Autor Thema: Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund  (Read 8421 times)

WYSWIG2019

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Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« am: 18.11.2020 21:34 »
ich habe folgendes Problem.: In meiner Klinik wird mein Gehalt erst nach 2 Monaten ausgezahlt.  Die Berechnung der Engeldbestandteile sind nicht fest. HIntergrunddienst und Bereitschaftsddienste  Nachtzuschläge usw. ergeben sich Monatlich neu und Unterschiedlich. Ich war im April und Mai krank bzw im Urlaub also nur Grundgehalt.+ Krankenzulagebzw Urlaubszulage. im Juni Julie August hatte ich jede menge ZUlagen. Im September nahm ich nochmals Urlaub.  Meine Summen der zulagen im juni juli august lagen je bei 1000€. Also ist die Tariefliche Urlaubszulage 3000/65 =45€ im Tagessatz. Meine Klinik besteht aber darauf April Mai und Juni in die Berechnung zu nehmen das heist 1000/65 =15,3 obwohl mein Tarief eindeutig im $24 besagt :"die maßgeblichen Engeldbestandteile der letzten drei Monate sind zur Berechnung heranzunehmen ". Auf Anfrage und bitte zur Korrekrtur bekomme ich nur die Abschmetternde Antwort alles sei korrekt. Gehe ich zu Assistenzleitung bekomme ich die selbe Antwort. gehe ich zum Leiter werde ich an die Assistenzleitung verwiesen. Schreibe ich nach Berlin wird  meine Anfrage zurückgeschickt an den Direktor der den Assistenzleiter befragt und der  sagt. es ist alles korrekt. Worauf der Direktor meldet alles korrekt." Es wurde alles untersucht und für Korrekt befunden" Ist das tarieflich so festgelegt?  Der  Assistensleiter behauptet sogar das die letzten 6 Monate herangezogen werden .  In den letzten 7 Jahren habe ich immer zwischen 45€ u 65€ bekommen. Ich habe einen schriftlichen Einspruch verfasst und er weigert sich auf dem Doppel den Eingangsstempel mit Unterschrift zu setzen. ER will auch keine schriftliche Erklärung und erläuterung abgeben.

WYSWIG2019

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #1 am: 18.11.2020 21:37 »
Ja ok die Frage ist ein bischen dämlich, aber Emotional in diesem Augenblick wohl berechtigt.
Gibt es andere Vorschriften die diese vorgehensweise rechtfertigt? Also eine abweichende Vorschrift? Welches Ziele sollen erreicht werden? Ist diese Vorgehensweise Rechtens? Muß ich erst einen Anwalt einschalten damit bessere Kompetenzen die Sachlage klären. Hat es Überhaupt einen Sinn. wenn der selbe Mechanismuß wieder von neuem startet? An Wen kann ich mich dann noch halten wenn sebst im Internen Mailsystem die Verantwortlichen nicht zu finden sind.(Datenschutz der bersondern Klasse)

Spid

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #2 am: 18.11.2020 21:50 »
Berechnungszeitraum sind die drei vollen Kalendermonate, die dem anspruchsbegründenden Ereignis vorhergehen, bei Urlaub im September mithin die Monate Juni, Juli und August. Eine Lohnklage rückt das schnell wieder gerade.

WYSWIG2019

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #3 am: 19.11.2020 00:14 »
Danke mein Hero

Isie

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #4 am: 19.11.2020 06:19 »
Berechnungszeitraum sind die drei vollen Kalendermonate, die dem anspruchsbegründenden Ereignis vorhergehen, bei Urlaub im September mithin die Monate Juni, Juli und August. Eine Lohnklage rückt das schnell wieder gerade.
Und welche Alternative ist es nun? Die im Berechnungszeitraum aufgrund der verschobenen Fälligkeit gezahlten unständigen Entgeltbestandteile oder die für den Berechnungszeitraum zustehenden unständigen Entgeltbestandteile?

Spid

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #5 am: 19.11.2020 07:17 »
Die entstandenen unständigen Entgeltbestandteile - im Unterschied zu §20, der auf die fälligen abstellt.

Isie

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #6 am: 19.11.2020 07:23 »
Der Arbeitgeber des TE wendet anscheinend die andere Alternative an. Vielleicht noch ein Überbleibsel aus BAT-Zeiten.

Spid

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #7 am: 19.11.2020 07:34 »
Vielleicht Unfähigkeit...

