Autor Thema: Feststellung Eingruppierung  (Read 29013 times)

Grimmji

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Feststellung Eingruppierung
« am: 02.07.2019 09:47 »
Hallo liebe Community,

ich hoffe dass mir hier jemand weiterhelfen kann, bzw. Tipps hat, wie ich mein Anliegen am besten durchsetzen kann. Folgender Sachverhalt liegt vor:

Ich bin als Standesbeamter bei einer ca. 20.000 Einwohner zählenden Stadt beschäftigt. Eingruppiert wurde ich vor 4 Jahren in der EG 5. Mittlerweile bin ich nach langem hin und her in die EG 6 höhergruppiert worden.

Aktuell sind wir drei Kollegen am Standesamt, wobei meine beiden Kollegen jeweils EG 9a und 9c erhalten. Von den beiden Kollegen hat keiner ein wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert oder sonstige hochschulische Nachweise. Die beiden Kollegen erledigen exakt dieselben Tätigkeiten wie ich, wobei ich noch zusätzlich für die Bearbeitung und Weiterleitung von Einbürgerungsanträgen an die übergeordnete Behörde zuständig bin.

Zu meinem täglichen Arbeitsalltag gehört die Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen. Das Prüfen von ausländischen Identitätsnachweisen im Beurkundungsverfahren, die Berücksichtigung von ausländischem Namens- und Privatrecht (Scharia-Ehen, formelle und materielle Wirksamkeit von Eheschließungen im deutschen Rechtsbereich), Abnahme von eidesstattlichen Erklärungen, etc. Bei all diesen Tätigkeiten bin ich nicht weisungsgebunden und entscheide selbstständig, inwiefern ich Identitätsnachweise oder Urkunden - in welcher Form auch immer - anerkenne.

Leider gibt es bei der Stadtverwaltung KEINE Stellenbewertungen/Beschreibungen, wonach eine tarifgerechte Eingruppierung nach § 12 TVöD i. V. m. der Anlage VKA, machbar ist. Ob diese Bewertungen bewusst durch die Stadt „vergessen“ werden, halte ich nach vielen Erfahrungen in den letzten Jahren für wahrscheinlich.

Ich überlege nun einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung zu stellen und diesen ggf. auch mit Hilfe eines Rechtsbeistands gerichtlich durchzusetzen.

Ich würde einfach gern wissen, ob jemand hiermit vlt. schon Erfahrungen hat, bzw. irgendwelche Tipps oder Tendenzen, inwiefern dieser Antrag Aussicht auf Erfolg haben könnte.

Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße

GB

Texter

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #1 am: 02.07.2019 09:56 »
Ihr habt für 20.000 Einwohner drei Vollzeitstellen im Standesamt? Wow.

Ich halte EG 6 für die korrekte Eingruppierung.

Spid

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #2 am: 02.07.2019 09:57 »
Bei den üblichen Tätigkeiten von Standesbeamten fallen regelmäßig nur bei Auslandsbeteiligung selbständige Leistungen an - was vermuten läßt, daß E6 die zutreffende Eingruppierung ist, da eine solche von vornherein feststeht und somit für diese eigene Arbeitsvorgänge zu bilden sind, was es unwahrscheinlich macht, daß darauf mindestens 20% der auszuübenden Tätigkeit entfallen.

WasDennNun

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #3 am: 02.07.2019 10:05 »
Dann kann sich Grimmji ja bald freuen zwei neue Kollegen zu bekommen, da die Kollegen in der E9x ja neue auszuübenden Tätigkeiten bekommen müssen, sofern sie in der EG bleiben wollen, oder?
Oder die Stadt bezahlt sie weiterhin übertariflich, das ginge natürlich auch.

Lars73

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #4 am: 02.07.2019 10:10 »
Oder der Arbeitgeber führt eine korrigierende Rückgruppierung durch, wenn er sich die ganze Zeit hinsichtlich der Eingruppierung getäuscht hat.

Exekutor

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #5 am: 02.07.2019 17:00 »
Die werten Kollegen irren hier gewaltig. Die meisten Bundesländer haben durch entsprechende Vorschriften die Mindestvoraussetzungen für die Standesbeamten geklärt. Nahezu ausnahmslos müssen die Standesbeamten die Voraussetzungen für die 2. Laufbahngruppe 1. Einstiegsamt (gehobener Dienst) besitzen und damit in analoger Betrachtung in einem Angestelltenverhältnis ein abgeschlossenes Studium oder wenigstens den BII vorweisen können. Damit hat nach Rechtsprechung z.B. in Sachsen-Anhalt der Gesetzgeber bereits die Wertigkeit der Tätigkeiten erkannt und grundsätzlich so "hochwertig eingestuft", dass z.b. eine Eingruppierung in den EG-Gruppen bis EG 9a damit ausgeschlossen sind. Ein Standesbeamter, der zu 100 % standesamtliche Tätigkeiten ausübt ist damit ab EG 9b eingruppiert bzw. im Beamtenverhältnis am A9 zu besolden.

Die wurde so in diversen Urteilen und auch in Stellenbewertungen der Kgst bestätigt.

Mir ist unverständlich, wie z.b. SPID zu der Erkenntnis gelangt, dass ein Urkundsbeamter der z.B. Dokumente und Tatsachenvorträge genau wie ein Richter in freie und unabhängiger Beweiswürdigung eigenverantwortlich beurteilen muss und Weisungsfrei das Ergebnis verantworten muß, keine selbstständigen Leistungen erbringt die von besonderer Schwierigkeit sind.

