Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8453788 times)

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20025 am: 29.10.2025 08:33 »
Während das BMI öffentlich noch mit der Zahl von 1,2 Milliarden Euro jongliert, um eine trügerische Ruhe im Beamtenlager zu erzeugen, läuft im Hintergrund das altbekannte haushaltspolitische Ritual: runterrechnen, vermengen, verschleppen.
Diese Summe stammt nicht aus dem Haushaltsgesetz, sondern aus internen Vorabstimmungen zwischen BMI, BMF und Ressortkreisen, die über Presseorgane wie das Handelsblatt und den Tagesspiegel (28.10.2025) gezielt in Umlauf gebracht wurden – ein klassischer Kommunikationspuffer, kein Haushaltsansatz. In Wahrheit ist der Aufwand für eine verfassungsgemäße Umsetzung der aA – inklusive Versorgung und Übergangsgebührnissen...nach allen belastbaren Modellen ein Vielfaches davon, realistischerweise zwischen 8 und 12 Milliarden Euro (vgl. Demografie-Portal BMI, 2025).


Rechtlich ist die Ausgangslage eindeutig und nicht verhandelbar.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 4/18, Beschluss vom 04.05.2020) hat verbindlich festgestellt, dass die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 15 % Netto-Abstand zur Grundsicherung aufweisen muss. Diese Norm ist keine politische Empfehlung, sondern eine verfassungsrechtliche Sollbruchstelle – wer darunter bleibt, verletzt Art. 33 Abs. 5 GG. Dennoch ist absehbar, dass die Bundesregierung sich auf eine formale, aber nicht materielle Umsetzung beschränken wird:
Man erfüllt die Buchstaben, nicht den Geist des Urteils. Alles, was über die Mindestkorrektur hinausgeht, wird systematisch in nicht pensionswirksame Elemente verschoben :) eine semantische Verschleierung, die den Haushalt kurzfristig entlastet, langfristig aber neue Normenkontrollen provoziert (vgl. DBB Fachkommentar 2024).

Besonders perfide ist die aktuelle Vermengung der Tarifrunde mit der aA-Umsetzung.
Die Bundesregierung hat im Frühjahr den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes (+3 % ab 01.04.2025, +2,8 % ab 01.05.2026) übernommen. Dieser Abschluss ist ein völlig eigenständiger, tarifautonomer Anspruch – nicht Teil der aA. Trotzdem wird beides nun in einem gemeinsamen Referentenentwurf zusammengeführt (vgl. BDZ Bundesleitung, Stellungnahme vom 28.10.2025).
Das ist kommunikativ genial, juristisch aber hochgradig irreführend:
Man verrechnet eine Tarifpflicht mit einer Verfassungspflicht .... und verkauft die Summe als politische Großtat.
In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht dadurch der Eindruck einer „Gesamtanpassung“, obwohl in Wahrheit zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen zusammengezogen werden.
Es ist fiskalische Alchemie: zwei Pflichten hinein, ein Budget hinaus.

Der zweite taktische Baustein ist die zeitliche Streckung.
Nach derzeitigem Diskussionsstand soll die Umsetzung über fünf bis sieben Haushaltsjahre verteilt werden (vgl. QUELLE ENTFERNT, nehmen wir einfach die Presseartikel Handelsblatt und BDZ).
Das ermöglicht einen doppelten Effekt: Erstens lassen sich künftige Tariferhöhungen in denselben Finanzierungstopf einbuchen, zweitens verwischt man dadurch die Trennung zwischen rückwirkender Korrektur und zukünftiger Besoldungsentwicklung.
So kann jede künftige Tarifanpassung als „Fortschreibung der aA-Maßnahme“ etikettiert werden.
Das ist nichts anderes als eine strukturierte Vermischung von Pflichten – ein fiskalischer Zinsgewinn auf Kosten derer, deren Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.
Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Haushaltsverschleppung durch semantische Überlagerung, haushaltsrechtlich um eine implizite Innenfinanzierung (vgl. BMF-Haushaltsgrundsätze § 12 BHO).

