Autor Thema: AG muss AN für private Telefonate mit Arbeitsamt freistellen? Rechtsgrundlage?  (Read 1525 times)

maramara

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Hallo,

aus welcher Rechtsgrundlage geht bitte hervor, dass ein AG einen befristet angestellten und arbeitssuchenden/arbeitssuchend gemeldeten AN die nötige Zeit für (private) Telefonate mit dem Arbeitsamt aufgrund der Arbeitssuche und der Anstellung gewähren muss?

Dankeschön.

LG

Spid

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maramara

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Danke Dir.

Ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis ist ja sozusagen schon "gekündigt" bzw. das Ende steht fest, ist also von der Definition des 629 abgedeckt?

Was ist bitte angemessen? Wie viele Minuten/Tag, Stunden/Woche sind angemessen?

Und das geht dann nur auf ein Verlangen, das vorher angemeldet worden sein muss? Wie sieht ein solches Verlangen musterhaft aus?

Was ist z. B. mit einem kurzfristigem Telefonat? Der Arbeitsvermittler ruft an und man geht dran, hat aber vorher kein Verlangen angemeldet. Ist das vom 629 abgedeckt?

Spid

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Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt entweder die Nichtfortsetzungsmitteilung nach § 15 Abs. 2 TzBfG oder bei kalendermäßigen Befristungen das Erreichen eines Zeitpunkts, der einer fiktiven Kündigungsfrist zum vereinbarten Ende entspricht, als zeitlicher Beginn des Anspruchs.

Welcher Zeitraum angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Das ist im Tarifregime bspw. nur dann der Fall, wenn dies zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung erforderlich ist.

Ein entsprechendes Begehren muß Zeitpunkt, Dauer und Grund enthalten. Eine E-Mail oder eine Kalendereinladung soll heutzutage nicht unüblich sein, aber auch ein gesungenes Telegramm oder ein konspirativ übergebener Kassiber wären denkbar. „Ich möchte am tt.mm.jjjj von hh:mm an für x Stunden das Arbeitsamt im Zusammenhang mit dem baldigen Ende meines Arbeitsverhältnisses aufsuchen und begehre dafür eine Freistellung.“ würde die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Nein.