Autor Thema: [HE] Rückforderung von Teilen der Anwärterbezüge Hessen - Wer hat Fragen  (Read 9547 times)

stefanbecker

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Wer vorzeitig seine Ausbildung auf eigenen Grund und eigenen Antrag hin seine Ausbildung im gehobenen Dienst in Hessen beendet ist zur Rückzahlung von Teilen der Anwärterbezüge verpflichtet..... Es gibt aber Ausnahmen, wann diese Verpflichtung nicht greift.....Infos gerne per PN oder hier im Forum!
« Last Edit: 07.02.2019 02:47 von Admin2 »

Mask

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Gilt das nicht nur für Anwärtersonderbezüge nach §60 HBesG ?

stefanbecker

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Gilt für beides. Anwärtersonderzuschläge werden aber in voller Höhe zurückgefordert. Anwärterbezüge nur zum Teil.

stefanbecker

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Keine Rückforderung von Teilen der Anwärterbezüge bei eigener Kündigung wegen Studium und der Absicht später wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten. Bemühungen um Eisntsellung muss in Form von Bewerbungen / Absagen oder Zusagen nachgewiesen werden.

Pavilion95

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Hallo stefanbecker,

ich bin neu im Forum, hoffe jedoch, dass meine Frage hier so ihren richtigen Platz hat.

Ich stehe vor folgendem Problem:

Nach meinem Studium (gD) bei einem hessischen Landkreis, Abschluss in 08/18, bin ich dort sehr unglücklich. Habe mich dann angefangen zu bewerben.. schlussendlich möchte mich eine Bundesbehörde versetzen. Meine Frage: Wenn ich die Versetzung beantrage, kann mein derzeitiger Dienstherr dann die Erstattung von Bezügen und/oder Studiengebühren von mir verlangen? § 116 HBG regelt die Erstattung von Studiengebühren unter den hessischen Dienstherren (oder?). Da das Dienstrecht nicht wirklich meine Stärke darstellt und ich hier nicht sonderlich bewandert bin, würde ich dich gerne um relativ allgemeinen Rat bitten.

Fehlen irgendwelche Informationen diesbezüglich, so sag mir Bescheid und ich werde entsprechende Antworten zur Verfügung stellen.

Vorab schon vielen lieben Dank!

Gruß


Mask

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§ 116 HBG begründet einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eigener, beamtenrechtlicher Art in Höhe einer Geldleistung gegen den neuen Dienstherren. Dieser ist auf die tatsächlichen Gebühren für die Ausbildung an der HfPV (aktuell 3.000 €) beschränkt. 

Was die Studiengebühren angeht, bist du also raus, da sich der Anspruch nur gegen den neuen Dienstherren richtet.

Anders sieht es wohl bei den Anwärterbezügen aus. Nach § 58 III HBesG kann Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung von Anwärterbezügen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

In der Praxis sieht es oftmals so aus, dass die Anwärterbezüge unter der Auflage gewährt werden, dass innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung aus dem öffentlichen Dienst ausscheidende Beamte anteilig die Anwärterbezüge zurückzuzahlen haben, sofern die Ausbildungsbehörde diese zurückfordert.

Hier ist aber idR das verbleiben im öffentlichen Dienst als solchen ausreichend, welches bei dir ja erfüllt wäre. (Hierzu kannst du dir mal VG Schleswig, Entscheidung vom 08.12.1986 - Aktenzeichen 11 A 183/85 ansehen).

VG
Der Mask

Pavilion95

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Hey, cool vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!  :)

stefanbecker

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Ja genau so ist es, du brauchst Dir keine Sorgen zu machen wenn im öffentlichen Dienst verbleibst.
Ebenso wäre es auch denkbar, wenn Du ein Studium aufnimmst und dich im Anschluss an das Studium im öffentlichen Dienst bewirbst, dann musst Du nur Deine Bemühungen nachweisen das Du dich bemüht hast eine Stelle zu finden. Es muss nicht zur Einstellung kommen, es reicht wenn Du 12-15 Absagen vorlegst und dann muss die Forderung auch fallen gelassen werden.