Hallo zusammen,
Zunächst bin ich 30. Derzeit in EG 10/3. Zeit im ÖD ohne Studium (B.A.) ca. 5 Jahre. Soweit ich das verstanden habe, würde ich zunächst in der A9/2 starten. In diesem Eingangsamt verbleibe ich dann wohl 3 Jahre...
oder hat man Anspruch dies abzukürzen und nur 1 Jahr in dieser zu verweilen?
Nach § 29 BLV können auf die Probezeit hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, angerechnet werden, außer die Zeiten, deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist. Die Mindestprobzeit beträgt jedoch ein Jahr (§ 31 BLV). Im gehobenen Dienst sind ein Jahr und sechs Monate hauptberufliche Tätigkeiten erforderlich (§ 20 S. 1 Nr. 2 BLV). Die Probezeit kann also auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wobei dies eine Kann-Bestimmung ist. Meines Wissens wenden viele Behörden die Möglichkeit auch an. Nach Ablauf der verkürzten Probezeit steht § 22 Abs. 4 Nr. 1 BLV einer Beförderung nicht mehr entgegen.
Auf der Gegenseite ist m. E. zu überlegen, dass die theoretische Möglichkeit der bundesweiten Versetzung durch den Dienstherren möglich ist, was ich auf jeden Fall ablehnen würde, (wie wahrscheinlich dies in Zeiten des mobilen Arbeitens noch ist, weiß ich nicht)
Nach § 4 TVöD kann auch der Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Einen weitergehenden Nachteil im Beamtenverhältnis sehe ich nicht.
Gemessen hieran wäre ein Wechsel von TB zur Beamtin sicher nicht erstrebenswert? (oder vergesse ich hier etwas?)
Wurde die Frage der Abwägung der finanziellen Vorteile zwischen Beamten- und Beschäftigungsverhältnis die Familienzulage für Verheiratete und Personen mit Kindern bedacht sowie den angepassten Beihilfesatz ab dem zweiten berücksichtigungsfähigem Kind (entspricht einer Reduzierung des PKV-Beitrags um 40 Prozent)?
Wäre bei einer Verbeamtung eine nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen einer weiteren Anstellung/Selbständigkeit dann eher undenkbar? Ich habe hierzu leider keine hinreichenden Infos im Netz finden können. Wäre in diesem Zusammenhang eine TB eher geeignet für nebenberufliche/-gewerbliche Tätigkeiten?
Der Beamte hat sich grundsätzlich mit voller Arbeitskraft seinem Beruf zu widmen. Nebentätigkeiten sind daher nur eingeschränkt möglich und grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 99 BBG). Die Nebentätigkeit wird in der Regel versagt, wenn sie ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts übersteigen würde.
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfülllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (§ 3 Abs. 3 TVöD).
Ob die Handhabung bei Beschäftigten strenger ist als bei Beamter kann ich nicht sagen. Vielleicht was jemand anderes mehr? Aber auch hier gelten grundsätzlich ähnliche Einschränkungen unabhängig vom Status.