Dieses Vorgehen ist kein Ausrutscher, sondern Teil eines wiederkehrenden Musters staatlicher Reaktionspolitik, das man als „institutionalisierte Subminimalität“ bezeichnen könnte.
Das gleiche Spiel ließ sich beobachten bei der Berliner Richterbesoldung (VG Berlin, Urteil 26 K 29.22 v. 04.10.2023), bei den Familienzuschlägen in NRW (DBB NRW Newsletter 2023) und schon 2015 bei der Umsetzung der Nachzahlungsurteile zur Professorenbesoldung.
Man liefert stets das rechnerisch Notwendige, nie das verfassungsrechtlich Gebotene .. und hofft, dass der Rechtsschutz müde wird.

Politisch ist das Kalkül durchsichtig:
Indem man die aA über Jahre streckt und gleichzeitig Tariferhöhungen in denselben Diskursrahmen legt, kann man die tatsächlichen Mehrkosten verschleiern und die Öffentlichkeit in einem Dauerzustand administrativer Beruhigung halten.
Der Gesetzgebungszeitpunkt ; erfahrungsgemäß kurz vor Weihnachten: tut sein Übriges.
Ein Kabinettsbeschluss am 18. Dezember, flankiert von wohltemperierten BMI-Pressemeldungen über „soziale Verantwortung und Verfassungstreue“, ist kommunikativ ideal: Die Medienlage ist dünn, die Haushaltsausschüsse sind müde, und niemand fragt nach, ob Pflicht und PR noch auseinanderzuhalten sind.

Faktisch wird so die verfassungsrechtlich gebotene Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Alimentation zur haushaltspolitischen Schönwetterübung degradiert.
Die Bundesregierung kann behaupten, sie habe „geliefert“ ....und in der statistischen Darstellung mag das sogar stimmen.
Doch hinter der Fassade aus Summen, Stufen und Schlagworten bleibt die Realität bestehen:
Der Staat finanziert seine Rechtsstaatspflicht mit der Geduld derjenigen, die sie eigentlich schützen soll.

Die amtsangemessene Alimentation war nie ein Gnadenakt, sie ist der Lackmustest für die Integrität des öffentlichen Dienstes.
Dass man sie nun als rhetorische Kulisse für Haushaltstaktik instrumentalisiert, ist ein intellektuelles Armutszeugnis.
Oder, um es haushaltsneutral zu formulieren: Die 1,2 Milliarden sind der Eiswürfel...die kalte Wahrheit kommt 2026 mit voller Masse zum Vorschein.

Lang nicht mehr so ein Blödsinn gelesen. Was soll und das sagen? Halb geschwurbelt und was weiß ich? Wie soll denn bitte schön Haushaltsansätze, welche in 2027 Kassenwirksam werden sollen (laut Wirtschaftswoche) jetzt schon im Haushalt zu finden sein? Oder im Entwurf 2026? Ebenso erledigt sich dadurch Differenzierung von aA und Besoldungserhöhung schon allein durch die zeitliche Differenzierung: 3,0 im Dezember 2025 als Abschlag und 2,8 im Mai 2026 als Abschlag.

Also. Die Aussage ist rund um Käse!

Du hast meinen Beitrag offenbar im Vorbeiscrollen gelesen, also einmal langsam und zum Mitschreiben:

1. „Lang nicht mehr so ein Blödsinn gelesen.“
Dann lies öfter was mit Substanz. Ich hab keine Esoterik verkauft, sondern eine Analyse, die auf genau den Quellen basiert, die du gerade ignorierst: BDZ (28.10.2025), Handelsblatt (28.10.2025), Tagesspiegel (27.10.2025) und das BVerfG (2 BvL 4/18).
Wenn du das als Blödsinn abtust, dann sag’s bitte auch den Redaktionen der genannten Blätter. Oder dem Bundesverfassungsgericht.

2. „Wie sollen Haushaltsansätze, die 2027 kassenwirksam werden, jetzt schon im Haushalt stehen?“
Sollen sie gar nicht. Genau das ist ja der Punkt. Die Maßnahme wird gestreckt, nicht gestrichen. Das nennt man Haushaltsglättung – und das ist so alt wie die Kameralistik selbst.
Niemand behauptet, die Mittel müssten jetzt im Etat 2026 auftauchen. Es geht darum, dass der Staat wieder mal auf Zeit spielt, weil das billiger ist als Ehrlichkeit. Und genau diese zeitliche Streckung ist ja schon offiziell bestätigt: BDZ schreibt’s, Handelsblatt schreibt’s, BMI-Sprecher sagt’s. Also kein „Käse“, sondern Realität mit Quellenangabe.

