Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8807360 times)

ToniHassla

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 17
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20985 am: 16.11.2025 19:37 »
Ich frage mich gerade, was der neue Wehrdienst mit dem Besoldungsgefüge macht.
Wenn der Rekrut / die Rekrutin, statt bisher mit 1800€ - 2200€ nun mit 2600€ Brutto besoldet werde soll und den Führerschein bezuschusst bekommen, wie soll dass denn dann weiter gehen?

Wie stellt man sich das vor? Ich halte es für EXTREM gefährlich, was die Stimmungslage in der Truppe angeht.
Wie will an das denn bitte vermitteln?

Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann: A8 mit Zulage, Grundgehalt ca. 3.100 €.
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann: A9, Grundgehalt ca. 3.300 €.
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann: A9 mit Zulage, Grundgehalt ca. 3.300 € + Zulage.

Meint Ihr, dass die Bundeswehr / oder besser das BMVg da wieder einen Sonderweg geht?
Die Werte sind zutreffend für die niedrigste Erfahrungsstufe. Ein HptFw wird min. in der 4. Erfahrungsstufe sein und StFw/OStFw min. in der 6. oder 7. sein. Somit ist das Beispiel nicht besonders gut gewählt. Ein SaZ Rekrut verdient bereits ca. 2700 € Brutto mit A3 Stufe 1

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 889
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20986 am: 16.11.2025 19:50 »

Nope. Die Wertigkeit der Ämter muss auch in einer etwaigen neuen Tabelle verfassungsgemäß widergespiegelt werden.

Und wo hat das BVerfG jemals geschrieben das die Wertigkeit 10% sein müssen?

Niemand außer dir hat irgendwo irgendetwas von 10% geschrieben. Das BVerfG sagt hingegen beispielsweise Folgendes (2 BvR 883/14, Rn. 75):

"Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt."

Skywalker2000

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 57
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20987 am: 16.11.2025 20:02 »
Wieso erfinden hier Leute einfach irgendwelche Werte und Normen?

Und wieso macht man Schwachsinnige Vergleiche? Insbesondere mit Stufe 1 als Hauptfeldwebel?

Diese Neider machen mich fertig….

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,351
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20988 am: 16.11.2025 21:04 »

Zusatz und Widerspruch: Das BVerfG wird sehr genaue Vorgaben machen, da die "lange Leine" der Vor-Urteile des BVerfG im Sinne der freien Möglichkeiten der Besoldungsgesetzgeber keinen Rechtsfrieden gebracht hat. Und die Zuschläge werden ein Hauptpfeiler in der Betrachungsweise des BVerfG sein, da sie keine Gerechtigkeit herstellen.

Art. 33 Abs. 5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie 'sich annähernd das gleiche leisten' können." (BVerfGE 44, 249, LS 3).

Daher erwarte ich nicht, dass das BVerfG sehr genaue Vorgaben machen wird, wie genau die Zuschläge ausgestattet sein müssen.

Das, was ich erwarte, ist jedoch, dass das BVerfG klarstellend darstellt, dass sich der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Bemessung einer amtsangemessenen Besoldung nicht durch die Zahlung von leistungslosen Zulagen (oder durch Einkommen des Ehegatten) entziehen kann.

BVerfGBeliever hat es richtig ausgedrückt: Die Wertigkeit des Amtes ist alleine an der Höhe der Grundbesoldung zu bestimmen.

Und um das aufzugreifen, was hier auch im Bereich der Soldaten genannt wird: Ein Auslieferungsfahrer für Apotheken bekommt mindestens Mindestlohn, mithin in Vollzeit ab Januar 2026 mindestens 2.335,2 Euro brutto.

