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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Erika vom Lande am 03.12.2025 07:43
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Hallo,
ich habe im Februar dieses Jahres eine Stelle angenommen, die zunächst auf 6 Monate befristet war. Danach habe ich eine Änderungsmitteilung erhalten und im Anschluss an diese 6 Monate einen erneuten befristeten Vertrag über 10 Monate erhalten (alles ohne Sachgrund). Ohne Lücke besteht somit das AV über 16 Monate. Was meint ihr- kann ich selber dieses AV kündigen oder ist mir das nicht möglich? Ich bin Im TV-L beschäftigt. Im TvöD steht im § 30
nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.
Ist das bei mir bei einer Verlängerung des Vertrages der Fall?
Vielen Dank für Eure/ Ihre Hilfe!
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Ich pflege immer zu sagen, einfach so kündigen wie man es für sich haben will.
Ob es mit den Regularien aus dem TV übereinstimmt, kann sich dann der AG überlegen, wenn er nicht mit der Kündigung einverstanden ist.
Ein Auflösungsvertrag geht da immer.
In deinem Fall ist es ein Änderungsvertrag und keine neuer, so würde ich es interpretieren.
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Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Für Dich gilt vermutlich
ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr Arbeitsverhältnis
6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren
usw. ...
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(TV-L §34)
Und es gibt die Möglichkeit eines Auflösungsvertrags, der frei verhandelt werdne kann.
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Was meine Vorredner sagen...relevant hier potenziell eben auch § 30 Abs. 5 TV-L (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-30):
(5) Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten
vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr
zum Schluss eines Kalendermonats,
sechs Wochen
von insgesamt mehr als zwei Jahren
drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
vier Monate
Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.