3. „Differenzierung von aA und Besoldungserhöhung erledigt sich durch zeitliche Differenzierung.“
Ah ja. Das ist ungefähr so logisch, als würde man sagen:
„Weil Regen und Hagel nicht gleichzeitig fallen, ist es dasselbe Wetter.“
Nein – eine Tariferhöhung bleibt Tarifrecht, eine amtsangemessene Alimentation bleibt Verfassungsrecht.
Die 3,0 % und 2,8 % sind das Ergebnis der Tarifrunde mit den Gewerkschaften. Punkt.
Die aA hingegen ist die juristische Nachzahlung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Zwei völlig verschiedene Paar Schuhe – die Regierung trägt sie nur auf demselben Laufband, damit’s keiner merkt.

4. „Die Aussage ist rundum Käse.“
Dann erklär mir, warum selbst das BMI inzwischen von einer „mehrstufigen, haushaltsverträglichen Umsetzung“ spricht (RND, 29.10.2025).
Oder warum der BDZ schreibt, dass Abschläge 2025 und weitere Anpassungen 2026 folgen.
Das ist kein Gouda, das ist Regierungspraxis – handgeschnitten und vakuumverpackt.

Also, unterm Strich: Du hast mir widersprochen, aber inhaltlich alles bestätigt.
Das ist wie wenn jemand schreit „Fake News!“ und dabei aus der Originalquelle zitiert.

Mag sein. Vielleicht habe ich deinen Beitrag überscrollt. Und ich entschuldige mich für die Wortwahl. Aber das ist kein politische Kalkül, sondern Haushalts und Verwaltungspraxis. Von daher verstehe ich immer noch nicht deine Intention!

Hey, danke dir – und Respekt für die faire Reaktion, das kommt im Netz nicht oft vor.

Ich verstehe deinen Punkt absolut: Ja, die gestaffelte Umsetzung ist formal Verwaltungs- und Haushaltspraxis, keine Verschwörung. Aber genau da liegt ja mein Punkt – sie wird politisch genutzt, um fiskalische Pflichten kommunikativ zu entschärfen.
Juristisch ist das sauber, kommunikativ ist es Taktik.

Meine Intention war schlicht, diesen Unterschied sichtbar zu machen:

Was aus Verwaltungssicht Routine ist, wird nach außen hin oft als großzügige Reform verkauft – obwohl es in Wahrheit die verfassungsrechtliche Mindestkorrektur ist.

Also nichts gegen die Praxis an sich, aber ein bisschen mehr intellektuelle Ehrlichkeit in der politischen Kommunikation wäre schön.

Freut mich ehrlich, dass du nochmal offen geantwortet hast. So entstehen die Gespräche, die im Beamtenapparat sonst meist an der Drucksache enden. 😉

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20026 am: 29.10.2025 08:40 »
Während das BMI öffentlich noch mit der Zahl von 1,2 Milliarden Euro jongliert, um eine trügerische Ruhe im Beamtenlager zu erzeugen, läuft im Hintergrund das altbekannte haushaltspolitische Ritual: runterrechnen, vermengen, verschleppen.
Diese Summe stammt nicht aus dem Haushaltsgesetz, sondern aus internen Vorabstimmungen zwischen BMI, BMF und Ressortkreisen, die über Presseorgane wie das Handelsblatt und den Tagesspiegel (28.10.2025) gezielt in Umlauf gebracht wurden – ein klassischer Kommunikationspuffer, kein Haushaltsansatz. In Wahrheit ist der Aufwand für eine verfassungsgemäße Umsetzung der aA – inklusive Versorgung und Übergangsgebührnissen...nach allen belastbaren Modellen ein Vielfaches davon, realistischerweise zwischen 8 und 12 Milliarden Euro (vgl. Demografie-Portal BMI, 2025).

