Teilzeit an zwei Tagen

Begonnen von Vagabundo, 13.10.2020 15:13

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Vagabundo

Hallo!

Ein Arbeitnehmer (TVÖD, VKA, Nds.) arbeitet in Teilzeit , und mit dem Arbeitnehmer ist vereinbart, die Stunden an 2 Tagen zu leisten (z.B. Montags 8Std, Dienstags 8 Std., Rest der Woche frei). Im Vertrag steht lediglich Wochenarbeitszeit 16 Std..

1.Der Arbeitnehmer ist Dienstag krank. -> Arbeitszeitkonto werden 3,2 Stunden gutgeschrieben (16Stunden/5Tage). Er macht somit Minus an diesem Tag, wenn er den Rest der Woche weiter frei macht. Korrekt?

2. Der Arbeitnehmer ist Donnerstag krank. Reicht ein Anruf, oder muss er (wie im Urlaub auch) sofort ein ärztliches Attest einholen?

Sollte der TVöD keine Regelungen treffen, tut es mir leid. Fühlt Euch umarmt. ;)


Spid


Vagabundo

Vielen Dank fürs schnelle Reagieren.
Warum ist 1. nicht korrekt?

zu. 2.
Muss er sich dann überhaupt krank melden, wenn 1. nicht korrekt ist?

WasDennNun

zu 1.) Weil ja offensichtlich keine konkrete Verteilung der Arbeitszeit auf z.B. Mo/Di  vereinbart wurde und somit die Arbeitszeit auf die Woche verteilt ist.
zu 2.) Weil man Krank ist und sich deswegen AU melden muss!
(Und dann 3,2h gutgeschrieben bekommt)

Sozialarbeiter

Seit wann beeinflussen Krankheitstage das Arbeitszeitkonto?
Wenn ich AU bin, bin ich AU und für den Tag für +/-0 eingetragen.
Mail-Aktion zur TV-L Tarifrunde:
Solidarisch zeigen und die Verantwortlichen in Hamburg via Mail auffordern auf eine bessere Bezahlung hinzuwirken: https://wastunfuerhamburg.de/

Ich empfehle den Thread zur Hamburg Zulage unter der Rubik Allgemeines, den ich seit 1-2 Jahren stetig füttere.

WasDennNun

Nein nicht plus minus null,
sondern plus minus 3,2h (in diesem Fall)
Also Sollarbeitszeit 3,2 h und dann 3,2 plus weil krank.
Ergibt Null

WasDennNun

Zitat von: Vagabundo in 13.10.2020 15:22
Vielen Dank fürs schnelle Reagieren.
Warum ist 1. nicht korrekt?

Du machst kein Minus, sondern bekommst "nur" deine 3,2h Sollarbeitszeit gutgeschrieben.
Edit: Du machst natürlich ein Minus in der Woche, wenn du nicht deine Sollarbeitszeit an den anderen Tagen machst.

Vagabundo

zu 1.: Ich bin Eurer Meinung und formuliere die Frage so: Der Arbeitnehmer müsste die Überstunden, die er an diesem Tag aufgebaut hätte ja wohl an anderen Tagen aufbauen, oder? Denn wenn man es so sieht, kann man ja sagen, dass man "Minusstunden" macht. In Wirklichkeit macht man aber "keine Überstunden". Korrekt?

zu 2. :
Es reicht also der reguläre Anruf beim Arbeitgeber und man muss nicht sofort zum Arzt. korrekt? Woraus ergibt sich das?

Spid

In der Sachverhaltsschilderung ist die Vereinbarung der Lage der Arbeitszeit gegeben, mithin ist sie anzuwenden. Also ist die genannte Zeitbuchung fehlerhaft. Fehlerhaft bedeutet, das etwas nicht korrekt ist.

Ein AN muß seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn keine Arbeitspflicht besteht. Eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich erst erforderlich, wenn sie länger als drei Kalendertage andauert, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Der AG kann auch die frühere Vorlage verlangen. Ein solches Verlangen war nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.

