Forum Öffentlicher Dienst
		Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: Red530 am 22.10.2025 10:58
		
			
			- 
				Hallo zusammen,
 
 ich hätte eine Frage zur Thematik Beförderungen im BL RP.
 
 Demnach wird regelmäßig bei den jährlichen Ausschreibungen zur Beförderung eine "Bewährungszeit" aufgeführt mit beispielsweise folgendem Wortlaut:
 [..] in das Statusamt A11 können sich diejenigen bewerben, die sich mindestens drei Jahre in der Besoldungsgruppe A10 bewährt haben.[..]
 
 Folgende Fragen:
 1. Worin begründet sich gesetzlich die geforderte Bewährungszeit? Ich konnte weder im LBG noch in der LbVO passende Stellen finden.
 2. Kann von der Regelung abgewichen werden, wenn jemand in niedrigerer Besoldungsgruppe z.B. A9 oder A10 innerhalb dieser Bewährungszeit eine höherwertige Stelle übertragen bekommt (Sockelstelle) und muss dies dann in der Stellenausschreibung oder in der Verfügung gekennzeichnet sein? (z.B. Stelle ist nach A?? bewertet).
 Konkret: Kann sich der Beamte früher zur Beförderung bewerben?
 
 Wie hängen die Neuregelungen der gesetzlichen Regelungen zur Beurteilung in RP damit zusammen?
 
 Vielen Dank und viele Grüße
 Red530
- 
				Die Fragen sollte sich für einen Beamten aus dem gültigen Beamtenrecht des jeweiligen Bundeslandes ergeben, was haben deine eigenen Recherchen erbracht?
 
 https://www.gdp.de/rheinland-pfalz/de/stories/2024/10/befoerderungen-2025
 
 https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/e/erprobungszeiten.html
 
 Beachte: "Mindestens"
 
- 
				Hallo,
 
 §21 LBG RLP regelt die Beförderung sowie gewisse Ausschlussgründe.
 Genau in deinem ersten Link steht beispielsweise diese dreijährige Bewährungszeit.
 
 §21 LBG RLP
 (2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
 
 1.
 während der Probezeit, es sei denn, dass nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die Einstellung in einem Beförderungsamt möglich gewesen wäre,
 
 2.
 vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
 
 3.
 vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41 sowie für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,
 
 4.
 vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
 
 
 Nun könnte man meinen, dass Ziffer 3 hier einschlägig ist und die Mindestdauer heraufgesetzt wird, allerdings gilt die dreijährige Bewährungszeit auch wenn ich keinen höher bewerteten Dienstposten übernehme.
 
 
 
 §10 LbVOPol, RP sagt:
 Erprobungszeit
 (1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben ihre Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.
 
 
 Sie soll ein Jahr nicht überschreiten.
 Ist nun der Regelfall das diese also doch überschritten wird? Und muss dann nicht die jeweilige Erprobungszeit in irgendeiner Form  bei Stellenübertragung benannt werden?
 
 
 An diesen Punkten komme ich nicht weiter.
 Viele Grüße
- 
				Was hat Probezeit, ERprobungszeit und Bewährungszeit (eines höherwertigen Dienstpostens) miteinander zu tun? Das eine ist Bewährung auf dem (aktuellen) Dienstposten, das andere Bewährung für die Übertragung auf ein höheres Amt aka Beförderung oder Übernahme eines anderen Dienstpostens.
 
 Und natürlich kannst du dich früher bewerben, nur können dann Ergebnis und Verfahren anders ausfallen. Konkret kann dir das nur deine Personalstelle und dein Linienvorgesetzter sagen.