Rechtlich ist die Ausgangslage eindeutig und nicht verhandelbar.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 4/18, Beschluss vom 04.05.2020) hat verbindlich festgestellt, dass die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 15 % Netto-Abstand zur Grundsicherung aufweisen muss. Diese Norm ist keine politische Empfehlung, sondern eine verfassungsrechtliche Sollbruchstelle – wer darunter bleibt, verletzt Art. 33 Abs. 5 GG. Dennoch ist absehbar, dass die Bundesregierung sich auf eine formale, aber nicht materielle Umsetzung beschränken wird:
Man erfüllt die Buchstaben, nicht den Geist des Urteils. Alles, was über die Mindestkorrektur hinausgeht, wird systematisch in nicht pensionswirksame Elemente verschoben :) eine semantische Verschleierung, die den Haushalt kurzfristig entlastet, langfristig aber neue Normenkontrollen provoziert (vgl. DBB Fachkommentar 2024).

Besonders perfide ist die aktuelle Vermengung der Tarifrunde mit der aA-Umsetzung.
Die Bundesregierung hat im Frühjahr den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes (+3 % ab 01.04.2025, +2,8 % ab 01.05.2026) übernommen. Dieser Abschluss ist ein völlig eigenständiger, tarifautonomer Anspruch – nicht Teil der aA. Trotzdem wird beides nun in einem gemeinsamen Referentenentwurf zusammengeführt (vgl. BDZ Bundesleitung, Stellungnahme vom 28.10.2025).
Das ist kommunikativ genial, juristisch aber hochgradig irreführend:
Man verrechnet eine Tarifpflicht mit einer Verfassungspflicht .... und verkauft die Summe als politische Großtat.
In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht dadurch der Eindruck einer „Gesamtanpassung“, obwohl in Wahrheit zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen zusammengezogen werden.
Es ist fiskalische Alchemie: zwei Pflichten hinein, ein Budget hinaus.

Der zweite taktische Baustein ist die zeitliche Streckung.
Nach derzeitigem Diskussionsstand soll die Umsetzung über fünf bis sieben Haushaltsjahre verteilt werden (vgl. QUELLE ENTFERNT, nehmen wir einfach die Presseartikel Handelsblatt und BDZ).
Das ermöglicht einen doppelten Effekt: Erstens lassen sich künftige Tariferhöhungen in denselben Finanzierungstopf einbuchen, zweitens verwischt man dadurch die Trennung zwischen rückwirkender Korrektur und zukünftiger Besoldungsentwicklung.
So kann jede künftige Tarifanpassung als „Fortschreibung der aA-Maßnahme“ etikettiert werden.
Das ist nichts anderes als eine strukturierte Vermischung von Pflichten – ein fiskalischer Zinsgewinn auf Kosten derer, deren Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.
Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Haushaltsverschleppung durch semantische Überlagerung, haushaltsrechtlich um eine implizite Innenfinanzierung (vgl. BMF-Haushaltsgrundsätze § 12 BHO).

Dieses Vorgehen ist kein Ausrutscher, sondern Teil eines wiederkehrenden Musters staatlicher Reaktionspolitik, das man als „institutionalisierte Subminimalität“ bezeichnen könnte.
Das gleiche Spiel ließ sich beobachten bei der Berliner Richterbesoldung (VG Berlin, Urteil 26 K 29.22 v. 04.10.2023), bei den Familienzuschlägen in NRW (DBB NRW Newsletter 2023) und schon 2015 bei der Umsetzung der Nachzahlungsurteile zur Professorenbesoldung.
Man liefert stets das rechnerisch Notwendige, nie das verfassungsrechtlich Gebotene .. und hofft, dass der Rechtsschutz müde wird.

Politisch ist das Kalkül durchsichtig:
Indem man die aA über Jahre streckt und gleichzeitig Tariferhöhungen in denselben Diskursrahmen legt, kann man die tatsächlichen Mehrkosten verschleiern und die Öffentlichkeit in einem Dauerzustand administrativer Beruhigung halten.
Der Gesetzgebungszeitpunkt ; erfahrungsgemäß kurz vor Weihnachten: tut sein Übriges.
Ein Kabinettsbeschluss am 18. Dezember, flankiert von wohltemperierten BMI-Pressemeldungen über „soziale Verantwortung und Verfassungstreue“, ist kommunikativ ideal: Die Medienlage ist dünn, die Haushaltsausschüsse sind müde, und niemand fragt nach, ob Pflicht und PR noch auseinanderzuhalten sind.

