es geht voran: statt neun, nur noch sechs Verfassungsbeschwerden?
Ein Versuch war es wert:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/08/rk20240807_2bvr176223.html
Es geht um einen (zumindest damaligen kinderlosen) Steueramtmann (Jg. 1960), der am VG (2 K 754/12) geklagt hat, wobei der saarländischen Justiz bereits das Datum abhandengekommen ist: „kein Datum verfügbar“. Andere Quelle spricht von 02.12.2014. Es beansprucht die Herausgabe des nur über den Klagerechtsweg zugestandenen Alimentationsanteils für die Jahre 2011-2016. Der Klageweg gilt als EGMR konforme Substitution gegenüber dem Tarif-Streikrecht von Nicht-Beamten.
Das KarlsRuher Reisebüro wurde dahingehend vom OVG (11/18) seit dem 01.06.2018 per Vorlage damit behelligt.
Weil die entwertete Alimentation des letzten Jahrzehnts, bereits betragsmäßig eine geringere Bedeutung hat, als die Fortschreibung des vermeintlich aktuell vorenthaltenen Anteils, war die Idee des Klägers, per Eilverfahren des nur über den Klagerechtsweg zustehenden Alimentationsanteils zumindest für die Gegenwart zugunsten einer höheren auszuzahlenden Sofort-Alimentation zu begrenzen.
Aber er wurde abgewatscht. Warum? Das BVerfg lässt sich nicht per Nasenring durch die Manege ziehen.
Seine Gründe:
1. Der Kläger kann nicht mit gleichen Sachverhalt trotz unterschiedlichem Zeitraum KarlsRuhe doppelt belästigen – jeder nur eine Nummer ziehen und im Wartezimmer auf BVerfg-Beschluss oder Tod warten. (es dauert halt wie es halt dauert, die Richter dürfen „schnell“ (innerhalb von 10 Jahren (ihrer achtjährigen Amtszeit)) entscheiden, müssen sich aber keiner Frist beugen)
2. Die Erschöpfung eines Klägers bis zu seinem Tod ist halt schneller erreicht, als die Erschöpfung des Rechtsweges. Dort hat er höchstens die Mitte des Weges erreicht. Mit dem BVerfg-Beschluss zu 11/18 im Jahre 20XX hat er weiter den Rechtsweg zu beschreiten.
3. Die grundrechtsgleichen Individualansprüche eines einzelnen Steueramtmannes haben keine allgemeine Bedeutung (ergo Beamte haben keine Bedeutung in der Hinsicht, dass sie keinen allumfassenden Anspruch auf immerwährende rechtskonforme Behandlung haben, den sie noch per verfassungsrechtlichen "Eil"beschwerden und -klagen erzwingen könnten.)
4. Die vermeintlich vorenthaltenen grundrechtsgleichen Individualansprüche (=Peanuts) sind kein schwerer Nachteil.
5. Die fehlenden Peanuts sind kein unabwendbarer Nachteil, der (seit/bis? verheiratete) Steueramtmann hatte bewiesen, dass er Möglichkeiten hat den Nachteilen privat abzuhelfen, z.B. den Gürtel enger zu schnallen oder auf anderes Vermögen oder ein Partnereinkommen zuzugreifen.
... und vielleicht auch noch das:
6. Alimentation deckt den unmittelbar in der Gegenwart benötigten Mindestbedarf an Lebensunterhalt. Der Kläger hat bewiesen, dass sein persönlicher Lebensunterhalt mit dem klagefreien Anteil der Minderalimentation ausreichend gedeckt wurde. Eine Nachzahlung kann nicht mehr in diese Vergangenheit hineinwirken. Der Zahlungsanspruch ist verwirkt.
7. Würde ein Alimentation-Nachzahlungsanspruch entstanden sein, würde er zum Zeitpunkt der Auszahlung sich zu einer gegenwärtigen Alimentation wandeln. Da es keine Über-Alimentation gibt, stünde dem Besoldungsgesetzgeber aber die Möglichkeit zu den Nachzahlungsanspruch als Guthaben mit der für alle, auch nicht klagenden Beamten, geltenden Monatsbesoldung zu verrechnen.
Mal sehen, ob noch qualifizierte Stellungnahmen hier oder z.B. hier
https://www.berliner-besoldung.de/drei-saarlaendische-alimentationsverfahren-als-eilverfahren-vor-dem-bverfg/ veröffentlicht werden.
Es wäre doch zu schön gewesen, dabei hat doch Proff. "Stuß" selbsternannter Re-Verrennt des BVerfG, der hier auch als „Euer Bundesverfassungsgericht“ und Sprecher in allen Anhörungen ehemaliger BVRs auftritt, doch bereits die "angekündigten" Vollstreckungsanordnungen verfasst.
Wie nennt man einen im Ruhestand befindlichen Beamten, der sich z.B. angesichts dieser Situation lieber erschießt: Pengsionär?
Wie nennt man die Juristen, deren Urteile von der höheren Instanz aufgehoben werden: BRichter? Jeder Kläger hat Anspruch auf seinen gesetzlichen BRichter?