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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: GustavMerz am 27.11.2025 08:15

Titel: Regelung Dienstreisen-Arbeitszeit
Beitrag von: GustavMerz am 27.11.2025 08:15
Hallo,

Ob Reisezeit als Dienstzeit angerechnet wird, ist ja immer wieder Grund zur Diskussion

es gibt folgendes Urteil
https://www.jura.cc/rechtstipps/mitfahrt-im-firmenwagen-auf-weisung-eugh-erklaert-fahrtzeit-zur-arbeitszeit/

Dem widerspricht, nach meinem Verständnis, die Regelung im TV-L.

Könnte sich da was ändern?

mfg
 Gustav
Titel: Antw:Regelung Dienstreisen-Arbeitszeit
Beitrag von: MoinMoin am 27.11.2025 09:43
Ich sehe in dem Urteil jetzt keine notwendigen Änderungen im TV-L. Weil das was da konkretisiert wird ist ein alter Hut.

Wenn der AG anordnet, dass man das Dienstfahrzeug von a nach b bewegen soll, dann ist es Arbeitszeit, weil es keine Zeit ist in der man eine relative Entspannung hat, es also keine Reisetätigkeit ist. Sondern ein ausüben einer Tätigkeit.

Der Beifahrer und der der hinten im Auto sitzt und mitfährt, bei dem ist es weiterhin tariflich gesehen keine Arbeitszeit.
Der muss halt sein Laptop/Akte aufklappen und was arbeiten, damit es als Arbeitszeit zählt.
Titel: Antw:Regelung Dienstreisen-Arbeitszeit
Beitrag von: ohjeee am 27.11.2025 16:15
iirc:
es gibt einen Unterschied zwischen vergütungspflichtiger Arbeitszeit und Arbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz.
Der Beifahrer füllt zwar nicht seine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes auf (max. 10h/Tag), erwirbt aber ggf. trotzdem einen tariflichen Vergütungsanspruch.
Wenn der Beifahrer 8h auf Schulung war und je 1,5h Reisezeit hat, kann er uU 11h Zeitguthaben gutgeschrieben bekommen. Nach Arbeitszeitgesetz wären von seinen max. 10h aber nur 8 voll und er könnte theoretisch noch 2h am Dienstort weiter arbeiten, ohne dass er oder der AG Probleme bekommt. Auf seinem Zeitkonto könnten dann uU trotzdem 13h Arbeitszeit erfasst werden.
Titel: Antw:Regelung Dienstreisen-Arbeitszeit
Beitrag von: MoinMoin am 27.11.2025 16:45
Wenn der Beifahrer 1h Hin und 1 h Rückfahrt hat und 8h Schulung, dann hat er einen tariflichen Anspruch von 8h
Der Fahrer jedoch 10h
Wenn der Beifahrer 1h Hin und 1 h Rückfahrt hat und 6h Schulung, dann hat er einen tariflichen Anspruch von 8h
Der Fahrer auch 8h