Faktisch wird so die verfassungsrechtlich gebotene Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Alimentation zur haushaltspolitischen Schönwetterübung degradiert.
Die Bundesregierung kann behaupten, sie habe „geliefert“ ....und in der statistischen Darstellung mag das sogar stimmen.
Doch hinter der Fassade aus Summen, Stufen und Schlagworten bleibt die Realität bestehen:
Der Staat finanziert seine Rechtsstaatspflicht mit der Geduld derjenigen, die sie eigentlich schützen soll.

Die amtsangemessene Alimentation war nie ein Gnadenakt, sie ist der Lackmustest für die Integrität des öffentlichen Dienstes.
Dass man sie nun als rhetorische Kulisse für Haushaltstaktik instrumentalisiert, ist ein intellektuelles Armutszeugnis.
Oder, um es haushaltsneutral zu formulieren: Die 1,2 Milliarden sind der Eiswürfel...die kalte Wahrheit kommt 2026 mit voller Masse zum Vorschein.

Deine Analyse ist sowohl sachlich als auch von der Form her - ihrer Verständlichkeit - hervorragend, Durgi, und bringt die Sache präzise auf den Punkt. Sie zeigt in klarer Form, was Sache ist.

Ich habe den Beitrag deswegen gerade unter die "Amtsangemessene Alimentation" eingestellt. Denn man kann darauf sicherlich auch in Klageverfahren eingehen, weshalb der Beitrag nicht verlorengehen sollte, denke ich.

Der Obelix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20027 am: 29.10.2025 09:03 »
Ja, die Taktik der Besoldungsgesetzgeber wird genau so aussehen wie beschrieben.

Jedes Gesetz was nach dem zu erwartenden Urteil kommt, wird erneut in Klageverfahren münden, da dort nur "oberflächlich" die neue Rechtsprechung berücksichtigt wird. Wie ein guter Saleman verkauft uns/Euch der Gesetzgeber dass dann als endlich verfassungsgemäße Lösung, welche aber keine sein wird.

Ich hoffe dann auf die hervorragende Expertise dieses Forums um die Taschenspielertricks der Puppenspieler aus Mexico sachgerecht zu entlarven. Wir werden weiterhin einen langen Atem haben müssen. Dies ist aber nur meine subjektive Einschätzung.


Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20028 am: 29.10.2025 09:17 »
Jedes Gesetz was nach dem zu erwartenden Urteil kommt, wird erneut in Klageverfahren münden, da dort nur "oberflächlich" die neue Rechtsprechung berücksichtigt wird.

Und man darf hoffen bzw. als Bürger vom Rechtstaat auch erwarten, dass das BVerfG ein materiell und ggf. formell unzulässiges Reparaturgesetz als faktische Untätigkeit des jeweiligen Gesetzgebers interpretiert, sodass die Voraussetzungen einer Vollstreckungsanordnung gegeben wären.

Das hätte auch den Charme, dass dann für das betreffende Jahr feststünde, was eine aA nach Ansicht des BVerfG ist und welche monatären Beträge sich dahinter kionkret verbergen. Bisher senkt Karlsruhe ja (seinem Verfassungsauftrag folgend) lediglich den Daumen zu einem bestehenden Gesetz und sagt: "So geht das nicht!". Bei einer Vollstreckungsanordnung müsste der Senat aber klar benennen: "So geht das!".

Das wird danach ein witziges Spiel, wenn z.B. das Abgeordnetenhaus von Berlin zu argumentieren versucht, warum (rein fiktiv und beispielshaft ) im Jahr 2015 A 6 laut Vollstreckunganordnung 45.000,00 EUR zu bekommen hat, aber 2016 ohne Vollstreckungsanordnung dann wieder 38.000,00 EUR amtsangemessen seien.

Würde das alles in Ungarn spielen würde jeder demokratische Politiker in Deutschland rufen: "Orban schleift Gerichte, indem er sie einfach ignoriert. Her mit den EU-Sanktionen wegen Missachtung des Rechtsstaats!"

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20029 am: 29.10.2025 09:47 »
@Durgi, auch von mir danke für die interessanten und aufschlussreichen Gedanken! Kleine Ergänzung: Die kolportierte Summe von 1,2 Mrd. Euro wurde bereits am 17.10. an die WirtschaftsWoche durchgestochen (siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg424202.html#msg424202) und hat sich seitdem ihren Weg langsam und schrittweise durch sämtliche Gazetten gebahnt.

