Hey Max,
nicht regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind eher Ämter der B-Besoldung. Beispielsweise betrifft das m. E. u. a. die Ämter der Behördenleiter. Sprungbeförderungen sollen damit nicht der Regelfall werden. Diese Wartefrist von einem Jahr bedeutet, dass es eine gewisse Entwicklungszeit in der Karrie für die Ämter gibt.
Was dich betrifft: Du hast nach deiner ersten Verbeamtung eine Sperrzeit, das gilt dann für jede weitere Beförderung, von einem Jahr.
Sehe es positiv:
Früher, bis 2009, war es so:
Hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter, dann Verbeamtung zwingend im Eingangsamt, dann Probezeit, sog. Anstellungszeit (z. A.), nach der Lebenszeitverbeamtung die angesprochene einjährige Sperrfrist. Erst dann war die erste Beförderung zulässig.
Auf die Probezeit konnten Erfahrungszeiten im öD (und nur im öD) angerechnet werden, es verblieb aber eine mindestens einjährige Mindestprobezeit, Und wieder die einjährige Sperrzeit bis zur Beförderung.
Das ist mal ein kurzer Geschichtsabriss, so viel dazu, dass früher alles besser war