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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: AmtOHV am 12.10.2025 14:59
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Hallo, ich bin neu in der Personalabteilung (seit einem Monat) und hatte leider keine Einarbeitung. Dadurch bin ich ziemlich verunsichert. Ich bin in einer Kommune in Brandenburg beschäftigt. Letzte Woche hat ein Kollege, der im Einwohnermeldeamt beschäftigt ist, die Kündigung zum 31.12.2025 eingereicht. Nun wird natürlich überlegt, wie man schnellstmöglich die Stelle wieder besetzen kann. Wir haben eine Azubi, der nächstes Jahr auslernt. Dieser könnte doch ohne Stellenausschreibung auf die Stelle gesetzt werden? Laut TVAöD müssen Azubis doch für 1 Jahr übernommen werden? Und dann käme auch noch eine Kollegin infrage, die einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2025 hat. Könnte man die Kollegin einfach auf die Stelle setzen und ihr einen neuen Arbeitsvertrag geben bzw. den Vertrag verlängern? Oder muss man immer ausschreiben? Intern oder extern? Ich bin mir da echt unsicher und glaube, dass meine Vorgängerin das nicht immer korrekt gemacht hat. Ich danke euch für eure Hilfe.
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Eine generelle Ausschreibungspflicht besteht bei den Beschäftigten nicht. Sie könnte sich aber beispielsweise aus dem Landesgleichstellungsgesetz und weiteren Vorschriften ergeben.
§ 7 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Ausschreibung von Stellen und Funktionen
(1) Alle Stellen und Funktionen sind grundsätzlich auszuschreiben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, hat die Ausschreibung in der Landesverwaltung mindestens landesweit intern und in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen öffentlich zu erfolgen. Soweit eine Personalmaßnahme nur vorläufig ist, kann bei einer Dauer von bis zu einem Jahr von einer Ausschreibung abgesehen werden. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann bei Vorliegen besonderer Gründe von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden. Für Stellen und Funktionen, die nur von Beschäftigten der Dienststelle besetzt werden können, ist eine hausinterne Ausschreibung ausreichend. Die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Arbeitsplätzen und Dienstposten vom 4. Mai 2010 (ABl. S. 803) bleibt unberührt.
Die Auszubildende wird im Sommer fertig, das ist noch eine ganze Weile. Es steht zudem auch nicht fest, ob Sie überhaupt bei euch bleiben möchte. Die Chancen auf eine Tätigkeit in der 9a direkt nach Ausbildungsende stehen vielerorts nicht schlecht. Daher könnte es auch darauf ankommen, welche Eingruppierung hier im Raum steht.
Die befristete Kollegin könnte man fragen. Sobald ihr aber mehr als einen Kollegen befristet beschäftigt, sollte man im Sinne der Chancengleichheit die Stelle ausschreiben. Es könnten sich aber auch Kollegen mit niedrigerer Eingruppierung für die Tätigkeit interessieren. Auch das spricht für eine Ausschreibung. Wenn es intern kein oder fragliches Potenzial gibt, sollte eine Ausschreibung auf extern erweitert werden.
Bestehen denn Vereinbarungen mit dem Personalrat?
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Tatsächlich wäre es nur eine EG 6 Stelle nach jetzigem Stand. Vereinbarungen mit dem Personalrat sind mir nicht bekannt, aber wenn dieser zustimmt, könnte auf eine Ausschreibung verzichtet werden? Wir haben nur eine Mitarbeiterin mit einer Befristung. Diesen Arbeitsvertrag könnte ich nochmal verlängern, da sie gerade mal 6 Monate eine Befristung erhalten hat.
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Dort, wo es keine Pflicht zur Ausschreibung gibt oder zu Konkretisierung einer Pflicht kann es eine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat geben, daher die Frage. Eine gesetzliche Verpflichtung kann nicht durch Einigung mit dem PR umgangen werden.
Es ist daher zuerst zu prüfen, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Falls nicht, ob eine Dienstvereinbarung besteht. Danach könnte man prüfen, wie es in der Vergangenheit gehandhabt wurde.
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Ein Problem kann es natürlich schon geben wenn ein anderer Mitarbeiter gerne diese Stelle hätte und dadurch umgangen wird weil eben nicht ausgeschrieben wurde.
Bei uns müssen alle Stellen ausgeschrieben werden (Intern und Extern).
Was hindert daran auszuschreiben und es so zu gestalten, dass nur die eine Person die man will dann in Frage kommt?
Sei es bei der Stellenausschreibung oder dann im Bewerbungsgespräch. Das kann man doch so steuern.
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Ich denke, dass gesetzlich nur eine Ausschreibungspflicht ableitbar ist, wenn jemand externes eingestellt werden soll.
Alles andere sind eher Vereinbarungen zwischen dem AG und den AN (vertreten durch den PR).
Denn dem AG steht es stets frei, jemanden aus dem eigenem Personalkörper die Tätigkeiten zu übertragen.
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Bei uns wurde eine EG10 Stelle frei und man wollte diese einer bestimmten Mitarbeiterin geben.
Der Amtsleiter musste die Stelle aber dann ausschreiben und prompt hat sich eine weitere Mitarbeiterin beworben welche auch noch Schwerbehindert ist.
Tja also pech gehabt denn der Amtsleiter musste der Schwerbehinderten MA die Stelle geben weil sie gleiche Voraussetzungen hatte. Auch ein Abbruch des Bewerbungsverfahrens war dann nicht mehr möglich.
Ich habe mich für diese Mitarbeiterin gefreut. Die erste war natürlich nicht so glücklich und der Amtsleiter ebenfalls nicht.
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Vielen Dank, tatsächlich denke ich auch, dass eine Ausschreibung immer besser wäre, egal ob extern oder intern. Aber in der Vergangenheit wurde es leider nicht gemacht, weil die Amtsleitung es nicht wollte. Ich möchte natürlich rechtssicher handeln.
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Aus § 7 LGG ergibt sich für Brandenburg eine gesetzliche Ausschreibungspflicht. Lediglich bei vorläufigen Personalmaßnahmen (<= 1Jahr) kann davon abgesehen werden. In besonderen Fällen muss öffentlich ausgeschrieben werden (Frauen in dem Bereich unterrepräsentiert).