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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Old Major am 17.10.2025 14:05

Titel: Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Old Major am 17.10.2025 14:05
Hallo zusammen,

arbeite seit 25 Jahren im öffentlichen Dienst und erhalte seit über 18 Jahren durchgängig eine Zulage nach § 16-5 TV-L. Als ich den Antrag routinemäßig erneuert habe, wurde mir jetzt mitgeteilt, dass mir die Zulage nicht mehr gewährt wird. Ich weiß, dass diese Zulage stets widerruflich gewährt wird. Allerdings hat es sich für mich in 18 Jahren zu einem festen Gehaltsbestandteil entwickelt. Letztlich hat mein Arbeitgeber über all die Jahre diese Variante gewählt, da die Zulage nach 16-5 in "Eigenregie" durch die jeweilige Behörde gewährt werden kann, wohingegen außertarifliche Zulagen und Höhergruppierungen durch die vorgesetzte Behörde genehmigt werden müssen.
Meine Frage nun: hat jemand ähnliche Erfahrungen? Wie wertet ihr die Tatsache, dass die Zulage über 18 Jahre gewährt wurde (Stichwort betriebliche Übung)?

Grüße
Markus
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: MoinMoin am 17.10.2025 15:46
Ich werte das als eine Neueinschätzung seitens des AGs, dass man es nicht mehr für nötig hält dir die Zulage zu gewähren, da man zu der Einschätzung gekommen ist, dass du bleiben wirst auch ohne Zulage.

So ärgerlich und schmerzlich dies ist.

Die Karte „Betriebliche Übung“ bei einer explizit als stets widerrufliche Deklarierte Kann Regelung ist wohl keine Option.

Was dir bleibt, ist deinem AG zu zeigen, dass du die Zulage zurecht weiter bekommen solltest, in dem du deine neu Aufflammende Wechselwilligkeit zur Schau trägst.
Ran an die Tasten, Bewerbungen schreiben, Einladungen vorlegen und die Verantwortlichen fragen, ob man sich die Vorstellungsgespräche sparen kann oder ob man dich in Versuchung bringen will.

Bei mir steht die Verlängerung nach 10 Jahren auch nächstes Jahr an und ich bereite jetzt schon bei meiner Chefebene und im Ministerium die positive Entscheidung vor.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Iunius am 19.10.2025 16:27
Hallo zusammen,

arbeite seit 25 Jahren im öffentlichen Dienst und erhalte seit über 18 Jahren durchgängig eine Zulage nach § 16-5 TV-L. Als ich den Antrag routinemäßig erneuert habe, wurde mir jetzt mitgeteilt, dass mir die Zulage nicht mehr gewährt wird. Ich weiß, dass diese Zulage stets widerruflich gewährt wird. Allerdings hat es sich für mich in 18 Jahren zu einem festen Gehaltsbestandteil entwickelt. Letztlich hat mein Arbeitgeber über all die Jahre diese Variante gewählt, da die Zulage nach 16-5 in "Eigenregie" durch die jeweilige Behörde gewährt werden kann, wohingegen außertarifliche Zulagen und Höhergruppierungen durch die vorgesetzte Behörde genehmigt werden müssen.
Meine Frage nun: hat jemand ähnliche Erfahrungen? Wie wertet ihr die Tatsache, dass die Zulage über 18 Jahre gewährt wurde (Stichwort betriebliche Übung)?

Grüße
Markus

Über welche Zulage sprechen wir hier?

Innerhalb von 25 Jahren solltest du die Stufe 6 längstens erreicht haben - es sei denn wir sprechen über die E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, welche ja nun aber ebenfalls obsolet sind - was ich also nicht annehme.

Sprechen wir über eine Stufenvorweggewährung über die ersten Jahre und eine anschließende Zulage von 20% auf die Stufe 2 bei erreichter Endstufe oder sprechen wir von Beginn an eine Zulage von 20% auf eine erfolgte Einstellung in die Endstufe?

Letzteres kann, unter bestimmten Umständen, betriebliche Übung sein und damit schwer widerrufbar.
Ersteres unterliegt einer solchen Regelung nicht weil nicht pauschal.

In den Landeskliniken wurde die Zulage über die letzten 10 Jahre ebenfalls regelmäßig gezahlt um gutes Verwaltungspersonal zu bekommen und zu halten.
Da in den letzten 24 Monaten der Personalbedarf aber durch das Angebot des Marktes gedeckt ist fällt die Zulage ab Januar weg (für alle, neu wie alt).


Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Faunus am 19.10.2025 16:51
Hat TE doch geschrieben.

.....eine Zulage nach § 16-5 TV-L.

Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Tiffy am 19.10.2025 17:18
 ::)
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Iunius am 19.10.2025 17:28
Hat TE doch geschrieben.

.....eine Zulage nach § 16-5 TV-L.

Der Themenersteller hat von mir erfragtes eben nicht deutlich gemacht. Es geht nicht hervor ob die Zulage zuvörderst eine Stufenvorweggewährung war und anschließend zu einer Zulage auf die Endstufe umgewandelt wurde oder ob er von Beginn an die Endstufe (6) mit der Zulage erhielt.

ich möchte hier auf die Einzelnorm verweisen:
§16
(5)
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Insbesondere bei einer Argumentation auf Basis "betrieblicher Übung" muss hier differenziert werden. Meine Frage ist damit also weder im Einganspost erklärt, noch hilft dein Einwand irgendwie weiter.
Letztlich hilft nur lesen und verstehen...
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: MoinMoin am 19.10.2025 22:23
Die Zulage nach 16.5 ist doch niemals eine Stufenvorweggewährung, sondern immer eine Zulage in Form der Erhöhung des Entgeltes.
Die zum Teil gedeckelt ist auf die Höhe von plus zwei Stufen. Aber man bleibt stets in seiner Stufe.

Insofern frage ich mich wieso und an welcher Stelle das Relevant ist für die Frage des TE, ob die Höhe seiner Zulage nach Satz 1 oder 2 gedeckelt wurde.
Welche rechtlichen Implikation siehst du dort?
Und wo siehst du grundsätzlich die Möglichkeit bei 16.5 auf betriebliche Übung abstellen zu können?
Kennst du Urteile die da was erfolgreich bei Kann Zulagen erreicht haben?
Klingt spannend.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Iunius am 19.10.2025 23:54
Die Zulage nach 16.5 ist doch niemals eine Stufenvorweggewährung, sondern immer eine Zulage in Form der Erhöhung des Entgeltes.
Die zum Teil gedeckelt ist auf die Höhe von plus zwei Stufen. Aber man bleibt stets in seiner Stufe.

Insofern frage ich mich wieso und an welcher Stelle das Relevant ist für die Frage des TE, ob die Höhe seiner Zulage nach Satz 1 oder 2 gedeckelt wurde.
Welche rechtlichen Implikation siehst du dort?
Und wo siehst du grundsätzlich die Möglichkeit bei 16.5 auf betriebliche Übung abstellen zu können?
Kennst du Urteile die da was erfolgreich bei Kann Zulagen erreicht haben?
Klingt spannend.

Wie könnte die Zulage vor dem erreichen der Endstufe denn keine Stufenvorweggewährung sein wenn dies doch klar und deutlich im Tarifwerk so festgehalten ist - siehe oben?
Es stimmt natürlich, dass es sich hier um keine "dauerhafte" Vorweggewährung handelt was aber rechtlich unerheblich scheint da es sich hier ausdrücklich um die widerrufliche Stufenvorweggewährung handelt, also klar definiert um eben genanntes.

Wenn die Zulage gezahlt wurde um Personal zu gewinnen und zu halten welches sonst nicht hätte gewonnen/gehalten werden können liegt ein Sachgrund vor welcher nicht in den betrieblichen Abläufen oder der betrieblichen Zugehörigkeit der Person selbst liegt.
Wenn die Zulage also vor 20 Jahren auf die Stufe 2 gezahlt wurde, beispielsweise eine Vorweggewährung der Stufe 3 usw. wäre der Themenersteller nach 14 Jahren in die reguläre Stufe 6 gestiegen. Dort wäre dann die Zulage von 20% der Stufe 2 seiner EG als Zulage möglich gewesen (Vorweggewährung dann keine Option mehr).
Fällt nun der Sachgrund weg - weil ausreichend Bewerber vorhanden sind, oder aus anderen Gründen wie der Erwartung, dass der Mitarbeiter den Dienstort nicht mehr verlassen will oder selbst schwer vermittelbar ist - wird die Zulage widerrufen und das normale Gehalt weiter gezahlt.

