Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6499018 times)

Admin2

  • Administrator
  • Jr. Member
  • *****
  • Beiträge: 87
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17430 am: 08.08.2025 02:18 »
Off-topic Beiträge gelöscht.

Zerot

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 43
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17431 am: 08.08.2025 07:32 »
Angenommen das Datum würde zutreffen, wäre es dann das Datum der Entscheidung oder das Datum der Veröffentlichung der Entscheidung? Und das Urteil zum Nachlesen würde dann noch später folgen, oder?

Wenn am 13.08.2025 das Urteil gefällt wird, erfolgt die Veröffentlichung zu einem späteren Zeitpunkt.

Von einer vertrauenswürdigen Person aus dem Karlsruher Umfeld habe ich jedoch gehört, dass nichts am 13.08.2025 vorgesehen ist. Mal schauen welche Quelle zuverlässiger ist.

Arwen

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17432 am: 08.08.2025 08:23 »
Ist denn dieses Jahr überhaupt etwas geplant?

BEAliMenTER

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 25
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17433 am: 08.08.2025 08:58 »

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,624
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17434 am: 08.08.2025 08:59 »
Über archive.ph ist der Artikel aufrufbar. Das liegt daran, dass oftmals erst nachträglich die Bezahlschranke  seitenes der Zeitungen eingeführt wird.

BVerfG, 16.07.2025 - 2 BvR 1719/23
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Änderungsgesetz zum saarländischen Besoldungsgesetz (RIS: BesG SL 2022) - Subsidiarität gegenüber einer Feststellungsklage bzgl der fehlenden Amtsangemessenheit der Alimentation

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=16.07.2025&Aktenzeichen=2%20BvR%201719%2F23

Für den Bund hatte das ein Forumsteilnahmer mal diskutiert. Ist also eher aussichtslos.

Danke für den Link, Ozy. Das zeigt eindeutig, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zum Ziel führen kann, solange der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ausgeschöpft ist. Von daher steht uns allen erstmal nur die Feststellungsklage auf amtsangemessene Alimentation offen.

Genauso ist es und das war auch genauso zu erwarten, da die Kammer hier im Rahmen ständiger Rechtsprechung handelt. Ich gehe das mal auf die Schnelle durch, um die Systematik zu skizzieren, und nummeriere das durch, weil das die Beantwortung möglicher Rückfragen erleichtert:

1. In der Entscheidung vom 16.07. liegt eine Kammerentscheidung vor, da das Bundesverfassungsgericht im Rahmen ständiger Rechtsprechung handelt und die Kammer ihre Entscheidung also einstimmig gefällt hat.

2. Kammerentscheidungen sind der Regelfall, sie machen den mit weiten Abstand größten Teil aller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus. Sie werden deshalb nur in Einzelfällen auf der Homepage veröffentlicht, was sie von Senatsentscheidungen unterscheidet, die regelmäßig auf der Homepage öffentlich gemacht werden, so wie - was ich gestern geschrieben habe - mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidungen in ihren Leitsätzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist im Rahmen der ständigen Rechtsprechung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat zunächst einmal keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, sodass eine notwendige Bedingung dafür entfällt, dass sie zur Entscheidung anzunehmen ist (Rn. 4). Was bedeutet das?

a) Zwar führt der hier von der Kammer hervorgehobene § 90 Abs. 1 BVerfGG aus - im § 90 sind Verfassungsbeschwerden geregelt -, dass jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein, beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erheben kann. Im von der Kammer nicht zur Entscheidung angenommenen Fall geht es um Art. 33 GG; hier ist also zunächst einmal eine notwendige Bedingung für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegeben.

b) Allerdings hebt § 90 Abs. 2 Satz 1 hervor, dass, sofern der Rechtsweg gegen die Verletzung zulässig, die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann. Hier wird eine weitere notwendige Bedingung für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausgeführt.

c) Sofern der Rechtsweg nicht erschöpft ist, ist also eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. Als Folge wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, sodass weitere Ausführungen der Kammer entbehrlich sind.

