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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Reiselustig23 am 29.10.2025 09:57
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Liebe Forumsschreiberinnen und - schreiber,
ich wende mich mit einem Sachverhalt an euch, der bestimmt häufiger vorkommt. Dennoch habe ich keine abschließende Antwort auf meine Frage gefunden (sondern eher sich widersprechende).
Sachverhalt:
- Vom 01.01.2025 bis 30.06.2025 war ich in keinem Angestelltenverhältnis.
- Vom 01.07.2025 bis 31.12.2025 hatte ich einen Arbeitsvertrag nach TVÖD in einer 4-Tage-Woche, den ich zum 31.10.2025 aufgehoben habe. Mir standen für den Zeitraum Juli bis Oktober somit 8 Tage Urlaub zu. Davon habe ich 3 Tage genommen. Es handelte sich um einen kommunalen Eigenbetrieb.
- Ab dem 01.11.2025 beginne ich ein Arbeitsverhältnis bei der selben Kommune in einer 5-Tage-Woche. Für November und Dezember stehen mir daher aus dem neuen Arbeitsverhältnis 5 Urlaubstage zu.
Frage:
Wie viel Urlaub kann ich im November und Dezember insgesamt noch nehmen, wenn ich keinen Urlaub mit ins neue Jahr nehmen kann? (ich fühle mich gerade wie ein Matheaufgaben-Ersteller ;D )
-> 5 Tage aus dem alten Arbeitsverhältnis plus 5 Urlaubstage aus dem neuen Arbeitsverhältnis?
-> Oder kann ich nur den Pflichturlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis mitnehmen?
-> Oder wird der Urlaub aus der Teilzeitbeschäftigung in die Vollzeitbeschäftigung umgerechnet?
Vielen Dank schon einmal! :)
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Interessant zu wissen ob du im Zeitraum deiner 4 Tage Woche volle Tage gearbeitet hast oder auch hier nur Anteilig.
Sofern es volle Tage waren, sollte eine Übernahme Problemlos sein, denn die Urlaubstage sind im Grunde gleichviel Wert.
Wenn du hier aber auch vermindert gearbeitet hast, sollte es sich so rechnen, das du für diese 5 EU Tage nur die Bezahlung deiner Teilzeit bekommst, da nicht gleichwertig mit neuem Anspruch.
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Ebenfalls wäre es gut zu wissen, was bezüglich Deines (Rest-)Urlaubs in Deinem Aufhebungsvertrag steht.
Ach ja, und welche Rechtsform der Eigenbetrieb hat...
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Rechtsform des alten AG: wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Arbeitsumfang beim alten AG: 30h auf 4 Tage aufgeteilt
Im Aufhebungsvertrag steht nur, dass es keine weiteren Ansprüche gibt. Zudem habe ich ein Schreiben an den neuen AG in dem meine tatsächlich genommenen Urlaubstage drin stehen. Mir wird kein Urlaub ausgezahlt, sondern ich soll ihn beim neuen AG nehmen.
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Die Übertragung des Urlaubs zum neuem AG muss der Neue AG nicht machen, warum sollte er auch?
Der Alte AG hätte dir deinen Urlaub auszahlen müssen (BUrlG §7 Absatz 4), sofern er nicht genommen werden konnte.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Unter Umständen hast du mit dem Aufhebungsvertrag auf diese Abgeltung verzichtet.
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ähm...
beginne ich ein Arbeitsverhältnis bei der selben Kommune
Liegt ein neuer AV vor oder eine Änderung des bisherigen AV!
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Es handelt sich um einen neuen Vertrag, da es ein neuer AG ist (vorher Eigenbetrieb, jetzt Kommune).
Mir war nicht klar, dass mir der Urlaub nicht zusteht, da mündlich besprochen wurde, dass ich mit Resturlaub komme und der neue Arbeitgeber auch die Urlaubstage vom alten AG mitgeteilt bekommen wollte. ???
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Der alte AG ist gesetzlich verpflichtet mitzuteilen, wieviel Urlaub du genommen hast.
Der neue ist nicht dazu verpflichtet die mehr Urlaub zu gewähren, als dir gesetzlich / tariflich zusteht.
Er kann dir aber natürlich mehr geben, so etwas sollte man aber schriftlich fixieren oder vertrauen haben und hoffen nicht enttäuscht zu werden.
Ich habe das selber schon gemacht bei einem kurzfristigen Wechsel zwischen zwei "befreundeten" Unternehmen.
Anspruch hat man aber natürlich darauf nicht!
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Okay. Lieben Dank!
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Ach ja, dein Urlaubsanspruch von deinem neuem Ag, den kannst du auf alle Fälle ins neue Jahr übertragen lassen. Auf diese Übertragung hast du auf Antrag einen gesetzlichen Anspruch.
§ 7 Absatz 3
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
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Es scheint mir, dass kein AG-Wechsel vorliegt.
Ein kommunaler Eigenbetrieb hat regelmäßig keine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei einer dortigen Beschäftigung ist dann die Kommune der AG und nicht der kommunale Eigenbetrieb.
Nach dem Sachvortrag soll nach Beendigung dieses (befristeten, jedoch vorzeitig beendeten) Arbeitsverhältnisses bei derselben Kommune ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.
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Es scheint mir, dass kein AG-Wechsel vorliegt.
Ich hoffe Reiselustig23 ist in der Lage seinen Arbeitsvertrag richtig zu lesen und zu lesen, was oben als Vertragspartner steht. Und es stimmt wenn er sagt: da es ein neuer AG ist (vorher Eigenbetrieb, jetzt Kommune).