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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: murkel72 am 17.11.2025 18:06
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Ich arbeite seit 25 Jahren an einer Uni immer an derselben Stelle in der Verwaltung. Zurzeit bin ich in 9b eingruppiert (Stufe 6). Ich habe eine FH-Reife, aber kein Studium absolviert, bin also durch einen super Altvertrag "hineingerutscht".
Meine Kollegen erhalten alle TVL 10 (Studium/Bachelorniveau, einer hat den Angestelltenlehrgang 2 gemacht).
Jetzt wird geprüft ob sie in die 11 eingruppiert werden.
Mir ist klar, dass ich formal die Voraussetzungen nicht erfülle. Aber wir machen alle dasselbe und ich frage mich ob es eine Art Zulage geben könnte, damit ich wenigstens ein bisschen davon mti profitiere, dass wir gut arbeiten. ;)
Vielen Dank
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Man ist aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, bei fehlender Voraussetzung in der Person um eine EG reduziert.
Wenn also die anderen durch eine Änderung der Rechtsauffassung des AGs die 11 bekommen, dann bist du wenn du ebenfalls diese "11er" Tätigkeiten machst in der 10 eingruppiert.
Ansonsten kannst du noch die Karte Zulage nach §16.5 versuchen, dazu musst du aber meistens nachweisen, dass du dich wegbewirbst.
Oder du kannst versuchen (sofern tariflich bei deine Tätigkeit inkludiert) die Karte sonstiger Beschäftigter ziehen, dann kommst auch eine EG hoch.
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Was MoinMoin sagt ist (wie üblich) absolut korrekt, hier noch die entsprechenden Verweise, falls dein AG sich stur stellen sollte:
- Eingruppierung aufgrund von Tätigkeiten in TV-L § 12 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-12):
Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
- Die entsprechende Entgeltordnung: https://www.tdl-online.de/fileadmin/user_upload/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._13_Homepage.pdf (https://www.tdl-online.de/fileadmin/user_upload/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._13_Homepage.pdf)
- Diese legt auch die Sache mit der 1 EG niedrigeren Eingruppierung bei fehlender persönlicher Eignung fest (s. S. 6; 1. (4)):
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
- Zur Zulage nach 16 (5) eben dieser im TV-L (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-16):
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Zu letzterer wollen die meisten AGs, wie MoinMoin schon andeutet, einen dokumentierten Wechselwillen sehen (Einladung zum Vorstellungsgespräch woanders o.Ä.), damit die Personaler das ruhigen Gewissens unter "Bindung von qualifizierten Fachkräften" abheften können.