d) Sofern der Rechtsweg nicht erschöpft ist, kann auch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegen. Denn diese Frage ist systematisch im Rahmen des Rechtswegs zu klären. Die Sache kann also durchaus grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung haben, ob dem so ist, kann allerdings erst nach Erschöpfung des Rechtswegs geklärt werden, womit der besondere Charakter der Verfassungsbeschwerde deutlich wird.

e) Deshalb ist es sinnvoll, ein Beispiel zu bilden, um zu klären, wann eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt. Dazu ist es sinnvoll, einen der 13 Rechtskreise ins Feld zu führen, der ein Partnereinkommen bei der Bemessung der Mindestalimentation betrachtet. Diese Betrachtung ist offensichtlich evident sachwidrig, da das Bundesverfassungsgericht in den beiden Parallelentscheidungen vom 4. Mai 2020 unmissverständlich klargestellt hat, dass die Alleinverdienerannahme der Kontrollmaßstab bei der Prüfung des Mindestabstandsgebots ist (vgl. BVerfGE 155, 1, 24, Rn. 47, https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155001.html; BVerfGE 155, 77, 95, Rn. 37, https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html). Wenn nun ein Verwaltungsgericht in einem konkreten Normenkontrollverfahren dem Besoldungsgesetzgeber folgen und also ebenfalls nicht den Kontrollmaßstab der Alleinverdienernannahme anwenden würde, um auch so zu dem Ergebnis zu kommen, dass einem Beamten, dessen grundrechtsgleiches Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation sich als unmittelbar verletzt darstellt, sofern man den Kontrollmaßstab der Alleinverdienerannahme anwendet, eine amtsangemessene Alimentation gewährt werde, sodass es die Feststellungsklage niederschlüge und zugleich, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kein besonderes allgemeinen Interesse vorläge, keine Berufung zulassen sollte, wäre zunächst einmal der Rechtsweg erschöpft, sodass nun der Weg der Verfassungsbeschwerde geöffnet werden könnte, da nun die notwendige Bedingung des erschöpften Rechtswegs erfüllt wäre.

f) Ebenso bestände nun eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, da das Verwaltungsgericht offensichtlich sachfehlerhaft entschieden hätte, was von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung wäre, da sich das Verwaltungsgericht an das Recht und damit auch ans Verfassungsrecht gebunden sieht. Das Bundesverfassungsgericht würde dann auch diese notwendige Bedingung als erfüllt ansehen müssen.

g) Darüber hinaus legt § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, dass das Bundesverfassungsgericht auch vor Erschöpfung des Rechtswegs über eine eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden kann, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Nichtsdestotrotz dürfte aber, wenn das gerade genannte Verwaltungsgericht so entschiede wie gerade dargestellt, nun aber die Berufung zuließe, das Bundesverfassungsgericht dennoch eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, da dem Kläger durch die Möglichkeit der Berufung weiterhin kein schwerer und unabwendbarer Bachteil entstünde. Denn das wäre ja zunächst einmal im Zuge der Berufungsverhandlung zu klären.

h) Da sich nun der Rechtsweg als nicht erschöpft zeigt, den Beschwerdeführer also weiterhin der Rechtsweg über die regelmäßig zu erhebende Feststellungsklage offensteht, sind sie zunächst einmal auf diesen zu verweisen, was aus dem Grundsatz der Subsidarität folgt. Diesen hat das Bundesverfassungsgericht bereits unmittelbar nach seiner Bildung entwickelt (BVerfGE 1, 97, 102 f.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001097.html).

i) Von daher stellt die Kammer in der Rn. 5 klar, dass die Beschwerdeführer noch nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hätten, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern.

j) Ebenso wird hier ins Feld geführt, dass - da den Beschwerdeführern ja weiterhin der regelmäßige Weg der Feststellungsklage offensteht - dieser der für sie auch deshalb sachgerechte ist, da ja - auch darauf habe ich schon gestern hingewiesen - die Fachgericht einen Fall klären, während das Bundesverfassungsgericht seine vornehmliche Aufgabe in der Kontrolle des Verfassungsrechts findet. Entsprechend weist die Rn. 5 die Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht regelmäßig zur Tat schreitet, sofern der regelmäßige Rechtsweg eingeschlagen wird und die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu dem Schluss kommt, dass den nun hier Klägern Recht zu geben wäre, sofern sich die von ihr formulierte Richtervorlage vor dem Senat im Rahmen der Begründetheit als stichhaltig erweist.

k) Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle kann nun also das Bundesverfassungsgericht auf gesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen - die Verwerfung eines Gesetzes ist eine weitreichende Entscheidung - treffen (weiterhin Rn. 5).

l) Darüber hinaus bindet die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts alle Verfassungsorgane und damit auch den Gesetzgeber, dessen von ihm erlassenes Gesetz sich als verfassungswidrig zeigt, sofern das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu jenem Ergebnis kommt. Damit wird mit der Feststellungsklage de facto der Versuch unternommen, eine Korrektur der gesetzlichen Norm zu erwirken, der der Kläger vor dem Verwaltungsgericht unterworfen ist. Die Feststellungsklage, die in eine Richtervorlage mündet, ist konkret, und zwar auch in ihren Auswirkung, führt also ggf. zur mit Gesetzeskraft erlassenen Verwerfung des betreffenden Gesetzes, was für den klagenden Normunterworfenen mit der Korrektur der gesetzlichen Regelung einhergeht, die sein ureigener Zweck ist; das Ergebnis eines konkreten Normenkontrollverfahrens zeigt sich durch die mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung als für den Kläger im Feststellungsverfahren als unmittelbar. Die Verfassungsbeschwerde kann diesen Grad der Unmittelbarkeit in keinem Fall erreichen, da sie nicht mit Gesetzeskraft ergeht, was sich so als offensichtlicher Nachteil für den Kläger darstellen kann, dessen Rechte nämlich im Anschluss an eine Verfassungsbeschwerde nicht - anders als nach einer in seinem Sinne erfolgreichen Normenkontrolle - unmittelbar von einem Verwaltungsgericht festgestellt werden.

m) Von daher braucht hier auch nicht der im letzten Satz der Rn. 5 genannte Sonderfall betrachtet werden, jedenfalls nicht in unserem Fall, da die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zwischenzeitlich so konkretisierte Besoldungsdogmatik erstellt hat, dass der hier von der Kammer aufgeworfene Fall mit einiger Wahrscheinlichkeit im Besoldungsrecht nicht aufkommen dürfte.

n) Von daher fasst die Rn. 6 die vorherigen Ausführungen weitgehend nur zusammen und stellt so im Zusammenhang mit der Rn. 7 klar, dass wegen der gegebenen Eindeutigkeit im Sinne von § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG einer weiteren Begründung nicht bedarf.

Ergo: Die Entscheidung erfolgt im Sinne der ständigen Rechtsprechung systematisch. Sie brauchte dabei noch nicht einmal im Blick zu behalten, dass alsbald in den nächsten Monaten eine Entscheidung in saarländischen Normenkontrollverfahren gefällt werden wird.

Am 13. August dieses Jahres werden wir den Mauertoten und weiteren Opfern der SED-Diktatur gedenken. Deshalb ist dieser Tag ein wichtiges Datum.

Pacodemias

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 48
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17435 am: 08.08.2025 09:40 »
in der Wochenvorschau vom BVerfG ist nichts drin für uns

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,227
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17436 am: 08.08.2025 10:02 »
in der Wochenvorschau vom BVerfG ist nichts drin für uns

Dafür eine Steuersache, die 11 Jahre am BVerfG rumlag, also fast eine gesamte Richteramtszeit.
Macht doch gute Hoffnung, dass vor dem Ruhestand, doch noch ein paar Verfahren abgeschlossen werden.

Verwaltungsgedöns

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 164
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17437 am: 08.08.2025 10:44 »
in der Wochenvorschau vom BVerfG ist nichts drin für uns

Dann war der 13.08. eine Ente, oder?

