeutet das nicht, dass es zwangsläufig jemals so kommen wird. Denn es kann nicht sein, was nicht sein darf. Man wird im Haushalt sicherlich keine (großen) neuen Schulden für irgendeine Anpassung der Besoldung machen. Einmal ein Präzedenzfall geschaffen, wird jedes Bundesland nachbessern müssen. Und wenn das Partnereinkommen auch noch kassiert wird, dann gnade dem böswilligen und vor allem bankrotten Dienstherren. Von daher, Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. Da erscheint es mir wahrscheinlicher, dass es den Weihnachtsmann wirklich gibt, als dass es zu dieser signifikanten Anhebung für den Singlebeamten kommen wird. Vor allem der Maggus aus Bayern wird sich eher eine vegane Bratwurst reinpfeiffen, als seine heilige schwarze Null im Landeshaushalt aufzugeben.
Nochmal: Das ist völlig unabhängig davon, ob es wirklich so gedacht war.
Von daher sollten einige hier mal ihre Erwartungen zurückschrauben. Es ist abenteuerlich und amüsant zugleich zu lesen, was man sich hier so zusammenrechnet. Die Trickschublade des Dienstherren (freue mich auf einen neuen Account mit diesem Nick) wartet schon darauf geöffnet zu werden.

Wenn es so nicht kommen sollte, handelt der DH bewusst demokratiegefährdend

Ja, bin ich bei dir. Wäre aber nicht das erste und ganz sicher auch nicht das letzte Mal.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 24.11.2025 11:56
Ich wäre nicht verwundert, wenn wir in den nächsten Monaten sogar das Auseinanderbrechen von Regierungen in einzelnen Ländern erleben. Gerade Niedersachsen wird nach 2 BvL 5/19 sowas von unter Wasser stehen.

Wir laufen jetzt schnell in enorme Verteilungskonflikte hinein.

Wie kommst du darauf? Niedersachsen hat es bisher immer verstanden, immer irgendeine „Lücke“ zu finden. Bei der Altersdiskriminierung hat man die Wirkung einfach rückdatiert. Und die Folge der letzten Urteile aus 2020 waren Einführung von Partnereinkommen und Familienergänzungszuschläge. Bevor das BVerfG darüber entscheidet, werden alle betroffenen Familien eine Generation weiter sein. Niedersachsens FM - ganz gleich welcher Coleur- werden die Lücken auch dieses Beschlusses finden- auch wenn sie gar nicht da sein sollten.

Danke, das ist genau diese Naivität (ist nicht böse gemeint, mir fällt nur kein anderes Wort ein), von der ich geschrieben habe. Die Konsequenzen und Tragweite der (kommenden) Urteile werden hier meiner Meinung nach maßlos aufgeblasen. Niemand wird über irgendwas stolpern und keine Regierung wird auseinanderbrechen. Trick 17 und gib ihm.

Und mal ein Link für alle:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundesverfassungsgericht-resilienz-vollstreckung-bundeszwang-rechtsstaat-politik

Wenn die Politik das BVerfG ignorieren möchte, dann kann sie das letztendlich für eine sehr sehr lange Zeit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 24.11.2025 11:59

Ja ist okay, vertritt deine Einzelmeinung. Ich bleibe dabei:

Die Mindestbesoldung umfasst eine 4 Personenfamilie, die dem einzelnen Beamten, egal ob er Single, verheiratet, in Lebenspartnerschaft, ein Kind oder 2 Kinder hat, ohne Zuschläge, ohne Partnereinkommen, ZUSTEHT. NETTO!

Zuschläge gibt es erst wieder für das 3. Kind und ff.

Nö.
Ich möchte echt mal wissen woher der Irrglaube kommt das ein Beamter 1k-4k zwangsläufig immer das gleiche Netto auf dem Konto haben müssen.
Denn das BVerfG hat das nirgendswo bisher geschrieben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 24.11.2025 12:04
Seit 5 Tagen die immer gleiche Diskussion...echt ermüdend.

Vielleicht sollte man wirklich fundierte Analysen abwarten, dann ist immer noch Zeit, um sich aufzuregen (oder zu jubeln, je nach Standpunkt).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 12:07
Stichwort: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__35.html
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: beamtenjeff am 24.11.2025 12:08
Wo bleibt denn der Entwurf? Oder kriselt es innerhalb der Regierung so sehr, dass er bereits abgeschrieben wurde?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 24.11.2025 12:08
Seit 5 Tagen die immer gleiche Diskussion...echt ermüdend.

Vielleicht sollte man wirklich fundierte Analysen abwarten, dann ist immer noch Zeit, um sich aufzuregen (oder zu jubeln, je nach Standpunkt).
Grundsätzlich wäre es ja in Ordnung, wenn 1-4k alle das gleiche Netto haben.
Denn früher oder später werden die meisten Beamten bei 2k enden.

Also freuen würde ich mich definitiv nicht, wenn der Singlebeamter weniger hätte, wie ich mit aktuell 4k.
Mich würde nur mal interessieren wo die Leute hier dem Irrglaube aufsitzen, das der Singlebeamte ohne Kinder 510€ "Kindergeld" zustehen würde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Seppo84 am 24.11.2025 12:11
Wo bleibt denn der Entwurf? Oder kriselt es innerhalb der Regierung so sehr, dass er bereits abgeschrieben wurde?

Wundern würde mich das tatsächlich nicht mehr... Karlsruhe kann man ja Grundsätzlich auch aussitzen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 24.11.2025 12:17
Die 35% beziehen sich auf das Verhältnis der Zuschläge zur Grundbesoldung.
Quelle?
Die 35% beziehen sich auf den Anteil der Besoldung der aus Zuschlägen besteht.


Ob du als eingefleischter "Zulagenorigen"-Fetischist das allerdings mit deinem Gewissen vereinbaren kannst, musst du natürlich selbst entscheiden..
Ich bin keine Zulagenfetischist, ich bin für eine aA für alle und spiele hier nur den Advocatus Diaboli,
der Besoldungsgesetzgeber dürfte jedoch ein solcher Fetischist werden und ich versuche euch mit euren Scheuklappen nur auf diese Dinge hinzuweisen.
So wie hier vereinzelt Menschen glauben, dass nur eine reine Grundbesoldungserhöhung als mögliche Lösung vom BVerfG vorgegeben wird.

Wenn man also die von dir im Fallbeispiel angenommene notwendig Grundbesoldung von 4.235 Brutto sprich als Single 3.144,84 Netto als notwendig annimmt (was mich für die Kollegen freuen würde). Dann kommen wir in einen anderen Bereich, nämlich den, dass dieser (am schlechtesten verdienenden) Beamte eine Besoldung bekommt, die bei 135% des Nettomedian Äquivalenzeinkommen liegt.
Nur mal so zur Einordnung im Gefüge der Bevölkerung:
Die Mittelschicht wird im allgemeinen zwischen 70% und 150% definiert.
Das oberen Quintil (also die Top25%)  (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommen-sozdem.html) beginnt bei 3185 € (na da fehlen ja noch 40€).
Fazit: Der A3 Beamte muss zur zur obersten Mittelschicht (also dort wo Merz sich selber verordnete) gehören, erst dann ist er amtsangemessen besoldet.

Das nur mal so als Realitäts Check und zur Einordnung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: uniprof am 24.11.2025 12:20
Stichwort: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__35.html

Aber liegt hier nicht ein Problem? Das BVerfG kann selbst nicht vollstrecken, das muss die Exekutive machen. Und wenn die das nicht macht? Dass soetwas auch in Demokratien geschehen kann, sieht man ja zur Zeit in den USA ...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 24.11.2025 12:24
Stichwort: https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__35.html

Aber liegt hier nicht ein Problem? Das BVerfG kann selbst nicht vollstrecken, das muss die Exekutive machen. Und wenn die das nicht macht? Dass soetwas auch in Demokratien geschehen kann, sieht man ja zur Zeit in den USA ...

Ganz genau, siehe mein Link von oben, in dem auf die Möglichkeiten des BVerfG eingegangen wird. Das System basiert auf Vertrauen und ungebrochener Rechtstaatlichkeit. Darüber hinaus hätte man ja auch jetzt schon wirklich konkrete Vorgaben machen können, hat man aber nicht. Das BVerfG will also, dass das ausdiskutiert wird und bis dahin wird ordentlich Geld gespart.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NelsonMuntz am 24.11.2025 12:41
[...]
Das nur mal so als Realitäts Check und zur Einordnung.

Diejenigen, die Du da ansprichst, werden nur entgegnen: "Es ist der Wille unserer Verfassung! So soll es geschehen!" ;)

... Ich betrachte den "move" weg vom Existenzminimum und hin zum Äquivalenzeinkommen für sehr geschickt, denn es lässt viel mehr Raum zur Einordnung von tatsächlich gewährter Alimentation. Ferner macht es auch noch einmal sehr deutlich, wie immens der Unterschied zwischen 1k und 4k ist, wenn das Ziel ein halbwegs gleicher (und damit dem Amt angemessener) Lebensstil sein soll.

Es wird sicher spannend, was sich Berlin da bis 2027 ausdenken wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 24.11.2025 12:44
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 24.11.2025 12:53
Die Mindestbesoldung umfasst eine 4 Personenfamilie, die dem einzelnen Beamten, egal ob er Single, verheiratet, in Lebenspartnerschaft, ein Kind oder 2 Kinder hat, ohne Zuschläge, ohne Partnereinkommen, ZUSTEHT. NETTO!

OK, dann eben nochmal. Konkret am Beispiel von A3 im Bund im Jahr 2024 (zur Vereinfachung gehe ich davon aus, dass es keine Einmalzahlungen im Januar und Februar gegeben hätte, aber dafür das neue Gehalt nicht ab März 24, sondern schon ab Januar 24 gezahlt worden wäre).

1.) Tatsächliches Gehalt im Jahr 2024
- Die A3/1-Bruttobesoldung eines 4K-Beamten lag bei 3.203 Euro. Zusammengesetzt aus 2.707 € Grundbesoldung und 496 € Familienzuschlag.
- Zuzüglich Kindergeld (500 €) und abzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € steuerlich absetzbar) sowie Steuern (111 €) lag also die tatsächliche Nettobesoldung des 4K-Beamten bei 2.932 €.

2.) Prekaritätsschwelle
- Das Median-Äquivalenzeinkommen lag 2024 in Bayern bei 2.328 € (beim alten Mindestabstandsgebot wurden auch für Bundesbeamte bayerische Werte zugrundgelegt).
- Die Prekaritätsschwelle hatte somit letztes Jahr einen Wert 4.284 € (80% vom 2,3-fachen der MÄE).

3.) Mindestbesoldung
- Ausgehend von der Prekaritätsschwelle (4.284 €) und zuzüglich 660 € PKV-Kosten sowie abzüglich 500 € Kindergeld hätte die Nettobesoldung des 4K-Beamten mindestens 4.444 € betragen müssen.
- Zuzüglich Steuern (566 €) hätte die Bruttobesoldung des 4K-Beamten entsprechend mindestens 5.010 € betragen müssen. Unter Beibehaltung des prozentualen Verhältnisses hätte sich diese aus 4.235 € Grundbesoldung sowie 775 € Familienzuschlag zusammengesetzt.



Fazit (wer faul ist, erst ab hier lesen)

- Die gesamte Bruttobesoldung des 4K-Beamten war letztes Jahr um 1.807 € zu niedrig. Sie hätte 5.010 € statt 3.203 € betragen müssen.
- Kleine Nebenbemerkung: Dieser Wert entspricht NICHT (mal annähernd) der Differenz zwischen Prekaritätsschwelle und alter Nettobesoldung (4.284 € - 2.932 € = 1.352 €). Rentenonkel behauptet dies zwar seit Tagen mantraartig, scheint aber noch ein paar Probleme mit dem Konzept von brutto und netto zu haben.
- Die Bruttobesoldung des 1K-Beamten (also die Grundbesoldung des 4K-Beamten) war hingegen letztes Jahr um 1.528 € zu niedrig, WENN man einen prozentual unveränderten Familienzuschlag unterstellt. Sie hätte unter dieser Annahme 4.235 € statt 2.707 € betragen müssen.
- ABER: Bezüglich der 1K-Besoldung gibt es einen (begrenzten!) Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, siehe Rn. 92. So wäre beispielsweise der genannte 1K-Fehlbetrag etwas geringer, wenn man einen etwas höheren Familienzuschlag unterstellt.


So, und jetzt wieder Feuer frei für das Übliche dieses Threads (es wäre doch langsam mal wieder Zeit für einen ellenlangen, dafür sinnbefreiten KI-Beitrag, am besten noch garniert mit einer schönen Zitat-Zitat-Kaskade, oder?)..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 12:56
Ich versuche ein letztes Mal, alle diejenigen, die denken, der Single Beamte hat am Ende dasselbe wie der Alleinverdiener mit Ehepartner und zwei Kindern, auf folgendes Paradoxon in ihrer Betrachtung hinzuweisen:

Nach Randnummer 71 gilt unter anderem folgendes: Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>).

Ich hoffe, wir sind uns alle einig, dass der Single ohne Kinder kein Kindergeld bekommt.

Wenn jetzt nach der Prekariatsschwelle die Mindestbesoldung bei 4.000 EUR liegen würde, käme man bei Eurer Betrachtung zu folgendem Ergebnis:

Single Beamter bekommt 4.000 EUR netto
Beamter mit einem Kind bekommt 3745 EUR netto
Beamter mit zwei Kindern bekommt 3490 EUR netto

Wie bitteschön soll diese Besoldung jemals in Einklang zu bringen sein mit Art. 3 und 6 GG?

Alleine diese Berechnung zeigt auf, wie absurd und realitätsfern diese Betrachtung ist.

Daher ist sowohl die Berechnung der Prekariatsschwelle als auch die Berechnung der Bezugsgröße im Urteil klar und verständlich definiert.

Dazu muss man nur einen Blick in Randnummer 115 werfen und da findet man folgendes:

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 13:15
- Kleine Nebenbemerkung: Dieser Wert entspricht NICHT (mal annähernd) der Differenz zwischen Prekaritätsschwelle und alter Nettobesoldung (4.284 € - 2.932 € = 1.352 €). Rentenonkel behauptet dies zwar seit Tagen mantraartig, scheint aber noch ein paar Probleme mit dem Konzept von brutto und netto zu haben.

Ich hatte schon mal das Vergnügen, von der Rechtsprechung der kinderreichen Familien zu profitieren. Dabei war es auch so, dass den kinderreichen Familien Nettobeträge zugesprochen wurden.

Da jedoch die Nachzahlung für die Vergangenheit dazu geführt haben, dass das Einkommen in dem Jahr zu versteuern ist, in dem es gezahlt wurde, und ich für mehrere Jahre eine Nachzahlung erhalten habe, hätte Deine Betrachtung dazu geführt, dass mir in dem Jahr der Auszahlung deutlich weniger Netto vom Brutto übergeblieben wäre.

Mithin gab es bei dem Reparaturgesetz für die Vergangenheit einen Bescheid, wieviel mir Netto zusteht. Daraufhin musste die Bezügestelle dieses Netto in ein individuelles Brutto umrechnen. Dass dadurch ein höheres Brutto gezahlt werden musste als hätte gezahlt werden müssen, wenn der Dienstherr mir das Geld auch in dem Steuerjahr gezahlt hätte, für das es bestimmt war, mithin aufgrund des Zuflussprinzips die steuerliche Behandlung einer üppigen Nachzahlung dazu führt, dass durch die steuerliche Progression mehr Brutto gezahlt werden muss, um zum gleichen Ergebnis zu kommen, liegt alleine in der Verantwortung des Dienstherrn. Wenn er schon keine Zinsen zahlen muss, so muss er dennoch die durch eine deutlich verspätete Zahlung für mehrere Jahre entstandene höhere Steuerschuld ausgleichen.

Mithin gehe ich mantraartig davon aus, dass auch dieses Mal allen Beamten diese Differenz in Netto zusteht, mithin eine Umrechnung in Brutto nicht sachgerecht ist, weil ich

a) nicht abschätzen kann, für wieviele Jahre der einzelne Beamte Rechtsmittel eingelegt hat
b) nicht abschätzen kann, welchen Steuersatz er in dem Jahr hat, in dem die Nachzahlung erfolgt und
c) nicht abschätzen kann, welche Steuerklasse er zu dem Zeitpunkt der Auszahlung der Nachzahlung hat.

Alleine deswegen gehe ich davon aus, dass die Beträge so zu verstehen sind, wie sie geschrieben stehen, nämlich netto und alleine der Dienstherr sicherstellen muss, dass am Ende genau der Nettobetrag beim Beamten landet.

Soweit es die Zukunft betrifft, bin ich natürlich bei Dir. Da ist jedoch einfacher, von brutto auf netto umzurechnen.

Aber nicht ohne Grund differenziere ich zwischen Vergangenheit und Zukunft. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 24.11.2025 13:37
Daraus folgt aus meiner Sicht, dass die Besoldung um den Betrag anzuheben ist, der nötig ist, um das Einkommen aus Nr. 4 auf das Niveau von Nr. 3 anzuheben

Jetzt kommt der nächste Schritt: Genau dieses Delta bekommt jeder, der in der gleichen Besoldungsgruppe ist.

Modellbeamter 4K hat Anspruch auf Mindestbesoldung

Hat der 4K Modellbeamte zu wenig, muss die Grundalimentation um die Differenz angehoben werden

Also zumindest für mich war bei "Anhebung der Besoldung" oder "Anhebung der Grundalimentation" in keiner Weise ersichtlich, dass du dabei von Nettobeträgen sprichst. Aber sei's drum, ich glaube dir einfach mal.


Viel relevanter ist ja sowieso der Punkt, dass selbst bei einem prozentual unveränderten Familienzuschlag dein "Delta" eben nicht bei jedem gleich ist, siehe mein obiges Beispiel. Hinzu kommt der erwähnte Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: bebolus am 24.11.2025 13:37
Kurze Frage: Die Prüfstufe 115% über Bürgergeld gilt doch trotz des aktuellen Urteils weiterhin?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 24.11.2025 13:41
Kurze Frage: Die Prüfstufe 115% über Bürgergeld gilt doch trotz des aktuellen Urteils weiterhin?

Nein, die Leitlinie 7 des Urteils sagt hierzu:
Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hin-reichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicher-stellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Me-dian-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senats-rechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: xap am 24.11.2025 13:47
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Danke für den Link, der hier in dem ganzen wirren Gebrabbel fast untergeht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BalBund am 24.11.2025 13:57
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Berlin rechnet, nach dem was man heute so aus der Kanzlei hört, mit einem Posten von 130 - 180 Millionen in einem einzubringenden Nachtragshaushalt um alle Ansprüche zu befriedigen.

Der erste Vorschlag zur Gegenfinanzierung, der sich hartnäckig hält, ist die Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden zu heben, das würde ein "paar" Stellen einsparen.

Ist aber alles mit einer Prise Salz zu genießen, wirkliche TOP-Quellen stehen da nun nicht hinter, eher die Arbeitsebene
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 24.11.2025 14:01
Ich kann die Ausführungen von BalBund bestätigen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Dunkelbunter am 24.11.2025 14:06
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Berlin rechnet, nach dem was man heute so aus der Kanzlei hört, mit einem Posten von 130 - 180 Millionen in einem einzubringenden Nachtragshaushalt um alle Ansprüche zu befriedigen.

Der erste Vorschlag zur Gegenfinanzierung, der sich hartnäckig hält, ist die Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden zu heben, das würde ein "paar" Stellen einsparen.

Ist aber alles mit einer Prise Salz zu genießen, wirkliche TOP-Quellen stehen da nun nicht hinter, eher die Arbeitsebene

Du meinst das Abgeordnetenhaus von Berlin ?

Wie ist die allgemeine Stimmung denn im BMI ?
Abwarten und Kaffee trinken und erstmal wieder zuschauen, was die anderen so machen ?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knecht am 24.11.2025 14:06
Kann die Zahl ehrlich gesagt nicht wirklich einordnen. Aber sowieso spannender: was gedenkt denn der Bund so zu machen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 14:09
Erster Beitrag hier nachdem ich hier seit 2020 mitlese. Danke an euch alle, ihr habt mit vermutlich extrem viel Geld gesichert, ausserdem grüße ich meine Mama  :D

Es gibt ja verschiedene Stimmen, die sagen, dass alle über der 80% MÄE-Schwelle weniger oder gar nicht profitieren weil nur ein Parameter (Abstand) erfüllt ist. Der MoPo Artikel sagt dazu folgendes:

"Denn neben Berliner Beamten der Besoldungsgruppe A könnten von dem Karlsruher Urteil auch die Beamten der höheren Besoldungsgruppe B profitieren – und Ansprüche auf mehr Geld haben. "

Das geht eher in die Richtung wie ich das sehe, alle müssten von unten nach oben mehr bekommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 24.11.2025 14:11
Also, mein Verständnis dazu möchte ich hier einmal konkretisieren. Folgendes, fiktives Beispiel – alle Zahlen entstammen meiner Fantasie und dienen nur der Erklärung!

Betrachtet wird ausschließlich der zurückliegende Zeitraum!

Beamter in einer beliebigen Besoldungsstufe bekommt netto 3000 Euro
vergleichbarer Beamter, verheiratet mit 2 Kindern bekommt einschließlich Familienzulagen 3800 Euro.

Die vom BVerfG festgestellte Mindestbesoldung liegt für die 4K Familie bei 4200 Euro.
Die Differenz (Unterbesoldung) zur bisherigen Besoldung der Familie beträgt also 400 Euro.

Nun hat der DH zwei Möglichkeiten (wie gesagt, rückwirkend betrachtet – zukünftig, anderer Schuh)

1. er zahlt allen vergleichbaren Beamten, den Differenzbetrag von 400 Euro/Monat als Teil der    Grundbesoldung nach, egal ob Single oder bis zu 4K

2. er erhöht die Familienzulagen rückwirkend wie auch immer um 400 Euro/Monat und zahlt nur Beamte mit FMZ aus

Bei der ersten Variante, erhalten sämtliche Beamte einer benachteiligten Vergleichsgruppe Nachzahlungen – ist teuer, schwächt aber nicht das Verhältnis des Grundeinkommens zum FMZ.
Bei der zweiten Variante ist es günstiger für den Dienstherrn, weil er „nur“ den erhöhten FMZ-Anteil nachzahlen muss. Beamte ohne FMZ gehen leer aus. Und der FMZ ist eben keine Grundbesoldung und hat somit auch, aus fiskalischer Sicht, keine Auswirkungen auf das Ruhegehalt.

ich tippe auf Variante 3, nen Hybrid aus beidem
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ryan am 24.11.2025 14:14
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Berlin rechnet, nach dem was man heute so aus der Kanzlei hört, mit einem Posten von 130 - 180 Millionen in einem einzubringenden Nachtragshaushalt um alle Ansprüche zu befriedigen.

Der erste Vorschlag zur Gegenfinanzierung, der sich hartnäckig hält, ist die Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden zu heben, das würde ein "paar" Stellen einsparen.

Ist aber alles mit einer Prise Salz zu genießen, wirkliche TOP-Quellen stehen da nun nicht hinter, eher die Arbeitsebene

Das kann ja eigentlich nur bedeuten, dass man einen Schrott-Entwurf einbringen wird und beabsichtigt diesen auch rückwirkend anzuwenden....
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nichtsdestotrotz am 24.11.2025 14:23
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Berlin rechnet, nach dem was man heute so aus der Kanzlei hört, mit einem Posten von 130 - 180 Millionen in einem einzubringenden Nachtragshaushalt um alle Ansprüche zu befriedigen.

Der erste Vorschlag zur Gegenfinanzierung, der sich hartnäckig hält, ist die Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden zu heben, das würde ein "paar" Stellen einsparen.

Ist aber alles mit einer Prise Salz zu genießen, wirkliche TOP-Quellen stehen da nun nicht hinter, eher die Arbeitsebene

Das kann ja eigentlich nur bedeuten, dass man einen Schrott-Entwurf einbringen wird und beabsichtigt diesen auch rückwirkend anzuwenden....

BalBund`s Aussage bezieht sich auf die Landesregierung Berlin, welche ohnehin Rückstellungen in Höhe von 280 Millionen € im Haushalt eingeplant hat und mit dem aktuellen Beschluss wohl noch einmal 130 - 180 Millionen € als Nachtragshaushalt einplanen müsste.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 24.11.2025 14:28
Berlin rechnet, nach dem was man heute so aus der Kanzlei hört, mit einem Posten von 130 - 180 Millionen in einem einzubringenden Nachtragshaushalt um alle Ansprüche zu befriedigen.

Der erste Vorschlag zur Gegenfinanzierung, der sich hartnäckig hält, ist die Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden zu heben, das würde ein "paar" Stellen einsparen.

Ist aber alles mit einer Prise Salz zu genießen, wirkliche TOP-Quellen stehen da nun nicht hinter, eher die Arbeitsebene

Berlin hat doch Rücklagen in Höhe von 280 Mio EUR angelegt. Muss man hier die 130 - 180 Mio EUR (Nachtragshaushalt) draufrechnen? Ein Gesamtbetrag in Höhe von 460 MIO EUR ist für das "kleine Bundesland" Berlin gar nicht so wenig.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 14:33
Vor allem wenn man bedenkt, dass die 460 Mio für's erste hauptsächlich (oder ganz) dazu da sein werden die Widerspruchsführer und Kläger auszuzahlen. Wieviele waren das in Berlin?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 24.11.2025 14:37
Könnt ihr mal aufhören eure Schrottinterpretationen des Beschlusses zum Besten zu geben, und Euch dabei noch gegenseitig in die Haare zu kriegen?

Das ist doch alles Murks. Erst wenn man weiß welchen Weg das BMI geht, erst dann kann man tüfteln ob ein etwaiger Entwurf mit dem Beschluss im Einklang steht. Vorher ist hier alle Makulatur.

Interessanter ist doch erstmal die Frage ob der Bund jetzt eine Lösung in Angriff nimmt. Und wann er das tut. Wenn ich im BMI sitzen würde, dann hätte ich erstmal alles notwendige erledigt. Rundschreiben ist raus. Ansprüche bleiben gewahrt. Jetzt sollen sich erstmal Gerichte mit der Bundesbesoldung auseinander setzen. Denn das haben sie noch nicht in ausreichender Form getan. Oder habt ihr schon eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bundesbesoldung in der Hand gehabt? Ich nicht. NRW, B, SH, und und und. Aber Bundesbesoldung stand da noch nirgends. Und so lang kann ich mich immer darauf zurückziehen….. „ja, wir können sagen nicht alles ist verfassungsgemäß. Es gibt starke Indizien, aber……. Was genau wissen wir noch nicht“! Seit 20 Seiten liest man hier ne Diskussion wann eine Mindestbesoldung erfüllt ist und wann nicht. FUBAR.

Die Fragen, die mir brennen wann geht der Bund die Besoldung an! Warum äußert sich auf Bundesebene niemand. Aber auch wirklich niemand in einem Statement zu unserer Besoldung. Kein BMI, kein BMF, NIX! Wadd ist los????
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Big T am 24.11.2025 14:42
Vor allem wenn man bedenkt, dass die 460 Mio für's erste hauptsächlich (oder ganz) dazu da sein werden die Widerspruchsführer und Kläger auszuzahlen. Wieviele waren das in Berlin?

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HansGeorg am 24.11.2025 14:43
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Interessant in dem Artikel ist allerdings 1. Man geht davon aus, dass von dem Urteil auch die B Besoldung betroffen ist, also hat man das Abstandsgebot doch im Blick. 2. Man plant einen Nachtragshaushalt für 2026. Man möchte also das ganze recht fix angehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Big T am 24.11.2025 14:50

[/quote]

Der erste Vorschlag zur Gegenfinanzierung, der sich hartnäckig hält, ist die Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden zu heben, das würde ein "paar" Stellen einsparen.

[/quote]

dann rufe ich zu zweistündigem Streik je Woche auf. Die ham sie ja wohl nicht mehr alle
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 14:53
Duchschnittlich also ca. 4400 pro Verfahren (also ein Kollege/in der/die für ein spezifisches Jahr Rechtsmittel genutzt hat). Und das ist Brutto. Weist für mich auf neue Taschenspielertricks hin, mit denen man Ansprüche kleinrechen will. Ich hoffe ich irre mich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 24.11.2025 14:55
Vor allem wenn man bedenkt, dass die 460 Mio für's erste hauptsächlich (oder ganz) dazu da sein werden die Widerspruchsführer und Kläger auszuzahlen. Wieviele waren das in Berlin?

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Macht pro Widerspruch im Durchschnitt 4600€. Wie hoch soll laut einigen Kollegen die Nachzahlung je Person sein? 1.500€/Monat??
Das Land Berlin hat 56.000 eigene Beamte. Was soll für diejenigen ohne Widerspruch übrig bleiben?

Der DH wird nur das absolut Nötigste rausrücken. Nicht mehr und nicht weniger.
Man sieht ja schon beim Wachtmeister welchem Rechtfertigungsdruck er ausgesetzt ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 24.11.2025 14:58
Vor allem wenn man bedenkt, dass die 460 Mio für's erste hauptsächlich (oder ganz) dazu da sein werden die Widerspruchsführer und Kläger auszuzahlen. Wieviele waren das in Berlin?

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen
Da kommt bei durchschnittlicher Betrachtung nicht viel bei rum pro Beamter. Aus meiner Sicht kann das nicht alles sein. Leider wird nirgendwo ein Zeitraum genannt, ob es für rückwirkend ist oder ab 2027. Dazu sind die Jahre 2021 bis 2025/2026 ebenso ungeklärt.
Jeder Besoldungsgesetzgeber wird jede Gelegenheit nutzen, die Alimentation auf den allerletzten Cent herunter zu rechnen, so das es grade noch irgendwie vertretbar ist. Danach geht das ganze Spiel von vorne los, bloß vielleicht ein wenig schneller.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 24.11.2025 14:59
Könnt ihr mal aufhören eure Schrottinterpretationen des Beschlusses zum Besten zu geben, und Euch dabei noch gegenseitig in die Haare zu kriegen?

Das ist doch alles Murks. Erst wenn man weiß welchen Weg das BMI geht, erst dann kann man tüfteln ob ein etwaiger Entwurf mit dem Beschluss im Einklang steht. Vorher ist hier alle Makulatur.

Interessanter ist doch erstmal die Frage ob der Bund jetzt eine Lösung in Angriff nimmt. Und wann er das tut. Wenn ich im BMI sitzen würde, dann hätte ich erstmal alles notwendige erledigt. Rundschreiben ist raus. Ansprüche bleiben gewahrt. Jetzt sollen sich erstmal Gerichte mit der Bundesbesoldung auseinander setzen. Denn das haben sie noch nicht in ausreichender Form getan. Oder habt ihr schon eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bundesbesoldung in der Hand gehabt? Ich nicht. NRW, B, SH, und und und. Aber Bundesbesoldung stand da noch nirgends. Und so lang kann ich mich immer darauf zurückziehen….. „ja, wir können sagen nicht alles ist verfassungsgemäß. Es gibt starke Indizien, aber……. Was genau wissen wir noch nicht“! Seit 20 Seiten liest man hier ne Diskussion wann eine Mindestbesoldung erfüllt ist und wann nicht. FUBAR.

Die Fragen, die mir brennen wann geht der Bund die Besoldung an! Warum äußert sich auf Bundesebene niemand. Aber auch wirklich niemand in einem Statement zu unserer Besoldung. Kein BMI, kein BMF, NIX! Wadd ist los????

Genauso sehe ich das auch. Wann ist mit einer Reaktion des Bundes zu rechnen? Vielleicht können die Insider berichten...

Zurückziehen kann sich der Bund nicht mehr, da er selbst schon zugegeben hat, nicht verfassungskonform zu besolden. Außerdem wurden gegenüber den Verbänden/Gewerkschaften Zusagen getätigt. Ich kann mir daher gut vorstellen, dass wir im zweiten oder dritten Quartal 2026 einen neuen Entwurf sehen werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass die Regierung hält...

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 15:04

Das Land Berlin hat 56.000 eigene Beamte. Was soll für diejenigen ohne Widerspruch übrig bleiben?


Gar nichts, stand so im Urteil. Der Nachtragshaushalt dürfte nach meiner Einschätzung - zumindest ganz überwiegend - für die Kläger und Widerspruchsführer sein. So oder so, das erscheint mit dem berechneten Durchschnitt zu wenig zu sein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 24.11.2025 15:06

Das Land Berlin hat 56.000 eigene Beamte. Was soll für diejenigen ohne Widerspruch übrig bleiben?


Gar nichts, stand so im Urteil. Der Nachtragshaushalt dürfte nach meiner Einschätzung - zumindest ganz überwiegend - für die Kläger und Widerspruchsführer sein. So oder so, das erscheint mit dem berechneten Durchschnitt zu wenig zu sein.

Damit rechne ich auch. Nur gibt es hier auch Stimmen, welche den Geldregen mit einer Gießkanne niedergehen sehen und nicht nur mit dem Tröpchenschlauch.

Wenn man nur das Delta zwischen absoluter Mindestallimentation und der individuell geleisteten bisherigen Allimentation nimmt (also auch die eigenen Erfahrungsstufen berücksichtigt) relativiert sich das etwas. Die meisten Beamten sind halt weder in A3S1 noch in den anderen ersten Stufen der jeweiligen Besoldungsgruppen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 15:13
Ich lese das Urteil so, dass da eine Warnung aus Karlsruhe drinsteht. Leistungsgerechte Bezahlung wurde nicht geprüft oder sowas stand drin. Sprich: "Seht zu, dass die Nachzahlungen ordentlich abgewickelt werden oder wir urteilen beim nächsten mal auch das ab und schränken euch noch weiter ein!"
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 24.11.2025 15:16
...
Die Fragen, die mir brennen wann geht der Bund die Besoldung an! Warum äußert sich auf Bundesebene niemand. Aber auch wirklich niemand in einem Statement zu unserer Besoldung. Kein BMI, kein BMF, NIX! Wadd ist los????

Das Schweigen ist m. E. die logische Folge der Tatsache, dass der Beschluss des BVerfG, wie ich hier vor längerem schon schrieb und auch die Diskussionen hier ja sehr eindrucksvoll belegen, viel mehr Fragen aufwirft, als dass er Antworten geben würde. Zu dieser verwirrenden Rechtsprechung, die da produziert wurde, und zu ihren konkreten Auswirkungen kann man sich doch gar nicht verlässlich äußern, und das schon gar nicht, wenn man nun das Ziel verfolgen will/wird, eine möglichst kostengünstige und gleichzeitig aber gerade noch rechtskonforme Lösung zu entwickeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 24.11.2025 15:18
Könnt ihr mal aufhören eure Schrottinterpretationen des Beschlusses zum Besten zu geben, und Euch dabei noch gegenseitig in die Haare zu kriegen?

Das ist doch alles Murks. Erst wenn man weiß welchen Weg das BMI geht, erst dann kann man tüfteln ob ein etwaiger Entwurf mit dem Beschluss im Einklang steht. Vorher ist hier alle Makulatur.

Interessanter ist doch erstmal die Frage ob der Bund jetzt eine Lösung in Angriff nimmt. Und wann er das tut. Wenn ich im BMI sitzen würde, dann hätte ich erstmal alles notwendige erledigt. Rundschreiben ist raus. Ansprüche bleiben gewahrt. Jetzt sollen sich erstmal Gerichte mit der Bundesbesoldung auseinander setzen. Denn das haben sie noch nicht in ausreichender Form getan. Oder habt ihr schon eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bundesbesoldung in der Hand gehabt? Ich nicht. NRW, B, SH, und und und. Aber Bundesbesoldung stand da noch nirgends. Und so lang kann ich mich immer darauf zurückziehen….. „ja, wir können sagen nicht alles ist verfassungsgemäß. Es gibt starke Indizien, aber……. Was genau wissen wir noch nicht“! Seit 20 Seiten liest man hier ne Diskussion wann eine Mindestbesoldung erfüllt ist und wann nicht. FUBAR.

Die Fragen, die mir brennen wann geht der Bund die Besoldung an! Warum äußert sich auf Bundesebene niemand. Aber auch wirklich niemand in einem Statement zu unserer Besoldung. Kein BMI, kein BMF, NIX! Wadd ist los????

Julian, du bist einer der Vernünftigen hier :), aber bei deiner Argumentation muss ich ein wenig dazwischengehen.

„Erst wenn man weiß, welchen Weg das BMI geht… davor ist alles Makulatur.“
Nein. Das ist schlicht falsch.
Der Weg des BMI ist in dieser Frage irrelevant, weil der rechtliche Rahmen längst feststeht.
Die Vorgaben kommen aus Karlsruhe, nicht aus der Wilhelmstraße.
Das BMI hat nichts zu „entscheiden“, sondern umzusetzen.


„Rundschreiben ist raus, Ansprüche gewahrt.“
Das Rundschreiben ist das absolute Minimum, das eine Verwaltung tun kann, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Es verhindert Verjährung... weiter nichts.
Wer das als „notwendige Maßnahmen erledigt“ verkauft, setzt die Messlatte so tief, dass sie im Teppich verschwindet.

„Jetzt sollen erstmal die Gerichte die Bundesbesoldung bearbeiten.“
Auch das ist sachlich falsch.
Die Gerichte...genauer: das höchste Gericht, haben das längst getan.
Es existieren detaillierte, verbindliche Prüfmaßstäbe.
Da gibt es nichts „erstmal abzuwarten“.
Wer jetzt auf nachgeordnete Rechtsprechung verweist, missversteht das System vollständig.

„Seit 20 Seiten Mindestbesoldung, Mindestbesoldung…“
Ja... :) weil das der Kern ist.
Die Mindestabstände sind nicht Beiwerk, sondern der Dreh- und Angelpunkt der gesamten verfassungsrechtlichen Prüfung.
Ohne sie ergibt die Diskussion keinen Sinn.
Wer darüber hinweggeht, diskutiert nicht über Alimentation, sondern über persönliche Befindlichkeiten.

„Warum sagt der Bund nichts?“
Weil eine ehrliche Antwort für die Bundesregierung ein haushaltspolitischer Erdrutsch wäre.
Eine verfassungskonforme Alimentation des Bundes kostet zweistellige Milliardenbeträge.
Kein Ministerium wird freiwillig kommunizieren, dass man sich jahrelang sehenden Auges im verfassungswidrigen Raum bewegt hat....und dass die Korrektur den Haushalt in einer Größenordnung belastet, die man politisch nicht vertreten will.

Wie ich bereits mehrfach schrieb:
Der Bund steht in dieser Frage nicht „ohne Position“ da ... er steht mit dem Rücken zur verfassungsrechtlichen Wand. Das Schweigen ist kein Zeichen von Bedachtsamkeit, sondern Ausdruck eines strukturellen Politikversagens, das man kommunikativ notdürftig kaschiert. Die Fakten sind eindeutig, die Rechtslage unverrückbar, und die Kosten unausweichlich. Wer an eine selbstinitiierte Lösung des Gesetzgebers glaubt, verwechselt politischen Selbsterhalt mit rechtsstaatlicher Verantwortlichkeit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 15:23
Könnt ihr mal aufhören eure Schrottinterpretationen des Beschlusses zum Besten zu geben, und Euch dabei noch gegenseitig in die Haare zu kriegen?

Das ist doch alles Murks. Erst wenn man weiß welchen Weg das BMI geht, erst dann kann man tüfteln ob ein etwaiger Entwurf mit dem Beschluss im Einklang steht. Vorher ist hier alle Makulatur.

Interessanter ist doch erstmal die Frage ob der Bund jetzt eine Lösung in Angriff nimmt. Und wann er das tut. Wenn ich im BMI sitzen würde, dann hätte ich erstmal alles notwendige erledigt. Rundschreiben ist raus. Ansprüche bleiben gewahrt. Jetzt sollen sich erstmal Gerichte mit der Bundesbesoldung auseinander setzen. Denn das haben sie noch nicht in ausreichender Form getan. Oder habt ihr schon eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bundesbesoldung in der Hand gehabt? Ich nicht. NRW, B, SH, und und und. Aber Bundesbesoldung stand da noch nirgends. Und so lang kann ich mich immer darauf zurückziehen….. „ja, wir können sagen nicht alles ist verfassungsgemäß. Es gibt starke Indizien, aber……. Was genau wissen wir noch nicht“! Seit 20 Seiten liest man hier ne Diskussion wann eine Mindestbesoldung erfüllt ist und wann nicht. FUBAR.

Die Fragen, die mir brennen wann geht der Bund die Besoldung an! Warum äußert sich auf Bundesebene niemand. Aber auch wirklich niemand in einem Statement zu unserer Besoldung. Kein BMI, kein BMF, NIX! Wadd ist los????

Julian, du bist einer der Vernünftigen hier :), aber bei deiner Argumentation muss ich ein wenig dazwischengehen.

„Erst wenn man weiß, welchen Weg das BMI geht… davor ist alles Makulatur.“
Nein. Das ist schlicht falsch.
Der Weg des BMI ist in dieser Frage irrelevant, weil der rechtliche Rahmen längst feststeht.
Die Vorgaben kommen aus Karlsruhe, nicht aus der Wilhelmstraße.
Das BMI hat nichts zu „entscheiden“, sondern umzusetzen.


„Rundschreiben ist raus, Ansprüche gewahrt.“
Das Rundschreiben ist das absolute Minimum, das eine Verwaltung tun kann, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Es verhindert Verjährung... weiter nichts.
Wer das als „notwendige Maßnahmen erledigt“ verkauft, setzt die Messlatte so tief, dass sie im Teppich verschwindet.

„Jetzt sollen erstmal die Gerichte die Bundesbesoldung bearbeiten.“
Auch das ist sachlich falsch.
Die Gerichte...genauer: das höchste Gericht, haben das längst getan.
Es existieren detaillierte, verbindliche Prüfmaßstäbe.
Da gibt es nichts „erstmal abzuwarten“.
Wer jetzt auf nachgeordnete Rechtsprechung verweist, missversteht das System vollständig.

„Seit 20 Seiten Mindestbesoldung, Mindestbesoldung…“
Ja... :) weil das der Kern ist.
Die Mindestabstände sind nicht Beiwerk, sondern der Dreh- und Angelpunkt der gesamten verfassungsrechtlichen Prüfung.
Ohne sie ergibt die Diskussion keinen Sinn.
Wer darüber hinweggeht, diskutiert nicht über Alimentation, sondern über persönliche Befindlichkeiten.

„Warum sagt der Bund nichts?“
Weil eine ehrliche Antwort für die Bundesregierung ein haushaltspolitischer Erdrutsch wäre.
Eine verfassungskonforme Alimentation des Bundes kostet zweistellige Milliardenbeträge.
Kein Ministerium wird freiwillig kommunizieren, dass man sich jahrelang sehenden Auges im verfassungswidrigen Raum bewegt hat....und dass die Korrektur den Haushalt in einer Größenordnung belastet, die man politisch nicht vertreten will.

Wie ich bereits mehrfach schrieb:
Der Bund steht in dieser Frage nicht „ohne Position“ da ... er steht mit dem Rücken zur verfassungsrechtlichen Wand. Das Schweigen ist kein Zeichen von Bedachtsamkeit, sondern Ausdruck eines strukturellen Politikversagens, das man kommunikativ notdürftig kaschiert. Die Fakten sind eindeutig, die Rechtslage unverrückbar, und die Kosten unausweichlich. Wer an eine selbstinitiierte Lösung des Gesetzgebers glaubt, verwechselt politischen Selbsterhalt mit rechtsstaatlicher Verantwortlichkeit.

So siehts aus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 24.11.2025 15:29
...
Wie ich bereits mehrfach schrieb:
Der Bund steht in dieser Frage nicht „ohne Position“ da ... er steht mit dem Rücken zur verfassungsrechtlichen Wand. Das Schweigen ist kein Zeichen von Bedachtsamkeit, sondern Ausdruck eines strukturellen Politikversagens, das man kommunikativ notdürftig kaschiert. Die Fakten sind eindeutig, die Rechtslage unverrückbar, und die Kosten unausweichlich. Wer an eine selbstinitiierte Lösung des Gesetzgebers glaubt, verwechselt politischen Selbsterhalt mit rechtsstaatlicher Verantwortlichkeit.

Die Rechtslage ist eben leider nicht eindeutig. Jedenfalls nicht für die Zukunft. Keine Aussagen zum Partnereinkommen (obgleich als obiter dictum tauglicher Gegenstand des Beschlusses) und nebulöse Aussagen zur Höhe der Familienzuschläge. Dazu vage Andeutungen in Sachen Abstandsgebot und Beihilfe als Korrektiv für die a. A. Wie soll man auf einen solchen Beschluss eine Rechtssetzung aufbauen, die einerseits möglichst "preisgünstig" daher kommt und andererseits (gerade noch) verfassungskonform ist/sein wird?
(Nicht falsch verstehen, ich ergreife hier natürlich nicht Partei für die Dienstherren/Normgeber, sondern gebe nur zu bedenken, dass der Beschluss der BVerfG nun mal nicht klar erkennen lässt, wie die Besoldung, insbesondere vor dem Hintergrund der Alimentation der Familie und des Abstandsgebotes nun zukünftig auszusehen hat, um verfassungsgemäß zu sein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 24.11.2025 15:30
In dem Rundschreiben des aus 2021 BMI steht:

"II. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18"

heißt das wenn man es genau nimmt, im Bezug auf den neuen Beschluss macht es Sinn zukünftig, beginnend mit diesem Jahr, wieder Widersprüche einzulegen?

Da der Rechtsmittelverzicht nur auf den alten Beschluss speziell gemünzt ist?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 15:33
Oder da kommen mit den weiteren zwei angekündigten Verfahren die Maidowski noch bei sich hatte zeitnah weitere Maßstäbe und die Urteile bilden eine Art 'Dreiklang' der in seiner Gesamtheit ein runderes Bild ergibt. Man täte als Politik gut daran still zu bleiben und die abzuwarten wenn man weiss, dass die jetzt kommen.

Der aktuelle Beschluss zu Berlin kam schließlich auch kurz nachdem man aus dem BMI gehört hat, dass der angekündigte Entwurf jetzt doch nicht kommt...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 15:34
Baden-Württemberg scheißt ungefähr in dieser Größenordnung ein:

2011 -8.413,80
2012 -9.226,06
2013 -10.412,11
2014 -11.194,45
2015 -10.957,78
2016 -10.841,70
2017 -11.640,04
2018 -13.289,62
2019 -13.750,74
2020 -13.873,68
2021 -15.617,40
2022 -16.957,24
2023 -9.071,92
2024 -9.335,40

Ich kann das nachvollziehbar darstellen. Das einzige Problem, bei dem ich Hilfe brauche ist: Die steuerliche Anrechenbarkeit der PKV. Wie rechne ich das richtig? Im Urteil wird die PKV ja vom Netto abgezogen, dann müsste die Anrechenbarkeit ja wieder raufgerechnet werden. Wie und in welchem Umfang? Stehe bissl vor ner Mauer. Es müsste die Beträge bissl abmildern aber großartig wird sich BW nicht freuen können.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 24.11.2025 15:46
Baden-Württemberg scheißt ungefähr in dieser Größenordnung ein:

2011 -8.413,80
2012 -9.226,06
2013 -10.412,11
2014 -11.194,45
2015 -10.957,78
2016 -10.841,70
2017 -11.640,04
2018 -13.289,62
2019 -13.750,74
2020 -13.873,68
2021 -15.617,40
2022 -16.957,24
2023 -9.071,92
2024 -9.335,40

Ich kann das nachvollziehbar darstellen. Das einzige Problem, bei dem ich Hilfe brauche ist: Die steuerliche Anrechenbarkeit der PKV. Wie rechne ich das richtig? Im Urteil wird die PKV ja vom Netto abgezogen, dann müsste die Anrechenbarkeit ja wieder raufgerechnet werden. Wie und in welchem Umfang? Stehe bissl vor ner Mauer. Es müsste die Beträge bissl abmildern aber großartig wird sich BW nicht freuen können.

Ist mit Reinscheißen eine theoretische Nachzahlung für den kleinsten Beamten gemeint?

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 15:48
Baden-Württemberg scheißt ungefähr in dieser Größenordnung ein:

2011 -8.413,80
2012 -9.226,06
2013 -10.412,11
2014 -11.194,45
2015 -10.957,78
2016 -10.841,70
2017 -11.640,04
2018 -13.289,62
2019 -13.750,74
2020 -13.873,68
2021 -15.617,40
2022 -16.957,24
2023 -9.071,92
2024 -9.335,40

Ich kann das nachvollziehbar darstellen. Das einzige Problem, bei dem ich Hilfe brauche ist: Die steuerliche Anrechenbarkeit der PKV. Wie rechne ich das richtig? Im Urteil wird die PKV ja vom Netto abgezogen, dann müsste die Anrechenbarkeit ja wieder raufgerechnet werden. Wie und in welchem Umfang? Stehe bissl vor ner Mauer. Es müsste die Beträge bissl abmildern aber großartig wird sich BW nicht freuen können.

Ist mit Reinscheißen eine theoretische Nachzahlung für den kleinsten Beamten gemeint?

Baden Württemberg hat derart eingeschissen, dass ich gar nicht mehr von Theorie sprechen mag. Im FM rennen wahrscheinlich die Schweißperlen 24/7 aktuell.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 24.11.2025 15:51
Ich finde, das Urteil hat  schon viel Klarheit geschaffen.

Die Mindestbesoldung wurde klar definiert.

Die Deckung der Mindestbesoldung darf im gewissen Umfang durch Familienzuschläge und Änderung der Beihilferegelung hergestellt werden.

Der Ehegattenzuschlag ist unabhängig vom Partnereinkommen.

Das Abstandsgebot hätte noch klarer definiert werden können. Das ist mein einziger Kritikpunkt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 15:53
Das glaube ich nicht. Es war absehbar, dass so ein Urteil kommt.

Gerade mal Bremen gecheckt, beim SenFin gab's die letzte Pressemeldung einen Tag vor der Beschlussveröffentlichung und Bremen ist eines der beiden Länder die dieses Jahr auf ein Urteil aus Karlsruhe warten. Selbst in NRW wurde im WDR von einem Sprecher des FM vorsichtig gesagt man wolle "das Urteil sorgfältig prüfen" obwohl das Urteil das Land nur indirekt betrifft.

Ich glaube da wird mehr kommen und die sind deswegen auch im BMI so still.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 15:53
Zitat

dass die Korrektur den Haushalt in einer Größenordnung belastet, die man politisch nicht vertreten will.


Wie ich bereits schrieb: Wir werden Regierungen fallen sehen, weil Koalitionspartner die rechtlichen Notwendigkeiten vor ihrer Wählerschaft nicht verantworten wollen, sondern lieber mit Beamtenbashing ein paar Prozente schinden -- was funktionieren könnte, siehe der Wachtmeister.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 24.11.2025 15:54
@Durgi

Wie hoch schätzt du die Wahrscheinlichkeit ein, dass da am Ende auch etwas Ehrliches rauskommt (bei Bund und Ländern)?
Höher als 5%?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: netzguru am 24.11.2025 15:54
Die Fragen, die mir brennen wann geht der Bund die Besoldung an! Warum äußert sich auf Bundesebene niemand. Aber auch wirklich niemand in einem Statement zu unserer Besoldung. Kein BMI, kein BMF, NIX! Wadd ist los????
Hallo

solange es kein Urteil für / gegen den Bund gibt, hat noch alle Zeit.
In irgend einem Schreiben habe ich gelesen "es gibt kein Urteil, also wie immer weiter machen".
Der Bund wird sich erst richtig bewegen, wenn es ein Urteil gegen den Bund gibt.
Es hat noch kein Bundesbeamter geklagt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: CENSOR am 24.11.2025 16:07
Das mit dem Urteil kann ganz schnell gehen.

Den Verwaltungsgerichten ist das Prüfschema in den Schoß gelegt worden, um eigenständig ein Urteil fällen zu können (man kann sogar sagen, "sollen")....

Und hier gibt es Kandidaten, die schon ein Aktenzeichen haben  :) ;)

So werden Helden geboren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 16:12
Baden-Württemberg scheißt ungefähr in dieser Größenordnung ein:

2011 -8.413,80
2012 -9.226,06
2013 -10.412,11
2014 -11.194,45
2015 -10.957,78
2016 -10.841,70
2017 -11.640,04
2018 -13.289,62
2019 -13.750,74
2020 -13.873,68
2021 -15.617,40
2022 -16.957,24
2023 -9.071,92
2024 -9.335,40

Ich kann das nachvollziehbar darstellen. Das einzige Problem, bei dem ich Hilfe brauche ist: Die steuerliche Anrechenbarkeit der PKV. Wie rechne ich das richtig? Im Urteil wird die PKV ja vom Netto abgezogen, dann müsste die Anrechenbarkeit ja wieder raufgerechnet werden. Wie und in welchem Umfang? Stehe bissl vor ner Mauer. Es müsste die Beträge bissl abmildern aber großartig wird sich BW nicht freuen können.

Für welche Besoldungsgruppe hast du das denn errechnet?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 24.11.2025 16:18
Macht pro Widerspruch im Durchschnitt 4600€. Wie hoch soll laut einigen Kollegen die Nachzahlung je Person sein? 1.500€/Monat??
Das Land Berlin hat 56.000 eigene Beamte. Was soll für diejenigen ohne Widerspruch übrig bleiben?
Eventuell rechnet Berlin erstmal nur mit den Beamten die verfassungswidrig zu niedrig besoldet wurden.
Da fallen ja schon zahlreiche Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen raus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 24.11.2025 16:19
Ich kann das nachvollziehbar darstellen. Das einzige Problem, bei dem ich Hilfe brauche ist: Die steuerliche Anrechenbarkeit der PKV. Wie rechne ich das richtig? Im Urteil wird die PKV ja vom Netto abgezogen, dann müsste die Anrechenbarkeit ja wieder raufgerechnet werden. Wie und in welchem Umfang? Stehe bissl vor ner Mauer. Es müsste die Beträge bissl abmildern aber großartig wird sich BW nicht freuen können.
Steuerlich absetzbar sind die Basisbeiträge zur PKV, also alles das was nicht on Top wie Chefarzt, Einzelzimmer,... ist. Das weißt die PKV ja jährlich auch aus. (Faustformel ist 80% vom PKV Satz)

Also ein Böswilliger Dienstherr würde wie folgt vorgehen:
Er sagt Basisbeiträge = MaxBeitrag der finanziert werden muss  >:(
Und dann macht man einfach Brutto - Basis = steuerlich Brutto daraus ergibt sich ein Netto und auf dem kommt dann der Basisbeitrag als notwendiges Netto.

Tja, bleibt die Frage woher den durchschnittlichen Basistarif hernehmen....
Hier eine Fundstelle
Durchschnitt 2023: ~256 €/Monat
https://www.vumak.de/blog/pkv-im-alter-unbezahlbar-kosten/
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 16:20
Baden-Württemberg scheißt ungefähr in dieser Größenordnung ein:

2011 -8.413,80
2012 -9.226,06
2013 -10.412,11
2014 -11.194,45
2015 -10.957,78
2016 -10.841,70
2017 -11.640,04
2018 -13.289,62
2019 -13.750,74
2020 -13.873,68
2021 -15.617,40
2022 -16.957,24
2023 -9.071,92
2024 -9.335,40

Ich kann das nachvollziehbar darstellen. Das einzige Problem, bei dem ich Hilfe brauche ist: Die steuerliche Anrechenbarkeit der PKV. Wie rechne ich das richtig? Im Urteil wird die PKV ja vom Netto abgezogen, dann müsste die Anrechenbarkeit ja wieder raufgerechnet werden. Wie und in welchem Umfang? Stehe bissl vor ner Mauer. Es müsste die Beträge bissl abmildern aber großartig wird sich BW nicht freuen können.

Für welche Besoldungsgruppe hast du das denn errechnet?

A5, ab 2023 A7. So wie ich das sehe (habs nicht ganz hoch gerechnet) gehen die Unterschreitungen bis weit über A10. Wie gesagt. Ich müsste die Fehlbeträge noch ein wenig reduzieren durch die steuerliche anrechenbarkeit der PKV aber das wird BW nicht retten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 24.11.2025 16:20
@Durgi

Wie hoch schätzt du die Wahrscheinlichkeit ein, dass da am Ende auch etwas Ehrliches rauskommt (bei Bund und Ländern)?
Höher als 5%?

Mhmm....das ist super komplex, da fehlt mir in anderen Ressorts der Einblick. Ich formuliere vorsichtig mal nur in meinem Fachbereich und versuch' dir das ein wenig aufzubauen.

das Berliner Urteil betrifft nicht den Bund. Die Entscheidung aus Karlsruhe verpflichtet ausschliesslich das Land Berlin, sein Landesbesoldungsrecht bis 2027 zu korrigieren.
Das hat keine unmittelbare Rechtswirkung fuer das Bundesbesoldungsrecht.
Der Bund wurde in diesem Verfahren weder geprueft noch verurteilt.

Der Bund ist bisher juristisch nicht adressiert...Ein Gericht hat das BBesG bislang nicht fuer verfassungswidrig erklaert. Weder das BVerfG noch das Bundesverwaltungsgericht haben dem Bund eine Frist gesetzt oder eine Reform angeordnet. Der Bund steht daher formal noch vor der Situation, die Berlin bereits hinter sich hat. (plenty of Verzoegerungsoptionen... :) )

Die mediale Aufmerksamkeit aendert nur den Druck, nicht die Rechtslage. Die breite Berichterstattung in SPIEGEL, FAZ, SZ usw. erhoeht zwar den politischen Erklaerungsdruck, aber sie ersetzt keine gerichtliche Anordnung und keinen Haushaltsbeschluss.

Mit Medienkonzert und oeffentlicher Sichtbarkeit liegt die Chance einer wirklich ehrlichen, verfassungskonformen Loesung beim Bund nun ahS bei etwa 10–15% (falls dir eine Zahl wichtig ist und ich jetzt mal meine Erfahrung nach mehr als einem Vierteljahrhundert Systemling einstreuen darf)
Mehr ist es nich... ohne expliziten Richterspruch gegen das Bundesrecht bleibt der politische Anreiz zur Offenheit minimal.

Sollte mich Klingbeil, bzw. seine Sts in der naechsten Zeit ueberraschen, veraendere ich liebend gerne die Zahl :)

Es wird erst dann ehrlich, wenn einer dieser drei Faktoren zuschlaegt:
1. Ein Gericht zwingt den Bund direkt zur Reform
2. Eine Massenklagewelle droht
3. Ein Minister oder Fraktionsvorstand erkennt, dass „ehrliche Reparatur“ politisch weniger schaedlich ist
als jahrelange Verfassungswidrigkeit.

Aktuell ist Punkt 3 der einzige dynamische Faktor – und genau deswegen steigt die Wahrscheinlichkeit leicht, aber nicht dramatisch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 16:48
Ich kann das nachvollziehbar darstellen. Das einzige Problem, bei dem ich Hilfe brauche ist: Die steuerliche Anrechenbarkeit der PKV. Wie rechne ich das richtig? Im Urteil wird die PKV ja vom Netto abgezogen, dann müsste die Anrechenbarkeit ja wieder raufgerechnet werden. Wie und in welchem Umfang? Stehe bissl vor ner Mauer. Es müsste die Beträge bissl abmildern aber großartig wird sich BW nicht freuen können.
Steuerlich absetzbar sind die Basisbeiträge zur PKV, also alles das was nicht on Top wie Chefarzt, Einzelzimmer,... ist. Das weißt die PKV ja jährlich auch aus. (Faustformel ist 80% vom PKV Satz)

Also ein Böswilliger Dienstherr würde wie folgt vorgehen:
Er sagt Basisbeiträge = MaxBeitrag der finanziert werden muss  >:(
Und dann macht man einfach Brutto - Basis = steuerlich Brutto daraus ergibt sich ein Netto und auf dem kommt dann der Basisbeitrag als notwendiges Netto.

Tja, bleibt die Frage woher den durchschnittlichen Basistarif hernehmen....
Hier eine Fundstelle
Durchschnitt 2023: ~256 €/Monat
https://www.vumak.de/blog/pkv-im-alter-unbezahlbar-kosten/

Danke. Das hilft schonmal weiter. Habe viele Beihilfe Beträge aus nem alten besoldungsgesetz BW geklaut als sie ihre „verfassungskonformität“ verargumentieren wollten. Ich nehme das dankend an. Vor allem weil sie so gnädig waren den Beamten mit zwei Kindern 50 anstatt 70 Beihilfe vom netto als PKV abzuziehen. Tja. Es kommt halt alles wie ein Bumerang.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 24.11.2025 16:48
@Durgi
Danke für deine sehr ausführliche Antwort!
Insgesamt also Ernüchterung angesagt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 24.11.2025 17:03
Ich finde, das Urteil hat  schon viel Klarheit geschaffen.

Die Mindestbesoldung wurde klar definiert.

Die Deckung der Mindestbesoldung darf im gewissen Umfang durch Familienzuschläge und Änderung der Beihilferegelung hergestellt werden.

Der Ehegattenzuschlag ist unabhängig vom Partnereinkommen.

Das Abstandsgebot hätte noch klarer definiert werden können. Das ist mein einziger Kritikpunkt.

Und dass es zum Partnereinkommen keine Aussage gibt (als obiter dictum) stört Dich nicht? Wenn ich es richtig sehe, ist doch genau diese „Erfindung“ der Dienstherren der Dreh- und Angelpunkt für die Beantwortung der Frage, wie zukünftig die a. A. zu bemessen ist bzw. bemessen werden darf.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 17:03
@Durgi
Danke für deine sehr ausführliche Antwort!
Insgesamt also Ernüchterung angesagt.

Sehe ich nicht so. Das hier ist ein Marathon und kein Sprint. Der Beschluss letzte Woche war mE ein Etappensieg. Dass die DHen da so billig wie möglich rauskommen wollen war so absehbar wie das Amen in der Kirche. Dass das BVerfG sowas eher nicht auf sich sitzen lässt aber auch finde ich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: xap am 24.11.2025 17:09
Die Fragen, die mir brennen wann geht der Bund die Besoldung an! Warum äußert sich auf Bundesebene niemand. Aber auch wirklich niemand in einem Statement zu unserer Besoldung. Kein BMI, kein BMF, NIX! Wadd ist los????
Hallo

solange es kein Urteil für / gegen den Bund gibt, hat noch alle Zeit.
In irgend einem Schreiben habe ich gelesen "es gibt kein Urteil, also wie immer weiter machen".
Der Bund wird sich erst richtig bewegen, wenn es ein Urteil gegen den Bund gibt.
Es hat noch kein Bundesbeamter geklagt.

Der letzte Satz ist schlicht falsch. Es gibt inzwischen einige anhängige Verfahren bei VG, die teilweise durch das BVA versucht werden weiter herauszuzögern.

Und wenn der Bund es wagen sollte sich weiterhin auf diesen o. g. Standpunkt zurückzuziehen, verliere ich echt den Glauben. Dazu wird es hoffentlich nicht kommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 17:14
@Böswilliger Dienstherr

Das Steuerrecht arbeitet nach dem Zuflussprinzip. Daher ist erst zu dem Zeitpunkt eine Besteuerung zu berechnen, in dem die Nachzahlung tatsächlich fließt.

Eine andere Betrachtung nach dem Realisationsprinzip, indem man zunächst ermittelt, welche Bruttobeträge hätten gezahlt werden müssen, wenn der richtige Betrag schon damals gezahlt worden wäre, führt zu Verwerfungen beim Auszahlungsbetrag.

Wenn jetzt ein Beamter über mehrere Jahre Rechtsmittel eingelegt hat und rein rechnerisch eine Nachzahlung von 50.000 EUR netto bekommen müsste, führt eine Betrachtung nach dem Realisationsprinzip dazu, dass er geschätzte 65.000 EUR brutto in 2026 ausgezahlt bekommen muss. Aufgrund der Progression würde das aber dazu führen, dass ihm netto davon im Jahre 2026 allerdings statt 50.000 EUR netto nur noch vielleicht 45.000 EUR netto zustehen würden, somit die Kosten der unverschuldet zu spät gezahlten Mindestbesoldung in Form von höheren Steuern selbst tragen müsste.

Daher ist nach meiner Einschätzung die Umrechnung von netto in brutto erst vorzunehmen, wenn es zur Auszahlung kommt. Daher ist es bei meiner Betrachtung vollkommen egal, wieviel der Beamte brutto braucht, damit seine Bezüge in dem Monat der Auszahlung um 50.000 EUR netto angehoben werden müssen.

Meine Betrachtung bezieht sich daher immer auf die Nettobezüge, weil dass der Betrag ist, der dem Beamten zur Verfügung stehen muss. Zielführender erscheint mir daher bei der Betrachtung, die Unterdeckung in Netto auszurechnen und die Frage, wieviel der Dienstherr dem Beamten Brutto schuldet, genau diesem zu überlassen. Somit fände ich es zielführender, wenn Du in der Tabelle, die ja ausschließlich die Vergangenheit betrachtet, die Nettobeträge nehmen würdest und nicht dem Umweg über brutto.   

Dann hat man den Betrag, den der Dienstherr nach meinem Verständnis allen Beamten dieser Besoldungsgruppe netto schuldet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PassierscheinA38 am 24.11.2025 17:16
Also ich bin positiv überrascht über das Urteil und bin auf Swen‘s Ausarbeitung gespannt. Aber das sich in Kürze etwas für uns Bundesbeamte verändert, glaube ich irgendwie auf Grund der aktuellen Lage nicht. :o
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 17:18
Stichwort Fünftelungsregelung. Kann man in der Steuererklärung nachträglich beantragen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 24.11.2025 17:28
Stichwort Fünftelungsregelung. Kann man in der Steuererklärung nachträglich beantragen.

Fünftelregelung bringt bei aktiven Beamten leider eher wenig.
Im Normalfall kriegt man Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit bei Arbeitsaufgabe sprich Abfindung/Rente, wo man wenig anderes Einkommen hat, dann lohnt es sich.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 17:33
@Böswilliger Dienstherr

Das Steuerrecht arbeitet nach dem Zuflussprinzip. Daher ist erst zu dem Zeitpunkt eine Besteuerung zu berechnen, in dem die Nachzahlung tatsächlich fließt.

Eine andere Betrachtung nach dem Realisationsprinzip, indem man zunächst ermittelt, welche Bruttobeträge hätten gezahlt werden müssen, wenn der richtige Betrag schon damals gezahlt worden wäre, führt zu Verwerfungen beim Auszahlungsbetrag.

Wenn jetzt ein Beamter über mehrere Jahre Rechtsmittel eingelegt hat und rein rechnerisch eine Nachzahlung von 50.000 EUR netto bekommen müsste, führt eine Betrachtung nach dem Realisationsprinzip dazu, dass er geschätzte 65.000 EUR brutto in 2026 ausgezahlt bekommen muss. Aufgrund der Progression würde das aber dazu führen, dass ihm netto davon im Jahre 2026 allerdings statt 50.000 EUR netto nur noch vielleicht 45.000 EUR netto zustehen würden, somit die Kosten der unverschuldet zu spät gezahlten Mindestbesoldung in Form von höheren Steuern selbst tragen müsste.

Daher ist nach meiner Einschätzung die Umrechnung von netto in brutto erst vorzunehmen, wenn es zur Auszahlung kommt. Daher ist es bei meiner Betrachtung vollkommen egal, wieviel der Beamte brutto braucht, damit seine Bezüge in dem Monat der Auszahlung um 50.000 EUR netto angehoben werden müssen.

Meine Betrachtung bezieht sich daher immer auf die Nettobezüge, weil dass der Betrag ist, der dem Beamten zur Verfügung stehen muss. Zielführender erscheint mir daher bei der Betrachtung, die Unterdeckung in Netto auszurechnen und die Frage, wieviel der Dienstherr dem Beamten Brutto schuldet, genau diesem zu überlassen. Somit fände ich es zielführender, wenn Du in der Tabelle, die ja ausschließlich die Vergangenheit betrachtet, die Nettobeträge nehmen würdest und nicht dem Umweg über brutto.   

Dann hat man den Betrag, den der Dienstherr nach meinem Verständnis allen Beamten dieser Besoldungsgruppe netto schuldet.

Es ist bereits alles Netto. Es ging mir nur darum den Rechenweg des BVerfG korrekt einzuhalten und ich hatte nur die Frage nach der Anrechenbarbeit (die ja das Netto wiederum erhöht nach Steuern), weil ich sie korrekt einrechnen wollte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 17:38
Eine Verständnisfrage: Gehst Du davon aus, dass diese Beträge tatsächlich allen Beamten zustehen oder nur denen in A5?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Prüfer SH am 24.11.2025 17:46
Stichwort Fünftelungsregelung. Kann man in der Steuererklärung nachträglich beantragen.

Fünftelregelung bringt bei aktiven Beamten leider eher wenig.
Im Normalfall kriegt man Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit bei Arbeitsaufgabe sprich Abfindung/Rente, wo man wenig anderes Einkommen hat, dann lohnt es sich.

Der Steuerschaden dürfte einklagbar sein. Aber so weit sind wir noch lange nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: pedius87 am 24.11.2025 18:27
Es ist wohl davon auszugehen, dass es in irgendeinerweise zu einer Erhöhung des Grundgehallts kommen würde. Um das der Bevölkerung verkaufen zu können kann ich mir vorstellen, dass der Dienstherr andere "Grausamkeiten" einführt:

Reduzierung der Urlaubstage auf z.B. 24 Tage
Erhöhung der Arbeitszeit auf 42 (oder 43, oder 44) Stunden.

Gleichzeitig haben die  Beamten ein Anspruch auf das Arbeitszeitmodell-ich nenne es mal "Alles bleibt beim Alten"- und bekommt 90 % des neuen Besoldungsniveaus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 18:42
Eine Verständnisfrage: Gehst Du davon aus, dass diese Beträge tatsächlich allen Beamten zustehen oder nur denen in A5?

Das ist nur die Prüfung der Mindestbesoldung. BW fällt da einfach ganz unten schon krachend durch. Da brauche ich kaum weiter machen. Ich gehe davon aus dass ausschließlich für die die widersprochen haben oder geklagt haben irgendwas rauskommt vielleicht nichtmal das was ich gerechnet habe. Die andern gehen leer aus oder bekommen ein Almosen als „sorry“
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 18:53
Ich weiß, dass ich mit meiner Sichtweise ziemlich einsam unterwegs bin

Wäre es ein großes Problem, die Tabelle getrennt für A5, A6, A7, A8, A9, A10 und A11 mal für BW durchzurechnen?

Das Medianeinkommen habt ihr ja schon ausgerechnet...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: uniprof am 24.11.2025 18:54
Stichwort Fünftelungsregelung. Kann man in der Steuererklärung nachträglich beantragen.

Hier kann es trotzdem Probleme geben. Ich habe vor einigen Jahren Nachzahlungen für mein 3. Kind bekommen, im Nachzahlungsgesetz waren Nettobeträge angegeben. Das LBV hat dann einen Bruttebetrag basierend auf 42% Lohnsteuer angewiesen. Soweit, so gut. Allerdings bin ich dadurch trotz drei Kinder in den Soli gerutscht, und damit hätte ich weniger Netto als im Gesetz erhalten.

Ich hatte mich dann rechtsanwaltlich informieren lassen. Die Quintessenz der Beratung war: Das Problem ist, dass das Nachzahlungsgesetz ein Landesgesetz ist, und das Einkommensteuergesetz ein Bundesgesetz ist. Das Land dürfte sagen, ich habe ja eine Nettoauszahlung in der richtigen Höhe im entsprechenden Auszahlunsgmonat erhalten, und solle mir den Soli von der Steuer zurückholen. Das Finanzamt dürfte argumentieren, was interessiert mich ein Landesgesetz. Wäre eine Buchbinder Wanninger Geschichte geworden, wenn ich nicht noch einige Posten gefunden hätte, die mich wieder unter den Soli gedrück haben.

Ich fürchte, sowas hat keiner auf dem Schirm ...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 24.11.2025 19:04
Eine Verständnisfrage: Gehst Du davon aus, dass diese Beträge tatsächlich allen Beamten zustehen oder nur denen in A5?

Das ist nur die Prüfung der Mindestbesoldung. BW fällt da einfach ganz unten schon krachend durch. Da brauche ich kaum weiter machen. Ich gehe davon aus dass ausschließlich für die die widersprochen haben oder geklagt haben irgendwas rauskommt vielleicht nichtmal das was ich gerechnet habe. Die andern gehen leer aus oder bekommen ein Almosen als „sorry“

Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 24.11.2025 19:07
Es ist wohl davon auszugehen, dass es in irgendeinerweise zu einer Erhöhung des Grundgehallts kommen würde.
Natürlich muss es erhöht werden, den es wurden doch die Prüfkriterien in fast allen Besoldungsgruppen und Jahren gerissen. Gut zu sehen in der Tabelle Rn159 (Da mal geistig die Ms wegblenden)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 24.11.2025 19:09
Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?
Natürlich auch dafür muss man nur in die Rn159 Tabelle schauen. Da sind jedes Jahr min 2 Prüfkriterien gerissen worden in A12. Und der Besoldungsindex wurde, so habe ich es verstanden, anhand der Jahresbruttobesoldung (inkl Sonderzahlungen/Zulagen, die allen der Besoldungsgruppe gewährt wurde, also ohne FamZuschläge, Erschwerniszulagen ,...)
Daher muss um diesen Gap zu kompensieren die Grundbesoldung quasi bei allen angehoben werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 24.11.2025 19:20
Die Fragen, die mir brennen wann geht der Bund die Besoldung an! Warum äußert sich auf Bundesebene niemand. Aber auch wirklich niemand in einem Statement zu unserer Besoldung. Kein BMI, kein BMF, NIX! Wadd ist los????
Hallo

solange es kein Urteil für / gegen den Bund gibt, hat noch alle Zeit.
In irgend einem Schreiben habe ich gelesen "es gibt kein Urteil, also wie immer weiter machen".
Der Bund wird sich erst richtig bewegen, wenn es ein Urteil gegen den Bund gibt.
Es hat noch kein Bundesbeamter geklagt.

Der letzte Satz ist schlicht falsch. Es gibt inzwischen einige anhängige Verfahren bei VG, die teilweise durch das BVA versucht werden weiter herauszuzögern.

Und wenn der Bund es wagen sollte sich weiterhin auf diesen o. g. Standpunkt zurückzuziehen, verliere ich echt den Glauben. Dazu wird es hoffentlich nicht kommen.

Na dann pack den Glauben schon mal ein oder wechsel die Religion. Durgi mag in alle
 Recht haben was er sagt. Aber eigentlich wissen wir alle, es wird keine ehrliche Aussage geben. Aktuell hat der Bund nicht wie die Länder noch nen bisschen mittleren Dienst und ganz viel gehobene Dienst, sonder er schleppt noch Massen an vergleichbaren einfachen Dienst mit sich rum. Siehe mal bei Mannschaftsdienstgraden bei der BW.

Der Haushalt steht unter Druck wie Jahrzehnte nicht. Und insbesondere die Politik steht aktuell mit dem Rücken zur Wand. Das heißt für mich, es bleibt exakt eine einzige Lösung. Aussitzen, sich darauf zurückziehen das man handelt wenn man ausdrücklich zum Handeln gezwungen wird. Und dafür braucht es höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung. Aber anhand der bereitstehenden Beschlüsse sollte dies wohl in den nächsten Jahren möglich sein. Sollten eine Rechtsprechung bis 2028 nicht erfolgen, wird es in dem verbleibenden Jahr nicht mehr zu einer Umsetzung führen. Denn 2029 ist Wahljahr und ein Jahr vorher ist Wahlkampf.

