Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5169534 times)

Goldene Vier

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8625 am: 17.12.2025 22:32 »
Schleswig Holstein…. Next year…-

http://archive.today/lIxYs

boysetsfire

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8626 am: 18.12.2025 08:31 »
"Effektiver Rechtsschutz", dass ich nicht lache.....  >:(

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8627 am: 18.12.2025 09:11 »
Und...handelt es sich um den Netto oder Brutto Wert ;-)

netto

Sagst du das den Politikern oder ich?  8)

Goldene Vier

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8628 am: 18.12.2025 09:25 »
Niedersachsen denkt nach…… und hat Angst:

Heute im rundblick:
 
Karlsruher Urteil zur Beamtenbesoldung:
Seit 2005 gibt es jedes Jahr Widersprüche von zehntausenden Landesbeamten in Niedersachsen gegen ihre Besoldung. Es geht um den Vorwurf, die Bezüge der niedrigen Besoldungsgruppen lägen nicht - wie bereits vom Bundesverfassungsgericht verlangt - um mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau. Mehrere Musterklagen wurden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Nun wird für die erste Jahreshälfte 2026
mit einem Urteil der Richter zu den niedersächsischen Klagen gerechnet, denn eine ähnliche Entscheidung zur Beamtenbesoldung im Land Berlin wurde erst im vergangenen November veröffentlicht. Nach diesem Richterspruch stellen sich die Landespolitiker in Niedersachsen darauf ein, dass Karlsruhe die bisherige Beamtenbesoldung für verfassungswidrig erklären könnte - vielleicht sogar die aktuelle, seit 2023 geltende Regelung, die mit „Familienergänzungszuschlägen” für kinderreiche Beamte mit geringem Einkommen arbeitet. Karlsruhe könnte Niedersachsen zur Anpassung der Vorschriften verurteilen, womöglich aber auch zu Nachzahlungen, die schlimmstenfalls einen Betrag von 750 Millionen Euro jährlich umfassen könnten. Das könnte sich auf mehrere der 20 Jahre beziehen, in denen Beamte Widersprüche eingereicht hatten. Das heißt: Womöglich wird das Land 2026 über einen Nachtragsetat erhebliche Summen nachträglich zur Stärkung der Beamtenbesoldung bereitstellen müssen. Das könnte dann zu Lasten aller bisher angehäuften Rücklagen und Puffer gehen. Erst am 15. Dezember hatte die Landesregierung auf Vorschlag von Finanzminister Gerald Heere (Grüne) eine „Einmalzahlung” für Beamte beschlossen, um damit für 2025 den nötigen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau zu gewährleisten: 800 Euro für die Besoldungsgruppen A5 bis A8, 500 Euro für alle, die darüber liegen. Allerdings ist dieser Gesetzentwurf anders als erwartet bisher zwar an den Landtag übersandt worden, soll aber noch um eine Bewertung des im November veröffentlichten Berlin-Urteils aus Karlsruhe ergänzt werden. Das Finanzministerium teilt mit, die Berechnungen dazu würden gerade laufen.
 

MasterNoname89

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8629 am: 18.12.2025 10:04 »
Die Angst der Bundesländer ist nicht ganz unbegründet.

Das Urteil hat weit tiefgreifendere Folgen für die Besoldung als nur die reine Anpassung der jeweiligen "Mindestalimentation" in den zurückliegenden Jahren, wie man es offenbar anhand der bisherigen Rechtssprechung mit dem 15 % Abstand erwartet hat. 

Nach meinem Verständnis und wie es auch aus der Zusammenfassung des Urteils hervorgeht, ist die Mindestalimentation der erste Prüfungsschritt, um festzustellen ob die Besoldung in den zurückliegenden Jahren überhaupt verfassungsmäßig sein kann. Das Urteil gilt für das Land Berlin rückwirkend bis zum Jahr 2008. Die Besoldung in diesem Jahr muss also nachträglich zumindest auf die Mindestalimentation gebracht werden einschließlich der Abstandsgebote zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen. Sofern ich mal grob überschlagen konnte, hat vermutlich keines der Länder zu diesem Zeitpunkt verfassungsgemäß alimentiert. Die Prekaritätsschwelle liegt dabei i.d.R. höher als die 15% Zusatz zur Grundsicherung.

In den nächsten Prüfungsschritten ist dann auch das Verhältnis zu Tariflohnindex, Nominallohnindex, Inflation und Bundesbesoldungsentwicklung zu prüfen und ein Abstand von über 5 % macht das Ganze erneut verfassungswidrig, auch wenn Prüfschritt 1 erfüllt ist.

