Ein ruhendes Beamtenverhältnis hat nur dann Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht einer Arbeitnehmertätigkeit, wenn die im Beamtenverhältnis bestehende Gewährleistung der Versorgung sich auf das Beschäftigungsverhältnis erstreckt. Dafür müsste der Dienstherr einen Gewährleistungsbescheid erteilen, was er vermutlich nur dann tun wird, wenn die Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit während der Beurlaubung in seinem Interesse liegt. Durch die Gewährleistung bestünde Rentenversicherungsfreiheit. Freiheit in den anderen Zweigen der Sozialversicherung tritt dadurch nicht ein. Dafür wäre das Fortbestehen des Beihilfeanspruchs und unbefristete Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Beides könnte der Dienstherr zusichern.