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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Birgit8784 am 06.11.2025 10:49
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Hallo,
das Thema gab es bestimmt schon mal, aber das Forum ist so umfangreich - nochmal fragen geht schneller :)
Ich komme jetzt zum ersten Mal in 23 Jahren Berufstätigkeit ins Krankengeld. Ich bin in EG10 eingruppiert.
Sehe ich das richtig, dass ich durch den o.g. Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld quasi auch im Krankengeldbezug auf die Summe meines Netto-Verdienstes komme?
Vielen Dank vorab.
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Auf maximal 90% des Nettoverdiensts 🙋♂️
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🙋♂️ Beziehen sich die 90% nicht auf das Krankengeld?
Der Krankengeldzuschuss soll doch gerade die Differenz zwischen dem Netto-Gehalt und der Krankengeldleistung der Krankenkasse ausgleichen.
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Krankengeld = maximal 70 % des Bruttolohns
Aufstockung durch Zuschuss auf maximal 90% des Nettolohns.
-> 90% "Netto" ./. 70% "Brutto" = (möglicher) Zuschuss
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Sehe ich anders.
Das Krankengeld ist gedeckelt auf 70% des letzten Brutto-Verdienstes, jedoch nicht mehr als 90% des letzten Netto-Arbeitsentgelts. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankengeld.html (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankengeld.html)
Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Anspruch. Bereits dadurch werden max. 90% des Netto-Gehalts erreicht.
Darauf aufbauend wird im Geltungsbereich des TVöD zusätzlich ein Krankengeldzuschuss gezahlt, der die verbleibende Differenz ausgleicht.
§ 22 Abs. 2 TVöD
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit,
für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt wer-
den, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den
tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. (...)
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So wie Sjuda habe ich das auch verstanden, wäre sehr erfreut und erstaunt gleichzeitig darüber.
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Frage an den/die Fragesteller_in: Hast du einen Alt-Arbeitsvertrag, in welchem noch auf die Regelungen im BAT Bezug genommen werden?
Wenn ja: Glück gehabt; es wird tatsächlich bis aufs eigentliche Netto-Entgelt ausgeglichen.
Wenn nein: Der Krankengeldzuschuss gleicht den Unterschiedsbetrag zwischen Brutto-Krankengeld und Netto-Entgelt aus. Vom Brutto-Krankengeld gehen aber noch die Sozialversicherungsbeiträge ab, sodass die tatsächliche Summe auf dem Konto dann geringer ist als das bisherige Netto-Entgelt.
In beiden Fällen gehen dann aber noch die AN-Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge (VBL) ab.
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@cyrix42 +1
Das BAT Arbeitsverhältnis muss allerdings vor dem 01.07.1994 bestanden haben (§ 71 BAT), was bei "23 Jahren Berufstätigkeit" nicht gegeben ist.
Hier wird der Ausgleich zwischen Brutto-Krankengeld und Netto-Entgelt erfolgen.
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Sehe ich anders.
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Stimmt, hatte mich verlesen 👍
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Und wie ist das, wenn man in der PKV abgesichert ist? Bisher in der Privatwirtschaft gab es diese Option aus dem TVÖD gar nicht. Daher habe ich noch etwa 100% meines Nettos in der PKV nach 6 Wochen abgesichert. Muss man das nun reduzieren oder verändern? Was ist in dieser Zeit mit Rentenkassenbeiträgen? Wie läuft das mit den PKV Beiträgen und den Arbeitgeberzuschüssen? Ich tue mir da ziemlich schwer, da eine Klarheit hineinzubekommen.