Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6327967 times)

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16335 am: 01.03.2025 14:24 »
Die Erfahrungsstufen gehören abgeschafft. Zwei A8er Stufe 2 Zollbeamte müssen nachts ganz ohne Hilfe eine rechtssichere Festnahme eines Drogenschmugglers genauso umsetzen wie zwei A9er in Stufe 7.

Ganz abschaffen wäre definitiv fairer als nur wieder die unteren Gruppen aufzuwerten und alle in der Mitte sind wieder die Verlierer. Also quasi alle "Stufe 7", nur das direkt auf die Grund-Besoldung. Im Prinzip Win-Win für alle...

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16336 am: 01.03.2025 14:48 »
Die Erfahrungsstufen gehören abgeschafft. Zwei A8er Stufe 2 Zollbeamte müssen nachts ganz ohne Hilfe eine rechtssichere Festnahme eines Drogenschmugglers genauso umsetzen wie zwei A9er in Stufe 7.

Sowohl Dein Beispiel ist schlüssig, bebolus, als auch die von Dir geübte Kritik, Rentenonkel, wobei die von Dir vorgeschlagene Reform sicherlich vom weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, gedeckt sein dürfte. Wieso sie nun in der derzeitigen Form des Beamtenrechts nicht abgeschafft werden können - auch diese Deine Forderung kann man durchaus unter Fairnessgesichtspunkten stellen, Knecht; sie ist so verstanden schlüssig -, hat ein weiteres Mal mit dem geltenden Verfassungsrecht zu tun, was bei unserem Thema fast zwangsläufig bedeutet, dass wir uns die maßgeblichen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums anschauen müssen, die ja nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum als Institution schützen. Damit wird dann ein weiteres Mal - wie fast immer im Beamtenrecht - klar, dass es nicht um Gerechtigkeit geht, sondern um Begründbarkeit.

Bei den Erfahrungsstufen handelt es sich um eine der vielen Besonderheiten des Beamtenrechts, hier des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG in seiner Überschneidung mit dem Alimentationsprizip aus Art. 33 Abs. 5 GG, was gemeinsam das Leistungsprinzip als einen hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums ausprägt, das so wegen seiner die Institution des Berufsbeamtentums prägenden Form als ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz zu verstehen ist, zu dessen Beachtung (und nicht nur Berücksichtigung) der Gesetzgeber verpflichtet ist. Der Zweite Senat hebt entsprechend bspw. hervor:

"Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der 'erdienten Statusrechte' ausgerichtete Komponente, die zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll." (BVerfGE 145, 1, 5, Rn. 19; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/ls20170117_2bvl000110.html)

Der Dienstherr hat also als Ausfluss des Leistungsprinzips sicherzustellen, dass unterschiedliche Leistungen des Beamten unterschiedlich zu bewerten sind und dass unterschiedlich bewertete Leistungen sachgerecht unterschiedlich alimentiert werden (hier zeigt sich das Leistungsprinzip als sachliche Überschneidung des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Alimentationsprinzip aus Art 33 Abs. 5 GG), sodass es für ihn - sofern er nicht wiederkehrend Leistungsmessungen durchführen will, was ihm gleichfalls verfassungsrechtlich nicht verboten werden könnte, jedoch in einem erheblichen Maße zeitliche und personelle Ressourcen binden und der viel größeren Gefahr der Bewiderspruchung und Beklagung der Bewertung unterliegen müsste - am Einfachsten ist, eine Systematik wie das Erfahrungsstufensystem zu regeln, das mit dem sachlichen Grund verbunden und also entsprechend so begründet wird, dass der Beamte regelmäßig mit zunehmender Erfahrung über eine zunehmende Leistungsfähigkeit verfügen würde (so die sachliche Begründung, ob das in allen Fällen so tatsächlich der Fall wäre, bleibt dahingestellt).

