Autor Thema: Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Altfallregelung  (Read 32699 times)

zeus

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Hallo,

benötige mal Informationen zu meinen Fall.

Leistungssachbearbeiter im Jobcentern und in E 9 c eingruppiert, die Stelle ist aber mit E 10 bewertet. Nun habe ich folgenden Artikel im Internet gefunden:

"Zu Nr. 2 – Anfügung eines neuen Absatzes 7 in § 29a
Bis zum 31. Dezember 2016 waren alle Beschäftigten von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
nach § 25 in Verbindung mit der Anlage 3 zum BAT befreit, die das 40. Lebensjahr
vollendet hatten. Nach dem ab 1. Januar 2017 geltenden Recht sind gemäß Nr. 7 Abs. 5 Buchstabe
a der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung
Beschäftigte mit einer zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber im Geltungsbereich
des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages von der Ausbildungs- und
Prüfungspflicht befreit. Eine Übergangsregelung ist insoweit nicht vereinbart. Nach § 29a Abs.
1 Satz 1 TVÜ-VKA verbleiben die Beschäftigten lediglich für die Dauer der unverändert auszuübenden
Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
Seite 8 von 9
Dies führt dazu, dass Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet, aber noch keine zwanzigjährige
Berufserfahrung haben, im Gegensatz zur früheren Situation bei Versetzung auf einen
anderen Arbeitsplatz und bei Bewerbung um einen höherwertigen Arbeitsplatz nunmehr
unter die Ausbildungs- und Prüfungspflicht fallen, obwohl sie bisher schon davon befreit waren.
Es wird daher in § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA eine Übergangsregelung getroffen, wonach die Beschäftigten,
die am 31. Dezember 2016 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren,
für die Dauer des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber auch
weiterhin von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bleiben.
Die Neuregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft (s. § 2 des Änderungstarifvertrages).
Zu Nr. 3 – Neufassung des § 29c Abs. 2 Satz 3
Durch die bisherige Formulierung der Besitzstandsregelung für aus der „kleinen“ Entgeltgruppe "


Da ich vor dem 01.01.2017 das 40. Lebensjahr vollendet hatte, bin ich davon ausgegangen, dass ich in die E 10 kommen kann.
Nach Rücksprache beim Personalamt teilte man mir mit, dass ich zwar von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bin, aber aus Gründen der Personalentwicklung kein Angestellter ohne A II Lehrgang in die E 10 kommt.

Nun meine Frage: Gibt es aus einer Klage noch eine Möglichkeit meinen Arbeitgeber zur korrekten Eingruppierung zu bewegen, bzw. gibt es Gerichtsurteile, die zu meinen Gunsten entschieden haben.

Spid

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Bestand das Arbeitsverhältnis schon am 31.12.2016?

zeus

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ja seit dem 01.02.2011

Spid

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Dann warst Du doch bereits vor dem 01.01.17 in E10 eingruppiert.

was_guckst_du

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ja...anscheinend haben das aber weder er noch sein Arbeitgeber gemerkt... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

zeus

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Nein, war bis 31.12.2017 in 9 a eingruppiert und wurde im Mai 2018 rückwirkend zum 01.01.2018 in die 9 c eingruppiert, aufgrund meines Antrages. Die 9 c wurde es laut Aussage des AG da ich aufgrund meiner Verwaltungsausbildung A I und des fehlenden A II aufgrund einer Protokollnotiz zum Tarifvertrag in die nächste niedrigere Entgeltgruppe komme, somit 9 c aufgrund der Stellenbewertung E 10.

Das ist bisher falsch eingruppiert war ist mir auch klar, aber eigene Dummheit, die Frage ist ja wie ich das für die Zukunft ändern kann und ggf. ohne Klage meinen AG davon überzeugen kann.

Spid

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Dazu sollte der Sachverhalt aber erst einmal sauber aufgearbeitet werden. Ich neige zu der Annahme, daß der AG hinsichtlich seiner rechtlich nicht haltbaren Position verhandlungsbereiter ist, wenn ihm klar wird, was er so alles falsch gemacht hat.

Du hast also einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA gestellt?

MoinMoin

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die Frage ist ja wie ich das für die Zukunft ändern kann und ggf. ohne Klage meinen AG davon überzeugen kann.
Zunächst einmal solltest du das dir (deiner Meinung nach) zustehende Gehalt so einfordern, das der §37 anfängt zu wirken.
Dann schlüssig dem AG schriftlich deine Rechtsauffassung darlegen (zur Not mithilfe eines fachkundigen Rechtsanwaltes) und den AG (oder Sachberarbeiter) auffordern darzulegen, auf welcher Rechtsbasis er zu einem anderen Ergebnis kommt.
Evtl. erhellt sich dann der vermeintliche Irrtum beim AG oder aberdann doch klagen.

zeus

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Dazu sollte der Sachverhalt aber erst einmal sauber aufgearbeitet werden. Ich neige zu der Annahme, daß der AG hinsichtlich seiner rechtlich nicht haltbaren Position verhandlungsbereiter ist, wenn ihm klar wird, was er so alles falsch gemacht hat.

Du hast also einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA gestellt?

Ich habe Anfang 2018 mit dem Personalamt telefoniert und um Prüfung einer Höhergruppierung gebeten und diesem wurde ja quasi mit der 9 c auch bewilligt. Einen schriftlichen Antrag habe ich nie gestellt, daher kann ich nicht genau bewerten, ob dies ein Antrag nach § § 29b TVÜ_VKA war.

Spid

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Der AG entscheidet nicht über die Eingruppierung, sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Er hat bestenfalls eine Rechtsmeinung zur zutreffenden Eingruppierung.

Seit wann ist die auszuübende Tätigkeit unverändert?

zeus

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Der AG entscheidet nicht über die Eingruppierung, sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Er hat bestenfalls eine Rechtsmeinung zur zutreffenden Eingruppierung.

Seit wann ist die auszuübende Tätigkeit unverändert?

Im Grunde genommen seit 02/2011 habe ich die Tätigkeit ausgeübt, eine Unterscheidung in Sachbearbeiter (gehobener Dienst) und Fachassistent (mittlerer Dienst) gab es nie. Jeder hat in seinem Buchstabenbereich alles gemacht.

Spid

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Dann bleibt nur noch die Frage, ob Dein AG in RLP liegt.

zeus

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Dann bleibt nur noch die Frage, ob Dein AG in RLP liegt.

NRW

Spid

  • Gast
Dann bist Du seit Deinem 40. Geburtstag entsprechend der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, mutmaßlich in E10. Sofern Du tatsächlich nicht klagen möchtest, kannst Du das dem AG vor Augen führen und damit darauf drängen, daß er Dich jetzt entsprechend Deiner Eingruppierung bezahlt.

zeus

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Dann bist Du seit Deinem 40. Geburtstag entsprechend der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, mutmaßlich in E10. Sofern Du tatsächlich nicht klagen möchtest, kannst Du das dem AG vor Augen führen und damit darauf drängen, daß er Dich jetzt entsprechend Deiner Eingruppierung bezahlt.

Deshalb bin ich auch nun dabei Informationen zu sammeln, um möglichst gute Argumente zu haben und Danke für die Auskunft