Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder => Thema gestartet von: Jöpelgau am 08.11.2025 15:59
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Hallo in die Runde,
auf eine ausgeschriebene Schulleitungstelle (A16) bewerben sich drei Personen. Eine Person, A13 und Schulleitung mit wenig Erfahrung, mit einer Beurteilung nahe Bestnote, zwei Personen, A 15 Schulleitungen mit vielen Jahren Erfahrung, mit schlechteren Beurteilungen als Person A 13. Die Person mit A 13 überzeugt auch im Auswahlgespräch vor den beiden anderen. Würde denn überhaupt die A 13 besetzt werden können oder ist das im Grunde ausgeschlossen, weil eine schlechtere Besoldungsgruppe die höhere kaum rechtssicher schlagen kann?
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In der Regel sticht A15 A13
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Danke, kennen Sie Fälle oder Gründe, die das "in der Regel" brechen?
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Danke, kennen Sie Fälle oder Gründe, die das "in der Regel" brechen?
Das gibt es eigentlich nur in Ministerien nach einem Regierungswechsel.
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Danke, kennen Sie Fälle oder Gründe, die das "in der Regel" brechen?
Ich kenne es so, das die Beurteilungen unterschiedlich wertig sind und man als a13 eine um zwei Punkte bessere Beurteilung haben muss als die A14er Bewertung um gleichstand zu haben.
Also auch wenn du eine A Beurteilung hast, ist eine B Beurteilung vom A15er nicht unbedingt schlechter.
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Zwischen A13 und A15 sind schon zwei Besoldungsgruppen Unterschied . Es kommt drauf an wie die Gewichtung zwischen Auawahlgespräch und Beurteilung VOR Beginn der Auswahlgespräche festgelegt wurde. Wenn man das Gewicht der Auswahlgespräche hoch genug angesetzt hat, könnte auch ein A13er die A15er schlagen.
Wenn man rein nach Beurteilung hätte auswählen wollen, hätte man den A13er gar nicht einladen müssen und die A15er auch nur dann, wenn die beiden nur marginale Unterschiede in der Beurteilung hätten.
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..das A und O bei der Aiuswahlentscheidxung bei Beamten ist die Wertigkeit der Beurteilungen. Bei gleicher Beurteilung hat A13 gegen A15 keine Chance. Dann gibt es auch kein Auswahlgespräch.
Bei unterschiedlichen Beurteilungen - wie hier - muss der A15er schon stark nach nunten abweichen, um ihn mit dem A13er gleichzusetzen. Nur dann kann es zum Auswahlgespräch kommen.
In der Praxis werden bei der Personalauswahl häufig Fehler gemacht. Sollte ein solcher vorliegen, muss die Konkurrentenklage allerdings per Eilverfahren innerhalb von 14 Tagen nach Auswahlentscheidung erfolgen.
Eine erfolgreich durchgeführte Klage bedeutet nicht, dass der Kläger dann die Stelle bekommt, sondern lediglich, dass das Auswahlverfahren neu durchgeführt wird.
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Wenn nicht geklagt wird, gibt es kein Problem.
Wo kein Kläger da kein Richter.
Ansonsten dürfte es schwer werden, dass ein A13 einem A15 rechtssicher vorgezogen wird.
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Ich dachte immer es geht einfach nach Bestenauslese.
Sonst könnte sich eine A13-Kraft doch gar nicht bewerben.
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Eine Person, A13 und Schulleitung mit wenig Erfahrung
Bei A16 als Schulleitung muss es sich um den höheren Dienst handeln - da kann man mit A13 (Einstiegsamt) eigentlich gar nicht in der Schulleitung (A15 und aufwärts) sein.
Doppelsprünge (kenne ich nur von A13 auf A15) sind selten, aber nicht ausgeschlossen. Aber eben selten. Ein Kollege mit A13 musste das drei (?) Jahre juristisch durchfechten wegen einer Konkurrentenklage (A14) - am Ende bekam er die A15-Stelle.