AlxN

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 65
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17438 am: 08.08.2025 10:53 »
Evtl. ist es ja sinnlos, den Weg durch die Instanzen zu gehen, da man in 1, 2 (oder auch 10, 15 Jahren) schonmal schwer erkranken kann und dann nichts mehr vom Rechtsschutz in unserem Land übrig bleibt. Beim Besoldungsrecht blickt doch kein Normalo, selbst mit Verwaltungsbackground, mehr durch. Da wird ein tolles Reparaturgesetz aufgrund eines Urteils des BVerfG erlassen und der Normalo (bis in den höheren Dienst hinein) vertraut darauf, dass die Juristen im Besoldungsamt es gut mit uns meinen und alles seine Richtigkeit hat. Oder vielleicht kann man kein Gesetz erlassen, da man ja schließlich auf die Rechtsprechung warten muss. Steht das Urteil dann fest, wird natürlich ein rechtmäßiges Gesetz zur Reparatur erlassen. Noch besser wird es dann mit der neuesten Praxis der Widerspruchsverbescheidung, wo der Dienstherr einen nur noch ernstnimmt, wenn man auch tatsächlich ein zweites Mal in derselben Sache Widerspruch eingelegt hat, weil: Es hat alles seine Richtigkeit.

Aber wir sind nicht allein:
Auch das Sozialrecht wartet mit Bürokratiehürden ohne Ende auf
https://www.netzwerk-rechtsetzung-buerokratieabbau.de/buerokratieabbau-aktuell/buerokratie-im-sozialrecht.html (kann ich aus Erfahrung bestätigen)

Und das Steuerrecht? Nicht ohne Grund werden Rufe nach Vereinfachung laut
https://www.wiwo.de/politik/deutschland/der-oberste-finanzrichter-appelliert-wir-muessen-zu-einem-einfacheren-steuerrecht-kommen/100144629.html

Kein Wunder, dass Gerichtsverfahren immer länger dauern, wenn die Materie selbst Experten überfordert.

Pendler1

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 605
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17439 am: 08.08.2025 11:07 »
Abgesehen davon, das @AlxN  völlig recht hat (meiner Meinung nach, besonders ich als techn. Beamter a.D.), habe ich immer mehr das Gefühl, das das Gericht zögert, dem Bund bei der momentanen schlechten finanziellen Lage noch weitere Belastungen aufzubrummen.

Könnte ja sein?

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,624
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17440 am: 08.08.2025 12:13 »
Abgesehen davon, das @AlxN  völlig recht hat (meiner Meinung nach, besonders ich als techn. Beamter a.D.), habe ich immer mehr das Gefühl, das das Gericht zögert, dem Bund bei der momentanen schlechten finanziellen Lage noch weitere Belastungen aufzubrummen.

Könnte ja sein?

Nein, da ja die drei zur Entscheidung angekündigten Verfahren keine unmittelbare Auswirkungen für die monetäre Lage des Bundes haben. Darüber hinaus dürfte sich diese Lage in den nächsten Jahren nicht substantiell ändern. Der verhältnismäßig lange Zeitraum zwischen den weiterhin aktuellen und den seit März des letzten Jahres angekündigten besoldungsrechtlichen Entscheidungen dürfte sowohl der weiterhin gegebenen Komplexität der Materie als auch der ab spätestens Anfang 2023 beim Senat gereiften Erkenntnis geschuldet sein, dass man direkt nach den letzten Pilotentverfahren vom 4. Mai 2020, in denen man Leitlinien zum Mindestabstandsgebot entwickelt hatte, anhand derer die schon damals zahlreichen Vorgänge einer zügigeren Beendigung zugeführt werden könnten, nun ein weiteres Mal Pilotverfahren zu führen haben dürfte, die also insbesondere möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen, wie es der Berichterstatter für jene nun angekündigten Pilotverfahren im vorletzten Winter formuliert hat.