Warum ich so derbe Zweifel habe? Ich schaue 5 Jahre zurück. Der Unterschied zwischen dem ersten Beschluss indem aktuellen ist inhaltlich massiv. Aber von der Bedeutung her als weisende Grundlage her identisch. Und BMI und BMI äußern sich öffentlich exakt „0“!!! Sie sitzen es aus und schweigen bis mediale Ruhe einkehrt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 24.11.2025 19:23

Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?

Bin ich gemeint? Dann schließe ich mich der Meinung von Moin Moin an

Alle in RN 159, bei denen mindestens zwei Buchstaben stehen, werden etwas bekommen

Edit: Das gilt erstmal nur für das Bundesland Berlin
In anderen Rechtskreisen kann das Ergebnis ein anderes sein
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 24.11.2025 19:32
Du sagst ja, es gibt nur bis zB A11 was und das Abstandsgebot interessiert dann nicht mehr.

Ich will wissen, ob, das kann man sicher auf die meisten DH übertragen, die Nachzahlungen bei grober Verletzung in A5 irgendwann bei A12 oder A13 eingestellt werdn, auch wenn dies dazu führt,
dass in den Nachzahlungsjahren ein A5er kaum weniger als ein A12er hatte letztendlich.

Nach einer fairen Logik müsste ja zumindest abschwächend bis in die hohen Besoldungsstufen nachgezahlt werden, um das Abstandsgebot nicht nachträglich zu verletzen.

Sonst könnte ja jede Tabelle ab A11 nur ein Cent pro Gruppe über der anderen liegen...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 19:33
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Berlin rechnet, nach dem was man heute so aus der Kanzlei hört, mit einem Posten von 130 - 180 Millionen in einem einzubringenden Nachtragshaushalt um alle Ansprüche zu befriedigen.

Der erste Vorschlag zur Gegenfinanzierung, der sich hartnäckig hält, ist die Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden zu heben, das würde ein "paar" Stellen einsparen.

Ist aber alles mit einer Prise Salz zu genießen, wirkliche TOP-Quellen stehen da nun nicht hinter, eher die Arbeitsebene

In dem Posten fehlt ein extrem hoher dreistelliger Millionenbetrag. Die 180 Millionen sind nicht mal annähernd realistisch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 19:35
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Berlin rechnet, nach dem was man heute so aus der Kanzlei hört, mit einem Posten von 130 - 180 Millionen in einem einzubringenden Nachtragshaushalt um alle Ansprüche zu befriedigen.

Der erste Vorschlag zur Gegenfinanzierung, der sich hartnäckig hält, ist die Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden zu heben, das würde ein "paar" Stellen einsparen.

Ist aber alles mit einer Prise Salz zu genießen, wirkliche TOP-Quellen stehen da nun nicht hinter, eher die Arbeitsebene

Das kann ja eigentlich nur bedeuten, dass man einen Schrott-Entwurf einbringen wird und beabsichtigt diesen auch rückwirkend anzuwenden....

BalBund`s Aussage bezieht sich auf die Landesregierung Berlin, welche ohnehin Rückstellungen in Höhe von 280 Millionen € im Haushalt eingeplant hat und mit dem aktuellen Beschluss wohl noch einmal 130 - 180 Millionen € als Nachtragshaushalt einplanen müsste.

Berlin hat schon seit 2016 Rückstellungen gebildet, siehe entsprechende Haushaltsnummer der jeweiligen Haushalte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 19:36
Vor allem wenn man bedenkt, dass die 460 Mio für's erste hauptsächlich (oder ganz) dazu da sein werden die Widerspruchsführer und Kläger auszuzahlen. Wieviele waren das in Berlin?

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Jedes Jahr: ein Widerspruchsverfahren pro Beamten/in.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nichtsdestotrotz am 24.11.2025 19:38
Sowas kommt dabei heraus, wenn Dienstherren jahrelang gegen Recht verstoßen und ihnen das dann um die Ohren fliegt. Die Wut richtet sich nicht etwa gegen die Täter, sondern gegen die Opfer...

https://www.morgenpost.de/berlin/article410513682/berliner-beamter-spricht-ueber-gehalt-und-bekommt-nun-drohungen.html

Berlin rechnet, nach dem was man heute so aus der Kanzlei hört, mit einem Posten von 130 - 180 Millionen in einem einzubringenden Nachtragshaushalt um alle Ansprüche zu befriedigen.

Der erste Vorschlag zur Gegenfinanzierung, der sich hartnäckig hält, ist die Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden zu heben, das würde ein "paar" Stellen einsparen.

Ist aber alles mit einer Prise Salz zu genießen, wirkliche TOP-Quellen stehen da nun nicht hinter, eher die Arbeitsebene

Das kann ja eigentlich nur bedeuten, dass man einen Schrott-Entwurf einbringen wird und beabsichtigt diesen auch rückwirkend anzuwenden....

BalBund`s Aussage bezieht sich auf die Landesregierung Berlin, welche ohnehin Rückstellungen in Höhe von 280 Millionen € im Haushalt eingeplant hat und mit dem aktuellen Beschluss wohl noch einmal 130 - 180 Millionen € als Nachtragshaushalt einplanen müsste.

Berlin hat schon seit 2016 Rückstellungen gebildet, siehe entsprechende Haushaltsnummer der jeweiligen Haushalte.

Ja?!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 19:42
...
Wie ich bereits mehrfach schrieb:
Der Bund steht in dieser Frage nicht „ohne Position“ da ... er steht mit dem Rücken zur verfassungsrechtlichen Wand. Das Schweigen ist kein Zeichen von Bedachtsamkeit, sondern Ausdruck eines strukturellen Politikversagens, das man kommunikativ notdürftig kaschiert. Die Fakten sind eindeutig, die Rechtslage unverrückbar, und die Kosten unausweichlich. Wer an eine selbstinitiierte Lösung des Gesetzgebers glaubt, verwechselt politischen Selbsterhalt mit rechtsstaatlicher Verantwortlichkeit.

Die Rechtslage ist eben leider nicht eindeutig. Jedenfalls nicht für die Zukunft. Keine Aussagen zum Partnereinkommen (obgleich als obiter dictum tauglicher Gegenstand des Beschlusses) und nebulöse Aussagen zur Höhe der Familienzuschläge. Dazu vage Andeutungen in Sachen Abstandsgebot und Beihilfe als Korrektiv für die a. A. Wie soll man auf einen solchen Beschluss eine Rechtssetzung aufbauen, die einerseits möglichst "preisgünstig" daher kommt und andererseits (gerade noch) verfassungskonform ist/sein wird?
(Nicht falsch verstehen, ich ergreife hier natürlich nicht Partei für die Dienstherren/Normgeber, sondern gebe nur zu bedenken, dass der Beschluss der BVerfG nun mal nicht klar erkennen lässt, wie die Besoldung, insbesondere vor dem Hintergrund der Alimentation der Familie und des Abstandsgebotes nun zukünftig auszusehen hat, um verfassungsgemäß zu sein.

Die Rechtslage ist eindeutig, der Beschluss in sich auch. Ihr müsst nur aufhören, singulär Randnummer aus dem Zusammenhang zu reißen und in einen anderen Kontext zu stellen.

Es sind keine wagen Andeutungen, die Bezugsgrößen sind bekannt, der Rechenweg auch. Die Beschlussakte des Beschlusses hat knapp 700 Seiten, da dauert die Einarbeitung etwas.

Und ja, es wird erhebliche Nachzahlungen bis einschließlich A11 in absteigender Höhe und Statusamt geben, da kann man sich schon einmal drauf einrichten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 19:43
In dem Rundschreiben des aus 2021 BMI steht:

"II. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18"

heißt das wenn man es genau nimmt, im Bezug auf den neuen Beschluss macht es Sinn zukünftig, beginnend mit diesem Jahr, wieder Widersprüche einzulegen?

Da der Rechtsmittelverzicht nur auf den alten Beschluss speziell gemünzt ist?

Ich hatte das schon weiter vorne erwähnt, ich werde einen Bezug zum aktuellen Beschluss in meinem Widerspruch in 2025 herstellen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 19:45
Macht pro Widerspruch im Durchschnitt 4600€. Wie hoch soll laut einigen Kollegen die Nachzahlung je Person sein? 1.500€/Monat??
Das Land Berlin hat 56.000 eigene Beamte. Was soll für diejenigen ohne Widerspruch übrig bleiben?
Eventuell rechnet Berlin erstmal nur mit den Beamten die verfassungswidrig zu niedrig besoldet wurden.
Da fallen ja schon zahlreiche Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen raus.

So viele sind es nicht, A12, A16 ff und dabei diverse Lebensalters bzw. Erfahrungsstufen. Diese haben zwei Prüfparameter laut Tabelle in bestimmten Konstellationen gerissen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 19:45
Eine Verständnisfrage: Gehst Du davon aus, dass diese Beträge tatsächlich allen Beamten zustehen oder nur denen in A5?

Das ist nur die Prüfung der Mindestbesoldung. BW fällt da einfach ganz unten schon krachend durch. Da brauche ich kaum weiter machen. Ich gehe davon aus dass ausschließlich für die die widersprochen haben oder geklagt haben irgendwas rauskommt vielleicht nichtmal das was ich gerechnet habe. Die andern gehen leer aus oder bekommen ein Almosen als „sorry“

Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?

Also ich weiß ich obs in Baden Württemberg die Marke reißt aber selbst wenn nicht könnte ich mir vorstellen, dass sie beim Bund in der Fortschreibung mehrere Kriterien gerissen werden und dass auch zu ner Zahlung führen kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 24.11.2025 19:47
Danke @ Böswilliger Dienstherr für die derzeitigen Berechnungen

Vor einem halben Jahr ca. kam ich mal auf die Idee, die Bezüge Bund mit denen vom Land Ba-Wü auf der Basis meiner Daten in den jeweiligen Rechnern zu vergleichen.

Bei fast gleichem brutto-Grundgehalt von 3.794,62 EUR (Bund) zu 3.690,85 EUR (Land Ba-Wü)
kam ich dann auf brutto-Auszahlungen von 5.681,80 EUR (Bund) zu 7.691,92 EUR (Land Ba-Wü) nach der "Orgie"

Nur mal schnell ausgedrückt im Jahresnetto:
Bund: 58.623,60 EUR
Ba-Wü: 75.239,04 EUR

Differenz für das Jahr 2025: 16.615,44 EUR (In etwa genau dieser Höhe sehe ich meine Unterbezahlung. Auf ein Bisschen mehr oder weniger kommts dabei schon nicht mehr an.)

Kurz: Nehm ich - wenn der Unterschiedsbetrag neu-konform aus einem höheren Grundgehalt und der 7 Stufensteigerungen resultiert.

Bundesbeamter, verh, A7 S8 4K<14 1K>14
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 24.11.2025 19:47
Ich finde, das Urteil hat  schon viel Klarheit geschaffen.

Die Mindestbesoldung wurde klar definiert.

Die Deckung der Mindestbesoldung darf im gewissen Umfang durch Familienzuschläge und Änderung der Beihilferegelung hergestellt werden.

Der Ehegattenzuschlag ist unabhängig vom Partnereinkommen.

Das Abstandsgebot hätte noch klarer definiert werden können. Das ist mein einziger Kritikpunkt.

Und dass es zum Partnereinkommen keine Aussage gibt (als obiter dictum) stört Dich nicht? Wenn ich es richtig sehe, ist doch genau diese „Erfindung“ der Dienstherren der Dreh- und Angelpunkt für die Beantwortung der Frage, wie zukünftig die a. A. zu bemessen ist bzw. bemessen werden darf.

Ein Partnereinkommen kann nicht zur Anrechung kommen, siehe Bezugsgröße 4K-Familie.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Grandia am 24.11.2025 19:53
Die Bezugsgröße der 4K-FAMILIE gilt nur für das Verfahren bis 2020, weil Berlin nicht nachweisen konnte, dass es die Hinzuverdienergeneinschaft als Maßstab genutzt hat.

Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 24.11.2025 19:54
Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?
Natürlich auch dafür muss man nur in die Rn159 Tabelle schauen. Da sind jedes Jahr min 2 Prüfkriterien gerissen worden in A12. Und der Besoldungsindex wurde, so habe ich es verstanden, anhand der Jahresbruttobesoldung (inkl Sonderzahlungen/Zulagen, die allen der Besoldungsgruppe gewährt wurde, also ohne FamZuschläge, Erschwerniszulagen ,...)
Daher muss um diesen Gap zu kompensieren die Grundbesoldung quasi bei allen angehoben werden.
Aber mal etwas vorsichtig MoinMoin.
Du vermischt jetzt hier Bund und Berlin.
Einfache Frage, hast du das alles mal auf den Bund umgerechnet?

Gerade Berlin hat in der Vergangenheit sehr schlecht besoldet.
Wenn also in Berlin erst ab A14 die Mindestbesoldung erreicht hat, kann es, ohne es jetzt nachzurechnen, sehr leicht sein, das der Bund meinetwegen schon ab A11 oder vielleicht A12 die Mindestbesoldung erreicht hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 20:00
Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.

Ja, das geht für die Zukunft sofern es sauber begründet ist. Siehe Prof. Huber inder Anhörung im Landtag NRW letzte Woche. Für alles bis heute aber nicht mehr, da bleibt's bei 4K-Familie und es wird teuer.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Neuer12 am 24.11.2025 20:11
Wie kommt ihr darauf, dass A14 und hoher keine Nachzahlung erhalten?
Müsste alleine aufgrund des Abstandsgebots Si sein und ich erinnere mich, dass auch so etwas in Urteil formuliert war
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 20:15
Wie kommt ihr darauf, dass A14 und hoher keine Nachzahlung erhalten?
Müsste alleine aufgrund des Abstandsgebots Si sein und ich erinnere mich, dass auch so etwas in Urteil formuliert war

Das abstandsgebot ist im Urteil ein sehr schwaches Kriterium welches mit andren Kriterien gemeinsam betrachtet wird. Also wenn da nur ein A in der Tabelle steht wäre ich nicht so sicher ob’s Kohle gibt. Höchstens eben wenn noch mehrere Kriterien der Fortschreibungsprüfung gerissen werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bodycount02 am 24.11.2025 20:20
Wie kommt ihr darauf, dass A14 und hoher keine Nachzahlung erhalten?
Müsste alleine aufgrund des Abstandsgebots Si sein und ich erinnere mich, dass auch so etwas in Urteil formuliert war

Das abstandsgebot ist im Urteil ein sehr schwaches Kriterium welches mit andren Kriterien gemeinsam betrachtet wird. Also wenn da nur ein A in der Tabelle steht wäre ich nicht so sicher ob’s Kohle gibt. Höchstens eben wenn noch mehrere Kriterien der Fortschreibungsprüfung gerissen werden.

Sehe es bzgl. des Urteils zwar ähnlich wie du, aber es kann ja letztlich nicht rechtens sein, wenn A12 ne Nachzahlung und damit bis auf Cent-Beträge an die A14 heranreicht und die A14 geht leer aus. Aber ja, das Urteil hat das Abstandsgebot relativ aufgeweicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tinytoon am 24.11.2025 20:28
Das will auch in meinen Kopf nicht rein, dass der neue Beschluss insbesondere die höheren Gruppen derart benachteiligt .
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Atzinator am 24.11.2025 20:41
Das will auch in meinen Kopf nicht rein, dass der neue Beschluss insbesondere die höheren Gruppen derart benachteiligt .

Ich verstehe das Problem nicht - es ist doch nunmehr hinreichend festgestellt worden, dass die niedrigste BesoldungsGruppe um 300-800€ Monat netto (je nach Rechenweg/Zahlen) unteralimentiert ist.

Selbst wenn ich nur von 50€/Gruppe als Abstand ausgehen, was viel, viel zu wenig wäre, sind es von der A6 zur A14 aufgrund des Abstandsgebotes dann 700€-1200€ die es obendrauf gibt. Und das ist nachweislich zu wenig berechnet, weil es die Stufen komplett außer acht lässt!

Man hat einfach nur festgestellt, dass bei A12 das Geld eben ausreicht für diese Mindestalimentation. Ist ja an sich auch logisch, wäre ja noch schlimmer...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BalBund am 24.11.2025 20:41

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Jedes Jahr: ein Widerspruchsverfahren pro Beamten/in.

Nicht ganz. Wir reden über Klagen, die sich über 13 Jahre erstrecken, das sind überschaubare Zahlen von Menschen. Wer einmal Widerspruch eingelegt hat, wird das üblicherweise fortlaufend getan haben. Insgesamt waren mal hohe vierstellige Zahlen im Umlauf, vielleicht mittlerweile fünfstellig, aber nicht in dem Ausmaß.

Die Aussage, dass nur Widerspruchsführer bedacht werden hatte der Finanzsenator ja bereits vor dem Urteil kund getan.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 24.11.2025 20:45
Hier mal ein aktualisierter Widerspruch

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/ (https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 24.11.2025 20:48
Das will auch in meinen Kopf nicht rein, dass der neue Beschluss insbesondere die höheren Gruppen derart benachteiligt .

Ich verstehe das Problem nicht - es ist doch nunmehr hinreichend festgestellt worden, dass die niedrigste BesoldungsGruppe um 300-800€ Monat netto (je nach Rechenweg/Zahlen) unteralimentiert ist.

Selbst wenn ich nur von 50€/Gruppe als Abstand ausgehen, was viel, viel zu wenig wäre, sind es von der A6 zur A14 aufgrund des Abstandsgebotes dann 700€-1200€ die es obendrauf gibt. Und das ist nachweislich zu wenig berechnet, weil es die Stufen komplett außer acht lässt!

Man hat einfach nur festgestellt, dass bei A12 das Geld eben ausreicht für diese Mindestalimentation. Ist ja an sich auch logisch, wäre ja noch schlimmer...


Es gibt aktuell hier die Meinung, dass in sämtlichen Bundesländern nur bis in jene Besoldungsgruppe nachgezahlt wird , die die verfassungswidrige Grenze gerissen hat, unabhängig vom Abstandsgebot. Dies würde dazu führen, dass für mehrere Jahre ein A3er genausoviel verdient hätte wie eben dieser A12.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 24.11.2025 20:50
Hier mal ein aktualisierter Widerspruch

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/ (https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/)

Irgend so ein Scheiß Martin hat da nen Kommentar gelassen der mich einfach kopiert ohne was kapiert zu haben LOL (Indizes)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 24.11.2025 20:52
Die Rechtslage ist eindeutig, der Beschluss in sich auch. Ihr müsst nur aufhören, singulär Randnummer aus dem Zusammenhang zu reißen und in einen anderen Kontext zu stellen.

Es sind keine wagen Andeutungen, die Bezugsgrößen sind bekannt, der Rechenweg auch. Die Beschlussakte des Beschlusses hat knapp 700 Seiten, da dauert die Einarbeitung etwas.

Und ja, es wird erhebliche Nachzahlungen bis einschließlich A11 in absteigender Höhe und Statusamt geben, da kann man sich schon einmal drauf einrichten.

Komisch, gestern gab es deiner Meinung nach noch Nachzahlung für alle.
Morgen dann bestimmt nur für diejenigen mit Widerspruch.

Hab mal nen bisschen mit den Zahlen für den Bund jongliert.
Wenn jeder, der unterhalb der vom Gericht definierten Mindestbesoldung für einen A3S1 im Jahr 2024 liegt (Annahme MÄE von 2296€ für den Bund 2024. 2,3K, PKV 510€, KiGe 510€)

dann ergibt dies folgende Tabelle
Istallimentation NETTO in 2024
   1        2             3        4          5       6          7        8
A3   3048   3091   3134   3168   3202   3237   3271   3305
A4   3084   3135   3186   3226   3267   3307   3348   3385
A5   3094   3158   3209   3259   3308   3359   3409   3457
A6   3119   3194   3268   3325   3384   3441   3504   3558
A7   3219   3284   3370   3458   3543   3629   3694   3758
A8   3339   3417   3528   3639   3749   3825   3902   3978
A9   3512   3589   3710   3832   3952   4033   4117   4199
A10   3677   3782   3934   4085   4238   4344   4449   4554
A11   4033   4191   4348   4504   4611   4717   4823   4928
A12   4236   4421   4607   4790   4916   5040   5164   5290
A13   4749   4919   5088   5256   5372   5487   5601   5713
A14   5846   5065   5283   5498   5645   5792   5937   6082
A15   5618   5809   5954   6098   6241   6382   6523   6661
A16   6044   6262   6425   6588   6748   6908   7066   7222
                        
                        
Fehlbetrag zum Median(MINDEST)einkommen                        
                        
   1   2   3   4   5   6   7   8
A3   1177   1134   1091   1057   1023   988   954   920
A4   1141   1090   1039   999   958   918   877   840
A5   1131   1067   1016   966   917   866   816   768
A6   1106   1031   957   900   841   784   721   667
A7   1006   941   855   767   682   596   531   467
A8   886   808   697   586   476   400   323   247
A9   713   636   515   393   273   192   108   26
A10   548   443   291   140   -13   -119   -224   -329
A11   192   34   -123   -279   -386   -492   -598   -703
A12   -11   -196   -382   -565   -691   -815   -939   -1065
A13   -524   -694   -863   -1031   -1147   -1262   -1376   -1488
A14   -1621   -840   -1058   -1273   -1420   -1567   -1712   -857
A15   -1393   -1584   -1729   -1873   -2016   -2157   -2298   -2436
A16   -1819   -2037   -2200   -2363   -2523   -2683   -2841   -2997



Gleicht der BUND nur diese Differenz aus, dann ist ein Aufwand von 2Mrd pro Jahr erforderlich mit einer Unsicherheit von ca. 500Mio nach oben.

Das Abstandsgebot berücksichtige ich hier noch nichtmal. Es werden auch die Fehlbeträge nach Erfahrungsstufe gemittelt. Dem DH kommt dabei zu gute, dass die meistens SaZ-Mannschaften aus der Bw ausscheiden bevor gewaltige Ansprüche entstehen. Das gilt ebenso für UoP.
Laut Suchmaschinien sind ansonsten A3-A5 in der Bundesverwaltung nur in Homäopathischen Dosen vorhanden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 24.11.2025 20:56

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Jedes Jahr: ein Widerspruchsverfahren pro Beamten/in.

Nicht ganz. Wir reden über Klagen, die sich über 13 Jahre erstrecken, das sind überschaubare Zahlen von Menschen. Wer einmal Widerspruch eingelegt hat, wird das üblicherweise fortlaufend getan haben. Insgesamt waren mal hohe vierstellige Zahlen im Umlauf, vielleicht mittlerweile fünfstellig, aber nicht in dem Ausmaß.

Die Aussage, dass nur Widerspruchsführer bedacht werden hatte der Finanzsenator ja bereits vor dem Urteil kund getan.

Danke für diese Klarstellung.
Gibt es Tendenzen im BMI oder BMF wie mit Widersprüchen von denjenigen umgegangen wird wo nur das Abstandsgebot verletzt wurde?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Einigung2023 am 24.11.2025 21:07
Hier zumindest eine Aussage, dass das BMI sich auch angesprochen fühlt

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christoph-de-vries/fragen-antworten/wie-ist-der-weitere-zeitplan-des-gesetzes-zur-herstellung-der-amtsangemessenheit-der-bundesbesoldung
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tinytoon am 24.11.2025 21:41
Die Rechtslage ist eindeutig, der Beschluss in sich auch. Ihr müsst nur aufhören, singulär Randnummer aus dem Zusammenhang zu reißen und in einen anderen Kontext zu stellen.

Es sind keine wagen Andeutungen, die Bezugsgrößen sind bekannt, der Rechenweg auch. Die Beschlussakte des Beschlusses hat knapp 700 Seiten, da dauert die Einarbeitung etwas.

Und ja, es wird erhebliche Nachzahlungen bis einschließlich A11 in absteigender Höhe und Statusamt geben, da kann man sich schon einmal drauf einrichten.

Komisch, gestern gab es deiner Meinung nach noch Nachzahlung für alle.
Morgen dann bestimmt nur für diejenigen mit Widerspruch.

Hab mal nen bisschen mit den Zahlen für den Bund jongliert.
Wenn jeder, der unterhalb der vom Gericht definierten Mindestbesoldung für einen A3S1 im Jahr 2024 liegt (Annahme MÄE von 2296€ für den Bund 2024. 2,3K, PKV 510€, KiGe 510€)

dann ergibt dies folgende Tabelle
Istallimentation NETTO in 2024
   1        2             3        4          5       6          7        8
A3   3048   3091   3134   3168   3202   3237   3271   3305
A4   3084   3135   3186   3226   3267   3307   3348   3385
A5   3094   3158   3209   3259   3308   3359   3409   3457
A6   3119   3194   3268   3325   3384   3441   3504   3558
A7   3219   3284   3370   3458   3543   3629   3694   3758
A8   3339   3417   3528   3639   3749   3825   3902   3978
A9   3512   3589   3710   3832   3952   4033   4117   4199
A10   3677   3782   3934   4085   4238   4344   4449   4554
A11   4033   4191   4348   4504   4611   4717   4823   4928
A12   4236   4421   4607   4790   4916   5040   5164   5290
A13   4749   4919   5088   5256   5372   5487   5601   5713
A14   5846   5065   5283   5498   5645   5792   5937   6082
A15   5618   5809   5954   6098   6241   6382   6523   6661
A16   6044   6262   6425   6588   6748   6908   7066   7222
                        
                        
Fehlbetrag zum Median(MINDEST)einkommen                        
                        
   1   2   3   4   5   6   7   8
A3   1177   1134   1091   1057   1023   988   954   920
A4   1141   1090   1039   999   958   918   877   840
A5   1131   1067   1016   966   917   866   816   768
A6   1106   1031   957   900   841   784   721   667
A7   1006   941   855   767   682   596   531   467
A8   886   808   697   586   476   400   323   247
A9   713   636   515   393   273   192   108   26
A10   548   443   291   140   -13   -119   -224   -329
A11   192   34   -123   -279   -386   -492   -598   -703
A12   -11   -196   -382   -565   -691   -815   -939   -1065
A13   -524   -694   -863   -1031   -1147   -1262   -1376   -1488
A14   -1621   -840   -1058   -1273   -1420   -1567   -1712   -857
A15   -1393   -1584   -1729   -1873   -2016   -2157   -2298   -2436
A16   -1819   -2037   -2200   -2363   -2523   -2683   -2841   -2997



Gleicht der BUND nur diese Differenz aus, dann ist ein Aufwand von 2Mrd pro Jahr erforderlich mit einer Unsicherheit von ca. 500Mio nach oben.

Das Abstandsgebot berücksichtige ich hier noch nichtmal. Es werden auch die Fehlbeträge nach Erfahrungsstufe gemittelt. Dem DH kommt dabei zu gute, dass die meistens SaZ-Mannschaften aus der Bw ausscheiden bevor gewaltige Ansprüche entstehen. Das gilt ebenso für UoP.
Laut Suchmaschinien sind ansonsten A3-A5 in der Bundesverwaltung nur in Homäopathischen Dosen vorhanden.

Woher kommen die Abstände der Besoldungsgruppen zueinander und wieso sollte A14 Stufe 1 höher sein als Stufe 6?

Mittlerweile stehen hier wirklich extrem viele Dinge ohne jeglichen Bezug zu Fakten. Das einzige was für mich wirklich sicher feststeht ist die Bemessung der Mindestalimentation und bis in welche Gruppe diese verfehlt wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 24.11.2025 21:46
Hier zumindest eine Aussage, dass das BMI sich auch angesprochen fühlt

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christoph-de-vries/fragen-antworten/wie-ist-der-weitere-zeitplan-des-gesetzes-zur-herstellung-der-amtsangemessenheit-der-bundesbesoldung

Der spricht da in dem Schreiben nicht von dem Beschluss, den wir meinen. Die Fragestellung war noch vor dem Veröffentlichungszeitraum. Und die Antwort klingt auch eher so, als ginge es nur um die Tarifübernahme. Nein, eine Heilung der aA hat man nicht mal eben so in der Schublade liegen als Referentenentwurf, der kurz vor der Abstimmung mit den anderen Ressorts steht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 24.11.2025 21:52


Woher kommen die Abstände der Besoldungsgruppen zueinander und wieso sollte A14 Stufe 1 höher sein als Stufe 6?

Mittlerweile stehen hier wirklich extrem viele Dinge ohne jeglichen Bezug zu Fakten. Das einzige was für mich wirklich sicher feststeht ist die Bemessung der Mindestalimentation und bis in welche Gruppe diese verfehlt wird.

Bei A14s8 bitte noch 1000€ mehr abziehen. Da gab es einen Übertragungsfehler.

Die oberen Werte sind die Nettobezüge mit FmZ 1+2 für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern inSteuerklasse III im Jahr 2024 für den DH BUND. Die Werte des BVerfG beziehen sich ja nur auf Berlin.

Die zweite Tabelle der Fehlbetrag zwischen dem Nettoeinkommen aus Tabelle 1 und der Mindestallimentation eines 4K- Beamten in A3S1. Grundlage wie aufgeführt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tinytoon am 24.11.2025 21:56
 Wieso ist A14 Stufe 1 höher als A14 Stufe 2-5?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 24.11.2025 21:58
Die Rechtslage ist eindeutig, der Beschluss in sich auch. Ihr müsst nur aufhören, singulär Randnummer aus dem Zusammenhang zu reißen und in einen anderen Kontext zu stellen.

Es sind keine wagen Andeutungen, die Bezugsgrößen sind bekannt, der Rechenweg auch. Die Beschlussakte des Beschlusses hat knapp 700 Seiten, da dauert die Einarbeitung etwas.

Und ja, es wird erhebliche Nachzahlungen bis einschließlich A11 in absteigender Höhe und Statusamt geben, da kann man sich schon einmal drauf einrichten.

Komisch, gestern gab es deiner Meinung nach noch Nachzahlung für alle.
Morgen dann bestimmt nur für diejenigen mit Widerspruch.

Hab mal nen bisschen mit den Zahlen für den Bund jongliert.
Wenn jeder, der unterhalb der vom Gericht definierten Mindestbesoldung für einen A3S1 im Jahr 2024 liegt (Annahme MÄE von 2296€x80% für den Bund 2024. 2,3K, PKV 510€, KiGe 510€)

dann ergibt dies folgende Tabelle
Istallimentation NETTO in 2024
   1        2             3        4          5       6          7        8
A3   3048   3091   3134   3168   3202   3237   3271   3305
A4   3084   3135   3186   3226   3267   3307   3348   3385
A5   3094   3158   3209   3259   3308   3359   3409   3457
A6   3119   3194   3268   3325   3384   3441   3504   3558
A7   3219   3284   3370   3458   3543   3629   3694   3758
A8   3339   3417   3528   3639   3749   3825   3902   3978
A9   3512   3589   3710   3832   3952   4033   4117   4199
A10   3677   3782   3934   4085   4238   4344   4449   4554
A11   4033   4191   4348   4504   4611   4717   4823   4928
A12   4236   4421   4607   4790   4916   5040   5164   5290
A13   4749   4919   5088   5256   5372   5487   5601   5713
A14   4846   5065   5283   5498   5645   5792   5937   6082
A15   5618   5809   5954   6098   6241   6382   6523   6661
A16   6044   6262   6425   6588   6748   6908   7066   7222
                        
                        
Fehlbetrag zum Median(MINDEST)einkommen                        
                        
   1   2   3   4   5   6   7   8
A3   1177   1134   1091   1057   1023   988   954   920
A4   1141   1090   1039   999   958   918   877   840
A5   1131   1067   1016   966   917   866   816   768
A6   1106   1031   957   900   841   784   721   667
A7   1006   941   855   767   682   596   531   467
A8   886   808   697   586   476   400   323   247
A9   713   636   515   393   273   192   108   26
A10   548   443   291   140   -13   -119   -224   -329
A11   192   34   -123   -279   -386   -492   -598   -703
A12   -11   -196   -382   -565   -691   -815   -939   -1065
A13   -524   -694   -863   -1031   -1147   -1262   -1376   -1488
A14   -621    -840   -1058   -1273   -1420   -1567   -1712   -1857
A15   -1393   -1584   -1729   -1873   -2016   -2157   -2298   -2436
A16   -1819   -2037   -2200   -2363   -2523   -2683   -2841   -2997



Gleicht der BUND nur diese Differenz aus, dann ist ein Aufwand von 2Mrd pro Jahr erforderlich mit einer Unsicherheit von ca. 500Mio nach oben.

Das Abstandsgebot berücksichtige ich hier noch nichtmal. Es werden auch die Fehlbeträge nach Erfahrungsstufe gemittelt. Dem DH kommt dabei zu gute, dass die meistens SaZ-Mannschaften aus der Bw ausscheiden bevor gewaltige Ansprüche entstehen. Das gilt ebenso für UoP.
Laut Suchmaschinien sind ansonsten A3-A5 in der Bundesverwaltung nur in Homäopathischen Dosen vorhanden.

Werte wurden korrigiert.
Es ist ausschließlich Mathematik. Tabelle 1 wurden aus der Besoldungstabelle BUND für das Jahr 2024 entnommen. Da das BVerG die absolute Mindestbesoldung auf den 4K-Beamten in A3S1 berechnet wird nur die Differenz zu diesen einem Wert berechnet. Die Mindestbesoldung wird nicht um eine Besoldungsgruppe oder Stufe geändert. Sie stellt das Minimum dar.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Einigung2023 am 24.11.2025 22:01
Hier zumindest eine Aussage, dass das BMI sich auch angesprochen fühlt

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christoph-de-vries/fragen-antworten/wie-ist-der-weitere-zeitplan-des-gesetzes-zur-herstellung-der-amtsangemessenheit-der-bundesbesoldung

Der spricht da in dem Schreiben nicht von dem Beschluss, den wir meinen. Die Fragestellung war noch vor dem Veröffentlichungszeitraum. Und die Antwort klingt auch eher so, als ginge es nur um die Tarifübernahme. Nein, eine Heilung der aA hat man nicht mal eben so in der Schublade liegen als Referentenentwurf, der kurz vor der Abstimmung mit den anderen Ressorts steht.


Dass die Fragestellung vor dem Urteil war, spielt für die Antwort keine Rolle. Denke ich.

„der besoldungsrechtlichen Umsetzung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Priorität“

Sollte dies wirklich zweideutig sein? Welche neuere Rechtssprechung ist gemeint?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 24.11.2025 22:04

Das Abstandsgebot berücksichtige ich hier noch nichtmal. Es werden auch die Fehlbeträge nach Erfahrungsstufe gemittelt. Dem DH kommt dabei zu gute, dass die meistens SaZ-Mannschaften aus der Bw ausscheiden bevor gewaltige Ansprüche entstehen. Das gilt ebenso für UoP.

Für die 2024er Abstände im Bund kann ich dir folgende Abstände (am äußeren Rand) lt. Tabelle liefern:

A3S1
+2,0% v. A3S1
A4S1
+0,7% v. A4S1
A5S1
+2,0% v. A5S1
A6S1
+4,6% v. A6S1
A7S1

und

A3S8
+3,6% v. A3S8
A4S8
+3,2% v. A4S8
A5S8
+4,8% v. A5S8
A6S8
+7,8% v. A6S8

Grüße


Edit: Ah, gerade eben hast du es erklärt. Danke.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tinytoon am 24.11.2025 22:06
Werte wurden korrigiert.
Es ist ausschließlich Mathematik. Tabelle 1 wurden aus der Besoldungstabelle BUND für das Jahr 2024 entnommen. Da das BVerG die absolute Mindestbesoldung auf den 4K-Beamten in A3S1 berechnet wird nur die Differenz zu diesen einem Wert berechnet. Die Mindestbesoldung wird nicht um eine Besoldungsgruppe oder Stufe geändert. Sie stellt das Minimum dar.

Großartig, also hat A3 Stufe 1 nach Rückzahlung in der Vergangenheit dann dasselbe bekommen wie A11 Stufe 2. Wenn das so kommt, dann bin ich raus aus dem Thema.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 24.11.2025 22:12
Großartig, also hat A3 Stufe 1 nach Rückzahlung in der Vergangenheit dann dasselbe bekommen wie A11 Stufe 2. Wenn das so kommt, dann bin ich raus aus dem Thema.

Du vergisst die Korrektur des Abstandsgebots, dessen Höhe hier noch niemand getraut hat, sich zu beziffern.

In dieser 2024er Tabelle wurde nur das Eingangsgrundgehalt anhand der Tabelle hochskaliert. Solche Ausreißer wie

A4 (+2,0% v. A3)
A5 (+0,7% v. A4)
A6 (+2,0% v. A5)
A7 (+4,6% v. A6)

müssen/sollten auch erst mal gebügelt werden.

Setze den Abstand auf gerade mal 5% pro BesGrp und dir fallen im gD die Augen raus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tinytoon am 24.11.2025 22:16
Ich vergesse das Abstandsgebot nicht, sondern habe noch keine verlässliche Aussage dazu im letzten Beschluss finden können.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 22:17
Zum Abstandsgebot, wenn ihr rechnerisch spekulieren wollt: Die Endstufe jeder Gruppe wird als Referenz genommen. Ihr Abstand zur Endstufe der nächst niedrigeren Gruppe darf innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 10% schrumpfen, sonst ist einer der 4 Prüfparameter erfüllt (d.h. eine Verletzung). Ihr könntest also die Ist-Abstände auf 90% reduzieren und die Endstufen aufaddieren.

Der Gesetzgeber darf aber einen Prüfparameter erfüllen, solange es der einzige bleibt. Kann also weit mehr als 10% kürzen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 24.11.2025 22:17
Ich finde, das Urteil hat  schon viel Klarheit geschaffen.

Die Mindestbesoldung wurde klar definiert.

Die Deckung der Mindestbesoldung darf im gewissen Umfang durch Familienzuschläge und Änderung der Beihilferegelung hergestellt werden.

Der Ehegattenzuschlag ist unabhängig vom Partnereinkommen.

Das Abstandsgebot hätte noch klarer definiert werden können. Das ist mein einziger Kritikpunkt.

Und dass es zum Partnereinkommen keine Aussage gibt (als obiter dictum) stört Dich nicht? Wenn ich es richtig sehe, ist doch genau diese „Erfindung“ der Dienstherren der Dreh- und Angelpunkt für die Beantwortung der Frage, wie zukünftig die a. A. zu bemessen ist bzw. bemessen werden darf.

Es gibt eine Aussage zu Partnereinkommen. Zur Berechnung der aA Besoldung werden nur Zulagen herangezogen, die der jeweiligen Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Sowie man davon ausgeht,  das Fehlen eines zusätzlichen Partnereinkommen durch eine Zulage ausgleichen zu wollen, so wäre das eine Zulage, die nicht unterschiedslos gewährt wird und würde nicht bei der Berechnung der aA berücksichtigt werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Neuer12 am 24.11.2025 22:21
Hier mal ein aktualisierter Widerspruch

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/ (https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch/)

Klage trotz einrede der Verjährung und Widerspruch...langsam wird es doof.

Man hat das Gefühl, dass alle versuchen irgendwo Schlupflöcher zu finden.

Bzgl. A13 und höhere Besoldung überzeugen mich Eure Argumente nicht, dass es hier nichts geben soll...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 24.11.2025 22:21
Zum Abstandsgebot, wenn ihr rechnerisch spekulieren wollt: Die Endstufe jeder Gruppe wird als Referenz genommen. Ihr Abstand zur Endstufe der nächst niedrigeren Gruppe darf innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 10% schrumpfen, sonst ist einer der 4 Prüfparameter erfüllt (d.h. eine Verletzung). Ihr könntest also die Ist-Abstände auf 90% reduzieren und die Endstufen aufaddieren.

Der Gesetzgeber darf aber einen Prüfparameter erfüllen, solange es der einzige bleibt. Kann also weit mehr als 10% kürzen.

Hier gehen aber einige davon aus, dass bei Nachzahlungen irgendwann gekappt wird und dann ab A12 alle 0€ nachgezahlt bekommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 24.11.2025 22:22
Zum Abstandsgebot, wenn ihr rechnerisch spekulieren wollt: Die Endstufe jeder Gruppe wird als Referenz genommen. Ihr Abstand zur Endstufe der nächst niedrigeren Gruppe darf innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 10% schrumpfen, sonst ist einer der 4 Prüfparameter erfüllt

Dafür gab es in der Berliner Betrachtung genug Beispiele.

Nur nicht in A14 2016, 2017 und 2019
und in A15 2016 und 2017

Eine Neuausrichtung der Tabelle wird sich mmn nicht darum drehen, dass gerade diese 5 "Treffer" der Dreh- und Angelpunkt der Tabelle werden, damit man "gerade noch" hier nicht nachbessern müsste.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 22:29
Klar gab es genug Beispiele, und die wurden als erfüllter Parameter im Urteil moniert.
Ich gehe mal davon aus, dass eine korrigierte Besoldung keine erfüllten Parameter mehr hat.
Oder eben höchstens einen, wie in meinem Nachsatz erwähnt. Eine völlige Einebnung ist aber verfassungswidrig, das hat der Beschluss wiederholt. Kappt man bei A12, dann nur wenn
a) die Erhöhung über eine Anhebung der Grundgehälter, nicht aber der Zuschläge erfolgt
b) Keine Einebnung von A11-A12 statt findet.

Darüber hinaus hat der Beschluss auch A12-A16 bis auf - ich glaube 4 - spezielle Fälle für verfassungswidrig erklärt, man kann also nicht einfach kappen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 22:33
Der Gesetzgeber darf aber einen Prüfparameter erfüllen, solange es der einzige bleibt. Kann also weit mehr als 10% kürzen.

Das sehe ich anders. Ein Parameter erfüllt heisst laut Beschluss eben nicht "ist ok". Ein Parameter erfüllt heisst "kann ok sein". Je krasser diese Verletzung der 10% ist, und je mehr Gruppen sie betrifft, desto eher ist es wahrscheinlich, dass das nicht ok ist. Ich tippe mal eher, dass das nicht ok sein wird wenn sich das einmal durch die ganze Besoldungsordnung zieht. Just my 2 cents.

Das beinhaltet in meinen Augen erst recht die Reparaturgesetze für alle diejenigen, die die letzten Jahre Rechtsbehelfe eingelegt haben. Der DH kann schlicht nicht einfach sagen, dass er nur die 80%-Fälle ausbezahlt und den Rest im Regen stehen lässt. Sollte er das tun hoffe ich gibt es hier genug Kolleginnen und Kollegen die sich das nicht gefallen lassen und sich dagegen wehren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 22:36
Zustimmung.

Aber ich traue dem Gesetzgeber zu, das auszuprobieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 24.11.2025 22:46
Wir warten mal ab. Ich traue dem Gesetzgeber zu, dass er schon in Kenntnis über den Ausgang weiterer Verfahren ist, bei denen Maidowski vor seiner wohlverdienten Pensionierung involviert war. Die müssten durch sein weil das ansonsten AFAIK komplett neu aufgerollt werden müsste. Und ich traue dem BVerfG zu, dass in den beiden Beschlüssen die da noch kommen könnten Konkretisierungen zu den Punkten drin stehen, die jetzt noch schwammig sind. Ich halte es für wahrscheinlich, dass die den Dienstherren so gar nicht schmecken werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 24.11.2025 22:47
Grob wurde das Abstandsgebot in solchen Jahren fast immer berührt, wenn nicht gar verletzt, in denen die Steigerung nicht in %, sondern in einem Festbetrag/Mindestbetrag ausgedrückt wurde. Dort, wo sich der Schnitt zwischen fixer und prozentualer Steigerung befand, wurde das Gebot höchstwahrscheinlich zuerst verletzt. Beim Bund war der Schnitt oft bei A6/  A7 / A8 angesiedelt.

Beispiele:

•   01.03.2014: +2,8 % mindestens 84,11 €, abzüglich 0,2 Prozentpunkte gemäß § 14a BBesG
•   zum 01.04.2021: + 1,4 % mindestens 50 Euro Besoldungsanhebung


Ab hier bestünde Handlungsbedarf bis hoch hinein in die höheren Besoldungsgruppen.

Aber wer weiß, was daraus gemacht wird?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 24.11.2025 22:57
Das BVerfG hat in der Randnr. 148 seine Erwartung hinsichtlich des Abstandsgebotes klar formuliert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 23:02
Wir warten mal ab. Ich traue dem Gesetzgeber zu, dass er schon in Kenntnis über den Ausgang weiterer Verfahren ist, bei denen Maidowski vor seiner wohlverdienten Pensionierung involviert war. Die müssten durch sein weil das ansonsten AFAIK komplett neu aufgerollt werden müsste. Und ich traue dem BVerfG zu, dass in den beiden Beschlüssen die da noch kommen könnten Konkretisierungen zu den Punkten drin stehen, die jetzt noch schwammig sind. Ich halte es für wahrscheinlich, dass die den Dienstherren so gar nicht schmecken werden.

Das wäre schön, weil dann auch der SuperGAU Niedersachsen 2 BvL 5/19 beschlossen sein müsste. Der war 2024 in der Vorschau, wurde 2025 aber ohne Kommentar rausgelassen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 24.11.2025 23:07
Das BVerfG hat in der Randnr. 148 seine Erwartung hinsichtlich des Abstandsgebotes klar formuliert.

Rn 148:
Zitat
dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können.

Daran in ich beim Durchlesen mehrfach hängen geblieben und finde es immer noch unklar. Und ich bin Mathematiker. Was ist "weitgehend"?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 24.11.2025 23:12
Das BVerfG hat in der Randnr. 148 seine Erwartung hinsichtlich des Abstandsgebotes klar formuliert.

Und rügt die Vorgehensweise der Umgehung mittels jährlicher Sonderzahlung in RNr 153
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Calinov25 am 24.11.2025 23:49
Das BVerfG hat in der Randnr. 148 seine Erwartung hinsichtlich des Abstandsgebotes klar formuliert.

Rn 148:
Zitat
dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können.

Daran in ich beim Durchlesen mehrfach hängen geblieben und finde es immer noch unklar. Und ich bin Mathematiker. Was ist "weitgehend"?


Damit die nötigen Gehaltskorrekturen bezahlt werden können, sollen die Zusatzgelder (das „Volumen“) genutzt werden, die entstehen, wenn man die Gehaltsabstände zwischen den Besoldungsgruppen, die NICHT von Armut/Prekarität betroffen sind, zusammenrechnet.

Und:
Diese Korrekturen sollen möglich sein, ohne dass man die Gehaltsabstände zwischen den Besoldungsgruppen stark verkleinern muss (also ohne dass der Unterschied zwischen niedrigeren und höheren Gruppen stark „abgeschmolzen“ wird).

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 06:04
Damit meine Sicht auf die Dinge etwas klarer wird, habe ich das neue Prüfschema nunmehr verschriftet:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg430862.html#msg430862

Was ist aus meiner Sicht neu?

Es kann bei der Überprüfung der Verfassungswidrigkeit sowohl ein Verstoß gegen das Gebot der Mindestbesoldung als auch gegen die Fortschreibungspflicht bestehen. Daher ergibt sich die Verfassungswidrigkeit der unteren und mittleren Besoldungsgruppen bis hin zu A 11 alleine aus dem Verstoß gegen diese Vorschrift

Ein Verstoß gegen die Mindestbesoldung kann jetzt nie durch kollidierendes Verfassungsrecht zu rechtfertigen sein.

Bei der Gewichtung des vierten Prüfparameters kommt es darauf an, wie weit die verletzte Besoldungsgruppe unter der eigenen liegt. Ist die Zahl kleiner/gleich zwei, ist der vierte Prüfparameter in jedem Fall verletzt. Ist die Zahl größer als 7, kann eine Verfassungswidrigkeit nicht mehr vermutet werden.

Was folgt daraus aus meiner Sicht?

Dadurch, dass eine Verletzung gegen die Mindestbesoldung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist, haben nunmehr kleine und mittlere Besoldungsgruppen ein unmittelbar gerichtlich einklagbares Individualrecht auf Zahlung der Mindestbesoldung. Dabei ist der Betrag, der dem Beamten der verletzten Besoldungsgruppe zusteht, die Differenz zwischen dem 4 K Modellbeamten und der Mindestbesoldung (Netto)

Wenn also demnächst alle bis A11 nicht nur einen Widerspruch einlegen sondern um Zahlung ihrer Besoldungsgruppe nach der Mindestbesoldung bitten, kann dieser Antrag nach Ablauf des Haushaltsjahres nicht mehr ruhend gestellt werden. Sollte der Dienstherr sich weigern, kann der Beamte das Verwaltungsgericht anrufen. Wenn das bis in die Köpfe der Vorgesetzten von Durgi angekommen ist, sehen sie sich einer Schwemme von Klagen gegenüber. Die Nachzahlungssummen sind deutlich höher, als sie wären, wenn man die Besoldung verfassungskonform ausgestalten würde.

Mithin ist alles andere als eine zügige Umsetzung dieses Urteils aus meinen Augen fiskalischer Selbstmord.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 25.11.2025 06:57
Damit meine Sicht auf die Dinge etwas klarer wird, habe ich das neue Prüfschema nunmehr verschriftet:

Der vierte Parameter kann auf zwei verschiedenen Wegen gerissen werden. Außerdem lautet der entsprechende Buchstabe in der BVerfG-Tabelle "A" (für "Abstandsgebot") und nicht "M".


Bei der Gewichtung des vierten Prüfparameters kommt es darauf an, wie weit die verletzte Besoldungsgruppe unter der eigenen liegt. Ist die Zahl kleiner/gleich zwei, ist der vierte Prüfparameter in jedem Fall verletzt. Ist die Zahl größer als 7, kann eine Verfassungswidrigkeit nicht mehr vermutet werden.

Der Prüfparameter ist im BVerfG-Urteil in ALLEN Besoldungsgruppen verletzt (die nicht die Mindestbesoldung unterschreiten). Und ja, in Rn. 155 stellt das BVerfG im Rahmen seiner wertenden Betrachtung zwar in der Tat einen gewissen Zusammenhang zwischen dem Abstand zur mindestbesoldungsunterschreitenden Besoldungsgruppe und dem Gewicht der Parametererfüllung fest, aber daraus deine obige Schlussfolgerung zu ziehen und als Tatsache hinzustellen, entbehrt jeder Grundlage..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 07:05
@Reisinger80: Sorry, falls ich mich missverständlich ausgedrückt habe.

Gemeint habe ich folgendes:

Einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der Mindestbesoldung haben nur die unmittelbar verletzten Besoldungsgruppen, mithin diejenigen bis A11.

Ob die darüber liegenden Besoldungsgruppen einen mittelbaren Anspruch haben, muss anhand der Prüfung der Fortschreibungspflicht geprüft werden.

Dabei geht das BVerfG davon aus, dass der vierte Prüfparameter nur dann erfüllt ist, wenn zwischen der zu prüfenden Besoldungsgruppe und der letzten verletzen Besoldungsgruppe nicht mehr als 7 Besoldungsgruppen liegen.

Sind so verstanden mindestens 2 Prüfparameter verletzt, ist die Alimentation dieser Besoldungsguppe verfassungswidrig. Ist nur ein Prüfparameter verletzt, muss gewichtet werden.

Bei der Gewichtung schlägt das Pendel in jedem Fall zugunsten des Beamten, wenn der Abstand zur letzten verletzten Gruppe nur eine oder maximal 2 Gruppen sind.

Liegt man dagegen 3 oder mehr Gruppen über der letzten verletzen und ist kein weitere Prüfparameter erfüllt, geht das BVerfG von der Vermutung einer verfassungsgemäßen Besoldung aus, mithin würde man leer ausgehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 07:15
@BVerfGBeliever:

Vielen Dank für Deine Hinweise, ich habe das Prüfschema überarbeitet, kann allerdings den vorherigen Post nicht abändern.

Hier der neue link:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg430874.html#msg430874


Der Prüfparameter ist im BVerfG-Urteil in ALLEN Besoldungsgruppen verletzt (die nicht die Mindestbesoldung unterschreiten). Und ja, in Rn. 155 stellt das BVerfG im Rahmen seiner wertenden Betrachtung zwar in der Tat einen gewissen Zusammenhang zwischen dem Abstand zur mindestbesoldungsunterschreitenden Besoldungsgruppe und dem Gewicht der Parametererfüllung fest, aber daraus deine obige Schlussfolgerung zu ziehen und als Tatsache hinzustellen, entbehrt jeder Grundlage..

Das liegt daran, dass die letzte verletzte Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 ist und somit alle darüber liegenden Besoldungsgruppen nicht weiter als 7 Besoldungsgruppen davon entfernt sind
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 07:19
Ergo:

Wenn bei der Fortschreibungspflicht nur der vierte Parameter (A) verletzt ist, weil zwischen der letzten verletzten M Besoldungsgruppe und der eigenen nicht mehr als 7 Besoldungsgruppen liegen, ist eine verfassungswidrige Unteralimentation nur anzunehmen, wenn

a) entweder noch ein zweiter Prüfparameter verletzt ist oder
b) zwar kein zweiter Prüfparameter verletzt ist, aber zwischen der letzten verletzten Besoldungsgruppe (M) und der eigenen maximal 2 Besoldungsgruppen liegen.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 07:38
Und jetzt komme ich zu dem Punkt, bei dem entweder ich total auf dem Holzweg bin, weil den niemand mitgehen will, oder den Nagel auf den Punkt treffe:

Bei einer Verletzung von M hat das BVerfG nicht nur eine Unteralimentation dem Grunde nach festgestellt, sondern auch der Höhe nach bezifferbar gemacht. Wie das aus meiner Sicht zu berechnen ist, habe ich ja schon mehrfach vorgerechnet.

Somit hat das BVerfG nunmehr für alle, deren Alimentation mit M verletzt ist, ein einklagbares Recht auf amtsangemessene Besoldung eingeräumt, weil es nicht länger hinnehmen wollte, dass die 17 Besoldungsgesetzgeber sich ihrer legislativen Pflicht, eine amtsangemessene Besoldung per Gesetz verfassungskonform zu bestimmen, seit Jahren entziehen.

So droht eine Klagewelle ungeahnten Ausmaßes, weil die Besoldung in fast allen Besoldungskreisen bis A 10 oder A 11 mit "M" verletzt ist, wenn die Besoldungsgesetzgeber nicht schnell und zügig die Besoldung komplett neu aufstellen. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 25.11.2025 07:39
Das sehe ich anders.

1. Woher kommen die 2 bzw. 7 Besoldungsgruppen? Ich hab im Beschluss nichts dazu gelesen.

2. Folgt man deiner Linie kann der DH auch sagen, dass 30% Abstandsverletzung egal sind oder sogar A14 mehr bekommen könnte als A15, solange nur diese Parameter erfüllt ist. Das kann so nicht sein, du blendest die Ämterwertigkeit und das Leistungsprinzip aus. Dazu hat das BVerfG im Beschluss auch noch nichts gesagt. Aber: Sobald in der Tabelle ein A steht besteht mindestens mal Argumentationsbedarf. Reicht die angeführte (Gesetzes-)Begründung dafür nicht aus kann auch das Verfassungswidrig sein! Genauso sagt das BVerfG, dass das eher der Fall sein wird, wenn das A da insgesamt häufiger steht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 25.11.2025 07:54
Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?
Natürlich auch dafür muss man nur in die Rn159 Tabelle schauen. Da sind jedes Jahr min 2 Prüfkriterien gerissen worden in A12. Und der Besoldungsindex wurde, so habe ich es verstanden, anhand der Jahresbruttobesoldung (inkl Sonderzahlungen/Zulagen, die allen der Besoldungsgruppe gewährt wurde, also ohne FamZuschläge, Erschwerniszulagen ,...)
Daher muss um diesen Gap zu kompensieren die Grundbesoldung quasi bei allen angehoben werden.
Aber mal etwas vorsichtig MoinMoin.
Du vermischt jetzt hier Bund und Berlin.
Einfache Frage, hast du das alles mal auf den Bund umgerechnet?

Gerade Berlin hat in der Vergangenheit sehr schlecht besoldet.
Wenn also in Berlin erst ab A14 die Mindestbesoldung erreicht hat, kann es, ohne es jetzt nachzurechnen, sehr leicht sein, das der Bund meinetwegen schon ab A11 oder vielleicht A12 die Mindestbesoldung erreicht hat.
Stimmt, wir sind im Bund Bereich. Ist halt schwierig, wenn dieses Urteil fälschlicherweise hier diskutiert wird.
Aber in meiner Aussage ging es eben nicht um die Mindestbesoldung (die man uA mit Fam Zuschlag heilen könnte), sondern um die "uralten" Prüfkriterien, die man nur mit einer Anhebung der Grundbesoldung heilen kann.
Und hierbei werden keinen nominalen Werte betrachtet (wie bei der Mindestbesoldung), sondern die relativen Veränderungen der Besoldungen in den Endstufen.
Insofern hast du Recht, dass wenn die Fortführung der Besoldung im Bund besser war als in Berlin, dann dürfte in eine für den Bund zu erstellenden Tabelle weniger T,V, N s erscheinen. Beim A bin ich mir da nicht so sicher.
(Wobei es eigentlich ein systematischer Fehler ist, wenn man einerseits ein Prüfkriterium hat, welches Ortsspezifisch gerechnet wird und andererseits eins welche auf Bundesweite Daten beruht)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 07:58
Randnummer 148:

Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen.

Randnummer 155:

Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Quasselstrippe am 25.11.2025 08:06
auf der Seite des BVerfG ist ja bei dem ehemaligen Verfassungsrichter Maidowski noch ein zweiter Verfahrensblock bzgl. der Hansestadt Bremen aufgeführt...

weiß jemand gerade, ob es durch ein entsprechendes Urteil zu diesen Verfahren neue Impulse ggf. bzgl. Familienzuschläge, Ortszuschläge, Partnereinkommen, Leistungsprinzip/Ämterwertigkeiten geben könnte?

hat Bremen im entsprechenden Zeitraum irgendetwas besonderes versucht, was uns heute Klarheit bringen würde bei den noch offenen Fragen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 08:08
Randnummer 148 habe ich dahingehend ausgelegt, dass das BVerfG sich nicht dazu geäußert hat, was wäre, wenn zwischen der letzten verletzten M und der eigenen mehr als 7 Besoldungsgruppen liegen.

Ich könnte aber auch nach dem Hinweis von BVerfGBeliever bei einer Betrachtung mitgehen, dass A grundsätzlich verletzt ist, wenn mindestens eine rangniedere Besoldungsgruppe mit M verletzt ist, und es die fünf bis sieben nur deswegen reingeschrieben hat, weil es bei der Prüfung maximal 7 Gruppen gab, die nicht mit M verletzt waren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 25.11.2025 08:16
Randnummer 148:

Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen.


Hier liegst du denke ich falsch. Die 5 bis 7 stehen da deshalb weil anfags bis A9 die 80% erfüllt waren -> 7 Gruppen bis Ende bei A16

Bis später A11, also 5 Gruppen bis A16

Was du als harte Grenze rausliest ist aus meiner Sicht nur eine Beschreibung der Lage.

Randnummer 155:

Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen.

Mag sein. Das wird umso interessanter sobald es an's Nachzahlen geht. Deine Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass bis A11 nachgezahlt wird, sodass A5 bis A9, 10 oder 11 (je nach Jahr) in Summe das Gleiche haben und alle darüber leer ausgehen. Der Abstand nach Korrektur also null ist. Das kann nicht im Sinne des Beschlusses sein. Ansonsten geh ich mit meiner A10 dann Post verteilen und schlag mich nicht mehr mit Verwaltungsakten rum wenn ich eh das Gleiche bekommen soll wie der Kollege in A5. Nicht Böse gemeint, falls jemand in A5 ist. Ich will nur meinen Punkt deutlich machen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 08:20
Wenn man sich die Tabelle in Randnummer 159 nach meiner Sichtweise nochmal anschaut, so wird dort in grau hinterlegt, bei welchen Besoldungsgruppen das Alimentationsprinzip verletzt ist und bei welchen nicht.

Bei allen, die weiß hinterlegt sind, ist das Alimentationsprinzip nicht verletzt.

In den Jahren 2016 und 2017 sind das A14 und A15, in dem Jahr 2019 ist es nur A15 und im Jahre 2020 ist es A14, A15 und A16.

Wie erklärt Ihr Euch das Ergebnis, wenn meine Sicht auf die Dinge falsch ist?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: despaired am 25.11.2025 08:21
Erwartet ihr noch die Veröffentlichung weiterer Urteile, die er getroffen hat bevor er ausgeschieden ist? Ich denke, dass wir ggf. noch 1-2 bekommen könnten, aber wenn bis Weihnachten nichts veröffentlicht ist, dann dürfte die Wahrscheinlichkeit jedoch stark abflachen, dass da noch etwas kommt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 08:30

Mag sein. Das wird umso interessanter sobald es an's Nachzahlen geht. Deine Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass bis A11 nachgezahlt wird, sodass A5 bis A9, 10 oder 11 (je nach Jahr) in Summe das Gleiche haben und alle darüber leer ausgehen. Der Abstand nach Korrektur also null ist. Das kann nicht im Sinne des Beschlusses sein. Ansonsten geh ich mit meiner A10 dann Post verteilen und schlag mich nicht mehr mit Verwaltungsakten rum wenn ich eh das Gleiche bekommen soll wie der Kollege in A5. Nicht Böse gemeint, falls jemand in A5 ist. Ich will nur meinen Punkt deutlich machen.

Auch dazu habe ich mich bereits geäußert: Zunächst geht es mir darum, die Vergangenheit zu betrachten und zu werten, was das für die offenen Widerspruchs- und Klageverfahren bedeutet.

Eine solche absolute Verletzung, die Du beschreibst, liegt bei meiner Sicht auf die Dinge nur in EF1 vor.

Die Differenz zwischen EF 1 und EF 2 als absolute Zahl in den ranghöheren Besoldungsgruppen höher als in den unteren.

Auch gibt es bei EF 1 + X ein größeres Delta zwischen den Besoldungsgruppen, mithin hat der Beamte, der in einer höherwertigen Besoldungsgruppe als der Kollege war bei gleicher EF am Ende doch mehr Einkommen erzielt.

Somit hat nach meiner Berechnung der Nachzahlung ein Beamter in A5 EF 1 weniger als ein A5 EF 5.

Gleichzeitig hat ein Beamter in A8 EF 5 mehr als ein Beamter in  A5 EF 5.

Die Auswirkungen auf die Zukunft ist davon getrennt zu betrachten. Um nicht noch mehr Verwirrung zu schaffen, und das, was ich geschrieben habe, sacken zu lassen, schenke ich mir an dieser Stelle einen Ausblick in die Zukunft.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 25.11.2025 08:33
@Rentenonkel

Ich erkläre mir das so, dass explizit im Beschluss steht, dass über Leistungsprinzip und andere Faktoren diesmal nicht entschieden wurde. Ich verstehe genau das deshalb als Warnung an die DHen, dass beim nächsten mal genau hier die Daumenschrauben angezogen werden wenn man als DH so weiter macht wie bisher.

Alternativ kann man auch davon ausgehen, dass das in den noch ausstehenden Beschlüssen behandelt wird (sagte ich ja bereits).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Chapman2023 am 25.11.2025 08:35

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Jedes Jahr: ein Widerspruchsverfahren pro Beamten/in.

Nicht ganz. Wir reden über Klagen, die sich über 13 Jahre erstrecken, das sind überschaubare Zahlen von Menschen. Wer einmal Widerspruch eingelegt hat, wird das üblicherweise fortlaufend getan haben. Insgesamt waren mal hohe vierstellige Zahlen im Umlauf, vielleicht mittlerweile fünfstellig, aber nicht in dem Ausmaß.

Die Aussage, dass nur Widerspruchsführer bedacht werden hatte der Finanzsenator ja bereits vor dem Urteil kund getan.

Wenn man nun der Einfachheit halber 10.000 Widerspruchsführer Rücklagen i.H.v. 460 Millionen (280 + 180) gegenüberstellt, kommen rein rechnerisch pro Person 46.000 Euro an Nachzahlungen raus.

Das sollte ja für die eine oder andere Anschaffung reichen  ;D :D 8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 08:41
Zu meinem Post von gerade:

Da man regelmäßig in allen Besoldungskreisen bereits nach 2 Jahren Erfahrung in EF2 wechselt, sind über 95 % der Widerspruchsführer mindesten in EF 2 oder höher.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 08:42
Die Bezugsgröße der 4K-FAMILIE gilt nur für das Verfahren bis 2020, weil Berlin nicht nachweisen konnte, dass es die Hinzuverdienergeneinschaft als Maßstab genutzt hat.

Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.

Nein. Weil das Urteil Bindungswirkung hat. Es sind noch Ausnahmen möglich, die aber hohe Hürden zu überwinden haben, die faktisch nicht erreichbar sind. Das hat sich bereits im NRW-Personalausschuss gezeigt, welcher  zum Thema NRW-Besoldung getagt hatte. Und selbst da war es schon schwierig bis gar nicht begründbar.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 08:44

Wenn man nun der Einfachheit halber 10.000 Widerspruchsführer Rücklagen i.H.v. 460 Millionen (280 + 180) gegenüberstellt, kommen rein rechnerisch pro Person 46.000 Euro an Nachzahlungen raus.

Das sollte ja für die eine oder andere Anschaffung reichen  ;D :D 8)

Da hast Du eine 0 bei den Widerspruchsführern unterschlagen und dafür eine bei der Nachzahlung dazu gemogelt. Es sind im Schnitt 4.600 EUR (Brutto !) pro Widerspruch

(Was mich übrigens in meiner Ansicht bestärkt, dass das Land Berlin zu einem ähnlichen Ergebnis kommt, wie ich in meiner Betrachtung)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 08:47

aktueller Beschluss Rz 36:

ca. 100.000 Widerspruchsverfahren  - zuzüglich 2000-3000 Klagen

Jedes Jahr: ein Widerspruchsverfahren pro Beamten/in.

Nicht ganz. Wir reden über Klagen, die sich über 13 Jahre erstrecken, das sind überschaubare Zahlen von Menschen. Wer einmal Widerspruch eingelegt hat, wird das üblicherweise fortlaufend getan haben. Insgesamt waren mal hohe vierstellige Zahlen im Umlauf, vielleicht mittlerweile fünfstellig, aber nicht in dem Ausmaß.

Die Aussage, dass nur Widerspruchsführer bedacht werden hatte der Finanzsenator ja bereits vor dem Urteil kund getan.

Jeder Widerspruch, jedes Jahr, von jedem Beamten wird gezählt. Die Klagenanzahl ist realistisch. Aufgrund des Einredeverzichts waren sie auch nicht zwingend notwendig.

Und der Finanzsenator hat genau das Gegenteil gesagt, zuletzt am 22.11.25 in der Morgenpost. Es sollen (und meine Mutmaßung ist: es werden) alle bedacht werden, vielleicht in abgestufter Form, vielleicht in pauschaler Art und Weise, quasi ein Selbsteintritt. 100% Anspruchsberechtigt sind allerdings tatsächlich nur die Beschwerde-/Widerspruchsführer oder Kläger, wenn sie den entsprechenden Zeitraum abdecken.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 08:50
Macht pro Widerspruch im Durchschnitt 4600€. Wie hoch soll laut einigen Kollegen die Nachzahlung je Person sein? 1.500€/Monat??
Das Land Berlin hat 56.000 eigene Beamte. Was soll für diejenigen ohne Widerspruch übrig bleiben?
Eventuell rechnet Berlin erstmal nur mit den Beamten die verfassungswidrig zu niedrig besoldet wurden.
Da fallen ja schon zahlreiche Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen raus.

Nein, faktisch laut Tabelle nur drei mit ingesamt 12 Feldern in der 140´er Tabelle.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 08:52
Eine Verständnisfrage: Gehst Du davon aus, dass diese Beträge tatsächlich allen Beamten zustehen oder nur denen in A5?

Das ist nur die Prüfung der Mindestbesoldung. BW fällt da einfach ganz unten schon krachend durch. Da brauche ich kaum weiter machen. Ich gehe davon aus dass ausschließlich für die die widersprochen haben oder geklagt haben irgendwas rauskommt vielleicht nichtmal das was ich gerechnet habe. Die andern gehen leer aus oder bekommen ein Almosen als „sorry“

Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?

Wenn der erste Prüfschritt nicht unterschritten ist, gibt es nichts. Wenn zwei Prüfkriterien gerissen werden, gibt es was.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 25.11.2025 08:56
Die Bezugsgröße der 4K-FAMILIE gilt nur für das Verfahren bis 2020, weil Berlin nicht nachweisen konnte, dass es die Hinzuverdienergeneinschaft als Maßstab genutzt hat.

Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.

Nein. Weil das Urteil Bindungswirkung hat.

Hm? Also die Rand-Nr. 70 bezieht sich nur auf die zur Prüfung vorgelegten Besoldungsgesetze der Vergangenheit:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf

Er kann zukünftig davon auch abweichen -- jedenfalls hat dies das BVerfG nicht ausgeschlossen. Auch Rand-Nr. 115 macht dies deutlich:

Zitat
Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schlüüü am 25.11.2025 09:02
Bin der gleichen Auffassung wie @AltStrG
Hierzu bestärkt mich auch das aktuelle Urteil SH vom 11.11.2025
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 09:06
Die Bezugsgröße der 4K-FAMILIE gilt nur für das Verfahren bis 2020, weil Berlin nicht nachweisen konnte, dass es die Hinzuverdienergeneinschaft als Maßstab genutzt hat.

Mit anderen Worten: Definiert Berlin ab jetzt die Hinzuverdienerehe als Standard, kann sehr wohl ein Partnereinkommen angerechnet werden. Vorerst.

Nein. Weil das Urteil Bindungswirkung hat.

Hm? Also die Rand-Nr. 70 bezieht sich nur auf die zur Prüfung vorgelegten Besoldungsgesetze der Vergangenheit:

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf

Er kann zukünftig davon auch abweichen -- jedenfalls hat dies das BVerfG nicht ausgeschlossen. Auch Rand-Nr. 115 macht dies deutlich:

Zitat
Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Das BVerfG hat rückblickend auf die Besoldung geblickt und ein neues Modell entwickelt. Dieses entfaltet Bindungswirkung für kommende Gesetze und Entscheidungen. Und beachte mein Vollzitat oben: es ist noch möglich, nur in (ganz) engen Grenzen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 09:13

Wenn man nun der Einfachheit halber 10.000 Widerspruchsführer Rücklagen i.H.v. 460 Millionen (280 + 180) gegenüberstellt, kommen rein rechnerisch pro Person 46.000 Euro an Nachzahlungen raus.

Das sollte ja für die eine oder andere Anschaffung reichen  ;D :D 8)

Da hast Du eine 0 bei den Widerspruchsführern unterschlagen und dafür eine bei der Nachzahlung dazu gemogelt. Es sind im Schnitt 4.600 EUR (Brutto !) pro Widerspruch

(Was mich übrigens in meiner Ansicht bestärkt, dass das Land Berlin zu einem ähnlichen Ergebnis kommt, wie ich in meiner Betrachtung)

Falsch. Weil die 100.000 Widersprüche nicht 100.000 Beamten entsprechen, sondern eben das: 100.000 Widersprüche IN Summe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 09:14
Eine Verständnisfrage: Gehst Du davon aus, dass diese Beträge tatsächlich allen Beamten zustehen oder nur denen in A5?

Das ist nur die Prüfung der Mindestbesoldung. BW fällt da einfach ganz unten schon krachend durch. Da brauche ich kaum weiter machen. Ich gehe davon aus dass ausschließlich für die die widersprochen haben oder geklagt haben irgendwas rauskommt vielleicht nichtmal das was ich gerechnet habe. Die andern gehen leer aus oder bekommen ein Almosen als „sorry“

Würdest du meinen, dass auch ein Kläger aus A12 aufwärts was bekäme, auch wenn es evtl. die erste Besoldungsgruppe ist, die gerade so nicht die 80% des Medians unterschritten hat?


Wenn der erste Prüfschritt nicht unterschritten ist, gibt es zugespitzt gesagt nichts. Wenn zwei Prüfkriterien gerissen werden, gibt es zugespitzt gesagt was. Aber es sind PRÜFparameter, die auf etwas hinweisen, was geprüft werden muss. Sie begründen noch keinen Anspruch als solches.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 25.11.2025 09:31
Das BVerfG hat rückblickend auf die Besoldung geblickt und ein neues Modell entwickelt. Dieses entfaltet Bindungswirkung für kommende Gesetze und Entscheidungen. Und beachte mein Vollzitat oben: es ist noch möglich, nur in (ganz) engen Grenzen.

Also, ich verstehe dies so: Das BVerfG hat eine Methode entwickelt, wie es die zur Prüfung vorgelegten Besoldungsgesetze auf Verfassungsmäßigkeit prüfen kann. Dabei geht es von einer 4K-Alleinverdiener-Ehe aus, weil dies der hergebrachte Grundsatz ist, und es keinen Grund zur Annahme gibt, dass der betroffene Besoldungsgesetzgeber im Betrachtungszeitraum davon abgewichen ist. Eine Prüfung einer später erfolgten Abweichung von diesem Grundsatz liegt außerhalb des Prüfungszeitraums und wurde deshalb nicht betrachtet.

Ich kann durchaus in anderen Rand-Nummern lesen/ hineininterpretieren, dass das BVerfG auch zukünftig wohl die 4K-Alleinverdiener-Familie als Ausgangspunkt wählen könnte. Allein die klare und unmissverständliche Forderung dazu sehe ich nicht -- vielleicht kann man mir ja dabei helfen.

Ich würde also nun vermuten, dass Besoldungsgesetzgeber, solang sie nicht zu dieser Variante explizit gezwungen werden, für zukünftige Besoldungsgesetze die "billigere" Variante wählen, ein Partnereinkommen einzufordern bzw. zu unterstellen. Und man könnte sich dann in den jeweiligen Parlamenten dabei darauf berufen, dass ein solches Vorgehen ja nicht vom BVerfG untersagt wäre und auch viel eher der Lebensrealität entsprechen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Quasselstrippe am 25.11.2025 09:38
Mal noch ein anderer Gedanke für die ZUKUNFT:

das in diesem Urteil vorgestellte Prüfverfahren ist doch deutlich einfacher handhabbar für den Beamten, der sich im Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung verletzt sieht; es ist alles nicht mehr so individuell zu begründen anhand persönlicher Verhältnisse usw.; es wird noch besser handhabbar werden, sobald Urteile zur Begrenzung von Familienzuschlägen, Partnereinkommen, Abstandsgeboten usw. dazu kommen werden.

Müsste es dann jetzt nicht möglich sein (für die Zukunft), dass jedes Jahr kurz vor Jahresende die entsprechende Beamtengewerkschaft für jede Besoldungsgruppe und jede Familienkonstellation die Verletzung der Prüfparameter ermittelt und veröffentlicht und dann überall dort, wo mindestens ein Prüfparameter verletzt ist, die Beamten zu einem Widerspruch auffordert (im großen Stil), dann pro betroffener Familienkonstellation und Besoldungsgruppe ein Musterverfahren auf den Klageweg schickt (und unterstützt), um die Sache zu klären. Dann hätte der Gesetzgeber die Gelegenheit, die Verletzung entweder hinreichend zu begründen oder er scheitert und die entsprechende Regelung ist verfassungswidrig und muss korrigiert werden.

Auf die Art entfällt doch für die Gewerkschaft die Ausrede, dass man nicht für x Beamte den Klageweg unterstützen kann, weil es ja nur eine begrenzte Anzahl von Konstellationen und Besoldungsgruppen gibt und möglicherweise in Zukunft ja nur wenige Verletzungen.

Wenn die Gewerkschaft so vorgehen würde und es im großen Stil Widersprüche gäbe, würden die Dienstherren es zügig sein lassen, problematische Tabellenzellen zu produzieren, könnte ich mir vorstellen.

Oder sehe ich das komplett falsch?



Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: eastcoast1981 am 25.11.2025 09:45
Entwurf Mitte November 2025? Schön verarscht wieder.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 09:46

Er kann zukünftig davon auch abweichen -- jedenfalls hat dies das BVerfG nicht ausgeschlossen. Auch Rand-Nr. 115 macht dies deutlich:

Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Jetzt betrachten wir die Zukunft und nicht die Vergangenheit:

Das heißt jedoch nicht, dass wenn das BVerfG eine solche Entscheidung zu treffen gehabt hätte, diese klar zugunsten der Besoldungsgesetzgeber ausgegangen wäre.

Der Gesetzgeber kann nur zwischen wesentlich gleichem und wesentlich ungleichem unterscheiden, mithin nach Art 3 und 6 nach verheiratet oder eben nicht verheiratet. Wenn jetzt aber der Beamte verheiratet ist, dann hat er gegenüber dem Ehepartner eine Unterhaltspflicht. Bei dieser Unterhaltspflicht darf der Gesetzgeber aber nicht auf das Einkommen des Ehepartners zurück greifen, weder fiktiv noch tatsächlich. Wenn er bei der Bemessung der Mindestbesoldung den Ehegatten herausnehmen würde, müsste er allen verheirateten einen Ehegattenzuschlag in Höhe von netto 40 % Medianeinkommen zusätzlich zahlen. Das ist weder der Höhe nach noch der Sachlage im Hinblick auf alle Nichtbeamten zu rechtfertigen. Daher schließe ich das komplett aus.

Somit kann er das Problem, wie er die Tatsache, der Ehepartner erzielt eigenes Einkommen, aus meiner Sicht nur über einen Umweg lösen:

Bei der Bereinigung des Einkommens zur Überprüfung der Mindestbesoldung (M) sind die Beiträge für die KV und PV von dem Auszahlungsbetrag des 4 K Modellbeamten in EF 1 abziehen. Dabei geht das BVerfG von einem Alleinverdienermodell mit Ehefrau und 2 Kindern aus, mithin wird immer ein Beitrag für die Ehefrau und für die Kinder unterstellt.

Wenn der Gesetzgeber die Beihilfe des Ehepartners auf 100 % raufsetzen würde, würde der Anteil für die KV und PV des Ehepartners bei der Betrachtung nicht mehr anfallen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung allen Beamten eben über 200 EUR weniger gezahlt werden müssen. Gleichzeitig hat der Besoldungsgesetzgeber bereits jetzt in vielen Rechtskreisen eine Einkommensgrenze für die Beihilfe eingeführt. So verstanden würden Mehrkosten für die Beihilfe nur bei den Beamten entstehen, die überhaupt verheiratet sind und der verheiratete Partner weder anderweitig vorrangig selbst (gesetzlich) krankenversichert ist oder nicht vorrangig selbst gesetzlich krankenversichert ist, aber als eigenes Einkommen die Präkariatsschwelle deutlich überschreitet.

Gleichzeitig könnte er aus den gleichen Überlegungen heraus auch die Beihilfe der Kinder auf 100 % raufsetzen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung bei dem 4 K Musterbeamten keine Beiträge zur KV und PV für die Kinder mehr abgezogen werden müssen, mithin das Delta zwischen Mindestbesoldung und tatsächlicher Besoldung des 4 K Musterbeamten weiter verringern. Auf der anderen Seite würde eine Mehrbelastung bei der Beihilfe nur für die Beamten zu erwarten sein, die tatsächlich Kinder haben. 

Wenn ich davon ausgehe, dass sich die Besoldungsgesetzgeber bei mehreren Möglichkeiten immer für die kostengünstigste entscheiden, gehe ich davon aus, dass eine Folge des Urteils für die Zukunft sein wird:

Ehepartner unterhalb der Einkommensschwelle und Kinder werden zukünftig mit 100 % beihilfeberechtigt werden.

@AltStrG: schau Dir bitte nochmal mein Prüfschema an und überprüfe daran Deine bisherigen Posts

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg430874.html#msg430874
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 10:02
Edit: Damit der Aufschrei der Lobbyisten nicht zu groß wird und die PKV nicht pleite geht, wird im Gegenzug die Beihilfe des Beamten immer auf 50 % festgelegt. Dieser Anhebung von 30 auf 50 % ist weitestgehend kostenneutral, weil der Beamte ja fast immer beihilfeberechtigt ist und somit die Kosten der PKV in etwa die Kosten der Beihilfe plus einem kleinen Gewinn der PKV spiegeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 25.11.2025 10:04
Sorry,falls ich es übersehen habe, aber hat schon jemand eine aktualisierte Vorlage für den Widerspruch irgendwo bereitgestellt? Falls ja, wäre ich für einen Link oder eine Thread-Seite dankbar :-)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Malkav am 25.11.2025 10:20
Müsste es dann jetzt nicht möglich sein (für die Zukunft), dass jedes Jahr kurz vor Jahresende die entsprechende Beamtengewerkschaft für jede Besoldungsgruppe und jede Familienkonstellation die Verletzung der Prüfparameter ermittelt und veröffentlicht und dann überall dort, wo mindestens ein Prüfparameter verletzt ist, die Beamten zu einem Widerspruch auffordert (im großen Stil), dann pro betroffener Familienkonstellation und Besoldungsgruppe ein Musterverfahren auf den Klageweg schickt (und unterstützt), um die Sache zu klären. [...]

Auf die Art entfällt doch für die Gewerkschaft die Ausrede, dass man nicht für x Beamte den Klageweg unterstützen kann, weil es ja nur eine begrenzte Anzahl von Konstellationen und Besoldungsgruppen gibt und möglicherweise in Zukunft ja nur wenige Verletzungen.

Wenn die Gewerkschaft so vorgehen würde und es im großen Stil Widersprüche gäbe, würden die Dienstherren es zügig sein lassen, problematische Tabellenzellen zu produzieren, könnte ich mir vorstellen.

Oder sehe ich das komplett falsch?

Das siehst du leider mMn falsch. Die Gesetzgeber werden zukünftig einen Teufel tun und Anträge/Widersprüche bei der Bezügestelle ruhen zu lassen. Da wird zurückgewiesen, dass sich die Balken biegen, denn erfahrungsgemäß klagt ca. 1% (SH im Jahr 2022 nur 300) bzw. später vielleicht zehn Prozent. Und wenn ein Ablehnungsbescheid bestandkräftig ist, haben sich Nachzahlungsverpflichtungen für das Haushaltsjahr erledigt.

Jedes appellieren an Gleichbehandlung, Fairness oder Fürsorge (aka Ruhendstellung und Abschluss einer Musterklagevereinbarung) mag politisch sinnvoll sein, aber fiskalisch spricht einfach alles dafür seitens der Bezügestellen am 02.01.2026 mit den Zurückweisungen für das Jahr 2025 zu beginnen.

Und wenn mich meine Kontakte mit der Politik eins gelehrt haben, ist es die Tatsache, dass fiskalische Anreze fur Verhalten A fast alle sachlichen Argumente für Verhalten B in den Hintergrund drängen.

Wir würden privat doch alle auch so handeln, wenn das z.B. das Steuerrecht entsprechend aufgebaut wäre:


Kein Deutscher würde jemals wieder Steuern zahlen! Aber genau so ist die Anreizstruktur im Besoldungsrecht angelegt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: 1000Baht am 25.11.2025 10:31
Das siehst du leider mMn falsch. Die Gesetzgeber werden zukünftig einen Teufel tun und Anträge/Widersprüche bei der Bezügestelle ruhen zu lassen. Da wird zurückgewiesen, dass sich die Balken biegen, denn erfahrungsgemäß klagt ca. 1% (SH im Jahr 2022 nur 300) bzw. später vielleicht zehn Prozent. Und wenn ein Ablehnungsbescheid bestandkräftig ist, haben sich Nachzahlungsverpflichtungen für das Haushaltsjahr erledigt.

Genau so wird es sein, denn diese Taktik spart eine Menge Geld unter dem Strich.
In BW wurde die Bearbeitung und Entscheidung über die Widersprüche schon am 14. Oktober 2025 angekündigt:

https://lbv.landbw.de/-/widerspr%C3%BCche-bez%C3%BCglich-amtsangemessener-alimentation-im-besoldungsbereich (https://lbv.landbw.de/-/widerspr%C3%BCche-bez%C3%BCglich-amtsangemessener-alimentation-im-besoldungsbereich)

https://lbv.landbw.de/-/bvanp-%C3%A4g-2024/2025-bescheide-zu-antr%C3%A4gen-auf-amtsangemessene-alimentation?p_l_back_url=%2Fsuche%3Fq%3Dwiderspr%25C3%25BCche (https://lbv.landbw.de/-/bvanp-%C3%A4g-2024/2025-bescheide-zu-antr%C3%A4gen-auf-amtsangemessene-alimentation?p_l_back_url=%2Fsuche%3Fq%3Dwiderspr%25C3%25BCche)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 10:35

Hab mal nen bisschen mit den Zahlen für den Bund jongliert.
Wenn jeder, der unterhalb der vom Gericht definierten Mindestbesoldung für einen A3S1 im Jahr 2024 liegt (Annahme MÄE von 2296€ für den Bund 2024. 2,3K, PKV 510€, KiGe 510€)

dann ergibt dies folgende Tabelle

                        
Fehlbetrag zum Median(MINDEST)einkommen                        
                        
   1   
A3   1177   
A4   1141   
A5   1131   
A6   1106   
A7   1006   
A8   886   
A9   713   
A10   548   
A11   192   

Wenn ich das, was ich hier fast mantraartig wiederhole, mal anhand des Beispiels der unreflektierten Berechnungsergebnisse von vermessen für die Vergangenheit (2024), prüfe, komme ich bei Verletzung des "M" zu folgendem Ergebnis:

alle in A3 müssen monatlich netto 1177 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A4 müssen monatlich netto 1141 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A5 müssen monatlich netto 1131 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A6 müssen monatlich netto 1106 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A7 müssen monatlich netto 1006 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A8 müssen monatlich netto 886 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A9 müssen monatlich netto 713 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A10 müssen monatlich netto 548 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A11 müssen monatlich netto 192 EUR nachgezahlt bekommen

ab A12 ist (M) nicht mehr verletzt, kommt jetzt die Fortschreibungsprüfung

Zunächst kann auch bei allen verletzten Besoldungsgruppen geprüft werden, ob nach der Fortschreibungsprüfung sich ein größeres Delta als nach (M) gibt. Hier sehe ich die theoretische Möglichkeit aber allenfalls bei A 11.

Selbst wenn bei A 12 und A 13 kein weiterer Prüfparameter außer (A) erfüllt sein sollte, ist aufgrund des nahen Abstandes zu A 11 zu unterstellen, dass die auch zwingend noch was bekommen müssen. Hier fehlt mir ein Gefühl, wieviel das wohl sein könnte, es dürften aber bei nur einem verletzten Prüfparameter maximal der Betrag der letzten verletzten Prüfgruppe, mithin A 11, mithin 192 EUR netto pro Monat sein.

ab A 14 müsste bei der Fortschreibungsprüfung noch ein weiterer Parameter erfüllt sein, damit die Alimentation verletzt ist. Da die Tabelle im Urteil aber nur bis 2020 reicht, fehlen mir die Zahlen, um das belastbar einschätzen zu können. Auch da fehlt mir das Gefühl, wieviel das sein könnte, aber mehr als bei A11 erscheint mir unwahrscheinlich.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 25.11.2025 10:43
Bei einer Verletzung von M hat das BVerfG nicht nur eine Unteralimentation dem Grunde nach festgestellt, sondern auch der Höhe nach bezifferbar gemacht. Wie das aus meiner Sicht zu berechnen ist, habe ich ja schon mehrfach vorgerechnet.

Somit hat das BVerfG nunmehr für alle, deren Alimentation mit M verletzt ist, ein einklagbares Recht auf amtsangemessene Besoldung eingeräumt, weil es nicht länger hinnehmen wollte, dass die 17 Besoldungsgesetzgeber sich ihrer legislativen Pflicht, eine amtsangemessene Besoldung per Gesetz verfassungskonform zu bestimmen, seit Jahren entziehen.

Kurzer Blick auf die Berliner Besoldung im Jahr 2020:
- In acht von dreizehn Besoldungsgruppen wurde die Mindestbesoldung unterschritten.
- Und zwar in A11 netto um monatlich 130,83 € (Rn. 117), in A10 etwas mehr, usw. usf., und in A4 vermutlich um einen vierstelligen Betrag.
- Diese Unterschreitung der Mindestbesoldung induziert einen unmittelbaren Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (Rn. 75).

Was bedeutet dies für den Gesetzgeber?
-Wenn er, wie du seit Tagen immer und immer wieder schreibst, einfach alle zwischen A4 und A11 auf einen Wert oberhalb der Prekaritätsschwelle hieven würde (also beispielsweise "netto A11 alt" plus netto 135 Euro), dann wäre in der Tat nirgends mehr die Mindestbesoldung unterschritten.

Wäre diese neue Besoldung dann aber auch amtsangemessen?
-Ein A4 dürfte vermutlich wenig Argumente dagegen finden. Will er aber vielleicht auch gar nicht, schließlich wurde seine Besoldung gerade um einen vierstelligen Betrag im Monat angehoben.
-Ein A11 hingegen könnte vermutlich darauf hinweisen, dass die Besoldung unter anderem die Wertigkeit des Statusamtes widerspiegeln muss (als Ausfluss des Leistungsprinzips als einem der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 GG). Mit Blick auf seinen A4-Kollegen, der jetzt exakt die gleiche Besoldung bekommt wie er selbst, dürfte er damit vermutlich gute Karten vor Gericht haben, oder..?



Somit ist mir auch nicht klar, warum du seit Tagen immer und immer wieder schreibst, dass es zwingend eine komplett neue Besoldungsordnung geben muss.
- Der Gesetzgeber könnte genauso gut die A4-Besoldung über die Prekaritätsschwelle hieven und alle weiteren Besoldungsgruppen ebenfalls so anheben, dass unter anderem die Ämterwertigkeit (zusammen mit allen weiteren Vorgaben) gewahrt wird.
- Denn auch in einem komplett neuen System müsste er exakt die gleichen Vorgaben beachten. Darüber hinaus gäbe es vermutlich eine Art Bestandsschutz für alle jetzigen Beamten, außerdem dürfte es durch die neue Fortschreibungsprüfung mutmaßlich auch weiterhin eine gewisse Verknüpfung zum alten System geben (Stichwort Basisjahr 1996, etc.)..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 25.11.2025 10:49
Bei einer Verletzung von M hat das BVerfG nicht nur eine Unteralimentation dem Grunde nach festgestellt, sondern auch der Höhe nach bezifferbar gemacht. Wie das aus meiner Sicht zu berechnen ist, habe ich ja schon mehrfach vorgerechnet.

Somit hat das BVerfG nunmehr für alle, deren Alimentation mit M verletzt ist, ein einklagbares Recht auf amtsangemessene Besoldung eingeräumt, weil es nicht länger hinnehmen wollte, dass die 17 Besoldungsgesetzgeber sich ihrer legislativen Pflicht, eine amtsangemessene Besoldung per Gesetz verfassungskonform zu bestimmen, seit Jahren entziehen.

Kurzer Blick auf die Berliner Besoldung im Jahr 2020:
- In acht von dreizehn Besoldungsgruppen wurde die Mindestbesoldung unterschritten.
- Und zwar in A11 um monatlich 130,83 € (Rn. 117), in A10 etwas mehr, usw. usf., und in A4 vermutlich um einen vierstelligen Betrag.
- Diese Unterschreitung der Mindestbesoldung induziert einen unmittelbaren Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (Rn. 75).

Was bedeutet dies für den Gesetzgeber?
-Wenn er, wie du seit Tagen immer und immer wieder schreibst, einfach alle zwischen A4 und A11 auf einen Wert oberhalb der Prekaritätsschwelle hieven würde (also beispielsweise "A11 alt" plus 135 Euro), dann wäre in der Tat nirgends mehr die Mindestbesoldung unterschritten.

Wäre diese neue Besoldung dann aber auch amtsangemessen?
-Ein A4 dürfte vermutlich wenig Argumente dagegen finden. Will er aber vielleicht auch gar nicht, schließlich wurde seine Besoldung gerade um einen vierstelligen Betrag im Monat angehoben.
-Ein A11 hingegen (mit seinen mickrigen 4,17 € mehr als vorher) könnte vermutlich darauf hinweisen, dass die Besoldung die Wertigkeit des Statusamtes widerspiegeln muss (als Ausfluss des Leistungsprinzips als einem der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 GG). Mit Blick auf seinen A4-Kollegen, der jetzt exakt die gleiche Besoldung bekommt wie er selbst, dürfte er damit vermutlich gute Karten vor Gericht haben, oder..?



Somit ist mir auch nicht klar, warum du seit Tagen immer und immer wieder schreibst, dass es zwingend eine komplett neue Besoldungsordnung geben muss.
- Der Gesetzgeber könnte genauso gut die A4-Besoldung über die Prekaritätsschwelle hieven und alle weiteren Besoldungsgruppen ebenfalls so anheben, dass unter anderem die Ämterwertigkeit (zusammen mit allen weiteren Vorgaben) gewahrt wird.
- Denn auch in einem komplett neuen System müsste er exakt die gleichen Vorgaben beachten. Darüber hinaus gäbe es vermutlich eine Art Bestandsschutz für alle jetzigen Beamten, außerdem dürfte es durch die neue Fortschreibungsprüfung mutmaßlich auch weiterhin eine gewisse Verknüpfung zum alten System geben (Stichwort Basisjahr 1996, etc.)..

Da bin ich bei dir, allerdings halte ich es auch für wahrscheinlich, dass er das Besoldungssystem neu strukturieren wird, um zukünftig mehr über Beilhilfe und Zulagen zu regeln...

Denkt ihr, dass der Gesetzgeber 2 verschiedene Rechtsakte schaffen wird? Einen für die Zeit 2021 bis jetzt, und eine komplett neuen Maßstab für die Zukunft?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hummel2805 am 25.11.2025 10:55
Der Entwurf hängt im BMF, Herr Klingbeil macht seine Zustimmung davon abhängig, ob das Rentenpaket nun durchgeht oder nicht.
Hier sieht man wieder, wie verkommen die Sozialdemokratie geworden ist. Gerade die Linken in der SPD sind zu echten "Beamtenhassern" geworden, dass hat mir ein führender Sozi mal ins Gesicht gesagt.

Also es muss weiter abgewartet werden bei diesem Schauspiel!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 10:58
Aus zweierlei Gründen:

Erstens: Weil das BVerfG dem Gesetzgeber diese Möglichkeit im Urteil zugesteht

Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte.

und zweitens:

Nur bei einer kompletten Neustrukturierung auch die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen überhaupt unter Berücksichtigung der Besitzstandswahrung verringern dürften, siehe dazu den Post von Swen:

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>)."


Wenn er nur hier und da in der Besoldungsgruppe A reparieren würde, wäre es wesentlich teurer. Die Phantasietabellen mit bis zu 16.000 EUR monatlich für A 16 mit den bisherigen prozentualen Abständen wurde ja schon hier mal gepostet.

Und da sich der Gesetzgeber bei mehreren möglichen Alternativen immer für die günstigste entschieden hat, unterstelle ich ihm jetzt auch, dass er genau diesen Weg einschlagen wird. Alle anderen Optionen würden Mrd kosten und das wäre dem Steuerzahler schlicht nicht zu vermitteln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 25.11.2025 10:59
Der Entwurf hängt im BMF, Herr Klingbeil macht seine Zustimmung davon abhängig, ob das Rentenpaket nun durchgeht oder nicht.
Hier sieht man wieder, wie verkommen die Sozialdemokratie geworden ist. Gerade die Linken in der SPD sind zu echten "Beamtenhassern" geworden, dass hat mir ein führender Sozi mal ins Gesicht gesagt.

Also es muss weiter abgewartet werden bei diesem Schauspiel!

Keine der Parteien im Bundestag (+FDP, hehehe) hat etwas für uns Beamte übrig. Schön das die Personen in der angesprochenen Partei es wenigstens aussprechen.

Der Entwurf war und ist aller Wahrscheinlichkeit eh Müll, warum sollte man dem Hinterhertrauern?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BalBund am 25.11.2025 11:24
Der Entwurf hängt im BMF, Herr Klingbeil macht seine Zustimmung davon abhängig, ob das Rentenpaket nun durchgeht oder nicht.
Hier sieht man wieder, wie verkommen die Sozialdemokratie geworden ist. Gerade die Linken in der SPD sind zu echten "Beamtenhassern" geworden, dass hat mir ein führender Sozi mal ins Gesicht gesagt.

Also es muss weiter abgewartet werden bei diesem Schauspiel!

Also Deine Geschichten aus dem Paulanergarten waren auch schon mal besser Hummelchen ;-)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Name0815 am 25.11.2025 11:31

Hab mal nen bisschen mit den Zahlen für den Bund jongliert.
Wenn jeder, der unterhalb der vom Gericht definierten Mindestbesoldung für einen A3S1 im Jahr 2024 liegt (Annahme MÄE von 2296€ für den Bund 2024. 2,3K, PKV 510€, KiGe 510€)

dann ergibt dies folgende Tabelle
                  
Fehlbetrag zum Median(MINDEST)einkommen                        
                        
   1   
A3   1177   
A4   1141   
A5   1131   
A6   1106   
A7   1006   
A8   886   
A9   713   
A10   548   
A11   192   

Wenn ich das, was ich hier fast mantraartig wiederhole, mal anhand des Beispiels der unreflektierten Berechnungsergebnisse von vermessen für die Vergangenheit (2024), prüfe, komme ich bei Verletzung des "M" zu folgendem Ergebnis:

alle in A3 müssen monatlich netto 1177 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A4 müssen monatlich netto 1141 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A5 müssen monatlich netto 1131 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A6 müssen monatlich netto 1106 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A7 müssen monatlich netto 1006 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A8 müssen monatlich netto 886 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A9 müssen monatlich netto 713 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A10 müssen monatlich netto 548 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A11 müssen monatlich netto 192 EUR nachgezahlt bekommen

ab A12 ist (M) nicht mehr verletzt, kommt jetzt die Fortschreibungsprüfung

Zunächst kann auch bei allen verletzten Besoldungsgruppen geprüft werden, ob nach der Fortschreibungsprüfung sich ein größeres Delta als nach (M) gibt. Hier sehe ich die theoretische Möglichkeit aber allenfalls bei A 11.

Selbst wenn bei A 12 und A 13 kein weiterer Prüfparameter außer (A) erfüllt sein sollte, ist aufgrund des nahen Abstandes zu A 11 zu unterstellen, dass die auch zwingend noch was bekommen müssen. Hier fehlt mir ein Gefühl, wieviel das wohl sein könnte, es dürften aber bei nur einem verletzten Prüfparameter maximal der Betrag der letzten verletzten Prüfgruppe, mithin A 11, mithin 192 EUR netto pro Monat sein.

ab A 14 müsste bei der Fortschreibungsprüfung noch ein weiterer Parameter erfüllt sein, damit die Alimentation verletzt ist. Da die Tabelle im Urteil aber nur bis 2020 reicht, fehlen mir die Zahlen, um das belastbar einschätzen zu können. Auch da fehlt mir das Gefühl, wieviel das sein könnte, aber mehr als bei A11 erscheint mir unwahrscheinlich.


Das wäre die Nachzahlung für eine 4K Familie, wie wird es bei einer 5K ausfallen bzw. könnte es?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Quasselstrippe am 25.11.2025 11:34
Müsste es dann jetzt nicht möglich sein (für die Zukunft), dass jedes Jahr kurz vor Jahresende die entsprechende Beamtengewerkschaft für jede Besoldungsgruppe und jede Familienkonstellation die Verletzung der Prüfparameter ermittelt und veröffentlicht und dann überall dort, wo mindestens ein Prüfparameter verletzt ist, die Beamten zu einem Widerspruch auffordert (im großen Stil), dann pro betroffener Familienkonstellation und Besoldungsgruppe ein Musterverfahren auf den Klageweg schickt (und unterstützt), um die Sache zu klären. [...]


Das siehst du leider mMn falsch. Die Gesetzgeber werden zukünftig einen Teufel tun und Anträge/Widersprüche bei der Bezügestelle ruhen zu lassen. Da wird zurückgewiesen, dass sich die Balken biegen, denn erfahrungsgemäß klagt ca. 1% (SH im Jahr 2022 nur 300) bzw. später vielleicht zehn Prozent. Und wenn ein Ablehnungsbescheid bestandkräftig ist, haben sich Nachzahlungsverpflichtungen für das Haushaltsjahr erledigt.

Jedes appellieren an Gleichbehandlung, Fairness oder Fürsorge (aka Ruhendstellung und Abschluss einer Musterklagevereinbarung) mag politisch sinnvoll sein, aber fiskalisch spricht einfach alles dafür seitens der Bezügestellen am 02.01.2026 mit den Zurückweisungen für das Jahr 2025 zu beginnen.
[...]

Ja, ich verstehe, was Du meinst.

Aber die Situation müsste sich doch jetzt grundsätzlich verändert haben und damit könnte ja auch eine Verhaltensänderung bei den Beamten einsetzen.

Widerspruch wird abgelehnt, man müsste jetzt klagen

Vorher:
- für eine Klage muss man einen sehr individuellen Ansatz finden, viel Zeit und Grips investieren, eigene Kosten darlegen (also den Einzelfall), Spitzausrechnung anstrengen, alles belegen können usw.
- man benötigt einen hochkompetenten Anwalt, muss wahrscheinlich eine Honorarvereinbarung eingehen und hat das Risiko, am Ende auf hohen Kosten sitzen zu bleiben, wenn die Sache fehlschlägt

Jetzt:
- hinreichend viele Prüfparameter sind verletzt, Widerspruch wird abgelehnt, Klage wird eingereicht mit "der/die Prüfparameter sind verletzt. Punkt."
- Anwalt, der 2 und 2 zusammenzählen kann, müsste genügen; Standard-Rechtsschutzversicherung zahlt vielleicht auch wegen guter Erfolgsaussicht und geringem Kostenrisiko
- der Gesetzgeber muss jetzt eine hinreichende Begründung im Rahmen des Gerichtsverfahrens liefern, weswegen die Verletzung trotzdem in Ordnung ist und es trotzdem "amtsangemessen ist"...
- Gericht erkennt die Erläuterung des Gesetzgebers an, dann hat man Pech gehabt... ist die Sache verfassungswidrig, gewinnt man

Kostenrisiko reduziert sich auf die Kosten der einmaligen Klageerhebung (habe hier gelesen, das wäre kein hoher Betrag und man könnte die Klage problemlos auf zukünftige Jahr erweitern, falls es länger dauert, ggf. ohne Zusatzkosten).

Falls ich richtig liege mit meiner Argumentation und sich sowas herumspricht, könnte es ja durchaus sein, dass bei vielen 10.000 Widersprüchen pro Land pro Jahr nicht nur 1% klagt sondern 10-20%... dann sieht die Sache vielleicht schon anders aus...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 11:40

Also Deine Geschichten aus dem Paulanergarten waren auch schon mal besser Hummelchen ;-)

+1

Ich gehe eher von folgendem aus:

Der Bund wollte mit dieser Besoldungsrunde endlich das umsetzen, was er seit 2020 angekündigt hat:

Das Urteil, mit dem NRW verurteilt wurde, kinderreiche Beamte besser zu besolden, auf den Bund umzulegen. Dafür hat man 1,2 Mrd EUR veranschlagt.

Da das BVerfG nunmehr von den 115 % Grundsicherung abgerückt ist und stattdessen ein anteiliges Medianeinkommen als neue Untergrenze eingeführt hat, wird sicherlich im BMI geprüft werden, ob man deswegen die Zuschläge ab dem dritten Kind auch kleiner rechnen darf als bei den 115 % Grundsicherung.

Soweit man zu dem Ergebnis kommt, dass dieses Ergebnis günstiger ist als die 115 % Grundsicherungsschwelle, wird nachgeschärft. Soweit man zu dem Ergebnis kommt, das wäre teurer, wird der Gesetzesentwurf unverändert in den Bundestag eingebracht.

Ist diese Einschätzung eher was für den Paulanergarten oder eher was für den Flurfunk?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 11:40

Hab mal nen bisschen mit den Zahlen für den Bund jongliert.
Wenn jeder, der unterhalb der vom Gericht definierten Mindestbesoldung für einen A3S1 im Jahr 2024 liegt (Annahme MÄE von 2296€ für den Bund 2024. 2,3K, PKV 510€, KiGe 510€)

dann ergibt dies folgende Tabelle
                  
Fehlbetrag zum Median(MINDEST)einkommen                        
                        
   1   
A3   1177   
A4   1141   
A5   1131   
A6   1106   
A7   1006   
A8   886   
A9   713   
A10   548   
A11   192   

Wenn ich das, was ich hier fast mantraartig wiederhole, mal anhand des Beispiels der unreflektierten Berechnungsergebnisse von vermessen für die Vergangenheit (2024), prüfe, komme ich bei Verletzung des "M" zu folgendem Ergebnis:

alle in A3 müssen monatlich netto 1177 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A4 müssen monatlich netto 1141 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A5 müssen monatlich netto 1131 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A6 müssen monatlich netto 1106 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A7 müssen monatlich netto 1006 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A8 müssen monatlich netto 886 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A9 müssen monatlich netto 713 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A10 müssen monatlich netto 548 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A11 müssen monatlich netto 192 EUR nachgezahlt bekommen

ab A12 ist (M) nicht mehr verletzt, kommt jetzt die Fortschreibungsprüfung

Zunächst kann auch bei allen verletzten Besoldungsgruppen geprüft werden, ob nach der Fortschreibungsprüfung sich ein größeres Delta als nach (M) gibt. Hier sehe ich die theoretische Möglichkeit aber allenfalls bei A 11.

Selbst wenn bei A 12 und A 13 kein weiterer Prüfparameter außer (A) erfüllt sein sollte, ist aufgrund des nahen Abstandes zu A 11 zu unterstellen, dass die auch zwingend noch was bekommen müssen. Hier fehlt mir ein Gefühl, wieviel das wohl sein könnte, es dürften aber bei nur einem verletzten Prüfparameter maximal der Betrag der letzten verletzten Prüfgruppe, mithin A 11, mithin 192 EUR netto pro Monat sein.

ab A 14 müsste bei der Fortschreibungsprüfung noch ein weiterer Parameter erfüllt sein, damit die Alimentation verletzt ist. Da die Tabelle im Urteil aber nur bis 2020 reicht, fehlen mir die Zahlen, um das belastbar einschätzen zu können. Auch da fehlt mir das Gefühl, wieviel das sein könnte, aber mehr als bei A11 erscheint mir unwahrscheinlich.


Das wäre die Nachzahlung für eine 4K Familie, wie wird es bei einer 5K ausfallen bzw. könnte es?

Die Berechnungen sind hinreichend unzureichend, sie spiegeln weder die Amtsangemessenheit als solches wieder, noch das Abstandsgebot innerhalb der (Status-)Ämtertabelle.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 11:43

Also Deine Geschichten aus dem Paulanergarten waren auch schon mal besser Hummelchen ;-)

+1

Ich gehe eher von folgendem aus:

Der Bund wollte mit dieser Besoldungsrunde endlich das umsetzen, was er seit 2020 angekündigt hat:

Das Urteil, mit dem NRW verurteilt wurde, kinderreiche Beamte besser zu besolden, auf den Bund umzulegen. Dafür hat man 1,2 Mrd EUR veranschlagt.

Da das BVerfG nunmehr von den 115 % Grundsicherung abgerückt ist und stattdessen ein anteiliges Medianeinkommen als neue Untergrenze eingeführt hat, wird sicherlich im BMI geprüft werden, ob man deswegen die Zuschläge ab dem dritten Kind auch kleiner rechnen darf als bei den 115 % Grundsicherung.

Soweit man zu dem Ergebnis kommt, dass dieses Ergebnis günstiger ist als die 115 % Grundsicherungsschwelle, wird nachgeschärft. Soweit man zu dem Ergebnis kommt, das wäre teurer, wird der Gesetzesentwurf unverändert in den Bundestag eingebracht.

Ist diese Einschätzung eher was für den Paulanergarten oder eher was für den Flurfunk?

Paulanergarten. Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 25.11.2025 11:49
Gibt es eigentlich eine Übersicht, wie viele Beamte (Bund, Länder, Kommunen) in welcher Besoldungsgruppe sind?

Ich vermute mal, dass in A 3 - A 6 - von Soldaten abgesehen - nur sehr wenige eingestuft sind. Die meisten wohl A 8 - A 12.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 11:52

Paulanergarten. Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.

Das Urteil des BVerfG entfaltet erstmal nur und ausschließlich Bindungswirkung für die Beklagte.

Die Beklagte ist das Land Berlin. Für die anderen 16 Besoldungskreise außer dem Land Berlin entfaltet es mithin keine Bindungswirkung.

Bei Staatsrecht warst Du immer im Paulanergarten, oder?

Zu der anderen Kritik:

1.) Das Abstandsgebot ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt.

Was meine ich damit? Nehmen wir einfach mal Berlin:

A4 Erfahrungsstufe 8 hatte im Jahr 2020 brutto 369 EUR mehr Einkommen als A 4 Erfahrungsstufe 1
A11 Erfahrungsstufe 11 hatte im Jahr 2020 brutto 1090,02 EUR mehr Einkommen als A 11 in Erfahrungsstufe 1.

Wenn man demnach die Beamten aus den verschiedenen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufen miteinander vergleicht, so haben nur alle in Erfahrungsstufe 1 dasselbe. Ab der Erfahrungsstufe 2 gibt es weiterhin große Differenzen, die zugegeben mit steigender Erfahrungsstufe deutlicher werden.

2.) Das Leistungsprinzip ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt

Das Leistungsprinzip manifestiert sich innerhalb einer Besoldungsgruppe durch eine Unterteilung in Erfahrungsstufen. Die Betrachtung, dass ein Beamter mit einer höheren Erfahrungsstufe auch ein größeres Wissen erworben hat, mithin regelmäßig leistungsfähiger ist, hat das BVerfG in der Vergangenheit nicht beanstandet.

A8 EF 1 hat somit weniger als A8 EF 3

Da mehr als 95 % der Widerspruchsführer in EF 2 oder höher sind, liegt somit eine absolute Verletzung des Abstandsgebotes nur in einem vergleichsweise kleinen Personenkreis vor.
 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: 1000Baht am 25.11.2025 11:54
Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.
Da bin ich mal gespannt, wer von den anderen 16 sich gebunden fühlt. Wäre schön, wenn es so wäre.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 25.11.2025 12:01
Der Entwurf hängt im BMF, Herr Klingbeil macht seine Zustimmung davon abhängig, ob das Rentenpaket nun durchgeht oder nicht.
Hier sieht man wieder, wie verkommen die Sozialdemokratie geworden ist. Gerade die Linken in der SPD sind zu echten "Beamtenhassern" geworden, dass hat mir ein führender Sozi mal ins Gesicht gesagt.

Also es muss weiter abgewartet werden bei diesem Schauspiel!

Keine der Parteien im Bundestag (+FDP, hehehe) hat etwas für uns Beamte übrig. Schön das die Personen in der angesprochenen Partei es wenigstens aussprechen.

Der Entwurf war und ist aller Wahrscheinlichkeit eh Müll, warum sollte man dem Hinterhertrauern?

Und das obwohl fast ein Drittel der Abgeordneten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Sind natürlich nicht alles Beamte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BlauerJunge am 25.11.2025 12:21
Gibt es eigentlich eine Übersicht, wie viele Beamte (Bund, Länder, Kommunen) in welcher Besoldungsgruppe sind?

Ich vermute mal, dass in A 3 - A 6 - von Soldaten abgesehen - nur sehr wenige eingestuft sind. Die meisten wohl A 8 - A 12.
Freilich.... in den jeweiligen Haushaltsplänen der Länder und des Bundes findest du zumindest mal eine Planstellen Übersicht aufgeschlüsselt nach A- und B-Besoldung. Also das was maximal geht.

Ansonsten weist Destatis für 2023
- 1.763.735 Beamte beim Bund, bei den Ländern, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern und
- 169.090 Berufs- und Zeitsoldaten aus.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/zahlen-daten-fakten/zahlen-daten-fakten-node.html?showtable=1
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DrStrange am 25.11.2025 12:30
Alle anderen Optionen würden Mrd kosten und das wäre dem Steuerzahler schlicht nicht zu vermitteln.

Was soll das denn immer mit "wäre dem Steuerzahler nicht zu vermitteln"? Hier werden Milliarden in alle Welt verschleudert. Interessiert da irgendjemand den Steuerzahler?
Die Kohle ist da, man muss nur mal richtig priorisieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 25.11.2025 12:33

Paulanergarten. Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.

Das Urteil des BVerfG entfaltet erstmal nur und ausschließlich Bindungswirkung für die Beklagte.

Die Beklagte ist das Land Berlin. Für die anderen 16 Besoldungskreise außer dem Land Berlin entfaltet es mithin keine Bindungswirkung.

Bei Staatsrecht warst Du immer im Paulanergarten, oder?

Zu der anderen Kritik:

1.) Das Abstandsgebot ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt.

Was meine ich damit? Nehmen wir einfach mal Berlin:

A4 Erfahrungsstufe 8 hatte im Jahr 2020 brutto 369 EUR mehr Einkommen als A 4 Erfahrungsstufe 1
A11 Erfahrungsstufe 11 hatte im Jahr 2020 brutto 1090,02 EUR mehr Einkommen als A 11 in Erfahrungsstufe 1.

Wenn man demnach die Beamten aus den verschiedenen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufen miteinander vergleicht, so haben nur alle in Erfahrungsstufe 1 dasselbe. Ab der Erfahrungsstufe 2 gibt es weiterhin große Differenzen, die zugegeben mit steigender Erfahrungsstufe deutlicher werden.

2.) Das Leistungsprinzip ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt

Das Leistungsprinzip manifestiert sich innerhalb einer Besoldungsgruppe durch eine Unterteilung in Erfahrungsstufen. Die Betrachtung, dass ein Beamter mit einer höheren Erfahrungsstufe auch ein größeres Wissen erworben hat, mithin regelmäßig leistungsfähiger ist, hat das BVerfG in der Vergangenheit nicht beanstandet.

A8 EF 1 hat somit weniger als A8 EF 3

Da mehr als 95 % der Widerspruchsführer in EF 2 oder höher sind, liegt somit eine absolute Verletzung des Abstandsgebotes nur in einem vergleichsweise kleinen Personenkreis vor.

Das ist die halbe Wahrheit. Soweit ich weiß, sind alle Gesetzgeber, und was noch wichtiger ist, alle Verwaltungsgerichte ab sofort an den Beschluss des BVerfG gebunden, bzw. müssen es anwenden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 12:38

Paulanergarten. Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.

Das Urteil des BVerfG entfaltet erstmal nur und ausschließlich Bindungswirkung für die Beklagte.


Das ist schon mal falsch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BlauerJunge am 25.11.2025 12:38
Hier mal grafisch....als Anhang
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 25.11.2025 12:38
Was mich auch wundert ist diese Unterwürfigkeit der Berliner Beamten und auch der anderen Beamten in Deutschland. Da wurde seit 2008, wahrscheinlich schon ab 1996, eine verfassungswidrige Besoldung ausbezahlt, und es erfolgen keinerlei Proteste, keine Demonstrationen. Euch wurde über Jahrzehnte beträchtlicher Wohlstand geklaut, und es kommt nichts?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 25.11.2025 12:40

Was soll das denn immer mit "wäre dem Steuerzahler nicht zu vermitteln"? Hier werden Milliarden in alle Welt verschleudert. Interessiert da irgendjemand den Steuerzahler?
Die Kohle ist da, man muss nur mal richtig priorisieren.
So sieht es aus. Ich werde mich nicht mehr dafür entschuldigen, dass ich als Beamter auch Kosten verursache.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 25.11.2025 12:41
Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.
Da bin ich mal gespannt, wer von den anderen 16 sich gebunden fühlt. Wäre schön, wenn es so wäre.

Alle, weil das BVerfG grundsätzliche Vorgaben für den Besoldungsgesetzgeber gemacht hat. Alle im Regelkreis der Besoldungsgesetzgeber müssen diesen Vorgaben folgen, da es keine Lex Berlin im Beschluss gefasst hat und das Land Berlin der bundesdeutschen Gesetzgebung im Bund/Land Verhältnis des GG unterliegt.

Das BVerfG wird in den folgenden Entscheidungen auf dieser Entscheidung aufbauen, diese fortschreiben und NOCH genauer konkretisieren, falls es zu "Unstimmigkeiten" beim Besoldungsgesetzgeber geben sollte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 25.11.2025 12:43


Das ist schon mal falsch.
Urteile des BVerfG entfalten unmittelbare Rechtswirkung nach außen und haben die gleiche Gültigkeit und Rechtskraft wie ein förmliches Gesetz.

Die mittelbare Bindungswirkung gilt somit im gesamten Bundesgebiet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: panda84 am 25.11.2025 12:45
Alle anderen Optionen würden Mrd kosten und das wäre dem Steuerzahler schlicht nicht zu vermitteln.

Was soll das denn immer mit "wäre dem Steuerzahler nicht zu vermitteln"? Hier werden Milliarden in alle Welt verschleudert. Interessiert da irgendjemand den Steuerzahler?
Die Kohle ist da, man muss nur mal richtig priorisieren.


genau so sieht es aus. ganz ehrlich wenn das den Staat jedes Jahr 2Mrd. mehr kostet ist es halt so.. so lange noch Unmengen an Geldern in der ganzen Welt verprasst werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BlauerJunge am 25.11.2025 12:45
Was mich auch wundert ist diese Unterwürfigkeit der Berliner Beamten und auch der anderen Beamten in Deutschland. Da wurde seit 2008, wahrscheinlich schon ab 1996, eine verfassungswidrige Besoldung ausbezahlt, und es erfolgen keinerlei Proteste, keine Demonstrationen. Euch wurde über Jahrzehnte beträchtlicher Wohlstand geklaut, und es kommt nichts?
Die normative Kraft des Faktischen.

Die öffentliche Debatte, immer wenn es auf "die Beamten" zu sprechen kommt, ist ja dergestalt, dass wir alle so gut verdienen, nichts arbeiten, nichts leisten und dafür auch noch fürstlich mit Pensionen bedacht werden.

Das läuft das nach dem Motto "steter Tropfen höhlt den Stein". Wenn du in der Öffentlichkeit nie etwas anderes hörst als "Dir gehts ja gut", dann glaubst du das irgendwann auch. Vor allem dann, wenn aus den Interessensvertrungen (Looking at you Bundeswehrverband) unisono nur zu hören ist: "Wir sehen das Problem ehrlich gesagt nicht. Wir tun doch schon so viel."

Es fällt ja genügend Foristen hier schon schwer genug zu akzeptieren, dass die Besoldung kein "Wünsch dir was" des Gesetzgebers ist sondern verfassungsrechtliche Verpflichtung im gegenseitigen Treueverhältnis des Beamten zum Staat und vice versa.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 25.11.2025 12:50
Die normative Kraft des Faktischen.

Die öffentliche Debatte, immer wenn es auf "die Beamten" zu sprechen kommt, ist ja dergestalt, dass wir alle so gut verdienen, nichts arbeiten, nichts leisten und dafür auch noch fürstlich mit Pensionen bedacht werden.

Das läuft das nach dem Motto "steter Tropfen höhlt den Stein". Wenn du in der Öffentlichkeit nie etwas anderes hörst als "Dir gehts ja gut", dann glaubst du das irgendwann auch. Vor allem dann, wenn aus den Interessensvertrungen (Looking at you Bundeswehrverband) unisono nur zu hören ist: "Wir sehen das Problem ehrlich gesagt nicht. Wir tun doch schon so viel."

Es fällt ja genügend Foristen hier schon schwer genug zu akzeptieren, dass die Besoldung kein "Wünsch dir was" des Gesetzgebers ist sondern verfassungsrechtliche Verpflichtung im gegenseitigen Treueverhältnis des Beamten zum Staat und vice versa.
Auch hier: volle Zustimmung! Wenn man bedenkt, dass selbst die 115%-Regel für die unteren Besoldungsgruppen (4K Familie) verletzt war - das spricht doch Bände. Ne, wir sind keine Bettler oder Bittsteller sondern haben für unser Dienst- und Treueverhältnis angemessen besoldet zu werden. Nichts anderes drückt das BVerfG in seiner Entscheidung vom Mittwoch aus. Und das ist gut so!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 12:53

Das ist die halbe Wahrheit. Soweit ich weiß, sind alle Gesetzgeber, und was noch wichtiger ist, alle Verwaltungsgerichte ab sofort an den Beschluss des BVerfG gebunden, bzw. müssen es anwenden.

Du hast natürlich insoweit Recht, dass wenn andere Besoldungsgesetzgeber die Vorgaben aus dem Beschluss zukünftig nicht beachten, sie sich absolut angreifbar machen, weil sie gegen die Vorgaben des Beschlusses verstoßen. Allerdings muss das Land Berlin jetzt bei allen betroffenen Beamten nachbessern, während die anderen Dienstherrn weiterhin nur für diejenigen etwas nachzahlen müssen, die sich mit einem statthaften Rechtsbehelf wehren. Durgi hat das so ausgedrückt:

das Berliner Urteil betrifft nicht den Bund. Die Entscheidung aus Karlsruhe verpflichtet ausschliesslich das Land Berlin, sein Landesbesoldungsrecht bis 2027 zu korrigieren.
Das hat keine unmittelbare Rechtswirkung fuer das Bundesbesoldungsrecht.
Der Bund wurde in diesem Verfahren weder geprueft noch verurteilt.

Der Bund ist bisher juristisch nicht adressiert...Ein Gericht hat das BBesG bislang nicht fuer verfassungswidrig erklaert. Weder das BVerfG noch das Bundesverwaltungsgericht haben dem Bund eine Frist gesetzt oder eine Reform angeordnet. Der Bund steht daher formal noch vor der Situation, die Berlin bereits hinter sich hat. (plenty of Verzoegerungsoptionen... :) )

Die mediale Aufmerksamkeit aendert nur den Druck, nicht die Rechtslage. Die breite Berichterstattung in SPIEGEL, FAZ, SZ usw. erhoeht zwar den politischen Erklaerungsdruck, aber sie ersetzt keine gerichtliche Anordnung und keinen Haushaltsbeschluss.


Und jetzt kommt der Punkt, den ich heute morgen mal erwähnt habe:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg430880.html#msg430880

Wenn jetzt möglichst viele der unteren und mittleren Beamten Rechtsmittel gegen die aktuelle Besoldung einlegen, und die Kosten dieser Rechtsstreite irgendwann die Kosten einer Reform übersteigen, wird der Druck auf die Besoldungsgesetzgeber irgendwann so groß, dass sie gar nichts anderes machen können, als die Beamtenbesoldung zu reformieren.

Dabei wird der Druck umso größer, je kleiner die Besoldungsgruppe ist. Somit wäre jedem, wirklich jedem, der bis A 11 besoldet wird, ans Herz zu legen, sich gegen seine Besoldung zur Wehr zu setzen. Nur so kann ein Druck aufgebaut werden, der auch die anderen Besoldungsgesetzgeber zum Handeln zwingt.

Das wird anhand dieser Zahlen besonders deutlich:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg430949.html#msg430949

(Wobei ich bei der Truppe einschränkend sagen muss, dass je nachdem wie man das Urteil interpretiert, auch eine Sichtweise möglich ist, nach der die Differenz kleiner sein könnte, weil Soldaten im aktiven Dienst keine Kosten für ihre private KV haben. Das ist aber eine Detailfrage, die erst interessant wird, wenn der Bund mal vor Gericht steht.)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 25.11.2025 13:07
Was mich auch wundert ist diese Unterwürfigkeit der Berliner Beamten und auch der anderen Beamten in Deutschland. Da wurde seit 2008, wahrscheinlich schon ab 1996, eine verfassungswidrige Besoldung ausbezahlt, und es erfolgen keinerlei Proteste, keine Demonstrationen. Euch wurde über Jahrzehnte beträchtlicher Wohlstand geklaut, und es kommt nichts?

Man darf das mediale und politische Dauerfeuer dahinter nicht unterschätzen. Uns Beamten wurde schon seit Jahrzehnten vorgebetet, das wir nur reiner Kostenfaktor, faul, was weiß ich sind. Bei genügend unserer Kollegen hat das zu einer demütigen Haltung geführt. Man merkt es selbst heute noch, wie viele Kollegen auf das Thema reagieren.

Passend dazu begann ab Ende der 90er Jahre der Neoliberalismus in alle Aspekte unsere Gesellschaft einzusickern, das wird den Effekt mitverstärkt haben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 13:15
Zitat
Passend dazu begann ab Ende der 90er Jahre der Neoliberalismus in alle Aspekte unsere Gesellschaft einzusickern, das wird den Effekt mitverstärkt haben.

Was letzte schwurbel? Der pöse Neoliberalismus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Beamtenhustler am 25.11.2025 13:16
Erst am Wochenende hab ich mit einer Kollegin über das Besoldungssystem und die aA gesprochen. Sie meinte, sie würde sich für diese Besserstellung gegenüber Tarifbeschäftigten und anderen Angestellten schämen. Dieser Schuldkult ist völlig irre. Freiwillig in die GKV will sie dann aber doch nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 25.11.2025 13:19
Zitat
Passend dazu begann ab Ende der 90er Jahre der Neoliberalismus in alle Aspekte unsere Gesellschaft einzusickern, das wird den Effekt mitverstärkt haben.

Was letzte schwurbel? Der pöse Neoliberalismus.

Ich sehe es als Naheliegend, das eine Ideologie, welche den Staat und seine Diener für nutzlos hält und durch die Überbetonung des Individualismus die Gesellschaft untergräbt etwas mit dem schlechten Bild der Beamten in der Allgemeinheit und dem schlechten Selbstbewusstsein einiger Beamte zu tun hat.

@Knarfe und BlauerJunge: Volle Zustimmung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bastel am 25.11.2025 13:21
Zitat
Passend dazu begann ab Ende der 90er Jahre der Neoliberalismus in alle Aspekte unsere Gesellschaft einzusickern, das wird den Effekt mitverstärkt haben.

Was letzte schwurbel? Der pöse Neoliberalismus.

Wenn den Befürwortern des Sozialismus nichts mehr einfällt, kommen Sie damit...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 25.11.2025 13:21
Analog zu A15 vorgestern habe ich jetzt auch mal einen kurzen Blick auf die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung für die Besoldungsgruppe A11 im Bund in den Jahren 1996 bis 2026 geworfen, siehe Excel-Datei im Anhang.

Ein paar "stray observations" (hätte ich größtenteils auch schon vorgestern schreiben können):

- Aufgrund der Konstruktion der Indizes ist immer NUR das betrachtete Jahr sowie das Jahr 1996 relevant. Alle dazwischen liegenden Jahre spielen absolut keine Rolle.
- Insofern haben die Startwerte aus 1996 eine IMMENSE Bedeutung für jeden einzelnen Indexwert in JEDEM Jahr. Die Festlegung des BVerfG, exakt mit 1996 zu starten (und nicht mit 1995, 1997 oder irgendeinem anderen Jahr), ist also von herausragender Bedeutung für die Analyse.
- In den Nullerjahren gab es echte Besoldungskürzungen (durch Kürzungen/Streichungen beim Weihnachtsgeld, etc.), und zwar nicht nur real, sondern sogar nominal.
- Seit 2016 hinkt die A11-Besoldung um mehr als fünf Prozent hinter dem E11-Gehalt hinterher. Hauptgrund: Einführung einer Stufe 6 bei den TVöD-Angestellten.
- Somit dürfte die A11-Besoldung vermutlich seit 2016 tendenziell verfassungswidrig gewesen sein, weil zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot zwei der vier Parameter "angeschlagen" haben.
- Unser Besoldungsgesetzgeber könnte also eventuell einen Anreiz haben, auch die Beamtentabelle nach rechts auszubauen und noch eine Stufe 9 (oder gar 10) dranzuhängen. Dann würde der Besoldungsindex deutlich nach oben gehen, aber der Gesetzgeber müsste nicht allen Beamten, sondern nur denen in der (neuen) Endstufe mehr bezahlen.
- Für den Nominallohnindex und den Verbraucherpreisindex habe ich die Werte für ganz Deutschland verwendet. Gruenhorn hat heute Morgen im "anderen Thread" jedoch völlig zurecht darauf hingewiesen, dass eventuell auch für uns vorteilhaftere Werte, z.B. aus Bayern, Hamburg oder "dem Osten" herangezogen werden könnten.

Alles Weitere gerne auch im "anderen Thread": https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html)

Große Grafik: https://s1.directupload.eu/images/251125/67uv9ll6.png (https://s1.directupload.eu/images/251125/67uv9ll6.png)

Kleine Grafik:

 (https://s1.directupload.eu/images/251125/bsc6dvaf.png) (https://www.directupload.eu)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DrStrange am 25.11.2025 13:43
Ihr könnt euch natürlich auch selbst befördern: weniger arbeiten bei gleichem Geld  ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 25.11.2025 13:45


Was letzte schwurbel? Der pöse Neoliberalismus.
Ich sehe darin kein Geschwurbel. Nach dem Niedergang der Sowjetunion und dem Fall des Eisernen Vorhangs war klar, dass der Kapitalismus gewonnen hatte (was ich natürlich gut heiße). Mit der Ära Kohl begann dann aber eindeutig eine neoliberale Phase mit folgenreichen Privatisierungen staatlicher Aufgaben und einer deutlichen Schwächung des öffentlichen Dienstes. Die Heilsversprechen Senkung der Staatsquote und Verschlankung des Staatsapparates wurden seitens der Bevölkerung dankbar aufgenommen und widerspruchslos geglaubt. Heute sieht man ja die verheerenden Langzeitfolgen. Das wiederum führte zu einem Ansehensverlust von Beamten und Angestellten im ÖD, bei dem auch (bis heute) die Medien ein treibender Faktor waren.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: eastcoast1981 am 25.11.2025 13:50
Der Entwurf hängt im BMF, Herr Klingbeil macht seine Zustimmung davon abhängig, ob das Rentenpaket nun durchgeht oder nicht.
Hier sieht man wieder, wie verkommen die Sozialdemokratie geworden ist. Gerade die Linken in der SPD sind zu echten "Beamtenhassern" geworden, dass hat mir ein führender Sozi mal ins Gesicht gesagt.

Also es muss weiter abgewartet werden bei diesem Schauspiel!
Das kommt davon, wenn Parteien abgestraft wurden und gegen den Wählerwillen nun doch in der Regierung sitzen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 13:52
Ah, die ganz großen Linien! Ära Kohl 1982-98, erste gesamtdeutsche Tarifverträge 91-92,…
Wenn jemand den Staat zurück gebaut hat, war es der Currywurst-Niedersachse. Bin wahrlich kein Fan, aber hätte er doch mal durchgezogen. Danach haben sich alle nur noch auf seinen Reformen ausgeruht. Heute ist unsere Staatsquote so hoch wie nie, und nicht zum Besseren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bastel am 25.11.2025 13:59


Was letzte schwurbel? Der pöse Neoliberalismus.
Ich sehe darin kein Geschwurbel. Nach dem Niedergang der Sowjetunion und dem Fall des Eisernen Vorhangs war klar, dass der Kapitalismus gewonnen hatte (was ich natürlich gut heiße). Mit der Ära Kohl begann dann aber eindeutig eine neoliberale Phase mit folgenreichen Privatisierungen staatlicher Aufgaben und einer deutlichen Schwächung des öffentlichen Dienstes. Die Heilsversprechen Senkung der Staatsquote und Verschlankung des Staatsapparates wurden seitens der Bevölkerung dankbar aufgenommen und widerspruchslos geglaubt. Heute sieht man ja die verheerenden Langzeitfolgen. Das wiederum führte zu einem Ansehensverlust von Beamten und Angestellten im ÖD, bei dem auch (bis heute) die Medien ein treibender Faktor waren.

Aus der Telekom und der Post wurden doch ganz anständige Unternehmen. Die Bahn ist natürlich ein Reinfall, aber wem gehört die noch einmal zu 100%?

Genosse Gasgerd hat auch nur an die Versicherungskonzerne und seinen Freund Puttler gedacht und die Linksgrüne Merkel hat alles mit Geld zugeschüttet. Ich bin gespannt, was nach dem Lügenkanzler kommt, bestimmt die rote Bas oder der sensible Lars.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 14:01
Der wüste Hendrik oder doch die Alitsche.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 25.11.2025 14:53
Ah, die ganz großen Linien! Ära Kohl 1982-98, erste gesamtdeutsche Tarifverträge 91-92,…
Wenn jemand den Staat zurück gebaut hat, war es der Currywurst-Niedersachse. Bin wahrlich kein Fan, aber hätte er doch mal durchgezogen. Danach haben sich alle nur noch auf seinen Reformen ausgeruht. Heute ist unsere Staatsquote so hoch wie nie, und nicht zum Besseren.
Was die Quote der Beschäftigten im ÖD betrifft, sind wir im hinteren Mittelfeld der großen Industriestaaten und vom fehlenden Reformwillen habe ich nie gesprochen. Es ging mir in erster Linie um die Aushöhlung und Schwächung des ÖD, die in den frühen 90ern so richtig in Fahrt kam. Und ja, kein Kanzler*in danach fühlte sich berufen, daran etwas zu ändern - eher im Gegenteil.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 25.11.2025 15:01

Das ist die halbe Wahrheit. Soweit ich weiß, sind alle Gesetzgeber, und was noch wichtiger ist, alle Verwaltungsgerichte ab sofort an den Beschluss des BVerfG gebunden, bzw. müssen es anwenden.

Du hast natürlich insoweit Recht, dass wenn andere Besoldungsgesetzgeber die Vorgaben aus dem Beschluss zukünftig nicht beachten, sie sich absolut angreifbar machen, weil sie gegen die Vorgaben des Beschlusses verstoßen. Allerdings muss das Land Berlin jetzt bei allen betroffenen Beamten nachbessern, während die anderen Dienstherrn weiterhin nur für diejenigen etwas nachzahlen müssen, die sich mit einem statthaften Rechtsbehelf wehren. Durgi hat das so ausgedrückt:


Da liegst du schon wieder falsch. Auch bei den Berliner Beamten muss der Dienstherr nur bei jenen Beamten nachbessern, bei denen noch ein statthafter Rechtsbehelf offen ist. Auszug Rn.161:

„Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.“
Der Gesetzgeber könnte natürlich bei allen Beamten durch ein Reparaturgesetz nachbessern, muss er aber aufgrund des BVerfG nicht. Hier einmal die Prüfung des Berliner Senats zur R-Besoldung:
„Wie das BVerfG in Rn. 182 des Beschlusses ausführt, ist eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten. Dementsprechend erfolgt im Einklang mit den vom BVerfG in Rn. 183 dargelegten Anforderungen eine rückwirkende Behebung des festgestellten Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der Klägerin und den Klägern der Ausgangsverfahren als auch derjenigen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Folgende Alternativen sind geprüft worden:

1. Rückwirkender Ausgleich für alle Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ein solcher Ausgleich ist nicht angezeigt. Durch derart umfangreiche Nachzahlungen würde möglicherweise eine Erwartungshaltung geweckt, dass auch bei künftigen Verfahren, welche die Amtsangemessenheit der Besoldung zum Gegenstand haben, zu leistende Nachzahlungen entsprechend weitreichend gewährt werden. Dies würde die Rechts- und Planungssicherheit des Haushaltsgesetzgebers beeinträchtigen. Denn dann müsste das Land Berlin auch künftig mit Nachzahlungen in unbezifferter Höhe rechnen, obwohl mangels eingelegten statthaften Rechtsbehelfen keine Veranlassung bestand, eine entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen.“
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 25.11.2025 15:28
Zitat
Passend dazu begann ab Ende der 90er Jahre der Neoliberalismus in alle Aspekte unsere Gesellschaft einzusickern, das wird den Effekt mitverstärkt haben.

Was letzte schwurbel? Der pöse Neoliberalismus.

Hat er so unrecht. Wie oft wurden jetzt schon private Verluste solidarisiert und auf alle umgelegt. Auch ist Deutschland eines der Länder in denen Arm und Reich am weitesten auseinander klafft und dann immer die Mär wer soll die Schulden denn zurückzahlen. Wenn ich so schaue hat keine Generation Schulden zurück gezahlt an wen den auch an die EZB. Nur Schäuble hat ein paar Jahre Staatsschulden abgebaut aber halt auch auf Kosten von Infrastruktur und nicht zuletzt auch unsere Kosten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 15:37
Oh, die Schulden werden „zurück gezahlt“. Entweder so wie ehrliche Kreditnehmer, oder per Inflation, oder per disruptiver Währungsreform. Nur die Sozis glauben, das Geld der anderen sei endlos.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 15:42
Und hört doch mit der extremen Ungleichheits-Mär auf: hier sind die Gini-Koeffizienten.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gini-Koeffizient

D steht da sehr gut da.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 25.11.2025 15:47
Oh, die Schulden werden „zurück gezahlt“. Entweder so wie ehrliche Kreditnehmer, oder per Inflation, oder per disruptiver Währungsreform. Nur die Sozis glauben, das Geld der anderen sei endlos.

Wie erklärst du mir warum wir immer nur Staatsverschulden aufbauen. Inflation ist bei 2 % (Ich weiß jetzt kommt gleich wieder die echte ist viel höher) in der Zielmarke. Wir haben Corona gebraucht und nen Krieg in Europa der ein Energiekrise auslöst um die Inflation von 0% vom Fleck zu bekommen. Aber lassen wir das ich werd dich nicht überzeugen und du mich nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 25.11.2025 15:58
Oh, die Schulden werden „zurück gezahlt“. Entweder so wie ehrliche Kreditnehmer, oder per Inflation, oder per disruptiver Währungsreform. Nur die Sozis glauben, das Geld der anderen sei endlos.
Wohl über Inflation, weil das eine schleichende Enteignung ist, bei der die Leute nicht auf die Barrikaden gehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 25.11.2025 16:47
@lotsch:

Du hast vollkommen Recht. Ich hatte es eigentlich auch so im Kopf, aber nicht so sauber formuliert wie Du.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 25.11.2025 16:55
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BuBea am 25.11.2025 17:11
Analog zu A15 vorgestern habe ich jetzt auch mal einen kurzen Blick auf die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung für die Besoldungsgruppe A11 im Bund in den Jahren 1996 bis 2026 geworfen, siehe Excel-Datei im Anhang.

Ein paar "stray observations" (hätte ich größtenteils auch schon vorgestern schreiben können):

- Aufgrund der Konstruktion der Indizes ist immer NUR das betrachtete Jahr sowie das Jahr 1996 relevant. Alle dazwischen liegenden Jahre spielen absolut keine Rolle.
- Insofern haben die Startwerte aus 1996 eine IMMENSE Bedeutung für jeden einzelnen Indexwert in JEDEM Jahr. Die Festlegung des BVerfG, exakt mit 1996 zu starten (und nicht mit 1995, 1997 oder irgendeinem anderen Jahr), ist also von herausragender Bedeutung für die Analyse.
- In den Nullerjahren gab es echte Besoldungskürzungen (durch Kürzungen/Streichungen beim Weihnachtsgeld, etc.), und zwar nicht nur real, sondern sogar nominal.
- Seit 2016 hinkt die A11-Besoldung um mehr als fünf Prozent hinter dem E11-Gehalt hinterher. Hauptgrund: Einführung einer Stufe 6 bei den TVöD-Angestellten.
- Somit dürfte die A11-Besoldung vermutlich seit 2016 tendenziell verfassungswidrig gewesen sein, weil zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot zwei der vier Parameter "angeschlagen" haben.
- Unser Besoldungsgesetzgeber könnte also eventuell einen Anreiz haben, auch die Beamtentabelle nach rechts auszubauen und noch eine Stufe 9 (oder gar 10) dranzuhängen. Dann würde der Besoldungsindex deutlich nach oben gehen, aber der Gesetzgeber müsste nicht allen Beamten, sondern nur denen in der (neuen) Endstufe mehr bezahlen.
- Für den Nominallohnindex und den Verbraucherpreisindex habe ich die Werte für ganz Deutschland verwendet. Gruenhorn hat heute Morgen im "anderen Thread" jedoch völlig zurecht darauf hingewiesen, dass eventuell auch für uns vorteilhaftere Werte, z.B. aus Bayern, Hamburg oder "dem Osten" herangezogen werden könnten.

Alles Weitere gerne auch im "anderen Thread": https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html)

Große Grafik: https://s1.directupload.eu/images/251125/67uv9ll6.png (https://s1.directupload.eu/images/251125/67uv9ll6.png)

Kleine Grafik:

 (https://s1.directupload.eu/images/251125/bsc6dvaf.png) (https://www.directupload.eu)

Nochmal von mir der Hinweis:
Der Besoldungsindex im Beschluss fällt von 1996 auf 1997 ab. Hier in der Tabelle steigt er an. M.W. gab es 1996 und 1997 keine Landesbesoldung in Berlin, die das erklären könnte. Es muss m.E. an der Tabellenreform in 1997 liegen und deren Abbildung im Index. Wie genau ist mir aber nicht klar.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 25.11.2025 17:18
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

Das hast du gut erkannt. Habe ich bisher noch nicht so gesehen. Wahrscheinich ist das kein Zufall. Der Gericht wollte möglichst viele Schlupflöcher schließen...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BuBea am 25.11.2025 17:29
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

Das zeichnet doch gerade einen "weiten Gestaltungsspielraum" aus.  ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Umzug 1 am 25.11.2025 17:34
Frage an die Haushaltsexperten. Im Bundestag wird momentan der Bundeshaushalt 2026 diskutiert. Sind neben den Tariferhöhungen auch Mittel für die aA. eingestellt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: justilegal am 25.11.2025 18:22
Ich glaub, ich brauch mal euer Schwarmwissen… ich hab irgendwo bestimmt einen Denkfehler, muss ja. Ich hab mir mal den alten Berlin-Beschluss aus 2020 angeschaut, der damals zur Richterbesoldung ergangen war. Dort waren ja für die Jahre 2009 bis 2015 die Mindestbesoldungen angegeben, damals ja unter Berücksichtigung Grundsicherung + 15%. Also natürlich sind die Zahlen für das Median-Äquivalenzeinkommen einfach zu ermitteln, weil ablesbar. ABER kann es tatsächlich sein, dass die Prekaritätsschwelle für 2009 mit 27.323,34 EUR unter der alten Mindestbesoldung von 29.558,50 EUR liegt? Liegt man damit nicht deutlich näher am Grundsicherungsniveau? Help!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 25.11.2025 18:29
Leider konnte ich das Urteil bisher nicht in allen Details für mich analysieren. Wenn ich hier auf die Schnelle die bisherigen Kommentare lese und insbesondere die von Rentenonkel ermittelten Fehlbeträge je Monat wird einem schwindelig.
Bei einem Punkt fehlt mir gegenwärtig noch das Verständnis und der Einblick ins Urteil, so wie hier in Teilen argumentiert wird, sollte es Nachzahlungen bis A11 geben darüberhinaus nicht, da zB für A13 und höher keine Verletzung vorliegt. Nun liegt es in der Natur der Sache bzw der Struktur der Besoldungsordnung und der Wertigkeit der Ämter, dass mit A13 der Abstand zum Medianeinkommen wesentlich größer ist als bei A5 zB. Wenn nun die von Rentenonkel ermittelten Beträge einem A5 nachgezahlt werden bzw seine Besoldung entsprechend angehoben werden würde, so wird zwangsläufig der Abstand zu A13 zB wesentlich verringert. Grob überschlagen betrug der Abstand A5 St.1, verh , 2 Kinder zu A13 ca 2246 Brutto in 2024. Mit einer Zahlung von den ca 1300 Euro würde der Abstand A5 zu A13 um mehr als 50% nahezu eingestampft. Kann mir gegenwärtig nicht vorstellen das dies im Sinne des BVerfG ist und durch das Urteil so abgedeckt wird. Ich hoffe im Sinne der Sache das ich die bisherigen Kommentare missverstanden habe und das dies nicht so zu verstehen ist und auch nicht von Karlsruhe so beschlossen  wurde. Nicht nur weil ich selber betroffen wäre sondern auch weil dies das ganze System ad absurdum führen würde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ryan am 25.11.2025 18:42
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

Um das beste aus beiden Welten zusammenzubringen, um also hohe mit niedrigen FZ kombinieren zu können, haben die Gesetzgeber ein innovatives Instrument entwickelt: die Abschmelzung
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Kreidefresser am 25.11.2025 18:44
Das kommt auf das Reparaturgesetz an, dass sich der Berliner Besolder zusammenzimmert. Auch dieses muss sich an den Vorgaben orientieren, d.h. eine Einebnung alles Abstände bis A11 dürfte nicht passieren. Nun ist die Frage, ob der Weg über Grundbesoldung oder Zuschläge gewählt wird. Da wird jemand im stillen Kämmerchen sitzen und rechnen, ob es billiger ist den Beamten mit Widerspruch den Grundsold zu erhöhen, was dann auch Auswirkungen auf den hD hätte, oder ob irgendwelche Familienzuschläge nach oben geschraubt werden, was dann nur Auswirkungen auf hD mit Kind hätte. Letztendlich wird die billigere Variante gewählt werden.

Dieses Gesetz wirkt aber nur rückwirkend, d.h. Berlin kann für die Zeit danach die gesamte Besoldung neu strukturieren, inklusive auch von der 4K Familie abweichen und daraus eine neue Besoldungsordnung stricken, die die Vorgaben des BVerfG dann "beachtet". Ich spekuliere auf ein hohes Partnereinkommen, bis dieses Schlupfloch dann irgendwanna uch vom BVerfG gestopft wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 25.11.2025 19:31
Dieses Gesetz wirkt aber nur rückwirkend, d.h. Berlin kann für die Zeit danach die gesamte Besoldung neu strukturieren, inklusive auch von der 4K Familie abweichen und daraus eine neue Besoldungsordnung stricken, die die Vorgaben des BVerfG dann "beachtet". Ich spekuliere auf ein hohes Partnereinkommen, bis dieses Schlupfloch dann irgendwanna uch vom BVerfG gestopft wird.

Schau dir dazu mal die Anhörung im.Landtag NRW zu dem Thema letzte Woche an, insbesondere die Ausführungen von Prof. Huber. Gibt's als Stream auf der Website. Kurzgesagt müssen die einen Paradigmenwechsel sehr gut begründen, was NRW z. B. aus seiner Sicht nicht getan hat. Auch das Partnereinkommen dürfte nach dem Beschluss Geschichte sein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: WürstchenBrater am 25.11.2025 19:32
Wann wäre der Weg über die Zuschläge denn nicht billiger?
Nur die mit Kinder/Familie bekommen sie und das auch nur temporär, die Kinder sind ja irgendwann "zu alt".
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 19:38
Absolut, gerade auch mit Blick auf die Ruhegehaltsfähigkeit.

Es wird Orgien an Familienzuschlägen geben, falls nicht ein nächstes Urteil (HB, SH, NDS) dem Grenzen setzt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 25.11.2025 19:42
Dieses Gesetz wirkt aber nur rückwirkend, d.h. Berlin kann für die Zeit danach die gesamte Besoldung neu strukturieren, inklusive auch von der 4K Familie abweichen und daraus eine neue Besoldungsordnung stricken, die die Vorgaben des BVerfG dann "beachtet". Ich spekuliere auf ein hohes Partnereinkommen, bis dieses Schlupfloch dann irgendwanna uch vom BVerfG gestopft wird.

Schau dir dazu mal die Anhörung im.Landtag NRW zu dem Thema letzte Woche an, insbesondere die Ausführungen von Prof. Huber. Gibt's als Stream auf der Website. Kurzgesagt müssen die einen Paradigmenwechsel sehr gut begründen, was NRW z. B. aus seiner Sicht nicht getan hat. Auch das Partnereinkommen dürfte nach dem Beschluss Geschichte sein.

Die haben vorsätzlich!!!!!!!!!!!! Den Experten angehört und seine Meinung mit nicht mal einem einzigen Satz gewürdigt um dann das Gesetz zu beschließen. Welches nun verfassungswidrig von irgendwem, der es eigentlich prüfen sollte, beschlossen. Weil man ganz genau weiß, dass die Prüfung wieder gefühlt Jahrzehnte dauern wird. Bis dahin ist man als Regierungspartei entweder weg. Oder keinen interessiert es mehr, wer dafür eigentlich verantwortlich war.

Von daher... Die lahme Justiz wird mal wieder der Grund in der Zukunft dafür sein, dass wieder der größte Teil der Bevölkerung "von nichts gewusst habe". Ich bleibe dabei, dieses Land mutiert immer weiter zu einer Bananenrepublik mit einer nicht ernstzunehmenden Justiz. Leider.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 25.11.2025 19:50
@NvB Alter... Bleib mal auf dem Boden. Das BVerfG hat doch selbst was dazu im Beschluss geschrieben. Und den Vergleich mit 'nachher wusste wieder keiner was' klemmst du dir am besten ganz. Geht gar nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 25.11.2025 19:56
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

Um das beste aus beiden Welten zusammenzubringen, um also hohe mit niedrigen FZ kombinieren zu können, haben die Gesetzgeber ein innovatives Instrument entwickelt: die Abschmelzung

Richtig. Und um über das Stöckchen zu springen wird unten beigeschnitten und um den Beischnitt zu kompensieren wird oben gestreckt. Die Blitzbirnen sollten selbst in Karlsruhe sitzen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 25.11.2025 20:01
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

Um das beste aus beiden Welten zusammenzubringen, um also hohe mit niedrigen FZ kombinieren zu können, haben die Gesetzgeber ein innovatives Instrument entwickelt: die Abschmelzung

Danke. Deine gerade mal 1,5 Zeilen haben mir mehr Erkenntnisgewinn beschert als 99,9% dessen, was ich in diesem Thread bisher sonst so lesen durfte bzw. musste.

Denn ja, du hast natürlich völlig Recht: Wenn das eine Element (Mindestbesoldung) nur in der untersten Besoldungsgruppe wirklich "greift", das andere Element (Fortschreibungsprüfung) hingegen für alle Besoldungsgruppen relevant ist, bietet sich aus Sicht des Gesetzgebers in der Tat ein nach oben abschmelzender Familienzuschlag als relativ "elegante" Lösung an, um den beschriebenen Zielkonflikt möglichst günstig zu adressieren.

Ob das Ergebnis dieser etwaigen "Optimierung" (seitens des Gesetzgebers) dann jedoch auch nur annähernd irgendetwas mit einer amtsangemessenen Besoldung zu tun haben könnte, überlasse ich mal der Einschätzung des geneigten Lesers..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 25.11.2025 20:02
@NvB Alter... Bleib mal auf dem Boden. Das BVerfG hat doch selbst was dazu im Beschluss geschrieben. Und den Vergleich mit 'nachher wusste wieder keiner was' klemmst du dir am besten ganz. Geht gar nicht.

Geiler Nickname
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: xap am 25.11.2025 20:08
Hört ihr es auch? Diese Ruhe nachdem alle Überengagierten in den Feierabend gegangen sind, um sich wichtigen Themen zu widmen. Dem Feierabend zum Beispiel. Idealerweise würdet ihr auch während der Dienstzeit sinnvolle Dinge tun, zum Beispiel Dienst verrichten, anstatt hier seitenweise Datenmüll zu produzieren und das Steuergeld anderer Menschen zu verschwenden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 25.11.2025 20:12
@NvB Alter... Bleib mal auf dem Boden. Das BVerfG hat doch selbst was dazu im Beschluss geschrieben. Und den Vergleich mit 'nachher wusste wieder keiner was' klemmst du dir am besten ganz. Geht gar nicht.