WYSWIG2019

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #8 am: 19.11.2020 15:21 »
Die einzige Erklärung die mir dazu einfällt. ER hat es so gelernt weil vor 30 40 Jahren die Abrechnungen pünktlich zum Monatsende machte bzw. er das nur für Mitarbeiter machte die einen Festen Lohn hatten. Die nicht festen Zulagen waren fest?(pauschal) Die Buchhaltung hatte keine Computer sondern Papier. Es ist fast verständlich denn durch Fenster zu arbeiten ist einfach Umständlich. Irgendwann schaltet das Gehirn ab. Wenn dann die Gehälter erst im zweiten Monat  ausbezahlt werden  und anstatt die Zahlen aus den Arbeitnachweisen  dann aus den Abrechnugen zieht die vor den zu berechnenden Monat  stehe sieht er eigendlich die Daten aus dem 3.,4. und 5. Monat an. Und weil sein Gehirn schon alt ist merkt er es nicht und besteht auf seine immer Korrekte berechnung. Es fällt ja nur dann auf wenn die zulage dann so niedrig ausfällt das sich der Gehaltsempfänger damit auseinander setzen muß. Wer den Mechanismuß nicht kennt (er wird ja niergendwo pupliziert) und sich damit nicht auseinander setzt geht leer aus. Von 45 auf 15 ist so eine Entgleisung. Oder von 90 zu 30. Vor 40 Jahren gab es auch keine kalte Progression und die Leute konnten sich problemloser von einem Gehalt ein Haus leisten. Jetzt müssen auch Gruppen doppelt arbeiten die das vorher nicht nötig hatten.
« Last Edit: 19.11.2020 15:29 von WYSWIG2019 »

WYSWIG2019

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #9 am: 19.11.2020 15:37 »
Oder kurz gesagt die letzten drei Abrechnungen aus August September und Oktober welche die drei Monate vor dem Ereignis spiegeln.

WYSWIG2019

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #10 am: 19.11.2020 16:35 »
Ich bekam eine Nachricht  die ich gerne mit euch teile: aufgrund Ihres Einspruches betreffend der Uilaubsaufschlagsbezahlung im Monat November 2020
teilen wir Ihnen folgendes mit:
Die Bemessungsgrundlage (ür die Entgeitfortzahlung wegen Urlaub ergibt sich aus § 21 TV
DRV-Bund!
Entgeltbestandteile. die nicht in Monatbeträgen festgelegt sind. sowie der Tagesdurchschnitt nach §
21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats. der auf ihrer Entstehung folgt fällig.
Die Zahlung erfolgt aufgrund Urlaub aus dem September 2020 Die Entgeitgeltbestandteile werden
hierfür vom August Juli u. Juni 2020 herangezogen Diese Entgeltbestandteile wiederum errechnen sich aus
Ihren
Diensten die im April. Mai u. Juni 2020 tatsachlich erbracht wurden.
D.h. Entstehung:
geleistete Dienste   aus 06/2020      = ist gleich Zahltag 08/2020
aus 05/2020     = ist gleich Zahltag 07/2020
aus 04/2020     = ist gleich Zahltag 06/2020

Isie

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #11 am: 19.11.2020 16:51 »
Berechnungszeitraum sind die drei vollen Kalendermonate, die dem anspruchsbegründenden Ereignis vorhergehen, bei Urlaub im September mithin die Monate Juni, Juli und August. Eine Lohnklage rückt das schnell wieder gerade.
Und welche Alternative ist es nun? Die im Berechnungszeitraum aufgrund der verschobenen Fälligkeit gezahlten unständigen Entgeltbestandteile oder die für den Berechnungszeitraum zustehenden unständigen Entgeltbestandteile?
Die entstandenen unständigen Entgeltbestandteile - im Unterschied zu §20, der auf die fälligen abstellt.
Dann wirst du wohl Klage erheben müssen, wie Spid auch schon geschrieben hat.

WYSWIG2019

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #12 am: 19.11.2020 17:02 »
Aus dem TV-DRV Bund Zitat:
§21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1ln den Fällen der Entgeldfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1. § 22 Abs. 1, § 26, § 27, § 29 und § 55
werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als
Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden
letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt, ausgenommen hiervon sind
das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan
vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit). Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie
besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.
§ 24
Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der
Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat
auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den
31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite
vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen
festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten
Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.


Spid

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #13 am: 19.11.2020 17:10 »
Und? Welchen Mehrwert soll es haben, hier Auszüge aus einem für jeden zugänglichen Tarifvertrag zu posten? Glaubst Du, irgendwer, dem diese nicht ohnehin bekannt wären, könnte Dir helfen. Du kannst den AG auf entsprechende Kommentierungen zur inhaltsgleichen Regelung im TVÖD (u.a. Haufe, Rehm) hinweisen - oder ihn einfach direkt verklagen. Was nicht hilft, ist hier rumzunölen.

WYSWIG2019

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Antw:Urlaubsgeld/Entgeldzulage TV DRV- Bund
« Antwort #14 am: 19.11.2020 21:40 »
Ich sendete den Auszug falls er nicht für jeden zugänglich ist. Weil vieleicht jemand mir sagen kann warum dieser Mensch die sachen so verdrehen kann.