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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Freak am 02.12.2025 23:15
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Ich habe heute mit Erstaunen festgestellt, dass der § 51 (8) BBhV mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der BBhV vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 geändert wurde und es jetzt heißt:
"(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten."
Auf den Seiten des BVA habe ich zudem folgendes gefunden:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/040_Bagatellgrenze.html
Gibt es einen Mindestbetrag für die Antragstellung?
Eine Beihilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen.
Auf die Durchsetzung der Mindestbetragsregelung haben die Festsetzungsstellen derzeit jedoch im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichtet.
Wenn ich das richtig verstehe, müssen Rechnungen aktuell nicht mehr gesammelt werden bis die Mindestantragsgrenze erreicht wird. Hat hier jemand schon Erfahrungen damit oder reicht ihr weiterhin erst ab Erreichen der 200€ ein?
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Was erwartest du jetzt für Antworten?
Ja, die Grenze ist schon länger ausgesetzt und ja es funktioniert.
Hat nur nicht jeder mitbekommen.
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Was erwartest du jetzt für Antworten?
Ja, die Grenze ist schon länger ausgesetzt und ja es funktioniert.
Hat nur nicht jeder mitbekommen.
Danke für die Info.
Vielleicht bekommen es ja jetzt mehr mit ;)