Also ich weiß ja nicht. Aber ich sehe aktuell eine Partei ganz oben der Umfragen, deren Parteimitglieder offen faschistoide Ansichten haben. Und Politikversagen und Versagen des Staatsapperates ist meiner Meinung nach einer der Hauptursachen für dieses erstarren. Aber du hast Recht, das gehört in die aktuelle Diskussion nicht rein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 20:13
Zitat

bietet sich aus Sicht des Gesetzgebers in der Tat ein nach oben abschmelzender Familienzuschlag als relativ "elegante" Lösung an, um den beschriebenen Zielkonflikt möglichst günstig zu adressieren


Die Besoldungslücken in der untersten Gruppe sind vermutlich höher, als man durch Zuschläge ausgleichen kann. Ich denke, einfacher wird ein hoher konstanter Familienzuschlag und einer geringe, nach oben bis auf 0 abnehmende Erhöhung der Grundgehälter.

Es wäre auch nicht öffentlich vermittelbar, dass ein A16-Kind einen anderen Unterhaltsbedarf hat als ein A5-Kind. Schreckliche Bezeichnung übrigens.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 25.11.2025 20:18
@NvB Alter... Bleib mal auf dem Boden. Das BVerfG hat doch selbst was dazu im Beschluss geschrieben. Und den Vergleich mit 'nachher wusste wieder keiner was' klemmst du dir am besten ganz. Geht gar nicht.

Geiler Nickname

Danke für die Blumen!

@xap ich bin in Teilzeit. Freizeit ist brutto=netto.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ParagraphenReiter2026 am 25.11.2025 20:27
Hallo zusammen!

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser. Aber jetzt musste ich mich endlich mal registrieren, um ein paar Worte loszuwerden:

Bevor man Berechnungen für andere Bundesländer macht, muss man meiner Meinung nach erst mal die Berechnungen im Urteil nachvollziehen können. Nur so ist eine Übertragung auf andere Fallkonstellation möglich. Und jetzt zu meiner Kernfrage an alle Experten in der Runde:

Wer kann mir plausibel erklären wie in Tab. 2 im Jahr 2020 für A11 eine Jahresnettobesoldung von 38.851 € zu Stande kam. Grundlage und Ausgangsposition der Berechnung sollte der Besoldungsrechner für das Jahr 2020 darstellen. Von dem ausgewiesenen Jahresnetto wird Kindergeld addiert und PKV subtrahiert. Damit komme ich niemals auf die Zahlen, oder ich steh irgendwo komplett auf dem Schlauch.

Ich geb einen aus, für den, der das löst!

Schönen Abend
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 25.11.2025 20:34
Ich denke, einfacher wird ein hoher konstanter Familienzuschlag und einer geringe, nach oben bis auf 0 abnehmende Erhöhung der Grundgehälter.

Nochmals der kurze Hinweis: Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird die Besoldungsentwicklung des Single-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen.

Und zwar separat für alle Besoldungsgruppen, also insbesondere auch für die höheren!

Somit könnte deine vorgeschlagene Lösung gegebenenfalls zu "Komplikationen" führen..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 25.11.2025 20:38
Hallo zusammen!

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser. Aber jetzt musste ich mich endlich mal registrieren, um ein paar Worte loszuwerden:

Bevor man Berechnungen für andere Bundesländer macht, muss man meiner Meinung nach erst mal die Berechnungen im Urteil nachvollziehen können. Nur so ist eine Übertragung auf andere Fallkonstellation möglich. Und jetzt zu meiner Kernfrage an alle Experten in der Runde:

Wer kann mir plausibel erklären wie in Tab. 2 im Jahr 2020 für A11 eine Jahresnettobesoldung von 38.851 € zu Stande kam. Grundlage und Ausgangsposition der Berechnung sollte der Besoldungsrechner für das Jahr 2020 darstellen. Von dem ausgewiesenen Jahresnetto wird Kindergeld addiert und PKV subtrahiert. Damit komme ich niemals auf die Zahlen, oder ich steh irgendwo komplett auf dem Schlauch.

Ich geb einen aus, für den, der das löst!

Schönen Abend

Dafür gibt es keine Lösung weil du nicht wissen wirst welche PKV Ansätze Frau Färber gewählt hat. Welchen genauen oder pauschalen PKV Steuer Ansatz sie gewählt hat. PKV wird nicht einfach „Subtrahiert“. Bitte die Randnummern hierzu genauer lesen. Ich bin seit Tagen auf der Suche nach verlässlichen standardzahlen zur pkv und deren steuerlicher Auswirkung

Gleichzeitig ist der besoldungsrechner hier auf der Seite nicht sonderlich akkurat bzw. nicht fein genug einstellbar. Ich weiß das , ich rechne sowas neben anderen Dingen auch
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 20:42
Zitat

Somit könnte deine vorgeschlagene Lösung gegebenenfalls zu "Komplikationen" führen..

Zu Kosten, meinst Du. Ja, richtig.

Aber es wird Grenzen bei den Zuschlägen geben. Gerade die niedrigsten Gruppen mit den höchsten nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlägen zu versehen, hielte ich für unsozial.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ParagraphenReiter2026 am 25.11.2025 20:53
Hallo zusammen!

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser. Aber jetzt musste ich mich endlich mal registrieren, um ein paar Worte loszuwerden:

Bevor man Berechnungen für andere Bundesländer macht, muss man meiner Meinung nach erst mal die Berechnungen im Urteil nachvollziehen können. Nur so ist eine Übertragung auf andere Fallkonstellation möglich. Und jetzt zu meiner Kernfrage an alle Experten in der Runde:

Wer kann mir plausibel erklären wie in Tab. 2 im Jahr 2020 für A11 eine Jahresnettobesoldung von 38.851 € zu Stande kam. Grundlage und Ausgangsposition der Berechnung sollte der Besoldungsrechner für das Jahr 2020 darstellen. Von dem ausgewiesenen Jahresnetto wird Kindergeld addiert und PKV subtrahiert. Damit komme ich niemals auf die Zahlen, oder ich steh irgendwo komplett auf dem Schlauch.

Ich geb einen aus, für den, der das löst!

Schönen Abend

Dafür gibt es keine Lösung weil du nicht wissen wirst welche PKV Ansätze Frau Färber gewählt hat. Welchen genauen oder pauschalen PKV Steuer Ansatz sie gewählt hat. PKV wird nicht einfach „Subtrahiert“. Bitte die Randnummern hierzu genauer lesen. Ich bin seit Tagen auf der Suche nach verlässlichen standardzahlen zur pkv und deren steuerlicher Auswirkung

Gleichzeitig ist der besoldungsrechner hier auf der Seite nicht sonderlich akkurat bzw. nicht fein genug einstellbar. Ich weiß das , ich rechne sowas neben anderen Dingen auch

Ich verstehe deinen Wunsch die verlässlichen Zahlen zur PKV und Besteuerung zu finden - Aber: Nach meinem Verständnis gibt es in der Gleichung nur eine Unbekannte:

40155€ Jahresnetto A11 Stufe 1 (4K)
 + 408€ Kindergeld 2020
 -      X€ PKV (steuerbereinigt)
———————-
38851€ ermittelt im Urteil

Hilf mir bitte meinen Denkfehler zu verstehen
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Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 25.11.2025 21:02
Hallo zusammen!

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser. Aber jetzt musste ich mich endlich mal registrieren, um ein paar Worte loszuwerden:

Bevor man Berechnungen für andere Bundesländer macht, muss man meiner Meinung nach erst mal die Berechnungen im Urteil nachvollziehen können. Nur so ist eine Übertragung auf andere Fallkonstellation möglich. Und jetzt zu meiner Kernfrage an alle Experten in der Runde:

Wer kann mir plausibel erklären wie in Tab. 2 im Jahr 2020 für A11 eine Jahresnettobesoldung von 38.851 € zu Stande kam. Grundlage und Ausgangsposition der Berechnung sollte der Besoldungsrechner für das Jahr 2020 darstellen. Von dem ausgewiesenen Jahresnetto wird Kindergeld addiert und PKV subtrahiert. Damit komme ich niemals auf die Zahlen, oder ich steh irgendwo komplett auf dem Schlauch.

Ich geb einen aus, für den, der das löst!

Schönen Abend

Dafür gibt es keine Lösung weil du nicht wissen wirst welche PKV Ansätze Frau Färber gewählt hat. Welchen genauen oder pauschalen PKV Steuer Ansatz sie gewählt hat. PKV wird nicht einfach „Subtrahiert“. Bitte die Randnummern hierzu genauer lesen. Ich bin seit Tagen auf der Suche nach verlässlichen standardzahlen zur pkv und deren steuerlicher Auswirkung

Gleichzeitig ist der besoldungsrechner hier auf der Seite nicht sonderlich akkurat bzw. nicht fein genug einstellbar. Ich weiß das , ich rechne sowas neben anderen Dingen auch

Ich verstehe deinen Wunsch die verlässlichen Zahlen zur PKV und Besteuerung zu finden - Aber: Nach meinem Verständnis gibt es in der Gleichung nur eine Unbekannte:

40155€ Jahresnetto A11 Stufe 1 (4K)
 + 408€ Kindergeld 2020
 -      X€ PKV (steuerbereinigt)
———————-
38851€ ermittelt im Urteil

Hilf mir bitte meinen Denkfehler zu verstehen

Erstens: wieso nimmst du Jahresnetto aber monatskindergeld. 2. pkv könntest du ja dann ermitteln. Daumenregel 80% Ansatz für ekst
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 25.11.2025 21:03
Zitat

bietet sich aus Sicht des Gesetzgebers in der Tat ein nach oben abschmelzender Familienzuschlag als relativ "elegante" Lösung an, um den beschriebenen Zielkonflikt möglichst günstig zu adressieren


Die Besoldungslücken in der untersten Gruppe sind vermutlich höher, als man durch Zuschläge ausgleichen kann. Ich denke, einfacher wird ein hoher konstanter Familienzuschlag und einer geringe, nach oben bis auf 0 abnehmende Erhöhung der Grundgehälter.

Es wäre auch nicht öffentlich vermittelbar, dass ein A16-Kind einen anderen Unterhaltsbedarf hat als ein A5-Kind. Schreckliche Bezeichnung übrigens.

Na ja, begründen kann man fast alles. Das A16-Kind benötigt Reitunterricht oder Ballettunterricht und Privatschule, beim A5-Kind würde auch der Beitrag beim Fußballverein und Regelschule ausreichen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 21:06
Klar, Klassismus geht, wenn auch nicht nett in einem Gesetzestext. Aber die angedachte Lösung ist ja umgekehrt, abschmelzende Familienzuschläge bei steigender Gruppe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 25.11.2025 21:08
@Paragraphenreiter, Uum das auszurechnen, musst Du die durchschnittlichen PKV Beitrag vom Verband der PKVen geben lassen., und dann kannst Du rechnen.

@alle, es wäre schön, wenn das Gesabbel über vergangene, gegenwärtige und zukünftige Kanzler ausbliebe und nicht seitenweise zitiert würde.

Und warum macht ihr Euch so viele  Gedanken zum zukünftigen Besoldungsmodell? Berlin und die anderen Bundesländer sind am Zuge, und wenn die keine plausible Begründung liefern, dann gibt es eben Haue. Das Gute ist ja, dass es einfacher geworden ist,  die Mindestbesoldung auszurechnen. Im Übrigen  vergesst ihr bei Euren Betrachtungen das Abstandsgebot.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ExponentialFud am 25.11.2025 21:14
Dann stellen wir jetzt alle das Denken ein, bis die Gesetzgeber handeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 25.11.2025 21:41
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..
Die billigste Variante ist doch die, dass die Grundbesoldung sich an den Prüfkriterien orientiert. Sprich prozentuale Erhöhungen der Grundbesoldung so, dass die Endstufe parallel zum Tarif und Nominallohn läuft.
Wie erreicht man das (jetzt maximal böse gedacht), in dem man jedes Jahr eine neue zusätzliche Endstufe einführt.
Oder nur die Endstufe erhöht. *kotz*
Vernünftig wäre natürlich einfach alle prozentual alle B's und Stufen in der Grundbesoldung gleichmäßig zu erhöhen.
-> Fortschreibung formal erfüllt (und im Kern wird das ja in den letzten Jahren so gemacht mit der "Übertragung des Tarifergebnisse auf die Beamten")

Und Punkt eins wird dann komplett, von diesem Grundgehalt ausgehend, per Famzuschlag erledigt. Und am billigsten natürlich (wieder maximal Böse gedacht) in dem es nur ein Famzuschlag für das 2. Kind gibt und zwar so Abschmelzend, das immer die unterste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe auf dem MÄE liegt.
-->Mindestbesoldung formal erfüllt. Solange nicht jemand bemerkt, das die Mindestbesoldung für die 1,2,3K unter der MÄE liegt. (*kotz^kotz)

Da der Famzuschlag die kleiner Kröte ist, da vergänglich und nicht versorgungsrelevant wird es am Ende zu einer nach 2. gerichteten Grundbesoldungserhöhung (+Sicherheitsaufschlag, weil FamZuschlag nicht über 20,35,40, 50% kommen darf?) hinaus laufen.

Unabhängig davon.
Ein hier immer wieder geträumte Grundbesoldungserhöhung von 20+% ist einfach illusorisch.

Einfach mal Rn66 lesen:
Erst ab einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens
sind Haushalte der Prekarität enthoben. In der Forschung wird oberhalb der Einkommens
armut (unter 60 % des Medianeinkommens) und der prekären Einkommen (60 bis 80 %)
zwischen mittleren Einkommen (80 bis 120 %), gehobenen Einkommen (120 bis 200 %)
und Einkommens-Wohlhabenheit (über 200 %) unterschieden (vgl. Cremer, ZfP 69 <2022>,
S. 85 <89>).

Und daher: Glaubt jemand wirklich das der "kleinste" Beamte (als Single in der Endstufe wohlgemerkt) in die Kategorie gehobene Einkommen zu zählen ist, damit er amtsangemessen besoldet ist?

Nach den Berechnungen von @BVerfGBeliever, also eine lineare/gleichmäßigen Erhöhung der Besoldung und Famzuschläge zur Überschreitung der Mindestbesoldung, käme der A4er aber bei 140% an, also Fett im gehobenen Einkommen. (Der vom BVerfG als Vergleich herangezogene EG4er ist in der Endstufe bei 100%)

Ist diese Grundbesoldungssteigerung wirklich notwendig um amtsangemessen besoldet zu werden?
So das alle Beamte, vom ungelernten Single A4er ausgehend, sich im obersten Einkommensquantil befinden "muss"?

Geht einfach mal ein Schritt zurück und denkt bitte mal darüber nach.

Denn das sollte doch eigentlich das Kernziel sein der Besoldung.
Eine dem Amt angemessene Besoldung, die sich natürlich an dem Einkommen der vergleichbare Bürger ausrichtet. Gepaart mit der Besonderheit, dass der Beamte unabhängig seiner familiäre Situation, niemals im Bereich prekäre Besoldung kommen darf.

Und dafür hat das BVerfG jetzt eine recht "simple" Leitlinie vorgegeben.

Es wird auf eine zünftige (aber nicht 20%ige Grundbesoldung hinauslaufen müssen. Mit einer noch zünftigeren (Thüringen lässt grüßen) FamZulage, die hoffentlich nicht abschmelzend ist (weil das widerspricht mE dem Leistungsgedanken, ansteigend wäre wg. Steuerprogression korrekter)

Nur um das Klarzustellen, dass die Tarifbeschäftigten als 4k ratze fatze im prekären Bereich sind und der Beamte durch die FamZuschläge nicht, dass sehe ich persönlich (als TB) als absolut unproblematisch und richtig an.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MrFen am 25.11.2025 22:25
In Bayern scheint das Geld alles andere als locker zu sitzen...

https://m.bild.de/politik/inland/sparzwang-soeder-geht-bayerns-beamten-an-geld-und-stellen-6925b9aef60b758bebd57240?source=puerto-reco-2_bildprod-V1.3.C_ACBlock_Old

Kaiser Markus wird gefühlt auch weiterhin keine Lust auf amtsangemessene Alimentation haben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Big T am 25.11.2025 22:33
@ justilegal, post #1335

richtig. das hat mich auch erst irritiert und ich dachte "ok, sie sind den öffentlichen haushalten um 2.000€ oder so entgegen gekommen"

also nicht mehr Grundsicherung +15%, sondern hier eher 6-7%. Trotzdem Wahnsinnsbeträge.

In anderen BL wirkt sich die Änderung zum Äqui..statt "GS+15%" zum Vorteil der Beamten aus, wie ich hier las
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 25.11.2025 22:43
Frage an die Haushaltsexperten. Im Bundestag wird momentan der Bundeshaushalt 2026 diskutiert. Sind neben den Tariferhöhungen auch Mittel für die aA. eingestellt?

Nein! Wobei die personellen Stärkungsmittel im Vergleich zu 2025 so gar gesunken sind. Bei denen ist mittlerweile schwer zu sagen wofür sie eigentlich sind.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 25.11.2025 23:29
[
Und Punkt eins wird dann komplett, von diesem Grundgehalt ausgehend, per Famzuschlag erledigt. Und am billigsten natürlich (wieder maximal Böse gedacht) in dem es nur ein Famzuschlag für das 2. Kind gibt und zwar so Abschmelzend, das immer die unterste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe auf dem MÄE liegt.
-->Mindestbesoldung formal erfüllt. Solange nicht jemand bemerkt, das die Mindestbesoldung für die 1,2,3K unter der MÄE liegt. (*kotz^kotz)

Da der Famzuschlag die kleiner Kröte ist, da vergänglich und nicht versorgungsrelevant wird es am Ende zu einer nach 2. gerichteten Grundbesoldungserhöhung (+Sicherheitsaufschlag, weil FamZuschlag nicht über 20,35,40, 50% kommen darf?) hinaus laufen.


Baden-Württemberg besoldet jetzt bereits so. Die Mindestalimentation wird hergestellt, indem dem kleinsten Beamten…bei uns ist das mittlerweile der A7er ein Zuschlag auf das zweite Kind in Höhe von knapp 500€ gezahlt wird, der aber bis A13/6 kontinuierlich pro Erfahrungsstufe und Besoldungsstufe wegschmilzt.
So wie ich das Urteil aber lese, darf er das jetzt nicht mehr…zumindest in einer Besoldungsgruppe muss er unterschiedslos gezahlt werden.
Ich persönlich denke, dass sie gerade bei uns es wieder über die Zuschläge herstellen…was nicht verkehrt ist…solange diese nicht abschmelzen.

Zu deiner Aussage MoinMoin, dass eine Erhöhung von 20% illusorisch ist, kann ich nicht zustimmen.
Haben heute mehrmal durchgerechnet im BW Forum und wir landen zumindest bei der niedrigsten Stufe A7/1 bei einer entsprechenden Steigerung. Wir divergieren zwar um paar hundert € jährlich was mit der schwammigen KV/PV zusammenhängt aber in etwa sind wir gleich. Wohlgemerkt für eine 4K Familie die jetzt tatsächlich Familienzuschlag für beide bekommt. Das hier wäre mein Rechenweg für den kleinsten Beamten in BW für das letzte Jahr 2024. Die Mindestbesoldung wird überhaupt erst bei A10/5 erreicht.

Einverdienerhaushalt + Frau + 2 Kinder
Prekariatsschwelle Baden-Württemberg
2024 bei  50651,52
Ergibt eine Mindestbesoldung von:
50651,52 €
+ 5337 € (Krankenkasse)
- 6000 € (Kindergeld von 2024)
= 49 988 € Mindestbesoldung fürs Jahr 2024
Aus Steuerklasse III ergibt sich dann erst eine Mindestbesoldung bei der Stufe
A 10/5 mit:
(Erst hier ist die Besoldung wieder verfassungsgemäß)
Monats-Brutto:        4684.97 €
netto bleiben:          4183.81 € (Steuerjahr 2024)

Jahres-Brutto:        56219.64 €
netto bleiben:         50205.64 € (Steuerjahr 2024)

Im Jahr 2024 A7/1 nettoverdienst:
Monats-Brutto:        3729.68 €
netto bleiben:          3474.68 € (Steuerjahr 2024)

Jahres-Brutto:        44756.16 €
netto bleiben:         41696.16 € (Steuerjahr 2024)

Fehlbetrag:
8292€ jährlich
691€ monatlich




Von der IST Besoldung A 7/1 im Jahr 2024 zur Mindestbesoldung nach dem BVerfG jetzt fürs Jahr 2024 liegt der Abstand bei 44756€ zu 56219€ in der Bruttobesoldung…sind mal eben 25,6% die über alle Besoldungsgruppen die Besoldung für eine 4 K Familie steigen müsste 😳

Würde der Besoldungsgesetzgeber es rein über die Zuschläge abwickeln, hätten wir in A7/1 42-43% an Zuschlägen um die Mindestbesoldung zu erreichen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 26.11.2025 00:07
Sorry MoinMoin…hab dir ne falsche Aussage untergejubelt. Konnte den Post oben nicht mehr editieren.

Ja, du hast Recht. Die Grundbesoldung wird nicht um 20% steigen…aber wenn meine Zahlen einigermaßen stimmen wird zumindest die komplette Besoldung bei uns in BW, beim A7/1er beginnend mehr als 20% steigen müssen….und eigentlich alle anderen ebenso. Sogar noch eher stärker, weil der Betrag fürs 2. Kind nicht mehr abschmelzen darf und so bei den höheren Gruppen reingerechnet werden müsste.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 26.11.2025 01:34
Und wie wollen die DH,  im Falle einer Zuschlagsorgie, sicherstellen, dass das Ruhegehalt amtsangemessen ist? Wenn der A7-Pensionär dann ohne Kinderzuschöag seine Frau mitversorgen muss, weil diese nur unzureichend berentet wird?

Ich denke mit Zuschlägen allein wird es nicht gehen. Das Einebnen der Besoldungsstruktur wird dadurch mittelbar möglich, das Prüfschema des BVerfG dadurch an dieser Stelle ad absurdum geführt.

Wir können letztlich nur warten, bis sich die Politik dazu äußert. Derzeit ist es anscheinend eine Mischung aus Schockstarre und Ignoranz.

In diesem Sinne. Schauen wir mal was wird. Was wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 05:54
Klar, Klassismus geht, wenn auch nicht nett in einem Gesetzestext. Aber die angedachte Lösung ist ja umgekehrt, abschmelzende Familienzuschläge bei steigender Gruppe.

Ich hatte mich missverständlich ausgedrückt. Es ging auf keinen Fall um eine "angedachte Lösung"! Ich hatte nur darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seit dem Urteil vor einem neuen Zielkonflikt steht: (1) für die Mindestbesoldung ist wie gehabt der "kleinste" 4K-Beamte relevant, also in der untersten Besoldungsgruppe und untersten Erfahrungsstufe, (2) für die Fortschreibungsprüfung ist hingegen der "größte" 1K-Beamte relevant, also in allen Besoldungsgruppen jeweils in der höchsten Erfahrungsstufe.

Und Ryan hatte dann den "diabolischen", aber leider völlig zutreffenden, Hinweis gegeben, dass sich dieser Zielkonflikt (aus Sicht des Gesetzgebers!) am einfachsten durch einen Familienzuschlag lösen ließe, der mit steigenden Besoldungsgruppen abschmilzt.


Ich persönlich würde mir hingegen Folgendes wünschen:
1.) Eine "angemessene" Grundbesoldung, von der ALLE etwas haben, auch nach der Pensionierung!
2.) Einen moderaten Familienzuschlag, zu dem uns Karlsruhe eventuell/hoffentlich demnächst eine "Obergrenze" liefern wird (brrr, bei dem Wort hat man leider direkt Seehofer im Ohr)
3.) Ausreichende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen, damit sich die jeweilige Wertigkeit der Statusämter adäquat in der Besoldung widerspiegelt. Auch hierzu würde ich mir ein kleines "Machtwort" aus Karlsruhe wünschen (Rn. 93 scheint eventuell eine kleine Andeutung zu beinhalten)..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 05:59
Geht einfach mal ein Schritt zurück und denkt bitte mal darüber nach.

Der kleinste 4K-Beamte bekam letztes Jahr eine Bruttobesoldung von rund 3.200 Euro. Stattdessen hätten es jedoch rund 5.000 Euro sein müssen!

Soweit einverstanden? (unten habe ich nochmals den Rechenweg angehängt)

Und was wäre dein Vorschlag? Wäre eine massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf z.B. 30% (jeweils Zuschlag/Grundgehalt) in deinen Augen in Ordnung? Das Ergebnis wäre ca. 3.850 Euro Grundbesoldung plus ca. 1.160 Euro Familienzuschlag. Hättest du damit ein Problem?



1.) Tatsächliches Gehalt im Jahr 2024
- Die A3/1-Bruttobesoldung eines 4K-Beamten lag bei 3.203 Euro. Zusammengesetzt aus 2.707 € Grundbesoldung und 496 € Familienzuschlag.
- Zuzüglich Kindergeld (500 €) und abzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € steuerlich absetzbar) sowie Steuern (111 €) lag also die tatsächliche Nettobesoldung des 4K-Beamten bei 2.932 €.

2.) Prekaritätsschwelle
- Das Median-Äquivalenzeinkommen lag 2024 in Bayern bei 2.328 € (beim alten Mindestabstandsgebot wurden auch für Bundesbeamte bayerische Werte zugrundgelegt).
- Die Prekaritätsschwelle hatte somit letztes Jahr einen Wert 4.284 € (80% vom 2,3-fachen der MÄE).

3.) Mindestbesoldung
- Ausgehend von der Prekaritätsschwelle (4.284 €) und zuzüglich 660 € PKV-Kosten sowie abzüglich 500 € Kindergeld hätte die Nettobesoldung des 4K-Beamten mindestens 4.444 € betragen müssen.
- Zuzüglich Steuern (566 €) hätte die Bruttobesoldung des 4K-Beamten entsprechend mindestens 5.010 € betragen müssen. Unter Beibehaltung des prozentualen Verhältnisses hätte sich diese aus 4.235 € Grundbesoldung sowie 775 € Familienzuschlag zusammengesetzt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NelsonMuntz am 26.11.2025 06:26
Geht einfach mal ein Schritt zurück und denkt bitte mal darüber nach.

Der kleinste 4K-Beamte bekam letztes Jahr eine Bruttobesoldung von rund 3.200 Euro. Stattdessen hätten es jedoch rund 5.000 Euro sein müssen!

Soweit einverstanden? (unten habe ich nochmals den Rechenweg angehängt)

Und was wäre dein Vorschlag? Wäre eine massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf z.B. 30% (jeweils Zuschlag/Grundgehalt) in deinen Augen in Ordnung? Das Ergebnis wäre ca. 3.850 Euro Grundbesoldung plus ca. 1.160 Euro Familienzuschlag. Hättest du damit ein Problem?

Auch wenn Du mich nicht angesprochen hast, mag ich dazu etwas sagen:

Nein, für den 4k-Beamten sehe ich dort überhaupt kein Problem! Er MUSS eben mit seinen Bezügen auf einem Niveau oberhalb der Prekariatsschwelle liegen. Da besteht keinerlei Dissenz.

Die Frage ist dabei, welchen Anteil hier die Grundbesoldung stellen darf/muss, die der 1k-Beamte eben auch zwingend erhält. Je höher diese ausfällt, desto höher ordnet dieser sich im Vergleich zum Äquivalenzeinkommen ein. Im Extremfall (also völlig ohne Familien-Zuschläge) würde der 4k ein Leben auf 80% des Medians führen, der 1k jedoch auch 200%.

Also lautet die Frage: Wie stark darf das Einkommens-Nievau (im Vgl. zum ÄE) durch Kinder (und/oder einen arbeitslosen Partner) sinken?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: despaired am 26.11.2025 06:28
Erwartet ihr noch weitere Urteile in den nächsten Wochen die veröffentlicht werden?

M. war vor seinem Ausscheiden vom Gericht nach dem bisher veröffentlichten Urteil ja noch etwas im Dienst und es wäre schon misslich, wenn nach all den Jahren nur ein Urteil bei rumkommen würde. Ich habe noch die Hoffnung, dass vor Weihnachten noch 1-2 Urteile veröffentlicht werden die für uns von Interesse sind - schließlich wollte man bestimmte Verfahren vorziehen wegen der Grundsatzwirkung andere Verfahren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 26.11.2025 06:37
BVerfBeliever, ich gehe davon aus, dass bei der KV nur die Primärtarife zählen, die auch steuerlich absetzbar sind. Die freiwilligen Tarifbausteine wie Beihilfeergänzungstarife und Wahlleistungen sind Privatvergnügen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 06:51
@clarion, in meiner Erinnerung haben letztes Jahr sowohl Swen als auch der DRB ungefähr mit den angegebenen Daten gerechnet (660 € PKV-Kosten, davon 530 € steuerlich absetzbar).

Mit niedrigeren PKV-Kosten wäre logischerweise die erforderliche Bruttobesoldung für den 4K-Beamten etwas geringer. Sollte aber nichts an der grundsätzlichen Aussage ändern (zwischen den im letzten Jahr tatsächlich gezahlten 3.200 € und den eigentlich geforderten 5.010 € liegt schließlich ein "Hauch" von Luft)..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 07:11
Zu deiner Aussage MoinMoin, dass eine Erhöhung von 20% illusorisch ist, kann ich nicht zustimmen.
Meine Aussage ist 20% Erhöhung der Grundbesoldung.
Das die 4k 20% oder mehr Erhöhung bekommen muss, war damit nicht gemeint.
Zitat

Würde der Besoldungsgesetzgeber es rein über die Zuschläge abwickeln, hätten wir in A7/1 42-43% an Zuschlägen um die Mindestbesoldung zu erreichen.
Die Frage ist doch zunächst:
Um wie viel Prozent MUSS die Grundbesoldung in 2024 steigen, damit sie alle indexbasierten Prüfkriterien für 2024 erfüllen?
In Berlin bzgl. der BVerfG Daten wäre für 2020 eine lineare Erhöhung für alle von 12,08% (wg. A12/E12 Tariflohnvergleich) ausreichend.
Wenn man es zulässt, das vereinzelnd ein PK gerissen werden darf und schaut nur zu den wo M gerissen wurde sind wir bei 9,13%.
Und dann wären wir bei einen Famzuschlag von rund 30-35% was uU begründbar wäre.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 07:17
Und wie wollen die DH,  im Falle einer Zuschlagsorgie, sicherstellen, dass das Ruhegehalt amtsangemessen ist? Wenn der A7-Pensionär dann ohne Kinderzuschöag seine Frau mitversorgen muss, weil diese nur unzureichend berentet wird?

Ich denke mit Zuschlägen allein wird es nicht gehen. Das Einebnen der Besoldungsstruktur wird dadurch mittelbar möglich, das Prüfschema des BVerfG dadurch an dieser Stelle ad absurdum geführt.
Wer redet hier eigentlich davon, dass es nur via Zuschläge gehen soll??
Auch hier nochmal:
Für die Grundbesoldung müssen die Prüfkriterien erfüllt sein, wenn diese erfüllt sind, dann kann man den Rest via Zuschläge oder Grundbesoldung erledigen.
Und wenn die Prüfkriterien erfüllt sind, dann kann man schauen, wie es mit dem Pensionären ausschaut. Da könnte man dann wiederum für diese angepasste Prüfkriterien nehmen, wie z.B. Rente der Vergleichsgruppe, plus natürlich MÄE (inkl. Famzuschläge)
Zitat
Wir können letztlich nur warten, bis sich die Politik dazu äußert. Derzeit ist es anscheinend eine Mischung aus Schockstarre und Ignoranz.

In diesem Sinne. Schauen wir mal was wird. Was wird.
Ich bin hier so penetrant unterwegs, weil es mich stört das seit Jahren die absurde und realitätsfremde Erwartungshaltung aufgebaut wird, dass der Single 30% mehr bekommen wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: matthew1312 am 26.11.2025 07:21
BVerfBeliever, ich gehe davon aus, dass bei der KV nur die Primärtarife zählen, die auch steuerlich absetzbar sind. Die freiwilligen Tarifbausteine wie Beihilfeergänzungstarife und Wahlleistungen sind Privatvergnügen.
Es geht um Amtsangemessenheit. Nicht um Ramsch.

Nimm es mir nicht übel, aber ich nehme hier einen vorauseilenden Untertanengeist wahr. Ein verständlicher Mechanismus zum Selbstschutz vor Enttäuschungen. Aber etwas Kenntnis des Marktwertes (Bestenauslese) wäre schon angebracht.

Die PKV ist eben auch für den selbstständigen Gemüsehändler ohne Schulabschluss da. Wieso sollte dessen etwaiger Minimaltarif der Maßstab für eine promovierte Leitende Regierungsdirektorin in öffentlich wahrnehmbarer Position sein?

Und ja, wenn die Frage klassistisch ist,.finde ich Klassismus gut.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 07:28
Geht einfach mal ein Schritt zurück und denkt bitte mal darüber nach.

Der kleinste 4K-Beamte bekam letztes Jahr eine Bruttobesoldung von rund 3.200 Euro. Stattdessen hätten es jedoch rund 5.000 Euro sein müssen!

Soweit einverstanden? (unten habe ich nochmals den Rechenweg angehängt)
Natürlich, ich kann ja auch rechnen. Und habe das für die 4k Familie nie angezweifelt. Und bin genauso wie ihr empört und stinkig, dass der Staat so eine asoziale Arschkrampe ist.
Zitat
Und was wäre dein Vorschlag? Wäre eine massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf z.B. 30% (jeweils Zuschlag/Grundgehalt) in deinen Augen in Ordnung? Das Ergebnis wäre ca. 3.850 Euro Grundbesoldung plus ca. 1.160 Euro Familienzuschlag. Hättest du damit ein Problem?
Wie gesagt, ich denke (für euch) in worst case szenarien (ist halt auch beruflich mein Job).
Und habe das ja auch schon mit 35% weiter oben auf Basis deiner Daten vorgerechnet (inkl. den Verweis, dass es einen Partnerzuschlag geben muss, da sonnst die 2k Familie unter die MÄE rutscht.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg430270.html#msg430270

Und das man mE auch immer die 1,2,3,5,xK Konstellationen bei der zukünftigen Besoldungstruktur betrachten muss, damit diese nicht unter die MÄE rutschen.
Wie auch schon gesagt, der bösseste DH würde nämlich dann mit einem reinem Famzuschlag ab dem 2. Kind daherkommen können. -> BVerFG erfüllt, Geld gespart.

Aber zum Glück verweist ja das Gericht indirekt darauf hin, dass der Beamte niemals unter die MÄE fallen darf.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 07:36
Die Frage ist dabei, welchen Anteil hier die Grundbesoldung stellen darf/muss, die der 1k-Beamte eben auch zwingend erhält. Je höher diese ausfällt, desto höher ordnet dieser sich im Vergleich zum Äquivalenzeinkommen ein. Im Extremfall (also völlig ohne Familien-Zuschläge) würde der 4k ein Leben auf 80% des Medians führen, der 1k jedoch auch 200%.

Also lautet die Frage: Wie stark darf das Einkommens-Nievau (im Vgl. zum ÄE) durch Kinder (und/oder einen arbeitslosen Partner) sinken?
Der GEdanke kam mir auch schon, dass das MÄE als Maß der Amtsangemessenheit dienen könnte.
zum einen im Bezug zu "Aussenwelt" (also welche MÄE hat der EGx, davon darf der Beamte nicht all zu stark nach unten (aber auch nach oben) abweichen) und innerhalb der Besoldungsgruppen, so wie du es ausführst.
Spannend.
Ich hadere allerdings noch damit wie man feststellt, wann die Alimenation angemessen zuletzt war, damit das als der Basis dienen könnte, 1996 ist ja momentan das Basisjahr.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 26.11.2025 07:53
Hätte da noch eine weitere Vermutung an welchem Rad der DH drehen kann.

Die hergebrachten "Grundsätze des Beamtentum", also das oft zitierte Leitbild, sprechen von der amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie.
Traditionel wird eine Partnerschaft zwischen zwei Erwachsenen und deren Nachwuchs in Form von zwei Kindern angenommen. Aber dies ist nirgends schriftlich im GG verankert.

Ich denke, dass hier die Stellschraube in der Weiterentwicklung dieses Leitbildes liegt. Die Mehrzahl (55-60%) aller Familien in D hat laut Statistik entweder gar kein oder nur noch ein Kind. Ist die Fortentwicklung dieses Leitbildes sauber beschrieben und nachgewiesen kann der DH im Anschluss auch die Bezugsgröße an das fortentwickelte Leitbild anpassen.

Demnach werden zukünftig die 2. Kinder wie die aktuell dritten Kinder behandelt.

Der Faktor von 2,3 (x0,8) x dem MÄE sprengt hier doch alle Tabellen. Bekommt man diesen Faktor runter werden die Werte in den Tabellen wieder etwas realer.

Abschmelzende FmZ sehe ich deutlich verfassungswidriger, da diese ja wie oft genug beschrieben die Besoldung bis an den hD heran völlig einebnen.

Dies stellt ausschließlich meine persönliche Meinung dar.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 08:02

Es geht um Amtsangemessenheit. Nicht um Ramsch.

Nimm es mir nicht übel, aber ich nehme hier einen vorauseilenden Untertanengeist wahr. Ein verständlicher Mechanismus zum Selbstschutz vor Enttäuschungen. Aber etwas Kenntnis des Marktwertes (Bestenauslese) wäre schon angebracht.

Die PKV ist eben auch für den selbstständigen Gemüsehändler ohne Schulabschluss da. Wieso sollte dessen etwaiger Minimaltarif der Maßstab für eine promovierte Leitende Regierungsdirektorin in öffentlich wahrnehmbarer Position sein?

Und ja, wenn die Frage klassistisch ist,.finde ich Klassismus gut.

Das möchte ich auch noch einmal unterstreichen. Das Gericht hat Prüfmaßstäbe eingezogen, wann nicht einmal mehr die Fürsorgepglicht des DH eingehalten ist (Mindestbesoldung) und wann sicher nicht mehr von einer Besoldung Graustufen werden kann, die dem verliehenen Amt angemessen ist (Fortschreibungsprüfung). Hier wird mir von zu vielen rumgerechnet, wie die Mindestbesoldung für den DH möglichst kostengünstig bis A11 extrapoliert werden kann. Dabei hat das Gericht - wenn auch verklausuliert - festgestellt, dass die Mindestbesoldung (hier von A4-A11 Stufe 1, heute durch Inflation sicherlich bis min. A12) gerissen wird. In Verbindung mit dem Abstandsgebot, das das Gericht, weil ständige Rechtsprechung, nur mit einem Verweis adressiert hat, ergibt sich daraus automatisch, dass die gesamte Tabelle und im übrigen auch die Folgetabelle B hinfällig ist. Damit sind alle Überlegungen, die hDler könnten von der Heilung der Tabelle abgeschnitten werden, hinfällig. Mal abgesehen davon, dass auch im hD Kriterien der zweiten Prüfstufe gerissen wurden, die anhand von Indexwerten ermittelt wurden, also in dem Vergleich auch nicht studierte Arbeitnehmer als Vergleich herangezogen wurden. Würde man das absolute Mindestmaß umsetzen, hätte man immer noch keinen Anreiz für Mangelberufe und Führungsverantwortung geschaffen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 08:24
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

Also betrachten wir jetzt die Zukunft?

Dann Feuer frei ;o)

Zu Punkt 1:

Für mich gibt es verschiedene Varianten, auf die Mindestbesoldung zu kommen.

a) Man hebt die Grundbesoldung fü alle an
b) Man verändert die Familienzuschläge
c) Man streicht die untersten Erfahrungsstufen
d) Man reduziert die Gesamtanzahl der Erfahrungsstufen
e) Man streckt die Zeitabstände zwischen den Erfahrungsstufen
f) Man verändert die Beihilfevorschriften
g) Man differenziert zwischen Beamten mit freier Heilfürsorge und denen ohne freie Heilfürsorge

Ich fange mal mit den letzten beiden Punkten an:

Bei der Bereinigung des Einkommens zur Überprüfung der Mindestbesoldung (M) sind die Beiträge für die KV und PV von dem Auszahlungsbetrag des 4 K Modellbeamten in EF 1 abziehen. Dabei geht das BVerfG von einem Alleinverdienermodell mit Ehefrau und 2 Kindern aus, mithin wird immer ein Beitrag für die Ehefrau und für die Kinder unterstellt.

Wenn der Gesetzgeber die Beihilfe des Ehepartners auf 100 % raufsetzen würde, würde der Anteil für die KV und PV des Ehepartners bei der Betrachtung nicht mehr anfallen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung allen Beamten eben über 200 EUR weniger gezahlt werden müssen. Gleichzeitig hat der Besoldungsgesetzgeber bereits jetzt in vielen Rechtskreisen eine Einkommensgrenze für die Beihilfe eingeführt. So verstanden würden Mehrkosten für die Beihilfe nur bei den Beamten entstehen, die überhaupt verheiratet sind und der verheiratete Partner weder anderweitig vorrangig selbst (gesetzlich) krankenversichert ist oder nicht vorrangig selbst gesetzlich krankenversichert ist, aber als eigenes Einkommen die Präkariatsschwelle deutlich überschreitet.

Gleichzeitig könnte er aus den gleichen Überlegungen heraus auch die Beihilfe der Kinder auf 100 % raufsetzen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung bei dem 4 K Musterbeamten keine Beiträge zur KV und PV für die Kinder mehr abgezogen werden müssen, mithin das Delta zwischen Mindestbesoldung und tatsächlicher Besoldung des 4 K Musterbeamten weiter verringern. Auf der anderen Seite würde eine Mehrbelastung bei der Beihilfe nur für die Beamten zu erwarten sein, die tatsächlich Kinder haben.

Ein großer Teil der Beamten des Landes sind Polizisten, mithin Beamte, die zumindest während ihrer aktiven Zeit freie Heilfürsorge bekommen und nur einen „Ruhensbeitrag“ für die Zeit zahlen, in der sie im Ruhestand sind.

Wenn man jetzt also eine Kombination aus f) und g) machen würde, dann würde für den Polizisten mithin auf einen Schlag die Differenz zwischen der Mindestbesoldung über 600 EUR im Monat geringer ausfallen als jetzt. So verstanden gehe ich davon aus, dass dann zumindest schon mal für Beamte mit freiher Heilfürsorge das „M“ nur noch bis A7EF1 verletzt wäre. Gleichzeitig würden natürlich die Kosten der Beihilfe steigen. Da allerdings nicht jeder Polizist verheiratet ist und nicht jeder Polizist Kinder hat, gibt es alleine schon deswegen Einsparungspotenzial. Des weiteren ist grob geschätzt die Hälfte der Ehepartner vorrangig anderweitig gesetzlich krankenversichert, so dass an der Stelle weiter Einsparpotenzial wäre. Wenn man jetzt noch eine Einkommensgrenze für Familienangehörige einbauen würde, dann hätte man bei den Familienangehörigen noch weiteres Einsparpotenzial gefunden.

Jetzt betrachten wir Punkt c)

Wenn demnächst alle mit EF3 starten würden, wäre das „M“ vielleicht nur noch bis A6EF3 verletzt.

b) Wenn man sich die Düsseldorfer Tabelle anschaut, gehen zumindest die Familiengerichte davon aus, dass Eltern mit zunehmendem Einkommen auch mehr Geld für ihre Kinder ausgeben.

Bei dem folgenden Punkt bin ich mir unsicher, ob ich hier vielleicht etwas übersehe. Daher wäre ich Euch dankbar, wenn ihr den folgenden Gedanken kritisch prüfen würdet:

So verstanden könnte man auch sagen, dass die Prekariatsschwelle von 80 % nur bei der Mindestbesoldung sachgerecht ist, mit steigendem Einkommen aber auch ein größerer Teil des Gesamteinkommens für den Ehepartner und die Kinder ausgegeben würde. Mithin könnte der Gesetzgeber auch auf die Idee kommen, die Familienzuschläge mit steigender Besoldungsgruppe ebenfalls in gewissen Grenzen anheben, also der gehobene Dienst gegenüber dem mittleren um bspw 50 EUR pro Kind um im höheren Dienst um bspw. weitere 50 EUR pro Kind.

Warum ist das wichtig?

Das BVerfG hat als neue Bezugsgröße für die Mindestbesoldung die 4 K Familie definiert. (RN 115) Jetzt könnte der Gesetzgeber bei einer grundlegenden Besoldungsstruktur je genau dasselbe machen und bei der Prüfung der Fortschreibungspflicht nicht mehr die Grundbesoldung, sondern den 4K Musterbeamten bei allen Parametern als neuen Maßstabe nehmen. Das hätte natürlich Auswirkungen auf die Grundbesoldung, die eben nicht mehr so umfangreich steigen müsste, mithin die Single Beamten die Verlierer wären. Auch an der Stelle unterscheide ich mich von einigen Foristen. In meinen Augen werden die Gewinner die Familien sein, deren Familienangehörige aktuell beihilfeberechtigt sind, und nicht der Single. 

Deswegen gehe ich auch bei Euren Betrachtungen der Abstände nicht mehr mit. An der Stelle unterscheiden wir uns grundlegend. Während in der Vergangenheit das BVerfG die Verletzung beim internen Besoldungsvergleich immer anhand der Grundbesoldung gemacht hat, ist es jetzt davon abgerückt und zumindest für die Betrachtung der Mindestbesoldung als neue Betrachtung als neue Bezugsgröße den 4K Beamten definiert. Daher gehe ich davon aus, dass die A Besoldung komplett obsolet ist und der Gesetzgeber eine neue Besoldungsstruktur erfinden wird, in der der Ausgangspunkt der Alleinverdiener mit 2 Kindern sein wird. 

Zu Punkt 2:

In meinen Augen ist die RN 78 im Kontext zu der RN 115 zu lesen.

Du betrachtest beim Blick in die Zukunft vor allem den aktuellen Ist Zustand und gehst davon aus, dass er die A Tabelle lediglich verändern wird. Ich gehe aber davon aus, dass weil der neue Bezugspunkt in allen Rechtskreisen der 4K Musterbeamte sein wird, dem Gesetzgeber gar nichts anderes übrig bleiben wird, als die Beamtenbesoldung vollständig neu zu denken.

Mit einem hatte Swen Recht: Das BVerfG wird den Nebel, den wir im Kopf haben, die Betrachtungen, die uns verhext haben, wegpusten und uns einen klaren Blick in die Zukunft eröffnen. Leider ist es jedoch so, dass nach meiner Betrachtung sehr viele Beamte am Ende des Monats mehr Geld in der Geldbörse haben, aber die Singles im höheren Dienst die Verlierer sein werden.   

Soweit es die Zukunft betrifft, kann der Gesetzgeber nämlich die Besoldungsstruktur auf neue Füße stellen. Wenn er so verstanden nicht mehr den Single, sondern den 4 K Beamten stärker in den Blick nehmen würde, und die 4 K Familie nicht nur als Bezugsgröße für die Mindestbesoldung, sondern für die gesamte Besoldungsstruktur betrachten würde, dann könnte er bei den anderen Parametern auch immer den Alleinverdiener mit der 4K Familie betrachten. Das könnte im Einzelfall dazu führen, dass ein Single Beamter im höheren Dienst in Niedersachsen theoretisch sogar weniger bekommen müsste als bisher, allerdings durch eine Besitzstandswahrung einen Zuschlag erhalten würde.

Das BVerfG kann den Gesetzgeber nicht dazu zwingen, den 4 K Musterbeamten als neues Zentrum seiner Betrachtung bei der Beamtenbesoldung zu nehmen, aber anders ist das, was Du unter Punkt 2 beschreibst, aus meiner Sicht für die Zukunft nicht aufzulösen.

Anders wäre auch nicht zu erklären, warum das BVerfG in Randnummer 159 davon ausgeht, dass eine grundlegende Reform nicht dazu führen würde, dass auch die Grundbesoldung zwingend anzuheben ist. Wenn man demnach die Reform der Beihilfe, so wie ich sie oben skizziert habe, kommt, würden dennoch auch Beamte im höheren Dienst indirekt profitieren: Sofern der Beamte im höheren Dienst aktuell Ehepartner und/oder Kinder hätte und für diese aktuell KV Beiträge zahlen würde, könnte er diese einsparen. Somit würde sich sein zur Verfügung stehendes Einkommen erhöhen, ohne dass sich die Grundbesoldung verändern würde.

Das wäre eine Reform frei nach Ludwig Erhard:

Sparen heißt normalerweise, dass Sie Geld, das Sie haben, nicht ausgeben.

Und aus meiner Sicht wäre es tatsächlich auch so, dass das insgesamt kostengünstiger wäre. Es gäbe nur eine Verschiebung der Besoldung zugunsten

a) der jüngeren
b) der Familien und
c) der unteren Besoldungsgruppen
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 26.11.2025 08:47
Es wäre auch nicht öffentlich vermittelbar, dass ein A16-Kind einen anderen Unterhaltsbedarf hat als ein A5-Kind. Schreckliche Bezeichnung übrigens.
Warum?
Schau dir nur mal die Düsseldorfer Tabelle an.
Bei einem Netto bis 2100€ steht dem Kind (0-5) ein Unterhalt von 482€ zu und bei ab einem Netto von 9701€ dann 964€.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: 1000Baht am 26.11.2025 09:03
Ein großer Teil der Beamten des Landes sind Polizisten,
Ich schätze mal der Anteil der aktiven Polizeibeamten in Baden-Württemberg (die in den Genuss der Freien Heilfürsorge kommen), an der gesamten Beamtenschaft, beträgt maximal 15%.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 26.11.2025 09:17
Ich schätze mal der Anteil der aktiven Polizeibeamten in Baden-Württemberg (die in den Genuss der Freien Heilfürsorge kommen), an der gesamten Beamtenschaft, beträgt etwa 15%.
In RLP sind etwa 12 % aller unmittelbaren und kommunalen Beamten Polizeibeamte.

Freie Heilfürsorge wird seit Jahrzehnten immer wieder mal diskutiert, bislang gibt es sie aber noch nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 09:20
Ein großer Teil der Beamten des Landes sind Polizisten,
Ich schätze mal der Anteil der aktiven Polizeibeamten in Baden-Württemberg (die in den Genuss der Freien Heilfürsorge kommen), an der gesamten Beamtenschaft, beträgt etwa 15%.

Danke für die Zahl für BW

Selbst wenn die Beihilfe nicht geändert würde, und ich das Einsparpotential auf 300 Euro pro Monat schätzen würde, käme ich auf folgende Summen:

Etwa 25.000 Beamte x 300 Euro brutto x 12 Monate:

90 Mio Euro pro Jahr !

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 26.11.2025 09:28
Und wie wollen die DH,  im Falle einer Zuschlagsorgie, sicherstellen, dass das Ruhegehalt amtsangemessen ist? Wenn der A7-Pensionär dann ohne Kinderzuschöag seine Frau mitversorgen muss, weil diese nur unzureichend berentet wird?

Ich denke mit Zuschlägen allein wird es nicht gehen. Das Einebnen der Besoldungsstruktur wird dadurch mittelbar möglich, das Prüfschema des BVerfG dadurch an dieser Stelle ad absurdum geführt.
Wer redet hier eigentlich davon, dass es nur via Zuschläge gehen soll??
Auch hier nochmal:
Für die Grundbesoldung müssen die Prüfkriterien erfüllt sein, wenn diese erfüllt sind, dann kann man den Rest via Zuschläge oder Grundbesoldung erledigen.
Und wenn die Prüfkriterien erfüllt sind, dann kann man schauen, wie es mit dem Pensionären ausschaut. Da könnte man dann wiederum für diese angepasste Prüfkriterien nehmen, wie z.B. Rente der Vergleichsgruppe, plus natürlich MÄE (inkl. Famzuschläge)


Diese Zuschläge werden aber bei der Berechnung des Ruhegehalts ignoriert. Ergo muss das Grundgehalt praktisch so steigen, dass die aA auch beim Ruhegehalt sichergestellt ist. Oder man verändert die Prämissen der Berechnung.

Und diese Äußerung


Denn das sollte doch eigentlich das Kernziel sein der Besoldung.
Eine dem Amt angemessene Besoldung, die sich natürlich an dem Einkommen der vergleichbare Bürger ausrichtet. Gepaart mit der Besonderheit, dass der Beamte unabhängig seiner familiäre Situation, niemals im Bereich prekäre Besoldung kommen darf.

lässt mich vermuten, dass Du die Thematik erstens nicht vollständig durchdringst und zweitens aus emotionalen Gründen zu viel vermutest.

Das Kernziel ist jedenfalls in keinem Fall, dass der Beamte nicht prekär besoldet wird. Das ist das absolute Minimalziel für den Beamten der als Berufsanfänger ganz unten in der Besoldungstabelle steht. Wir sind hier nicht im Forum der Bürgergeldbezieher.

Wobei, der DH sorgt ja dafür, dass es eine Schnittmenge zwischen Bürgergeldempfängern und Beamten gibt.

Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: 1000Baht am 26.11.2025 09:36
Etwa 25.000 Beamte x 300 Euro brutto x 12 Monate:

90 Mio Euro pro Jahr !
Laut LBV BW zahlen sie an derzeit ca. 469.000 Beschäftige des Landes Baden-Württemberg (Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) Bezüge in einer Höhe von ca. 21 Milliarden Euro pro Jahr aus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 26.11.2025 09:42
Auch hier nochmal:
Für die Grundbesoldung müssen die Prüfkriterien erfüllt sein, wenn diese erfüllt sind, dann kann man den Rest via Zuschläge oder Grundbesoldung erledigen.
Wer sagt das?
Dem BVerfG ist die Grundbesoldung erstmal herzlich egal.
Dem BVerfG geht um um die Mindestbesoldung und die Gesamtbesoldung und die setzt sich aus der Grundbesoldung und "Zuschlägen" die alle gleich bekommen müssen zusammen.
Dem Gesetzgeber steht es frei das alles zu vermischen und ab irgendeinem Wert sagt das BVerfG ist die Höhe der Zuschläge höchstwahrscheinlich verfassungswidrig.
Wann dieser "Kipppunkt" erreicht ist, ist reine Spekulation und (leider) noch nicht mal  ansatzweise geklärt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 10:00
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter:

Wenn die Bezugsgröße der gesamten Beamtenbesoldung der 4K Beamte ist, wird nicht die Frage sein, wie hoch sachgerechte Familienzuschläge sind, sondern vielmehr, wieviel der Beamte, der nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, weniger haben darf.

Was wäre, wenn der Gesetzgeber es zukünftig in etwa so macht?

1.) Grundbesoldung A5EF1: 4500 EUR brutto
2.) Wenn der Beamte verheiratet ist und nur ein Kind hat, stehen ihm nur 90 % des Betrages aus 1 zu
3.) Wenn der Beamte verheiratet ist und kein Kind hat, stehen ihm nur 80 % des Betrages aus 1 zu
4.) Wenn der Beamte ledig ist, stehen ihm nur 70 % des Betrages aus 1 zu.
5.) Wenn der Beamte ledig ist, aber bis zu 2 Kinder hat, erhöht sich der Betrag aus 4 pro Kind um 10 %.

Wäre das nicht auch möglich? Könnte er die Besoldung nicht auch so neu denken? Und die Parameter der Fortschreibungsprüfung an den 100 % orientieren?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerBW am 26.11.2025 10:11

In Berlin bzgl. der BVerfG Daten wäre für 2020 eine lineare Erhöhung für alle von 12,08% (wg. A12/E12 Tariflohnvergleich) ausreichend.
Wenn man es zulässt, das vereinzelnd ein PK gerissen werden darf und schaut nur zu den wo M gerissen wurde sind wir bei 9,13%.
Und dann wären wir bei einen Famzuschlag von rund 30-35% was uU begründbar wäre.

Wie sieht denn da der Rechenweg aus? Weißt du das zufällig?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 26.11.2025 10:14
Wenn 10% meines Solds zukünftig alleine der Ehezuschlag wird, heirate ich einfach einen Hamster. Das
Ist doch völlig absurd. Der aktuelle Betrag ist schon vollkommen realitätsfremd.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 10:45
In meinen Augen ist die RN 78 im Kontext zu der RN 115 zu lesen.

Nein.

Bitte versuche doch zumindest, dich um etwas mehr Sorgfalt zu bemühen! In Rn. 78 geht es um die Fortschreibungsprüfung, in Rn. 115 hingegen um die (Vorabprüfung zur) Mindestbesoldung. Das sind zwei völlig unterschiedliche Konzepte mit jeweils völlig unterschiedlichen Maßstäben!

Lies also bitte nochmal in Ruhe die Rn. 78 (und blende dabei gedanklich sämtliche Randnummern aus, die sich stattdessen auf die Mindestbesoldung beziehen):

"Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe [also insbesondere auch den Single-Beamten, Anm. von mir] unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln. [...] Es ist die jeweils höchste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen."



Du kannst also gerne eine komplett neue "Maidowski-Tabelle" oder auch "Rentenonkel-Tabelle" erstellen, von der du ja seit Tagen behauptest, dass sie zwingend erforderlich sei.

Aber auch in dieser neuen Tabelle wird IMMER die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe die relevante Bezugsgröße zur Bestimmung des Besoldungs(entwicklungs)index sein, siehe oben.

Insofern ist der Großteil deiner (länglichen) Ausführungen hinfällig..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TorteJones am 26.11.2025 10:49
Ich merke auf jeden Fall das dieses Urteil für viel Klarheit gesorgt hat.


pS: ich freu mich auf Seite 1420 ......
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwaltungsgedöns am 26.11.2025 10:53
Wenn 10% meines Solds zukünftig alleine der Ehezuschlag wird, heirate ich einfach einen Hamster. Das
Ist doch völlig absurd. Der aktuelle Betrag ist schon vollkommen realitätsfremd.

Ich habe keine Zweifel, dass der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen wird, um dies zu ermöglichen. Auch du hast das Recht, dich als Hamster zu identifizieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 26.11.2025 10:57
Aber auch in dieser neuen Tabelle wird IMMER die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe die relevante Bezugsgröße zur Bestimmung des Besoldungs(entwicklungs)index sein, siehe oben.
Ich gehe sogar noch weiter und sage, die Jahresnettobesoldung.
Denn die "Coronaprämie" wird dazu führen das viele auch in diesem Jahr über der Mindestbesoldung lagen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knecht am 26.11.2025 11:04
Aber auch in dieser neuen Tabelle wird IMMER die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe die relevante Bezugsgröße zur Bestimmung des Besoldungs(entwicklungs)index sein, siehe oben.
Ich gehe sogar noch weiter und sage, die Jahresnettobesoldung.
Denn die "Coronaprämie" wird dazu führen das viele auch in diesem Jahr über der Mindestbesoldung lagen.

Die diesjährige Coronaprämie muss ich verpasst haben?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 11:11
@BVerfGBeliever:

Das was Du schreibst, ist, wenn man davon ausgeht, dass die künftige Besoldungsstruktur so bleibt, wie bisher, absolut richtig.

Vielleicht übersehe ich auch etwas, aber was ist, wenn es so kommt, wie ich befürchte.

In Randnummer 91 findet sich folgender Satz:

Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (vgl. BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>).

Was wäre, wenn dieser Ausgangspunkt der neuen Tabelle die bisherigen Familienzuschläge für die beiden Kinder und den Ehepartner inkludiert hätte?

Und der Gesetzgeber dann für alle diejenigen, die nicht verheiratet wären, oder keine Kinder haben, etwas abziehen würde?

Daher, und das meinte ich mit meinen vorherigen Hinweisen für die Zukunft, halte ich es für denkbar, dass der Gesetzgeber die neue Tabelle an dem 4 K Musterbeamten orientiert und für alle, die weniger Menschen zu unterhalten haben, etwas abzieht. Das erscheint derzeit vielleicht absurd, wenn man aber mal in Randnummer 64 schaut:

Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hin-gabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; stRspr), wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebens-unterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können


Und weiter stellt das BVerfG ja klar, dass es sich bei der Ausgestaltung der Besoldung im Kern um amtsangemessenen Unterhalt handelt

Angesichts der besonderen Bedeutung des Alimentationsprinzips für den demokratischen Rechtsstaat ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Besoldung der Gestaltungsdirektive des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Gebots amtsangemessenen Unterhalts gerecht wird. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <112 f. Rn. 94 ff.>; 140, 240 <278 f. Rn. 73 ff.>; 155, 1 <15 Rn. 26 f.>).

Bisher war es so, dass der Dienstherr die Besoldung an dem Amt festgemacht hat und die Familienzuschläge traten ergänzend hinzu, waren also kein Teil der Besoldung selbst.

Jetzt hat das BVerfG aber gesagt, zumindest bei der Mindestbesoldung "M" muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass das Endergebnis (inklusive Zuschläge) passt. Somit hat sich doch die Qualität der Familienzuschläge an sich verändert, oder?

Übersehe ich rechtlich irgendwas, was dagegen spricht, dass man es genau so lösen könnte? Also eine neue Tabelle inklusive der Familienzuschläge bei einem 4 K Beamten einzuführen und dann etwas abziehen, wenn die Beamtenfamilie aus weniger als 4 Personen bestehen würde?

Genau das ist der Punkt, warum ich eine neue Tabelle sehe. Vielleicht wird es jetzt etwas klarer, was ich meine.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 11:27
@Rentenonkel, langsam wird es ein wenig anstrengend.

Nochmal: Zur Ermittlung des Besoldungsindex (im Rahmen der Fortschreibungsprüfung) ist effektiv immer die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe relevant. Dies gilt grundsätzlich und völlig losgelöst von der konkreten Struktur der Tabelle. Sonst stünde es nicht so in Rn. 78, wie es dort aber nun mal steht.

Und auch nochmal: Bezüglich der Mindestbesoldung gelten in der Tat komplett andere Maßstäbe und Bezugsgrößen, aber diese spielen im Rahmen der Fortschreibungsprüfung absolut keine Rolle!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 11:43
P.S. Noch etwas plastischer formuliert, vielleicht wird es dann klarer:

Prinzipiell darfst du in der Tat eine komplett neue Besoldungsstruktur aufsetzen.

Wenn diese aber im Ergebnis dazu führt, dass die Besoldung von Single-Beamten deutlich abgesenkt wird (so habe ich dich verstanden), dann werden dir vermutlich im Rahmen der Fortschreibungsprüfung die ersten drei Prüfparameter "um die Ohren fliegen", da diese wie erläutert die Single-Besoldung als Bezugsgröße haben (zur Konstruktion des Besoldungsindex)..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Big T am 26.11.2025 11:50
Der Berliner Senator Evers kündigte am 25. November 2025 an, dass möglichst noch vor der Parlamentarischen Sommerpause ein Fraktionsgesetzentwurf für ein Reparaturgesetz beschlossen werden soll.

https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/evers-will-keine-haengepartie/
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 26.11.2025 11:57
Wichtig auch die Aussage:

„ Auf keine Zustimmung der dbb Landesleitung , die mit den stellvertretenden Vorsitzenden Thomas Goiny, Bodo Pfalzgraf und Heike Breuning bei dem Grundsatzgespräch vertreten war, stieß dagegen die Absicht des Senators nur Nachzahlungen zu leisten, wenn Widerspruch eingelegt worden ist. Man wolle sich auf die gesetzliche Verpflichtung konzentrieren, meinte Evers unter Hinweis auf die andernfalls entstehenden Mehrkosten.“
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: tinytoon am 26.11.2025 12:17
Da die Randnummer 148 hier bisher wenig Beachtung fand.

Die Feststellung einer in diesem Kontext stehenden Unterbesoldung muss zu einer Korrektur führen, die in allen betroffenen Besoldungsgruppen und Jahren jedenfalls eine Einhaltung des Gebots der Mindestbesoldung sicherstellen muss. Angesichts der vorstehend aufgezeigten, bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist – auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert. Es erscheint bei ansonsten gleichen Grundannahmen ausgeschlossen, dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte.

Kann jemand erklären, was hier bezogen auf ide betrachteten Jahre gemeint ist und welche Auswirkung dies ggf. auf eine neu zu entwickelnde Besoldungsordnung haben könnte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerInNRW am 26.11.2025 12:32
Wenn 10% meines Solds zukünftig alleine der Ehezuschlag wird, heirate ich einfach einen Hamster. Das
Ist doch völlig absurd. Der aktuelle Betrag ist schon vollkommen realitätsfremd.

Google erstmal bevor polemischen Blödsinn schreibst.

Aktuell beträgt der Familienzuschlag Stufe 1 in NRW > 170€.
Für 170€ bekommst du für deinen Hamster nicht mal die PKV.

Bevor du also deinen Hamster heiratest, such erstmal deine Versicherungsagenten auf und lass dich beraten! Nicht das dein verfügbares Einkommen durch Heirat sinkt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 26.11.2025 12:33
@Rentenonkel @BVerfGBeliever

Ich glaube, der Kern der Verwirrung entsteht gerade, weil zwei Ebenen miteinander vermischt werden, die das BVerfG bewusst strikt voneinander trennt.
Die Rn. 91 ist hier kein Freifahrtschein. Sie meint nicht, dass der Gesetzgeber die „Bezugsgröße der gesamten Besoldung“ neu definieren soll… sondern nur, dass eine konsistente Systematik geschaffen werden muss, falls das alte Gefüge nicht mehr tragfähig ist. Das kann ein anderer Startpunkt sein, aber eben ein systemischer…kein familienbezogener.

Die 4K-Betrachtung aus Rn. 115 dient allein der Mindestprüfung, dem Netto-Existenzminimum, der Frage, ob der Staat seine verfassungsrechtliche Grundlinie hält. Das ist nicht der neue „Idealbeamte“   … und auch kein Modell, aus dem sich ein negativer Familienstandsabzug ableiten lässt. Das BVerfG sagt nicht, dass der Dienstherr Ledige strukturell geringer alimentieren darf. Die Zuschläge bleiben Bedarfsausgleich… nicht Bestandteil des Amtswertes.

Dein Modell, Rentenonkel… „4K = 100 Prozent, Alleinstehende gestaffelt darunter“ bricht genau an dieser Stelle. Das würde die Aemterwertigkeit auflösen, weil das Amt nicht mehr der zentrale Maßstab wäre. Und der Aspekt „Mindestbesoldung als Endergebnis“ darf nicht als Erlaubnis gelesen werden, die Grundstruktur umzukehren. Eine prozentuale Abwertung ganzer Lebenslagen ist mit Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 nicht vereinbarr auch wenn die Idee technisch erstmal sauber aussieht.

BVerfGBeliever hat vollkommen recht, wenn er immer wieder auf Rn. 78 zurückzieht: Die Fortschreibung bleibt zwingend an der Jahresbruttobesoldung des Singles in der Endstufe hängen, das ist seit Jahren die stabilste Dogmatik im gesamten Alimentationskomplex. Seine Kritik an der Vermischung beider Ebenen ist korrekt. Wenn man den 4K-Block aus der Mindestbesoldung in die Struktur- und Indexprüfung hinüberzieht, kollabieren die ersten drei Prüfparameter sofort :)
Ein Punkt allerdings, Believer's Ton wird hart, weil er nur einen Fehler korrigiert, nicht die Motivation dahinter würdigt. Du, Onkel, versuchst konsequent weiterzudenken, jedoch/aber du überschreitest die Systemgrenzen, die das BVerfG eben NICHT geöffnet hat.

Was man beiden sagen muss - und das ist mein Fazit:
Ihr diskutiert zwei verschiedene Räume – den der Mindestabsicherung und den der Systemarchitektur. Das BVerfG hat diese Räume bewusst voneinander getrennt.
Die 4K-Familie bestimmt, wo die Unterkante liegt: der Single in der Endstufe bestimmt, wie die Besoldung sich im Zeitverlauf messen lassen muss.
Dazwischen bleibt die Grundbesoldung das Rückgrat des Amtswertes.
Wer aus dem 4K-Modell eine neue Besoldungsmitte ableiten will, läuft in verfassungsrechtliche Sackgassen und wer glaubt, die Fortschreibung könne sich vom Single lösen, ignoriert die stabilste Linie der Rechtsprechung seit 2012.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 12:38
Danke, Durgi!

Und ja, du hast Recht, mein Ton ist vermutlich manchmal etwas zu hart und prinzipiell finde ich es ebenfalls gut, dass Rentenonkel sich Gedanken macht. Also, diesbezüglich sorry!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 26.11.2025 12:41
Wichtig auch die Aussage:

„ Auf keine Zustimmung der dbb Landesleitung , die mit den stellvertretenden Vorsitzenden Thomas Goiny, Bodo Pfalzgraf und Heike Breuning bei dem Grundsatzgespräch vertreten war, stieß dagegen die Absicht des Senators nur Nachzahlungen zu leisten, wenn Widerspruch eingelegt worden ist. Man wolle sich auf die gesetzliche Verpflichtung konzentrieren, meinte Evers unter Hinweis auf die andernfalls entstehenden Mehrkosten.“

Gab es in Berlin eine Gegenteilige Zusage hierzu?

In Hessen gab es durch den Dienstherr die Zusage, das auf die Einrede der zeitnahen Geltendmachung verzichtet wird. Deswegen haben viele Kollegen auf Widersprüche verzichtet.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 26.11.2025 12:43
@Rentenonkel @BVerfGBeliever

Ich glaube, der Kern der Verwirrung entsteht gerade, weil zwei Ebenen miteinander vermischt werden, die das BVerfG bewusst strikt voneinander trennt.
Die Rn. 91 ist hier kein Freifahrtschein. Sie meint nicht, dass der Gesetzgeber die „Bezugsgröße der gesamten Besoldung“ neu definieren soll… sondern nur, dass eine konsistente Systematik geschaffen werden muss, falls das alte Gefüge nicht mehr tragfähig ist. Das kann ein anderer Startpunkt sein, aber eben ein systemischer…kein familienbezogener.

Die 4K-Betrachtung aus Rn. 115 dient allein der Mindestprüfung, dem Netto-Existenzminimum, der Frage, ob der Staat seine verfassungsrechtliche Grundlinie hält. Das ist nicht der neue „Idealbeamte“   … und auch kein Modell, aus dem sich ein negativer Familienstandsabzug ableiten lässt. Das BVerfG sagt nicht, dass der Dienstherr Ledige strukturell geringer alimentieren darf. Die Zuschläge bleiben Bedarfsausgleich… nicht Bestandteil des Amtswertes.

Dein Modell, Rentenonkel… „4K = 100 Prozent, Alleinstehende gestaffelt darunter“ bricht genau an dieser Stelle. Das würde die Aemterwertigkeit auflösen, weil das Amt nicht mehr der zentrale Maßstab wäre. Und der Aspekt „Mindestbesoldung als Endergebnis“ darf nicht als Erlaubnis gelesen werden, die Grundstruktur umzukehren. Eine prozentuale Abwertung ganzer Lebenslagen ist mit Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 nicht vereinbarr auch wenn die Idee technisch erstmal sauber aussieht.

BVerfGBeliever hat vollkommen recht, wenn er immer wieder auf Rn. 78 zurückzieht: Die Fortschreibung bleibt zwingend an der Jahresbruttobesoldung des Singles in der Endstufe hängen, das ist seit Jahren die stabilste Dogmatik im gesamten Alimentationskomplex. Seine Kritik an der Vermischung beider Ebenen ist korrekt. Wenn man den 4K-Block aus der Mindestbesoldung in die Struktur- und Indexprüfung hinüberzieht, kollabieren die ersten drei Prüfparameter sofort :)
Ein Punkt allerdings, Believer's Ton wird hart, weil er nur einen Fehler korrigiert, nicht die Motivation dahinter würdigt. Du, Onkel, versuchst konsequent weiterzudenken, jedoch/aber du überschreitest die Systemgrenzen, die das BVerfG eben NICHT geöffnet hat.

Was man beiden sagen muss - und das ist mein Fazit:
Ihr diskutiert zwei verschiedene Räume – den der Mindestabsicherung und den der Systemarchitektur. Das BVerfG hat diese Räume bewusst voneinander getrennt.
Die 4K-Familie bestimmt, wo die Unterkante liegt: der Single in der Endstufe bestimmt, wie die Besoldung sich im Zeitverlauf messen lassen muss.
Dazwischen bleibt die Grundbesoldung das Rückgrat des Amtswertes.
Wer aus dem 4K-Modell eine neue Besoldungsmitte ableiten will, läuft in verfassungsrechtliche Sackgassen und wer glaubt, die Fortschreibung könne sich vom Single lösen, ignoriert die stabilste Linie der Rechtsprechung seit 2012.

Absolut korrekt. Und deshalb stehen auch in der letzten Tabelle im Urteil ALLE Buchstaben nebeneinander falls tangiert. Ja die erste Stufe ist das Minimum, die zweite Stufe in zwei Teilen der Grundsatz
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 12:47
@Durgi:

Vielen Dank für Deine Betrachtung. So verstanden habe mich da wohl total verrannt.

Meiner Meinung nach gehe ich davon aus, dass der Gesetzgeber eine Lösung finden wird, bei denen Familien stärker profitieren werden als Single. Weniger als heute darf natürlich niemand haben.

Die Fortschreibungspflicht bezieht sich auf die Endstufe. Daher fliegen die Prüfparameter dem Gesetzgeber nur dann um die Ohren, wenn der Beamte in der letzten Erfahrungsstufe weniger hat. Korrekt?

Ist es denn nicht denkbar, dass man einfach die untersten Erfahrungsstufen entfernt, dafür am Ende eine dazu packt und der Weg zwischen den unteren Erfahrungsstufe verlängert und dafür bei den oberen der Weg zwischen den Erfahrungsstufen verkürzt?

Könnte es nicht dann sein, dass sich dann ein Beamter in EF 7 in EF 5 oder 6 wiederfinden würde?

Bei der Mindestbesoldung wird EF 1 verglichen, bei der Fortschreibungspflicht die letzte EF. Dazwischen hat der Gesetzgeber aber doch jede Menge Spielraum, oder übersehe ich da auch wieder etwas?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 26.11.2025 13:03
Aber auch in dieser neuen Tabelle wird IMMER die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe die relevante Bezugsgröße zur Bestimmung des Besoldungs(entwicklungs)index sein, siehe oben.
Ich gehe sogar noch weiter und sage, die Jahresnettobesoldung.
Denn die "Coronaprämie" wird dazu führen das viele auch in diesem Jahr über der Mindestbesoldung lagen.

Die diesjährige Coronaprämie muss ich verpasst haben?
Mit diesem Jahr, war nicht das aktuelle gemeint, sondern ich meinte dieses Jahr, wo die Coronaprämie ausgezahlt wurde. Sorry, dachte das war allgemein für die Leser hier verständlich ausgedrückt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 26.11.2025 13:07
@Rentenonkel

lass mich mal auf deine Fragen ein wenig anders eingehen..ich gedankenfreiformuliere (!) mal aus einer Besprechung:

Du kannst bei den Erfahrungsstufen einiges verschieben, aber eben nur innerhalb der beiden harten Verfassungsanker:
unten die 4K-Mindestbesoldung (immer neue EF1) oben die Fortschreibung über die Endstufe (Rn. 78).
Alles dazwischen ist "Jestaltungsspielraum", solange "wa" die Aemterwertigkeit nicht "zerlejen".