Die zentrale Problematik war nun die von Schleswig-Holstein ab dem Frühjahr 2022 ausgehende Betrachtung des Partnereinkommens in der Prüfung des Mindestabstandsgebots, der alsbald Rheinland-Pfalz und Brandenburg gefolgt sind, die allerdings bereits in den 2010er Jahren ein Doppelverdienermodell in ihr jeweiliges Besoldungsrecht eingeführt hatten, um zu jener Zeit der 2010er Jahre damit aber keine wirklichen Kosteneinsparungen zu vollziehen. Nicht umsonst sind Schleswig-Holstein dann im Herbst 2022 ebenfalls Bremen und Niedersachsen gefolgt, sodass sich bis Anfang 2023 ein offensichtlich konzertiertes Vorgehen in den Nordstaaten abzeichnete, weshalb der Zweite Senat nun neben den bereits 2022 angekündigten anhängigen bremischen Normenkontrollverfahren ebenfalls aus jenen beiden Rechtskreisen Niedersachsen und Schleswig-Holstein ausgewählte Richtervorlagen zur Entscheidung abgekündigt hat (aus Rheinland-Pfalz und Brandenburg waren zu jener Zeit keine Verfahren in Karlsruhe anhängig).

Entsprechend hat man bereits 2022 die für jenes Jahr angekündigten bremischen Entscheidungen zurückgestellt, um im Verlauf des Jahres 2023 realisieren zu müssen, dass sich das konzertierte Vorgehen des Besoldungsgesetzgeber nicht mehr nur auf die Nordstaaten erstreckte, sondern sich nun zu einem allgemeinen Phänomen entwickelte. Nicht umsonst sind im Winter 2022/23 Brandenburg im Frühjahr 2023 Bayern, im Sommer 2023 Mecklenburg-Vorpommern und Herbst 2023 Hamburg in der Betrachtung von Doppelverdienermodellen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots gefolgt.

Der Senat ist nun offensichtlich im Rahmen dieser sich zu jener Zeit abzeichnenden Entwicklung im Herbst 2023 zu der Erkenntnis gelangt, dass entsprechend Leitverfahren auszuwählen sind, die wiederum augenscheinlich nicht die zuvor ausgewählten niedersächsischen und schleswig-holsteinischen sein konnten, weshalb nun die heute weiterhin aufgerufenen berlinerischen Vorlagen als Leitverfahren im März des letzten Jahres ausgewählt worden sind, was sich als insofern richtig erwiesen haben dürfte, als dass sich seitdem das konzertierte Vorgehen der Dienstherrn nur noch eindringlicher gezeigt hat, denn im Herbst 2024 haben dann auch Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin das Partnereinkommen des Ehepartners bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots herangezogen, während Mecklenburg-Vorpommern als letzter Nordstaat bereits ab Sommer des Jahres so vorgegangen war. Heute betrachten 13 von 17 Dienstherrn evident sachwidrig das Partnereinkommen in der Prüfung des Mindestabstandsgebots, was allein in der Verantwortung der entsprechenden Besoldungsgesetzgeber liegt.

Ergo: Um die Problematik der langen Verfahrensdauern im Besoldungsrecht, die sich also seit 2020 noch einmal erheblich verlängert haben, zu verstehen, muss man sich historisch in die Zeit begeben. Die Besoldungsgesetzgeber haben Karlsruhe genauso wie der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihrem törichten Verhalten ein gehöriges Problem aufgehalst, denn zwar werden die anstehenden Leitverfahren und Pilotentscheidungen zur Beschleunigung beitragen - aber 70 Normenkontrollverfahren werden nicht mal eben zwischendurch vollzogen werden können. Die abertausenden anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verschiedener Rechtskreise stellen ein zunehmend größere Gefahr für den effektiven Rechtsschutz nicht nur in diesen Verfahren selbst, sondern auch für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar, da es hier zu weiteren Verlängerungen von Verfahrensdauern kommt. Genau das macht das Verhalten des Dienstherrn, offensichtlich erneut zwischen Rechtkreisen konzertiert zur Bescheidung ruhend gestellter Widersprüche überzugehen, zu solch törichten. Es ist entsprechend verantwortungslos und leistet so der Demokratie und Rechtsstaatsskepsis in zunehmend größer werdenden Teilen der Gesellschaft Vorschub.