Anders sieht es aus wenn die Zulage keinen Sachgrund hatte und mehrfach vor­be­halt­lo­s Gewährt wurde.
Wenn der Themenersteller also - z.B. aufgrund förderlicher Zeiten - in die Endstufe eingruppiert war und daraufhin in Folge auf Antrag die 20% Zulage der Stufe 2 erhielt kann er mit einer gewissen Sicherheit darauf verweisen, dass hier eine Ver­bind­lich­keit vorliegt.

Dazu findet sich:
10 AZR 281/08 in Verbindung mit BAG 30. Ju­li 2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173; 28. Ju­ni 2006 - 10 AZR 385/05

Ich persönlich würde ebenfalls empfehlen vor einer Klageerhebung einen Mittelweg zu finden und definitiv das Gespräch suchen, aber chancenlos scheint mir ein solchen Anliegen in rechtlicher Sicht nicht.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: FearOfTheDuck am 20.10.2025 11:58
Das Entgelt einer höheren Stufe wird vorab gewährt, nicht die Stufe selbst. Dass die "tarifliche Einstufung" daneben steht, macht der TV explizit deutlich.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Iunius am 20.10.2025 16:24
Das Entgelt einer höheren Stufe wird vorab gewährt, nicht die Stufe selbst. Dass die "tarifliche Einstufung" daneben steht, macht der TV explizit deutlich.

Was aber rechtlich unerheblich ist weil hier nur die maximale Höhe der Zulage definiert wird, wie zuvor ausgeführt. Zudem ist das im TV nicht explizit so deutlich sondern, fachlich komplexer, unbestimmt definiert was wiederum eine Rechtsauslegung möglich macht.

Es gibt mehrere Gerichtsverfahren der letzten Jahre in denen 16.5 zu einer Stufenvorweggewährung führte auch wenn dies von den Tarifparteien zuvor nicht gewünscht war.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Rowhin am 20.10.2025 16:27
Das Entgelt einer höheren Stufe wird vorab gewährt, nicht die Stufe selbst. Dass die "tarifliche Einstufung" daneben steht, macht der TV explizit deutlich.

Was aber rechtlich unerheblich ist weil hier nur die maximale Höhe der Zulage definiert wird, wie zuvor ausgeführt. Zudem ist das im TV nicht explizit so deutlich sondern, fachlich komplexer, unbestimmt definiert was wiederum eine Rechtsauslegung möglich macht.

Es gibt mehrere Gerichtsverfahren der letzten Jahre in denen 16.5 zu einer Stufenvorweggewährung führte auch wenn dies von den Tarifparteien zuvor nicht gewünscht war.

Ernst gemeinte Frage, aus Interesse - der TV-L definiert ja:

Zitat
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden

Wenn das nicht explizit deutlich genug ist, wie sähe dann eine explizit deutliche Formulierung aus?
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: MoinMoin am 20.10.2025 23:38
Das Entgelt einer höheren Stufe wird vorab gewährt, nicht die Stufe selbst. Dass die "tarifliche Einstufung" daneben steht, macht der TV explizit deutlich.
Eben
und wenn ionus von förderlichen Zeiten redet, dann scheint er irgendwie in einem anderm Film als dem 16.5 unterwegs ist.

Solange ich da keine Einschlägige Urteile zu finde, sehe ich keine Chance auf einen Anspruch für den TE.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: TVOEDAnwender am 21.10.2025 08:39
War die Zulage jeweils befristet? Dann wurde sie NICHT widerrufen. Bei einem Wiederruf müsste eine Begründung durch den AG erfolgen. Wenn sie jeweils nur zeitlich befristet gewährt wurde (dafür spricht, dass Du sie immer wieder neu "beantragt" hast), ist sie jetzt einfach ausgelaufen, die Frage nach betrieblicher Übung stellt sich dann auch nicht.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Iunius am 21.10.2025 11:19
Das Entgelt einer höheren Stufe wird vorab gewährt, nicht die Stufe selbst. Dass die "tarifliche Einstufung" daneben steht, macht der TV explizit deutlich.
Eben
und wenn ionus von förderlichen Zeiten redet, dann scheint er irgendwie in einem anderm Film als dem 16.5 unterwegs ist.

Solange ich da keine Einschlägige Urteile zu finde, sehe ich keine Chance auf einen Anspruch für den TE.