Trennung.
Was geht technisch:
EF1 streichen und alle rutschen eins hoch
unten die Spruenge groesser machen
Mitte moderat nachziehen
oben eine EF dazu oder EFmax anheben
Stufen enger oder weiter setzen
formale EF-Wanderung, aber nur mit Besitzstand (!!!!!!111elf)

Was nicht geht:
neue EF1, die netto die 4K-Schwelle reisst
Endstufe, die den Tariflohn/Nominallohnpfad nicht haelt
Abstaende zwischen A5–A9–A12 so verziehen, dass der A-Parameter kollabiert
Singles „absenken“ - das ist rechtlich tot, bevor’s gedruckt ist

Die empfindlichen Zonen
A5–A7 EF1–3 = Mindestschwelle, extrem duenn
A8–A9 = Abstandszonen, schnell instabil
A12–A13 EFmax = Fortschreibungsrisiko
A14–A16 = vertikale Referenz, darf nicht verflachen

Realistische politische Loesung koennte sein (ganz viel Konjunktiv)
unten ordentlich anheben, Mitte mitziehen, oben stabilisieren, Familien spuerbar besserstellen, Singles mindestens halten.
Genau das ist die einzig gangbare Kombination, die weder M noch die Fortschreibung noch das Abstandsgebot erneut krachen laesst - belehrt mich bitte eines besseren, falls ihr andere Moeglichkeiten seht.

Wenn du es auf einen Satz willst: :)
Der Gesetzgeber kann an den Stufen schrauben, aber nur so weit, wie die drei Risikoachsen (M, A, Endstufe) es zulassen. Alles andere landet wieder in Karlsruhe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 26.11.2025 13:14
Familien spuerbar besserstellen, Singles mindestens halten.

Das ist der Punkt, der intern derzeit mit am meisten diskutiert wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 13:16
@Durgi:

Super vielen Dank für Deine Einschätzung.

Ist auch mal über eine Reform der Beihilfe gesprochen worden? Ich hatte ja dazu auch was geschrieben.

Oder übersehe ich bei meinen Gedanken zur Beihilfereform außer dem Aufschrei aus der PKV auch etwas?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 13:19
Familien spuerbar besserstellen, Singles mindestens halten.

Das ist der Punkt der intern derzeit mit am meisten diskutiert wird.

Diese Diskussion sollte bei allen Besoldungsgesetzgebern Mal Beine bekommen, denn Familien in den unteren Besoldungsgruppen waren bislang bereits sogar auf oder unter Existenzminimum alimentiert. Fünf Jahre später sind sie es in vielen Rechtskreisen, so auch im Bund, offiziell unterhalb der Schwelle prekärer Beschäftigung. Familien leiden also je nach Stufe und Konstellation jeden Monat unter relativer Armut. Unfassbar eigentlich, wenn man von Art 33 GG ausgeht.
Wie das BVerfG in seinem Urteil korrekt ausführt, ist damit die Fürsorgepflicht derart verletzt, dass sich die Frage stellen darf, ob die Grundrechtseinschränkungen den Beamten noch zuzumuten ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 26.11.2025 13:28
Diese Diskussion sollte bei allen Besoldungsgesetzgebern Mal Beine bekommen, denn Familien in den unteren Besoldungsgruppen waren bislang bereits sogar auf oder unter Existenzminimum alimentiert. Fünf Jahre später sind sie es in vielen Rechtskreisen, so auch im Bund, offiziell unterhalb der Schwelle prekärer Beschäftigung. Familien leiden also je nach Stufe und Konstellation jeden Monat unter relativer Armut. Unfassbar eigentlich, wenn man von Art 33 GG ausgeht.

Das ist der Punkt, der mir seit 2020 die Zornesröte ins Gesicht steigen lässt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 26.11.2025 13:29
@utog, gebeamter

ohne Quellenangabe, ich kopiere. Einfach mal wirken lassen.
[...] nach Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 6 GG hat der Staat die materielle Stabilität auch kinderreicher Beamtenfamilien zu gewährleisten, weil ohne diesen verfassungsrechtlich geschützten familiären Rückhalt weder die dauerhafte Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes noch seine demografische Selbstreproduktion gesichert ist."

@Rentenonkel
Da brauche ich ein wenig Zeit um zu konsolidieren. Da gibt es meterlange Texte. Hier in Kuerze ein Anstoss:
Dealbreaker ist Art. 33 Abs. 5 GG.
Der Staat darf die Besoldung nicht „ueber die Beihilfe“ zusammenschneiden.
Wenn du die Beihilfe hochziehst, um die Mindestbesoldung zu reduzieren, verletzt du das Grundprinzip:
Die Beihilfe ist Fuersorge - die Alimentation ist Unterhalt.
Beides darf nicht gegeneinander verrechnet werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 26.11.2025 13:36
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 13:40
Auch da wiederum vielen Dank

Ich hatte Randnummer 92 so verstanden, dass er zum Erreichen der Mindestbesoldung die Beihilfe reformieren darf. So steht dort wörtlich:

Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 13:45
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Das ist vermutlich auch so.

Aber:
Das gilt nur für ein neues Gesetz in den jeweiligen Rechtskreisen, dem eine begründete Abkehr vom bisherigen 4K-Modell in der Grundbesoldung zu Grunde liegt. Also für die Zukunft.

Ein Reperaturgesetz, das im Bund auf Grundlage des Rundschreiben des BMI und in Berlin auf Grundlage der Widersprüche Nachzahlungen legitimiert, muss weiterhin auf Grundlage der bisherigen Grundstruktur der Besoldung erfolgen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 13:45
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Super vielen Dank

Das ist, auch wenn ich mich der Frage von der komplett falschen Seite angenähert habe, gar nicht so weit weg von meiner Theorie, dass der Single zukünftig in etwa 70 % des 4K Beamten haben wird  ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 26.11.2025 13:49
@GeBeamter: Vollkommen richtig, nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 26.11.2025 13:59
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Super vielen Dank

Das ist, auch wenn ich mich der Frage von der komplett falschen Seite angenähert habe, gar nicht so weit weg von meiner Theorie, dass der Single zukünftig in etwa 70 % des 4K Beamten haben wird  ;D

Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 14:09


Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Auch auf die Gefahr hin, hier virtuell gesteinigt zu werden.
Das wäre meines Erachtens verfassungsrechtlich unzulässig. Denn der Beamte und seine Familie sind amtsangemessen zu besolden. Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 26.11.2025 14:16
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Super vielen Dank

Das ist, auch wenn ich mich der Frage von der komplett falschen Seite angenähert habe, gar nicht so weit weg von meiner Theorie, dass der Single zukünftig in etwa 70 % des 4K Beamten haben wird  ;D

Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Gute Frage. Streng genommen dürften die 30 Prozent nur bei der untersten Besoldungsgruppe (Erfahrungsstufe 1) gelten. Bei den höheren Besoldungsgruppen wird der Zuschlag nomnial gleich bleiben ...prozentual aber abschmelzen. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass der Dienstherr den höhren Besoldungsgruppen einen höheren Familienzuschlag (nominal) zahlt...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TorteJones am 26.11.2025 14:38

Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.

Welches Amt hat denn das A 16 Kind inne ?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 14:39

Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Es gibt derzeit schon Besoldungskreise, in denen die Familienzuschläge bei unterschiedlichen Besoldungsgruppen unterschiedlich gestaltet sind.

Die Wertigkeit der Ämter wird ja grundsätzlich anhand der verschiedenen Besoldungsgruppen dargestellt, die wiederum werden in unterschiedliche Erfahrungsstufen unterteilt.

Daher darf sich meiner Einschätzung nach innerhalb der Besoldungsgruppe der Familienzuschlag nicht unterscheiden.

Zwischen den Besoldungsgruppen sollte es nach meiner Einschätzung innerhalb gewisser Grenzen möglich sein, solange wie dadurch das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen nicht verletzt wird. 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 26.11.2025 14:47
In NRW beträgt in bestimmten Konstellationen der Familienzuschlag bereits über 40(!)%.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 26.11.2025 14:48
Der Staat darf die Besoldung nicht „ueber die Beihilfe“ zusammenschneiden.
Wenn du die Beihilfe hochziehst, um die Mindestbesoldung zu reduzieren, verletzt du das Grundprinzip:
Die Beihilfe ist Fuersorge - die Alimentation ist Unterhalt.
Beides darf nicht gegeneinander verrechnet werden.
Echt?
Warum bringt das BVerfG dann genau diese Maßnahme ins Spiel?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 26.11.2025 14:49
@Unknown @GeBeamter

Die Idee, Familienzuschlaege „einheitlich“ zu gestalten oder pauschal an einer 1/3-Schwelle auszurichten, haelt einer verfassungsrechtlichen Betrachtung schlicht nicht stand. Die Zuschlaege sind integraler Bestandteil der amtsangemessenen Alimentation, nicht irgendein sozialpolitischer Topf zur Kinderfoerderung :). Amtsangemessenheit bezieht sich immer auf das konkrete Amt und das umfasst den Beamten und seine Familie. Deshalb ist es voellig korrekt, dass ein A16-Beamter hoehere familienbezogene Zuschlaege erhält als ein A6-Beamter; die Wertigkeit des Amtes setzt sich in der Familienalimentation fort. Ein „gleich hoher Zuschlag pro Kind“ waere systemwidrig und vom BVerfG so nie gedeckt.

Zur 1/3-Erzaehlung....Diese Zahl ist keine Norm, sie steht in keinem Gesetz und in keiner Entscheidung. Sie stammt aus aelteren Kommentierungen aus mind. zwei Haeusern, die versucht haben, die Leitfunktion des Grundgehalts grob zu beschreiben. Verfassungsrechtlich gibt es nur einen echten Maßstab: Das Grundgehalt muss dominant bleiben, die Zuschlaege duerfen es nicht verdraengen. Wie groß der Zuschlagsanteil dafuer im Ergebnis sein kann, haengt vom gesamten System ab, nicht von einer Prozentzahl.

Und was die Single-/4K-Vergleiche angeht: Die Mindestbesoldung richtet sich zwar nach dem 4K-Modell, aber die Fortschreibung nach Rn. 78 basiert zwingend auf dem Single in der Endstufe. Dieser Single ist die Referenzgroeße fuer die Besoldungsentwicklung. Du kannst ihn deshalb nicht kuenstlich auf „70 % des 4K-Beamten“ druecken. Damit wuerdest du die Fortschreibung sofort reißen und das System in sich selbst sprengen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 26.11.2025 14:53
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: 1000Baht am 26.11.2025 14:58
Deshalb ist es voellig korrekt, dass ein A16-Beamter hoehere familienbezogene Zuschlaege erhält als ein A6-Beamter
Das sieht aber nicht jeder Besoldungsgesetzgeber so, ganz im Gegenteil (die aktuellen Familienzuschläge in BW):

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Arwen am 26.11.2025 14:59
Gibt es Einschätzungen wie rückwirkend die 5 k Familie betrachtet wird? Kommt einfach ein 0,3 dazu?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundesjogi am 26.11.2025 15:10


Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Auch auf die Gefahr hin, hier virtuell gesteinigt zu werden.
Das wäre meines Erachtens verfassungsrechtlich unzulässig. Denn der Beamte und seine Familie sind amtsangemessen zu besolden. Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.
Das ist schon alleine deshalb falsch weil es bisher noch nie so umgesetzt wurde. Die Amtsangemessenheit bezieht sich auf die Grundbesoldung, aus der der Lebensstandard bestritten werden muss. Da gibt es die Differenzierung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: DrStrange am 26.11.2025 15:20
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Als ein Beamter der 2k netto hat darf mit 3 Kindern 1k Zuschläge haben. Insgesamt 3k. Obwohl die Zuschläge 50 % der Grundbesoldung ausmachen?
Oder wie ist das gemeint?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 26.11.2025 15:21
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.

Es steht doch explizit in deiner Rn92, die du nicht korrekt zitierst.

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also sagt das BVerfG ja explizit.
Bei der Mindestbesoldung spielen die Beihilfesätze eine Rolle und der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum wie er diese Mindestbesoldung anhebt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 15:33
Diese Zuschläge werden aber bei der Berechnung des Ruhegehalts ignoriert. Ergo muss das Grundgehalt praktisch so steigen, dass die aA auch beim Ruhegehalt sichergestellt ist. Oder man verändert die Prämissen der Berechnung.
Oder man erhöht das Ruhegehalt oder man sagt, der Pensionär darf auch unter 80 MÄE fallen, weil er nicht mehr aktiv ist, oder oder oder. Darüber wird sicher auch noch geurteilt werden, weil der DH sich an den pensionären bereichern will.
Zitat
lässt mich vermuten, dass Du die Thematik erstens nicht vollständig durchdringst
Deine Antwort lässt mich vermuten, dass du meine Aussage nicht begriffen hast und du die Facetten der MÄE nicht durchdrungen hast.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 15:37
Auch hier nochmal:
Für die Grundbesoldung müssen die Prüfkriterien erfüllt sein, wenn diese erfüllt sind, dann kann man den Rest via Zuschläge oder Grundbesoldung erledigen.
Wer sagt das?
Dem BVerfG ist die Grundbesoldung erstmal herzlich egal.
Wie wird nochmal der Besoldungsindex zur Validierung der Prüfkriterien errechnet? Autsch, da habe ich dann wohl was verpasst, ist in dem Index irgend ein Familienzuschlag mit drin?

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: bebolus am 26.11.2025 15:39
Die Beihilfe könnte auf 180% erhöht und die Differenz ausgezahlt werden. Zack, alle Probleme gelöst 😎
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 15:46
@Rentenonkel, langsam wird es ein wenig anstrengend.

Nochmal: Zur Ermittlung des Besoldungsindex (im Rahmen der Fortschreibungsprüfung) ist effektiv immer die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe relevant. Dies gilt grundsätzlich und völlig losgelöst von der konkreten Struktur der Tabelle. Sonst stünde es nicht so in Rn. 78, wie es dort aber nun mal steht.
Ich könnte mir aber durchaus vorstellen, dass das BVerfG seine bisherige Vorgehensweise auch hier in Zukunft weiter anpasst (hat er bei den Prüfkriterien auch gemacht, kein Staffelprüfung mehr, Basis Jahr 1996...)
und komplett auf eine MÄE basierte Betrachtung umschwenkt.
Zitat
Und auch nochmal: Bezüglich der Mindestbesoldung gelten in der Tat komplett andere Maßstäbe und Bezugsgrößen, aber diese spielen im Rahmen der Fortschreibungsprüfung absolut keine Rolle!
Du gehörst leider zu den wenigen, die diesen krassen unterschied bemerken. Andere glauben ja, dass die Grundbesoldung keine Rolle spielt. ::)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 15:54
Da die Randnummer 148 hier bisher wenig Beachtung fand.

Die Feststellung einer in diesem Kontext stehenden Unterbesoldung muss zu einer Korrektur führen, die in allen betroffenen Besoldungsgruppen und Jahren jedenfalls eine Einhaltung des Gebots der Mindestbesoldung sicherstellen muss. Angesichts der vorstehend aufgezeigten, bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist – auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert. Es erscheint bei ansonsten gleichen Grundannahmen ausgeschlossen, dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte.
Kann jemand erklären, was hier bezogen auf ide betrachteten Jahre gemeint ist und welche Auswirkung dies ggf. auf eine neu zu entwickelnde Besoldungsordnung haben könnte.
Auf eine neue, die alles auf links dreht hat es mE die Auswirkung, dass alle Beamten, egal wie sie familiär unterwegs sind und wo sie in der Besoldung gerade unterwegs sind immer über die 80% der für sie geltende MÄE liegen müssen.

Randnotiz:
Ich gebe zu bedenken, dass die MÄE eines alleinerziehenden Alleinverdieners mit zwei Kinder über 14 Jahre bei 80% von 2xMÄe liegt (also so wie die 3K Familie) aber das Netto mit Klasse 1 gerechnet werde müsste.   ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 16:00


Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Auch auf die Gefahr hin, hier virtuell gesteinigt zu werden.
Das wäre meines Erachtens verfassungsrechtlich unzulässig. Denn der Beamte und seine Familie sind amtsangemessen zu besolden. Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.
Brutto wegen Steuerprogression ja.
Netto aber eher nein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 16:07
Nochmal: Zur Ermittlung des Besoldungsindex (im Rahmen der Fortschreibungsprüfung) ist effektiv immer die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe relevant. Dies gilt grundsätzlich und völlig losgelöst von der konkreten Struktur der Tabelle. Sonst stünde es nicht so in Rn. 78, wie es dort aber nun mal steht.
Ich könnte mir aber durchaus vorstellen, dass das BVerfG seine bisherige Vorgehensweise auch hier in Zukunft weiter anpasst (hat er bei den Prüfkriterien auch gemacht, kein Staffelprüfung mehr, Basis Jahr 1996...)
und komplett auf eine MÄE basierte Betrachtung umschwenkt.

Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird die Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) verglichen. Außerdem wird mittels eines systeminternen Besoldungsvergleichs das Abstandsgebot geprüft.

Was bitte sollte hier das MÄE zu suchen haben? (Hint: nichts!)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: LehrerInNRW am 26.11.2025 16:10
Es war doch klar, dass das BVG die Tür Familienzuschläge 2025 nicht wieder zu wirft, wenn es diese Tür erst 2020 geöffnet hat.

Das BVG urteilt in einer gesamtstaatlicher Abwägung (wen es um Besoldung geht) und hat daher die Finanzierbarkeit seiner Urteile im Blick. Es wird zu keinen Anhebungsorgien der Grundbesoldung seitens der DH kommen und das BVG wird diese auch nicht verordnen. Am Ende werden Familien einen großen Schluck aus der Pulle kriegen und die Single Beamten kriegen einen Schnaps. Und jetzt stell ich meine Glaskugel in den Schrank zurück, warte 5 Jahre und werde in 5 Jahren sagen, hab ich doch gleich gesagt.

Warum: Das Land ist auf allen Ebenen von Kommune bis Bund schlicht pleite!

 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Glinzo am 26.11.2025 16:12
Deshalb ist es voellig korrekt, dass ein A16-Beamter hoehere familienbezogene Zuschlaege erhält als ein A6-Beamter
Das sieht aber nicht jeder Besoldungsgesetzgeber so, ganz im Gegenteil (die aktuellen Familienzuschläge in BW):

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025

Heißt für mich:

Grundgehalt:                  3690.85 €
Familienzuschlag Ehe:          175.51 €
Familienzuschlag 1. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 2. Kind:      153.45 €
Familienzuschlag 3. Kind:      989.17 €
Familienzuschlag 4. Kind:      989.17 €
Familienzuschlag 5. Kind:      989.17 €
Erhöhungsbetrag 1. Kind:        55.26 €
Erhöhungsbetrag 2. Kind:       392.07 €
Strukturzulage mD:             103.82 €
Monats-Brutto:                7691.92 €

- Lohnsteuer:                - 1422.00 €
netto bleiben:                  6269.92 €



Bund:
Grundgehalt:                  3794.62 €
verheiratet:                    1887.18 €

Monats-Brutto:                5681.80 €
- Lohnsteuer                     796,50 €
netto bleiben:                 4885.30 €


3690,85 € Grundgehalt, 4001,07 € Zuschläge

nett.

 :o
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 16:17
Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.
Da hast du aber die Herkunft und die Aussage des Äquivalenzeinkommens nicht verstanden, wenn du so etwas schreibst.
Kleine Hilfestellung zum nachdenken:
Wie viele Beamte die ohne Ausbildung ihr Nettoeinkommen erwirtschaften gibt es?
Wieviel schuften für den Mindestlohn?
...
ach ja und so weit ich weiß, bin mir da aber nicht 100% sicher, sind im Äquivalenzeinkommen auch die TZ Haushaltseinkommen erfasst. Es ist als kein NettoVZMedianeinkommen, sondern das tatsächliche Haushaltseinkommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 16:22
Nochmal: Zur Ermittlung des Besoldungsindex (im Rahmen der Fortschreibungsprüfung) ist effektiv immer die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe relevant. Dies gilt grundsätzlich und völlig losgelöst von der konkreten Struktur der Tabelle. Sonst stünde es nicht so in Rn. 78, wie es dort aber nun mal steht.
Ich könnte mir aber durchaus vorstellen, dass das BVerfG seine bisherige Vorgehensweise auch hier in Zukunft weiter anpasst (hat er bei den Prüfkriterien auch gemacht, kein Staffelprüfung mehr, Basis Jahr 1996...)
und komplett auf eine MÄE basierte Betrachtung umschwenkt.

Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird die Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) verglichen. Außerdem wird mittels eines systeminternen Besoldungsvergleichs das Abstandsgebot geprüft.

Was bitte sollte hier das MÄE zu suchen haben? (Hint: nichts!)
Da das MÄE leider ja kein VZ MÄE ist hast du recht und eigentlich Nominallohnindex für den Bezug zur restlichen Welt ausreicht hast du Recht.
Idee gestrichen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 26.11.2025 16:24
Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.
Da hast du aber die Herkunft und die Aussage des Äquivalenzeinkommens nicht verstanden, wenn du so etwas schreibst.
Kleine Hilfestellung zum nachdenken:
Wie viele Beamte die ohne Ausbildung ihr Nettoeinkommen erwirtschaften gibt es?
Wieviel schuften für den Mindestlohn?
...
ach ja und so weit ich weiß, bin mir da aber nicht 100% sicher, sind im Äquivalenzeinkommen auch die TZ Haushaltseinkommen erfasst. Es ist als kein NettoVZMedianeinkommen, sondern das tatsächliche Haushaltseinkommen.

Das ist ein sehr wichtiger Hinweis! Ich hatte auch schon mal geschrieben, dass das Netto-Vollzeit-Medianeinkommen deutlich höher als das MÄE ist und auch den Vergleich zum Durchschnittsentgelt in der Sozialversicherung gebracht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 16:36
Da das MÄE leider ja kein VZ MÄE ist hast du recht und eigentlich Nominallohnindex für den Bezug zur restlichen Welt ausreicht hast du Recht.
Idee gestrichen.

Danke!

Und nur nochmal zur kurzen Erläuterung: Die Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) und die Fortschreibungsprüfung sind zwei komplett unterschiedliche Betrachtungen, und zwar auf ALLEN Ebenen.

1.) Die Mindestbesoldung ist die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76). Diese Untergrenze ist so bemessen, dass die Besoldung einen hinreichenden Abstand zu einem den Beamten und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt.
- Daher macht es absolut Sinn, hier unter anderem (a) den Familienzuschlag einzubeziehen, (b) Netto- statt Bruttowerte zu betrachten sowie (c) zur Berechnung der Prekaritätsschwelle das Median-Äquivalenzeinkommen heranzuziehen.

2.) Die Fortschreibungsprüfung untersucht hingegen, ob die (gesamte) Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat.
- Daher macht es absolut Sinn, hier unter anderem (a) "Zuschlagsorgien" außen vor zu lassen, (b) die Jahresbruttobesoldung zu betrachten sowie (c) die genannten volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen heranzuziehen.


Vielleicht hilft das ja, in der Diskussion etwas trennschärfer zwischen den beiden "Konzepten" zu unterscheiden..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: joh010101 am 26.11.2025 16:44
kurze Frage zwischendrin, da ich nicht mehr durchsteige. In den letzten Tagen gab es ja die Diskussion ob der Single Beamte auch die 80 % von den 2,3 haben muss wie der 4K-Beamte. Ist das jetzt schon hier "geklärt"?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: lotsch am 26.11.2025 17:04
Rnd.Nr.:148
"Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Ich rechne also in einer der nächsten Entscheidungen des BVerfG mit einer Konkretisierung des Familienzuschlags.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 26.11.2025 17:11
Da das MÄE leider ja kein VZ MÄE ist hast du recht und eigentlich Nominallohnindex für den Bezug zur restlichen Welt ausreicht hast du Recht.
Idee gestrichen.

Danke!

Und nur nochmal zur kurzen Erläuterung: Die Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) und die Fortschreibungsprüfung sind zwei komplett unterschiedliche Betrachtungen, und zwar auf ALLEN Ebenen.

1.) Die Mindestbesoldung ist die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" (Rn. 76). Diese Untergrenze ist so bemessen, dass die Besoldung einen hinreichenden Abstand zu einem den Beamten und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt.
- Daher macht es absolut Sinn, hier unter anderem (a) den Familienzuschlag einzubeziehen, (b) Netto- statt Bruttowerte zu betrachten sowie (c) zur Berechnung der Prekaritätsschwelle das Median-Äquivalenzeinkommen heranzuziehen.

2.) Die Fortschreibungsprüfung untersucht hingegen, ob die (gesamte) Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat.
- Daher macht es absolut Sinn, hier unter anderem (a) "Zuschlagsorgien" außen vor zu lassen, (b) die Jahresbruttobesoldung zu betrachten sowie (c) die genannten volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen heranzuziehen.


Vielleicht hilft das ja, in der Diskussion etwas trennschärfer zwischen den beiden "Konzepten" zu unterscheiden..

Schön zusammengefasst.
Und ich möchte nochmal betonen, dass Punkt 1 zwar nur für die 4K Familie betrachtet wurde vom BVerfG, aber dieser Punkt immer gilt, in allen Lebenslagen des aktiven Beamten. Denn es kann doch nicht sein, dass der 4K Beamte fein ist und der 2K Beamte unter prekären Umständen leben muss.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BuBea am 26.11.2025 17:21
Die Einführung des neuen Median-Äquivalenzeinkommen (MÄE) als neuer Maßstab erfolgt in den Rd. 64 ff. derart umfangreich, dass es mich neugierig macht.

Das hat mich zu der Frage geführt, wie das MÄE und damit das Haushaltsnettoeinkommen denn nun gebildet wird? Das MÄE wird in einer repräsentativen Stichprobe erhoben, sollte also die Verhältnisse in der Gesellschaft gut abbilden. Von Destatis war mir bekannt, dass in 2024 29% der Erwerbstätigen in Teillzeit arbeiten und das Teilzeiterwerbstätige in 2024 21,8 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Meine erste Grundannahme war, dass dies auch bei der Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommen als Grundlage des MÄE so sein musste.

Die Frage war also, wie es sein kann, dass ein Nettoeinkommen eines Vollzeitbeamten mit einem Haushaltsnettoeinkommen verglichen wird, was zu nicht unerheblichen Anteilen auf Teilzeiten beruht?

Steigt man tiefer in den Mikrozensus ein, so zeigt sich in Reiter 12241-04 der angehängten Tabelle, dass nicht nur Teilzeiten, sondern auch Nichterwerbstätige (43,7%) einfließen (hier ist der Anteil der Personen im Ruhestand am höchsten (24,2%)). Der Teilzeitanteil fällt in der Tabelle geringer aus, weil er auf die Gesamtbevölkerung bezogen ist, wohingegen die 29% von oben auf die Erwerbstätigen bezogen sind (mit einem etwas anderen Alterszuschnitt).

Die Frage war also, wie es sein kann, dass ein Nettoeinkommen eines Vollzeitbeamten mit einem Haushaltsnettoeinkommen verglichen wird, was zu nicht unerheblichen Anteilen auf nichterwerbstätigen Personen beruht?

Zunächst: Das MÄE für Deutschland in 2024 ist in Reiter 12241-09 Zelle G7 als Jahreswert zu finden. Die Median-Werte in Reiter 12241-11 weichen leicht ab, vermutlich weil es Unschärfen in der Selbsteinschätzung gibt.

In Bezug auf Teilzeit bleibt folgendes festzuhalten: In Reiter 12241-11 ist die Differenz zwischen den Erwerbstätigen gesamt und den Vollzeitern mit 684,- relativ gering und zeigt somit einen geringen Einfluss der Teilzeit an (Zelle G7 und G8).

Relevanter ist der Einfluss der Nichterwerbstätigen und hier der Personen im Ruhestand wegen ihres relativ hohen Anteils. Die Differenz zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen liegt bei 10171,- und verzerrt somit den MÄE nach unten.

Das ist aus meiner Sicht nur hinnehmbar, wenn die Beamtenbezüge durchgehend (=aktiv & Pension) am MÄE ausgerichtet werden und es in der Pensionszeit nicht zu signifikanten Einschnitten kommt. Vermutlich aus diesem Grund erfolgen auch die Ausführungen in Rn. 102 des aktuellen Beschlusses mit der Herstellung der Verbindung zur Besoldung und der Aussage, dass die Bruttobezüge von vornherein – unter Berücksichtigung der
künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 105, 73
<115, 125>; 114, 258 <298>) werden.

Außerdem könnte das ein Hinweis sein, wie man gedenkt Verfahren von Versorgungsempfängern zu bewerten.

Wenn sich die Besoldungsgesetzgeber mit ihrer kreativen Umsetzung zu weit vom gesetzten Vergleichsmaßstab entfernen, so steht zu vermuten, dass das Gericht dem Einhalt gebieten wird, wenn es denn in entsprechenden Verfahren fundiert angeführt wird. Das Geschriebene soll für diese Problematik sensibilisieren.

P.S.: Interessant ist auch der Reiter 12241-10 bezüglich des Medians nach Bildungsstand.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 26.11.2025 18:13
Erstmal vielen Dank dafür, dass ihr meine Gedanken wieder gerade gerückt habt.

Ich bekenne mich schuldig im Sinne der Anklage und versuche mal, meine Gedanken neu zu ordnen und dabei sorgfältiger und strukturierter vorzugehen.

Zunächst habe ich mir in den letzten Tagen folgende Fragen gestellt, die ich mir wohl teilweise nur zu meiner Zufriedenheit beantwortet habe  ;D

1.) Ist die bisherige Tabelle nicht schon jetzt so stark zerschossen, dass man auch eine neue am „Reißbrett“ entwerfen könnte? Wäre das nicht vielleicht sogar sinnvoller?

2.) Darf der Gesetzgeber die Beihilfevorschriften, insbesondere die Beihilfesätze, verändern, wenn er im Gegenzug dafür weder die aktuelle Grundbesoldung noch die aktuellen Familienzuschläge reduziert? Die Lücke zwischen der aktuellen Besoldung gerade in den unteren Besoldungsstufen sind ja bis hin zu A7 oder A8 fast durchgehend im hohen dreistelligen oder niedrigen vierstelligen Betrag pro Monat. Das BVerfG und die Kommentierung sagt, so verstehe ich es jedenfalls, dass eine Erhöhung der Beihilfesätze nicht dazu führen darf, dass man im Gegenzug die (bisherige) Besoldung verringern darf. Wäre es also möglich, die Beihilfesätze für Familienangehörige bis hin zu A 16 zu erhöhen, sofern man im Gegenzug eben die bisherige Grundalimentation und die bisherigen Familienzuschläge in keiner Besoldungsgruppe verringert, also mindestens bei den bisherigen Werten bleibt? Bei der Gegenüberstellung des Auszahlungsbetrages des Beamten inkl. Kindergeld zur neuen Präkariatsschwelle ist doch das Einkommen bei dem Modellbeamten um die notwendigen, durchschnittlichen Beiträge zur PKV für sich und seine Familie zu bereinigen. Somit würde man ja nicht die Präkariatsschwelle verändern, sondern in den unteren Besoldungsgruppen den Abstand der aktuellen Besoldung zur Präkariatsschwelle lediglich verringern, aber eben nicht komplett aufheben. So müsste man ja immer noch was anheben, aber eben nicht mehr so viel.

Wenn man dadurch das Ziel verfolgen würde, dadurch in irgendeiner Besoldungsgruppe etwas kürzen zu wollen, ist das auf jeden Fall unzulässig. 

3.) Dürfen die Erfahrungsstufen auch der Anzahl nach verringert werden?

4.) In welcher Höhe dürfen in etwa die Familienzuschläge sein?

(Ich denke, diese Frage wird irgendwann nochmal abschließend beantwortet werden müssen, aber so wie ich den Gesetzgeber kenne und seinen Hang, bei verschiedenen Lösungen es stets mit der für ihn günstigsten zu probieren, würde ich darauf tippen, dass er die in der niedrigsten Besoldungsgruppe erstmal mit 1/3 bei EF 1 ansetzen würde. Wie das jetzt im Detail aussieht, sprich wieviel davon für den Ehepartner und wieviel davon für die Kinder, würde ich gerne bis auf weiteres ausblenden, um es nicht zu kompliziert zu machen. Am Ende werden wir ja in etwa Werte für den Single haben und in etwa für den 4K Beamten, weil wir die beiden Größen ja auch irgendwie brauchen werden.)

5.) Dürfen Familienzuschläge bei wachsender Besoldungsgruppe mitwachsen und wenn ja, wie genau?

6) Wie groß müssen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen mindestens sein? Reicht es aus, wenn die Zahl absolut (also in EUR) gleich bleibt, oder muss sie sich auch prozentual erhöhen?
(Also wenn bspw. A5S1 jetzt 50 EUR weniger hat als A6S1 und demnächst seine Besoldung um 500 EUR wächst, darf der Abstand weiterhin 50 EUR bleiben oder muss der sich auch prozentual erhöhen?)

7.) Welches Medianeinkommen ist bei der Betrachtung der Mindestbesoldung zugrunde zu legen?

8.) Wie hoch müsste die Besoldung des Single Beamten (in EUR) unter Beachtung der Fortschreibungspflicht in der jeweils letzten Erfahrungsstufen aller bisherigen Besoldungsgruppen sein?

9.) Kann man auch die Besoldungsgruppen A3, A4 und A5 in der neuen Eingangsbesoldungsgruppe aufgehen lassen, sprich dahin überführen, und dann in allen Besoldungskreisen A5 (oder vielleicht sogar A6) als neuen Ausgangspunkt nehmen?

Solange wir die Fragen alle etwas unterschiedlich beantworten, kommen wir auch auf unterschiedliche Ergebnisse.

Ich gehe davon aus, dass sich die verschiedenen Grundsatzabteilungen der jeweiligen Besoldungsgesetzgeber jetzt erstmal diese oder ähnliche oder vielleicht auch noch weitere Fragen stellen und erst danach sich Gedanken darüber machen, wie sich das Urteil auf die zukünftige Besoldung und Besoldungsstruktur und Beihilfe auswirken könnte.

Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

Gibt es sonst noch Fragen, die es zu beantworten gilt, bevor man versuchen kann, einen Blick in die Zukunft zu riskieren?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 18:41
Gibt es Einschätzungen wie rückwirkend die 5 k Familie betrachtet wird? Kommt einfach ein 0,3 dazu?

Es war bislang verfassungsrechtliche Erkenntnis, dass ein möglicher Zuschlag für ein drittes Kind höher ausfallen muss, als für ein vorheriges Kind. Von daher müsste der Faktor höher liegen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 18:54

Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.

Welches Amt hat denn das A 16 Kind inne ?

Indirekt das seines Erzeugers oder seiner Erzeugerin. Der dazu passende, hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das Alimentationsprinzip und lautet laut Leitsatz der aktuellen BVerfG Entscheidung wie folgt:
"2. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab."

Für Familie ist also ebenso amtsangemessen mit zu besolden. Daher, wie Durgi schon sagte, ist ein A16 Kind höher zu alimentieren als ein A6 Kind. Ob das nach Steuern dann immer noch so ist, weiß ich nicht. Vermutlich eher nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Versuch am 26.11.2025 19:08

Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.

Welches Amt hat denn das A 16 Kind inne ?

Indirekt das seines Erzeugers oder seiner Erzeugerin. Der dazu passende, hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das Alimentationsprinzip und lautet laut Leitsatz der aktuellen BVerfG Entscheidung wie folgt:
"2. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab."

Für Familie ist also ebenso amtsangemessen mit zu besolden. Daher, wie Durgi schon sagte, ist ein A16 Kind höher zu alimentieren als ein A6 Kind. Ob das nach Steuern dann immer noch so ist, weiß ich nicht. Vermutlich eher nicht.

Und BW z. B. macht es umgekehrt...was für mich auch komplett gegen das Beamtenrecht verstösst
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Arwen am 26.11.2025 19:16
@ GeBeamter
vielen Dank für deine Antwort. Beim Faktor  0,5 würde man durchschnittlich schon bei ca. 900 Euro liegen.
Würde dieses Urteil die Rechtsprecung aus 2020 , 2BvL 6/17 überlagern und Nachzahlungen bei entsprechenden Widersprüchen von 2009 - 2020 ermöglichen bzw. gerichtlich durchsetzbar machen? Ich klage diesbezüglich. Sollte ich die Klage erweitern.
Vielen Dank.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 26.11.2025 19:34
Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

1.) "Unten" ist es in meinen Augen tatsächlich einigermaßen greifbar. So hätte nach meinem Verständnis der kleinste 4K-Bundesbeamte (unter Verwendung des bayerischen MÄE) im letzten Jahr einen Anspruch auf eine Mindest-Bruttobesoldung von ungefähr 5.000 Euro gehabt, siehe meine früheren Posts. Mit geänderten Beihilferegeln (oder dem Deutschland-MÄE als Bezugsgröße) gegebenenfalls etwas weniger. Die konkrete (erlaubte) Aufteilung dieser 5.000 Euro auf Grundbesoldung und Familienzuschlag ist hingegen bislang nicht endgültig geklärt. 

2.) "Weiter oben" wird es aus meiner Sicht dagegen schwieriger. Zwar können wir uns die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung anschauen. Ich habe dies beispielsweise für die Besoldungsgruppe A11 getan und bin unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass der zugehörige Besoldungsindex seit 2016 jedes Jahr um mehr als fünf Prozent hinter dem entsprechenden Tariflohnindex hinterherhinkt (hauptsächlich, weil 2016 im TVöD Bund in E11 eine zusätzliche sechste Stufe eingeführt wurde). Zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot dürfte also beispielhaft für A11 seit 2016 eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung bestehen.

Alles Weitere verschließt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch meiner Kenntnis. Insbesondere "verstören" mich weiterhin zutiefst die beiden Randnummern 154 und 155, deren Inhalt sich mir (denklogisch) nicht vollumfänglich erschließt, aber dafür umso mehr erschaudern lässt..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 26.11.2025 19:59
Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.
Da hast du aber die Herkunft und die Aussage des Äquivalenzeinkommens nicht verstanden, wenn du so etwas schreibst.
Kleine Hilfestellung zum nachdenken:
Wie viele Beamte die ohne Ausbildung ihr Nettoeinkommen erwirtschaften gibt es?
Wieviel schuften für den Mindestlohn?
...
ach ja und so weit ich weiß, bin mir da aber nicht 100% sicher, sind im Äquivalenzeinkommen auch die TZ Haushaltseinkommen erfasst. Es ist als kein NettoVZMedianeinkommen, sondern das tatsächliche Haushaltseinkommen.

Deswegen schrieb ich: "viele zwischen 80 % und 120 %". Dass schließt nicht aus, dass der Maximalwert der Verteilung wahrscheinlich rechts der 100 % liegt und die Kurve ggf. links etwas sträker ansteigt und rechts flacher abfällt.

Im Übrigen widerspricht Deine Argumentation dem von Dir vorher Gesagtem (oder ich habe es Fehlinterpretiert). Denn dadurch wird ja nun noch klarer, dass eben doch ein Großteil der Beamten im Vergleich ein überdurchschnittliches Einkommen bekommen müsste.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 26.11.2025 20:16
Moin,

die Rückwirkung des Urteils ist das Eine. Man wird für das bestehende Besoldungsrecht etwas basteln müssen, um die Ansprüche zu befrieden: Und da wird man nicht besonders frei sein, die Beihilfe kann man beispielsweise nicht rückwirkend ändern. Es will mir allerdings nicht in den Kopf, dass man bis A11 alle gleich abfindet, weil das das Abstandsgebot dann ganz krass verletzt werden würde. Daher rechne ich mit nach Besoldungsgruppe gestaffelten Nachzahungen bis nach A16 hinaus, allerdings nur für die, die sich mit Widersprüchen gewehrt haben.

Etwas ganz anderes ist die Auswirkung auf die Zukunft. Ich halte ein komplett neues Besoldungssystem mit weniger Erfahrungsstufen möglicherweise bundesweit einheitlich nicht für ausgeschlossen.

Und da werden logischerweise an allen Stellschrauben gedreht, die die Besoldungen niedrig halten. Daher gehe ich davon aus, dass für Kinder die Beihilfe 100 % sein wird. Wie es bei den Eltern aussieht, mag mein Glaskugel nicht zu sagen, damit hätten Familien schon mehr mehr Netto vom Brutto.

Leider ist bzgl. des Anteils, den Zuschläge am Gesamtsold haben dürfenm nicht genauer spezifiziert. Da kommt vielleicht noch eine gerichtliche Klarstellung. ich finde es nur argmentativ schwierig, dass es neben dem Kindergeld noch wesentliche Zuschläge gezahlt werden, die in der PW oder den TB nicht gezahlt werden, aber das Urteil gibt es aber so her.

Ich hoffe nur, dass man sich nun ein ordentliches Besoldungssystem erdenkt und dieses dann an den Median Äquivalenten und an den Verbraucherpreisindex knüpft und es wäre endlich, endlich Ruhe mit den Widersprüchen und Klagen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 26.11.2025 20:29
Wenn die Kinder 100 % Beihilfe bekommen, dann Frage stellen was das für Auswirkungen hat. Wird dann  die gesetztliceh verpflichtet diese Kinder mit im schlechtesten Fall über 20 aufzunehmen? Oder sind Anwartschaften bei einer PKV notwendig? Wer und wohin zahlt man die Pflegeversicherung? Spielt diese bei der Berechnung eine Rolle?

Für den Beamten ist das prizipiell für das ganze Leben geregelt. Für die Kinder aber nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ParagraphenReiter2026 am 26.11.2025 20:50
Grüße in die Runde!

Nach den nun definierten Prüfstufen, insbesondere die Mindestalimentation lohnt sich auch ein Blick zurück. Nach überschlägigen Rechnungen kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass selbst 1996 die heute definierten Rahmenbedingungen nicht eingehalten wurden.

Auch damals reichte die Verletzung der Mindestalimentation ähnlich wie heutzutage bis in den Bereich A10/A11. Kaum vorzustellen, dass dort jetzt erst ein Riegel vorgeschoben wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 21:20
Wenn die Kinder 100 % Beihilfe bekommen, dann Frage stellen was das für Auswirkungen hat. Wird dann  die gesetztliceh verpflichtet diese Kinder mit im schlechtesten Fall über 20 aufzunehmen? Oder sind Anwartschaften bei einer PKV notwendig? Wer und wohin zahlt man die Pflegeversicherung? Spielt diese bei der Berechnung eine Rolle?

Für den Beamten ist das prizipiell für das ganze Leben geregelt. Für die Kinder aber nicht.

Genau aus dem Grund kann ich mir das nicht vorstellen, dass man Kinder auf 100% Beihilfe setzt. In meinem Fall würde die PKV ad hoc 150€ Beitrag verlieren. Bei den vielen Beamtenkindern läppert sich das für die ohnehin schon nicht auf Rosen gebetteten Versicherungen.
Dazu würde hier direkt in privates Vertragsrecht eingegriffen, indem Verträge beendet würden. Damit Kinder für eine erneute Aufnahme in die PKV nicht benachteiligt werden, wären Eltern gut beraten Anwartschaften abzuschließen, was auch wieder Geld kostet. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das die Lösung sein soll.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 26.11.2025 21:32
@TheBrain, zuvor privat versicherte Jugendliche und junge Erwachsene können bzw müssen sogar mit Ausbildungsbeginn oder Studienabschluss in die GKV bzw. studentische Krankenversicherung wechseln, wenn die Beihilfeberechtigung entfällt. Ich sehe das Problem nicht. Ob man für die Kinder Anwartschaften abschließt, muss jede Familie für sich entscheiden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 21:46
@TheBrain, zuvor privat versicherte Jugendliche und jungen Erwachsene können bzw müssen sogar mit Ausbildungsbeginn oder Studienabschluss in die GKV bzw. studentische Krankenversicherung wechseln, wenn die Beihilfeberechtigung entfällt. Ich sehe das Problem nicht. Ob man für die Kinder Anwartschaften abschließt, muss jede Familie für sich entscheiden.

Verbleibt der Punkt, dass der DH aktiv in den privatrechtliches Vertragsverhältnis eingreift, indem er dieses de facto beendet. Das kenne ich sonst nur von sittenwidrigen Verträgen.

Außerdem halte ich das auch nur für einen Tropfen auf den heißen Stein. Kinder sind im PKV Basisbeitrag bei etwa 40€ pro Kind. Bei den deutlichen Fehlbeträgen, die das Gericht ja sogar für Jahre vor der galoppierenden Inflation festgestellt hat, machen doch 120€ netto mehr pro Monat für eine Familie mit drei Kindern kaum etwas aus.
Zumal die Ersparnis ja über alle Besoldungsgruppen gleich wäre, Kinderzuschläge aber eigentlich als Teil der aA mit der Ämterwertigkeit ansteigen müssten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 26.11.2025 22:11
An der Beihilfeschraube wurde auch schon früher geschraubt. Auch wenn  100 Euro Netto, = 130 Brutto im Verhältnis nicht so viel bringt, läppert sich das.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 22:29
An der Beihilfeschraube wurde auch schon früher geschraubt. Auch wenn  100 Euro Netto, = 130 Brutto im Verhältnis nicht so viel bringt, läppert sich das.

Ja, sie wurde aber nie auf 100 geschraubt, dh die Notwendigkeit einer Restkostenversicherung aufgehoben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 26.11.2025 22:34
Die Gesetzeslage gibt es her, das tun zu dürfen. Mal davon ab, was verdient eine PKV an einer Restkostenversicherung von 10%?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 23:00
Die Gesetzeslage gibt es her, das tun zu dürfen. Mal davon ab, was verdient eine PKV an einer Restkostenversicherung von 10%?

Naja, das BVerfG hat die Beihilfe als zu berücksichtigende Komponente bei der Ermittlung der Besoldungshöhe genannt.

Es hat aber keinesfalls im letzten Urteil etwas dazu gesagt, ob die Beihilfe zukünftig die Kinder voll übernimmt, für die bislang ein PKV Vertrag besteht.

Und wo soll das aufhören? Ist dann als nächstes der Beihilfesatz des Beamten selbst dran und man fällt als Pensionär wieder auf 70/30, sodass man zur Vermeidung einer Gesundheitsprüfung 40 Jahre Anwartschaft zahlen muss?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 26.11.2025 23:10
Im Versicherungsgesetz gibt es den Passus, dass Versicherungen sich den jeweiligen Beihilfesätzen anpassen müssen. Das gibt bereits jetzt, dass Kinder aus dem Kindergeld fallen und der Beihilfesatz von 70% wieder auf 50% sinkt. Ein Beihilfesatz von 100% für Kinder lässt sich doch auch medial gut verkaufen, da Kinder in der GKV auch kostenlos familienversichert sind.

Die Beihilfeschraube wäre die, an der ich drehen würde. Zum Glück ist es nicht mein Job, eine rechtssichere Besoldungsordnung zu entwickeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 26.11.2025 23:23
Im Versicherungsgesetz gibt es den Passus, dass Versicherungen sich den jeweiligen Beihilfesätzen anpassen müssen. Das gibt bereits jetzt, dass Kinder aus dem Kindergeld fallen und der Beihilfesatz von 70% wieder auf 50% sinkt. Ein Beihilfesatz von 100% für Kinder lässt sich doch auch medial gut verkaufen, da Kinder in der GKV auch kostenlos familienversichert sind.

Die Beihilfeschraube wäre die, an der ich drehen würde. Zum Glück ist es nicht mein Job, eine rechtssichere Besoldungsordnung zu entwickeln.

Ich bin mir nicht sicher, ob der Normgeber den § 199 VVG dahingehend verstanden wissen will, dass der Versicherer einem vollständigen Entfall der Restkostenversicherung zustimmen muss.
Hier ist nur geregelt, dass er die Versicherungsleistung an den Beihilfesatz anpassen muss. Die Versicherungsleistung fällt aber auf 0. Es ist mithin dem Versicherer nicht zuzumuten, den Versicherungsnehmer weiter zu verwalten, ohne dass dieser einen Beitrag leistet.
Meine Auslegung des § 199 im Hinblick auf 100% Beihilfe scheitert schon am Wortlaut der Norm, spätestens aber beim Sinn und Zweck. Aber genug Off topic.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 06:00
Zumal die Ersparnis ja über alle Besoldungsgruppen gleich wäre, Kinderzuschläge aber eigentlich als Teil der aA mit der Ämterwertigkeit ansteigen müssten.
Geb ich dir grundsätzlich recht.
Man braucht sich ja nur, wie ich schonmal erwähnt habe, die Düsseldorfer Tabelle anschauen.
Es wäre eigentlich absurd, wenn der Dienstherr, gerade ab dem dritten Kind nicht an die Sätze der Düsseldorfer Tabelle richten müsste.

Hier frag ich mich aber wieder ob das BVerfG wirklich soweit gedacht hat.

Beim grob erschlagen, reißt ein A16S8 mit Familienzuschlag gerade so die 7200€ Netto, das wären dann laut Düsseldorfer Tabelle dann ein Bedarf eines Kindes ab 18 von 1276€. abzüglich Kindergeld.
Somit müsste der Dienstherr in Konsequenz mit der Düsseldorfer Tabelle einen familienbezogenen Kindergeldzuschlag von über 1.000€ Netto an den A16 überweisen.
Eigentlich völlig irrwitzig.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 06:13
Bei der Betrachtung des M ist das Einkommen des Modellbeamten um die Beiträge zur KV und PV zu bereinigen. Daher ist diese Frage alles andere als Off topic, sondern aus meiner Sicht eine absolute Kernfrage. Man muss nur um die Ecke denken.

Wenn die Beiträge zur KV und PV für den Modellbeamten sinken dürften und so die Grundbesoldung für alle nicht in dem gleichen Umfang wie heute steigen müssten, spart der Gesetzgeber bei der Neubewertung der Grundalimentation viel Geld ein. Bei denjenigen, die tatsächlich Kinder haben, ist es ein Nullsummenspiel, weil die Mehrkosten der Beihilfe in etwa den eingesparten Bruttobetrag entsprechen dürften, solange wie die Kinder nicht vorrangig anderweitig gesetzlich versichert sind. Nach meiner Betrachtung muss man bei der Anhebung der Beihilfesätze bei dem kinderlosen Beamten die Grundalimentation nicht um die durchschnittlichen Beiträge zur KV für Kinder anheben, die er gar nicht hat.

Im übrigen kenne ich niemanden, der bei der PKV nur die verbleibenden 20 % versichert hat. Viele haben auch noch Beihilfeergänzungstarife, Krankentagegeld, Reha, Chefarzt, 1 oder 2 Bettzimmer usw. Der Teil des Vertrages würde ja bleiben. Und außerdem würde ja der Beitrag des Familienvaters im Gegenzug in den meisten Rechtskreisen wieder von 30 auf 50 % angehoben werden können, so dass es für die PKV vielleicht doch nicht so schlimm wäre. Daher wäre die Frage, wieviel von den 150 Euro bei GeBeamter nur für den "Basistarif" wären.

Ich stelle mir bei der Beihilfereform daher folgende Frage: Wäre folgende Kombination möglich und denkbar?

Anhebung Beihilfe der Kinder von 80 auf 100
Anhebung Beihilfe der Ehefrau von 70 auf 80, 90 oder 100
Einheitliche Beihilfe des Beamten unabhängig von der Anzahl der Familienangehörigen 50
(was für den 4K Modellbeamten in der Regel eine Absenkung von 70 auf 50 bedeuten würde)

Nur, wenn man diese Frage belastbar beantworten kann, kann man aus meiner Sicht den Ausgangspunkt der möglichen neuen Tabelle richtig berechnen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 27.11.2025 06:19
Inwiefern müssten zu 100% beihilfeberechtigte Kinder von den Versicherungen verwaltet werden? Wenn die Eltern sich für eine Anwartschaft oder Zusatzversicherungen wie BE Tarife entscheiden sollten, dann werden ja Zahlungen geleistet.

@Alexander79, ab dem dritten Kind werden in NRW bereits jetzt knapp 1.000 Euro geleistet. Ich möchte darauf hinweisen, dass Familienzuschläge nur in "gewissen Grenzen" neben dem Grundgehalt zur aA der 4K Familie beitragen dürfen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 27.11.2025 06:22
Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

1.) "Unten" ist es in meinen Augen tatsächlich einigermaßen greifbar. So hätte nach meinem Verständnis der kleinste 4K-Bundesbeamte (unter Verwendung des bayerischen MÄE) im letzten Jahr einen Anspruch auf eine Mindest-Bruttobesoldung von ungefähr 5.000 Euro gehabt, siehe meine früheren Posts. Mit geänderten Beihilferegeln (oder dem Deutschland-MÄE als Bezugsgröße) gegebenenfalls etwas weniger. Die konkrete (erlaubte) Aufteilung dieser 5.000 Euro auf Grundbesoldung und Familienzuschlag ist hingegen bislang nicht endgültig geklärt.

2.) "Weiter oben" wird es aus meiner Sicht dagegen schwieriger. Zwar können wir uns die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung anschauen. Ich habe dies beispielsweise für die Besoldungsgruppe A11 getan und bin unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass der zugehörige Besoldungsindex seit 2016 jedes Jahr um mehr als fünf Prozent hinter dem entsprechenden Tariflohnindex hinterherhinkt (hauptsächlich, weil 2016 im TVöD Bund in E11 eine zusätzliche sechste Stufe eingeführt wurde). Zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot dürfte also beispielhaft für A11 seit 2016 eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung bestehen.

Alles Weitere verschließt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch meiner Kenntnis. Insbesondere "verstören" mich weiterhin zutiefst die beiden Randnummern 154 und 155, deren Inhalt sich mir (denklogisch) nicht vollumfänglich erschließt, aber dafür umso mehr erschaudern lässt..

Falls irgendjemand etwaige Argumente haben sollte, um meinen genannten "Grusel" vor Rn. 154 und 155 ein wenig zu lindern, immer raus damit!

Danke im Voraus!!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HansGeorg am 27.11.2025 06:28
100% Beihilfe bei Kindern wird nicht kommen. Denkt mal an die Funktion der Pflegekasse bei einem vorhandenen Pflegegrad. Soll dies die Beihilfe in Zukunft auch abdecken? Da kämen ja Unsummen zusammen, falls ein Kind zB. Pflegegrad 3 hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 06:45
100% Beihilfe bei Kindern wird nicht kommen. Denkt mal an die Funktion der Pflegekasse bei einem vorhandenen Pflegegrad. Soll dies die Beihilfe in Zukunft auch abdecken? Da kämen ja Unsummen zusammen, falls ein Kind zB. Pflegegrad 3 hat.
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Man zahlt eh keine Pflegeversicherung für seine minderjährigen Kinder.
Kinder sind bei der Pflegeversicherung befreit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 27.11.2025 06:49
Wie viele Kinder haben denn einen Pflegegrad? Von welchen Unsummen sprecht ihr da? Da macht es den Kohl nicht fett, wenn die Beihilfe 100% übernehmen muss, man im Gegenzug allen Beamten also auch den Kinderlosen weniger Sold zahlen kann.

@BVerfBeliever, die Randnr. 154 und 155 begründen, warum die Besoldung der Besoldungsgruppen A14 bis A16 in manchen Jahren nicht gegen Art 33 Abs. 5 verstoßen haben. Auch hier macht das Gericht deutlich, dass die Besoldung in genannten Gruppen und Jahren durch die Formulierung "(noch) überwiegend" nur gerade eben noch verfassungsgemäß war.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 27.11.2025 06:54
Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.
Da hast du aber die Herkunft und die Aussage des Äquivalenzeinkommens nicht verstanden, wenn du so etwas schreibst.
Kleine Hilfestellung zum nachdenken:
Wie viele Beamte die ohne Ausbildung ihr Nettoeinkommen erwirtschaften gibt es?
Wieviel schuften für den Mindestlohn?
...
ach ja und so weit ich weiß, bin mir da aber nicht 100% sicher, sind im Äquivalenzeinkommen auch die TZ Haushaltseinkommen erfasst. Es ist als kein NettoVZMedianeinkommen, sondern das tatsächliche Haushaltseinkommen.

Deswegen schrieb ich: "viele zwischen 80 % und 120 %". Dass schließt nicht aus, dass der Maximalwert der Verteilung wahrscheinlich rechts der 100 % liegt und die Kurve ggf. links etwas sträker ansteigt und rechts flacher abfällt.

Im Übrigen widerspricht Deine Argumentation dem von Dir vorher Gesagtem (oder ich habe es Fehlinterpretiert). Denn dadurch wird ja nun noch klarer, dass eben doch ein Großteil der Beamten im Vergleich ein überdurchschnittliches Einkommen bekommen müsste.
Komplett Fehtlinterpretiert!
Zum einen ist das MÄE weder ein Durchschnittseinkommen, noch spiegelt es eine Verteilung des Einkommens der Vollzeitarbeitenden oder Angestellten als ganzes wieder.
zum anderen ist es für mich sonnenklar, dass die Verteilung der Einkünfte der Beamten keinesfalls Deckungsgleich mit der Verteilung der sozialversichungspflichtige AN sein darf.
So wie man durchschnittliche Beamtenpension und Rente nur beim BILD Niveau vergleichen kann.
Denn die Beamten haben in ihrer Tätigkeiten ein gänzlich andere Struktur und Ausbildungsgrad als die Gesamtheit der Angestellten.
Es gibt zwar bei den Beamten Kradmelder, die vergleichbar mit dem PicNic Fahrer sind, aber doch nicht in dem Umfang🤓
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 06:56
@BVerfBeliever, die Randnr. 154 und 155 begründen, warum die Besoldung der Besoldungsgruppen A14 bis A16 in manchen Jahren nicht gegen Art 33 Abs. 5 verstoßen haben. Auch hier macht das Gericht deutlich, dass die Besoldung in genannten Gruppen und Jahren durch die Formulierung "(noch) überwiegend" nur gerade eben noch verfassungsgemäß war.
Ja, das mag auf Berlin zutreffen.
Viele übertragen aber genau deinen Punkt regelmäßig einfach auf den Bund.
2019 haben Berliner Beamte im Schnitt rund 10% weniger bekommen, als Bundesbeamte.

Glaubst du wirklich das fällt nichts ins Gewicht?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HansGeorg am 27.11.2025 07:00
100% Beihilfe bei Kindern wird nicht kommen. Denkt mal an die Funktion der Pflegekasse bei einem vorhandenen Pflegegrad. Soll dies die Beihilfe in Zukunft auch abdecken? Da kämen ja Unsummen zusammen, falls ein Kind zB. Pflegegrad 3 hat.
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Man zahlt eh keine Pflegeversicherung für seine minderjährigen Kinder.
Kinder sind bei der Pflegeversicherung befreit.

Die Pflegekasse ist direkt bei der PKV mit aufgehangen und wird auch durch diese abgewickelt. Deswegen wechselt man auch die Pflegekasse, wenn man die PKV oder GKV wechselt. Bei einem PG3 zB. kommen im Jahr schonmal über 10.000€ an Leistung zusammen. In Deutschland haben rund 340.000 Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren einen anerkannten Pflegegrad.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 27.11.2025 07:02
Für den Bund wäre es analog durchzuprüfen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Mindestbesoldung auch beim Bund bis hoch zu A10 oder A11 nicht gegeben war.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 27.11.2025 07:03
Ob man die Beihilfe Schraube nimmt oder die FamZuschlag schraube ist ja monetär egal.
Daher dürfte die Beihilfeschraube erst dann wirklich interessant werden, wenn die FamSchraube ausgereizt ist.

Vielleicht kommt der Bund ja auf die Idee die Kindergeld Schraube zu drehen. Jeder Euro mehr Kindergeld heißt ja 2€ näher an der Mindestbesoldung.😇
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: despaired am 27.11.2025 07:14
Erwartet ihr noch weitere Urteile in den nächsten Wochen die veröffentlicht werden?

M. war vor seinem Ausscheiden vom Gericht nach dem bisher veröffentlichten Urteil ja noch etwas im Dienst und es wäre schon misslich, wenn nach all den Jahren nur ein Urteil bei rumkommen würde. Ich habe noch die Hoffnung, dass vor Weihnachten noch 1-2 Urteile veröffentlicht werden die für uns von Interesse sind - schließlich wollte man bestimmte Verfahren vorziehen wegen der Grundsatzwirkung andere Verfahren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HansGeorg am 27.11.2025 07:16
Erwartet ihr noch weitere Urteile in den nächsten Wochen die veröffentlicht werden?

M. war vor seinem Ausscheiden vom Gericht nach dem bisher veröffentlichten Urteil ja noch etwas im Dienst und es wäre schon misslich, wenn nach all den Jahren nur ein Urteil bei rumkommen würde. Ich habe noch die Hoffnung, dass vor Weihnachten noch 1-2 Urteile veröffentlicht werden die für uns von Interesse sind - schließlich wollte man bestimmte Verfahren vorziehen wegen der Grundsatzwirkung andere Verfahren.

Naja wenn das BVerfG Humor hat, kommt vor Weihnachten noch das SH Urteil zum Weihnachtsgeld.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 27.11.2025 07:17
@BVerfBeliever, die Randnr. 154 und 155 begründen, warum die Besoldung der Besoldungsgruppen A14 bis A16 in manchen Jahren nicht gegen Art 33 Abs. 5 verstoßen haben. Auch hier macht das Gericht deutlich, dass die Besoldung in genannten Gruppen und Jahren durch die Formulierung "(noch) überwiegend" nur gerade eben noch verfassungsgemäß war.

Hallo clarion, sorry, ich bin gerade am Handy und kann nur schlecht tippen.

Das BVerfG sagt im Urteil, dass 2020 in acht von dreizehn Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung unterschritten wurde. Mit anderen Worten: Bis weit in den gehobenen Dienst hinein gab es KEINEN hinreichenden Abstand zu einem "realen Armutsrisiko" (Leitsatz 7). Entsprechend war das GESAMTE Besoldungsgefüge "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148).

Wie kann es da sein, dass A14/A15/A16 (die ebenfalls Teil des GESAMTEN Besoldungsgefüge sind!) nach "eingehender Würdigung" aller Kriterien trotzdem den Stempel "verfassungsgemäß" erhalten haben?

Das will mir einfach nicht in den Kopf..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 27.11.2025 07:26
Für den Bund wäre es analog durchzuprüfen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Mindestbesoldung auch beim Bund bis hoch zu A10 oder A11 nicht gegeben war.

Zumal dazu zu bedenken ist, dass das aktuelle Urteil das dritte und jedes weitere Kind nicht in den Blick nimmt. Man kann sich auch durch Kinder in A13 aufwärts unter die Prekaritätsschwelle familienkonstellieren.

Und die Vergleichszeiträume von BvL 4/18 und BvL 5/18 beziehen sich auf die Jahre bis 2020. Damit sind die massiven Steigerungen des Verbraucherpreisindex infolge von Covid und Ukrainekrieg noch gar nicht berücksichtigt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 07:28
@BVerfBeliever, die Randnr. 154 und 155 begründen, warum die Besoldung der Besoldungsgruppen A14 bis A16 in manchen Jahren nicht gegen Art 33 Abs. 5 verstoßen haben. Auch hier macht das Gericht deutlich, dass die Besoldung in genannten Gruppen und Jahren durch die Formulierung "(noch) überwiegend" nur gerade eben noch verfassungsgemäß war.

Hallo clarion, sorry, ich bin gerade am Handy und kann nur schlecht tippen.

Das BVerfG sagt im Urteil, dass 2020 in acht von dreizehn Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung unterschritten wurde. Mit anderen Worten: Bis weit in den gehobenen Dienst hinein gab es KEINEN hinreichenden Abstand zu einem "realen Armutsrisiko" (Leitsatz 7). Entsprechend war das GESAMTE Besoldungsgefüge "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148).

Wie kann es da sein, dass A14/A15/A16 (die ebenfalls Teil des GESAMTEN Besoldungsgefüge sind!) nach "eingehender Würdigung" aller Kriterien trotzdem den Stempel "verfassungsgemäß" erhalten haben?

Das will mir einfach nicht in den Kopf..
Vielleicht deswegen, weil die Wertigkeit der Ämter sich nicht so stark in der Besoldungstabelle wiederspiegeln müsste, wie es hier einige gerne hätten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 27.11.2025 07:37
Inwiefern müssten zu 100% beihilfeberechtigte Kinder von den Versicherungen verwaltet werden? Wenn die Eltern sich für eine Anwartschaft oder Zusatzversicherungen wie BE Tarife entscheiden sollten, dann werden ja Zahlungen geleistet.

@Alexander79, ab dem dritten Kind werden in NRW bereits jetzt knapp 1.000 Euro geleistet. Ich möchte darauf hinweisen, dass Familienzuschläge nur in "gewissen Grenzen" neben dem Grundgehalt zur aA der 4K Familie beitragen dürfen.

Bereits existierende Kinder mit einer Restkostenversicherung besitzen ein privatrechtliches Vertragsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen. Greift der DH da nun ein, weil er die Notwendigkeit einer Restkostenversicherung durch 100% Beihilfe komplett aufhebt, dann hat das vom aktuellen Wortlaut des § 199 VVG nicht gedeckt. Denn dort ist definiert, dass der Versicherungsvertrag anzupassen ist, nicht aber, dass der Vertrag aufzuheben ist. Die Versicherungen müssten diese Kinder also ohne Beitrag als Karteileichen weiter verwalten. Natürlich haben viele einen Beihilfeergänzungstarif etc., jedoch sind diese u.U. als Bausteine an eine bestehende Restkostenversicherung gebunden. Wie soll das gehen, wenn die Restkostenversicherung entfällt und nach deiner Vorstellung Clarion, diese Verträge auch nicht mehr weitergelaufen sollten?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 27.11.2025 07:47

Vielleicht deswegen, weil die Wertigkeit der Ämter sich nicht so stark in der Besoldungstabelle wiederspiegeln müsste, wie es hier einige gerne hätten.

Wohl eher, weil das BVerfG die Ämterwertigkeit, die sich unmittelbar durch das Abstandgebot manifestiert, bereits in ständiger Rechtsprechung ausgeurteilt hat und es einer inhaltlichen Begründung in diesem Beschluss nicht mehr bedurft hat. Deshalb bloß die Feststellung, dass A14-A16 nach den Prüfkriterien Mindestbesoldung und Fortschreibungsprüfung (weil hier nur weniger Kriterien gerissen werden, als das BVerfG zur Feststellung einer verfassungswidrigen Besoldung festgelegt hat) so gerade nicht verfassungswidrig besoldet werden. Es stellt aber fest, dass diese Gruppen durch die massive Verletzung in den unteren Besoldungsstufen mittelbar durch das Abstandsgebot verletzt sind. Heißt: das BVerfG hat hier klar gemacht, dass eine Anhebung der unteren Besoldungsstufen nicht ohne Anhebung der hD-Besoldung geht. Und damit ist dann, wie die Presse zurecht vermutet, auch die B-Besoldung mit gemeint. Denn wenn am Ende A15 mehr verdient als B1, dann setzt sich die mittlere Verletzung weiter fort.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 07:50
Bereits existierende Kinder mit einer Restkostenversicherung besitzen ein privatrechtliches Vertragsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen. Greift der DH da nun ein, weil er die Notwendigkeit einer Restkostenversicherung durch 100% Beihilfe komplett aufhebt, dann hat das vom aktuellen Wortlaut des § 199 VVG nicht gedeckt. Denn dort ist definiert, dass der Versicherungsvertrag anzupassen ist, nicht aber, dass der Vertrag aufzuheben ist. Die Versicherungen müssten diese Kinder also ohne Beitrag als Karteileichen weiter verwalten. Natürlich haben viele einen Beihilfeergänzungstarif etc., jedoch sind diese u.U. als Bausteine an eine bestehende Restkostenversicherung gebunden. Wie soll das gehen, wenn die Restkostenversicherung entfällt und nach deiner Vorstellung Clarion, diese Verträge auch nicht mehr weitergelaufen sollten?
Naja, du hast Anspruch darauf das sich der Versicherungsschutz laut §199 anpasst, das er anzupassen ist, steht da nicht.
Du kannst ihn ja auch freiwillig so lassen.
Du darfst aber keinen "Gewinn" bei Krankheitskosten erzielen.
Die Vertragsfreiheit bleibt also im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gewahrt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 07:54

Vielleicht deswegen, weil die Wertigkeit der Ämter sich nicht so stark in der Besoldungstabelle wiederspiegeln müsste, wie es hier einige gerne hätten.

Wohl eher, weil das BVerfG die Ämterwertigkeit, die sich unmittelbar durch das Abstandgebot manifestiert, bereits in ständiger Rechtsprechung ausgeurteilt hat und es einer inhaltlichen Begründung in diesem Beschluss nicht mehr bedurft hat. Deshalb bloß die Feststellung, dass A14-A16 nach den Prüfkriterien Mindestbesoldung und Fortschreibungsprüfung (weil hier nur weniger Kriterien gerissen werden, als das BVerfG zur Feststellung einer verfassungswidrigen Besoldung festgelegt hat) so gerade nicht verfassungswidrig besoldet werden. Es stellt aber fest, dass diese Gruppen durch die massive Verletzung in den unteren Besoldungsstufen mittelbar durch das Abstandsgebot verletzt sind. Heißt: das BVerfG hat hier klar gemacht, dass eine Anhebung der unteren Besoldungsstufen nicht ohne Anhebung der hD-Besoldung geht. Und damit ist dann, wie die Presse zurecht vermutet, auch die B-Besoldung mit gemeint. Denn wenn am Ende A15 mehr verdient als B1, dann setzt sich die mittlere Verletzung weiter fort.
Das scheint dem BVerfG für eine Verfassungswidrigkeit nicht zu reichen.
Sonst hätte es ja nicht gesagt die Besoldung IN BERLIN ist von A14-A16 noch verfassungsgemäß.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 07:59

Hallo clarion, sorry, ich bin gerade am Handy und kann nur schlecht tippen.

Das BVerfG sagt im Urteil, dass 2020 in acht von dreizehn Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung unterschritten wurde. Mit anderen Worten: Bis weit in den gehobenen Dienst hinein gab es KEINEN hinreichenden Abstand zu einem "realen Armutsrisiko" (Leitsatz 7). Entsprechend war das GESAMTE Besoldungsgefüge "nachhaltig erschüttert" (Rn. 148).

Wie kann es da sein, dass A14/A15/A16 (die ebenfalls Teil des GESAMTEN Besoldungsgefüge sind!) nach "eingehender Würdigung" aller Kriterien trotzdem den Stempel "verfassungsgemäß" erhalten haben?

Das will mir einfach nicht in den Kopf..

Ich versuche es mal, so wie ich es verstehe:

Bei der Frage der Mindestbesoldung (M) prüft das Verfassungsgericht des 4K Modellbeamten, also Alleinverdiener mit 2 Kindern in der untersten Erfahrungsstufe.

Bei der Fortschreibungspflicht (ich nenne es mal (F), darauf beziehen sich ja die beiden von Dir zitierten Randnummern) prüft das BVerfG das Einkommen des Single in der letzten Erfahrungsstufe.

Wenn nur ein Prüfparameter erfüllt ist, muss man das Ausmaß der Verletzung dieses Prüfparameters würdigen, um entweder zu dem Schluss zu kommen, es liegt eine Verletzung vor oder auch nicht. Daher macht das BVerfG beim internen Besoldungsvergleich folgendes: Es schaut, wo genau die letzte verletzte Besoldungsgruppe (M) liegt. Liegt zwischen der letzten verletzten Besoldungsgruppe (M) und der nach (F) zu prüfenden Gruppe nur eine oder zwei Besoldungsgruppen, geht das BVerfG auch bei dem Single von einer Verletzung der Amtsangemessenheit der Besoldung aus. Liegen zwischen der letzten (M) und der zu prüfenden (F) allerdings mehr als zwei Besoldungsgruppen, besteht allerdings für den Gesetzgeber derart viel Gestaltungsspielraum, dass das BVerfG sich nicht mehr sicher ist, dass bei der dritten unverletzten Besoldungsgruppe in der Endstufe für den Single auch noch was hängen bleiben muss. Edit: Es ist ja auch denkbar, dass er die Verletzung nach (M) durch Veränderungen in der Beihilfe oder Erhöhung der Familienzuschläge rechtmäßig heilen könnte.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn noch ein zweiter Prüfparameter verletzt ist. Dann geht das BVerfG davon aus, dass auch der Single mehr bekommen müsste.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 27.11.2025 08:21
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.

Es steht doch explizit in deiner Rn92, die du nicht korrekt zitierst.

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also sagt das BVerfG ja explizit.
Bei der Mindestbesoldung spielen die Beihilfesätze eine Rolle und der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum wie er diese Mindestbesoldung anhebt.

Guten Morgen Alexander,
ich versuche es nochmal anders:

Du liest die Rn. 92 so, als wuerde das BVerfG sagen:
„Der Gesetzgeber darf ueber die Beihilfe die Mindestbesoldung heilen.“

Das steht dort aber gerade nicht. Das ist der entscheidende Punkt.

Rn. 92 sagt nur, dass der Gesetzgeber innerhalb seines Gesamtsystems verschiedene Stellgroessen hat, um der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen ... aber nicht, dass er die Beihilfe als Ersatz-Alimentation verwenden darf.

Der juristische Kern wird ueberlesen:

„… wie er bei der Festsetzung der Bezuege dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung traegt.“

Die Mindestbesoldung ist eine Bezuegefrage.
Beihilfe ist keine Bezugsleistung, sondern reine Fuersorge.
Das ist seit Jahrzehnten Rechtsprechung des BVerfG.
Beides gehoert zu unterschiedlichen Schutzpflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Also schon fast gebetsmuehlenartig....Rn. 92 bedeutet also:
Der Gesetzgeber darf die Beihilfe systemkonform anpassen, aber nur, wenn dadurch die Alimentation nicht ersetzt oder gedrueckt wird.
Bitte notiert euch das. Das ist in mind. zwei Haeusern der einleitende Satz, wenn es zum Diskurs der Stellschrauben kommt.

Das BVerfG sagt nirgends:
„Heb die Beihilfe an, dann brauchst du weniger Mindestbesoldung.“
Genau das waere verfassungswidrig, weil damit Fuersorge und Unterhalt vermischt wuerden.

Du findest in keinem einzigen Urteil auch nur einen Satz, der eine Kompensation zwischen beiden Bereichen erlaubt. Im Gegenteil...Das BVerfG hat immer gesagt:

Alimentation = Unterhalt fuer Beamte und Familie
Beihilfe = Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten
keine gegenseitige Verrechenbarkeit

Und genau das meinte ich.
Rn. 92 erlaubt Modifikationen – aber nur innerhalb des Systems, nicht anstelle der Alimentation.
Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.

Wenn der Gesetzgeber morgen sagen wuerde:
„Wir machen die Ehegattenbeihilfe 100 % und senken dafuer die Grundbesoldung“ waere das in Karlsruhe in 10 Minuten erledigt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 08:34
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.

Es steht doch explizit in deiner Rn92, die du nicht korrekt zitierst.

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also sagt das BVerfG ja explizit.
Bei der Mindestbesoldung spielen die Beihilfesätze eine Rolle und der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum wie er diese Mindestbesoldung anhebt.

Guten Morgen Alexander,
ich versuche es nochmal anders:

Du liest die Rn. 92 so, als wuerde das BVerfG sagen:
„Der Gesetzgeber darf ueber die Beihilfe die Mindestbesoldung heilen.“

Das steht dort aber gerade nicht. Das ist der entscheidende Punkt.

Rn. 92 sagt nur, dass der Gesetzgeber innerhalb seines Gesamtsystems verschiedene Stellgroessen hat, um der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen ... aber nicht, dass er die Beihilfe als Ersatz-Alimentation verwenden darf.

Der juristische Kern wird ueberlesen:

„… wie er bei der Festsetzung der Bezuege dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung traegt.“

Die Mindestbesoldung ist eine Bezuegefrage.
Beihilfe ist keine Bezugsleistung, sondern reine Fuersorge.
Das ist seit Jahrzehnten Rechtsprechung des BVerfG.
Beides gehoert zu unterschiedlichen Schutzpflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Also schon fast gebetsmuehlenartig....Rn. 92 bedeutet also:
Der Gesetzgeber darf die Beihilfe systemkonform anpassen, aber nur, wenn dadurch die Alimentation nicht ersetzt oder gedrueckt wird.
Bitte notiert euch das. Das ist in mind. zwei Haeusern der einleitende Satz, wenn es zum Diskurs der Stellschrauben kommt.

