Die im Rahmen der Beteiligung zugegangene Kritik dürfte oder müsste nach meinem Verständnis von den Gewerkschaften kommen. Sind diese aus Deiner Sicht so aufgestellt, dieser Aufgabe gerecht zu werden bei der Komplexität und Kreativität der Gesetzgeber und der unterschiedlichen Vorgehensweisen der Länder? Vom DRB haben wir ja vieles gesehen, von anderen weniger. Wenn ich mich richtig erinnere hatte doch auch der DRB das Musterklageverfahren ins Spiel gebracht, was ja etwas in den Hintergrund treten könnte, wenn zu den jeweiligen Gesetzgebungsverfahren fundierte Kritik angebracht würde.
Letzten Endes müsste das ja auf sehr engmaschig betreute Gesetzgebung hinaus laufen, wobei das BVerfG durch die nicht zulässige nachträgliche Heilung der Begründung den Druck sehr schön erhöht hat.
Jetzt habe ich verstanden, worum es geht, BuBea.
Auch hier muss man das Pferd, denke ich, zunächst von hinten aufzäumen und also die Frage zunächst umformulieren: Sind die 17 Dienstrechtsministerien hinreichend personell aufgestellt, um der komplexen Regelungsdichte und dabei auch den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte hinreichend gewachsen zu sein? Das ist bereits vor 20 Jahren, als sich die Reföderalisierung des Besoldungsrecht zunehmend abzeichnete, in deutlicher Art und Weise bezweifelt worden, und zwar nich von irgendwem, sondern mit Rudolf Summer von einem der besten Kenner des Beamtenrechts seiner Zeit, dessen Stimmen uns heute - denke ich - im starken Maße fehlt.
Insofern werden die Dienstherrn sich alsbald - denke ich - eher Gedanken machen müssen, wie sie zukünftig weitermachen wollen, sofern ihnen Karlsruhe nun klarmachen sollte (wovon ich ausgehe), dass eine Politik des konzertierten Verfassungsbruchs im Besoldungsrecht von ihm auch zukünftig nicht akzeptiert werden wird. Auch deshalb schreibe ich regelmäßig, dass alsbald Bewegung in die Sache kommen wird, ohne dass ich mich in der Lage sehe zu prognostizieren, welche Konsequenzen die 17 Dienstherrn in den nächsten Monaten aus den angekündigten Entscheidungen ziehen werden - aber ihnen wird ja auch danach genügend Möglichkeit bleiben, sich Gedanken zu machen in Anbetracht von mehr als 70 in Karlsruhe anhängigen Normenkontrollverfahren aus 13 Bundesländern, da sich der Entscheidungsfluss im nächsten Jahr beschleunigen wird. Sie können also beruhigt fortfahren als wie zuvor, wenn sie wollen, dass ihr weiter Entscheidungsspielraum nur noch immer weiter eingeengt werden soll.
Ergo: Von dieser Seite wird Bewegung in die Sache kommen, ohne dass irgendwer heute glaubhaft prognostizieren könnte, wohin die führen wird: Die Wege des Dienstherrn sind unergründlich.
Zu Deiner Frage: Es ist als Folge des mittlerweile über lange Zeit von den Besoldungsgesetzgebern vollzogenen Verfassungsbruchs im Besoldungsrecht und also auf Grundlage der von ihnen zu beachtenden neueren Dogmatik zum Besoldungsrecht nur umso schwieriger, ein sachgerechtes Besoldungsgesetz zu erlassen,
das zugleich möglichst hohe Personalkosteneinsparungen garantieren könnte (letzteres ist das maßgebliche Ziel des Dienstherrn, seitdem es Besoldungsgesetze in Deutschland gibt). Genau das - dass es für die Dienstherrn schwieriger wird, beide Zwecke gleichzeitig zu erfüllen - ist ja auch das Ziel der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht. Beides gleichzeitig zu erfüllen, eine sachgerechte Besoldungsgesetzgebung und das Ziel möglichst großer Personalkosteneinsparungen, wird zukünftig eine recht schwierige und, sofern nun nicht endlich bei den 17 Besoldungsherrn der Groschen fallen sollte, eine zukünftig in Anbetracht noch vieler in den nächsten Jahren zu erwartenden bedruckten Seiten aus Karlsruhe nur noch immer schwierigerer werdende Aufgabe. Das würde ich als ein selbstgemachtes Leiden bezeichnen.