Entsprechend betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Grundgehaltssätze zunächst einmal als prinzipiell zentralen Gehaltsbestandteil (BVerfGE 139, 64, 141, Rn. 175; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/ls20150505_2bvl001709.html), um gleichzeitig hervorzuheben, dass sich in ihm mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht (BVerfGE 145, 1, 10, Rn. 20). Der mittelbare Gehalt ist nun genau das System der Erfahrungsstufen - würde der Dienstherr dahingegen regelmäßig über ein System sachgerechter Leistungsüberprüfungen die Leistungsfähigkeit des einzelnen Beamten bewerten, bedürfte es dieses mittelbaren Gehalts nicht, da dann ja eine unmittelbare Bewertung vorliegen würde, die typisiert zur Grundlage einer amtsangemessenen Alimentation gemacht werden könnte.

Ergo: Die Erfahrungsstufen sind ein grundlegendes Strukturmerkmal, das der Dienstherr regelt, um nicht mit erheblich größerem Aufwand (und erheblich größerer Gefahr der Bewiderspruchung und Beklagung der bewertenden Ergebnisse entsprechender Überprüfungen des einzelnen Beamten) andere Formen in das Beamtenrecht einzuführen, die ebenfalls die Beachtung des Leistungsprinzips sicherstellen könnten. Genau deshalb hat sich bspw. das Altersstufensystem als verfassungswidrig herauskristallisiert, da "Alter" kein Maßstab für Leistung sein kann, was für "Erfahrung" nicht so gilt. Denn Leistungsfähigkeit lässt sich aus Erfahrung ableiten, sodass ein sachlicher Grund gegeben werden kann, um Erfahrungsstufen zu begründen (unabhängig davon, ob das in jedem Einzelfall so der Fall wäre; solange die Typisierung sich sachlich begründen lässt, ist ein sachlicher Grund gegeben, sodass sich die Systematik sachlich begründen lässt).

Knecht

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« Antwort #16337 am: 01.03.2025 15:01 »
Hallo Swen,

ehrlich gesagt bin ich etwas amüsiert, denn die Aufklärung, warum auch das wieder nicht geht, habe ich schon beim Schreiben des vorigen Beitrags erwartet :D

Es ist wie in letzter Zeit gefühlt immer: man steht sich selbst im Weg und es funktioniert einfach nichts, zumindest nichts, was eine Verbesserung bringen würde.

Wenn wir hier nicht langsam pragmatischer werden, können die Geiger auf Deck schon mal anfangen zu spielen.

PS: es wäre ja noch verkraftbar, wenn es in der Praxis immer so wäre, wie in der Theorie festgelegt.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16338 am: 01.03.2025 15:27 »
Die Erfahrungsstufen sind eben nicht althergebracht. Vielleicht waren es die Altersstufen, die aber zurecht gekippt wurden.

Es bedarf mE einer grundlegenden Ämterneubwertung. Wir haben unzählige Zulagen, die fast schon willkürlich zugewiesen werden. Diese Zulagen werden auch nicht automatisch mit Besoldungserhöhungen angehoben, sondern verwässern über die Jahre.

Nanum

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16339 am: 01.03.2025 15:53 »
Hi,


Bei der bündelung ist es das Gleiche. A9 gD Stufe 1 macht das Gleiche wie A11 Stufe 8. Sind ja nur 2500 brutto dazwischen alles nur Geld kürzen. Attraktiv machen 22 Jahre auf das Geld warten den Job sicher nicht.

AlxN

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« Antwort #16340 am: 01.03.2025 16:25 »
Hallo Swen,

ehrlich gesagt bin ich etwas amüsiert, denn die Aufklärung, warum auch das wieder nicht geht, habe ich schon beim Schreiben des vorigen Beitrags erwartet :D

Es ist wie in letzter Zeit gefühlt immer: man steht sich selbst im Weg und es funktioniert einfach nichts, zumindest nichts, was eine Verbesserung bringen würde.

Wenn wir hier nicht langsam pragmatischer werden, können die Geiger auf Deck schon mal anfangen zu spielen.

PS: es wäre ja noch verkraftbar, wenn es in der Praxis immer so wäre, wie in der Theorie festgelegt.

Aktuell geht für die Besoldungsgesetzgeber alles. Ein super Beispiel für Leistungsungerechtigkeit bzw. etwas, was mit dem Leistungsprinzip gar nichts mehr zu tun hat, sind die Stellenhebungen in Baden-Württemberg.

