Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: ccoast am 23.10.2025 15:51
-
Guten Tag,
das BMI hat einen Referentenentwurf vorgelegt. In diesem Entwurf ist aufgenommen worden, dass der § 27 BLV (Aufstieg für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte) nur noch zwei Jahre angewandt werden darf.
Weiß jemand, wieso der § 27 BLV wegfallen soll?
Vielen Dank vorab.
-
Hallo,
Quelle?
-
Es ist leider ein unveröffentlichter Entwurf vom 10. Oktober diesen Jahres.
Dort heißt in §63
§ 63
Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
(1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, gilt bis zum ...[einsetzen: Tag des Ablaufs von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens] fort. Nach diesem Tag dürfen keine Dienstposten zur Besetzung nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ausgeschrieben werden. Auswahlverfahren für bis zu diesem Tag ausgeschriebene Dienstposten dürfen nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, durchgeführt werden. Beamtinnen und Beamte, die sich nach dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] erfolgreich auf Dienstposten, die zur Besetzung nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, beworben haben, wird nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Für die Beförderung in das erste und zweite Beförderungsamt gilt § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist. Für den Einsatz auf anderen geeigneten Dienstposten gilt § 27 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist.
(2) § 27 Absatz 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ist auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach dieser Regelung ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, weiter anzuwenden.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen worden ist, und die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 44 Absatz 2 an einem Aufstiegsverfahren teilnehmen, gilt Folgendes:
1. Sie verbleiben während des Aufstiegsverfahrens in ihrem bisherigen Amt.
2. Zeiten, die sie in einem Amt einer höheren Laufbahn nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, verbracht haben, gelten als Zeiten der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 4, § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2.
3. Nach dem Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben sie abweichend von § 48 in ihrem bisherigen Amt.
4. Beförderungen sind abweichend von § 48 unter den Voraussetzungen des § 39 möglich
-
Wenn du den gesamten Entwurf vorliegen hast, fände ich es super, wenn "irgendjemand" leakt... ;)
-
ggf. B-W Modell (Laufbahnöffnung mD bis A10/A11) beabsichtigt?
-
In dieser hochtrabenden Agenda hier ist unter Novelle der BVL explizit von Verbesserungen beim Aufstieg die Rede. Den §27 ersatzlos zu streichen passt damit nicht zusammen. Aber es wäre nicht das erste Mal, dass man das Eine sagt und dann das Andere macht. Nicht den Kopf verlieren...
https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Modernisierungsagenda_barrierefrei-neu.pdf
-
A9+Z ist monetär fast A10. Der Sprung zu A11 entspricht dann gerade noch 2-3 Tariferhöhungen. Undenkbar wäre es für mich nicht.
-
Man könnte es auch dabei belassen und stattdessen amtsangemessen besolden.
-
Naja, anderes Thema. §27 BLV ist genau das, was die Überschrift besagt. Eine Ausnahme für Leute, die was drauf haben, denen aber der Abschluss fehlt. Ist mir sympathischer, als so zu tun als hätte jemand was gerissen, der aus Langeweile am Arbeitsplatz ein Fernstudium absolviert während der Kollege ranklotzen muss. Oft genug gesehen.
Wenn man es ernst meint mit der Durchlässigkeit für leistungsstarke Beamte, dann schafft man sowas nicht ab, sondern baut es aus. Ich hab jetzt wahrlich genug Schwachmaten gesehen, die ohne Ahnung von irgendwas im hD anfangen, da kommt es auf ein paar Gefälligkeitsaufstiege auch nicht mehr an...
Die einfachste Lösung ist natürlich die, den mD einfach bis A11 und den gD einfach bis A15 laufen zu lassen und dafür aufzuhören, jeden bis zur Pension ins Endamt zu schieben. Dagegen spricht nur, dass kaum ein Vorgesetzter die Qualität seiner Mitarbeiter wirklich beurteilen kann. Aber wenn die Alternative ist, ausschließlich nach Abschluss zu bezahlen, dann ist das auch nicht besser.
-
Hallo,
die 27er die ich bisher in meinem Dunstkreis kennen lernen durfte waren alle nur durch Alter und Netzwerk an der Reihe belohnt zu werden
Sind alles definitiv keine besonderen Koryphäen. Ich denke auch das der 27 dafür ursprünglich gedacht war.
Perspektivisch will ich keinen mD mit A11 der mir dann als gD bei jeder Kleinigkeit sagt wäre ja nur mD darum kann /muss / soll er das doch gar nicht können.
