Autor Thema: Angabe Gehaltsvorstellung IT-Administrator DRK Kreisverband  (Read 14092 times)

Holger85

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Hallo in die Runde,

folgender Stellenbeschreibung eines DRK Kreisverbandes fasse ich derzeit ins Auge:

Systemadministrator / IT-Beauftragter /
  Datenschutz-Beauftragter (m/w/d) 

40 Stunden Vollzeit und unbefristet.

Ihre Aufgaben sind:

Administration gesamtes EDV-Systems
Verwaltung Zugangsberechtigung Server
Überarbeitung Ordnerstruktur Servers
Verwaltung von Hard- u. Software und Lizenzen
Verwaltung von Mobiltelefonen, Funk- und Festnetzverträgen
Installation von Updates
Vorbereitung Einführung DMS
Erstellung und Verwaltung von Verfahrensverzeichnissen zur Datenverarbeitung

Ihre Anforderungen:

umfassende Kenntnisse in Administration, Installation und Konfiguration von Netzwerkinfrastrukturen
mehrjährige Berufserfahrung in Planung, Koordination und Mitgestaltung von Projekte
sichere Beherrschung MS Office-Anwendungen
Erfahrungen mit:
- Datenbanksystemen
- SAGE (Lohn- und Finanzbuchhaltung)
- PC Kita (wünschenswert)
- MediFox (wünschenswert)
Führerschein Klasse B
Wir bieten Ihnen:

attraktive Vergütung nach Tarifvertrag Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e.V.

[/u]

Dem aufmerksamen Leser fällt der Haustarifvertrag ins Auge. Dieser ist natürlich nirgendwo einzusehen und es soll eine Gehaltsvorstellung angegeben werden.

Daher suche ich nach Erfahrungswerten, was hier realistisch ist?
Ein Haustarifvertrag suggeriert mir persönlich zunächst eine Orientierung unterhalb des DRK Reformtarifvertrages.

Ich freue mich auf Rückmeldungen.

Vielen Dank.

Holger

RsQ

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Anhand der Stellenmerkmale kann man sich ja zunächst im TVÖD-Bereich umsehen. Da klingt diese Stelle für mich etwa nach EG 9. Und dann signalisiert "Haustarifvertrag", dass man vermutlich abrunden muss.  (Das habe ich bei einer Ausschreibung einer als "Junior-" benannten Position kürzlich ebenfalls so gehandhabt).

nichts_tun

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@Holger85: Ist das ein DRK-Kreisverband in Sachsen? Ein wenig googeln brachte mich auf folgende Site: https://www.arbeit.sachsen.de/download/WohlfahrtsundGesundheitsdienste0518.pdf

citizen

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In der PDF taucht ein ITler nicht auf. Und die Gruppe F für technisches Personal kann ja hier nur eher ein Witz sein...

@Holger85: Der SysAdmin kann und darf nicht gleichzeitig der Datenschutzbeauftragte sein. Oder such(t)en die je Einen für die 3 Bezeichnungen?

nichts_tun

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In der PDF taucht ein ITler nicht auf. Und die Gruppe F für technisches Personal kann ja hier nur eher ein Witz sein...

Die pdf-Datei soll Anhaltdpunkte liefern. Insbesondere deshalb, weil dort des Öfteren "z. B." auftaucht. Dem TE steht es frei, sich an das SMWA zu wenden zwecks weiterer Hinweise bzw. Aushändigung des Tarifwerks.

@Holger85: Der SysAdmin kann und darf nicht gleichzeitig der Datenschutzbeauftragte sein.

Wo ist dieses Verbot geregelt?

WasDennNun

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@Holger85: Der SysAdmin kann und darf nicht gleichzeitig der Datenschutzbeauftragte sein.

Wo ist dieses Verbot geregelt?
Art. 38 DSGVO würde ich sagen.

Ein Datenschützer kann dann nicht seiner Aufgabe gerecht werden, da er in Interessenskonflikten kommt,
Bock Gärtner halt.
Ich glaube da hat schon mal ne Behörde sich ein Bußgeld eingefangen.
 

nichts_tun

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Art. 38 DS-GVO verbietet soetwas nicht. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben darauf zu achten, dass keine Interessenkollision entsteht (Art. 38 Abs. 6 DS-GVO).

Skedee Wedee

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In einschlägigen Kommentaren zum Bundesdatenschutzgesetz (z.B. Gola / Schomerus) wird explizit darauf verwiesen, dass sich bestimmte Funktionen für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten von vornherein ausschließen. Dazu zählen auf jeden Fall

Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer (ausnahmslos),
Leiter der IT,
Personalleiter,
Vertriebsleiter (zumindest im Direktvertrieb).

Für alle anderen Funktionen ist zu prüfen, ob ein Interessenskonflikt ausgeschlossen werden kann und auch keine weiteren Beeinträchtigungen für die Ausübung der Funktion des Datenschutzbeauftragten bestehen. So ist es nicht unbedingt zielführend, einen IT-Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn der Konflikt mit dem Vorgesetzten – dem IT-Leiter – bereits vorprogrammiert ist und der IT-Mitarbeiter seine zusätzliche Aufgabe als Datenschutzbeauftragter z.B. aus Angst vor Repressalien nicht ausüben kann oder wird.

WasDennNun

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Art. 38 DS-GVO verbietet soetwas nicht. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben darauf zu achten, dass keine Interessenkollision entsteht (Art. 38 Abs. 6 DS-GVO).
Und die kannst du nicht sehen, wenn ein SysAdmin als Datenschützer sich selbst kontrollieren muss?

nichts_tun

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Ich habe geschrieben, dass es nicht verboten ist. Ob eine Interessenkollision besteht, möge im Einzelfall beurteilt werden. Von vornherein auszuschließen ist sie sicherlich nicht.

WasDennNun

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Ja, explizit verboten ist es nicht, aber trotzdem muss es sichergestellt sein, und wenn es nicht sichergestellt ist, dann kann ein Bußgeld daraus folgen.