Das BVerfG sagt nirgends:
„Heb die Beihilfe an, dann brauchst du weniger Mindestbesoldung.“
Genau das waere verfassungswidrig, weil damit Fuersorge und Unterhalt vermischt wuerden.

Du findest in keinem einzigen Urteil auch nur einen Satz, der eine Kompensation zwischen beiden Bereichen erlaubt. Im Gegenteil...Das BVerfG hat immer gesagt:

Alimentation = Unterhalt fuer Beamte und Familie
Beihilfe = Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten
keine gegenseitige Verrechenbarkeit

Und genau das meinte ich.
Rn. 92 erlaubt Modifikationen – aber nur innerhalb des Systems, nicht anstelle der Alimentation.
Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.

Wenn der Gesetzgeber morgen sagen wuerde:
„Wir machen die Ehegattenbeihilfe 100 % und senken dafuer die Grundbesoldung“ waere das in Karlsruhe in 10 Minuten erledigt.
Mag ja sein das die Alimentation eine Unterhaltsleistung und die Beihilfe eine Fürsorgeleistung ist.
Aber du verkennst, das die reine Nettoalimentation ausschlaggebend ist.
Wenn der Bund die Fürsorgeleistung erhöht, brauchst du keine PKV Beiträge zahlen.
Also wird "hintenrum" die Nettoalimentation erhöht.
Der ausschlaggebende Punkt ist also nicht der Beihilfesatz, sondern einzig und allein der Wegfall der PKV Beiträge.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 27.11.2025 08:35
Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

1.) "Unten" ist es in meinen Augen tatsächlich einigermaßen greifbar. So hätte nach meinem Verständnis der kleinste 4K-Bundesbeamte (unter Verwendung des bayerischen MÄE) im letzten Jahr einen Anspruch auf eine Mindest-Bruttobesoldung von ungefähr 5.000 Euro gehabt, siehe meine früheren Posts. Mit geänderten Beihilferegeln (oder dem Deutschland-MÄE als Bezugsgröße) gegebenenfalls etwas weniger. Die konkrete (erlaubte) Aufteilung dieser 5.000 Euro auf Grundbesoldung und Familienzuschlag ist hingegen bislang nicht endgültig geklärt.

2.) "Weiter oben" wird es aus meiner Sicht dagegen schwieriger. Zwar können wir uns die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung anschauen. Ich habe dies beispielsweise für die Besoldungsgruppe A11 getan und bin unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass der zugehörige Besoldungsindex seit 2016 jedes Jahr um mehr als fünf Prozent hinter dem entsprechenden Tariflohnindex hinterherhinkt (hauptsächlich, weil 2016 im TVöD Bund in E11 eine zusätzliche sechste Stufe eingeführt wurde). Zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot dürfte also beispielhaft für A11 seit 2016 eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung bestehen.

Alles Weitere verschließt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch meiner Kenntnis. Insbesondere "verstören" mich weiterhin zutiefst die beiden Randnummern 154 und 155, deren Inhalt sich mir (denklogisch) nicht vollumfänglich erschließt, aber dafür umso mehr erschaudern lässt..

Falls irgendjemand etwaige Argumente haben sollte, um meinen genannten "Grusel" vor Rn. 154 und 155 ein wenig zu lindern, immer raus damit!

Danke im Voraus!!

Guten Morgen mein lieber Believer :)
Ich halte es mal kurz, ich hatte noch nicht genug Kaffee.

Rn. 154/155 nehmen niemanden aus der Schusslinie...sie ordnen nur sauber ein, ob die Verletzung unten direkt oder oben mittelbar entsteht. Entscheidend bleibt die Fortschreibungspruefung, und die reisst im Bund ab A10/A12 seit Jahren mehrere Parameter gleichzeitig. Fuer die Verfassungswidrigkeit macht es keinen Unterschied, aus welcher Kategorie der Bruch stammt…deshalb ist an diesen Randnummern nichts, wovor man Angst haben muesste. :) 154/155 ist lediglich eine stumpfe Wiederholung aus alten Beschluessen zur Sortierung, woher die Verletzung kam.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 08:39
@Durgi:

Bis letzte Woche Dienstag hätte ich das eins zu eins unterschrieben.

Aus der RN 103 entnehme ich jedoch, dass das BVerfG auch an der Stelle von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen könnte, oder übersehe ich da etwas?

Die Amtsangemessenheit der Besoldung ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <122 f. Rn. 122>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>; 155, 1 <43 f. Rn. 90>). Durch diese Systementscheidung des Gesetzgebers für die Beihilfe werden Besoldung und Beihilfeleistungen untrennbar miteinander verknüpft. Wie bei kommunizierenden Röhren führen Veränderungen des Beihilfeniveaus zu einem anderen privat zu erfüllenden Versicherungsbedarf und wirken sich damit unmittelbar auf die dem Beamten zur Verfügung stehenden Mittel aus. Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich – etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen – unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (vgl. BVerwGE 182, 46 <52 Rn. 14>).

Ich denke, damit wollte das BVerfG zum einen vermeiden, dass die Besoldungsgesetzgeber um Kosten zu sparen zukünftig die Beihilfe kürzen und auf der anderen Seite eben genau die Möglichkeit eröffnen, die ich skizziere, um vor allem Familien zu entlasten.

Ich tue mich wahnsinnig schwer damit, dass die Mindestbesoldung in manchen Besoldungsgruppen ja nur deswegen verletzt ist, weil die Kosten der KV für den Musterbeamten gestiegen sind. Wenn das dazu führen sollte, dass auch der Single mehr zu bekommen hat, würde man ja denklogisch bei der Besoldung des Single Kosten für KV und PV berücksichtigen, die er naturgemäß gar nicht hat.

So verstanden könnte man mit der Anhebung der Mehrleistungen im Beihilferecht viel zielgerichteter die Familien entlasten. Auch wäre so eine Gleichstellung mit gesetzlich krankenversicherten Tarifbeschäftigten möglich, wo der Alleinverdiener für seine Familienangehörigen ja auch keine zusätzlichen KV und PV Kosten hat. Ganz im Gegenteil sinkt der Beitrag zur PV sogar mit steigernder Kinderzahl.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 27.11.2025 08:49
@Alexander79

Weil die Stelle im Urteil oft voellig anders verstanden wird, als sie gemeint ist.
Das BVerfG bringt die Beihilfe nicht als Sparinstrument ins Spiel, sondern als ergaenzende Stellgroesse innerhalb eines reformierten Systems. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

In Rn. 92 sagt das Gericht nur Folgendes:
Der gesetzgeber hat bei der kuenftigen Ausgestaltung der Besoldung einen Spielraum, und in diesem Spielraum kann er auch am Beihilferecht drehen – solange die amtsangemessene Alimentation ungeschmaelert bleibt.

Das heisst:
Beihilfe darf angepasst werden…
aber nicht, um die Grundbesoldung abzusenken oder die Mindestbesoldung kuenstlich kleiner zu rechnen.
Die Beihilfe ist Fuersorge, keine Ersatz-Alimentation.

Das BVerfG benennt also moegliche Stellschrauben es legitimiert aber keine Vermischung von Fuersorge und Unterhalt.

Man muss die Passage daher zwingend (!) zusammen mit dem staendigen Grundsatz lesen:
Das Alimentationsprinzip verlangt, dass der Beamte und seine Familie durch die Besoldung existenzgesichert sind.
Die Beihilfe darf diese Pflicht nicht „entlasten“. Sie ist nur ein Zusatz zur Deckung tatsaechlicher Gesundheitskosten, kein Hebel zur Reduktion der Besoldung.

Es steht doch explizit in deiner Rn92, die du nicht korrekt zitierst.

Zitat:"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Also sagt das BVerfG ja explizit.
Bei der Mindestbesoldung spielen die Beihilfesätze eine Rolle und der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum wie er diese Mindestbesoldung anhebt.

Guten Morgen Alexander,
ich versuche es nochmal anders:

Du liest die Rn. 92 so, als wuerde das BVerfG sagen:
„Der Gesetzgeber darf ueber die Beihilfe die Mindestbesoldung heilen.“

Das steht dort aber gerade nicht. Das ist der entscheidende Punkt.

Rn. 92 sagt nur, dass der Gesetzgeber innerhalb seines Gesamtsystems verschiedene Stellgroessen hat, um der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen ... aber nicht, dass er die Beihilfe als Ersatz-Alimentation verwenden darf.

Der juristische Kern wird ueberlesen:

„… wie er bei der Festsetzung der Bezuege dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung traegt.“

Die Mindestbesoldung ist eine Bezuegefrage.
Beihilfe ist keine Bezugsleistung, sondern reine Fuersorge.
Das ist seit Jahrzehnten Rechtsprechung des BVerfG.
Beides gehoert zu unterschiedlichen Schutzpflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Also schon fast gebetsmuehlenartig....Rn. 92 bedeutet also:
Der Gesetzgeber darf die Beihilfe systemkonform anpassen, aber nur, wenn dadurch die Alimentation nicht ersetzt oder gedrueckt wird.
Bitte notiert euch das. Das ist in mind. zwei Haeusern der einleitende Satz, wenn es zum Diskurs der Stellschrauben kommt.

Das BVerfG sagt nirgends:
„Heb die Beihilfe an, dann brauchst du weniger Mindestbesoldung.“
Genau das waere verfassungswidrig, weil damit Fuersorge und Unterhalt vermischt wuerden.

Du findest in keinem einzigen Urteil auch nur einen Satz, der eine Kompensation zwischen beiden Bereichen erlaubt. Im Gegenteil...Das BVerfG hat immer gesagt:

Alimentation = Unterhalt fuer Beamte und Familie
Beihilfe = Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten
keine gegenseitige Verrechenbarkeit

Und genau das meinte ich.
Rn. 92 erlaubt Modifikationen – aber nur innerhalb des Systems, nicht anstelle der Alimentation.
Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.

Wenn der Gesetzgeber morgen sagen wuerde:
„Wir machen die Ehegattenbeihilfe 100 % und senken dafuer die Grundbesoldung“ waere das in Karlsruhe in 10 Minuten erledigt.
Mag ja sein das die Alimentation eine Unterhaltsleistung und die Beihilfe eine Fürsorgeleistung ist.
Aber du verkennst, das die reine Nettoalimentation ausschlaggebend ist.
Wenn der Bund die Fürsorgeleistung erhöht, brauchst du keine PKV Beiträge zahlen.
Also wird "hintenrum" die Nettoalimentation erhöht.
Der ausschlaggebende Punkt ist also nicht der Beihilfesatz, sondern einzig und allein der Wegfall der PKV Beiträge.

auch nochmal in Kuerze...verzeih' bitte die schnoddrige Formulierung.
Die Frage ist nicht, ob Nettoeffekte existieren, sondern ob der Gesetzgeber diesen Effekt als Methode nutzen darf, um die Mindestbesoldung zu „erreichen“ oder die Grundbesoldung niedrig zu halten.
Und genau das schliesst das BVerfG aus – seit Jahrzeeeeeehnten - da gibts wunderbare Urteile zu.
Du sagst „Wenn man keine PKV-Beitraege zahlen muss, steigt netto die Alimentation.“
Das stimmt, aber das ist eine Nebenwirkung, keine verfassungsrechtlich zulaessige Primärstrategie.
Denn die Nettoalimentation hat laut BVerfG eine klare juristische Definition:
„Massgeblich ist die Besoldung abzüglich unvermeidbarer Belastungen, die nicht der privaten Lebensfuehrung zuzurechnen sind.“
(BVerfGE 155,1)

Die PKV-Beitraege fallen dabei nur dann raus, wenn sie tatsaechlich wegfallen.....nicht, wenn sie „wegkonstruiert“ werden (!!!).

Das bedeutet:
Ja, der Wegfall von PKV-Beitraegen erhoeht Netto.
Nein, der Gesetzgeber darf nicht deshalb die Grundbesoldung niedriger ansetzen.
Denn dann waere es Ersatz-Alimentation >> verfassungswidrig.

ich weiss, das liest sich alles immer super-technisch, aber ich kann auch nicht aus meiner Haut - ich kanns nicht besser erklaeren ausser mit dem bisschen Hirn und Jura, was man mir an die Hand gab :)
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Zusammenfassend reicht es, wenn man sich die beiden Konstrukte merkt:
1. verfassungsrechtlich zulaessige Wirkung
2. verfassungsrechtlich unzulaessige Zwecksetzung

Das werdet ihr in Zu koenntet ihr...so hat es mir angeblich ein Freund eines Freundes unter vier Augen im Flur erzaehlt :D in einem etwaigen, irgendwo kursierenden, moeglicherweise nur hypothetisch existierenden Dokument in aehnlicher Formulierung wiederfinden… falls es denn jemals geschrieben worden sein sollte.
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Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 27.11.2025 08:51
@TheBrain, zuvor privat versicherte Jugendliche und junge Erwachsene können bzw müssen sogar mit Ausbildungsbeginn oder Studienabschluss in die GKV bzw. studentische Krankenversicherung wechseln, wenn die Beihilfeberechtigung entfällt. Ich sehe das Problem nicht. Ob man für die Kinder Anwartschaften abschließt, muss jede Familie für sich entscheiden.

@Clarion Vielleicht habe ich Dich falsch verstanden, dann sorry, ansonsten sei angemerkt, dass zuvor beihilfeberechtigte und in der PKV versicherte Kinder zum Zeitpunkt des Studienbeginns die Wahlfreiheit haben. Sie können zwar in die  studentische Krankenversicherung (GKV) wechseln, müssen es aber nicht, können also weiter im Beihilfe/PKV-System verbleiben. Die diesbezügliche Erklärung muss bei Studienbeginn abgegeben werden und ist dann unwiderruflich. Bei Azubis und dualen Studenten ist es allerdings tatsächlich so, dass sie in die GKV eintreten müssen und sich also das Thema Beihilfe/PKV damit erledigt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 09:02

„Massgeblich ist die Besoldung abzüglich unvermeidbarer Belastungen, die nicht der privaten Lebensfuehrung zuzurechnen sind.“
(BVerfGE 155,1)

Die PKV-Beitraege fallen dabei nur dann raus, wenn sie tatsaechlich wegfallen.....nicht, wenn sie „wegkonstruiert“ werden (!!!).

Das bedeutet:
Ja, der Wegfall von PKV-Beitraegen erhoeht Netto.
Nein, der Gesetzgeber darf nicht deshalb die Grundbesoldung niedriger ansetzen.
Denn dann waere es Ersatz-Alimentation >> verfassungswidrig.

ich weiss, das liest sich alles immer super-technisch, aber ich kann auch nicht aus meiner Haut - ich kanns nicht besser erklaeren ausser mit dem bisschen Hirn und Jura, was man mir an die Hand gab :)
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Zusammenfassend reicht es, wenn man sich die beiden Konstrukte merkt:
1. verfassungsrechtlich zulaessige Wirkung
2. verfassungsrechtlich unzulaessige Zwecksetzung

Das werdet ihr in Zu koenntet ihr...so hat es mir angeblich ein Freund eines Freundes unter vier Augen im Flur erzaehlt :D in einem etwaigen, irgendwo kursierenden, moeglicherweise nur hypothetisch existierenden Dokument in aehnlicher Formulierung wiederfinden… falls es denn jemals geschrieben worden sein sollte.
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Ich sehe bei meinen Überlegungen bis jetzt jedoch keinen Widerspruch zu meinen Überlegungen.

Nehmen wir mal einfach folgendes an:

Wenn der Gesetzgeber letzte Woche Dienstag (also vor dem Urteil) auf folgende Idee gekommen wäre:

Ich belasse die A-Tabelle so wie sie ist und ändere die Beihilfe wie folgt:

Kinder :  100 %
Ehepartner: 100 %
Beamte immer: 50 %

Wäre das nicht dennoch trotz Deiner ganzen Hinweise zulässig gewesen?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 27.11.2025 09:18
Die Diskussion hier, ob man nun die Beihilfe für Kinder auf 100 Prozent setzen soll/kann und ob diese staatlich verordnete Kündigung von PKV-Verträgen so ohne Weiteres zulässig ist, bringt mich auf den Gedanken, ob es, um diesen komplexen Fragen aus dem Weg zu gehen, nicht sinnvoller wäre, dass der DH die Versicherungsbeiträge bezuschusst bzw. im besten Falle (abgesehen von Ergänzungstarifen) erstattet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 09:28
„Massgeblich ist die Besoldung abzüglich unvermeidbarer Belastungen, die nicht der privaten Lebensfuehrung zuzurechnen sind.“
(BVerfGE 155,1)

Die PKV-Beitraege fallen dabei nur dann raus, wenn sie tatsaechlich wegfallen.....nicht, wenn sie „wegkonstruiert“ werden (!!!).

Das bedeutet:
Ja, der Wegfall von PKV-Beitraegen erhoeht Netto.
Nein, der Gesetzgeber darf nicht deshalb die Grundbesoldung niedriger ansetzen.
Denn dann waere es Ersatz-Alimentation >> verfassungswidrig.
Die PKV sind unvermeidbare Belastungen und sie würden nicht wegkonstruiert, sondern sie würden tatsächlich entfallen.
Und da das BVerfG eine Veränderung der Beihilfesätze selbst ins Spiel gebracht hat um die Mindestalimentation zu erreichen, sehe ich auch in der fortführenden Rechtssprechung von deinem Zitat keinen Widerspruch.

Lassen wir uns also überraschen, du hast deine Meinung und ich habe meine.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 27.11.2025 09:33
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/ein-erfolg-fuer-den-bbw-verbescheidung-von-widerspruechen-ausgesetzt/
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 27.11.2025 09:34
@Durgi:

Bis letzte Woche Dienstag hätte ich das eins zu eins unterschrieben.

Aus der RN 103 entnehme ich jedoch, dass das BVerfG auch an der Stelle von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen könnte, oder übersehe ich da etwas?

Die Amtsangemessenheit der Besoldung ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <122 f. Rn. 122>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>; 155, 1 <43 f. Rn. 90>). Durch diese Systementscheidung des Gesetzgebers für die Beihilfe werden Besoldung und Beihilfeleistungen untrennbar miteinander verknüpft. Wie bei kommunizierenden Röhren führen Veränderungen des Beihilfeniveaus zu einem anderen privat zu erfüllenden Versicherungsbedarf und wirken sich damit unmittelbar auf die dem Beamten zur Verfügung stehenden Mittel aus. Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich – etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen – unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (vgl. BVerwGE 182, 46 <52 Rn. 14>).

Ich denke, damit wollte das BVerfG zum einen vermeiden, dass die Besoldungsgesetzgeber um Kosten zu sparen zukünftig die Beihilfe kürzen und auf der anderen Seite eben genau die Möglichkeit eröffnen, die ich skizziere, um vor allem Familien zu entlasten.

Ich tue mich wahnsinnig schwer damit, dass die Mindestbesoldung in manchen Besoldungsgruppen ja nur deswegen verletzt ist, weil die Kosten der KV für den Musterbeamten gestiegen sind. Wenn das dazu führen sollte, dass auch der Single mehr zu bekommen hat, würde man ja denklogisch bei der Besoldung des Single Kosten für KV und PV berücksichtigen, die er naturgemäß gar nicht hat.

So verstanden könnte man mit der Anhebung der Mehrleistungen im Beihilferecht viel zielgerichteter die Familien entlasten. Auch wäre so eine Gleichstellung mit gesetzlich krankenversicherten Tarifbeschäftigten möglich, wo der Alleinverdiener für seine Familienangehörigen ja auch keine zusätzlichen KV und PV Kosten hat. Ganz im Gegenteil sinkt der Beitrag zur PV sogar mit steigernder Kinderzahl.

Dazu gedaechtnisprotokollfreiformuliere ich dir mal:
die Mindestbesoldung bleibt eine Bezuegepruefung, kein KV-Kostenabhaengigkeitsspiel. Wer das 4-K-Leitbild ueber eine Beihilfeoperation aushebeln mag, der soll schon mal einen Parkplatz in Karlsruhe suchen

auf deinen letzten Post, die kurze Antwort lautet: Ja, die Reform waere zulaessig gewesen – aber nein, sie haette nichts an der Mindest- oder Amtsangemessenheit der Besoldung geaendert.

Wenn der Gesetzgeber am Dienstag vor dem Urteil beschlossen haette, Kinder und Ehepartner auf 100 % Beihilfe zu setzen und den Beamten selbst auf 50 % festzunageln, waere das als beihilferechtliche Systementscheidung zulaessig gewesen. Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber beim Wie der Fuersorge grosszuegigen Spielraum, solange die Beihilfe ihren Charakter behaelt – naemlich die Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten, nicht die Ersetzung von Alimentation.

ABER – und das ist der Punkt, den man nicht übersehen darf – diese Beihilfeentscheidung haette keinerlei Heilwirkung auf die Frage gehabt, ob die Grundbesoldung amtsangemessen ist oder ob die Mindestbesoldung nach 4K eingehalten wird. Denn die amtsangemessene Besoldung ist und bleibt eine Bezuegepruefung, nicht eine „Belastungsoptimierung“ durch Fuersorgeinstrumente. Du kannst also netto entlasten, ja , aber du kannst nicht dadurch verfassungswidrige Besoldung legitimieren.

Das BVerfG hat diese Trennung mehrfach betont, am deutlichsten in BVerfGE 139,64 und 155,1:
Die Beihilfe darf die Unterhaltspflicht nicht tragen. Sie darf sie ergaenzen, aber nicht substituieren. Genau deshalb sagt das Gericht seit Jahrzehnten, dass eine Erhoehung der Beihilfe kein Ersatz fuer erforderliche Besoldungserhoehungen sein darf, genauso wie eine Absenkung der Beihilfe immer zwingend zu erhoehter Besoldung fuehren muss (kommunizierende Roehren, aber nur in negativer Richtung, nie positiv als Taschenspielertrick :) ).

Zulaessig als Fuersorgeentscheidung – ja. Zulaessig als Besoldungsersatz – nein. Wirksam gegen die Mindestbesoldungspruefung – ebenfalls nein.

Dein Beispiel wuerde Familien netto entlasten, sicher. Aber die Mindestbesoldung würde trotzdem anhand der Besoldungstabellen (Grundgehalt + pauschal angerechneter Familienzuschlag) geprueft. Und wenn diese Besoldung die Prekaeritaetsschwelle unterschreitet, bleibt sie verfassungswidrig – egal wie grosszuegig die Beihilfe konstruiert ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hobbyjurist am 27.11.2025 09:41
Die Diskussion hier, ob man nun die Beihilfe für Kinder auf 100 Prozent setzen soll/kann und ob diese staatlich verordnete Kündigung von PKV-Verträgen so ohne Weiteres zulässig ist, bringt mich auf den Gedanken, ob es, um diesen komplexen Fragen aus dem Weg zu gehen, nicht sinnvoller wäre, dass der DH die Versicherungsbeiträge bezuschusst bzw. im besten Falle (abgesehen von Ergänzungstarifen) erstattet.

Auf jeden Fall wäre das sinnvoller, weil bei Wegfall der Beihilfe zugunsten einer vom Dienstherrn mit 50 %, 70 % oder was auch immer bezuschussten Krankheitskostenvollversicherung dann endlich der Ärger und Wildwuchs mit den Beihilfeergänzungstarifen beendet wäre. Nie mehr müsste man sich um irgendwelche Beihilfelücken oder Beihilfeänderungen Sorgen machen, es würde allein der Tarif der PKV gelten. Es würde enorm viel Bürokratie abbauen. Und das wäre natürlich für alle am sinnvollsten, nicht nur für Ehepartner und Kinder. Das wird bloß aus finanziellen Gründen nie passieren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 27.11.2025 09:44
„Massgeblich ist die Besoldung abzüglich unvermeidbarer Belastungen, die nicht der privaten Lebensfuehrung zuzurechnen sind.“
(BVerfGE 155,1)

Die PKV-Beitraege fallen dabei nur dann raus, wenn sie tatsaechlich wegfallen.....nicht, wenn sie „wegkonstruiert“ werden (!!!).

Das bedeutet:
Ja, der Wegfall von PKV-Beitraegen erhoeht Netto.
Nein, der Gesetzgeber darf nicht deshalb die Grundbesoldung niedriger ansetzen.
Denn dann waere es Ersatz-Alimentation >> verfassungswidrig.
Die PKV sind unvermeidbare Belastungen und sie würden nicht wegkonstruiert, sondern sie würden tatsächlich entfallen.
Und da das BVerfG eine Veränderung der Beihilfesätze selbst ins Spiel gebracht hat um die Mindestalimentation zu erreichen, sehe ich auch in der fortführenden Rechtssprechung von deinem Zitat keinen Widerspruch.

Lassen wir uns also überraschen, du hast deine Meinung und ich habe meine.


Alles gut, ich mag den Austausch hier. An der Stelle (o.a.) rutscht die Dogmatik weg, und zwar nicht wegen der Wirkung, sondern wegen des Zwecks.

Ja, die PKV-Beitraege waeren in deinem Modell tatsaechlich entfallen.
Und ja, unvermeidbare Belastungen, die tatsaechlich wegfallen, duerfen bei der Nettoalimentation nicht mehr abgezogen werden.
Soweit sind wir komplett deckungsgleich.

Der Knackpunkt ist aber nicht ob sie wegfallen, sondern warum. Genau hier unterscheidet Karlsruhe seit 40 Jahren:
Wenn der Gesetzgeber Beihilfe in ihrem eigenen Systemzweck aendert .... also aus Fuersorgegruenden (!), dann sind die Nettofolgen zulaessige Nebenwirkungen.
Wenn der Gesetzgeber Beihilfe als Mittel zur Herstellung der Mindestalimentation einsetzt, ist es Ersatz-Alimentation und damit unzulaessig.

Und genau diese Trennlinie zieht das BVerfG in den von dir zitierten Entscheidungen immer wieder:
Alimentation = Unterhalt
Beihilfe = Fuersorge
Nicht verrechenbar, nicht austauschbar, nicht gegeneinander aufzurechnen.

Rn. 92 bringt die Beihilfe nicht „ins Spiel, um die Mindestbesoldung zu erreichen“.
Sie sagt nur: der Gesetzgeber kann auch an diesem System drehen solange die amtsangemessene Alimentation auf eigenem Bein steht.

so what?
Wenn der Gesetzgeber Familien beihilferechtlich entlasten will ... go for it.
Wenn er aber sagt: „Weil wir die Beihilfe hochziehen, koennen wir die Besoldung tiefer lassen“, ist Schluss.

Und genau das wuerde in deinem Modell passieren.
Die A-Tabelle bliebe niedriger wegen der 100-%-Beihilfe... also nicht nebenher, sondern weil.
Das ist die unzulaessige Zwecksetzung, die ich meinte.

Das ist keine Meinungsfrage, sondern klassische Folgerichtigkeit aus Art. 33 Abs. 5 GG:
Die Unterhaltspflicht darf nicht in die Fuersorge ausgelagert werden.

Aber alles juti... wir sehen bald, wohin der Zug rollt.
Und falls der Bund tatsaechlich versucht, die 4K-Luecken ueber Beihilfe zu heilen, koennen wir uns beide Popcorn holen, denn dann sehen wir uns in einem Jahr in Karlsruhe wieder.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 27.11.2025 09:49
Wie kann es da sein, dass A14/A15/A16 (die ebenfalls Teil des GESAMTEN Besoldungsgefüge sind!) nach "eingehender Würdigung" aller Kriterien trotzdem den Stempel "verfassungsgemäß" erhalten haben?

Das will mir einfach nicht in den Kopf..
Weil sie eben im altem Gefüge verfassungsgemäß waren. 8)
Natürlich ist es schwerlich möglich das ein verfassungsgemäßes neues Gesamtgefüge so gebaut werden könnte, dass sie die Besoldung der damalig verfassungsgemäßen Besoldung sich nicht ändert (stumpf gesagt, dann sind die anderen verfassungsgemäß, aber die 14/15/16er nicht mehr, primär wg. Leistungsprinzip/Abstandsgebot ...)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 27.11.2025 09:58
Für den Bund wäre es analog durchzuprüfen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Mindestbesoldung auch beim Bund bis hoch zu A10 oder A11 nicht gegeben war.

Zumal dazu zu bedenken ist, dass das aktuelle Urteil das dritte und jedes weitere Kind nicht in den Blick nimmt. Man kann sich auch durch Kinder in A13 aufwärts unter die Prekaritätsschwelle familienkonstellieren.
Es wurde doch schon vom BVerfG geurteilt, dass der FamZuschlag ab Kind 3 die höhe der Nettogrundbedürfnisse des Kindes haben muss.
Wenn also dieser Nettofamzuschlag < 0,3 MÄE ist, dann kann man in der Tat irgendwann unter die Prekaritätsschwelle rutschen.
Da müsste dann dieser betroffenen Beamte klagen.
Zitat
Und die Vergleichszeiträume von BvL 4/18 und BvL 5/18 beziehen sich auf die Jahre bis 2020. Damit sind die massiven Steigerungen des Verbraucherpreisindex infolge von Covid und Ukrainekrieg noch gar nicht berücksichtigt.
Da wird sicherlich dieses Prüfkriterium gerissen, aber ist doch wurscht, wenn die anderen Prüfkriterien eingehalten werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 27.11.2025 10:07
Wenn der Bund die Fürsorgeleistung erhöht, brauchst du keine PKV Beiträge zahlen.
Also wird "hintenrum" die Nettoalimentation erhöht.
Der ausschlaggebende Punkt ist also nicht der Beihilfesatz, sondern einzig und allein der Wegfall der PKV Beiträge.
und hat es damit leichter über die MÄE zu kommen, was er billiger bekommt, wenn er den Famzuschlag für die Kinder erhöht, denn die muss er später nicht mehr bezahlen, die Gattin ist länger auf der Payroll.

Und die Beihilfe und die Kosten für die Familie ist für die Fortschreibungsbetrachtung unbeachtlich.
Daher denke ich dass der DH sich erst an die Beihilfe macht, wenn er mit FamZuschlägen nicht weiterkommt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 10:15

Dazu gedaechtnisprotokollfreiformuliere ich dir mal:
die Mindestbesoldung bleibt eine Bezuegepruefung, kein KV-Kostenabhaengigkeitsspiel. Wer das 4-K-Leitbild ueber eine Beihilfeoperation aushebeln mag, der soll schon mal einen Parkplatz in Karlsruhe suchen

auf deinen letzten Post, die kurze Antwort lautet: Ja, die Reform waere zulaessig gewesen – aber nein, sie haette nichts an der Mindest- oder Amtsangemessenheit der Besoldung geaendert.

Wenn der Gesetzgeber am Dienstag vor dem Urteil beschlossen haette, Kinder und Ehepartner auf 100 % Beihilfe zu setzen und den Beamten selbst auf 50 % festzunageln, waere das als beihilferechtliche Systementscheidung zulaessig gewesen. Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber beim Wie der Fuersorge grosszuegigen Spielraum, solange die Beihilfe ihren Charakter behaelt – naemlich die Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten, nicht die Ersetzung von Alimentation.

ABER – und das ist der Punkt, den man nicht übersehen darf – diese Beihilfeentscheidung haette keinerlei Heilwirkung auf die Frage gehabt, ob die Grundbesoldung amtsangemessen ist oder ob die Mindestbesoldung nach 4K eingehalten wird. Denn die amtsangemessene Besoldung ist und bleibt eine Bezuegepruefung, nicht eine „Belastungsoptimierung“ durch Fuersorgeinstrumente. Du kannst also netto entlasten, ja , aber du kannst nicht dadurch verfassungswidrige Besoldung legitimieren.

Das BVerfG hat diese Trennung mehrfach betont, am deutlichsten in BVerfGE 139,64 und 155,1:
Die Beihilfe darf die Unterhaltspflicht nicht tragen. Sie darf sie ergaenzen, aber nicht substituieren. Genau deshalb sagt das Gericht seit Jahrzehnten, dass eine Erhoehung der Beihilfe kein Ersatz fuer erforderliche Besoldungserhoehungen sein darf, genauso wie eine Absenkung der Beihilfe immer zwingend zu erhoehter Besoldung fuehren muss (kommunizierende Roehren, aber nur in negativer Richtung, nie positiv als Taschenspielertrick :) ).

Zulaessig als Fuersorgeentscheidung – ja. Zulaessig als Besoldungsersatz – nein. Wirksam gegen die Mindestbesoldungspruefung – ebenfalls nein.

Dein Beispiel wuerde Familien netto entlasten, sicher. Aber die Mindestbesoldung würde trotzdem anhand der Besoldungstabellen (Grundgehalt + pauschal angerechneter Familienzuschlag) geprueft. Und wenn diese Besoldung die Prekaeritaetsschwelle unterschreitet, bleibt sie verfassungswidrig – egal wie grosszuegig die Beihilfe konstruiert ist.

Erst einmal vielen Dank, dass Du Dich mit meinen Gedanken auseinander setzt.

Ich stelle mir jetzt vor, der Gesetzgeber hätte rein hypotetisch die Beihilfevorschriften angepasst (zumindest in den anderen 16 Rechtskreisen neben dem Land Berlin erscheint das ja noch möglich zu sein)

Jetzt prüfe ich M anhand des Urteils anhand der Randnummer 71:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>).


Wenn sich doch im Lichte der Beihilfe die Aufwendungen der Krankheitskosten verändern, reduziere ich doch nicht den Auszahlungsbetrag, sondern nur die Differenz zur Mindestbesoldung. Warum sollte ich dann an der Stelle höhere KV Kosten ansetzen müssen, als diejenigen, die es tatsächlich sind?

Oder um es auf den Punkt zu bringen:

Du beschreibst zutreffend, warum der Gesetzgeber durch eine Änderung der Beihilfevorschriften die "aktuelle" Grundbesoldung, den er dem Beamten (egal ob single oder 4K) derzeit zahlt, keinesfalls kürzen darf. Wenn er also jetzt eine Besoldung berechnet auf Höhe der Mindestbesoldung und erst danach die Beihilfe verändert, darf er die Grundbesoldung in keiner Besoldungsgruppe kürzen. 

Aber: Warum sollte der Gesetzgeber bei der Betrachtung von "M" Kosten für eine Krankenversicherung berücksichtigen müssen, die es nach der Beihilfe Reform gar nicht mehr gibt?

Die neue Vorabprüfung nach "M" hat doch mit der Wertigkeit des Amtes nichts zu tun, die bemisst sich doch in erster Linie nach "F". Genau in dem Punkt hast Du mir doch die Augen geöffnet.

Oder anders ausgedrückt: Bisher hast Du immer argumentiert, warum eine Veränderung der Beihilfe nicht zu einer Kürzung der Grundalimentation führen darf. Da bin ich zu 100 % bei Dir. Aber wäre es nicht bis letzte Woche Dienstag legitim gewesen, im Gegenzug zur Veränderung der Beihilfe die Familienzuschläge zu reduzieren? Die Höhe der Familienzuschläge ist doch eben nicht verfassungsrechtlich garantiert und darf doch, wenn ich Swen in der Vergangenheit richtig verstanden habe, eben genau aus diesem Grund auch wieder (unter Beachtung einer Besitzstandswahrung !!!) reduziert werden. Und wenn das so war, warum sollte es seit Mittwoch jetzt auf einmal nicht mehr legitim sein?

Alternativ zur Erhöhung der (edit: Beihilfesätze statt Familienzuschläge) bliebe ja auch noch der Gedanke über, die Familienzuschläge um den Betrag der KV und PV zu erhöhen. Da jedoch da die Steuer noch eine Rolle spielt, würden bei ranghöheren Besoldungsgruppen weniger netto auf dem Konto landen als bei rangniedrigeren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 27.11.2025 10:30
Mir persönlich macht eher ein anderes Schlupfloch im Beschuss Sorgen, das nicht die Feststellung der Verfassungskonformität von A14-A16 in Berlin in einem bestimmten Zeitraum betrifft.

Das BVerfG hat noch einmal dargelegt, dass in der dritten Prüfstufe die Notwendigkeit einer verfassungswidrigen Alimentation haushalterisch begründet werden kann. Voraussetzung ist ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Haushaltskonsolidierung. Berlin konnte dies nicht nachweisen.

Aber was genau ein schlüssiges Gesamtkonzept ist, hat Karlsruhe nicht ausgeformt. Damit ist dort eine Flanke offen, zusammen mit den langen Verfahrenszeiten am BVerfG die Umsetzung einer tatsächlich verfassungskonformen Besoldung zu verzögern.

Denn die DH könnten erst einmal austesten, welche Aufgaben "freiwillig" sind und somit in einem schlüssigen Konzept zur Haushaltskonsolidierung nicht erhalten sein dürften. Oder sich vom BVerfG dazu jagen lassen, durch ein gerechtes Steuerkonzept auch einmal die Einnahmen in den Blick zu nehmen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 27.11.2025 10:35
@Onkel
Denk es dir so: Wenn der gesetzgeber die Beihilfe hochsetzt, dann aendert das nur eines...die tatsaechlichen Belastungen der Familie. Und genau diese tatsaechlichen Belastungen muss Karlsruhe bei der 4-K-Berechnung beruecksichtigen. Wenn also ploetzlich keine PKV-Kosten mehr existieren, weil Beamte oder Familienangehoerige zu 100 % beihilfeberechtigt sind, dann werden diese Kosten bei M natuerlich nicht mehr abgezogen. Das ist sauber und logisch. Aber – und das ist der entscheidende Punkt – der Gesetzgeber darf die Beihilfe nicht hochsetzen, um die Luecke zur Mindestbesoldung zu verkleinern. Entlastung als Nebenwirkung ist erlaubt, Entlastung als Methode ist verfassungswidrig. Genau hier zieht Karlsruhe die Linie seit BVerfGE 44, 249 und wieder in 139, 64: Die Beihilfe darf nie die Unterhaltspflicht ersetzen. Dein Beispiel waere also absolut zulaessig gewesen aber nicht, um die Besoldung niedriger zu lassen, sondern nur als Echte Fuersorgeentscheidung (!). Die Mindestbesoldung haette trotzdem exakt so hoch sein muessen wie vorher. Beihilfe darf entlasten, aber sie darf nie der Grund sein, die Besoldung nicht anzuheben.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 10:38
Und die Beihilfe und die Kosten für die Familie ist für die Fortschreibungsbetrachtung unbeachtlich.
Daher denke ich dass der DH sich erst an die Beihilfe macht, wenn er mit FamZuschlägen nicht weiterkommt.
Ich denke er wird ein Mischmasch aus beidem machen.
Zumal man, wie schon gesagt wurde, die Beihilfe als Familienversicherung in der Bevölkerung besser verkaufen kann.
Auch viele Beamte werden nur kurz darüber nachdenken und sagen, endlich wird diese Ungleichheit mit der Familienversicherung abgeschafft.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 10:52
An alle, die ein Lebenszeichen von Swen erwarten, darf ich folgende Nachricht an mich hier reinstellen:

Hey Rentenonkel,

hab Dank für Deine Nachfrage - nein, bei mir ist alles gut: Ich fahre heute leider wieder gen Heimat, nachdem ich seit dem letzten Wochenende hier oben an der schleswig-holsteinischen Küste war, um insbesondere die Entscheidungsbegründung systematisch zu lesen. Ich hatte ja angekündigt, dass ich mich erst zu ihr im Forum melden werde, wenn ich sie systematisch gelesen habe. Der Wandel im Rechtsprechungswandel ist allerdings so komplex, dass ich noch immer nicht hinreichend fertig mit dem Durcharbeiten bin, mir also noch immer kein öffentlich darzustellenden Kommentar erlauben kann. Sobald das der Fall ist, werde ich mich auch wieder im Forum melden. Das wird aber noch immer ein paar Tage dauern - das darfst Du auch gerne im Forum ankündigen, damit dort keine Missverständnisse aufkommen.

Karlsruhe hat uns da ein ganz schön komplexes Ding vor die Nase gesetzt: Auf dem ersten Blick einfach, insgesamt aber echt vielgestaltige Kost...


In diesem Sinne


Mit freundlichen Grüße aus'm Zug
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: despaired am 27.11.2025 11:13
Man sieht es an der Seitenzahl hier bereits, dass es so viele Aspekte gibt auf die man wirklich erst im Gemeinsamen kommt. Wenn selbst Sven da so lange dran sitzt, dann können wir uns alle vorstellen, wie lange ein angemessener (oder kostengünstiger...) Entwurf zur Umsetzung auch für den Bund dauern wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 27.11.2025 11:32

Ich belasse die A-Tabelle so wie sie ist und ändere die Beihilfe wie folgt:

Kinder :  100 %
Ehepartner: 100 %
Beamte immer: 50 %

Wäre das nicht dennoch trotz Deiner ganzen Hinweise zulässig gewesen?

Witzig, wenn der DH die Beihilfe der Ehepartner auf 100% setzt, weil er davon ausgeht, dass er damit die notwendige Alimentierung der Familie in irgendeiner Weise gewährleisten kann. Gleichzeitig hat der gleiche DH aber vor kurzem noch den individuellen Alimentationsbedarf der Ehepartner selbst für nicht verpartnerte Beamte pauschal in Abzug bringen wollen.

Kannste dir nicht ausdenken, wenn es so käme:D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 11:43
Vielen Dank Rentenonkel...
Ich muss jetzt echt gestehen, ich wollte just in dem Moment nachfragen ob jemand etwas von Swen gehört hat.
Hatte mir langsam echt schon fast ein bißchen Sorgen gemacht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knarfe1000 am 27.11.2025 11:52
An alle, die ein Lebenszeichen von Swen erwarten, darf ich folgende Nachricht an mich hier reinstellen:

Hey Rentenonkel,

hab Dank für Deine Nachfrage - nein, bei mir ist alles gut: Ich fahre heute leider wieder gen Heimat, nachdem ich seit dem letzten Wochenende hier oben an der schleswig-holsteinischen Küste war, um insbesondere die Entscheidungsbegründung systematisch zu lesen. Ich hatte ja angekündigt, dass ich mich erst zu ihr im Forum melden werde, wenn ich sie systematisch gelesen habe. Der Wandel im Rechtsprechungswandel ist allerdings so komplex, dass ich noch immer nicht hinreichend fertig mit dem Durcharbeiten bin, mir also noch immer kein öffentlich darzustellenden Kommentar erlauben kann. Sobald das der Fall ist, werde ich mich auch wieder im Forum melden. Das wird aber noch immer ein paar Tage dauern - das darfst Du auch gerne im Forum ankündigen, damit dort keine Missverständnisse aufkommen.

Karlsruhe hat uns da ein ganz schön komplexes Ding vor die Nase gesetzt: Auf dem ersten Blick einfach, insgesamt aber echt vielgestaltige Kost...


In diesem Sinne


Mit freundlichen Grüße aus'm Zug

Gott sei Dank, so langsam habe ich mir auch Gedanken gemacht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Johnny75 am 27.11.2025 12:06

Ich belasse die A-Tabelle so wie sie ist und ändere die Beihilfe wie folgt:

Kinder :  100 %
Ehepartner: 100 %
Beamte immer: 50 %


Nice, eine Gehaltskürzung für nicht (mehr) verheiratete (ggf. getrennt lebende) Beamte mit 2+ Kindern, die über die Mutter gesetzlich versichert sind...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 27.11.2025 12:19

Ich belasse die A-Tabelle so wie sie ist und ändere die Beihilfe wie folgt:

Kinder :  100 %
Ehepartner: 100 %
Beamte immer: 50 %


Nice, eine Gehaltskürzung für nicht (mehr) verheiratete (ggf. getrennt lebende) Beamte mit 2+ Kindern, die über die Mutter gesetzlich versichert sind...

Das wäre auch eine Kürzung des verfügbaren netto für die Beamten, die zwei Kinder im Zuschlag haben. Denn die erhalten derzeit 70% Beihilfe. Fiele das auf 50%, wäre der Verlust wegen des höheren Beitrages gleich oder sogar größer, als der "Gewinn" durch die Einsparung von 20% Beitrag für die Kinder.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 27.11.2025 12:32
Unbeschadet der hier rege stattfindenden Diskussionen möchte ich mal einen Dank an Durgi aussprechen. Du (wenn ich darf) bist eine echte Bereicherung hier für unser Forum und die Thematik, die uns alle seit langem befasst.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pendler1 am 27.11.2025 12:43
50% Beihilfe wäre ja auch eine saftige Kürzung für Pensionäre, die z.Z. 70% bekommen.
Aber die PKV gleicht das schon aus. ;D ;D. Meine hat gerade wieder um über 20% erhöht, 62 € mehr im Monat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 27.11.2025 12:57
Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

1.) "Unten" ist es in meinen Augen tatsächlich einigermaßen greifbar. So hätte nach meinem Verständnis der kleinste 4K-Bundesbeamte (unter Verwendung des bayerischen MÄE) im letzten Jahr einen Anspruch auf eine Mindest-Bruttobesoldung von ungefähr 5.000 Euro gehabt, siehe meine früheren Posts. Mit geänderten Beihilferegeln (oder dem Deutschland-MÄE als Bezugsgröße) gegebenenfalls etwas weniger. Die konkrete (erlaubte) Aufteilung dieser 5.000 Euro auf Grundbesoldung und Familienzuschlag ist hingegen bislang nicht endgültig geklärt.

2.) "Weiter oben" wird es aus meiner Sicht dagegen schwieriger. Zwar können wir uns die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung anschauen. Ich habe dies beispielsweise für die Besoldungsgruppe A11 getan und bin unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass der zugehörige Besoldungsindex seit 2016 jedes Jahr um mehr als fünf Prozent hinter dem entsprechenden Tariflohnindex hinterherhinkt (hauptsächlich, weil 2016 im TVöD Bund in E11 eine zusätzliche sechste Stufe eingeführt wurde). Zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot dürfte also beispielhaft für A11 seit 2016 eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung bestehen.

Alles Weitere verschließt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch meiner Kenntnis. Insbesondere "verstören" mich weiterhin zutiefst die beiden Randnummern 154 und 155, deren Inhalt sich mir (denklogisch) nicht vollumfänglich erschließt, aber dafür umso mehr erschaudern lässt..

Falls irgendjemand etwaige Argumente haben sollte, um meinen genannten "Grusel" vor Rn. 154 und 155 ein wenig zu lindern, immer raus damit!

Danke im Voraus!!

Guten Morgen mein lieber Believer :)
Ich halte es mal kurz, ich hatte noch nicht genug Kaffee.

Rn. 154/155 nehmen niemanden aus der Schusslinie...sie ordnen nur sauber ein, ob die Verletzung unten direkt oder oben mittelbar entsteht. Entscheidend bleibt die Fortschreibungspruefung, und die reisst im Bund ab A10/A12 seit Jahren mehrere Parameter gleichzeitig. Fuer die Verfassungswidrigkeit macht es keinen Unterschied, aus welcher Kategorie der Bruch stammt…deshalb ist an diesen Randnummern nichts, wovor man Angst haben muesste. :) 154/155 ist lediglich eine stumpfe Wiederholung aus alten Beschluessen zur Sortierung, woher die Verletzung kam.

Herzlichen Dank, Durgi, das macht doch schon mal Mut! :)
Gerne noch mehr Details, aber natürlich nur mit genügend Kaffee intus..


P.S. Ich hatte vor einigen Tagen mal versucht, eine Fortschreibungsprüfung für einen Bundes-A15 in den Jahren 1996 bis 2026 durchzuführen, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html). Leider waren meine Ergebnisse nicht ganz so eindeutig wie von dir geschildert, aber vielleicht habe ich auch irgendwo einen kleinen Fehler gemacht..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 13:00
50% Beihilfe wäre ja auch eine saftige Kürzung für Pensionäre, die z.Z. 70% bekommen.
Aber die PKV gleicht das schon aus. ;D ;D. Meine hat gerade wieder um über 20% erhöht, 62 € mehr im Monat.

Auch da muss man zwischen ledigen und verheirateten Pensionären trennen, bei verheirateten würden ja bei meinem Vorschlag im Gegenzug die 30 % PKV für die Ehefrau wegfallen  ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 27.11.2025 13:07
Daher macht das BVerfG beim internen Besoldungsvergleich folgendes: Es schaut, wo genau die letzte verletzte Besoldungsgruppe (M) liegt. Liegt zwischen der letzten verletzten Besoldungsgruppe (M) und der nach (F) zu prüfenden Gruppe nur eine oder zwei Besoldungsgruppen, geht das BVerfG auch bei dem Single von einer Verletzung der Amtsangemessenheit der Besoldung aus. Liegen zwischen der letzten (M) und der zu prüfenden (F) allerdings mehr als zwei Besoldungsgruppen, besteht allerdings für den Gesetzgeber derart viel Gestaltungsspielraum, dass das BVerfG sich nicht mehr sicher ist, dass bei der dritten unverletzten Besoldungsgruppe in der Endstufe für den Single auch noch was hängen bleiben muss.

@Rentenonkel, kleine Anmerkung: Das BVerfG erwähnt zwar in der Tat in Rn. 155 eine gewisse Abschwächung des Gewichts der Parametererfüllung bei zunehmendem Abstand zwischen M und F (in deiner Nomenklatur).

Deine resultierende Interpretation und Schlussfolgerung dürfte in meinen Augen jedoch deutlich "über das Ziel hinausgeschossen" sein..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 27.11.2025 13:14
50% Beihilfe wäre ja auch eine saftige Kürzung für Pensionäre, die z.Z. 70% bekommen.
Aber die PKV gleicht das schon aus. ;D ;D. Meine hat gerade wieder um über 20% erhöht, 62 € mehr im Monat.

Auch da muss man zwischen ledigen und verheirateten Pensionären trennen, bei verheirateten würden ja bei meinem Vorschlag im Gegenzug die 30 % PKV für die Ehefrau wegfallen  ;D

Die Pensionäre sind auch überhaupt die einzigen bei denen das mehrheitlich zum Tragen käme. Der Beihilfeanspruch gegenüber einem Ehepartner entsteht doch nur, wenn dieser kein eigenes Arbeitsentgelt erzielt oder nicht selbst Beamter ist.

Um einmal den Realismus des DH am Rande zu würdigen: die Erkenntnis, dass die 4-köpfige Alleinverdienerfamilie in der Gesellschaft mittlerweile eine Minderheit darstellt, hat der DH zurecht erkannt. Von daher halte ich von diesem Unfug, man hätte ja mehr netto, wenn der Ehepartner nicht mehr in der PKV versichert werden muss, gar nichts. Der häufigste Fall heute aktiver Beamter dürfte sein, dass der Ehepartner auf einer mindestens halben Stelle selbst erwerbstätig und damit sozialversicherungspflichtig ist. Wenn dann im Gegenzug der Beihilfesatz des Beamten gesenkt wird, dürfte das wie von mir eben geschildert sogar zum Verlustgeschäft für den Beamten werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 27.11.2025 13:29
Mal ein kleiner Hypothesengedankengang:

Statistisch betrachtet, um seine Bevölkerung zu halten, bräuchte man 2,1 Kinder pro Frau um das aktuelle Bevölkerungsniveau zu halten.  Jetzt meine Frage:

Darf der Staat von dem Modell 4K überhaupt abweichen? Alles darunter wäre doch, sofern man nicht alles über Immigration steuert, dass Ende des Staates? Darf ein Staat eine Regelung treffen, bei dem das Endergebnis ist, dass es ihn nicht mehr gibt?

Ich Frage das deshalb, weil die Abkehr vom 4K-Modell in meinen Augen kein gesellschaftlicher Konsens ist, sondern einzig die schlechte wirtschaftliche Lage und die dadurch ungewisse Zukunft. Würde es aber weiterhin möglich sein, dass man als Alleinverdiener eine Familie auch real Ernähren kann, wäre das 4K-Modell weiterhin die reale Bezugsgröße bzw. kein Thema dieses Modell zu verwerfen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NelsonMuntz am 27.11.2025 14:09
Mal ein kleiner Hypothesengedankengang:

Statistisch betrachtet, um seine Bevölkerung zu halten, bräuchte man 2,1 Kinder pro Frau um das aktuelle Bevölkerungsniveau zu halten.  Jetzt meine Frage:

Darf der Staat von dem Modell 4K überhaupt abweichen? Alles darunter wäre doch, sofern man nicht alles über Immigration steuert, dass Ende des Staates? Darf ein Staat eine Regelung treffen, bei dem das Endergebnis ist, dass es ihn nicht mehr gibt?

Ich Frage das deshalb, weil die Abkehr vom 4K-Modell in meinen Augen kein gesellschaftlicher Konsens ist, sondern einzig die schlechte wirtschaftliche Lage und die dadurch ungewisse Zukunft. Würde es aber weiterhin möglich sein, dass man als Alleinverdiener eine Familie auch real Ernähren kann, wäre das 4K-Modell weiterhin die reale Bezugsgröße bzw. kein Thema dieses Modell zu verwerfen.

Du bist lustig ;) .... Denken wir das zu Ende: Der/die Beamte/Beamtin hätte demzufolge dann aber auch eine Reproduktionspflicht, die eben mindestens 2 Kinder umfasst. Hierfür wäre vor der Ernennung natürlich auch die Fruchtbarkeit amtsärztlich überprüfen zu lassen.

Mein persönlicher Eindruck ist, dass es gerade die Kinderlosen sind, die das 4k-Modell am lautesten hochhalten. ;)

(Wenn Du diesen Gedanken mit 2,1 Kindern ernsthaft verfolgen möchtest, dann musst Du natürlich die 90% der Menschen mit ins Boot holen, die in Familien ohne Beamte leben - das ginge dann über Kindergeld etc. ... )
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 14:14

@Rentenonkel, kleine Anmerkung: Das BVerfG erwähnt zwar in der Tat in Rn. 155 eine gewisse Abschwächung des Gewichts der Parametererfüllung bei zunehmendem Abstand zwischen M und F (in deiner Nomenklatur).

Deine resultierende Interpretation und Schlussfolgerung dürfte in meinen Augen jedoch deutlich "über das Ziel hinausgeschossen" sein..

Wir befinden uns an dieser Stelle auf der zweiten Prüfungsstufe. Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen.

Dabei muss man die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe gewichten. Die Frage, wie groß der Abstand zur letzten verletzten Besoldungsgruppe "M" ist, kann dabei immer nur ein Punkt der Gewichtung sein.

Wenn es also weitere alimentationsrelevante Kriterien gibt, die für oder gegen eine Verletzung sprechen, müssen die auch gewichtet werden. Solche Kriterien können gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sein, Kürzung der Versorgung oder bei der Prüfung der anderen Parameter nur ein knappes Verfehlen derselben.

Wenn man meine Aussage dahingehend auslegt, dass das Ergebnis der gesamten Würdigung immer dazu führen muss, dass bei der dritten unverletzten Besoldungsgruppe stets von einer verfassungsgemäßen Besoldung auszugehen ist, bin ich "über das Ziel hinausgeschossen". So habe ich es auch nicht gemeint, sondern leider wieder mal viel zu unpräzise formuliert. Der Punkt ist nur einen von vielen Punkten, die bei der Abwägung der alimentationsrelevanten Kriterien tendenziell eher für als gegen eine verfassungsgemäße Besoldung spricht.

Vielleicht kannst Du bei dieser Formulierung eher mitgehen: Solange die Nähe zur letzten verletzten "M" Besoldung, die ja den 4 K Beamten und nicht den Single im Blick hat, nur ein oder zwei Besoldungsgruppen beträgt, ist das Ausmaß der Verletzung dieses Prüfkriteriums derart groß, dass in dem Fall viel mehr für als gegen eine verfassungswidrige Unteralimentation der zu prüfenden Besoldungsgruppe spricht. Mit zunehmender Entfernung zur letzten verletzten "M" Besoldung verliert es jedoch aufgrund des großen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers an Gewicht, so dass dann eine Verletzung nur noch angenommen werden kann, wenn entweder weitere alimentationsrelevanten Prüfkriterien ebenfalls verletzt sind (wie bspw eine Verschlechterung des Beihilfewesens) oder alternativ mindestens ein weitere Prüfparameter der übrigen drei verletzt ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pendler1 am 27.11.2025 14:38
Verheiratete Pensionäre - alle die ich kenne haben ein Ehefrau, die selber sozialversichert also in Rente ist (ich auch). Oder es sind sogar beide Pensionäre.

Generell habe ich als techn. Beamter (Ing.) zu diesem Thema folgendes zu sagen:

Diese Besoldungsgeschichte ist mittlerweile so über komplex geworden, dass keiner mehr so richtig durchblickt. Oder denkt ihr, dass unser Gesetzgeber, die Abgeordneten, auch nur einen Absatz des Gerichtsdokumentes verstehen?

Ich denke mal, da hilft nur noch ein großer Reset. Geht nicht, werden jetzt viele sagen, Gesetze, Vorschriften usw.

Dann wird halt eines Tages einer kommen wie damals der Herr Schröder mit seinen Sozialreformen. Und das Beamtensystem wird total umgekrempelt oder gar eingestampft. Wer weiß?



Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: phil0611 am 27.11.2025 15:01
Mich würde mal interessieren wie sowas bei der Bundeswehr aussehen soll. Wir haben aktuell zwischen A3 Stufe 1 (2706,99€) und A8 (3123,39€) nur einen Unterschied von 416,40€ Brutto ! Wie soll sowas dann aussehen, da muss doch alles angehoben werden, sonst funktioniert das doch garnicht. Ich finde die Abstände jetzt schon ein Witz, es reicht ja hier schon fast 1 Kind um gleich auf zu sein. Ich muss mittlerweile sagen ich finde das hochgradig unfair.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GeBeamter am 27.11.2025 15:11
Mich würde mal interessieren wie sowas bei der Bundeswehr aussehen soll. Wir haben aktuell zwischen A3 Stufe 1 (2706,99€) und A8 (3123,39€) nur einen Unterschied von 416,40€ Brutto ! Wie soll sowas dann aussehen, da muss doch alles angehoben werden, sonst funktioniert das doch garnicht. Ich finde die Abstände jetzt schon ein Witz, es reicht ja hier schon fast 1 Kind um gleich auf zu sein. Ich muss mittlerweile sagen ich finde das hochgradig unfair.

Bei der Bundeswehr wird es ohnehin noch einmal spannend, was die gesamte Besoldung angeht.
Hier entsteht ja ein Spannungsfeld aus dem Umstand, dass A3 hier noch existiert und mit einem Statusamt verbunden ist, für das bei der Bundeswehr noch Aufgaben existieren. Streichen und überleiten wird also schwierig. Damit sind natürlich viele Statusämter zu bedienen, die alle einen Mindestabstand zueinander haben müssen.
Dann soll ja eben genau dieses Eingangsamt durch einen deutlichen Gehaltssprung attraktiver gemacht werden. Die Klempnerei an den Besoldungstabellen wird noch spannend genug, bei der Bundeswehr noch einmal extra interessant.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: phil0611 am 27.11.2025 15:20
Mich würde mal interessieren wie sowas bei der Bundeswehr aussehen soll. Wir haben aktuell zwischen A3 Stufe 1 (2706,99€) und A8 (3123,39€) nur einen Unterschied von 416,40€ Brutto ! Wie soll sowas dann aussehen, da muss doch alles angehoben werden, sonst funktioniert das doch garnicht. Ich finde die Abstände jetzt schon ein Witz, es reicht ja hier schon fast 1 Kind um gleich auf zu sein. Ich muss mittlerweile sagen ich finde das hochgradig unfair.

Bei der Bundeswehr wird es ohnehin noch einmal spannend, was die gesamte Besoldung angeht.
Hier entsteht ja ein Spannungsfeld aus dem Umstand, dass A3 hier noch existiert und mit einem Statusamt verbunden ist, für das bei der Bundeswehr noch Aufgaben existieren. Streichen und überleiten wird also schwierig. Damit sind natürlich viele Statusämter zu bedienen, die alle einen Mindestabstand zueinander haben müssen.
Dann soll ja eben genau dieses Eingangsamt durch einen deutlichen Gehaltssprung attraktiver gemacht werden. Die Klempnerei an den Besoldungstabellen wird noch spannend genug, bei der Bundeswehr noch einmal extra interessant.


Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: simon1979 am 27.11.2025 15:25
Verheiratete Pensionäre - alle die ich kenne haben ein Ehefrau, die selber sozialversichert also in Rente ist (ich auch). Oder es sind sogar beide Pensionäre.

Generell habe ich als techn. Beamter (Ing.) zu diesem Thema folgendes zu sagen:

Diese Besoldungsgeschichte ist mittlerweile so über komplex geworden, dass keiner mehr so richtig durchblickt. Oder denkt ihr, dass unser Gesetzgeber, die Abgeordneten, auch nur einen Absatz des Gerichtsdokumentes verstehen?

Ich denke mal, da hilft nur noch ein großer Reset. Geht nicht, werden jetzt viele sagen, Gesetze, Vorschriften usw.

Dann wird halt eines Tages einer kommen wie damals der Herr Schröder mit seinen Sozialreformen. Und das Beamtensystem wird total umgekrempelt oder gar eingestampft. Wer weiß?

Genau diesen Gedanken hatte ich auch schon.

Dumme Frage, aber wäre folgender Ansatz verfassungskonform?

niedrigstes Eingangsamt Beamtenlaufbahn A7
mD von A7 bis A10
gD von A10 bis A..
hD von A.. bis A..

Grundbesoldung mD z.B. 3000 € (W) entspricht dem niedrigsten Beamten mit der verfassungskonformen Besoldung nach aktuellem Urteil - Betrag wird jährlich angepasst

Grundbesoldung im mD für alle gleich
Aufschlag für Amt A8 = Amtszulage X (10% von W)
Aufschlag für Amt A9 = Amtszulage Y (15% von W)
Aufschlag für Amt A10 = Amtszulage Z (20% von W)

Grundbesoldung gD für alle gleich und entspricht A10 im mD (A)
Aufschlag für Amt A11 = Amtszulage B (10% von A)
Aufschlag für Amt A12 = Amtszulage C (15% von A)
Aufschlag für Amt A13 = Amtszulage D (20% von A)

würde dann so aussehen:

Grundbesoldung mD = 3000 €
Singlebeamter mit A7 bekommt (W) z.B. 3000 €
Singlebeamter mit A8 bekommt (W) +(X) z.B. 3000 € + 300 €
Singlebeamter mit A9 bekommt (W) + (Y) z.B. 3000 € + 450 €
Singlebeamter mit A10 bekommt (W) + (Z) z.B. 3000 € + 600 €

Grundbesoldung gD = 3600 €
Singlebeamter mit A10 bekommt (A) z.B. 3600 €
Singlebeamter mit A11 bekommt (A) + (B) 3600 € + 360 €
Singlebeamter mit A12 bekommt (A) + (C) 3600 € + 540 €
Singlebeamter mit A13 bekommt (A) + (D) 3600 € + 720 €
usw.

Familienzuschläge ebenfalls % von der jeweiligen Grundbesoldung im Eingangsamt

Verheiratet z.B. 10 % von W bzw. A
1. Kind 15 % von W bzw. A
2. Kind 20 % von W bzw. A
usw.

4K Familie bei A7mD würde dann 3000 € + 300 € + 450 € + 600 € erhalten = 4350 €
4K Familie bei A10gD würde dann 3600 € + 360 € + 540 € + 720 € erhalten = 5220 €

Damit müsste immer nur die Grundbesoldung des A7 Singlebeamten jährlich auf Verfassungskonformität geprüft und angepasst werden.

Beträge und Prozentsätze sind willkürlich gewählt. Mir geht es nur darum, ob das System in Zukunft so gestaltet werden könnte damit es eben dem aktuellen Gerichtsurteil entspricht.

Erschlagt mich bitte nicht für meinen Beitrag  :-\

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: bebolus am 27.11.2025 15:44
Ob es wohl Widerspuchführer gibt, die von A8 mittlerweile in Pension gegangen sind? Wie läuft das da denn so ab, rein technisch.. (Widerspruch wird abgelehnt, Pensionär klagt, bekommt Recht.. Neuberechnung der Pension?)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 15:49
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 27.11.2025 15:55
Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

1.) "Unten" ist es in meinen Augen tatsächlich einigermaßen greifbar. So hätte nach meinem Verständnis der kleinste 4K-Bundesbeamte (unter Verwendung des bayerischen MÄE) im letzten Jahr einen Anspruch auf eine Mindest-Bruttobesoldung von ungefähr 5.000 Euro gehabt, siehe meine früheren Posts. Mit geänderten Beihilferegeln (oder dem Deutschland-MÄE als Bezugsgröße) gegebenenfalls etwas weniger. Die konkrete (erlaubte) Aufteilung dieser 5.000 Euro auf Grundbesoldung und Familienzuschlag ist hingegen bislang nicht endgültig geklärt.

2.) "Weiter oben" wird es aus meiner Sicht dagegen schwieriger. Zwar können wir uns die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung anschauen. Ich habe dies beispielsweise für die Besoldungsgruppe A11 getan und bin unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass der zugehörige Besoldungsindex seit 2016 jedes Jahr um mehr als fünf Prozent hinter dem entsprechenden Tariflohnindex hinterherhinkt (hauptsächlich, weil 2016 im TVöD Bund in E11 eine zusätzliche sechste Stufe eingeführt wurde). Zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot dürfte also beispielhaft für A11 seit 2016 eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung bestehen.

Alles Weitere verschließt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch meiner Kenntnis. Insbesondere "verstören" mich weiterhin zutiefst die beiden Randnummern 154 und 155, deren Inhalt sich mir (denklogisch) nicht vollumfänglich erschließt, aber dafür umso mehr erschaudern lässt..

Falls irgendjemand etwaige Argumente haben sollte, um meinen genannten "Grusel" vor Rn. 154 und 155 ein wenig zu lindern, immer raus damit!

Danke im Voraus!!

Guten Morgen mein lieber Believer :)
Ich halte es mal kurz, ich hatte noch nicht genug Kaffee.

Rn. 154/155 nehmen niemanden aus der Schusslinie...sie ordnen nur sauber ein, ob die Verletzung unten direkt oder oben mittelbar entsteht. Entscheidend bleibt die Fortschreibungspruefung, und die reisst im Bund ab A10/A12 seit Jahren mehrere Parameter gleichzeitig. Fuer die Verfassungswidrigkeit macht es keinen Unterschied, aus welcher Kategorie der Bruch stammt…deshalb ist an diesen Randnummern nichts, wovor man Angst haben muesste. :) 154/155 ist lediglich eine stumpfe Wiederholung aus alten Beschluessen zur Sortierung, woher die Verletzung kam.

Herzlichen Dank, Durgi, das macht doch schon mal Mut! :)
Gerne noch mehr Details, aber natürlich nur mit genügend Kaffee intus..


P.S. Ich hatte vor einigen Tagen mal versucht, eine Fortschreibungsprüfung für einen Bundes-A15 in den Jahren 1996 bis 2026 durchzuführen, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html). Leider waren meine Ergebnisse nicht ganz so eindeutig wie von dir geschildert, aber vielleicht habe ich auch irgendwo einen kleinen Fehler gemacht..

Deine A15-Tabelle ist nicht uneindeutig. Der Eindruck entsteht nur, weil A15 nie so sauber wie A11 oder A9 wirkt. Aber wenn man sie als Ganzes liest...also so, wie Karlsruhe und das Haus es tut :) , zeigt sie exakt dasselbe Muster: ab 2016 rutscht die Bundesbesoldung in mehreren Parametern dauerhaft unter die Entwicklung der Tarifloehne, der Nominalloehne und der Verbraucherpreise. Mal sind es –2 %, mal –4 %, mal –7 % – aber es ist jedes einzelne Jahr ein struktureller Rückstand. Das ist genau der Befund, den das BVerfG seit 2012 wiederholt als „hinreichendes Indiz einer verfassungswidrigen Unteralimentation“ bezeichnet.

Der Grund, warum dir das beim ersten Blick weniger eindeutig vorkam, ist simpel: A15 hat über die Jahre kleinere Ausschlaege und eine etwas traegere Reaktion auf Tarifaenderungen; der „Knick“ ist nicht abrupt, sondern schleichend. Aber verfassungsrechtlich macht das keinen Unterschied. Karlsruhe misst keine Knalleffekte, sondern kumulative Indexabweichungen....uund die sieht man bei dir in Serie: ab 2016 praktisch übereinstimmend ein Bruch, ab 2020 meist sogar mehrere Brueche gleichzeitig. Genau deshalb ist dein Sheet kein Gegenargument, sondern eine Besteatigung: die Bundesbesoldung driftet seit Jahren unter die relevanten Vergleichsmaßstaebe, und A15 ist davon genauso betroffen wie A10 oder A12 nur mit leiserem, aber stetigem Rauschen.
Nicht deine Berechnung ist „schwammig“, sondern das Besoldungssystem selbst. Deine Zahlen bilden ziemlich praezise ab, was im Bund seit Jahren passiert: eine systematische Unterdeckung, die nicht in einem Jahr explodiert, sondern sich Jahr für Jahr summiert und genau so bewertet das BVerfG es auch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 27.11.2025 16:06
Unbeschadet der hier rege stattfindenden Diskussionen möchte ich mal einen Dank an Durgi aussprechen. Du (wenn ich darf) bist eine echte Bereicherung hier für unser Forum und die Thematik, die uns alle seit langem befasst.

Du darfst :) Danke vielmals. Von uns Grundsaetzern gibts viele - in jedem Hause und wir sprechen auch miteinander :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 27.11.2025 16:17
Mir persönlich macht eher ein anderes Schlupfloch im Beschuss Sorgen, das nicht die Feststellung der Verfassungskonformität von A14-A16 in Berlin in einem bestimmten Zeitraum betrifft.

Das BVerfG hat noch einmal dargelegt, dass in der dritten Prüfstufe die Notwendigkeit einer verfassungswidrigen Alimentation haushalterisch begründet werden kann. Voraussetzung ist ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Haushaltskonsolidierung. Berlin konnte dies nicht nachweisen.

Aber was genau ein schlüssiges Gesamtkonzept ist, hat Karlsruhe nicht ausgeformt. Damit ist dort eine Flanke offen, zusammen mit den langen Verfahrenszeiten am BVerfG die Umsetzung einer tatsächlich verfassungskonformen Besoldung zu verzögern.

Denn die DH könnten erst einmal austesten, welche Aufgaben "freiwillig" sind und somit in einem schlüssigen Konzept zur Haushaltskonsolidierung nicht erhalten sein dürften. Oder sich vom BVerfG dazu jagen lassen, durch ein gerechtes Steuerkonzept auch einmal die Einnahmen in den Blick zu nehmen.

Das ist ein sehr interessanter Post @GeBeamter

Das BVerfG laesst eine haushalterische Rechtfertigung nur dann zu, wenn der Dienstherr ein in sich geschlossenes, vollstaendig dokumentiertes, widerspruchsfreies und politisch neutrales Konsolidierungskonzept vorlegt. Genau dafuer gelten extrem hohe Anforderungen:

1. Der Dienstherr muesste nachweisen, dass alle nicht zwingenden Ausgaben identifiziert, bewertet und tatsaechlich abgebaut wurden.
2. Er muesste belegen, dass alle Einnahmemoeglichkeiten ausgeschoepft wurden.
3. Er muesste zeigen, dass keine politische Entscheidung...weder Subventionen, noch Steuerpolitik, noch ressortinterne Priorisierung, die Unteralimentation mitverursacht hat.
4. Und er muesste beweisen, dass die Unteralimentation alternativlos war.

Kein Land und kein Bund kann das liefern. Nicht einmal ansatzweise.
Was du „Schlupfloch“ nennst, ist exakt der Grund, warum Berlin schon 2020 und 2024 gescheitert ist: Sie konnten dieses Konzept nicht vorlegen, weil ein solches Konzept realpolitisch nicht existiert. Und das wird sich auch kuenftig nicht aendern :) – denn sobald ein Dienstherr versucht, so ein Konzept zu formulieren, legt er alle politischen Fehlprioritaeten offen. Offenbarungseid.

Die dritte Pruefstufe verzoegert nichts. Sie ist für die Praxis tot.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HansGeorg am 27.11.2025 16:25
Ob es wohl Widerspuchführer gibt, die von A8 mittlerweile in Pension gegangen sind? Wie läuft das da denn so ab, rein technisch.. (Widerspruch wird abgelehnt, Pensionär klagt, bekommt Recht.. Neuberechnung der Pension?)
Die Dienstzeiten im Aktiven Dienst werden ganz regulär mit einem Gesetz dann erstattet wie bei allen anderen auch. Da die Berechnung der Versorgung grundsätzlich anhand der derzeit gültigen Besoldungstabelle verläuft haben die dann auch für die Zukunft etwas davon.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HansGeorg am 27.11.2025 16:34

[/quote]

2. Er muesste belegen, dass alle Einnahmemoeglichkeiten ausgeschoepft wurden.

[/quote]

Alleine dies ist schon praktisch unmöglich, da er selbst Steuern, Abgaben und Umlagen in beliebiger Höhe erheben bzw. erhöhen kann. (Grunderwerbsteuer, Wasserentnahmeentgelt, Örtliche Verbrauchssteuern)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 16:47
Es gibt bisher recht wenig Rechtsprechung zur Versorgung, daher wird das ein Strang sein, den das BVerfG auch irgendwann mal zu prüfen haben wird. Vielleicht 2030 oder 2032, wer weiß das schon  ;)

Man darf gespannt sein, ob da auch die zukünftige Mindestversorgung einen Bezug zu einer Präkariatsschwelle haben wird und wie hoch die sein wird. Allerdings ist die Versorgung grundsätzlich ja nur für 2 Personen gedacht, während die Mindestbesoldung ja für den 4K Modellbeamten gedacht werden muss, so dass diese Präkariatsschwelle in jedem Fall niedriger sein dürfte als die für aktive Beamte. Auch ist die Frage, ob es tatsächlich 80 % des MÄE sein müssen.

Interessant wird in meinen Augen auch die Frage, ob der Familienzuschlag für Pensionäre anders berechnet werden muss wie bei aktiven Beamten. Allerdings kann der Familienzuschlag ja nicht gesondert eingeklagt werden, sondern nur die amtsangemessen Versorgung als Ganzes angegriffen werden.

Ich für meinen Teil fände es allerdings sachgerecht, bei Pensionären mit Kindern den Familienzuschlag an den Werten der aktiven Beamten ab dem dritten Kind zu orientieren, da dem Pensionär aus meiner Sicht nicht zugemutet werden kann, den Bedarf seiner Kinder zum überwiegenden Teil aus den familienneutralen Bestandteilen der Pension zu decken. Es ist ja eher unüblich, dass Pensionäre noch kindergeldberechtigte Kinder in ihrem Haushalt haben. Das ist aber eher eine Detailfrage und auch nur meine persönliche Einschätzung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 27.11.2025 16:49
Falls irgendjemand etwaige Argumente haben sollte, um meinen genannten "Grusel" vor Rn. 154 und 155 ein wenig zu lindern, immer raus damit!

Danke im Voraus!!

Guten Morgen mein lieber Believer :)
Ich halte es mal kurz, ich hatte noch nicht genug Kaffee.

Rn. 154/155 nehmen niemanden aus der Schusslinie...sie ordnen nur sauber ein, ob die Verletzung unten direkt oder oben mittelbar entsteht. Entscheidend bleibt die Fortschreibungspruefung, und die reisst im Bund ab A10/A12 seit Jahren mehrere Parameter gleichzeitig. Fuer die Verfassungswidrigkeit macht es keinen Unterschied, aus welcher Kategorie der Bruch stammt…deshalb ist an diesen Randnummern nichts, wovor man Angst haben muesste. :) 154/155 ist lediglich eine stumpfe Wiederholung aus alten Beschluessen zur Sortierung, woher die Verletzung kam.