So wurden bspw. die Polizeianwärter im mD die am 01.09.2019 in den Polizeidienst das erste Mal eintraten, innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss der Ausbildung (Einstellung in A8) am 01.12.2022 auf A9 zum Polizeihauptmeister angehoben. Da bleibt noch eine Beförderung nach A10 bis das Endamt des mD nach aktueller Gesetzeslage erreicht ist. Die Beamten die nach Stichtag 01.12.2022 ihre Ausbildung beendeten und deshalb nicht nach A9 gehoben werden freuen sich.

Die 750 € Zuschlag für das Dritte und jedes weitere Kind mal Außen vor gelassen. Fiskalische Erwägungen des Gesetzgebers jenseits von gesundem Menschenverstand führen das Leistungs- bzw. Alimentationsprinzip ad absurdum.

Knecht

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« Antwort #16341 am: 01.03.2025 16:39 »
Hallo Swen,

ehrlich gesagt bin ich etwas amüsiert, denn die Aufklärung, warum auch das wieder nicht geht, habe ich schon beim Schreiben des vorigen Beitrags erwartet :D

Es ist wie in letzter Zeit gefühlt immer: man steht sich selbst im Weg und es funktioniert einfach nichts, zumindest nichts, was eine Verbesserung bringen würde.

Wenn wir hier nicht langsam pragmatischer werden, können die Geiger auf Deck schon mal anfangen zu spielen.

PS: es wäre ja noch verkraftbar, wenn es in der Praxis immer so wäre, wie in der Theorie festgelegt.

Aktuell geht für die Besoldungsgesetzgeber alles. Ein super Beispiel für Leistungsungerechtigkeit bzw. etwas, was mit dem Leistungsprinzip gar nichts mehr zu tun hat, sind die Stellenhebungen in Baden-Württemberg.

So wurden bspw. die Polizeianwärter im mD die am 01.09.2019 in den Polizeidienst das erste Mal eintraten, innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss der Ausbildung (Einstellung in A8) am 01.12.2022 auf A9 zum Polizeihauptmeister angehoben. Da bleibt noch eine Beförderung nach A10 bis das Endamt des mD nach aktueller Gesetzeslage erreicht ist. Die Beamten die nach Stichtag 01.12.2022 ihre Ausbildung beendeten und deshalb nicht nach A9 gehoben werden freuen sich.

Die 750 € Zuschlag für das Dritte und jedes weitere Kind mal Außen vor gelassen. Fiskalische Erwägungen des Gesetzgebers jenseits von gesundem Menschenverstand führen das Leistungs- bzw. Alimentationsprinzip ad absurdum.

Ist zwar kein Beispiel aus dem Bund, aber du rennst da bei mir offene Türen ein. Nur, wir werden leider nichts ändern.

Der Bock wird geritten, bis er tot im Dreck liegt. Und dann ist die Verwunderung wieder riesig.

Es ist die immer gleiche Abfolge von Idiotie, die viele einfach nicht mehr nachvollziehen können. Zu recht, meiner bescheidenen Meinung nach.

SwenTanortsch

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« Antwort #16342 am: 01.03.2025 17:09 »
Wie ja schon mehrfach gesagt, sage ich nicht, was mir gefällt oder nicht gefällt, sondern nur, was sich verfassungsrechtlich darstellen lässt oder nicht darstellen lässt. Dabei ist regelmäßig in den Blick zu nehmen, dass Art. 33 Abs. 5 GG ausführt: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln." Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums schützen dabei - wie vorhin schon ausgeführt - nicht das überkommene Beamtenrecht, sondern das Beamtentum als Institution. Dabei handelt es sich hinsichtlich der Alters- und Erfahrungsstufen um keine hergebrachten Grundsätze, ansonsten hätten die Altersstufen ja fortgeführt werden müssen.

