Hallo,
ich bitte um eure Rechtsauffassung zu folgendem Sachverhalt. Eine Stelle, deren zugewiesenen Tätigkeiten mit S 12 bewertet sind, ist mit einer Person besetzt, die die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung als sonstigen Beschäftigten liegen nicht vor.
Ohne Frage eine sehr ungünstige Besetzung.
Man ist sich hier uneinig, ob mit Blick auf Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der VKA eine Eingruppierung in S 8b FG 3 oder S 11b zu erfolgen hat.