Sieht man sich jetzt die Historie der Besoldungserhöhungen an, gab es in verschiedenen Ländern auch Nullrunden, die wiederum die 5 % Marke wahrscheinlich reißen und weshalb die Differenz zwischen der sich dem Urteil nach ergebenden Mindestalimentation für diese Jahre im Vergleich zur tatsächlichen Zahlung nochmals größer wird. Über die Dauer von fast 20 Jahren ergeben sich dabei erhebliche Ansprüche für jeden Beamten, insbesondere mit Familie.

Die Einbeziehung eines Partnereinkommens schließt das Urteil eigentlich ebenfalls aus, da sich die Mindestalimentation auf die zu leistenden Zahlungen an den Beamten, sprich dessen Nettobesoldung bezieht - unabhängig was der Partner verdient - da die Alimentation dem Beamten UND seiner Familie gilt.

Die Berechnung dieser rechtmäßigen Besoldung ist also sehr komplex und wird auch selbst nach Umsetzung noch viel Angriffsfläche für Klagen bilden.

Der Zeitrahmen für Berlin ist mit einem reichlichen Jahr für den gesamten Zeitraum sportlich, aber auch fair im Sinne der Betroffenen, die nach wie vor ihren täglichen Dienst leisten und ihre Treupflichten erfüllen, während der Dienstherr seine Pflichten seit nunmehr fast zwei Jahrzehnten nicht vollumfänglich erfüllt.

Interessant wird es auch, inwiefern sich die Alimentationsrechtssprechung auch auf Versorgungsempfänger auswirkt, da diese auch weiterhin 'alimentiert' werden. Auch ob und inwiefern die Ansprüche aus den zurückliegenden Jahren zu verzinsen sind.

Die Problematik wird jetzt gerade erst einmal sichtbar, allerdings ist das nur die Spitze des Eisbergs. Immerhin wurden die 'zurückgehaltenen' Gelder in den letzten Jahren ja auch nicht angespart sondern an anderen Stellen ausgegeben. Die Haushalte haben aktuell vermutlich auch überall ein Defizit, in Sachsen sind es 2,9 Mrd Euro für den kommenden Doppelhaushalt.


P33t

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8630 am: 18.12.2025 11:25 »
Erst am 15. Dezember hatte die Landesregierung auf Vorschlag von Finanzminister Gerald Heere (Grüne) eine „Einmalzahlung” für Beamte beschlossen, um damit für 2025 den nötigen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau zu gewährleisten: 800 Euro für die Besoldungsgruppen A5 bis A8, 500 Euro für alle, die darüber liegen. Allerdings ist dieser Gesetzentwurf anders als erwartet bisher zwar an den Landtag übersandt worden, soll aber noch um eine Bewertung des im November veröffentlichten Berlin-Urteils aus Karlsruhe ergänzt werden. Das Finanzministerium teilt mit, die Berechnungen dazu würden gerade laufen.

Was eine absolute Frechheit (selbst nach dem alten Maßstab) solche lächerlichen Summen darstellen, wird einem jetzt umso bewusster. Auch diese ständige Unterscheidung zwischen Einstiegsämtern und den "etwas höheren Basisämtern" ist eine Frechheit.
Wer glaubt, dass er mit 500 Euro Jahresnachzahlung auf A9 eine amtsangemessene Alimentation wiederhergestellt hat, darf jetzt besonders schlau oder überrascht aus der Wäsche gucken, wenn er ab sofort den Beamten 15-25% mehr Besoldung und x tausend Euro pro Jahr nachzahlen muss. 8)

derSchorsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8631 am: 18.12.2025 12:56 »
Bayern hat keine Angst und haut gleich mal zum Jahresende was raus:

Zitat
Information zur Entscheidung des BVerfG vom 17. September 2025 zur Amtsangemessenheit der Alimentation

Nach eingehender Prüfung möglicher Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 zur amtsangemessenen Alimentation genügt die bayerische Besoldung auch den neu aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben über alle Besoldungsgruppen, Familien- und Ortskonstellationen hinweg. Dies gilt sowohl für die Vergangenheit als auch für das laufende Jahr.

Selbstverständlich werden die neuen Vorgaben auch bei künftigen Bezügeanpassungen berücksichtigt.

Quelle: https://www.lff.bayern.de/

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8632 am: 18.12.2025 13:24 »
Die Klagerei wird weitergehen, das BVerfG hat es aber auch den höheren Besoldungsgruppen nicht wirklich leichter gemacht.

So viel mehr ist die Prekaritätsschwelle teilweise gar nicht.

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144 Rn 315
In Summe der vorgenannten Bedarfe ergibt sich für das Jahr 2022 der folgende grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf als Grundsicherungsniveau in Schleswig-Holstein:
Jahresbetrag 38.739,29 Euro
115% Mindestalimentation pro Jahr (netto) 44.550,18 Eur

80% Prekaritätsschwelle
SH 2022: 1964,55 EUro * 1,84 * 12 = 43.337,26

Also hier für SH 2022 sogar knapp 100 Euro mtl. darunter wenn ich hier jetzt keinen Fehler gemacht habe.