Ein besonders wesentlicher hergebrachter Grundsatz ist aber - wie vorhin ebenfalls schon dargelegt - das Leistungsprinzip, das als besonders wesentlich nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten ist. Der Dienstherr hat also zu gewährleisten, dass unterschiedliche Leistung unterschiedlich bewertet und als Folge des Alimentationsprinzips - also dem nächsten besonders wesentlichen Grundsatz, der als solcher ebenfalls vom Dienstherrn zu beachten ist - unterschiedlich alimentiert wird. Beides - Leistungs- wie Alimentationsprinzip - sind also besonders wesentliche hergebrachte Grundsätze, die also zu beachten sind. Wären sie es nicht - würde es also gleichfalls keinen Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG geben: "Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte" - und wäre das Berufsbeamtentum als Institution nicht ein Dienst- und Treueverhältnis nach Art. 33 Abs. 4 GG - "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen" -, wäre es dem Dienstherrn in seiner Gestalt als Besoldungsgesetzgeber nicht verwehrt, alle Beamte gleich zu alimentieren. So verstanden ist erst einmal das, was ihr beklagt, ein Schutzrecht für uns Beamte, das nicht zuletzt daraus resultiert, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums maßgebliche Grundrechte des Beamten einschränken, sodass das Alimentationsprinzip verlangt, dass diese Einschränkung von Grundrechten kompensiert wird. Maßgebliche Kompensation ist die amtsangemessene Alimentation.

Dabei habe ich ja vorhin ausgeführt, dass es dem Dienstherrn als Dienstrechtsgesetzgeber nicht nur nicht verwehrt werden könnte, dass Erfahrungsstufensystem grundlegend zu reformieren (was im Zuge der Reföderalisierung des Besoldungsrechts nach 2006 in vielen Rechtskreisen geschehen ist), sondern es ebenso auch abzuschaffen und durch eine Form der individualisierteren Leistungsbewertung auf Grundlage regelmäßiger Überprüfung der Leistungsfähigkeit des einzelnen Beamten zu ersetzen. Entsprechend würden dann die Besoldungsgruppen als Ausdruck von Eignung und Befähigung sowie von Leistung, letztere vor einer möglichen Beförderung und damit einem Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe, weiterhin ihre Berechtigung haben (die Beförderung hat und hätte auch weiterhin zunächst einmal unmittelbar nichts mit möglichen oder nicht eingeführten Erfahrungsstufen zu tun). Die regelmäßige Leistung könnte nun innerhalb gleicher Ämter durch deren regelmäßige Überprüfung nachvollzogen werden und dann über entsprechend neue Alimentationsbestandteile unmittelbarer als im Erfahrungsstufensystem die Besoldung bestimmen. Solange es dem Gesetzgeber gelingen würde, die Typisierung wie auch die Überprüfung der Leistungsfähigkeit gleichheits- und also sachgerecht zu vollziehen, würde verfassungsrechtlich nichts dagegen sprechen.

Betrachten wir also - um es konkret zu machen - die Besoldugsgruppe A 11 im BBesG. In A 11/1 beträgt das Grundgehalt 4.056,80 €, in A 11/8 5.299,72 €. Würde es nun keine Besoldungsgruppen A 10 und A 12 geben, könnte also bspw. ein Grundgehalt von 4.056,80 € gewährt werden (natürlich könnte der Besoldungsgesetzgeber hier als auch nachfolgend andere Beträge heranziehen, solange er das sachlich begründen könnte), um nun im Sinne des Leistungsprinzips abgestufte Zulagen bis zu einem Besoldungsniveau in Höhe von 5.299,72 € gewähren. Allerdings stellte sich der Spielraum nun, wenn man sich die Besoldungsgruppen A 10/8 mit einem Grundgehalt in Höhe von 4.774,53 € und A 12/1 mit 4.334,26 € anschaut, deutlich eingeschränkter dar, womit wir auch hier sehen, worum es in dem Erfahrungsstufensystem eigentlich geht, nämlich um ein Mittel der Personalkosteneinsparung, die dem Dienstherrn solange verfassungsrechtlich gestattet ist, wie er sie sachlich begründen lässt. Ohne Erfahrungsstufen, so darf man annehmen, würden deutlich höhere Personalkosten entstehen, da ja ein höheres Amt nicht niedriger besoldet werden darf. Wie wollte man also bspw. sachlich begründen, dass ein nach A 10/4 besoldeter Beamter mit einem heute mit 4.127,55 € offensichtlich leistungsfähiger sein sollte als ein nach A 11/1 besoldeter, dem ein Grundgehalt von wie gesagt 4.056,80 € gewährt wird. Ohne Erfahrungsstufen dürften solche Regelungen offensichtlich unmöglich sein, da ja ein geringer wertiges Amt nicht höher besoldet werden darf: Die Erfahrungsstufen sind so verstanden die verfassungsrechtliche Antwort der Dienstherrn auf ihren Wunsch, die Personalkosten möglichst gering zu halten. Da sie sich sachlich rechtfertigen lassen, spricht verfassungsrechtlich nichts dagegen, dass sie eingeführt worden sind.

