108 GewO sagt ja nur aus, dass dem AN eine Abrechnung auszuhändigen ist. Das scheint hier ja durchaus passiert zu sein, nur soetwas kann ja mal wegkommen (auch, wenn es das nicht sollte. Wichtige sind aber die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung, die sollte man hüten, wie seinen Augapfel).
Dass der Arbeitgeber nun nicht erneut welche ausstellen möchte, spricht zwar nicht für ihn, ob es ein Gesetz o.Ä. gibt, was ihn dazu zwingen kann, kann ich derzeit nicht sagen. Ich lese aus genanntem Paragraphen nicht heraus, dass der AG zu mehrmaligen Aushändigungen verpflichtet wäre.
Ich meine aber, dass auf früheren Abrechnungen von mir auch sinngemäß stand "gut aufbewahren, Nachdrucke werden nicht ausgestellt"...