Forum Öffentlicher Dienst

Beamte und Soldaten => Beamten-Krankenversicherungen => Thema gestartet von: beamtenjeff am 15.10.2025 19:25

Titel: "Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: beamtenjeff am 15.10.2025 19:25
Zunächst ein wenig Hintergrund: Bundesbeamter, 2 Kinder (mit bei mir privatversichert & Beihilfe)

Ich war heute mit meinen Kindern bei meiner Zahnärztin. Die hatte mich darauf hingewiesen, dass sie seit kurzem eigene Behandlungssätze in Rechnung stellt, da die gesetzlichen Beträge seit den 90ern nicht mehr angehoben wurden und das Ganze für sie nicht mehr wirtschaftlich sei. Man hat also die Wahl, entweder schriftlich akzeptieren, oder sich einen neuen Zahnarzt suchen.

Aus Erfahrungen mit einer Logopädin mit gleichem Vorgehen, weiß ich, dass die Beihilfe sich bei der Erstattungsfähigkeit streng an die gesetzlichen Lage/Beträge orientiert und dann nur entsprechend einen Teil erstattet. Damals sind wir auf ca. 20% des Rechnungsbetrages als "Eigenanteil" sitzen geblieben, da die Beihilfe nichts darüber hinaus und selbst die Krankenkasse nur einen kleinen Teil übernommen hat (meine PKV ist aber sehr gut, lehnt so gut wie nie etwas ab - war das 1. Mal). Die Krankenkasse hat sich auch darauf berufen, dass hier außerhalb der gesetzlichen Norm gerechnet wird.

Nun erschleicht sich bei mir folgender Gedanke:
Erwartet uns Beamte hier für die nächsten Jahre ein Eigenanteil durch die Hintertür, der schleichend eingeführt wird und mit der Zeit immer größer wird? Ich meine, vermutlich werde alle Ärzte früher oder später so verfahren. Hat jemand anderes damit Erfahrungen oder sich Gedanken gemacht?

Falls das Problem, welches ich hier sehe, tatsächlich größeren Ausmaß hat, wäre das neben der nicht vorhanden aA die nächste große Klagewelle. Oder übersehe ich etwas?
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Eukalyptus am 15.10.2025 19:46
Was heißt „eigene Behandlungssätze“? Typischerweise werden erhöhte Geldforderungen über de Multiplikationsfaktor (z.B. von 2,3 auf 3,5) realisiert.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: clarion am 15.10.2025 20:56
Also meine Ärzte verlangen bisher maximal das 3,5fache, was mit entsprechender Begründung von Beihilfe und PKV akzeptiert wird.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: beamtenjeff am 15.10.2025 22:00
Was heißt „eigene Behandlungssätze“? Typischerweise werden erhöhte Geldforderungen über de Multiplikationsfaktor (z.B. von 2,3 auf 3,5) realisiert.

Das heißt, dass die Beträge zur Abrechnung selbst bestimmt werden, der Multiplikator hat damit nicht direkt was zu tun. Es geht um den Basis-Satz. Wie gesagt, angeblich wurde an diesen Beträgen seit den 90ern nichts angepasst.
Selbiges habe ich von einer Psychotherapeutin auch schon mal gehört - sie meinte sie verdient an privaten deutlich weniger als gesetzlichen.

Kann doch nicht sein, dass ich der einzige bin, der jetzt schon zum 3. Mal damit zu tun hat bei 3 unterschiedlichen Anlaufstellen?!
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Hortensie am 16.10.2025 03:21
Ich sehe das Problem auch.
Die Behandler werden immer mehr abrechnen und sich nicht an die Sätze halten. Lohnsteigerungen gibt es in der freien Wirtschaft auch, sobald die Lebenshaltungskosten steigen.

Ich bin pensionierte Landesbeamtin in BW und schwerkrank:
Bei der Podologie zahle ich schon lange rd. 10 bis 15 Euro pro Termin mehr als das, was die Beihilfe u. die Debeka erstatten. Man muss auf dem Land froh sein, überhaupt einen Podologen zu finden!

ABER:
Die Debeka hat in ihrem Tarif (abgeschlossen 1977) viele Leistungen erst gar nicht erst drin. Physiotherapie, Logopädie, Reha (ambulant oder stationär) und wenn ich mich nicht irre, Podologie auch, stehen nicht im Tarif. Kuren werden mit einem lächerlichen Satz auf Taschengeld-Niveau bezuschusst.
Auch die erstattungsfähigen Kosten für einen Rollstuhl -auch für einen E-Rollstuhl-  (1200 DM) sind seit mindestens den 1980iger Jahren nicht gestiegen.

Nur die Podologie nehme ich in Anspruch, weil ich meine Fußnägel nie mehr selbst schneiden kann.
Die anderen Therapien sind mir zu teuer, wenn ich diese versteckten Eigenanteile selbst bezahlen soll.
Mir wurde das erst bewußt, als ich vor 2 Jahren vergeblich in meinem Tarif aus 1977 danach suchte.