So läuft es ja aktuell schon. Der 27 ist derzeit nur ein Katapult zum Handauflegen als Rechtfertigung Leute in ne andere Laufbahn zu schieben
Lieber mal TRENNSCHARF nach den tatsächlichen Anforderungen der DP sowie der echten Leistungen gehen. Beurteilungen sind doch überwiegend weltfremd und sowieso falsch.
-
Die 27er die ich bisher in meinem Dunstkreis kennen lernen durfte waren alle nur durch Alter und Netzwerk an der Reihe belohnt zu werden.
Schade, dass es bei euch so läuft. Aber ich war eindeutig in meiner Aussage, dass man Idioten auch nicht durchbefördern sollte. Bei uns haben in den letzten Jahren soviele menschliche und fachliche Totalausfälle im hD angefangen, dass ich es ganz anders sehe.
-
Hallo emdy,
deiner Aussage stimme ich zu 100% zu. Es gibt Ausnahmen davon aber du hast recht.
Wir stellen RR ein machen zu orr und nebenbei zahle ich ser Trulla tausende Euro für deren fachausbildung. Wäre schön wenn ich 3 Jahre hD Gehalt bekommen würde für nix :D
-
Weiß jemand, wieso der § 27 BLV wegfallen soll?
Um das zu beantworten, müsste man auch die anderen neuen Paragraphen des Entwurfs kennen. Ich gehe nämlich stark davon aus, dass sich die in der Modernisierungsagenda genannten "Verbesserungen beim Aufstieg" irgendwo anders in der neuen BLV verstecken.
Hast du zufällig weitere neue Paragraphen "zur Hand" (z.B. die in deinem Ausschnitt erwähnten § 39 und § 48)?
-
Das ist die einzig richtige Antwort bisher.
-
Hast du zufällig weitere neue Paragraphen "zur Hand" (z.B. die in deinem Ausschnitt erwähnten § 39 und § 48)?
Wie bestellt, so geliefert:
§ 39
Voraussetzungen einer Beförderung
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3. kein Beförderungsverbot vorliegt.
Die Beförderung erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.
§ 48
Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn
Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Be-förderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Ver-leihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
-
Ggf. sind aber eher diese Normen von Interesse:
§ 44
Auswahlverfahren für den Aufstieg
(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass
1. sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und
2. die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Folgendes:
1. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ab-lauf der Ausschreibungsfrist das erste Beförderungsamt erreicht haben,
2. für den Aufstieg in den höheren Dienst, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist in obersten Dienstbehörden das dritte Beförderungsamt und in anderen Behörden das zweite Beförderungsamt erreicht haben.
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Die obersten Dienstbehörden können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren beauftragt werden. Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei gerader Mitgliederanzahl sollen die Auswahlkommissionen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder der Auswahlkommission müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören, sofern sie
1. bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen,
2. bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen und
3. bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Lauf-bahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Diese sind mindestens in einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann das weitere strukturierte oder halbstrukturierte Interview vor der Auswahl-kommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(6) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.
§ 46
Fachspezifische Qualifizierungen
(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate,
2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre und
3. für den Aufstieg in den höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten:
1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate,
2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate und
3. für den Aufstieg in den höheren Dienst zwölf Monate.
Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend und für den Auf-stieg in den höheren Dienst zum Teil oder überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
1. fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a) Verfassungs- und Europarecht,
b) allgemeines Verwaltungsrecht,
c) Recht des öffentlichen Dienstes,
d) Haushaltsrecht,
e) bürgerliches Recht,
f) Organisation der Bundesverwaltung,
g) Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h) wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Beim Aufstieg in den höheren Dienst wird die fachtheoretische Ausbildung mit einer schriftlichen Arbeit abgeschlossen. Hat eine Person einen Leistungstest oder die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.
(4) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt wer-den, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden.
(5) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
§ 50
Laufbahnwechsel
(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss:
1. im einfachen Dienst: drei Monate,
2. im mittleren Dienst: ein Jahr,
3. im gehobenen und höheren Dienst: ein Jahr und sechs Monate.
Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.
-
Hallo,
https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/novellierung-der-bundeslaufbahnverordnung/
... dbb hat im BMI ... an einem Gespräch im Rahmen der Verbändebeteiligung ... teilgenommen.
und tschau
-
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D2/blv-novelle-2025.html
04.11.2025
-
Na super, sehe ich es richtig, dass durch den Wegfall des §27 BLV es keinen vereinfachten Aufstieg für leistungsstarke Beamte mehr gibt ?
