Autor Thema: Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14  (Read 9450 times)

Martin2006

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Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14
« am: 23.09.2019 22:38 »
Guten Abend!
Mich beschäftigt eine Frage zur persönlichen Zulage die nach § 14 TVÖD gezahlt werden könnte.
Eine teilzeitbeschäftigte TB mit EG 6 nimmt sämtliche Aufgaben eines vakanten A 9 er Dp mntDst wahr, aufgrund Abordnung des Dp-Inhabers mit dem Ziele der Versetzung war, vielfach auch unter Inanspruchnahme von Mehrarbeitsstunden.

Gibt es eine Ausschlußfrist zur Beantragung einer persönliche Zulage?

Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Gruß
Martin

Spid

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Antw:Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14
« Antwort #1 am: 23.09.2019 22:41 »
Weder ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung, daß überhaupt eine höherwertige Tätigkeit auszuüben wäre und somit ein Anspruch auf die Zulage bestünde, noch wäre eine solche Zulage zu beantragen.

nichts_tun

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Antw:Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14
« Antwort #2 am: 24.09.2019 18:34 »
Es ist zunächst zu klären, wie Spid schreibt, ob höherwertige Tätigkeiten vorliegen. Nur weil quantitativ mehr zu tun ist, ist daraus andere Qualität der Arbeit abzuleiten und damit eine möglicherweise höhere Eingruppierung.

Aus der Dienstpostenbewertung lässt sich dergleichen nicht herleiten.

Martin2006

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Antw:Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14
« Antwort #3 am: 26.09.2019 22:57 »
Die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nach E 8 wurden sowohl vom Dezernatsleiter als auch von der Personalstelle bestätigt. Jedoch weist letztere darauf hin, dass die höherwertigen Tätigkeiten nicht mehr nachträglich angeordnet werden könnten, da hier fast ein halbes jahr vergangen sei. Der Chef hat dies schlicht verpennt  zu tun. Ungeachtet dessen, stelle sich für mich die Frage, warum hier nicht  § 37 TVöD greift.

 

Spid

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Antw:Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14
« Antwort #4 am: 27.09.2019 05:16 »
Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Hier sind mutmaßlich überhaupt keine Ansprüche entstanden.

Ich halte es auch für unmöglich, eine auszuübende Tätigkeit rückwirkend zu ändern. Eine solche könnte ihre normative Wirkung ja überhaupt nicht für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum entfalten.

inter omnes

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Antw:Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14
« Antwort #5 am: 27.09.2019 10:13 »
In Betracht käme vorliegend eine konkludente (vorübergehende) Übetragung höherwertiger Tätigkeiten, wobei die Sachverhaltsschilderung diesbezüglich etwas dünn ist. Zur Anspruchssicherung empfiehlt es sich, etwaige Ansprüche unverzüglich geltend zu machen. Die Ausschlussfrist findet Anwendung.

Spid

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Antw:Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14
« Antwort #6 am: 27.09.2019 10:32 »
Das BAG stellt an die vorübergehende Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit ähnlich hohe Anforderungen an die Zuständigkeit und Befugnis dessen, der sie überträgt, wie bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung, siehe u.a. BAG Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 474/04. Da dem Sachverhalt zu entnehmen ist, daß dies aufgrund der inneren Organisation des AG durch die Personalstelle zu erfolgen hat, fehlt es seitens des AG an einer entsprechenden Handlung oder Duldung, die zu einer solchen Konkludenz führen könnte.

inter omnes

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Antw:Ausschlussfrist persönliche Zulage § 14
« Antwort #7 am: 27.09.2019 10:44 »
Wie schon erwähnt, ist der SV an dieser - entscheidenden- Stelle etwas dünn. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die Personalstelle schon vor der Ausübung der Tätigkeit durch den TE positive Kenntnis, sei es durch den Vorgesetzen oder durch eine wie auch immer geartete interne Vertretungsregelung, hatte. Dass die Personalstelle darauf hinweist, dass höherwertige Tätigkeiten nicht mehr nachträglich (schriftlich) angeordnet werden können, kann sich auch als Formalismusvorwand entpuppen, um die - ihr bekannte - konkludente Übetragung zu kaschieren.