Damit aber ist die sachliche Kritik spiegelbildlich nur - zumindest in einem gewissen Maße - umso einfacher, wobei hier die Pluralität der beteiligten Gewerkschaften und Verbände und ihre in Teilen durchaus auch Konkurrenzsituation von einigem Vorteil ist. Denn der Vorteil der Konkurrenz ist, dass sie ihre Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren in der Regel nicht miteinander abstimmen, allerdings die Verbände sie im Beteiligungsverfahren mit ihren sich unter ihrem Dach zusammengefundenen Fachgewerkschaften koordinieren, die ja zumeist nicht unmittelbar in das Beteiligungsverfahren eingebunden sind. Da kommt regelmäßig ein nicht geringer Teil an Papier zusammen, sieht also die eine Fachgewerkschaft und der andere Verband ein Problem - das insbesondere für die jeweils eigenen Mitglieder von größerem Interesse sein kann als für andere - stärker und kritisiert es umfassender und damit zumeist auch noch einmal zumeist in einer sachlich erheblicheren Art und Weise als eine andere Fachgewerkschaft oder ein anderer Verband. Darüber hinaus ist regelmäßig mit dem DRB der Bund beteiligt, dessen juristische Expertise hier regelmäßig von Prädikatsjuristen ausgeht. Darüber hinaus habe ich zwischenzeitlich gewerkschaftsseitig eine nicht geringe Zahl hervorragender Juristen kennengelernt, die sich darüber hinaus gerne fachlich austauschen.
Der langen Rede kurzer Sinn: Es ist in den letzten Jahren in einer hohen Zahl von Besoldungsgesetzgebungsverfahren in einem großen Maße sachliche Kritik im Beteiligungsverfahren geäußert worden, die nicht noch in seinem Verlauf entkräftet worden wäre. Der erste Fall - die hohe Anzahl sachlich fundierter Kritik - wird sich auch zukünftig nicht ändern; die Dienstherrn werden dahingegen auch hier alsbald sich Gedanken machen müssen, ob sie mit ihrer einem Verfassungsorgan - man muss es leider so deutlich sagen - wiederkehrend unwürdigen Art und Weise, wie sie in den letzten Jahren mit sachlicher Kritik umgegangen sind, zukünftig ungebrochen weitermachen wollen, wenn Karlsruhe nun die Ausführungen der Entscheidung Parteienfinanzierung - absolute Obergrenze auch in der aktuellen Entscheidung für das Besoldungsrecht wiederholen wird, was als sicher gesetzt werden kann, da ja die Begründung 2023 explizit an der eigenen Besoldungsrechtsprechung erfolgt ist.
@ Callisto
Es ist unbestritten, dass die Mietenstufe des Wohngeldgesetzes im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG ein leicht zu handhabendes Mittel ist. Denn jetzt musst Du ganz einfach nur das, was ich gestern geschrieben habe, Punkt für Punkt wiederlegen. Und dann - sofern Dir das gelungen sein sollte - ist das auch von Dir genannte Mittel leicht zu handhaben. Darüber hinaus ist es ebenfalls einfach zu handhaben, wenn Dir das nicht gelingt. Denn dann ist die einfache Folge die, die ich gezogen habe.
Also, fang einfach an, das zu tun, also die sachliche Kritik zu widerlegen und sie also als unsachlich nachzuweisen. Denn das wird auch zukünftig die Aufgabe des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sein.
Kannst Du also das, was ich gestern geschrieben habe, sachlich widerlegen? Falls nicht, was leitet Dich zu Deiner Sicht auf die Dinge?
@ Alexander
Das eigentliche Problem sowohl hinsichtlich des Ortszuschlags als auch hinsichtlich der ehe- und kinderbezogenen Familienzuschläge ist, dass es sich hier im Regelfall um Detailregelungen handelt, die also keinen unmittelbare Bezug zum Alimentationsprinzip aufweisen, weil sie allesamt keine hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sind (ein hergebrachter Grundsatz ist, dass der Dienstherr den Beamten
und seine Familieamtsangemessen zu alimentieren hat). Allein deshalb schon können sie nur eine ergänzende Funktion erfüllen, allerdings bleiben sie eine "Nebenkomponente" der Besoldung. Die amtsangemessene Besoldung und Alimentation ist durch das Grundgehalt zu gewährleisten, da der Maßstab der angemessenen Alimentation das statusrechtliche Amt ist und sich folglich im Grundgehalt mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht, was in sozialen und ortsgebundenen Zuschlägen beides nicht der Fall ist.
@ Rheini
Das wissen wir nicht - aber so oder so wird die Entscheidung zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Die Spannung dürfte für uns in den Tagen zuvor nur umso größer sein, wenn die Entscheidung am Freitag zuvor angekündigt werden sollte.