Wobei ich nach wie vor die dahinterliegende "Strategie" nicht verstehe: Erst wird (ohne unmittelbare "Not"!) vollmundig von einer Stärkung des Grundgehalts und des Leistungsprinzips sowie einer Rückeroberung der Spitzenposition im Bund-Länder-Vergleich gesprochen, nur um anschließend mit einer winzigen Summe von 1,2 Mrd. um die Ecke zu kommen, bei der noch nicht mal klar ist, auf welchen genauen Zeitraum sie sich beziehen soll.

Na ja, wie auch immer. Andere Frage: Glaubt ihr, dass der Bund nächstes Jahr alle unsere bisherigen Widersprüche abschlägig bescheiden wird, so dass wir im Anschluss alle klagen dürfen bzw. müssen?

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20030 am: 29.10.2025 10:05 »


Na ja, wie auch immer. Andere Frage: Glaubt ihr, dass der Bund nächstes Jahr alle unsere bisherigen Widersprüche abschlägig bescheiden wird, so dass wir im Anschluss alle klagen dürfen bzw. müssen?

Das glaube ich ehrlich gesagt nicht, weil zu vermuten steht, dass zunächst einmal nur eine Voraussetzung geschaffen wird, aus Sicht des DH der Beschwer abzuhelfen. In 2026 wird ein Besoldungsgesetz kommen, das dann zunächst einmal die laufenden Bezüge vermeintlich amtsangemessen regelt.
Die Nachzahlungen sind - so steht zu vermuten - nicht im Haushalt 2026 angesetzt, sondern - so wird weiter vermutet - erst ab 2027 sukzessive beginnend bei 1,2 Milliarden in Anschlag gebracht. Damit fehlt dann aber für 2026 eine wesentliche Voraussetzung für die Zurückweisung der Widersprüche der vergangenen Haushaltsjahre. Eine Zurückweisung wird damit nur für einen Widerspruch 2026 möglich sein.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20031 am: 29.10.2025 10:22 »
Wie soll denn bitte schön Haushaltsansätze, welche in 2027 Kassenwirksam werden sollen (laut Wirtschaftswoche) jetzt schon im Haushalt zu finden sein? Oder im Entwurf 2026?

Der Haushaltsentwurf für 2026 enthält auch die Finanzplanung bis 2029. Daraus kann man die Haushaltsansätze für 2027 ablesen.

Bastel

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« Antwort #20032 am: 29.10.2025 10:23 »
Würde das alles in Ungarn spielen würde jeder demokratische Politiker in Deutschland rufen: "Orban schleift Gerichte, indem er sie einfach ignoriert. Her mit den EU-Sanktionen wegen Missachtung des Rechtsstaats!"

Ist doch nichts neues in unserem Land. Immer mit dem Finger auf die Polen, Ungarn oder USA zeigen und bei uns werden die Parteigenossen schön in den höchsten Ämtern und Medien installiert. *Hust* *Harbarth* *Hust*

Nautiker1970

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« Antwort #20033 am: 29.10.2025 10:42 »
Auch von mir: Daumen hoch für den Beitrag von Durgi. Im Grunde trifft es das, was ich selbst - wenn ich mich recht entsinne - auch schon mal vor längerer Zeit (also lange bevor die Verknüpfung der beiden Rechtsmaterien a. A. und Tarifergebnisübertragung offiziell thematisiert/angekündigt wurde) vermutet habe, nämlich dass der Gesetzgeber die beiden genannten Aspekte einfach miteinander verrühren wird. Das verkauft er dann als großen und großzügigen Wurf, obwohl der Schachzug eigentlich nur dazu dient, möglichst viel Geld zu sparen und diese Tatsache - aus seiner Sicht - optimal zu verschleiern.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20034 am: 29.10.2025 10:53 »
Jedes Gesetz was nach dem zu erwartenden Urteil kommt, wird erneut in Klageverfahren münden, da dort nur "oberflächlich" die neue Rechtsprechung berücksichtigt wird.

Und man darf hoffen bzw. als Bürger vom Rechtstaat auch erwarten, dass das BVerfG ein materiell und ggf. formell unzulässiges Reparaturgesetz als faktische Untätigkeit des jeweiligen Gesetzgebers interpretiert, sodass die Voraussetzungen einer Vollstreckungsanordnung gegeben wären.