Ich sollte bei meinem Krankheitsbild lebenslang Physiotherapie machen. GKV-Versicherte tun das teils 3 bis 5 mal die Woche.
Die Fahrkosten (bei Rollstuhlpflicht das Taxi!) zu Ärzten u. Therapien werden wiederum von der Beihilfe nicht bezahlt bzw. nur dann (bei Arztfahrten), wenn ich das Merkzeichen aG oder Pflegegrad 3 hätte, was ich beides noch nicht habe. Fahrten zu Therapien werden ab 1.1.26. von der Beihilfe BW in keinem Fall mehr bezahlt!
Die GKV zahlt Fahrten zu Therapien bei Merkzeichen aG oder Pflegegrad 3 aber durchaus über "Ausnahmegenehmigungen" (wie ich in einem Forum erfahren habe).

Die Debeka zahlt nur Fahrkosten zum Arzt (und nicht zu Therapien) und das nur, wenn ich jedes Mal eine Bescheinigung über meine Gehunfähigkeit vorlege.

Ich würde, wenn ich es heute nochmals zu entscheiden hätte, nie mehr als Beamtin zum Staat gehen. Allein der Zeitaufwand für Beihilfe u. Debeka ist, wenn man schwer krank ist, viel zu gigantisch. Diese verschwendete Zeit wäre sinnvoller eingesetzt für Erholung und Therapien bei einem Schwerkranken.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Kingrakadabra am 16.10.2025 09:06
Vielleicht handelt es sich dann um eine Honorarvereinbarung? Da muss aber schriftlich zugestimmt werden und der Arzt muss erklären, warum und wieso der Satz die 3,5 übersteigt. Ist aber nur eine Vermutung. Ich weiß aber nicht, ob man sich gegen sowas "wehren" kann. Die Begründung "hoher Aufwand" bei 3,5fachem Satz ist ja schon komisch.

Manche Versicherung übernehmen ja über dem Höchstsatz glaub ich, da hat man dann wsl. "Glück". Die Beihilfe zahlt ja eh "nur" bis 3,5.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: beamtenjeff am 16.10.2025 09:16
Vielleicht handelt es sich dann um eine Honorarvereinbarung? Da muss aber schriftlich zugestimmt werden und der Arzt muss erklären, warum und wieso der Satz die 3,5 übersteigt. Ist aber nur eine Vermutung. Ich weiß aber nicht, ob man sich gegen sowas "wehren" kann. Die Begründung "hoher Aufwand" bei 3,5fachem Satz ist ja schon komisch.

Manche Versicherung übernehmen ja über dem Höchstsatz glaub ich, da hat man dann wsl. "Glück". Die Beihilfe zahlt ja eh "nur" bis 3,5.
 
Genau, es sind dann Honorarvereinbarungen die gemacht werden. Oder man sucht sich einen neuen Arzt (finde den Witz). Da inzwischen aber sogar normale Zahnärzte davon gebrauch machen, sah ich mich veranlasst diesen Thread hier zu eröffnen. Das hat auch nichts direkt mit dem Multiplikator zu tun, der kommt oben drauf. Ich schätze der Multiplikator wird heute oft als Kompensator missbraucht, damit man überhaupt auf ein realistisches Honorar kommt. Aber irgendwann reicht auch das x3,5 nicht mehr aus. Es geht um die Basis-Beträge je nach Position/Behandlung.
Wenn nun nach und nach alle Ärzte so handeln aufgrund Nicht-Wirtschaftlichkeit (und das wird so kommen), haben wir alle ein großes Problem. Im Prinzip was Hortensie beschreibt, nur dann auch für andere Fachbereiche geltend.

Macht euch doch mal einen Spaß und fragt mal eure Ärzte, ob die Honorare mal gesetzlich angepasst wurden und wie das überhaupt wirtschaftlich sein kann, wenn diese aus dem letzten Jahrhundert stammen?!

Ich sehe da böses auf uns zu kommen, wenn der Gesetzgeber nicht schnellstens Nachbessert.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Kingrakadabra am 16.10.2025 09:21
Ich dachte, bei Honorarvereinbarung geht es nur um den höheren Steigerungssatz, den der Arzt verlangen will (über GOÄ/GOZ). Denke aber, dass dies so wie von dir beschrieben eigentlich nicht gedacht ist.
Die Erklärung, warum für diese Behandlungen dann ein noch höherer Aufwand nötig sein soll, dürfte spannend sein.

Aber es stimmt wohl, im Zweifelsfall zu einem anderen Arzt.

Nachbesserungen bedeuten aber dann wohl wieder Beitragssteigerungen. Also im Endeffekt trotzdem Mehrkosten. :(
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: beamtenjeff am 16.10.2025 09:26
Ich dachte, bei Honorarvereinbarung geht es nur um den höheren Steigerungssatz, den der Arzt verlangen will (über GOÄ/GOZ). Denke aber, dass dies so wie von dir beschrieben eigentlich nicht gedacht ist.
Die Erklärung, warum für diese Behandlungen dann ein noch höherer Aufwand nötig sein soll, dürfte spannend sein.

Aber es stimmt wohl, im Zweifelsfall zu einem anderen Arzt.

Nachbesserungen bedeuten aber dann wohl wieder Beitragssteigerungen. Also im Endeffekt trotzdem Mehrkosten. :(

Ja, so oder so läuft das darauf hinaus, das irgendwoher mehr Geld kommen muss. Meine Zahnärztin hat seit ich sie kenne (15 Jahren) keine Honorarvereinbarungen gemacht. Die Not muss offensichtlich inzwischen groß sein.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Kingrakadabra am 16.10.2025 09:37
Ich weiß jetzt nicht, ob die Not bei Zahnärzten wirklich groß ist. Ist aber nur Vermutung.