Es ist doch immer wieder spannend wie tarifliche Normen und ihre Rechtsauslegungen hier als unbedeutend dargestellt werden. Ich gewinne den Eindruck es will schlicht nichts verstanden werden und daher erübrigen sich weitere Erklärungsversuche.

Um dem Themenersteller trotzdem zu helfen:
Bei der Gewerkschaft nachfragen wenn gegeben, dort wird man helfen können denn es könnte ein Anspruch gegeben sein allerdings nur wenn die Zulage lange genug gezahlt wurde OHNE das diese den Charakter einer Stufenvorweggewährung hatte. (Faustregel 3 Jahre etc.)
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: MoinMoin am 21.10.2025 11:29
Es ist immer wieder erstaunlich wie von Rechtsauslegungen gesprochen wird, ohne entsprechende Urteile zu liefern.

Daher nochmals die bitte wo und wie jemand es geschafft hat den 16.5 der stets widerruflich laut tarifvertrag ist gegen den Willen des AGs durchzusetzen wenn er ihn auslaufen lässt und nicht verlängern will.


Also nicht schnacken, sondern Einschlägige Urteile. Bitte.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: McOldie am 21.10.2025 12:06
Der Fragesteller hat leider nicht dargestellt, wie und welche Höhe die Zulage „bewilligt“ wurde. Erfolgte hier eine „Vorweggewährung der Stufen“, die dann ggf. nach Stufenaufstieg durch Verfügung wiederaufgestockt wurde oder gibt es einen festen Betrag.  Gibt es eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder wurde durch Einzelverfügung des Arbeitgebers bewilligt.  Erfolgte eine unmissverständlich vollumfängliche Inbezugnahme des § 16 Abs. 5 TV-L?
Ist die Zulage unter Inbezugnahme des § 16 Abs. 5 TV-L gewährt – auch wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag dokumentiert ist – ist sie widerruflich. Der Widerruf ist nicht fristgebunden und kann naturgemäß nicht rückwirkend erfolgen. § 16 Abs. 5 TV-L Satz 4 TV-L enthält ein voraussetzungsloses, unbefristetes, einseitiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers. Diese Regelung ist nach hier vertretener Auffassung wirksam, da es sich stets um eine zusätzliche Leistung zum Tarifentgelt handelt
Die Rechtsprechung zu möglichen Widerrufsgründen ist sehr überschaubar: Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 15.7.2021 – 6 AZR 561/20 – ZTR 2022, 28 ff. angemerkt, dass eine Veränderung der haushaltsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich einen arbeitgeberseitigen Widerruf rechtfertigen kann.
Der Fragesteller sollte hier noch etwas Butter aufs Brot schmieren und die Darstellung des Sachverhalts konkretisieren, da hiervon die Frage der Zulässigkeit des Wiederrufs abhängig ist.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Rowhin am 21.10.2025 12:13
Es stellt sich weiterhin doch auch die Frage, ob überhaupt widerrufen wurde, oder nur nicht einfach nach abgelaufener Befristung nur nicht neu gewährt. So oder so, ja: wir brauchen mehr Details.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: TVOEDAnwender am 21.10.2025 12:39
Das Entgelt einer höheren Stufe wird vorab gewährt, nicht die Stufe selbst. Dass die "tarifliche Einstufung" daneben steht, macht der TV explizit deutlich.
Eben
und wenn ionus von förderlichen Zeiten redet, dann scheint er irgendwie in einem anderm Film als dem 16.5 unterwegs ist.

Solange ich da keine Einschlägige Urteile zu finde, sehe ich keine Chance auf einen Anspruch für den TE.

Es ist doch immer wieder spannend wie tarifliche Normen und ihre Rechtsauslegungen hier als unbedeutend dargestellt werden. Ich gewinne den Eindruck es will schlicht nichts verstanden werden und daher erübrigen sich weitere Erklärungsversuche.

Um dem Themenersteller trotzdem zu helfen:
Bei der Gewerkschaft nachfragen wenn gegeben, dort wird man helfen können denn es könnte ein Anspruch gegeben sein allerdings nur wenn die Zulage lange genug gezahlt wurde OHNE das diese den Charakter einer Stufenvorweggewährung hatte. (Faustregel 3 Jahre etc.)