Bayern klammert sich halt an das fiktive Partnereinkommen, damit kann man sich jede Tabelle schön rechnen.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8633 am: 18.12.2025 13:42 »
Die Klagerei wird weitergehen, das BVerfG hat es aber auch den höheren Besoldungsgruppen nicht wirklich leichter gemacht.

So viel mehr ist die Prekaritätsschwelle teilweise gar nicht.

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144 Rn 315
In Summe der vorgenannten Bedarfe ergibt sich für das Jahr 2022 der folgende grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf als Grundsicherungsniveau in Schleswig-Holstein:
Jahresbetrag 38.739,29 Euro
115% Mindestalimentation pro Jahr (netto) 44.550,18 Eur

80% Prekaritätsschwelle
SH 2022: 1964,55 EUro * 1,84 * 12 = 43.337,26

Also hier für SH 2022 sogar knapp 100 Euro mtl. darunter wenn ich hier jetzt keinen Fehler gemacht habe.

Bayern klammert sich halt an das fiktive Partnereinkommen, damit kann man sich jede Tabelle schön rechnen.

In Hessen macht es schon einen Unterschied:
Werte für 2020 aus der aktuellen Vorlage beim BVerfg, also noch mit 15% Regelung.
Mindestbesoldung alt:    38.698 €
Mindestversorgun neu:  43.324 €
Besoldung für den 4k A5er: 30.512 €

Wir bewegen uns hier also weit ins A11er Gebiet hinein.

Aber ja, für den höheren Dienst wird es viel Arbeit mit Excel.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8634 am: 18.12.2025 20:53 »
Hessen, Bayern, BW profitieren mit den hohen Medianeinkommen klar von den neuen 80%.
Wie gesagt gibt es aber BL und Jahre, wo die neue Grenze auch darunter sein kann.
Ich kann die Grundsicherung nicht für jedes BL und jedes Jahr ausrechnen, sondern nur den Gerichts- oder Gesetzesentscheidungen entnehmen. - Ist ja jetzt sowieso obsolet.

100 Euro im Monat unter den 115% ist dann doch etwas unerwartet. Auch wenn es teilweise einfach Tätigkeiten sind unter 15% zur Grundsicherung für mich kein wirklicher Abstand, das wollte die Entscheidung eigentlich eher vermeiden.

In anderen Jahren mag es anders aussehen, besser oder schlechter ich weiß es auf Anhieb nicht. Das BVerfG hat auf jeden Fall nicht jedes BL und Jahr überprüft, ob die neue Regelung teilweise schlechter ausfällt. Dabei war es eher von einer Besserung überzeugt.

Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8635 am: 19.12.2025 07:19 »
Bei der Dauer des Verfahrens und den personellen Möglichkeiten, hätte ich von dem Bundesverfassungsgericht erwartet, dass es diese Rechnung anstellt.

Auf meiner Zeitschiene und Prognose müsste heute im Wochenausblick die Entscheidung zur den Verfahren 2 BvL 2/16,2 BvL 4/16,2 BvL 5/16,2 BvL 6/16 auftauchen.

Nordlicht97

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« Antwort #8636 am: 19.12.2025 10:59 »
Die Klagerei wird weitergehen, das BVerfG hat es aber auch den höheren Besoldungsgruppen nicht wirklich leichter gemacht.

So viel mehr ist die Prekaritätsschwelle teilweise gar nicht.

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144 Rn 315
In Summe der vorgenannten Bedarfe ergibt sich für das Jahr 2022 der folgende grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf als Grundsicherungsniveau in Schleswig-Holstein:
Jahresbetrag 38.739,29 Euro
115% Mindestalimentation pro Jahr (netto) 44.550,18 Eur

80% Prekaritätsschwelle
SH 2022: 1964,55 EUro * 1,84 * 12 = 43.337,26

Also hier für SH 2022 sogar knapp 100 Euro mtl. darunter wenn ich hier jetzt keinen Fehler gemacht habe.

Bayern klammert sich halt an das fiktive Partnereinkommen, damit kann man sich jede Tabelle schön rechnen.

Okay, ja, das ist unerwartet.
Aber so oder so, reißt SH das ganze ja in dem Jahr, oder bin ich doof?

Ich war in dem Jahr A9er Stufe 4. Laut Rechner war da mein Jahresnetto bei ca. 32.500,00€.
Nimmt man deine Zahlen für die niedrigste Besoldungsstufe an, würden bis dahin ja auch noch ca. 11k fehlen…

Zerot

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« Antwort #8637 am: 19.12.2025 11:05 »
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