§ 116 HBG begründet einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eigener, beamtenrechtlicher Art in Höhe einer Geldleistung gegen den neuen Dienstherren. Dieser ist auf die tatsächlichen Gebühren für die Ausbildung an der HfPV (aktuell 3.000 €) beschränkt.
Was die Studiengebühren angeht, bist du also raus, da sich der Anspruch nur gegen den neuen Dienstherren richtet.
Anders sieht es wohl bei den Anwärterbezügen aus. Nach § 58 III HBesG kann Anwärtern, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung von Anwärterbezügen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
In der Praxis sieht es oftmals so aus, dass die Anwärterbezüge unter der Auflage gewährt werden, dass innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung aus dem öffentlichen Dienst ausscheidende Beamte anteilig die Anwärterbezüge zurückzuzahlen haben, sofern die Ausbildungsbehörde diese zurückfordert.
Hier ist aber idR das verbleiben im öffentlichen Dienst als solchen ausreichend, welches bei dir ja erfüllt wäre. (Hierzu kannst du dir mal VG Schleswig, Entscheidung vom 08.12.1986 - Aktenzeichen 11 A 183/85 ansehen).
VG
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