Sonderzahlung/"Prämie"

Begonnen von Luchs, 27.09.2019 14:16

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Luchs

Hallo Forum,
vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen, google und ich haben nichts herausgefunden.

Besteht die Möglichkeit, eine "leistungsbezogene Sonderzahlung", quasi eine "Belohnung" für besondere Leistungen im Nachhinein (!) auszuzahlen, und wenn ja, wie?

Konkret geht es um eine höherwertige Tätigkeit, die nicht in der Arbeitsvorgangsbeschreibung deklariert ist und über einen mehrmonatigen Zeitraum übernommen wurde. Der direkte Vorgesetzte möchte eine Art Bonus dafür zahlen. Er verfügt über sog. "Drittmittel" (Bereich Hochschule/Lehre und Forschung). 

Spid

Tarif- und arbeitsrechtlich spricht nichts gegen eine Besserstellung eines AN gegenüber den tariflichen Regelungen. Dahingehend wäre der AG nicht gehindert, ein paar hunderttausend Euro für so etwas auszuzahlen. Möglicherweise gibt es aber andere Gründe, aus denen ihm das verwehrt ist. Diese berühren aber nicht das Thema dieses Unterforums.

Luchs

Hallo Spid,

danke für deinen Beitrag und sorry, wenn das hier nicht hineinpasst. Ich hatte gehofft, irgendwo (?) zu erfahren, wie man eine derartige Zahlung deklarieren/vornehmen kann.

Spid

Wie bereits ausgeführt, ist der AG arbeits- und tarifrechtlich nicht an einer solchen Zahlung gehindert. Er kann sie auch nennen, wie er möchte.

Bjoern

Hallo Luchs,
sorry für die späte Antwort, vielleicht kann ich Dir einen Hinweis geben obwohl ich nicht weiß in welchem Bundesland du angestellt bist. In Hessen gibt es eine "Hessische Leistungsprämien- und Zulagenverordnung"(HLPZVO).
Außerdem gibt es die Hessische Leistungsanreizeverordnung (HLAnreizV).
Kannst Du ja mal googeln vielleicht hilft es Dir weiter.
Das hat aber nichts mit Tarifrecht bzw. TV-H oder TV-L zu tun.
MfG Björn

Blätzedeckel

Zitat
Wissenschaftsspezifisches Zulagensystem
Zusätzlich enthält der TV-L/Wissenschaft – nicht aber der TV-Ärzte – die Möglichkeit, leistungsabhängige Zulagen/Prämien zu gewähren: Gem. § 1 8 Absatz 7-9 TV-L/Wissenschaft kann das Tabellenentgelt zusätzlich zu dem allgemeinen Leistungsentgelt (s. o. Abschnitt B) durch besondere Leistungszulagen und -prämien aufgestockt werden. Diese Zulage und Prämie sind von den Tarifparteien ausdrücklich als Einzelfallentscheidung konzipiert und anerkannt, die nicht der Mitbestimmung durch den Personal- oder Betriebsrat unterliegen. Auf
die Erstellung eines Kriterienkatalogs sollte verzichtet werden.

Weiterhin kann sowohl nach dem TV-L/Wissenschaft als auch nach dem TV-Ärzte im Drittmittelbereich eine leistungsbezogene Sonderzahlung (in Höhe von bis zu 10% des Jahrestabellenentgelts) aus verbliebenen Drittmitteln gewährt werden, wenn diese Mittel nicht aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben an den Drittmittelgeber zurückgeführt werden müssen.

Aus § 18 Abs. 6 Satz 3 TV-L/Wissenschaft ergibt sich, dass Begünstigte nicht nur die Beschäftigten in dem betreffenden Drittmittelprojekt selbst sein können, sondern auch diejenigen, die sich bei der Einwerbung von Drittmittel hervorgetan haben.


Quelle: https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/sonderfall_medizin/handreichung_dfg_hrk_tvl_070911.pdf

(ggf. nicht mehr aktuell)