Herzlichen Dank, Durgi, das macht doch schon mal Mut! :)
Gerne noch mehr Details, aber natürlich nur mit genügend Kaffee intus..


P.S. Ich hatte vor einigen Tagen mal versucht, eine Fortschreibungsprüfung für einen Bundes-A15 in den Jahren 1996 bis 2026 durchzuführen, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html). Leider waren meine Ergebnisse nicht ganz so eindeutig wie von dir geschildert, aber vielleicht habe ich auch irgendwo einen kleinen Fehler gemacht..

Deine A15-Tabelle ist nicht uneindeutig. Der Eindruck entsteht nur, weil A15 nie so sauber wie A11 oder A9 wirkt. Aber wenn man sie als Ganzes liest...also so, wie Karlsruhe und das Haus es tut :) , zeigt sie exakt dasselbe Muster: ab 2016 rutscht die Bundesbesoldung in mehreren Parametern dauerhaft unter die Entwicklung der Tarifloehne, der Nominalloehne und der Verbraucherpreise. Mal sind es –2 %, mal –4 %, mal –7 % – aber es ist jedes einzelne Jahr ein struktureller Rückstand. Das ist genau der Befund, den das BVerfG seit 2012 wiederholt als „hinreichendes Indiz einer verfassungswidrigen Unteralimentation“ bezeichnet.

Der Grund, warum dir das beim ersten Blick weniger eindeutig vorkam, ist simpel: A15 hat über die Jahre kleinere Ausschlaege und eine etwas traegere Reaktion auf Tarifaenderungen; der „Knick“ ist nicht abrupt, sondern schleichend. Aber verfassungsrechtlich macht das keinen Unterschied. Karlsruhe misst keine Knalleffekte, sondern kumulative Indexabweichungen....uund die sieht man bei dir in Serie: ab 2016 praktisch übereinstimmend ein Bruch, ab 2020 meist sogar mehrere Brueche gleichzeitig. Genau deshalb ist dein Sheet kein Gegenargument, sondern eine Besteatigung: die Bundesbesoldung driftet seit Jahren unter die relevanten Vergleichsmaßstaebe, und A15 ist davon genauso betroffen wie A10 oder A12 nur mit leiserem, aber stetigem Rauschen.
Nicht deine Berechnung ist „schwammig“, sondern das Besoldungssystem selbst. Deine Zahlen bilden ziemlich praezise ab, was im Bund seit Jahren passiert: eine systematische Unterdeckung, die nicht in einem Jahr explodiert, sondern sich Jahr für Jahr summiert und genau so bewertet das BVerfG es auch.

Vielen Dank für diese gleichsam erhellende wie erfreuliche Antwort!

Aus meiner Sicht sollte es noch deutlich mehr von euch "Grundsätzern" geben..  8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 17:10
Ach übrigens:

Steht eigentlich der Termin und der Ort für die Riesenparty im hohen Norden schon?

 ;D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 27.11.2025 17:18
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Das ist leider zustimmen einfach gedacht. Sicher ist das ein ganz persönliches Empfinden welches phil da zum Ausdruck bringt, aber er beschreibt damit genau ein real existierendes Problem welches durch eine nicht sachgerechte Unsetzung einer Besoldungsreform zu weiteren Problemen im täglichen Dienstbetrieb führen dürften.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 27.11.2025 17:27
@Durgi:
Bei uns im Hause wird auch immer wieder die Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 42h diskutiert. Auch wenn es derzeit nur Überlegungen sind: Wir sehen da erhebliche Hürden. Mich würde mal die Einschätzung von Dir als geschätztem Kollegen interessieren. Du scheinst ja auf Verfassungsrecht spezialisiert zu sein. Danke!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: bebolus am 27.11.2025 17:36
@Durgi:
Bei uns im Hause wird auch immer wieder die Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 42h diskutiert. Auch wenn es derzeit nur Überlegungen sind: Wir sehen da erhebliche Hürden. Mich würde mal die Einschätzung von Dir als geschätztem Kollegen interessieren. Du scheinst ja auf Verfassungsrecht spezialisiert zu sein. Danke!

Ich bin zwar nicht @Durgi, aber für mich wäre das eine Frechheit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 17:43
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Das ist leider zustimmen einfach gedacht. Sicher ist das ein ganz persönliches Empfinden welches phil da zum Ausdruck bringt, aber er beschreibt damit genau ein real existierendes Problem welches durch eine nicht sachgerechte Unsetzung einer Besoldungsreform zu weiteren Problemen im täglichen Dienstbetrieb führen dürften.
Grundsätzlich ist das Problem schon immer vorhanden, das gerade in niedrigen Besoldungsgruppen der Familienzuschlag einen exorbitanten Einfluss hat.
Das BVerfG hat das auch noch nie wirklich moniert.

Wenn er als Meister unabhängig vom Familienstand und Kinder mehr haben will, dann muss er in die Wirtschaft wechseln.
Als Beamter/Soldat ist das ein ganz normaler und seit langen gelebte Besoldungspraxis die auch sicher in den nächsten 20 Jahren nicht vom BVerfG oder Besoldungsgesetzgeber gekippt wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: phil0611 am 27.11.2025 17:56
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Warum sollte ich um Entlassung bitten ?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: wizzard am 27.11.2025 17:56
Gab es von Dobrindt jetzt eigentlich einen Gesetzesentwurf zu dem Thema oder hat sich das mit Berliner Urteil wieder erledigt?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MrFen am 27.11.2025 18:00
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.
Tut mir leid, aber dieser Kommentar ist nicht ziemlich daneben! Am Ende dürften hier mindestens 95% der Mitforisten mit der derzeitigen Besoldungsstruktur unzufrieden sein. Ich glaube kaum, dass die Lösung in einer Massenkündigung liegen sollte.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Vtdgfachangestellter am 27.11.2025 18:00

Und wo soll das aufhören? Ist dann als nächstes der Beihilfesatz des Beamten selbst dran und man fällt als Pensionär wieder auf 70/30, sodass man zur Vermeidung einer Gesundheitsprüfung 40 Jahre Anwartschaft zahlen muss?
Bei Berufsoldaten ist genau das der Fall.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 27.11.2025 18:01
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Der Logik folgend müssten wir dann ja wohl fast alle um Entlassung bitten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: phil0611 am 27.11.2025 18:03
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Das ist leider zustimmen einfach gedacht. Sicher ist das ein ganz persönliches Empfinden welches phil da zum Ausdruck bringt, aber er beschreibt damit genau ein real existierendes Problem welches durch eine nicht sachgerechte Unsetzung einer Besoldungsreform zu weiteren Problemen im täglichen Dienstbetrieb führen dürften.
Grundsätzlich ist das Problem schon immer vorhanden, das gerade in niedrigen Besoldungsgruppen der Familienzuschlag einen exorbitanten Einfluss hat.
Das BVerfG hat das auch noch nie wirklich moniert.

Wenn er als Meister unabhängig vom Familienstand und Kinder mehr haben will, dann muss er in die Wirtschaft wechseln.
Als Beamter/Soldat ist das ein ganz normaler und seit langen gelebte Besoldungspraxis die auch sicher in den nächsten 20 Jahren nicht vom BVerfG oder Besoldungsgesetzgeber gekippt wird.

Das werden wir ja dann sehen ob das so weiter geht. Ich finde es langsam bisschen beängstigend, dass sobald man hier etwas fragt oder eine Aussage tätigt, sofort von irgendjemandem blöd angemacht wird. Ich bin Berufssoldat und habe sicherlich nicht vor in die Wirtschaft zurück zu wechseln. Man darf aber wohl auf Missstände aufmerksam machen. Meine Kernaussage bezog sich ja darauf, dass wenn A3 so deutlich angehoben werden muss, dann muss der Rest gerade bei der Bundeswehr auch hoch, weil der Abstand bereits so gering ist. Übringes besteht das gleiche Problem im Bereich Feldwebel und Offizieren auch.

Man kann gerne Kritik äußern, falls dir meine Aussage nicht gefällt. Aber zu sagen ich soll aus der Bundeswehr rausgehen, finde ich dann doch etwas fehl am Platz.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 27.11.2025 18:05
Ich danke Dir und Deinen Kollegen für Euren Einsatz für unser Land. Ich hatte schon immer großen Respekt vor unseren Soldaten, nicht erst seit dem Ukrainekrieg.

Und im übrigen ist es ein großer Trugschluss, man würde in der Wirtschaft mal eben netto mehr verdienen. Das Gegenteil ist häufig der Fall. Mir liegen die Zahlen für fast sämtliche Berufskonstellationen vor...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 27.11.2025 18:29
Und noch ein paar Ideen für zukünftige Besoldungstabellen.

Es wird ja immer angemerkt, dass bei der Bw ja noch viele A3/A4 in den Mannschaftslaufbahnen rumgeistern.

Mein Vorschlag wäre da die Staffelung der Gefreiten-Dienstgrade wieder komplett einzustampfen.

Selbst zu meiner Zeit war man nach einem Jahr HG. Heute wird man spätestens nach 2 Jahre Stabsgefreiter.

Es wird Zeit alles wieder auf ein vernünftiges Maß zu stutzen.
AGA + SpezAGA -> Anwärterbezüge vgl. mD
Nach Abschluss AGA + Spezialgrundausbildung (6Mon) -> Gefreiter (M1 alt A4)
Bewährung auf dem Dienstposten (insg. 1 Jahr) -> Obergefreiter (M2 alt A4z))
Mindeststehzeit als OG 2 Jahre -> Hauptgefreiter (M3 alt A5)
ENDE
Wer durch höhere Speziallehrgänge geht -> Corporal (M4 alt A6)

Wer sich nicht weiterbildet oder auf höherwertige Lehrgänge besucht verbleibt einfach in seinem Dienstgrad. Ist doch bei Beamten grundsätzlich so. Ein höherer Dienstgrad ist mit einer höheren Verantwortung verbunden. Warum sollte dieses Prinzip bei den Mannschaften der Bw nicht gelten?

Das Ganze kann man natürlich für die UA/ FA / OA‘s weiterspinnen oder Staffeln. Zumindest da bis max. 18 Monate eh nur Ausbildung ansteht.

Grade weil die gesamte Besoldungsmatrix vermutlich komplett neu aufgestellt werden muss kann man für die Soldaten eine vernünftige eigene Struktur schaffen. Bspw an der Nato-Systematik OR/OF
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 27.11.2025 18:54
Ich danke Dir und Deinen Kollegen für Euren Einsatz für unser Land. Ich hatte schon immer großen Respekt vor unseren Soldaten, nicht erst seit dem Ukrainekrieg.

Und im übrigen ist es ein großer Trugschluss, man würde in der Wirtschaft mal eben netto mehr verdienen. Das Gegenteil ist häufig der Fall. Mir liegen die Zahlen für fast sämtliche Berufskonstellationen vor...

*fast

Frag mal die ITler bei Polizei, BSI, Bundeswehr und bestimmt (vielleicht im Besonderen) auch den Nachrichtendiensten was Firmen da draußen so zahlen für jemanden der einige Jahre Erfahrung aus dem Bereich mitbringt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 27.11.2025 19:00
Das stimmt, es gibt immer bestimmte Nischen, wo man Kapital daraus schlagen kann, das ist aber nicht der Regelfall. Im übrigen musst Du schon extrem gut sein und/oder ein besonderes Skillset haben. Solche Leute werden dann gerne abgeworben. Aber wie gesagt, Ausnahmen bestätigen die Regel.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 27.11.2025 19:07
Das gleiche gilt bei (Zahn-)Ärzten in der BW und dem PÄD, Finanzbeamte können AFAIK im gD nach 15 Jahren ohne weitere Prüfung StB werden, hD waren meine ich sogar nur 10. So ein Bundesbetriebsprüfer vom BZSt ist da ein interssanter Kandidat für die Big4 und die Steuerabteilungen von genau den Konzernen die er gerade noch prüft. Zöllner sind die nächsten die als Berater für Firmen massiv Geld sparen können wenn sie für die andere Seite arbeiten. Und Juristen... Sind halt Juristen. Mit Prädikat und etwas Berufserfahrung ist die A14 dann auch nicht mehr so viel.

Was ich sagen will: Das sind keine Einzelfälle, es sind ganze Stränge der Verwaltung die draußen zT massiv besser verdienen als im Staatsdienst.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 19:10
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Warum sollte ich um Entlassung bitten ?
Ich antworte jetzt dir und stellvertrend allen die noch die gleiche Frage gestellt haben.
Das Besoldungssystem ist schon immer so das man als Verheirateter und Kindern mehr verdient und dadurch sozusagen die ein oder andere Besoldungsgruppe "überspringt".
Und das wird auch immer so bleiben.
Wenn dich und andere das stört, dann müsst ihr um Entlassung bitten und in die Wirtschaft gehen.
Dort wird euch das nicht passieren.

Was mich hier hauptsächlich stört, sind diejenigen die sagen, es kann nicht sein das der kleinere mehr bekommt weil er Kinder hat. Ja, das mag vielleicht bei euch oben aktuell (noch) nicht der Fall sein.
In den niedrigeren Besoldungsgruppen war es schon immer so.
Ein A7er bekommt mit Ehefrau und zwei Kindern auch jetzt schon mehr als ein Single A9.
Ohh, Skandal.

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 27.11.2025 19:21
Das werden wir ja dann sehen ob das so weiter geht. Ich finde es langsam bisschen beängstigend, dass sobald man hier etwas fragt oder eine Aussage tätigt, sofort von irgendjemandem blöd angemacht wird. Ich bin Berufssoldat und habe sicherlich nicht vor in die Wirtschaft zurück zu wechseln. Man darf aber wohl auf Missstände aufmerksam machen. Meine Kernaussage bezog sich ja darauf, dass wenn A3 so deutlich angehoben werden muss, dann muss der Rest gerade bei der Bundeswehr auch hoch, weil der Abstand bereits so gering ist. Übringes besteht das gleiche Problem im Bereich Feldwebel und Offizieren auch.

Man kann gerne Kritik äußern, falls dir meine Aussage nicht gefällt. Aber zu sagen ich soll aus der Bundeswehr rausgehen, finde ich dann doch etwas fehl am Platz.
Das wird sicher so weitergehen, denn das BVerfG hat Familienzuschläge nicht beanstandet und wird sie auch weiterhin nicht beanstanden, sofern sie nicht ins unermessliche angehoben werden. Momentan, und das sagt selbst das BVerfG, kann der Besoldungsgesetzgeber sie definitiv noch anheben.
Das kann dich jetzt frustieren oder sonst etwas, es wird sich daran nichts ändern.

Das hat auch nichts mit blöd anmachen zu tun.
So ist die aktuelle Rechtslage und auch durch das BVerfG bestätigt.
Und wenn einem das schon so frustet das man es immer wieder wiederholen muss (betrifft nicht nur dich) dann muss man irgendwann auch mal Konsequenzen ziehen, sofern sich das nicht ändert.

Ich gebe dir aber jetzt schon im Vorraus ein Tipp, es wird sich an den Familienzuschlägen nichts ändern, sie werden eher noch erhöht, bevor sie abgeschafft werden und das wird bis in einem gewissen Rahmen auch rechtens bleiben.

Und das ist auch nicht auf einen Missstand aufmerksam machen, das ist, sorry für die Aussage, sinnlos rumjammern.
So ist das Gesetz und das BVerfG hat zumindest diese Praxis bisher in keinem Urteil verboten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: utog am 27.11.2025 19:33
Das gleiche gilt bei (Zahn-)Ärzten in der BW und dem PÄD, Finanzbeamte können AFAIK im gD nach 15 Jahren ohne weitere Prüfung StB werden, hD waren meine ich sogar nur 10. So ein Bundesbetriebsprüfer vom BZSt ist da ein interssanter Kandidat für die Big4 und die Steuerabteilungen von genau den Konzernen die er gerade noch prüft. Zöllner sind die nächsten die als Berater für Firmen massiv Geld sparen können wenn sie für die andere Seite arbeiten. Und Juristen... Sind halt Juristen. Mit Prädikat und etwas Berufserfahrung ist die A14 dann auch nicht mehr so viel.

Was ich sagen will: Das sind keine Einzelfälle, es sind ganze Stränge der Verwaltung die draußen zT massiv besser verdienen als im Staatsdienst.

Sehr gute Beispiele. Die sind halt meist weit überdurchschnittlich qualifiziert und/oder haben spezielles Wissen, Kontakte o.ä., die sie extern sehr interessant machen. Im übrigen nehme ich dann das Wort "Einzelfälle" zurück, da es nicht zielführend ist. Danke für Deinen Beitrag.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 27.11.2025 19:37
Ich kann den Unmut von Phil schon verstehen. Das einebnen der Abstände gerade in den unteren Besoldungsgruppen führt ja zum Teil schon dazu, das man allein mit dem FmZ1 schon den Unterschied ausgleicht.

Letztlich muss man sich das ganze Gefüge anschauen. Zum Ende meiner aktiven Zeit war der Stuffz A6 zum Kraftfahrer degradiert worden und nen Mannschafter ( FWDL) ohne CE saß auf dem Beifahrersitz. Zu meinen Anfängen saßen da zwei OG‘s (GWDL) und der stuffz war der Gruppenführer. Diese Entwertung der Dienstgrade muss in meinen Augen korrigiert werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 27.11.2025 19:40
@Alexander79
Das Beispiel Bw macht die Problematik  sehr deutlich.
Bei der Bw gibt es eine Befehlsstruktur da steht zum Beispiel der A8Z über dem zitierten OSG. Und in diesem Zusammenhang ist es äußerst kritisch wenn der Untergebene infolge eines für mich nicht sauber durchdachten BesG nicht unerheblich mehr bekommt als der Vorgesetzte der diesem ggf sogar Befehle erteilt. Dies ist für die Struktur insbesondere bei den Streitkräften nach meiner Bewertung sehr kritisch zu betrachten. Dies gilt grundsätzlich auch innerhalb der normalen Beamtenlaufbahnen,  aber ich sehe das insbesondere für Soldaten nochmal kritischer. Zumal wenn dies nicht nur durch evtl Zuschläge hervorgerufen word, sondern ggf auch durch die geplante mAssnahme den Wehrdienst attraktiv zu gestalten. Da geistern ja Zahlen durch die Welt die unter Umständen das Gefüge in der Truppe zumindest in den unteren Dienstgraden durcheinander wirbeln könnten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Bundi am 27.11.2025 19:54
@Alexander

Als Nachklapp zu meinem vorherigen Kommentar. Da murkst der DH in der Besoldung mit Familienzuschlägen rum , was anderes ist es nicht. Die dienen doch nur dem einen Zweck es für den DH so günstig wie möglich zu gestalten, oder glaubt einer allen Ernstes der DH macht das aus dem ehrenwerten Grund die Familie zu stärken ? Infolge der Murkserei gerät das Gefüge und die Wertigkeit durcheinander und dann muss man sich sagen lassen, wenn es einem nicht passt kann man sich ja entlassen lassen.
 Im Ernst ?
Sorry aber das ist mir zu billig und könnte vom DH stammen, frei nach dem Motto wenn es dir nicht gefällt dann geh doch. Das mutet für mich nach Gutsherrenart an.
Diese Problematik gäbe es nicht, wenn der DH eine saubere verfassungsgemäße aA auf die Beine stellen würde und nicht versuchen würde diese vermeintlich auf dem billigsten Weg zu erreichen. Ja das BVerfG hat FZ nicht ausgeschlossen und auch deren Umfang nicht, aber das geht dann doch zu weit. Es bleibt zu hoffen das seitens BVerfG den DH in der nahen Zukunft auch noch ein Rahmen vorgegeben werden wird. Es spricht nichts gegen FZ habe selber Kinder und würde davon profitieren  in Teilen aber alles muss im Rahmen bleiben. Für mich sind das Zuschläge wie der Name schon sagt und nicht Hauptbestandteile.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 27.11.2025 20:11
(https://i.ibb.co/0j8MXsQ9/Bildschirmfoto-2025-11-27-um-20-02-54.png) (https://ibb.co/ynGyR4Vk)

Das ist die Besoldung BW. Vergoldete Kinder. Logo. Habe das vor ein paar tagen gerechnet. Währenddessen meine Klage erweitert und den Anwalt beauftragt ebenso 2025 zu widersprechen. Es ist lächerlich. An anderer Stelle hier im Forum habe ich festgestellt, dass die Prekaritätsschwelle in BW in ALLEN jahren in ALLEN untersten BesGrp vierstellig, stellenweise fünfstellig gerissen ist. BW hat nun spontan aufgehört Widersprüche massenweise negativ zu bescheiden. Jaja. Spannende Zeiten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: VaPi am 27.11.2025 20:13
@Alexander79
Das Beispiel Bw macht die Problematik  sehr deutlich.

Die Bundeswehr sollte man grundsätzlich getrennt besolden. Wenn man überlegt, ein Hauptfeldwebel A8 mit Beruf, Meister und vielen Lehrgängen und zumeist nicht unerheblicher Verantwortung bekommt im Prinzip das selbe wie ein A8 Dienstposten in der Justiz. Am Beispiel BW (Einstieg A7, mit nur 2 Jahre Ausbildung und relativ fixer Beförderung auf A8).

Grundsätzlich finde ich auch, dass es überholt ist, die Besoldung an das Amt zu kleben. Das mag vorteilhaft sein, oft ist es aber auch nachteilig.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 27.11.2025 20:15
@Alexander79
Das Beispiel Bw macht die Problematik  sehr deutlich.

Die Bundeswehr sollte man grundsätzlich getrennt besolden. Wenn man überlegt, ein Hauptfeldwebel A8 mit Beruf, Meister und vielen Lehrgängen und zumeist nicht unerheblicher Verantwortung bekommt im Prinzip das selbe wie ein A8 Dienstposten in der Justiz. Am Beispiel BW (Einstieg A7, mit nur 2 Jahre Ausbildung und relativ fixer Beförderung auf A8).

Grundsätzlich finde ich auch, dass es überholt ist, die Besoldung an das Amt zu kleben. Das mag vorteilhaft sein, oft ist es aber auch nachteilig.

Ach meine Güte ich fühl mich alt. hahaha. Diese Diskussion. Kennt ihr noch den Begriff "Neckermann-Stuffz"? "Entwertung" war schon immer an der Tagesordnung.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 27.11.2025 20:19
@Utog:

Ich bin auch nicht Durgi, und auch nicht im Grundsatz tätig, kann mich aber noch an die Diskussion in meinem Rechtskreis erinnern, als es um die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ging.

Dabei ist mir eine interessante Stellungnahme in Erinnerung geblieben, die zugegebenermaßen schon ein paar Jahre her sind und die ich auch nicht mehr wiederfinde.

In der ging es um das Problem der Teilzeitkräfte. Denen müsste man ja anbieten, entweder mehr zu arbeiten oder auf Geld zu verzichten. Dann hat er gesagt, dass es deutlich mehr Frauen als Männer gibt, die Teilzeit arbeiten. Als Beamtin kann man ja "nicht einfach so" weniger arbeiten, sondern die Gründe, wegen derer ein Beamter überhaupt Teilzeit arbeiten darf, wären normativ eingeschränkt. Im Wesentlichen würden Beamte wegen Care Arbeit oder aus gesundheitlichen Gründen Teilzeit arbeiten, mithin oft ihre wöchentliche Arbeitszeit gar nicht erhöhen können, andernfalls hätten sie es ja schon. So kam er zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in erster Linie eine Gehaltskürzung für Teilzeitkräfte wäre und da dort überproportional viele Frauen und Schwerbehinderte Menschen wären, wäre es auch ein Verstoß gegen europäisches Recht, das Benachteiligungen von Frauen und schwerbehinderten Menschen verbiete, naheliegend.

Keine Ahnung, ob man die Argumentation auch heute noch so sehen kann und wie tragfähig sie ist. Seinerzeit wurden die Stellungnahme jedenfalls seitens des Gesetzgebers nur zur Kenntnis genommen und nicht weiter beachtet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 27.11.2025 20:31
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Warum sollte ich um Entlassung bitten ?

Das [...] ist schon immer so [...]
 
Und das wird auch immer so bleiben.

[...] war es schon immer so.


Das, lieber Forumskollege, steht für Vieles das ich und sicher viele andere am öD verabscheuen.

x mal gehört, y mal gelesen, z mal belächelt.

Nur, weil etwas "seit eigentlich schon immer" gemacht wird, ist es nicht automatisch richtig, sicher nicht die einzige Option und (mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar) auch nicht effizient.

Außerdem legst Du hier ja nun nicht fest wie weit der Ärger über die Besoldung gehen darf, oder? Die verfassungswidrige Besoldung hat auch bald ein H-Kennzeichen und steht unter Bestandsschutz. Und nun? Sollen wir hinnehmen, weil "am Anfang steht die Berufswahl"?

Nebenbei: ich glaube, wenn der Kompaniefeldwebel als OStFw (A9m, S8) mit 25 Jahren Dienstzeit, verheiratet, zwei Kindern, mehr verdient als der 25-jährige ledige Oberleutnant (A10 S3, 5 1/2 Jahre Dienstzeit), dann wird das kaum jemanden stören.

Verdient der verheiratete LKW fahrende StGefr (A5 S2, 3 Jahre Dienstzeit) mit zwei Kindern aber genauso viel wie sein Zugführer Leutnant (A9g S2, 3 Jahre Dienstzeit), dann ist doch irgendwas nicht richtig, oder? Und das wird man ja noch sagen dürfen, nicht wahr?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 27.11.2025 20:39
@Alexander79
Das Beispiel Bw macht die Problematik  sehr deutlich.

Die Bundeswehr sollte man grundsätzlich getrennt besolden. Wenn man überlegt, ein Hauptfeldwebel A8 mit Beruf, Meister und vielen Lehrgängen und zumeist nicht unerheblicher Verantwortung bekommt im Prinzip das selbe wie ein A8 Dienstposten in der Justiz. Am Beispiel BW (Einstieg A7, mit nur 2 Jahre Ausbildung und relativ fixer Beförderung auf A8).

Grundsätzlich finde ich auch, dass es überholt ist, die Besoldung an das Amt zu kleben. Das mag vorteilhaft sein, oft ist es aber auch nachteilig.

Nach der Logik müsste man die Besoldung komplett fragmentieren.

Ein A11 in einem Bundesministerium ich ein Sachbearbeiter mit 0 Kompetenzen. In einer mittelgroßen Kommune leitet ein A11 z.B. das Ordnungsamt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 27.11.2025 20:51
Das ganze Problem bei der Bw ist hausgemacht. Ich bin vor 15 Jahren ausgeschieden. Damals war die Regeldienstzeit eines Mannschafts-SaZ 4 Jahre. Besonders herausgehobene Verwendungen im Stab auch mal SaZ 8. Bei den UoP war es ähnlich. Zum Ende normalerweise 8 Jahre, im Einzelnen bis 12 Jahre. Anfang meiner Dienstzeit waren bei UoP noch 4 Jahre Regel.

Da hat es grade bei den Mannschaften auch mit den Beförderungszeiten gepasst. Und es war aufgrund der Altersstruktur eher die Ausnahme das Mannschaften Familie mit mehreren Kindern hatten.


Aufgrund der deutlichen Ausdehnung der möglichen Dienstzeiten auf 25 Jahre sogar bei Mannschaften hat man diese Stilblüten.
Das gesamte Dienstgradsystem muss neu gedacht werden. Gerade weil jetzt wieder vermehrt neues Personal mit wieder deutlich geringeren Dienstzeiten angeworben werden soll.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: phil0611 am 27.11.2025 20:57
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Warum sollte ich um Entlassung bitten ?
Ich antworte jetzt dir und stellvertrend allen die noch die gleiche Frage gestellt haben.
Das Besoldungssystem ist schon immer so das man als Verheirateter und Kindern mehr verdient und dadurch sozusagen die ein oder andere Besoldungsgruppe "überspringt".
Und das wird auch immer so bleiben.
Wenn dich und andere das stört, dann müsst ihr um Entlassung bitten und in die Wirtschaft gehen.
Dort wird euch das nicht passieren.

Was mich hier hauptsächlich stört, sind diejenigen die sagen, es kann nicht sein das der kleinere mehr bekommt weil er Kinder hat. Ja, das mag vielleicht bei euch oben aktuell (noch) nicht der Fall sein.
In den niedrigeren Besoldungsgruppen war es schon immer so.
Ein A7er bekommt mit Ehefrau und zwei Kindern auch jetzt schon mehr als ein Single A9.
Ohh, Skandal.

Ich habe das Gefühl, du hast mir überhaupt nicht zugehört. Ich habe A3 Stufe 1 mit A8 Stufe 1 verglichen. Ohne Kinder, nur die reine Grundbesoldung. Sind 400€ Brutto unterschied! Das ist das Problem was ich angesprochen habe, wie Sie das dann lösen wollen mit einer aA. Auch wenn du es gerne möchtest, ich werde nicht um Entlassung bitten. Sorry, aber das ist einfach unangebracht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 27.11.2025 21:01
Das ganze Problem bei der Bw ist hausgemacht. Ich bin vor 15 Jahren ausgeschieden. Damals war die Regeldienstzeit eines Mannschafts-SaZ 4 Jahre. Besonders herausgehobene Verwendungen im Stab auch mal SaZ 8. Bei den UoP war es ähnlich. Zum Ende normalerweise 8 Jahre, im Einzelnen bis 12 Jahre. Anfang meiner Dienstzeit waren bei UoP noch 4 Jahre Regel.

Da hat es grade bei den Mannschaften auch mit den Beförderungszeiten gepasst. Und es war aufgrund der Altersstruktur eher die Ausnahme das Mannschaften Familie mit mehreren Kindern hatten.


Aufgrund der deutlichen Ausdehnung der möglichen Dienstzeiten auf 25 Jahre sogar bei Mannschaften hat man diese Stilblüten.
Das gesamte Dienstgradsystem muss neu gedacht werden. Gerade weil jetzt wieder vermehrt neues Personal mit wieder deutlich geringeren Dienstzeiten angeworben werden soll.

100 % Zustimmung. Zudem hat man jedwede Verantwortung nach oben gezogen, um überhaupt eine zur Verantwortung passende Besoldung zu erreichen.

Zu meiner Zeit war ein HptFw (A8Z) Zugführer und ein StUffz ("Leistungs-StUffz" A7, ggf. FA) war der Stellvertreter. Nun sind Zugführer der gleichen Teileinheiten Oberleutnant (A10) und der Stellvertreter ist ein OStFw (A9m) oder Leutnant (A9g). Ich würde jetzt mal anzweifeln, dass dadurch irgendetwas positives an der Qualität geändert wurde.

Bin auch 10 Jahre raus, aber es hat schon zu meinen Zeiten eine deutliche Verschiebung stattgefunden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: VaPi am 27.11.2025 21:01
Zitat
Nach der Logik müsste man die Besoldung komplett fragmentieren.

Wenn wir über die aA Besoldung sprechen, können wir auch ruhig über das Amt selber sprechen  :o
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 27.11.2025 21:04
Das stimmt.

Allerdings ist das m.E. weniger (und wenn dann nur mittelbar) eine Frage der Besoldung an sich.

Es ist eher eine Frage der heterogenen Stellenbewertung durch die unterschiedlichen Dienstherren, welche die gleichen Besoldungsregeln nutzen (insbesondere Bund und Kommunen).
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 27.11.2025 21:08
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Das ist leider zustimmen einfach gedacht. Sicher ist das ein ganz persönliches Empfinden welches phil da zum Ausdruck bringt, aber er beschreibt damit genau ein real existierendes Problem welches durch eine nicht sachgerechte Unsetzung einer Besoldungsreform zu weiteren Problemen im täglichen Dienstbetrieb führen dürften.
Grundsätzlich ist das Problem schon immer vorhanden, das gerade in niedrigen Besoldungsgruppen der Familienzuschlag einen exorbitanten Einfluss hat.

Diese Problemstellung wird mit dem Beschluss des BVerfG eindeutig geklärt. Also ist es gekippt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: clarion am 27.11.2025 21:10
Wann gibt es denn eine Party am Piesberg? Oder hat uns da wer noch nördlicher eingeladen? Ich bringe auch einen Kasten Bier mit.

Ich glaube das Urteil für uns nicht von Nachteil ist und wenn ein Teil der aA über Familienzuschläge und erhöhte Beihilfe geregelt wird, so what. Wenn die Dienstherren da übertreiben, wird Karlsruhe schon Bescheid sagen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 27.11.2025 21:10
Ich danke Dir und Deinen Kollegen für Euren Einsatz für unser Land. Ich hatte schon immer großen Respekt vor unseren Soldaten, nicht erst seit dem Ukrainekrieg.

Und im übrigen ist es ein großer Trugschluss, man würde in der Wirtschaft mal eben netto mehr verdienen. Das Gegenteil ist häufig der Fall. Mir liegen die Zahlen für fast sämtliche Berufskonstellationen vor...

*fast

Frag mal die ITler bei Polizei, BSI, Bundeswehr und bestimmt (vielleicht im Besonderen) auch den Nachrichtendiensten was Firmen da draußen so zahlen für jemanden der einige Jahre Erfahrung aus dem Bereich mitbringt.

Aus der Sicht eines Nicht-Beamten: Man wird in bestimmten Bereichen (Rechtswissenschaften) deutlich besser bezahlt, wenn man entsprechende Leistung (!) bringt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 27.11.2025 21:12
Da hast du Recht, hinzu kommt noch aktuelles. Die neuen Wehrdienstleistenden sollen ja Minimum 2600€ Netto bekommen + Beihilfe zum Führerschein. Ich frage mich halt wie man das den Stammkunden erklären soll. Ich selbst  bin in A8 Z und habe 2 Kinder, aber wir haben bei uns OSG die mehr verdienen als ich. Ich finde das eine absolute Schande muss ich sagen. Ich habe vorher auch Zivil in einer großen Firma gearbeitet, wenn dort der einfache Arbeiter mehr verdient hätte als der Meister, was wäre da los gewesen…
Wenn dich bestimmte Besonderheiten im Besoldungsrecht stören, dann musst du um Entlassung bitten.

Warum sollte ich um Entlassung bitten ?
Ich antworte jetzt dir und stellvertrend allen die noch die gleiche Frage gestellt haben.
Das Besoldungssystem ist schon immer so das man als Verheirateter und Kindern mehr verdient und dadurch sozusagen die ein oder andere Besoldungsgruppe "überspringt".
Und das wird auch immer so bleiben.


Nein. Zumindest nicht mit / als 4K-Familie vs. Single-Beamter.  Man kann zudem nur Gleiches mit Gleichem und Ungleiches mit Ungleichem vergleichen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 27.11.2025 21:14
Das werden wir ja dann sehen ob das so weiter geht. Ich finde es langsam bisschen beängstigend, dass sobald man hier etwas fragt oder eine Aussage tätigt, sofort von irgendjemandem blöd angemacht wird. Ich bin Berufssoldat und habe sicherlich nicht vor in die Wirtschaft zurück zu wechseln. Man darf aber wohl auf Missstände aufmerksam machen. Meine Kernaussage bezog sich ja darauf, dass wenn A3 so deutlich angehoben werden muss, dann muss der Rest gerade bei der Bundeswehr auch hoch, weil der Abstand bereits so gering ist. Übringes besteht das gleiche Problem im Bereich Feldwebel und Offizieren auch.

Man kann gerne Kritik äußern, falls dir meine Aussage nicht gefällt. Aber zu sagen ich soll aus der Bundeswehr rausgehen, finde ich dann doch etwas fehl am Platz.
Das wird sicher so weitergehen, denn das BVerfG hat Familienzuschläge nicht beanstandet und wird sie auch weiterhin nicht beanstanden, sofern sie nicht ins unermessliche angehoben werden. Momentan, und das sagt selbst das BVerfG, kann der Besoldungsgesetzgeber sie definitiv noch anheben.
Das kann dich jetzt frustieren oder sonst etwas, es wird sich daran nichts ändern.

Das hat auch nichts mit blöd anmachen zu tun.
So ist die aktuelle Rechtslage und auch durch das BVerfG bestätigt.
Und wenn einem das schon so frustet das man es immer wieder wiederholen muss (betrifft nicht nur dich) dann muss man irgendwann auch mal Konsequenzen ziehen, sofern sich das nicht ändert.

Ich gebe dir aber jetzt schon im Vorraus ein Tipp, es wird sich an den Familienzuschlägen nichts ändern, sie werden eher noch erhöht, bevor sie abgeschafft werden und das wird bis in einem gewissen Rahmen auch rechtens bleiben.

Und das ist auch nicht auf einen Missstand aufmerksam machen, das ist, sorry für die Aussage, sinnlos rumjammern.
So ist das Gesetz und das BVerfG hat zumindest diese Praxis bisher in keinem Urteil verboten.

Kurz und knapp: falsch.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 27.11.2025 21:14
Wann gibt es denn eine Party am Piesberg? Oder hat uns da wer noch nördlicher eingeladen? Ich bringe auch einen Kasten Bier mit.

Ich glaube das Urteil für uns nicht von Nachteil ist und wenn ein Teil der aA über Familienzuschläge und erhöhte Beihilfe geregelt wird, so what. Wenn die Dienstherren da übertreiben, wird Karlsruhe schon Bescheid sagen.

Jetzt bitte nicht mehr nachtreten. Als Ottonormalbeamter hat man die bisherige langjährige Rechtssprechung überhaupt nicht im Blick. Bin erst mit dem letzten BVerfG-Urteil aus 2020 überhaupt auf das Thema aufmerksam geworden.

Wenn ich die Ausführungen von Durgi lese wird mir klar, dass recht viele meiner Überlegungen für die Füße waren. Gesteht diese Einsicht Rollo auch zu….
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 27.11.2025 21:17
Ich kann den Unmut von Phil schon verstehen. Das einebnen der Abstände gerade in den unteren Besoldungsgruppen führt ja zum Teil schon dazu, das man allein mit dem FmZ1 schon den Unterschied ausgleicht.

Letztlich muss man sich das ganze Gefüge anschauen. Zum Ende meiner aktiven Zeit war der Stuffz A6 zum Kraftfahrer degradiert worden und nen Mannschafter ( FWDL) ohne CE saß auf dem Beifahrersitz. Zu meinen Anfängen saßen da zwei OG‘s (GWDL) und der stuffz war der Gruppenführer. Diese Entwertung der Dienstgrade muss in meinen Augen korrigiert werden.

Bei der Bundeswehr gibt aufgrund der Vielzahl von Statusämter und Aufgaben besondere Schwierigkeiten, besser wäre eine Einstufung aufgrund der Aufgaben / Gefahren mit enstprechenden Zuschlägen, wie z.B. Entschärfer, Minenräumen, KSK, Spezialwissen, etc.

Man könnte dies sehr einfach und sehr nachvollziehbar lösen, wenn die Grundbesoldung die grundsätzlichen (!) Gefahren und Risiken des Berufes abdeckt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 27.11.2025 21:32
Hier noch etwas zur allgemeinen Erheiterung :-D

https://www.bild.de/politik/hohe-pensionen-niedrige-renten-das-ist-eine-schreiende-ungerechtigkeit-69287c2c6f6da91d77965edf
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 27.11.2025 21:35

Bei der Bundeswehr gibt aufgrund der Vielzahl von Statusämter und Aufgaben besondere Schwierigkeiten, besser wäre eine Einstufung aufgrund der Aufgaben / Gefahren mit enstprechenden Zuschlägen, wie z.B. Entschärfer, Minenräumen, KSK, Spezialwissen, etc.

Man könnte dies sehr einfach und sehr nachvollziehbar lösen, wenn die Grundbesoldung die grundsätzlichen (!) Gefahren und Risiken des Berufes abdeckt.

Das funktioniert nur eingeschränkt und wurde einen absoluten Flickenteppich selbst innerhalb von Einheiten produzieren.

Grundsätzlich muss jeder Soldat kämpfen können. In unterschiedlichen Intensitätsstufen.
Nur ist aufgrund der technischen Entwicklung der Soldat auch technischer Spezialist. Der Soldat und hier vor allem die UmP sind eigentlich ständig auf fachlicher Weiterbildung. Nicht umsonst gab es irgendwann die Unterscheidung in Truppen- und Fachdienst UoP/UmP.
In einigen Bereichen sind die Soldaten mehr auf Fachlehrgängen als tatsächlich in der Truppe Dienst zu leisten.

Hinzu kommen noch Zusatzqualifikation welche Einheiten und Verbände abdecken müssen ohne dafür spezielle Dienstposten ausweisen zu können. AnTrA 10 war damals so ein Vorgabewerk.

Im Gegensatz dazu werden in der normalen Beamtenwelt Qualifikation einmalig erworben und dann werden ggfs. auf einem längeren Zeitraum verteilt zusätzliche Qualifikation erworben. Aber oft auch nur wenn die Kollegen dafür überhaupt Interesse haben. Habe Kollegen die machen seit 20 Jahren das gleiche und haben sich aufgrund dessen auch im Kopf nicht weiterentwickelt. Das klassische „haben wir immer schon so gemacht“
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schlüüü am 27.11.2025 21:36
Das ganze Problem bei der Bw ist hausgemacht. Ich bin vor 15 Jahren ausgeschieden. Damals war die Regeldienstzeit eines Mannschafts-SaZ 4 Jahre. Besonders herausgehobene Verwendungen im Stab auch mal SaZ 8. Bei den UoP war es ähnlich. Zum Ende normalerweise 8 Jahre, im Einzelnen bis 12 Jahre. Anfang meiner Dienstzeit waren bei UoP noch 4 Jahre Regel.

Da hat es grade bei den Mannschaften auch mit den Beförderungszeiten gepasst. Und es war aufgrund der Altersstruktur eher die Ausnahme das Mannschaften Familie mit mehreren Kindern hatten.


Aufgrund der deutlichen Ausdehnung der möglichen Dienstzeiten auf 25 Jahre sogar bei Mannschaften hat man diese Stilblüten.
Das gesamte Dienstgradsystem muss neu gedacht werden. Gerade weil jetzt wieder vermehrt neues Personal mit wieder deutlich geringeren Dienstzeiten angeworben werden soll.

100 % Zustimmung. Zudem hat man jedwede Verantwortung nach oben gezogen, um überhaupt eine zur Verantwortung passende Besoldung zu erreichen.

Zu meiner Zeit war ein HptFw (A8Z) Zugführer und ein StUffz ("Leistungs-StUffz" A7, ggf. FA) war der Stellvertreter. Nun sind Zugführer der gleichen Teileinheiten Oberleutnant (A10) und der Stellvertreter ist ein OStFw (A9m) oder Leutnant (A9g). Ich würde jetzt mal anzweifeln, dass dadurch irgendetwas positives an der Qualität geändert wurde.

Bin auch 10 Jahre raus, aber es hat schon zu meinen Zeiten eine deutliche Verschiebung stattgefunden.
Es passt da gar nichts mehr
nochmal der Uffz von damals ist heute Fw in der Funktion Gruppenführer
Das ist in den Köpfen immer noch nicht drin( 3 Jahre )

A8 (HptFw) ist schlicht eine zeitliche Beförderung

Um A9 (StFw) zu werden bedarf es eine Stehzeit von 20 Jahren.
Selbst dann muss man sich rumschlagen warum man nicht A9mZ wird
In einer Spießverwendung bekommt man dann vielleicht nochmal 135 € mehr
Aber legt mal die Tabelle vom Gefr-StFw nebeneinander
Mit Wertigkeit hat das nichts mehr zu tun.
Sorry dass ich die A16 Fraktion jetzt ausschließe, aber auch die haben dann der Ämterwertigkeit mehr zu bekommen.





Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: ToniHassla am 27.11.2025 22:07
16 Fw-Jahre für StFw* erreicht man praktisch auch nur als BS. Ewig lange Wartezeit für A9m, schon ein Witz muss man sagen, und ob man dann Oberstaber wird steht dann noch in den Sternen… Also bei Beamte mD geht das mit Sicherheit deutlich schneller. Das Besoldungsgefüge in der Portepee-Laufbahn ist auf jeden Fall sehr undankbar.
Zum Glück gibt’s noch die Erfahrungsstufen. Sonst würde ein HptFw gerade mal nur 350 Euro mehr als Schütze Dosenkohl, frisch in der AGA, bekommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schlüüü am 27.11.2025 22:13
Nochmal zum Vergleich persönlich  4 Kinder)
Im ersten Referentenentwurf Bund Nachzahlung ca. 33.000€ (2021-2024)
Im zweitem Referentenentwurf aufgrund der Abschmelzbeträge nur noch 12.000€ (2021-2024)

Vergleich zu NRW mit den Familienzuschlägen Nachzahlung 60.000-70.000€ (2021-2025)

Also ist irgendwo die Mitte vielleicht angebracht ....aber eben nicht rechtens.

Mantra mäßig wird dieses Thema immer wieder angesprochen, aber den Leuten scheint es einfach zu gehen.

Mir mittlerweile egal, da ich das seit 2022 immer wieder anspreche und das auch für die Zukunft machen werde.
Alleine aus Fürsorgegründen aus der Position heraus.

Aber selbst vom DBwV "NICHTS" bisher
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Beitrag von: Schlüüü am 27.11.2025 22:19
@Utog:

Ich bin auch nicht Durgi, und auch nicht im Grundsatz tätig, kann mich aber noch an die Diskussion in meinem Rechtskreis erinnern, als es um die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ging.

Dabei ist mir eine interessante Stellungnahme in Erinnerung geblieben, die zugegebenermaßen schon ein paar Jahre her sind und die ich auch nicht mehr wiederfinde.

In der ging es um das Problem der Teilzeitkräfte. Denen müsste man ja anbieten, entweder mehr zu arbeiten oder auf Geld zu verzichten. Dann hat er gesagt, dass es deutlich mehr Frauen als Männer gibt, die Teilzeit arbeiten. Als Beamtin kann man ja "nicht einfach so" weniger arbeiten, sondern die Gründe, wegen derer ein Beamter überhaupt Teilzeit arbeiten darf, wären normativ eingeschränkt. Im Wesentlichen würden Beamte wegen Care Arbeit oder aus gesundheitlichen Gründen Teilzeit arbeiten, mithin oft ihre wöchentliche Arbeitszeit gar nicht erhöhen können, andernfalls hätten sie es ja schon. So kam er zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit in erster Linie eine Gehaltskürzung für Teilzeitkräfte wäre und da dort überproportional viele Frauen und Schwerbehinderte Menschen wären, wäre es auch ein Verstoß gegen europäisches Recht, das Benachteiligungen von Frauen und schwerbehinderten Menschen verbiete, naheliegend.

Keine Ahnung, ob man die Argumentation auch heute noch so sehen kann und wie tragfähig sie ist. Seinerzeit wurden die Stellungnahme jedenfalls seitens des Gesetzgebers nur zur Kenntnis genommen und nicht weiter beachtet.

Anderes Argument war:

Warum Teilzeit, machen sie doch den Rest in Homeoffice / mobiles Arbeiten etc.
Ganz toll für Personen, deren Anwesenheit aufgrund von Führung oder aufgrund von der direkten Anwesenheit dieses eigentlich ausschließt.
 
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Vtdgfachangestellter am 27.11.2025 22:28
Bei uns im Hause wird auch immer wieder die Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 42h diskutiert.
In weiten Teilen der Bundeswehr schwitzen Disziplinarvorgesetzte um den 42-Stunden-Wochenschnitt über das Jahr nicht zu überschreiten... Die EUAZR ist nett aber auch ein Luxus, in unserem Falle sogar ein Hindernis und Schutz zugleich.
Die offizielle Anhebung, insbesondere für in Ämtern und Dienststellen arbeitende "normale" Beamte ist nach meiner Bewertung Unfug. Nur die wenigsten wären tatsächlich produktiver, die Guten mehr belastet und die Bremsklötze würden noch mehr Candycrush spielen...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schlüüü am 27.11.2025 22:40
Bei uns im Hause wird auch immer wieder die Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 42h diskutiert.
In weiten Teilen der Bundeswehr schwitzen Disziplinarvorgesetzte um den 42-Stunden-Wochenschnitt über das Jahr nicht zu überschreiten... Die EUAZR ist nett aber auch ein Luxus, in unserem Falle sogar ein Hindernis und Schutz zugleich.
Die offizielle Anhebung, insbesondere für in Ämtern und Dienststellen arbeitende "normale" Beamte ist nach meiner Bewertung Unfug. Nur die wenigsten wären tatsächlich produktiver, die Guten mehr belastet und die Bremsklötze würden noch mehr Candycrush spielen...

Volle Zustimmung

Es passt aber insgesamt nicht mehr... Zu viel Aufgaben / und hier noch viel mehr zu berücksichtigen  Nebenaufgaben


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Vtdgfachangestellter am 27.11.2025 22:43
  Nebenaufgaben

Aaaaaaah! Nicht dieses böse Wort! Wieviele Hüte soll man noch gleichzeitig tragen?!
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schlüüü am 27.11.2025 22:55
Genau..........Wer hat sie denn alle zu verantworten?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Schlüüü am 27.11.2025 23:03
So melde mich zu den ONKELZ nach Leipzig morgen und Montag in Hannover ab
Man Muss ja auch mal seine innere Ruhe finden
Und hoffentlich bist Du@ Swen dann auch mal wieder on fire
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 27.11.2025 23:22

Bei der Bundeswehr gibt aufgrund der Vielzahl von Statusämter und Aufgaben besondere Schwierigkeiten, besser wäre eine Einstufung aufgrund der Aufgaben / Gefahren mit enstprechenden Zuschlägen, wie z.B. Entschärfer, Minenräumen, KSK, Spezialwissen, etc.

Man könnte dies sehr einfach und sehr nachvollziehbar lösen, wenn die Grundbesoldung die grundsätzlichen (!) Gefahren und Risiken des Berufes abdeckt.

Das funktioniert nur eingeschränkt und wurde einen absoluten Flickenteppich selbst innerhalb von Einheiten produzieren.

Grundsätzlich muss jeder Soldat kämpfen können. In unterschiedlichen Intensitätsstufen.


Der Flickenteppich ist systemimmanent bei der Bundeswehrbesoldung. Daher gibt es noch A3 ff. Die Aufgabenzuweisung und tätigkeitsbezogene Besoldung durch Grundbesoldung + Zuschlägen ähnlich der Angestellten des. ö.D. wäre die deutlich bessere, deutlich nachvollziehbarere, deutlich fairere, deutlich motivierende und vor allem deutlich rechtssicherer Art, das jetzige Besoldungsproblem bei der Bundeswehr in Hinsicht auf den kommenden Wehrdienst zu lösen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verwalter am 27.11.2025 23:26
Hier mal der Prekaritätsschwellenrechner für das Land Berlin bis einschließlich 2024:

https://www.berliner-besoldung.de/rechner-berliner-mindestbesoldung-erreicht-mein-jahresnettoeinkommen-die-mindestbesoldung-fuer-das-jeweilige-jahr/
 (https://www.berliner-besoldung.de/rechner-berliner-mindestbesoldung-erreicht-mein-jahresnettoeinkommen-die-mindestbesoldung-fuer-das-jeweilige-jahr/)
Erstaunlich ist, dass selbst im Jahr 2024 der Beamte in BesGr. A 9 Stufe 8 die Mindestbesoldung nicht erreicht. Da gilt es Einiges aufzuholen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: TheBr4in am 28.11.2025 01:07
Man muss betonen: der Rechner stellt nur einen Aspekt dar.

da leuchtet bei A10 alles grün, weil man ja 2,44 % über der Mindestbesoldung lag. Also 2,44 % mehr hatte, als der am niedrigsten zu besoldende Beamte. 2,44 % über der Prekaritätsschwelle. Als A10. Na Glückwunsch :-)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 28.11.2025 05:46
Diese Problemstellung wird mit dem Beschluss des BVerfG eindeutig geklärt. Also ist es gekippt.
So ein Schwachsinn, mit keinem Wort hab ich bisher gelesen das die rund 460€ Familienzuschlag eindeutig geklärt verboten sind.

Nein. Zumindest nicht mit / als 4K-Familie vs. Single-Beamter.  Man kann zudem nur Gleiches mit Gleichem und Ungleiches mit Ungleichem vergleichen.
Und das steht wo nochmal? Und diesmal bitte mit Quellenangabe.
Im übrigen ist Gleich und Gleich eine 4k Familie vs 4k Familie und nicht 4k Familie vs Single-Beamter.

Kurz und knapp: falsch.
Und hier nochmal,  wo steht das mit Quellenangabe.
Du redest hier ziemlich viel.
Wirklich untermauert mit einer Quellenangabe hast du bisher nie.
Nochmal, niemand hat bisher irgendwo geschrieben das familienbezogene Bestandteile verfassungswidrig bis in einer gewissen Höhe sind. Weder das BVerfG noch Swen oder sonstwer.
Du kommentierst hier andere Beiträge und behauptest stumpf das Gegenteil indem du schreibst, ist eindeutig geklärt das BVerfG hat den Familienzuschlag in der jetzigen Form verboten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 28.11.2025 05:49
Wann gibt es denn eine Party am Piesberg? Oder hat uns da wer noch nördlicher eingeladen? Ich bringe auch einen Kasten Bier mit.

Ich glaube das Urteil für uns nicht von Nachteil ist und wenn ein Teil der aA über Familienzuschläge und erhöhte Beihilfe geregelt wird, so what. Wenn die Dienstherren da übertreiben, wird Karlsruhe schon Bescheid sagen.

Hallo clarion, ich sehe es ähnlich wie du und harre ge(-, aber auch ent)spannt der weiteren Entwicklungen, die uns in der nächsten Zeit erwarten (unter anderem auch dank der Ausführungen von Durgi).

Immerhin ist für die (neue) Fortschreibungsprüfung ausschließlich die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe relevant. Das alleine sollte zumindest schon mal einen gewissen Schutz gegen allzu abstruse Ideen bieten, die unser Gesetzgeber plötzlich entwickeln könnte, um die BVerfG-Rechtsprechung zu unterlaufen. Außerdem bekommen wir ja eventuell irgendwann demnächst auch noch ein Machtwort aus Karlsruhe zur erlaubten Höhe des Familienzuschlags zu hören.


P.S. Die (neue) Berechnungsmethode der vier Indizes ist zwar leider ein wenig "ungünstig" für uns (siehe beispielhaft https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg431505.html#msg431505 (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg431505.html#msg431505)), aber hey, man kann schließlich nicht alles auf einmal haben..

P.P.S. Vielleicht bringt uns Swen ja auch noch ein paar nette Geschenke von seiner "Küsten-Klausur" mit.. :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nichtsdestotrotz am 28.11.2025 07:58
So melde mich zu den ONKELZ nach Leipzig morgen und Montag in Hannover ab
Man Muss ja auch mal seine innere Ruhe finden
Und hoffentlich bist Du@ Swen dann auch mal wieder on fire

Mittwoch in Köln 💪🏽
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 28.11.2025 08:11
Ich möchte noch einen Gedanken loswerden warum die Besoldungstabelle gerade im Bereich der Soldaten versagt, bevor ich mich der Tätigkeit meines zweiten Berufslebens widme  ::)

Die Disskusion dreht sich immer wieder um den "kleinsten Beamten" welche nach BBesG allimentiert wird.

In der gesamten Spanne von A3-A5 betrifft dies fast nur noch Uniformträger im Geschäftsbereich des BMVg.
Mithin Soldaten in Laufbahnen der Mannschaften und Unteroffiziere ohne Portepee.

Diese Laufbahnen sind eigentlich ausschließlich als Zeitsoldaten unterwegs. Teilweise mit Verpflichtungszeiten bis 25 Jahre. Berufssoldaten gibt es in diesen Laufbahnen quasi nicht.

Diese Soldaten erwerben keinerlei Pensionsansprüche! Vielmehr werden sie nach Ablauf der Dienstzeit anhand des Bruttos ihrer Dienstbezüge in der GRV nachversichert. Und damit ist die GRUNDBESOLDUNG gemeint. D.h. mögliche FmZ für bis zu 2 Kinder fließen dort nicht mit ein. Und es wird auch nicht die letzte Höhe der Besoldung für den Zeitraum genommen sondern der ganze Werdegang akribisch nachgezeichnet.

Bei den Truppenoffizieren und UmP ist es ebenso. Die Masse der jeweiligen Jahrgänge verlässt die Bw nicht als Pensionär. Nur haben diese beiden Laufbahnen den Vorteil dass sie aus Attraktivitätsgründen einiges an bezahlter Dienstzeit für zivile Qualifikationen (Studium oder Master professionell) aufwenden darf, wo im Zivilen oft keine Einkommen erzielt werden.

Und um es auch nochmal anzusprechen. Nur weil sich jemand für die Laufbahn der Mannschafter entscheidet bedeutet dies noch lange nicht, dass der oder diejenige nicht über eine Ausbildung verfügt. Im allg. Truppendient wie Infantrie oder Pz hat man durch Ausbildungen keinen Vorteil und steigt als A3 ein. Mit einer passenden Ausbilduzng hätte man in den Fachdiensten ggfs als StUffz einsteigen können. Es gibt halt nicht DIE Bundeswehr sondern kann je nach Interesse und Neigung völlig unterschiedliche Verwendungen einschlagen.

Aus diesen Gründen sollten Soldaten aus der "normalen" A-Tabelle genommen und in eine neue Systematik gepackt werden.
Vielleicht auch unter Trennung des "Amtes" und des "Dienstgrades"
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 28.11.2025 08:40
Diese Problemstellung wird mit dem Beschluss des BVerfG eindeutig geklärt. Also ist es gekippt.
So ein Schwachsinn, mit keinem Wort hab ich bisher gelesen das die rund 460€ Familienzuschlag eindeutig geklärt verboten sind.

Nein. Zumindest nicht mit / als 4K-Familie vs. Single-Beamter.  Man kann zudem nur Gleiches mit Gleichem und Ungleiches mit Ungleichem vergleichen.
Und das steht wo nochmal? Und diesmal bitte mit Quellenangabe.
Im übrigen ist Gleich und Gleich eine 4k Familie vs 4k Familie und nicht 4k Familie vs Single-Beamter.

Kurz und knapp: falsch.
Und hier nochmal,  wo steht das mit Quellenangabe.
Du redest hier ziemlich viel.
Wirklich untermauert mit einer Quellenangabe hast du bisher nie.
Nochmal, niemand hat bisher irgendwo geschrieben das familienbezogene Bestandteile verfassungswidrig bis in einer gewissen Höhe sind. Weder das BVerfG noch Swen oder sonstwer.
Du kommentierst hier andere Beiträge und behauptest stumpf das Gegenteil indem du schreibst, ist eindeutig geklärt das BVerfG hat den Familienzuschlag in der jetzigen Form verboten.

Du solltest die Randnummer des BVerfG in Zusammenhang lesen, darauf haben schon mehrere User hingewiesen.

Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint, welche die 3K, 2K, 1K umfasst. Ja, den Single Beamten.

Die Beihilfe ist hierbei nochmals gesondert zu betrachten. Ich habe auch nie behauptet, dass Familienzuschläge rechtswidrig seien, es ist der Umfang und die Höhe, die in Frage steht. Aber auch dazu hat das BVerfG relativ eindeutig für seine sonstigen Beschlussverhältnisse positioniert.

Es steht hier im kompletten Thread, ich habe am Anfang mehrfach erklärt, wie, warum und weshalb. Es nicht meine Aufgabe, deine ständigen (neuen) Behauptungen zu widerlegen oder gar auszuführen. Deswegen reicht ein knappes Falsch, wenn es falsch ist.

Deine Behauptung "Du redest hier ziemlich viel" ist auch falsch. Man sollte lieber schreiben: Ich schreibe hier ziemlich viel.

So viel Höflichkeit muss sein.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 28.11.2025 08:43
Ich möchte noch einen Gedanken loswerden warum die Besoldungstabelle gerade im Bereich der Soldaten versagt, bevor ich mich der Tätigkeit meines zweiten Berufslebens widme  ::)

Die Disskusion dreht sich immer wieder um den "kleinsten Beamten" welche nach BBesG allimentiert wird.

In der gesamten Spanne von A3-A5 betrifft dies fast nur noch Uniformträger im Geschäftsbereich des BMVg.
Mithin Soldaten in Laufbahnen der Mannschaften und Unteroffiziere ohne Portepee.

Diese Laufbahnen sind eigentlich ausschließlich als Zeitsoldaten unterwegs. Teilweise mit Verpflichtungszeiten bis 25 Jahre. Berufssoldaten gibt es in diesen Laufbahnen quasi nicht.

Diese Soldaten erwerben keinerlei Pensionsansprüche! Vielmehr werden sie nach Ablauf der Dienstzeit anhand des Bruttos ihrer Dienstbezüge in der GRV nachversichert. Und damit ist die GRUNDBESOLDUNG gemeint. D.h. mögliche FmZ für bis zu 2 Kinder fließen dort nicht mit ein. Und es wird auch nicht die letzte Höhe der Besoldung für den Zeitraum genommen sondern der ganze Werdegang akribisch nachgezeichnet.

Bei den Truppenoffizieren und UmP ist es ebenso. Die Masse der jeweiligen Jahrgänge verlässt die Bw nicht als Pensionär. Nur haben diese beiden Laufbahnen den Vorteil dass sie aus Attraktivitätsgründen einiges an bezahlter Dienstzeit für zivile Qualifikationen (Studium oder Master professionell) aufwenden darf, wo im Zivilen oft keine Einkommen erzielt werden.

Und um es auch nochmal anzusprechen. Nur weil sich jemand für die Laufbahn der Mannschafter entscheidet bedeutet dies noch lange nicht, dass der oder diejenige nicht über eine Ausbildung verfügt. Im allg. Truppendient wie Infantrie oder Pz hat man durch Ausbildungen keinen Vorteil und steigt als A3 ein. Mit einer passenden Ausbilduzng hätte man in den Fachdiensten ggfs als StUffz einsteigen können. Es gibt halt nicht DIE Bundeswehr sondern kann je nach Interesse und Neigung völlig unterschiedliche Verwendungen einschlagen.

Aus diesen Gründen sollten Soldaten aus der "normalen" A-Tabelle genommen und in eine neue Systematik gepackt werden.
Vielleicht auch unter Trennung des "Amtes" und des "Dienstgrades"

Deswegen habe ich darauf hingewiesen, dass die BW-"Beamten" aka Soldaten, die keine Berufssoldaten sind, getrennt zu betrachten. Diese werden besoldungstechnisch auch anders betrachtet werden, gleichwohl können grundsätzliche Maßstäbe in dieser Hinsicht angelegt werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 28.11.2025 08:48

Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint. Das heißt, der Single Beamte hat die gleiche Besoldung/Alimentierung, wie die 4K-Familie, mit leichten Unterschieden aufgrund von Steuer und Beihilfe/PKV, etc. pp.

Nope, der Single hat weder bisher noch wird er zukünftig "die gleiche Besoldung/Alimentierung wie die 4K-Familie" erhalten; die Familienzuschläge erhält er nicht. Und da diese eine relevante Größenordnung (wenn auch "nicht überwiegend") annehmen werden, kann man kaum nur von "leichten Unterschieden" sprechen...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 28.11.2025 08:57

Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint. Das heißt, der Single Beamte hat die gleiche Besoldung/Alimentierung, wie die 4K-Familie, mit leichten Unterschieden aufgrund von Steuer und Beihilfe/PKV, etc. pp.

Nope, der Single hat weder bisher noch wird er zukünftig "die gleiche Besoldung/Alimentierung wie die 4K-Familie" erhalten; die Familienzuschläge erhält er nicht. Und da diese eine relevante Größenordnung (wenn auch "nicht überwiegend") annehmen werden, kann man kaum nur von "leichten Unterschieden" sprechen...

Die Familienzuschläge, das habe ich oben jetzt ergänzt, geändert, werden in der 4K-Alimentierung keine großen (!) Ausschläge mehr ausmachen, genau das ist doch der Sinn der ganzen Übung. "Relevant" (maßgeblich, bedeutsam, signifikant) werde die Zuschläge nicht sein, das würde den Beschluss relativieren. Denn "Überwiegend" (haupsächlich, im größten Teil) werden sie nicht mehr sein. Dieses Modell ist vorbei.

Die Alimentierung aka Besoldung wird sich demnächst zwischen 1K und 4K nicht diametral unterscheiden; im Gegenteil. Die Familienzuschläge werden erst ab der 5K (aka drittes Kind) wieder unterscheiden, aber nicht mehr in dem Maße, wie wir es jetzt kennen, weil die Kenngröße der Mindestbesoldung (-alimentierung) der (umgangssprachliche) Maßstab sein wird, an dem sich das Besoldungsgefüge mit all seinen Zuschlägen, Sonderzahlungen, Beihilfen, Steuerlast und Fürsorgebezügen ausrichten wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 28.11.2025 08:58
Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint, welche die 3K, 2K, 1K umfasst. Ja, den Single Beamten.
Falsch, für die Fortschreibungsbetrachtung. Dort wird nicht die 4K Familie betrachtet, sondern das Brutto vom der Single in der Endstufe.
Und alleinig daraus läßt sich etwas bzgl. der Grundbesoldung ausrehnen.
Der Rest ist Spielmasse für Zulagenorgien und Beihilfegewurschtel.

Es wird weiterhin so sein, dass der 4k Beamte mehr Geld überwiesen bekommt wie der Single Beamte.
Falls du eine Fundstelle hast, die das verbietet, her damit.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 28.11.2025 09:09
@AltStrG:

Ich versuche es noch ein letztes Mal, das etwas sachlich zu beantworten.

Das BVerfG hat zwei voneinander zu unterscheidende Prüfmaßstäbe entwickelt. Das eine ist die Mindestbesoldung (M), dass andere ist die Fortschreibungspflicht (F).

Bei M betrachtet er im wesentlichen den 4 K Musterbeamten, das ist auch die Bezugsgröße für den Vergleich. Bei F betrachtet er den single.

Du missverstehst dabei die Randnummer 71 etwas. Dort steht: 

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>)

Dabei hat das BVerfG zur Vermeidung von Wiederholungen auf frühere Entscheidungen Bezug genommen. Wenn man sich jetzt die Mühe macht, in den früheren Entscheidungen mal nachzuschlagen, kommt man zu dem Ergebnis, dass damit die Besoldung inklusive der Familienzuschläge gemeint ist.

In vielen Rechtskreisen gibt es mittlerweile differenzierte Familienzuschläge, in NRW bspw nach Mietenstufen differenziert. Es hat mit "unterschiedslos" nur zum Ausdruck bringen wollen, dass bei mehreren unterschiedlichen Familienzuschlägen immer die niedrigste genommen werden muss, nicht jedoch, dass Familienzuschläge (und ich verstehe Dich so, dass Du und einige andere genau das hineininterpretieren) komplett aus der Betrachtung verschwinden.

Solange Du Dich an diesem Gedanken festklammerst und nicht davon löst, wirst Du bei Deiner Betrachtung auch immer zu einem falschen Ergebnis kommen. Bitte lass Dir gesagt sein, dass bei der Prüfung von "M" auf der Seite des "Must have" das Medianeinkommen steht, auf der anderen Seite aber das gesamte Einkommen des 4K Beamten inklusive Kindergeld steht und der Besoldungsgesetzgeber dem Single niemals 510 EUR fehlenden Kindergeldanspruch durch eine Erhöhung der Grundalimentation kompensieren würde.

Betrachten wir mal einfach folgendes Szenario: Die Mindestbesoldung beträgt 4000 EUR.

Dann müsste nach Deiner Betrachtung die Besoldung wie folgt gestaltet werden:

Beamter mit zwei Kindern:  3490 EUR
Beamter mit einem Kind:    3745 EUR
Single:                              4000 EUR

Alleine diese Betrachtung zeigt, dass die Schlussfolgerung, in Randnummer 71 müsse man die nur die Grundbesoldung ohne Familienzuschläge betrachten, nicht richtig sein kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 28.11.2025 09:21
Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint, welche die 3K, 2K, 1K umfasst. Ja, den Single Beamten.
Falsch, für die Fortschreibungsbetrachtung. Dort wird nicht die 4K Familie betrachtet, sondern das Brutto vom der Single in der Endstufe.
Und alleinig daraus läßt sich etwas bzgl. der Grundbesoldung ausrehnen.
Der Rest ist Spielmasse für Zulagenorgien und Beihilfegewurschtel.

Es wird weiterhin so sein, dass der 4k Beamte mehr Geld überwiesen bekommt wie der Single Beamte.
Falls du eine Fundstelle hast, die das verbietet, her damit.

Es geht nicht um verbieten. Das aufgrund der Steuerlast (!) Unterschiede entstehen, ist doch denklogisch. Das stand und steht auch nicht zur Debatte. Es weder Zuschlagsorgien (genau DAS soll der Beschluss verhindern!) noch Beihilfegewurschtel geben (genau das verbietet der Beschluss indirekt sogar, da er klare Vorgaben macht; Drugi hate schon drauf hingewiesen, da die Beihilfe keine Besoldung ist, sondern Fürsorge des Besoldungsgesetzgebers)

Das Besoldungsgefüge ergibt sich aus einer Mindestalimentierung des A5/A6 (?) in Stufe 1 die nach allen Prüfparametern verfassungsgemäß ist; das dann folgende Besoldungsgefüge wird sich daran orientieren, anhand von Statusämtern und Erfahrungsstufen, sowie grundsätzlichen Zuschlägen wie Berifsgruppenzuschlägen, Erschwernisszulagen, etc etc.. Danach folgt Steuerlast und tatsächliche staatliche Fürsorgen, wie Kindergeld.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 28.11.2025 09:22
Du solltest die Randnummer des BVerfG in Zusammenhang lesen, darauf haben schon mehrere User hingewiesen.

Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint, welche die 3K, 2K, 1K umfasst. Ja, den Single Beamten.

Die Beihilfe ist hierbei nochmals gesondert zu betrachten. Ich habe auch nie behauptet, dass Familienzuschläge rechtswidrig seien, es ist der Umfang und die Höhe, die in Frage steht. Aber auch dazu hat das BVerfG relativ eindeutig für seine sonstigen Beschlussverhältnisse positioniert.

Es steht hier im kompletten Thread, ich habe am Anfang mehrfach erklärt, wie, warum und weshalb. Es nicht meine Aufgabe, deine ständigen (neuen) Behauptungen zu widerlegen oder gar auszuführen. Deswegen reicht ein knappes Falsch, wenn es falsch ist.

Deine Behauptung "Du redest hier ziemlich viel" ist auch falsch. Man sollte lieber schreiben: Ich schreibe hier ziemlich viel.

So viel Höflichkeit muss sein.
Ja, die 4k Familie ist die Bemessungsgröße.
Diese Bemessungsgröße ist aber nur für die Mindestbesoldung maßgebend und diese Mindestbesoldung ist nicht das Grundgehalt, sondern das Grundgehalt zusammen mit den Familienzuschlägen.
Und das BVerfG führt weiter aus, das diese Familienzuschläge auch in einem gewissen Rahmen, der noch nicht abschließend geklärt ist, sogar weiter erhöht werden dürfen.

Dein "Problem" ist das du daraus fehlinterpretierst, das diese Bemessungsgröße jeder haben muss und dies nur durch das Grundgehalt erreicht werden darf.

Und genau das sagt das BVerfG eben nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: AltStrG am 28.11.2025 09:23
@AltStrG:

Ich versuche es noch ein letztes Mal, das etwas sachlich zu beantworten.

Das BVerfG hat zwei voneinander zu unterscheidende Prüfmaßstäbe entwickelt. Das eine ist die Mindestbesoldung (M), dass andere ist die Fortschreibungspflicht (F).

Bei M betrachtet er im wesentlichen den 4 K Musterbeamten, das ist auch die Bezugsgröße für den Vergleich. Bei F betrachtet er den single.

Du missverstehst dabei die Randnummer 71 etwas. Dort steht: 

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>)

Dabei hat das BVerfG zur Vermeidung von Wiederholungen auf frühere Entscheidungen Bezug genommen. Wenn man sich jetzt die Mühe macht, in den früheren Entscheidungen mal nachzuschlagen, kommt man zu dem Ergebnis, dass damit die Besoldung inklusive der Familienzuschläge gemeint ist.

In vielen Rechtskreisen gibt es mittlerweile differenzierte Familienzuschläge, in NRW bspw nach Mietenstufen differenziert. Es hat mit "unterschiedslos" nur zum Ausdruck bringen wollen, dass bei mehreren unterschiedlichen Familienzuschlägen immer die niedrigste genommen werden muss, nicht jedoch, dass Familienzuschläge (und ich verstehe Dich so, dass Du und einige andere genau das hineininterpretieren) komplett aus der Betrachtung verschwinden.

Solange Du Dich an diesem Gedanken festklammerst und nicht davon löst, wirst Du bei Deiner Betrachtung auch immer zu einem falschen Ergebnis kommen. Bitte lass Dir gesagt sein, dass bei der Prüfung von "M" auf der Seite des "Must have" das Medianeinkommen steht, auf der anderen Seite aber das gesamte Einkommen des 4K Beamten inklusive Kindergeld steht und der Besoldungsgesetzgeber dem Single niemals 510 EUR fehlenden Kindergeldanspruch durch eine Erhöhung der Grundalimentation kompensieren würde.

Betrachten wir mal einfach folgendes Szenario: Die Mindestbesoldung beträgt 4000 EUR.

Dann müsste nach Deiner Betrachtung die Besoldung wie folgt gestaltet werden:

Beamter mit zwei Kindern:  3490 EUR
Beamter mit einem Kind:    3745 EUR
Single:                              4000 EUR

Alleine diese Betrachtung zeigt, dass die Schlussfolgerung, in Randnummer 71 müsse man die nur die Grundbesoldung ohne Familienzuschläge betrachten, nicht richtig sein kann.

Die ständige Wiederholung macht es nicht richtiger, da hatte schon BVerfGBeliever und andere drauf hingewiesen. Singuläre Betrachtung von ausgewählten Randnummern führen in diesem Fall nicht weiter, um die Argumentation zu stützen, man muss den Beschluss schon im (Sach-)Zusammenhang lesen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Unknown am 28.11.2025 09:29
Aus diesen Gründen sollten Soldaten aus der "normalen" A-Tabelle genommen und in eine neue Systematik gepackt werden.
Vielleicht auch unter Trennung des "Amtes" und des "Dienstgrades"
Das sehe ich komplett anders. Als. Soldat muss man froh sein, dass es noch keine gesonderte Tabelle gibt. Die Abständen im Verhältnis zu den Beamten würden ziemlich schnell auseinander driften, ähnlich wie damals als aus einer Tabelle 16 weitere wurden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Verfassungsmäßige am 28.11.2025 09:31
Kann mir jemand nach 110 Seiten sagen was ein Single Beamter A7 in Berlin kriegen müsste?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: cyrix42 am 28.11.2025 09:40
Kann mir jemand nach 110 Seiten sagen was ein Single Beamter A7 in Berlin kriegen müsste?

Rückwirkend für die Vergangenheit, falls Widerspruch eingelegt wurde? Wohl die Differenz zwischen der Mindestbesoldung für eine 4K-Alleinverdiener-Familie und dem, was eine 4K-Alleinverdiener-Familie mit einem A7-Beamten in der entsprechenden Stufe erhalten hätte.

Zukünftig? Was auch immer der Besoldungsgesetzgeber sich ausdenkt. Wahrscheinlich wird sich nicht allzuviel für den Single-Beamten ändern:
*) Die Familienzuschläge und Beihilfesätze (wird natürlich als "Systemwechsel" verkauft werden, damit man eine gesonderte Begründung hat und nicht sagt, dass man das nur tut, um zu sparen) werden für weitere Familienmitglieder wahrnehmbar angehoben,
*) was darüber nicht abgefangen werden kann, wird über eine moderate Steigerung der Grundbesoldung erfolgen;
*) damit erfüllt man dann auch (einige) Vorgaben der weiteren Prüfung auf amtsangemessene Alimentation, die sich nur an der Grundbesoldung orientiert.