Deine Faustregel für die betriebliche Übung ist im öD auch sehr schwer durchsetzbar:

Zitat
Besonderheiten bestehen im öffentlichen Dienst. Hier liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Übung höher. In der Regel besteht keine Berechtigung, Ausgaben ohne Haushaltsermächtigung vorzunehmen. Somit können Arbeitnehmende nicht davon ausgehen, dass Arbeitgebende einen echten Anspruch in Form einer betrieblichen Übung begründen wollten. Ist es zweifelhaft ob eine betriebliche Übung vorliegt, ist davon auszugehen, dass bei der Gewährung einer Leistung durch Arbeitgebende nur in der (irrtümlicher) Absicht sich korrekt zu verhalten gehandelt wurde, was der Annahme einer betrieblichen Übung aber entgegensteht. Somit kann kein Anspruch trotz wiederholtem Verhalten abgeleitet werden.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: Old Major am 21.10.2025 12:59
Vielen lieben Dank für die vielen hilfreichen Antworten.

Sorry, aber ich war krank. Also hier noch ein paar Infos.

1) 2007 bis 2011 handelte es sich um eine Zulage zwecks Stufenvorweggewährung
2) 2011 kam noch eine Zulage gem. § 16 Abs. 5 Satz 2 in Höhe von 10 % dazu
3) 2011 bis 2018 sowohl Zulage wegen Stufenvorweggewährung als auch gem. § 16 Abs. 5 Satz
4) 2018 Einführung Stufe E14/6 und Eingruppierung in Stufe 6 (+84 €) und Kürzung der Zulage um diesen Betrag
5) seit 2018 dreimalige Verlängerung der aktuellsten Zulagenregelung
6) Insgesamt in 18 Jahren 9 Verlängerungen/Änderungen einer Zulage

Grüße
Markus
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: MoinMoin am 21.10.2025 13:23
Na da kann man nur hoffen, dass Iunius einschlägige Urteile findet, die es dir ermöglichen die Zulage nach 16.5 einzuklagen, bzw deinem AG zeigen, dass du einen Anspruch hast. 

Ich würde aber trotzdem den Druck auf den AG dahingehend erhöhen, in dem du ihm deine Wechselwilligkeit bei Nichtgewährung nachweist.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: McOldie am 21.10.2025 15:43
Wenn die Zulagen jeweils nur befristet gewährt wurden, bedarf es m.E. keines Widerrufes, sondern die Zulagenregelung läuft aus. Insoweit gehe ich davon aus, dass eine betriebliche Übung hier nicht gegeben ist.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: MoinMoin am 21.10.2025 20:52
Denke ich auch.

Rein akademisch würde es mich aber durchaus interessieren, wie die Argumente aussen könnten, wenn sie tatsächlich widerrufen worden ist. 
Da scheint es nach Aussagen anderer im Thread durchaus mögliche Rechtsmittel geben.
Titel: Antw:Nach 18 Jahren Zulage nach 16-5 gestrichen
Beitrag von: TVOEDAnwender am 22.10.2025 10:43
Denke ich auch.

Rein akademisch würde es mich aber durchaus interessieren, wie die Argumente aussehen könnten, wenn sie tatsächlich widerrufen worden ist. 
Da scheint es nach Aussagen anderer im Thread durchaus mögliche Rechtsmittel geben.

Hast du einen Haufe-Zugang? Schau mal hier:
https://www.haufe.de/id/beitrag/zulagen-anrechnung-und-widerruf-uebertariflicher-und-auss-3-widerruf-der-zulage-HI12417138.html

Der Beitrag bezieht sich zwar auf außer- bzw. übertarifliche Zulagen, die dort dargestellten Grundsätze gelten jedoch entsprechend auch für unbefristet gewährte Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L.
§ 16 Abs. 5 sieht auch bei befristeten - aber auch bei unbefristeten - Zulagen einen Widerrufsvorbehalt vor. Der Widerruf selbst kann nur aus sachlichen Gründen (z. B. Haushaltsmittel, Wegfall der Voraussetzungen, Organisationsänderungen, Schlechtleistung des AN) erfolgen. Ob die sachlichen Gründe vorliegen kann dann im Zweifel gerichtlich überprüft werden.

Liegt dagegen lediglich eine befristete Zulage vor, die von Anfang an mit einem Enddatum versehen und entsprechend kommuniziert wurde (was beim TE vermutlich der Fall ist), bedarf es keiner Begründung für die Nichtverlängerung. Hier liegt kein Widerruf, sondern ein Ablauf der Befristung vor.