Vielleicht sollte er mal 4 Wochen in einem Standesamt arbeiten und nicht nur abgedroschene polemische Sprüche aus seinem Textbausteinkasten verwenden. ;P

Spid

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #6 am: 02.07.2019 17:36 »
Minimale Kenntnisse im Eingruppierungsrecht genügen, um zu wissen, daß die genannten „Mindestvoraussetzungen“ an sich bereits tariflich völlig unbeachtlich sind. Hinzu tritt dann noch, daß auch durch den ALII nachgewiesenen gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse hinsichtlich der Eingruppierung völlig ohne Wert wären, wenn Sie ein tatsächliches Erfordernis darstellten, wenn es an den notwendigen selbständigen Leistungen fehlt. Daß solche nicht vorliegen, ist mehrfach festgestellt worden, u.a. LAG RLP Urteil v. 02.03.2016 – 7 Sa 343/15, LAG SN Urteil v. 07.02.2003 - 2 Sa 572/0.

Bevor man sich zur Sache einläßt - oder den untauglichen Versuch unternimmt - wäre es angeraten, sich mit der Natur der der Eingruppierung zugrundeliegenden unbestimmten Rechtsbegriffe vertraut zu machen, dann blamiert man sich nicht mit geistigem Dünnpfiff unbeachtlicher Vorbringungen wie „wie ein Richter - blubb“. Und wenn die KGSt zu einer anderen Auffassung gelangt, so sollte sie sich besser auf ihre Kernkompetenzen beschränken. Ich weiß zwar nicht, welche das sein könnten, aber irgendwas findet sich sicher. Malen nach Zahlen käme vielleicht infrage.

Squix

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #7 am: 03.07.2019 21:28 »
Boah Standesbeamte ...

EG 6 passt in 90 % aller Fälle gerade bei der GKl

Neville

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #8 am: 04.07.2019 10:16 »
Hallo Zusammen,

ich arbeite bei einer Stadtverwaltung mit 13.000 EW. Unser neuer Bürgermeister hat alle Stellen extern innerhalb von 3 Jahren bewerten lassen. Unsere beiden halbtagstätigen Standesbeamtinnen bekommen nun 9b.  :). Die Damen im Bürgerbüro wurden nur mit 6 bewertet. Im ganzen Kreis haben alle Kommunen nachgezogen mit den Bewertungen und auch dort sind die Stellen der Standesbeamten mit 9b bewertet worden.

Gruß
Neville

Spid

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #9 am: 04.07.2019 10:18 »
Die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise.

MrRossi

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #10 am: 04.07.2019 10:27 »
Hallo Zusammen,

ich arbeite bei einer Stadtverwaltung mit 13.000 EW. Unser neuer Bürgermeister hat alle Stellen extern innerhalb von 3 Jahren bewerten lassen. Unsere beiden halbtagstätigen Standesbeamtinnen bekommen nun 9b.  :). Die Damen im Bürgerbüro wurden nur mit 6 bewertet. Im ganzen Kreis haben alle Kommunen nachgezogen mit den Bewertungen und auch dort sind die Stellen der Standesbeamten mit 9b bewertet worden.

Gruß
Neville

Die Bewertungen hätte ich gerne mal gesehen......

Raver

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #11 am: 04.07.2019 14:05 »
. Und wenn die KGSt zu einer anderen Auffassung gelangt, so sollte sie sich besser auf ihre Kernkompetenzen beschränken. Ich weiß zwar nicht, welche das sein könnten, aber irgendwas findet sich sicher. Malen nach Zahlen käme vielleicht infrage.

Oder die KGSt hat hier einfach doch mehr Kompetenz als der werte Spid und ihre Bewertungen liegen näher an der Realität.
Die verschiedenen Urteile und Verfahren ziegen ja schon das es keine Einheitliche Meinung dazu gibt sondern unterschiedliche Bewertungen aufeinandertreffen. Was nun mal eben das Problem einer Bewertung immer so ist - sie ist subjektiv.

Spid

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #12 am: 04.07.2019 14:16 »
"Realität" ist unbeachtlich. Maßgeblich für die Eingruppierung sind die tariflichen Regelungen, die durch die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgelegt werden. Wenn die KGSt zu einem anderen Ergebnis kommt, als sämtliche relevante Rechtsprechung, so ist das ein deutliches Zeichen von Inkompetenz. Die Bewertung ist auch nicht subjektiv und Meinungen sind irrelevant, zwei LAG haben objektiv die Eingruppierung aufgrund von Eingruppierungsfeststellungskklagen festgestellt. Wo bleibt denn relevante Rechtsprechung, die die gegenteilige Auffassung stützt?

Golum

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #13 am: 05.07.2019 05:23 »
Ich bin Standesbeamter in einer großen Stadt in NRW.
Wir haben dort alle A9 / A10 bzw. 9b.

Meiner Erfahrung nach ist A8 bis A10 der Durchschnitt der Stellenbewertungen.

Spid

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Antw:Feststellung Eingruppierung
« Antwort #14 am: 05.07.2019 05:29 »
Da die Eingruppierung von TB völlig anderen Systematiken folgt, läßt sich aus der Bewertung eines Dienstpostens für Beamte keinerlei Rückschluß auf die Eingruppierung von TB ziehen.