Das hätte auch den Charme, dass dann für das betreffende Jahr feststünde, was eine aA nach Ansicht des BVerfG ist und welche monatären Beträge sich dahinter kionkret verbergen. Bisher senkt Karlsruhe ja (seinem Verfassungsauftrag folgend) lediglich den Daumen zu einem bestehenden Gesetz und sagt: "So geht das nicht!". Bei einer Vollstreckungsanordnung müsste der Senat aber klar benennen: "So geht das!".

Das wird danach ein witziges Spiel, wenn z.B. das Abgeordnetenhaus von Berlin zu argumentieren versucht, warum (rein fiktiv und beispielshaft ) im Jahr 2015 A 6 laut Vollstreckunganordnung 45.000,00 EUR zu bekommen hat, aber 2016 ohne Vollstreckungsanordnung dann wieder 38.000,00 EUR amtsangemessen seien.

Würde das alles in Ungarn spielen würde jeder demokratische Politiker in Deutschland rufen: "Orban schleift Gerichte, indem er sie einfach ignoriert. Her mit den EU-Sanktionen wegen Missachtung des Rechtsstaats!"

Faktische Untätigkeit ist das Stichwort. Die Politiker, Parlamentarier, wie auch immer, dürfen nach dem nächsten Urteil des BVerfG wohl als Verfassungsbrecher betitelt werden (oder auch jetzt schon), bei erneuter Untätigkeit sind es meines Erachtens Verfassungsfeinde. In der heutigen Zeit stellt sich dann die Frage, ob man für diesen Staat kämpfen soll, oder seine Söhne opfern soll. Ich halte es dann wie Reinhard Mey, "Nein, meine Söhne geb ich nicht". https://www.youtube.com/watch?v=1q-Ga3myTP4

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20035 am: 29.10.2025 10:59 »
... ich wette das da in 5 Jahren und auch in 10 Jahren keine relevanten Nachzahlungen dabei sind.

Da würde ich dagegen halten. Für Beamte mit 3 oder mehr Kindern wird es eine vergleichsweise hohe Nachzahlung geben (schätzungsweise 250-500 EUR brutto pro Monat). Wenn die Regierung nicht platzt, wird dies auch in dieser Legislaturperiode passieren. So...was ist dein Einsatz?

Das hatte ich schon mal erwähnt das ich grundsätzlich gar nicht ausschließen will das es für bestimmte Konstellationen deutliche Nachzahlungen und auch deutliche Erhöhungen der Besoldung geben kann und wird.


Mir geht es um solche Aussagen wie „JEDER muss eine 20-30% höhere Grundbesoldung bekommen“. Das wird mMn zu 1.000% nicht statt finden Karlsruhe hin oder hier.

Hier speziell ging es jetzt um den Widerspruch. Ja, ich bleibe der Meinung das man keinen Widerspruch braucht weil entweder jeder seine Nachzahlung bekommen egal ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht ODER keiner eine Nachzahlung bekommen egal ob er Widerspruch eingelegt hat oder nicht.
Das der Klageweg dann offen steht für die jenigen mit Widerspruch will ich nicht abstreiten und genau so kann ich auch jeden verstehen der diese 5 Minuten Arbeit auf sich nimmt und Widerspruch ein legt.

Der Meinung das wir in 5 und auch in 10 Jahren KEINE aA haben werden bleibe ich selbstverständlich weiterhin und somit natürlich auch der Meinung das nicht bei allen die Grundbesoldung deutlich angehoben wird in den nächsten Jahren und da würde ich natürlich eine Wette ein gehen.

Wie gesagt, bei verschiedenen Konstellation wie zB viele Kinder kann ich mir durchaus signifikante Steigerungen vorstellen.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20036 am: 29.10.2025 11:01 »
Jedes Gesetz was nach dem zu erwartenden Urteil kommt, wird erneut in Klageverfahren münden, da dort nur "oberflächlich" die neue Rechtsprechung berücksichtigt wird.

Und man darf hoffen bzw. als Bürger vom Rechtstaat auch erwarten, dass das BVerfG ein materiell und ggf. formell unzulässiges Reparaturgesetz als faktische Untätigkeit des jeweiligen Gesetzgebers interpretiert, sodass die Voraussetzungen einer Vollstreckungsanordnung gegeben wären.