-
Es ist weiterhin bemerkenswert, dass im Entwurf der einfache Dienst nach wie vor vorkommt. In vielen Bundesländern ist dies schon lange Geschichte. Mit der Maßgabe, als Bund künftig federführend in der Höhe der Besoldung zu sein, muss m. E. die Landesbesoldung in Baden- Württemberg zumindest beim Eingangsamt berücksichtigt werden. Das Eingangsamt in B.W. ist A 7.
-
Na super, sehe ich es richtig, dass durch den Wegfall des §27 BLV es keinen vereinfachten Aufstieg für leistungsstarke Beamte mehr gibt ?
Fast.
Nach Inkraftsetzung der BLV gibt es für 2 ganze Jahre noch die Anwendung des alten §27 über den neuen §63.
Bei gespannt, ob man das noch geändert bekommt…
-
Ohne darüber diskutieren zu wollen ob immer die richtigen Kollegen in den Genuss der Regelung gekommen sind, fällt auf mit welcher Selbstverständlichkeit neue Regelungen getroffen werden, die den Dienst leistungsfeindlicher machen.
Selbst kenne ich mehrere Leute, die wirklich gut sind und die Förderung nach §27 BLV auch verdient hatten.
Beweislastumkehr im Disziplinarverfahren, Missachtung der Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation und jetzt (ohne Not) ein Schlag ins Gesicht derer, die sich aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen Hoffnungen auf eine solche Förderung machten. Ich kann angesichts dieser Personalpolitik nur noch kotzen.
Wenn ich alle Trends zusammennehme haben wir in 20 Jahren nur noch kinderreiche, leistungsunwillige und chronisch kranke Beamte, denn für niemand anderen ist der öffentliche Dienst attraktiv. Aber wenigstens sind dann alle im höheren Dienst. Etwas anderes wird ja nicht mehr eingestellt...
-
Na super, sehe ich es richtig, dass durch den Wegfall des §27 BLV es keinen vereinfachten Aufstieg für leistungsstarke Beamte mehr gibt ?
Das ist richtig.
Der Aufstieg vom gD in den hD nach §27 wird durch Ausweitung der „fachspezifische Qualifizierung“ für den Aufstieg in den hD ersetzt.
Hierzu heißt es in der Begründung:
Mit dem nunmehr auch für den Aufstieg in den höheren Dienst eingeführten Aufstiegsverfahren „fachspezifische Qualifizierung“, mit dem in einem berufspraktischen Aufstiegsverfahren die vollständige Laufbahnbefähigung erworben werden kann, besteht dann kein Bedarf mehr für § 27 geltender Fassung. Bis entsprechende Aufstiegsverfahren in der Praxis etabliert sind, soll § 27 geltender Fassung für einen Übergangszeitraum noch anwendbar bleiben.
Praktisch bedeutet dies für die „besonders leistungsstarken Beamten“, dass der Aufstieg „erschwert“ und verlängert wird. Im Gegensatz zu den bestehenden fachspezifischen Qualifizierungen für mD und gD soll der fachtheoretische Anteil sogar 12 Monate sein UND beim Aufstieg in den hD ist die fachtheoretische Ausbildung mit einer
schriftlichen Arbeit abzuschließen.
Ich möchte gar nicht erst davon schreiben, dass für die fachtheoretische Ausbildung sicherlich entsprechende Kurse der HS Bund vonnöten sein werden, sodass allein hierdurch eine Verknappung der Aufstiegsmöglichkeiten erfolgen wird.
-
Ich finde einige Aussagen schon grenzwertig.
Meine Erfahrung mit dem Instrument ist, dass es sich bei einigen Behörden eher um die Verwirklichung des Projektes „Abendsonne“ handelt.
Es schadet nicht, wenn eine externe Prüfung mit Nachweis gefordert wird, um ein Mindestmaß an Qualitätssicherung zu haben.
-
Es kann nicht schaden wenn Leute von außerhalb mit Fachwissen in die Behörden eintreten und auch angemessen besoldet werden, oft ist die Sicht auf Dinge eine andere.
Macht das ganze tatsächlich attraktiv, und für Bestandler wäre es die fehlende Anerkennung zu Fachdienstler.
Ich hoffe es kommt dieses Jahr noch eine Info wie es weiter geht.