Klar, die Honorare wurden lange nicht mehr angepasst.
Ich wusste aber nicht, dass jeder Arzt eine Honorarvereinbarung abschließen darf. Dachte bis vor kurzem, dass dies nur Chefärzte im KH dürfen.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: lumer am 16.10.2025 10:18
Dass die GOZ lange nicht geändert worden ist, ist richtig. Ihre letzte Überarbeitung fand jedoch 2011 (Geltung ab 2012), wobei die Punktwerte verschiedenster Nummern angepasst, insbes. erhöht, und neue Nummern hinzugefügt wurden.

Nach § 2 GOZ und § 2 GOÄ dürfen Zahnärzte und Ärzte abweichende Vereinbarungen treffen. Sie müssen dafür jedoch bestimmte Voraussetzungen einhalten. Ich kann mir vorstellen, dass es dafür entsprechende Muster den (Zahn-)Ärztekammern gibt. Wichtig: Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen in keinem Fall von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Hortensie am 16.10.2025 12:39
Ich dachte, bei Honorarvereinbarung geht es nur um den höheren Steigerungssatz, den der Arzt verlangen will (über GOÄ/GOZ). Denke aber, dass dies so wie von dir beschrieben eigentlich nicht gedacht ist.
Die Erklärung, warum für diese Behandlungen dann ein noch höherer Aufwand nötig sein soll, dürfte spannend sein.

Aber es stimmt wohl, im Zweifelsfall zu einem anderen Arzt.

Nachbesserungen bedeuten aber dann wohl wieder Beitragssteigerungen. Also im Endeffekt trotzdem Mehrkosten. :(

Die Abrechnungsstellen der Ärzte geben zu den möglichen Begründungen erhöhter Steigerungssätze einige Hinweise im Internet.
Siehe zB hier:
https://blog.pvs-suedwest.de/blog/goae-steigerungsfaktor

Hieraus einige der Vorschläge (es gibt aber noch mehr):
Schwere der Grunderkrankung
Aufwändige Beratung zu verschiedenen Therapieoptionen
Komplizierte Begleiterkrankung(en)
Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikationen
Häufig wechselndes Beschwerdebild
Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefunde
Erschwerte Verständigung
Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzzuständen
Erhöhter Zeitaufwand wegen vieler Begleiterkrankungen
etc.

Dem Arzt sollte es eigentlich möglich sein, die häufigsten Gründe für eine Steigerung in der Rechnung zu nennen, zumal er sich diese Gründe schon im PC abspeichern kann.

Wenn man eine Honorarvereinbarung unterschreibt, zahlt man den Teil, der von Beihilfe u. PKV nicht erstattet wird, aber selbst.
Ich würde mir das sehr gut überlegen.
Denn Ärzte können mit den richtigen Begründungen und den richtigen GOÄ-Ziffern das Allermeiste abdecken.
Es gibt aber auch Ärzte, die kennen sich mit der GOÄ nicht aus!
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: beamtenjeff am 16.10.2025 13:51
Ich dachte, bei Honorarvereinbarung geht es nur um den höheren Steigerungssatz, den der Arzt verlangen will (über GOÄ/GOZ). Denke aber, dass dies so wie von dir beschrieben eigentlich nicht gedacht ist.
Die Erklärung, warum für diese Behandlungen dann ein noch höherer Aufwand nötig sein soll, dürfte spannend sein.

Aber es stimmt wohl, im Zweifelsfall zu einem anderen Arzt.

Nachbesserungen bedeuten aber dann wohl wieder Beitragssteigerungen. Also im Endeffekt trotzdem Mehrkosten. :(

Die Abrechnungsstellen der Ärzte geben zu den möglichen Begründungen erhöhter Steigerungssätze einige Hinweise im Internet.
Siehe zB hier:
https://blog.pvs-suedwest.de/blog/goae-steigerungsfaktor

Hieraus einige der Vorschläge (es gibt aber noch mehr):
Schwere der Grunderkrankung
Aufwändige Beratung zu verschiedenen Therapieoptionen
Komplizierte Begleiterkrankung(en)
Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikationen
Häufig wechselndes Beschwerdebild
Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefunde
Erschwerte Verständigung
Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzzuständen
Erhöhter Zeitaufwand wegen vieler Begleiterkrankungen
etc.

Dem Arzt sollte es eigentlich möglich sein, die häufigsten Gründe für eine Steigerung in der Rechnung zu nennen, zumal er sich diese Gründe schon im PC abspeichern kann.

Wenn man eine Honorarvereinbarung unterschreibt, zahlt man den Teil, der von Beihilfe u. PKV nicht erstattet wird, aber selbst.
Ich würde mir das sehr gut überlegen.
Denn Ärzte können mit den richtigen Begründungen und den richtigen GOÄ-Ziffern das Allermeiste abdecken.
Es gibt aber auch Ärzte, die kennen sich mit der GOÄ nicht aus!

