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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Gunilla0815 am 22.11.2025 12:24

Titel: Überstunden § 42 TVÖD Besonderer Teil Verwaltung
Beitrag von: Gunilla0815 am 22.11.2025 12:24
Momentan gibt es Diskussionen bei uns, wie die Bedingungen des oben genannten § 42 auszulegen sind. Dieser besagt folgendes:
kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden (anschließende Verkürzung)
Unser Arbeigeber liest daraus, dass die maximale wöchentliche Höchtarbeitszeit 60 Stunden beträgt und wir nicht mehr arbeiten dürfen.

Generell: es geht hier aus meiner Sicht explizit nicht darum, dass wir nicht so viel arbeiten wollen, sondern wie das, was wir wirklich arbeiten angerechnet werden kann).

Die DV beschreibt nun folgendes:
a) Arbeitszeit
Die arbeitsvertragliche Arbeitszeit wird für Tarifbeschäftigte gleichmäßig auf 7 Tage in der Woche verteilt.
Während der Dienstreise gilt die regelmäßige Arbeitszeit als erbracht.

b) Neben der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit können Überstunden im Umfang von kalendertäglich bis
zu drei Stunden, mit Einwilligung des Direktoriums in schriftlich zu begründenden Sonderfällen auch
darüber hinaus, angeordnet werden.

Würde dies (ketzterisch) nicht bedeuten:
a) = 39 Stunden
b) nach §42 = 60 Stunden
und da die DV besagt, dass NEBEN den 60 Stunden noch die kalendertäglich 3 Überstunden hinzukommen können?

Ist dies also per se nicht eine sehr undeutliche Formulierung, da die Begriffe arbeitsvertraglich und tariflich nicht klar voneinander getrennt sind?

Danke für konstruktive Antworten