Autor Thema: Urlaubstag / Überstundenabbau wegen geschlossener Einrichtung  (Read 7693 times)

Seppl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Hallo zusammen,

wie manche mitbekommen haben sind 3 Fälle des Coronavirus im Kreis Heinsberg bestätigt worden.
Der Kreis und auch der Kriesenstab hat "angewiesen" alle Schulen, Kitas, öffentliche Einrichtungen und diverse Ämter zu schließen um eine Verbreitung zu verhindern.

Nun Kommt der AG (AWO Kreis Heinsberg) und möchte die entfallenden Arbeitsstunden ( Die entstehen weil eine Anweisung heisst: Einrichtungen ZU) zu lasten des AN abrechnen. Heisst die MA müssen Urlaub nehmen oder Minusstunden machen.

Ist das Rechtens? An wen kann man sich da wenden um eine Verlässliche Quelle zu bekommen?

Besten Dank im Voraus und viele Grüße, Sepp

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,001
Ich kann rechtlich leider nicht helfen ... aber Spid & Co. werden fundiert antworten können.

Es wäre m.E. ein Unding, wenn die MA ihre Urlaubszeit/Überstunden einbringen müssten. Letztlich ist es höhere Gewalt - der AN kann ja nichts dafür, dass der AG die geschuldete Arbeitsleistung/-zeit nicht annehmen will/kann.

Im Zweifel sollte schriftlich dokumentiert/erklärt werden, dass man zur Erbringung der Arbeitsleistung bereit war, ggf. auch an einem anderen als dem üblichen Ort (der Träger hat vielleicht noch weitere Einrichtungen?).

Seppl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Ich sehe es ähnlich.

Dennoch danke für deine Rückmeldung. Ich warte mal ob die Profis unter uns eine Idee haben.

GRuß, Sepp

Spid

  • Gast
Es handelt sich um einen Annahmeverzug des AG, der vollständig zu dessen Lasten geht, §§293 ff. BGB. Anders sähe es aus, wenn zum Seuchenschutz der einzelne AN unter Quarantäne gestellt worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall.

Seppl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Hallo Spid,

besten Dank für di Information, werde mich mal mit deinen infos weiter aufschlauen.

Gruß, Sepp

Julianna

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Hallo,

mich würde gerade der Fall interessieren, wie man vorgehen muss, wenn ein AN unter Quarantäne gestellt wird. Bei uns in der KITA wurden Erzieher und ihre Kinder, die in den Faschingsferien in Italien waren, nach Hause geschickt. Nicht nur die, die in Risikogebieten (laut Robert Koch Institut) waren, sondern alle, die ihre Ferien in Italien verbracht haben.

BStromberg

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 386
Hallo,

mich würde gerade der Fall interessieren, wie man vorgehen muss, wenn ein AN unter Quarantäne gestellt wird. Bei uns in der KITA wurden Erzieher und ihre Kinder, die in den Faschingsferien in Italien waren, nach Hause geschickt. Nicht nur die, die in Risikogebieten (laut Robert Koch Institut) waren, sondern alle, die ihre Ferien in Italien verbracht haben.

Dazu müsste man wissen, wer wen auf welcher Rechtsgrundlage unter Quarantäne stellt.

Eine zuständige Behörde nach dem IfSG, der Arbeitgeber als präventive Maßnahme, Ronald Mc Donald?
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Julianna

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Hallo,

entschuldige, ich habe mich falsch ausgedrückt. In einem internen Emailwechsel hat eine Kollegin den oben genannten Fall beschrieben. Daraufhin wurde geantwortet, dass die betroffene Kollegin und ihr Kind die Einrichtung 10 Tage lang nicht betreten darf. Die Kollegin war in einem Gebiet in Italien, das heute nicht zu den Riskogebieten zählt.

Spid

  • Gast
Der AG gerät in Annahmeverzug.