Verstehe, danke für die Ausführung. Dann werde ich mit dem Wissen unsere Zahnärztin das nächste mal damit konfrontieren. Tatsächlich gäbe es in der Konstellation mit meinen Kindern vermutlich sogar erschwerte Bedingungen...ich sehe nur nicht ein, dass ich hier die Arbeit zur Recherche und Empfehlung habe - am besten schreibe ich noch die Rechnung selbst. Alles Käse..
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Saxum am 20.10.2025 10:32
Erstmal @Hortensie

Für "bessere Leistungen" wäre möglicherweise ein Tarifwechsel nach §204 VVG in einen neueren aktuellen Unisex-Tarif eine Überlegung wert. Ich würde hier einfach hier eine Anfrage nach dieser gesetzlichen Norm stellen und dann sollte man ein Angebot erhalten in dem dann konkret aufgeschlüsselt wird was die "Mehr-oder Minderleistungen" im neuen Zieltarif im Vergleich zum bisherigen Alt-Tarif wären und mit welchem Beitrag man zu rechnen hätte.

In der Regel ist es so, dass "gleichwertige Leistungen" in bleiben und "Mehrleistungen" - also Leistungen die im alten Tarif noch nicht vorhanden waren, mit einem Risikozuschlag / Mehrbeitrag ODER einem Leistungsausschluss (nur für die Mehrleistungen! Nicht die gleichen Leistungen) behaftet werden.

Ich würde einfach mal informieren, eventuell ist dann da mit einem aktuelleren Tarif die Situation besser als in einem Alttarif von 1977 mit geschlossenen Katalogen etc.

Solange man nichts unterschriebt, wird auch kein Tarifwechsel vorgenommen - daher kann man sich unverbindlich informieren.

Zweiter Punkt, wenn diese Bemühungen keine Verbesserung in der PKV-Leistung bringen und die medizinische Notwendigkeit für die beihilfefähigen Leistungen vorhanden ist leistet die Beihilfe in der Regel einen höheren Satz dazu. Für Ba-Wü wäre das etwa § 14 Abs. 3 BVO, aber bitte auch den zweiten Satz lesen, die Voraussetzungen müssen so erfüllt sein.

Ansonsten gibt es mit dem Standard- oder Basistarif ja den "Notnagel", wo dann zumindest die gleichen Leistungen sind wie in der GKV und ohne Ausschlüsse etc. allerdings in der Regel auch mit einer Deckelung bei den Sätzen. Ein Wechsel in den Standard- oder Basistarif würde ich auch nur als tatsächlich aller letzte Möglichkeit empfehlen.

Hier kann man im übrigen beispielhaft sehen, wieviel die GKV für die Podologie bezahlt einschließlich der gesetzlichen Zuzahlung. Im Regelfall schenken sich Beihilfe oder GKV sich gegenseitig nichts.

https://thevea.de/wp-content/uploads/2025/07/podologie-gkv-preise-und-zuzahlung-ab-01.07.2025.pdf
https://thevea.de/wp-content/uploads/2025/06/podologie-gkv-steigerungssaetze-ab-01.07.2025.pdf

Die Kostensteigerungen bei den Leistungserbringern werden halt gerne auf Privatpatienten abgewälzt, weil es hier die Möglichkeit gibt das so handhaben zu können, man muss sich aber auch nicht darauf einlassen. Ob das Vorteilhaft ist natürlich je nach Lage unterschiedlich (Land, Stadt, Infrastruktur) etc.

@beamtenjeff
Honorarvereinbarungen könne nicht auf "alle Leistungen" abgewälzt werden, neben den expliziten Voraussetzungen bleibt es "bleibt zu beachten, dass innerhalb einer Honorarvereinbarung nur der Steigerungsfaktor abweichen darf. Es dürfen kein Pauschalhonorar festgelegt oder abweichende Punktzahlen oder--werte genutzt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GOÄ)." sowie "Auch wenn eine Honorarvereinbarung die Möglichkeit liefert, eine höhere Vergütung abzurechnen als dies mit dem Höchstsatz der GOÄ üblich wäre, muss trotzdem beachtet werden, dass das ärztliche Honorar weiterhin „angemessen“ zu sein hat. Dazu verpflichtet sowohl § 12 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte als auch das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte gemäß § 138 BGB."

Auf keinen Fall unterzeichnen wenn es nicht erforderlich erscheint. Der Arzt kann ja die üblichen Steigerungssätze bis 3,5 mit Begründung machen. Diese "Abzocke" funktioniert leider auch nur, solange willige Patienten dem mitmachen wollen.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Hortensie am 21.10.2025 12:37
@ Saxum

Danke für die Hinweise.
Ein Therapeut muss sich nicht an die Beihilfesätze halten. Gerade im ländlichen Raum muss man bei bestimmten Therapien froh sein, wenn man einen Therapeuten findet, der diese anbietet u. der Termine noch frei hat. Dh man hat im Grunde keine Auswahlmöglichkeit, weil es zu wenige Therapeuten gibt.

Die Fahrkosten muss man dabei auch sehen. Wer überhaupt noch selbst fahren kann, wird je nach Entfernung auch ein paar Euro mehr bezahlen.
Wer nicht gehfähig ist, bei dem scheitert eine solche Therapie bereits an den Kosten fürs Taxi, weil Taxis sehr teuer sind und man sich dann überlegen muss, ob man eine an sich nötige Therapie noch durchführen kann oder ob man überhaupt noch zum Arzt gehen kann.
Ich habe oben dazu schon etwas geschrieben.

Ich versuche derzeit, zu klären, wie man als Rollstuhlfahrer zum Arzt oder zu Therapien überhaupt noch kommen kann. Erst wenn ich eine Lösung dafür habe, kann ich an Behandlungen denken. Dabei wären bei mir etliche Untersuchungen dringend nötig wegen evtl. Metastasen etc. etc.
Aber Fälle wie meiner fallen durch alle Raster, weil diejenigen die die Gesetze machen, fachfremd sind u. daher nur für einen Teil der Patienten Regelungen schaffen.


Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: AR76 am 21.10.2025 12:51
Die GOÄ wird vermutlich 2026 angepasst, dieses Jahr wurde das Gesetz vorbereitet...ratet mal, was das mit den Beiträgen machen wird für 2027....

Honorarvereinbarungen gab es aber schon immer mal.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Karsten am 21.10.2025 17:03
Eine Prognose der Bundesärztekammer und des PKV-Verbands rechnet in den ersten drei Jahren mit einem Anstieg der Leistungsausgaben um 13,2 %.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: beamtenjeff am 21.10.2025 20:57
Ich habe nochmal zum Thema Honorarvereinbarung ausgehend von Zahnarzt recherchiert und...

Offenbar existieren hier komplette Internetseiten die sich dem Thema widmen, als Beratung und Anlaufstelle für Zahnärzte. Siehe https://goz-honorarvereinbarung.de/ oder https://www.bzaek.de/goz/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz.html

Auszug: "Die GOZ von 1988 wurde bis heute nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die Betriebskosten der Praxen sind seitdem kontinuierlich gestiegen. Mit der Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ besteht die Möglichkeit, rechtssicher auf diesen Widerspruch zu reagieren.

Die BZÄK unterstützt die Zahnarztpraxen und hat eine Website eingerichtet, auf der alle wichtigen Informationen zur Vereinbarung zusammengestellt sind."


oder: "Qualität benötigt Zeit. Und Zeit ist Geld.

Es geht es darum, die für die moderne Behandlung von privat Krankenversicherten notwendigen betriebswirtschaftlichen Grundlagen zu schaffen und insofern ein angemessenes Honorar zu generieren.

Einerseits muss das Ziel sein, dem Patienten eine zahnärztliche Behandlung gemäß aktuell gültigem zahnmedizinischem Standard zu bieten, andererseits ist die zahnärztliche Praxis, genau wie andere Dienstleistungsunternehmen auch, wirtschaftlichen Zwängen unterworfen. So kann z.B. sogar der 27-fache Steigerungssatz als angemessen gelten (AG Karlsruhe Az.: 6 C 1670/15 vom 4.09.2015). Das sich daraus ergebende zahnärztliche Honorar von 300 bis 350 € je Stunde ist ohne Vereinbarung, obwohl vielfach notwendig, nicht erreichbar."


Hier aus einem Vorlage-Schreiben:
"Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
die Gebührenordnung für Zahnärzte kennt zwei Wege, um die Gebühren für zahnärztliche
Leistungen festzulegen:
1. Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt bestimmt gemäß § 5 Abs. 2 GOZ die Gebührenhöhe anhand
der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstiger Umstände.
Häufig ist dies erst während der Leistungsvornahme möglich. Das hat z.B. bei nicht
vorhersehbaren Schwierigkeiten zur Folge, dass bei der Rechnungslegung, die in einem zuvor
erstellten Heil- und Kostenplan vorhergesagten Kosten deutlich überschritten werden.
2. Zwischen Ihnen und Ihrer Zahnärztin/Ihrem Zahnarzt wird vor der Leistungserbringung
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ einvernehmlich eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe
getroffen. Die darin genannten Gebühren darf Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt in der Rechnung
zwar unter-, nicht jedoch überschreiten, so dass Sie in jedem Fall vor einer unerwarteten
Kostenausweitung geschützt sind.
In Abhängigkeit von Ihrem Versicherungsvertrag/-tarif kann für Sie bei beiden Varianten ein
Selbstbehalt an den Kosten für die zahnärztliche Behandlung entstehen. Bei einer
Vereinbarung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 GOZ können Sie allerdings die Höhe dieser
Eigenbeteiligung bereits vor der Behandlung durch eine vorherige
Kostenübernahmeerklärung Ihrer Versicherung zuverlässig ermitteln.
Individuelle versicherungsvertragliche/-tarifliche Regelungen haben jedoch keinen Einfluss
auf den Vergütungsanspruch Ihrer Zahnärztin/Ihres Zahnarztes. Sie/er ist bei Festlegung der
Gebührenhöhe ausschließlich an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte
gebunden."
https://goz-honorarvereinbarung.de/wp-content/uploads/2025/07/Patientenmerkblatt_Verguetungsvereinbarung.pdf

Wie steht das im Einklang mit der Behauptung mancher hier, dass eine Honorarvereinbarung unnötig ist? Offenbar herrscht da ja eine Schieflage. Oder wurde § 2 Abs. 1 und 2 GOZ geschaffen, damit eben nicht das Gesetz umgangen wird, sondern ein vorgesehenes Korrektiv zur veralteten Gebührenordnung vorhanden ist? Verstehe ich das richtig?

Ich habe im Schnitt allein durch meine Kinder im Monat ~10-20 Einreichungen jeden Monat, inklusive fehlerhafter Bescheide und Widersprüche. Jetzt muss ich mich mit diesem Scheiß auch noch rum schlagen...ich erwäge den Wechsel in die GKV für meine Kinder - ich kann das nicht mehr.

Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Hortensie am 22.10.2025 05:38
Ich verstehe nicht ganz, wie Du das meinst?
Liege ich falsch, wenn ich sage, dass eine Honorarvereinbarung, die über die Sätze der Beihilfe oder der PKV hinausgeht, zu Eigenanteilen in Höhe der übersteigenden Beträge führt?
Wenn, wie beim Zahnarzt, manche Maßnahmen sich dann erst im Laufe der Behandlung ergeben, wird es bei solchen Vereinbarungen sicher eine Klausel geben, dass diese Maßnahmen zusätzlich berechnet werden können.
Was hat man dann mit einer solchen Vereinbarung gewonnen?

Wäre es nicht eher sinnvoll, über dieses System der 2 Kostenträger nachzudenken und zB zu fordern, dass es nur einen Kostenträger noch gibt und dieser unter Beachtung des Art 33 Abs. 4 GG zumindest die Leistungen einer PKV erbringt?
Denn der Status "Beamter" bringt uns den Ärger ein, den Du im letzten Absatz oben andeutest:
Die arbeits- und zeitintensiven Auseinandersetzungen mit der Beihilfe und/oder der PKV, weil nicht nur beide verschiedene Regelungen haben, sondern auch weil beide sich dann oft nicht an diese Regelungen halten?
Es würde viel Bürokratie einsparen, wenn zB der eine Kostenträger nur prüft und dem anderen das Ergebnis der Prüfung mitteilt.
Das setzt womöglich nahezu identische Leistungsregelungen voraus, im günstigsten Fall identische.
Ich wäre, trotz einiger schlechter Erfahrungen, dann dafür, dass die Beihilfestelle prüft u. der PKV das Ergebnis mitteilt.
Mich kostet dieses System mit 2 Kostenträgern immens viel mehr Zeit, als ein GKV-Versicherter aufwenden muss.


Man schafft es bei vielen Leistungen nicht, zu einer 100 % Erstattung zu kommen, weil die Leistungen nicht identisch sind und so hat man in einigen Bereichen immer einen Eigenanteil, der sehr hoch sein kann.
Das Beispiel in meinem Fall sind die Taxikosten, die man als Rollstuhlfahrer nicht umgehen kann.
Wer nun sagt, man kann selbst einen Rollstuhl in ein Auto u. wieder heraus bringen, dem antworte ich, dass dieser Mensch keinen Rollstuhl braucht, wenn er das noch kann.
Aber auch bei Zahnarztleistungen dürften die Regelungen von Beihilfe und PKV nicht identisch sein. Und natürlich sehe ich auch das Problem, dass die GOZ wohl nicht alle Zahnarztleistungen voll abdeckt.
Womöglich wird man beim Zahnarzt auch nicht immer über alle Möglichkeiten aufgeklärt, weil der Zahnarzt, gerade bei Privatversicherten, lieber den "Porsche statt einem Mittelklasse-Fahrzeug" verkaufen will.

Andererseits zahlt auch die GKV meist nicht alles bei Zahnarztleistungen. Ich erinnere mich noch an die Zuzahlungen, die meine Eltern regelmäßig hatten und das, obwohl sie keine Sonderleistungen wollten, sondern nur, dass ihre Zähne wieder "funktionieren"

Gerne kann man auch die GKV-Versicherten auf höherem Niveau versichern. Mir geht es um bessere Bedingungen für alle.


Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: beamtenjeff am 22.10.2025 09:19
Ich verstehe nicht ganz, wie Du das meinst?
Liege ich falsch, wenn ich sage, dass eine Honorarvereinbarung, die über die Sätze der Beihilfe oder der PKV hinausgeht, zu Eigenanteilen in Höhe der übersteigenden Beträge führt?
Wenn, wie beim Zahnarzt, manche Maßnahmen sich dann erst im Laufe der Behandlung ergeben, wird es bei solchen Vereinbarungen sicher eine Klausel geben, dass diese Maßnahmen zusätzlich berechnet werden können.
Was hat man dann mit einer solchen Vereinbarung gewonnen?


Nein du liegst nicht falsch, dich meinte ich mit meiner Aussage auch nicht. Es ging eher um die Aussage, dass der Multiplikator bis 3,5 ausreichend sei. Mit § 2 Abs. 1 und 2 GOZ lässt sich das aber offenbar ganz legitim umgehen - es lädt gar dazu ein.

Die Problematik die ich neben dem potentiellen "Eigenbehalt" sehe ist auch: dass ich zwar das Dilemma der Nicht-Wirtschaftlichkeit nach allen was ich über das Thema weiß anerkenne und verstehe, aber ich auch schlecht nachvollziehen kann, was an Multiplikator angebracht ist und was nicht. Nun heißt es auf dieser Beratungsseite, man solle dies VORHER als Kostenvoranschlag einreichen. Das ist in der Praxis aber unmöglich, weil ich unmöglich 12 Wochen auf eine Rückmeldung der Beihilfe warten kann, bis der Zahnarzt mal los legen kann - denn so lange dauert im Schnitt die Bearbeitung von Einreichungen.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Kingrakadabra am 22.10.2025 10:14
Würde denn die Beihilfe wirklich über Faktor 3,5 zahlen?
Die PKV nicht, außer man hat einen entsprechenden Tarif.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.


