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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: VielUnterwegs am 31.10.2025 08:21
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Nehmen wir den fiktiven Fall, mein Vorgesetzter verlangt von mir, dem Administrator der Behörde, Einsicht in bestimmte Daten oder E-Mails eines anderen Mitarbeiters, der vielleicht sogar schon ausgeschieden ist, muss ich diesem Ersuchen trotz meines Wissens, dass dies nicht rechtens ist, Folge leisten? Bin ich meinem Dienstherrn dazu verpflichtet?
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Erstmal die Frage, ob du Angestellter oder Beamter bist.
(da das Vorgehen dennoch relativ ähnlich ist vgl. § 63 BBG)
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Angestellter...
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Lass dir doch von deinem Arbeitgeber erstmal seine Rechtsmeinung darlegen, warum du dazu verpflichtet sein sollst. Natürlich nicht vom subalternen Führungspersonal per KI erzeugt, sondern von der Rechtsabteilung des Arbeitgebers, die Juristen beschäftigt.
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Mit welcher Begründung ist das nicht rechtens?
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Datenschutz nennt man das wohl heute...
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Datenschutz ist nur ein Wort. Auf welcher Grundlage soll das nicht rechtens sein?
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iirc kommt es drauf an, ob nach DV die Nutzung der Geräte auch privat erlaubt war.
Wenn ja, dann gehts grundsätzlich nicht (Schutz Privatsphäre). Ausnahmen gibts natürlich bei begründetem Verdacht. Oft muss der Personalrat dann aber beteiligt werden.
Wenn keine Privatnutzung zugelassen war, dann gehts grundsätzlich. Sämtliche Daten auf dem PC gehören dem AG, nicht dem AN.
In einen Ordner, der "privat" heißt, darf aber auch dann nicht eingesehen werden.
Also: kommt drauf an.
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Kurzfassung - der Datenschutzbeauftragte sagt, es ist nicht zulässig. Vorgesetzter sagt: Machen! Was mach ich nun?!
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Lass dir doch von deinem Arbeitgeber erstmal seine Rechtsmeinung darlegen, warum du dazu verpflichtet sein sollst. Natürlich nicht vom subalternen Führungspersonal per KI erzeugt, sondern von der Rechtsabteilung des Arbeitgebers, die Juristen beschäftigt.
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Kurzfassung - der Datenschutzbeauftragte sagt, es ist nicht zulässig. Vorgesetzter sagt: Machen! Was mach ich nun?!
Analog zu § 63 BBG handeln.
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Lass dir doch von deinem Arbeitgeber erstmal seine Rechtsmeinung darlegen, warum du dazu verpflichtet sein sollst. Natürlich nicht vom subalternen Führungspersonal per KI erzeugt, sondern von der Rechtsabteilung des Arbeitgebers, die Juristen beschäftigt.
Warum sollte der Arbeitgeber über hingehaltene Stöckchen springen? Der Vorgesetzte weist es einfach an, im Falle der Weigerung ergreift er arbeitsrechtliche Sanktionen. Soll doch das Arbeitsgericht entscheiden, ob die Weigerung rechtmäßig war.
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Hat doch nichts damit zu tun über Stöckchen zu springen. Der Mitarbeiter hat berechtigte Zweifel bei der Ausübung seiner Hauptleistungspflicht bzw. der Pflicht Anweisungen Folge zu leisten, einen Rechtsverstoß zu begehen, da sollte es dem Arbeitgeber ja ein leichtes sein, diese Zweifel zu zerstreuen, zumindest wenn er gut ist. Wenn er das nicht tut oder tun kann, hat er wahrscheinlich seine Gründe bzw. ist sich selber unsicher, ob er sich auf dünnem Eis bewegt. Weisungen, die Rechtsverstöße zur Folge haben, müssen nicht befolgt werden.
Da würde ich es eher auf eine Abmahnung ankommen lassen, die ich dann fachanwaltlich/arbeitsgerichtlich überprüfen lasse.
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Der Arbeitgeber hat nicht die Aufgabe, die Zweifel des Arbeitnehmers zu zerstreuen. Und selbst wenn er es tut, liegt es nicht in der Entscheidung des Arbeitnehmers, wen sich der Arbeitgeber dessen bedient. Bei lebensnaher Betrachtung wird der Arbeitgeber die Handlung einfach anweisen und der Arbeitnehmer muss die Rechtsanwendung, die er seinem Arbeitgeber auferlegen wollte, selbst durchführen.
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Wenn es der Arbeitnehmer mit sich machen lässt...mit mir würde das so nicht laufen. Arbeitsverhältnis = Vertragsverhältnis auf Augenhöhe und kein Unterordnungsverhältnis.
Einfach 1-2 Hierarchien nach oben eskalieren und von dort schriftlich anweisen lassen ist auch eine Option, die ich nur empfehlen kann. Dort ist man zumeist deutlich sensibler, eine saubere Weste zu behalten um der eigenen Karriere/Reputation keinen Abbruch zu tun.
In jedem Fall Eigenabsicherung betreiben und alles verschriftlichen, gerne auch mit weitem Adressatenkreis inkl. Personalrat.
Ansonsten steht es dem Arbeitgeber ja frei als Dienstherr einen Beamten dazu zu verpflichten, der dann ggf. seiner Remonstrationspflicht nachkommen muss ;D
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Eben:
Ganz einfach den Datenschützer, der andere Meinung ist und den Personalrat bei der Offenlegung der Daten hinzuziehen (das kann dem Vorgesetzten ja auch nur Recht sein, weil es ihn absichert).
Natürlich nachdem der Vorgesetzte vom Vorgesetzten dir schriftlich betätigt hat, dass der AG dieses Handeln anweist, weil sie eine andere Rechtsmeinung als der DS vertreten und dich von einer mögliche Haftung befreien.
Und du dann dem Vorgesetzten die Zugangsdaten zu dem Informationen übergibst, dann den Raum verlässt und er dann im Beisein des PR/DS die Daten einsehen kann.
Denn du brauchst sie nicht einsehen und willst es auch nicht.