Es wird jedenfalls nicht so sein, dass der Single-Beamte zukünftig mehr oder minder das gleiche wie die 4K-Alleinverdiener-Familie erhalten muss. Da gibt es weder eine Notwendigkeit dafür, noch wäre es wirtschaftlich sinnvoll.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 28.11.2025 09:53
Aus diesen Gründen sollten Soldaten aus der "normalen" A-Tabelle genommen und in eine neue Systematik gepackt werden.
Vielleicht auch unter Trennung des "Amtes" und des "Dienstgrades"
Das sehe ich komplett anders. Als. Soldat muss man froh sein, dass es noch keine gesonderte Tabelle gibt. Die Abständen im Verhältnis zu den Beamten würden ziemlich schnell auseinander driften, ähnlich wie damals als aus einer Tabelle 16 weitere wurden.

Fraglich wer hier dann wem enteilt. GGfs kann man gewisse Anker einziehen, vergleichbar der A und R-Tabelle.

Die extreme Ausdifferenzierung der Mannschaftslaufbahnen von Schütze, Ober-/Haupt-/Stabs-/ Oberstabs-/ Gefreiter ist völliger Nonsens. Die Beförderung hat auch nichts mehr mit Eignung, Leistung und Befähigung zu tun. Es ist nur eine Frage des Zeitabsitzens.
Würde man das vorgenannete als Maßstab nehmen reichen 3 Grade aus. Den neuen Corporal als herausgehobene Stellung innerhalb der Mannschaften gibt es ja auch noch. Also Mannschafter in die (vglb) A5 mit kleineren Zulagen je Beförderung. Die ersten 6 Monate (AGA SGA) wie mal ausgeführt nur Anwärterbezüge vglb. mit dem "Freiwilligengehalt der "neuen" FWDL.
Uffz/Stuffz ist gleich wie Mannschaften. Reine Frage des Zeitablaufs für die Beförderung. Also beide zusammen mit dem Corporal in vglb. A6.
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Beitrag von: Rentenonkel am 28.11.2025 10:16

Die ständige Wiederholung macht es nicht richtiger, da hatte schon BVerfGBeliever und andere drauf hingewiesen. Singuläre Betrachtung von ausgewählten Randnummern führen in diesem Fall nicht weiter, um die Argumentation zu stützen, man muss den Beschluss schon im (Sach-)Zusammenhang lesen.

Dann mach das doch mal  ;D
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Beitrag von: correction80 am 28.11.2025 10:47
Hallo,
ich hätte da mal ein Frage an die Profis zur letzten Rn..
Dort wurde erkannt:
 "Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben."

Ich habe viele Kollegen deren Widersprüche für die vergangen Jahre negativ beschieden wurden  aber den Klageweg aufgrund des Kostenrisikos gemieden haben (RLP).

Können die noch auf Reparaturzahlungen hoffen?

Danke schon mal im Voraus.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 28.11.2025 10:47
Die ständige Wiederholung macht es nicht richtiger,
Hier muss ich dir ausnahmsweise mal recht geben

Singuläre Betrachtung von ausgewählten Randnummern führen in diesem Fall nicht weiter, um die Argumentation zu stützen, man muss den Beschluss schon im (Sach-)Zusammenhang lesen.
Stimmt, aber in keiner einzigen Randnummer hat das BVerfG jemals gesagt das einzig und allein das Grundgehalt für die Mindestbesoldung maßgebend ist, sondern das Gegenteil in mehreren Beschlüssen und mehreren Randnummer ständig wiederholt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 28.11.2025 11:04
@AltSTrG:

Vielleicht können wir uns ja auf folgendes einigen: Für die Betrachtung der Zukunft kommt es zunächst nicht darauf an, wie Du es betrachtest, sondern wie es die Dienstherren betrachten.

Hier im Forum sind ja auch ein paar Leute unterwegs, die beruflich in den Grundsatzabteilungen verschiedener Häuser unterwegs sind und tatsächlich auch miteinander sprechen.

Wenn diese Grundsatzleute das Urteil des BVerfG dahingehend auslegen, dass Deine Betrachtung von deren Betrachtung abweicht, steht Dir selbstverständlich frei, auch gegen die zukünftige Besoldung mit Deiner Begründung einen statthaften Widerspruch einzulegen und erneut bis zum BVerfG zu klagen. Bis dahin wird sich die Bezahlung aller Beamten jedoch erwartbar an der Auslegung der Dienstherren orientieren und nicht an Deiner.

Wir haben verstanden, dass Du es anders siehst als viele andere von uns. Bis auf weiteres wäre es allerdings wegen der Übersichtlichkeit des Threads für die weitere Diskussion absolut hilfreich, wenn Du erstmal davon ausgehst, dass die Besoldungsgesetzgeber es so betrachten, wie ich es tue, und dementsprechend die gleichen Schlüsse ziehen wie ich:

Beim "M" ist das gesamte Einkommen des allerkleinsten 4K Modellbeamten inklusive Familienzuschläge zugrunde zu legen.

@correction80: Das Urteil bindet zunächst einmal nur die Beklagte, mithin das Land Berlin. Andere Beklagte sind derzeit nicht genannt, müssen es also auch erstmal nicht umsetzen, sondern werden auf den Ausgang der noch schwebenden Verfahren warten. Daher muss man, so denke ich,  abwarten, was in den anderen Beschlüssen dazu noch gesagt wird und dann wie das Land RLP oder andere Besoldungsgesetzgeber danach die Urteile auslegen wird, mithin kann man Deine Frage aus meiner Sicht derzeit nur mit einem "vielleicht" beantworten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 28.11.2025 11:06
Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint, welche die 3K, 2K, 1K umfasst. Ja, den Single Beamten.
Falsch, für die Fortschreibungsbetrachtung. Dort wird nicht die 4K Familie betrachtet, sondern das Brutto vom der Single in der Endstufe.
Und alleinig daraus läßt sich etwas bzgl. der Grundbesoldung ausrehnen.
Der Rest ist Spielmasse für Zulagenorgien und Beihilfegewurschtel.

Es wird weiterhin so sein, dass der 4k Beamte mehr Geld überwiesen bekommt wie der Single Beamte.
Falls du eine Fundstelle hast, die das verbietet, her damit.

Es geht nicht um verbieten. Das aufgrund der Steuerlast (!) Unterschiede entstehen, ist doch denklogisch.
Sorry, dann nochmal präziser.
Es wird auch weiterhin ein Unterschied sehr hohen Unterschied in der Bruttobesoldung zwischen dem 1K und 4K Beamten geben durch die entsprechende FamZuschläge.
Zitat
Das Besoldungsgefüge ergibt sich aus einer Mindestalimentierung des A5/A6 (?) in Stufe 1 die nach allen Prüfparametern verfassungsgemäß ist; das dann folgende Besoldungsgefüge wird sich daran orientieren, anhand von Statusämtern und Erfahrungsstufen, sowie grundsätzlichen Zuschlägen wie Berifsgruppenzuschlägen, Erschwernisszulagen, etc etc.. Danach folgt Steuerlast und tatsächliche staatliche Fürsorgen, wie Kindergeld.
Du hast die FamZuschläge vergessen und die werden weiterhin erlaubt sein oder hast du jetzt eine Fundstelle gefunden, die besagt, dass der Gesetzgeber sie streichen oder reduzieren muss?

Ob die Famzuschläge künftig 18% (wie jetzt?), 30% oder 40% der Gesamtbesoldung des 4k Beamten ausmachen dürfen, ist die Gretchenfrage.

Aber wenn du weiterhin die unbewiesenen These verfolgen willst, dass der Single Beamte annähernd die gleich Gesamt-Bruttobesoldung haben wird, wie der 4K Beamte, dann gerne weiter so. Träumen darf man.


Von daher: Netto Grundbesoldung + FamZuschläge muss die Mindesalimentation erfüllen.
Bruttobesoldung der Endstufe muss die Prüfkriterien erfüllen.

Dazwischen ist der Spielraum, der vom BVerfG hoffentlich bald bzgl. der Prozentualen Anteile von FamZuschlag zur Gesamtbesoldung eingegrenzt wird.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 28.11.2025 11:45
Es wird auf die optimale Teilzeitmuttibesoldung hinauslaufen. Das ist auch die Hauptzielgruppe.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 28.11.2025 11:47
OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
 
1.) Die Besoldung muss ein Mindestniveau sicherstellen, das die Beamten dazu befähigt, ihren Dienst frei von existenziellen wirtschaftlichen Sorgen zu versehen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) ist, zumindest bis auf Weiteres, die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (Rn. 70 und 71).
- Relevant ist also die Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten, und zwar in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe.
- Um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum (Rn. 92). Er darf also beispielsweise gegebenenfalls ein wenig am Familienzuschlag "herumschrauben", unterliegt dabei jedoch Grenzen.
- Bei uns im Bund dürfte bezüglich des Familienzuschlags vermutlich noch ein wenig Luft nach oben vorhanden sein, während in manchen Bundesländern die Grenze möglicherweise schon überschritten wurde (meine persönliche Meinung!).
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."
- Und zum Abschluss: Falls MoinMoin tasächlich Recht haben sollte und auch ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter eine bestimmte Prekaritätsschwelle nicht unterschreiten dürfte, ergäbe sich daraus zwingend eine zusätzliche Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags.
- Denn platt gesprochen: Je geringer der Anteil des Familienzuschlags an der 4K-Gesamtbesoldung ist (die den Ausgangspunkt bildet), desto mehr bekommt logischerweise ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter.

2.) Der Gesetzgeber hat insbesondere der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung zu tragen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Fortschreibungsprüfung ist, in diametralem Unterschied zu oben, die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Rn. 78).
- Als Konsequenz ergibt sich daraus für den Gesetzgeber: Falls er wilde "Zuschlagsorgien" feiert, um möglichst günstig dem obigen Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, gerät er möglicherweise im Rahmen der Fortschreibungsprüfung "in Schwierigkeiten", weil hier ausschließlich die Entwicklung der Single-Besoldung betrachtet und mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen wird..
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PolareuD am 28.11.2025 12:00
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."

Ich glaube nicht, dass ein Ortzuschlag generell ausgeschlossen ist. Eine Absage erteilt das BVerfG, m.W.n., nur Ortszuschläge, die in der selben Region unterschiedlich hoch sind, z.B. Taufkirchen bei München ist Mietenstufe 2 zu geordnet während die Umgebung größtenteils den Mietenstufen 6 und 7 zugeordnet ist und das auch nur, weil Taufkirchen überproportional viele Sozialbauwohnungen bezogen auf die Einwohnerzahl hat. Ein Ortszuschlag muss sich also auch vor Art. 3 GG rechtfertigen lassen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BVerfGBeliever am 28.11.2025 12:09
Ich glaube nicht, dass ein Ortzuschlag generell ausgeschlossen ist.

Selbstverständlich ist ein Ortszuschlag nicht "generell ausgeschlossen". Aber sowohl für die Vorabprüfung (Rn. 71) als auch für die Fortschreibungsprüfung (Rn. 78) sind jeweils nur die Bezügebestandteile relevant, die "allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden".

Welchen Anreiz sollte ein Gesetzgeber also haben, einen Ortszuschlag einzuführen..?


P.S. Ich persönlich bedauere übrigens ein wenig, dass das BVerfG hier so rigoros entschieden hat.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 28.11.2025 12:13
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."

Ich glaube nicht, dass ein Ortzuschlag generell ausgeschlossen ist. Eine Absage erteilt das BVerfG, m.W.n., nur Ortszuschläge, die in der selben Region unterschiedlich hoch sind, z.B. Taufkirchen bei München ist Mietenstufe 2 zu geordnet während die Umgebung größtenteils den Mietenstufen 6 und 7 zugeordnet ist und das auch nur, weil Taufkirchen überproportional viele Sozialbauwohnungen bezogen auf die Einwohnerzahl hat. Ein Ortszuschlag muss sich also auch vor Art. 3 GG rechtfertigen lassen.

So wie ich das verstehe, gilt der Ortszuschlag aber nicht mehr für den Wohnort, sondern muss sich auf den Dienstsitz beziehen, weil ihn dann ja an dem Dienstort alle bekommen?
Anders kann man das in München auch nicht mehr regeln.

Aber wie man nun "allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden" genau definiert...
Allen Beamten in der Dienststelle, Kompanie, Kaserne, Landkreis, Kommune, Land...? Joa...
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 28.11.2025 12:23
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 28.11.2025 12:26
Sehe ich auch so. Der DH hat jetzt keinen Ansporn mehr für den Zuschlag nach Wohn- oder Dienstort. Der darf jetzt nämlich nicht mehr angerechnet werden oder wenn überhaupt nur nach der kleinsten Stufe weil der (Edit: betragsmäßig!) unterschiedslos allen gewährt wird. Das Sparinstrument (und wir wissen alle, dass es allein darum geht) ist damit komplett kastriert.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 28.11.2025 12:28
OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
 
1.) Die Besoldung muss ein Mindestniveau sicherstellen, das die Beamten dazu befähigt, ihren Dienst frei von existenziellen wirtschaftlichen Sorgen zu versehen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) ist, zumindest bis auf Weiteres, die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (Rn. 70 und 71).
- Relevant ist also die Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten, und zwar in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe.

Und, falls die Familienzuschläge für zwei Kinder innerhalb der Besoldungsgruppe in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, meiner Meinung nach mit dem denkbar niedrigsten Familienzuschlag für Ehefrau und zwei Kinder

- Um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum (Rn. 92). Er darf also beispielsweise gegebenenfalls ein wenig am Familienzuschlag "herumschrauben", unterliegt dabei jedoch Grenzen.
- Bei uns im Bund dürfte bezüglich des Familienzuschlags vermutlich noch ein wenig Luft nach oben vorhanden sein, während in manchen Bundesländern die Grenze möglicherweise schon überschritten wurde (meine persönliche Meinung!).
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?

Da hänge ich immer noch an der Frage, welches Medianeinkommen bei der Betrachtung des "M" tatsächlich genommen werden muss. Möglich sind ja aus meiner Sicht theoretisch Deutschland (wobei bei Berlin ja auch Berlin genommen wurde, also schließe ich das eigentlich wieder aus), das gesamte Gebiet des zu betrachtenden Besoldungsgesetzgebers, den Dienstort oder den Wohnort. Auf der einen Seite würde bei jemanden, der in München wohnt, und das Medianeinkommen von München zugrunde gelegt werden, beim "M" die höheren Mietkosten ja doch indirekt Berücksichtigung finden. Bei den meisten Großstädten ist das Medianeinkommen etwas höher als im Rest des jeweiligen Bundeslandes, sofern es nicht selbst beides ist.

Dann wäre ein Ortszuschlag doch notwendig, weil es sich mir nicht erschließt, wie man das Problem anders lösen sollte. Es kann ja auch nicht sachgerecht sein, dass ein Beamter in München eine höhere Grundbesoldung bekommen müsste als der in einer anderen, viel kleineren Gemeinde in Bayern oder sich die Grundbesoldung der kleinsten Gemeinde an dem Medianeinkommen von München orientieren müsste.

Ansonsten: Aus meiner Sicht: Super Zusammenfassung

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 28.11.2025 12:41
Ich möchte noch mal etwas zum Abstandsgebot sagen, vielleicht sollte man dazu auch einen eigenen Thread aufmachen.

Dass das BVerfG hierzu keine Entscheidung trifft, ist eigentlich nur konsequent. Das Abstandsverbot ist nämlich in den Jahren nicht verletzt. Wenn dann nur fiktiv im Rahmen eines Reparaturgesetzes, wenn man die Soll-Werte auf die Ist-Werte aufschlägt.

Eine Prüfung kommt m.E. Also in Betracht, wenn ein entsprechendes Reparaturgesetz erlassen wird. Hier müsste der Gesetzgeber zwingend das Abstandsgebot verletzen, wenn er nur die unteren Besoldungsgruppen anhebt.

Oder die Prüfung kommt natürlich in Betracht, wenn der Gesetzgeber ein für die Zukunft geltendes neues Besoldungsgesetz schafft.

Für den hD bedeutet das eine preozessuale Ehrenrunde m.E.. Auf jeden Fall sollte man wohl in die Klage aufnehmen, dass eine Behebung der insgesamt verfassungswidrigen Tabelle nur unter Verletzung des Abstandsgebotes möglich ist, so denn die übrigen Prüfparameter nicht auf eine Verfassungswidrigkeit höherer Besoldungsgruppen hindeuten.

Das zeigt auch, weshalb man unbedingt jedes Jahr Widerspruch einlegen sollte, weil man sich sonst die Kontrolle eines Reparaturgesetzes abschneidet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BalBund am 28.11.2025 12:45
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 28.11.2025 12:49
OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
 
1.) Die Besoldung muss ein Mindestniveau sicherstellen, das die Beamten dazu befähigt, ihren Dienst frei von existenziellen wirtschaftlichen Sorgen zu versehen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) ist, zumindest bis auf Weiteres, die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (Rn. 70 und 71).
- Relevant ist also die Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten, und zwar in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe.
- Um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum (Rn. 92). Er darf also beispielsweise gegebenenfalls ein wenig am Familienzuschlag "herumschrauben", unterliegt dabei jedoch Grenzen.
- Bei uns im Bund dürfte bezüglich des Familienzuschlags vermutlich noch ein wenig Luft nach oben vorhanden sein, während in manchen Bundesländern die Grenze möglicherweise schon überschritten wurde (meine persönliche Meinung!).
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."
- Und zum Abschluss: Falls MoinMoin tasächlich Recht haben sollte und auch ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter eine bestimmte Prekaritätsschwelle nicht unterschreiten dürfte, ergäbe sich daraus zwingend eine zusätzliche Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags.
- Denn platt gesprochen: Je geringer der Anteil des Familienzuschlags an der 4K-Gesamtbesoldung ist (die den Ausgangspunkt bildet), desto mehr bekommt logischerweise ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter.

2.) Der Gesetzgeber hat insbesondere der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung zu tragen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Fortschreibungsprüfung ist, in diametralem Unterschied zu oben, die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Rn. 78).
- Als Konsequenz ergibt sich daraus für den Gesetzgeber: Falls er wilde "Zuschlagsorgien" feiert, um möglichst günstig dem obigen Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, gerät er möglicherweise im Rahmen der Fortschreibungsprüfung "in Schwierigkeiten", weil hier ausschließlich die Entwicklung der Single-Besoldung betrachtet und mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen wird..

Das beim Bund bei der Gestaltung der Familienzuschläge noch Luft ist halte ich für ein Gerücht.
Denn es ist richtig dass immer die die Beamter+Ehefrau+2k als Berechnungsgsgrundlage für das Besoldungssystem herangezogen wird. Aber es kommt dann im Einzelfall schnell an seine Grenzen. Bei mir machen die familienbezogenen Zuschläge bereits mehr als 50% der Grundbesoldung trotz A12 aus. Und die Grenze der >80% Mindestbesoldung überschreite ich im Einzelfall nur durch die Zulage für oberste Bundesbehörden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 28.11.2025 12:55
Selbstverständlich ist ein Ortszuschlag nicht "generell ausgeschlossen".
Ich könnte mir sogar durchaus vorstellen das der Dienstherr auf die Idee kommt, für jedes Bundesland die jeweilige Prekaritätsschwelle, mit dazugehörigen Medianäquivalenzeinkommen zu nehmen.

Ob das bestand hat, mag ich nicht mit Sicherheit sagen.

Ich finde es aber nachvollziehbarer, wenn das jeweilige Medianeinkommen zählt und somit ein Bundesbeamter im Saarland das Gleiche bekommt, wie ein Landesbeamter im Saarland.

Zitat Rn 62:"b) Die Höhe der tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten kann auch in regionaler Hinsicht differieren. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, sodass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten. Es verletzt das Alimentationsprinzip daher nicht, sondern steht mit ihm im Einklang, wenn bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorgesehen werden, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 107, 218 <238>)."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rs20070306_2bvr055604.html?nn=68080

Ob das jetzt bei dem Medianeinkommen so möglich ist, wage ich nicht zu behaupten, zumindest würde grob die Möglichkeit bestehen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 28.11.2025 12:55
OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
 
1.) Die Besoldung muss ein Mindestniveau sicherstellen, das die Beamten dazu befähigt, ihren Dienst frei von existenziellen wirtschaftlichen Sorgen zu versehen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) ist, zumindest bis auf Weiteres, die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (Rn. 70 und 71).
- Relevant ist also die Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten, und zwar in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe.
- Um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum (Rn. 92). Er darf also beispielsweise gegebenenfalls ein wenig am Familienzuschlag "herumschrauben", unterliegt dabei jedoch Grenzen.
- Bei uns im Bund dürfte bezüglich des Familienzuschlags vermutlich noch ein wenig Luft nach oben vorhanden sein, während in manchen Bundesländern die Grenze möglicherweise schon überschritten wurde (meine persönliche Meinung!).
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."
- Und zum Abschluss: Falls MoinMoin tasächlich Recht haben sollte und auch ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter eine bestimmte Prekaritätsschwelle nicht unterschreiten dürfte, ergäbe sich daraus zwingend eine zusätzliche Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags.
- Denn platt gesprochen: Je geringer der Anteil des Familienzuschlags an der 4K-Gesamtbesoldung ist (die den Ausgangspunkt bildet), desto mehr bekommt logischerweise ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter.

2.) Der Gesetzgeber hat insbesondere der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung zu tragen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Fortschreibungsprüfung ist, in diametralem Unterschied zu oben, die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Rn. 78).
- Als Konsequenz ergibt sich daraus für den Gesetzgeber: Falls er wilde "Zuschlagsorgien" feiert, um möglichst günstig dem obigen Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, gerät er möglicherweise im Rahmen der Fortschreibungsprüfung "in Schwierigkeiten", weil hier ausschließlich die Entwicklung der Single-Besoldung betrachtet und mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen wird..

Das beim Bund bei der Gestaltung der Familienzuschläge noch Luft ist halte ich für ein Gerücht.
Denn es ist richtig dass immer die die Beamter+Ehefrau+2k als Berechnungsgsgrundlage für das Besoldungssystem herangezogen wird. Aber es kommt dann im Einzelfall schnell an seine Grenzen. Bei mir machen die familienbezogenen Zuschläge bereits mehr als 50% der Grundbesoldung trotz A12 aus. Und die Grenze der >80% Mindestbesoldung überschreite ich im Einzelfall nur durch die Zulage für oberste Bundesbehörden.

Beim niedrigsten A7 in Baden-Württemberg machen die KinderFZ aktuell 33% des Gesamtbrutto im Jahr aus. Baden-Württemberg hat sich schon in die Scheisse geritten. Im FM glühen die Birnen, und eine Blitzbirne hat schon die negative Bescheidung ausgesetzt.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 28.11.2025 12:57
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Ja, das sehe ich auch so. Der Haushalt 2026 ist nunmehr gelaufen. Die Diskussionen über einen neuen Entwurf werden frühestens nach den Landtagswahlen 26 wieder entfacht. Ich gehe davon aus dass 2027 auch das einzige Zeitfenater sein wird. 2028 ist wieder zu Nahe an den BT- Wahlen 2029. bleibt die politische Stimmung so brisant wie aktuell, wird man das Thema nicht mehr in dieser Wahlperiode beim Bund angehen. Und wenn noch 20 Urteile folgen. So lang die sich nicht konkret auf die Bundesbesoldung und Bundesbeamte beziehen gibt es nur einen begrenzten Handlungsdruck.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 28.11.2025 12:59
Kann mir jemand nach 110 Seiten sagen was ein Single Beamter A7 in Berlin kriegen müsste?
Nein, über diese Fallkonstellation habe ich noch nichts gelesen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 28.11.2025 12:59
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Danke für dieses klare und eindeutige Statement, das für mich persönlich allerdings wenig überraschend ist.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 28.11.2025 13:00
@Durgi:
Bei uns im Hause wird auch immer wieder die Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 42h diskutiert. Auch wenn es derzeit nur Überlegungen sind: Wir sehen da erhebliche Hürden. Mich würde mal die Einschätzung von Dir als geschätztem Kollegen interessieren. Du scheinst ja auf Verfassungsrecht spezialisiert zu sein. Danke!

Eine Arbeitszeiterhoehung aus fiskalischen Erwaegungen waere nicht tragfaehig begruendbar, weil a) die Wochenarbeitszeit normativ an die Wertigkeit des Amtes gekoppelt ist, b) eine Ausweitung ohne (noch staerker) erhoehtes Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation erneut/wiederholt unterlaufen wuerde, c) die Stellenbewertung und Funktionsbewertung unveraendert bliebe und damit ein hoeherwertiges Arbeitspensum unzulaessig „zum Nulltarif“ verlangt wuerde und d) das BVerfG wiederholt klargestellt hat, dass fiskalische Gruende allein niemals eine Schlechterstellung im Kernbereich beamtenrechtlicher Strukturprinzipien rechtfertigen.

Eigentlich reicht d) aus meiner Sicht. Ich wurde aber in den letzten Jahrzehnten zu oft eines besseren belehrt :)

Sorry fuer das extreme Beamtendeutsch
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Reisinger850 am 28.11.2025 13:01
OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
 

Beim niedrigsten A7 in Baden-Württemberg machen die KinderFZ aktuell 33% des Gesamtbrutto im Jahr aus. Baden-Württemberg hat sich schon in die Scheisse geritten. Im FM glühen die Birnen, und eine Blitzbirne hat schon die negative Bescheidung ausgesetzt.

In NRW bis zu 40% in der niedrigsten Stufe, Ortszuschläge ausschliesslich nur im Familienzuschlag integriert, andere gehen leer aus
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 28.11.2025 13:01
Ich glaube Karlsruhe wird sowas in Zukunft nicht durchgehen lassen.
(DRAUFKLICKEN)

(https://i.ibb.co/prN1qCjf/Bildschirmfoto-2025-11-28-um-13-00-19.png) (https://ibb.co/Cs4wLxKb)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Nautiker1970 am 28.11.2025 13:03


Ja, das sehe ich auch so. Der Haushalt 2026 ist nunmehr gelaufen. Die Diskussionen über einen neuen Entwurf werden frühestens nach den Landtagswahlen 26 wieder entfacht. Ich gehe davon aus dass 2027 auch das einzige Zeitfenater sein wird. 2028 ist wieder zu Nahe an den BT- Wahlen 2029. bleibt die politische Stimmung so brisant wie aktuell, wird man das Thema nicht mehr in dieser Wahlperiode beim Bund angehen. Und wenn noch 20 Urteile folgen. So lang die sich nicht konkret auf die Bundesbesoldung und Bundesbeamte beziehen gibt es nur einen begrenzten Handlungsdruck.

Zumal wir ja aus dem jüngsten Beschluss u. a. auch gelernt haben, dass das Bundesverfassungsgericht geneigt ist, dem Gesetzgeber einen großzügigen Zeitraum zu eröffnen, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen...

Im besten Falle gibt es beim Bund vielleicht im nächsten Jahr zwei oder drei mehr oder weniger gering ausfallende zusätzliche Einmalzahlungen für Beamte mit mindestens drei Kindern und begrenzt auf die untersten Besoldungsgruppen, die dann als "Abschlag" bzw. im Vorgriff auf die "demnächst" geänderte Besoldungsrechtslage gewährt werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 28.11.2025 13:03
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?

Da hänge ich immer noch an der Frage, welches Medianeinkommen bei der Betrachtung des "M" tatsächlich genommen werden muss. Möglich sind ja aus meiner Sicht theoretisch Deutschland (wobei bei Berlin ja auch Berlin genommen wurde, also schließe ich das eigentlich wieder aus), das gesamte Gebiet des zu betrachtenden Besoldungsgesetzgebers, den Dienstort oder den Wohnort. Auf der einen Seite würde bei jemanden, der in München wohnt, und das Medianeinkommen von München zugrunde gelegt werden, beim "M" die höheren Mietkosten ja doch indirekt Berücksichtigung finden. Bei den meisten Großstädten ist das Medianeinkommen etwas höher als im Rest des jeweiligen Bundeslandes, sofern es nicht selbst beides ist.
Wenn unterschiedslos wirklich meint, Ortszuschlag wird nicht betrachtet, dann wird der DH den Median für ganz Bayern nehmen und die Münchner haben ne lange Nase.

Zitat
Dann wäre ein Ortszuschlag doch notwendig, weil es sich mir nicht erschließt, wie man das Problem anders lösen sollte. Es kann ja auch nicht sachgerecht sein, dass ein Beamter in München eine höhere Grundbesoldung bekommen müsste als der in einer anderen, viel kleineren Gemeinde in Bayern oder sich die Grundbesoldung der kleinsten Gemeinde an dem Medianeinkommen von München orientieren müsste.
kurzer Blick in die Daten Mü 15% über Bayern und 30% über Nü strange.
Zitat
Ansonsten: Aus meiner Sicht: Super Zusammenfassung
Dem stimme ich zu.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knecht am 28.11.2025 13:15
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Haha - made my day! Schönes Wochenende dann.

Grüße gehen raus an Kimbo, btw.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: vermessen am 28.11.2025 13:16


Das Ding ist tot....

Danke für die Klarstellung. Vermutlich wird man im BMI entsprechend vorarbeiten. Vielleicht gelingt es trotz Biss in die Zitrone eine für alle Seiten passable Tabelle aufzustellen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 28.11.2025 13:19
Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar,
Dann hat das BMF wenigstens kapiert das die mickrigen 1,2 Mrd € bei weitem nicht ausreichen werden.  8)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: HootyMcOwlface am 28.11.2025 13:21
Das ist denen da schon lange klar. Die sind ja nicht blöd.

Alles worum es seit 5 Jahren geht ist das noch möglichst lange vor sich her zu schieben um wenigstens bei allen zu sparen die sich nicht wehren.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 28.11.2025 13:22
Eine Arbeitszeiterhoehung aus fiskalischen Erwaegungen waere nicht tragfaehig begruendbar,
Da bin ich mir nicht so sicher.
Denn faktisch laut Gesetz liegt unsere Wochenarbeitszeit eigentlich bei 44 Stunden.
Unser Dienstherr ist aktuell nur so "gnädig" und schenkt uns je nach Alter eines Kindes 3-4 Stunden pro Woche.  ::)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PolareuD am 28.11.2025 13:26
@ BalBund

Danke für die Info. Ich denke auch, dass der Referentenentwurf tot ist, zumindest der Teil, der die aA betrifft.

Ich hoffe nur, dass das BMI den Klagewilligen die Bescheidung der Widersprüche ermöglicht? Zu dem sollten die VGs, bei denen schon Untätigkeitsklagen gegen den Bund vorliegen, die Verfahren beschleunigt verhandeln. Weitere Verzögerungen sind nach 5 Jahren Untätigkeit des Dienstherrn absolut unzumutbar. Ohne einen Beschluss, der direkt gegen den Bund gerichtet ist, passiert in den jeweiligen Regierungskonstellationen, unabhängig jedweder couleur, sonst gar nichts.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 28.11.2025 13:26
Eine weitere Arbeitszeiterhöhung wird nur eine weitere Arbeitszeitreduzierung des Herres an Teilzeitmüttern nach sich ziehen. Noch mehr Köpfe pro Vollzeiteinheit, kostet Geld.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Knecht am 28.11.2025 13:28
Gibts denn dann eigentlich wenigstens ein Gesetz für die Übertragung des TV-Ergebnisses, oder ist schon klar, dass wir nächstes Mal ne Nullrunde einlegen? :D

Einfach herrlich... bestes Deutschland aller Zeiten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 28.11.2025 13:30
Eine Arbeitszeiterhoehung aus fiskalischen Erwaegungen waere nicht tragfaehig begruendbar,
Da bin ich mir nicht so sicher.
Denn faktisch laut Gesetz liegt unsere Wochenarbeitszeit eigentlich bei 44 Stunden.
Unser Dienstherr ist aktuell nur so "gnädig" und schenkt uns je nach Alter eines Kindes 3-4 Stunden pro Woche.  ::)

Hey Alex, schoen dass du am Freitag nachmittag auch noch da bist :)
Auf das Kommentar habe ich bereits gewartet, dazu zitiere ich dir druckfrisch:

Die tatsaechliche Wochenarbeitszeit bemisst sich  nach der normativ festgesetzten Regelarbeitszeit, die der Dienstherr als verbindlichen Parameter fuer die Bewertung von Dienstposten, Funktionswertigkeit, Belastungsprofil und Personalbedarfsberechnung festgelegt hat.

Das sind 41. :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Katharina2811 am 28.11.2025 13:32
Meine Einschätzung, wie es im Bund weitergeht:

Übertragung des Tarifergebnisses
Das BMI steht unter Handlungsdruck insbesondere, weil ein Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses erforderlich ist. Die Zahlungen unter Vorbehalt können nur vorübergehend erfolgen, daher werden wir zeitnah ein diesbezügliches Gesetz sehen.

Rückwirkende Korrektur der Besoldung
Hier hat das BVerfG durch sein Urteil enge Leitplanken gegeben. Die Materie ist komplex, es wird eine ganze Weile dauern, bis es da einen Entwurf gibt. Zudem gehe ich von recht hohen Gesamtkosten aus - niemand hat politisch ein Interesse, das zeitnah anzupacken - sowohl aus haushalterischer als auch auch aus kommunikativer Sicht. Da sich das Urteil auf die Berliner Landesbesoldung bezieht, wird man auch keinen unmittelbaren Handlungsdruck verspüren. Vielmehr wird versucht, das zu einem späteren Zeitpunkt - zu dem in der Hoffnung auch die Steuersituation besser ist - umzusetzen.

Zukünftige Besoldung
Der Dienstherr wird ein neues Familienbild als Grundlage definieren, in Abkehr vom 4 Kinder Alleinverdienerhaushalt. Jedenfalls wird unterstellt werden, dass beide Elternteile berufstätig sind.
Das neue Besoldungsgesetz wird keine "Revolution" (keine gänzlich neue Tabelle), sondern es wird an vielen parallelen Stellschrauben gedreht:

Die Wahrscheinlichkeit, dass diese angepasste Besoldung mit dem Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses kommt, schätze ich auf 50:50.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ryan am 28.11.2025 13:34
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

"...bei der Umsetzung der im November zwischen BMI, BMF und dbb unter Beteiligung des BDZ-Bundesvorsitzenden Thomas Liebel ausgehandelten Besoldungsreform."

"Der BDZ Bundesvorsitzende sieht durch die derzeitigen Entwicklungen die Umsetzung des im August mühevoll erarbeiteten Lösungsansatzes für eine Besoldungsreform gefährdet und fordert BMF und BMI zur Einigung auf"

Scheinbar mit am Tisch gesessen aber nicht ein Wort darüber verloren, was denn denn auf die Betroffenen zugekommen wäre. Spitze.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Hugo am 28.11.2025 13:39
Würdet ihr eure bereits eingelegten Widersprüche um den 2 BvL 5/18 u.a. erweitern? Ich habe da so eine Vorahnung, dass der DH sich irgendwie aus der Affäre ziehen wird... Auf das Rundschreiben aus 2021 kann man sich sowieso nicht mehr beziehen, da "... basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18".
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Staatsdiener1969 am 28.11.2025 13:40
Sehe ich auch so. Der DH hat jetzt keinen Ansporn mehr für den Zuschlag nach Wohn- oder Dienstort. Der darf jetzt nämlich nicht mehr angerechnet werden oder wenn überhaupt nur nach der kleinsten Stufe weil der (Edit: betragsmäßig!) unterschiedslos allen gewährt wird. Das Sparinstrument (und wir wissen alle, dass es allein darum geht) ist damit komplett kastriert.

Aber es gibt verschiedene Mediane für verschiedene Gebiete und Städte. Zumindest dies könnte er unter Umständen benutzen um nicht überall München ansetzten zu müssen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Alexander79 am 28.11.2025 13:53
Hey Alex, schoen dass du am Freitag nachmittag auch noch da bist :)
Warum sollte ich Freitag nachmittag nicht da sein?
Ich habe heute dienstfrei, ich bin erst morgen wieder im Dienst und ich kann dir jetzt schon sagen.
Morgen nach Dienstbeginn wirst du von mir definitiv kein Beitrag lesen. ;)

Auf das Kommentar habe ich bereits gewartet, dazu zitiere ich dir druckfrisch:

Die tatsaechliche Wochenarbeitszeit bemisst sich  nach der normativ festgesetzten Regelarbeitszeit, die der Dienstherr als verbindlichen Parameter fuer die Bewertung von Dienstposten, Funktionswertigkeit, Belastungsprofil und Personalbedarfsberechnung festgelegt hat.

Das sind 41. :)
Wo hast du denn das druckfrisch her?
Quelle?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 28.11.2025 13:53
@BalBund, PolareuD

Ich wuerde gerne zum 'Tod' ergaenzen...
Ohne zu viel verklausuliert zu schreiben, was welche Position aus welchem hause ist (das fuellt mittlerweile Buecher), hat die BR zwei Optionen:
2026 kontrolliert operieren – oder 2027 von Karlsruhe operiert werden.

Den Tod sehe ich gerade noch nicht, wenn ich nach links oder rechts schaue...die Variantenrechnungen dauern an, und ja: die Groeßenordnung ist haesslich genug, dass das Kanzleramt reflexhaft auf Risikoabschirmung schaltet. :)
Jedoch den Tod erkennt man daran, dass die Federfuehrung eingefroren wird. Das passiert hier aber gerade nicht: Es wird gerechnet, abgeglichen, querprueft...auch wenns dem Lars ein wenig mulmig wird :D
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Durgi am 28.11.2025 13:55
Hey Alex, schoen dass du am Freitag nachmittag auch noch da bist :)
Warum sollte ich Freitag nachmittag nicht da sein?
Ich habe heute dienstfrei, ich bin erst morgen wieder im Dienst und ich kann dir jetzt schon sagen.
Morgen wirst du von mir definitiv kein Beitrag lesen. ;)

Auf das Kommentar habe ich bereits gewartet, dazu zitiere ich dir druckfrisch:

Die tatsaechliche Wochenarbeitszeit bemisst sich  nach der normativ festgesetzten Regelarbeitszeit, die der Dienstherr als verbindlichen Parameter fuer die Bewertung von Dienstposten, Funktionswertigkeit, Belastungsprofil und Personalbedarfsberechnung festgelegt hat.

Das sind 41. :)
Wo hast du denn das druckfrisch her?
Quelle?

derzeit muss es leider beim 'vertraumirbruder' bleiben :)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Lichtstifter am 28.11.2025 14:05
Nagut, also wieder geduldig sein.

Derweil sind 95% der Besoldungsgeldempfänger unterschiedslos prekär alimentiert. Lasst uns auf das schauen, was uns eint und das gemeinsame Ziel unabhängig der individuellen Situation nicht aus den Augen verlieren.  ;D

Sorry, dass mein drittes Kind (Mehrling) den Entwurf wieder klinisch tot gemacht hat. Nach all der Spaltung auf der Welt aber bitte keine Division hier im Forum und einfach Swen's Einlassungen demnächst genießen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Tipozuol am 28.11.2025 14:50
Kann denn nach dem Urteil überhaupt das Tarifergebnis einfach übernommen werden?

Mit dem Medianäquivalenzeinkommen wurde ein hartes Prüfkriterium eingeführt, dass damit doch in einigen Besoldungsstufen verletzt würde.
Damit wäre das neue Besoldungsgesetz evident verfassungswidrig.


Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: PolareuD am 28.11.2025 15:06
Kann denn nach dem Urteil überhaupt das Tarifergebnis einfach übernommen werden?

Mit dem Medianäquivalenzeinkommen wurde ein hartes Prüfkriterium eingeführt, dass damit doch in einigen Besoldungsstufen verletzt würde.
Damit wäre das neue Besoldungsgesetz evident verfassungswidrig.

Schon die letzten beiden Besoldungsanpassungsgesetze waren evident sachwidrig (s. jeweilige Gesetzesbegründungen). Salopp gesprochen hat man einfach rein geschrieben, dass man daran arbeitet die Besoldung wieder verfassungskonform zu machen. Ob das diesmal wieder über das gesamte Gesetzgebungsverfahren zieht,bleibt abzuwarten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: MoinMoin am 28.11.2025 15:17
Nagut, also wieder geduldig sein.

Derweil sind 95% der Besoldungsgeldempfänger unterschiedslos prekär alimentiert. Lasst uns auf das schauen, was uns eint und das gemeinsame Ziel unabhängig der individuellen Situation nicht aus den Augen verlieren.  ;D
mmmmh nur weil 95% der Besoldungsgruppen mit 2 Kinder in prekärer Alimentierung leben müssten, leben nicht 95% der Besoldungsgeldempfänger in prekären Verhältnissen. 8) nur mal so ein kleiner Realitätscheck.

Die OECD Daten basierten Prekaritätsschwellen der Menschen in Bayer (2024) sind
1862€ Single
2794€ 2Personen
3725€ mit 1 Kind.
4284€ mit 2 Kinder.
Und meines Wissens bekommt der kleinste Single Beamte  2352.74 netto also selbst mit ner PKV von 500€ ist er noch nicht prekär. Er wird es erst wenn er heiratet.  :-* ::) :o

Das diese Besoldung trotzdem Verfassungswidrig ist natürlich klar.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Pumpe14 am 28.11.2025 15:17
Meine Einschätzung, wie es im Bund weitergeht:

Übertragung des Tarifergebnisses
Das BMI steht unter Handlungsdruck insbesondere, weil ein Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses erforderlich ist. Die Zahlungen unter Vorbehalt können nur vorübergehend erfolgen, daher werden wir zeitnah ein diesbezügliches Gesetz sehen.

Rückwirkende Korrektur der Besoldung
Hier hat das BVerfG durch sein Urteil enge Leitplanken gegeben. Die Materie ist komplex, es wird eine ganze Weile dauern, bis es da einen Entwurf gibt. Zudem gehe ich von recht hohen Gesamtkosten aus - niemand hat politisch ein Interesse, das zeitnah anzupacken - sowohl aus haushalterischer als auch auch aus kommunikativer Sicht. Da sich das Urteil auf die Berliner Landesbesoldung bezieht, wird man auch keinen unmittelbaren Handlungsdruck verspüren. Vielmehr wird versucht, das zu einem späteren Zeitpunkt - zu dem in der Hoffnung auch die Steuersituation besser ist - umzusetzen.

Zukünftige Besoldung
Der Dienstherr wird ein neues Familienbild als Grundlage definieren, in Abkehr vom 4 Kinder Alleinverdienerhaushalt. Jedenfalls wird unterstellt werden, dass beide Elternteile berufstätig sind.
Das neue Besoldungsgesetz wird keine "Revolution" (keine gänzlich neue Tabelle), sondern es wird an vielen parallelen Stellschrauben gedreht:
  • Partnereinkommen wird unterstellt
  • Erfahrungsstufen werden reduziert
  • Grundbesoldung wird für alle Ämter moderat angehoben (voraussichtlich schrittweise über einen längeren Zeitraum, damit die haushalterischen Auswirkungen geringer sind)
  • Beihilfesätze werden verändert (denkbar wäre eine Anhebung für Kinder auf 90% wie im ersten Faeser Entwurf)
  • Deutliche Erhöhung der Familienzuschläge (insbesondere ab dem 3. Kind) unter gleichzeitiger Einführung eines alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ)

Die Wahrscheinlichkeit, dass diese angepasste Besoldung mit dem Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses kommt, schätze ich auf 50:50.

Bin da ziemlich nah an deiner Auffassung.


Denke dass Übertragung Tarif mit einer nachträglichen Auszahlung kinderreicher ich Familien kommt.
Den Beschluss von vor Ner Woche wird nur zukünftig berücksichtigt werden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Julianx1 am 28.11.2025 15:46
Meine Einschätzung, wie es im Bund weitergeht:

Übertragung des Tarifergebnisses
Das BMI steht unter Handlungsdruck insbesondere, weil ein Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses erforderlich ist. Die Zahlungen unter Vorbehalt können nur vorübergehend erfolgen, daher werden wir zeitnah ein diesbezügliches Gesetz sehen.

Rückwirkende Korrektur der Besoldung
Hier hat das BVerfG durch sein Urteil enge Leitplanken gegeben. Die Materie ist komplex, es wird eine ganze Weile dauern, bis es da einen Entwurf gibt. Zudem gehe ich von recht hohen Gesamtkosten aus - niemand hat politisch ein Interesse, das zeitnah anzupacken - sowohl aus haushalterischer als auch auch aus kommunikativer Sicht. Da sich das Urteil auf die Berliner Landesbesoldung bezieht, wird man auch keinen unmittelbaren Handlungsdruck verspüren. Vielmehr wird versucht, das zu einem späteren Zeitpunkt - zu dem in der Hoffnung auch die Steuersituation besser ist - umzusetzen.

Zukünftige Besoldung
Der Dienstherr wird ein neues Familienbild als Grundlage definieren, in Abkehr vom 4 Kinder Alleinverdienerhaushalt. Jedenfalls wird unterstellt werden, dass beide Elternteile berufstätig sind.
Das neue Besoldungsgesetz wird keine "Revolution" (keine gänzlich neue Tabelle), sondern es wird an vielen parallelen Stellschrauben gedreht:
  • Partnereinkommen wird unterstellt
  • Erfahrungsstufen werden reduziert
  • Grundbesoldung wird für alle Ämter moderat angehoben (voraussichtlich schrittweise über einen längeren Zeitraum, damit die haushalterischen Auswirkungen geringer sind)
  • Beihilfesätze werden verändert (denkbar wäre eine Anhebung für Kinder auf 90% wie im ersten Faeser Entwurf)
  • Deutliche Erhöhung der Familienzuschläge (insbesondere ab dem 3. Kind) unter gleichzeitiger Einführung eines alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ)

Die Wahrscheinlichkeit, dass diese angepasste Besoldung mit dem Gesetz zur Übertragung des Tarifergebnisses kommt, schätze ich auf 50:50.

Bin da ziemlich nah an deiner Auffassung.


Denke dass Übertragung Tarif mit einer nachträglichen Auszahlung kinderreicher ich Familien kommt.
Den Beschluss von vor Ner Woche wird nur zukünftig berücksichtigt werden.

Nein. Kann Katharina da leider garnicht zustimmen.

Wo ist denn der Handlungsdruck? Bereits die kommende Erhöhung zum 01.05.2026 ist als Abschlag angekündigt im entsprechenden Rundschreiben. Demnach reden wir also eher vom Frühjahr 2027.

In den übrigen Punkten gebe ich recht. Das klassische Familienmodell hat ausgedient. Und eigentlich ist auch gut so. Die Erhöhung der Beihilfe ist Makulatur. Abwarten.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: BB2014 am 28.11.2025 16:04
Auszugsweise Antwort des BMI auf meine Nachfrage zum Bearbeitungsstand:

„In Umsetzung dieser Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 erarbeitet das Bundesministerium des Innern derzeit mit Priorität einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation beim Bund auf der Grundlage der zeitgleichen und systemgerechten Übertragung des Tarifergebnisses vom 6. April 2025. Der in der vergangenen Legislaturperiode vom Kabinett am 6. November 2024 beschlossene Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation unterfiel aufgrund der vorzeitigen Auflösung des 20. Deutschen Bundestages der Diskontinuität.

Soweit aus der zu landesrechtlichen Regelungen ergangenen Entscheidung des BVerfG veränderte Vorgaben für den Bund resultieren, werden diese im aktuellen Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt.“
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: bebolus am 28.11.2025 16:09
Was würde eigentlich passieren wenn der Gesetzgeber die Urteile missachtet? Also so mit voller Absicht. Wie würde das weitergehen? Oder anders gefragt: Der Gesetzgeber leistet einfach keine Zahlungen. Das dürften einige Beamte aufgrund des letzten Urteils zumindest in Berlin erwarten dürfen.. Aber was genau passiert, wenn Berlin jetzt Betrag x nachzahlen würde und der klagende Beamte mit der Höhe nicht einverstanden ist. Muss dann nochmal geklagt werden?
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Beitrag von: bebolus am 28.11.2025 16:14
Auszugsweise Antwort des BMI auf meine Nachfrage zum Bearbeitungsstand:

„In Umsetzung dieser Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 erarbeitet das Bundesministerium des Innern derzeit mit Priorität einen Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation beim Bund auf der Grundlage der zeitgleichen und systemgerechten Übertragung des Tarifergebnisses vom 6. April 2025. Der in der vergangenen Legislaturperiode vom Kabinett am 6. November 2024 beschlossene Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation unterfiel aufgrund der vorzeitigen Auflösung des 20. Deutschen Bundestages der Diskontinuität.

Soweit aus der zu landesrechtlichen Regelungen ergangenen Entscheidung des BVerfG veränderte Vorgaben für den Bund resultieren, werden diese im aktuellen Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt.“

Dies Antwort ist mE ein weiteres Indiz dafür, dass zumindest im Bund die Thematik und somit das haushalterische Risiko von möglichen Nachzahlungen hinlänglich bekannt ist. Unter Verweis auf das Rundschreiben sollten haushaltsnahe Widersprüche eigentlich nicht mehr erforderlich sein.
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Beitrag von: Bundi am 28.11.2025 16:17
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Danke BalBund für den klarstellenden Kommentar. Es war für jeden, der etwas realistisch unterwegs ist, ja auch nicht anders zu erwarten. Auch wenn es uns alle als Betroffene sicher maximal enttäuscht bzw wahnsinnig machen dürfte, so war das zu erwarten. Und auch deine Perspektive was das nächste Jahr und die anstehenden Wahlen angeht dürfte  für jeden der das ganze Theater mal realistisch betrachtet nicht anders zu erwarten gewesen sein. Die Politik will halt gewählt werden und eine derart heisse Kartoffel wird niemand anfassen. Nachdem nun auch noch Karlsruhe quasi dem DH in die Hände gespielt hat mit der Weiterentwicklung Mindestalimentation, hat insbesondere der DH Bund jede Menge Zeit. Zumindest kann er dies mit dem Urteil und dem Wandel in der Berechnung entsprechend begründen bzw hat für weitere Verzögerungen evtl sogar einen Schuldigen dem man das in die Schuhe schieben kann.
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Beitrag von: lotsch am 28.11.2025 16:26
Ich bin schon auf die nächsten Urteile von Verwaltungsgerichten gespannt. Es liegen in allen Bundesländern Klagen vor, auch in solchen,die schon das Doppelverdienermodell anwenden.
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Beitrag von: HansGeorg am 28.11.2025 16:34
Was würde eigentlich passieren wenn der Gesetzgeber die Urteile missachtet? Also so mit voller Absicht. Wie würde das weitergehen? Oder anders gefragt: Der Gesetzgeber leistet einfach keine Zahlungen. Das dürften einige Beamte aufgrund des letzten Urteils zumindest in Berlin erwarten dürfen.. Aber was genau passiert, wenn Berlin jetzt Betrag x nachzahlen würde und der klagende Beamte mit der Höhe nicht einverstanden ist. Muss dann nochmal geklagt werden?

in der Vergangenheit war es bisher immer so, dass Reparaturgesetze lediglich auf einem Niveau von ca. 70% der zu erwarteten Summe lagen. Für den Rest musste dann individuell geklagt werden. Oft wurde die Klagesumme dann aber bevor es zu einer Befassung des Gerichts mit der Sache kam bezahlt. Da nur sehr sehr wenige klagen werden lohnt sich das für den DH immer.
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Beitrag von: bebolus am 28.11.2025 16:38
Was würde eigentlich passieren wenn der Gesetzgeber die Urteile missachtet? Also so mit voller Absicht. Wie würde das weitergehen? Oder anders gefragt: Der Gesetzgeber leistet einfach keine Zahlungen. Das dürften einige Beamte aufgrund des letzten Urteils zumindest in Berlin erwarten dürfen.. Aber was genau passiert, wenn Berlin jetzt Betrag x nachzahlen würde und der klagende Beamte mit der Höhe nicht einverstanden ist. Muss dann nochmal geklagt werden?

in der Vergangenheit war es bisher immer so, dass Reparaturgesetze lediglich auf einem Niveau von ca. 70% der zu erwarteten Summe lagen. Für den Rest musste dann individuell geklagt werden. Oft wurde die Klagesumme dann aber bevor es zu einer Befassung des Gerichts mit der Sache kam bezahlt. Da nur sehr sehr wenige klagen werden lohnt sich das für den DH immer.

Dann könnte man die Urteile vom BVerfG, zynisch betrachtet, erstmal als Empfehlungen betrachten?
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Beitrag von: lotsch am 28.11.2025 16:40
"Angesichts der Vielzahl von Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen birgt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung das Potenzial, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen."

Dem BVerfG kann nur geraten werden, schnell weitere erläuternde und einhegende Beschlüsse nachzulegen, sonst kann es tatsächlich zu einer Blockade des BVerfG kommen.
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Beitrag von: Ozymandias am 28.11.2025 17:17
Die Pressemiteillung ist echt verdaulichere Kost. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-105.html

Zitat
Mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine materielle Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Sie tritt an die Stelle der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten Einhaltung prozeduraler Anforderungen.

Durch diesen Rechtsprechungswandel können Begründungen wieder in laufenden Verfahren nachgeschoben werden. Die Voßkuhle-Entscheidung lies keine nachträglichen Gesetzesbegründungen zu.
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Beitrag von: HansGeorg am 28.11.2025 17:29
Die Pressemiteillung ist echt verdaulichere Kost. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-105.html

Zitat
Mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine materielle Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Sie tritt an die Stelle der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten Einhaltung prozeduraler Anforderungen.

Durch diesen Rechtsprechungswandel können Begründungen wieder in laufenden Verfahren nachgeschoben werden. Die Voßkuhle-Entscheidung lies keine nachträglichen Gesetzesbegründungen zu.

Naja aber streng genommen war es im Verwaltungsrecht doch schon immer so, dass die Behörde einen VA auch noch naträglich begründen kann und ihn somit heilen kann. Selbst noch vor Gericht.
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Beitrag von: bebolus am 28.11.2025 17:56
Noch konkreter: DH zahlt 10k nach und denke 30k wären richtig. Was mache ich? Erneut Widerspruch, Klage.. Und dann? Widerspruch gegen beispielsweise 2021 geht wohl nicht. Somit sofortige Klage? Oder Doch Widerspruch gegen die Abrechnung.. Mit welcher Frist?
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Beitrag von: Ozymandias am 28.11.2025 17:58
Zitat
Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung
Rn 97 alte Entscheidung https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html

Das hier war teil der alten Rechtsprechung, die nun Geschichte ist. Klang zwar gut, hat aber in der Praxis wenig gebracht.

Irgendwo stand es noch genauer, dass nicht mehr nachträglich Begründungen vorgeschoben werden können.
Jetzt ist es wieder möglich.
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Beitrag von: Alexander79 am 28.11.2025 17:59
Noch konkreter: DH zahlt 10k nach und denke 30k wären richtig. Was mache ich? Erneut Widerspruch, Klage.. Und dann?
Das wäre wahrscheinlich konkrete Rechtsberatung.  8)
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Beitrag von: bebolus am 28.11.2025 18:09
Noch konkreter: DH zahlt 10k nach und denke 30k wären richtig. Was mache ich? Erneut Widerspruch, Klage.. Und dann?
Das wäre wahrscheinlich konkrete Rechtsberatung.  8)

Dann gehe ich als beispielsweise A7 zum Anwalt und der erzählt mir dann was?

Und  der DH erwartet, dass der A7 erkennen muss, dass was schief läuft?

Sorry, aber für mich entwickelt sich diese ganze Thematik zu einer Posse sondergleichen. Und da dürfen sich auch die offenbar anwesenden Schreiber 'der Häuser' angesprochen fühlen. Und auch die Vertreter der Gewerkschaften. Auf mich wirkt das hier alles irgendwie nur noch lächerlich.
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Beitrag von: InternetistNeuland am 28.11.2025 18:37
Können Verwaltungsgerichte jetzt entscheiden, dass Besoldungsgesetze verfassungswidrig sind, wenn sie feststellen, dass die Mindestalimentation nicht eingehalten wird?
Oder müssen diese, wenn bei der Berechnung eine Unteralimentation herauskommt weiterhin einen Vorlagenbeschluss ans Verfassungsgericht fertigen?
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Beitrag von: Quasselstrippe am 28.11.2025 19:06
eigentlich müsste doch das Normverwerfungsmonopol bei dem/n Verfassungsgericht(en) bleiben und da die Besoldung per Gesetz geregelt ist, dürfte es kaum anders gehen...

aber möglicherweise können die Verfahren bis zum VerfG einen Tick schneller ablaufen bzw. die Klägerseite hat es möglicherweise deutlich einfacher und der Gesetzgeber kann dann nur noch Begründungen nachschieben...

interessant ist die Frage, ob die Verwaltungsgerichte entscheiden können, dass die Begründungen des Gesetzgebers dann hinreichend sind trotz verletzter Prüfparameter... das können sie wahrscheinlich (wie bisher auch)...

eigentlich dürfte sich nicht viel ändern, nur die Klägerseite müsste es einfacher haben, denke ich...


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Beitrag von: GoodBye am 28.11.2025 19:11
Und im Nachgang darf man sich dann über die Koste streiten, wenn der Gesetzgeber Gründe nachschiebt und der Beamte verliert.
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Beitrag von: Quasselstrippe am 28.11.2025 19:15
falls es wirklich so sein sollte, dass es für die Klägerseite deutlich einfacher wird, weil man nur die Prüfparameter anbringen muss, müsste das ja ein 08/15-Anwalt auch ohne Honorarvereinbarung hinbekommen, oder?
dann sind die Kosten vielleicht nicht so hoch...

wenn der Gesetzgeber eine gute Begründung hat, kann man da wohl kaum gegen an...
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Beitrag von: GoodBye am 28.11.2025 19:18
Nur, dass ich die Begründung nicht kenne, wenn ich Rechtsmittel einlege. Und mit Verlaub: Ein formelles Gesetz ist kein Verwaltungsakt!
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Beitrag von: Quasselstrippe am 28.11.2025 19:22
Nur, dass ich die Begründung nicht kenne, wenn ich Rechtsmittel einlege. ...

vielleicht wird es so gehen:
Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Anwalt nur auf der Basis der Prüfparameter (geht das ohne Anwalt?)
Gesetzgeber schiebt Begründung nach, Beamter verliert
Dann Analyse der Begründung und Gang vor die nächste Instanz mit Anwalt (und Kosten), um die Begründung zu widerlegen... (die man dann ja vorher kennt)

Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Quasselstrippe am 28.11.2025 19:25
was für mich aber weiterhin alles dafür sprechen würde, dass die Gewerkschaften die Prüfparameter auswerten sollten und zum Widerspruch und zur Klage aufrufen...

Die Begründung des Gesetzgebers, warum es doch verfassungsmäßig sein soll trotz verletzter Prüfparameter, müsste ja für alle Verfahren einheitlich sein.

Dann sollte es ja genügen, ein einziges Verfahren durch die Instanzen zu jagen (wegen mir noch pro verletzter Besoldungsgruppe und im worst case pro Familienkonstellation)
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Beitrag von: GoodBye am 28.11.2025 19:26
Die eigentliche Klatsche des Urteils: Das BVerfG geht offensichtlich davon aus, dass der Gesetzgeber zu dumm ist, ein Gesetz materiell zu begründen, oder der hD dem im Urteil dargestellten Beamtenbild offenbar nicht mehr entspricht und jeden politischen Quatsch klaglos mitmacht.

Daher kommt wohl auch die offensichtliche Privilegierung der R,W und B-Besoldung. Wobei ich dies bei den B-Parteilsoldaten nicht nachvollziehen kann.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Ozymandias am 28.11.2025 19:33
Und im Nachgang darf man sich dann über die Koste streiten, wenn der Gesetzgeber Gründe nachschiebt und der Beamte verliert.

Wenn der Gesetzgeber Gründe nachschiebt und man deshalb verliert, muss man auch die Kosten tragen.

Das Prozeduralisierungsgebot hat in der Praxis die letzten 5 Jahre nahezu nichts gebracht, außer viel Papier zu produzieren, was jetzt alles im Papiereimer landet.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 28.11.2025 19:35
Sollte man nicht den Anspruch haben, in dem Moment in dem man eine Entscheidung trifft, zu wissen, was man bezweckt und was man tut?

Wenn man es - und so wird es passieren - verallgemeinert: Darf sich jetzt der Gesetzgeber jegliche Gesetzesbegründung schlichtweg sparen? Er kann ja begründen, wenn jemand nicht einverstanden ist?! Haushalt, Rente, etc.

Dass man sein Handeln als Gesetzgeber nicht mehr erklären muss, ist für mich die wahre Errosion des Rechtsstaats.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Einigung2023 am 28.11.2025 19:43
@BalBund, PolareuD

Ich wuerde gerne zum 'Tod' ergaenzen...
Ohne zu viel verklausuliert zu schreiben, was welche Position aus welchem hause ist (das fuellt mittlerweile Buecher), hat die BR zwei Optionen:
2026 kontrolliert operieren – oder 2027 von Karlsruhe operiert werden.

Den Tod sehe ich gerade noch nicht, wenn ich nach links oder rechts schaue...die Variantenrechnungen dauern an, und ja: die Groeßenordnung ist haesslich genug, dass das Kanzleramt reflexhaft auf Risikoabschirmung schaltet. :)
Jedoch den Tod erkennt man daran, dass die Federfuehrung eingefroren wird. Das passiert hier aber gerade nicht: Es wird gerechnet, abgeglichen, querprueft...auch wenns dem Lars ein wenig mulmig wird :D

Immer wieder interessant hinter die Kulissen blicken zu können.
Meine Frage ist somit auch hinreichend beantwortet Durgi.. ;)
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 28.11.2025 19:47
@BalBund, PolareuD

Ich wuerde gerne zum 'Tod' ergaenzen...
Ohne zu viel verklausuliert zu schreiben, was welche Position aus welchem hause ist (das fuellt mittlerweile Buecher), hat die BR zwei Optionen:
2026 kontrolliert operieren – oder 2027 von Karlsruhe operiert werden.

Den Tod sehe ich gerade noch nicht, wenn ich nach links oder rechts schaue...die Variantenrechnungen dauern an, und ja: die Groeßenordnung ist haesslich genug, dass das Kanzleramt reflexhaft auf Risikoabschirmung schaltet. :)
Jedoch den Tod erkennt man daran, dass die Federfuehrung eingefroren wird. Das passiert hier aber gerade nicht: Es wird gerechnet, abgeglichen, querprueft...auch wenns dem Lars ein wenig mulmig wird :D

Immer wieder interessant hinter die Kulissen blicken zu können.
Meine Frage ist somit auch hinreichend beantwortet Durgi.. ;)

Dass Lars eher am Wasser steht und schnell angefasst ist, dürfte bekannt sein.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Rentenonkel am 28.11.2025 20:21
Die ersten vorsichtigen Berechnungen beim Land Berlin beliefen sich, wenn ich es richtig verstanden habe, auf etwa 4.600 Euro pro Widerspruch. Wenn beim Bund die Zahlen in ähnlicher Größenordnung sind, und der tatsächlich allen 345.000 Beamten und Soldaten das Geld seit 2020 nachzahlen möchte, reden wir über knapp 1,6 Mrd pro Jahr, 2027 mithin über 8 Jahre, also 12,8 Mrd Euro. Dazu kommen noch geschätzte 1,5 Mrd Euro für die kinderreichen Beamten.

Das wäre ein extrem böser Haushaltsposten und das da dem einen oder anderen mulmig wird, ist auch nachvollziehbar. Allerdings dürfte ein Teil durch die Einkommenssteuer wieder in die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen zurück fließen.

Ich befürchte auch, dass es in den anderen Bundesländern ähnlich ist, also das heiße Eisen bis zur nächsten Wahl nicht angepackt wird und man den Scherbenhaufen den Nachfolgern hinterläßt.

Auch wenn Warten ärgerlich ist, steht man sich jedoch je nach Besoldungsgruppe und Familienstand vielleicht im Nachhinein finanziell besser, wenn das Reparaturgesetz etwas später kommt.

In jedem Fall kann ein Widerspruch auch in diesem und nächstem Jahr nicht schaden.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: InternetistNeuland am 28.11.2025 20:28
Die ersten vorsichtigen Berechnungen beim Land Berlin beliefen sich, wenn ich es richtig verstanden habe, auf etwa 4.600 Euro pro Widerspruch. Wenn beim Bund die Zahlen in ähnlicher Größenordnung sind, und der tatsächlich allen 345.000 Beamten und Soldaten das Geld seit 2020 nachzahlen möchte, reden wir über knapp 1,6 Mrd pro Jahr, 2027 mithin über 8 Jahre, also 12,8 Mrd Euro. Dazu kommen noch geschätzte 1,5 Mrd Euro für die kinderreichen Beamten.

Das wäre ein extrem böser Haushaltsposten und das da dem einen oder anderen mulmig wird, ist auch nachvollziehbar. Allerdings dürfte ein Teil durch die Einkommenssteuer wieder in die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen zurück fließen.

Ich befürchte auch, dass es in den anderen Bundesländern ähnlich ist, also das heiße Eisen bis zur nächsten Wahl nicht angepackt wird und man den Scherbenhaufen den Nachfolgern hinterläßt.

Auch wenn Warten ärgerlich ist, steht man sich jedoch je nach Besoldungsgruppe und Familienstand vielleicht im Nachhinein finanziell besser, wenn das Reparaturgesetz etwas später kommt.

In jedem Fall kann ein Widerspruch auch in diesem und nächstem Jahr nicht schaden.

Wenn die Nachzahlungen Nettobeträge sind dann dürfte eigentlich nichts mehr in den Haushalt zurückfließen. Sonst wären es ja Bruttonachzahlungen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: NvB am 28.11.2025 21:14
Die ersten vorsichtigen Berechnungen beim Land Berlin beliefen sich, wenn ich es richtig verstanden habe, auf etwa 4.600 Euro pro Widerspruch. Wenn beim Bund die Zahlen in ähnlicher Größenordnung sind, und der tatsächlich allen 345.000 Beamten und Soldaten das Geld seit 2020 nachzahlen möchte, reden wir über knapp 1,6 Mrd pro Jahr, 2027 mithin über 8 Jahre, also 12,8 Mrd Euro. Dazu kommen noch geschätzte 1,5 Mrd Euro für die kinderreichen Beamten.

Das wäre ein extrem böser Haushaltsposten und das da dem einen oder anderen mulmig wird, ist auch nachvollziehbar. Allerdings dürfte ein Teil durch die Einkommenssteuer wieder in die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen zurück fließen.

Ich befürchte auch, dass es in den anderen Bundesländern ähnlich ist, also das heiße Eisen bis zur nächsten Wahl nicht angepackt wird und man den Scherbenhaufen den Nachfolgern hinterläßt.

Auch wenn Warten ärgerlich ist, steht man sich jedoch je nach Besoldungsgruppe und Familienstand vielleicht im Nachhinein finanziell besser, wenn das Reparaturgesetz etwas später kommt.

In jedem Fall kann ein Widerspruch auch in diesem und nächstem Jahr nicht schaden.

Ich finde diese Ansicht aber hochgradig, sorry, asozial vom Gesetzgeber. Insbesondere die Kollegen mit Kindern brauchen dieses Geld JETZT. Insbesondere Jetzt, weil gerade die Einkäufe in den letzten Jahren gestiegen sind. Oder hat hier irgendwer noch einen vollen Einkaufswagen für unter 120€ gesehen? Ich schon lange nicht mehr.

Mir bringt kein Kleckerbetrag aus 2008 was, an dem die Inflation so geknabbert hat, dass er gefühlt 50% an Wert seit dem verloren hat.

Aussitzen von Ansprüchen die einem zustehen, während der Staat lieber gestern als heute seine eigenen Ansprüche (Steuern etc) gerne als Sofortüberweisung haben möchte, ist in meinen Augen nicht akzeptabel.

Ich sage es nochmal klar und deutlich: Das schlimmste für einen Staat sind Beamte, die die Spielregeln nicht mehr durchsetzen, weil sie selbst wie Verfügungsmasse ohne Ansprüche gehalten werden und innerlich den Staat ablehnen.
Ich wünsche mir für die Zukunft vom BVerfG, dass Urteile nicht in 1 1/2 Jahren umgesetzt werden müssen, sondern verfassungswidriges muss unmittelbar korrigiert werden, insbesondere für Anspruchszeiträume die bald 20 jähriges feiern. Da muss der Gesetzgeber (Insbesondere die Politik) halt Überstunden klöppeln.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Böswilliger Dienstherr am 28.11.2025 21:34
Die ersten vorsichtigen Berechnungen beim Land Berlin beliefen sich, wenn ich es richtig verstanden habe, auf etwa 4.600 Euro pro Widerspruch. Wenn beim Bund die Zahlen in ähnlicher Größenordnung sind, und der tatsächlich allen 345.000 Beamten und Soldaten das Geld seit 2020 nachzahlen möchte, reden wir über knapp 1,6 Mrd pro Jahr, 2027 mithin über 8 Jahre, also 12,8 Mrd Euro. Dazu kommen noch geschätzte 1,5 Mrd Euro für die kinderreichen Beamten.

Das wäre ein extrem böser Haushaltsposten und das da dem einen oder anderen mulmig wird, ist auch nachvollziehbar. Allerdings dürfte ein Teil durch die Einkommenssteuer wieder in die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen zurück fließen.

Ich befürchte auch, dass es in den anderen Bundesländern ähnlich ist, also das heiße Eisen bis zur nächsten Wahl nicht angepackt wird und man den Scherbenhaufen den Nachfolgern hinterläßt.

Auch wenn Warten ärgerlich ist, steht man sich jedoch je nach Besoldungsgruppe und Familienstand vielleicht im Nachhinein finanziell besser, wenn das Reparaturgesetz etwas später kommt.

In jedem Fall kann ein Widerspruch auch in diesem und nächstem Jahr nicht schaden.

Ich finde diese Ansicht aber hochgradig, sorry, asozial vom Gesetzgeber. Insbesondere die Kollegen mit Kindern brauchen dieses Geld JETZT. Insbesondere Jetzt, weil gerade die Einkäufe in den letzten Jahren gestiegen sind. Oder hat hier irgendwer noch einen vollen Einkaufswagen für unter 120€ gesehen? Ich schon lange nicht mehr.

Mir bringt kein Kleckerbetrag aus 2008 was, an dem die Inflation so geknabbert hat, dass er gefühlt 50% an Wert seit dem verloren hat.

Aussitzen von Ansprüchen die einem zustehen, während der Staat lieber gestern als heute seine eigenen Ansprüche (Steuern etc) gerne als Sofortüberweisung haben möchte, ist in meinen Augen nicht akzeptabel.

Ich sage es nochmal klar und deutlich: Das schlimmste für einen Staat sind Beamte, die die Spielregeln nicht mehr durchsetzen, weil sie selbst wie Verfügungsmasse ohne Ansprüche gehalten werden und innerlich den Staat ablehnen.
Ich wünsche mir für die Zukunft vom BVerfG, dass Urteile nicht in 1 1/2 Jahren umgesetzt werden müssen, sondern verfassungswidriges muss unmittelbar korrigiert werden, insbesondere für Anspruchszeiträume die bald 20 jähriges feiern. Da muss der Gesetzgeber (Insbesondere die Politik) halt Überstunden klöppeln.

Karlsruhe hat ja im Urteil irgendwas von effektivem Rechtsschutz geblubbert weil wir nicht streiken dürfen. Ich teste gerade live zum ersten mal (Klage), in wie weit das schneller ist als die Vorgänge derjenigen die vor mir kamen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: emdy am 28.11.2025 21:58
Sollte man nicht den Anspruch haben, in dem Moment in dem man eine Entscheidung trifft, zu wissen, was man bezweckt und was man tut?

Wenn man es - und so wird es passieren - verallgemeinert: Darf sich jetzt der Gesetzgeber jegliche Gesetzesbegründung schlichtweg sparen? Er kann ja begründen, wenn jemand nicht einverstanden ist?! Haushalt, Rente, etc.

Dass man sein Handeln als Gesetzgeber nicht mehr erklären muss, ist für mich die wahre Errosion des Rechtsstaats.

Absolut richtiger Einwand. Der Beschluss ist insgesamt einfach wachsweich. Und was die Äußerungen der Insider anbelangt: Es ist nur noch surreal in welcher Parallelwelt die Herren Minister und Staatssekretäre agieren, nicht in der Lage, die Erfüllung staatlicher Pflichtaufgaben sicherzustellen. Der politische Betrieb in Deutschland ist offenbar zur Organisation eines rasenden Stillstandes verkommen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Finanzer am 28.11.2025 22:20
Betrifft eines der entscheidungsreifen Verfahren einen Beamten mit drei oder mehr Kindern?
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 28.11.2025 23:24
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Auch von mir - Vielen Dank für die Info!

Das bedeutet, wir werden frühestens Ende September 2026 einen neuen Entwurf sehen. Ich kann mir gut vorstellen, dass es auch noch etwas länger dauern wird. Die Bundesregierung wird schauen, wie die anderen Bundesländer reagieren und sich die günstigste Variante auswählen. In 2027 finden auch schon wieder die nächsten Tarifverhandlungen statt.

Wenn man sich die Vergangenheit anschaut, ist beim Bund immer "irgendetwas" dazwischen gekommen...

- Seehofer-Entwurf wurde von Finanzminister Scholz gestoppt und nächster Regierung in die Schuhe geschoben
- erster Faeser-Entwurf wurde von Finanzminister Lindner gestoppt
- zweiter Faeser-Entwurf hat sich wegen Neuwahlen erledigt
- Dobrindt-Entwurf wurde von Finanzminster Klingbeil verzögert und endgültig durch Karlsruhe gestoppt

Meine Prognose für den zweiten Dobrindt-Entwurf in 2027:

 - wird durch Finanzminister Klingbeil verzögert und endgültig durch Regierungsbruch/ggf. Neuwahlen gestoppt

Der Bund ist hier im Vergleich zu den Bundesländern wirklich schwach. Alle 16 Bundesländer haben auf das Urteil aus 2020 reagiert, nur der Bund nicht.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: GoodBye am 28.11.2025 23:49
Der Bund hält den Ländern den Rücken frei. Ich gehe davon aus, dass man sich dort der Signalwirkung bewusst ist, und auch wie eine vernünftige Umsetzung aussehen könnte. Hinzu kommt, dass der Bund den unproblematischsten Personalkörper und auch die größten Haushaltsspielräume hat.

Bei den Ländern sieht das anders aus. Dort sitzt die Masse des Personals, insbesondere auch im Bereich Lehramt passabel dotiert. Die Haushalte vieler Länder und auch der Kommune sehen schlecht aus.

Nein, ich glaube man weiß beim Bund, dass die Modelle der Länder offensichtlich nichts taugen und man möchte kein zum Scheitern verurteiltes Modell fahren. Deshalb verharrt man lieber in Inaktivität, als den Ländern mit einer Erhöhung der Grundbesoldung in den Rücken zu fallen.
Titel: Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Beitrag von: Maximus am 29.11.2025 00:48
Ich kann das kaum glauben, dass der Bund hier Rücksicht auf die Länder nimmt. Aus meiner Sicht handelt der Bund ganz egoistisch und ist froh, dass sich die Länder so tolle Instrumente wie das "fiktive Partnereinkommen" ausgedacht haben.

Auf den Bund als Vorreiter können wir nicht hoffen. Der neue Benchmark wird das Land Berlin sein. Ich hoffe daher, dass Berlin nicht kleckert, sondern klotzt...der Bund wird nicht schlechter zahlen wollen als das Land Berlin...