VG
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: rs am 22.10.2025 10:21
Ich hatte mal eine Zahnärztin, die das vermeintliche "Wirtschaftlichkeitsproblem" anders gelöst hat: Sie hat mir auf die Rechnung einfach Leistungen draufgeschrieben, die sie gar nicht erbracht hatte. Als ich sie darauf ansprach, bekam ich zu hören, dass bei 'Veranstaltungen' immer darauf hingewiesen wird, dass man betriebswirtschaftlich sinnvoll agieren soll. Ich war damals ziemlich geschockt, was diese Dame so unter Betriebswirtschaft versteht (Betrug).
Als Beweis, dass sie die Leistungen, die sie mir berechnet hatte, auch erbracht hat, schickte sie mir einen Notizzettel, auf dem zusätzlich am untersten Blattrand die Leistungen dazugekritzelt worden waren.
Von einer Anzeige hatte ich damals abgesehen, von einem Arztwechsel aber nicht.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: beamtenjeff am 22.10.2025 10:35
Würde denn die Beihilfe wirklich über Faktor 3,5 zahlen?
Die PKV nicht, außer man hat einen entsprechenden Tarif.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.


VG

Ja, soweit ich richtig informiert bin ist ein "guter" Premium-PKV-Tarif bei zahnärztlichen Leistungen ohnehin Voraussetzung, manche sind da schlecht aufgestellt. Auch hilft hier die optionale Beihilfe-Ergänzung. Ich schätze, inwiefern dann ein Multiplikator akzeptiert wird oder nicht hängt von der Höhe des selbigen ab und die Begründung - ich fürchte es ist ein wenig wie auf dem Basar, mit dem Restrisiko, dass man dennoch auf einem Betrag X selbst sitzen bleibt. Es gibt sogar Vorlagen auf  https://goz-honorarvereinbarung.de/  für Patienten oder Ärzte an die Beihilfe bzw. PKV gerichtet. Darin wird dann auch mit § 2 Abs. 1 und 2 GOZ argumentiert. Meine Zahnärztin hat das in 15 Jahren wie gesagt nie gemacht und jetzt ist es plötzlich ein Thema.

Hier noch jeweils die Vorlagen:
https://goz-honorarvereinbarung.de/wp-content/uploads/2024/10/Ablehnung_durch_Beihilfe.pdf
https://goz-honorarvereinbarung.de/wp-content/uploads/2024/10/Ablehnung_durch_Versicherung.pdf

ich zitiere aus ersterem:
"Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages
im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss
auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.“ Anmerkung: Beschluss Nr. 5 gilt
sinngemäß auch für Regelungen im Innenverhältnis von Beihilfeträgern und
beihilfeberechtigten Personen.
Im Hinblick auf Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ stellt die Bundeszahnärztekammer
ergänzend fest: „Die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist gebührenrechtskonformer
Bestandteil der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Eine derartige, wirksam getroffene
Vereinbarung begründet einen Vergütungsanspruch des Zahnarztes in der vereinbarten Höhe
gegenüber dem Zahlungspflichtigen.
Beihilferechtliche Bestimmungen und/oder versicherungsvertragliche/-tarifliche Regelungen
können dazu führen, dass eine nur unvollständige Erstattung der vom Zahnarzt beanspruchten
Vergütung durch Erstattungsstellen erfolgen kann und ein Selbstbehalt des zur Zahlung
Verpflichteten entsteht.“


Am Ende versteh ich das so, dass man wenn man Pech hat trotz aller Widersprüche auf Betrag X sitzen bleiben kann, dann kann man entweder dagegen Klagen oder nicht....
Unabhängig davon ist es natürlich auch ein toller Vorbote, wenn man sich auf etwas einlässt von dem man weiß, es bringt jede Menge Mehrarbeit und potentiell Probleme mit sich - dabei will man einfach nur behandelt werden...der Worst-Case wäre im Prinzip, wenn die Beihilfe das erst einmal zu 100% ablehnt weil sie "Honorarvereinabrung" liest.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Kingrakadabra am 22.10.2025 11:37
Also meine PKV zahlt nur bis zu den Höchstsätzen GOÄ/GOZ. Gibt aber auch andere Tarife, die über die Höchstsätze zahlen glaube ich. Ob sowas sinnvoll ist, keine Ahnung. Das wäre ja dann die angesprochene Honorarvereinbarung. Ob eine Honorarvereinbarung bei jeder Ziffer möglich/erlaubt ist, keine Ahnung. Bei meiner Lasik-Rechnung damals war lt. Aussage der PKV bei einer falsch abgerechneten Ziffer (höher als GOÄ) auch keine Honorarvereinbarung möglich. Die Klinik hat damals die Abrechnung entsprechend korrigiert.

Ich bin kein Beihilfe-Experte, aber ich denke, dass dort sowas eh nicht akzeptiert wird. Außer vll. bei einer extra außerordentlichen Begründung?

VG
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Hortensie am 22.10.2025 12:45
Ich hatte mal eine Zahnärztin, die das vermeintliche "Wirtschaftlichkeitsproblem" anders gelöst hat: Sie hat mir auf die Rechnung einfach Leistungen draufgeschrieben, die sie gar nicht erbracht hatte. Als ich sie darauf ansprach, bekam ich zu hören, dass bei 'Veranstaltungen' immer darauf hingewiesen wird, dass man betriebswirtschaftlich sinnvoll agieren soll. Ich war damals ziemlich geschockt, was diese Dame so unter Betriebswirtschaft versteht (Betrug).
Als Beweis, dass sie die Leistungen, die sie mir berechnet hatte, auch erbracht hat, schickte sie mir einen Notizzettel, auf dem zusätzlich am untersten Blattrand die Leistungen dazugekritzelt worden waren.
Von einer Anzeige hatte ich damals abgesehen, von einem Arztwechsel aber nicht.


