Die Erfahrungsstufen sind die typisierte Form, mittels derer der Gesetzgeber grundlegende Forderungen des Leistungsprinzips erfüllt.
Da der Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG als Verfassungssatz vom Gesetzgeber Beachtung verlangt - Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte -, und es der Lebensrealität entspricht, dass sich die Leistungsfähigkeit des Menschen und so auch des Beamten im Laufe seines Lebens ändert, sieht sich der Gesetzgeber veranlasst, "Leistung" gesetzlich zu regeln. Dabei könnte es ihm als Folge seines weiten Gestaltungsspielraums, über den er verfügt, nicht verwehrt werden, das in jedem Fall individuell zu tun - also keine typisierte Erfahrungsstufensystematik zu regeln -, solange er das sach- und damit insbesondere gleichheitsgerecht täte.
Da aber der Aufwand für eine vollständig individualisierte Betrachtung der Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Beamten genauso wie die Gefahr, keine in jedem Fall sachgerechte Regelung gestalten zu können, zu groß wäre, hat sich der Gesetzgeber in allen 17 Rechtskreisen für eine andere Form entschieden, nämlich für die Erfahrungsstufensystematik, womit er dem beamtenrechtlichen Grundsatz folgt, dass Leistung mit Aufstieg honoriert wird. Aufstieg kann also durch Beförderung geschehen und entsprechende höhere fachliche Leistungsfähigkeit durch Auswahl vollziehen, sodass sich hier das Leistungsprinzip unmittelbar verwirklicht, da die Beförderung in der Regel mit einer höheren Besoldung einhergeht.
Sie kann aber eben auch durch Aufstieg in den Erfahrungsstufen geschehen, wodurch sich das Leistungsprinzip mittelbar verwirklicht. Entsprechend ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, typisierend davon auszugehen, dass sich der Erfahrungsaufbau und damit die Leistungsfähigkeit zunächst schneller vollzieht, sodass der Aufstieg in den niedrigeren Erfahrungsstufen zunächst schneller erfolgt, um gleichfalls davon auszugehen, dass mit zunehmendem Dienstalter die neuen Erfahrungen geringer werden, sodass der Beamte nun längere Zeit benötigt, um von einer in die nächste Erfahrungsstufe aufzusteigen.
Da diese Form der typisierten Konkretisierung im Besoldungsrecht offensichtlich in jedem seiner Aspekte auf sachlichem Grund basiert, also eine Begründung erfährt, ist es dem Gesetzgeber gestattet, sie im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, zu regeln. Entsprechend ist so dem Leistungsprinzip im Besoldungsrecht hinreichend Genüge getan, worum es dem Gesetzgeber mit dieser Form der Regelung geht.
Von daher würden also Klagen, die sich gegen diese mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht qua Stufenaufstieg wenden würden, erfolglos bleiben müssen. Denn sofern der Beamte dauerhaft eine über die typisiert erfasste Leistungsfähigkeit hinausreichende Leistungen zeigt, wird er - sofern er entsprechend intitiativ wird - für diese erheblich größere Leistungsfähigkeit befördert. Das Mittel der Wahl ist hier also die Beförderung und das Mittel des hier notwendigen Nachweises das Auswahl-, nicht aber das Klageverfahren. Ersterem wird bei hinreichendem Nachweis entsprochen, zweiteres wird - sofern es sich gegen die Form als solche wendet - in jedem Fall als unbegründet zurückgewiesen werden, da die genannten sachlichen Gründe sich als hinreichend tragfähig erweisen.
Soweit die typisierte Form, dass es darüber hinaus noch eine Wirklichkeit gibt, steht auf einem anderen Blatt. Das muss den Gesetzgeber aber nicht interessieren, eben weil er dem Verfassungsrecht mit der heute geregelten Form hinreichend Genüge tut.