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Danke für die Beurteilungen. Diese Interpretation wird an vielen Stellen vorgetragen, eine geringere Besoldungsgruppe habe gegen die Höhere "keine" Chance. Gleichzeitig finden sich nicht allzuviele Urteile dazu. Der Tenor ist immer, bei ähnlicher Beurteilung ist die höhere Gruppe zu bevorzugen. Für mich nachvollziehbar. Es gibt ja sehr verschiedene Beurteilungssysteme mit anderen Punktwerten je nach Bundesländern. Gleichzeitig habe ich speziell bzgl. Schulleitungsstellen noch keine solche Urteile gesehen. Dass grds. davon auszugehen ist, A14 und bspw. A15 sind verschiedene Ämter, verstehe ich auch. Speziell in der Schulleitungsfrage wüsste ich nicht, wie man inhaltlich von Verschiedenheit im Besoldungsamt argumentieren wöllte, obwohl A14 und A15 identisch die gleichen Aufgaben usw. haben. A15 hat lediglich den Vorteil, länger im Amt zu sein. Insofern halte ich es für gut denkbar, dass mit entsprechend verschiedener Beurteilung die untere die obere Gruppe stellen kann. Sicherlich auch bei der Frage des Auswahlgespächs. Ansonsten, das sehe ich ähnlich, würde man ja mur die 15er einladen. Macht man aber ja auch nicht...Eignung, Leistung und Befähigung sind nicht notwendigerweise eine Frage der Dienstjahre?!
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Meine gehört zu haben, dass es in Bremen so ist, dass wenn sich auf eine A16 Stelle nur ein A15 er sich bewirbt und sonst nur A14 oder darunter, ist der A 15 er zu nehmen, ohne Auswahl! Traurig, aber wohl wahr. … und an dieser Stelle lasse ich mich sehr gern eines besseren belehren.
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Speziell in der Schulleitungsfrage wüsste ich nicht, wie man inhaltlich von Verschiedenheit im Besoldungsamt argumentieren wöllte, obwohl A14 und A15 identisch die gleichen Aufgaben usw. haben. A15 hat lediglich den Vorteil, länger im Amt zu sein.
In welchen Kollegien gibt es denn A14 und A15 mit identischen Aufgaben?
In BW kann A14 ein Oberstudienrat sein, der die Regelbeförderung durchlaufen oder eine Sonderaufgabe hat.
A15 ist entweder Abteilungsleitung, Stellvertretung oder Fachleiter (nicht Fachschaftsleiter) oder gibt es tatsächlich A15 in anderen Bundesländern, die sich die Stelle einfach "ersitzen"?
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Meine gehört zu haben, dass es in Bremen so ist, dass wenn sich auf eine A16 Stelle nur ein A15 er sich bewirbt und sonst nur A14 oder darunter, ist der A 15 er zu nehmen, ohne Auswahl! Traurig, aber wohl wahr. … und an dieser Stelle lasse ich mich sehr gern eines besseren belehren.
Das stimmt so pauschal nicht. Ich habe mich in Bremen schon erfolgreich mit einer A9 auf eine A13er Planstelle beworben und bin da auch kein Einzelfall (allerdings bin ich nicht im schulischen Kontext unterwegs). Es gab in meinem Fall allerdings keine Konkurrentenklage. Ein Gericht würde wahrscheinlich entsprechend dieser sinnfreien Regel entscheiden. Wobei es in Bremen im Falle von Konkurrentenklagen häufig so gehandhabt wird, dass das Verfahren einfach abgebrochen wird und die Stelle dann in einem halben Jahr erneut leicht abgeändert ausgeschrieben wird, da sich so ein Verfahren viel zu lang zieht, um es tatsächlich gerichtlich entscheiden zu lassen.
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Ja Magda, denke leider habe ich recht ! Deswegen wird das Verfahren auch schon länger total geheim gehalten, damit ein Bewerber der schlechter eingestuft ist, aber besser, genommen werden kann, in der Hoffnung, dass der höher eingestufte, aber schlechtere Bewerber, davon nichts mitbekommt. Traurig aber wahr.
Von dem von Dir beschrieben Fall habe ich auch schon gehört, dass ein Verfahren abgebrochen wird, weil man den höher eingestuften Bewerber nicht will, er aber weiß, dass er der höherwertigste Bewerber ist.