De facto müsste darüber hinaus, wie schon gesagt, die rund 1,7 Mio. deutschen Beamten und Richter sowie die rund 170.000 Berufs- und Zeitsoldaten regelmäßig hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit bewertet werden, wollte man kein Erfahrungsstufensystem etabliert halten, sondern ein strikt nach typisierten Leistungskriterien innerhalb einer Besoldungsgruppe, womit wir neben dem gerade beschriebenen Problem bei den vorhin dargelegten Problemen wären, nämlich der erheblichen Bindung von personellen und zeitlichen Ressourcen sowie der größeren Gefahr der Bewiderspruchung und Beklagung individualisierterer Bewertungen.

Aus den genannten Gründen dürfte es ausgeschlossen werden, dass eine solche Reform, wie sie mancher wünscht, kommt. Denn sie wäre für den Dienstherrn nur attraktiv, wenn er durch sie erhebliche finanzielle Personalmittel einsparen könnte, was in einem solchen Regelungssystem - allein schon wegen der größeren Personal- und Zeitressourcen, das es benötigte - eher kaum möglich sein dürfte. Insofern dürfte kaum jemand, der über entsprechende Regelungskompetenz verfügt, hier ein Interesse an einer Änderung haben.

Darüber hinaus ist das "Zulagenwirrwarr" (ein Begriff aus den beginnenden 1960er Jahren und seinerzeit ein geflügeltes Wort) zu einem nicht geringen Teil Folge der Reföderalisierung des Besoldungsrechts ab 2006. Die damals - zu Beginn der 1960er Jahre - noch zwölf Besoldungsgesetzgeber haben ab den endenden 1950er Jahren genau deshalb auf eine Vereinheitlichung des Besoldungsrechts gedrungen, da in der Konkurrenz um die Fachkräfte in der damaligen Kompetenzordnung genau jenes Mittel der Zulagen auserkoren worden ist, um nicht höhere Grundgehälter gewähren zu müssen, sondern jene Ämter, wo die Konkurrenz um Fachkräfte am Größten war, mittels Zulagen besonders zu alimentieren.

Mit der 1971 neuen Kompetenzordnung der konkurrierenden Gesetzgebung unter der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auch für die Besoldung und Versorgung in den Ländern nach Art. 74a GG ist dann bis 1975 jenes "Zulagenwirrwarr" bundeseinheitlich ausgedünnt worden. Das war ein zentraler Zweck der Grundgesetzänderung. Mit der Reföderalisierung des Besoldungsrechts und also der Abschaffung des Art. 74a GG im Jahr 2006 war es absehbar, dass genau jenes "Zulagenwirrwarr" alsbald wieder auf die Tagesordnung geraten musste, weil es weiterhin darum ging (und geht), die Grundgehaltssätze möglichst gering zu halten. Dafür ist ein "Zulagenwirrwarr" geradezu prädestiniert. Ergo: Geschichte wiederholt sich nicht (ist nur - kulturpessimistisch betrachtet - die ewige Wiederkehr des Gleichen).

Knecht

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« Antwort #16343 am: 01.03.2025 18:04 »
Ich bin mir sicher, dass du Recht hast, Swen. Aber das ist und bleibt einfach unbefriedigend. Wir brauchen neue Lösungen, bzw. wirkliche Änderungen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16344 am: 01.03.2025 20:37 »
Wenn ich es richtig verstehe, könnte der Besoldungsgesetzgeber die Erfahrungsstufen zwar nicht abschaffen, aber dennoch im Rahmen seines weiten Ermessensspielraum reformieren.

Ziel der Erfahrungsstufen war es ja mal, Gelder einzusparen und auch das könnte jetzt die treibende Kraft sein, da ja die Kürzungen gerade in den niedrigen Besoldungs- und Erfahrungsstufen dazu führen, dass die 4K Familie teilweise weniger hat als ein Bürgergeldempfänger.