Das hätte auch den Charme, dass dann für das betreffende Jahr feststünde, was eine aA nach Ansicht des BVerfG ist und welche monatären Beträge sich dahinter kionkret verbergen. Bisher senkt Karlsruhe ja (seinem Verfassungsauftrag folgend) lediglich den Daumen zu einem bestehenden Gesetz und sagt: "So geht das nicht!". Bei einer Vollstreckungsanordnung müsste der Senat aber klar benennen: "So geht das!".

Das wird danach ein witziges Spiel, wenn z.B. das Abgeordnetenhaus von Berlin zu argumentieren versucht, warum (rein fiktiv und beispielshaft ) im Jahr 2015 A 6 laut Vollstreckunganordnung 45.000,00 EUR zu bekommen hat, aber 2016 ohne Vollstreckungsanordnung dann wieder 38.000,00 EUR amtsangemessen seien.

Würde das alles in Ungarn spielen würde jeder demokratische Politiker in Deutschland rufen: "Orban schleift Gerichte, indem er sie einfach ignoriert. Her mit den EU-Sanktionen wegen Missachtung des Rechtsstaats!"

Faktische Untätigkeit ist das Stichwort. Die Politiker, Parlamentarier, wie auch immer, dürfen nach dem nächsten Urteil des BVerfG wohl als Verfassungsbrecher betitelt werden (oder auch jetzt schon), bei erneuter Untätigkeit sind es meines Erachtens Verfassungsfeinde. In der heutigen Zeit stellt sich dann die Frage, ob man für diesen Staat kämpfen soll, oder seine Söhne opfern soll. Ich halte es dann wie Reinhard Mey, "Nein, meine Söhne geb ich nicht". https://www.youtube.com/watch?v=1q-Ga3myTP4

Jetzt wird das aber sentimental

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20037 am: 29.10.2025 11:04 »
@durgi

Sauber dargestellt. Es steht zu erwarten dass sich unser ach so geschätzter DH so oder ähnlich verhalten wird. Wenn man noch mal die Kommentare auf Grund der Artikel in den Medien Revue passieren  lässt, und da war nur von den 1.2 Mrd die Rede, so mag man sich ggf vorstellen was zu lesen sein würde wenn die tatsächlichen Kosten einer aA offen auf dem Tisch und in den Medien wären. Wie schon oft erwähnt wäre das für so manchen Politiker der Alptraum schlecht hin. Auf diese perfide Art, wie von dir dargestellt, kann man zum einen diesen medialen Shitstorm geschickt umgehen, auf der anderen Seite den Beamten und dem BVerfG suggerieren man stellt eine aA her. Ein weiterer nach meiner Bewertung schmutziger Schachzug unserer DH. Sollte es denn so kommen ist das eh schon nahezu zerüttete Vertauensverhältnis wohl endgültig zerstört bei allen die diesen perfiden Trick durchschauen. Es besteht nur die Hoffnung, dass das BVerfG schneller ist und in seinem Beschluss auch sehr eindeutig.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20038 am: 29.10.2025 11:12 »
Wenn ich mir dann noch Art 56 GG und Paragraph 64 BBG vor Augen führe kann man angesichts der Thematik und des Handelns bzw Nichthandelns unserer DH sich fast nur noch übergeben. Sorry für die Wortwahl aber mur fehlt mittlerweile bei der Thematik jedwedes Verständnis für die in Verantwortung handelnden Personen. Es word nicht nur die Axt an die Wurzeln des Berufsbeamtentums und damit dem Garanten der Rechtstaatlichkeit gelegt, nein es wird bereits munter mit der Axt auf die Wurzeln eingeschlagen.

JoHu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20039 am: 29.10.2025 12:06 »
Hey viell gibt es ja mehr als wir denken.... der Mindestlohn steigt :-)

Zudem sagt mein Kaffeesatz.... links rechts mittig gedreht... die 1,2 Mrd. sind ein Tippfehler 12 Mrd sollte es heißen.... Und wird wieder einkassiert durch den Aufschrei in der breiten Masse... Inkl Veto durch die Länder.... Und es wird nichts geben....

Hoffe mein Kaffeesatz irrt sich.... Sonst wären die 1336 Seiten hier für die Katz....

In dem Sinne einen schönen Mittwoch :-)