GeBeamter

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 187
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17441 am: 08.08.2025 12:52 »
Abgesehen davon, das @AlxN  völlig recht hat (meiner Meinung nach, besonders ich als techn. Beamter a.D.), habe ich immer mehr das Gefühl, das das Gericht zögert, dem Bund bei der momentanen schlechten finanziellen Lage noch weitere Belastungen aufzubrummen.

Könnte ja sein?

Das glaube und hoffe ich nicht. Auch den Richterinnen und Richtern des BVerfG dürfte nicht entgangen sein, dass die mangelhafte Besoldung in den verschiedenen Rechtskreisen ja bereits seit 2017 besteht. Das heißt, dass die Besoldungsgesetzgeber auch in wirtschaftlich besseren Zeiten nicht darüber nachgedacht haben, die Besoldung der Beamten amtsangemessen und verfassungskonform auszugestalten. Damals mit der Begründung nun mit den geringen Zinsen die Haushalte zu konsolidieren. Auf dem Ticket wurden Tariferhöhungen gedrückt und die Rückführung der Wochenarbeitszeit trotz guter Konjunktur abgesagt.
Jetzt wo die Konjunktur schwächelt, auch weil man relativ gut durch die Pandemie gekommen ist und dort und auch für die Ukraine viel öffentliches Geld ausgegeben wird, wird dann wieder argumentiert, die Beamten müssten den Gürtel enger schnallen. Gleichzeitig schiebt man die Konjunktur durch Subvention der Wirtschaft an. Es ist also keine Frage des Geldes allein, sondern auch der Prioritätensetzung. Für uns Beamte stellt sich dann die Frage, die sich hoffentlich auch Karlsruhe stellt, in welcher Konstellation die Beamten überhaupt freiwillig seitens des Dienstherren angemessen alimentiert werden.

Finanzer

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 719
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17442 am: 08.08.2025 13:53 »
Gleichzeitig schiebt man die Konjunktur durch Subvention der Wirtschaft an. Es ist also keine Frage des Geldes allein, sondern auch der Prioritätensetzung.

Nicht ganz korrekt, die neuen Steuerentlastungen werden die Konjunktur kaum anschieben, sogar die Arbeitgebernahen Institute haben hierzu ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt.
Die Prioritätensetzung ist eher, das man ein paar Überreichen Unternehmern nur noch mehr Gewinn gönnt.... natürlich auch auf unsere Kosten.

bebolus

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 509
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17443 am: 08.08.2025 14:22 »
Abgesehen davon, das @AlxN  völlig recht hat (meiner Meinung nach, besonders ich als techn. Beamter a.D.), habe ich immer mehr das Gefühl, das das Gericht zögert, dem Bund bei der momentanen schlechten finanziellen Lage noch weitere Belastungen aufzubrummen.

Könnte ja sein?

Das glaube und hoffe ich nicht. Auch den Richterinnen und Richtern des BVerfG dürfte nicht entgangen sein, dass die mangelhafte Besoldung in den verschiedenen Rechtskreisen ja bereits seit 2017 besteht. Das heißt, dass die Besoldungsgesetzgeber auch in wirtschaftlich besseren Zeiten nicht darüber nachgedacht haben, die Besoldung der Beamten amtsangemessen und verfassungskonform auszugestalten. Damals mit der Begründung nun mit den geringen Zinsen die Haushalte zu konsolidieren. Auf dem Ticket wurden Tariferhöhungen gedrückt und die Rückführung der Wochenarbeitszeit trotz guter Konjunktur abgesagt.
Jetzt wo die Konjunktur schwächelt, auch weil man relativ gut durch die Pandemie gekommen ist und dort und auch für die Ukraine viel öffentliches Geld ausgegeben wird, wird dann wieder argumentiert, die Beamten müssten den Gürtel enger schnallen. Gleichzeitig schiebt man die Konjunktur durch Subvention der Wirtschaft an. Es ist also keine Frage des Geldes allein, sondern auch der Prioritätensetzung. Für uns Beamte stellt sich dann die Frage, die sich hoffentlich auch Karlsruhe stellt, in welcher Konstellation die Beamten überhaupt freiwillig seitens des Dienstherren angemessen alimentiert werden.

Daumen hoch!