Wenn also der Gesetzgeber, um bei dem Beispiel zu bleiben, für A11 nur noch A11/5 bis A11/8 kennen würde, müsste er die Tabelle zwar an den verbleibenden Stellen auch anheben, aber vielleicht deutlich weniger und könnte so etwas Druck aus dem Haushaltskessel nehmen. Begründen ließe es sich mit Sicherheit auch.

So lässt Udo di Fabio immer noch etwas Raum, um eine verfassungskonforme Lösung zu finden, ohne den Haushalt überzustrapazieren.

Mal abwarten, ob die zukünftigen Staatssekretäre über das Stöckchen springen.

SwenTanortsch

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« Antwort #16345 am: 01.03.2025 23:14 »
Wenn ich es richtig verstehe, könnte der Besoldungsgesetzgeber die Erfahrungsstufen zwar nicht abschaffen, aber dennoch im Rahmen seines weiten Ermessensspielraum reformieren.

Ziel der Erfahrungsstufen war es ja mal, Gelder einzusparen und auch das könnte jetzt die treibende Kraft sein, da ja die Kürzungen gerade in den niedrigen Besoldungs- und Erfahrungsstufen dazu führen, dass die 4K Familie teilweise weniger hat als ein Bürgergeldempfänger.

Wenn also der Gesetzgeber, um bei dem Beispiel zu bleiben, für A11 nur noch A11/5 bis A11/8 kennen würde, müsste er die Tabelle zwar an den verbleibenden Stellen auch anheben, aber vielleicht deutlich weniger und könnte so etwas Druck aus dem Haushaltskessel nehmen. Begründen ließe es sich mit Sicherheit auch.

So lässt Udo di Fabio immer noch etwas Raum, um eine verfassungskonforme Lösung zu finden, ohne den Haushalt überzustrapazieren.

Mal abwarten, ob die zukünftigen Staatssekretäre über das Stöckchen springen.

Wie ich ja schreibe, dem Gesetzgeber des öffentlichen Dienstrechts kann es verfassungsrechtlich nicht verwehrt sein, die Systematik von Erfahrungsstufen vollständig zugunsten einer anderen Systematik aufzugeben, in der sich das Leistungsprinzip nich nur mittelbar (wie in der Form von Erfahrungsstufen), sondern vollständig unmittelbar verwirklichen würde, solange er das sachgerecht vollzöge. Da er kein starres Prinzip einer Bundeseinheitlichkeit vorfindet, sondern seit 2006 in Gestalt aller 17 Besoldungsgesetzgeber weiterhin über einen nicht unerheblich weiten Entscheidungsspielraum verfügt, sind ihm dabei zwar durchaus Grenzen gesetzt, diese darf er aber begründet ausloten. So verstanden heißt es in der Rn 80 der aktuellen Entscheidung:

"Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Besoldungsgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <348 f.>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. BVerfGE 139, 64 <119 Rn. 113>; 140, 240 <288 Rn. 96>)." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht ganz zu Beginn seines sich ab da offenbarenden Rechtsprechungswandels im Besoldungsrecht in der Entscheidung vom 14.02.2012 dem Besoldungsgesetzgeber einen erheblichen Spielraum zugebilligt, der ggf. bis zur Abschaffung der Erfahrungsstufen reichen könnte:

"Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht – über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen [heute: Erfahrungsstufen; ST.] bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits – schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar." (BVerfGE 130, 263 <296 f.>).

Zugleich halte ich es allerdings für nahezu ausgeschlossen, dass sich ein Besoldungsgesetzgeber - wie vorhin bereits dargestellt - dazu entschließen könnte, die Form der Erfahrungsstufen vollständig aufzugeben, da wie vorhin angerissen das eher zu mehr als zu weniger Personalkosten führen dürfte. Zugleich ist ihm auch das möglich, was Du vorhin beschrieben hast, nämlich - orientiert an den tatsächlichen Verhältnissen - die Erfahrungsstufen so zu gestalten, dass ein rascherer und stärkerer Einkommenszuwachs in den frühen Berufsjahren durch einen geringeren in späten Berufsjahren kompensiert wird, wie das bereits in der Vergangenheit bis zu einem gewissen Grad geschehen ist. Entsprechend hebt der Senat in der im Zitat abschließend genannten Entscheidung hervor:

"Dem rascheren und stärkeren Einkommenszuwachs in den frühen Berufsjahren liegt die Überlegung zu Grunde, dass hier sowohl der Leistungszuwachs wie auch der persönliche Bedarf durch Aufbau einer eigenen Existenz und Familiengründung am höchsten sind (BTDrucks 13/3994, S. 29). Die Verlängerung der Aufstiegsintervalle [der damaligen Altersstufen und heutigen Erfahrungsstufen; ST.] ab den mittleren Stufen kann in diesem Zusammenhang nicht allein in der beabsichtigten Kostenneutralität begründet gesehen werden. Die dadurch bewirkte Besoldungsabsenkung wurzelt vielmehr in der Erwägung, dass der persönliche Bedarf ab den mittleren gegenüber den Anfangsstufen geringer ist, weil die Existenz- und die Familiengründung hier in der Regel abgeschlossen ist und es insoweit vornehmlich um den Zuwachs an Lebenskomfort geht (vgl. insoweit z.B. Schwegmann/Summer, BBesG, 111. Erg.-Lief. März 2004 [Gesamtwerk], § 27 Rn. 1). Den familienbedingten Belastungen der Beamten, wie etwa den Ausbildungskosten für Kinder, wird mit einem Familienzuschlag Rechnung getragen. Durch diesen werden nach dem Einbau der Basisbeträge des früheren Ortszuschlages in die Grundgehälter dessen familienstands- und kinderbezogene Anteile in bisheriger Höhe weitergewährt (vgl. dazu Adolf/Durner, Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, 1997, S. 59 ff.).

Die durch das Reformgesetz bewirkte Besoldungsanhebung in den frühen Dienstjahren wie auch die Absenkung der Besoldung in den späteren Dienstjahren beruhen damit auf dem jeweiligen persönlichen Bedarf der Beamten in den einzelnen Zeitabschnitten wie auch auf dem Gesichtspunkt des möglichen Leistungszuwachses. Letzterer wird von dem Gesetzgeber als in den Anfangsjahren höher angesehen, weil der Lern- und Erfahrungsprozess hier intensiver ist als in den späteren Jahren, in denen auf den gewonnenen Erkenntnisschatz aufgebaut und dieser erweitert wird. Mithin liegen bezogen auf die einzelnen Dienstaltersphasen [heute Erfahrungsstufenphasen; ST.] jeweils konkrete und auf die zu regelnde Sache bezogene Erwägungen des Gesetzgebers vor, die er folgerichtig auf die jeweils betroffenen Beamtengruppen erstreckt." (BVerfGE 110, 353 <367>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv110353.html)

Entsprechend wäre dem Besoldungsgesetzgeber ebenso auch eine generelle Absenkung des Gesamtlebenseinkommens eines Beamten gestattet, wenn er dabei sicherstellte, dass die dem Beamten gewährte Alimentation dennoch zu jeder Zeit amtsangemessen ist (vgl. BVerfGE 110, 353 <368>).

@ Knecht

Meiner Meinung nach war die Besoldungssystematik, wie sie in allen 17 Rechtskreisen bis 2020 geregelt war, unabhängig davon, dass sie ausnahmslos verfassungskonform und also in sich schlüssig gewesen ist, auch unter Gerechtigkeitsgedanken weitgehend schlüssig - das Problem war also m.E. nicht die Form der Regelung des öffentlichen Dienstrechts im Besoldungsrecht, sondern in allen Rechtskreisen die Höhe des Besoldungsniveaus, wobei das Indiz der Mindestbesoldung ebenso in allen Rechtskreisen gezeigt haben dürfte, dass insbesondere die Grundgehaltssätze in allen Rechtskreisen - und in jedem Rechtskreis im unterschiedlichen Maße - zu gering waren.

Auch heute werden die Dienstherrn in allen Rechtskreisen nicht darum herumkommen, die Grundgehaltssätze an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Leistungsbezogene Besoldungskomponenten, die sich in die Systematik der Erfahrungsstufen sachgerecht einordnen, können dabei bis zu einem gewissen Maße (auch das in den unterschiedlichen Rechtskreisen in unterschiedlichem Maße) die weiterhin deutlich höheren Personalkosten, die eine amtsangemessene Alimentation hervorbringen wird, absenken.