Vagabundo

Im Arbeitsvertrag steht nichts davon. Man hat sich als Arbeitgeber aus Gründen der Familienfreundlichkeit dazu durchgerungen, dass die Person an nur zwei Tagen arbeitet, also an diesen Tagen Überstunden aufbaut. Wenn die Konsequenz ist, dass ein Anruf am Dienstag reicht, um den Rest der Woche frei zu haben, läuft doch etwas falsch. Zumal dieser Arbeitnehmer in der Lage wäre, mit den 10 "Kinder-Krank-Tagen" 5 Wochen nicht arbeiten zu müssen, während eine Vollzeitkraft lediglich 2 Wochen im Jahr zustande bekäme. Die schwammigen Schilderungen tun mir leid. Ich finde diesen Fall problematisch und würde dies daher weiter zur Diskussion stellen.


Spid

Du hast selbst geschildert:
Zitat von: Vagabundo in 13.10.2020 15:13
mit dem Arbeitnehmer ist vereinbart, die Stunden an 2 Tagen zu leisten (z.B. Montags 8Std, Dienstags 8 Std., Rest der Woche frei).

Wenn man das als AG so mit dem AN vereinbart, ist das so.

Es ist nicht erkennbar, daß irgendwo imSachverhalt Überstunden vorkämen.

WasDennNun

Zitat von: Vagabundo in 13.10.2020 16:04
Im Arbeitsvertrag steht nichts davon. Man hat sich als Arbeitgeber aus Gründen der Familienfreundlichkeit dazu durchgerungen, dass die Person an nur zwei Tagen arbeitet, also an diesen Tagen Überstunden aufbaut.
Richtig, man erlaubt dem AN dass er seine Arbeitsleistung an zwei Tagen erbringen darf.
Es sind allerdings keine Überstunden, sondern es ist halt nur eine flexible Arbeitszeitverteilung (3,2h pro Tag).
Wenn er an einem der Tage jedoch krank ist, erbringt er ja diese "Überstunden" nicht, sondern muss sie "nacharbeiten".
Offensichtlich ist doch wohl vereinbart, dass er seine 16 h frei nach Schnauze erledigen darf und er regelmäßig dieses Mo/Di macht und somit die restliche Woche keine Stunden mehr leisten muss.
Allerdings ist eine tägliche Arbeitszeit von 3,2 h vereinbart.
ZitatWenn die Konsequenz ist, dass ein Anruf am Dienstag reicht, um den Rest der Woche frei zu haben, läuft doch etwas falsch.
Er muss Dienstag anrufen und spätestens am Freitag eine AU hinlegen.
Genauso wie ein MA der 40 h arbeitet.
ZitatZumal dieser Arbeitnehmer in der Lage wäre, mit den 10 "Kinder-Krank-Tagen" 5 Wochen nicht arbeiten zu müssen, während eine Vollzeitkraft lediglich 2 Wochen im Jahr zustande bekäme.
Aber nur, wenn er einen vertragliche Zusicherung hat, dass seine Arbeitszeit Mo/Di je 8 h sind.
Ist es aber nicht, er hat 3,2 h täglicher Arbeitszeit, darf aber seine Wochenarbeitszeit durchaus auch an zwei Tagen ableisten und den Rest der Woche Zeitausgleich nehmen.
Zitat
Die schwammigen Schilderungen tun mir leid. Ich finde diesen Fall problematisch und würde dies daher weiter zur Diskussion stellen.
Ich finde ihn nicht problematisch.
Hat alles seine Vor und Nachteile!

Mal umgekehrt gedacht:
Da AN hätte eine arbeitsvertragliche Verteilung seiner 16h auf Mo/Di
Dann bekommt er für Mi-Fr keine Stunden gutgeschrieben bei Krankheit, so bekommt er 3,2h gutgeschrieben bei Krankheit.

Spid

Wo wäre eine Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage vereinbart? Das widerspricht der Sachverhaltsschilderung.

Texter

Zitat von: Spid in 13.10.2020 15:48
Ein AN muß seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn keine Arbeitspflicht besteht. Eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich erst erforderlich, wenn sie länger als drei Kalendertage andauert, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Der AG kann auch die frühere Vorlage verlangen. Ein solches Verlangen war nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.

Magst du dafür eine Quelle liefern? Ich bin davon ausgegangen, dass die Pflicht nur besteht, wenn bereits am arbeitsfreien Tag erkennbar ist, dass sich die AU auch auf die nächsten Arbeitstage (hier Montag) erstreckt.

Spid

§5 Abs. 1 Satz 1 EFZG