Warum sollte er für 2200 Euro als Rekrut bei der Bundeswehr anheuern? Somit könnte man die 2.600 Euro als sachgerechte Grundalimentation für den kleinsten Beamten politisch festlegen. Dann muss aber in der verfassungsrechtlichen Konsequenz die restliche Tabelle auch entsprechend angepasst werden, so dass der Hauptfeldwebel eben auch mindestens die 400 Euro brutto mehr bekommen muss. Andernfalls würde die Tabelle die Wertigkeit des Amtes nicht mehr wiederspiegeln, mithin verfassungswidrig sein, weil in den höheren Besoldungsgruppen die Höhe der Alimentation nicht mehr der Verantwortung des höheren Amtes gerecht werden würde.

AltStrG

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 102
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20989 am: 16.11.2025 21:17 »

Nope. Die Wertigkeit der Ämter muss auch in einer etwaigen neuen Tabelle verfassungsgemäß widergespiegelt werden.

Und wo hat das BVerfG jemals geschrieben das die Wertigkeit 10% sein müssen?

Nirgendwo, es werden sogar im Rahmen der Wertigkeit bei bestimmten Ämtern mehr sein, da die steigende Verantwortung und Wertigkeit sich eben in der Besoldung widerspiegeln muss. Die Abstände A7 zu A8 und A11 zu A12 werden sich prozentual unterscheiden.
« Last Edit: 16.11.2025 21:23 von AltStrG »

AltStrG

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 102
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20990 am: 16.11.2025 21:21 »

Zusatz und Widerspruch: Das BVerfG wird sehr genaue Vorgaben machen, da die "lange Leine" der Vor-Urteile des BVerfG im Sinne der freien Möglichkeiten der Besoldungsgesetzgeber keinen Rechtsfrieden gebracht hat. Und die Zuschläge werden ein Hauptpfeiler in der Betrachungsweise des BVerfG sein, da sie keine Gerechtigkeit herstellen.


Daher erwarte ich nicht, dass das BVerfG sehr genaue Vorgaben machen wird, wie genau die Zuschläge ausgestattet sein müssen.

BVerfGBeliever hat es richtig ausgedrückt: Die Wertigkeit des Amtes ist alleine an der Höhe der Grundbesoldung zu bestimmen.


Nicht anderes schrieb ich, die Wertigkeit muss sich im Amt (und zwar in jeder Stufe) widerspiegeln. Zudem sollten Zuschläge (mit Ausnahme derer, die bestimmte Risiken und Erschwernisse abdecken, die nur spezifische Berufsgruppen innerhalb der Beamtenschaft betreffen, wie Polizei, Feuerwehr, Entschärfer, etc..) auf ein absolutes Minimum beschränkt sein.

Alexander79

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 525
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20991 am: 17.11.2025 05:53 »
Nirgendwo, es werden sogar im Rahmen der Wertigkeit bei bestimmten Ämtern mehr sein, da die steigende Verantwortung und Wertigkeit sich eben in der Besoldung widerspiegeln muss. Die Abstände A7 zu A8 und A11 zu A12 werden sich prozentual unterscheiden.
Auch zb 5% ist eine Wertigkeit.
Und jetzt erklär mir mal wohl die Verantwortung bei einem Bündeldienstposten von zB A9-A11 steigt?

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 889
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20992 am: 17.11.2025 06:35 »
Und jetzt erklär mir mal wohl die Verantwortung bei einem Bündeldienstposten von zB A9-A11 steigt?

Auch dazu hat sich das BVerfG schon geäußert (einfach erst mal ein paar Urteile lesen, bevor man im Forum postet), beispielsweise in 2 BvR 1958/13:

- "Es gibt hingegen keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, wonach mit einem höheren Statusamt (stets) auch eine höhere Funktion verbunden sein muss. [...]" (Rn. 40)
- "Die Dienstpostenbündelung steht einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung nicht entgegen. [...]" (Rn. 46)
- "Eine auf Grundlage von § 18 Satz 2 BBesG vorgenommene Dienstpostenbündelung unterliegt jedoch Grenzen, die sich wiederum aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben. [...] (Rn. 53)
- "Eine Dienstpostenbündelung ist daher nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung. Von einer solchen Möglichkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden." (Rn. 54)

(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/rs20151216_2bvr195813.html)