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		Beamte und Soldaten => Beamte Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Kaffeekanzler am 30.10.2025 15:08
		
			
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				Hallo zusammen,
welche Nachteile ergeben sich a) für den Beamten und b) für den aufnehmenden Dienstherrn, wenn Neueinstellungen nach dem Urkundenprinzip (Entlassung kraft Gesetzes, § 31 BBG bzw. § 22 BeamtStG) vorgenommen werden?
Gehen damit bspw. Nachteile betreffend das Ruhegehalt oder die Versorgungslastenteilung einher?
			 
			
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				Für den Beamten gibt es keine Nachteile.  Für den aufnehmenden Dienstherrn gibt es abhängig vom Lebensalter große Nachteile, da er die Pensionlasten auch für die Zeit übernehmen muss, die beim abgebenden Dienstherren zurück gelegt wurde