Ich bin da etwas gespalten bei derartigen Fällen.
Was wäre wenn die Zahnärztin einen Steigerungssatz von mehr als 3,5 angewendet hätte, also zB das 25-fache als Steigerungssatz anstatt ihre Leistungen in falschen GOZ-Ziffern zu "verstecken"?
Das hätte dazu geführt, dass Du nicht alles ersetzt bekommst und sie dann vermutlich Dich als Patient auch verloren hätte.


Wenn ein Arzt Leistungen erbringt, die mit den Ziffern der GOZ/GOÄ nicht allesamt abrechenbar sind, weil die GOZ/GOÄ noch veraltet sind, dann würde ich als Patient vermutlich nichts machen, wenn wie gesagt, die Leistungen erbracht wurden.
Bsp. Der Arzt nimmt sich statt der abrechenbaren ca. 15 Minuten 45 Minuten Zeit für eine Beratung. Er kann aber nur ein Gespräch mit 15 Minuten Dauer abrechnen. Wäre ich an 3 verschiedenen Tagen gekommen, könnte er jedes Mal ein 15-Minuten-Gespräch abrechnen und er hätte dann dasselbe wie wenn er ein 45-Minuten-Gespräch zusätzlich mit einer anderen Ziffer abrechnet.
Betrug wäre es mE nur, wenn er nur 15 Minuten sich Zeit nimmt und so viel abrechnet, wie 3 Gespräche mit je 15 Minuten kosten.
Das ist jetzt nur ein Beispiel.
Denn in solchen Fällen gibt es auch noch Ziffern, die ggf. in Frage kommen könnten wie die GOÄ-Ziffer 34, die aber auch wieder gut begründet werden sollte und die max. 2 mal pro Halbjahr abgerechnet werden darf.


Ein Problem ist noch, dass es auf dem Land wenig Ärzte gibt. Wenn man, weil man mit dem Arzt wegen der Abrechnung diskutieren muss, den Arzt wechseln will, fährt man unter Umständen 10 km oder mehr weiter. Das mag vielen egal sein, wenn man aber, wie ich im Rollstuhl sitzt und -wenn überhaupt- nur die Fahrt mit dem Taxi zum nächstgelegenen Arzt ersetzt bekommt, hat man ein Problem. Denn man zahlt dann einen großen Teil der Taxifahrt selbst u. die Preise für ein Taxi sind derzeit extrem hoch - siehe die "Taxirechner"im Internet, mit denen man die Kosten vorab ermitteln kann.
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Kingrakadabra am 22.10.2025 13:16
Das "Verstecken im falschen Ziffern" führt aber dazu, dass gezahlt wird, obwohl die Leistungen gar nicht erbracht wurden. Würde das jeder machen, wie hoch wären dann wohl die Beiträge?
Die Ärzte argumentieren eh immer schon mit "erheblicher Aufwand, erschwerter Zugang" etc., obwohl das gar nicht stimmt.
Bestes Beispiel Tumorkonferenz. Erhöhter Aufwand, Satz 3,5. Welcher erhöhte Aufwand soll das genau sein? Wäre man Kassenpatient, würde die Tumorkonferenz auch erfolgen. Nur mal so gesehen...


VG
Titel: Antw:"Eigenanteil" durch die Hintertür
Beitrag von: Hortensie am 22.10.2025 19:47
Das "Verstecken im falschen Ziffern" führt aber dazu, dass gezahlt wird, obwohl die Leistungen gar nicht erbracht wurden. Würde das jeder machen, wie hoch wären dann wohl die Beiträge?
Die Ärzte argumentieren eh immer schon mit "erheblicher Aufwand, erschwerter Zugang" etc., obwohl das gar nicht stimmt.
Bestes Beispiel Tumorkonferenz. Erhöhter Aufwand, Satz 3,5. Welcher erhöhte Aufwand soll das genau sein? Wäre man Kassenpatient, würde die Tumorkonferenz auch erfolgen. Nur mal so gesehen...

VG


Ich ging im Beispielsfall oben davon aus, dass die Ärztin eine Leistung erbracht hat, die sie hätte mit einem viel höheren als dem 3,5 fachen Steigerungssatz abrechnen können. Sie hat also auf einen abrechenbaren Anspruch verzichtet u. eine andere Ziffer abgerechnet, was in diesem Fall im Interesse des Patienten liegen würde, weil er es mit einer solchen Abrechnung vermutlich eher bezahlt bekäme.
Im Ergebnis ist es mE kein Betrug, wenn sie unterm Strich, also im Rechnungsendbetrag dasselbe bekommt.

Sie könnte meiner Meinung nach jederzeit die Rechnung berichtigen, was aber für den Patienten negativ wäre, wenn er dann einen Steigerungssatz zahlen müsste, der sehr deutlich über dem 3,5-fachen liegt.

Anders wäre es, wenn sie mit ihrer Vorgehensweise einen zu hohen Betrag erreicht, den sie bei korrekter Abrechnung (unter Ausnutzung aller legalen Ziffern u. ggf. mit Begründungen) nie bekommen hätte. Das könnte sie nicht "schönrechnen".

Gut, das Verstecken in einer anderen Ziffer ist dennoch juristisch nicht korrekt, glaube ich, wenn ich alles gegeneinander abwäge.