Ob aber solche Reformen auch dann sinnvoll sein werden, wenn sie im Rahmen des Alimentationsprinzips vollzogen werden würden (was bei vielen der seit 2021 vollzogenen Reformen nicht der Fall gewesen sein dürfte), müsste sich dann zeigen, nämlich im Hinblick darauf, dass uns ein zunehmend größerer Fachkräftemangel in vielen Segmenten des Arbeitsmarkts ins Haus steht und - wie in den letzten Tagen an anderer Stelle betrachtet - wir generell im Hinblick auf die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten der letzten Jahre in nicht wenigen Segmenten des Arbeitsmarkts mit der Frage nach Lohnhöhen (in ihrem Spannungsfeld mit den privatwirtschaftlichen Lohnkosten) konfrontiert werden dürften. Welche Auswirkungen das für den öffentlichen Dienst mit seinem verfassungsrechtlichen Regelfall des Beamtenwesens und der Ausnahme der Tarifbeschäftigung haben wird, wird sich spätestens dann zeigen, wenn nach den angekündigten Entscheidungen in den "Pilotverfahren" über die weiteren anhängigen Vorlagen in einem schnelleren Zeitraum als bislang entschieden werden wird.

Warzenharry

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« Antwort #16346 am: 03.03.2025 10:26 »
Moin Zusammen,

fraglich dürfte aber schon sein, wie man eine vereinheitlichung der Erfahrungsstufen jenen erklären will, die sich die Zeit erdient haben.

Erklären Sie mal jemandem, dass der neue Kollege genau das gleiche bekommen soll, wie er oder sie.
Natürlich soll er das selbe machen aber i.d.R. braucht der neue Kollege halt Zeit um sich Wissen anzueigenen. Natürlich bringen neue Kollegen mit unter Schwung in einzelne Prozesse aber die Masse ist dann doch eher Erfahrung, gerade was das Priorisieren von Aufgaben angeht.

Das wird so nicht funktionieren.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16347 am: 03.03.2025 10:31 »
Moin Zusammen,

fraglich dürfte aber schon sein, wie man eine vereinheitlichung der Erfahrungsstufen jenen erklären will, die sich die Zeit erdient haben.

Erklären Sie mal jemandem, dass der neue Kollege genau das gleiche bekommen soll, wie er oder sie.
Natürlich soll er das selbe machen aber i.d.R. braucht der neue Kollege halt Zeit um sich Wissen anzueigenen. Natürlich bringen neue Kollegen mit unter Schwung in einzelne Prozesse aber die Masse ist dann doch eher Erfahrung, gerade was das Priorisieren von Aufgaben angeht.

Das wird so nicht funktionieren.

Dann frag mal in diversen Wachtmeistereien von Gerichten nach, wie einfach das funktioniert und wie egal das den Gesetzgebern ist, ob das mit gesundem Menschenverstand erklärbar ist.

Hier begannen Leute mit A 3 und setzten sich in drei Bewerbungsverfahren durch um über Jahrzehnte nach A 6 befördert zu werden. Neue Kolleg:innen beginnen direkt nach Einstellung mit *Trommelwirbel* ... A 6  :o

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16348 am: 03.03.2025 10:47 »
Und da gibt es KEINE Kompensation/Ausgleich?

Sollte Das beim Bund passieren, dann wird das definitiv auswirkungen auf meine Arbeitsmoral haben. Das steht fest.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16349 am: 03.03.2025 11:19 »
Und da gibt es KEINE Kompensation/Ausgleich?

Sollte Das beim Bund passieren, dann wird das definitiv auswirkungen auf meine Arbeitsmoral haben. Das steht fest.

Da gab es (meines Wissens) noch nie einen Ausgleich. Ähnlich war es doch auch beim Zoll vor ein paar Jahren mit Anhebung der Eingangsstufe von A6 auf A7 (irgendwann war es mal A5). Mit dem nächsten Problem, dass es nun quasi nur noch 2 Beförderungsmöglichkeiten auf der Ebene gibt und dem übernächsten Problem, dass man für A9 i.d.R. auch noch eine besonders ausgewiesene Stelle benötigt.

Die Probleme und Widersprüche sind mittlerweile wirklich unendlich.