Ich selbst, habe in einem Fall, wo ich der höherwertige Bewerber war, der geeigneten Bewerberin, die aber nicht so hoch wie ich eingestuft war, gesagt dass sie sich bewerben soll, weil ich es aus dem Gebot der Gerechtigkeit nicht mache. Nicht nur aus Großzügigkeit, sondern in Hinsicht auf die Konsequenz, wenn ich hätte genommen werden müssen, denn zum einen hätte ich einen schlechten Stand und zum anderen wäre sie gegangen aus dem Bereich und Wissen, auch für mich, weg. Von der kaputten Freundschaft ganz zu schweigen.
Wo bleibt da die Bestenauslese?
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In NRW geht, soweit ich gehört habe, noch nicht einmal mehr A13 -> A15 als Bewerbung. Da hat wohl mal jemand mit A14 geklagt, als der A13er die Stelle bekommen sollte. Eine Kollegin hat noch über A13 -> A14 -> A15 mit einem Jahr Beförderungssperre dazwischen die Fachleitungsstelle bekommen. Kurz danach wurde das wohl gestoppt.
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Die Bestenauslese hat bei Beamten grundsätzlich über die Beurteilungsnote zu erfolgen. Erst bei absolut vergleichbaren Beurteilungen (diese sind für die Vergleichbarkeit auszuschärfen hinsichtlich der aktuellen Stautsämter, allgemeiner Aktualität oder besonderen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle).
Bei allein gleicher Benotung hat ein A13er gegen einen A15er keine Chance, da sich seine Beurteilung auf ein niedrigeres Statusamt bezieht, dessen Anforderungen eben geringer sind. Nur bei deutlich besserer Beurteilungsnote könnte ein A13er mit dem A15er "gleichziehen". Und nur dann ist als weiteres Entscheidungskriterium z.B ein Auswahlgespräch heranzuziehen.
In der Praxis sind Auswahlentscheidungen bei Beamten oft fehlerhaft (ein Dozent von mir sprach mal von mindestens 50%, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht überstehen würden).
Aber es gehen eben auch die fehlerhaften Entscheidungen durch, wenn unterlegene Bewerber ihre Rechte nicht wahrnehmen.
Ich selbst habe mal erfolgreich ein Konkurrentenstreitverfahren durchgeführt, weil eine Auswahlentscheidung bei Bewerbern mit gleicher Beurteilungsnote und gleichen Beurteilungsnoten nach einem Auswahlgespräch erfolgen sollte. Das Verfahren musste gekippt werden, weil die -zwar in der Note gleichen- Beurteilungen zeitlich so weit auseinanderlagen, dass sie nicht mehr vergleichbar waren.
Die Verwaltungsgerichte sehen das sehr streng.
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..es muss natürlich im vorletzten Absatz "gleichen Statusämtern und gleichen Beurteilungsnoten" heissen... 8)
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Danke, kennen Sie Fälle oder Gründe, die das "in der Regel" brechen?
Gibt in der Verwaltung alles. In der Regel, weiß die ausschreibende Stelle im Vorfeld, wer die Stelle bekommen soll. Wenn das die A13 sein soll und sich 2 A15 mit Erfahrung bewerben, dann wird die Stellenausschreibung zurückgezogen. Aber ne A13 auf ne Leitungsstelle, also so korrupt kann kaum jemand sein. Bei so exponierten stellen muss eigentlich im Vorfeld klar sein, dass da "geeignetere Bewerber" kommen. Wie ein Vorredner bereits sagte, die A15 sticht in diesem Fall die A13 in 99,9% der Fälle definitiv aus.
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Meine gehört zu haben, dass es in Bremen so ist, dass wenn sich auf eine A16 Stelle nur ein A15 er sich bewirbt und sonst nur A14 oder darunter, ist der A 15 er zu nehmen, ohne Auswahl! Traurig, aber wohl wahr. … und an dieser Stelle lasse ich mich sehr gern eines besseren belehren.
