Die auszuübende Tätigkeit kann entweder vorübergehend oder nicht nur vorübergehend übertragen werden. Ersteres löst unter den Voraussetzungen des §14 TVÖD dem Anspruch auf die in ebendieser Norm festgelegte Zulage aus, letzteres führt zur Eingruppierung. Vorübergehend ist eine auszuübende Tätigkeit dann übertragen, wenn der AG sie ausdrücklich vorübergehend überträgt, ansonsten ist von einer nicht nur vorübergehenden Übertragung auszugehen.