Verfall von Urlaubsansprüchen

Begonnen von Ole, 28.10.2019 09:29

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Ole

Hallo,

muss der AG aktiv AN darauf hinweisen, dass Urlaub zum Jahresende verfällt, wenn er nicht genommen wird oder keine Beantragung ins neue Jahr stattfindet?

Wenn ja, habt ihr Formulierungsvorschläge für mich?  8) ???

Infa

Muss er nicht. Das ist gesetzlich geregelt (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

inter omnes

Dass das BUrlG den Verfall des Erholungsurlaubes explizit regelt ist im Hinblick auf den Verfall im Sinne der Rechtsprechung zunehmend unbeachtlich. Es kommt laut EuGH - und ihm folgend das BAG - darauf an, dass der Arbeitgeber gerade darüber hinaus auf den Verfall des Urlaubes gesondert hinweist. Wie er dies handhabt, obliegt seiner Eigenverantwortung. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast.

Spid

In diesem Thread haben wir die Anforderungen aufgrund der BAG-Rechtsprechung diskutiert: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112378.0.html

Ole

Reicht dann eine Rundmail des AG?

Fragmon

Der EUGH wies in seiner ersten Entscheidung (EuGH v. 6.11.2018 – C-619/16 – Kreuziger) darauf hin, dass es mit dem Europarecht nicht vereinbar sei, wenn ein Urlaub nach den zugrundeliegenden nationalrechtlichen Bestimmungen schon deswegen verfällt, weil der AN keinen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt hat. Die sich aus dem Urlaubsrecht ergebenden Ansprüche bleiben vielmehr bestehen, wenn der Beschäftigte nicht durch eine entsprechende Aufklärung in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub rechtzeitig anzutreten. Selbst für den Fall, dass der AG den AN auffordert, seinen Urlaub noch im laufenden Urlaubsjahr einzubringen und der AN anschließend auch tatsächlich einen Teil des Urlaubs in Anspruch nimmt, muss dies noch nicht der Aufklärungspflicht genügen (vgl. EuGH v. 6.11.2018 – C-684/16 – Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften). Der EuGH verlangt eine klare und rechtzeitige Information über die rechtlichen Folgen. Im Streitfall trifft den AG für eine ausreichende Aufklärung die Feststellungs- und Beweislast. (aus Rehm)

Stefl

Zitat von: Ole in 28.10.2019 10:12
Reicht dann eine Rundmail des AG?

Die Hinweise der KAV´en legen nahe, den AN gezielt auf seinen drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hinzuweisen. Eine Rundmail diesbezüglich reiche nicht aus.

VG Stefl

Ole

Aber ich kann doch nicht jeden Mitarbeiter ein Schreiben fertig machen oder wie sonst?

Spid

Habt Ihr kein "Schwarzes Brett", an dem sich die AN verpflichtend regelmäßig informieren müssen?

Ole

Nö, nicht wirklich. Ich dachte ne E-Mail an alle reicht? Oder muss ich überhaupt was schreiben?

Fragmon

Auszug aus Urlaubsstatistik und Serien E-Mail. Geht schneller als ein Aushang am Brett.

Spid

Naja, ob das wirklich schneller geht als "Ihr diesjähriger Erholungsurlaub verfällt grundsätzlich am Jahresende, wenn er nicht genommen wird." auszudrucken und ans "Schwarze Brett" zu hängen, bezweifele ich - aber diesen Text als E-Mail zu versenden, dürfte schneller gehen. Genügt aber nur, wenn jeder Beschäftigte ein eigenes E-Mail-Konto hat.

Ole

Aber der TVÖD sagt, das Urlaub bis 31.03. des Folgejahres genommen werden darf, aus dienstlichen Gründen.. oder Krankheit.. ?

Spid

Deshalb schrieb ich ja "grundsätzlich". Ausnahmsweise kann der Urlaub übertragen werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Fragmon

Naja je mehr Dienstgebäude die Kommune hat, desto aufweniger. Eine dienstliche Email sollte doch heute gängig sein?