Das stimmt so pauschal nicht. Ich habe mich in Bremen schon erfolgreich mit einer A9 auf eine A13er Planstelle beworben und bin da auch kein Einzelfall (allerdings bin ich nicht im schulischen Kontext unterwegs). Es gab in meinem Fall allerdings keine Konkurrentenklage. Ein Gericht würde wahrscheinlich entsprechend dieser sinnfreien Regel entscheiden. Wobei es in Bremen im Falle von Konkurrentenklagen häufig so gehandhabt wird, dass das Verfahren einfach abgebrochen wird und die Stelle dann in einem halben Jahr erneut leicht abgeändert ausgeschrieben wird, da sich so ein Verfahren viel zu lang zieht, um es tatsächlich gerichtlich entscheiden zu lassen.
So pauschal stimmt das zwar wirklich nicht, aber in meinem Bundesland werden derartige Stellen tatsächlich so ausgeschrieben, dass sich maximal Bewerber aus der nächst niedrigeren BEsoldungsstufe bewerben dürfen. Sprich A15er-Stelle: Bewerbungsvoraussetzung A 14
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So kenne ich das auch.
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Meine gehört zu haben, dass es in Bremen so ist, dass wenn sich auf eine A16 Stelle nur ein A15 er sich bewirbt und sonst nur A14 oder darunter, ist der A 15 er zu nehmen, ohne Auswahl! Traurig, aber wohl wahr. … und an dieser Stelle lasse ich mich sehr gern eines besseren belehren.
Das stimmt so pauschal nicht. Ich habe mich in Bremen schon erfolgreich mit einer A9 auf eine A13er Planstelle beworben und bin da auch kein Einzelfall (allerdings bin ich nicht im schulischen Kontext unterwegs). Es gab in meinem Fall allerdings keine Konkurrentenklage. Ein Gericht würde wahrscheinlich entsprechend dieser sinnfreien Regel entscheiden. Wobei es in Bremen im Falle von Konkurrentenklagen häufig so gehandhabt wird, dass das Verfahren einfach abgebrochen wird und die Stelle dann in einem halben Jahr erneut leicht abgeändert ausgeschrieben wird, da sich so ein Verfahren viel zu lang zieht, um es tatsächlich gerichtlich entscheiden zu lassen.
So pauschal stimmt das zwar wirklich nicht, aber in meinem Bundesland werden derartige Stellen tatsächlich so ausgeschrieben, dass sich maximal Bewerber aus der nächst niedrigeren BEsoldungsstufe bewerben dürfen. Sprich A15er-Stelle: Bewerbungsvoraussetzung A 14
Das wird in Bremen so nicht praktiziert.
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Danke, kennen Sie Fälle oder Gründe, die das "in der Regel" brechen?
Ich würde sagen, dass es immer von der Bewerberlage abhängt, ob solche Regeln gebrochen werden oder nicht. Ich hatte in meinen Bewerbungsverfahren immer Glück, dass die anderen Bewerber (die ein höheres status-rechtliches Amt inne hatten) keine Mehrheit im Auswahlgremium erhielten, da sie entweder menschlich oder fachlich keinen guten Eindruck machten. Bei mir waren sich dann alle einig, dass das passt (auch wenn das status-rechtliche Amt niedriger war) und wenn sich Führungskraft, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat einig sind, spricht außer der Angst vor einer Konkurrentenklage nichts gegen eine Entscheidung gegen die "in der Regel"-Regel ;-)
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Ich selbst, habe in einem Fall, wo ich der höherwertige Bewerber war, der geeigneten Bewerberin, die aber nicht so hoch wie ich eingestuft war, gesagt dass sie sich bewerben soll, weil ich es aus dem Gebot der Gerechtigkeit nicht mache. Nicht nur aus Großzügigkeit, sondern in Hinsicht auf die Konsequenz, wenn ich hätte genommen werden müssen, denn zum einen hätte ich einen schlechten Stand und zum anderen wäre sie gegangen aus dem Bereich und Wissen, auch für mich, weg. Von der kaputten Freundschaft ganz zu schweigen.
...tolle Taktik ::)...solche Kollegen lieben die Konkurrenten ;D